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Kapitel 3.5 Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Die Verwendung dieser Transportblätter ist völkerrechtlich nicht verbindlich.
Vorwort zu den Transportblättern
Die Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe - sollen den Benutzern dieses Code als Hilfe dienen. In diesen Transportblättern sind die wichtigsten Vorschriften des Code zusammengefasst; sie enthalten jedoch keine zusätzlichen Vorschriften. Sie enthalten Verweise auf die betreffenden ausführlichen Vorschriften des Code, damit diese, wenn erforderlich, zu Rate gezogen werden können. Stimmen der Code und die Transportblätter nicht überein, gelten die Vorschriften des Code.
3.5.1 Die Transportblätter 1 bis 14 sind auf den folgenden Seiten enthalten.
Transportblatt 1 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE UN-Nr. 2910 |
UN-Nr. | 2910 |
1 | Allgemeines | ||||||||||||||||||
2.7.7.1.2.1 (b), 2.7.9.1 | Begrenzte Mengen radioaktiver Stoffe in anderen Formen als Instrumente und Fabrikate, von denen eine sehr begrenzte radiologische Gefahr ausgeht, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden. | ||||||||||||||||||
2 | Eigenschaften / Stoffe | ||||||||||||||||||
2.7.7.1.2.1 (b) und Spalte 4 der darunter stehenden Tabelle |
(a) | Nicht spaltbare radioaktive Stoffe in Mengen, die die entsprechenden in Tabelle 1.1 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. | |||||||||||||||||
|
2.7.7.1.2.1 (b), Spalte 4 der darunter stehenden Tabelle und 6.4.11.2 |
(b) | Spaltbare Stoffe in Mengen, die die entsprechenden in Tabelle 1.1 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten und die außerdem in Bezug auf Mengen, Form und Verpackung die Vorschriften dieses Code erfüllen, wodurch sie unter die Bestimmungen für spaltbar freigestellte Versandstücke fallen. |
(c) | Der Gehalt an Uranhexafluorid ist auf weniger als 0,1 kg begrenzt. | |
2.0.3.5, 4.1.9.1.5 | (d) | Radioaktive Stoffe in Versandstücken, die diesem Transportblatt entsprechen und andere gefährliche Eigenschaften besitzen, müssen außerdem entsprechend ihrer größten nicht radioaktiven Gefahr einer Klasse zugeordnet werden. Diese Stoffe müssen unter dem für sie zutreffenden richtigen technischen Namen und der zutreffenden UN-Nummer der betreffenden Klasse befördert werden; als zusätzliche Bezeichnung ist "Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück- begrenzte Stoffmenge" in der Erklärung hinzuzufügen. |
3 | Bemerkungen | |
3.1 | Höchstzulässige Dosisleistung | |
2.7.9.2 | 5 µSv/h an der Oberfläche eines Versandstücks. | |
3.2 | Kontamination | |
4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 |
Die nicht festhaftende Kontamination auf den äußeren Oberflächen freigestellter Versandstücke und auf den Innen- und Außenseiten von Umpackungen, Frachtcontainern, Tanks und IBC muss so gering wie möglich sein und darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: | |
(a) Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität: 4 Bq/cm2 | ||
(b) alle anderen Alphastrahler: 0,4 Bq/cm2 | ||
3.3 | Dekontamination | |
7.1.14.11 | (a) | Beförderungsmittel und Ausrüstungen, die regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden. |
7.1.14.12 | (b) | Beförderungsmittel, Ausrüstungen oder Teile davon, die im Verlauf der Beförderung der Sendung mit radioaktiven Stoffen der genannten Art über die in 3.2 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder die eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h an der Oberfläche aufweisen, müssen so schnell wie möglich und auf jeden Fall vor der Wiederverwendung dekontaminiert werden, so dass die in 3.2 festgelegten Werte nicht überschritten werden und, dass außerdem die Dosisleistung nach der Dekontamination nicht mehr als 5 µSv/h an der Oberfläche beträgt. |
