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Änderungstext
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. Februar 2025.
(GVBl. LSA Nr. 2 vom 20.02.2025 S. 324)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Bildung, dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten, dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt sowie dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales verordnet:
Die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2024 (GVBl. LSA S. 106), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "34" durch die Angabe "48" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "46" durch die Angabe "56" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "57" durch die Angabe "67" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "71" durch die Angabe "81" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "13 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA)" wird folgende Angabe eingefügt:
"13a Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)".
bb) Nach der Angabe "57a Geographischer Herkunftsschutz" wird folgende Angabe eingefügt:
"57b Geologiedatengesetz (GeolDG)".
cc) Nach der Angabe "80 Kirchenaustrittsgesetz" wird folgende Angabe eingefügt:
"80a Konsumcannabisgesetz (KCanG)".
dd) Die Angabe zu der laufenden Nummer 84 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
84 Lagerstättengesetz | "84 (aufgehoben)". |
ee) Nach der Angabe "90 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/ 2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/ 2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)" wird folgende Angabe eingefügt:
"90a Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)".
ff) Nach der Angabe "97 Mutterschutzgesetz (MuSchG)" wird folgende Angabe eingefügt:
"98 Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)".
gg) Die Angabe "98 Ökologischer Landbau" wird durch die Angabe "98 Ökologische Produktion und Kennzeichnung" ersetzt.
hh) Nach der Angabe "98 Ökologische Produktion und Kennzeichnung" wird folgende Angabe eingefügt:
"98 Öko-Landbaugesetz (ÖLG)".
ii) Die Angabe "98 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-BVO) vom 28. Juni 2007" wird durch die Angabe
"98 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625, dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)" ersetzt.
jj) Die Angabe "101 Pflanzenbeschauverordnung" wird durch die Angabe "101 Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)" ersetzt.
kk) Die Angabe "101 Pflanzenschutzgesetz" wird durch die Angabe "101 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)" ersetzt.
ll) Nach der Angabe "101 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)" werden folgende Angaben eingefügt:
"101 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 11
101 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 12".
mm) Nach der Angabe "119 Tierimpfstoff-Verordnung" wird folgende Angabe eingefügt:
"120 Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG AG) 1".
nn) Die Angabe "120 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 2" wird durch die Angabe "120 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 2" ersetzt.
oo) Nach der Angabe "120 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 2" wird folgende Angabe eingefügt:
"120 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 2".
pp) Die Angabe "120 Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) 3" wird aufgehoben.
qq) Nach der Angabe "121 Tierschutzgesetz" werden folgende Angaben eingefügt:
"121 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
121a Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)".
rr) Die Angabe zu der laufenden Nummer 123 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
123 Tierschutztransportverordnung - VO (EG) Nr. 1/2005 | "123 Tierschutz beim Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, gemäß der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) und gemäß der Verordnung (EU) 2017/625". |
ss) Die Angabe zu der laufenden Nummer 124 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
124 Tierschutztransportverordnung zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005 | "124 (aufgehoben)". |
tt) Die Angabe zu der laufenden Nummer 125 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
125 Amtliche Tierschutzkontrollen nach der VO (EG) Nr. 882/2004 | "125 Amtliche Tierschutzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625". |
uu) Die Angabe zu der laufenden Nummer 140 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
140 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/07 hinsichtlich von Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch | "140 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch". |
vv) Die Angabe zu der laufenden Nummer 141 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
141 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier | "141 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier". |
b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA) 13" werden folgende Angaben eingefügt:
"Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG) 120 1
Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 13a".
bb) Nach der Angabe "Biostoffverordnung (BioStoffV) 22" wird folgende Angabe eingefügt:
"Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) 98".
cc) Nach der Angabe "Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe 90" wird folgende Angabe eingefügt:
"Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 141".
dd) Nach der Angabe "Geographischer Herkunftsschutz 57a" wird folgende Angabe eingefügt:
"Geologiedatengesetz (GeolDG) 57b".
ee) Nach der Angabe "Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 2 4" wird folgende Angabe eingefügt:
"Konsumcannabisgesetz (KCanG) 80a".
ff) Nach der Angabe "Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) 171" wird folgende Angabe eingefügt:
"Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) 90a".
gg) Die Angabe "Ökologischer Landbau 98" wird durch die Angabe "Öko-Landbaugesetz (ÖLG) 98" ersetzt.
hh) Nach der Angabe "Öko-Landbaugesetz (ÖLG) 98" wird die Angabe "Ökologische Produktion und Kennzeichnung 98" eingefügt.
ii) Die Angabe "Pflanzenbeschauverordnung 101" wird durch die Angabe "Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV) 101" ersetzt.
jj) Die Angabe "Pflanzenschutzgesetz 101" wird durch die Angabe "Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 101" ersetzt.
kk) Nach der Angabe "Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 101" werden folgende Angaben eingefügt:
"Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 101 11
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 101 12".
ll) Nach der Angabe "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) 120 1" werden folgende Angaben eingefügt:
"Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) 121a
Tierschutz beim Transport 123".
mm) Die Angabe "Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) 120 3" wird aufgehoben.
nn) Nach der Angabe "Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 122" wird folgende Angabe eingefügt:
"Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) 121".
oo) Die Angabe "Tierschutztransportverordnung - VO (EG) Nr. 1/2005 123" wird durch die Angabe "Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) 123" ersetzt.
pp) Die Angabe "Tierschutztransportverordnung zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005 124" wird aufgehoben.
qq) Nach der Angabe "Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 138" wird folgende Angabe eingefügt:
"Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/ EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 123".
rr) Nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehrbringen 53 4" wird folgende Angabe eingefügt:
"Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 120 2".
ss) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/07 hinsichtlich von Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 140" wird durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 140" ersetzt.
tt) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier 141" wird aufgehoben.
uu) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-BVO) vom 28. Juni 2007 98" wird aufgehoben.
vv) In Spalte 2 der Angabe "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/ 2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/ 2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)" wird die Angabe "90, 143" durch die Angabe "90, 98, 123, 125, 143" ersetzt.
ww) Nach der Angabe "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/ 2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/ 2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 90, 98, 123, 125, 143" wird folgende Angabe eingefügt:
"Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625, dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) 98".
c) Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
aa) In der laufenden Nummer 1 werden die Tarifstellen 5.4.3 bis 5.4.3.3
5.4.3 Zulassung von privaten Kontrollstellen in Sachsen-Anhalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12) 5.4.3.1 Zulassung 270 bis 1.661 5.4.3.2 Verlängerung oder sonstige Änderung von Zulassungen 14 bis 621 5.4.3.3 Aberkennung 14 bis 621
aufgehoben.
bb) Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 2 Spalte 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 4 Spalte 2 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 6g Abs. 1" ersetzt.
eee) Die Tarifstellen 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
6 Genehmigung von Befreiungen nach § 9 Abs. 1e 200 bis 1 200 7 Genehmigung von Befreiungen nach § 9a Abs. 5 | "6
7 (aufgehoben)". |
fff) In der Tarifstelle 8 Spalte 3 wird die Angabe "200 bis 1.500" durch die Angabe "200 bis 4 300" ersetzt.
ggg) In der Tarifstelle 12 Spalte 2 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe "den §§ 18, 18b" ersetzt.
hhh) In der Tarifstelle 13 Spalte 2 wird die Angabe " § 18b Nrn. 1 und 4" durch die Angabe " § 18 Abs. 1" ersetzt.
iii) In der Tarifstelle 21.1 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1.500" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.
jjj) In der Tarifstelle 21.2 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1.500" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.
kkk) Die Tarifstelle 21.3 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bahnaufsichtliche Prüfung turnusmäßig während der Betriebsprüfung der Eisenbahn 75 bis 2.300 | "Kontrolle durch die Landeseisenbahnaufsicht (§§ 5 und 5a)". |
lll) Nach der Tarifstelle 21.3 werden folgende Tarifstellen 21.3.1 und 21.3.2 eingefügt:
"21.3.1 | Bahnaufsichtliche Prüfung während der Betriebsprüfung der Eisenbahn bei einer Streckenlänge weniger als 50 km sowie bei nichtstreckenbezogenen Prüfungen | 75 bis 6.000 |
21.3.2 | Bahnaufsichtliche Prüfung während der Betriebsprüfung der Eisenbahn bei einer Streckenlänge ab 50 km | 500 bis 12.000". |
mmm) In der Tarifstelle 21.4 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.
nnn) In der Tarifstelle 21.5 Spalte 3 wird die Angabe "150" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.
ooo) In der Tarifstelle 21.6 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 150" durch die Angabe "75 bis 1.000" ersetzt.
ppp) Nach der Tarifstelle 21.6 wird folgende neue Tarifstelle 21.7 eingefügt:
"21.7 Fristverlängerung für Fahrzeuge nach BOA 75 bis 1.000".
qqq) Die bisherige Tarifstelle 21.7 wird Tarifstelle 21.8 und in Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 150" durch die Angabe "75 bis 1.000" ersetzt.
rrr) Die bisherige Tarifstelle 21.8 wird Tarifstelle 21.9.
sss) Die bisherige Tarifstelle 21.9 wird Tarifstelle 21.10 und in Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1.500" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.
ttt) Die bisherige Tarifstelle 21.10 wird Tarifstelle 21.11 und in Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1.500" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.
cc) Die laufende Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.13.1 Spalte 3 wird die Angabe "gebührenfrei" durch die Angabe "100 bis 300" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 2.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "750 bis 12.000" durch die Angabe "1.000 bis 25.000" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 2.1.4 Spalte 3 wird die Angabe "750 bis 22.500" durch die Angabe "1.000 bis 25.000" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 2.1.5 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 8.000" durch die Angabe "500 bis 12.500" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 2.4 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 17.500" durch die Angabe "500 bis 17.500" ersetzt.
dd) In der laufenden Nummer 12 wird in der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 die Angabe "1.000 bis 15.000" durch die Angabe "500 bis 25.000" ersetzt.
ee) Nach der laufenden Nummer 13 wird folgende laufende Nummer 13a eingefügt:
"13a | Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) | |
1 | Überwachung nach § 6 Abs. 2 | |
1.1 | Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 6 Abs. 4 erforderlich machen | nach Zeitaufwand |
1.2 | Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen (Nachkontrolle nach Tarifstelle 1.1) | nach Zeitaufwand |
2 | Anordnung nach § 6 | |
2.1 | Anordnung nach § 6 Abs. 4 | nach Zeitaufwand |
2.2 | Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Bereitstellung oder Verbringung nach § 6 Abs. 5 | nach Zeitaufwand". |
ff) In der laufenden Nummer 16 wird in der Tarifstelle 1.6.2 Spalte 3 die Angabe "100 bis 600" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.
gg) Die laufende Nummer 28 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Abschussplan | "6 (aufgehoben)". |
bbb) Die Tarifstellen 6.1 und 6.2
6.1 Bestätigung eines Abschussplanes nach § 21 Abs. 2
15 bis 406.2 Festsetzung eines Abschussplanes nach § 21 Abs. 2
15 bis 100
werden aufgehoben.
ccc) In der Tarifstelle 7.1 Spalte 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
hh) Die laufende Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft | "3 (aufgehoben)". |
bbb) Die Tarifstellen 3.1 und 3.2
3.1 Erlass einer Satzung nach § 39 Abs. 2
1503.2 Feststellung nach § 39 Abs. 3 Satz 2
150
werden aufgehoben.
ii) Die laufende Nummer 33 wird wie folgt geändert:
aaa) Spalte 2 der Anmerkung nach der Tarifstelle 1.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gebühr für die Anerkennung einer Stiftung bestimmt sich nach Lfd. Nr. 114 - Stiftungsangelegenheiten Tarifstelle 1; für die Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung nach Lfd. Nr. 114 - Stiftungsangelegenheiten Tarifstelle 1.2 | "Die Gebühren für Stiftungen bestimmen sich nach der lfd. Nr. 114 Tarifstelle 1." |
bbb) In der Tarifstelle 2.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "2,6" durch die Angabe "5" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 3 wird die Angabe "2,6" durch die Angabe "5" ersetzt.
jj) Die laufende Nummer 41 erhält folgende Fassung:
Alt:
41 (aufgehoben)
Neu:
"41 | Düngeverordnung (DüV)". | |
1 | Anordnungen und Untersagungen nach § 3 | |
1.1 | Anordnung des Aufbringens geringerer Phosphatmengen nach § 3 Abs. 6 Satz 3 | 40 bis 400 |
1.2 | Untersagung des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach § 3 Abs. 6 Satz 3 | 40 bis 400 |
2 | Zulassungen und Genehmigungen nach § 4 | |
2.1 | Zulassung anderer Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs nach § 4 Abs. 1 Satz 3 | 100 bis 5.000 |
2.2 | Genehmigung von Zuschlägen über 40 kg N/ha aufgrund eines höheren Ertragsniveaus bei der Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs nach Anlage 4 Tabelle 3 Nr. 2 Satz 2 | 40 bis 400 |
3 | Ausnahmegenehmigungen nach § 6 | |
3.1 | Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 | 100 bis 5.000 |
3.2 | Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 | 20 bis 200 |
3.3 | Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 | 40 bis 400". |
kk) In der laufenden Nummer 43 wird in der Tarifstelle 1 Spalte 3 die Angabe "100 bis 400" durch die Angabe "100 bis 1.000" ersetzt.
