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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 12. August 2015
(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2015 S. 562)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft verordnet:
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2014 (GVBl. LSA S. 408), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:
a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 5 werden folgende Angaben eingefügt:
"6 Anlagen-, Produkt-, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 1.1
Explosionsschutzverordnung 1.2
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) 1.3
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 1.4
Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) 1.5
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 1.6
Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VOrgTü) 1.7".
bb) In der Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHdr1V)" wird die Angabe "(GasHdr1V)" durch die Angabe "(GasHDrLtgV)" ersetzt.
cc) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1.8" werden folgende Angaben eingefügt:
"6 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) 1.9
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 2.1
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 3".
dd) Die Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Anlagen, Geräte, Produkt und Arbeitssicherheit" wird aufgehoben.
ee) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 54 wird folgende Angabe eingefügt:
"54a Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO)".
ff) In der Angabe zu der laufenden Nummer 76 "76 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 18" wird in dem Klammerzusatz die Jahreszahl "2000" angefügt.
gg) In der Angabe zu der laufenden Nummer 76 "76 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 22" wird nach den Wörtern "Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister" die Angabe "vom 21. Mai 2003" eingefügt.
hh) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 76 "76 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 22" wird folgende Angabe eingefügt:
"76 Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 23".
ii) Die Angabe zu der laufenden Nummer 85 "85 Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz" wird aufgehoben.
jj) Die Angabe zu der laufenden Nummer 128 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
128 Tierseuchengesetz (TierSG) | "128 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)". |
kk) Die Angabe zu der laufenden Nummer 149 "149 Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (SperrzeitV)" wird aufgehoben.
b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " Anlagen, Geräte, Produkt und Arbeitssicherheit 6" erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anlagen, Geräte, Produkt- und Arbeitssicherheit | " Anlagen-, Produkt-, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin 6". |
bb) Nach der Angabe "Beglaubigungen 1 3" wird die Angabe "Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 76 23" eingefügt.
cc) Nach der Angabe "Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 76 23" wird die Angabe "Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 6 1.6" eingefügt.
dd) Nach der Angabe "Drucke 1 8" wird die Angabe "Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) 1.5" eingefügt.
ee) Nach der Angabe "Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 44" werden die Angaben
"Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) 6 1.3
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 6 1.4" eingefügt.
ff) Nach der Angabe "Ersatzurkunden 1 7" wird die Angabe "Explosionsschutzverordnung 6 1.2" eingefügt.
gg) Nach der Angabe "Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt 54" wird die Angabe "Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) 54a" eingefügt.
hh) Nach der Angabe "Gentechnikgesetz (GenTG) 56" wird die Angabe "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 6 2.1" eingefügt.
ii) In der Angabe "Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 22" wird nach den Wörtern "Schadstofffreisetzung- und -verbringungsregister" die Angabe "vom 21. Mai 2003" eingefügt.
jj) Die Angabe "Lagerstättengesetz 84" wird aufgehoben.
kk) Nach der Angabe "Preisgesetz 104" wird die Angabe "Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 6 1.1" eingefügt.
ll) In der Angabe "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 76 18" wird in dem Klammerzusatz die Jahreszahl "2000" angefügt.
mm) Nach der Angabe "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2000) 76 18" wird die Angabe "Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) 128" eingefügt.
nn) Die Angabe "Tierseuchengesetz (TierSG) 128" wird aufgehoben.
oo) Nach der Angabe "Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO) 151" wird die Angabe "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VorgTü) 6 1.7" eingefügt.
pp) Die Angabe "Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (SperrzeitV) 149" wird aufgehoben.
qq) Nach der Angabe "Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 154" wird die Angabe "Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 6 1.9" eingefügt.
rr) Nach der Angabe "Verordnung zur Auswurtbegrenzung von Holzstaub (7.BImSchV) 76" wird die Angabe "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 6 3" eingefügt.
2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 5.4 Spalte 2 wird der Angabe " § 6 Abs. 5 Satz 3" das Fußnotenzeichen "x" angefügt.
bb) In der Tarifstelle 5.6 Spalte 2 wird der Angabe " § 6 Abs. 5 und Anordnung" das Fußnotenzeichen "x" angefügt.
b) Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 2 bis 13 erhalten folgende Fassung:
"2 | Genehmigung für Halter von Eisenbahnfahrzeugen zur Teilnahme am öffentlichen Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2) | 370 bis 2.300 |
3 | Genehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3) | 370 bis 2.300 |
4 | Widerruf einer Genehmigung (§ 7) | 370 bis 2.300 |
5 | Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes beziehungsweise Erweiterung einer Eisenbahn (§ 7f Abs. 1 und 2) | 75 bis 4.600 |
6 | Genehmigung von Befreiungen nach § 9 Abs. 1e | 100 bis 1.000 |
7 | Genehmigung von Befreiungen nach § 9a Abs. 5 | 100 bis 1.000 |
8 | Entscheidung über die dauernde Einstellung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur (§ 11 Abs. 2) | 35 bis 750 |
9 | Genehmigung von Beförderungsbedingungen und -entgelten im Schienenpersonennahverkehr (§ 12 Abs. 3 und 4) | 150 bis 750 |
10 | Entscheidung über Bedingungen und Kosten des Anschlusses einer öffentlichen Eisenbahn an eine angrenzende öffentliche Eisenbahn (§ 13 Abs. 2) | 75 bis 750 |
11 | Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18a | |
a) von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen | 1,3 v. T. | |
b) von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung | 1,3 v. T. | |
c) von Herstellungskosten übriger Anlagen bis 2 Mio. Euro | 0,65 v. T. | |
von 2 Mio. Euro bis 3 Mio. Euro | 1.300 zuzüglich 0,15 v. T. der 2 Mio. übersteigenden Kosten | |
von 3 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 1.450 zuzüglich 0,1 v. T. der 3 Mio. übersteigenden Kosten | |
über 5 Mio. Euro | 1.650 zuzüglich 0,07 v. T. der 5 Mio. übersteigenden Kosten | |
12 | Planfeststellung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 18 | |
a) von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen | 1,3 v. T. | |
b) von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung | 1,3 v. T. | |
c) von Herstellungskosten übriger Anlagen bis 2 Mio. Euro | 0,65 v. T. | |
von 2 Mio. Euro bis 3 Mio. Euro | 1.300 zuzüglich 0,15 v. T. der 2 Mio. übersteigenden Kosten | |
von 3 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 1.450 zuzüglich 0,1 v. T. der 3 Mio. übersteigenden Kosten | |
über 5 Mio. Euro | 1.650 zuzüglich 0,07 v. T. der 5 Mio. übersteigenden Kosten | |
13 | Plangenehmigung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b Nrn. 1 und 3 | 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12". |
bb) Nach der Tarifstelle 13 werden folgende Tarifstellen 14 bis 19 angefügt:
"14 | Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nm. 1 und 4 | 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12 |
15 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1) | 140 bis 600 |
16 | Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 17 Abs. 3 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46
Tarifstelle 1 - entsprechende Anwendung. | 70 bis 550 |
17 | Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung. | 150 bis 2.000 |
18 | Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 22a findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8 - entsprechende Anwendung. | 200 bis 4.000 |
19 | Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23) | 400 bis 6 000". |
c) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter " Anlagen, Geräte, Produkt- und Arbeitssicherheit" durch die Wörter " Anlagen, Produkt-, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin" ersetzt.
ab) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 werden die Wörter " Anlagen, Geräte und Produktsicherheit" durch die Wörter " Anlagen-, Produkt- und Betriebssicherheit" ersetzt.
ac) In der Tarifstelle 1.1.4 Spalte 2 werden die Wörter "Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter "Verbieten des vorübergehenden Bereit- oder Ausstellens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.
ad) In der Tarifstelle 1.1.5 Spalte 2 werden die Wörter "Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 5" durch die Wörter "Anordnung der Anbringung von Hinweisen zu Risiken nach § 26 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.
ae) Nach der Tarifstelle 1.1.8 wird folgende neue Tarifstelle 1.1.9 eingefügt:
1.1.9 | Anordnung der Warnung der Öffentlichkeit vor Risiken nach § 26 Abs. 2 Nr. 9 | 50 bis 360". |
af) "1.1.9 Die bisherige Tarifstelle 1.1.9 wird die Tarifstelle 1.1.10 und in Spalte 2 werden die Wörter "Besichtigung und/oder" vorangestellt.
ag) Die bisherigen Tarifstellen 1.1.10 bis 1.1.16 werden die Tarifstellen 1.1.11 bis 1.1.17.
ah) Die Tarifstellen 1.3 und 1.3.1 erhalten folgende Fassung:
"1.3 | Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) | |
1.3.1 | Maßnahmen nach § 8 | nach Zeitaufwand". |
ai) Die Tarifstelle 1.3.2 wird aufgehoben.
aj) Die Tarifstellen 1.4 und 1.4.1 erhalten folgende Fassung:
"1.4 | Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) | |
1.4.1 | Maßnahmen nach § 7 | nach Zeitaufwand". |
ak) Nach der Tarifstelle 1.4.1 werden folgende Tarifstellen 1.4.2 und 1.4.3 eingefügt:
"1.4.2 | Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
1.4.3 | Maßnahmen zur Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Abs. 4 | nach Zeitaufwand". |
al) In der Tarifstelle 1.6.1 Spalte 2 wird die Angabe "Erlaubnis für Montage, Installation und Betrieb von Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7" ersetzt.
am) Nach der Tarifstelle 1.6.1 wird folgende neue Tarifstelle 1.6.2 eingefügt:
"1.6.2 Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1".
