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Transportblatt 14 RADIOAKTIVE STOFFE, BEFÖRDERUNG AUFGRUND EINER SONDERVEREINBARUNG
UN-Nr. 2919, 3331 soweit zutreffend
1 Allgemeines
1.1.3.4 (a) Radioaktive Stoffe, die in dem betreffenden Zeugnis über die multilaterale Genehmigung der Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung aufgeführt sind, dürfen vorbehaltlich der Beachtung besonderer Vorschriften, die von der zuständigen Behörde (oder den zuständigen Behörden bei internationalen Beförderungen) genehmigt werden, aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden. Diese Vorschriften werden festgelegt, damit sichergestellt ist, dass die Sicherheit bei der Beförderung und während des zeitweiligen Aufenthaltes im Verlauf der Beförderung insgesamt der Sicherheit mindestens gleichwertig ist, die bei Einhaltung aller jeweils anwendbaren Vorschriften der Transportblätter 1 - 13 erreicht würde.
  2 Eigenschaften / Stoffe
  Zu den radioaktive Stoffen, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen, zählen sämtliche radioaktiven Stoffe, die unter die Vorschriften der Transportblätter 5 - 12 und außerdem, soweit zutreffend, des Transportblatts 13 fallen.
  3 Bemerkungen
  3.1 Höchstzulässige Dosisleistung
6.4.23.3 (b)   Die höchste Dosisleistung für Versandstücke, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden, muss von den zuständigen Behörden genehmigt werden
  3.2 Kontamination
6.4.23.3  (b)   Die in den Genehmigungszeugnissen der zuständigen Behörden erlaubten Grenzwerte für Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung müssen eingehalten werden.
  3.3 Dekontamination
6.4.23.3  (b)   Die in den Genehmigungszeugnissen der zuständigen Behörden erlaubten Grenzwerte für Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung müssen eingehalten werden.
  3.4 Beförderungspapiere
5.4.1.5.7.1, 5.4.1.5.7.2, 5.4.1.5.7.3 (a) Die Beförderungspapiere müssen die zutreffenden Angaben über die Sendung ( 5.4.1.5.7.1) und Informationen für die Beförderer ( 5.4.1.5.7.2 und 5.4.1.5.7.3) enthalten.
5.1.5.3.1, 1.1.3.4.2, 6.4.23.3 (b) Für jede Sendung, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert wird, ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.
5.1.5.3.2 (c) Vor jeder Beförderung, die aufgrund einer Sondervereinbarung durchgeführt wird, muss der Versender im Besitz aller einschlägigen Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse sein.
5.1.5.2.4 (d) Vor jeder Beförderung muss der Versender die zuständigen Behörden aller Länder benachrichtigen, durch die oder in die die Sendung befördert werden soll, vorzugsweise mindestens sieben Tage im voraus.
  4 Verpackung
  4.1 Verpackung / Versandstück
1.1.3.4.2 (a) Die Vorschriften müssen ausreichend sein, damit sichergestellt ist, dass die Sicherheit bei der Beförderung und während des zeitweiligen Aufenthaltes im Verlauf der Beförderung insgesamt der Sicherheit mindestens gleichwertig ist, die bei Einhaltung aller jeweils anwendbaren Vorschriften erreicht würde.
1.1.3.4.2, 5.1.5.3.1 (b) Bei innerstaatlichen Beförderungen ist eine Genehmigung der Vorschriften durch die zuständige Behörde erforderlich.
1.1.3.4.2 (c) Bei internationalen Beförderungen ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.
  4.2 Gemischter Inhalt von Versandstücken
6.4.23.3 (b) (a) Wie in den Genehmigungszeugnissen der zuständigen Behörden für Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung erlaubt.
  5 Beschriftung, Kennzeichnung und Plakatierung
  5.1 Versandstücke
  (a) Beschriftung
5.2.1.5.1   (i) Jedes Versandstück muss mit einer lesbaren und dauerhaften Aufschrift auf der Außenseite der Verpackung mit der Angabe des Kennzeichens des Versenders und/oder des Empfängers versehen sein.
