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Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 12. August 2015

(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2015 S. 562)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2014 (GVBl. LSA S. 408), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:

a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 5 werden folgende Angaben eingefügt:

"6 Anlagen-, Produkt-, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 1.1

Explosionsschutzverordnung 1.2

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) 1.3

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 1.4

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) 1.5

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 1.6

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VOrgTü) 1.7".

bb) In der Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHdr1V)" wird die Angabe "(GasHdr1V)" durch die Angabe "(GasHDrLtgV)" ersetzt.

cc) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1.8" werden folgende Angaben eingefügt:

"6 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) 1.9

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 2.1

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 3".

dd) Die Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Anlagen, Geräte, Produkt und Arbeitssicherheit" wird aufgehoben.

ee) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 54 wird folgende Angabe eingefügt:

"54a Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO)".

ff) In der Angabe zu der laufenden Nummer 76 "76 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 18" wird in dem Klammerzusatz die Jahreszahl "2000" angefügt.

gg) In der Angabe zu der laufenden Nummer 76 "76 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 22" wird nach den Wörtern "Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister" die Angabe "vom 21. Mai 2003" eingefügt.

hh) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 76 "76 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 22" wird folgende Angabe eingefügt:

"76 Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 23".

ii) Die Angabe zu der laufenden Nummer 85 "85 Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz" wird aufgehoben.

jj) Die Angabe zu der laufenden Nummer 128 erhält folgende Fassung:

altneu
128 Tierseuchengesetz (TierSG)"128 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)".

kk) Die Angabe zu der laufenden Nummer 149 "149 Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (SperrzeitV)" wird aufgehoben.

b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " Anlagen, Geräte, Produkt und Arbeitssicherheit 6" erhält folgende Fassung:

altneu
Anlagen, Geräte, Produkt- und Arbeitssicherheit" Anlagen-, Produkt-, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin 6".

bb) Nach der Angabe "Beglaubigungen 1 3" wird die Angabe "Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 76 23" eingefügt.

cc) Nach der Angabe "Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 76 23" wird die Angabe "Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 6 1.6" eingefügt.

dd) Nach der Angabe "Drucke 1 8" wird die Angabe "Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) 1.5" eingefügt.

ee) Nach der Angabe "Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 44" werden die Angaben

"Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) 6 1.3

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 6 1.4" eingefügt.

ff) Nach der Angabe "Ersatzurkunden 1 7" wird die Angabe "Explosionsschutzverordnung 6 1.2" eingefügt.

gg) Nach der Angabe "Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt 54" wird die Angabe "Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) 54a" eingefügt.

hh) Nach der Angabe "Gentechnikgesetz (GenTG) 56" wird die Angabe "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 6 2.1" eingefügt.

ii) In der Angabe "Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 22" wird nach den Wörtern "Schadstofffreisetzung- und -verbringungsregister" die Angabe "vom 21. Mai 2003" eingefügt.

jj) Die Angabe "Lagerstättengesetz 84" wird aufgehoben.

kk) Nach der Angabe "Preisgesetz 104" wird die Angabe "Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 6 1.1" eingefügt.

ll) In der Angabe "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 76 18" wird in dem Klammerzusatz die Jahreszahl "2000" angefügt.

mm) Nach der Angabe "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2000) 76 18" wird die Angabe "Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) 128" eingefügt.

nn) Die Angabe "Tierseuchengesetz (TierSG) 128" wird aufgehoben.

oo) Nach der Angabe "Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO) 151" wird die Angabe "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VorgTü) 6 1.7" eingefügt.

pp) Die Angabe "Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (SperrzeitV) 149" wird aufgehoben.

qq) Nach der Angabe "Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 154" wird die Angabe "Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 6 1.9" eingefügt.

rr) Nach der Angabe "Verordnung zur Auswurtbegrenzung von Holzstaub (7.BImSchV) 76" wird die Angabe "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 6 3" eingefügt.