an) Die bisherigen Tarifstellen 1.6.1.1 bis 1.6.1.5 werden die Tarifstellen 1.6.2.1 bis 1.6.2.5.
ao) Die bisherigen Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.5 werden die Tarifstellen 1.6.3 bis 1.6.5 und erhalten folgende Fassung:
"1.6.3 | Erlaubnis für die Änderung von Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung | wie Tarifstelle 1.6.2 |
1.6.4 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte) nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 | 0,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50 |
1.6.5 | Erlaubnis für die Änderung von Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte) nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 | wie Tarifstelle 1.6.4 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
ap) Die Tarifstellen 1.6.5.1 bis 1.6.5.5 werden aufgehoben.
aq) Die Tarifstellen 1.6.6 und 1.6.7 erhalten folgende Fassung:
"1.6.6 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Gasfüllanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 | 0,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50 |
1.6.7 | Erlaubnis für die Änderung von Gasfüllanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 | wie Tarifstelle 1.6.6 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung". |
ar) Die bisherigen Tarifstellen 1.6.7.1 bis 1.6.7.5 werden die Tarifstellen 1.6.8.1 bis 1.6.8.5.
as) Die Tarifstelle 1.6.8 erhält folgende Fassung:
"1.6.8 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4". |
at) Die Tarifstellen 1.6.9 bis 1.6.12 erhalten folgende Fassung:
"1.6.9 | Erlaubnis für die Änderung von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 | wie Tarifstelle 1.6.8 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
1.6.10 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Füllstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 | 0,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50 |
1.6.11 | Erlaubnis für die Änderung von Füllstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 | wie Tarifstelle 1.6.10 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
1.6.12 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6". |
au) Nach der Tarifstelle 1.6.12.werden folgende Tarifstellen 1.6.12.1 bis 1.6.12.5 eingefügt:
"1.6.12.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten Mindestens 50 |
1.6.12.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten |
1.6.12.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu 250.000 Euro betragen | 350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten |
1.6.12.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.6.12.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 815 zuzüglich0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten". |
av) Die Tarifstellen 1.6.13 und 1.6.14 erhalten folgende Fassung:
"1.6.13 | Erlaubnis für die Änderung von Tankstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 | wie Tarifstelle 1.6.12 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
1.6.14 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 7". |
aw) Nach der Tarifstelle 1.6.14 werden folgende Tarifstellen 1.6.14.1 bis 1.6.25 eingefügt:
"1.6.14.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten mindestens 50 |
1.6.14.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten |
1.6.14.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu 250.000 Euro betragen | 350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten |
1.6.14.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500000 Euro betragen | 500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.6.14.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 815 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten |
1.6.15 | Erlaubnis für die Änderung von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 jedoch bezogen auf | wie Tarifstelle 1.6.14 die Kosten der Änderung |
1.6.16 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Betankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 | |
1.6.16.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten mindestens 50 |
1.6.16.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten |
1.6.16.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu250.000 Euro betragen | 350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten |
1.6.16.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.6.16.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden | 815 zuzüglich Kosten |
1.6.17 | Erlaubnis für die Änderung von Betankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 | wie Tarifstelle 1.6.16 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17: Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. Schließt die Erlaubnis die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 15 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür notwendigen Aufwendungen. | ||
1.6.18 | Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 | bis zu 50 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17 |
1.6.19 | Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 2 | 10 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17 |
1.6.20 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Abs. 4 Satz 3 | bis zu 50 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17 |
1.6.21 | Anordnung ach § 19 Abs. 3 | 50 bis 360 |
1.6.22 | Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 | 50 bis 2.000 |
1.6.23 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 19 Abs. 5 Satz 1 | 125 bis 720 |
1.6.24 | Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 19 Abs. 6 | |
1.6.24.1 | Verkürzen von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 1 | 125 bis 720 |
1.6.24.2 | Verlängern von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 2 | 125 bis 720 |
1.6.25 | Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 | 50 bis 360". |
ax) Die Tarifstellen 1.7 bis 1.7.6 werden aufgehoben.
ay) In der Tarifstelle 1.8.3 Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
az) Die Tarifstelle 1.8.4 wird aufgehoben.
ba) In der Tarifstelle 1.8.5 Spalte 2 werden die Wörter "in Verbindung mit TRGL 511" gestrichen.
bb) In der Tarifstelle 1.8.8 Spalte 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.
bc) Die Tarifstelle 1.8.9 wird aufgehoben.
bd) In der Tarifstelle 1.8.12 Spalte 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1" durch die Angabe " § 11 Abs. 1" ersetzt.
be) Die Tarifstellen 1.8.13 bis 1.8.15 werden aufgehoben.
bf) In der Tarifstelle 1.9.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 4" ersetzt.
