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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Oktober 2024

(GVBl. LSA Nr. 20 vom 14.10.2024 S. 274)


Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Landesbeamtengesetz

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSA S. 338), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8b Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue".

b) Die Angabe zu § 125 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 125 (aufgehoben)" § 125 Einschränkung von Grundrechten".

2. Dem § 8a wird folgender Satz 4 angefügt:

"Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf dürfen Bewerberinnen und Bewerber die nach Satz 1 bis 3 geltende Einstellungsaltersgrenze nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes noch nicht vollendet haben, es sei denn, die Ablegung einer Laufbahnprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb eines Beamtenverhältnisses."

3. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

" § 8b Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue

(1) In ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zur Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber diese erforderliche Berufungsvoraussetzung erfüllt, hat die Einstellungsbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu veranlasst die Einstellungsbehörde hinsichtlich der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers einmalig vor der erstmaligen Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, ein Beamtenverhältnis auf Probe, ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ausnahme der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten im Sinne des § 60 des Kommunalverfassungsgesetzes, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder vor der Versetzung zu einem Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (Regelanfrage). Satz 3 gilt nicht für die erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Entlassung aus einem bisher bestehenden Richterverhältnis im Geltungsbereich des Landesrichtergesetzes . Die Anfrage dient dem Zweck, ergänzend Informationen darüber zu erhalten, ob zu der ausgewählten Bewerberin oder zu dem ausgewählten Bewerber bereits gespeicherte Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können. Wurde ein Beamtenverhältnis, für das eine Regelanfrage bereits erfolgte, beendet und liegen zwischen der Beendigung und der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mehr als zwölf Monate, kann die Einstellungsbehörde oder die für Personalverwaltung zuständige Stelle eine erneute Regelanfrage bei der Verfassungsschutzbehörde veranlassen.

(2) Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber ist von der Einstellungsbehörde über das Verfahren der Regelanfrage rechtzeitig zu informieren. Die Einstellungsbehörde übermittelt der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers. Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Einstellungsbehörde mit, ob und welche Erkenntnisse bei ihr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können. Die Auskunft ist beschränkt auf gerichtsverwertbare Tatsachen aus vorhandenen Unterlagen. Die Übermittlung erfolgt zwischen den beteiligten Behörden unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in der Regel elektronisch oder, falls eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, schriftlich. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die für Personalverwaltung zuständige Stelle entsprechend.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die ihr übermittelten Daten nur für die Durchführung der Regelanfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten sind sechs Monate nach der abschließenden Übermittlung der Auskunft an die Einstellungsbehörde oder an die für Personalverwaltung zuständige Stelle zu löschen. Satz 2 gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde aufgrund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.

(4) In den Fällen, in denen der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Wahl durch ein Gremium vorausgeht, kann anstelle der Einstellungsbehörde die den Wahlakt vorbereitende Stelle das Verfahren zur Feststellung, ob die nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, auch schon vor der Wahl durchführen. Die Regelanfrage nach Absatz 1 Satz 3 ist dabei auf diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu beschränken, die konkret für die Wahl vorgesehen sind. In Vorbereitung der Durchführung der Wahl ist den wahlberechtigten Personen das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen.

(5) Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Daten sind nach der Einstellung zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des dritten Jahres, das dem Jahr der Regelanfrage folgt, in einer gesonderten Teilakte aufzubewahren und anschließend zu löschen. Sie sind nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens zu löschen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht eingestellt wurde. Wird die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund der übermittelten Tatsachen nicht ernannt, teilt die Einstellungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber mit, dass eine Ernennung nicht erfolgt, weil berechtigte Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.

(6) Für Beamtinnen und Beamte, für die keine Regelanfrage vor dem 1. Januar 2025 erfolgte, kann die für Personalverwaltung zuständige Stelle einmalig vor Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Regelanfrage veranlassen."

4. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "A 4" durch die Angabe "A 5" und die Angabe "A 6" durch die Angabe "A 7" ersetzt.

5. § 22 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens der höheren Bewertung bereits bewährt haben, für die Beamtinnen und Beamten nach § 41 sowie für die Mitglieder des Landesrechnungshofes,"3. vor Feststellung der Eignung
  1. für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens der höheren Bewertung bereits bewährt haben, für die Beamtinnen und Beamten nach § 41 sowie für die Mitglieder des Landesrechnungshofes oder
  2. für einen Dienstposten, der sowohl dem innegehabten Amt als auch dem Beförderungsamt nach § 18 Satz 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet ist, in einer Erprobungszeit von mindestens einem Jahr Dauer und".

