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Siebente Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 26. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 26 vom 30.10.2015 S. 539)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Kultusministerium und den Ministerien für Landwirtschaft und Umwelt und für Wissenschaft und Wirtschaft verordnet:
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2015 (GVBl. LSA S. 402), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:
a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 28 wird folgende Angabe eingefügt:
"28a Bundesmeldegesetz (BMG)".
bb) In der Angabe zu der laufenden Nummer 86 "86 Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt" wird die Angabe "Landeshauptarchiv" durch die Angabe "Landesarchiv" ersetzt.
cc) Die Angabe zu der laufenden Nummer 93 "93 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA)" wird aufgehoben.
dd) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 104 wird folgende Angabe eingefügt:
"104a Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)".
ee) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 155 wird folgende Angabe eingefügt:
"155a Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt".
b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Bundesjagdgesetz (BJagdG) 28" wird die Angabe "Bundesmeldegesetz (BMG) 28a" eingefügt.
bb) In der Angabe "Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt 86" wird die Angabe "Landeshauptarchiv" durch die Angabe "Landesarchiv" ersetzt.
cc) Die Angabe "Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) 93" wird aufgehoben.
dd) Der Angabe "Religionsgesellschaften 105" wird die Angabe "Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 104a" vorangestellt.
ee) Nach der Angabe "Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 155" wird die Angabe "Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt 155a" eingefügt.
2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Tarifstelle 5.2.2.2 wird folgende neue Tarifstelle 5.2.3 eingefügt:
"5.2.3 | Ermächtigung von Tierärzten zur Ausstellung von Heimtierausweisen, zur Entnahme von Blutproben für die Titrierung von Tollwutantikörpern und für klinische Untersuchungen nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 998/2003 sowie der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen." | 25 |
bb) Die bisherige Tarifstelle 5.2.3 wird Tarifstelle 5.2.4.
b) In der laufenden Nummer 12 werden nach der Tarifstelle 4.2 folgende Tarifstellen 4.3 bis 4.6 eingefügt:
"4.3 | Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 58a für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Abs. 3 | 10 bis 23 |
4.4 | Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 58b für jede Behandlung und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Abs. 3 | |
4.5 | Übermittlung der übermittelten Maßnahmepläne und Anordnung von Maß- nahmen nach § 58d Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
4.6 | Anordnung von Maßnahmen nach § 58d Abs. 4 | nach Zeitaufwand". |
c) Nach der laufenden Nummer 28 wird folgende laufende Nummer 28a eingefügt:
"28a | Bundesmeldegesetz (BMG) | |
1. | Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 und 2 | |
1.1 | wenn die Erteilung der Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 erfolgt | 4 |
Anmerkung:
Ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 nicht möglich, bestimmt sich die Gebühr nach Tarifstelle 1.2. | ||
1.2 | wenn die Anfrage schriftlich ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | |
1.3 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | 10 bis 16 |
Anmerkung:
Dient die Melderegisterauskunft Zwecken der Werbung oder des Adresshandels nach § 44 Abs. 3 Nr. 2, erhöht sich die Gebühr um 2 Euro. | ||
2 | Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 | |
2.1 | wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | 12 |
2.2 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | 15 bis 20 |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 und 2:
| ||
3 | Gruppenauskünfte | |
3.1 | Gruppenauskunft nach § 46 | 25 bis 100 zuzüglich 0,0005 bis 0,025 für jeden registrierten Einwohner zuzüglich 0,025 bis 0,10 für jeden ausgewählten Einwohner |
3.2 | Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 1 und 3 | 10 zuzüglich 0,015 bis 0,15 für jede Person, über die Auskunft erteilt wird |
3.3 | Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 2 je Jubiläumsfall | 8 bis 12 |
Anmerkung en zu den Tarifstellen 1.3, 2.2, 3.1, 3.2. und 3.3:
Die Festsetzung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens richtet sich insbesondere nach dem Aufwand und der Zeitdauer für die Auskunftserteilung. Die Meldebehörden können anhand von Erfahrungswerten interne Regelungen über eine Staffelung der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens treffen. | ||
4 | Meldebescheinigung nach § 18 | 8 |
Anmerkung:
|
d) Die laufende Nummer 45 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 4.10 erhält folgende Fassung:
"4.10 Verfahren nach § 19 Abs. 2 StromNEV".
