Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 26. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 26 vom 30.10.2015 S. 539)



Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Kultusministerium und den Ministerien für Landwirtschaft und Umwelt und für Wissenschaft und Wirtschaft verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2015 (GVBl. LSA S. 402), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:

a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 28 wird folgende Angabe eingefügt:

"28a Bundesmeldegesetz (BMG)".

bb) In der Angabe zu der laufenden Nummer 86 "86 Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt" wird die Angabe "Landeshauptarchiv" durch die Angabe "Landesarchiv" ersetzt.

cc) Die Angabe zu der laufenden Nummer 93 "93 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA)" wird aufgehoben.

dd) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 104 wird folgende Angabe eingefügt:

"104a Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)".

ee) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 155 wird folgende Angabe eingefügt:

"155a Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt".

b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Bundesjagdgesetz (BJagdG) 28" wird die Angabe "Bundesmeldegesetz (BMG) 28a" eingefügt.

bb) In der Angabe "Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt 86" wird die Angabe "Landeshauptarchiv" durch die Angabe "Landesarchiv" ersetzt.

cc) Die Angabe "Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) 93" wird aufgehoben.

dd) Der Angabe "Religionsgesellschaften 105" wird die Angabe "Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 104a" vorangestellt.

ee) Nach der Angabe "Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 155" wird die Angabe "Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt 155a" eingefügt.

2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 5.2.2.2 wird folgende neue Tarifstelle 5.2.3 eingefügt:

"5.2.3Ermächtigung von Tierärzten zur Ausstellung von Heimtierausweisen, zur Entnahme von Blutproben für die Titrierung von Tollwutantikörpern und für klinische Untersuchungen nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 998/2003 sowie der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen."25

bb) Die bisherige Tarifstelle 5.2.3 wird Tarifstelle 5.2.4.

b) In der laufenden Nummer 12 werden nach der Tarifstelle 4.2 folgende Tarifstellen 4.3 bis 4.6 eingefügt:

"4.3Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 58a für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Abs. 310 bis 23
4.4Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 58b für jede Behandlung und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Abs. 3
4.5Übermittlung der übermittelten Maßnahmepläne und Anordnung von Maß- nahmen nach § 58d Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand
4.6Anordnung von Maßnahmen nach § 58d Abs. 4nach Zeitaufwand".

c) Nach der laufenden Nummer 28 wird folgende laufende Nummer 28a eingefügt:

"28aBundesmeldegesetz (BMG)
1.Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 und 2
1.1wenn die Erteilung der Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 erfolgt4
Anmerkung:

Ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 nicht möglich, bestimmt sich die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.

1.2wenn die Anfrage schriftlich ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann
1.3wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind10 bis 16
Anmerkung:

Dient die Melderegisterauskunft Zwecken der Werbung oder des Adresshandels nach § 44 Abs. 3 Nr. 2, erhöht sich die Gebühr um 2 Euro.

2Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1
2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann12
2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind15 bis 20
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 und 2:
  1. Wird gleichzeitig über mehrere Fälle Auskunft erteilt, kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis zur Hälfte ermäßigt werden.
  2. Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei.
3Gruppenauskünfte
3.1Gruppenauskunft nach § 4625 bis 100 zuzüglich 0,0005 bis 0,025 für jeden registrierten Einwohner zuzüglich 0,025 bis 0,10 für jeden ausgewählten Einwohner
3.2Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 1 und 310 zuzüglich 0,015 bis 0,15 für jede Person, über die Auskunft erteilt wird
3.3Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 2 je Jubiläumsfall8 bis 12
Anmerkung en zu den Tarifstellen 1.3, 2.2, 3.1, 3.2. und 3.3:

Die Festsetzung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens richtet sich insbesondere nach dem Aufwand und der Zeitdauer für die Auskunftserteilung. Die Meldebehörden können anhand von Erfahrungswerten interne Regelungen über eine Staffelung der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens treffen.

