BGI/GUV-I 8700 / DGUV Information 211-032 - Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz Gefährdungs- und Belastungs-Katalog Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 12/2009aufgehoben)
Zurückgezogen 04/2015 gemäß Mitteilungen der Fachbereiche Organisation des Arbeitsschutzes (FB ORG) sowie Rohstoffe und chemische Industrie (FB RCI) der DGUV
Dieser Gefährdungs-/Belastungs-Katalog wurde inhaltsgleich mit freundlicher Genehmigung von der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften übernommen. Die in dieser Broschüre zitierten Schriften mit den Vorzeichen BGV, BGR, BGI und BGG sind für den Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand unter der gleichen Ziffernfolge, aber mit den Vorzeichen GUV-V, GUV-R, GUV-I und GUV-G vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu beziehen, sofern sie von diesen Versicherungsträgern übernommen worden sind (z.B. BGV A1 entspricht GUV-V A1 bzw. BGV/GUV-V A1).
Die Broschüre soll dem Arbeitgeber/Dienstherrn bei seiner Aufgabe, den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten, unterstützen. Auch soll sie eine Anleitungshilfe zur Erstellung spezieller tätigkeitsbezogener Gefährdungs- und Belastungs-Checklisten sein. Sie leitet an, Gefährdungen und Belastungen im Unternehmen zu erkennen und Möglichkeiten zu deren Beseitigung oder Reduzierung zu finden.
Darüber hinaus soll dem Arbeitgeber/Dienstherrn eine Hilfestellung gegeben werden, der Dokumentationspflicht nach § 6ArbSchG nachzukommen.
Erläuterung verwendeter Begriffe
Gefahr ist ein Zustand oder ein Ereignis, bei dem ein unvertretbares (nicht akzeptables) Risiko besteht.
Gefährdungen sind dadurch gekennzeichnet, dass schädigende Energien bzw. Einflüsse (z.B. elektrische Energie, Gefahrstoffe) mit dem Menschen räumlich und zeitlich zusammentreffen und damit die Möglichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens gegeben ist.
Zu Gefährdungen zählen ebenfalls arbeitsbedingte Belastungen, z.B. Arbeitsumgebungen, schwere körperliche Arbeit und psychische Belastungen.
Gefährdungsermittlung ist eine systematische Analyse um Gefährdungen mit ihren Gefahrenquellen und Entstehungsbedingungen zu identifizieren.
Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Beurteilung von Gefährdungen, der ein Ermitteln und Bewerten der Gefährdungen umfasst.
Schutzziele drücken Forderungen und Vorgaben aus, die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zum Inhalt haben.
Tätigkeiten sind Teile des Arbeitsauftrages und durch das jeweils benötigte Arbeitsmittel charakterisiert (z.B. Schweißen, Dateneingabe, Fahrzeugführen).
Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem sich der Beschäftigte zur Ausübung seiner ihm vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten aufhält. Dies können je nach Art der Aufgabe ein fester Ort (z.B. Werkstatt, Büro) oder wechselnde Orte von unterschiedlicher Aufenthaltsdauer (z.B. Baustelle, Grünanlagen) sein.
Pflichten des Arbeitgebers bei der Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Nach dem Arbeitsschutzgesetz vom August 1996 hat der Arbeitgeber umfangreiche Beurteilungspflichten, in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen, die an den Arbeitsplätzen seiner Beschäftigten auftreten können, zu erfüllen. Die Grundlage für das Arbeitsschutzgesetz ist die europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG. Danach hat der Arbeitgeber nicht nur die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung aller die Arbeit berührenden Umstände zu treffen, sondern auch die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und erforderlichenfalls diese sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Hierzu gehören neben Unfallverhütung und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auch die Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Hierbei ist der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen.
Eine wesentliche Voraussetzung für den Arbeitgeber, seinen Pflichten nachzukommen, ist die Gefährdungsbeurteilung. Hierzu ist eine gezielte und systematische Ermittlung der bestehenden Gefährdungen und Belastungen, die auf die Beschäftigten einwirken können, erforderlich.
Die Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sollte durchgeführt werden:
als Erstermittlung an bestehenden Arbeitsplätzen,
bei Änderung von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik,
wenn Einrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,
vor Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen,
bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation sowie
nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfungen zu dokumentieren.
Oftmals sind die Ursachen für gesundheitliche Risiken nicht die konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort, sondern sind in der betrieblichen Organisation zu suchen.
Fehlende Aufsicht, unterlassene Unterweisung, keine Pflichtenübertragung, keine Persönlichen Schutzausrüstungen und unkoordiniertes Arbeiten führen zu Arbeitsunfällen, die eindeutig auf Schwachstellen im betrieblichen Management hinweisen.
Die folgende Checkliste dient zur Überprüfung notwendiger Regelungen zur Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Management.
Beurteilungskriterien/Defizite
erfüllt
Handl.- bedarf
j/n
j/n
1.
Arbeitsschutzziele
erfüllt
Handl.- bedarf
keine festgelegten Grundsätze zum Umgang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen
Werden Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Unternehmensziele aufgenommen?
Sind die Führungskräfte (Meister, Vorarbeiter usw.) auf den verschiedenen Hierarchieebenen zur Einhaltung der Arbeitsschutzziele verpflichtet?
Werden konkrete (überprüfbare) Einzelziele im Arbeitsschutz vereinbart (Zielvereinbarungen)?
Einbeziehung von Arbeitsschutz in die betrieblichen Strukturen
erfüllt
Handl.- bedarf
keine Qualifikation der Führungskräfte im Arbeitsschutz
Gibt es Vorgaben für die Qualifikation der Führungskräfte im Arbeitsschutz?
Ist die erforderliche Qualifikation der Führungskräfte im Arbeitsschutz sichergestellt?
Werden Pflichten (z.B. Kontrollpflichten) an Führungskräfte übertragen?
unklare Übertragung von Pflichten
Werden Pflichten im Arbeitsschutz an zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen?
nicht geregelte Kompetenz
Sind Kompetenzen klar abgegrenzt (z.B. keine Mehrfachunter- oder -überstellung)?
Haben die Beschäftigten die notwendigen Kompetenzen und Mittel, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen?
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nicht gewährleistet
Wurden die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung geregelt (Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, besondere Qualifikation des Unternehmers im Kleinbetrieb)?
keine Sicherheitsbeauftragten bestellt
Wurde(nach Erfordernis) die entsprechende Anzahl von Sicherheitsbeauftragten bestellt?
erforderliche Beauftragte wurden nicht bestellt
Wurden die erforderlichen Beauftragten bestellt (z.B. Strahlenschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Laserschutzbeauftragter, Gefahrstoffbeauftragter)?
Ist die erforderliche Wiederholung/Anpassung der Qualifikation der Beauftragten gesichert?
nicht angepasste Qualifikation
Haben die Beschäftigten die für ihre Arbeit notwendige Qualifikation (Ausbildung)?
Wird notwendige Aus- und Weiterbildung durchgeführt?
Wurden Beschäftigte für ihre spezielle Aufgabe (z.B. Gabelstaplerfahrer) zusätzlich ausgebildet und beauftragt?
Ist den Beschäftigten bekannt, dass es durch Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung kommen kann?
ungeeignete Beschäftigte
Wurde die "Eignung" von Beschäftigten für spezielle Tätigkeiten, z.B. durch Vorsorgeuntersuchungen (u.a. Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit), festgestellt?
unzureichende Koordinierung von Arbeiten
Werden beim Einsatz von Fremdfirmen oder bei der Zusammenarbeit mehrerer Firmen erforderliche Koordinatoren mit entsprechenden Kompetenzen (u.a. Weisungsbefugnis) bestellt?
Wird bei Erfordernis ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator auf Baustellen eingesetzt?
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte erbringen nicht die notwendige Einsatzzeit
keine Fortbildung
Werden die vorgegebenen Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit erbracht?
Werden die vorgegebenen Einsatzzeiten für Betriebsärzte erbracht?
Ist die kontinuierliche Fortbildung gewährleistet?
Werden der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt die benötigten Arbeitsmittel und Materialien (Prüfgeräte, Prüfmittel, usw.) zur Verfügung gestellt?
Sind die entsprechenden Räume zur Ausübung der Tätigkeit vorhanden und mit der notwendigen Technik ausgestattet?
keine Einbeziehung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
keine Information zum Arbeitsschutz
keine Zusammenarbeit
Nehmen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt an den Arbeitsberatungen des Betriebsleiters teil?