ll) Die laufende Nummer 45 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 14 Spalte 3 wird die Angabe "70 bis 550" durch die Angabe "250 bis 1.100" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 15.1 Spalte 3 wird die Angabe "8.000" durch die Angabe "18.000" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 15.2 Spalte 3 wird die Angabe "8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten" durch die Angabe "18.000 zuzüglich 1,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 15.3 Spalte 3 wird die Angabe "24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten" durch die Angabe "48.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 15.4 Spalte 3 wird die Angabe "44.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten" durch die Angabe "63.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten" ersetzt.
fff) In der Tarifstelle 15.5 Spalte 3 wird die Angabe "69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Kosten" durch die Angabe "88.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Kosten" ersetzt.
ggg) Nach der Tarifstelle 15.7 werden folgende Tarifstellen 15.8 bis 15.9.3 eingefügt:
"15.8 | Zulassen des vorzeitigen Baubeginns, einschließlich der Vorarbeiten § 44c | 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5 |
15.9 | Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d und Anzeigen § 43f | |
15.9.1 | Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d | Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5 |
15.9.2 | Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d in Verbindung mit § 76 Abs. 2 VwVfG | 1.000 bis 10.000 |
15.9.3 | Entscheidungen über die Anzeige gemäß § 43f | 500 bis 10.000". |
mm) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 8.5 Spalte 3 wird die Angabe "80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung" durch die Angabe "80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung, höchstens 25" ersetzt.
bbb) Die Tarifstelle 9.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abnahme einer Jugendfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) | "Abnahme einer Jugendfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis". |
nn) Die laufende Nummer 52 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "180" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "150" durch die Angabe "250" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "150" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 75" durch die Angabe "150" ersetzt.
oo) In der laufenden Nummer 54a wird in der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 die Angabe "40 bis 80" durch die Angabe "50 bis 100" ersetzt.
pp) In der laufenden Nummer 57 wird in der Tarifstelle 1 Spalte 2 die Angabe " § 15 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
qq) Nach der laufenden Nummer 57a wird folgende laufende Nummer 57b eingefügt:
"57b | Geologiedatengesetz (GeolDG) | |
1 | Angelegenheiten der zentralen Geofachdienste | |
1.1 | Erlaubnis zur persönlichen Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut in den Dienstgebäuden des Landesamtes für Geologie und Bergwesen | 7 |
1.2 | Auskunftserteilung, Ermittlung von Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgutes (einschließlich Bohrkernlager) je angefangene halbe Stunde | 29 |
1.3 | Anfertigung von Archivgutreproduktionen schwarz/weiß Qualität in Papier für jedes Blatt einer Reproduktion in | |
1.3.1 | DIN A2 | 1,80 |
1.3.2 | DIN A1 | 2,90 |
1.3.3 | DIN A0 | 3,50 |
1.4 | Bereitstellung digitaler geowissenschaftlicher Daten (Abgabe von graphischen Daten in digitaler Form ohne Topographie als vollständiges Kartenblatt im Blattschnitt der Landesvermessung in den folgenden Maßstäben) | |
1.4.1 | geologische Karte GK 25 1 : 25.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.2 | GK 25, vorläufige Ausgabe 1 : 25.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.3 | Bodenkarte (BK 50, VBK 50) 1 : 50.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.4 | Bodenübersichtskarte (BÜK 200) 1 : 200.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.5 | geowissenschaftliche Übersichtskarten des Landes 1 : 400.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.6 | Anfertigung von Ausdrucken der Digitalen Grundkarten (GK 25, GKV 25, MMK 25, BK 50, VBK 50, BÜK 200 und Übersichtskarten im Maßstab 1 : 400.000) Farbplot | nach Zeitaufwand |
1.4.7 | Kostenermittlung für Punkt- und Flächendaten (Recherche von Bohrungen in der Landesbohrdatenbank, Bereitstellung von verschlüsselten Schichtenverzeichnissen von Bohrungen, Recherche von Flächendaten im Fachinformationssystem, Bereitstellung der Daten auf CD.) | nach Zeitaufwand |
1.5 | Anordnungen nach § 36 | nach Zeitaufwand |
2 | Paläontologische Arbeiten | |
2.1 | Mikrofaunistische Untersuchungen | |
2.1.1 | Einstufung von Einzelproben wenig verfestigter Gesteine | nach Zeitaufwand |
2.1.2 | Einstufung von Einzelproben stark verfestigter oder fossil- armer Gesteine | nach Zeitaufwand |
2.1.3 | Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffen | nach Zeitaufwand |
2.1.4 | Fossilbestimmungen sowie biostratigraphische und fazielle Untersuchung einer Probe entsprechend Problemstellung und Fossilführung | nach Zeitaufwand |
2.2 | Mikrofloristische Untersuchungen | |
2.2.1 | Palynologische Untersuchungen | nach Zeitaufwand |
2.2.2 | Holzanatomische Untersuchungen (Xylotomie) | nach Zeitaufwand |
2.2.3 | Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffen | nach Zeitaufwand |
2.2.4 | Auswertungen für biostratigraphische und fazielle Fragestellungen | nach Zeitaufwand |
2.2.5 | Untersuchung/Bestimmung von Samen, Früchten und Gewebeanalysen | nach Zeitaufwand |
3 | Probenaufbereitung (Mineralogie, Petrographie, Geochemie, Paläontologie) | |
3.1 | Gesteins- & Mineralpräparation | |
3.1.1 | Schneiden von Gesteinen bis höchstens 11 cm Durchmesser | 15 |
3.1.2 | Schneiden von Gesteinen bis höchstens 22 cm Durchmesser | 20 |
3.1.3 | Schneiden von Gesteinen bis etwa 50 cm Durchmesser | 45 |
3.1.4 | Kerntrennen, weiches Material (Kosten je 20 cm Schnittlänge) | 15 |
3.1.5 | Kerntrennen, hartes Material (Kosten je 20 cm Schnittlänge) | 28 |
3.1.6 | Imprägnation mürber Materialien (Handstücke) | 10 |
3.1.7 | Imprägnation von Kernen zur Kerntrennung | 15 |
3.1.8 | Anschleifen und polieren von Gesteinsoberflächen (bis 15 cm Durchmesser) | 30 |
3.2 | Chemische Gesteinsaufschlüsse | |
3.2.1 | Königswasseraufschluss | 30 |
3.2.2 | Mikrowellenaufschluss (HNO3/HF) | 45 |
3.3 | Herstellung von Gesteinsdünnschliffen und -dickschliffen | |
3.3.1 | Anfertigung eines Dünnschliffes (24 x 40 mm) | 60 |
3.3.2 | Anfertigung eines Großdünnschliffes (40 x 40 mm) | 80 |
3.3.3 | Färben/Ätzen eines Dünnschliffes | 35 |
3.3.4 | Anfärben eines Dünnschliffes zur Porenkennzeichnung | 10 |
3.3.5 | Anfertigung eines Dickschliffs | nach Zeitaufwand |
3.3.6 | Dünnschliffrestauration | 60 |
3.3.7 | Anfertigung polierter Dünnschliffe (24 x 40 mm) | 120 |
3.3.8 | Vakuumpräparation (für Dünnschliffherstellung aus | 40 |
Lockersedimenten) | ||
3.4 | Paläontologische Präparation | |
3.4.1 | Freilegen von Fossilien (Stichelpräparation) | nach Zeitaufwand |
3.4.2 | Imprägnation und Stabilisierung | 30 |
3.4.3 | Palynologische Probenaufbereitung/Herstellung von Pollenpräparaten | 80 |
3.4.4 | Separation von Samen, Früchten und Geweben (Präparateherstellung) | 40 |
3.5 | Mineralogische Präparation | |
3.5.1 | Schwermineralseparation und Anfertigung von Körner- präparaten | 100 |
3.5.2 | Leichtmineralpräparate und Anfertigung von Körner- präparaten | 25 |
3.5.3 | Mineralseparation (gravitativ, magnetisch) | 80 |
3.6 | Herstellung von Proben für die Röntgenfluoreszenzanalyse | |
3.6.1 | Herstellung von Presstabletten (bis 30 t) für Röntgenfluoreszenzanalyse | 40 |
3.6.2 | Herstellung von Schmelztabletten (bis 1.200 °C) für Röntgenfluoreszenzanalyse | 50 |
3.7 | Probenzerkleinerung | |
3.7.1 | Probentrocknung/Bestimmung der Trockenmasse | 10 |
3.7.2 | Grobzerkleinerung von 60 mm auf etwa 10 mm | |
a) weiches Material bis 1 kg | 6 | |
b) hartes Material bis 1 kg | 8 | |
3.7.3 | Mittelzerkleinerung von 10 mm auf etwa 2 mm | |
a) weiches Material bis 1 kg | 8 | |
b) hartes Material bis 1 kg | 10 | |
3.7.4 | Feinzerkleinerung von 2 mm auf < 0,063 mm (analysenfein) | |
a) weiches Material bis 50 g | 20 | |
b) hartes Material bis 50 g | 25 | |
c) Aufschlag für die Buchstaben a und b für tonigschluffige Proben und Probenmassen über 2 kg | 20 | |
3.8 | Schlämmen von Geschiebemergel/Abtrennen der Kiesfraktion | 57 |
3.9 | Herstellung von Lackabzügen aus Profilwänden (bis 2 m x 1 m) nach Zeitaufwand | |
4 | Petrographische, mineralogische, geo- und bodenchemische | |
Untersuchungen | ||
4.1 | Korngrößenanalyse | |
4.1.1 | Feinkornanalyse (nach KÖHN) (einschließlich Pyrophosphatvorbehandlung) | 80 |
4.1.2 | Trockensiebung der Fraktion < 2 mm (3 Siebgrößen) | 20 |
4.1.3 | Trockensiebung der Fraktion < 2 mm (6 Siebgrößen) | 20 |
4.1.4 | Nasssiebung der Fraktion < 2 mm (4 Siebgrößen) | 25 |
4.1.5 | Nasssiebung der Fraktion < 2 mm (7 Siebgrößen) | 25 |
4.1.6 | Korngrößenbestimmung Kiesfraktion (2 bis 63 mm) | 25 |
4.2 | Untersuchung von Mineralgemengen und Gesteinen | |
4.2.1 | Makroskopische Bestimmung von Mineralgemengen und Gesteinen | 35 |
4.2.2 | Stereomikroskopische Bestimmung von Mineralgemengen und Gesteinen | 50 |
4.2.3 | qualitative Schwermineralanalysen (Körnerpräparat) | 70 |
4.2.4 | quantitative Schwermineralanalysen je Fraktion (Körnerpräparat) | 120 |
4.2.5 | qualitative Leichtmineralanalysen (Körnerpräparat) | 65 |
4.2.6 | quantitative Leichtmineralanalysen je Fraktion (Körnerpräparat) | 100 |
4.2.7 | Dünnschliffuntersuchungen | |
4.2.7.1 | kristalloptische Charakterisierung von Einzelmineralen (qualitativ) | 50 |
4.2.7.2 | kristalloptische Charakterisierung von Mineralgemengen (qualitativ) | 160 |
4.2.7.3 | kristalloptische Bestimmung von Einzelmineralen (quantitativ) | 220 |
4.2.7.4 | kristalloptische Bestimmung von Mineralgemengen nach Zeitaufwand (quantitativ) | |
4.2.7.5 | Petrographische Charakterisierung von Gesteinsgefügen nach Zeitaufwand | |
4.3 | Röntgenfluoreszenzanalyse | |
4.3.1 | Multielementanalyse (Presstablette) | 150 |
4.3.2 | Multielementanalyse (Schmelztablette) | 130 |
4.4 | Geo- und bodenchemische Untersuchungen | |
4.4.1 | Bestimmung pH-Wert (elektrometrisch; wahlweise in H2O, CaCI2, KCl) | 13 |
4.4.2 | elektrische Leitfähigkeit | 20 |
4.4.3 | C-N-S Analyse | 45 |
4.4.4 | Bestimmung von TIC/TOC | 35 |
4.4.5 | Glühverlust | 16 |
4.4.6 | potentielle Kationenaustauschkapazität (T-Wert) | 70 |
4.4.7 | potentiell austauschbare Kationen (Ca, Mg, K, Na; je Element) | 20 |
5 | Geologische Felduntersuchungen (einschließlich Ansprache) | |
5.1 | Peilstangensondierungen (bis 2 m) nach Zeitaufwand | |
5.2 | Rammkernsondierungen bis etwa 10 m nach Zeitaufwand | |
5.3 | Moorbohrersondierungen nach Zeitaufwand". |
rr) Die laufende Nummer 63 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "120 bis 300" durch die Angabe "240 bis 600" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "140 bis 350" durch die Angabe "240 bis 600" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "170 bis 580" durch die Angabe "nach Zeitaufwand" ersetzt.