4Meldebescheinigung nach § 188
Anmerkung:
  1. Kostenfrei sind:
    1. amtliche Meldebestätigungen aus Anlass der Erfüllung der Meldepflicht nach § 24 Abs. 2 sowie
    2. die Auskunftserteilung über die zur eigenen Person gespeicherten Daten nach § 10
  2. Gebührenfrei sind Bestätigungen oder Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Gnadensachen,
    2. Kriegsopferfürsorge,
    3. Sozialversicherungssachen,
    4. Sozialhilfe- und Jugendhilfesachen,
    5. Vertriebenen- und Flüchtlingshilfesachen sowie
    6. beim Nachweis der Bedürftigkeit."

d) Die laufende Nummer 45 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 4.10 erhält folgende Fassung:

"4.10 Verfahren nach § 19 Abs. 2 StromNEV".

bb) Nach der Tarifstelle 4.10 werden folgende Tarifstellen 4.10.1 und 4.10.2 eingefügt:

."4.10.1Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StromNEV500 bis 15.000
4.10.2Untersagung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 8 und 9 StromNEV800 bis 10 000".

cc) Nach der Tarifstelle 4.25 werden folgende neue Tarifstellen 4.26 und 4.27 eingefügt:

"4.26Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV1.000 bis 100 000".
"4.27Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 25a ARegV500 bis 1 500".

dd) Die bisherige Tarifstelle 4.26 wird Tarifstelle 4.28.

ee) Die Tarifstelle 10 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 2 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

bbb) In Spalte 3 wird die Angabe "500 bis 30 000" gestrichen.

ff) Nach der Tarifstelle 10 werden folgende Tarifstellen 10.1 und 10.2 eingefügt:

"10.1Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG500 bis 30.000
10.2Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG1.000 bis 50 000".

gg) Nach der Tarifstelle 17 wird folgende Tarifstelle 18 angefügt:

"18Sonstige Amtshandlungen50 bis 10 000".

e) Die laufende Nummer 56 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 3.4 erhält folgende Fassung:

"3.4Vor-Ort-Überwachung (Regelüberwachung/Anlasskontrollen) nach § 25 (einschließlich der Reisezeit und der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) von
  1. gentechnischen Arbeiten und Anlagen,
  2. der Freisetzung gentechnisch veränderten Organismen,
  3. dem Umgang mit in Verkehr gebrachter Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen."
100 bis 1.600

bb) Nach der Tarifstelle 3.4 werden folgende Tarifstellen 3.4.1 und 3.4.2 eingefügt:

"3.4.1Entnahme und Untersuchung von Proben im Rahmen von
  1. gentechnischen Arbeiten und in gentechnischen Anlagen,
  2. der Freisetzung gentechnisch veränderten Organismen,
  3. in Verkehr gebrachter Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
100 bis 3.000
Anmerkung:

Wenn erforderlich, sind Anordnungen zur (Duldung) Probenahme nach Tarifstelle 3.4.1 zu beachten.

Die Gebühr deckt den Aufwand der Vollzugsbehörde (LVwA) für die Probenahme und Untersuchung ab. Unberührt davon bleibt der Aufwand der dem beauftragten Labor (beispielsweise dem LAU) zu erstatten wäre, denn bei diesem handelt es sich um Auslagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA, die gesondert zu erheben sind.

3.4.2Maßnahmen der Überwachung nach § 25 Abs. 2 (Auskunfts-/Duldungsanordnungen), Bescheide100 bis 1 000".

cc) Die Tarifstelle 3.5 erhält folgende Fassung:

"3.5Anordnungen im Einzelfall nach § 26".

dd) Nach der Tarifstelle 3.5 werden folgende Tarifstellen 3.5.1 bis 3.5.5 eingefügt:

"3.5.1Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1x50 bis 1.800
3.5.2Untersuchung des Anlagenbetriebes nach § 26 Abs. 2 x100 bis 2.400
3.5.3Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3 x50 bis 2.400
3.5.4Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 x100 bis 2.400
3.5.5Untersagung (vorläufige oder endgültige) des In-Verkehr-Bringens von gentechnisch veränderten Organismen nach § 26 Abs. 5 x100 bis 2 400".

ee) Die bisherigen Tarifstellen 3.6 und 3.7 werden aufgehoben.

ff) Die bisherige Tarifstelle 3.8 wird Tarifstelle 3.6.

gg) Die bisherige Tarifstelle 3.9 wird Tarifstelle 3.7 und erhält folgende Fassung:

"3.7Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen soweit nicht unter der laufenden Nummer 57 - GenTSV - geregelt und nicht in den Tarifstellen 3.1 bis 3.6 bereits benannt100 bis 1 600".

f) Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 1.1.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

"wenn die Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen".

bb) Die Tarifstelle 1.1.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

"wenn die Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 5 Mio. Euro betragen".

cc) Die Tarifstelle 1.2.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

"wenn die Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen".

dd) Die Tarifstelle 1.2.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

"wenn die Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 5 Mio. Euro betragen".