6. § 27 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. die Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg nach § 24 oder die Qualifizierung nach § 22 Abs. 1 für einzelne Laufbahnen unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung oder Einführungszeit und der nach Abschluss des Aufstiegs oder der Qualifizierung zu leistenden Dienstzeit,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 4 bis 13.

7. In § 28 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "abweichend von § 8a Satz 4" eingefügt.

8. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wenn ein Entlassungsverfahren einer Beamtin oder eines Beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes oder auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 des Beamtenstatusgesetzes Handlungen zum Gegenstand hat, die den Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes rechtfertigen, fragt die für Personalverwaltung zuständige Stelle bei der Verfassungsschutzbehörde hinsichtlich der Beamtin oder des Beamten an, ob Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen. Im Übrigen gilt § 8b Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Daten sind zu löschen, sobald das Entlassungsverfahren abgeschlossen ist."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

9. Dem § 61 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, der oder dem vor dem 1. Januar 2025 ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 mit der Grundamtsbezeichnung "Erste Hauptwachtmeisterin" oder "Erster Hauptwachtmeister" verliehen wurde, führt ihre oder seine bisherige Amtsbezeichnung weiter, wenn sie oder er nichts Gegenteiliges beantragt."

10. § 84 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgender neuer Satz 3 und folgender Satz 4 eingefügt:

"Zugang zur Personalakte darf darüber hinaus haben, wer mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragt ist, soweit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte gewonnen werden können. Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und zu dokumentieren."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

11. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."

12. Nach § 124 wird folgender § 125 angefügt:

" § 125 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt."

Artikel 2
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Landesbesoldungsgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Stellenobergrenzenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 354, 357), wird die Angabe "3,85 Euro" durch die Angabe "4,02 Euro" ersetzt.

Artikel 8
Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(Gültig ab 01.02.2025 siehe =>)

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes, wird die Angabe "4,02 Euro" durch die Angabe "4,24 Euro" ersetzt.

Artikel 9
Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt).

Artikel 10
Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Heilverfahrensverordnung Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Heilverfahrensverordnung Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt

Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 180), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter "der neue Personalrat gewählt ist" durch die Wörter "sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat" ersetzt.

2. In § 26 Abs. 3 wird das Wort "Neuwahl" durch die Wörter "konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates" ersetzt.

3. Dem § 32 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und
  3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt. Wird eine Sitzung ganz oder teilweise mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt, so ist auch den nach den §§ 34 und 38 teilnahmeberechtigten Personen die Teilnahme an den Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz zu ermöglichen.

(5) Der Vorsitzende kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. Der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung sind mit der Einleitung des Umlaufverfahrens der Beschlusstenor und die übersandten Entscheidungsgrundlagen zu übermitteln. Über jedes Umlaufverfahren ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses sowie das Nichtzustandekommen des Beschlusses oder den Tag der Beschlussfassung enthält. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekannt zu geben."

4. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend."

5. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Vor Beginn der Beratung stellt der Vorsitzende fest, welche Personalratsmitglieder und welche weiteren teilnehmenden Personen mittels Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet sind, und trägt diese in die Anwesenheitsliste ein."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

6. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten,".

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

Artikel 14
Bezüge-Zuständigkeitsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 15
Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt

In § 64 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 120, 121), wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

Artikel 16
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 17
Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt

In § 35 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 120, 123), wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

Artikel 18
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nrn. 3, 8 Buchst. a und Nr. 10 Buchst. a, Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 4 Nr. 4 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 19
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (15.10.2024) in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 Nr. 1 Buchst. a bis c, Nr. 2 Buchst. a und Nrn. 6 bis 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nrn. 10 und 15, Artikel 4 Nrn. 6 und 8, Artikel 5 Nr. 13 und die Artikel 7, 9 und 11 treten am 1. November 2024 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nrn. 1, 3, 4, 8, 9 und 12, die Artikel 2 und 3 Nr. 1 Buchst. e, Nrn. 4, 9, 13, 14 und 16, Artikel 5 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 4, 6, 7, 11 Buchst. a und b und Nr. 12 und die Artikel 6, 15 und 17 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nrn. 11 und 17, Artikel 4 Nr. 9, Artikel 5 Nr. 14 und die Artikel 8, 10 und 12 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

ID: 242432


ENDE

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