ddd) Die Tarifstellen 1.5 bis 1.6.2
1.5 Änderung einer Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers 30 1.6 Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraumes, auf den sich die Erlaubnis erstreckt 1.6.1 für Buchmacher 70 bis 170 1.6.2 für Buchmachergehilfen 35 bis 90
werden aufgehoben.
eee) In der Tarifstelle 1.8 Spalte 3 wird die Angabe "30 bis 100" durch die Angabe "nach Zeitaufwand" ersetzt.
fff) Die Tarifstelle 3.11 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Maßnahmen wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mindestens | "Maßnahmen wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 mindestens höchstens". |
ggg) In der Tarifstelle 4.11.2 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 65.000" durch die Angabe "nach Zeitaufwand zuzüglich 200 Euro pro Jahr der Erlaubnis" ersetzt.
ss) Die laufende Nummer 64 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 1.1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Spalte 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Ehefähigkeit" die Angabe " § 13 PStG" angefügt.
bbbb) In Spalte 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "80" und die Angabe "100" durch die Angabe "130" ersetzt.
bbb) Die Tarifstelle 1.2 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
Durchführung der Eheschließung vor einem anderen, als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt | 30 |
Neu:
"Ist in Fällen der Tarifstelle 1.1 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die jeweilige Gebühr um | 50". |
ccc) Die Tarifstelle 1.3 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung | 100 |
Neu:
"Ist in Fällen der Tarifstelle 1.1 eine Vorprüfung bezüglich einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, erhöht sich die jeweilige Gebühr um | 50". |
ddd) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 2 werden die Wörter "für die" gestrichen.
eee) Die Tarifstelle 1.5 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe | 70 |
Neu:
"Durchführung der Eheschließung vor einem anderen, als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt | 30". |
fff) Nach der Tarifstelle 1.5 wird folgende Tarifstelle 1.6 eingefügt:
"1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes (ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung) | 150". |
ggg) Die Tarifstelle 2.1 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
Für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft | 70 |
Neu:
"Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 130". |
hhh) Die Tarifstelle 2.2
2.2 | Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 100 |
wird aufgehoben.
iii) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 2 werden die Wörter "für die" gestrichen und werden die Wörter "auf Grund" durch das Wort "aufgrund" ersetzt.
jjj) Die Tarifstellen 3.2 bis 3.5 erhalten folgende Fassung:
Alt:
3.2 | für die Beurkundung oder die Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB | 30 |
3.3 | für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 48 EGBGB | 30 |
3.4 | für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung oder eine Namensangleichung | 10 |
3.5 | für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen | 30 |
Neu:
"3.2 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB | 60 |
3.3 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 48 EGBGB | 120 |
3.4 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a PStG | 30 |
3.5 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG | 40". |
kkk) Nach der Tarifstelle 3.5 wird folgende Tarifstelle 3.6 eingefügt:
"3.6 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung oder eine Namensangleichung | 10". |
lll) Die Tarifstellen 4 bis 4.14 werden durch die folgenden Tarifstellen 4 bis 5.4.2 ersetzt:
Alt:
4 | Sonstige Amtshandlungen | |
4.1 | für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt | 30 |
4.2 | für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch / Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsbuch / Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenbuch / Geburtenregister, dem Sterbebuch / Sterberegister, den früheren Standesregistern | 10 |
4.3 | für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch | 10 |
4.4 | für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch | 10 |
4.5 | für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde | 10 |
4.6 | für ein zweites und jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde - soweit es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird - die Hälfte der Gebühr nach Tarifstellen 4.2 bis 4.5 | |
4.7 | für die Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht | |
a) in ein Personenstandsbuch / Personenstandsregister, Lebenspartnerschaftsbuch / Lebenspartnerschaftsregister | 5 | |
b) in die Sammelakte | 12 | |
4.8 | für die Entgegennahme eines Antrags auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamts und für die Beglaubigung der elektronisch übermittelten Personenstandsurkunde | 5 |
4.9 | für die elektronische Übermittlung der für den Ausdruck einer Personenstandsurkunde erforderlichen Daten vom registerführenden Standesamt an das die Daten anfordernde Standesamt | 5 |
4.10 | für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand | 20 bis 100 |
4.11 | für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 20 |
4.12 | für die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland | 50 |
4.13 | Erteilung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 der Personenstandsverordnung (PStV) | 10 |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 4.12:
1. Gebührenfrei sind:
2. Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) zu erheben. | ||
4.14 | für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 10 |
Neu:
"4 | Benutzung der Personenstandsregister | |
4.1 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür weder Datum oder Standesamt noch sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben gemacht werden können, je nach Aufwand | 20 bis 100 |
4.2 | Erteilung einer Auskunft oder Gewährung der Einsicht | |
a) aus einem oder in ein Personenstandsregister, | 12 | |
b) aus einer oder in die Sammelakte | 15 | |
5 | Sonstige Amtshandlungen | |
5.1 | Allgemeine Amtshandlungen | |
5.1.1 | Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt | 30 |
5.1.2 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern | 10 |
5.1.3 | Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde | 10 |
5.1.4 | Ausstellung eines elektronischen Personenstandsnachweises | 10 |
5.1.5 | Ausstellung für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, soweit dieses gleichzeitig mit der Erteilung der Personenstandsurkunde beantragt wird | 5 |
5.1.6 | Entgegennahme eines Antrags auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt und für die Beglaubigung der elektronisch übermittelten Personenstandsurkunde | 10 |
5.1.7 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 25 |
5.1.8 | Erteilung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 der Personenstandsverordnung (PStV) | 10 |
5.1.9 | Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister (Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8. September 1976, BGBl. 1997 II S. 775) | 10 |
5.1.10 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars für Personenstandsurkunden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191; § 1120 ZPO) | 10 |
5.1.11 | Berichtigungen nach den §§ 47 , 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, je nach Aufwand | 50 bis 200 |
5.1.12 | Automatisierter Datenabruf bei einem anderen Standesamt (je Datenabruf) | 10 |
5.2 | Beurkundung einer Eheschließung/Lebenspartnerschaft | |
5.2.1 | Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe | 100 |
5.2.2 | Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft | 100 |
5.2.3 | Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 14 PStG | 20 |
5.2.4 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister | 10 |
5.2.5 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG) oder eines mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnisses (Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. September 1980, BGBl. 1997 II S. 1087) | 10 |
5.3 | Beurkundung einer Geburt | |
5.3.1 | Beurkundung einer Geburt im Ausland | 50 |
5.3.2 | Prüfung einer ausländischen Entscheidung durch das Standesamt für die Beurkundung im Geburtenregister | 50 |
5.3.3 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister | 10 |
5.4 | Beurkundung eines Sterbefalles | |
5.4.1 | Beurkundung eines Sterbefalles im Ausland | 70 |
5.4.2 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Sterberegister | 10". |
mmm) Nach der Tarifstelle 5.4.2 werden folgende Anmerkungen eingefügt:
"Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 5.4.2
tt) Die laufende Nummer 66 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 100" durch die Angabe "25 bis 200" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 1.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "5 bis 30" durch die Angabe "5 bis 50" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 1.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "5 bis 30" durch die Angabe "5 bis 50" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 100" durch die Angabe "25 bis 200" ersetzt.
uu) Die laufende Nummer 67 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 der Anmerkungen wird nach der Angabe "11.7" die Angabe "und 13" eingefügt.
bbb) Die Tarifstelle 13 erhält folgende Fassung:
"13 Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind.
60 bis 300".
vv) Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.21.1 Spalte 3 wird die Angabe "400 bis 4.000" durch die Angabe "mindestens 500" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 1.21.2 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 3.000" durch die Angabe "mindestens 400" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 1.21.5 Spalte 3 wird die Angabe "400 bis 4.000" durch die Angabe "mindestens 400" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 1.21.7 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1 500" durch die Angabe "mindestens 100" ersetzt.
eee) Die Tarifstelle 9.10.1 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
bei Betriebsbereichen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 für die ein Sicherheitsbericht nach § 9 zu erstellen ist | nach Zeitaufwand 300 bis 3.500 |
Neu:
"bei Betriebsbereichen nach § 2 Nr. 2, für die ein Sicherheitsbericht nach § 9 zu erstellen ist | nach Zeitaufwand mindestens 400". |
fff) Die Tarifstelle 9.10.2 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
bei Betriebsbereichen nach § 1 Abs. Satz 1 | nach Zeitaufwand 250 bis 2.750 |
Neu:
"bei Betriebsbereichen nach § 2 Nr. 1 | nach Zeitaufwand mmindestens 300". |
ww) Nach der laufenden Nummer 80 wird folgende laufende Nummer 80a eingefügt:
"80a | Konsumcannabisgesetz (KCanG) | |
1 | Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen | |
1.1 | Erteilung der Erlaubnis nach § 11 | 250 bis 2.000 |
1.2 | Versagung der Erlaubnis nach § 12 | 100 bis 2.000 |
1.3 | nachträgliche Änderungen der Erlaubnis nach § 13 Abs. 3 und 4 | 100 bis 1.000 |
1.4 | Verlängerung der Erlaubnis nach § 14 | 100 bis 1.000 |
1.5 | Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis nach § 15 | 100 bis 1.000 |
1.6 | Bearbeitung der Anzeigen hinsichtlich § 22 Abs. 3 Nr. 3 | 150 |
2 | Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen | |
2.1 | Prüfung der Angaben nach § 26 Abs. 2 bis 5 | 150 |
3 | Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen und Anordnungen nach § 27 | nach Zeitaufwand |
4 | Stichprobenahme von vorhandenem Cannabis und Vermehrungsmaterial nach den §§ 27 und 28 | |
4.1 | regelmäßige Stichprobenahme | je Probe 25 bis 200 |
4.2 | anlassbezogene Stichprobenahme | je Probe 25 bis 200". |
xx) Die laufende Nummer 82 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "30,62" durch die Angabe "36,52" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "33,88" durch die Angabe "39,78" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "28,68" durch die Angabe "34,58" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "26,68" durch die Angabe "32,58" ersetzt.