2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 5.4 Spalte 2 wird der Angabe " § 6 Abs. 5 Satz 3" das Fußnotenzeichen "x" angefügt.

bb) In der Tarifstelle 5.6 Spalte 2 wird der Angabe " § 6 Abs. 5 und Anordnung" das Fußnotenzeichen "x" angefügt.

b) Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstellen 2 bis 13 erhalten folgende Fassung:

"2Genehmigung für Halter von Eisenbahnfahrzeugen zur Teilnahme am öffentlichen Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)370 bis 2.300
3Genehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur
(§ 6 Abs. 3 Nr. 3)
370 bis 2.300
4Widerruf einer Genehmigung (§ 7)370 bis 2.300
5Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes beziehungsweise Erweiterung einer Eisenbahn (§ 7f Abs. 1 und 2)75 bis 4.600
6Genehmigung von Befreiungen nach § 9 Abs. 1e100 bis 1.000
7Genehmigung von Befreiungen nach § 9a Abs. 5100 bis 1.000
8Entscheidung über die dauernde Einstellung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur (§ 11 Abs. 2)35 bis 750
9Genehmigung von Beförderungsbedingungen und -entgelten im Schienenpersonennahverkehr (§ 12 Abs. 3 und 4)150 bis 750
10Entscheidung über Bedingungen und Kosten des Anschlusses einer öffentlichen Eisenbahn an eine angrenzende öffentliche Eisenbahn (§ 13 Abs. 2)75 bis 750
11Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18a
a) von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen1,3 v. T.
b) von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung1,3 v. T.
c) von Herstellungskosten übriger Anlagen bis 2 Mio. Euro0,65 v. T.
von 2 Mio. Euro bis 3 Mio. Euro1.300 zuzüglich 0,15 v. T. der 2 Mio. übersteigenden Kosten
von 3 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro1.450 zuzüglich 0,1 v. T. der 3 Mio. übersteigenden Kosten
über 5 Mio. Euro1.650 zuzüglich 0,07 v. T. der 5 Mio. übersteigenden Kosten
12Planfeststellung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 18
a) von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen1,3 v. T.
b) von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung1,3 v. T.
c) von Herstellungskosten übriger Anlagen bis 2 Mio. Euro0,65 v. T.
von 2 Mio. Euro bis 3 Mio. Euro1.300 zuzüglich 0,15 v. T. der 2 Mio. übersteigenden Kosten
von 3 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro1.450 zuzüglich 0,1 v. T. der 3 Mio. übersteigenden Kosten
über 5 Mio. Euro1.650 zuzüglich 0,07 v. T. der 5 Mio. übersteigenden Kosten
13Plangenehmigung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b Nrn. 1 und 350 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12".

bb) Nach der Tarifstelle 13 werden folgende Tarifstellen 14 bis 19 angefügt:

"14Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nm. 1 und 425 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12
15Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1)140 bis 600
16Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 17 Abs. 3 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46

Tarifstelle 1 - entsprechende Anwendung.

70 bis 550
17Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung.150 bis 2.000
18Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 22a findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8 - entsprechende Anwendung.200 bis 4.000
19Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23)400 bis 6 000".

c) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter " Anlagen, Geräte, Produkt- und Arbeitssicherheit" durch die Wörter " Anlagen, Produkt-, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin" ersetzt.

ab) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 werden die Wörter " Anlagen, Geräte und Produktsicherheit" durch die Wörter " Anlagen-, Produkt- und Betriebssicherheit" ersetzt.

ac) In der Tarifstelle 1.1.4 Spalte 2 werden die Wörter "Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter "Verbieten des vorübergehenden Bereit- oder Ausstellens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.

ad) In der Tarifstelle 1.1.5 Spalte 2 werden die Wörter "Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 5" durch die Wörter "Anordnung der Anbringung von Hinweisen zu Risiken nach § 26 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.

ae) Nach der Tarifstelle 1.1.8 wird folgende neue Tarifstelle 1.1.9 eingefügt:

1.1.9Anordnung der Warnung der Öffentlichkeit vor Risiken nach § 26 Abs. 2 Nr. 950 bis 360".

af) "1.1.9 Die bisherige Tarifstelle 1.1.9 wird die Tarifstelle 1.1.10 und in Spalte 2 werden die Wörter "Besichtigung und/oder" vorangestellt.

ag) Die bisherigen Tarifstellen 1.1.10 bis 1.1.16 werden die Tarifstellen 1.1.11 bis 1.1.17.

ah) Die Tarifstellen 1.3 und 1.3.1 erhalten folgende Fassung:

"1.3Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
1.3.1Maßnahmen nach § 8nach Zeitaufwand".

ai) Die Tarifstelle 1.3.2 wird aufgehoben.

aj) Die Tarifstellen 1.4 und 1.4.1 erhalten folgende Fassung:

"1.4Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
1.4.1Maßnahmen nach § 7nach Zeitaufwand".

ak) Nach der Tarifstelle 1.4.1 werden folgende Tarifstellen 1.4.2 und 1.4.3 eingefügt:

"1.4.2Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 Abs. 2nach Zeitaufwand
1.4.3Maßnahmen zur Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Abs. 4nach Zeitaufwand".

al) In der Tarifstelle 1.6.1 Spalte 2 wird die Angabe "Erlaubnis für Montage, Installation und Betrieb von Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7" ersetzt.

am) Nach der Tarifstelle 1.6.1 wird folgende neue Tarifstelle 1.6.2 eingefügt:

"1.6.2 Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1".

an) Die bisherigen Tarifstellen 1.6.1.1 bis 1.6.1.5 werden die Tarifstellen 1.6.2.1 bis 1.6.2.5.

ao) Die bisherigen Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.5 werden die Tarifstellen 1.6.3 bis 1.6.5 und erhalten folgende Fassung:

"1.6.3Erlaubnis für die Änderung von Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderungwie Tarifstelle 1.6.2
1.6.4Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte) nach § 18 Abs. 1 Nr. 20,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50
1.6.5Erlaubnis für die Änderung von Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte) nach § 18 Abs. 1 Nr. 2wie Tarifstelle 1.6.4 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung

ap) Die Tarifstellen 1.6.5.1 bis 1.6.5.5 werden aufgehoben.

aq) Die Tarifstellen 1.6.6 und 1.6.7 erhalten folgende Fassung:

"1.6.6Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Gasfüllanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 30,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50
1.6.7Erlaubnis für die Änderung von Gasfüllanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3wie Tarifstelle 1.6.6 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung".

ar) Die bisherigen Tarifstellen 1.6.7.1 bis 1.6.7.5 werden die Tarifstellen 1.6.8.1 bis 1.6.8.5.

as) Die Tarifstelle 1.6.8 erhält folgende Fassung:

"1.6.8Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4".

at) Die Tarifstellen 1.6.9 bis 1.6.12 erhalten folgende Fassung:

"1.6.9Erlaubnis für die Änderung von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4wie Tarifstelle 1.6.8 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
1.6.10Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Füllstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 50,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50
1.6.11Erlaubnis für die Änderung von Füllstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5wie Tarifstelle 1.6.10 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
1.6.12Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6".

au) Nach der Tarifstelle 1.6.12.werden folgende Tarifstellen 1.6.12.1 bis 1.6.12.5 eingefügt:

"1.6.12.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten Mindestens 50
1.6.12.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.12.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu 250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.12.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.12.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen815 zuzüglich0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten".

av) Die Tarifstellen 1.6.13 und 1.6.14 erhalten folgende Fassung:

"1.6.13Erlaubnis für die Änderung von Tankstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6wie Tarifstelle 1.6.12 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
1.6.14Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 7".

aw) Nach der Tarifstelle 1.6.14 werden folgende Tarifstellen 1.6.14.1 bis 1.6.25 eingefügt:

"1.6.14.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten mindestens 50
1.6.14.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.14.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu 250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.14.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.14.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen815 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.6.15Erlaubnis für die Änderung von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 jedoch bezogen aufwie Tarifstelle 1.6.14 die Kosten der Änderung
1.6.16Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Betankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 8
1.6.16.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten mindestens 50
1.6.16.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.16.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.16.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.16.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden815 zuzüglich Kosten
1.6.17Erlaubnis für die Änderung von Betankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 8wie Tarifstelle 1.6.16 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. Schließt die Erlaubnis die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 15 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür notwendigen Aufwendungen.
1.6.18Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2bis zu 50 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17
1.6.19Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 210 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17
1.6.20nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Abs. 4 Satz 3bis zu 50 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17
1.6.21Anordnung ach § 19 Abs. 350 bis 360
1.6.22Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 4 Satz 150 bis 2.000
1.6.23Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 19 Abs. 5 Satz 1125 bis 720
1.6.24Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 19 Abs. 6
1.6.24.1Verkürzen von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 1125 bis 720
1.6.24.2Verlängern von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 2125 bis 720
1.6.25Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 150 bis 360".

ax) Die Tarifstellen 1.7 bis 1.7.6 werden aufgehoben.

ay) In der Tarifstelle 1.8.3 Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

az) Die Tarifstelle 1.8.4 wird aufgehoben.