Können Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt rechtzeitig Themen des Arbeitsschutzes einbringen (rechtzeitige Information über beabsichtigte betriebliche Veränderungen, Investitionen usw.)?
Werden Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen anschaulich vermittelt (z.B. wiederkehrende Informationen zum Arbeitsunfallgeschehen, Aktivitäten im Arbeitsschutz, Verbesserungen)?
Wird auf Betriebsversammlungen zum Arbeitsschutz informiert?
Bestehen Festlegungen zur Zusammenarbeit zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und anderen Beteiligten (gemeinsame Betriebsbesichtigungen usw.)?
Einbeziehung von Arbeitsschutz in betriebliche Prozesse
erfüllt
Handl.- bedarf
Arbeitsschutz wird nicht bzw. nicht rechtzeitig in betriebliche Abläufe einbezogen
Wird Sicherheit und Gesundheitsschutz von Anfang an in den gesamten betrieblichen Prozess nachhaltig einbezogen? Hinweis: Ein nachträgliches Einbeziehen (u.a. Erfüllen von gesetzlichen Vorgaben) ist oft nur mit hohem zusätzlichen Aufwand und Produktionsausfall verbunden ("nacharbeiten"). Sicherheit und Gesundheitsschutz einbeziehen in:
Regelungen zur Ersten Hilfe und zu Notfallmaßnahmen
erfüllt
Handl.- bedarf
unzureichende Regelungen zur Ersten Hilfe
Sind die Beschäftigten darüber informiert, wo sie im Notfall Hilfe holen können (Kenntnis der Ersten Hilfe und Rettungseinrichtungen, Notruf, Durchgangs(D)-Ärzte)?
Sind die erforderlichen Einrichtungen für die Erste Hilfe vorhanden: Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Räume, Erste-Hilfe-Material, Rettungstransportmittel, -geräte?
Sind die Erste-Hilfe-Einrichtungen gekennzeichnet?
Ist eine ausreichende Zahl von Ersthelfern vorhanden und werden diese mindestens im Abstand von 2 Jahren fortgebildet?
unzureichende Regelungen zur Brand- und Explosionsbekämpfung und zur Evakuierung
Liegen eine Brandschutzordnung, ein Alarmplan, ein Flucht- und Rettungsplan vor?
Ist ein Brandschutzhelfer benannt?
Sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl vorhanden und erfolgt eine regelmäßige Überprüfung?
Gibt es Festlegungen zum eigenständigen Treffen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung durch die Beschäftigten bei Bränden und Explosionen?
Wird Antihavarietraining durchgeführt?
Sind feuergefährdete und explosionsgefährdete Bereiche gekennzeichnet?
fehlende und unzugängliche Rettungswege
Sind Fluchtwege ausreichend vorhanden, in ordnungsgemäßem Zustand und gekennzeichnet?
Sind Fluchtwege und Notausgänge nicht eingeengt und werden diese stets freigehalten?
Lassen sich Notausgänge und Fluchttüren jederzeit leicht öffnen?
Lassen sich Türen in Fluchtrichtung aufschlagen?
Sind die Rettungsweglängen geringer als 35 m?
Besteht für den Betrieb ein Flucht- und Rettungsplan?
Werden die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über mögliche Gefahren sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung unterwiesen?
Wurde geprüft, ob Beschäftigte in kürzeren Zeitabständen unterwiesen werden müssen?
Werden Forderungen nach einer arbeitsplatzbezogenen Unterweisung erfüllt?
Werden die Unterweisungen unter Benutzung von Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen durchgeführt?
Werden die Beschäftigten auch über Gefahren aus Umgebungsbedingungen (Einsatz anderer Gewerke) unterwiesen?
Werden in diese Unterweisungen auch Beschäftigte von Fremdfirmen einbezogen?
ungenügende oder fehlende Anleitung oder Information
fehlende Betriebsanweisungen
Werden die Beschäftigten (z.B. Auszubildende, Helfer, branchenfremde Einsatzkräfte) vor Tätigkeitsaufnahme angeleitet und ausreichend informiert?
Wurden Betriebsanweisungen für den Umgang mit Arbeitsmitteln, z.B. Einrichtungen, Maschinen und Geräten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, erstellt?
Wurden Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen erstellt?
Wurden Betriebsanweisungen für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen erstellt?
mangelhafte Betriebsanweisungen
Berücksichtigen die vorliegenden Betriebsanweisungen neben dem Normalbetrieb alle weiteren möglichen Betriebszustände von Arbeitsmitteln, z.B. Montage/Demontage, Erprobung, Instandhaltung, Störungsbeseitigung, Entsorgung, Abweichungen von der bestimmungsgemäßen Verwendung?
Ist bekannt, für welche gefährlichen Arbeiten besondere Anweisungen oder besondere Beauftragungen erforderlich sind, z.B. für Schweißen und Schneiden in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr, Arbeiten in engen Räumen und Behältern, gefährliche Arbeiten nach BaustellV?
Wurden diese Anweisungen und Beauftragungen vorgenommen?
Liegen klare Regelungen für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen vor?
keine Person zur Aufsicht
Wurde eine zuverlässige Person mit der Aufsicht betraut, wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und die Arbeit zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert?
unzureichende Regelungen für Einzelarbeitsplätze
Ist bei der Durchführung gefährlicher Arbeiten durch eine einzelne Person eine ausreichende Überwachung sichergestellt, z.B. durch Festlegungen zur Sichtweite zu anderen Personen, Kontrollgänge, Einrichtungen eines Melde-Systems oder Hilfsgeräte wie Personen-Notsignalanlagen?
keine Unterbrechung von Arbeiten in gefährlichen Situationen
Werden Arbeiten unterbrochen oder eingestellt, wenn Beschäftigte gefährdet sind(z.B. Arbeiten auf Stahlgerüsten bei Gewitter, BGI 5032)?
Bewerten von Stand und Entwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes
erfüllt
Handl.- bedarf
keine regelmäßige Bewertung des Standes und der Entwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes
Werden regelmäßig der Stand und die Entwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes bewertet? Hinweis: Hier könnte man z.B. Antworten auf folgende Fragen suchen:
Haben sich die Arbeitsbedingungen verbessert?
Hat sich die Gesundheit der Beschäftigten verbessert?
Sind die Beschäftigten zufriedener?
Welchen Beitrag hat der Arbeitsschutz zum Geschäftserfolg geliefert?
Wurde der Arbeitsschutz in die betrieblichen Strukturen integriert (Punkt 4)?
Wurde der Arbeitsschutz in die betrieblichen Prozesse integriert (Punkt 7)?
kein kontinuierlicher Verbesserungsprozess organisiert
Werden Maßnahmen aus der systematischen Bewertung von Stand und Entwicklung des Arbeitsschutzes abgeleitet und umgesetzt?
Werden diese Maßnahmen sowohl für den Gesamtbetrieb als auch für verschiedene Bereiche des Betriebes abgeleitet? Hinweis: Es muss kontinuierlich verfolgt werden, wie der Arbeitsschutz in die betrieblichen Prozesse eingreift.
Wer kann die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchführen?
Arbeitgeber oder vom Arbeitgeber beauftragte Personen.
Zur Durchführung der Gefährdungs-/Belastungsbeurteilung kann ein Team aus erfahrenen Mitarbeitern gebildet werden.
Diesem sollten je nach Bedarf beratend zur Seite stehen:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
Betriebsärzte,
weitere Fachleute.
Es wird empfohlen, bei der Untersuchung der Arbeitsplätze/Tätigkeiten die jeweils betroffenen Mitarbeiter in die Ermittlung als "Fachmann vor Ort" mit einzubeziehen. Dem Betriebsrat/Personalrat sollte die Teilnahme ermöglicht werden.
Methodische Arbeitsschritte für die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz
Festlegen der Betrachtungseinheit Als Betrachtungseinheit werden Arbeitsbereiche oder Arbeitsplatz/Tätigkeiten festgelegt. Arbeitsblatt 1
Ermitteln und bewerten von Gefährdungen Ermittlung des Ist-Zustandes bezüglich der arbeitsbedingten Gefährdungen, z.B. durch Betriebsbegehungen, Checklisten, Arbeitsbereichsanalysen, Auswertung von Unfällen, Beinaheunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Für jede erkannte Gefährdung muss das mit dieser Gefährdung verbundene Risiko bewertet werden. Gefährdungs-Check
Schutzziele ermitteln und festlegen Schutzziele legen den sicheren Soll-Zustand fest. Sie sind in der Regel in Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Normen u.Ä. enthalten. Arbeitsblatt 2
Maßnahmen ableiten und durchführen Die Maßnahmen nach der Rangfolge
Hinweise Die Beurteilung soll sich nicht nur auf den Normalbetrieb beschränken, sondern auch typische Störungen, Wartung und Instandhaltung berücksichtigen. Ferner ist die psychische Belastung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Erläuterungen hierzu und methodische Vorgehensweise sind im Anhang zu finden.