5.2.1.5.1, 5.2.1.5.2   (ii) Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift "UN 2919" und mit dem richtigen technischen Namen "RADIOACTIVE MATERIAL, TRANSPORTED UNDER SPECIAL ARRANGEMENT" (RADIOAKTIVE STOFFE, BEFÖRDERUNG AUFGRUND EINER SONDERVEREINBARUNG) versehen sein, wenn es sich um nicht spaltbare oder um spaltbar freigestellte Stoffe handelt; bei spaltbaren Stoffen müssen die Versandstücke mit der Aufschrift "UN 3331" und mit dem richtigen technischen Namen "RADIOACTIVE MATERIAL, TRANSPORTED UNDER SPECIAL ARRANGEMENT, FISSILE" (RADIOAKTIVE STOFFE, BEFÖRDERUNG AUFGRUND EINER SONDERVEREINBARUNG, SPALTBAR) versehen sein.
5.2.1.5.3   (iii) Versandstücke mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg müssen mit der zulässigen Bruttomasse auf der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft beschriftet sein.
  (b) Kennzeichnung
5.2.2.1.12.1   (i) Bei allen Versandstücken müssen Kennzeichen, die sich nicht auf den radioaktiven Inhalt beziehen, entfernt oder abgedeckt werden.
2.7.8.4 (d)   (ii) Vollständig ausgefüllte Kennzeichen III -GELB (siehe Abb. 7C), auf denen der radioaktive Inhalt mit dem Namen des Radionuklids oder bei Gemischen mit den Namen der Radionuklide bezeichnet ist, für die die restriktivsten Vorschriften gelten, müssen auf zwei einander gegenüber liegenden Seiten des Versandstücks oder auf allen vier Seiten von Frachtcontainern und Tanks, wenn diese als Versandstücke verwendet werden, außen angebracht werden.
5.2.2.1.12.2.2   (iii) Auf jedem Kennzeichen ist die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung anzugeben.
5.2.2.1.12.2.4   (iv) Auf jedem GELBEN Kennzeichen ist die Transportkennzahl für das betreffende Versandstück anzugeben.
1.1.3.5,
4.1.9.1.5
(c) Auf Versandstücken, die Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften enthalten, muss außerdem das zutreffende Kennzeichen der Zusatzgefahr angebracht werden.
    (i) Thoriumnitrat und Uranylnitrat in fester Form müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 5.1 tragen.
    (ii) Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranhexafluorid müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 8 tragen.
    (iii) Pyrophores Thorium- oder Uran-Metall müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 4.2 tragen.
  (d) Sonstige von den zuständigen genehmigte Kennzeichnungs- und Beschriftungsvorschriften müssen eingehalten werden.
  5.2 Frachtcontainer und Umpackungen
  (a) Kennzeichnung
2.7.8.4 (e), 5.2.2.1.12.1, 5.2.2.1.12.2.1   (i) Vollständig ausgefüllte Kennzeichen III - GELB (siehe Abb. 7C), auf denen der radioaktive Inhalt mit dem Namen des Radionuklids oder bei Gemischen mit den Namen der Radionuklide bezeichnet ist, für die die restriktivsten Vorschriften gelten, müssen auf allen vier Seiten von Frachtcontainern oder auf zwei einander gegenüber liegenden Seiten von Umpackungen außen angebracht werden.
5.2.2.1.12.2.2,
5.2.2.1.12.2.3
  (ii) Außer bei gemischten Ladungen ist auf jedem Kennzeichen die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts des Frachtcontainers oder der Umpackung während der Beförderung anzugeben, wobei die Werte für den gesamten Inhalt zu addieren sind. Bei gemischten Ladungen können diese Angaben lauten: "Siehe Beförderungspapiere".
