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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Juli 2013

(GVBl. LSA vom 22.07.2013 S. 388)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium far Arbeit und Soziales, dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft und der Staatskanzlei verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 242), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:

a) In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird nach der Angabe zu der laufenden Nummer 92 folgende Angabe eingefügt:

"92a Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)".

b) In der Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird nach der Angabe "Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) 92" folgende Angabe eingefügt: "Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) 92a".

2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 2 wird die Anmerkung zu den Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4

Anmerkung zu den Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4:

Schließt das Verfahren oder die Genehmigung andere, die Deponie betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgesehenen Gebühren.

aufgehoben.

bb) In der Tarifstelle 1.18 Spalte 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 3" durch die Angabe " § 53 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 11.1 Spalte 2 wird nach dem Wort "Bestimmung" die Angabe "(Notifizierung)" eingefügt.

dd) Nach der Tarifstelle 12.1 wird folgende neue Tarifstelle 12.2 eingefügt.

"12.2 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Nr. 2 nach Zeitaufwand".

ee) Die bisherigen Tarifstellen 12.2 bis 12.10 werden die Tarifstellen 12.3 bis 12.11.

ff) In der Tarifstelle 12.11 Spalte 3 werden die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt.

b) In der laufenden Nummer 4 Tarifstellen 8 und 9 Spalte 3 wird jeweils die Angabe "8" durch die Angabe "7" ersetzt.

c) Die laufende Nummer 45 wird wie folgt geändert:

aa) In den Tarifstellen 4.16 und 4.24 Spalte 2 werden jeweils nach dem Wort "Festlegungen" die Wörter "beziehungsweise Genehmigungen" eingefügt.

bb) In der Tarifstelle 15.2 Spalte 3 wird die Angabe "800" durch die Angabe "8.000" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 15.3 Spalte 3 wird die Angabe "2.400" durch die Angabe "24.000" ersetzt.

d) Die laufende Nummer 53 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 5.2

5.2 Zulassung einer Ausnahme gemäß § 68 nach Zeitaufwand

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Tarifstelle 5.3 wird Tarifstelle 5.2 und in Spalte 2 werden die Wörter "Lebensmittelunternehmen und Heimtierfutterbetrieben" durch das Wort "Futtermittelunternehmen" ersetzt.

e) Die laufende Nummer 67 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 3.3 wird folgende neue Tarifstelle 3.4 eingefügt:

"3.4 "weggefallen".

bb) Die bisherige Tarifstelle 3.4 wird Tarifstelle 3.5.

cc) Nach der neuen Tarifstelle 3.5 wird folgende neue Tarifstelle 3.6 eingefügt:

"3.6 "weggefallen".

dd) Die bisherigen Tarifstellen 3.5 bis 3.8 werden die Tarifstellen 3.7 bis 3.10.

cc) Die bisherigen Tarifstellen 3.9.1 bis 3.11.2 werden die Tarifstellen 3.10.1 bis 3.12.2.

ff) Nach der Tarifstelle 5.2 wird folgende neue Tarifstelle 5.3 eingefügt:

"5.3 "weggefallen".

gg) Die bisherigen Tarifstellen 5.3 his 5.11 werden die Tarifstellen 5.4 bis 5.12.

hh) Nach der neuen Tarifstelle 5.12 wird folgende neue Tarifstelle 5.13 eingefügt:

"5.13 weggefallen".

ii) Die bisherigen Tarifstellen 5.12 his 5.24 werden die Tarifstellen 5.14 bis 5.26.

jj) Die Tarifstelle 9.10 erhält folgende Fassung: 

altneu
9.10 Partikelmessung pro Messstelle 4,35"9.10 Partikelmessungen".

kk) Nach der Tarifstelle 9.10 werden die folgenden Tarifstellen 9.10.1 und 9.10.2 eingefügt:

"9.10.1 Partikelmessung pro Messstelle bei drei Einzelmessungen 4,35

9.10.2 Partikelmessung pro Messstelle bei 36 Einzelmessungen 9".

ll) In der Tarifstelle 9.12 Spalte 2 wird das Wort "Raum" durch die Wörter "pro Messstelle" ersetzt und in Spalte 3 wird die Angabe "2,6" durch die Angabe "1" ersetzt.

mm) Die Tarifstelle 11.2 erhalt folgende Fassung: 

altneu
11.2 wissenschaftlich begründetes Gutachten 25 bis 500 je nach Art, Umfang und Zeitaufwand"11.2 gutachterliche Beurteilung nach Zeitaufwand".

nn) Nach der Tarifstelle 11.4.5 wird folgende Tarifstelle 11.4.6 eingefügt:

"11.4.6 Schädlingsbestimmung nach Zeitaufwand".

oo) Die Tarifstelle 11.5.11 erhalt folgende Fassung: 

altneu
11.5.11 Baufeuchtebestimmung 30 bis 50"11.5.11 Baufeuchtebestimmung/pro Messung 10".

f) Die laufende Nummer 74 Tarifstelle 4.1 erhalt folgende Fassung: 

altneu
4.1 Anerkennung nicht staatliche Hochschulen, § 105 500 bis 5.000"4.1 Bearbeitung von Anerkennungsverfahren zur Anerkennung nicht staatlicher Hochschulen sowie Änderungen beziehungsweise Erweiterungen zu erteilten Anerkennungsbescheiden, § 105 nach Zeitaufwand".

g) In der laufenden Nummer 90 werden nach Tarifstelle 5.3 die folgenden Tarifstellen 5.4 und 5.4.1 angefügt:

"5.4 Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 LFGB 1 v. H. des wirtschaftlichen Wertes der Begünstigung mindestens 75

5.4.1 Durchführung einer amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 150 bis 250".

h) Nach der laufenden Nummer 92 wird folgende laufende Nummer 92a eingefügt:

"92a Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)

1 Freigabe zur Planung von Übertragungskapazitäten (Abschnitt 5) 500 bis 25.000

2 Zuordnung von Übertragungskapazitäten (Abschnitt 5) 500 bis 25.000".

i) Die laufende Nummer 108 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 15 Spalte 2 wird nach der Angabe " § 31a Abs. 1" die Angabe "und Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 31a Abs. 3 Satz 3" angefügt.

bb) In der Tarifstelle 19 Spalte 2 wird nach der Angabe " § 35 Abs. 1 Satz 2" die Angabe "und Aufzeichnungen, die dem Strahlenpass entsprechen, als ausreichend anerkennen nach § 35 Abs. 2 Satz 3" angefügt.

j) Die laufende Nummer 115 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird nach der Angabe " § 7 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" angefügt.

bb) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "200" durch die Angabe "288" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 2 werden die Wörter "mit einer Aktivität bis zum" vorangestellt und in Spalte 3 wird die Angabe "325" durch die Angabe "468" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 1.5 Spalte 3 wird die Angabe "800" durch die Angabe "1.152" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 1.6 Spalte 3 wird die Angabe "4.000" durch die Angabe "5.760" ersetzt.

ff) Nach der Tarifstelle 1.6 wird folgende Tarifstelle 1.7 eingefügt:

"1.7 Änderung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 30 bis 3.000".

gg) In der Tarifstelle 2 Spalte 2 wird nach der Angabe " § 7 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" angefügt.

hh) In der Tarifstelle 2.3 Spalte 3 wird die Angabe "225" durch die Angabe "324" ersetzt.

ii) In der Tarifstelle 2.4 Spalte 3 wird die Angabe "400" durch die Angabe "576" ersetzt.

jj) Nach der Tarifstelle 2.4 wird folgende Tarifstelle 2.5 eingefügt:

"2.5 Änderung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 30 bis 3.000".

kk) Die bisherigen "Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1 bis 2.4" werden die "Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 2.5" und nach der Tarifstelle 2.5 eingefügt.

ll) In der Tarifstelle 5 Spalte 3 wird die Angabe "200" durch die Angabe "30" ersetzt.

mm) In der Tarifstelle 9.3 Spalte 3 wird die Angabe "175" durch die Angabe "252" ersetzt.

nn) In der Tarifstelle 9.4 Spalte 3 wird die Angabe "325" durch die Angabe "468" ersetzt.

oo) In der Tarifstelle 9.5 Spalte 3 wird die Angabe "800" durch die Angabe "1.152" ersetzt.

pp) Die bisherigen Anmerkungen zu Tarifstellen 9.1 bis 9.5 Nr. 2 erhalten folgende Fassung: 

altneu
2. Die Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 2.4 Nr. 3 gilt entsprechend."2. Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 2.5 gelten entsprechend."

qq) Nach der Tarifstelle 12.3 werden die folgenden Tarifstellen 12.4 und 12.5 eingefügt:

"12.4 Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 4 60

12.5 Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Kurses erworben werden nach § 30 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 60 bis 300".

rr) In der Tarifstelle 17.1 Spalte 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "21,60" ersetzt.

ss) In der Tarifstelle 17.2 Spalte 3 wird die Angabe "85" durch die Angabe "122,40" ersetzt.

tt) In der Tarifstelle 17.3 Spalte 3 wird die Angabe "130" durch die Angabe "187,20" ersetzt.

uu) In der Tarifstelle 17.4 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "14,40" ersetzt.

vv) In der Tarifstelle 26 Spalte 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen und in Spalte 3 wird die Angabe "60" durch die Angabe "60 bis 300" ersetzt.

ww) Die Tarifstelle 27 erhalt folgende Fassung: 

altneu
27 Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 55 Abs. 3 Satz 3 62"27 Zulassen einer effektiven Dosis von 50 mSv nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und Festlegung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 55 Abs. 3 Satz 3 62".

xx) Nach der Tarifstelle 43 wird folgende Tarifstelle 43.1 eingefügt:

"43.1 Zulassen einer weiteren Strahlenexposition nach § 95 Abs. 5 StrlSchV und Zulassen eines Dosiswertes nach § 95 Abs. 6 62".

k) Die laufende Nummer 159 wird wie folgt geändert:

aa) In den Tarifstellen 5.3.4.7 bis 5.3.4.9 Spalte 2 wird jeweils das Wort "DANN" durch das Wort "DNA" ersetzt.

bb) Nach der Tarifstelle 9.5 wird folgende Tarifstelle 9.6 angefügt:

"9,6 Pauschale Bearbeitungsgebühr durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen der Probenbearbeitung (beispielsweise Erhebung von Nachentgelten) 5".

l) In der laufenden Nummer 160 wird nach der Tarifstelle 3.3.1.3.4 folgende Tarifstelle 3.3.2 eingefügt:

"3.3.2 Tätigwerden auf Veranlassung und Verschulden der Nutzer nach Zeitaufwand".

m) In der laufenden Nummer 163 Tarifstelle 2.4 Spalte 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "10. v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 beziehungsweise 2.2" ersetzt und die Angabe "10. v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 beziehungsweise 2.2" wird durch die Angabe "50" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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