yy) Die laufende Nummer 84 erhält folgende Fassung:
Alt:
84 | Lagerstättengesetz | ||
1 | Angelegenheiten der zentralen Geofachdienste | ||
1.1 | Erlaubnis zur persönlichen Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut in den Dienstgebäuden des Landesamtes für Geologie und Bergwesen | 7 | |
1.2 | Auskunftserteilung, Ermittlung von Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgutes (einschließlich Bohrkernlager) je angefangene halbe Stunde | 29 | |
1.3 | Anfertigung von Archivgutreproduktionen schwarz/weiß | ||
Qualität: Papier | |||
1.3.1 | DIN A 2 | 1,8 | |
1.3.2 | DIN A 1 | 2,9 | |
1.3.3 | DIN A 0 | 3,5 | |
1.4 | Bereitstellung digitaler geowissenschaftlicher Daten (Abgabe von graphischen Daten in digitaler Form ohne Topographie als vollständiges Kartenblatt im Blattschnitt der Landesvermessung) | ||
Maßstab | |||
1.4.1 | geologische Karte GK 25 | 1:25.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.2 | GK 25, vorläufige Ausgabe | 1:25.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.3 | Bodenkarte (BK 50, VBK 50) | 1:50.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.4 | Bodenübersichtskarte (BÜK 200) | 1:200.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.5 | geowissenschaftliche Übersichtskarten des Landes | 1:400.000 | nach Zeitaufwand |
1.4.6 | Anfertigung von Ausdrucken der Digitalen Grundkarten (GK 25, GKV 25, MMK 25, BK 50, VBK 50, BÜK 200 und Übersichtskarten im Maßstabe 1:400.000) Farbplot | nach Zeitaufwand | |
1.4.7 | Kostenermittlung für Punkt- und Flächendaten (Recherche von Bohrungen in der Landesbohrdatenbank, Bereitstellung von verschlüsselten Schichtenverzeichnisse von Bohrungen, Recherche von Flächendaten im Fachinformationssystem, Bereitstellung der Daten auf CD). | nach Zeitaufwand | |
2 | Paläontologische Arbeiten | ||
2.1 | mikrofaunistische Untersuchungen | ||
2.1.1 | Einstufung von Einzelproben wenig verfestigter Gesteine | nach Zeitaufwand | |
2.1.2 | Einstufung von Einzelproben stark verfestigter beziehungsweise fossilarmer Gesteine | nach Zeitaufwand | |
2.1.3 | Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffen | nach Zeitaufwand | |
2.1.4 | wissenschaftliche Fossilbestimmungen und eingehende biostratigraphische, ökonomische und fazielle Untersuchung einer Probe entsprechend Problemstellung und Fossilführung | nach Zeitaufwand | |
2.2 | mikrofloristische Untersuchungen (Palynologische Untersuchungen) | ||
2.2.1 | biostratigraphische Einstufung von Einzelproben, Kohle oder organisches Material | nach Zeitaufwand | |
2.2.2 | biostratigraphische Einstufung von Sedimentenproben, mit Flusssäureaufschluss und Schweretrennung | nach Zeitaufwand | |
2.2.3 | Fossilbestimmung an Dünn- und Dickschliffen | nach Zeitaufwand | |
2.2.4 | wissenschaftliche Auswertungen für spezielle biostratigraphische, ökologische oder fazielle Fragestellungen | nach Zeitaufwand | |
3 | Mineralogische und petrographische Arbeiten | ||
3.1 | Präparationen | ||
3.1.1 | Gesteinspräparationen | ||
3.1.1.1 | schneiden von Gesteinen und Mineralien bis 30 cm2 Schnittfläche | 18 | |
3.1.1.2 | je weitere 100 cm2 Schnittfläche | 24 | |
3.1.1.3 | kerntrennen, weiches Material, ca. 0,1 m2 | 14 | |
3.1.1.4 | kerntrennen, hartes Material, ca. 0,1 m2 | 26 | |
3.1.1.5 | Anfertigung eines Dünnschliffes | 16 bis 28 | |
3.1.1.6 | Anfertigung eines Großdünnschliffes | 35 | |
3.1.1.7 | imprägnieren mürber Materialien zur Dünnschliffherstellung je Schliff | 9 | |
3.1.1.8 | imprägnieren von Kernen zur Kerntrennung | 15 | |
3.1.1.9 | färben/ätzen eines Dünnschliffes | 32 | |
3.1.1.10 | anfärben eines Dünnschliffes zur Porenkennzeichnung | 8 | |
3.1.2 | Schwermineralpräparation (2 Fraktionen) (Sieben, Fe-Oxidentfernung, Trennung mit Schwereflüssigkeit, Anfertigung von Gelatinepräparaten) | 85 | |
3.1.3 | Leichtmineralpräparation (Anfertigung von Körnerpräparaten) | 18 | |
3.1.4 | Mineralseparation (Schlichtpräparation) | 80 | |
3.1.5 | Herstellung eines Pulverpräparates und Röntgendiffraktogramms (Übersichtsaufnahme) | 47 | |
3.1.6 | Herstellung eines Texturpräparates und Röntgendiffraktogramms | 15 | |
3.1.7 | Probenzerkleinerung | ||
3.1.7.1 | Grobzerkleinerung von 60 mm auf ca. 5 mm | ||
a) weiches Material bis 1 kg | 3 | ||
b) hartes Material bis 1 kg | 4 | ||
3.1.7.2 | Mittelzerkleinerung von 25 mm auf ca. 1 bis 5 mm | ||
a) weiches Material bis 1 kg | 4 | ||
b) hartes Material bis 1 kg | 6 | ||
3.1.7.3 | Feinzerkleinerung von < 5mm auf < 0,063 mm | ||
a) weiches Material bis 30 g | 15 | ||
b) hartes Material bis 30 g | 22 | ||
c) je weitere 30 g in Abhängigkeit von der Härte | 15 | ||
3.1.8 | Schlämmung von Geschiebemergel ca. 10 bis 25 kg | 57 | |
3.2 | mineralogische Untersuchungen | ||
3.2.1 | Dünnschliffuntersuchungen | ||
3.2.1.1 | qualitative Bestimmung von Einzelmineralien | 35 | |
3.2.1.2 | qualitative Bestimmung von Mineralgemengen | 145 | |
3.2.1.3 | quantitative Bestimmung mittels Pointcounting | 220 | |
3.2.2 | mikroskopische Untersuchungen | ||
3.2.2.1 | petrographische Charakterisierung von Lockermaterial (Sand), inklusive Siebanalyse | 165 | |
3.2.2.2 | qualitative Schwermineralanalyse | 65 | |
3.2.2.3 | quantitative Schwermineralanalyse je Fraktion | 110 | |
3.2.2.4 | halbquantitative Schlichtanalyse | 145 | |
3.2.2.5 | einfache Gesteins- oder Mineralbestimmung | 30 | |
3.2.2.6 | qualitative Leichtmineralanalyse im Körnerpräparat | 58 | |
3.2.2.7 | quantitative Leichtmineralanalyse im Körnerpräparat | 85 | |
3.2.2.8 | kristalloptische Bestimmung von Einzelmineralen | 36 | |
3.2.2.9 | kristalloptische Bestimmung von Mineralgemengen | nach Zeitaufwand | |
3.2.2.10 | Dünnschliffphoto, Einzelaufnahme (Abzug 9 x 13 cm) | 28 | |
3.2.2.11 | Dünnschliffphot, Serienaufnahme (Abzug 9 x 13 cm) | 19 | |
3.2.3 | Röntgendiffraktionsanalyse | ||
3.2.3.1 | qualitative Mineralbestimmung mittels Goniometer | 95 | |
3.2.3.2 | quantitative Bestimmung von Quarz | 110 | |
3.2.3.3 | halbquantitative Mineralbestimmung in tonigen Gesteinen | 220 | |
3.2.4 | Körnungsanalyse | ||
3.2.4.1 | Siebanalyse (trockener Sand, Kies) | 40 | |
3.2.4.2 | Aufschlag für feuchte, salzhaltige sowie tonig-schluffige Proben | 18 | |
3.2.4.3 | Aufschlag für Proben über 2 kg | 21 | |
4 | Chemische Untersuchungen an Böden, Pflanzen | ||
4.1 | Grunduntersuchungen | ||
4.1.1 | pH-Wert, elektrometrisch | 11 | |
4.1.2 | elektrische Leitfähigkeit | 20 | |
4.1.3 | Bestimmung von TIC/TOC und Gesamt-C mittels Multi-Elementanalysator (TIC wird als Prozent CO2 umgerechnet angegeben) | 32 | |
4.1.4 | Glühverlust/Asche | 16 | |
4.1.5 | Kohlenstoff (Humus) | 29 | |
4.1.6 | CNS-Analyse | nach Zeitaufwand | |
4.1.7 | potentielle Kationenaustauschkapazität (modifizierte Methoden JACKSON und MEHLICH, T-Wert) | 63 | |
4.1.8 | potentiell austauschbare Kationen (modifizierte Methoden nach JACKSON und MEHLICH, Ca, Mg, je Element) | 20 | |
4.1.9 | Trockenmasse | 16 | |
4.2 | Bestimmung über Aufschluss mit starken Säuren oder Laugen | ||
4.2.1 | Aufschluss | 59 | |
4.2.2 | Element mit verschiedener Messtechnik | nach Zeitaufwand | |
4.3 | sonstige Bestimmungen | ||
4.3.1 | Bestimmung der Austauschazidität | 14 | |
4.3.2 | Bestimmung der hydrolytischen Azidität | 14 | |
4.3.3 | Bestimmung der maximalen Wasserkapazität | nach Zeitaufwand | |
4.3.4 | Bestimmung des Salzgehaltes | nach Zeitaufwand | |
4.3.5 | Bestimmung der Hygroskopizität nach MITSCHERLICH | nach Zeitaufwand | |
5 | Physikalische Untersuchungen an Böden | ||
5.1 | Bestimmung physikalischer Eigenschaften | ||
5.1.1 | Wassergehalt | 15 | |
5.1.2 | Rohdichte einschließlich Wassergehalt | 29 | |
5.1.3 | Dichte | 62 | |
5.1.4 | gesättigte hydraulische Leitfähigkeit (kf) je Zylinder | 29 | |
5.1.5 | Wasserbindungsintensität (pf) je Stufe und Zylinder | 19 | |
5.2 | Bestimmung von Kornfraktionen | ||
5.2.1 | Siebanalyse | nach Zeitaufwand | |
5.2.2 | kombinierte Sieb- und Pipettanalyse nach KOEHN einschließlich Peroxid- und Pyrophosphatvorbehandlung 4 bis 7 Fraktionen | 65 bis 130 | |
5.2.3 | Vorbehandlung von salz- und/oder carbonathaltigen Proben | 15 bis 40 | |
6 | Ingenieurgeologische Felduntersuchungen | ||
6.1 | Sondierung mit der leichten Rammsonde (DIN 4094) | nach Zeitaufwand | |
6.2 | Sondierung einschließlich Bodenansprache (DIN 4021, DIN 4022, DIN 18196) | nach Zeitaufwand | |
6.3 | Flügelsondierung nach DIN 4096 mit 2 Scherversuchen pro Meter | nach Zeitaufwand | |
6.4 | Handflügelsondierung mit 2 Scherversuchen | nach Zeitaufwand | |
6.5 | Entnahme einer ungestörten Sonderprobe (DIN 4021) | nach Zeitaufwand | |
6.6 | Entnahme einer gestörten Probe | nach Zeitaufwand | |
6.7. | Bestimmung der Dichte durch Ersatzmethoden (DIN 18125) | nach Zeitaufwand | |
6.8. | Plattendruckversuch nach DIN 18134 (Bereitstellung des Gegengewichtes und Ausführung aller Erdarbeiten durch den Auftraggeber) | nach Zeitaufwand | |
6.9 | Erfassung und Dokumentation von unterirdischen Hohlräumen (Befahrung mit Hohlraumkamera) | nach Zeitaufwand | |
6.10 | Aufnahme von Erdfällen, Senkungen und Rutschungen | nach Zeitaufwand | |
7 | Hydrogeologische Untersuchungen | ||
7.1 | hydrogeologische Milleumessungen mit mobilem Feldlabor an Grundwassergütepegeln mit Brunnen bis 100 m Tiefe (Leitfähigkeit, Temperatur, Sauerstoff-, pH-Wert, Redoxpotential-Verteilung im vertikalen Profil) automatische Aufzeichnung/Punktmessungen | nach Zeitaufwand | |
7.2 | horizontale Wasserprobenahme in Bohrungen mit 2"- und 4"-Ausbau mit Packer bis 50 m Tiefe | nach Zeitaufwand | |
7.3 | horizontale Wasserprobenahme ohne Packer bis Pumpentiefe 50 m (2"- und 4"-Ausbau) | nach Zeitaufwand | |
7.4 | horizontale Wasserprobenahme mit Probenahmeschöpfgerät bis 100 m Tiefe mit 2"-Ausbau | nach Zeitaufwand | |
7.5 | horizontierte Wasserprobenahme mit Gütepumpversuchen mit Kontrolle der hydrogeologischen Milleuparameter mit hydrochemischem Feldlabor | nach Zeitaufwand | |
7.6 | Entnahme von Gesteinsproben für geochemische Untersuchungen mit geologischer Kernaufnahme | nach Zeitaufwand | |
7.7 | Betreuung hydrogeologischer Testarbeiten mit hydrodynamischem mobilen Feldlabor in Bohrungen | nach Zeitaufwand | |
7.8 | Durchführung hydrochemischer Kurzanalysen mit Feldlaborausrüstung | nach Zeitaufwand | |
7.9 | Durchführung von Eluatuntersuchungen mit dem REV-Fluidzirkulationsapparat (hydrogeologisches Labor) | nach Zeitaufwand | |
7.10 | Durchführung von Quellschüttungsmessungen und Messungen des Grundwasserdurchflusses an Vorflutern mittels OH-Flügel | nach Zeitaufwand | |
7.11 | Durchführung von Tracerversuchen an Grundwasserpegeln in Verbindung mit Kurzpumpversuchen (Tracer-Eingabe NaCl oder Farbtracer) | nach Zeitaufwand |
Neu:
"84 (aufgehoben)".
zz) Die laufende Nummer 87 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 2.12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2.12. Festlegung einer Abschussplanregion nach § 26 Abs. 2 50 bis 150 | "2.12 Abschussplan". |
bbb) Nach der Tarifstelle 2.12 werden folgende neue Tarifstellen 2.12.1 bis 2.12.3 eingefügt:
"2.12.1 | Festlegung einer Abschussplanregion nach § 26 Abs. 2 | 50 bis 150 |
2.12.2 | Bestätigung eines Abschussplanes nach § 26 | gebührenfrei |
2.12.3 | Festsetzung eines Abschussplanes nach § 26 | 50 bis 150". |
ccc) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "80 v. H. der Gebühr nach Anlage 2 Spalte 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO)" durch die Angabe "80 v. H. der Gebühr nach Anlage 2 Spalte 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO), höchstens 25" ersetzt.
