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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. Februar 2023
(GVBl. LSA Nr. 1 vom 10.02.2023 S. 4)



Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Bildung, dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten, dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt sowie dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 138), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Explosionsschutzverordnung 1.2" erhält folgende Fassung:

Alt:

"6Explosionsschutzverordnung1.2".

Neu:

"6Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)1.2".

b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VOrgTü) 1.7" wird aufgehoben.

c) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) 1.9" werden die folgenden Angaben eingefügt:

"6Marktüberwachungsgesetz (MüG), betreffend Marktüberwachung im Anwendungsbereich ProdSG, PSA-DG, GasgeräteDG, SprengG und ODV1.10
6Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)1.11
6Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)1.12
6PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG)1.13".

d) Die Angabe zu der laufenden Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien"7 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu der laufenden Nummer 12 erhält folgende Fassung:

Alt:

"12Arzneimittelgesetz (AMG)

Neu:

"12Arzneimittelgesetz (AMG), Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG ".

f) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 12 wird folgende Angabe eingefügt:

"12aAusführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG)".

g) Die Angabe zu der laufenden Nummer 28 erhält folgende Fassung:
Alt:

"28Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Neu:

"28Bundesjagdgesetz (BJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 87".

h) Die Angabe zu der laufenden Nummer 49 erhält folgende Fassung:
Alt:

"49Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG)

Neu:

"49(aufgehoben)".

i) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 49 wird folgende Angabe eingefügt:

"49aFerkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)".

j) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 50 wird folgende Angabe eingefügt:

"50a Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates".

k) Die Angabe zu der laufenden Nummer 51 "51 Forstschutz" wird gestrichen.

l) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 63 "63 Glücksspielgesetz (GlüG LSA) 4" wird folgende Angabe eingefügt:

"63aGesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)".

m) Die Angabe zu der laufenden Nummer 87 erhält folgende Fassung:
Alt:

"87Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)

Neu:

"87Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 28".

n) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 92a wird folgende Angabe eingefügt:

"92bMedizinprodukterecht, Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)".

o) Die Angabe zu der laufenden Nummer 95 erhält folgende Fassung:
Alt:

"95Milch-Sachkunde-Verordnung

Neu:

"95(aufgehoben)".

p) Die Angabe zu der laufenden Nummer 108 erhält folgende Fassung:
Alt:

"108Röntgenverordnung (RöV)

Neu:

"108(aufgehoben)".

q) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 114 "114 Stiftungsangelegenheiten - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1" wird folgende Angabe eingefügt:

"114aStrahlenschutzgesetz (StrlSchG)".

r) Die Angabe zu der laufenden Nummer 148 erhält folgende Fassung:
Alt:

"148Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PwaldV)

Neu:

"148(aufgehoben)".

s) Die Angabe zu der laufenden Nummer 150 erhält folgende Fassung:
Alt:

"150Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Neu:

"150(aufgehoben)".

t) Die Angabe zu der laufenden Nummer 162 erhält folgende Fassung:
Alt:

"162Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)

Neu:

"162Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG)".

u) Die Angabe zu der laufenden Nummer 171

"171Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)

wird durch die Angabe

"171Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)"

ersetzt.

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 7" wird aufgehoben.

b) Nach der Angabe "Arzneimittelgesetz (AMG) 12" wird folgende Angabe eingefügt:

"Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG) 12a".

c) Nach der Angabe "Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates" wird folgende Angabe eingefügt:

"Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe90".

d) Die Angabe "Explosionsschutzverordnung 6 1.2" erhält folgende Fassung:
Alt:

Explosionsschutzverordnung61.2".

Neu:

"Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)61.2".

e) Nach der Angabe "Familienpflegezeitgesetz (FPlZG) 48" wird folgende Angabe eingefügt:

"Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) 49a".

f) Die Angabe "Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) 49" wird aufgehoben.

g) Die Angabe "Forstschutz 51" wird aufgehoben.

h) Der Angabe "Gashochdruckleitungsverordnung (GasHdrlV) 6 1.8" wird folgende Angabe vorangestellt:

"Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)61.12"

.i) Nach der Angabe "Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt (SchfHwGZustG LSA) 110" werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) 61.11
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)63a".

j) Nach der Angabe "Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 76 22" wird folgende Angabe eingefügt:

"PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG) 61.13".

k) Die Angabe "Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) 167 10" wird aufgehoben.

l) Nach der Angabe "Landesschifffahrts- und Hafenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LSchiffHVO) 88" wird folgende Angabe eingefügt:

"Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG)162".

m) Nach der Angabe "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 90" wird folgende Angabe eingefügt:

"Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) 171".

n) Nach der Angabe "Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) 92" wird folgende Angabe eingefügt:

"Marktüberwachungsgesetz (MüG); betreffend Marktüberwachung im Anwendungsbereich ProdSG, PSA-DG, GasgeräteDG, SprengG und ODV6".

o) Nach der Angabe "Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) 92a" wird folgende Angabe eingefügt:

"Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)92b".

p) Die Angabe "Milch-Sachkunde-Verordnung 95" wird aufgehoben.

q) Nach der Angabe "Pflanzkartoffelverordnung 102" werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Pflegeberufe-Eignungsverordnung Sachsen-Anhalt (PflEignVO LSA)12a3, 4
Pflegeschulenanerkennungsverordnung (PflSchulAnerkVO)12a1".

r) Nach der Angabe "Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 6 1.1" werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Q

Qualifikationspflegelehrkräfteverordnung (QualiPflLKVO)12a2".

s) Die Angabe "Röntgenverordnung (RöV) 108" wird aufgehoben.

t) Nach der Angabe "Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 76 9" wird folgende Angabe eingefügt:

"Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) 114a".

u) Nach der Angabe "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2000) 76 18" wird folgende Angabe eingefügt:

"Tierarzneimittelgesetz (TAMG) 12".

v) Nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 57a" wird folgende Angabe eingefügt:

"Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 50a".

w) Nach der Angabe "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 90, 143" wird folgende Angabe eingefügt:

"Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG 12".

x) Die Angabe "Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PwaldV) 148" wird aufgehoben.

y) Die Angabe "Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 150" wird aufgehoben.

z) Die Angabe "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VorgTü) 6 1.7" wird aufgehoben.

az) Die Angabe "Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 162" wird aufgehoben.

bz) Nach der Angabe "Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) 167" wird folgende Angabe eingefügt:

"Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung16713".

cz) Die Angabe "Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) 171" wird aufgehoben.

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 3 erhält folgende Fassung "3 aufgehoben".

b) Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstellen 13 bis 19 erhalten folgende Fassung:
Alt:
"13Plangenehmigung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b Nrn. 1 und 350 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12".
14Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nm. 1 und 4700 bis 1 500
15Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1)140 bis 600
16Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 17 Abs. 3 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 1 - entsprechende Anwendung.70 bis 550
17Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung.150 bis 2.000
18Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 22a findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8 - entsprechende Anwendung.200 bis 4.000
19Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23)200 bis 5 000

Neu:

"13Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nrn. 1 und 4700 bis 1.500
14Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1)140 bis 600
15Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 17 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.
16Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden.
17Im Enteignungsverfahren nach § 22 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden.
18Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 22 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.
19Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 22a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden."

bb) Nach der Tarifstelle 19 wird folgende neue Tarifstelle 20 eingefügt:

"20Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23)200 bis 5 000".

cc) Die bisherige Tarifstelle 20 wird Tarifstelle 21.

dd) Die Tarifstellen 20.1 bis 20.10 werden die Tarifstellen 21.1 bis 21.10.

c) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Anlagen" durch die Angabe "Anlagen-" ersetzt.

bb) Die Tarifstelle 1.1.1 erhält folgende Fassung:
Alt:

"1.1.1Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 150 bis 360

Neu:

"1.1.1Anordnung nach § 25 Abs. 5 oder Abs. 7200 bis 600".

cc) Die Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.17


1.1.2Anordnung von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Nr. 250 bis 360
1.1.3Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 350 bis 360
1.1.4Verbieten des vorübergehenden Bereit- oder Ausstellens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 450 bis 360
1.1.5Anordnung der Anbringung von Hinweisen zu Risiken nach § 26 Abs. 2 Nr. 550 bis 360
1.1.6Verbieten der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt nach § 26 Abs. 2 Nr. 650 bis 360
1.1.7Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs auf dem Markt bereitgestellten Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 750 bis 360
1.1.8Anordnung eines der Sicherstellung, Vernichtung und Unbrauchbarmachung eines Produktes nach § 26 Abs. 2 Nr. 850 bis 360
1.1.9Anordnung der Warnung der Öffentlichkeit vor Risiken nach § 26 Abs. 2 Nr. 950 bis 360
1.1.10Besichtigung und/oder Prüfung nach § 28 durch die zuständige Behörde50 bis 360
1.1.11Anordnung nach § 28 Abs. 250
1.1.12Anordnung nach § 28 Abs. 4 Satz 250
1.1.13Anordnung nach § 11 Abs. 150
1.1.14Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 35 Abs. 1125 bis 720
1.1.15Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2125 bis 720
1.1.16Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 auf der Grundlage einer Anordnung nach § 34 Abs. 1125 bis 720
1.1.17Benennung von Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5300 bis 4.320

erden aufgehoben.

dd) Die Tarifstellen 1.2 und 1.2.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:

"1.2Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV)
1.2.1Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5125 bis 720

Neu:

"1.2Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
1.2.1Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 13 Abs. 2150 bis 450".

ee) Die Tarifstelle 1.5.1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.5.1 Gestattung des Inverkehrbringens für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4 50 bis 720"1.5.1 Gestattung des Inverkehrbringens für Versuchszwecke nach § 13 Abs. 3 150 bis 450".

ff) In der Tarifstelle 1.6.1 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 350" eingefügt.

gg) Die Tarifstellen 1.6.2 und 1.6.2.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:

"1.6.2Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1
1.6.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens50".

Neu:

"1.6.2Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlagenach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7
1.6.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigenFestgebühr 150".

hh) Die Tarifstellen 1.6.3 bis 1.6.11 erhalten folgende Fassung:
Alt:

1.6.3Erlaubnis für die Änderung von Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderungwie Tarifstelle 1.6.2
1.6.4Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte) nach § 18 Abs. 1 Nr. 20,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50
1.6.5Erlaubnis für die Änderung von Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte) nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 wie Tarifstelle 1.6.4 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
1.6.6Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Gasfüllanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 30,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50
1.6.7Erlaubnis für die Änderung von Gasfüllanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 wie Tarifstelle 1.6.6 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
1.6.8Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4
1.6.8.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens50
1.6.8.2für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.8.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.8.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.8.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen815 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
 Anmerkung zu Tarifstellen 1.6.1 bis 1.6.8:

Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. Schließt die Erlaubnis die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 15 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür notwendigen Aufwendungen.