bg) Nach der Tarifstelle 1.9.1 wird folgende Tarifstelle 1.9.2 eingefügt:
"1.9.2 | Anordnung nach § 20 Abs. 3 | 50 bis 360". |
bh) Nach der Tarifstelle 2.1.5 werden folgende Tarifstellen 3 und 3.1 angefügt:
"3 | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) | |
3.1 | Entscheidung nach § 8 Abs. 3 | nach Zeitaufwand". |
d) Die laufende Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 3.6 Spalte 3 wird die Angabe "70 bis 340" durch die Angabe "100 bis 860" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 3.7 Spalte 3 wird die Angabe "70 bis 340" durch die Angabe "100 bis 860" ersetzt.
cc) Nach der Tarifstelle 6.1.5 wird folgende Tarifstelle 6.1.5.1 eingefügt:
"6.1.5.1 | 23. bis 111. Nutz- oder Zuchtziege | 0,95". |
e) Die laufende Nummer 22 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:
"1 | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1". |
bb) Nach der Tarifstelle 1 werden folgende Tarifstellen 1.1 bis 1.5 eingefügt:
"1.1 | ohne Investitionskosten | 350 bis 5.000 |
1.2 | mit Investitionskosten bis 250.000 Euro | 0,4 v. H. dieser Kosten mindestens 350 |
1.3 | mit Investitionskosten über 250.000 Euro bis 500.000 Euro | 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.4 | mit Investitionskosten über 500.000 Euro bis 2,5 Mio. Euro | 1.750 zuzüglich 0,25 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten |
1.5 | mit Investitionskosten über 2,5 Mio. Euro | 6.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2,5 Mio. übersteigenden Kosten". |
cc) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:
"2 | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 18 | 100 bis 1 500". |
dd) Die Tarifstelle 3 wird aufgehoben.
f) Die laufende Nummer 30 erhält folgende Fassung:
"30 | nicht vergeben". |
g) In der laufenden Nummer 45 Tarifstelle 4..10 Spalte 2 wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.
h) In der laufenden Nummer 54 Tarifstelle 3 Spalte 2 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Wörter "zur Übermittlung an die in § 2 Abs. 3 genannten Behörden" angefügt.
i) Nach der laufenden Nummer 54. wird folgende laufende Nummer 54a eingefügt:
"54a | Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) | |
1. | Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe je nach Art und Umfang der Veranstaltung | |
1.1 | für einen Tag | 40 bis 80 |
1.2 | für mehrere Tage in einem Monat | 70 bis 190 |
1.3 | für einen Monat | 180 bis 380 |
1.4 | für zwei bis fünf Monate | 400 bis 800 |
1.5 | für sechs Monate bis zu einem Jahr | 500 bis 2 200". |
j) Die laufende Nummer 55 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 2 wird aufgehoben. .
bb) In der Tarifstelle 8 Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 34" durch die Angabe "Nr. 3.4." ersetzt.
cc) In der Tarifstelle 9.4 Spalte 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
k) Die laufende Nummer 72 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 1 bis 3 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Tarifstellen 4- und 5 werden die Tarifstellen 1 und 2.
cc) Die Tarifstellen 6 und 7 werden aufgehoben.
1) In der laufenden Nummer 74 wird nach der Tarifstelle 6.1 folgende Tarifstelle 7 angefügt:
"7 | Sonstige Amtshandlungen im Hochschulbereich (Anträge auf Gleichstellung von berufsqualifizierten Abschlüssen und akademischen Graden sowie sonstige Anträge, die den Hochschulbereich betreffen) | nach Zeitaufwand". |
m) Die laufende Nummer 76 erhält folgende Fassung:
(Die Tarifstellen 1.1 bis 1.4 sind gültig ab dem 02.01.2016)
"76 | Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten | |
1 | Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |
1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 im förmlichen Verfahren nach § 10 oder § 19 Abs. 3 | |
1.1.1 | wenn die Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen | 0,8 v. H. dieser Kosten mindestens 1.000 |
1.1.2 | wenn die Errichtungskosten 250.000 Euro bis 500.000 Euro betragen | 2.000 zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.1.3 | wenn die Errichtungskosten 500.000 Euro bis 5 Mio. Euro betragen | 3.500 zuzüglich 0,45 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten |
1.1.4 | wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen | 23.750 zuzüglich 0,3 v. H. der 5 Mio. übersteigenden Kosten |
1.2 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4 | |
1.2.1 | wenn die Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen | 0,6 v. H. dieser Kosten mindestens 1.000 |
1.2.2 | wenn die Errichtungskosten 250.000 Euro bis 500.000 Euro betragen | 1.500 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.2.3 | wenn die Errichtungskosten 500.000 Euro bis 5 Mio. Euro betragen | 2.500 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten |
1.2.4 | wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen | 16.000 zuzüglich 0,25 v. H. der 5 Mio. übersteigenden Kosten |
1.3 | Teilgenehmigung nach § 8 zur Errichtung und/oder zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder eines Teils einer genehmigungsbedürftigen Anlage | |
1.3.1 | für die erste Teilgenehmigung | |
1.3.1.1 | im förmlichen Verfahren nach § 10 oder § 19 Abs. 3 | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage |
1.3.1.2 | im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4 | Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage |
1.3.2 | für jede weitere Teilgenehmigung | |