ddd) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:
Alt:
6 | Bestätigung eines Schweißhundführers einschließlich Ausstellung eines Dienstausweises nach § 29 |
Neu:
"6 | Bestätigter Schweißhundführer". |
eee) Nach der Tarifstelle 6 werden folgende neue Tarifstellen 6.1 bis 6.2 eingefügt:
"6.1 | Bestätigung eines Schweißhundführers einschließlich Ausstellung eines Dienstausweises nach § 29 | 50 |
6.2 | Verlängerung der Gültigkeit des Dienstausweises eines Schweißhundführers nach § 29 | 25". |
za) Nach der laufenden Nummer 90 wird folgende laufende Nummer 90a eingefügt:
"90a | Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) | |
1 Registrierung nach § 3 und Mitteilung der Kennnummer nach § 4 sowie Änderungen bestehender Registrierungen | 29 | |
2 Für jede örtliche Kontrolle ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1 die folgende Reisekostenpauschale zu erheben: | 50". |
zb) Die laufende Nummer 98 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:
98 | Ökologischer Landbau
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-BVO) vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264 vom 03.10.2008 S. 1) i. V. m. der Durchführungsverordnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 899/2008 (EG-Öko-DVO) dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Öko-Mitwirkungsverordnung (ÖkoMitwVO) |
Neu:
"98 | Ökologische Produktion und Kennzeichnung
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625, dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)". |
bbb) Die Tarifstellen 1.1 bis 1.6 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1.1 | Zulassung von Kontrollstellen zur Mitwirkung am Kontrollverfahren nach § 1 Abs. 2 und 3 ÖkoMitwVO | 98 bis 600 |
1.2 | Verlängerung oder sonstige Änderung der Zulassung der mitwirkenden Kontrollstellen | 49 bis 300 |
1.3 | anlassbezogene Überprüfung der mitwirkenden Kontrollstellen | 98 bis 600 |
1.4 | Anlasskontrollen von Öko-Unternehmen | 98 bis 600 |
1.5 | befristete oder vollständige Untersagung der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 30 EG-Öko-BVO | 49 bis 800 |
1.6 | sonstige Amtshandlungen | 49 bis 1.000 |
Neu:
"1.1 | Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ÖLG in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
1.2 | Verlängerung oder sonstige Änderung der Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
1.3 | Rücknahme, ganz oder teilweise, der Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ÖLG in Verbindung mit Artikel 33 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
1.4 | Überprüfung der übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nach Artikel 40 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
1.5 | Überprüfung von Unternehmern oder Unternehmergruppen nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
1.6 | Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
ccc) Nach der Tarifstelle 1.6 werden folgende Tarifstellen 1.7 bis 1.12 eingefügt:
"1.7 | Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
1.8 | Zusätzliche Maßnahmen bei Verstößen, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
1.9 | Maßnahmen bei festgestellten Verstößen nach § 17 Abs. 2 Bio-AHVV | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
1.10 | Anlassbezogene Betriebskontrollen | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
1.11 | Anlassbezogene Waren-/Probenuntersuchung, Amtliche Probenahme, Einschicken der Probe an ein amtliches Labor, Probeuntersuchung, Auswertung des Prüfberichtes durch die LLG | nach Zeitaufwand, mindestens 57 zuzüglich der Kosten für Probenahme, Transport und Laboruntersuchung |
1.12 | Sonstige Amtshandlungen | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
ddd) Die Tarifstellen 2 bis 2.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2 | Prüfung-Umstellungszeiträume | |
2.1 | rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen bei Anbauflächen gemäß Artikel 36 Abs. 2 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
2.2 | Verlängerung von Umstellungszeiträumen bei Anbauflächen gemäß Artikel 36 Abs. 3 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
2.3 | Verkürzung von Umstellungszeiträumen bei Weideland und Auslaufflächen gemäß Artikel 37 Abs. 2 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
Neu:
"2 | Prüfung-Umstellung | |
2.1 | Rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums von Landparzellen nach Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
2.2 | Verlängerung oder Verkürzung von Umstellungszeiträumen nach Anhang II Teil I Nr. 1.7 der Verordnung (EU) 2018/848 zu Flächen oder einer oder mehreren Parzellen, die mit Erzeugnissen oder Stoffen kontaminiert oder behandelt wurden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
2.3 | Verkürzung des Umstellungszeitraumes bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr nach Anhang II Teil I Nr. 1.7.5 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
eee) Die Tarifstelle 2.4
2.4 rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen bei Aquakulturproduktionseinheiten gemäß Artikel 38a Abs. 2 EG-Öko-DVO (710/09)
49 bis 250
wird aufgehoben.
fff) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
3 | Verkürzung des Umstellungszeitraumes bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr nach Anhang II Teil I Nr. 1.7.5 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
Neu:
"3 | Prüfung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbio- logischem Pflanzenvermehrungsmaterial nach Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
ggg) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.6
3.1 | Erhöhung des Bestandes an nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren zu Zuchtzwecken gemäß Artikel 9 Abs. 4 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
3.2 | Erneuerung oder Wiederaufbau des Bestandes mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren gemäß Artikel 47a EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
3.3 | Wiederaufbau des Bienenbestandes mit nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen gemäß Artikel 47b EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
3.4 | Einstellung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einen Geflügelbestand gemäß Artikel 42 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
3.5 | Parallelerzeugung von ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren derselben Art gemäß Artikel 40 Abs. 2 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
3.6 | parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur gemäß Artikel 25c EG-Öko-DVO (710/09) | 49 bis 250 |
werden aufgehoben.
hhh) Die Tarifstellen 4 bis 4.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
4 | Prüfung Fütterung | |
4.1 | Fütterung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln für einen begrenzten Zeitraum, für ein begrenztes Gebiet gemäß Artikel 47c EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
4.2 | Fütterung von Bienen mit ökologischem/bioökologischem Honig, Zucker oder Zuckersirup gemäß Artikel 47d EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
Neu:
"4 | Prüfung der Verwendung von nichtökologischen/ nichtbiologischen Tieren | |
4.1 | Einstellung von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit nach Anhang II Teil II Nr. 1.3.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
4.2 | Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit nach Anhang II Teil II Nr. 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
iii) Nach der Tarifstelle 4.2 werden folgende Tarifstellen 4.3 bis 4.4 eingefügt:
"4.3 | Einbringung von wild gefangenen oder nichtökologisch/ nichtbiologisch erzeugten Aquakulturtieren zur Erneuerung des Genbestands in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke nach Anhang II Teil III Nr. 3.1.2.1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
4.4 | Sammlung von Muschelsaat aus Wildbeständen nach Anhang II Teil III Nr. 3.2.1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
jjj) Die Tarifstellen 5 bis 6.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5.2 | Anbindehaltung von Tieren in Kleinbetrieben gemäß Artikel 39 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
6 | Prüfung - nach Artikel 95 EG-Öko-DVO | |
6.1 | Anbindehaltung von Tieren | 49 bis 250 |
6.2 | Unterbringung und Besatzdichte | 49 bis 250 |
Neu:
"5 | Prüfung von Maßnahmen des Tierschutzes | |
5.1 | Anbindung oder Isolierung von Rindern nach Anhang II Teil II Nr. 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
5.2 | Eingriffe am Tier nach Anhang II Teil II Nr. 1.7.8 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
6 | Prüfung weiterer Genehmigungen, Entscheidungen, Bestätigungen oder der Zulassung von Ausnahmen nach der Verordnung (EU) 2018/848 | |
6.1 | Ausnahme von den Produktionsvorschriften im Katastrophenfall nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
6.2 | Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln nach Anhang II Teil II Nr. 1.9.3.1 Buchst. c und Nr. 1.9.4.2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
kkk) Nach der Tarifstelle 6.2 werden folgende Tarifstellen 6.3 bis 6.5 eingefügt:
"6.3 | Erfordernis einer Ruhezeit und gegebenenfalls Festlegungen einer angemessenen Ruhezeit zur Krankheitsvorsorge nach Anhang II Teil III Nr. 3.1.4.1 Buchst. g Nr. i der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
6.4 | Einsatz von Natriumnitrit (E 250) und Kaliumnitrat (E 252) als Lebensmittelzusatzstoff in Fleischerzeugnissen nach Artikel 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 6 und Anhang V Teil A Abschn. A1 der Verordnung (EU) 2021/1165 | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
6.5 | Sonstige Genehmigungen, Entscheidungen, Bestätigungen oder der Zulassung von Ausnahmen nach der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
lll) Die Tarifstellen 7 bis 7.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:
7 | Prüfung - sonstige Genehmigungen oder Zulassungen von Ausnahmen gemäß EG-Öko-B VO/EG-Öko-DVO | |
7.1 | Bewirtschaftung von ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbioökologischen Produktionseinheiten in ein und demselben Gebiet gemäß Artikel 40 Abs. 1 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
7.2 | saisonales dekoratives Färben von Eiern gemäß Artikel 27 Abs. 4 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
7.3 | Einsatz von Natriumnitrit zur Fleischerzeugung gemäß Anhang VIII Abschnitt A Fußnote 1 EG-Öko-DVO | 49 bis 250 |
7.4 | sonstige Genehmigungen oder Zulassungen von Ausnahmen gemäß EG-Öko-BVO/ EG-ÖkO-DVO | 49 bis 250 |
Neu:
"7 | Handel mit Drittländern nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625 | |
7.1 | Dokumentenkontrolle | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
7.2 | Nämlichkeitskontrollen | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
7.3 | Verstärkte Kontrollen aufgrund von Rechtsverordnungen oder nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht | nach Zeitaufwand, mindestens 57 |
7.4 | Sonstige Amtshandlungen | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
mmm) Nach der Tarifstelle 7.4 wird folgende Tarifstelle 8 eingefügt:
"8 | Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Abs. 1 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Abs. 2 Buchst. i der | nach Zeitaufwand, mindestens 57". |
zc) In der laufenden Nummer 99 wird nach der Tarifstelle 15 folgende Tarifstelle 16 eingefügt:
"16 | Turnusmäßige Prüfung eines Straßenbahnbetriebes nach § 54 | 75 bis 6.000". |
zd) Die laufende Nummer 101 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Alt:
101 | Pflanzenschutzgesetz / Pflanzenbeschauverordnung |
Neu:
101 | Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)/Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)/ Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung". |
bbb) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "1.565 bis 4 900" durch die Angabe "1.565 bis 6.500" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "500 bis 4 600" durch die Angabe "500 bis 5.500" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "510 bis 6.000" durch die Angabe "510 bis 7.000" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "900 bis 4 200" durch die Angabe "900 bis 4 700" ersetzt.
fff) In der Tarifstelle 1.5 Spalte 3 wird die Angabe "950 bis 9 700" durch die Angabe "950 bis 12.000" ersetzt.
ggg) In der Tarifstelle 1.6 Spalte 3 wird die Angabe "950 bis 4.500" durch die Angabe "950 bis 6.000" ersetzt.
hhh) In der Tarifstelle 1.7.1 Spalte 3 wird die Angabe "1.350 bis 5 300" durch die Angabe "1.300 bis 7.000" ersetzt.
iii) In der Tarifstelle 1.7.2 Spalte 3 wird die Angabe "1.500 bis 3.000" durch die Angabe "1.500 bis 4.000" ersetzt.
jjj) In der Tarifstelle 1.8 Spalte 3 wird die Angabe "535 bis 7 200" durch die Angabe "535 bis 9.000" ersetzt.
kkk) In der Tarifstelle 1.9 Spalte 3 wird die Angabe "605 bis 3 700" durch die Angabe "605 bis 5.000" ersetzt.
lll) In der Tarifstelle 1.10 Spalte 3 wird die Angabe "605 bis 4 200" durch die Angabe "650 bis 5.500" ersetzt.
mmm) In der Tarifstelle 1.11 Spalte 3 wird die Angabe "285 bis 5 200" durch die Angabe "285 bis 6 200" ersetzt.
nnn) In der Tarifstelle 1.12 Spalte 3 wird die Angabe "510 bis 6 200" durch die Angabe "510 bis 7.000" ersetzt.
ooo) Die Tarifstelle 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Phytosanitäre Kontrolle beim Ex- und Import von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß §§ 7 und 59 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), sowie § 8 der Pflanzenbeschauverordnung | "4 Phytosanitäre Kontrolle beim Ex- und Import von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen". |
ppp) In der Tarifstelle 4.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "7" durch die Angabe "10" ersetzt.
qqq) In der Tarifstelle 4.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "7" durch die Angabe "10" und die Angabe "14" durch die Angabe "20" ersetzt.
