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Änderungstext
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Februar 2023
(GVBl. LSA Nr. 1 vom 10.02.2023 S. 4)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Bildung, dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten, dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt sowie dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales verordnet:
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 138), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Explosionsschutzverordnung 1.2" erhält folgende Fassung:
Alt:
"6 | Explosionsschutzverordnung | 1.2". |
Neu:
"6 | Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) | 1.2". |
b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VOrgTü) 1.7" wird aufgehoben.
c) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 6 "6 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) 1.9" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"6 | Marktüberwachungsgesetz (MüG), betreffend Marktüberwachung im Anwendungsbereich ProdSG, PSA-DG, GasgeräteDG, SprengG und ODV | 1.10 |
6 | Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) | 1.11 |
6 | Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG) | 1.12 |
6 | PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG) | 1.13". |
d) Die Angabe zu der laufenden Nummer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | "7 (aufgehoben)". |
e) Die Angabe zu der laufenden Nummer 12 erhält folgende Fassung:
Alt:
"12 | Arzneimittelgesetz (AMG) |
Neu:
"12 | Arzneimittelgesetz (AMG), Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG ". |
f) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 12 wird folgende Angabe eingefügt:
"12a | Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG)". |
g) Die Angabe zu der laufenden Nummer 28 erhält folgende Fassung:
Alt:
"28 | Bundesjagdgesetz (BJagdG) |
Neu:
"28 | Bundesjagdgesetz (BJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 87". |
h) Die Angabe zu der laufenden Nummer 49 erhält folgende Fassung:
Alt:
"49 | Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) |
Neu:
"49 | (aufgehoben)". |
i) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 49 wird folgende Angabe eingefügt:
"49a | Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)". |
j) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 50 wird folgende Angabe eingefügt:
"50a Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates".
k) Die Angabe zu der laufenden Nummer 51 "51 Forstschutz" wird gestrichen.
l) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 63 "63 Glücksspielgesetz (GlüG LSA) 4" wird folgende Angabe eingefügt:
"63a | Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)". |
m) Die Angabe zu der laufenden Nummer 87 erhält folgende Fassung:
Alt:
"87 | Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG) |
Neu:
"87 | Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 28". |
n) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 92a wird folgende Angabe eingefügt:
"92b | Medizinprodukterecht, Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)". |
o) Die Angabe zu der laufenden Nummer 95 erhält folgende Fassung:
Alt:
"95 | Milch-Sachkunde-Verordnung |
Neu:
"95 | (aufgehoben)". |
p) Die Angabe zu der laufenden Nummer 108 erhält folgende Fassung:
Alt:
"108 | Röntgenverordnung (RöV) |
Neu:
"108 | (aufgehoben)". |
q) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 114 "114 Stiftungsangelegenheiten - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1" wird folgende Angabe eingefügt:
"114a | Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)". |
r) Die Angabe zu der laufenden Nummer 148 erhält folgende Fassung:
Alt:
"148 | Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PwaldV) |
Neu:
"148 | (aufgehoben)". |
s) Die Angabe zu der laufenden Nummer 150 erhält folgende Fassung:
Alt:
"150 | Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz |
Neu:
"150 | (aufgehoben)". |
t) Die Angabe zu der laufenden Nummer 162 erhält folgende Fassung:
Alt:
"162 | Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) |
Neu:
"162 | Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG)". |
u) Die Angabe zu der laufenden Nummer 171
"171 | Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) |
wird durch die Angabe
"171 | Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)" |
ersetzt.
2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 7" wird aufgehoben.
b) Nach der Angabe "Arzneimittelgesetz (AMG) 12" wird folgende Angabe eingefügt:
"Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG) 12a".
c) Nach der Angabe "Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates" wird folgende Angabe eingefügt:
"Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe | 90". |
d) Die Angabe "Explosionsschutzverordnung 6 1.2" erhält folgende Fassung:
Alt:
Explosionsschutzverordnung | 6 | 1.2". |
Neu:
"Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) | 6 | 1.2". |
e) Nach der Angabe "Familienpflegezeitgesetz (FPlZG) 48" wird folgende Angabe eingefügt:
"Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) 49a".
f) Die Angabe "Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) 49" wird aufgehoben.
g) Die Angabe "Forstschutz 51" wird aufgehoben.
h) Der Angabe "Gashochdruckleitungsverordnung (GasHdrlV) 6 1.8" wird folgende Angabe vorangestellt:
"Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG) | 6 | 1.12" |
.i) Nach der Angabe "Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt (SchfHwGZustG LSA) 110" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) 6 | 1.11 |
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) | 63a". |
j) Nach der Angabe "Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 76 22" wird folgende Angabe eingefügt:
"PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG) 6 | 1.13". |
k) Die Angabe "Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) 167 10" wird aufgehoben.
l) Nach der Angabe "Landesschifffahrts- und Hafenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LSchiffHVO) 88" wird folgende Angabe eingefügt:
"Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) | 162". |
m) Nach der Angabe "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 90" wird folgende Angabe eingefügt:
"Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) 171".
n) Nach der Angabe "Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) 92" wird folgende Angabe eingefügt:
"Marktüberwachungsgesetz (MüG); betreffend Marktüberwachung im Anwendungsbereich ProdSG, PSA-DG, GasgeräteDG, SprengG und ODV | 6". |
o) Nach der Angabe "Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) 92a" wird folgende Angabe eingefügt:
"Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) | 92b". |
p) Die Angabe "Milch-Sachkunde-Verordnung 95" wird aufgehoben.
q) Nach der Angabe "Pflanzkartoffelverordnung 102" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Pflegeberufe-Eignungsverordnung Sachsen-Anhalt (PflEignVO LSA) | 12a | 3, 4 |
Pflegeschulenanerkennungsverordnung (PflSchulAnerkVO) | 12a | 1". |
r) Nach der Angabe "Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 6 1.1" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Q
Qualifikationspflegelehrkräfteverordnung (QualiPflLKVO) | 12a | 2". |
s) Die Angabe "Röntgenverordnung (RöV) 108" wird aufgehoben.
t) Nach der Angabe "Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 76 9" wird folgende Angabe eingefügt:
"Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) 114a".
u) Nach der Angabe "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2000) 76 18" wird folgende Angabe eingefügt:
"Tierarzneimittelgesetz (TAMG) 12".
v) Nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 57a" wird folgende Angabe eingefügt:
"Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 50a".
w) Nach der Angabe "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 90, 143" wird folgende Angabe eingefügt:
"Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG 12".
x) Die Angabe "Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PwaldV) 148" wird aufgehoben.
y) Die Angabe "Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 150" wird aufgehoben.
z) Die Angabe "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (VorgTü) 6 1.7" wird aufgehoben.
az) Die Angabe "Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 162" wird aufgehoben.
bz) Nach der Angabe "Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) 167" wird folgende Angabe eingefügt:
"Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung | 167 | 13". |
cz) Die Angabe "Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) 171" wird aufgehoben.
3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 3 erhält folgende Fassung "3 aufgehoben".
b) Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 13 bis 19 erhalten folgende Fassung:
Alt:
"13 Plangenehmigung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b Nrn. 1 und 3 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12". 14 Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nm. 1 und 4 700 bis 1 500 15 Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1) 140 bis 600 16 Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 17 Abs. 3 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 1 - entsprechende Anwendung. 70 bis 550 17 Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung. 150 bis 2.000 18 Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 22a findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8 - entsprechende Anwendung. 200 bis 4.000 19 Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23) 200 bis 5 000 Neu:
"13 | Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nrn. 1 und 4 | 700 bis 1.500 |
14 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1) | 140 bis 600 |
15 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 17 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden. | |
16 | Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden. | |
17 | Im Enteignungsverfahren nach § 22 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden. | |
18 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 22 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden. | |
19 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 22a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden." |
bb) Nach der Tarifstelle 19 wird folgende neue Tarifstelle 20 eingefügt:
"20 | Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23) | 200 bis 5 000". |
cc) Die bisherige Tarifstelle 20 wird Tarifstelle 21.
dd) Die Tarifstellen 20.1 bis 20.10 werden die Tarifstellen 21.1 bis 21.10.
c) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort "Anlagen" durch die Angabe "Anlagen-" ersetzt.
bb) Die Tarifstelle 1.1.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
"1.1.1 | Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 | 50 bis 360 |
Neu:
"1.1.1 | Anordnung nach § 25 Abs. 5 oder Abs. 7 | 200 bis 600". |
cc) Die Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.17
1.1.2 | Anordnung von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 | 50 bis 360 |
1.1.3 | Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 | 50 bis 360 |
1.1.4 | Verbieten des vorübergehenden Bereit- oder Ausstellens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 | 50 bis 360 |
1.1.5 | Anordnung der Anbringung von Hinweisen zu Risiken nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 | 50 bis 360 |
1.1.6 | Verbieten der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 | 50 bis 360 |
1.1.7 | Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs auf dem Markt bereitgestellten Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 7 | 50 bis 360 |
1.1.8 | Anordnung eines der Sicherstellung, Vernichtung und Unbrauchbarmachung eines Produktes nach § 26 Abs. 2 Nr. 8 | 50 bis 360 |
1.1.9 | Anordnung der Warnung der Öffentlichkeit vor Risiken nach § 26 Abs. 2 Nr. 9 | 50 bis 360 |
1.1.10 | Besichtigung und/oder Prüfung nach § 28 durch die zuständige Behörde | 50 bis 360 |
1.1.11 | Anordnung nach § 28 Abs. 2 | 50 |
1.1.12 | Anordnung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 | 50 |
1.1.13 | Anordnung nach § 11 Abs. 1 | 50 |
1.1.14 | Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 35 Abs. 1 | 125 bis 720 |
1.1.15 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 | 125 bis 720 |
1.1.16 | Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 auf der Grundlage einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 | 125 bis 720 |
1.1.17 | Benennung von Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 | 300 bis 4.320 |
erden aufgehoben.
dd) Die Tarifstellen 1.2 und 1.2.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:
"1.2 | Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV) | |
1.2.1 | Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5 | 125 bis 720 |
Neu:
"1.2 | Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) | |
1.2.1 | Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 13 Abs. 2 | 150 bis 450". |
ee) Die Tarifstelle 1.5.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.5.1 Gestattung des Inverkehrbringens für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4 50 bis 720 | "1.5.1 Gestattung des Inverkehrbringens für Versuchszwecke nach § 13 Abs. 3 150 bis 450". |
ff) In der Tarifstelle 1.6.1 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 350" eingefügt.