5.1.3.2 | (c) | Tanks und IBC, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wurden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht unter den Wert von einem Zehntel der in 3.2 festgelegten Grenzwerte dekontaminiert wurden. |
3.4 | Beförderungspapiere | |
2.7.9.1, 5.4.1.5.7.1 |
(a) | Die Versandstücke müssen in den Beförderungspapieren mit "UN 2910" bezeichnet werden. |
1.1.3.5 | (b) | Versandstücke mit Stoffen, die zusätzlich andere gefährliche Eigenschaften aufweisen, müssen in den Beförderungspapieren gemäß anderen Vorschriften dieses Code beschrieben werden; siehe 2 (d). |
4 | Verpackung | |
4.1 | Verpackung / Versandstück | |
2.7.9.1, 6.4.4 |
(a) | Das Versandstück muss die Vorschriften nach 2.7.9.1 und 6.4.4 erfüllen. |
5.1.5.3.3 | (b) | Für freigestellte Versandstücke ist eine Zulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich. Der Versender muss jedoch darauf vorbereitet sein, der betreffenden zuständigen Behörde die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachzuweisen. |
5.1.5.3.1, 6.4.23.8 |
(c) | Handelt es sich bei dem radioaktiven Inhalt um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form, ist die unilaterale Zulassung der Bauart des radioaktiven Stoffes in besonderer Form erforderlich. |
6.4.24.1 - 6.4.24.4 |
(d) | Versandstücke und Stoffe, die früheren Ausgaben der IAEO-Vorschriften entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Übergangsvereinbarungen nach 6.4.24.1 bis 6.4.24.4weiterverwendet werden. |
1.1.3.5 | (e) | Versandstücke mit Stoffen, die zusätzliche gefährliche Eigenschaften besitzen, müssen den zutreffenden Vorschriften für ihre größte Zusatzgefahr entsprechen; siehe 2 (d). |
4.2 | Gemischter Inhalt von Versandstücken | |
Keine spezifischen Vorschriften. | ||
5 | Beschriftung, Kennzeichnung und Plakatierung | |
5.1 | Versandstücke | |
5.2.1.5.1, 5.2.1.5.2 |
(a) | Alle Versandstücke müssen mit einer lesbaren und dauerhaften Aufschrift auf der Außenseite der Verpackung mit der Angabe des Kennzeichens des Versenders oder des Empfängers versehen sein. Die Versandstücke müssen die Aufschrift "UN 2910" tragen. |
2.7.9.4 | (b) | Die Versandstücke müssen auf einer Innenfläche so mit der Aufschrift" RADIOACTIVE" versehen sein, dass sie beim Öffnen des Versandstücks als Warnung vor den vorhandenen radioaktiven Stoffen sichtbar ist. |
5.2.1.5.3 | (c) | Versandstücke mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg müssen mit der zulässigen Bruttomasse auf der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft beschriftet sein. |
1.1.3.5 | (d) | Versandstücke mit Stoffen, die zusätzliche gefährliche Eigenschaften besitzen, müssen gemäß den zutreffenden Vorschriften dieses Code gekennzeichnet sein; siehe 2(d). |
5.2 | Plakatierung | |
1.1.3.5 | In Bezug auf die radioaktiven Eigenschaften des Inhalts nicht erforderlich. Für andere gefährliche Eigenschaften des Inhalts können Placards erforderlich sein; siehe 2(d). |
6 | Stauung und Trennung | |
6.1 | Staukategorie | |
Kategorie A. | ||
6.2 | Zusammenladung | |
Keine besonderen Vorschriften. | ||
6.3 | Beförderung von Versandstücken, Frachtcontainern, Tanks und Umpackungen | |
2.7.9.1 | (a) | Trennung von Personen oder nicht entwickeltem fotografischem Material ist nicht erforderlich. |
(b) | Trennung von anderen gefährlichen Gütern ist nicht erforderlich. | |
7 | Sonstige Vorschriften | |
1.1.3.2.1 - 1.1.3.2.5 |
(a) | Allgemeine Vorschriften für den Strahlenschutz - siehe 1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.5. |
7.3.4. | (b) | Unfallvorschriften - siehe 7.3.4.. |
1.1.3.3.1 | (c) | Qualitätssicherung - siehe 1.1.3.3.1. |
1.1.3.3.2. | (d) | Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften - siehe 1.1.3.3.2.. |
7.3.4 | (e) | Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe 7.3.4. |
7.1.14.14 | (f) | Unzustellbare Versandstücke - siehe 7.1.14.14. |
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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