1.3.2.1 | im förmlichen Verfahren nach § 10.oder § 19 Abs. 3 | 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst sind |
1.3.2.2 | im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4 | 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst sind |
1.3.3 | wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist | |
1.3.3.1 | bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart G gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV | 1.000 bis 3.500 |
1.3.3.2 | bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart V gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV | 1.000 bis 2.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3:
Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert zu berechnen. Zusatz zu Tarifstellen 1.1 bis 1.3: (1) Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission (EG) Nr. 681/2001 und (EG) Nr. 193/2006 (EMAS) registrierten Unternehmens ist. Der Betreiber hat gegenüber der zuständigen Behörde dafür den Nachweis zu erbringen. (2) Die Gebühr vermindert sich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV um 3 v. H., wenn ein Projektmanager eingesetzt worden ist. | ||
1.4 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a | |
1.4.1 | im förmlichen Verfahren nach § 10, § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 3 | 40 v. H der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage oder der Änderung |
1.4..2 | im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1, § 16 Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 | 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage oder der Änderung |
1.5. | Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort | |
1.5.1 | im förmlichen Verfahren nach § 10 | 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage |
1.5.2 | im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 | 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage |
1.5.3 | Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 9 Abs. 2 | 750 |
1.6 | Anzeigen | |
1.6.1 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 12 Abs. 2b und Abs. 2c | 75 bis 780 |
1.6.2 | Anzeige der Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 15 | |
1.6.2.1 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 und Entscheidung nach § 15 Abs. 2 | |
1.6.2.1.1 | wenn ausschließlich die Änderung des Betriebes Gegenstand der Anzeige ist | 100 bis 2.000 |
1.6.2.1.2 | im Übrigen | 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Änderung mindestens 100 |
1.6.2.2 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 | 75 bis 780 |
1.7 | Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 von genehmigungsbedürftigen Anlagen | |
1.7.1 | wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der wesentlichen Änderung ist | |
1.7.1.1 | im förmlichen Verfahren nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 | 1.000 bis 3.500 |
1.7.1.2 | im vereinfachten Verfahren nach § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4 | 1.000 bis 2.000 |
1.7.2 | im Übrigen | |
1.7.2.1 | im förmlichen Verfahren nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Änderung |
1.7.2.2 | Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Änderung | |
Anmerkung en zu Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7:
Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren. | ||
1.8 | nachträgliche Anordnung nach § 17 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen | |
1.8.1 | nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 | |
1.8.1.1 | bei Anlagen der Verfahrensart G der Anlage 1 der 4. BImSchV | 400 bis 4.000 |
1.8.1.2 | bei Anlagen der Verfahrensart V der Anlage 1 der 4. BImSchV | 300 bis 3.000 |
1.8.2 | nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 | 100 bis 2.500 |
1.9 | Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 | 750 |
1.10 | Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 | |
1.10.1 | bei Anlagen der Verfahrensart G der Anlage 1 der 4. BImSchV | 200 bis 3.000 |
1.10.2 | bei Anlagen der Verfahrensart V der Anlage 1 der 4. BImSchV | 150 bis 2.200 |
1.11 | Erlaubnis zum Betrieb nach § 20 Abs. 3 Satz 2 | 100 |
1.12 | Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 | |
1.12.1 | bei Anlagen der Verfahrensart G der Anlage 1 der 4. BImSchV | 200 bis 3.000 |
1.12.2 | bei Anlagen der Verfahrensart V der Anlage 1 der 4. BImSchV | 150 bis 2.000 |
1.13 | Anordnung nach § 24 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen | 100 bis 2.200 |
1.14 | Untersagung der Errichtung oder des Betriebes nach § 25 Abs. 1, 1a und 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen | 100 bis 2.200 |
1.15 | (aufgehoben) | |
1.16 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Abs. 1 oder § 28 | 100 bis 1.750 |
1.17 | Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 29 | 100 bis 1.750 |
1.18 | sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a | |
1.18.1 | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und der Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen nach § 29a Abs. 1 und 2 | 100 bis 1.750 |
1.18.2 | Prüfung der Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung nach § 29a Abs. 3.100 bis 1.750 | |
1.19 | Auskunftspflichten des Betreibers nach § 31 | |
1.19.1 | Entgegennahme und Prüfung der Betreiberauskunft gemäß § 31 Abs. 1 bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL) | 100 bis 780 |
