Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 9. Oktober 2023
(GVBl. LSA Nr. 21 vom 18.10.2023 S. 583)



Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten und dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2023 (GVBl. LSA S. 465), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird nach der Angabe "69 Gewerbeordnung" folgende Angabe eingefügt:

"69a Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt".

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 63 2" wird folgende Angabe eingefügt:

"Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt 69a".

b) Dem Wort "Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung" wird die Angabe "(WTG-MindBauVO)" angefügt.

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.5 Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 75" durch die Angabe "50 bis 750" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 15 000" durch die Angabe "260 bis 20.000" ersetzt.

b) In der Überschrift der laufenden Nummer 63 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

altneu
(mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69)"(mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69, und zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt, vergleiche laufende Nummer 69a)".

c) Die laufende Nummer 69 Tarifstelle 7

7Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i220 bis 2.200

wird aufgehoben.

d) Nach der laufenden Nummer 69 wird folgende laufende Nummer 69a eingefügt:

"69aSpielhallengesetz Sachsen-Anhalt
"1Erteilung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb
1.1Erteilung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 1 bis 4500 bis 10.000
1.2Erteilung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb mit Ausnahmen vom Mindestabstand nach § 2 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 6 und 7500 bis 15.000
1.3Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle nach § 2 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 11500 bis 15.000
2Änderung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb und Erlass von Nebenbestimmungen zum Spielhallenbetrieb
2.1Änderung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb und Erlass von Nebenbestimmungen zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 3500 bis 5.000
2.2Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle und Erlass von Nebenbestimmungen zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11500 bis 5.000
3Widerruf einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb
3.1Widerruf einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 3200 bis 5.000
3.2Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11200 bis 5.000
4Ausnahmen von Sperrzeiten für Spielhallen nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung zur Festsetzung von Sperrzeiten für Spielhallen200 bis 700
5Anordnungen zur Einhaltung der §§ 3 bis 7 nach § 9 Abs. 1 Satz 1100 bis 5.000
6Durchführung von Testspielen mit Minderjährigen in Spiel- hallen nach § 9 Abs. 1 Satz 2100 bis 500
7Amtshandlungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 gegenüber Betreibern von Spielhallen, soweit sie nicht den Tarifstellen 5 und 6 zuzuordnen sind100 bis 1.000".

e) Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:

aa) In den Tarifstellen 1.1 bis 1.1.3 wird jeweils in Spalte 1 die Angabe "P 1" gestrichen.

bb) Die Tarifstelle 1.1.4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.

bbb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen"wenn die Errichtungskosten mehr als 5 Mio. Euro bis zu 250 Mio. Euro betragen".

cc) Nach der Tarifstelle 1.1.4 werden die folgenden Tarifstellen 1.1.5 bis 1.1.7 eingefügt:

"1.1.5wenn die Errichtungskosten mehr als 250 Mio. Euro bis zu 750 Mio. Euro betragen758.750 zuzüglich 0,15 v. H. der 250 Mio. übersteigenden Kosten
1.1.6wenn die Errichtungskosten mehr als 750 Mio. Euro bis zu 1.500 Mio. Euro betragen1.508 750 zuzüglich 0,05 v. H. der 750 Mio. übersteigenden Kosten
1.1.7wenn die Errichtungskosten 1.500 Mio. Euro übersteigen1.883 750 zuzüglich 0,025 v. H. der 1.500 Mio. übersteigenden Kosten".

dd) In den Tarifstellen 1.2 bis 1.2.3 wird jeweils in Spalte 1 die Angabe "P 1" gestrichen.

ee) Die Tarifstelle 1.2.4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.

bbb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen"wenn die Errichtungskosten mehr als 5 Mio. Euro bis zu 250 Mio. Euro betragen".

ff) Nach der Tarifstelle 1.2.4 wird folgende Tarifstelle 1.2.5 eingefügt:

"1.2.5wenn die Errichtungskosten 250 Mio. Euro übersteigen628.500 zuzüglich 0,15 v. H. der 250 Mio. übersteigenden Kosten".

gg) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen

hh) Die Tarifstelle 1.3.1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.

bbb) In Spalte 2 wird das Wort "erste" gestrichen.

ii) Die Tarifstelle 1.3.1.1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.

bbb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage"Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst werden".

jj) Die Tarifstelle 1.3.1.2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.

bbb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage"Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst werden".

kk) Die Tarifstelle 1.3.2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.

bbb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
für jede weitere Teilgenehmigung"(aufgehoben)".

ll) Die Tarifstellen 1.3.2.1 und 1.3.2.2


1.3.2.1im förmlichen Verfahren nach § 10 .oder § 19 Abs. 340 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst sind
1.3.2.2im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 425 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst sind


werden aufgehoben.

mm) In den Tarifstellen 1.3.3 bis 1.3.3.2 wird jeweils in Spalte 1 die Angabe "P 1" gestrichen.

nn) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 1 wird die Angabe "P0F 1" gestrichen.

oo) Die Tarifstelle 1.4.1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.

bbb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:

altneu
40 v. H der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage oder der Änderung"25 v. H. bis 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten derjenigen Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt".

pp) Die Tarifstelle 1.4.2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.

bbb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:

altneu
25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage oder der Änderung"25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten derjenigen Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt".

qq) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.

f) Die laufende Nummer 97 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstellen 1 bis 4 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 4 ersetzt:

Alt.

1Anordnung nach § 2 Abs. 5, soweit ein grober Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften festgestellt wurde100 bis 440
2Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 6 Abs. 3 Satz 250 bis 360
3Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 350 bis 360
4Verbot der Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten nach § 4 Abs. 5 Satz 2103


Neu:

"1Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2250 bis 720
2Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr50 bis 360
2.1Genehmigung nach § 28 Abs. 150 bis 360
2.2vorläufige Untersagung der Beschäftigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3100 bis 440
2.3Bescheinigung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 250 bis 100
3Anordnung nach § 29 Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 und 9, soweit ein grober Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften festgestellt wurde100 bis 440
4Bewilligung einer Ausnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 850 bis 360".

bb) Die Tarifstellen 5 und 6

5Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 650 bis 360
6Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3250 bis 720

werden aufgehoben.

g) Die laufende Nummer 167 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 2 wird folgende neue Tarifstelle 3 eingefügt:

"3Bescheid gemäß § 15 Abs. 5150 bis 500".

bb) Die bisherigen Tarifstellen 3 bis 12 werden die Tarifstellen 4 bis 13.

cc) Nach der neuen Tarifstelle 13 wird folgende neue Tarifstelle 14 eingefügt:

"14Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 WTG-MindBauVO150 bis 500".

dd) Die bisherigen Tarifstellen 13 bis 17 werden die folgenden Tarifstellen 15 bis 19.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 232041


ENDE