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7.2.5 Trennung auf Trägerschiffsleichtern und Trägerschiffen
7.2.5.1 Anwendungsbereich
7.2.5.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten sowohl für die Trennung in Trägerschiffsleichtern als auch für die Trennung von Trägerschiffsleichtern auf Schiffen, die speziell zur Beförderung solcher Leichter gebaut und ausgerüstet sind (siehe auch Kapitel 7.6).
7.2.5.1.2 Für Trägerschiffe, die gleichzeitig Stauplätze für andere Ladung oder für eine andere Art der Stauung haben, gelten die entsprechenden Unterabschnitte dieses Kapitels für die betreffenden Stauplätze.
7.2.5.2 Trennung in Trägerschiffsleichtern
Für die Trennung in Trägerschiffsleichtern gelten die entsprechenden Unterabschnitte dieses Kapitels.
7.2.5.3 Trennung zwischen Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffen
7.2.5.3.1 Wenn ein Trägerschiffsleichter mit zwei oder mehr Stoffen beladen ist, die unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Trennung haben, ist die jeweils strengste Trennvorschrift anzuwenden.
7.2.5.3.2 Bei "entfernt von" und "getrennt von" ist keine Trennung der Trägerschiffsleichter untereinander erforderlich.
7.2.5.3.3 Bei "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" ist bei Trägerschiffen mit vertikaler Stauung in Laderäumen eine Stauung in unterschiedlichen Laderäumen erforderlich. Bei Trägerschiffen mit einer Stauung der Leichter in horizontalen Ebenen ist eine Stauung In unterschiedlichen Ebenen erforderlich, wobei die Leichter nicht in demselben vertikalen Schacht stehen dürfen.
7.2.5.3.4 Bei "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" muss bei Trägerschiffen mit vertikaler Stauung in Laderäumen ein Laderaum oder der Maschinenraum dazwischenliegen. Bei Trägerschiffen mit einer Stauung der Leichter in horizontalen Ebenen muss die Stauung in unterschiedlichen Ebenen erfolgen, wobei in Längsrichtung außerdem ein Abstand von mindestens zwei dazwischenliegenden Leichterflächen eingehalten sein muss.
7.2.6 Trennung zwischen Schüttladungen mit Gefahren chemischer Art und gefährlichen Gütern in verpackter Form
7.2.6.1 Anwendungsbereich
Soweit in diesem Kapitel oder in der Gefahrgutliste nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, sind Schüttladungen mit Gefahren chemischer Art und gefährliche Güter in verpackter Form gemäß der folgenden Tabelle zu trennen.
7.2.6.1.2 Trenntabelle
Gefährliche Güter in verpackter Form | |||||||||||||||||||||||||||||
Schüttladungen (als gefährliche Güter klassifiziert) |
Klas- se |
1.1 1.2 1.5 | 1.3 1.6 | 1.4 | 2.1 | 2.2 2.3 |
3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 6.2 | 7 | 8 | 9 | ||||||||||||
Entzündbare feste Stoffe | 4.1 | 4 | 3 | 2 | 2 | 2 | 2 | X | 1 | X | 1 | 2 | X | 3 | 2 | 1 | X | ||||||||||||
Selbstentzündliche Stoffe | 4.2 | 4 | 3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | X | 1 | 2 | 2 | 1 | 3 | 2 | 1 | X | ||||||||||||
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
4.3 | 4 | 4 | 2 | 1 | X | 2 | X | 1 | X | 2 | 2 | X | 2 | 2 | 1 | X | ||||||||||||
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | 5.1 | 4 | 4 | 2 | 2 | X | 2 | 1 | 2 | 2 | X | 2 | 1 | 3 | 1 | 2 | X | ||||||||||||
Giftige Stoffe | 6.1 | 2 | 2 | X | X | X | X | X | 1 | X | 1 | 1 | X | 1 | X | X | X | ||||||||||||
Radioaktive Stoffe | 7 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 2 | X | 3 | X | 2 | X | ||||||||||||
Ätzende Stoffe | 8 | 4 | 2 | 2 | 1 | X | 1 | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | X | 3 | 2 | X | X | ||||||||||||
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
9 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||
Stoffe, die nur als Massengut gefährlich sind (MHB) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 3 | X | X | X | |||||||||||||
|
7.2.6.1.3 Begriffsbestimmungen für die Trennung
Entfernt von. Räumlich wirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise aufeinander einwirken können. Sie können jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, vorausgesetzt, dass ein horizontaler Abstand von mindestens 3 m, auch bei vertikaler Projektion, eingehalten wird. |
Getrennt von: In verschiedenen Abteilungen oder Laderäumen, wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischenliegendes Deck gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandfähig ist, kann eine vertikale Trennung als gleichwertig angesehen werden, z.B. in verschiedenen Abteilungen. |
Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von: Bedeutet entweder eine vertikale oder horizontale Trennung. Wenn die Decks nicht gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig sind, ist nur eine Trennung in Längsrichtung durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung zulässig. |
In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden ganzen Laderaum von: Eine nur vertikale Trennung allein genügt diesem Erfordernis nicht. |
Zeichenerklärung
(1) | Bezugsschüttladung | |
(2) | Versandstück mit unverträglichen Gütern | |
(3) | Gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähiges Deck |
Anmerkung: Die senkrechten Linien bezeichnen die gegen Feuer widerstandsfähigen und flüssigkeitsdichten Querschotten zwischen Abteilungen und Laderäumen
7.2.7 Trennung von Gütern der Klasse 1
7.2.7.1 Trennung von gefährlichen Gütern anderer Klassen
7.2.7.1.1 Unbeschadet der Trennvorschriften dieses Kapitels dürfen Ammoniumnitrat und Natriumnitrat der Klasse 5.1 zusammen mit Sprengstoffen ( ausgenommen SPRENGSTOFF, TYP C, UN 0083) gestaut werden, vorausgesetzt, dass die zusammengestauten Stoffe insgesamt als Sprengstoffe der Klasse 1 behandelt werden.