 
1.6.9Erlaubnis für die Änderung von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4wie Tarifstelle 1.6.8 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
1.6.10Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Füllstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 50,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50
1.6.11Erlaubnis für die Änderung von Füllstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5wie Tarifstelle 1.6.10 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung

Neu:

"1.6.3Erlaubnis für die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlagenach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7wie Tarifstelle 1.6.2 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
1.6.4Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2wie Tarifstelle 1.6.2 jedoch bezogen auf die Kosten der Teilerlaubnis
1.6.5Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 210 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 und 1.6.3
mindestens100
1.6.6Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Abs. 4 Satz 3100 bis 500
1.6.7Verlängerung der Frist nach § 19 Abs. 6 Satz 2100 bis 500
1.6.8Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 4 Satz 150 bis 2.000
1.6.9Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 19 Abs. 5 Satz 1125 bis 720
1.6.10Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 19 Abs. 6
1.6.10.1Verkürzen von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 1125 bis 720
1.6.10.2Verlängern von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 2125 bis 720
1.6.11Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 3.2 Satz 150 bis 360".

ii) Die Tarifstellen 1.6.12 bis 1.6.25


1.6.12Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6
1.6.12.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten Mindestens 50
1.6.12.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.12.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu 250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.12.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.12.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen815 zuzüglich0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.6.13Erlaubnis für die Änderung von Tankstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6wie Tarifstelle 1.6.12 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
1.6.14Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 7
1.6.14.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten mindestens 50
1.6.14.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.14.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu 250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.14.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.14.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen815 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.6.15Erlaubnis für die Änderung von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 jedoch bezogen aufwie Tarifstelle 1.6.14 die Kosten der Änderung
1.6.16Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Betankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 8
1.6.16.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten mindestens 50
1.6.16.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.16.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.16.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.16.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden815 zuzüglich Kosten
1.6.17Erlaubnis für die Änderung von Betankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 8wie Tarifstelle 1.6.16 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. Schließt die Erlaubnis die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 15 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür notwendigen Aufwendungen.
1.6.18Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2bis zu 50 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17
1.6.19Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 210 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17
1.6.20nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Abs. 4 Satz 3bis zu 50 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17
1.6.21Anordnung ach § 19 Abs. 350 bis 360
1.6.22Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 4 Satz 150 bis 2.000
1.6.23Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 19 Abs. 5 Satz 1125 bis 720
1.6.24Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 19 Abs. 6
1.6.24.1Verkürzen von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 1125 bis 720
1.6.24.2Verlängern von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 2125 bis 720
1.6.25Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 150 bis 360

werden aufgehoben.

jj) Nach der Tarifstelle 1.9.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.10 bis 1.13.1 eingefügt:

"1.10Marktüberwachungsgesetz (MüG), betreffend Marktüberwachung im Anwendungsbereich ProdSG, PSA-DG, GasgeräteDG, SprengG und ODV
1.10.1Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020200 bis 600
1.10.2Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020200 bis 600
1.10.3Risikobewertung nach § 8 Abs. 3 MüG in Verbindung mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020200 bis 600
1.11Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
1.11.1Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 27 Abs. 5125 bis 720
1.11.2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 17 Abs. 5125 bis 720
1.11.3Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 27 Abs. 5 auf der Grundlage einer Anordnung nach § 34 Abs. 1125 bis 720
1.11.4Maßnahmen nach § 27 Abs. 6125 bis 720
1.12Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)
1.12.1Anordnung nach Artikel 37 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/426200 bis 600
1.13PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG)
1.13.1Anordnung nach Artikel 38 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Artikel 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/425200 bis 600".

d) Die laufende Nummer 7 erhält folgende Fassung:

Alt:

7

Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I S. 347) in Verbindung mit Anlage II Kap. XII Abschn. III Nr. 3 des Einigungsvertrages 
1Abstimmungsentscheidung bei der vertraglich festzulegenden Strahlenschutzverantwortung bei gemeinsamer Haldennutzung durch mehrere Betriebe (§ 2 Abs. 2 Satz 1)75 bis 288
2Festlegung der Strahlenschutzverantwortung (§ 2 Abs. 2 Satz 2)250 bis 3.600
3Bestätigung des Vertrages über Strahlenschutzpflichten bei Wechsel der Rechtsträgerschaft und so weiter (§ 2 Abs. 3 Satz 2)75 bis 288
4Festlegung der Strahlenschutzverantwortlichkeit bei Wechsel der Rechtsträgerschaft (§ 2 Abs. 3 Satz 3)250 bis 3.600
5Genehmigung für Arbeiten, Nutzungen, Gewinnung und Weitergabe von Haldenmaterial (§ 4 Abs. 1)250 bis 72.000
6Zustimmung zur Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a)75 bis 7.200
7Zustimmung zu Veränderungen an Bauobjekten aus Haldenmaterial (§ 5 Abs. 1 Buchst. b)75 bis 3.600
8Bestätigung des Berichtes zur Strahlenschutzsituation (§ 8 Abs. 1 Satz 3)150 bis 7.200
9Festlegung durchzuführender Strahlenschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 2)75 bis 3.600
10Bestätigung der Arbeitsinstruktion (§ 12 Abs. 2)75 bis 3.600
11Entscheidung über Ausnahmeregelungen (§ 15 Satz 1)50 bis 5.000

Neu:

7 aufgehoben

e) Die laufende Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:

"12Arzneimittelgesetz (AMG)

Neu:

"12Arzneimittelgesetz (AMG), Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6".

bb) Die Tarifstellen 1 bis 1.8 erhalten folgende Fassung:
Alt:

1Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, § 20c Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 72 Abs. 1 und § 72b Abs. 1
1.1Erstausstellung einer Herstellungs- und/oder Einfuhrerlaubnis nach § 13 Abs. 1 und § 72 Abs. 1350 bis 10.000
1.2Neufassung einer Herstellungs- und/oder Einfuhrerlaubnis nach § 13 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 beziehungsweise Änderung der Anlage 8a und/oder 8b der Erlaubnis75 bis 5.000
1.3Erstausstellung einer Erlaubnis und/oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b150 bis 1.500
1.4Neufassung einer Erlaubnis und/oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchung nach § 20b50 bis 750
1.5Erstausstellung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b150 bis 10.000
1.6Neufassung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b50 bis 5.000
1.7Erstausstellung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a600 bis 2.500
1.8Neufassung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a50 bis 1.500

Neu:

"1.Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, § 20c Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 72 Abs. 1 und § 72b Abs. 1 AMG, §§ 14, 18, 28 TAMG und Artikel 88, 94 und 98 der Verordnung (EU) 2019/6
1.1Erstausstellung einer Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis oder Erstausstellung einer die Herstellung und die Einfuhr zugleich umfassenden Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG und § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6350 bis 10.000
1.2Neufassung einer Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis oder Neufassung einer die Herstellung und die Einfuhr zugleich umfassenden Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG und § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/675 bis 5.000
1.3Änderung der Anlage 8a oder 8b einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG oder § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/675 bis 5.000
1.4Erstausstellung einer Erlaubnis oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG150 bis 1.500
1.5Neufassung einer Erlaubnis oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchung nach § 20b AMG50 bis 75
1.6Erstausstellung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b AMG150 bis 10.000
1.7Neufassung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b AMG50 bis 5.000
1.8Erstausstellung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG und § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 2 TAMG600 bis 2 500".

cc) Nach der Tarifstelle 1.8 wird folgende Tarifstelle 1.9 eingefügt:

"1.9Neufassung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG und § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 2 TAMG50 bis 1 500".

dd) Der Tarifstelle 2 Spalte 2 wird die Angabe "AMG" angefügt.

ee) Die Tarifstelle 3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Besichtigung nach §§ 64, 72a und 72b"Besichtigung nach den §§ 64, 72a und 72b AMG, den §§ 35 , 72 TAMG und den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EU) 2019/6".

ff) Die Tarifstelle 3.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Besichtigung und Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen, Personen oder Personenvereinigungen sowie Sponsoren, die der Überwachung nach § 64 unterliegen"Besichtigung und Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen, Personen oder Personenvereinigungen sowie Sponsoren, die der Überwachung nach § 64 AMG und den §§ 35, 72 TAMG und den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EU) 2019/6 unterliegen".

gg) Die Tarifstelle 3.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Besichtigung im Drittland nach §§ 72a und 72b"Besichtigung im Drittland nach den §§ 72a und 72b AMG und Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6".

hh) Die Tarifstelle 3.3 Spalte 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
a) Besichtigung (turnusmäßig) x"a) Regelbesichtigung (turnusmäßig) x".

ii) Die Tarifstelle 3.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Besichtigung des Einzelhandels mit Arzneimittelangebot außerhalb von Apotheken"Besichtigung des Einzelhandels mit Arzneimittel- und Tierarzneimittelangebot außerhalb von Apotheken nach § 72 TAMG".

jj) Die Tarifstelle 3.4.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Nachbesichtigung im Einzelhandel, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird, mit Arzneimittelangebot außerhalb von Apotheken"Nachbesichtigung des Einzelhandels, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird, mit Arznei- und Tierarzneiangebot außerhalb von Apotheken nach § 72 TAMG".

kk) Die Tarifstelle 4.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
nach §§ 18, 20b Abs. 3, § 20c Abs. 7 und § 52a Abs. 5"nach den §§ 18, 20b Abs. 3, § 20c Abs. 7 und § 52a Abs. 5 AMG und § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3 TAMG

ll) Die Tarifstelle 4.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
nach § 69"nach § 69 AMGx und § 76 TAMG".

mm) In der Tarifstelle 4.3 Spalte 2 wird die Angabe " § 58a" durch die Angabe " § 54 TAMG" und wird die Angabe " § 58c Abs. 3" durch die Angabe " § 56 Abs. 3 TAMG" ersetzt.

nn) In der Tarifstelle 4.4 Spalte 2 wird die Angabe " § 58b" durch die Angabe " § 55 TAMG" und wird die Angabe " § 58c Abs. 3" durch die Angabe " § 56 Abs. 3 TAMG" ersetzt.

oo) In der Tarifstelle 4.5 Spalte 2 wird die Angabe " § 58d Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 57 Abs. 3 Satz 2 TAMG" ersetzt.

pp) In der Tarifstelle 4.6 Spalte 2 wird die Angabe " § 58d Abs. 4" durch die Angabe " § 57 Abs. 4 TAMG" ersetzt.

qq) Die Tarifstelle 5.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
GMP-Zertifikat nach § 64 Abs. 3"GMP-Zertifikat nach § 64 Abs. 3 AMG und Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6".

rr) Der Tarifstelle 5.2 Spalte 2 wird die Angabe "AMG und Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6" angefügt.

ss) Der Tarifstelle 5.3 Spalte 2 wird die Angabe "AMG" angefügt.

tt) Die Tarifstelle 5.4 Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Überschrift wird die Angabe "AMG" angefügt.

bbb) Dem Buchstaben a wird die Angabe "und bei Erstprüfung pro Wirkstoff oder Tierarzneimittel nach Artikel 98 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6" angefügt.

uu) Die Tarifstelle 5.5

"5.5Bescheinigung der Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke gemäß § 47 Abs. 1a x20

wird aufgehoben.

vv) Der Tarifstelle 6 Spalte 2 wird die Angabe "AMG" angefügt.

ww) Der Tarifstelle 8.1 Spalte 2 wird die Angabe "AMG" angefügt.

f) Nach der laufenden Nummer 12 wird folgende laufende Nummer 12a eingefügt:

"12aAusführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG)
1Erteilung einer staatlichen Anerkennung zur Errichtung und Betreibung einer Pflegeschule nach § 3 in Verbindung mit der PflSchulAnerkVO600 bis 3.500
2Feststellung der Qualifikationsanforderungen und pädagogische Eignungsfeststellung nach § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit der QualiPflLKVO25 bis 1.800
3Feststellungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 der PflEignVO LSA50 bis 170
4Amtshandlungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 der PflEignVO LSA50 bis 300
5Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des AG LSA PflBG25 bis 1 800".

g) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116"Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 116".

bb) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird das Wort "Enteignungsbeschluss" durch das Wort "Enteignungsverfahren" ersetzt.

h) Die laufende Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstellen 5 und 6 werden durch die folgenden Tarifstellen 5 und 6 ersetzt:

Alt:

"5Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung.150 bis 2.000
6Entschädigungsverfahren (§ 19a)200 bis 4.000

