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Änderungstext
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 9. Oktober 2023
(GVBl. LSA Nr. 21 vom 18.10.2023 S. 583)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten und dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt verordnet:
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2023 (GVBl. LSA S. 465), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird nach der Angabe "69 Gewerbeordnung" folgende Angabe eingefügt:
"69a Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt".
2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 63 2" wird folgende Angabe eingefügt:
"Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt 69a".
b) Dem Wort "Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung" wird die Angabe "(WTG-MindBauVO)" angefügt.
3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1.5 Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 75" durch die Angabe "50 bis 750" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 15 000" durch die Angabe "260 bis 20.000" ersetzt.
b) In der Überschrift der laufenden Nummer 63 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
(mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69) | "(mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69, und zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt, vergleiche laufende Nummer 69a)". |
c) Die laufende Nummer 69 Tarifstelle 7
7 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i 220 bis 2.200
wird aufgehoben.
d) Nach der laufenden Nummer 69 wird folgende laufende Nummer 69a eingefügt:
"69a | Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt | |
"1 | Erteilung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb | |
1.1 | Erteilung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 1 bis 4 | 500 bis 10.000 |
1.2 | Erteilung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb mit Ausnahmen vom Mindestabstand nach § 2 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 6 und 7 | 500 bis 15.000 |
1.3 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle nach § 2 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 11 | 500 bis 15.000 |
2 | Änderung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb und Erlass von Nebenbestimmungen zum Spielhallenbetrieb | |
2.1 | Änderung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb und Erlass von Nebenbestimmungen zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 3 | 500 bis 5.000 |
2.2 | Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle und Erlass von Nebenbestimmungen zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 | 500 bis 5.000 |
3 | Widerruf einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb | |
3.1 | Widerruf einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 3 | 200 bis 5.000 |
3.2 | Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 | 200 bis 5.000 |
4 | Ausnahmen von Sperrzeiten für Spielhallen nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung zur Festsetzung von Sperrzeiten für Spielhallen | 200 bis 700 |
5 | Anordnungen zur Einhaltung der §§ 3 bis 7 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 | 100 bis 5.000 |
6 | Durchführung von Testspielen mit Minderjährigen in Spiel- hallen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 | 100 bis 500 |
7 | Amtshandlungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 gegenüber Betreibern von Spielhallen, soweit sie nicht den Tarifstellen 5 und 6 zuzuordnen sind | 100 bis 1.000". |
e) Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:
aa) In den Tarifstellen 1.1 bis 1.1.3 wird jeweils in Spalte 1 die Angabe "P 1" gestrichen.
bb) Die Tarifstelle 1.1.4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.
bbb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen | "wenn die Errichtungskosten mehr als 5 Mio. Euro bis zu 250 Mio. Euro betragen". |
cc) Nach der Tarifstelle 1.1.4 werden die folgenden Tarifstellen 1.1.5 bis 1.1.7 eingefügt:
"1.1.5 | wenn die Errichtungskosten mehr als 250 Mio. Euro bis zu 750 Mio. Euro betragen | 758.750 zuzüglich 0,15 v. H. der 250 Mio. übersteigenden Kosten |
1.1.6 | wenn die Errichtungskosten mehr als 750 Mio. Euro bis zu 1.500 Mio. Euro betragen | 1.508 750 zuzüglich 0,05 v. H. der 750 Mio. übersteigenden Kosten |
1.1.7 | wenn die Errichtungskosten 1.500 Mio. Euro übersteigen | 1.883 750 zuzüglich 0,025 v. H. der 1.500 Mio. übersteigenden Kosten". |
dd) In den Tarifstellen 1.2 bis 1.2.3 wird jeweils in Spalte 1 die Angabe "P 1" gestrichen.
ee) Die Tarifstelle 1.2.4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.
bbb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen | "wenn die Errichtungskosten mehr als 5 Mio. Euro bis zu 250 Mio. Euro betragen". |
ff) Nach der Tarifstelle 1.2.4 wird folgende Tarifstelle 1.2.5 eingefügt:
"1.2.5 | wenn die Errichtungskosten 250 Mio. Euro übersteigen | 628.500 zuzüglich 0,15 v. H. der 250 Mio. übersteigenden Kosten". |
gg) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen
hh) Die Tarifstelle 1.3.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.
bbb) In Spalte 2 wird das Wort "erste" gestrichen.
ii) Die Tarifstelle 1.3.1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.
bbb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage | "Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst werden". |
jj) Die Tarifstelle 1.3.1.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.
bbb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage | "Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst werden". |
kk) Die Tarifstelle 1.3.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.
bbb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
für jede weitere Teilgenehmigung | "(aufgehoben)". |
ll) Die Tarifstellen 1.3.2.1 und 1.3.2.2
1.3.2.1 im förmlichen Verfahren nach § 10 .oder § 19 Abs. 3 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst sind 1.3.2.2 im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die von der Teilgenehmigung erfasst sind
werden aufgehoben.
mm) In den Tarifstellen 1.3.3 bis 1.3.3.2 wird jeweils in Spalte 1 die Angabe "P 1" gestrichen.
nn) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 1 wird die Angabe "P0F 1" gestrichen.
oo) Die Tarifstelle 1.4.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.
bbb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
40 v. H der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage oder der Änderung | "25 v. H. bis 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten derjenigen Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt". |
pp) Die Tarifstelle 1.4.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P 1" gestrichen.
bbb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage oder der Änderung | "25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 oder 1.7 bezogen auf die Errichtungskosten derjenigen Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt". |
qq) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.
f) Die laufende Nummer 97 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 1 bis 4 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 4 ersetzt:
Alt.
1 Anordnung nach § 2 Abs. 5, soweit ein grober Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften festgestellt wurde 100 bis 440 2 Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 50 bis 360 3 Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 3 50 bis 360 4 Verbot der Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten nach § 4 Abs. 5 Satz 2 103
Neu:
"1 | Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 | 250 bis 720 |
2 | Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr | 50 bis 360 |
2.1 | Genehmigung nach § 28 Abs. 1 | 50 bis 360 |
2.2 | vorläufige Untersagung der Beschäftigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 | 100 bis 440 |
2.3 | Bescheinigung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 2 | 50 bis 100 |
3 | Anordnung nach § 29 Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 und 9, soweit ein grober Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften festgestellt wurde | 100 bis 440 |
4 | Bewilligung einer Ausnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 8 | 50 bis 360". |
bb) Die Tarifstellen 5 und 6
5 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 50 bis 360 6 Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 250 bis 720
werden aufgehoben.
g) Die laufende Nummer 167 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Tarifstelle 2 wird folgende neue Tarifstelle 3 eingefügt:
"3 | Bescheid gemäß § 15 Abs. 5 | 150 bis 500". |
bb) Die bisherigen Tarifstellen 3 bis 12 werden die Tarifstellen 4 bis 13.
cc) Nach der neuen Tarifstelle 13 wird folgende neue Tarifstelle 14 eingefügt:
"14 | Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 WTG-MindBauVO | 150 bis 500". |
dd) Die bisherigen Tarifstellen 13 bis 17 werden die folgenden Tarifstellen 15 bis 19.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232041
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