ba) In der Tarifstelle 1.8.5 Spalte 2 werden die Wörter "in Verbindung mit TRGL 511" gestrichen.

bb) In der Tarifstelle 1.8.8 Spalte 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.

bc) Die Tarifstelle 1.8.9 wird aufgehoben.

bd) In der Tarifstelle 1.8.12 Spalte 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1" durch die Angabe " § 11 Abs. 1" ersetzt.

be) Die Tarifstellen 1.8.13 bis 1.8.15 werden aufgehoben.

bf) In der Tarifstelle 1.9.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 4" ersetzt.

bg) Nach der Tarifstelle 1.9.1 wird folgende Tarifstelle 1.9.2 eingefügt:

"1.9.2Anordnung nach § 20 Abs. 350 bis 360".

bh) Nach der Tarifstelle 2.1.5 werden folgende Tarifstellen 3 und 3.1 angefügt:

"3Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
3.1Entscheidung nach § 8 Abs. 3nach Zeitaufwand".

d) Die laufende Nummer 21 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 3.6 Spalte 3 wird die Angabe "70 bis 340" durch die Angabe "100 bis 860" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 3.7 Spalte 3 wird die Angabe "70 bis 340" durch die Angabe "100 bis 860" ersetzt.

cc) Nach der Tarifstelle 6.1.5 wird folgende Tarifstelle 6.1.5.1 eingefügt:

"6.1.5.123. bis 111. Nutz- oder Zuchtziege0,95".

e) Die laufende Nummer 22 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:

"1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1".

bb) Nach der Tarifstelle 1 werden folgende Tarifstellen 1.1 bis 1.5 eingefügt:

"1.1ohne Investitionskosten350 bis 5.000
1.2mit Investitionskosten bis 250.000 Euro0,4 v. H. dieser Kosten mindestens 350
1.3mit Investitionskosten über 250.000 Euro bis 500.000 Euro1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.4mit Investitionskosten über 500.000 Euro bis 2,5 Mio. Euro1.750 zuzüglich 0,25 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.5mit Investitionskosten über 2,5 Mio. Euro6.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2,5 Mio. übersteigenden Kosten".

cc) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:

"2Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 18100 bis 1 500".

dd) Die Tarifstelle 3 wird aufgehoben.

f) Die laufende Nummer 30 erhält folgende Fassung:

"30nicht vergeben".

g) In der laufenden Nummer 45 Tarifstelle 4..10 Spalte 2 wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.

h) In der laufenden Nummer 54 Tarifstelle 3 Spalte 2 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Wörter "zur Übermittlung an die in § 2 Abs. 3 genannten Behörden" angefügt.

i) Nach der laufenden Nummer 54. wird folgende laufende Nummer 54a eingefügt:

"54aGefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO)
1.Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe je nach Art und Umfang der Veranstaltung
1.1für einen Tag40 bis 80
1.2für mehrere Tage in einem Monat70 bis 190
1.3für einen Monat180 bis 380
1.4für zwei bis fünf Monate400 bis 800
1.5für sechs Monate bis zu einem Jahr500 bis 2 200".

j) Die laufende Nummer 55 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 2 wird aufgehoben. .

bb) In der Tarifstelle 8 Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 34" durch die Angabe "Nr. 3.4." ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 9.4 Spalte 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

k) Die laufende Nummer 72 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstellen 1 bis 3 werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Tarifstellen 4- und 5 werden die Tarifstellen 1 und 2.

cc) Die Tarifstellen 6 und 7 werden aufgehoben.

1) In der laufenden Nummer 74 wird nach der Tarifstelle 6.1 folgende Tarifstelle 7 angefügt:

"7Sonstige Amtshandlungen im Hochschulbereich (Anträge auf Gleichstellung von berufsqualifizierten Abschlüssen und akademischen Graden sowie sonstige Anträge, die den Hochschulbereich betreffen)nach Zeitaufwand".

m) Die laufende Nummer 76 erhält folgende Fassung:
(Die Tarifstellen 1.1 bis 1.4 sind gültig ab dem 02.01.2016)