rrr) Die Tarifstellen 4.1.3.1 bis 4.1.3.15 erhalten folgende Fassung:
Alt:
4.1.3.1 | Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung | |
a) bis zu 10.000 Stück | 17,5 | |
b) pro weitere 1.000 | 0,7 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.2 | Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung | |
a) bis zu 1.000 Stück | 17,5 | |
b) pro weitere 100 | 0,44 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.3 | Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung | |
a) bis zu 200 kg Gewicht | 17,5 | |
b) pro weitere 10 kg | 0,16 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.4 | Samen, Gewebekulturen je Sendung | |
a) bis zu 100 kg | 17,5 | |
b) pro weitere 10 kg | 0,175 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.5 | andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung | |
a) bis zu 5.000 Stück | 17,5 | |
b) pro weitere 100 | 0,18 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.6 | Schnittblumen je Sendung | |
a) bis zu 20.000 Stück | 17,5 | |
b) pro weitere 1.000 | 0,14 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.7 | Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung | |
a) bis zu 100 kg Gewicht | 17,5 | |
b) pro weitere 100 kg | 1,75 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.8 | gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung | |
a) bis zu 1.000 Stück | 17,5 | |
b) pro weitere 100 | 1,75 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.9 | Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung | |
a) bis zu 100 kg Gewicht | 17,5 | |
b) pro weitere 10 kg | 1,75 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.10 | Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung | |
a) bis zu 25.000 kg Gewicht | 17,5 | |
b) pro weitere 1.000 kg | 0,7 | |
4.1.3.11 | Kartoffelknollen je Partie | |
a) bis zu 25.000 kg Gewicht | 52,5 | |
b) pro weitere 25.000 kg | 52,5 | |
4.1.3.12 | Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung | |
a) bis 100 m3 Volumen | 17,5 | |
b) pro weiteren m3 | 0,175 | |
4.1.3.13 | Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung | |
a) bis zu 25.000 kg Gewicht | 17,5 | |
b) pro weitere 1.000 kg | 0,7 | |
c) Höchstbetrag | 140 | |
4.1.3.14 | Getreidekörnern je Sendung | |
a) bis zu 25.000 kg | 17,5 | |
b) pro weitere 1.000 kg | 0,7 | |
c) Höchstbetrag | 700 | |
4.1.3.15 | anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung | 17,5 |
Neu:
"4.1.3.1 | Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.2 | Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachts- bäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.3 | Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.4 | Samen, Gewebekulturen je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.5 | anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.6 | Schnittblumen je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.7 | Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.8 | gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.9 | Blättern von Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.10 | Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung | 30 |
4.1.3.11 | Kartoffelknollen je Partie | |
a) bis zu 25.000 kg Gewicht | 53 | |
b) pro weitere 25.000 kg | 53 | |
4.1.3.12 | Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung | 27 bis 270 |
4.1.3.13 | Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung | 30 bis 300 |
4.1.3.14 | Getreidekörnern je Sendung | 30 bis 700 |
4.1.3.15 | anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Verpackungsholz, die nicht in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung | 30 bis 300". |
sss) In der Tarifstelle 4.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.
ttt) In der Tarifstelle 4.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.
uuu) In der Tarifstelle 4.3.1 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.
vvv) In der Tarifstelle 4.3.2 Spalte 3 wird die Angabe "1,35" durch die Angabe "2" ersetzt.
www) Die Tarifstelle 4.4.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.4.4. Kontrolle in eingetragenen Betrieben je angefangene 15 Minuten einschließlich Fahrzeit 10 | "4.4.4 Phytosanitäre Ausfuhrkontrolle einschließlich erforderlicher Dokumentenkontrolle je angefangene 15 Minuten 20". |
xxx) Nach den Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.1.3 bis 4.5 werden folgende Tarifstellen 4.6 bis 4.7 eingefügt:
"4.6 | Ausnahmen für amtliche Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben | |
4.6.1 | Benennung von Quarantänestationen/geschlossenen Anlagen für die Einfuhr, Verbringung, Haltung, Vermehrung und Verwendung von spezifiziertem Material zu wissenschaftlichen Zwecken | nach Zeitaufwand |
4.6.2 | Besichtigungen, die für die in Nummer 4.6.1 genannten Amtshandlungen erforderlich sind | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Tarifstelle 4.6.2:
| ||
4.6.3 | Ausstellung einer Ermächtigung/Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr/Verbringung von spezifiziertem Material zu wissenschaftlichen Zwecken | 10 |
4.7 | Erstellung von Bescheiden je angefangene 15 Minuten | 20". |
yyy) Die Tarifstelle 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10 Warndienst | "10 Beratung und Durchführung des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG". |
zzz) In der Tarifstelle 10.1.1 wird das Wort "Postversand" durch das Wort "E-Mail-Versand" ersetzt.
zza) In der Tarifstelle 10.1.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 25" durch die Angabe "30" ersetzt.
zzb) Die Tarifstelle 10.1.1.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10.1.1.5 Baumschulen 10 bis 20 | "10.1.1.5 Baumschulen/Öffentliches Grün 20". |
zzc) In der Tarifstelle 10.1.2 wird das Wort "Postversand" durch das Wort "E-Mail-Versand" ersetzt.
zzd) In der Tarifstelle 10.1.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "60 bis 80" durch die Angabe "75" ersetzt.
zze) In der Tarifstelle 10.1.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 35" durch die Angabe "45" ersetzt.
zzf) In der Tarifstelle 10.1.2.3 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 25" durch die Angabe "30" ersetzt.
zzg) In der Tarifstelle 10.1.2.4 Spalte 3 wird die Angabe "30 bis 40" durch die Angabe "45" ersetzt.
zzh) Die Tarifstelle 10.1.2.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10.1.2.5 Baumschulen 10 bis 20 | "10.1.2.5 Baumschulen/Öffentliches Grün 30". |
zzi) Die Anmerkung zu Tarifstelle 10.1
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1:Beim Versand der Pflanzenschutzhinweise per E-mail wird für jede Hinweisart eine 30%ige Ermäßigung (Grundlage ist die tatsächliche Gebühr) gewährt.
wird aufgehoben.
zzj) Die Tarifstelle 10.3
10.3 Versuchsberichte
10 bis 25
wird aufgehoben.
zzk) Die Tarifstellen 11.1.1 und 11.1.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
11.1.1 | Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 PflSchG | 20 bis 300 |
11.1.2 | sonstige Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungsbescheide | 29 |
Neu:
"11.1.1 | Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG | 20 bis 300 |
11.1.2 | Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen für die Allgemeinheit gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 PflSchG | 100 bis 1.000". |
zzl) Nach der Tarifstelle 11.1.2 werden folgende Tarifstellen 11.1.3 und 11.1.4 eingefügt:
11.1.3 | Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 PflSchG | 100 bis 1.000 |
11.1.4 | sonstige Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungsbescheide | 50 bis 1.000". |
zzm) Nach der Tarifstelle 11.2.1 werden folgende Tarifstellen 11.2.2 und 11.2.3 eingefügt:
11.2.2 | Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz gemäß § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung | 30 bis 500 |
11.2.3 | Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern gemäß § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Verordnung | 30 bis 500". |
zzn) Die Tarifstelle 11.4 erhält folgende Fassung:
Alt:
11.4 | sonstige Genehmigungen | 50 bis 200 |
Neu:
11.4 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG (Beratung und Anwendung) und § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG (Abgabe)". |
zzo) Nach der Tarifstelle 11.4 werden folgende Tarifstellen 11.4.1 bis 11.4.4 eingefügt:
11.4.1 | Anzeige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe nach § 10 Satz 1 PflSchG | 25 |
11.4.2 | Anzeige der Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Satz 1 PflSchG | 25 |
11.4.3 | Anzeige Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG | 25 |
11.4.4 | Erteilung eines Änderungsbescheides zu einer Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG (Beratung und Anwendung) und § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG (Abgabe) | 15". |
zzp) Die Tarifstelle 11.5 erhält folgende Fassung:
Alt:
11.5 | Anerkennung, Überwachung und Betreuung von Betrieben zur Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten |
Neu:
11.5 | sonstige Genehmigungen | 50 bis 200". |
zzq) Die Tarifstellen 11.5.1 bis 11.5.3 und die Anmerkung
11.5.1 | Anerkennung als Kontrollbetrieb | 50 bis 150 |
11.5.2 | Überwachung und Betreuung anerkannter Kontrollbetriebe, jährlich | 25 bis 100 |
11.5.3 | Überprüfung der Kontrollausrüstungen der Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte | 50 bis 200 |
Anmerkung:
Bei Kontrollen ortsfester Prüfgeräte im Prüfbetrieb werden zusätzlich Fahrtkosten und Wegezeiten berechnet. |
werden aufgehoben.
zzr) Nach der Tarifstelle 11.5 werden folgende Tarifstellen 11.6 bis 11.6.4.5 und die Anmerkung zur Tarifstelle 11.6 eingefügt:
11.6 | Anerkennung, Überwachung und Betreuung von Betrieben zur Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten | |
11.6.1 | Anerkennung als Kontrollbetrieb | 100 bis 500 |
11.6.2 | Überwachung und Betreuung anerkannter Kontrollbetriebe | |
11.6.2.1 | Überwachung und Betreuung anerkannter Kontrollbetriebe, jährlich (zum Beispiel Bearbeitungsgebühren für Kontrollberichte, Plakettengebühr) | 100 bis 500 |
11.6.2.2 | Anerkennung weiterer Prüforte von Kontrollstellen | 100 bis 500 |
11.6.3 | Zweitanerkennung für Kontrollwerkstätten, je Standort | |
11.6.3.1 | mit einer Anerkennung aus anderen Bundesländern | 100 bis 500 |
11.6.3.2 | für weitere Kontrollstandorte | 50 bis 250 |
11.6.4 | Überprüfung der Kontrollausrüstungen der Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte | |
11.6.4.1 | Überprüfung von Prüfeinrichtungen zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilungsmessung bei Pflanzeschutzgeräten für Flächenkulturen | 100 bis 250 |
11.6.4.2 | Überprüfung von Prüfeinrichtungen zur Messung von Flüssigkeits- und Volumenströmen, sowie zur Prüfung von Durchflussmessern | 75 bis 200 |
11.6.4.3 | Überprüfung von Prüfeinrichtungen zur Messung des Einzeldüsenausstoßes | 50 bis 100 |
11.6.4.4 | Überprüfung von Manometern | 25 bis 75 |
11.6.4.5 | Überprüfung sonstiger Kontrollausrüstung | 50 bis 250 |
Anmerkung zur Tarifstelle 11.6:
Bei Kontrollen ortsfester Prüfgeräte im Prüfbetrieb werden zusätzlich Fahrtkosten und Wegezeiten berechnet.". |
zzs) Die Tarifstelle 12.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12.1 Vorbereitungslehrgang für den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung oder der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln je Lehrgangstag 26 | "12.1 Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung". |
zzt) Nach der Tarifstelle 12.1 werden folgende Tarifstellen 12.1.1 und 12.1.2 eingefügt:
"12.1.1 | Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung einschließlich Beratung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln | 380 |
12.1.2 | Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung auf die fachpraktische Prüfung Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung einschließlich Beratung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln | 80". |
zzu) Die Tarifstelle 12.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12.2 Fortbildungslehrgänge je Tag 15 bis 50 | "12.2 Prüfung für den Sachkundenachweis (§ 9 PflSchG)". |
zzv) Nach der Tarifstelle 12.2 werden folgende Tarifstellen 12.2.1 bis 12.2.6 eingefügt:
"12.2.1 | Gesamtprüfung für den Sachkundenachweis für die Anwendung einschließlich Beratung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln | 75 |
12.2.2 | fachtheoretische Prüfung (schriftlich) | 25 |
12.2.3 | fachtheoretische Prüfung (mündlich) | 25 |
12.2.4 | fachpraktische Prüfung | 25 |
12.2.5 | Nicht-Erscheinen | 15 |
12.2.6 | Wiederholung der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung | 25 je Modul". |
zzw) Die Tarifstellen 12.3 bis 12.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:
12.3 | Sachkundenachweis im Pflanzerischutz | |
12.3.1 | Ausstellung eines Sachkundenachweises | 45 |
12.3.2 | Sachkundeanerkennung ausländischer Berufe | 70 |
12.3.3 | Ersatzausstellung des Sachkundenachweises | 25 |
12.4 | Prüfung für den Sachkundenachweis (§ 9 PflSchG) für die Abgabe oder Anwendung beziehungsweise Beratung |
Neu:
"12.3 | Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen | |
12.3.1 | Grundgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung (eine Veranstaltung, Genehmigung oder Ablehnung) | nach Zeitaufwand mindestens 200 |
12.3.2 | jede weitere Veranstaltung mit gleichem Inhalt in Präsenz | 40 |
12.3.3 | jede weitere Veranstaltung mit gleichem Inhalt online | 80 |
12.4 | Teilnahmebescheinigung für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes Sachsen-Anhalt | 25". |
zzx) Die Tarifstellen 12.4.1 bis 12.4.3
12.4.1 | fachtheoretische Prüfung Teil 1 (schriftlich) | 25 |
12.4.2 | fachtheoretische Prüfung Teil 2 (mündlich) | 25 |
12.4.3 | fachpraktische Prüfung | 25 |
werden aufgehoben.