Verfahrensweise zur Gefährdungsbeurteilung
Der hier vorliegende Gefährdungs-Check und die Arbeitsblätter können zur Gefährdungsbeurteilung direkt verwendet werden. Weiterhin können diese Hilfsmittel zur Erstellung eigener Checklisten herangezogen werden. Zur Ermittlung von Gefährdungen können auch sonstige anderweitig erhältliche Checklisten oder Kataloge genutzt werden.
Die Vorgehensweise der Gefährdungsbeurteilung ist im folgenden Ablaufschema dargestellt.
Ablaufschema: Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz
Rangfolge von Maßnahmen
2. Festlegen der Betrachtungseinheit und Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung
Festlegen der Betrachtungseinheit
Die Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen durchzuführen. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße und der Betriebsart bieten sich jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen an, um die Gefährdungsbeurteilung effektiv und vollständig durchzuführen.
Als Betrachtungseinheiten kommen in Frage:
Arbeitsbereich
Tätigkeit/Arbeitsplatz
Je nach Bedarf können sich die Betrachtungseinheiten ergänzen, d.h., die Gefährdungsbeurteilung kann erst arbeitsbereichsbezogen und anschließend tätigkeitsbezogen erfolgen.
Die Betrachtungseinheit Arbeitsbereich bietet sich an, wenn für mehrere räumlich zusammengefasste Arbeitsplätze gleiche Bedingungen gelten, z.B. Arbeitsumgebungseinflüsse wie Lärm und Beleuchtung. Des Weiteren lassen sich Faktoren, die die gesamte Arbeitsstätte betreffen, in dieser Form beurteilen.
Diese Analyseart eignet sich für die Beurteilung von Bedingungen, die sich konkret aus der Tätigkeits- oder Arbeitsplatzcharakteristik ergeben.
Eine systematische Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht dass Arbeitsblatt 1.
Dieses Arbeitsblatt soll dazu anregen, einer Überblick über die Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Unternehmen zu erhalten, vorausgesetzt, dass noch keine gleichwertigen Unterlagen wie z.B. Organigramme vorliegen.
Die Gefährdungsbeurteilung der verwendeten Arbeitsmittel ist in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Sie ist Bestandteil der tätigkeits- bzw. arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach dem Arbeitsschutzgesetz.
Bevor Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen) eingesetzt werden, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, welchen Anforderungen die Arbeitsmittel genügen müssen.
Den Beschäftigten dürfen nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für den betreffenden Arbeitsplatz und die vorgesehene Benutzung geeignet sind.
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen die Gefährdungen berücksichtigt werden, die mit der Benutzung von Arbeitsmitteln verbunden sind. Dabei sind auch Gefährdungen zu betrachten, die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander, mit Arbeitsstoffen oder mit der Arbeitsumgebung entstehen können.
Hinweis: Die Benutzung von Arbeitsmitteln umfasst nach BetrSichV: Gebrauch (Normalbetrieb), Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Instandsetzung, Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport.
Des Weiteren sind Maßnahmen für die Montage von Arbeitsmitteln zu treffen, soweit die Sicherheit des Arbeitsmittels von seinem Zusammenbau berührt ist.
Arbeitsmittel können nur dann sicher benutzt werden, wenn sie regelmäßigen Prüfungen unterworfen werden. Dazu gehört z.B. auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsmittel.
Art, Umfang und Fristen erforderlicher wiederkehrender Prüfungen sind auf der Grundlage der jeweiligen Einsatzbedingungen zu ermitteln. Dabei sind Informationen des Herstellers in Betriebsanleitungen sowie die in den berufsgenossenschaftlichen Regeln empfohlenen bewährten Prüffristen zu berücksichtigen. Es reicht jedoch nicht aus, diese empfohlenen Fristen zu übernehmen, sondern es ist zu prüfen, ob ggf. kürzere Prüffristen auf Grund besonderer Einsatzbedingungen erforderlich sind. Es ist aber auch möglich, die empfohlenen Prüffristen zu verlängern.
Einflussfaktoren auf veränderte Prüffristen sind u.a.:
Einsatzzeiten, z.B. seltene Benutzung oder Dauerbetrieb bei Schichtarbeit
Einsatzbedingungen, z.B. besondere Beanspruchungen durch hohe Temperaturen, Witterungseinflüsse
Betriebszustand, beeinflussbar z.B. durch Art und Umfang von Instandhaltungsmaßnahmen.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen.
3. Gefährdungs-Check für Gefährdungs-/Belastungsfaktoren
Funktion des Gefährdungs-Checks
Der Gefährdungs-Check soll die Ermittlung von Gefährdungen und Gesundheitsrisiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erleichtern.
Zusammengefasst in 11 Gefährdungsgruppen werden die einzelnen Gefährdungen und Belastungen erläutert.
Die angegebenen Prüfkriterien sollen dem Anspruch einer Grobanalyse gerecht werden. Eine inhaltliche Erweiterung und Vertiefung, z.B. im Rahmen von Feinanalysen, sollte sich bei Bedarf anschließen.
Die Angabe grundlegender Regelwerke soll Ihnen Information über relevante Vorschriften geben und Ihnen bei der Festlegung der Schutzziele behilflich sein.
Der Gefährdungs-Check stellt eine umfassende Informationsquelle zur Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen dar.
Sind die Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen gesichert?
Sind vorhandene oder entstehende Gefahrstellen erkennbar?
Sind die vorhandenen mechanischen bzw. elektrischen Verriegelungen aktiv?
Wird verhindert, dass Schutzeinrichtungen umgangen oder außer Betrieb gesetzt werden?
Wird das Entstehen von Gefahrstellen in besonderen Situationen oder Betriebszuständen z.B. bei Reinigung, Störungsbeseitigung, Werkzeugwechsel) verhindert?
Sind die Sicherheitsabstände eingehalten?
Anh. 1, 2BetrSichV, TRBS 2111-1, § 29. GPSGV, BGV A1, BGR 500, DIN EN ISO 12100, DIN EN 349, DIN EN 574, DIN EN 953, DIN EN 981, DIN EN 999, DIN EN 1010, DIN EN 1037, DIN EN 1050, DIN EN 1088, DIN EN ISO 13849-1, DIN EN ISO 13857, DIN EN 60204-1, DIN EN 61496-1, DIN 4844-1
Ist der Kontakt zu scharfkantigen, spitzen oder rauen Teilen verhindert (durch Nutzung technischer Hilfsmittel, trennende Schutzeinrichtungen, ausreichende Bewegungsräume am Arbeitsplatz, ausreichende Wahrnehmbarkeit, PSA)?
Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen aus bruchsicherem Werkstoff?
Wurde verhindert, dass Arbeitsgegenstände, Arbeitsmittel oder Teile auf Grund ihrer instabilen oder ungünstigen Schwerpunktlage kippen und damit Personen verletzen können (z.B. durch Anfahrschutz, Wegefreiheit, ebene Fahrwege, Kippsicherungen)?
Sind sicherheitstechnische Mittel, die ein Rollen oder Gleiten verhindern bzw. die rollende oder gleitende Teile auffangen können, vorhanden und ausreichend wirksam (z.B. durch Anfahrschutz, Wegrollsicherungen, wie Keile, Stützen)?
Sind die Transportwege und Arbeitsflächen trittsicher und nicht eingeengt oder verstellt?
Wurden Kabel und Leitungen vorschriftsmäßig verlegt?
Sind Gitterroste gegen Abheben und Verschieben gesichert?
Sind Trittflächen in Form und Größe so gewählt, dass ein Fehltreten vermieden wird?
Sind unvermeidbare Sturzgefährdungen gekennzeichnet (z.B. durch entsprechende Beleuchtung, Farbe, Hinweisschilder)?