"76Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 im förmlichen Verfahren nach § 10 oder § 19 Abs. 3
1.1.1wenn die Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen0,8 v. H. dieser Kosten mindestens 1.000
1.1.2wenn die Errichtungskosten 250.000 Euro bis 500.000 Euro betragen2.000 zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.1.3wenn die Errichtungskosten 500.000 Euro bis 5 Mio. Euro betragen3.500 zuzüglich 0,45 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.1.4wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen23.750 zuzüglich 0,3 v. H. der 5 Mio. übersteigenden Kosten
1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4
1.2.1wenn die Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen0,6 v. H. dieser Kosten mindestens 1.000
1.2.2wenn die Errichtungskosten 250.000 Euro bis 500.000 Euro betragen1.500 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.2.3wenn die Errichtungskosten 500.000 Euro bis 5 Mio. Euro betragen2.500 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.2.4wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen16.000 zuzüglich 0,25 v. H. der 5 Mio. übersteigenden Kosten
1.3Teilgenehmigung nach § 8 zur Errichtung und/oder zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder eines Teils einer genehmigungsbedürftigen Anlage
1.3.1für die erste Teilgenehmigung
1.3.1.1im förmlichen Verfahren nach § 10 oder § 19 Abs. 3Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
1.3.1.2im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
1.3.2für jede weitere Teilgenehmigung
1.3.2.1im förmlichen Verfahren nach § 10.oder § 19 Abs. 340 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst sind
1.3.2.2im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 425 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst sind
1.3.3wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist
1.3.3.1bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart G gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV1.000 bis 3.500
1.3.3.2bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart V gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV1.000 bis 2.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3:

Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert zu berechnen.

Zusatz zu Tarifstellen 1.1 bis 1.3:

(1) Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission (EG) Nr. 681/2001 und (EG) Nr. 193/2006 (EMAS) registrierten Unternehmens ist. Der Betreiber hat gegenüber der zuständigen Behörde dafür den Nachweis zu erbringen.

(2) Die Gebühr vermindert sich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV um 3 v. H., wenn ein Projektmanager eingesetzt worden ist.

1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a
1.4.1im förmlichen Verfahren nach § 10, § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 340 v. H der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage oder der Änderung
1.4..2im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1, § 16 Abs. 2 oder § 16 Abs. 425 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage oder der Änderung
1.5.Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort
1.5.1im förmlichen Verfahren nach § 1040 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
1.5.2im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 125 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
1.5.3Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 9 Abs. 2750
1.6Anzeigen
1.6.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 12 Abs. 2b und Abs. 2c75 bis 780
1.6.2Anzeige der Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 15
1.6.2.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 und Entscheidung nach § 15 Abs. 2
1.6.2.1.1wenn ausschließlich die Änderung des Betriebes Gegenstand der Anzeige ist100 bis 2.000
1.6.2.1.2im Übrigen25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Änderung mindestens 100
1.6.2.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 375 bis 780
1.7Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 von genehmigungsbedürftigen Anlagen
1.7.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der wesentlichen Änderung ist
1.7.1.1im förmlichen Verfahren nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 101.000 bis 3.500
1.7.1.2im vereinfachten Verfahren nach § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 41.000 bis 2.000
1.7.2im Übrigen
1.7.2.1im förmlichen Verfahren nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 10Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Änderung
1.7.2.2Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Änderung
Anmerkung en zu Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7:

Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren.