7.2.7.1.2 Bezüglich der Trennung von Gütern der Klasse 1 von festen Schüttgütern, von denen chemische Gefahren ausgehen, siehe 7.2.6.
7.2.7.1.3 Gefährliche Güter mit extremer Entzündbarkeit
7.2.7.1.3.1 Es gibt einige gefährliche Stoffe, die wegen ihrer extremen Entzündbarkeit nicht auf Schiffen befördert werden dürfen, die Güter der Klasse 1 befördern. Auf diese Einschränkung wird in der Gefahrgutliste unter den jeweiligen Eintragungen bei folgenden Stoffen hingewiesen:
Richtiger technischer Name | UN-Nr. | Klasse |
KOHLENSTOFFDISULFID | 1131 | 3 |
NICKELTETRACARBONYL | 1259 | 6.1 |
PYROPHORER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G | 2845 | 4.2 |
PYROPHORER, ANORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G | 3194 | 4.2 |
PYROPHORER, METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF | 3392 | 4.2 |
PYROPHORER, METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF MIT WASSER REAGIEREND | 3394 | 4.2 |
7.2.7.1.3.2 Die Einschränkung nach 7.2.7.1.3.1 gilt nicht in den folgenden Fällen:
7.2.7.1.3.3 Unbeschadet der Vorschriften in 7.2.7.1.3.1 dürfen zusätzliche Mengen oder Arten von Gütern der Klasse 1 die über die in 7.2.7.1.3.2 genannten hinausgehen, zusammen mit gefährlichen Gütern von extremer Entzündbarkeit nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde befördert werden.
7.2.7.1.3.4 Werden Güter der Klasse 1 und Güter von extremer Entzündbarkeit auf einem Schiff befördert, so sind diese gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels voneinander zu trennen, und es ist darauf zu achten, dass sie in Bereichen des Schiffes gestaut werden, die so weit wie möglich voneinander entfernt sind.
7.2.7.2 Trennung innerhalb der Klasse 1
7.2.7.2.1Allgemeines
7.2.7.2.1.1 Güter der Klasse 1 dürfen innerhalb derselben Abteilung, in demselben Magazin oder derselben Beförderungseinheit wie in 7.2.7.2.1.4 angegeben, gestaut werden. In den anderen Fällen sind sie in unterschiedlichen Containern zu stauen, sofern in 7.2.7.2.2 und 7.2.7.2.1.5 nicht etwas anderes vorgesehen ist.
7.2.7.2.1.2 Wenn Güter, für die unterschiedliche Staumethoden vorgeschrieben sind, gemäß 7.2.7.2.1.4 in derselben Abteilung, demselben Magazin oder derselben Beförderungseinheit befördert werden dürfen, so gilt die Staumethode mit den jeweils strengsten Bedingungen für die gesamte Ladung.
7.2.7.2.1.3 Wird eine gemischte Ladung von Gütern in verschiedenen Unterklassen in derselben Abteilung, demselben ortsbeweglichen Magazin oder derselben Beförderungseinheit befördert, so ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als gehöre sie der Unterklasse in der Reihenfolge 1.1 (höchste Gefahr), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, und 1.4 (geringste Gefahr) an und die Stauung der gesamten Ladung muss den jeweils strengsten Vorschriften entsprechen.
7.2.7.2.1.4 Zulässige gemischte Stauung für Güter der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe | A | B | C | D | E | F | G | H | J | K | L | N | S |
A | X | ||||||||||||
B | X | X | |||||||||||
C | X | X6 | X6 | X1 | X4 | X | |||||||
D | X6 | X | X6 | X1 | X4 | X | |||||||
E | X6 | X6 | X | X1 | X4 | X | |||||||
F | X | X | |||||||||||
G | X1 | X1 | X1 | X | X | ||||||||
H | X | X | |||||||||||
J | X | X | |||||||||||
K | X | X | |||||||||||
L | X2 | ||||||||||||
N | X4 | X4 | X4 | X3 | X5 | ||||||||
S | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X5 | X | ||
"X" bedeutet, dass Güter der betreffenden Verträglichkeitsgruppen in derselben Abteilung, demselben Magazin oder derselben Beförderungseinheit gestaut werden dürfen (siehe 7.2.7.2).
Bemerkungen:
|
7.2.7.2.1.5 Beförderungseinheiten, in die verschiedene Güter der Klasse 1 gepackt sind, bedürften keiner Trennung, sofern die Güter nach 7.2.7.2.1 und 7.2.7.2.2 zusammen befördert werden dürfen. Wenn dies nach 7.2.7.2.1.4 nicht erlaubt ist, müssen die Beförderungseinheiten "getrennt von" einander gestaut werden.
7.2.7.2.2 Trennung an Deck
Wenn Güter verschiedener Verträglichkeitsgruppen an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 6 Meter voneinander entfernt gestaut werden, es sei denn, ihre gemischte Stauung ist nach 7.2.7.2.1.4 erlaubt.
7.2.7.2.3 Trennung in Schiffen mit nur einem Laderaum
Auf einem Schiff mit nur einem Laderaum, das außer Gütern der Klasse 1 keine gefährlichen Güter befördert, muss die Trennung wie bei größeren Schiffen erfolgen, außer dass
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(Stand: 29.08.2018)
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