ee) In der Tarifstelle 1.6.2.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "250" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 1.21.2 Spalte 1 wird die Angabe "1.21.2" durch die Angabe "1.21.3" ersetzt und in Spalte 2 wird die Angabe " § 31 Abs. 3" durch die Angabe " § 31 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

gg) Nach der Tarifstelle 2.1 Spalte 2 ist in der Anmerkung nach der Angabe "(vergleiche Tarifstelle 23.1" die Angabe ")" einzufügen.

g) Die laufende Nummer 86 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Landeshauptarchiv" durch das Wort "Landesarchiv" ersetzt.

bb) Nach der Tarifstelle 2.2 werden folgende neue Tarifstellen 3 bis 3.1.2 eingefügt:

"3Zugang zu Archivgut vor Ablauf von Schutzfristen
3.1Prüfung der Verkürzungsmöglichkeit von Schutzfristen oder des Informationszuganges für benannte Archivalien oder Findhilfsmittel, um diese durch Einsichtnahme nutzen zu können
3.1.1bei einem Bearbeitungsaufwand von bis zu vier Stunden je Antraggebührenfrei
3.1.2bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als vier Stunden je Antrag ab der fünften Stunde je angefangener Viertelstunde16".

cc) Die bisherigen Tarifstellen 3 bis 3.2 werden die Tarifstellen 4 bis 4.2.

dd) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 2 wird das Wort "Bearbeitungsaufwand" durch das Wort "Rechercheaufwand" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 2 wird das Wort "Bearbeitungsaufwand" durch das Wort "Rechercheaufwand" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 2 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

  1. Rechercheaufwand:
    1. Bei einem Rechercheaufwand von mehr als einer halben Stunde wird die Gebühr ab der dritten Viertelstunde erhoben.
    2. Bei einem Rechercheaufwand von mehr als einer Stunde, entsprechend der nachfolgenden Nummer 2 Buchst. a, wird die Gebühr ab der fünften Viertelstunde erhoben.
    3. Bei einem Rechercheaufwand von mehr als zwei Stunden entsprechend der nachfolgenden Nummer 2 Buchst. b, wird die Gebühr ab der neunten Viertelstunde erhoben.
  2. Gebührenfrei sind:
    1. Auskünfte und Ermittlungen für wissenschaftliche und heimatgeschichtliche Forschungen so e für Unterrichtszwecke bei
      einem Rechercheaufwand von höchstens einer Stunde.
    2. Anfragen im Sinne der laufenden Nummer 1 (Allgemeine Amtshandlungen) der Anmerkungen zu Tarifstellen 3 und 4 bei einem Rechercheaufwand von höchstens zwei Stunden."

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Bei Folgeanträgen in derselben Sache wird für die Gebührenerhebung der insgesamt angefallene Rechercheaufwand berücksichtigt."

gg) Die bisherigen Tarifstellen 4 bis 4.2.4.2.2 werden die Tarifstellen 5 bis 5.2.4.2.2.

hh) In der Tarifstelle 5.2.1 Spalte 2 wird die Angabe "Tarifstellen 4.2.3 und 4.2.4" durch die Angabe "Tarifstellen 5.2.3 und 5.2.4" ersetzt.

ii) In- der Tarifstelle 5.2.4.2.2 Spalte 2 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:

aaa) In der Überschrift wird die Angabe "4.1 und 4.2" durch die Angabe "5.1 und 5.2" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe "4.1.1, 4.2.1 und 4.2.4.1" durch die Angabe "5.1.1, 5.2.1 und 5.2.4.1" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird die Angabe "4.1.1" durch die Angabe "5.1.1" ersetzt.

ddd) In Nummer 3 wird die Angabe "4.1.2" durch die Angabe "5.1.2" ersetzt.

eee) In Nummer 5 wird die Angabe "4.2.2" durch die Angabe "5.2.2" ersetzt.

fff) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. Als besonderer Arbeitsaufwand gemäß Tarifstelle 5.2.3.2 gilt auch die Bereitstellung bereits vorhandener Aufnahmen, sofern es sich um ein besonders umfangreiches Reproduktionsanliegen handelt. In diesen Fällen findet Anmerkung Nummer 5 keine Anwendung auf nach Tarifstelle 5.2.3.2 anfallende Gebühren." ,

ggg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe "4.2.4" wird durch die Angabe"5.2.4" ersetzt.

hhh) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

jj) Die bisherigen Tarifstellen 4.3 bis 5.2 werden die Tarifstellen 5.3 bis 6.2.