bb) Nach der Tarifstelle 4.10 werden folgende Tarifstellen 4.10.1 und 4.10.2 eingefügt:
."4.10.1 | Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StromNEV | 500 bis 15.000 |
4.10.2 | Untersagung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 8 und 9 StromNEV | 800 bis 10 000". |
cc) Nach der Tarifstelle 4.25 werden folgende neue Tarifstellen 4.26 und 4.27 eingefügt:
"4.26 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV | 1.000 bis 100 000". |
"4.27 | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 25a ARegV | 500 bis 1 500". |
dd) Die bisherige Tarifstelle 4.26 wird Tarifstelle 4.28.
ee) Die Tarifstelle 10 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 2 wird die Angabe "und 4" gestrichen.
bbb) In Spalte 3 wird die Angabe "500 bis 30 000" gestrichen.
ff) Nach der Tarifstelle 10 werden folgende Tarifstellen 10.1 und 10.2 eingefügt:
"10.1 | Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG | 500 bis 30.000 |
10.2 | Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG | 1.000 bis 50 000". |
gg) Nach der Tarifstelle 17 wird folgende Tarifstelle 18 angefügt:
"18 | Sonstige Amtshandlungen | 50 bis 10 000". |
e) Die laufende Nummer 56 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 3.4 erhält folgende Fassung:
"3.4 | Vor-Ort-Überwachung (Regelüberwachung/Anlasskontrollen) nach § 25 (einschließlich der Reisezeit und der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) von
| 100 bis 1.600 |
bb) Nach der Tarifstelle 3.4 werden folgende Tarifstellen 3.4.1 und 3.4.2 eingefügt:
"3.4.1 | Entnahme und Untersuchung von Proben im Rahmen von
| 100 bis 3.000 |
Anmerkung:
Wenn erforderlich, sind Anordnungen zur (Duldung) Probenahme nach Tarifstelle 3.4.1 zu beachten. Die Gebühr deckt den Aufwand der Vollzugsbehörde (LVwA) für die Probenahme und Untersuchung ab. Unberührt davon bleibt der Aufwand der dem beauftragten Labor (beispielsweise dem LAU) zu erstatten wäre, denn bei diesem handelt es sich um Auslagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA, die gesondert zu erheben sind. | ||
3.4.2 | Maßnahmen der Überwachung nach § 25 Abs. 2 (Auskunfts-/Duldungsanordnungen), Bescheide | 100 bis 1 000". |
cc) Die Tarifstelle 3.5 erhält folgende Fassung:
"3.5 | Anordnungen im Einzelfall nach § 26". |
dd) Nach der Tarifstelle 3.5 werden folgende Tarifstellen 3.5.1 bis 3.5.5 eingefügt:
"3.5.1 | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1x | 50 bis 1.800 |
3.5.2 | Untersuchung des Anlagenbetriebes nach § 26 Abs. 2 x | 100 bis 2.400 |
3.5.3 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3 x | 50 bis 2.400 |
3.5.4 | Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 x | 100 bis 2.400 |
3.5.5 | Untersagung (vorläufige oder endgültige) des In-Verkehr-Bringens von gentechnisch veränderten Organismen nach § 26 Abs. 5 x | 100 bis 2 400". |
ee) Die bisherigen Tarifstellen 3.6 und 3.7 werden aufgehoben.
ff) Die bisherige Tarifstelle 3.8 wird Tarifstelle 3.6.
gg) Die bisherige Tarifstelle 3.9 wird Tarifstelle 3.7 und erhält folgende Fassung:
"3.7 | Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen soweit nicht unter der laufenden Nummer 57 - GenTSV - geregelt und nicht in den Tarifstellen 3.1 bis 3.6 bereits benannt | 100 bis 1 600". |
f) Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 1.1.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
"wenn die Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen".
bb) Die Tarifstelle 1.1.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
"wenn die Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 5 Mio. Euro betragen".
cc) Die Tarifstelle 1.2.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
"wenn die Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen".
dd) Die Tarifstelle 1.2.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
"wenn die Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 5 Mio. Euro betragen".
ee) In der Tarifstelle 1.6.2.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "250" ersetzt.