1.8nachträgliche Anordnung nach § 17 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
1.8.1nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1
1.8.1.1bei Anlagen der Verfahrensart G der Anlage 1 der 4. BImSchV400 bis 4.000
1.8.1.2bei Anlagen der Verfahrensart V der Anlage 1 der 4. BImSchV300 bis 3.000
1.8.2nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 4a Satz 1100 bis 2.500
1.9Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3750
1.10Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20
1.10.1bei Anlagen der Verfahrensart G der Anlage 1 der 4. BImSchV200 bis 3.000
1.10.2bei Anlagen der Verfahrensart V der Anlage 1 der 4. BImSchV150 bis 2.200
1.11Erlaubnis zum Betrieb nach § 20 Abs. 3 Satz 2100
1.12Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1
1.12.1bei Anlagen der Verfahrensart G der Anlage 1 der 4. BImSchV200 bis 3.000
1.12.2bei Anlagen der Verfahrensart V der Anlage 1 der 4. BImSchV150 bis 2.000
1.13Anordnung nach § 24 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen100 bis 2.200
1.14Untersagung der Errichtung oder des Betriebes nach § 25 Abs. 1, 1a und 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen100 bis 2.200
1.15(aufgehoben)
1.16Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Abs. 1 oder § 28100 bis 1.750
1.17Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 29100 bis 1.750
1.18sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a
1.18.1Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und der Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen nach § 29a Abs. 1 und 2100 bis 1.750
1.18.2Prüfung der Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung nach § 29a Abs. 3.100 bis 1.750
1.19Auskunftspflichten des Betreibers nach § 31
1.19.1Entgegennahme und Prüfung der Betreiberauskunft gemäß § 31 Abs. 1 bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL)100 bis 780
1.19.2Anordnung zur Datenübermittlung gemäß § 31 Abs. 2 bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL) "80 bis 220
1.19.3Anordnung der Mitteilung und/oder Art der Übermittlung von Auskünften über ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31 Abs. 580 bis 220
1.20Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3200 bis 4.000
1.21Überwachungsmaßnahmen nach § 52
1.21.1regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart G des Anhangs 1 der 4. BImSchVnach Zeitaufwand 400 bis 4.000
1.21.2regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchVnach Zeitaufwand300 bis 3.000
1.21.2Bewertung gemäß § 52 Abs. la der nach § 31 Abs. 3 mitzuteilenden Ergebnisse der Emissionsüberwachung bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL)100 bis 250
1.21.4Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 350 bis 500
1.21.5zusätzliche Vor-Ort-Besichtigungen gemäß § 52a Abs. 3 Satz 2 bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL)nach Zeitaufwand 400 bis 4.000
1.21.6Erstellen des Berichtes gemäß § 52a Abs. 5 über die Vor-Ort-Besichtigung bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL)100 bis 250
1.21.7regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei Anlagen nach § 22 BImSchGnach Zeitaufwand 75 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.21:

Anlassbezogene Überwachungen aufgrund von unberechtigten Beschwerden, die keine Beanstandungen an der Anlage ergeben.

kostenfrei
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.21.1, 1.21.2, 1.21.5 und 1.21.7:

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörden wird als Zeitaufwand mitberechnet.

1.22Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2200
1.23Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2200
1.24Anordnung zur Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2200
1.25Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 67 Abs. 2200 bis 9.000
1.26sonstige Amtshandlungen und Leistungen im Bereich des gebiets- und anlagenbezogenen Immissionsschutzes, soweit Gebühren nicht besonders bestimmt sindnach Zeitaufwand
2Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
2.1Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 13 Abs. 3570 bis 1.780
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1

2.2Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 20 Abs. 1100 bis 320
2.3Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 2180 bis 1.400
2.4Zulassung von Ausnahmen nach § 22100 bis 420
3Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
3.1Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 12 Abs. 1100 bis 320
3.2Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 12 Abs. 9570 bis 1.780
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1)

3.3Anordnung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 1180 bis 1.200
3.4Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 1880 bis 1.400
3.5Zulassung von Ausnahmen nach § 19100 bis 480
4Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
4.1Verlängerung der Genehmigung nach § 2 Abs. 3220 bis 750
5Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
5.1Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt nach § 1 Abs. 2 Satz 2200
5.2Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2200
5.3Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4200
5.4Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1200
5.5Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach § 5 Abs. 2200
5.6Freistellung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6200
5.7Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2300 bis 2.200
5.8Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1200
5.9Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2200
6Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
6.1Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 580 bis 1.400
6.2Zulassung von Ausnahmen nach § 680 bis 480.
7Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
7.1Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 180 bis 920
7.2Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 380 bis 920
8Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
8.1Prüfung eines Antrages nach § 3 Abs. 280 bis 280
8.2Prüfung eines Antrages nach § 3 Abs. 380 bis 280
8.3Fristverlängerung nach § 4- Abs. 2100
8.4Zulassung von Ausnahmen nach § 680 bis 630
9Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
9.1Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Abs. 2100 bis 2.000
9.2Anforderung zusätzlicher Informationen nach § 6 Abs. 480 bis 44-0
9.3Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 7 Abs. 1 ?80 bis 1.900
9.4Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 7 Abs. 280 bis 1.900
9.5Festsetzung der Frist nach § 9 Abs. 4-80
9.6Zulassung beschränkender Aspekte für den Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 680 bis 900
9.7Zustimmung zum geänderten Sicherheitsbericht für die Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 380 bis 900
9.8Prüfung und Mitteilung über das Prüfergebnis des Sicherheitsberichtes nach § 13100 bis 7.500
9.9Prüfung und Feststellung des Domino-Effekts nach § 1580 bis 1.900
9.10Überwachungsmaßnahmen nach § 16
9.10.1bei Betriebsbereichen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 für die ein Sicherheitsbericht nach § 9 zu erstellen istnach Zeitaufwand 300 bis 3.500
9.10.2bei Betriebsbereichen nach § 1 Abs. Satz 1nach Zeitaufwand 250 bis 2.750
Anmerkungen zu Tarifstellen 9.10.1 und 9.10.2:

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörden wird als Zeitaufwand mitberechnet.