gg) Die Tarifstellen 1.6.2 und 1.6.2.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:
"1.6.2 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 | |
1.6.2.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten |
mindestens | 50". |
Neu:
"1.6.2 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlagenach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 | |
1.6.2.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | Festgebühr 150". |
hh) Die Tarifstellen 1.6.3 bis 1.6.11 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1.6.3 | Erlaubnis für die Änderung von Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung | wie Tarifstelle 1.6.2 |
1.6.4 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte) nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 | 0,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50 |
1.6.5 | Erlaubnis für die Änderung von Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte) nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 | wie Tarifstelle 1.6.4 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
1.6.6 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Gasfüllanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 | 0,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50 |
1.6.7 | Erlaubnis für die Änderung von Gasfüllanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 | wie Tarifstelle 1.6.6 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
1.6.8 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 | |
1.6.8.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten |
mindestens | 50 | |
1.6.8.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten |
1.6.8.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen | 350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten |
1.6.8.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.6.8.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 815 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten |
Anmerkung zu Tarifstellen 1.6.1 bis 1.6.8:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. Schließt die Erlaubnis die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 15 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür notwendigen Aufwendungen. | ||
1.6.9 | Erlaubnis für die Änderung von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 | wie Tarifstelle 1.6.8 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
1.6.10 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Füllstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 | 0,3 v. H. der Errichtungskosten mindestens 50 |
1.6.11 | Erlaubnis für die Änderung von Füllstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 | wie Tarifstelle 1.6.10 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
Neu:
"1.6.3 | Erlaubnis für die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlagenach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 | wie Tarifstelle 1.6.2 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
1.6.4 | Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 | wie Tarifstelle 1.6.2 jedoch bezogen auf die Kosten der Teilerlaubnis |
1.6.5 | Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 2 | 10 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 und 1.6.3 |
mindestens | 100 | |
1.6.6 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Abs. 4 Satz 3 | 100 bis 500 |
1.6.7 | Verlängerung der Frist nach § 19 Abs. 6 Satz 2 | 100 bis 500 |
1.6.8 | Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 | 50 bis 2.000 |
1.6.9 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 19 Abs. 5 Satz 1 | 125 bis 720 |
1.6.10 | Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 19 Abs. 6 | |
1.6.10.1 | Verkürzen von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 1 | 125 bis 720 |
1.6.10.2 | Verlängern von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 2 | 125 bis 720 |
1.6.11 | Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 3.2 Satz 1 | 50 bis 360". |
ii) Die Tarifstellen 1.6.12 bis 1.6.25
1.6.12 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 | |
1.6.12.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten Mindestens 50 |
1.6.12.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten |
1.6.12.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu 250.000 Euro betragen | 350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten |
1.6.12.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.6.12.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 815 zuzüglich0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten |
1.6.13 | Erlaubnis für die Änderung von Tankstellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 | wie Tarifstelle 1.6.12 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
1.6.14 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 | |
1.6.14.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten mindestens 50 |
1.6.14.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten |
1.6.14.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu 250.000 Euro betragen | 350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten |
1.6.14.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500000 Euro betragen | 500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.6.14.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 815 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten |
1.6.15 | Erlaubnis für die Änderung von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 jedoch bezogen auf | wie Tarifstelle 1.6.14 die Kosten der Änderung |
1.6.16 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Betankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 | |
1.6.16.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten mindestens 50 |
1.6.16.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten |
1.6.16.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 bis zu250.000 Euro betragen | 350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten |
1.6.16.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten |
1.6.16.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden | 815 zuzüglich Kosten |
1.6.17 | Erlaubnis für die Änderung von Betankungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 | wie Tarifstelle 1.6.16 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung |
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17: Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. Schließt die Erlaubnis die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 15 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür notwendigen Aufwendungen. | ||
1.6.18 | Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 | bis zu 50 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17 |
1.6.19 | Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 2 | 10 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17 |
1.6.20 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Abs. 4 Satz 3 | bis zu 50 v. H. bezogen auf die Tarifstellen 1.6.2 bis 1.6.17 |
1.6.21 | Anordnung ach § 19 Abs. 3 | 50 bis 360 |
1.6.22 | Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 | 50 bis 2.000 |
1.6.23 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 19 Abs. 5 Satz 1 | 125 bis 720 |
1.6.24 | Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 19 Abs. 6 | |
1.6.24.1 | Verkürzen von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 1 | 125 bis 720 |
1.6.24.2 | Verlängern von Prüffristen nach § 19 Abs. 6 Satz 2 | 125 bis 720 |
1.6.25 | Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 | 50 bis 360 |
werden aufgehoben.
jj) Nach der Tarifstelle 1.9.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.10 bis 1.13.1 eingefügt:
"1.10 | Marktüberwachungsgesetz (MüG), betreffend Marktüberwachung im Anwendungsbereich ProdSG, PSA-DG, GasgeräteDG, SprengG und ODV | |
1.10.1 | Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 | 200 bis 600 |
1.10.2 | Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 | 200 bis 600 |
1.10.3 | Risikobewertung nach § 8 Abs. 3 MüG in Verbindung mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 | 200 bis 600 |
1.11 | Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) | |
1.11.1 | Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 27 Abs. 5 | 125 bis 720 |
1.11.2 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 17 Abs. 5 | 125 bis 720 |
1.11.3 | Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 27 Abs. 5 auf der Grundlage einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 | 125 bis 720 |
1.11.4 | Maßnahmen nach § 27 Abs. 6 | 125 bis 720 |
1.12 | Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG) | |
1.12.1 | Anordnung nach Artikel 37 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/426 | 200 bis 600 |
1.13 | PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG) | |
1.13.1 | Anordnung nach Artikel 38 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Artikel 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/425 | 200 bis 600". |
d) Die laufende Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Alt:
7 | Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I S. 347) in Verbindung mit Anlage II Kap. XII Abschn. III Nr. 3 des Einigungsvertrages | |
1 | Abstimmungsentscheidung bei der vertraglich festzulegenden Strahlenschutzverantwortung bei gemeinsamer Haldennutzung durch mehrere Betriebe (§ 2 Abs. 2 Satz 1) | 75 bis 288 |
2 | Festlegung der Strahlenschutzverantwortung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) | 250 bis 3.600 |
3 | Bestätigung des Vertrages über Strahlenschutzpflichten bei Wechsel der Rechtsträgerschaft und so weiter (§ 2 Abs. 3 Satz 2) | 75 bis 288 |
4 | Festlegung der Strahlenschutzverantwortlichkeit bei Wechsel der Rechtsträgerschaft (§ 2 Abs. 3 Satz 3) | 250 bis 3.600 |
5 | Genehmigung für Arbeiten, Nutzungen, Gewinnung und Weitergabe von Haldenmaterial (§ 4 Abs. 1) | 250 bis 72.000 |
6 | Zustimmung zur Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) | 75 bis 7.200 |
7 | Zustimmung zu Veränderungen an Bauobjekten aus Haldenmaterial (§ 5 Abs. 1 Buchst. b) | 75 bis 3.600 |
8 | Bestätigung des Berichtes zur Strahlenschutzsituation (§ 8 Abs. 1 Satz 3) | 150 bis 7.200 |
9 | Festlegung durchzuführender Strahlenschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 2) | 75 bis 3.600 |
10 | Bestätigung der Arbeitsinstruktion (§ 12 Abs. 2) | 75 bis 3.600 |
11 | Entscheidung über Ausnahmeregelungen (§ 15 Satz 1) | 50 bis 5.000 |
Neu:
7 aufgehoben
e) Die laufende Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:
"12 | Arzneimittelgesetz (AMG) |
Neu:
"12 | Arzneimittelgesetz (AMG), Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6". |
bb) Die Tarifstellen 1 bis 1.8 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1 | Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, § 20c Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 72 Abs. 1 und § 72b Abs. 1 | |
1.1 | Erstausstellung einer Herstellungs- und/oder Einfuhrerlaubnis nach § 13 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 | 350 bis 10.000 |
1.2 | Neufassung einer Herstellungs- und/oder Einfuhrerlaubnis nach § 13 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 beziehungsweise Änderung der Anlage 8a und/oder 8b der Erlaubnis | 75 bis 5.000 |
1.3 | Erstausstellung einer Erlaubnis und/oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b | 150 bis 1.500 |
1.4 | Neufassung einer Erlaubnis und/oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchung nach § 20b | 50 bis 750 |
1.5 | Erstausstellung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b | 150 bis 10.000 |
1.6 | Neufassung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b | 50 bis 5.000 |
1.7 | Erstausstellung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a | 600 bis 2.500 |
1.8 | Neufassung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a | 50 bis 1.500 |
Neu:
"1. | Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, § 20c Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 72 Abs. 1 und § 72b Abs. 1 AMG, §§ 14, 18, 28 TAMG und Artikel 88, 94 und 98 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
1.1 | Erstausstellung einer Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis oder Erstausstellung einer die Herstellung und die Einfuhr zugleich umfassenden Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG und § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 | 350 bis 10.000 |
1.2 | Neufassung einer Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis oder Neufassung einer die Herstellung und die Einfuhr zugleich umfassenden Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG und § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 | 75 bis 5.000 |
1.3 | Änderung der Anlage 8a oder 8b einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG oder § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 | 75 bis 5.000 |
1.4 | Erstausstellung einer Erlaubnis oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG | 150 bis 1.500 |
1.5 | Neufassung einer Erlaubnis oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchung nach § 20b AMG | 50 bis 75 |
1.6 | Erstausstellung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b AMG | 150 bis 10.000 |
1.7 | Neufassung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b AMG | 50 bis 5.000 |
1.8 | Erstausstellung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG und § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 2 TAMG | 600 bis 2 500". |
cc) Nach der Tarifstelle 1.8 wird folgende Tarifstelle 1.9 eingefügt:
"1.9 | Neufassung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG und § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 2 TAMG | 50 bis 1 500". |
dd) Der Tarifstelle 2 Spalte 2 wird die Angabe "AMG" angefügt.
ee) Die Tarifstelle 3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Besichtigung nach §§ 64, 72a und 72b | "Besichtigung nach den §§ 64, 72a und 72b AMG, den §§ 35 , 72 TAMG und den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EU) 2019/6". |
ff) Die Tarifstelle 3.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Besichtigung und Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen, Personen oder Personenvereinigungen sowie Sponsoren, die der Überwachung nach § 64 unterliegen | "Besichtigung und Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen, Personen oder Personenvereinigungen sowie Sponsoren, die der Überwachung nach § 64 AMG und den §§ 35, 72 TAMG und den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EU) 2019/6 unterliegen". |
gg) Die Tarifstelle 3.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Besichtigung im Drittland nach §§ 72a und 72b | "Besichtigung im Drittland nach den §§ 72a und 72b AMG und Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6". |
hh) Die Tarifstelle 3.3 Spalte 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) Besichtigung (turnusmäßig) x | "a) Regelbesichtigung (turnusmäßig) x". |
ii) Die Tarifstelle 3.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Besichtigung des Einzelhandels mit Arzneimittelangebot außerhalb von Apotheken | "Besichtigung des Einzelhandels mit Arzneimittel- und Tierarzneimittelangebot außerhalb von Apotheken nach § 72 TAMG". |
jj) Die Tarifstelle 3.4.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nachbesichtigung im Einzelhandel, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird, mit Arzneimittelangebot außerhalb von Apotheken | "Nachbesichtigung des Einzelhandels, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird, mit Arznei- und Tierarzneiangebot außerhalb von Apotheken nach § 72 TAMG". |
kk) Die Tarifstelle 4.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
nach §§ 18, 20b Abs. 3, § 20c Abs. 7 und § 52a Abs. 5 | "nach den §§ 18, 20b Abs. 3, § 20c Abs. 7 und § 52a Abs. 5 AMG und § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3 TAMG |
ll) Die Tarifstelle 4.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
nach § 69 | "nach § 69 AMGx und § 76 TAMG". |
mm) In der Tarifstelle 4.3 Spalte 2 wird die Angabe " § 58a" durch die Angabe " § 54 TAMG" und wird die Angabe " § 58c Abs. 3" durch die Angabe " § 56 Abs. 3 TAMG" ersetzt.
nn) In der Tarifstelle 4.4 Spalte 2 wird die Angabe " § 58b" durch die Angabe " § 55 TAMG" und wird die Angabe " § 58c Abs. 3" durch die Angabe " § 56 Abs. 3 TAMG" ersetzt.
oo) In der Tarifstelle 4.5 Spalte 2 wird die Angabe " § 58d Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 57 Abs. 3 Satz 2 TAMG" ersetzt.
pp) In der Tarifstelle 4.6 Spalte 2 wird die Angabe " § 58d Abs. 4" durch die Angabe " § 57 Abs. 4 TAMG" ersetzt.
qq) Die Tarifstelle 5.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
GMP-Zertifikat nach § 64 Abs. 3 | "GMP-Zertifikat nach § 64 Abs. 3 AMG und Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6". |
rr) Der Tarifstelle 5.2 Spalte 2 wird die Angabe "AMG und Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6" angefügt.
ss) Der Tarifstelle 5.3 Spalte 2 wird die Angabe "AMG" angefügt.
tt) Die Tarifstelle 5.4 Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Überschrift wird die Angabe "AMG" angefügt.
bbb) Dem Buchstaben a wird die Angabe "und bei Erstprüfung pro Wirkstoff oder Tierarzneimittel nach Artikel 98 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6" angefügt.
uu) Die Tarifstelle 5.5
"5.5 | Bescheinigung der Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke gemäß § 47 Abs. 1a x | 20 |
wird aufgehoben.
vv) Der Tarifstelle 6 Spalte 2 wird die Angabe "AMG" angefügt.
ww) Der Tarifstelle 8.1 Spalte 2 wird die Angabe "AMG" angefügt.
f) Nach der laufenden Nummer 12 wird folgende laufende Nummer 12a eingefügt:
"12a | Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG) | |
1 | Erteilung einer staatlichen Anerkennung zur Errichtung und Betreibung einer Pflegeschule nach § 3 in Verbindung mit der PflSchulAnerkVO | 600 bis 3.500 |
2 | Feststellung der Qualifikationsanforderungen und pädagogische Eignungsfeststellung nach § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit der QualiPflLKVO | 25 bis 1.800 |
3 | Feststellungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 der PflEignVO LSA | 50 bis 170 |
4 | Amtshandlungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 der PflEignVO LSA | 50 bis 300 |
5 | Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des AG LSA PflBG | 25 bis 1 800". |
g) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 | "Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 116". |
bb) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird das Wort "Enteignungsbeschluss" durch das Wort "Enteignungsverfahren" ersetzt.