BetrSichV, § 4 und Anh. Nr. 1.5, 5.1, 5.2ArbStättV, ASR 8/1, BGV A1, BGR 181, BGR 191, BGI 588, DIN EN 344-2, DIN EN 345-2, DIN EN 13287, DIN 51097, DIN 51130, DIN 51131
Ist die Standsicherheit des hochgelegenen Arbeitsplatzes/des Zuganges gewährleistet (tragfähiger Untergrund, Verankerung, stabile Schwerpunktlage, funktionsfähige Feststeileinrichtungen, Berücksichtigung äußerer Einwirkungen usw.)?
Ist die Tragfähigkeit des hoch gelegenen Arbeitsplatzes/des Zuganges gewährleistet (richtige Bemessung, Bau/Aufbau nach Herstellerangaben, Sichtprüfung auf Verschleiß/Korrosion, Einhalten der Belastungsgrenzwerte usw.)?
Ist der sichere Zugang zum hochgelegenen Arbeitsplatz gewährleistet z.B. Treppentürme, Treppen, Laufstege, Steigleitern)?
Haben hochgelegene Arbeitsplätze/Zugänge Absturzsicherungen z.B. Geländer, Abdeckungen , die verhindern, dass Personen abstürzen können?
Sind die Absturzsicherungen so ausgeführt und bemessen, dass sie die zu erwartenden Kräfte aufnehmen und ableiten können?
Sind die Absturzsicherungen so gestaltet, dass Personen nicht hindurchfallen können?
Haben Arbeitsplätze oder Verkehrswege an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann unabhängig von der Absturzhöhe Absturzsicherungen, die verhindern, dass Personen hineinfallen können?
Werden bei Bauarbeiten Absturzsicherungen verwendet:
ab 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen und Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen,
ab 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit nachfolgend genannten Ausnahmen:
ab 3 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und
ab 5 m Absturzhöhe beim Mauern über die Hand und bei Arbeiten an Fenstern (z.B. Reinigungs- und Malerarbeiten, nicht Ein- und Ausbau)?
Werden Hubarbeitsbühnen standsicher aufgestellt, geprüft und vorschriftsmäßig betrieben?
Sind vorhandene Boden- oder Deckenöffnungen durch Absturzsicherungen gesichert?
Ist bei hochgelegenen Arbeitsplätzen, die eine Absturzsicherung nicht zulassen, gesichert, dass der Schutz vor Absturz auf andere Weise gewährleistet wird z.B. durch PSa gegen Absturz)?
Werden Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen nur dann ausgeführt, wenn die Witterungsverhältnisse (z.B. Schnee, Glätte, Wind die Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen?
Sind die Arbeitsmittel entsprechend den Betriebsbedingungen und den äußeren Einflüssen ausgewählt (z.B. IP-Schutzarten, mechanischer Schutz)?
Werden die elektrischen Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwendet?
Ist der Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) vorhanden und ausreichend (Isolierung, Abdeckung, sicherer Abstand)?
Ist der Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) durchgeführt und wirksam (z.B. Schutz durch Abschaltung oder Meldung, Schutzisolierung?
Ist der Zusatzschutz (Ergänzung der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren bei Basis- und Fehlerschutzversagen), wenn erforderlich, vorhanden und wirksam (Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) I?N = 30 mA)?
Sind die geforderten Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung (Kleinspannung mittels SELV oder PELV, Schutztrennung, Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) I?N = 30 ma angewendet und wirksam?
Werden Arbeiten an aktiven Teilen erst nach Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes durchgeführt (Freischatten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, Erden und Kurzschließen, benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken)?
Werden Arbeiten an aktiven Teilen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt werden kann, nur nach sicheren Verfahren durchgeführt (siehe TRBS 2131-1 DIN VDE 0105-100, Abschnitt 6.3)?
Werden bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Anlagen die festgelegten Sicherheitsabstände eingehalten?
Wird bei Arbeiten in der Nähe aktiver Teile (wenn Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können) eine der folgenden Schutzmaßnahmen angewendet: Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes oder Schutz gegen zufälliges Berühren durch isolierende Umhüllung, Kapselung, Abdeckung oder sonstige Schutzvorrichtungen?
Werden bei der Bereitstellung und Benutzung von elektrischen Arbeitsmitteln (z.B. Schalt- und Verteileranlagen, Leitungsroller, handgeführte Elektrowerkzeuge, Leuchten) auf Bau- und Montagestellen, die besonderen Umgebungsbedingungen berücksichtigt?
Werden zur Versorgung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen nur Stromkreise benutzt, die durch Schaltgeräte freigeschaltet werden können?
Werden Arbeitsmittel nur aus zugeordneten Speisepunkten (z.B. Baustromverteiler, Ersatzstromerzeuger, Transformatoren mit getrennten Wicklungen betrieben?
Werden auf Bau- und Montagestellen nur bewegliche Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart benutzt?
Hinweis: Handgeführte elektrische Arbeitsmittel mit Anschlussleitungen bis 4 m dürfen auch mit Gummischlauchleitungen von Typ H05RN-F benutzt werden.
Ist sichergestellt, dass die Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln vor Inbetriebnahme, nach Reparaturen und in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden?
Ist sichergestellt, dass nur Personen an elektrischen Anlagen arbeiten, die auf Grund fachlicher Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung die auftretenden elektrischen Gefährdungen erkennen und erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen treffen können?
Anh. 2 Nr. 2.2BetrSichV, TRBS 1203-3, TRBS 2131, TRBS 2131-1, § 29. GPSGV, Anh. Nr. 1.4, 5.2ArbStättV, BGV A3, BGI 519, BGI 548, BGI 594, BGI 600, BGI 608, BGI 891, BGI 5090, DIN VDE 0101, DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0132, DIN VDE 0166, DIN VDE 0701-0702, DIN EN 50191, DIN EN 60079-1, DIN EN 60204, DIN EN 60745, DIN EN 60990, DIN EN 61140
Berühren unter Spannung stehender Teile
Berühren leitfähiger Teile, die im Fehlerfall unter Spannung stehen
Wurde geprüft, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden?
Wurde geprüft, ob verfahrensbedingt Gefahrstoffe entstehen können?
Wurde geprüft, ob Gefahrstoffe durch Anwendung anderer Verfahren vermieden oder durch andere Arbeitsstoffe ersetzt werden können?
Sind für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Sicherheitsdatenblätter vorhanden?
Sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen gekennzeichnet?
Wurden die Schutzmaßnahmen entsprechend der ermittelten Schutzstufe festgelegt?
Hinweis:
Schutzstufe 1: Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
Schutzstufe 2: Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
Schutzstufe 3: Ergänzende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung
Schutzstufe 4: Ergänzende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
Wurden ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren ergriffen?
Sind Beschäftigte im Arbeitsbereich und in Nachbarbereichen geschützt (geschlossene Anlagen, Absaugungen, Lüftung, ggf. PSA, Expositionszeitbeschränkung) und über Gefährdung und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit den Stoffen informiert (Betriebsanweisung, Unterweisung)?
Ist eine Messung der gefährlichen Stoffe in der Luft veranlasst worden (sichere Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte)?
Werden Gefahrstoffe sicher gelagert und entsorgt?
Wurden Maßnahmen gegen Betriebsstörungen und Unfälle, die mit hohen Gefahrstoffkonzentrationen verbunden sein können, getroffen?
Werden Arbeitsstätten den hygienischen Anforderungen entsprechend gereinigt?
Werden die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen (Rauch-, Ess- und Trinkverbot) beim Umgang mit Gefahrstoffen eingehalten?
Ist den Beschäftigten die Wirkung der eingesetzten Stoffe auf Haut und Körper bekannt?
Stehen geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel den Beschäftigten zur Verfügung und werden diese benutzt?
Sind in der Nähe der Arbeitsplätze an gut sichtbarer Stelle tätigkeitsbezogene Hautschutzpläne ausgehängt?
Wurde geprüft, ob bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach ArbMedVV ( Anhang, Teil 1) Vorsorgeuntersuchungen notwendig sind?
Gefährdung durch Einwirkung auf Schleimhäute (Augen)
Gefährdung durch Einwirkung auf Haut
Nässe
starke Verschmutzung
abrasive Hautreinigung
Kühlschmierstoffe
Säuren, Laugen
Lösungsmittel
Öle, Fette
hautreizende und sensibilisierende Stoffe
Hautaustrocknung
Arbeiten im feuchten Milieu
Wird verhindert, dass Beschäftigte mit ihren Händen einen erheblichen Anteil ihrer Arbeitszeit (1/4 der Schichtdauer, ca. 2 Std.) Arbeiten im feuchten Milieu ausführen?