9.11Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 20 Abs. 180 bis 1.900
10Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
10.1Prüfung eines Antrages nach § 10 Abs. 3 Satz 2 auf Ausnahme vom Emissionsgrenzwert80 bis 280
10.2Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen nach § 1580 bis 850
10.3Bestimmung der Messplätze nach § 1880 bis 1.750
10.4Bestimmung der Messverfahren und Messeinrichtungen nach § 19 Abs. 180 bis 1.750
10.5Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 19 Abs. 3 und 4570 bis 1.780
Anmerkung zu Tarifstelle 10.5:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1).

10.6Zulassung von Einzelmessungen nach § 20 Abs. 2 Satz 280 bis 220
10.7Zulassung der Berechnung des NO2-Anteiles nach § 20 Abs. 4220
10.8Bestimmung der Art des Nachweises des Schwefelabscheidegrades nach § 20 Abs. 680 bis 220
10.9Entscheidung nach § 20 Abs. 7 über das Absehen von kontinuierlicher Messung80 bis 220
10.10Prüfung eines Antrages auf Verzicht der kontinuierlichen Messung der Emissionen von Quecksilber nach § 21 Abs. 580 bis 220
10.11Prüfung und Billigung der Art des Nachweisverfahrens nach § 21 Abs. 680 bis 220
10.12Bestimmung von Sonderregelungen für den An- und Abfahrbetrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 580 bis 220
10.13Zulassung von Ausnahmen nach § 2680 bis 3.200
11Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
11.1Prüfung des Antrages nach § 3 Abs. 5 auf Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen an die Anlieferung, Annahme, Zwischenlagerung80 bis 480
11.2Bestimmung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 6 zur Vermeidung von Explosionen im Lagerbereich80 bis 480
11.3Festlegung abweichender Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 5 bei Abfallverbrennungsanlagen80 bis 3.200
11.4Festlegung abweichender Verbrennungsbedingungen nach § 7 Abs. 6 bei Abfallmitverbrennungsanlagen80 bis 3.200
11.5Bestimmung der Messplätze nach § 1480 bis 2.000
11.6Bestimmung der Messverfahren und Messeinrichtungen nach § 15 Abs. 180 bis 2.000
11.7Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 15 Abs. 3 und 4570 bis 1.780
Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1).

11.8Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 bei Nachweis geringer Konzentrationen80 bis 1.500
11.9Zulassung der Berechnung des NO2-Anteiles nach § 16 Abs. 3 bei nachgewiesener Unterschreitung320
11.10Festlegung kontinuierlicher Messungen nach § 16 Abs. 580 bis 2.000
11.11Prüfung des Antrages nach § 16 Abs. 6 auf Zulassung von Einzelmessungen80 bis 900
11.12Bestimmung der Art des Nachweises des Schwefelabscheidegrades nach § 16 Abs. 780 bis 480
11.13Prüfung eines Antrages auf Verzicht der kontinuierlichen Messung der Emissionen von Quecksilber nach § 16 Abs. 880 bis 480
11.14Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenzwertabweichungen nach § 21 Abs. 3 bei Ausfall der Abgasreinigung80 bis 480
11.15Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2380 bis 320
11.16Zulassung von Ausnahmen nach § 2480 bis 3.200
11.17Zulassung von Ausnahmen nach Anlage 380 bis 3.200
11.18Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes nach Anlage 3 Nr. 2.4.180 bis 1.500
12Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)
12.1Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 580 bis 320
12.2Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 1080 bis 1 4-00
12.3Zulassung von Ausnahmen nach § 1180 bis 920
13Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
13.1Zulassung von Ausnahmen nach § 780 bis 920
14Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
14.1Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 und 280 bis 850
15Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
15.1Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1570 bis 1.780
Anmerkung zu Tarifstelle 15.1:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1).

