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Transportblatt 13 | SPALTBARE STOFFE |
UN-Nr. | 2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, 3333 soweit zutreffend |
1 | Allgemeines | |
2.7.2Spaltbare Stoffe 6.4.11.1 | (a) | Radioaktive Stoffe, die auch spaltbare Stoffe sind (außer solchen spaltbaren Stoffen, die eine der Vorschriften gemäß 6.4.1.11.2 dieses Code erfüllen und somit als spaltbar freigestellte Stoffe gelten), müssen so verpackt, befördert und gelagert werden, dass sie die in diesem Code festgelegten Vorschriften über die nukleare Kritikalitätssicherheit (gemäß der Zusammenfassung in diesem Transportblatt) sowie die auf ihre Radioaktivität zutreffenden Vorschriften (gemäß der Zusammenfassung in den Transportblättern 6 - 12 bzw. 14) erfüllen. |
2 | Eigenschaften / Stoffe | |
2.7.2 | (a) | Spaltbare Stoffe sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide; ausgenommen sind unbestrahltes natürliches und abgereichertes Uran sowie natürliches oder abgereichertes Uran, das in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist. |
(b) | Sendungen mit spaltbaren Stoffen müssen je nach Radioaktivität der Sendung den Vorschriften dieses Code, die in einem der anderen Transportblätter zusammengefasst sind, vollständig entsprechen. | |
3 | Bemerkungen | |
3.1 | Höchstzulässige Dosisleistung | |
Siehe zutreffendes Transportblatt. | ||
3.2 | Kontamination | |
Siehe zutreffendes Transportblatt. | ||
3.3 | Dekontamination | |
Siehe zutreffendes Transportblatt. | ||
3.4 | Beförderungspapiere | |
5.4.1.5.7.1, 5.4.1.5.7.2, 5.4.1.5.7.3 | (a) | Die Beförderungspapiere müssen die zutreffenden Angaben über die Sendung ( 5.4.1.5.7.1) und Informationen für die Beförderer ( 5.4.1.5.7.2 und 5.4.1.5.7.3) enthalten. |
5.1.5.3.2, 6.4.22.4 | (b) | Für das Versandstückmuster für spaltbare Stoffe ist das multilaterale Zulassungszeugnis der zuständigen Behörde jedes Landes erforderlich, durch oder in das das Versandstück befördert werden soll. |
5.1.5.2.2 (c) | (c) | Für die Beförderung von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sind multilaterale Beförderungs-Genehmigungzeugnisse erforderlich, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke in der Sendung 50 übersteigt. |
(d) | Weitere Vorschriften über Beförderungspapiere siehe entsprechendes Transportblatt. | |
4 | Verpackung | |
4.1 | Verpackung / Versandstück | |
6.4.11.2 | (a) | Ein spaltbarer Stoff, der eine der Vorschriften gemäß 6.4.11.2.1 bis 6.4.11.2.4 erfüllt, ist sowohl von der nach 6.4.11.1 geforderten Beförderung in Versandstücken als auch von den anderen Vorschriften dieses Code, die für spaltbare Stoffe gelten, ausgenommen. Je Sendung ist nur eine Ausnahmeart zulässig. |
6.4.11.1 | (b) | Im Übrigen müssen Versandstücke mit spaltbaren Stoffen den Konstruktionsvorschriften für den Versandstückstyp entsprechen, der je nach Radioaktivität des spaltbaren Stoffes erforderlich ist (d.h. Typ IP-2, Typ IP-3, Typ A, Typ B(U), Typ B(M) oder Typ C), und müssen außerdem die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, erfüllen. |
6.4.11.3 - 6.4.11.12 | (c) | Spaltbare Stoffe müssen so verpackt und befördert werden, dass sie bei Routine-Beförderungsbedingungen und unter Unfall-Beförderungsbedingungen unterkritisch bleiben. |
5.1.5.3.1, 6.4.22.4 | (d) | Jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe muss von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes der Bauart und jedes Landes zugelassen werden, durch das oder in das das Versandstück befördert werden soll, d.h. es ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. |
6.4.24.1 - 6.4.24.4 | (e) | Versandstücke und Stoffe, die früheren Ausgaben der IAEO-Vorschriften entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Übergangsvorschriften nach 6.4.24.1 - 6.4.24.4 weiterverwendet werden. |
(f) | Weitere Vorschriften über Beförderungspapiere siehe zutreffendes Transportblatt. | |
4.2 | Gemischter Inhalt von Versandstücken | |
4.1.9.1.3 | (a) | Versandstücke dürfen außer Gegenständen und Dokumenten, die für die Verwendung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind, nichts anderes enthalten. Die Beförderung dieser Gegenstände und Dokumente zusammen mit anderen Gütern in einem Versandstück kann unter der Voraussetzung erlaubt werden, dass zwischen ihnen und der Verpackung oder deren radioaktiven Inhalt keine Wechselwirkung eintritt, die die Sicherheit des Versandstücks verringern würde. |
5 | Beschriftung, Kennzeichnung und Plakatierung | |