h) Die laufende Nummer 27 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 5 und 6 werden durch die folgenden Tarifstellen 5 und 6 ersetzt:
Alt:
"5 | Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung. | 150 bis 2.000 |
6 | Entschädigungsverfahren (§ 19a) | 200 bis 4.000 |
Neu:
"5 | Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden. |
6 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 16a Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden." |
bb) Nach der Tarifstelle 6 werden die folgenden Tarifstellen 7 bis 9 eingefügt:
"7 | Im Enteignungsverfahren nach § 19 Abs. 1 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden. |
8 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 2a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden. |
9 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden." |
i) Die laufende Nummer 28 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:
"28 | Bundesjagdgesetz (BJagdG) |
Neu:
"28 | Bundesjagdgesetz (BJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 87". |
bb) Die Tarifstellen 1 bis 6.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 6.2 ersetzt:
Alt:
1 | Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2 | 35 |
2 | Jagdpacht | |
2.1 | Ausweis für Jagdpächter | 25 |
2.2 | Bescheinigung über Jagdpachtfähigkeit | 25 |
2.3 | Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 | 40 |
2.4 | Prüfung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 | 40 |
3 | Versagung und Einziehung von Jagdscheinen | |
3.1 | Versagung eines Jagdscheines nach § 17 | 40 bis 160 |
3.2 | Einziehung eines Jagdscheines nach § 18 | 40 bis 160 |
4 | Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 | 40 bis 80 |
5 | Jagdschutz | |
5.1 | Ausstellung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher nach § 25 | 15 |
5.2 | Verlängerung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher | 10 |
5.3 | Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte nach § 25 Abs. 1 | 15 |
6 | Wildschadensverhütung | |
6.1 | Anordnung zur Reduzierung des Wildbestandes bei Verschulden des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 1 | 40 |
6.2 | Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 | 40 bis 80 |
Neu:
"1 | Befriedung von Grundstücken nach § 6a | 100 bis 2.500 |
2 | Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2 | 100 |
3 | Jagdpacht | |
3.1 | Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 | 100 |
3.2 | Prüfung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 | |
3.2.1 | ohne Beanstandung nach § 12 Abs. 1 | 40 |
3.2.2 | mit Beanstandung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 | 100 |
4 | Versagung und Einziehung von Jagdscheinen | |
4.1 | Versagung eines Jagdscheines nach § 17 | nach Zeitaufwand höchstens 300 |
4.2 | Einziehung eines Jagdscheines nach § 18 | nach Zeitaufwand höchstens 300 |
5 | Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 | 80 bis 200 |
6 | Abschussplan | |
6.1 | Bestätigung eines Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 | 15 bis 40 |
6.2 | Festsetzung eines Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 | 15 bis 100". |
cc) Nach der Tarifstelle 6.2 werden die folgenden Tarifstellen 7 bis 8.2 eingefügt:
"7 | Jagdschutz | |
7.1 | Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 einschließlich Ausstellung des Dienstausweises und Aushändigung des Dienstabzeichens | 50 |
7.2 | Verlängerung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher | 40 |
8 | Wildschadensverhütung | |
8.1 | Anordnung zur Reduzierung des Wildbestandes bei Verschulden des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
8.2 | Genehmigung zum Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 | 50 bis 100". |
j) Die laufende Nummer 28a wird wie folgt geändert:
aa) Der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "oder Datenbestätigung nach § 49a Abs. 1" angefügt.
bb) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
cc) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.
dd) Die Tarifstelle 1.3 erhält folgende Fassung:
Alt:
"1.3 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind Anmerkung: Dient die Melderegisterauskunft Zwecken der Werbung oder des Adresshandels nach § 44 Abs. 3 Nr. 2, erhöht sich die Gebühr um 2 Euro. | 10 bis 16 |
Neu:
"1.3 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind Anmerkung: Dient die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken, erhöht sich die Gebühr um 3 Euro | 15 bis 40." |
ee) Nach der Tarifstelle 1.3 wird folgende Tarifstelle 1.4 eingefügt:
"1.4 | wenn es sich um eine Datenbestätigung nach § 49a Abs. 1 handelt | 5". |
ff) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 3 wird die Angabe "12" durch die Angabe "15" ersetzt.
gg) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 20" durch die Angabe "18 bis 60" ersetzt.
hh) Die Tarifstelle 3.2 Spalte 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10 zuzüglich 0,015 bis 0,15 für jede Person, über die Auskunft erteilt wird | "10 zuzüglich 0,020 bis 0,20 für jede Person, über die Auskunft erteilt wird". |
ii) Die Tarifstelle 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 2 wird die Anmerkung Nr. 1 wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 10" ein Komma eingefügt.
bbbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) die Erteilung einer elektronischen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 3".
bbb) In Spalte 3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.
k) Die laufende Nummer 30 erhält folgende Fassung "30 aufgehoben".
l) Die laufende Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "100" ersetzt.
bb) Die Tarifstelle 1.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
"1.2 | Verleihung der Rechtsfähigkeit an Forstbetriebsgemeinschaft nach § 19 | 30". |
Neu:
"1.2 | Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach § 19 | 65". |
cc) Nach der Tarifstelle 1.2 wird folgende Tarifstelle 1.3 eingefügt:
"1.3 | Widerruf einer Anerkennung nach § 20 | 75". |
dd) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "100" ersetzt.
ee) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 3 wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.
ff) Die Tarifstelle 2.3 erhält folgende Fassung:
Alt:
"2.3 | Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 19, sofern dies nicht gleichzeitig mit der Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgt | 30". |
Neu:
"2.3 | Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 19, sofern dies nicht gleichzeitig mit der Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgt | 65". |
gg) Nach der Tarifstelle 2.3 wird folgende Tarifstelle 2.4 eingefügt:
"2.4 | Widerruf einer Anerkennung nach § 38 | 75". |
hh) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "150" ersetzt.
ii) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "150" ersetzt.
m) Die laufende Nummer 32 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 120" durch die Angabe "50 bis 120" ersetzt.
bb) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:
Alt:
"2 | Ausgabe von Fußringen; Beaufsichtigung der Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 je Tier | 15 |
Neu:
"2 | Zulassung von Ausnahmen von Haltungsverboten nach § 3 Abs. 4 | 50 bis 250". |
cc) Die Tarifstellen 3 und 4
3 | Zulassung einer anderen Kennzeichnung im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 | 15 bis 80 |
4 | Zulassung von Ausnahmen von Haltungsverboten nach § 3 Abs. 4 | 40 bis 240 |
werden aufgehoben.
n) Die laufende Nummer 33a Tarifstelle 1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Entgegennahme der Mitteilung des 10 Kundengeldabsicherers im Sinne von § 651r Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Abwicklung des Kundengeldabsicherungsvertrages nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870). | "Entgegennahme der Mitteilung des Kundengeldabsicherers oder Absicherers im Sinne von § 651r Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Abwicklung des Kundengeldabsicherungsvertrages oder Absicherungsvertrages nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)". |
o) Die laufende Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 1.1 und 1.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1.1 | Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b auf Antrag und nach Inspektion der Prüfeinrichtung | |
Grundgebühr für | ||
Kategorie 1 1 | 1.000 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 2 | 2.800 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 3 | 2.500 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 4 | 2.500 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 5 | 2.500 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 6 | 2.000 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 7 | 2.500 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 8 | 1.800 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 9 | 1.800 zuzüglich Zeitaufwand G | |
G: Unabhängig davon, wie viele Kategorien mit welchem Zeitaufwand für die Erteilung einer Bescheinigung geprüft werden, beträgt die Gesamtgebühr höchstens 12.000 Euro.
1) Kategorie nach Ziffer 5.3 ChemVwV-GLP | ||
1.2 | Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der GLP im nationalen GLP-Überwachungsverfahren nach § 19b auf Antrag der Prüfeinrichtung | |
Grundgebühr für | ||
Kategorie 1 | 1.000 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 2 | 2.800 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 3 | 2.500 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 4 | 2.500 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 5 | 2.500 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 6 | 2.000 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 7 | 2.500 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 8 | 1.800 zuzüglich Zeitaufwand G | |
Kategorie 9 | 1.800 zuzüglich Zeitaufwand G | |
G: Unabhängig davon, wie viele Kategorien mit welchem Zeitaufwand für die Erteilung einer Bescheinigung geprüft werden, beträgt die Gesamtgebühr höchstens 12.000 Euro. |
Neu:
"1.1 | Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 auf Antrag und nach Inspektion der Prüfeinrichtung | 1.000 bis 12.000 |
1.2 | Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 bescheinigten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes auf Antrag der Prüfeinrichtung | 500 bis 8 000". |
bb) Der Tarifstelle 1.5 Spalte 2 wird die Angabe "gemäß § 19b Abs. 1" angefügt.
cc) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.6 erhalten folgende Fassung:
Alt:
3.1 | Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 3 x | nach Zeitaufwand |
3.2 | Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1 x | 60 bis 518 |
3.3 | Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 2 Abs. 4 | 60 bis 691 |
3.4 | Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | 60 bis 156 je nach Art der Prüfung |
3.5 | Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8 | 20 bis 72 |
3.6 | Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 5 Abs. 3 | 25 bis 72 |
Neu:
"3.1 | Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 6 x | 60 bis 600 |
3.2 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1x | 30 bis 300 |
3.3 | Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | 60 bis 200 je nach Art der Prüfung |
3.4 | Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 | 20 bis 80 |
3.5 | Anerkennung von Qualifikationen und Nachweisen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 | 25 bis 80 |
3.6 | Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 | 100 bis 2 500". |
dd) Nach der Tarifstelle 3.6 werden die folgenden Tarifstellen 3.7 und 3.8 eingefügt:
"3.7 | Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 | 200 bis 275 je Teilnehmer und Art der Fortbildung |
3.8 | Anerkennung einer Fortbildungseinrichtung zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 | 1.500 zuzüglich Zeitaufwand". |
ee) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 1 152" durch die Angabe "300 bis 1 200" ersetzt.
ff) In der Tarifstelle 5.1 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 1 152" durch die Angabe "300 bis 1 200" ersetzt.
gg) Die Tarifstelle 5.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Erteilen einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 | "Erstellung Unternehmenszertifikat nach § 6 Abs. 2". |
hh) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 432" gestrichen.
ii) In der Tarifstelle 6.1 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 500" eingefügt.
jj) Die Tarifstellen 7.1 und 7.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
"7.1 | Überwachung nach § 13 | nach Zeitaufwand |
7.2 | Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 14 Abs. 1 erforderlich machen | nach Zeitaufwand". |
Neu:
"7.1 | Überwachung nach § 13 Abs. 1 mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 14 Abs. 1 erforderlich machen | nach Zeitaufwand |
7.2 | Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen | nach Zeitaufwand". |
kk) Die Tarifstelle 7.3
7.3 | Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen | nach Zeitaufwand". |
wird aufgehoben.
p) Die laufende Nummer 41 erhält folgende Fassung "41 aufgehoben".
q) Die laufende Nummer 46 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 5 Spalte 2 wird das Wort "Enteignungsbeschluss" durch das Wort "Enteignungsverfahren" ersetzt.
bb) Die Tarifstelle 7 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 31) | "Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 31)". |
r) Die laufende Nummer 49 erhält folgende Fassung:
Alt:
49 | Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) | |
1 | Anordnung eines Durchganges nach § 3 Abs. 3 | 65 |
2 | Befahren | |
2.1 | Befreiung von Verboten nach § 4 Abs. 3 | 18 bis 180 |
2.2 | Regelungen nach § 4 Abs. 4 | 48 bis 120 |
3 | Nutzen von Feld und Wald für öffentliche Veranstaltungen und zu gewerbsmäßigen Zwecken | |
3.1 | Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | 48 bis 300 |
3.2 | Genehmigung einer Nutzung zu gewerbsmäßigen Zwecken bei fehlender Einwilligung des Nutzungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 | 48 bis 300 |
4 | Genehmigung für die Beseitigung von Wegen nach § 9 Abs. 2 | 48 bis 120 |
5 | Sperren von Feld- und Waldflächen | |
5.1 | Sperrung nach § 12 Abs. 1 | 12 bis 120 |
5.2 | Feststellung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 | 12 bis 120 |
6 | Bestätigung als Forstaufseher oder Forstaufseherin nach § 13 Abs. 3 | 65 |
Neu: "49 aufgehoben".
s) Nach der laufenden Nummer 49 wird folgende laufende Nummer 49a eingefügt.
