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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
Vom 30. November 2021
(BGBl. I Nr. 81 vom 06.12.2021 S. 5044)
Gl.-Nr.: 860-6-4-30
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018, 2019, 2021
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39.167 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 38.901 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39.480 Euro und monatlich 3.290 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 37.800 Euro und monatlich 3.150 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022
Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2022 - 31.12.2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022
Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2022 - 31.12.2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 64.350 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 58.050 Euro.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.12.2021)
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