1.19.2 | Anordnung zur Datenübermittlung gemäß § 31 Abs. 2 bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL) " | 80 bis 220 |
1.19.3 | Anordnung der Mitteilung und/oder Art der Übermittlung von Auskünften über ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31 Abs. 5 | 80 bis 220 |
1.20 | Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 | 200 bis 4.000 |
1.21 | Überwachungsmaßnahmen nach § 52 | |
1.21.1 | regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart G des Anhangs 1 der 4. BImSchV | nach Zeitaufwand 400 bis 4.000 |
1.21.2 | regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV | nach Zeitaufwand300 bis 3.000 |
1.21.2 | Bewertung gemäß § 52 Abs. la der nach § 31 Abs. 3 mitzuteilenden Ergebnisse der Emissionsüberwachung bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL) | 100 bis 250 |
1.21.4 | Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 | 50 bis 500 |
1.21.5 | zusätzliche Vor-Ort-Besichtigungen gemäß § 52a Abs. 3 Satz 2 bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL) | nach Zeitaufwand 400 bis 4.000 |
1.21.6 | Erstellen des Berichtes gemäß § 52a Abs. 5 über die Vor-Ort-Besichtigung bei Anlagen der Verfahrensart G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen nach der IE-RL) | 100 bis 250 |
1.21.7 | regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei Anlagen nach § 22 BImSchG | nach Zeitaufwand 75 bis 1.500 |
Anmerkung zu Tarifstelle 1.21:
Anlassbezogene Überwachungen aufgrund von unberechtigten Beschwerden, die keine Beanstandungen an der Anlage ergeben. | kostenfrei | |
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.21.1, 1.21.2, 1.21.5 und 1.21.7:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörden wird als Zeitaufwand mitberechnet. | ||
1.22 | Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 | 200 |
1.23 | Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 | 200 |
1.24 | Anordnung zur Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 | 200 |
1.25 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 67 Abs. 2 | 200 bis 9.000 |
1.26 | sonstige Amtshandlungen und Leistungen im Bereich des gebiets- und anlagenbezogenen Immissionsschutzes, soweit Gebühren nicht besonders bestimmt sind | nach Zeitaufwand |
2 | Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | |
2.1 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 13 Abs. 3 | 570 bis 1.780 |
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1 | ||
2.2 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 20 Abs. 1 | 100 bis 320 |
2.3 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 21 | 80 bis 1.400 |
2.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 22 | 100 bis 420 |
3 | Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | |
3.1 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 12 Abs. 1 | 100 bis 320 |
3.2 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 12 Abs. 9 | 570 bis 1.780 |
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1) | ||
3.3 | Anordnung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 11 | 80 bis 1.200 |
3.4 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 18 | 80 bis 1.400 |
3.5 | Zulassung von Ausnahmen nach § 19 | 100 bis 480 |
4 | Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) | |
4.1 | Verlängerung der Genehmigung nach § 2 Abs. 3 | 220 bis 750 |
5 | Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | |
5.1 | Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 | 200 |
5.2 | Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 | 200 |
5.3 | Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 | 200 |
5.4 | Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 | 200 |
5.5 | Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach § 5 Abs. 2 | 200 |
5.6 | Freistellung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 | 200 |
5.7 | Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 | 300 bis 2.200 |
5.8 | Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 | 200 |
5.9 | Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 | 200 |
6 | Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) | |
6.1 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 5 | 80 bis 1.400 |
6.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 | 80 bis 480. |
7 | Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
7.1 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 | 80 bis 920 |
7.2 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 | 80 bis 920 |
8 | Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | |
8.1 | Prüfung eines Antrages nach § 3 Abs. 2 | 80 bis 280 |
8.2 | Prüfung eines Antrages nach § 3 Abs. 3 | 80 bis 280 |
8.3 | Fristverlängerung nach § 4- Abs. 2 | 100 |
8.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 | 80 bis 630 |
9 | Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | |
9.1 | Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Abs. 2 | 100 bis 2.000 |
9.2 | Anforderung zusätzlicher Informationen nach § 6 Abs. 4 | 80 bis 44-0 |
9.3 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 7 Abs. 1 ? | 80 bis 1.900 |
9.4 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 7 Abs. 2 | 80 bis 1.900 |
9.5 | Festsetzung der Frist nach § 9 Abs. 4- | 80 |
9.6 | Zulassung beschränkender Aspekte für den Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 6 | 80 bis 900 |
9.7 | Zustimmung zum geänderten Sicherheitsbericht für die Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 3 | 80 bis 900 |