Wird die Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen auf das notwendige Maß begrenzt (maximale kontinuierliche Tragedauer 4 Std.)?
Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Pilze)
Können Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit beabsichtigt oder unbeabsichtigt mit krankheitserregenden biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen (z.B. bei Tätigkeiten im Bereich Biotechnologie, in Krankenhäusern und Arztpraxen, in der Landwirtschaft, in der Abwasser- oder Abfallwirtschaft)?
Liegt eine Einstufung des Gefährdungspotenzials der biologischen Arbeitsstoffe vor und sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt.
Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und
Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten:
Frei werden biologischer Arbeitsstoffe vermeiden,
Sichere Arbeitsverfahren, Begrenzung der Anzahl der Exponierten, Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen, Notfallplan bei Risikogruppe (RG) 3 und 4, Bereitstellung von PSA?
Werden Arbeitsstätten den hygienischen Anforderungen entsprechend gereinigt?
Wird bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 4 ein Verzeichnis exponierter Beschäftigter geführt?
Werden Schutzimpfungen veranlasst, wenn ein Aufenthalt in tropischen und subtropischen Gebieten vorgesehen ist?
Wurde geprüft, ob bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (auch gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen) nach ArbMedVV ( Anhang, Teil 2) Vorsorgeuntersuchungen notwendig sind?
sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen
Werden Staub- oder Nebelentwicklung, Schimmelbildung, Bildung von Faulgasen (vor allem in wässrigen Systemen, z.B. wassergemischten Kühlschmierstoffen, Lackabscheidewänden) verhindert?
Werden nur Geräte zur Luftbefeuchtung eingesetzt, die keine Schmutz- oder Schimmelbeläge, Staub- oder Schlammablagerungen aufweisen?
Wurde geprüft, ob leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind?
Werden maximal nur so viele dieser Stoffe am Arbeitsplatz gelagert, wie für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind?
Wird gewährleistet, dass diese Stoffe nicht mit Zündquellen in Berührung kommen?
Sind feuergefährdete Bereiche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet?
Sind für alle Räume, je nach Brandgefährdung und Größe, die erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden, geprüft, gekennzeichnet sowie leicht zugänglich?
Sind die Beschäftigten in der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen?
Besteht für den Brandfall ein Alarmplan und sind die Beschäftigten mit den notwendigen Maßnahmen und Verhaltensregeln vertraut?
Wurde geprüft, ob brennbare Stoffe in Form von Gasen, Dämpfen (z.B. Lösemitteldämpfe), Nebeln oder Stäuben (z.B. Metallstäube) vorhanden sind und ob daraus durch ausreichende Verteilung in der Luft ein explosionsfähiges Gemisch entstehen kann?
Wurden Maßnahmen festgelegt, die:
die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in Gefahr drohender Menge verhindern oder einschränken, z.B.:
Vermeiden (Ersatz) von Stoffen, die explosionsfähige Gemische zu bilden vermögen
Konzentrationsbegrenzung
Inertisierung
Lüftungsmaßnahmen
Überwachung der Konzentration
Maßnahmen zur Beseitigung von Staubablagerungen
die Entzündung dieser explosionsfähigen Atmosphäre verhindern, z.B.:
Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche (Zone 0,1, 2 bzw. 20, 21, 22)
Vermeiden von Zündquellen
Ermittlung möglicher Zündquellenarten
Festlegung von Schutzmaßnahmen
die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken, z.B.:
explosionsfeste Bauweise
Explosionsdruckentlastung
Explosionsunterdrückung
Verhinderung der Flammen und Explosionsübertragung
flammendurchschlagsichere Einrichtungen für Gase, Dämpfe und Nebel
Entkopplungseinrichtungen für Stäube
welche die bisher genannten Maßnahmen durch Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen (Prozessleittechnik) aufrechterhalten?
Werden nur solche Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt, die unter den tatsächlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen dazu geeignet sind (u.a. Gerätekategorie beachten)?
Sind die explosionsgefährdeten Bereiche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet?
Existiert ein Arbeitsfreigabesystem (z.B. Freigabeschein bei notwendigen Instandhaltungsarbeiten)?
Werden die Explosionsschutzmaßnahmen in regelmäßigen Abständen durch befähigte Personen auf ihre Wirksamkeit überprüft?
Sind zusätzlich notwendige organisatorische Maßnahmen des Explosionsschutzes ergriffen (Betriebsanweisungen, Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten)?
Werden notwendige Koordinierungspflichten beim Einsatz voneinander unabhängiger Personen in explosionsgefährdeten Bereichen wahrgenommen z.B. Koordinator bei Fremdfirmeneinsatz)?
Ist der Kontakt zu heißen Medien (z.B. durch Verwendung geschlossener Systeme für heiße Medien, Isolierungen, trennende Schutzeinrichtungen) verhindert?
Sind für Arbeitsmittel aus der Betriebsanleitung bzw. technischen Dokumentation Angaben zur Geräuschemission bekannt?
Sind bei der Beschaffung neuer Arbeitsmittel Geräuschemissionen unter Betriebs- und Aufstellungsbedingungen erfragt worden?
hohe Spitzenpegel
Wird das Entstehen von extrem hohen Spitzenpegeln verhindert?
Schallreflexion
Werden Maßnahmen zur Verminderung der Schallreflexionen ergriffen?
fehlende Unterweisung
Werden die Beschäftigten über Lärmgefährdung und Schutzmaßnahmen unterwiesen, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) bzw. der Spitzenschallpegel 135 dB(C) erreicht oder überschreitet?
fehlende Vorsorgeuntersuchung
fehlender Gehörschutz
Wird ein Angebot zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach G 20 gemacht, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) bzw. der Spitzenschallpegel 135 dB(C) überschreitet?
Wird geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) bzw. der Spitzenschallpegel 135 dB(C) überschreitet?
Werden Mitarbeiter in die Auswahl von Gehörschutz mit einbezogen?
Wird Gehörschutz (Gehörschutzstöpsel, Kapselgehörschützer) benutzt, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) bzw. der Spitzenschallpegel 137 dB(C) erreicht oder überschreitet?
Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 20 veranlasst, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) bzw. der Spitzenschallpegel 137 dB(C) erreicht oder überschreitet?
keine Kennzeichnung von Lärmbereichen
Sind Lärmbereiche gekennzeichnet, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) bzw. der Spitzenschallpegel 137 dB(C) erreicht oder überschreitet ( GebotszeichenM03 "Gehörschutz benutzen")?
kein Programm zur Verringerung der Lärmexposition
Wird ein Programm zur Verringerung der Lärmexposition erstellt, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) bzw. der Spitzenschallpegel 137 dB(C) überschreitet?
Gefahrensignale können nicht erkannt werden
Sind Gefahrensignale trotz Betriebslärm wahrnehmbar?
Werden schwingungsdämpfende Maßnahmen durchgeführt?
Wurde geprüft, ob und wie oft über längere Zeiträume mit Fahrzeugen oder Transportmitteln gearbeitet wird, bei denen deutliche Schwingungen gespürt werden? Beispiele: Gabelstapler, Elektrokarren, Lkw, Traktoren, Bagger, Schlepper
Wird Fahren in ungünstiger oder verdrehter Körperhaltung vermieden?
Sind Fahrbahnen eben und werden Fahrbahnstöße (z.B. durch Schlaglöcher verhindert?
Wurde geprüft, ob der Arbeitsablauf so organisiert werden kann, dass sich effektive Fahrzeiten (Expositionszeiten) reduzieren lassen?
Wird bei der Beschaffung von Fahrzeugen auf typen mit geringen Vibrationswerten (Angabepflicht des Herstellers in Betriebsanleitung nach 9. GPSG geachtet?
Sind schwingungsgedämpfte Sitze montiert, richtig eingestellt und gewartet?
Einleitung über das Gesäß beim sitzenden Menschen auf Fahrzeugen und Transportmitteln in Abhängigkeit von Typ, täglicher effektiver Fahrzeit, Fahrbahnzustand und Fahrweise
fehlende Unterweisung
keine Maßnahmen bei Überschreiten des Auslösewertes
Werden die Beschäftigten über die Gefährdungen durch Ganzkörpervibrationen informiert, wenn der Auslösewert A(8) = 0.5 m/s2 (Tagesexpositionswert) erreicht wird?