zzy) Die Tarifstellen 12.5 und 12.5.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:
12.5 | Anerkannte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen | |
12.5.1 | Grundgebühr für die Genehmigung einer Fort- und Weiterbildungs veranstaltung 200 (eine Veranstaltung) |
Neu:
"12.5 | Aus- und Fortbildung des Personals amtlich anerkannter Kontrollstellen zur Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten | |
12.5.1 | Grundlehrgang | 100 bis 300". |
zaa) Nach der Tarifstelle 12.5.1 wird folgende Tarifstelle 12.5.2 eingefügt:
"12.5.2 | Fortbildung | 100 bis 300". |
zbb) Die Tarifstelle 12.5.1.1
"12.5.1.1 | jede weitere Veranstaltung mit gleichem Inhalt | 40 |
wird aufgehoben.
zcc) Die Tarifstelle 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13 Kontrollen im Rahmen des kontrollierten und integrierten Anbaus und vergleichbare Kontrollen auf Antrag an LLG oder ALF je Betrieb und Kontrolle (für notwendige spezielle Schaderregerdiagnostik werden gesonderte Gebühren nach Tarifstellen 6 bis 9 berechnet). 26 | "13 Sonstige Amtshandlungen und Leistungen nach Zeitaufwand". |
zdd) Die Tarifstellen 14 bis 15.2.2.6
14 | Sonstige Amtshandlungen und Leistungen | nach Zeitaufwand und Tarif |
15 | Erzeugung und Haltung von virusfreiem und virusgetesteten Obstvermehrungsmaterial | |
15.1 | Kultur von Vorstufen- und Basispflanzen | |
15.1.1 | Vorstufen- und Basispflanzen, Kernobst je Sorte und Jahr | 35 |
15.1.2 | Vorstufen- und Basispflanzen, Steinobst je Sorte und Jahr | 42,5 |
15.2 | Abgabe von virusfreien und virusgetesteten Obstedelreisern | |
15.2.1 | Sommerveredelung (Reiser mit mindestens 10 Augen) | |
15.2.1.1 | bis 100 Augen je Auge | 0,29 bis 0,42 |
15.2.1.2 | bis 500 Augen je Auge | 0,20 bis 0,38 |
15.2.1.3 | bis 1.000 Augen je Auge | 0,14 bis 0,30 |
15.2.1.4 | bis 5.000 Augen je Auge | 0,13 bis 0,25 |
15.2.1.5 | bis 10.000 Augen je Auge | 0,12 bis 0,20 |
15.2.1.6 | bis 20.000 Augen je Auge | 0,11 bis 0,19 |
15.2.1.7 | bis 30.000 Augen je Auge | 0,10 bis 0,18 |
15.2.1.8 | ab 30.001 Augen je Auge | 0,09 bis 0,17 |
15.2.2 | Winterveredelung (Reiser mit mindestens 3 Pfropfköpfen) | |
15.2.2.1 | bis 20 Reiser je Reiser | 0,64 bis 0,84 |
zuzüglich je Bestellung | 8 | |
15.2.2.2 | bis 100 Reiser je Reiser | 0,51 bis 0,74 |
15.2.2.3 | bis 500 Reiser je Reiser | 0,35 bis 0,55 |
15.2.2.4 | bis 1.000 Reiser je Reiser | 0,29 bis 0,47 |
15.2.2.5 | bis 2.000 Reiser je Reiser | 0,20 bis 0,41 |
15.2.2.6 | ab 2.001 Reiser je Reiser | 0,18 bis 0,38 |
werden aufgehoben.
ze) Die laufende Nummer 102 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "24" durch die Angabe "28" ersetzt.
bbb) Die Tarifstellen 3 und 3.1 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
3 Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 14 und § 15) 80 3.1 Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung je Steckling | "3 Virus- und Bakterienprüfung (§ 13) je Probe nach Anlage 3
3.1 im PCR-Verfahren". |
ccc) Nach der Tarifstelle 3.1 werden folgende Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.3 eingefügt:
"3.1.1 | Virusprüfung | 230 bis 260 |
3.1.2 | Bakterienprüfung | 135 bis 180 |
3.1.3 | Virus- und Bakterienprüfung | 300". |
ddd) Die Tarifstelle 3.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
3.2 | Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung und serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren je Steckling |
Neu:
"3.2 | im ELISA-Verfahren | 120 bis 300". |
eee) Die Tarifstellen 3.2.1 und 3.2.2
3.2.1 | auf ein Virus | 1,15 |
3.2.2 | auf weitere Viren, je Virus | 0,13 |
werden aufgehoben.
fff) Die Tarifstellen 3.3 bis 3.3.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
3.3 | Knollenprüfung mit serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren je Knolle | |
3.3.1 | auf ein Virus | 0,90 |
3.3.2 | auf weitere Viren, je Virus | 0,13 |
Neu:
"3.3 | Gesundheitsprüfung in beauftragtem Labor | |
3.3.1 | Virusprüfung in einer beauftragten Prüfstelle je Probe | 150 bis 450 |
3.3.2 | Bakterienprüfung in einer beauftragten Prüfstelle je Probe | 150 bis 450". |
ggg) Nach der Tarifstelle 3.3.2 wird folgende Tarifstelle 3.3.3 eingefügt:
"3.3.3 | Kombinierte Krankheitsprüfung in einer beauftragten Prüfstelle | 150 bis 450". |
hhh) In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
iii) Die Tarifstellen 5.3 und 5.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5.3 | Nachkontrolle der getrennten Lagerung (§ 6 Abs. 3 Satz 2) je Betrieb | 31 |
5.4 | Festsetzung einer Betriebsnummer | 12 |
Neu:
"5.3 | Festsetzung einer Betriebsnummer/Registratur | 12 |
5.4 | weitere Probenahme, einschließlich weiterer Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 15 Abs. 1) je Probe | 150 bis 300". |
jjj) Die Tarifstelle 5.5
"5.5 | weitere Probenahme, einschließlich weiterer Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 15 Abs. 1) je Probe | 123 |
wird aufgehoben.
kkk) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:
Alt:
6 | Besondere Untersuchungen bei der Prüfung auf Knollenkrankheiten einschließlich Quarantänekrankheiten und äußere Mängel nach Maßgabe des Aufwandes zusätzlich je Probe und Partie | 10 bis 200 |
Neu:
"6 | Besondere Untersuchungen und sonstige nicht beschriebene Amtshandlungen nach Maßgabe des Aufwandes zusätzlich je Vorhaben/Probe oder Partie | 10 bis 280". |
zf) Die laufende Nummer 109 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "12" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 1.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "21" durch die Angabe "24" ersetzt.
ccc) Die Tarifstelle 1.2.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
1.2.2 | bei Zweitbesichtigung nach fachlicher Anforderung zusätzlich je angefangene ha | 7 |
Neu:
"1.2.2 | bei weiterer Besichtigung nach fachlicher Anforderung zusätzlich je angefangener ha | 8". |
ddd) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "35" durch die Angabe "40" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "43" durch die Angabe "80" ersetzt.
fff) Die Tarifstelle 1.6.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
1.6.1 | Ruten, Edelreiser, veredlungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenen Ar der Bestandsfläche der besichtigten Sorte | 1,20 |
jedoch je angemeldete Sorte und Klon mindestens | 10 |
Neu:
"1.6.1 | Ruten, Edelreiser, veredlungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangener Ar der Bestandsfläche der besichtigten Sorte, | 2 |
je angemeldete Sorte und Klon mindestens | 12". |
ggg) In der Tarifstelle 1.6.2 Spalte 3 wird die Angabe "78" durch die Angabe "80" ersetzt.
hhh) In der Tarifstelle 1.7 Spalte 3 wird die Angabe "12 bis 50" durch die Angabe "4 bis 20" ersetzt.
iii) Die Tarifstelle 1.8 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nachbesichtigung (§ 8) je angefangenen ha und Aufwand | "Nachbesichtigung (§ 8) und Wiederholungsbesichtigung (§ 10) je angefangener ha und Aufwand". |
jjj) Die Tarifstelle 1.9
1.9 | Wiederholungsbesichtigung je ha (§ 10) | 10 |
wird aufgehoben.
kkk) Die Tarifstellen 2.1 bis 2.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2.1 | Anerkennung von im Ausland vermehrtem zertifiziertem Saatgut | 10 |
2.2 | Zulassung von Handelssaatgut | 10 |
2.3 | Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Abs. 1) | 10 |
2.4 | Wiederverschließung nach einem OECD System | 10 |
Neu:
"2.1 | Anerkennung bei externer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 4 | 14 |
2.2 | Nachträgliche Anerkennung nach Sortenzulassung | 10 |
2.3 | Fortführung des Anerkennungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 bei Überschreitung der Richtwerte | 20 |
2.4 | Erteilung einer Mischungsnummer/Wiederverschließungs- oder einer Kennnummer | 12". |
lll) Die Tarifstellen 2.5 bis 2.7
2.5 | Anerkennung bei externer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. | 14 |
2.6 | Nachträgliche Anerkennung nach Sortenzulassung | 10 |
2.7 | Erteilung einer Mischungsnummer oder einer Kennnummer (§ 15 Abs. 1) | 6 |
werden aufgehoben.
mmm) Die Tarifstelle 3.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
3.1 | landwirtschaftliche Arten |
Neu:
"3.1 | großsamigen Arten (Zuordnung in SAPROKAPRO nach Samengröße und Bearbeitungsaufwand) | |
Reinheit | 10 | |
Besatz | 10 | |
Keimfähigkeit | 20 |
nnn) Die Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.7
3.1.1 | Getreide und Mais | |
Reinheit | 7 | |
Besatz | 7 | |
Keimfähigkeit | 11 | |
3.1.2 | Gräser | |
Reinheit | 15 | |
Besatz | 21 | |
Keimfähigkeit | 15 | |
3.1.3 | Kleearten und Luzerne | |
Reinheit . | 11 | |
Besatz | 11 | |
Keimfähigkeit | 11 | |
3.1.4 | sonstige landwirtschaftliche Leguminosen | |
Reinheit | 7 | |
Besatz | 7 | |
Keimfähigkeit | 11 | |
3.15 | sonstige Futterpflanzen | |
Reinheit | 11 | |
Besatz | 7 | |
Keimfähigkeit | 11 | |
3.1.6 | Öl- und Faserpflanzen | |
Reinheit | 11 | |
Besatz | 7 | |
Keimfähigkeit | 11 | |
3.1.7 | Rübensaatgut (Beta-Rüben) |
werden aufgehoben.
ooo) Die Tarifstelle 3.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
3.2 | Gärtnerische Arten |
Neu:
"3.2 | kleinsamigen Arten (Zuordnung in SAPROKAPRO nach Samengröße und Bearbeitungsaufwand) | |
Reinheit | 20 | |
Besatz | 20 | |
Keimfähigkeit | 20 |
ppp) Die Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.2
3.2.1 | großsamige Arten | |
Reinheit | 11 | |
Besatz | 7 | |
Keimfähigkeit | 11 | |
3.2.2 | kleinsamige Arten | |
Reinheit | 15 | |
Besatz | 21 | |
Keimfähigkeit | 15 |
werden aufgehoben.
qqq) Die Tarifstelle 3.3.1.1 bis 3.3.1.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
3.3.1.1 | großkörnige Arten | 11 |
zusätzlich je Art | 7 | |
3.3.1.2 | kleinkörnige Arten | 15 |
Neu:
"3.3.1.1 | großkörnige Arten | 10 |
zusätzlich je Art | 10 | |
3.3.1.2 | kleinkörnige Arten | 20 |
zusätzlich je Art | 20 |
rrr) In der Tarifstelle 3.3.2 Spalte 3 wird die Angabe "21" durch die Angabe "20" ersetzt.
sss) In der Tarifstelle 3.3.3 Spalte 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
ttt) Die Tarifstelle 3.4
3.4 | umhülltes Saatgut | |
Reinheit | 11 | |
Besatz | 25 | |
Keimfähigkeit | 11 |
wird aufgehoben.
uuu) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.
vvv) In der Tarifstelle 4.3 Spalte 3 wird die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt.
www) In der Tarifstelle 4.8.1 Spalte 3 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.