"49a | Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) | |
1 | Anerkennung eines Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 durch die zuständige Behörde | 650 bis 2.500 |
2 | Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration | 25 bis 60". |
t) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 150" durch die Angabe "50 bis 250" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "50 bis 100" ersetzt.
cc) Die Tarifstellen 2 bis 5 werden durch die folgenden Tarifstellen 2 bis 5 ersetzt:
Alt:
2 | Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) | 25 bis 150 |
3 | Verzeichnis der Fischereirechte | |
3.1 | Eintragung in das Verzeichnis (§ 13 Abs. 1 Satz 1) | 25 bis 250 |
3.2 | Änderung von Eintragungen nach Tarifstelle 3.1 | 10 bis 50 |
4 | Zulassung der Nutzung durch Fischereierlaubnisse (§ 14 Abs. 3 Satz 2) | 56 |
5 | Festsetzung eines Notwegerechts (§ 17 Abs. 3 Satz 1) | 25 bis 50 |
Neu:
"2 | Fischereirechte | |
2.1 | Erteilung von Negativzeugnissen (§ 8 Abs. 4) | 50 bis 100 |
2.2 | Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) | 50 bis 250 |
2.3 | Änderung von Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte (§ 13 Abs. 1 Satz 1) | 30 bis 100 |
3 | Zulassung der Nutzung durch Fischereierlaubnisse (§ 14 Abs. 3 Satz 2) | 50 bis 250 |
4 | Festsetzung eines Notwegerechts (§ 17 Abs. 3 Satz 1) | 50 bis 100 |
5 | Fischereigenossenschaft". |
dd) Nach der Tarifstelle 5 werden die folgenden Tarifstellen 5.1 bis 5.3 eingefügt:
"5.1 | Genehmigung einer Satzung (§ 19 Abs. 3 Satz 1) | 40 |
5.2 | Beanstandung einer Satzung (§ 19 Abs. 3 Satz 1) | 100 |
5.3 | Anzeige einer Mustersatzung (§ 19 Abs. 3 Satz 4) | gebührenfrei". |
ee) Die Tarifstellen 6.1 bis 6.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 6.1 bis 6.3 ersetzt:
Alt:
6.1 | Bescheinigung über die Fischereipachtfähigkeit (§ 20 Abs. 3 Nr. 1) | 14 |
6.2 | Zulassung einer Ausnahme für die Fischereipachtfähigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 2) | 28 |
6.3 | Prüfung eines Fischereipachtvertrages (§ 21 Abs. 1 Satz 2) | 28 |
Neu:
"6.1 | Zulassung einer Ausnahme für die Fischereipachtfähigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 2) | 100 |
6.2 | Prüfung eines Fischereipachtvertrages | |
6.2.1 | ohne Beanstandung (§ 21 Abs. 1) | 40 |
6.2.2 | mit Beanstandung (§ 21 Abs. 1 und 2) | 100 |
6.3 | Gestattung der vorzeitigen Fischereiausübung (§ 21 Abs. 4) | 20". |
ff) Die Tarifstelle 6.4
6.4 | Gestattung der vorzeitigen Fischereiausübung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) | 10,3 |
wird aufgehoben.
gg) In der Tarifstelle 7 Spalte 3 wird die Angabe "10,3" durch die Angabe "50 bis 80" ersetzt.
hh) Die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:
8.1.1 | für ein oder zwei Jahre, pro Jahr | 7,7 |
8.1.2 | für drei oder vier Jahre, pro Jahr | 6,7 |
8.1.3 | für fünf Jahre | 30 |
8.1.4 | Fischereischein auf Lebenszeit | 150 |
Neu:
"8.1.1 | für ein bis vier Jahre, pro Jahr | 10 |
8.1.2 | für fünf Jahre | 40 |
8.1.3 | auf Lebenszeit | 150 |
8.1.4 | für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr | 4". |
ii) Die Tarifstellen 8.1.5, 8.1.6 und 8.1.7
8.1.5 | für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr | 2,6 |
8.1.6 | Zweitausfertigung ab vollendetem 18. Lebensjahr | 7,7 |
8.1.7 | Zweitausfertigung bis zum vollendetem 18. Lebensjahr | 2,6 |
werden aufgehoben.
jj) Die Tarifstelle 8.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
8.2 | Jugendfischereischein nach § 29 Abs. 1 |
Neu:
"8.2 | Jugendfischereischeine nach § 29 Abs. 1 pro Jahr | 4". |
kk) Die Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2
8.2.1 | pro Jahr | 2,6 |
8.2.2 | Zweitausfertigung | 2,6 |
werden aufgehoben.
ll) In der Tarifstelle 8.3.1 Spalte 3 wird die Angabe "2,6" durch die Angabe "4" ersetzt.
mm) Die Tarifstelle 8.3.3
8.3.3 | Zweitausfertigung | 2,6 |
wird aufgehoben.
nn) Die Tarifstellen 8.4.1 bis 8.4.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:
8.4.1 | für ein oder zwei Jahre, pro Jahr | 7,7 |
8.4.2 | für drei oder vier Jahre, pro Jahr | 6,7 |
8.4.3 | für fünf Jahre | 30 |
8.4.4 | auf Lebenszeit | 150 |
Neu:
"8.4.1 | für ein bis vier Jahre, pro Jahr | 10 |
8.4.2 | für fünf Jahre | 40 |
8.4.3 | auf Lebenszeit | 150 |
8.4.4 | für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr | 4". |
oo) Die Tarifstellen 8.4.5, 8.4.6 und 8.4.7
8.4.5 | für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendeten 18. Lebensjahr, pro Jahr | 2,6 |
8.4.6 | Zweitausfertigung ab vollendetem 18. Lebensjahr | 7,7 |
8.4.7 | Zweitausfertigung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 2,6 |
werden aufgehoben.
pp) Die Tarifstelle 8.5 erhält folgende Fassung:
Alt:
8.5 | Gleichstellung von Fischereischeinen (§ 5 Abs. 2 DVO-FischG) | 10 bis 50 |
Neu:
"8.5 | Zweitausfertigung von Fischereischeinen nach den §§ 28 und 29 | 80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung." |
qq Nach der Tarifstelle 8.5 werden die folgenden Tarifstellen 8.6 und 8.7 eingefügt:
"8.6 | Genehmigung einer befristeten Ausnahme zur Fischereiausübung ohne Fischereischein (§ 4a Abs. 2 DVO-FischG) | 25 |
8.7 | Gleichstellung von Fischereischeinen (§ 5 Abs. 2 DVO-FischG) | nach Zeitaufwand höchstens 100". |
rr) In der Tarifstelle 9.1 Spalte 3 wird die Angabe "56" durch die Angabe "60" ersetzt.
ss) In der Tarifstelle 9.2 Spalte 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "30" ersetzt.
tt) In der Tarifstelle 9.3 Spalte 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "25" ersetzt.
uu) In der Tarifstelle 9.4 Spalte 3 wird die Angabe "56" durch die Angabe "55" ersetzt.
vv) In der Tarifstelle 9.5 Spalte 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "25" ersetzt.
ww) Die Tarifstellen 9.6 bis 16.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 9.6 bis 16.2 ersetzt:
Alt:
9.6 | Gleichstellung von Fischerprüfungen (§ 6 Abs. 2 DVO-FischG) | 10 bis 50 |
9.7 | Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischereiprüfung | 200 |
10 | Fischereischutz | |
10.1 | Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1) einschließlich Dienstausweis (§ 8 Abs. 3 DVO-FischG) | 28 |
10.2 | wiederholte Bestätigung eines Fischereiaufsehers unmittelbar im Anschluss an das Auslaufen einer vorangehenden Bestätigung | 10,3 |
10.3 | Dienstausweis für Fischereiausübungsberechtigte als Fischereischutzberechtigte (Nummer 16.5 der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz; RdErl. des MLU vom 20.10.2006, MBl. LSA S. 698, geändert durch RdErl. vom 01.10.2013, MBl. LSA S. 608, 714) | 10,3 |
10.4 | Zweitausfertigung eines Dienstausweises | 7,7 |
11 | Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 | 25 bis 50 |
12 | Absenken von Gewässern | |
12.1 | Ausnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 2 | 25 bis 500 |
12.2 | Ausnahme nach § 39 Abs. 3 Satz 2 | 25 bis 500 |
13 | Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) | |
13.1 | Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FischO LSA | 25 bis 250 |
13.2 | Ausnahme nach § 23 Abs. 1 FischO LSA | 28 |
13.3 | Ausnahme nach § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 FischO LSA | 25 bis 150 |
13.4 | Ausnahme nach § 23 Abs. 3 FischO LSA | 50 bis 1.000 |
14 | Erlaubnis für den Einsatz nicht heimischer Fische (§ 41 Abs. 2 Satz 1) | 250 bis 1.000 |
14.1 | Aussetzung der Hegepflicht (§ 41 Abs. 4) | 25 bis 100 |
14.2 | Genehmigung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 2 Satz 2) | 25 bis 100 |
15 | Ausnahme nach § 43 Abs. 4 | 28 |
16 | Fischwege | |
16.1 | Ausnahme nach § 44 Abs. 2 | 28 |
16.2 | Ausnahme nach § 46 Abs. 3 | 28 |
Neu:
"9.6 | Bestätigung von Prüfungszeugnissen über die Jugend- oder Friedfischfischerprüfung durch die Fischereibehörde | 5 |
9.7 | Gleichstellung von Fischerprüfungen (§ 6 Abs. 2 DVO-FischG) | nach Zeitaufwand höchstens 100 |
9.8 | Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung (§ 15b Abs. 1 der Fischerprüfungsordnung - FischPrüfO) | 200 |
9.9 | Widerruf der Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung (§ 15b Abs. 5 FischPrüfO) | nach Zeitaufwand |
10 | Versagung, Rücknahme und Widerruf von Fischereischeinen | |
10.1 | Versagung eines Fischereischeins nach § 32 | nach Zeitaufwand höchstens 200 |
10.2 | Rücknahme oder Widerruf eines Fischereischeins nach § 33 | nach Zeitaufwand höchstens 200 |
11 | Fischereischutz | |
11.1 | Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1) einschließlich der Ausweisausstellung (§§ 6 und 7 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher) | 30 |
11.2 | wiederholte Bestätigung eines Fischereiaufsehers unmittelbar im Anschluss an das Auslaufen einer vorangehenden Bestätigung | 15 |
11.3 | Änderung der Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1) einschließlich der Ausweisausstellung (§ 8 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher) | 20 |
11.4 | Widerruf der Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 8 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher) | nach Zeitaufwand |
in Fällen des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher oder auf eigenen Antrag | höchstens 20 | |
11.5 | Ausweis für unbeschränkt Fischereiausübungsberechtigte (Nummer 16.2 der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz) | 20 |
11.6 | Zweitausfertigung eines Ausweises für bestätigte Fischereiaufseher oder Fischereischutzberechtigte | 80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung |
12 | Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 | 40 bis 80 |
13 | Festsetzung von schadensverhütenden Maßnahmen auf Antrag nach § 38 Satz 2 und 3 | nach Zeitaufwand |
14 | Absenken von Gewässern | |
14.1 | Ausnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 2 | 40 bis 500 |
14.2 | Ausnahme nach § 39 Abs. 3 Satz 2 | 40 bis 500 |
15 | Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) nach § 40 | |
15.1 | Ausnahme nach § 4 Abs. 3 FischO LSA | 30 bis 150 |
15.2 | Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FischO LSA | 50 bis 250 |
15.3 | Ausnahme nach § 23 Abs. 1 und 2 FischO LSA | 30 bis 150 |
15.4 | Ausnahme nach § 23 Abs. 3 FischO LSA | 250 bis 1.000 |
16 | Hege/Hegeplan | |
16.1 | Erlaubnis für den Einsatz nicht heimischer Fische (§ 41 Abs. 2 Satz 1) | 250 bis 1.000 |
16.2 | Aussetzung der Hegepflicht (§ 41 Abs. 4) | 50 bis 500". |
xx) Nach der Tarifstelle 16.2 werden die folgenden Tarifstellen 16.3 bis 17.3 eingefügt:
"16.3 | Genehmigung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 2 Satz 2) | 25 bis 100 |
16.4 | Versagung der Genehmigung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 2 Satz 3) | 50 bis 150 |
16.5 | Aufstellung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 3) | nach Zeitaufwand |
17 | Fischwechsel/Fischwege | |
17.1 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 4 | 50 bis 150 |
17.2 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
17.3 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 3 | 30 bis 100". |
u) Nach der laufenden Nummer 50 wird folgende laufende Nummer 50a eingefügt.