Werden Maßnahmen bei Überschreiten des Auslösewertes für Ganzkörpervibrationen ergriffen, z.B. technische Maßnahmen (Minderungsprogramm) und organisatorische Maßnahmen (u.a. Vorsorgeuntersuchungen nach G 46 anbieten)?
fehlende Vorsorgeuntersuchung
Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlasst (ab einem Expositionsgrenzwert von A(8) = 0.8 m/s2 werden Vorsorgeuntersuchungen Pflicht)?
Wird verhindert, dass eine zu hohe tägliche Schwingungsbelastung auftritt?
Wurde geprüft, ob handgehaltene und -geführte Arbeitsmittel und Werkzeuge ersetzt werden können, die zu Belastungen der Gelenke führen?
Wurde geprüft, ob hochtourige Arbeitsmittel und Werkzeuge (20 bis 1000 Hz), die zu Belastungen der Hände führen, ersetzt werden können?
Sind schwingungsgeminderte Werkzeuge und Arbeitsmittel (z.B. Schleifscheiben) im Einsatz?
Sind Handgriffe mit Dämpfungen oder Abfederungen vorhanden?
Wurden Verfahrensänderungen zur Beseitigung oder Minderung hoher Expositionen geprüft?
Wird bei der Beschaffung auf Geräte mit geringen Vibrationswerten (Angabepflicht des Herstellers nach 9. GPSGV) geachtet?
Werden hohe Greif- und Andruckkräfte durch technische Mittel oder geeignete Arbeitsweisen vermieden?
Werden spezielle Schwingungsschutz-Handschuhe (u.a. bei Arbeiten im Freien und bei Kälte erprobt und eingesetzt?
ArbMedVV, Anh. 2 Nr. 2.2BetrSichV, LärmVibrationsArbSchV, 9. GPSGV, TRLV "Vibrationen" VDI 2057 Blatt 2, BGI 533, BGI 620, DIN 45679, DIN 45694, DIN EN ISO 5349
Einleitung über Hände und Arme durch handgehaltene und geführte Arbeitsmittel in Abhängigkeit vom Typ und täglicher effektiver Einsatzzeit
fehlende Unterweisung
Werden die Beschäftigten über die Gefährdungen durch Hand-Arm-Vibrationen informiert, wenn der Auslösewert A(8) = 2.5 m/s2 Tagesexpositionswert) erreicht wird?
keine Maßnahmen bei Überschreiten des Auslösewertes
fehlende Vorsorgeuntersuchung
Werden Maßnahmen bei Überschreiten des Auslösewertes für Hand-Arm-Vibrationen ergriffen, z.B. technische Maßnahmen (Minderungsprogramm) und organisatorische Maßnahmen (u.a. Vorsorgeuntersuchungen nach G 46 anbieten)?
Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlasst (ab einem Expositionsgrenzwert von A(8) = 5 m/s2 werden Vorsorgeuntersuchungen Pflicht)?
Wurde ermittelt, ob Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind?
Werden Expositionsbereiche beurteilt (Expositionsbereiche festlegen, auftretende elektromagnetische Felder ermitteln, Beurteilung einer Exposition durch Vergleich mit zulässigen Werten)?
Wurden umgehend Maßnahmen angewendet, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten (z.B. Sicherung des Gefahrbereiches, Abschirmung, Abstand, Reduzierung der Leistung, Abschaltung, Begrenzung der Aufenthaltsdauer mit Zugangskontrollen, PSA)?
Sind die Gefahrenbereiche bestimmt und gekennzeichnet, im Besonderen für Herzschrittmacherträger?
Wurden Betriebsanweisungen erstellt?
Werden die Personen, die in Gefahrenbereichen tätig sind, regelmäßig alle 12 Monate unterwiesen?
EMVG, BGV A8, BGV B11, BGR B11, BGI 839, DIN VDE 0848, DIN EN 62226
Exposition durch elektromagnetische Wechselfelder (Hochfrequenz und Niederfrequenz sowie statische elektrische und magnetische Felder Beispiele:
Induktionsschmelzöfen
Induktionsschweißen
Mikrowellenöfen
Hochfrequenzschweißanlagen für PVC
Hochspannungsanlagen und Starkstromanlagen
Sendeantennen
Galvanisieranlagen
Schweißautomaten
Magnetprüfung
ungenügende elektromagnetische Verträglichkeit von technischen Geräten
Messung:
Sind die zulässigen Basiswerte für elektromagnetische Feldexpositionen an Arbeitsplatten eingehalten?
Werden Gefährdungen durch ungenügende elektromagnetische Verträglichkeit von technischen Einrichtungen, Geräten und Anlagen (z.B. Bildschirmflimmern, Störungen von sicherheitsrelevanten Steuerungen) ausgeschlossen?
Sind bei Arbeiten unter Überdruck Schädigungen beim Einschleusen (zu schnell), bei der Arbeit selbst (zu hoher Druck) sowie beim Ausschleusen (zu schnell) ausgeschlossen?
Wurde die Größe des notwendigen Luftraumes in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen bemessen?
Tabakrauch
Ist der Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten und von Besuchern gewährleistet?
Stehen für Personen, die einer effektiven Bestrahlungsstärke = 300 W/m2 ausgesetzt sind, thermisch neutrale Bereiche (Wärmestromdichte ± 0 W/m2) zur Verfügung?
Hinweis: Ist die mittlere effektive Bestrahlungsstärke nicht höher als 35 W/m2 so hat die Wärmestrahlung keinen zusätzlichen arbeitsbelastenden Einfluss.
Werden die Vorschriften für Kältearbeiten eingehalten und bei den betroffenen Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen nach G 21 durchgeführt?
Sind Aufwärmräume vorhanden und sind Aufwärmzeiten festgelegt?
Sind erforderliche Kennzeichnungen vorhanden?
Können ortsfeste begehbare Kühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 jederzeit verlassen werden?
Besitzen ortsfeste begehbare Kühlräume mit Temperaturen unter -10 °C und einer Grundfläche über 20 m2 eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige Notrufeinrichtung?
Organisieren (Abstimmen mit neben-, vor- und nachgelagerten Tätigkeiten anderer Beschäftigter)
Ausführen der Tätigkeit
Kontrollieren (z.B. Ergebnis)
Wird ein überwiegendes Routinevorgehen bzw. eine sich ständig wiederholende Arbeitstätigkeit ohne bewusstes Wahrnehmen, Denken und Planen vermieden (z.B. Sortieren nach vorgegebenen Regeln)?
Wird Daueraufmerksamkeit (einseitige Belastung, ausführende aktive Tätigkeiten fehlen, z.B. Überwachung automatisierter Anlagen) vermieden?
Wird eine quantitative Unterforderung der Beschäftigten vermieden (z.B. durch einseitige, sich ständig wiederholende gleiche Tätigkeiten)?
Werden widersprüchliche Anforderungen vermieden (z.B. zwischen Sicherheit und Leistung)?
hohe Komplexität der Aufgabe
Wird beachtet, dass die Schwierigkeit oder Komplexität der zu bewältigenden Arbeitsaufgabe nicht zu einer qualitativen Überforderung führt?
Wird verhindert, dass die Beschäftigten quantitativ überfordert werden (z.B. durch Zeitdruck, Informationsüberflutung, zu hohe Dynamik)?
Über- und Unterqualifikation
ungenügende oder fehlende Unterweisung
Werden Beschäftigte entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt (z.B. keine Diskrepanz zur Stellenbeschreibung)?
Werden die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über mögliche Gefahren sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung unterwiesen?
Werden die Beschäftigten in ihre Arbeitsaufgaben am Arbeitsort eingewiesen?
ungenügende Informationen
Stehen den Beschäftigten zur Ausführung ihrer Arbeit und/oder beim Treffen von Entscheidungen Informationen und Handlungshilfen zur Verfügung?
Wird die Arbeitsaufgabe verstanden z.B. verständliche Arbeitsanweisungen, keine Sprachbarrieren)?
fehlende Schulungen
Werden die Beschäftigten für ihre Arbeitstätigkeit geschult (z.B. beim Umgang mit Anlagen, Geräten oder Programmen) oder z.B. nach einer Softwareumstellung?
ungenügender Handlungsspielraum
Haben Beschäftigte Einfluss auf Art und Weise der Aufgabenausführung (z.B. keine enge Vorgaben, Taktbindung)?
nicht beeinflussbare Arbeitsabfolgen
Kann die Arbeitsabfolge von den Beschäftigten beeinflusst werden (z.B. flexible Vorgaben, Handlungserfordernisse kontinuierlich)?
fehlende Transparenz
Sind Handlungserfordernisse vorhersehbar (z.B. Havarien, Störungen)?