5.2.2.1.12.2.4   (iii) Auf jedem GELBEN Kennzeichen ist die Transportkennzahl (TI) für den betreffenden beladenen Frachtcontainer oder die betreffende Umpackung anzugeben.
1.1.3.5,
4.1.9.1.5
(b) Auf Frachtcontainern und Umpackungen, die Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften enthalten (wie z.B. Uranhexafluorid) , muss außerdem das Kennzeichen der Zusatzgefahr angebracht werden.
    (i) Thoriumnitrat und Uranylnitrat in fester Form müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 5.1 tragen.
    (ii) Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranhexafluorid müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 8 tragen.
    (iii) Pyrophores Thorium- oder Uran-Metall müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 4.2 tragen.
6.4.23.3  (b) (c) Sonstige von den zuständigen Behörden genehmigte Kennzeichnungs- und Beschriftungsvorschriften müssen eingehalten werden.
  5.3 Plakatierung
5.3.1.1.5.1 (a) Großcontainer und Tanks müssen mit vier Placards versehen sein. Die Placards müssen außen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand eines Frachtcontainern oder Tanks senkrecht angebracht werden.
5.3.1.1.5.1 (b) Als Alternative zur Verwendung von Placards sind bei Großcontainern und Tanks auch vergrößerte Kennzeichen zulässig.
5.3.1.1.5.2.1 (c) Bei Schienenfahrzeugen müssen die Placards außen an den beiden Seitenwänden senkrecht angebracht werden.
5.3.1.1.5.2.2 (d) Bei Straßenfahrzeugen müssen die Placards außen an den beiden Seitenwänden und an der Rückwand senkrecht angebracht werden.
5.3.2
(e) Wenn es sich bei einer in einem Frachtcontainer oder Tank enthaltenen Sendung unter ausschließlicher Verwendung um nicht spaltbare oder spaltbar freigestellte radioaktive Stoffe handelt, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden, und in dem Frachtcontainer oder Tank keine Güter anderer UN-Nummern enthalten sind, muss die UN-Nr. "2919" auf allen vier Seiten des Frachtcontainers oder Tanks entweder in der unteren Hälfte der Placards gemäß Abb. 7D oder auf den Placards gemäß 5.3.1.2.2 angegeben werden. Bei spaltbaren Stoffen, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden, muß die UN-Nr. "3331"auf den Placards angegeben werden. Bei den Placards gemäß Abb. 7D müssen die Buchstaben "UN" den Nummern vorangestellt werden.
1.1.3.5, 4.1.9.1.5 (f) Für andere gefährliche Eigenschaften des Inhalts können ebenfalls Placards erforderlich sein.
5.3.1.1.5.1 (g) Placards, die sich nicht auf den radioaktiven Inhalt beziehen, müssen entfernt werden.
6.4.23.3 (b) (h) Sonstige von den zuständigen Behörden genehmigte Vorschriften für die Plakatierung müssen eingehalten werden.
  6 Stauung und Trennung
  6.1 Staukategorie
  (a) Kategorie a unter Berücksichtigung aller in den Beförderungspapieren aufgeführten ergänzenden Betriebsvorschriften.
  6.2 Zusammenladung
6.4.23.3 (b)   Die besonderen Lagerungs- und Versendungsvorschriften, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, müssen eingehalten werden.
  6.3 Beförderung von Versandstücken, Frachtcontainern, Tanks und Umpackungen
6.4.23.3 (b) (a) Die besonderen Beförderungsvorschriften, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden,
INF-Code (b) Beförderung von Versandstücken, Frachtcontainern und Umpackungen Die Vorschriften des Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen auf See-Schiffen sind auf die Beförderung von INF-Ladung gemäß der Begriffsbestimmung im INF-Code anzuwenden.
  7 Sonstige Vorschriften
1.1.3.2.1 -
1.1.3.2.5
(a) Allgemeine Vorschriften für den Strahlenschutz - siehe 1.1.3.2.1 -
1.1.3.2.5.