"50a | Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 | |
1 | Überwachung und Kontrolle der Vorschriften zur Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen, der Verbraucherinformation und der Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach den Artikeln 33 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sowie der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/ 2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/ 2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/ 2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/ 2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in Verbindung mit dem Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) und dem Seefischereigesetz (SeeFischG) in der jeweils geltenden Fassung | |
1.1 | Kontrolle erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Kontrollplanes oder von Schwerpunktkontrollen | gebührenfrei |
1.2 | Kontrolle erfolgt aufgrund
a) eines unternehmensbezogenen Anlasses oder b) wird aufgrund eines Verdachts oder c) einer Beschwerde durchgeführt und dabei wird ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt. | |
1.2.1 | anlassbezogene Betriebskontrolle einschließlich Anfahrt, Kontrolle und Kennzeichnung, Plausibilitätskontrolle zur Herkunft des Produktes, Kontrolle der Bücher und Warenpapiere (Buchführung), Anordnung von Maßnahmen, Ahndung von Verstößen, gegebenenfalls Probenahme für die Untersuchung in einem amtlichen Labor sowie die Rückfahrt | nach Zeitaufwand und maximal 300 |
1.2.2 | im Verdachtsfall Probenuntersuchung einschließlich Einschicken der Probe an ein zertifiziertes Labor, Probenuntersuchung, entsprechende Auswertung des Prüfberichtes durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt | nach Zeitaufwand und maximal 300 |
1.2.3 | Datenerfassung und Meldung von Verstößen durch das Landesverwaltungsamt zur Aufnahme in die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geführte Nationale Verstoßdatei gemäß § 14 SeeFischG | 100". |
v) Die laufende Nummer 51 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe "Forstschutz," gestrichen.
bb) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||
| "1 (aufgehoben)". |
cc) Die Tarifstellen 1.1 bis 1.8
1.1 | Fungizide | 720 bis 1.235 |
1.2 | Insektizide | |
1.2.1 | beißende Insekten | 1.475 bis 2.325 |
1.2.2 | saugende Insekten | 2.065 bis 2.555 |
1.3 | Rodentizide | 1.815 bis 4.080 |
1.4 | Repellents | 1.300 bis 4.895 |
1.5 | Herbizide | 1.080 bis 1.765 |
1.6 | Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss | 2.160 bis 3.240 |
1.7 | Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel | 33 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.6 |
1.8 | teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche | 50 bis 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.6 |
werden aufgehoben.
dd) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2 Sonstige Untersuchungen | "2 (aufgehoben)". |
ee) Die Tarifstelle 2.1
2.1 | Untersuchung auf Befall mit Schaderregern und sonstigen Schadursachen an Pflanzen und Pflanzenteilen je Probe | 12 bis 325 |
wird aufgehoben.
w) Die laufende Nummer 52 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 1.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
1.1 | Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellengesichert" (§ 4 Abs. 2 und 4) | 150 |
Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt" (§ 4 Abs. 2 und 4) | 100 | |
Ausgangsmaterial der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" (§ 4 Abs. 2 und 4) | 150 | |
Zulassung von Amts wegen (§ 4 Abs. 4) | gebührenfrei |
Neu:
"1.1 | Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt" (§ 4 Abs. 2 und 4) | 100". |
bb) Nach der Tarifstelle 1.1 werden die folgenden Tarifstellen 1.2 und 1.3 eingefügt:
"1.2 | Ausgangsmaterial der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" (§ 4 Abs. 2 und 4) | 150 |
1.3 | Zulassung von Amts wegen (§ 4 Abs. 4) | gebührenfrei". |
cc) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "50" eingefügt.
dd) Die Tarifstelle 2.1
2.1 | Stammzertifikate Kategorie "Quellengesichert" | 50 |
Stammzertifikate Kategorie "Ausgewählt, Qualifiziert und Geprüft" | 25 |
wird aufgehoben.
ee) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
ff) Die Tarifstelle 5 erhält folgende Fassung:
Alt:
5 | Vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4) | 500 |
Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4) | 250 |
Neu:
"5 | Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe | |
5.1 | Betriebsan- oder Betriebsabmeldung (§ 17 Abs. 1) | 100 |
5.2 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4) | 500 |
5.3 | Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4) | 250". |
gg) Nach der Tarifstelle 5.3 wird folgende Tarifstelle 6 eingefügt:
6 | Amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (§ 18 Abs. 7) | 100 |
x) In der laufenden Nummer 56 wird in Nummer 3 der Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1 bis 2.5 das Wort "Mehrwertsteuer" durch das Wort "Umsatzsteuer" ersetzt.
y) Die laufende Nummer 60 Tarifstelle 5.6.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
"5.6.2 | Nichtdurchführung eines Transports ohne vorherige Antragsrücknahme je Begleitfahrzeug | 140 |
Neu:
"5.6.2 | Nichtdurchführung eines Transports ohne vorherige Antragsrücknahme je Begleitfahrzeug | 140 |
mindestens | 140". |
z) Die laufende Nummer 62 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:
Alt:
"2 | ÖVP-Pflicht im Einzelfall |
Neu:
"2 | UVP-Pflicht im Einzelfall; allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 1 UVPG und standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 2 UVPG | nach Zeitaufwand höchstens 10 000". |
bb) Die Tarifstellen 2.1 und 2.2
2.1 | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1) | 500 bis 10.000 |
2.2 | standortbezogene Prüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2) | 500 bis 7.500 |
werden aufgehoben.
cc) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 65" ersetzt.
az) Nach der laufenden Nummer 63 wird folgende laufende Nummer 63a eingefügt.
"63a | Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) | |
1 | Maßnahme nach § 6 in Verbindung mit § 7 | 100 bis 1.000 |
2 | Anerkennung von Prüfstellen zur Überwachung von Anlagen nach § 6a | nach Zeitaufwand". |
bz) In der laufenden Nummer 64 Tarifstelle 4.10 Spalte 3 wird die Angabe "20 bis 70" durch die Angabe "20 bis 100" ersetzt.
cz) Die laufende Nummer 70 erhält folgende Fassung "70 aufgehoben".
dz) Die laufende Nummer 74 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird das Wort "Weiterbildung" durch die Wörter "Berufspraxis, Weiterbildung oder autodidaktische Studien" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 2.1 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 21" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 20 Abs. 2" ersetzt.
ddd) Die Tarifstellen 4 bis 4.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:
4 | nicht staatliche Hochschulen | |
4.1 | Bearbeitung von Anerkennungsverfahren zur Anerkennung nicht staatlicher Hochschulen sowie Änderungen beziehungsweise Erweiterungen zu erteilten Anerkennungsbescheiden, § 105 | nach Zeitaufwand |
4.2 | Verlust der Anerkennung nicht staatliche Hochschulen, § 107 Abs. 2 | 500 bis 5.000 |
4.3 | Erweiterung der Anerkennung bei Aufnahme zusätzlicher Studiengänge | 250 bis 2.500 |
4.4 | Genehmigung zur Führung des Titels "Professor" beziehungsweise "Professorin" durch Mitglieder nicht staatlicher Hochschulen, § 106 Abs. 5 | 302 |
Neu:
"4 | nichtstaatliche Hochschulen | |
4.1 | Bearbeitung von Anerkennungsverfahren zur Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen sowie Änderungen beziehungsweise Erweiterungen zu erteilten Anerkennungsbescheiden, §§ 105c, 105d in Verbindung mit den §§ 105, 105b | nach Zeitaufwand |
4.2 | Bearbeitung von Anerkennungsverfahren zur Verleihung des Promotionsrechts oder des Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen, § 105c in Verbindung mit den §§ 105a, 105b | nach Zeitaufwand |
4.3 | Verlust der Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, § 107 Abs. 2 | 500 bis 5.000 |
4.4 | Erweiterung der Anerkennung bei Aufnahme zusätzlicher Studiengänge | 250 bis 2 500". |
eee) Nach der Tarifstelle 4.4 wird folgende Tarifstelle 4.5 eingefügt:
"4.5 | Genehmigung zur Führung des Titels "Professor" oder "Professorin", "Juniorprofessor" oder "Juniorprofessorin", "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" durch Mitglieder nichtstaatlicher Hochschulen, § 106 Abs. 5 | nach Zeitaufwand". |
ez) In der laufenden Nummer 76 Tarifstelle 23.3 Spalte 3 wird die Angabe "110 bis 1 000" durch die Angabe "110 bis 1 420" ersetzt.
fz) Die laufende Nummer 85 erhält folgende Fassung "85 aufgehoben".
gz) Die laufende Nummer 87 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
87 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG) | "87 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 28". |
bbb) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:
Alt:
"1 | Ausübung des Jagdrechts |
Neu:
"1 | Festlegung eines Jägernotweges nach § 3 Abs. 1 Satz 3 | 50 bis 100". |
ccc) Die Tarifstelle 1.1
1.1 | Festlegung eines Jägernotweges nach § 3 Abs. 1 Satz 3 | 33 bis 65 |
wird aufgehoben.
ddd) Die Tarifstellen 2 und 2.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2 | Jagdbezirke und Hegegemeinschaften | |
2.1 | Prüfung eines Abrundungsvertrages nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | |
ohne Beanstandung | 21 bis 40 | |
mit Beanstandung | 40 bis 240 |
Neu:
"2 | Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften und Hegegemeinschaften |
2.1 | Prüfung eines Abrundungsvertrages nach § 5 Abs. 1 Nr. 1". |
eee) Nach der Tarifstelle 2.1 werden die folgenden Tarifstellen 2.1.1 und 2.1.2 eingefügt:
"2.1.1 | ohne Beanstandung | 50 bis 150 |
2.1.2 | mit Beanstandung | 100 bis 300". |
fff) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 3 wird die Angabe "65 bis 320" durch die Angabe "150 bis 400" ersetzt.
ggg) In der Tarifstelle 2.3 Spalte 3 wird die Angabe "23" durch die Angabe "150 bis 400" ersetzt.
hhh) Die Tarifstelle 2.4 erhält folgende Fassung:
Alt:
2.4 | Erklärung von bestimmten Gebieten zu befriedeten Bezirken auf Antrag nach § 7 Abs. 2 oder von Amts wegen | 15 bis 240 |
Neu:
"2.4 | Erklärung von bestimmten Gebieten zu befriedeten Bezirken nach § 7 Abs. 2 | 50 bis 400". |
iii) In der Tarifstelle 2.5 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 80" durch die Angabe "50 bis 150" ersetzt.
jjj) Die Tarifstellen 2.6 bis 2.11 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2.6 | Wiederherstellung eines Eigenjagdbezirkes auf Antrag nach § 9 Abs. 2 Satz 3 | 65 |
2.7 | Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke auf Antrag nach §§ 10 bis 13 | 25 bis 195 |
2.8 | Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 10 Abs. 1 | 65 bis 195 |
2.9 | Genehmigung der Satzung oder einer Satzungsänderung der Jagdgenossenschaft nach § 14 Abs. 2 Satz 1 | 25 bis 80 |
2.10 | Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach § 15 Abs. 2 | 40 |
2.11 | Festlegung einer Abschlussplanregion nach § 26 Abs. 2 | 40 bis 80 |
Neu:
"2.6 | Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 9 Abs. 2 Satz 1.100 | |
2.7 | Wiederherstellen eines Eigenjagdbezirkes auf Antrag nach § 9 Abs. 2 Satz 3 | 100 |
2.8 | Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke auf Antrag nach den §§ 10 bis 13 | 50 bis 300 |
2.9 | Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 10 Abs. 1 | 50 bis 300 |
2.10 | Genehmigung der Satzung oder einer Satzungsänderung der Jagdgenossenschaft nach § 14 Abs. 2 Satz 1 | 50 bis 150 |
2.11 | Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach § 15 Abs. 2 | 100" |
kkk) Nach der Tarifstelle 2.11 wird folgende Tarifstelle 2.12 eingefügt:
"2.12 | Festlegung einer Abschussplanregion nach § 26 Abs. 2 | 50 bis 150". |
lll) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
3 | Pachtvertrag |
Neu:
"3 | Zweitschrift eines Jagdscheines nach § 22 | 80 v. H. der Gebühr nach Anlage 2 Spalte 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO)". |
mmm) Die Tarifstelle 3.1
3.1 | Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 20 Abs. 1 | 40 |
wird aufgehoben.