Neu:

"5Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden.
6Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 16a Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden."

bb) Nach der Tarifstelle 6 werden die folgenden Tarifstellen 7 bis 9 eingefügt:

"7Im Enteignungsverfahren nach § 19 Abs. 1 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden.
8Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 2a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.
9Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden."

i) Die laufende Nummer 28 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:

"28Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Neu:

"28Bundesjagdgesetz (BJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 87".

bb) Die Tarifstellen 1 bis 6.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 6.2 ersetzt:
Alt:

1Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 235
2Jagdpacht 
2.1Ausweis für Jagdpächter25
2.2Bescheinigung über Jagdpachtfähigkeit25
2.3Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 540
2.4Prüfung eines Jagdpachtvertrages nach § 1240
3Versagung und Einziehung von Jagdscheinen 
3.1Versagung eines Jagdscheines nach § 1740 bis 160
3.2Einziehung eines Jagdscheines nach § 1840 bis 160
4Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 740 bis 80
5Jagdschutz 
5.1Ausstellung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher nach § 2515
5.2Verlängerung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher10
5.3Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte nach § 25 Abs. 115
6Wildschadensverhütung 
6.1Anordnung zur Reduzierung des Wildbestandes bei Verschulden des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 140
6.2Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere nach § 28 Abs. 340 bis 80

Neu:

"1Befriedung von Grundstücken nach § 6a100 bis 2.500
2Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2100
3Jagdpacht
3.1Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5100
3.2Prüfung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1
3.2.1ohne Beanstandung nach § 12 Abs. 140
3.2.2mit Beanstandung gemäß § 12 Abs. 1 und 2100
4Versagung und Einziehung von Jagdscheinen
4.1Versagung eines Jagdscheines nach § 17nach Zeitaufwand höchstens 300
4.2Einziehung eines Jagdscheines nach § 18nach Zeitaufwand höchstens 300
5Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 780 bis 200
6Abschussplan
6.1Bestätigung eines Abschussplanes nach § 21 Abs. 215 bis 40
6.2Festsetzung eines Abschussplanes nach § 21 Abs. 215 bis 100".

cc) Nach der Tarifstelle 6.2 werden die folgenden Tarifstellen 7 bis 8.2 eingefügt:

"7Jagdschutz
7.1Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 einschließlich Ausstellung des Dienstausweises und Aushändigung des Dienstabzeichens50
7.2Verlängerung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher40
8Wildschadensverhütung
8.1Anordnung zur Reduzierung des Wildbestandes bei Verschulden des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 1nach Zeitaufwand
8.2Genehmigung zum Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere nach § 28 Abs. 350 bis 100".

j) Die laufende Nummer 28a wird wie folgt geändert:

aa) Der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "oder Datenbestätigung nach § 49a Abs. 1" angefügt.

bb) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.

dd) Die Tarifstelle 1.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"1.3wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind
Anmerkung:
Dient die Melderegisterauskunft Zwecken der Werbung oder des Adresshandels nach § 44 Abs. 3 Nr. 2, erhöht sich die Gebühr um 2 Euro.
10 bis 16

Neu:

"1.3wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind
Anmerkung:
Dient die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken, erhöht sich die Gebühr um 3 Euro
15 bis 40."

ee) Nach der Tarifstelle 1.3 wird folgende Tarifstelle 1.4 eingefügt:

"1.4wenn es sich um eine Datenbestätigung nach § 49a Abs. 1 handelt5".

ff) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 3 wird die Angabe "12" durch die Angabe "15" ersetzt.

gg) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 20" durch die Angabe "18 bis 60" ersetzt.

hh) Die Tarifstelle 3.2 Spalte 3 erhält folgende Fassung:

altneu
10 zuzüglich 0,015 bis 0,15 für jede Person, über die Auskunft erteilt wird"10 zuzüglich 0,020 bis 0,20 für jede Person, über die Auskunft erteilt wird".

ii) Die Tarifstelle 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 2 wird die Anmerkung Nr. 1 wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 10" ein Komma eingefügt.

bbbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) die Erteilung einer elektronischen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 3".

bbb) In Spalte 3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.

k) Die laufende Nummer 30 erhält folgende Fassung "30 aufgehoben".

l) Die laufende Nummer 31 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "100" ersetzt.

bb) Die Tarifstelle 1.2 erhält folgende Fassung:
Alt:

"1.2Verleihung der Rechtsfähigkeit an Forstbetriebsgemeinschaft nach § 1930".

Neu:

"1.2Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach § 1965".

cc) Nach der Tarifstelle 1.2 wird folgende Tarifstelle 1.3 eingefügt:

"1.3Widerruf einer Anerkennung nach § 2075".

dd) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "100" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 3 wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.

ff) Die Tarifstelle 2.3 erhält folgende Fassung:
Alt:

"2.3Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 19, sofern dies nicht gleichzeitig mit der Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgt30".

Neu:

"2.3Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 19, sofern dies nicht gleichzeitig mit der Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgt65".

gg) Nach der Tarifstelle 2.3 wird folgende Tarifstelle 2.4 eingefügt:

"2.4Widerruf einer Anerkennung nach § 3875".

hh) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "150" ersetzt.

ii) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "150" ersetzt.

m) Die laufende Nummer 32 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 120" durch die Angabe "50 bis 120" ersetzt.

bb) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:
Alt:

"2Ausgabe von Fußringen; Beaufsichtigung der Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 je Tier15

Neu:

"2Zulassung von Ausnahmen von Haltungsverboten nach § 3 Abs. 450 bis 250".

cc) Die Tarifstellen 3 und 4


3Zulassung einer anderen Kennzeichnung im Einzelfall nach § 3 Abs. 315 bis 80
4Zulassung von Ausnahmen von Haltungsverboten nach § 3 Abs. 440 bis 240

werden aufgehoben.

n) Die laufende Nummer 33a Tarifstelle 1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Entgegennahme der Mitteilung des 10 Kundengeldabsicherers im Sinne von § 651r Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Abwicklung des Kundengeldabsicherungsvertrages nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870)."Entgegennahme der Mitteilung des Kundengeldabsicherers oder Absicherers im Sinne von § 651r Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Abwicklung des Kundengeldabsicherungsvertrages oder Absicherungsvertrages nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)".

o) Die laufende Nummer 35 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstellen 1.1 und 1.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:

1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b auf Antrag und nach Inspektion der Prüfeinrichtung 
Grundgebühr für
Kategorie 1 11.000 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 22.800 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 32.500 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 42.500 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 52.500 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 62.000 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 72.500 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 81.800 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 91.800 zuzüglich Zeitaufwand G
G: Unabhängig davon, wie viele Kategorien mit welchem Zeitaufwand für die Erteilung einer Bescheinigung geprüft werden, beträgt die Gesamtgebühr höchstens 12.000 Euro.

1) Kategorie nach Ziffer 5.3 ChemVwV-GLP

 
1.2Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der GLP im nationalen GLP-Überwachungsverfahren nach § 19b auf Antrag der Prüfeinrichtung 
Grundgebühr für 
Kategorie 11.000 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 22.800 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 32.500 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 42.500 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 52.500 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 62.000 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 72.500 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 81.800 zuzüglich Zeitaufwand G
Kategorie 91.800 zuzüglich Zeitaufwand G
G: Unabhängig davon, wie viele Kategorien mit welchem Zeitaufwand für die Erteilung einer Bescheinigung geprüft werden, beträgt die Gesamtgebühr höchstens 12.000 Euro.

Neu:

"1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 auf Antrag und nach Inspektion der Prüfeinrichtung1.000 bis 12.000
1.2Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 bescheinigten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes auf Antrag der Prüfeinrichtung500 bis 8 000".

bb) Der Tarifstelle 1.5 Spalte 2 wird die Angabe "gemäß § 19b Abs. 1" angefügt.

cc) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.6 erhalten folgende Fassung:
Alt:

3.1Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 3 xnach Zeitaufwand
3.2Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1 x60 bis 518
3.3Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 2 Abs. 460 bis 691
3.4Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 160 bis 156 je nach Art der Prüfung
3.5Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 820 bis 72
3.6Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 5 Abs. 325 bis 72

Neu:

"3.1Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 6 x60 bis 600
3.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1x30 bis 300
3.3Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 260 bis 200 je nach Art der Prüfung
3.4Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 320 bis 80
3.5Anerkennung von Qualifikationen und Nachweisen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 525 bis 80
3.6Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1100 bis 2 500".

dd) Nach der Tarifstelle 3.6 werden die folgenden Tarifstellen 3.7 und 3.8 eingefügt:

"3.7Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2200 bis 275 je Teilnehmer und Art der Fortbildung
3.8Anerkennung einer Fortbildungseinrichtung zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 21.500 zuzüglich Zeitaufwand".

ee) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 1 152" durch die Angabe "300 bis 1 200" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 5.1 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 1 152" durch die Angabe "300 bis 1 200" ersetzt.

gg) Die Tarifstelle 5.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Erteilen einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 1"Erstellung Unternehmenszertifikat nach § 6 Abs. 2".

hh) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 432" gestrichen.

ii) In der Tarifstelle 6.1 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 500" eingefügt.

jj) Die Tarifstellen 7.1 und 7.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:

"7.1Überwachung nach § 13nach Zeitaufwand
7.2Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 14 Abs. 1 erforderlich machennach Zeitaufwand".

Neu:

"7.1Überwachung nach § 13 Abs. 1 mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 14 Abs. 1 erforderlich machennach Zeitaufwand
7.2Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungennach Zeitaufwand".

kk) Die Tarifstelle 7.3

7.3Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungennach Zeitaufwand".

wird aufgehoben.

p) Die laufende Nummer 41 erhält folgende Fassung "41 aufgehoben".

q) Die laufende Nummer 46 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 5 Spalte 2 wird das Wort "Enteignungsbeschluss" durch das Wort "Enteignungsverfahren" ersetzt.

bb) Die Tarifstelle 7 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 31)"Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 31)".

r) Die laufende Nummer 49 erhält folgende Fassung:

Alt:

49

Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) 
1Anordnung eines Durchganges nach § 3 Abs. 365
2Befahren 
2.1Befreiung von Verboten nach § 4 Abs. 318 bis 180
2.2Regelungen nach § 4 Abs. 448 bis 120
3Nutzen von Feld und Wald für öffentliche Veranstaltungen und zu gewerbsmäßigen Zwecken 
3.1Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung nach § 7 Abs. 1 Satz 148 bis 300
3.2Genehmigung einer Nutzung zu gewerbsmäßigen Zwecken bei fehlender Einwilligung des Nutzungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Satz 248 bis 300
4Genehmigung für die Beseitigung von Wegen nach § 9 Abs. 248 bis 120
5Sperren von Feld- und Waldflächen 
5.1Sperrung nach § 12 Abs. 112 bis 120
5.2Feststellung nach § 12 Abs. 5 Satz 112 bis 120
6Bestätigung als Forstaufseher oder Forstaufseherin nach § 13 Abs. 365

Neu: "49 aufgehoben".

s) Nach der laufenden Nummer 49 wird folgende laufende Nummer 49a eingefügt.