15.2Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 180 bis 850
15.3Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 1380 bis 1.400
16Verordnung über Anlagen Zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
16.1Bestimmung der Messplätze nach § 8 Abs. 1 und der Messverfahren und80 bis 2.000
Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 2
16.2Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 3 und 4570 bis 1.780
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1).

16.3Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenzwertabweichungen bei Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen nach § 13 Abs. 280 bis 480
16.4Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 1580 bis 320
16.5Zulassung von Ausnahmen nach § 1680 bis 3.200
17Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
17.1Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 5 Abs. 280 bis 920
17.2Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 2.1570 bis 1.780
Anmerkung zu Tarifstelle 17.2:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1).

17.3Entgegennahme und Prüfung der Lösemittelbilanz nach § 5 Abs. 675 bis 320
17.4Entgegennahme und Prüfung des Reduzierungsplanes nach § 5 Abs. 775 bis 320
17.5Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 1080 bis 1.400
17.6Zulassung von Ausnahmen nach § 1180 bis 1.100
18Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2000)
18.1Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach Nrn. 5.3.3.4 und 5.3.3.6570 bis 1.780
Anmerkung zu Tarifstelle 18.1:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1)

19Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
19.1Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 280 bis 2.100
20Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
20.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige und Änderung der Genehmigung nach § 4 Abs. 580 bis 1.200
21Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
21.1Erteilung der Plakette zur Kennzeichnung5
21.2Erteilung von Ausnahmen vom Fahrverbot nach § 1 Abs. 2 für PKW,

LKW und Busse (Definition: § 4 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes)

15 bis 1.000

(je Fahrzeugart und Dauer der Ausnahmegenehmigung)

22Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
22.1Prüfung eines Antrages (auf Fristverlängerung) nach § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2200
23Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
23.1Bekanntgabe einer Stelle im Sinne von § 26 Abs. 1 BImSchG nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1
23.1.1Grundbetrag570
23.1.2erhöhter Aufwand15 bis 570
23.1.3Kompetenzprüfung280 bis 3.550
23.2Bekanntgabe eines Sachverständigen im Sinne von § 29a Abs. 1 BImSchG nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2
23.2.1Grundbetrag340
23.2.2erhöhter Aufwand15 bis 570
23.2.3Kompetenzprüfung280 bis 3.550
23.3Überprüfung von Ermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr.3110 bis 710
23.4Widerruf der Bekanntgabe nach § 1875 bis 570
23.5Prüfung und Entscheidung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen nach § 1975 bis 570".

n) Die laufende Nummer 85 erhält folgende Fassung:

"85nicht vergeben".

o) Die laufende Nummer 120 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 2 wird die Angabe "(Artikel 17 Abs. 1 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009x" gestrichen.

bb) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 2 wird die Angabe "(Artikel 18 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009x" gestrichen.

cc) Die Tarifstelle 1.5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 2 wird die Angabe "(Artikel 4 und 44, Artikel 47 Abs. 1, Artikel 45 Abs. 1 und 2 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und unter Tarifstelle 3 angeführten Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung" durch die Angabe "in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 1 bis 3x" ersetzt.

bbb) In Spalte 3 wird die Angabe "166 bis 866" eingefügt.

dd) Die Tarifstellen 1.5.1 und 1.5.2 werden aufgehoben.

ee) Die Tarifstelle 1.6 erhält folgende Fassung:

"1.6Anordnen, Ruhen, Entzug der Zulassung nach § 12 Abs. 233 bis 132".

ff) In der Tarifstelle 2.3 Spalte 2 wird die Angabe "Buchst. a" gestrichen.

p) Die laufende Nummer 127 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 120" durch die Angabe "60 bis 300" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 120" durch die Angabe "30 bis 300" ersetzt.

q) Die laufende Nummer 128 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"128 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)"

bb) Die Tarifstelle 1.1 wird aufgehoben.

cc) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 2 wird die Angabe " § 69 Abs. 1" durch die Angabe " § 18" ersetzt.

dd) Die Tarifstelle 1.3 wird aufgehoben.

ee) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 17c Abs. 4" durch die Angabe " § 11 Abs. 6" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 2 wird die Angabe " § 17d Abs. 1 und 2 zur Herstellung von "Mitteln" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

gg) Die Tarifstelle 2.3 wird aufgehoben.

r) Die laufenden Nummer 149 erhält folgende Fassung:

"149 nicht vergeben".

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 1 Nr. 2 Buchst. m Tarifstellen 1.1 bis 1.4 treten zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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