5.4.1.5.7.2.3, 7.3.4. (b) Unfallvorschriften - siehe 5.4.1.5.7.2.3, 7.3.4.
1.1.3.3.1 (c) Qualitätssicherung - siehe 1.1.3.3.1.
1.1.3.3.2. (d) Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften - siehe 1.1.3.3.2.
7.3.4. (e) Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe 7.3.4.
2.7.6.1.1, 2.7.6.1.2 (f) Bestimmung der Transportkennzahl - siehe 2.7.6.1.1 und 2.7.6.1.2.
2.7.6.2.1, 2.7.6.2.2 (g) Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl - siehe 2.7.6.2.1, 2.7.6.2.2 (sofern zutreffend).
7.1.14.14 (h) Unzustellbare Versandstücke - siehe 7.1.14.14

3.5.2 Zusammenfassung der Vorschriften über Zulassungen/Genehmigungen und über Benachrichtigungen für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

Schlüssel Nummern im Code Art des Versandstücks oder der Stoffe/Gegenstände Zulassung / Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung des Ursprungslandes und der Transitländer über jede Beförderung durch den Versender erforderlich
Ursprungsland Transitländera
  Freigestelltes Versandstückb mit nationaler Post Nein Nicht zutreffend Nein
  Freigestelltes Versandstückb mit internationaler Post Ja, des Absenders Nein Nein
- Versandstückmuster Nein Nein Nein
- Beförderung Nein Nein Nein
- Versender Ja Nicht zutreffend Nein
  Freigestelltes Versandstückb auf einem anderen Beförderungsweg als mit der Post Nein Nein Nein
  LSA-Stoffeb, c und SCOc
- Industrieversandstück Typ 1, 2 oder 3
Nein Nein Nein
  TypAb, c Nein Nein Nein
  Typ B(U)b, c    
6.4.22.2, 5.1.5.2.2 - Versandstückmuster Ja Neind
5.1.5.2.4 - Beförderung Nein Neine (siehe Bem. 1+2)
  Typ B(M)b, c      
6.4.22.3, 5.1.2.2 - Versandstückmuster Ja Ja  
5.1.5.2.4 - Beförderung (siehe Bem. 3) (siehe Bem. 3) Ja (siehe Bem. 3)
  Typ Cb, c      
6.4.22.2, 5.1.5.2.2 - Versandstückmuster Ja Nein
5.1.5.2.4 - Beförderung Nein Nein (siehe Bem. 1+2)
  1. Länder, durch die oder in die (jedoch nicht über die) die Sendung befördert wird (siehe 2.7.2 Genehmigung/Zulassung)

  2. Wenn es sich bei dem radioaktiven Inhalt um UF6 in Mengen von 0,1 kg oder mehr handelt, gelten zusätzliche die Zulassungsvorschriften für Versandstücke mit Uranhexafluorid (siehe 5.1.5.3.1).
  3. Wenn es sich bei dem radioaktiven Inhalt um spaltbare Stoffe handelt, die nicht von Vorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ausgenommen sind, gelten zusätzlich die Zulassungsvorschriften für die Bauart von Versandstücken für spaltbare Stoffe gemäß 6.4.22.4 und 5.1.5.2.2.
  4. Wenn es sich bei dem radioaktiven Inhalt um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt und das Versandstück auf dem Luftwege befördert werden soll, ist die multilaterale Zulassung des Versandstückmusters erforderlich (siehe 6.4.2.2.2 (b)).
  1. Vor der erstmaligen Beförderung eines Versandstücks, für das die Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, muss der Versender sicherstellen, dass eine Ausfertigung des Zulassungszeugnisses für diese Bauart der zuständigen Behörde jedes Landes übermittelt worden ist (siehe 5.1.5.2.4).
  2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 x 103 A1 oder 3 x 103A2 überschreitet, je nachdem, welcher Wert geringer ist (siehe 5.1.5.2.4).