"49aFerkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)
1Anerkennung eines Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 durch die zuständige Behörde650 bis 2.500
2Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration25 bis 60".

t) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 150" durch die Angabe "50 bis 250" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "50 bis 100" ersetzt.

cc) Die Tarifstellen 2 bis 5 werden durch die folgenden Tarifstellen 2 bis 5 ersetzt:
Alt:

2Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)25 bis 150
3Verzeichnis der Fischereirechte 
3.1Eintragung in das Verzeichnis (§ 13 Abs. 1 Satz 1)25 bis 250
3.2Änderung von Eintragungen nach Tarifstelle 3.110 bis 50
4Zulassung der Nutzung durch Fischereierlaubnisse (§ 14 Abs. 3 Satz 2)56
5Festsetzung eines Notwegerechts (§ 17 Abs. 3 Satz 1)25 bis 50

Neu:

"2Fischereirechte
2.1Erteilung von Negativzeugnissen (§ 8 Abs. 4)50 bis 100
2.2Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)50 bis 250
2.3Änderung von Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte (§ 13 Abs. 1 Satz 1)30 bis 100
3Zulassung der Nutzung durch Fischereierlaubnisse (§ 14 Abs. 3 Satz 2)50 bis 250
4Festsetzung eines Notwegerechts (§ 17 Abs. 3 Satz 1)50 bis 100
5Fischereigenossenschaft".

dd) Nach der Tarifstelle 5 werden die folgenden Tarifstellen 5.1 bis 5.3 eingefügt:

"5.1Genehmigung einer Satzung (§ 19 Abs. 3 Satz 1)40
5.2Beanstandung einer Satzung (§ 19 Abs. 3 Satz 1)100
5.3Anzeige einer Mustersatzung (§ 19 Abs. 3 Satz 4)gebührenfrei".

ee) Die Tarifstellen 6.1 bis 6.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 6.1 bis 6.3 ersetzt:
Alt:

6.1Bescheinigung über die Fischereipachtfähigkeit (§ 20 Abs. 3 Nr. 1)14
6.2Zulassung einer Ausnahme für die Fischereipachtfähigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 2)28
6.3Prüfung eines Fischereipachtvertrages (§ 21 Abs. 1 Satz 2)28

Neu:

"6.1Zulassung einer Ausnahme für die Fischereipachtfähigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 2)100
6.2Prüfung eines Fischereipachtvertrages
6.2.1ohne Beanstandung (§ 21 Abs. 1)40
6.2.2mit Beanstandung (§ 21 Abs. 1 und 2)100
6.3Gestattung der vorzeitigen Fischereiausübung (§ 21 Abs. 4)20".

ff) Die Tarifstelle 6.4


6.4Gestattung der vorzeitigen Fischereiausübung (§ 21 Abs. 4 Satz 1)10,3

wird aufgehoben.

gg) In der Tarifstelle 7 Spalte 3 wird die Angabe "10,3" durch die Angabe "50 bis 80" ersetzt.

hh) Die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:

8.1.1für ein oder zwei Jahre, pro Jahr7,7
8.1.2für drei oder vier Jahre, pro Jahr6,7
8.1.3für fünf Jahre30
8.1.4Fischereischein auf Lebenszeit150

Neu:

"8.1.1für ein bis vier Jahre, pro Jahr10
8.1.2für fünf Jahre40
8.1.3auf Lebenszeit150
8.1.4für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr4".

ii) Die Tarifstellen 8.1.5, 8.1.6 und 8.1.7

8.1.5für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr2,6
8.1.6Zweitausfertigung ab vollendetem 18. Lebensjahr7,7
8.1.7Zweitausfertigung bis zum vollendetem 18. Lebensjahr2,6

werden aufgehoben.

jj) Die Tarifstelle 8.2 erhält folgende Fassung:
Alt:

8.2Jugendfischereischein nach § 29 Abs. 1

Neu:

"8.2Jugendfischereischeine nach § 29 Abs. 1 pro Jahr4".

kk) Die Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2


8.2.1pro Jahr2,6
8.2.2Zweitausfertigung2,6

werden aufgehoben.

ll) In der Tarifstelle 8.3.1 Spalte 3 wird die Angabe "2,6" durch die Angabe "4" ersetzt.

mm) Die Tarifstelle 8.3.3


8.3.3Zweitausfertigung2,6

wird aufgehoben.

nn) Die Tarifstellen 8.4.1 bis 8.4.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:

8.4.1für ein oder zwei Jahre, pro Jahr7,7
8.4.2für drei oder vier Jahre, pro Jahr6,7
8.4.3für fünf Jahre30
8.4.4auf Lebenszeit150

Neu:

"8.4.1für ein bis vier Jahre, pro Jahr10
8.4.2für fünf Jahre40
8.4.3auf Lebenszeit150
8.4.4für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr4".

oo) Die Tarifstellen 8.4.5, 8.4.6 und 8.4.7

8.4.5für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendeten 18. Lebensjahr, pro Jahr2,6
8.4.6Zweitausfertigung ab vollendetem 18. Lebensjahr7,7
8.4.7Zweitausfertigung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr2,6

werden aufgehoben.

pp) Die Tarifstelle 8.5 erhält folgende Fassung:
Alt:

8.5Gleichstellung von Fischereischeinen (§ 5 Abs. 2 DVO-FischG)10 bis 50

Neu:

"8.5Zweitausfertigung von Fischereischeinen nach den §§ 28 und 2980 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung."

qq Nach der Tarifstelle 8.5 werden die folgenden Tarifstellen 8.6 und 8.7 eingefügt:

"8.6Genehmigung einer befristeten Ausnahme zur Fischereiausübung ohne Fischereischein (§ 4a Abs. 2 DVO-FischG)25
8.7Gleichstellung von Fischereischeinen (§ 5 Abs. 2 DVO-FischG)nach Zeitaufwand höchstens 100".

rr) In der Tarifstelle 9.1 Spalte 3 wird die Angabe "56" durch die Angabe "60" ersetzt.

ss) In der Tarifstelle 9.2 Spalte 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "30" ersetzt.

tt) In der Tarifstelle 9.3 Spalte 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "25" ersetzt.

uu) In der Tarifstelle 9.4 Spalte 3 wird die Angabe "56" durch die Angabe "55" ersetzt.

vv) In der Tarifstelle 9.5 Spalte 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "25" ersetzt.

ww) Die Tarifstellen 9.6 bis 16.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 9.6 bis 16.2 ersetzt:

Alt:

9.6Gleichstellung von Fischerprüfungen (§ 6 Abs. 2 DVO-FischG)10 bis 50
9.7Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischereiprüfung200
10Fischereischutz 
10.1Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1) einschließlich Dienstausweis (§ 8 Abs. 3 DVO-FischG)28
10.2wiederholte Bestätigung eines Fischereiaufsehers unmittelbar im Anschluss an das Auslaufen einer vorangehenden Bestätigung10,3
10.3Dienstausweis für Fischereiausübungsberechtigte als Fischereischutzberechtigte (Nummer 16.5 der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz; RdErl. des MLU vom 20.10.2006, MBl. LSA S. 698, geändert durch RdErl. vom 01.10.2013, MBl. LSA S. 608, 714)10,3
10.4Zweitausfertigung eines Dienstausweises7,7
11Ausnahmen nach § 37 Abs. 125 bis 50
12Absenken von Gewässern 
12.1Ausnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 225 bis 500
12.2Ausnahme nach § 39 Abs. 3 Satz 225 bis 500
13Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) 
13.1Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FischO LSA25 bis 250
13.2Ausnahme nach § 23 Abs. 1 FischO LSA28
13.3Ausnahme nach § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 FischO LSA25 bis 150
13.4Ausnahme nach § 23 Abs. 3 FischO LSA50 bis 1.000
14Erlaubnis für den Einsatz nicht heimischer Fische (§ 41 Abs. 2 Satz 1)250 bis 1.000
14.1Aussetzung der Hegepflicht (§ 41 Abs. 4)25 bis 100
14.2Genehmigung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 2 Satz 2)25 bis 100
15Ausnahme nach § 43 Abs. 428
16Fischwege 
16.1Ausnahme nach § 44 Abs. 228
16.2Ausnahme nach § 46 Abs. 328

Neu:

"9.6Bestätigung von Prüfungszeugnissen über die Jugend- oder Friedfischfischerprüfung durch die Fischereibehörde5
9.7Gleichstellung von Fischerprüfungen (§ 6 Abs. 2 DVO-FischG)nach Zeitaufwand höchstens 100
9.8Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung (§ 15b Abs. 1 der Fischerprüfungsordnung - FischPrüfO)200
9.9Widerruf der Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung (§ 15b Abs. 5 FischPrüfO)nach Zeitaufwand
10Versagung, Rücknahme und Widerruf von Fischereischeinen
10.1Versagung eines Fischereischeins nach § 32nach Zeitaufwand höchstens 200
10.2Rücknahme oder Widerruf eines Fischereischeins nach § 33nach Zeitaufwand höchstens 200
11Fischereischutz
11.1Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1) einschließlich der Ausweisausstellung (§§ 6 und 7 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher)30
11.2wiederholte Bestätigung eines Fischereiaufsehers unmittelbar im Anschluss an das Auslaufen einer vorangehenden Bestätigung15
11.3Änderung der Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1) einschließlich der Ausweisausstellung (§ 8 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher)20
11.4Widerruf der Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 8 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher)nach Zeitaufwand
in Fällen des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher oder auf eigenen Antraghöchstens 20
11.5Ausweis für unbeschränkt Fischereiausübungsberechtigte (Nummer 16.2 der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz)20
11.6Zweitausfertigung eines Ausweises für bestätigte Fischereiaufseher oder Fischereischutzberechtigte80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung
12Ausnahmen nach § 37 Abs. 140 bis 80
13Festsetzung von schadensverhütenden Maßnahmen auf Antrag nach § 38 Satz 2 und 3nach Zeitaufwand
14Absenken von Gewässern
14.1Ausnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 240 bis 500
14.2Ausnahme nach § 39 Abs. 3 Satz 240 bis 500
15Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) nach § 40
15.1Ausnahme nach § 4 Abs. 3 FischO LSA30 bis 150
15.2Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FischO LSA50 bis 250
15.3Ausnahme nach § 23 Abs. 1 und 2 FischO LSA30 bis 150
15.4Ausnahme nach § 23 Abs. 3 FischO LSA250 bis 1.000
16Hege/Hegeplan
16.1Erlaubnis für den Einsatz nicht heimischer Fische (§ 41 Abs. 2 Satz 1)250 bis 1.000
16.2Aussetzung der Hegepflicht (§ 41 Abs. 4)50 bis 500".

xx) Nach der Tarifstelle 16.2 werden die folgenden Tarifstellen 16.3 bis 17.3 eingefügt:

"16.3Genehmigung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 2 Satz 2)25 bis 100
16.4Versagung der Genehmigung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 2 Satz 3)50 bis 150
16.5Aufstellung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 3)nach Zeitaufwand
17Fischwechsel/Fischwege
17.1Genehmigung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 450 bis 150
17.2Genehmigung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 2nach Zeitaufwand
17.3Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 330 bis 100".

u) Nach der laufenden Nummer 50 wird folgende laufende Nummer 50a eingefügt.

"50aVerordnung (EU) Nr. 1379/2013
1Überwachung und Kontrolle der Vorschriften zur Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen, der Verbraucherinformation und der Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach den Artikeln 33 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sowie der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/ 2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/ 2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/ 2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/ 2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in Verbindung mit dem Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) und dem Seefischereigesetz (SeeFischG) in der jeweils geltenden Fassung
1.1Kontrolle erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Kontrollplanes oder von Schwerpunktkontrollengebührenfrei
1.2Kontrolle erfolgt aufgrund

a) eines unternehmensbezogenen Anlasses oder

b) wird aufgrund eines Verdachts oder

c) einer Beschwerde durchgeführt

und dabei wird ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt.