Sind die Arbeitsaufgaben klar?
unklare Entscheidungen
Sind den Beschäftigten die Folgen ihrer Entscheidungen klar?
fehlende Rückmeldungen
Erhalten die Beschäftigten Rückmeldungen über den Arbeitsablauf oder die Arbeitsergebnisse (z.B. Qualitätskontrolle)?
Kennen die Beschäftigten den Stellenwert ihrer Tätigkeit im betrieblichen Arbeitsablauf?
kein zeitlicher Spielraum
Wird verhindert, dass Beschäftigte unter starkem Zeit- bzw. Termindruck arbeiten müssen z.B. Fließband-Takt-Bindung, Kundenforderungen)?
Störungen
Wird verhindert, dass der Arbeitsablauf häufig geändert oder unterbrochen wird und so ein kontinuierliches Arbeiten nicht möglich ist (z.B. Technikstörungen, Unterbrechungen durch Anfragen und Anrufe)?
emotionale Belastungen bei der Arbeit mit Kunden
Wird hohen emotionalen Belastungen (z.B. bei der Reklamationsannahme, der Pflege Schwerkranker) entgegengewirkt?
Werden Konflikte zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten (z.B. durch autoritären Führungsstil, unzureichende Fachkompetenz des Vorgesetzten) vermieden?
Ist die Führung der zugeordneten Beschäftigten möglich (Beschäftigtenzahl nicht zu hoch, Arbeitsplätze nicht zu weit voneinander entfernt)?
ungünstiges Führungsverhalten
ungünstiges Gruppenverhalten
Werden soziale Spannungen zwischen den Beschäftigten vermieden (Streit, Abstimmungsprobleme, Schuld wird Anderen zugewiesen, Mobbingfälle)?
fehlende soziale Kontakte
Haben Beschäftigte Möglichkeiten zur Kommunikation (z.B. isolierte Einzelarbeit)?
ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen
Wird verhindert, dass die in den Klassen 1 bis 9 und 11 erfassten Gefährdungen zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung der Beschäftigten führen (z.B. unzureichende klimatische Bedingungen, Beleuchtungsmängel, Lärm)?
Wird berücksichtigt, dass der Beschäftigte am Arbeitsplatz besonderen gefahrbringenden Bedingungen (z.B. Straßenverkehr) ausgesetzt sein kann?
unzureichende Informationsaufnahme
Ist die Aufnahme der erforderlichen Information möglich?
Kriterien sind z.B.:
Vorhandensein und Wahrnehmbarkeit von Signalen und Prozessmerkmalen
Hörbarkeit bzw. Sichtbarkeit von Informationen
Unterscheidbarkeit von Informationen
Sinnfälligkeit von Zeichen, Symbolen, Piktogrammen
Sinnfälligkeit zwischen Gestaltung der Informationsmittel und Inhalt der Information
Sinnfälligkeit zwischen der Gestaltung von Anzeigen und der erwarteten Information (z.B. Zuordnung der Zeigerbewegung zur Skalenanzeige)
Wurde geprüft, ob weitere im Arbeitsprozess wirkende Faktoren zu berücksichtigen sind, die eine Informationsaufnahme und deren Verarbeitung bzw. Umsetzung beeinträchtigen können?
Beispiele:
Signalverdeckung durch Lärm, unzureichende Beleuchtung
Überangebot aufzunehmender Informationen
zeitliche Dichte der Informationen
besondere Bedingungen bei Abweichungen vom Normalbetrieb
Behinderung der Informationsübertragung und -umsetzung durch Tragen von PSA
eingeschränkte individuelle Leistungsvoraussetzungen (z.B. Schwerhörigkeit, altersbedingte Veränderungen des Sehvermögens)
Nichtwahrnehmung von optischen Signalen, Unverständlichkeit
Sind die optischen Signalgeber ausreichend wahrnehmbar und ist deren Informationsgehalt verständlich?
Sind die Informationselemente nach Funktion und Bedeutung gruppiert?
Sind Anzeigen, die hohe Aufmerksamkeit erfordern, im zentralen Blickfeld angeordnet?
Entspricht die Größe des Signals der Entfernung, aus der es wahrnehmbar sein muss?
Werden Unterscheidungsgrenzen beachtet (max. 9 Farbtöne, 15 Formen, 10 Zeigerstellungen, 5 Linienlängen, 8 Breiteneindrücke, 5 Größen, 3 bis 5 Helligkeiten)?
Anh. 1, 2BetrSichV, TRBS 1151, § 29. GPSGV, BGI 523, DIN EN 842, DIN EN 981, DIN EN 61310,
Informationsgestaltung auf Bildschirmen
Ist die verwendete Software benutzerfreundlich gestaltet?
Werden Informationen, die durch Bildschirme übermittelt werden, nach bekannten Gestaltungsmerkmalen festgelegt?
Sind die Zeichengröße, die Zeichenschärfe, der Zeichenkontrast sowie die Zeichenhelligkeit ausreichend?
DIN EN 29241-3,
Nichtwahrnehmung von akustischen Signalen, Unverständlichkeit
Gefahrensignale
Sind die akustischen Signalgeber ausreichend wahrnehmbar und ist deren Informationsgehalt verständlich?
Werden Unterscheidungsgrenzen beachtet (max. 5 Tonhöhen, 5 Lautstärken)?
Sind Gefahrensignale wahrnehmbar?
Anh. 1, 2BetrSichV, TRBS 1151, § 29. GPSGV, DIN EN 981, DIN 33404-3, DIN EN 61310, DIN EN ISO 9921,
Wahrnehmungsumfang
zu hohe Informationsdichte
herabgesetzte Wachsamkeit (Vigilanzprobleme)
Wird verhindert, dass sehr viele Informationen auf einmal aufgenommen werden müssen?
Werden abwechslungsarme (Dauer-)Beobachtungstätigkeiten, die keine oder kaum körperliche Aktivitäten beinhalten, vermieden?
Wurde die Notwendigkeit von Vorsorgeuntersuchungen nach G 25 geprüft?
Bevor eine Bewertung einer Gefährdung vorgenommen wird, sollte Folgendes geprüft werden:
- Einbeziehung der Vorschriften
Sind für die ermittelten Gefährdungen in staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften) einzuhaltende Bedingungen (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte bei Gefahrstoffen) vorgegeben, so müssen diese erfüllt werden.
Die Bewertung der Gefährdung wurde hier schon von Experten vorgenommen.
Zur Bewertung der Gefährdung können berufsgenossenschaftliche Regeln und Normen herangezogen werden (z.B. Einhaltung der Sicherheitsabstände nach DIN EN ISO 13857).
Hinweis: Nach dem Arbeitsschutzgesetz genügt es nicht, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern, sondern Sicherheit und Gesundheitsschutz sollen auch verbessert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Maßnahmen dem sich ständig weiterentwickelnden Stand der Technik angepasst werden.
Jede Schutzstufe beschreibt Maßnahmen (Ersatzlösungen, Technik, Organisation, Schutzausrüstung) und Kriterien zur Überprüfung der Wirksamkeit getroffener (oder bereits vorhandener) Schutzmaßnahmen.
Wenn es beispielsweise keine stoff- oder tätigkeitsbezogenen konkreten Vorgaben zu Schutzmaßnahmen gibt, z.B. in Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), muss bei der Gefährdungsbeurteilung eine Entscheidung darüber getroffen werden, welche Schutzstufe bei einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen zur Anwendung kommt. Mit der Bestimmung der Schutzstufe wird eine Bewertung der Gefährdung vorgenommen.
- Sich informieren, ob Bewertungshilfen existieren
Zur Bewertung von Gefährdungen können Bewertungshilfen eingesetzt werden, die von den zuständigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Stellen empfohlen werden.
Beispielgebend sei hier die Leitmerkmalmethode genannt, die zur Bewertung bei der manuellen Handhabung von Lasten (Heben, Halten, Tragen und Ziehen, Schieben) von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ( LASI) empfohlen wird (siehe: http.//http://www.baua.de).
Gefährdungen bewerten heißt, das Risiko einzuschätzen und das Risiko zu bewerten.
Risikoeinschätzung
Bei der Risikoeinschätzung werden
das Ausmaß des möglichen Schadens, der durch die betrachtete Gefährdung verursacht werden kann und
die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens
abgeschätzt.
Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens wird bestimmt durch
die Häufigkeit und Dauer der Exposition,
die Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung eintreten kann und
die Möglichkeit zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens.
Nach DIN EN ISO 14121-1 sollten in die Risikoeinschätzung einbezogen werden:
alle den Gefährdungen ausgesetzten Personen
mögliche Langzeit-Gesundheitsschäden
Zusammenhänge zwischen Gefährdungsexposition und Auswirkungen
menschliche Faktoren (Wechselwirkungen zwischen Personen, psychologische Gesichtspunkte usw.)
Zuverlässigkeit von Schutzmaßnahmen
die Möglichkeit zur Ausschaltung oder Umgehung von Schutzmaßnahmen
die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen
Risikobewertung
Bei der Risikobewertung wird festgestellt, ob das Risiko kleiner als das höchste akzeptable Risiko ist. Kommt die Risikobewertung zu dem Ergebnis, dass das bestehende Risiko nicht akzeptiert werden kann, muss das Risiko vermindert werden.
Im Folgenden wird eine Verfahren vorgestellt, das zur Bewertung von Gefährdungen genutzt werden kann.
Über welche Unterlagen muss der Arbeitgeber verfügen?
Der Gesetzgeber fordert in § 6 des Arbeitsschutzgesetzes vom Unternehmer eine Dokumentation über:
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen.
Die Form der Dokumentation hängt ab von der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten. Für Tätigkeiten bzw. Arbeitsplätze mit gleichartiger Gefährdungssituation ist eine zusammenfassende Dokumentation ausreichend.
In kleinen Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten sind die Anforderungen an die Dokumentation erfüllt, wenn der Unternehmer zumindestens eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt.
Nachfolgend wird ein Arbeitsblatt angeboten, das zur Erfüllung der oben genannten Forderungen verwendet werden kann.
Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind auch die festgelegten erforderlichen Prüfungen der Arbeitsmittel. Sie sind somit Bestandteil einer Dokumentation. Zu den Unterlagen gehören auch die in speziellen Verordnungen geforderten Aufzeichnungen, wie das Explosionsschutzdokument nach BetrSichV und das Gefahrstoffverzeichnis nach GefStoffV.
Arbeitsblatt 1 - Überblick über Arbeitsplätze/Tätigkeiten im Unternehmen
Arbeitsblatt 2 - Dokumentation der Gefährdungen, Schutzziele und Maßnahmen
Unter psychischen Belastungen versteht man nach DIN EN ISO 10075 "die Gesamtheit aller Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und auf ihn psychisch einwirken". Jede Tätigkeit - auch die vorwiegend körperliche - kann danach psychisch belasten.
Unzureichend gestaltete Arbeit wirkt sich nicht nur negativ auf die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten aus, sondern kann langfristig Gesundheitsschäden (z.B. psychosomatische und psychische Erkrankungen) nach sich ziehen.
In diesem Zusammenhang treten in der Regel auch folgende betriebliche und soziale Probleme auf:
Klagen der Beschäftigten über Belastungen und körperliche Beschwerden am Arbeitsplatz
Mangel an Flexibilität und Einsatzbereitschaft der Beschäftigten
Ausfälle durch Fehlzeiten, Krankenstand, Fluktuation
Ausschuss, Nacharbeit, Reklamationen
Nichteinhaltung von Terminen zwischen Abteilungen innerhalb des Betriebes sowie gegenüber Vertragspartnern und Kunden
viele Überstunden, zusätzliche zeitliche und materielle Aufwände
zu lange Durchlaufzeiten, zu hohe Bestände, zu hohe Gemeinkosten.
Belastungen und Anforderungen aus der Arbeitswelt werden von den Beschäftigten unterschiedlich wahrgenommen und verarbeitet. Die gewählte individuelle Strategie zur Bewältigung der Belastungen (z.B. das Nutzen von Hilfsmitteln, die gezielte Suche nach Lösungen) ermöglicht dem Beschäftigten, die Auswirkungen der Belastungen zu beeinflussen. So kann beispielsweise eine schwierige Aufgabe auf den einen Beschäftigten anspornend und auf den anderen Beschäftigten "stressig" wirken.
In Abhängigkeit von den individuellen Leistungsvoraussetzungen (z.B. Fähigkeiten, Fertigkeiten, Erfahrungen, Gesundheitszustand) und der gewählten Bewältigungsstrategie können somit entgegengesetzt wirkende Beanspruchungsfolgen auftreten.
Das sind zum einen positive, d.h.
gesundheits- und entwicklungs förderliche Beanspruchungsfolgen
und zum anderen negative, d.h.
gesundheits- und entwicklungs beeinträchtigende Beanspruchungsfolgen.
Die negativen Beanspruchungsfolgen werden auch als Fehlbeanspruchungsfolgen bezeichnet.
Positive Beanspruchungsfolgen, z.B. Erlebenszustände der Anregung und Freude, tragen zur Gesundheit bei und erhöhen die Arbeitsmotivation und die Arbeitszufriedenheit.
Negative Beanspruchungsfolgen können kurzzeitig wirken, z.B. während eines Arbeitstages auftreten und nach der Arbeit wieder abklingen (Kurzzeitfolgen), oder über Wochen und Monate anhalten, wobei Langzeitfolgen zu befürchten sind.
Die folgende Abbildung zeigt sinnbildlich den Zusammenhang zwischen Belastung und Beanspruchung.
Fehlbeanspruchungen können u.a. durch arbeitsbedingte Unterforderung bzw. Überforderung der Beschäftigten auftreten.
Fehlanforderung
Form
Beispiele
Hinweis auf
Unterforderung
quantitativ
wenig zu tun
Monotonie
qualitativ
zu einfache Anforderungen, Fähigkeiten/Qualifikationen nicht genutzt
Monotonie, psychische Sättigung
Überforderung
quantitativ
große Arbeitsmenge, Zeitdruck
psychische Ermüdung, Stress
qualitativ
unklare, schwierige, zu komplizierte Aufgaben
psychische Ermüdung, Stress
Wie soll man bei der Gefährdungsbeurteilung vorgehen?
In der Praxis hat es sich bewährt, die psychischen Faktoren und die "klassischen" Gefährdungsfaktoren gleichzeitig zu ermitteln. Arbeitsschritte und Dokumentation sind identisch. Entweder werden alle Arbeitsbereiche und Arbeitsplätze mit den entsprechenden Tätigkeiten systematisch beurteilt oder man beginnt in den Arbeitsbereichen bei denen betriebliche oder soziale Probleme auftreten.
Wie werden Fehlbeanspruchungen ermittelt?
Es gibt verschiedene Verfahren um psychische Fehlbeanspruchungen zu ermitteln. Für einen Überblick über Schwachstellen und Stärken in Bezug auf psychische Belastungen reichen orientierende Verfahren (u.a. Einsatz von Checklisten) aus, die ohne arbeitspsychologische Vorkenntnisse angewendet werden können. Zeichnet sich nach Einsatz dieser Verfahren und nach dem Ergreifen von Arbeitsgestaltungsmaßnahmen kein Erfolg ab, müssen spezielle Verfahren eingesetzt werden.
Hinweis: Die Informationsschrift "Psychische Belastungen - Checklisten für den Einstieg" (GUV-I 8766) stellt Checklisten für orientierende Verfahren zur Verfügung.
Arbeitsplatzbegehung
Um einen Arbeitsplatz und die dort zu verrichtenden Tätigkeiten objektiv beurteilen zu können ist es oft notwendig, den Arbeitsplatz mehrmals aufzusuchen.
Diese Notwendigkeit ergibt sich, wenn z.B. im Schichtzyklus gearbeitet wird, häufig unterschiedliche Mengen an Arbeitsmaterial oder Informationen in der gleichen Zeit bearbeitet werden müssen oder Tätigkeiten zeitlich variieren.
Bei der Arbeitsplatzbegehung steht im Vordergrund die Beobachtung.
Bei der Beobachtung handelt es sich um eine Fremdeinschätzung.
Da in den meisten Fällen der Arbeitsplatzinhaber am besten über die Arbeitsbedingungen an seinem Arbeitsplatz Bescheid weiß, ergänzt eine Selbsteinschätzung häufig die Fremdeinschätzung und deckt zusätzliche Schwachstellen auf. Verfahren zur Fremd- und Selbsteinschätzung findet man in der GUV-I 8766.
Ausführliche Informationen sind in der Schrift "Psychische Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz - ein Handbuch" (GUV-I 8628) zu finden.
ENDE
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