kk) In der Tarifstelle 6.2 Spalte 2 wird in den Anmerkungen Nummer 1 das Wort "Benutzung" durch das Wort "Benutzungstag" ersetzt.

ll) Die bisherigen Tarifstellen 6 bis 6.4.2 werden aufgehoben.

mm) In der Tarifstelle 7 Spalte 2 wird in den Anmerkungen Nummer 1 das Wort "Landeshauptarchivs" durch das Wort "Landesarchivs" ersetzt.

nn) Nach der Tarifstelle 7.3 werden folgende Tarifstellen 8 bis 8.3 angefügt:

"8Depositarische Archivierung von öffentlichem Archivgut
8.1Bewertung und Erschließung von Unterlagen je angefangener Viertelstunde16
8.2konservatorischrestauratorische Bearbeitung und Magazinierung von Archivgut je angefangener Viertelstunde12
8.3Verwahrung von Archivgut je angefangenem laufenden Meter jährlich12
Anmerkung:

Die Gebühr schließt die Auslagen für die fachgerechte Verpackung nicht mit ein."

h) Die laufende Nummer 93 erhält folgende Fassung:

"93 nicht Vergeben".

i) Die laufende Nummer 101 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "3 500" durch die Angabe "4 900" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "3 500" durch die Angabe "4 600" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "'4 500" durch die Angabe "6 000" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "4 200" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 1.5 Spalte 3 wird die Angabe "6 975" durch die Angabe "9 700" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 1.6 Spalte 3 wird die Angabe "4 000" durch die Angabe "4 500" ersetzt.

gg) In der Tarifstelle 1.7.1 Spalte 3 wird die Angabe "4 000" durch die Angabe "5 300" ersetzt.

hh) In der Tarifstelle 1.7.2 Spalte 3 wird die Angabe "2 750" durch die Angabe "3 000" ersetzt.

ii) In der Tarifstelle 1.8 Spalte 3 wird die Angabe "5 300" durch die Angabe "7 200" ersetzt.

jj) In der Tarifstelle 1.9 Spalte 3 wird die Angabe "2 300" durch die Angabe "3 700" ersetzt.

kk) In der Tarifstelle 1.10 Spalte 3 wird die Angabe "3 000" durch die Angabe "4 200" ersetzt.

ll) In der Tarifstelle 1.11 Spalte 3 wird die Angabe "3 800" durch die Angabe "5 200" ersetzt.

mm) In der Tarifstelle 1.12 Spalte 3 wird die Angabe "4 500" durch die Angabe "6 200" ersetzt.

j) Die laufende Nummer 102 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:

"3 Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 14 und § 15)".

bb) Nach der Tarifstelle 3 werden folgende Tarifstellen 3.1 bis 3.3.2 eingefügt:

"3.1Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung je Steckling1
3.2Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung und serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren je Steckling
3.2.1auf ein Virus1,15
3.2.2auf weitere Viren, je Virus0,13
3.3Knollenprüfung mit serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren je Knolle
3.3.1auf ein Virus0,90
3.3.2auf weitere Viren, je Virus0,13".

k) Nach der laufenden Nummer 104 wird folgende laufende Nummer 104a eingefügt:

"104aReform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 15a
1Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland
1.1Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Dauergrünland50 bis 250
2Abtretung von Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln oder Beihilfen
2.1Bearbeitung und Erfassung einer Abtretungserklärung50 bis 150".

l) Die laufende Nummer 109 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.7 Spalte 2 wird die Angabe "mindestens 70 v. H." durch die Angabe "mindestens 50 v. H." ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 4.9.1 Spalte 2 wird das Wort "Kalttest" durch das Wort "Triebkraft" ersetzt.

m) In der laufenden Nummer 133 Tarifstelle 1.1.8 Spalte 2 und Spalte 3 wird nach der Angabe "Benzen, Toluen, Ethylbenzen, Xylene (BTEX) 83,8" jeweils die Angabe "jede weitere Verbindung 12,5" eingefügt.

n) Nach der laufenden Nummer 155 wird folgende laufende Nummer 155a eingefügt:

"155aVerordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt 15a
1Anerkennung einer Lehrbefähigung200
2Anerkennung einer Laufbahnbefähigung300
3Ausfertigung einer Zweitschrift Die Gebühren bemessen sich nach der laufenden Nummer 1 - Allgemeine Amtshandlungen, Tarifstelle7 ."

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 1 Nr. 2 Buchst. c tritt am 1. November 2015 in Kraft.

ENDE