1.2.1anlassbezogene Betriebskontrolle einschließlich Anfahrt, Kontrolle und Kennzeichnung, Plausibilitätskontrolle zur Herkunft des Produktes, Kontrolle der Bücher und Warenpapiere (Buchführung), Anordnung von Maßnahmen, Ahndung von Verstößen, gegebenenfalls Probenahme für die Untersuchung in einem amtlichen Labor sowie die Rückfahrtnach Zeitaufwand und maximal 300
1.2.2im Verdachtsfall Probenuntersuchung einschließlich Einschicken der Probe an ein zertifiziertes Labor, Probenuntersuchung, entsprechende Auswertung des Prüfberichtes durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadtnach Zeitaufwand und maximal 300
1.2.3Datenerfassung und Meldung von Verstößen durch das Landesverwaltungsamt zur Aufnahme in die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geführte Nationale Verstoßdatei gemäß § 14 SeeFischG100".

v) Die laufende Nummer 51 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe "Forstschutz," gestrichen.

bb) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:

altneu


1Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln für den Forst ohne Ertragsfeststellung 
"1 (aufgehoben)".

cc) Die Tarifstellen 1.1 bis 1.8


1.1Fungizide720 bis 1.235
1.2Insektizide 
1.2.1beißende Insekten1.475 bis 2.325
1.2.2saugende Insekten2.065 bis 2.555
1.3Rodentizide1.815 bis 4.080
1.4Repellents1.300 bis 4.895
1.5Herbizide1.080 bis 1.765
1.6Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss2.160 bis 3.240
1.7Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel33 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.6
1.8teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche50 bis 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.6

werden aufgehoben.

dd) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2 Sonstige Untersuchungen"2 (aufgehoben)".

ee) Die Tarifstelle 2.1

2.1Untersuchung auf Befall mit Schaderregern und sonstigen Schadursachen an Pflanzen und Pflanzenteilen je Probe12 bis 325

wird aufgehoben.

w) Die laufende Nummer 52 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 1.1 erhält folgende Fassung:
Alt:

1.1Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellengesichert" (§ 4 Abs. 2 und 4)150
Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt" (§ 4 Abs. 2 und 4)100
Ausgangsmaterial der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" (§ 4 Abs. 2 und 4)150
Zulassung von Amts wegen (§ 4 Abs. 4)gebührenfrei

Neu:

"1.1Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt" (§ 4 Abs. 2 und 4)100".

bb) Nach der Tarifstelle 1.1 werden die folgenden Tarifstellen 1.2 und 1.3 eingefügt:

"1.2Ausgangsmaterial der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" (§ 4 Abs. 2 und 4)150
1.3Zulassung von Amts wegen (§ 4 Abs. 4)gebührenfrei".

cc) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "50" eingefügt.

dd) Die Tarifstelle 2.1


2.1Stammzertifikate Kategorie "Quellengesichert"50
Stammzertifikate Kategorie "Ausgewählt, Qualifiziert und Geprüft"25

wird aufgehoben.

ee) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

ff) Die Tarifstelle 5 erhält folgende Fassung:
Alt:

5Vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4)500
Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4)250

Neu:

"5Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
5.1Betriebsan- oder Betriebsabmeldung (§ 17 Abs. 1)100
5.2Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4)500
5.3Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4)250".

gg) Nach der Tarifstelle 5.3 wird folgende Tarifstelle 6 eingefügt:


6Amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (§ 18 Abs. 7)100

x) In der laufenden Nummer 56 wird in Nummer 3 der Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1 bis 2.5 das Wort "Mehrwertsteuer" durch das Wort "Umsatzsteuer" ersetzt.

y) Die laufende Nummer 60 Tarifstelle 5.6.2 erhält folgende Fassung:
Alt:

"5.6.2Nichtdurchführung eines Transports ohne vorherige Antragsrücknahme je Begleitfahrzeug140

Neu:

"5.6.2Nichtdurchführung eines Transports ohne vorherige Antragsrücknahme je Begleitfahrzeug140
mindestens140".

z) Die laufende Nummer 62 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:
Alt:

"2ÖVP-Pflicht im Einzelfall

Neu:

"2UVP-Pflicht im Einzelfall; allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 1 UVPG und standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 2 UVPGnach Zeitaufwand höchstens 10 000".

bb) Die Tarifstellen 2.1 und 2.2


2.1allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1)500 bis 10.000
2.2standortbezogene Prüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2)500 bis 7.500

werden aufgehoben.

cc) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 65" ersetzt.

az) Nach der laufenden Nummer 63 wird folgende laufende Nummer 63a eingefügt.

"63aGesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
1Maßnahme nach § 6 in Verbindung mit § 7100 bis 1.000
2Anerkennung von Prüfstellen zur Überwachung von Anlagen nach § 6anach Zeitaufwand".

bz) In der laufenden Nummer 64 Tarifstelle 4.10 Spalte 3 wird die Angabe "20 bis 70" durch die Angabe "20 bis 100" ersetzt.

cz) Die laufende Nummer 70 erhält folgende Fassung "70 aufgehoben".

dz) Die laufende Nummer 74 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird das Wort "Weiterbildung" durch die Wörter "Berufspraxis, Weiterbildung oder autodidaktische Studien" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 2.1 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 21" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 20 Abs. 2" ersetzt.

ddd) Die Tarifstellen 4 bis 4.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:

4nicht staatliche Hochschulen 
4.1Bearbeitung von Anerkennungsverfahren zur Anerkennung nicht staatlicher Hochschulen sowie Änderungen beziehungsweise Erweiterungen zu erteilten Anerkennungsbescheiden, § 105nach Zeitaufwand
4.2Verlust der Anerkennung nicht staatliche Hochschulen, § 107 Abs. 2500 bis 5.000
4.3Erweiterung der Anerkennung bei Aufnahme zusätzlicher Studiengänge250 bis 2.500
4.4Genehmigung zur Führung des Titels "Professor" beziehungsweise "Professorin" durch Mitglieder nicht staatlicher Hochschulen, § 106 Abs. 5302

Neu:

"4nichtstaatliche Hochschulen
4.1Bearbeitung von Anerkennungsverfahren zur Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen sowie Änderungen beziehungsweise Erweiterungen zu erteilten Anerkennungsbescheiden, §§ 105c, 105d in Verbindung mit den §§ 105, 105bnach Zeitaufwand
4.2Bearbeitung von Anerkennungsverfahren zur Verleihung des Promotionsrechts oder des Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen, § 105c in Verbindung mit den §§ 105a, 105bnach Zeitaufwand
4.3Verlust der Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, § 107 Abs. 2500 bis 5.000
4.4Erweiterung der Anerkennung bei Aufnahme zusätzlicher Studiengänge250 bis 2 500".

eee) Nach der Tarifstelle 4.4 wird folgende Tarifstelle 4.5 eingefügt:

"4.5Genehmigung zur Führung des Titels "Professor" oder "Professorin", "Juniorprofessor" oder "Juniorprofessorin", "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" durch Mitglieder nichtstaatlicher Hochschulen, § 106 Abs. 5nach Zeitaufwand".

ez) In der laufenden Nummer 76 Tarifstelle 23.3 Spalte 3 wird die Angabe "110 bis 1 000" durch die Angabe "110 bis 1 420" ersetzt.

fz) Die laufende Nummer 85 erhält folgende Fassung "85 aufgehoben".

gz) Die laufende Nummer 87 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
87 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)"87 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 28".

bbb) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:
Alt:

"1Ausübung des Jagdrechts

Neu:

"1Festlegung eines Jägernotweges nach § 3 Abs. 1 Satz 350 bis 100".

ccc) Die Tarifstelle 1.1


1.1Festlegung eines Jägernotweges nach § 3 Abs. 1 Satz 333 bis 65

wird aufgehoben.

ddd) Die Tarifstellen 2 und 2.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:

2Jagdbezirke und Hegegemeinschaften 
2.1Prüfung eines Abrundungsvertrages nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 
ohne Beanstandung21 bis 40
mit Beanstandung40 bis 240

Neu:

"2Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften und Hegegemeinschaften
2.1Prüfung eines Abrundungsvertrages nach § 5 Abs. 1 Nr. 1".

eee) Nach der Tarifstelle 2.1 werden die folgenden Tarifstellen 2.1.1 und 2.1.2 eingefügt:

"2.1.1ohne Beanstandung50 bis 150
2.1.2mit Beanstandung100 bis 300".

fff) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 3 wird die Angabe "65 bis 320" durch die Angabe "150 bis 400" ersetzt.

ggg) In der Tarifstelle 2.3 Spalte 3 wird die Angabe "23" durch die Angabe "150 bis 400" ersetzt.

hhh) Die Tarifstelle 2.4 erhält folgende Fassung:
Alt:

2.4Erklärung von bestimmten Gebieten zu befriedeten Bezirken auf Antrag nach § 7 Abs. 2 oder von Amts wegen15 bis 240

Neu:

"2.4Erklärung von bestimmten Gebieten zu befriedeten Bezirken nach § 7 Abs. 250 bis 400".

iii) In der Tarifstelle 2.5 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 80" durch die Angabe "50 bis 150" ersetzt.

jjj) Die Tarifstellen 2.6 bis 2.11 erhalten folgende Fassung:
Alt:

2.6Wiederherstellung eines Eigenjagdbezirkes auf Antrag nach § 9 Abs. 2 Satz 365
2.7Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke auf Antrag nach §§ 10 bis 1325 bis 195
2.8Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 10 Abs. 165 bis 195
2.9Genehmigung der Satzung oder einer Satzungsänderung der Jagdgenossenschaft nach § 14 Abs. 2 Satz 125 bis 80
2.10Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach § 15 Abs. 240
2.11Festlegung einer Abschlussplanregion nach § 26 Abs. 240 bis 80

Neu:

"2.6Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 9 Abs. 2 Satz 1.100
2.7Wiederherstellen eines Eigenjagdbezirkes auf Antrag nach § 9 Abs. 2 Satz 3100
2.8Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke auf Antrag nach den §§ 10 bis 1350 bis 300
2.9Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 10 Abs. 150 bis 300
2.10Genehmigung der Satzung oder einer Satzungsänderung der Jagdgenossenschaft nach § 14 Abs. 2 Satz 150 bis 150
2.11Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach § 15 Abs. 2100"

kkk) Nach der Tarifstelle 2.11 wird folgende Tarifstelle 2.12 eingefügt:

"2.12Festlegung einer Abschussplanregion nach § 26 Abs. 250 bis 150".

lll) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:
Alt:

3Pachtvertrag

Neu:

"3Zweitschrift eines Jagdscheines nach § 2280 v. H. der Gebühr nach Anlage 2 Spalte 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO)".

mmm) Die Tarifstelle 3.1


3.1Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 20 Abs. 140

wird aufgehoben.

nnn) Die Tarifstellen 4 bis 6 werden durch die folgenden Tarifstellen 4 bis 6 ersetzt:

Alt:

4Jagdscheine nach §§ 22 
4.1Zweitschrift eines Jagdscheines25
5Prüfungen (§ 22 Abs. 3) 
5.1Jägerprüfungen250
5.2Jägerprüfungen für Falkner150
5.3Falknerprüfungen150
6Jagdbeschränkungen, Pflichten bei Jagdausübung und Beunruhigen von Wild 


Neu:

"4Prüfungen (§ 22 Abs. 3)
4.1Jägerprüfungen250
4.2Jägerprüfungen für Falkner150
4.3Falknerprüfungen150
5Jagdbeschränkungen, Pflichten bei Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
5.1Ausnahmen von den Verboten des § 23 Abs. 1 und 2 gemäß Abs. 4150
5.2Aufhebung des Nachtjagdverbotes nach § 23 Abs. 650 bis 100
5.3Genehmigung eines Schwarzwildgatters nach § 25a Abs. 1200
5.4Genehmigung einer Schliefenanlage nach § 25a Abs. 2200
5.5Aufhebung von Schonzeiten nach § 27 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 450 bis 250
5.6Erlaubnis zum Erlegen von Wild in der Schonzeit und Wild ohne Jagdzeit zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 27 Abs. 3 Nr. 1100
5.7Erlaubnis zum Lebendfang von Wild in der Schonzeit nach § 27 Abs. 3 Nr. 2100
5.8Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 für Zwecke der Aufzucht (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) Gelege des Federwildes auszunehmen50
5.9Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) auszuhorsten oder auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 gefangene Habichte für Zwecke der Beizjagd zu halten100
6Bestätigung eines Schweißhundführers einschließlich Ausstellung eines Dienstausweises nach § 2950".

ooo) Die Tarifstellen 6.1 bis 6.9


6.1Ausnahmen von den Verboten des § 23 Abs. 1 und 240
6.2Aufhebung des Nachtjagdverbotes nach § 23 Abs. 625 bis 50
6.3Aufhebung von Schonzeiten nach § 27 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 425 bis 80
6.4Erlaubnis zum Erlegen von Wild in der Schonzeit und Wild ohne Jagdzeit zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 27 Abs. 3 Nr. 115
6.5Erlaubnis zum Lebendfang von Wild in der Schonzeit nach § 27 Abs. 3 Nr. 215 bis 80
6.6Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 für Zwecke der Aufzucht (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) Gelege des Federwildes auszunehmen35
6.7Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) auszuhorsten oder auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 gefangene Habichte für Zwecke der Beizjagd zu halten65
6.8Genehmigung eines Schwarzwildgatters nach § 25a Abs. 1100
6.9Genehmigung einer Schliefenanlage nach § 25a Abs. 2100

werden aufgehoben.

ppp) Die Tarifstelle 7.1 erhält folgende Fassung:
Alt:

7.1Genehmigung zum Aussetzen von Wild nach § 33 Abs. 240 bis 80

Neu:

"7.1Genehmigung zum Aussetzen von Wild nach § 3350 bis 100".

qqq) In der Tarifstelle 7.2 Spalte 3 wird die Angabe "40 bis 240" durch die Angabe "50 bis 250" ersetzt.

rrr) Die Tarifstellen 8 bis 8.2

8Dienstausweise
8.1Ausstellen eines Dienstausweises für bestätigte Schweißhundführer15
8.2Ausstellen eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher15

werden aufgehoben.

hz) Die laufende Nummer 90 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "43" durch die Angabe "43a" ersetzt.

bbb) Die Tarifstelle 1.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Kapitel VI Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii der Verordnung Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Lebensmittelunternehmer oder der Futtermittelunternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat"Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Kapitel VI Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii der Verordnung (EU) 2017/625 und nach § 39 Abs. 1 bis 5 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/2090, § 39a Abs. 1 LFGB, soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Unternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat".

ccc) Der Tarifstelle 1.1.1 Spalte 2 wird die Angabe "oder § 43a Abs. 1 LFGB" angefügt.

ddd) Die Tarifstelle 1.1.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anordnung einer Überwachung nach § 39 Abs. 2 oder 3 LFGB"Überwachung einer Maßnahme nach § 39 Abs. 1, 3, 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 Nr. 4 LFGB (Rücknahme oder Rückruf)".

eee) Die Tarifstelle 1.1.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anordnung der Überwachung einer Rücknahme nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB"Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 1 bis 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 LFGB".

iz) Die laufende Nummer 91 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstellen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Alt:

1Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 27g)150 bis 2.000
2Entschädigungsverfahren (§ 28a)200 bis 4.000

Neu:

"1Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 27g ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden.
2Im Enteignungsverfahren nach § 28 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden."

bbb) Nach der Tarifstelle 2 wird folgende Tarifstelle 3 eingefügt:

"3Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 28a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden."

jz) Die laufende Nummer 92a Tarifstelle 1

1Freigabe zur Planung von Übertragungskapazitäten (Abschnitt 5)500

erhält folgende Fassung "1 (aufgehoben)".

kz) Nach der laufenden Nummer 92a wird folgende laufende Nummer 92b eingefügt.

"92bMedizinprodukterecht, Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
1wissenschaftliche Stellungnahme und Gutachten200 bis 1.000
2nicht einfache schriftliche Auskunft100 bis 500
3Bescheinigung10 bis 100
4Akteneinsichtnahme6 bis 80
(Ausnahme: kostenfrei in einem anhängigen Widerspruchsverfahren)
5Ausstellung eines Freiverkaufszertifikats nach § 10 Satz 1100 bis 1.000
6Maßnahme zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Verhinderung künftiger Verstöße bei klinischen Prüfungen nach § 68 Abs. 1, 2 und 3200 bis 3.000
7Bewertung nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745 im Sinne des § 74 Abs. 150 bis 300
8Maßnahme zum Schutz vor Risiken nach § 74 Abs. 1 und 2 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745200 bis 3.000
9Behördliche Maßnahme nach § 76 Abs. 3200 bis 3.000
10Anordnung und Maßnahme nach § 78200 bis 3.000
11Rückruf von Medizinprodukten1.000 bis 10 000".

lz) Die laufende Nummer 95


95

Milch-Sachkunde-Verordnung 
1Vorbereitung zur Sachkundeprüfung je Teilnehmer31
2Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 4a Abs. 3 je Teilnehmer52

erhält folgende Fassung "95 aufgehoben".

mz) Die laufende Nummer 99 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstelle 9 erhält folgende Fassung:
Alt:

9Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 29a findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung.175 bis 2.300

Neu:

"9Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 29a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden."

bbb) Nach der Tarifstelle 9 werden die folgenden neuen Tarifstellen 10 und 11 eingefügt:

"10Im Enteignungsverfahren nach § 30 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden.
11Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 30a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden."

ccc) Die bisherigen Tarifstellen 10 und 11 werden die Tarifstellen 12 und 13.

ddd) Die Anmerkung zu Tarifstellen 2 bis 11 wird durch folgende Anmerkung ersetzt:

altneu
Anmerkung zu Tarifstellen 2 bis 11:

Die Gebühren werden nur erhoben, wenn für die gleiche Amtshandlung nicht bereits Gebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen erhoben werden.

"Anmerkung zu den Tarifstellen 2 bis 13:
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn für die gleiche Amtshandlung nicht bereits Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen erhoben werden."

eee) Die bisherigen Tarifstellen 12 und 13 werden die Tarifstellen 14 und 15.

nz) Die laufende Nummer 106 erhält folgende Fassung "106 aufgehoben".

oz) Die laufende Nummer 108 erhält folgende Fassung "108 aufgehoben".


108

Röntgenverordnung (RöV) 
1Röntgeneinrichtungen 
1.1Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Halbsatz 1125 bis 720
1.2Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 1 Halbsatz 250 bis 360
1.3Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 350 bis 360
1.4Untersagung des Betriebes nach § 4 Abs. 690 bis 216
2Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 Satz 1120 bis 432
3Störstrahler 
3.1Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 190 bis 216
3.2Genehmigung von Änderungen nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 240 bis 115
3.3Anordnung einer Prüfung von Störstrahlern nach § 5 Abs. 750
4 § 7 - Untersagung von Tätigkeiten nach § 662
5Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 14 Abs. 162
6Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a (sofern nicht Genehmigungsauflage)60
7Qualitätssicherung 
7.1Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 3 Satz 660
7.2Festlegung von Abweichungen oder Aufbewahrungsfrist nach § 16 Abs. 4 Satz 460
7.3Festlegung von Abweichungen nach § 17 Abs. 2 Satz 460
7.4Festlegung von Abweichungen oder Aufbewahrungsfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 460
7.5Prüfung von Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen sowie Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexplosionen nach § 17a Abs. 250 bis 360
8Feststellung eines nicht ausreichenden Schutzes vor Strahlenschäden nach § 18 Abs. 4 Nr. 250 bis 360
9Fachkunde 
9.1Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 oder Kursen zum Erhalt sowie anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 2100 bis 360
9.2Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 380
9.3Feststellung der Konformität einer Ausbildung nach § 18a Abs. 1 Satz 580
9.4Entzug der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 445
9.5Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 360
10Anordnung weiterer Kontroll- oder Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 460
11Gestattung des Betriebs außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 460 bis 216
12Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich zu erlauben52
13Anordnung der Hinterlegung nach § 28 Abs. 3 Satz 431
14Anordnung nach § 28f50
15Genehmigung einer effektiven Dosis von 50mSv nach § 31a Abs. 1 und Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 31a Abs. 3 Satz 390
16Zulassung einer weiteren Strahlenexposition nach § 31bgebührenfrei
17Anordnung nach § 3360
18Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungen nach § 34 Abs. 160
19Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und Aufzeichnungen, die dem Strahlenpass entsprechen, als ausreichend anerkennen nach § 35 Abs. 2 Satz 330 bis 130
20Gestattung und Anordnung von abweichenden Zeitabständen nach § 35 Abs. 745
21Anordnung nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1 und 3 sowie Festlegung nach § 35 Abs. 8 Nr. 260
22Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 330
23Anordnung einer Untersuchung nach § 37 Abs. 4 und 545
24Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 39 Abs. 1105
25Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote nach § 40 Abs. 260
26Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1179
27Gestattung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 1160

pz) Die laufende Nummer 113 erhält folgende Fassung "113 aufgehoben".

qz) Nach der laufenden Nummer 114 wird folgende laufende Nummer 114a eingefügt.