nnn) Die Tarifstellen 4 bis 6 werden durch die folgenden Tarifstellen 4 bis 6 ersetzt:
Alt:
4 | Jagdscheine nach §§ 22 | |
4.1 | Zweitschrift eines Jagdscheines | 25 |
5 | Prüfungen (§ 22 Abs. 3) | |
5.1 | Jägerprüfungen | 250 |
5.2 | Jägerprüfungen für Falkner | 150 |
5.3 | Falknerprüfungen | 150 |
6 | Jagdbeschränkungen, Pflichten bei Jagdausübung und Beunruhigen von Wild |
Neu:
"4 | Prüfungen (§ 22 Abs. 3) | |
4.1 | Jägerprüfungen | 250 |
4.2 | Jägerprüfungen für Falkner | 150 |
4.3 | Falknerprüfungen | 150 |
5 | Jagdbeschränkungen, Pflichten bei Jagdausübung und Beunruhigen von Wild | |
5.1 | Ausnahmen von den Verboten des § 23 Abs. 1 und 2 gemäß Abs. 4 | 150 |
5.2 | Aufhebung des Nachtjagdverbotes nach § 23 Abs. 6 | 50 bis 100 |
5.3 | Genehmigung eines Schwarzwildgatters nach § 25a Abs. 1 | 200 |
5.4 | Genehmigung einer Schliefenanlage nach § 25a Abs. 2 | 200 |
5.5 | Aufhebung von Schonzeiten nach § 27 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 4 | 50 bis 250 |
5.6 | Erlaubnis zum Erlegen von Wild in der Schonzeit und Wild ohne Jagdzeit zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 | 100 |
5.7 | Erlaubnis zum Lebendfang von Wild in der Schonzeit nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 | 100 |
5.8 | Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 für Zwecke der Aufzucht (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) Gelege des Federwildes auszunehmen | 50 |
5.9 | Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) auszuhorsten oder auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 gefangene Habichte für Zwecke der Beizjagd zu halten | 100 |
6 | Bestätigung eines Schweißhundführers einschließlich Ausstellung eines Dienstausweises nach § 29 | 50". |
ooo) Die Tarifstellen 6.1 bis 6.9
6.1 | Ausnahmen von den Verboten des § 23 Abs. 1 und 2 | 40 |
6.2 | Aufhebung des Nachtjagdverbotes nach § 23 Abs. 6 | 25 bis 50 |
6.3 | Aufhebung von Schonzeiten nach § 27 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 | 25 bis 80 |
6.4 | Erlaubnis zum Erlegen von Wild in der Schonzeit und Wild ohne Jagdzeit zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 | 15 |
6.5 | Erlaubnis zum Lebendfang von Wild in der Schonzeit nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 | 15 bis 80 |
6.6 | Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 für Zwecke der Aufzucht (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) Gelege des Federwildes auszunehmen | 35 |
6.7 | Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) auszuhorsten oder auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 gefangene Habichte für Zwecke der Beizjagd zu halten | 65 |
6.8 | Genehmigung eines Schwarzwildgatters nach § 25a Abs. 1 | 100 |
6.9 | Genehmigung einer Schliefenanlage nach § 25a Abs. 2 | 100 |
werden aufgehoben.
ppp) Die Tarifstelle 7.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
7.1 | Genehmigung zum Aussetzen von Wild nach § 33 Abs. 2 | 40 bis 80 |
Neu:
"7.1 | Genehmigung zum Aussetzen von Wild nach § 33 | 50 bis 100". |
qqq) In der Tarifstelle 7.2 Spalte 3 wird die Angabe "40 bis 240" durch die Angabe "50 bis 250" ersetzt.
rrr) Die Tarifstellen 8 bis 8.2
8 | Dienstausweise | |
8.1 | Ausstellen eines Dienstausweises für bestätigte Schweißhundführer | 15 |
8.2 | Ausstellen eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher | 15 |
werden aufgehoben.
hz) Die laufende Nummer 90 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "43" durch die Angabe "43a" ersetzt.
bbb) Die Tarifstelle 1.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Kapitel VI Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii der Verordnung Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Lebensmittelunternehmer oder der Futtermittelunternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat | "Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Kapitel VI Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii der Verordnung (EU) 2017/625 und nach § 39 Abs. 1 bis 5 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/2090, § 39a Abs. 1 LFGB, soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Unternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat". |
ccc) Der Tarifstelle 1.1.1 Spalte 2 wird die Angabe "oder § 43a Abs. 1 LFGB" angefügt.
ddd) Die Tarifstelle 1.1.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anordnung einer Überwachung nach § 39 Abs. 2 oder 3 LFGB | "Überwachung einer Maßnahme nach § 39 Abs. 1, 3, 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 Nr. 4 LFGB (Rücknahme oder Rückruf)". |
eee) Die Tarifstelle 1.1.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anordnung der Überwachung einer Rücknahme nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB | "Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 1 bis 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 LFGB". |
iz) Die laufende Nummer 91 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstellen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1 | Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 27g) | 150 bis 2.000 |
2 | Entschädigungsverfahren (§ 28a) | 200 bis 4.000 |
Neu:
"1 | Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 27g ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden. |
2 | Im Enteignungsverfahren nach § 28 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden." |
bbb) Nach der Tarifstelle 2 wird folgende Tarifstelle 3 eingefügt:
"3 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 28a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden." |
jz) Die laufende Nummer 92a Tarifstelle 1
1 | Freigabe zur Planung von Übertragungskapazitäten (Abschnitt 5) | 500 |
erhält folgende Fassung "1 (aufgehoben)".
kz) Nach der laufenden Nummer 92a wird folgende laufende Nummer 92b eingefügt.
"92b | Medizinprodukterecht, Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) | |
1 | wissenschaftliche Stellungnahme und Gutachten | 200 bis 1.000 |
2 | nicht einfache schriftliche Auskunft | 100 bis 500 |
3 | Bescheinigung | 10 bis 100 |
4 | Akteneinsichtnahme | 6 bis 80 |
(Ausnahme: kostenfrei in einem anhängigen Widerspruchsverfahren) | ||
5 | Ausstellung eines Freiverkaufszertifikats nach § 10 Satz 1 | 100 bis 1.000 |
6 | Maßnahme zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Verhinderung künftiger Verstöße bei klinischen Prüfungen nach § 68 Abs. 1, 2 und 3 | 200 bis 3.000 |
7 | Bewertung nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745 im Sinne des § 74 Abs. 1 | 50 bis 300 |
8 | Maßnahme zum Schutz vor Risiken nach § 74 Abs. 1 und 2 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 | 200 bis 3.000 |
9 | Behördliche Maßnahme nach § 76 Abs. 3 | 200 bis 3.000 |
10 | Anordnung und Maßnahme nach § 78 | 200 bis 3.000 |
11 | Rückruf von Medizinprodukten | 1.000 bis 10 000". |
lz) Die laufende Nummer 95
95 | Milch-Sachkunde-Verordnung | |
1 | Vorbereitung zur Sachkundeprüfung je Teilnehmer | 31 |
2 | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 4a Abs. 3 je Teilnehmer | 52 |
erhält folgende Fassung "95 aufgehoben".
mz) Die laufende Nummer 99 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 9 erhält folgende Fassung:
Alt:
9 | Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 29a findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung. | 175 bis 2.300 |
Neu:
"9 | Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 29a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden." |
bbb) Nach der Tarifstelle 9 werden die folgenden neuen Tarifstellen 10 und 11 eingefügt:
"10 | Im Enteignungsverfahren nach § 30 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden. |
11 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 30a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden." |
ccc) Die bisherigen Tarifstellen 10 und 11 werden die Tarifstellen 12 und 13.
ddd) Die Anmerkung zu Tarifstellen 2 bis 11 wird durch folgende Anmerkung ersetzt:
alt | neu |
Anmerkung zu Tarifstellen 2 bis 11:
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn für die gleiche Amtshandlung nicht bereits Gebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen erhoben werden. | "Anmerkung zu den Tarifstellen 2 bis 13: Die Gebühren werden nur erhoben, wenn für die gleiche Amtshandlung nicht bereits Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen erhoben werden." |
eee) Die bisherigen Tarifstellen 12 und 13 werden die Tarifstellen 14 und 15.
nz) Die laufende Nummer 106 erhält folgende Fassung "106 aufgehoben".
oz) Die laufende Nummer 108 erhält folgende Fassung "108 aufgehoben".
108 | Röntgenverordnung (RöV) | |
1 | Röntgeneinrichtungen | |
1.1 | Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 | 125 bis 720 |
1.2 | Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 | 50 bis 360 |
1.3 | Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 | 50 bis 360 |
1.4 | Untersagung des Betriebes nach § 4 Abs. 6 | 90 bis 216 |
2 | Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 | 120 bis 432 |
3 | Störstrahler | |
3.1 | Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 | 90 bis 216 |
3.2 | Genehmigung von Änderungen nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 | 40 bis 115 |
3.3 | Anordnung einer Prüfung von Störstrahlern nach § 5 Abs. 7 | 50 |
4 | § 7 - Untersagung von Tätigkeiten nach § 6 | 62 |
5 | Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 14 Abs. 1 | 62 |
6 | Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a (sofern nicht Genehmigungsauflage) | 60 |
7 | Qualitätssicherung | |
7.1 | Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 3 Satz 6 | 60 |
7.2 | Festlegung von Abweichungen oder Aufbewahrungsfrist nach § 16 Abs. 4 Satz 4 | 60 |
7.3 | Festlegung von Abweichungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 | 60 |
7.4 | Festlegung von Abweichungen oder Aufbewahrungsfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 4 | 60 |
7.5 | Prüfung von Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen sowie Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexplosionen nach § 17a Abs. 2 | 50 bis 360 |
8 | Feststellung eines nicht ausreichenden Schutzes vor Strahlenschäden nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 | 50 bis 360 |
9 | Fachkunde | |
9.1 | Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 oder Kursen zum Erhalt sowie anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 2 | 100 bis 360 |
9.2 | Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 | 80 |
9.3 | Feststellung der Konformität einer Ausbildung nach § 18a Abs. 1 Satz 5 | 80 |
9.4 | Entzug der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 4 | 45 |
9.5 | Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 3 | 60 |
10 | Anordnung weiterer Kontroll- oder Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4 | 60 |
11 | Gestattung des Betriebs außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 | 60 bis 216 |
12 | Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich zu erlauben | 52 |
13 | Anordnung der Hinterlegung nach § 28 Abs. 3 Satz 4 | 31 |
14 | Anordnung nach § 28f | 50 |
15 | Genehmigung einer effektiven Dosis von 50mSv nach § 31a Abs. 1 und Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 31a Abs. 3 Satz 3 | 90 |
16 | Zulassung einer weiteren Strahlenexposition nach § 31b | gebührenfrei |
17 | Anordnung nach § 33 | 60 |
18 | Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungen nach § 34 Abs. 1 | 60 |
19 | Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und Aufzeichnungen, die dem Strahlenpass entsprechen, als ausreichend anerkennen nach § 35 Abs. 2 Satz 3 | 30 bis 130 |
20 | Gestattung und Anordnung von abweichenden Zeitabständen nach § 35 Abs. 7 | 45 |
21 | Anordnung nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1 und 3 sowie Festlegung nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 | 60 |
22 | Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3 | 30 |
23 | Anordnung einer Untersuchung nach § 37 Abs. 4 und 5 | 45 |
24 | Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 | 105 |
25 | Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote nach § 40 Abs. 2 | 60 |
26 | Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 | 179 |
27 | Gestattung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 11 | 60 |
pz) Die laufende Nummer 113 erhält folgende Fassung "113 aufgehoben".
qz) Nach der laufenden Nummer 114 wird folgende laufende Nummer 114a eingefügt.