  3. Die multilaterale Genehmigung der Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 x 103A1 oder 3 x 103 A2 oder 1000 TBq überschreitet, je nachdem, welcher Wert geringer ist, oder wenn kontrollierte zeitweilige Lüftung zulässig ist (siehe 5.1.5.2.2).
Schlüssel Nummern im Code Art des Versandstücks oder der Stoffe/Gegenstände Zulassung / Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung des Ursprungslandes und der Transitländer über jede Beförderung durch den Versender erforderlich
Ursprungsland Transitländera
Versandstück für spaltbare Stoffe
6.4.22.4 - Versandstückmuster Jab Jab  
5.1.5.2.2 - Beförderung      
  Σ SCI< 50 Neinc Neinc (Siehe Bem. 1+2)
  Σ SCI> 50 Ja Ja (Siehe Bem. 1+2)
  Versandstücke mit 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid
6.4.22.1 - Versandstückmuster Neind Neind  
5.1.5.2.2 - Beförderung Neinc Neinc (Siehe Bem. 2)
  1. Länder, durch die oder in die (jedoch nicht über die) die Sendung befördert wird (siehe 2.7.2 Genehmigung/Zulassung)
  2. Für die Bauart von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, kann auch die Zulassung in Bezug auf einen der anderen Stoffe oder Gegenstände gemäß dieser Zusammenfassung erforderlich sein.
  3. Für Beförderungen kann jedoch die Genehmigung in bezug auf einen der anderen Stoffe oder Gegenstände gemäß dieser Zusammenfassung erforderlich sein.
  4. Bauarten, die nur der Vorschrift gemäß 6.4.6.4 entsprechen, bedürfen jedoch nach dem 31. Dezember 2000 der multilateralen Zulassung und Bauarten, die den Vorschriften gemäß 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 entsprechen, bedürfen nach dem 31. Dezember 2003 der unilateralen Zulassung.
  1. Die Forderung der multilateralen Zulassung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen und einige Versandstücke mit Uranhexafluorid erfüllt automatisch die Anforderung gemäß 5.1.5.2.4.
  2. Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 x 103A1 , oder 3 x 103A2 oder 1000 TBq überschreitet, je nachdem, welcher Wert geringer ist (siehe 5.1.5.2.4).
Schlüssel Nummern im Code Art des Versandstücks oder der Stoffe/Gegenstände Zulassung / Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung des Ursprungslandes und der Transitländer über jede Beförderung durch den Versender erforderlich.
Ursprungsland Transitländera
  Radioaktive Stoffe in besonderer Form
6.4.23.8 - Bauart Ja Nein Nein
5.1.5.2.2 - Beförderung (Siehe Bem. 1) (Siehe Bem. 1) (Siehe Bem. 1)
  Gering dispergierbare radioaktive Stoffe
6.4.23.8 - Bauart Ja Ja Nein
5.1.5.2.2 - Beförderung (Siehe Bem. 1) (Siehe Bem. 1) (Siehe Bem. 1)
  Sondervereinbarung
5.1.5.3.1,
1.1.3.4.2,
5.1.5.2.4
- Beförderung Ja Ja Ja
  Typ B(U) Versandstücke, deren Bauart zugelassen ist gemäß:
6.4.24.2 IAEO-Regelung 1973 Ja Ja (Siehe Bem. 2)
6.4.24.3 IAEO-Regelung 1985 Ja Nein bis 31.Dez. 2003
Ja danach
(Siehe Bem. 2)
  1. Länder, durch die oder in die (jedoch nicht über die) die Sendung befördert wird (siehe 2.7.2 Genehmigung/Zulassung).
  1. Siehe Vorschriften über Genehmigung und vorherige Benachrichtigung für das betreffende Versandstück.
  2. Vor der erstmaligen Beförderung eines Versandstücks, für das die Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, muss der Versender sicherstellen, dass eine Ausfertigung des Zulassungszeugnisses für diese Bauart der zuständigen Behörde jedes Landes übermittelt worden ist (siehe 5.1.5.2.4).


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