"114aStrahlenschutzgesetz (StrlSchG)
1Genehmigungen
1.1Genehmigung nach § 10 - Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung0,5 v. H. der Einrichtungskosten, mindestens 500
1.2Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 - Betrieb der Anlage500 bis 10.000
1.3Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 - Betrieb einer medizinischen Bestrahlungsanlage500 bis 10.000
1.4Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 - Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen100 bis 10.000
1.5Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 - Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, soweit vor der Genehmigungserteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen istnach Zeitaufwand
1.6Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 - Betrieb einer Röntgeneinrichtung, sofern nicht unter 1.10 erfasst125 bis 500
1.7Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 - Betrieb von Störstrahlern100 bis 1.000
1.8Genehmigung nach § 12 Abs. 2 - Änderung einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 1nach Zeitaufwand
1.9Genehmigung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 - befristeter Probebetrieb einer Anlage500 bis 10.000
1.10Genehmigung nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 - Betrieb einer Röntgeneinrichtung
1.10.1in der technischen Radiographie200 bis 1.000
1.10.2zur Behandlung am Menschen500 bis 1.000
1.10.3zur Teleradiologie1.000 bis 10.000
1.10.4im Zusammenhang mit der Früherkennung300 bis 1.000
1.10.5außerhalb von Röntgenräumen200 bis 1.000
1.10.6im Probebetrieb500 bis 2.000
1.10.7in einem mobilen Röntgenraum500 bis 2.000
1.11Genehmigung nach § 25 Abs. 1 - Beschäftigung von strahlen- exponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen100 bis 1.000
1.12Genehmigung nach § 27 Abs. 1 - Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen100 bis 2.500
1.13Genehmigung nach § 40 Abs. 1 - Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten100 bis 1.000
2Sonstige Amtshandlungen
2.1Entscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 - Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Bescheinigung des Sachverständigen100 bis 1.000
2.2Ausstellung der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 - Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind100 bis 1.500
2.3Gestattung nach § 41 Abs. 2 - Abweichungen von § 41 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 bei Nutzung von Konsumgütern im beruflichen Bereich100 bis 5.000
2.4Anordnung nach § 55 Abs. 2 - Abschätzung der Körperdosis bei natürlich vorkommender Radioaktivität bei Anhaltspunkten für Expositionen, Veränderung des Arbeitsplatzes oder bei externer Tätigkeit nach § 59 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 250 bis 1.000
2.5Gestattung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 - Bestimmung einer Frist für eine spätere Vorlage50 bis 500
2.6Bescheid nach § 62 Abs. 2 - Entlassung von Rückständen aus der Überwachungnach Zeitaufwand
2.7Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 für in der Überwachung verbleibende Rückstände50 bis 500
2.8Befreiung nach § 64 Abs. 3 - Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken50 bis 500
2.9Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 1 für die Überwachung sonstiger Materialien50 bis 500
2.10Zulassung nach § 77 - weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv50 bis 500
2.11Zulassung nach § 78 Abs. 1 Satz 2 - Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr50 bis 500
2.12Zulassung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 - Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren50 bis 500
2.13Befreiung nach § 123 Abs. 3 - Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden, um den Zutritt von Radon zu verhindern200 bis 1.000
2.14Anordnung von Maßnahmen nach § 127 Abs. 1 Satz 3 zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Anhaltspunkten für die Überschreitung des Referenzwertes nach § 12650 bis 500
2.15Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Abs. 2 Satz 3 zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Untätigkeit des für den Arbeitsplatz Verantwortlichen50 bis 5.000
2.16Anordnung von Maßnahmen nach § 138 Abs. 3 bei Verdacht auf radioaktive Altlasten50 bis 500
2.17Anordnung von Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast50 bis 500
2.18Anordnung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 zur Vorlage eines Sanierungsplans bei radioaktiven Altlasten50 bis 500
2.19Anordnung von Maßnahmen nach § 154 Abs. 3 zur Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation50 bis 500
2.20Festlegung nach § 156 Abs. 1 über die zu ergreifenden Maß- nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition100 bis 1.000
2.21Anordnung von Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition50 bis 500
2.22Nachforderung von ausstehenden Unterlagen nach § 19 Abs. 350 bis 150
2.23Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen gemäß den §§ 10, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 19 Abs. 2, den §§ 25, 27 oder 40nach Zeitaufwand
2.24Festsetzung nachträglicher Auflagen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1nach Zeitaufwand
2.25Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 des Atomgesetzes bei Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetznach Zeitaufwand".

rz) Die laufende Nummer 115 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstellen 1 bis 34 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 34 ersetzt:

Alt:

1Genehmigung des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 
1.1mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2125
1.2mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2125 bis 288
1.3mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2288 bis 468
1.4mit einer Aktivität bis zum 109-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2468 bis 1.152
1.5mit einer Aktivität bis zum 1011-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 21.152 bis 5.760
1.6mit einer Aktivität über 1011-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 25.760 bis 28.800
1.7Änderung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 230 bis 3.000
2Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 
2.1mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2175
2.2mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2175 bis 324
2.3mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2324 bis 576
2.4mit einer Aktivität über 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2576 bis 5.760
2.5Änderung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 230 bis 3.000
 Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1 bis 2.5:
  1. Bei mehreren umschlossenen oder mehreren offenen radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV zu ermitteln.
  2. Gilt die Genehmigung gleichzeitig für mehrere umschlossene und offene radioaktive Stoffe, so sind die Gebühren für umschlossene und offene radioaktive Stoffe entsprechend der Anmerkung unter Nummer 1 zu ermitteln. Die Gesamtgebühr ist als Summe beider Einzelgebühren zu berechnen.
  3. Bei Ergänzungen/Erweiterungen von Genehmigungen hinsichtlich der Aktivität wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert. Für andere Änderungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand ermittelt.
 
3Erstreckung von Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüssen gemäß § 9b Atomgesetz nach § 7 Abs. 2 auf einen sonst nach § 7 Abs. 1 genehmigungsbedürftigen Umgangnach Zeitaufwand
4Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 10,2 v. H. der Errichtungskosten
mindestens200
höchstens2.000
5Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 11 Abs. 230 bis 11.520
6Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 12 Abs. 2103
7Befristete Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 580 bis 1.152
8Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1125 bis 864
9Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 16 Abs. 1 
9.1mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2100
9.2mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2100 bis 252
9.3mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2252 bis 468
9.4mit einer Aktivität bis zum 109-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2468 bis 1.152
9.5mit einer Aktivität über dem 109-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 21.152
 Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1 bis 9.5:
  1. Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV zu ermitteln.
  2. Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 2.5 gelten entsprechend.
 
10Erstellung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 352
11Freigabe nach § 29 
11.1schriftliche Freigabe radioaktiver Stoffe nach § 29 Abs. 1 aus dem Regelungsbereich der Verordnung100 bis 720
11.2Feststellung auf Antrag nach § 29 Abs. 675 bis 200
12Fachkunde nach § 30 
12.1Anerkennung von Kursen nach § 30 Abs. 1 Satz 1100 bis 720
12.2Bescheinigung über die Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 382
12.3Zustimmung zur Aktualisierung auf andere Weise nach § 30 Abs. 282
12.4Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 460
12.5Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Kurses erworben werden nach § 30 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 260 bis 300
13Feststellung der Nichteignung als Strahlenschutzbeauftragter nach § 32 Abs. 182
14Strahlenschutzbereiche nach § 36 
14.1Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 2 Satz 362
14.2Bestimmung weiterer Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 3 Satz 162
14.3Zulassung einer an die Einschaltzeit gebundenen Geltung nach § 36 Abs. 3 Satz 262
15Gestattung des Zutritts anderer Personen nach § 37 Abs. 1 Satz 262
16Gestattung einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 382
17Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2 
17.1bei gleichzeitiger Registrierung von 1 bis 5 Stück21,60 bis 108
17.2bei gleichzeitiger Registrierung von 6 bis 10 Stück122,40 bis 180
17.3bei gleichzeitiger Registrierung von 11 bis 20 Stück187,20 bis 288
17.4bei gleichzeitiger Registrierung von mehr als 20 Stück je Stück14,40
18Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 582
19Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 262
20Festlegen einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 382
21Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 475 bis 324
22Anordnung eines anderen Personendosismessverfahrens nach § 41 Abs. 382
23Fristverlängerung für die Einreichung von Dosismetern nach § 41 Abs. 440 bis 115
24Ausnahmen für Auszubildende und Studierende nach § 45 Abs. 262
25Festlegung von Aktivitätsangaben und Aktivitätskonzentrationen nach § 47 Abs. 2 bis 5nach Zeitaufwand
mindestens75
26Anordnung zur Umgebungsüberwachung nach § 4860 bis 300
27Zulassen einer effektiven Dosis von 50 mSv nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und Festlegung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 55 Abs. 3 Satz 362
28Zulassen einer weiteren Strahlenexposition nach § 56 Satz 2 und § 57 Satz 262
29Zulassen abweichender Strahlenexposition nach § 58 Abs. 175 bis 324
30Verkürzung der Untersuchungsfristen nach § 60 Abs. 362
31Anordnung nach § 60 Abs. 482
32Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 Abs. 160 bis 151
33Tätigkeitsbeschränkungen und Verbote nach § 63 Abs. 2103
34Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1179

Neu:

"1Erteilung eines Bescheides über die Freigabe nach § 33 Abs. 1 bis 3nach Zeitaufwand
2Festlegung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1nach Zeitaufwand
3Feststellung von Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe nach § 41 Abs. 2nach Zeitaufwand
4Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 47 Abs. 1 Satz 190 bis 180
5Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 170
6Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1200 bis 1.000
7Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 48 Abs. 1 Satz 1100 bis 2.000
8Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 48 Abs. 2100 bis 500
9Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse oder die Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 50 Abs. 1100 bis 500
10Veranlassung einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Abs. 2100 bis 1.000
11Gestattung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 - Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen100 bis 500
12Gestattung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 - Ausnahmen von den Ab- grenzungs- und Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche100 bis 750
13Gestattung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 - Ausnahmen von den Ab- grenzungs- und Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden100 bis 500
14Gestattung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 - Ausnahmen von den Ab- grenzungs-, Kennzeichnungs- und Absicherungspflichten für Sperrbereiche100 bis 750
15Gestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 - Zutritt zu Strahlenschutz- bereichen80 bis 500
16Gestattung nach § 64 Abs. 1 Satz 4 - Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung80 bis 500
17Festlegung der Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 3 oder § 157 Abs. 5 Satz 380
18Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 oder § 157 Abs. 3 Satz 3 - Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat100 bis 500
19Strahlenpass
19.1Registrierung nach § 68 Abs. 1 oder § 158 Abs. 150
19.2Verlängerung der Gültigkeit40
19.3Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 68 Abs. 1 oder § 158 Abs. 175
20Gestattung nach § 70 Abs. 2 - Umgang mit offenen radio- aktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren50 bis 250
21Zulassung nach § 73 Satz 2 oder § 158 Abs. 2 Satz 2 - weitere Tätigkeit bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten100 bis 250
22Zulassung nach § 74 Abs. 1 - besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung100 bis 250
23Entscheidung nach § 80 Abs. 1 - Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes100 bis 250
24Befreiung von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 85 Abs. 2100 bis 250
25Verlängerung der Frist nach § 88 Abs. 2 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiologie100 bis 500
26Befreiung von Wartungs- und Prüfungspflichten nach § 88 Abs. 3100 bis 750
27Befreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 5 von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 1100 bis 750
28Gestattung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 zur Verwendung anderer Strahlenmessgeräte50 bis 500
29Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 - Emissions- und Immissionsüberwachung200 bis 2.000
30Gestattung nach § 116 Abs. 2 - Zulassung anderer Prüfmittel zur Qualitätssicherung nach Inbetriebnahme von Geräten zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen50 bis 1.000
31Prüfung von Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen sowie Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition nach § 130 Abs. 1 und 250 bis 360
32Überprüfung der Anwendung diagnostischer Referenzwerte und Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition nach § 130 Abs. 1 und 2250 bis 3.600
33Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Abs. 1250 bis 1.000
34Bestimmung eines Sachverständigen nach § 177 Abs. 1500 bis 2 500".

bbb) Die Tarifstellen 35 bis 54


35Bestimmung eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1175 bis 576
36Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3125
37Anordnung einer Prüfung nach § 66 Abs. 4225
38Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungsfrist nach § 70 Abs. 552
39Zustimmung zum Buchführungssystem nach § 73 Abs. 252
40Anordnung zur Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 175 bis 324
41Zulassung nach § 76 Abs. 3 x50 bis 360
41.1Zulassung nach § 76 Abs. 5 x50 bis 360
42Überprüfung der Anwendung diagnostischer Referenzwerte nach § 83 Abs. 1 und Vorschläge von Möglichkeiten zur Verringerung der Strahlenexplosion nach § 83 Abs. 2250 bis 3.600
43Festlegen abweichender Werte für das Produkt aus Radioaktivitätskonzentration und Aufenthaltszeit nach § 95 Abs. 262
43.1Zulassen einer weiteren Strahlenexposition nach § 95 Abs. 5 StrlSchV und Zulassen eines Dosiswertes nach § 95 Abs. 662
44Festlegen von Messmethoden nach § 95 Abs. 1077
45Anordnen von Maßnahmen nach § 96 Abs. 462
46Festlegen von Messverfahren und Anordnungen nach § 97 Abs. 3 x50 bis 432
47Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände auf Antrag nach § 98 Abs. 1nach Zeitaufwand
48Anordnung von Schutzmaßnahmen für in der Überwachung verbleibende Rückstände nach § 99 x50 bis 864
49Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von Rückständen nach § 101 Abs. 3 x95
50Anordnung zur Überwachung sonstiger Materialien nach § 102 x50 bis 864
51Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe nach § 106 Abs. 175 bis 3.600
52Anordnung nach § 112 Abs. 2 Satz 282
53Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 113 Abs. 1179
54Ausnahmengestattung von Schutzvorschriften nach § 114100 bis 288

werden aufgehoben.