9.8 | Prüfung und Mitteilung über das Prüfergebnis des Sicherheitsberichtes nach § 13 | 100 bis 7.500 |
9.9 | Prüfung und Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 | 80 bis 1.900 |
9.10 | Überwachungsmaßnahmen nach § 16 | |
9.10.1 | bei Betriebsbereichen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 für die ein Sicherheitsbericht nach § 9 zu erstellen ist | nach Zeitaufwand 300 bis 3.500 |
9.10.2 | bei Betriebsbereichen nach § 1 Abs. Satz 1 | nach Zeitaufwand 250 bis 2.750 |
Anmerkungen zu Tarifstellen 9.10.1 und 9.10.2:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörden wird als Zeitaufwand mitberechnet. | ||
9.11 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 20 Abs. 1 | 80 bis 1.900 |
10 | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) | |
10.1 | Prüfung eines Antrages nach § 10 Abs. 3 Satz 2 auf Ausnahme vom Emissionsgrenzwert | 80 bis 280 |
10.2 | Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen nach § 15 | 80 bis 850 |
10.3 | Bestimmung der Messplätze nach § 18 | 80 bis 1.750 |
10.4 | Bestimmung der Messverfahren und Messeinrichtungen nach § 19 Abs. 1 | 80 bis 1.750 |
10.5 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 19 Abs. 3 und 4 | 570 bis 1.780 |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.5:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1). | ||
10.6 | Zulassung von Einzelmessungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 | 80 bis 220 |
10.7 | Zulassung der Berechnung des NO2-Anteiles nach § 20 Abs. 4 | 220 |
10.8 | Bestimmung der Art des Nachweises des Schwefelabscheidegrades nach § 20 Abs. 6 | 80 bis 220 |
10.9 | Entscheidung nach § 20 Abs. 7 über das Absehen von kontinuierlicher Messung | 80 bis 220 |
10.10 | Prüfung eines Antrages auf Verzicht der kontinuierlichen Messung der Emissionen von Quecksilber nach § 21 Abs. 5 | 80 bis 220 |
10.11 | Prüfung und Billigung der Art des Nachweisverfahrens nach § 21 Abs. 6 | 80 bis 220 |
10.12 | Bestimmung von Sonderregelungen für den An- und Abfahrbetrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 5 | 80 bis 220 |
10.13 | Zulassung von Ausnahmen nach § 26 | 80 bis 3.200 |
11 | Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | |
11.1 | Prüfung des Antrages nach § 3 Abs. 5 auf Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen an die Anlieferung, Annahme, Zwischenlagerung | 80 bis 480 |
11.2 | Bestimmung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 6 zur Vermeidung von Explosionen im Lagerbereich | 80 bis 480 |
11.3 | Festlegung abweichender Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 5 bei Abfallverbrennungsanlagen | 80 bis 3.200 |
11.4 | Festlegung abweichender Verbrennungsbedingungen nach § 7 Abs. 6 bei Abfallmitverbrennungsanlagen | 80 bis 3.200 |
11.5 | Bestimmung der Messplätze nach § 14 | 80 bis 2.000 |
11.6 | Bestimmung der Messverfahren und Messeinrichtungen nach § 15 Abs. 1 | 80 bis 2.000 |
11.7 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 15 Abs. 3 und 4 | 570 bis 1.780 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1). | ||
11.8 | Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 bei Nachweis geringer Konzentrationen | 80 bis 1.500 |
11.9 | Zulassung der Berechnung des NO2-Anteiles nach § 16 Abs. 3 bei nachgewiesener Unterschreitung | 320 |
11.10 | Festlegung kontinuierlicher Messungen nach § 16 Abs. 5 | 80 bis 2.000 |
11.11 | Prüfung des Antrages nach § 16 Abs. 6 auf Zulassung von Einzelmessungen | 80 bis 900 |
11.12 | Bestimmung der Art des Nachweises des Schwefelabscheidegrades nach § 16 Abs. 7 | 80 bis 480 |
11.13 | Prüfung eines Antrages auf Verzicht der kontinuierlichen Messung der Emissionen von Quecksilber nach § 16 Abs. 8 | 80 bis 480 |
11.14 | Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenzwertabweichungen nach § 21 Abs. 3 bei Ausfall der Abgasreinigung | 80 bis 480 |
11.15 | Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 23 | 80 bis 320 |
11.16 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 | 80 bis 3.200 |
11.17 | Zulassung von Ausnahmen nach Anlage 3 | 80 bis 3.200 |
11.18 | Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes nach Anlage 3 Nr. 2.4.1 | 80 bis 1.500 |
12 | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) | |
12.1 | Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 5 | 80 bis 320 |
12.2 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 10 | 80 bis 1 4-00 |
12.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 | 80 bis 920 |
13 | Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) | |
13.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 7 | 80 bis 920 |
14 | Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | |
14.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 und 2 | 80 bis 850 |
15 | Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) | |
15.1 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 | 570 bis 1.780 |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1). | ||
15.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 | 80 bis 850 |
15.3 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 13 | 80 bis 1.400 |
16 | Verordnung über Anlagen Zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) | |
16.1 | Bestimmung der Messplätze nach § 8 Abs. 1 und der Messverfahren und | 80 bis 2.000 |
Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 2 | ||