"114a | Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) | |
1 | Genehmigungen | |
1.1 | Genehmigung nach § 10 - Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 0,5 v. H. der Einrichtungskosten, mindestens 500 |
1.2 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 - Betrieb der Anlage | 500 bis 10.000 |
1.3 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 - Betrieb einer medizinischen Bestrahlungsanlage | 500 bis 10.000 |
1.4 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 - Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen | 100 bis 10.000 |
1.5 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 - Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, soweit vor der Genehmigungserteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist | nach Zeitaufwand |
1.6 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 - Betrieb einer Röntgeneinrichtung, sofern nicht unter 1.10 erfasst | 125 bis 500 |
1.7 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 - Betrieb von Störstrahlern | 100 bis 1.000 |
1.8 | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 - Änderung einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
1.9 | Genehmigung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 - befristeter Probebetrieb einer Anlage | 500 bis 10.000 |
1.10 | Genehmigung nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 - Betrieb einer Röntgeneinrichtung | |
1.10.1 | in der technischen Radiographie | 200 bis 1.000 |
1.10.2 | zur Behandlung am Menschen | 500 bis 1.000 |
1.10.3 | zur Teleradiologie | 1.000 bis 10.000 |
1.10.4 | im Zusammenhang mit der Früherkennung | 300 bis 1.000 |
1.10.5 | außerhalb von Röntgenräumen | 200 bis 1.000 |
1.10.6 | im Probebetrieb | 500 bis 2.000 |
1.10.7 | in einem mobilen Röntgenraum | 500 bis 2.000 |
1.11 | Genehmigung nach § 25 Abs. 1 - Beschäftigung von strahlen- exponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen | 100 bis 1.000 |
1.12 | Genehmigung nach § 27 Abs. 1 - Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen | 100 bis 2.500 |
1.13 | Genehmigung nach § 40 Abs. 1 - Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten | 100 bis 1.000 |
2 | Sonstige Amtshandlungen | |
2.1 | Entscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 - Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Bescheinigung des Sachverständigen | 100 bis 1.000 |
2.2 | Ausstellung der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 - Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind | 100 bis 1.500 |
2.3 | Gestattung nach § 41 Abs. 2 - Abweichungen von § 41 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 bei Nutzung von Konsumgütern im beruflichen Bereich | 100 bis 5.000 |
2.4 | Anordnung nach § 55 Abs. 2 - Abschätzung der Körperdosis bei natürlich vorkommender Radioaktivität bei Anhaltspunkten für Expositionen, Veränderung des Arbeitsplatzes oder bei externer Tätigkeit nach § 59 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 | 50 bis 1.000 |
2.5 | Gestattung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 - Bestimmung einer Frist für eine spätere Vorlage | 50 bis 500 |
2.6 | Bescheid nach § 62 Abs. 2 - Entlassung von Rückständen aus der Überwachung | nach Zeitaufwand |
2.7 | Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 für in der Überwachung verbleibende Rückstände | 50 bis 500 |
2.8 | Befreiung nach § 64 Abs. 3 - Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken | 50 bis 500 |
2.9 | Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 1 für die Überwachung sonstiger Materialien | 50 bis 500 |
2.10 | Zulassung nach § 77 - weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv | 50 bis 500 |
2.11 | Zulassung nach § 78 Abs. 1 Satz 2 - Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr | 50 bis 500 |
2.12 | Zulassung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 - Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren | 50 bis 500 |
2.13 | Befreiung nach § 123 Abs. 3 - Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden, um den Zutritt von Radon zu verhindern | 200 bis 1.000 |
2.14 | Anordnung von Maßnahmen nach § 127 Abs. 1 Satz 3 zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Anhaltspunkten für die Überschreitung des Referenzwertes nach § 126 | 50 bis 500 |
2.15 | Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Abs. 2 Satz 3 zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Untätigkeit des für den Arbeitsplatz Verantwortlichen | 50 bis 5.000 |
2.16 | Anordnung von Maßnahmen nach § 138 Abs. 3 bei Verdacht auf radioaktive Altlasten | 50 bis 500 |
2.17 | Anordnung von Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast | 50 bis 500 |
2.18 | Anordnung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 zur Vorlage eines Sanierungsplans bei radioaktiven Altlasten | 50 bis 500 |
2.19 | Anordnung von Maßnahmen nach § 154 Abs. 3 zur Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation | 50 bis 500 |
2.20 | Festlegung nach § 156 Abs. 1 über die zu ergreifenden Maß- nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition | 100 bis 1.000 |
2.21 | Anordnung von Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition | 50 bis 500 |
2.22 | Nachforderung von ausstehenden Unterlagen nach § 19 Abs. 3 | 50 bis 150 |
2.23 | Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen gemäß den §§ 10, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 19 Abs. 2, den §§ 25, 27 oder 40 | nach Zeitaufwand |
2.24 | Festsetzung nachträglicher Auflagen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 | nach Zeitaufwand |
2.25 | Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 des Atomgesetzes bei Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz | nach Zeitaufwand". |
rz) Die laufende Nummer 115 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstellen 1 bis 34 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 34 ersetzt:
Alt:
1 | Genehmigung des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | |
1.1 | mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 125 |
1.2 | mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 125 bis 288 |
1.3 | mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 288 bis 468 |
1.4 | mit einer Aktivität bis zum 109-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 468 bis 1.152 |
1.5 | mit einer Aktivität bis zum 1011-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 1.152 bis 5.760 |
1.6 | mit einer Aktivität über 1011-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 5.760 bis 28.800 |
1.7 | Änderung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 | 30 bis 3.000 |
2 | Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | |
2.1 | mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 175 |
2.2 | mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 175 bis 324 |
2.3 | mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 324 bis 576 |
2.4 | mit einer Aktivität über 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 576 bis 5.760 |
2.5 | Änderung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 | 30 bis 3.000 |
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1 bis 2.5:
| ||
3 | Erstreckung von Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüssen gemäß § 9b Atomgesetz nach § 7 Abs. 2 auf einen sonst nach § 7 Abs. 1 genehmigungsbedürftigen Umgang | nach Zeitaufwand |
4 | Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 | 0,2 v. H. der Errichtungskosten |
mindestens | 200 | |
höchstens | 2.000 | |
5 | Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 11 Abs. 2 | 30 bis 11.520 |
6 | Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 12 Abs. 2 | 103 |
7 | Befristete Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 | 80 bis 1.152 |
8 | Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 | 125 bis 864 |
9 | Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 16 Abs. 1 | |
9.1 | mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 100 |
9.2 | mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 100 bis 252 |
9.3 | mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 252 bis 468 |
9.4 | mit einer Aktivität bis zum 109-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 468 bis 1.152 |
9.5 | mit einer Aktivität über dem 109-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 1.152 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1 bis 9.5:
| ||
10 | Erstellung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 | 52 |
11 | Freigabe nach § 29 | |
11.1 | schriftliche Freigabe radioaktiver Stoffe nach § 29 Abs. 1 aus dem Regelungsbereich der Verordnung | 100 bis 720 |
11.2 | Feststellung auf Antrag nach § 29 Abs. 6 | 75 bis 200 |
12 | Fachkunde nach § 30 | |
12.1 | Anerkennung von Kursen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 | 100 bis 720 |
12.2 | Bescheinigung über die Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 | 82 |
12.3 | Zustimmung zur Aktualisierung auf andere Weise nach § 30 Abs. 2 | 82 |
12.4 | Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 4 | 60 |
12.5 | Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Kurses erworben werden nach § 30 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 | 60 bis 300 |
13 | Feststellung der Nichteignung als Strahlenschutzbeauftragter nach § 32 Abs. 1 | 82 |
14 | Strahlenschutzbereiche nach § 36 | |
14.1 | Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 | 62 |
14.2 | Bestimmung weiterer Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 3 Satz 1 | 62 |
14.3 | Zulassung einer an die Einschaltzeit gebundenen Geltung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 | 62 |
15 | Gestattung des Zutritts anderer Personen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 | 62 |
16 | Gestattung einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3 | 82 |
17 | Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2 | |
17.1 | bei gleichzeitiger Registrierung von 1 bis 5 Stück | 21,60 bis 108 |
17.2 | bei gleichzeitiger Registrierung von 6 bis 10 Stück | 122,40 bis 180 |
17.3 | bei gleichzeitiger Registrierung von 11 bis 20 Stück | 187,20 bis 288 |
17.4 | bei gleichzeitiger Registrierung von mehr als 20 Stück je Stück | 14,40 |
18 | Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5 | 82 |
19 | Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2 | 62 |
20 | Festlegen einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 | 82 |
21 | Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 4 | 75 bis 324 |
22 | Anordnung eines anderen Personendosismessverfahrens nach § 41 Abs. 3 | 82 |
23 | Fristverlängerung für die Einreichung von Dosismetern nach § 41 Abs. 4 | 40 bis 115 |
24 | Ausnahmen für Auszubildende und Studierende nach § 45 Abs. 2 | 62 |
25 | Festlegung von Aktivitätsangaben und Aktivitätskonzentrationen nach § 47 Abs. 2 bis 5 | nach Zeitaufwand |
mindestens | 75 | |
26 | Anordnung zur Umgebungsüberwachung nach § 48 | 60 bis 300 |
27 | Zulassen einer effektiven Dosis von 50 mSv nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und Festlegung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 55 Abs. 3 Satz 3 | 62 |
28 | Zulassen einer weiteren Strahlenexposition nach § 56 Satz 2 und § 57 Satz 2 | 62 |
29 | Zulassen abweichender Strahlenexposition nach § 58 Abs. 1 | 75 bis 324 |
30 | Verkürzung der Untersuchungsfristen nach § 60 Abs. 3 | 62 |
31 | Anordnung nach § 60 Abs. 4 | 82 |
32 | Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 Abs. 1 | 60 bis 151 |
33 | Tätigkeitsbeschränkungen und Verbote nach § 63 Abs. 2 | 103 |
34 | Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 | 179 |
Neu:
"1 | Erteilung eines Bescheides über die Freigabe nach § 33 Abs. 1 bis 3 | nach Zeitaufwand |
2 | Festlegung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
3 | Feststellung von Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe nach § 41 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
4 | Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 | 90 bis 180 |
5 | Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 | 70 |
6 | Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 | 200 bis 1.000 |
7 | Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 | 100 bis 2.000 |
8 | Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 48 Abs. 2 | 100 bis 500 |
9 | Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse oder die Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 50 Abs. 1 | 100 bis 500 |
10 | Veranlassung einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 | 100 bis 1.000 |
11 | Gestattung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 - Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen | 100 bis 500 |
12 | Gestattung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 - Ausnahmen von den Ab- grenzungs- und Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche | 100 bis 750 |
13 | Gestattung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 - Ausnahmen von den Ab- grenzungs- und Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden | 100 bis 500 |
14 | Gestattung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 - Ausnahmen von den Ab- grenzungs-, Kennzeichnungs- und Absicherungspflichten für Sperrbereiche | 100 bis 750 |
15 | Gestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 - Zutritt zu Strahlenschutz- bereichen | 80 bis 500 |
16 | Gestattung nach § 64 Abs. 1 Satz 4 - Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung | 80 bis 500 |
17 | Festlegung der Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 3 oder § 157 Abs. 5 Satz 3 | 80 |
18 | Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 oder § 157 Abs. 3 Satz 3 - Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat | 100 bis 500 |
19 | Strahlenpass | |
19.1 | Registrierung nach § 68 Abs. 1 oder § 158 Abs. 1 | 50 |
19.2 | Verlängerung der Gültigkeit | 40 |
19.3 | Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 68 Abs. 1 oder § 158 Abs. 1 | 75 |
20 | Gestattung nach § 70 Abs. 2 - Umgang mit offenen radio- aktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren | 50 bis 250 |
21 | Zulassung nach § 73 Satz 2 oder § 158 Abs. 2 Satz 2 - weitere Tätigkeit bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten | 100 bis 250 |
22 | Zulassung nach § 74 Abs. 1 - besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung | 100 bis 250 |
23 | Entscheidung nach § 80 Abs. 1 - Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes | 100 bis 250 |
24 | Befreiung von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 85 Abs. 2 | 100 bis 250 |
25 | Verlängerung der Frist nach § 88 Abs. 2 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiologie | 100 bis 500 |
26 | Befreiung von Wartungs- und Prüfungspflichten nach § 88 Abs. 3 | 100 bis 750 |
27 | Befreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 5 von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 | 100 bis 750 |
28 | Gestattung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 zur Verwendung anderer Strahlenmessgeräte | 50 bis 500 |
29 | Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 - Emissions- und Immissionsüberwachung | 200 bis 2.000 |
30 | Gestattung nach § 116 Abs. 2 - Zulassung anderer Prüfmittel zur Qualitätssicherung nach Inbetriebnahme von Geräten zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen | 50 bis 1.000 |
31 | Prüfung von Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen sowie Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition nach § 130 Abs. 1 und 2 | 50 bis 360 |
32 | Überprüfung der Anwendung diagnostischer Referenzwerte und Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition nach § 130 Abs. 1 und 2 | 250 bis 3.600 |
33 | Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Abs. 1 | 250 bis 1.000 |
34 | Bestimmung eines Sachverständigen nach § 177 Abs. 1 | 500 bis 2 500". |
bbb) Die Tarifstellen 35 bis 54
35 | Bestimmung eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 | 175 bis 576 |
36 | Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3 | 125 |
37 | Anordnung einer Prüfung nach § 66 Abs. 4 | 225 |
38 | Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungsfrist nach § 70 Abs. 5 | 52 |
39 | Zustimmung zum Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2 | 52 |
40 | Anordnung zur Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 | 75 bis 324 |
41 | Zulassung nach § 76 Abs. 3 x | 50 bis 360 |
41.1 | Zulassung nach § 76 Abs. 5 x | 50 bis 360 |
42 | Überprüfung der Anwendung diagnostischer Referenzwerte nach § 83 Abs. 1 und Vorschläge von Möglichkeiten zur Verringerung der Strahlenexplosion nach § 83 Abs. 2 | 250 bis 3.600 |
43 | Festlegen abweichender Werte für das Produkt aus Radioaktivitätskonzentration und Aufenthaltszeit nach § 95 Abs. 2 | 62 |
43.1 | Zulassen einer weiteren Strahlenexposition nach § 95 Abs. 5 StrlSchV und Zulassen eines Dosiswertes nach § 95 Abs. 6 | 62 |
44 | Festlegen von Messmethoden nach § 95 Abs. 10 | 77 |
45 | Anordnen von Maßnahmen nach § 96 Abs. 4 | 62 |
46 | Festlegen von Messverfahren und Anordnungen nach § 97 Abs. 3 x | 50 bis 432 |
47 | Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände auf Antrag nach § 98 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
48 | Anordnung von Schutzmaßnahmen für in der Überwachung verbleibende Rückstände nach § 99 x | 50 bis 864 |
49 | Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von Rückständen nach § 101 Abs. 3 x | 95 |
50 | Anordnung zur Überwachung sonstiger Materialien nach § 102 x | 50 bis 864 |
51 | Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe nach § 106 Abs. 1 | 75 bis 3.600 |
52 | Anordnung nach § 112 Abs. 2 Satz 2 | 82 |
53 | Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 113 Abs. 1 | 179 |
54 | Ausnahmengestattung von Schutzvorschriften nach § 114 | 100 bis 288 |
werden aufgehoben.