sz) Die laufende Nummer 118 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstellen 5 bis 7 erhalten folgende Fassung:
Alt:

5Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 40 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung150 bis 2.000
6Entschädigungsverfahren (§ 41 Abs. 5)200 bis 4.000
7Abgabe von Straßenkarten21,5

Neu:

"5Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 40 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden.
6Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 36 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.
7Im Enteignungsverfahren nach § 41 Abs. 1 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden."

bbb) Nach der Tarifstelle 7 werden die folgenden Tarifstellen 8 bis 10 eingefügt:

"8Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.
9Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 5 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.
10Abgabe von Straßenkarten21,5".

tz) Die laufende Nummer 143 Tarifstelle 5.3 erhält folgende Fassung:
Alt:

5.3Genehmigung eines Vorzugsmilchbetriebes nach Artikel 2 § 18 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts 
5.3.1bis 20 Kühe26
5.3.2über 20 Kühe26 bis 50

Neu:

"5.3Genehmigung eines Vorzugsmilchbetriebes nach § 18 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)".

uz) In der laufenden Nummer 147 Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe " § 28" durch die Angabe " § 39" ersetzt.

vz) Die laufende Nummer 148


148

Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PWaldVO) 
1Fallweise Betreuung nach §§ 3 und 4 
1.1Vorbereitung von Vertragsabschlüssen des Verkaufs forstlicher und jagdlicher Erzeugnisse2,5 v. H. der Verkaufserlöse ohne Umsatzsteuer
1.2alle übrigen Leistungennach Zeitaufwand
2Ständige Betreuung nach §§ 3 und 5 je ha betreuter Waldfläche 
2.1ständige Betreuung einzelner Waldbesitzer 
2.1.1Betriebsgröße über 500 ha 
2.1.1.1Erstellung der jährlichen Betriebspläne und Kontrolle des Vollzuges (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)4,1
2.1.1.2Planung, Projektierung oder Vorbereitung konkreter Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)11,3
2.1.1.3Leitung und Kontrolle von Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)2,6
2.1.1.4Aufnahme und Sortierung des Holzes oder deren Überprüfung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)3,1
2.1.1.5Vorbereitung von Vertragsabschlüssen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)2,6
2.1.1.6Ermittlung der für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)2,1
2.1.1.7Abrechnung der Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)7,2
2.1.2Betriebsgröße von mehr als 200 bis 500 ha80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.1.3Betriebsgröße von mehr als 50 bis 200 ha50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.1.4Betriebsgröße bis 50 ha30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.2Ständige Betreuung von Forstbetriebsgemeinschaften 
2.2.1ständige Betreuung von Forstgemeinschaften ohne Inanspruchnahme der Holzmobilisierungsprämie gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Sachsen-Anhalt (Förderrichtlinie Forst LSA 2007, RdErl. des MLU vom 30. Juli 2007, MBl. LSA Nr. 29 S. 606)30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.2.2ständige Betreuung von Forstbetriebsgemeinschaften mit Inanspruchnahme der Holzmobilisierungsprämie gemäß der Richtlinie unter Tarifstelle 2.2.130 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.2.2.1 bis 2.2.2.7
2.2.2.1Erstellung der jährlichen Betriebspläne und Kontrolle des Vollzuges (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)4,1
2.2.2.2Planung, Projektierung oder Vorbereitung konkreter Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)11,3
2.2.2.3Leitung und Kontrolle von Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)2,6
2.2.2.4Aufnahme und Sortierung des Holzes oder deren Überprüfung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)2,8
2.2.2.5Vorbereitung von Vertragsabschlüssen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)2,0
2.2.2.6Ermittlung der für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)2,1
2.2.2.7Abrechnung der Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)4,1
 Anmerkungen:
  1. Die Jahresabschlussrechnung ist bis zum 31. Januar des Folgejahres auf der Basis der geleisteten Vorschüsse des abgelaufenen Kalenderjahres und der betreuten Fläche zum 31. Dezember zu erstellen.
  2. Vorschüsse auf die zu erwartende Kostenschuld in Höhe von jeweils einem Drittel werden zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober fällig. Grundlage ist dabei die Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Jahres.
  3. Bei Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden und sonstigen Zusammenschlüssen nach § 39 des Bundeswaldgesetzes ist die durchschnittliche Waldfläche je Mitglied des laufenden Kalenderjahres Grundlage für die Erhebung.
 
2.2.3ständige Betreuung von Forstbetriebsgemeinschaften, die einer forstwirtschaftlichen Vereinigung ab 10.000 ha angehören25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 2.2.3:

Die Gebührentatbestände gelten für Betreuungsleistungen, die bis einschließlich 31.12.2012 erfolgt sind.

erhält folgende Fassung "148 aufgehoben".

wz) Die laufende Nummer 149 erhält folgende Fassung "149 aufgehoben".

xz) Die laufende Nummer 150


150

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 
1Genehmigung für den Verkehr mit radioaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 3100 bis 3.600
2Erteilung von Auflagen nach § 6 Abs. 675 bis 252
3Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte auf der Grundlage von § 7 Abs. 462

erhält folgende Fassung "150 aufgehoben".

yz) Die laufende Nummer 160a wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstelle 3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Einmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG"Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG".

bbb) Die Tarifstelle 102 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht aufgeführt sind"Amtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht aufgeführt sind".

zz) Die laufende Nummer 162 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
162 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)"162 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG)".

bbb) Die Tarifstellen 1 bis 8 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 8 ersetzt:
Alt:

1Genehmigung nach § 7 Abs. 360 bis 180
2Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart 
2.1Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bis 4 und 6180 bis 1.200
2.2Anordnung nach § 8 Abs. 5 Sätze 1 und 2125
2.3Bescheinigung nach § 8 Abs. 5 Satz 430
2.4Genehmigung nach § 8 Abs. 7180 bis 1.200
3Erstaufforstung 
3.1Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 165
3.2Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 Satz 230
4Wiederaufforstung 
4.1Fristverlängerung nach § 10 Abs. 330
4.2Befreiung nach § 10 Abs. 4 Satz 130
4.3Anordnung nach § 10 Abs. 5125
5Bau und Unterhaltung von Waldwegen, Sport- und Erholungsanlagen 
5.1Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 3125
5.2Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3120 bis 1.200
5.3Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 5185
6Genehmigung der Streu- und Grasnutzung nach § 12 Abs. 3 Satz 265
7Anordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 165
8Anerkennungen als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss nach § 25 Abs. 265

Neu:

"1Genehmigung nach § 5 Abs. 6180 bis 1.500
2Genehmigung oder Versagung nach § 7 Abs. 3120 bis 150
3Umwandlung des Waldes
3.1Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 6180 bis 1.500
3.2Anordnung nach § 8 Abs. 4160
4Erstaufforstung
4.1Genehmigung nach § 9 Abs. 160 bis 1.200
4.2Anordnung nach § 9 Abs. 2125
5Wiederaufforstung
5.1Fristverlängerung nach § 10 Abs. 3120
5.2Anordnung nach § 10 Abs. 4160
6Genehmigung von Neubau und Ausbau von Waldwegen nach § 11120 bis 1.200
7Genehmigung der Streu- und Grasnutzung sowie Waldweide nach § 12 Abs. 4 Satz 2160
8Anerkennung als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss nach § 15 Abs. 2100".

ccc) Nach der Tarifstelle 8 werden die folgenden Tarifstellen 9 bis 14 eingefügt:

"9Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 16 Abs. 4160
10Befreiung vom Verbot des Befahrens der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen nach § 24 Abs. 3 Satz 265 bis 180
11Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung nach § 26100 bis 320
12Genehmigung der Beseitigung von Wegen nach § 27 Abs. 265 bis 125
13Sperren der freien Landschaft
13.1Sperrung nach § 30 Abs. 160 bis 125
13.2Genehmigung zur Errichtung von verschließbaren Wegschranken nach § 30 Abs. 3100
14Bestätigung als Forstaufseher nach § 31 Abs. 3150".

za) Die laufende Nummer 167 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "76" durch die Angabe "150" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "152" durch die Angabe "300" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "228" durch die Angabe "400" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "304" durch die Angabe "500" ersetzt.

eee) Die Tarifstellen 2 bis 12 erhalten folgende Fassung:
Alt:

2Anzeige gemäß § 18 Abs. 176
3Bescheid gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 Satz 6 - Duldung von Prüfungsmaßnahmen76 bis 228
4Erlass von Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 und 276 bis 456
5Erteilung eines Beschäftigungsverbots gemäß § 24 Abs. 1 und 376 bis 456
6Einsetzung einer kommissarischen Leitung gemäß § 24 Abs. 276 bis 456
7Verhängung eines Aufnahmestopps gemäß § 2576 bis 456
8Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder einer sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform gemäß § 2676 bis 456
9Erteilung einer Befreiung gemäß § 2776 bis 228
10Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung76 bis 228
11Erteilung von Befreiungen gemäß § 8 Abs. 5 der Wohn- und Teilhabegesetz-Personalverordnung - (WTG-PersVO)76 bis 228
12Erteilung von Befreiungen gemäß § 11 der Wohn- und Teilhabegesetz- Personalverordnung - (WTG-PersVO)76 bis 228

Neu:

"2Änderungsanzeige gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 und 8 bis 1325 bis 500
3Anzeige gemäß § 18 Abs. 1150
4Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 und § 20 (Erst-, Regel- oder mängelbehaftete Anlassprüfung sowie Prüfung der Abstellung von festgestellten Mängeln in den vorgenannten Prüfungen)150 bis 1.000
5Bescheid gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 - Duldung von Prüfungsmaßnahmen150 bis 500
6Prüfung Statusfeststellung gemäß § 19 Abs. 8 und § 20 Abs. 1 Satz 2150 bis 1.000
7Erlass von Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2150 bis 1.000
8Erteilung eines Beschäftigungsverbots gemäß § 24 Abs. 1 und 3150 bis 1.000
9Einsetzung einer kommissarischen Leitung gemäß § 24 Abs. 2150 bis 1.000
10Verhängung eines Aufnahmestopps gemäß § 25150 bis 1.000
11Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder einer sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform gemäß § 26150 bis 1.000
12Erteilung einer Befreiung gemäß § 27150 bis 500".

fff) Nach der Tarifstelle 12 werden die folgenden Tarifstellen 13 bis 17 eingefügt:

"13Erteilung einer Befreiung gemäß § 17 Abs. 1 WTG-MindBauVO150 bis 500
14Anzeige gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 4 WTG-PersVO50 bis 500
15Bescheid gemäß § 7 Abs. 6 WTG-PersVO150 bis 500
16Erteilung von Befreiungen gemäß § 8 Abs. 5 WTG-PersVO150 bis 500
17Erteilung von Befreiungen gemäß § 11 WTG-PersVO150 bis 500".

zb) Die laufende Nummer 171 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:

"171Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)

Neu:

"171Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)".

bbb) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 2" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 230283

ENDE