16.2 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 3 und 4 | 570 bis 1.780 |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1). | ||
16.3 | Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenzwertabweichungen bei Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen nach § 13 Abs. 2 | 80 bis 480 |
16.4 | Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 15 | 80 bis 320 |
16.5 | Zulassung von Ausnahmen nach § 16 | 80 bis 3.200 |
17 | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) | |
17.1 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 5 Abs. 2 | 80 bis 920 |
17.2 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 2.1 | 570 bis 1.780 |
Anmerkung zu Tarifstelle 17.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1). | ||
17.3 | Entgegennahme und Prüfung der Lösemittelbilanz nach § 5 Abs. 6 | 75 bis 320 |
17.4 | Entgegennahme und Prüfung des Reduzierungsplanes nach § 5 Abs. 7 | 75 bis 320 |
17.5 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 10 | 80 bis 1.400 |
17.6 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 | 80 bis 1.100 |
18 | Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2000) | |
18.1 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach Nrn. 5.3.3.4 und 5.3.3.6 | 570 bis 1.780 |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht nach § 12 Abs. 2 der 41. BImSchV erfolgt (vergleiche Tarifstelle 23.1) | ||
19 | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | |
19.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 | 80 bis 2.100 |
20 | Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) | |
20.1 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige und Änderung der Genehmigung nach § 4 Abs. 5 | 80 bis 1.200 |
21 | Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) | |
21.1 | Erteilung der Plakette zur Kennzeichnung | 5 |
21.2 | Erteilung von Ausnahmen vom Fahrverbot nach § 1 Abs. 2 für PKW,
LKW und Busse (Definition: § 4 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes) | 15 bis 1.000
(je Fahrzeugart und Dauer der Ausnahmegenehmigung) |
22 | Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 | |
22.1 | Prüfung eines Antrages (auf Fristverlängerung) nach § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 | 200 |
23 | Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) | |
23.1 | Bekanntgabe einer Stelle im Sinne von § 26 Abs. 1 BImSchG nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 | |
23.1.1 | Grundbetrag | 570 |
23.1.2 | erhöhter Aufwand | 15 bis 570 |
23.1.3 | Kompetenzprüfung | 280 bis 3.550 |
23.2 | Bekanntgabe eines Sachverständigen im Sinne von § 29a Abs. 1 BImSchG nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 | |
23.2.1 | Grundbetrag | 340 |
23.2.2 | erhöhter Aufwand | 15 bis 570 |
23.2.3 | Kompetenzprüfung | 280 bis 3.550 |
23.3 | Überprüfung von Ermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr.3 | 110 bis 710 |
23.4 | Widerruf der Bekanntgabe nach § 18 | 75 bis 570 |
23.5 | Prüfung und Entscheidung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen nach § 19 | 75 bis 570". |
n) Die laufende Nummer 85 erhält folgende Fassung:
"85 | nicht vergeben". |
o) Die laufende Nummer 120 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 2 wird die Angabe "(Artikel 17 Abs. 1 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009x" gestrichen.
bb) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 2 wird die Angabe "(Artikel 18 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009x" gestrichen.
cc) Die Tarifstelle 1.5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 2 wird die Angabe "(Artikel 4 und 44, Artikel 47 Abs. 1, Artikel 45 Abs. 1 und 2 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und unter Tarifstelle 3 angeführten Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung" durch die Angabe "in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 1 bis 3x" ersetzt.
bbb) In Spalte 3 wird die Angabe "166 bis 866" eingefügt.
dd) Die Tarifstellen 1.5.1 und 1.5.2 werden aufgehoben.
ee) Die Tarifstelle 1.6 erhält folgende Fassung:
"1.6 | Anordnen, Ruhen, Entzug der Zulassung nach § 12 Abs. 2 | 33 bis 132". |
ff) In der Tarifstelle 2.3 Spalte 2 wird die Angabe "Buchst. a" gestrichen.
p) Die laufende Nummer 127 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 120" durch die Angabe "60 bis 300" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 120" durch die Angabe "30 bis 300" ersetzt.
q) Die laufende Nummer 128 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"128 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)"
bb) Die Tarifstelle 1.1 wird aufgehoben.
cc) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 2 wird die Angabe " § 69 Abs. 1" durch die Angabe " § 18" ersetzt.
dd) Die Tarifstelle 1.3 wird aufgehoben.
ee) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 17c Abs. 4" durch die Angabe " § 11 Abs. 6" ersetzt.
ff) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 2 wird die Angabe " § 17d Abs. 1 und 2 zur Herstellung von "Mitteln" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
gg) Die Tarifstelle 2.3 wird aufgehoben.
r) Die laufenden Nummer 149 erhält folgende Fassung:
"149 nicht vergeben".
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Nr. 2 Buchst. m Tarifstellen 1.1 bis 1.4 treten zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
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