ff) In der Tarifstelle 1.21.2 Spalte 1 wird die Angabe "1.21.2" durch die Angabe "1.21.3" ersetzt und in Spalte 2 wird die Angabe " § 31 Abs. 3" durch die Angabe " § 31 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
gg) Nach der Tarifstelle 2.1 Spalte 2 ist in der Anmerkung nach der Angabe "(vergleiche Tarifstelle 23.1" die Angabe ")" einzufügen.
g) Die laufende Nummer 86 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort "Landeshauptarchiv" durch das Wort "Landesarchiv" ersetzt.
bb) Nach der Tarifstelle 2.2 werden folgende neue Tarifstellen 3 bis 3.1.2 eingefügt:
"3 | Zugang zu Archivgut vor Ablauf von Schutzfristen | |
3.1 | Prüfung der Verkürzungsmöglichkeit von Schutzfristen oder des Informationszuganges für benannte Archivalien oder Findhilfsmittel, um diese durch Einsichtnahme nutzen zu können | |
3.1.1 | bei einem Bearbeitungsaufwand von bis zu vier Stunden je Antrag | gebührenfrei |
3.1.2 | bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als vier Stunden je Antrag ab der fünften Stunde je angefangener Viertelstunde | 16". |
cc) Die bisherigen Tarifstellen 3 bis 3.2 werden die Tarifstellen 4 bis 4.2.
dd) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 2 wird das Wort "Bearbeitungsaufwand" durch das Wort "Rechercheaufwand" ersetzt.
ee) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 2 wird das Wort "Bearbeitungsaufwand" durch das Wort "Rechercheaufwand" ersetzt.
ff) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 2 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Bei Folgeanträgen in derselben Sache wird für die Gebührenerhebung der insgesamt angefallene Rechercheaufwand berücksichtigt."
gg) Die bisherigen Tarifstellen 4 bis 4.2.4.2.2 werden die Tarifstellen 5 bis 5.2.4.2.2.
hh) In der Tarifstelle 5.2.1 Spalte 2 wird die Angabe "Tarifstellen 4.2.3 und 4.2.4" durch die Angabe "Tarifstellen 5.2.3 und 5.2.4" ersetzt.
ii) In- der Tarifstelle 5.2.4.2.2 Spalte 2 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift wird die Angabe "4.1 und 4.2" durch die Angabe "5.1 und 5.2" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe "4.1.1, 4.2.1 und 4.2.4.1" durch die Angabe "5.1.1, 5.2.1 und 5.2.4.1" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe "4.1.1" durch die Angabe "5.1.1" ersetzt.
ddd) In Nummer 3 wird die Angabe "4.1.2" durch die Angabe "5.1.2" ersetzt.
eee) In Nummer 5 wird die Angabe "4.2.2" durch die Angabe "5.2.2" ersetzt.
fff) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
"6. Als besonderer Arbeitsaufwand gemäß Tarifstelle 5.2.3.2 gilt auch die Bereitstellung bereits vorhandener Aufnahmen, sofern es sich um ein besonders umfangreiches Reproduktionsanliegen handelt. In diesen Fällen findet Anmerkung Nummer 5 keine Anwendung auf nach Tarifstelle 5.2.3.2 anfallende Gebühren." ,
ggg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe "4.2.4" wird durch die Angabe"5.2.4" ersetzt.
hhh) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
jj) Die bisherigen Tarifstellen 4.3 bis 5.2 werden die Tarifstellen 5.3 bis 6.2.
kk) In der Tarifstelle 6.2 Spalte 2 wird in den Anmerkungen Nummer 1 das Wort "Benutzung" durch das Wort "Benutzungstag" ersetzt.
ll) Die bisherigen Tarifstellen 6 bis 6.4.2 werden aufgehoben.
mm) In der Tarifstelle 7 Spalte 2 wird in den Anmerkungen Nummer 1 das Wort "Landeshauptarchivs" durch das Wort "Landesarchivs" ersetzt.