5.1 | Versandstücke | |
(a) | Siehe zutreffendes Transportblatt; zusätzlich gilt Folgendes: | |
5.2.2.1.12.1, 5.2.2.1.12.3 | (b) | Mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl vervollständigte Kennzeichen (siehe Abb. 7E), wobei die in dem Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster oder in dem Genehmigungszeugnis für die Beförderung gemäß Sondervereinbarung genannte Kritikalitätssicherheitskennzahl zu verwenden ist, müssen auf zwei einander gegenüber liegenden Seiten des Versandstücks oder auf allen vier Seiten von Frachtcontainern und Tanks, wenn diese als Versandstücke verwendet werden, außen angebracht werden. |
5.2 | Frachtcontainer und Umpackungen | |
(a) | Siehe zutreffendes Transportblatt; zusätzlich gilt folgendes: | |
5.2.2.1.12.2.4 | (b) | Die auf den Kennzeichen der Umpackung oder des Frachtcontainers angegebene Kritikalitätssicherheitskennzahl muss sich auf den gesamten spaltbaren Inhalt der Umpackung oder des Frachtcontainers beziehen. Die Kennzeichen müssen bei Frachtcontainern auf allen vier Seiten oder bei Umpackungen auf zwei einander gegenüber liegenden Seiten außen angebracht werden. |
5.3 | Plakatierung | |
(a) | Siehe zutreffendes Transportblatt. | |
6 | Stauung und Trennung | |
6.1 | Staukategorie | |
(a) | Kategorie a unter Berücksichtigung aller in den Beförderungspapieren aufgeführten ergänzenden Betriebsvorschriften. | |
6.2 | Zusammenladung | |
7.1.14.5.4 und darunter stehende Tabelle, 7.2.9.4, 7.2.9.5 | (a) | Die Ladung in Frachtcontainern und die Gesamtzahl von Versandstücken, Umpackungen und Frachtcontainern auf einem einzelnen Beförderungsmittel muss so begrenzt sein, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen für einen Frachtcontainer und für ein einzelnes Beförderungsmittel die In der Tabelle unter 7.1.14.5.4 angeführten Werte nicht überschreitet. |
Tabelle unter 7.1.14.5.4 | (b) | Außer bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung muss die Sendung so gehandhabt und gestaut werden, dass die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) jeder Gruppe 50 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass die Gruppen mindestens 6 m voneinander getrennt sind. |
Tabelle unter 7.1.14.5.4 | (c) | Wenn eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, muss sie so gehandhabt und gestaut werden, dass die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) jeder Gruppe 100 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass die Gruppen mindestens 6 m voneinander getrennt sind. Der Raum zwischen den Gruppen kann mit anderer Ladung ausgefüllt werden sofern dies nach den Zusammenladungsvorschriften gemäß 6.2 des für die radioaktiven Eigenschaften der Ladung zutreffenden Transportblattes zulässig ist. |
(d) | Sonstige Vorschriften siehe zutreffendes Transportblatt. | |
6.3 | Beförderung von Versandstücken, Frachtcontainern, Tanks und Umpackungen | |
INF-Code | (a) | Beförderung von Versandstücken, Frachtcontainern und Umpackungen Die Vorschriften des Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen auf See-Schiffen sind auf die Beförderung von INF-Ladung gemäß der Begriffsbestimmung im INF-Code anzuwenden. |
5.1.5.1.1, 5.1.5.1.2 | (b) | Der Versender muss die einschlägigen Vorschriften dieses Code einhalten, die vor der Verwendung und vor der Beförderung zu beachten sind. |
5.1.5.1.2.3 | (c) | Alle Anforderungen in den Zulassungs-/Genehmigungszeugnissen der zuständigen Behörde müssen beachtet werden. |
2.7.8.1 , 7.1.14.6 | (d) | Alle Versandstücke, Umpackungen oder Sendungen mit einer Kritikalitätssicherheitskennzahl von mehr als 50 dürfen nur unter den Bedingungen der ausschließlichen Verwendung befördert werden. |
(e) | Sonstige Vorschriften siehe zutreffendes Transportblatt. | |
7 | Sonstige Vorschriften | |
1.1.3.2.1 - 1.1.3.2.5 |
(a) | Allgemeine Vorschriften für den Strahlenschutz - siehe 1.1.3.2.1 - 1.1.3.2.5. |
5.4.1.5.7.2.3, 7.3.4. | (b) | Unfallvorschriften - siehe 5.4.1.1.7.2.3, 7.3.4. |
1.1.3.3.1 | (c) | Qualitätssicherung - siehe 1.1.3.3.1. |
1.1.3.3.2. | (d) | Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften - siehe 1.1.3.3.2. |
7.3.4. | (e) | Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe 7.3.4. |
2.7.6.2.1, 2.7.6.2.2 | (g) | Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl - siehe 2.7.6.2.1, 2.7.6.2.2. |
7.1.14.14 | (h) | Unzustellbare Versandstücke - siehe 7.1.14.14. |
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(Stand: 26.05.2021)
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