sz) Die laufende Nummer 118 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstellen 5 bis 7 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5 | Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 40 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung | 150 bis 2.000 |
6 | Entschädigungsverfahren (§ 41 Abs. 5) | 200 bis 4.000 |
7 | Abgabe von Straßenkarten | 21,5 |
Neu:
"5 | Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 40 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden. |
6 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 36 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden. |
7 | Im Enteignungsverfahren nach § 41 Abs. 1 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden." |
bbb) Nach der Tarifstelle 7 werden die folgenden Tarifstellen 8 bis 10 eingefügt:
"8 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden. | |
9 | Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 5 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden. | |
10 | Abgabe von Straßenkarten | 21,5". |
tz) Die laufende Nummer 143 Tarifstelle 5.3 erhält folgende Fassung:
Alt:
5.3 | Genehmigung eines Vorzugsmilchbetriebes nach Artikel 2 § 18 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts | |
5.3.1 | bis 20 Kühe | 26 |
5.3.2 | über 20 Kühe | 26 bis 50 |
Neu:
"5.3 | Genehmigung eines Vorzugsmilchbetriebes nach § 18 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)". |
uz) In der laufenden Nummer 147 Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe " § 28" durch die Angabe " § 39" ersetzt.
vz) Die laufende Nummer 148
148 | Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PWaldVO) | |
1 | Fallweise Betreuung nach §§ 3 und 4 | |
1.1 | Vorbereitung von Vertragsabschlüssen des Verkaufs forstlicher und jagdlicher Erzeugnisse | 2,5 v. H. der Verkaufserlöse ohne Umsatzsteuer |
1.2 | alle übrigen Leistungen | nach Zeitaufwand |
2 | Ständige Betreuung nach §§ 3 und 5 je ha betreuter Waldfläche | |
2.1 | ständige Betreuung einzelner Waldbesitzer | |
2.1.1 | Betriebsgröße über 500 ha | |
2.1.1.1 | Erstellung der jährlichen Betriebspläne und Kontrolle des Vollzuges (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) | 4,1 |
2.1.1.2 | Planung, Projektierung oder Vorbereitung konkreter Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) | 11,3 |
2.1.1.3 | Leitung und Kontrolle von Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) | 2,6 |
2.1.1.4 | Aufnahme und Sortierung des Holzes oder deren Überprüfung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) | 3,1 |
2.1.1.5 | Vorbereitung von Vertragsabschlüssen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) | 2,6 |
2.1.1.6 | Ermittlung der für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) | 2,1 |
2.1.1.7 | Abrechnung der Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) | 7,2 |
2.1.2 | Betriebsgröße von mehr als 200 bis 500 ha | 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 |
2.1.3 | Betriebsgröße von mehr als 50 bis 200 ha | 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 |
2.1.4 | Betriebsgröße bis 50 ha | 30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 |
2.2 | Ständige Betreuung von Forstbetriebsgemeinschaften | |
2.2.1 | ständige Betreuung von Forstgemeinschaften ohne Inanspruchnahme der Holzmobilisierungsprämie gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Sachsen-Anhalt (Förderrichtlinie Forst LSA 2007, RdErl. des MLU vom 30. Juli 2007, MBl. LSA Nr. 29 S. 606) | 30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 |
2.2.2 | ständige Betreuung von Forstbetriebsgemeinschaften mit Inanspruchnahme der Holzmobilisierungsprämie gemäß der Richtlinie unter Tarifstelle 2.2.1 | 30 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.2.2.1 bis 2.2.2.7 |
2.2.2.1 | Erstellung der jährlichen Betriebspläne und Kontrolle des Vollzuges (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) | 4,1 |
2.2.2.2 | Planung, Projektierung oder Vorbereitung konkreter Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) | 11,3 |
2.2.2.3 | Leitung und Kontrolle von Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) | 2,6 |
2.2.2.4 | Aufnahme und Sortierung des Holzes oder deren Überprüfung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) | 2,8 |
2.2.2.5 | Vorbereitung von Vertragsabschlüssen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) | 2,0 |
2.2.2.6 | Ermittlung der für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) | 2,1 |
2.2.2.7 | Abrechnung der Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) | 4,1 |
Anmerkungen:
| ||
2.2.3 | ständige Betreuung von Forstbetriebsgemeinschaften, die einer forstwirtschaftlichen Vereinigung ab 10.000 ha angehören | 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 2.2.3:
Die Gebührentatbestände gelten für Betreuungsleistungen, die bis einschließlich 31.12.2012 erfolgt sind. |
erhält folgende Fassung "148 aufgehoben".
wz) Die laufende Nummer 149 erhält folgende Fassung "149 aufgehoben".
xz) Die laufende Nummer 150
150 | Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz | |
1 | Genehmigung für den Verkehr mit radioaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 3 | 100 bis 3.600 |
2 | Erteilung von Auflagen nach § 6 Abs. 6 | 75 bis 252 |
3 | Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 | 62 |
erhält folgende Fassung "150 aufgehoben".
yz) Die laufende Nummer 160a wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Einmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG | "Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG". |
bbb) Die Tarifstelle 102 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht aufgeführt sind | "Amtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht aufgeführt sind". |
zz) Die laufende Nummer 162 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
162 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) | "162 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG)". |
bbb) Die Tarifstellen 1 bis 8 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 8 ersetzt:
Alt:
1 | Genehmigung nach § 7 Abs. 3 | 60 bis 180 |
2 | Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart | |
2.1 | Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bis 4 und 6 | 180 bis 1.200 |
2.2 | Anordnung nach § 8 Abs. 5 Sätze 1 und 2 | 125 |
2.3 | Bescheinigung nach § 8 Abs. 5 Satz 4 | 30 |
2.4 | Genehmigung nach § 8 Abs. 7 | 180 bis 1.200 |
3 | Erstaufforstung | |
3.1 | Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 | 65 |
3.2 | Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 | 30 |
4 | Wiederaufforstung | |
4.1 | Fristverlängerung nach § 10 Abs. 3 | 30 |
4.2 | Befreiung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 | 30 |
4.3 | Anordnung nach § 10 Abs. 5 | 125 |
5 | Bau und Unterhaltung von Waldwegen, Sport- und Erholungsanlagen | |
5.1 | Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 | 125 |
5.2 | Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 120 bis 1.200 |
5.3 | Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 5 | 185 |
6 | Genehmigung der Streu- und Grasnutzung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 | 65 |
7 | Anordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 | 65 |
8 | Anerkennungen als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss nach § 25 Abs. 2 | 65 |
Neu:
"1 | Genehmigung nach § 5 Abs. 6 | 180 bis 1.500 |
2 | Genehmigung oder Versagung nach § 7 Abs. 3 | 120 bis 150 |
3 | Umwandlung des Waldes | |
3.1 | Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 6 | 180 bis 1.500 |
3.2 | Anordnung nach § 8 Abs. 4 | 160 |
4 | Erstaufforstung | |
4.1 | Genehmigung nach § 9 Abs. 1 | 60 bis 1.200 |
4.2 | Anordnung nach § 9 Abs. 2 | 125 |
5 | Wiederaufforstung | |
5.1 | Fristverlängerung nach § 10 Abs. 3 | 120 |
5.2 | Anordnung nach § 10 Abs. 4 | 160 |
6 | Genehmigung von Neubau und Ausbau von Waldwegen nach § 11 | 120 bis 1.200 |
7 | Genehmigung der Streu- und Grasnutzung sowie Waldweide nach § 12 Abs. 4 Satz 2 | 160 |
8 | Anerkennung als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss nach § 15 Abs. 2 | 100". |
ccc) Nach der Tarifstelle 8 werden die folgenden Tarifstellen 9 bis 14 eingefügt:
"9 | Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 16 Abs. 4 | 160 |
10 | Befreiung vom Verbot des Befahrens der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 | 65 bis 180 |
11 | Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung nach § 26 | 100 bis 320 |
12 | Genehmigung der Beseitigung von Wegen nach § 27 Abs. 2 | 65 bis 125 |
13 | Sperren der freien Landschaft | |
13.1 | Sperrung nach § 30 Abs. 1 | 60 bis 125 |
13.2 | Genehmigung zur Errichtung von verschließbaren Wegschranken nach § 30 Abs. 3 | 100 |
14 | Bestätigung als Forstaufseher nach § 31 Abs. 3 | 150". |
za) Die laufende Nummer 167 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "76" durch die Angabe "150" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "152" durch die Angabe "300" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "228" durch die Angabe "400" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "304" durch die Angabe "500" ersetzt.
eee) Die Tarifstellen 2 bis 12 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2 | Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 | 76 |
3 | Bescheid gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 Satz 6 - Duldung von Prüfungsmaßnahmen | 76 bis 228 |
4 | Erlass von Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 | 76 bis 456 |
5 | Erteilung eines Beschäftigungsverbots gemäß § 24 Abs. 1 und 3 | 76 bis 456 |
6 | Einsetzung einer kommissarischen Leitung gemäß § 24 Abs. 2 | 76 bis 456 |
7 | Verhängung eines Aufnahmestopps gemäß § 25 | 76 bis 456 |
8 | Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder einer sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform gemäß § 26 | 76 bis 456 |
9 | Erteilung einer Befreiung gemäß § 27 | 76 bis 228 |
10 | Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung | 76 bis 228 |
11 | Erteilung von Befreiungen gemäß § 8 Abs. 5 der Wohn- und Teilhabegesetz-Personalverordnung - (WTG-PersVO) | 76 bis 228 |
12 | Erteilung von Befreiungen gemäß § 11 der Wohn- und Teilhabegesetz- Personalverordnung - (WTG-PersVO) | 76 bis 228 |
Neu:
"2 | Änderungsanzeige gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 und 8 bis 13 | 25 bis 500 |
3 | Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 | 150 |
4 | Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 und § 20 (Erst-, Regel- oder mängelbehaftete Anlassprüfung sowie Prüfung der Abstellung von festgestellten Mängeln in den vorgenannten Prüfungen) | 150 bis 1.000 |
5 | Bescheid gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 - Duldung von Prüfungsmaßnahmen | 150 bis 500 |
6 | Prüfung Statusfeststellung gemäß § 19 Abs. 8 und § 20 Abs. 1 Satz 2 | 150 bis 1.000 |
7 | Erlass von Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 | 150 bis 1.000 |
8 | Erteilung eines Beschäftigungsverbots gemäß § 24 Abs. 1 und 3 | 150 bis 1.000 |
9 | Einsetzung einer kommissarischen Leitung gemäß § 24 Abs. 2 | 150 bis 1.000 |
10 | Verhängung eines Aufnahmestopps gemäß § 25 | 150 bis 1.000 |
11 | Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder einer sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform gemäß § 26 | 150 bis 1.000 |
12 | Erteilung einer Befreiung gemäß § 27 | 150 bis 500". |
fff) Nach der Tarifstelle 12 werden die folgenden Tarifstellen 13 bis 17 eingefügt:
"13 | Erteilung einer Befreiung gemäß § 17 Abs. 1 WTG-MindBauVO | 150 bis 500 |
14 | Anzeige gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 4 WTG-PersVO | 50 bis 500 |
15 | Bescheid gemäß § 7 Abs. 6 WTG-PersVO | 150 bis 500 |
16 | Erteilung von Befreiungen gemäß § 8 Abs. 5 WTG-PersVO | 150 bis 500 |
17 | Erteilung von Befreiungen gemäß § 11 WTG-PersVO | 150 bis 500". |
zb) Die laufende Nummer 171 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:
"171 | Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) |
Neu:
"171 | Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)". |
bbb) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 2" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 230283
ENDE |