nn) Nach der Tarifstelle 7.3 werden folgende Tarifstellen 8 bis 8.3 angefügt:
"8 | Depositarische Archivierung von öffentlichem Archivgut | |
8.1 | Bewertung und Erschließung von Unterlagen je angefangener Viertelstunde | 16 |
8.2 | konservatorischrestauratorische Bearbeitung und Magazinierung von Archivgut je angefangener Viertelstunde | 12 |
8.3 | Verwahrung von Archivgut je angefangenem laufenden Meter jährlich | 12 |
Anmerkung:
Die Gebühr schließt die Auslagen für die fachgerechte Verpackung nicht mit ein." |
h) Die laufende Nummer 93 erhält folgende Fassung:
"93 nicht Vergeben".
i) Die laufende Nummer 101 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "3 500" durch die Angabe "4 900" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "3 500" durch die Angabe "4 600" ersetzt.
cc) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "'4 500" durch die Angabe "6 000" ersetzt.
dd) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "4 200" ersetzt.
ee) In der Tarifstelle 1.5 Spalte 3 wird die Angabe "6 975" durch die Angabe "9 700" ersetzt.
ff) In der Tarifstelle 1.6 Spalte 3 wird die Angabe "4 000" durch die Angabe "4 500" ersetzt.
gg) In der Tarifstelle 1.7.1 Spalte 3 wird die Angabe "4 000" durch die Angabe "5 300" ersetzt.
hh) In der Tarifstelle 1.7.2 Spalte 3 wird die Angabe "2 750" durch die Angabe "3 000" ersetzt.
ii) In der Tarifstelle 1.8 Spalte 3 wird die Angabe "5 300" durch die Angabe "7 200" ersetzt.
jj) In der Tarifstelle 1.9 Spalte 3 wird die Angabe "2 300" durch die Angabe "3 700" ersetzt.
kk) In der Tarifstelle 1.10 Spalte 3 wird die Angabe "3 000" durch die Angabe "4 200" ersetzt.
ll) In der Tarifstelle 1.11 Spalte 3 wird die Angabe "3 800" durch die Angabe "5 200" ersetzt.
mm) In der Tarifstelle 1.12 Spalte 3 wird die Angabe "4 500" durch die Angabe "6 200" ersetzt.
j) Die laufende Nummer 102 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:
"3 Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 14 und § 15)".
bb) Nach der Tarifstelle 3 werden folgende Tarifstellen 3.1 bis 3.3.2 eingefügt:
"3.1 | Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung je Steckling | 1 |
3.2 | Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung und serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren je Steckling | |
3.2.1 | auf ein Virus | 1,15 |
3.2.2 | auf weitere Viren, je Virus | 0,13 |
3.3 | Knollenprüfung mit serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren je Knolle | |
3.3.1 | auf ein Virus | 0,90 |
3.3.2 | auf weitere Viren, je Virus | 0,13". |
k) Nach der laufenden Nummer 104 wird folgende laufende Nummer 104a eingefügt:
"104a | Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 15a | |
1 | Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland | |
1.1 | Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Dauergrünland | 50 bis 250 |
2 | Abtretung von Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln oder Beihilfen | |
2.1 | Bearbeitung und Erfassung einer Abtretungserklärung | 50 bis 150". |
l) Die laufende Nummer 109 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1.7 Spalte 2 wird die Angabe "mindestens 70 v. H." durch die Angabe "mindestens 50 v. H." ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 4.9.1 Spalte 2 wird das Wort "Kalttest" durch das Wort "Triebkraft" ersetzt.
m) In der laufenden Nummer 133 Tarifstelle 1.1.8 Spalte 2 und Spalte 3 wird nach der Angabe "Benzen, Toluen, Ethylbenzen, Xylene (BTEX) 83,8" jeweils die Angabe "jede weitere Verbindung 12,5" eingefügt.
n) Nach der laufenden Nummer 155 wird folgende laufende Nummer 155a eingefügt:
"155a | Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt 15a | |
1 | Anerkennung einer Lehrbefähigung | 200 |
2 | Anerkennung einer Laufbahnbefähigung | 300 |
3 | Ausfertigung einer Zweitschrift Die Gebühren bemessen sich nach der laufenden Nummer 1 - Allgemeine Amtshandlungen, Tarifstelle7 ." |
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Nr. 2 Buchst. c tritt am 1. November 2015 in Kraft.
ENDE |
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