xxx) Die Tarifstelle 4.9.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Keimwurzeltest bei Mais | "Keimwurzeltest". |
yyy) Die Tarifstellen 4.13 und 4.14 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
4.13 Insektenbestimmung 7 4.14 Seidebestimmung | "4.13 (aufgehoben)
4.14 (aufgehoben)". |
zzz) Die Tarifstelle 5.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Festsetzung einer Betriebsnummer | "Festsetzung einer Betriebsnummer/Registratur". |
zza) In der Tarifstelle 5.2 Spalte 3 wird die Angabe "12" durch die Angabe "16" ersetzt.
zzb) Die Tarifstellen 5.3 bis 5.5 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5.3 | zusätzliche Ausstellung von Untersuchungsattesten und Duplikaten | 10 |
5.4 | Änderung der Kategorie im laufenden Anerkennungsverfahren auf Antrag je Vorhaben oder Partie | 20 |
5.5 | Einsatz eines betriebsfremden Probenehmers der Anwesenheit | 19 |
im Betrieb je angefangene Stunde mindestens | 38 |
Neu:
"5.3 | Zusätzliche Ausstellung von Mitteilungen, Bescheiden, Untersuchungsattesten und Duplikaten | 6 bis 14 |
5.4 | (aufgehoben) | |
5.5 | Einsatz eines betriebsfremden Probenehmers der Anwesenheit im Betrieb je angefangene Stunde | 19 |
mindestens | 57". |
zzc) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 300" durch die Angabe "5 bis 300" ersetzt.
zg) Die laufende Nummer 114 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 80 Abs. 2 sowie § 83" durch die Angabe " § 82" ersetzt.
bbb) Die Tarifstelle 1.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
1.2 | Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 87 Abs. 1 | 25 bis 1.000 |
Neu:
"1.2 | Genehmigung einer Satzungsänderung gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 | 15 bis 1.000". |
ccc) Nach der Tarifstelle 1.2 werden folgende Tarifstellen 1.3 bis 1.8 eingefügt:
"1.3 | Änderung einer Satzung gemäß § 85a Abs. 2 | 15 bis 1.000 |
1.4 | Genehmigung eines Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrages gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 | 15 bis 1.000 |
1.5 | Zulegung oder Zusammenlegung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 | 15 bis 1.000 |
1.6 | Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern gemäß § 84c | 30 bis 1.500 |
1.7 | Genehmigung der Auflösung einer Stiftung gemäß § 87 Abs. 3 | 25 bis 1.000 |
1.8 | Aufhebung einer Stiftung gemäß § 87a | 25 bis 1.000". |
ddd) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 5" ersetzt.
fff) Die Tarifstellen 2.3 bis 2.9 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2.3 | Genehmigung einer Satzungsänderung, Zusammenlegung oder Zulegung nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 | 15 bis 1.000 |
2.4 | Durchführung von Prüfungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 | 30 bis 1.000 |
2.5 | Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 4, 5 und 7 | 30 bis 1.500 |
2.6 | Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 8 | 25 bis 500 |
2.7 | Genehmigung der Stiftungssatzung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 | 15 bis 1.000 |
2.8 | Feststellung der Rechtsfähigkeit oder Rechtsnatur einer Stiftung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 | 25 bis 500 |
2.9 | sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung einer Stiftung | 25 bis 500 |
Neu:
"2.3 | Durchführung von Prüfungen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 | 30 bis 1.000 |
2.4 | Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 5, 6 und 8 | 30 bis 1.500 |
2.5 | Genehmigung der Stiftungssatzung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 | 15 bis 1.000 |
2.6 | Feststellung der Rechtsfähigkeit oder Rechtsnatur einer Stiftung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 | 25 bis 500". |
2.7 | (aufgehoben) | |
2.8 | (aufgehoben) | |
2.9 | (aufgehoben)". |
ggg) Nach der Tarifstelle 2.9 werden folgende Tarifstellen 3 bis 3.2 eingefügt:
"3 | Satzung einer Stiftung | |
3.1 | Genehmigung aufgrund der Satzung einer Stiftung | 25 bis 500 |
3.2 | sonstige Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung | 25 bis 500". |
zh) Die laufende Nummer 116 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2.000" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 5 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 1.000" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 7 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2.500" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 10 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2 800" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.
fff) In der Tarifstelle 11 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 850" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.
zi) Die laufende Nummer 120 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:
Alt:
1 | Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) |
Neu:
"1 | "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG)". |
bbb) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2X" durch die Angabe " § 3 Abs. 3 TierNebG" ersetzt.
ccc) Die Tarifstellen 1.2 bis 1.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:
"1.2 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Nr. 1 | 33 bis 131 |
1.3 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Nr. 2 | 33 bis 131 |
1.4 | Genehmigung von Entgelten nach § 11 Abs. 3 | 801 bis 1.335 |
Neu:
"1.2 | Genehmigung von Entgelten gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG-AG | 801 bis 1.335 |
1.3 | Genehmigung zum Kremieren von Equiden gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG | 150 bis 200 |
1.4 | Überwachung nach § 12 Abs. 1 TierNebG | 166 bis 866 |
ddd) Die Tarifstellen 1.5 bis 1.7
1.5 | Überwachung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 1 bis 3 x | 166 bis 866 |
1.6 | Anordnen, Ruhen, Entzug der Zulassung nach § 12 Abs. 2 | 33 bis 132 |
1.7 | Ausnahmegenehmigung Kremierung von Equiden nach § 4 Abs. 2 | 150 bis 200 |
werden aufgehoben
eee) Die Tarifstellen 2 und 2.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2 | Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) x | |
2.1 | Zulassungen |
Neu:
"2 | Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | |
2.1 | Zulassung von Anlagen und Betrieben gemäß Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Vergabe einer Zulassungsnummer | 350 bis 2 700". |
fff) Die Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.9
2.1.1 | von Betrieben für Material der Kategorie 1, 2 oder 3 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. h x | 338 bis 2.700 |
2.1.2 | von Lagerbetrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. i und j x | 338 bis 2.700 |
2.1.3 | von Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Anlagen und Buchst. d x | 338 bis 2.700 |
2.1.4 | von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a | 338 bis 2.700 |
2.1.5 | von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a x | 338 bis 2.700 |
2.1.6 | von Biogasanlagen und Kompostieranlagen nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. g | 338 bis 2.700 |
2.1.7 | von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a x | 338 bis 2.700 |
2.1.8 | von Heimtierfutterbetrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. e x | 338 bis 2.700 |
2.1.9 | von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können ("Tierfriedhöfe") nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a | 338 bis 2.700 |
werden aufgehoben.
ggg) Die Tarifstelle 2.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
2.2 | Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 19 x |
Neu:
"2.2 | Verlängerung der Zulassung gemäß Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 30 bis 60". |
hhh) Die Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2
2.2.1 | Genehmigung der Beseitigung durch Vergraben nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a | 20 bis 66 |
2.2.2 | Genehmigung der Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. e x | 20 bis 159 |
werden aufgehoben.
iii) Die Tarifstellen 2.3 und 2.4 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2.3 | Anordnungen nach Artikel 46 Abs. 1 x | 20 bis 159 |
2.4 | Genehmigung der Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen aus anderen Mitgliedsstaaten nach Artikel 48 Abs. 1 x | 100 |
Neu:
"2.3 | Aussetzung oder Entzug der Zulassung sowie Verbot des Betriebes gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 20 bis 160 |
2.4 | Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Vergabe einer Registriernummer | 40 bis 90". |
jjj) Nach der Tarifstelle 2.4 werden folgende Tarifstellen 2.5 bis 2.8 eingefügt:
"2.5 | Ausnahmegenehmigungen | |
2.5.1 | Genehmigung für die Verwendung von tierischen Nebenprodukten zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken gemäß Artikel 16 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 65 bis 115 |
2.5.2 | Genehmigung der Verwendung von Material der Kategorie 2 und 3 zu besonderen Fütterungszwecken gemäß Artikel 16 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 65 bis 115 |
2.5.3 | Genehmigung der Verwendung von Material der Kategorie 1 zu besonderen Fütterungszwecken gemäß Artikel 16 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 65 bis 115 |
2.5.4 | Genehmigung der Verwendung von Material der Kategorie 2 und 3 zur Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen gemäß Artikel 16 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 65 bis 115 |
2.5.5 | Genehmigung für die Verwendung von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von Heimtieren gemäß Artikel 16 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 65 bis 115 |
2.5.6 | Genehmigung der Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a (Tierfriedhöfe) oder Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 20 bis 160 |
2.6 | Genehmigung der Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen aus anderen Mitgliedsstaaten nach Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 65 bis 115 |
2.7 | Genehmigung der Einfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gemäß Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | 100 bis 200 |
2.8 | Genehmigung für die Einfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken gemäß Artikel 28 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | 100 bis 200". |
kkk) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) | "3 (aufgehoben)". |
lll) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.3
3.1 | Registrierung von Betrieben, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gewerbsmäßig gemäß Artikel 23 Abs. 1 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abholen, sammeln, befördern oder erzeugen, handhaben, verarbeiten, lagern, inverkehrbringen, vertreiben, verwenden, beseitigen; Registrierung der unter §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostieranlagen und Erteilung einer Registriernummer (§ 26 in Verbindung mit §§ 7, 13 und 17) x | 20 bis 77 |
3.2 | Erteilung einer Genehmigung für Blut nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung zu Forschungs- oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde (§ 27 Abs. 1) x | 33 bis 132 |
3.3 | Zulassung von Pasteurisierungsanlagen (§ 11) x | 338 bis 2.700 |
werden aufgehoben.
zj) Die laufende Nummer 121 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
121 Tierschutzgesetz | "121 Tierschutzgesetz und Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)". |
bbb) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 4a Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes" ersetzt.
ccc) Die Tarifstellen 1.2 bis 3 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1.2 | nach § 5 Abs. 1 Satz 3 für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte x | 14 bis 83 |
1.3 | nach § 8b Abs. 2 für Tierschutzbeauftragte x | 14 bis 83 |
1.4 | nach § 9 Abs. 1 für Personen, die Tierversuche durchführen x | 14 bis 83 |
1.5 | nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 für die Verwendung von Versuchstieren x | 35 bis 84 |
2 | Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 9, 9a | 40 bis 60 |
3 | Erteilung einer Erlaubnis |
Neu:
"1.2 | nach § 5 Abs. 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes für die Betäubung von warmblütigen Wirbeltieren sowie von Amphibien und Reptilien mit Betäubungspatronen durch Nichttierärzte | 20 bis 70 |
1.3 | nach § 5 Abs. 3 Satz 4 TierSchVersV für Tierschutzbeauftragte, die nicht Tierärzte sind | 85 |
1.4 | nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV für Personen, die Tierversuche durchführen, ohne die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 TierSchVersV zu erfüllen | |
1.5 | nach § 17 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV für die Betäubung von Wirbeltieren und Kopffüßern | 55 |
1.6 | nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV für die Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern, die nicht für Tierversuche gezüchtet wurden | 65 |
1.7 | nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV für die Verwendung wildlebender Tiere in Tierversuchen | 65 |
1.8 | nach § 21 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV für die Verwendung herrenloser oder verwilderter Haustiere in Tierversuchen | 65 |
2 | Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b oder Nummer 4 des Tierschutzgesetzes hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nach den §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes | |
3 | Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz". |
ddd) Die Tarifstelle 3.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
nach § 11 Abs. 1 | "Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes". |
eee) Die Tarifstelle 3.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
nach § 6 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 | "Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Tierschutzgesetzes". |
fff) Die Tarifstelle 3.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Fachgespräch nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 | "Durchführung eines Fachgespräches nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes". |
ggg) Die Tarifstelle 3.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 | "Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes". |
hhh) Nach der Tarifstelle 3.4 wird folgende Tarifstelle 3.5 eingefügt:
"3.5 | Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 6 des Tierschutzgesetzes | 35 bis 610". |
iii) Die Tarifstelle 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere gemäß § 11a Abs. 4 | "4 Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere gemäß § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes". |
jjj) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "10 bis 30" durch die Angabe "30 bis 75" ersetzt.
kkk) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 180" durch die Angabe "50 bis 250" ersetzt.
lll) Die Tarifstelle 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5 Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen 15 bis 3.000 | "5 Verfahren zur Genehmigung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen". |
mmm) Nach der Tarifstelle 5 werden die folgenden Tarifstellen 5.1 und 5.2 eingefügt:
"5.1 | Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 290 bis 1.700 |
5.2 | Genehmigung einer Änderung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV | 100 bis 300". |
nnn) Die Tarifstellen 6 bis 6.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
6 | Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung eines Tierversuches x | 70 bis 165 |
6.1 | Genehmigung einer Änderung nach § 8 Abs. 7 Unterabs. 2 x | 14 bis 42 |
6.2 | Untersagen eines Tierversuches nach § 8a Abs. 5 x | 69 bis 166 |
Neu:
"6 | Anordnungen im Rahmen von Tierversuchen" | |
6.1 | Anordnung der Einstellung eines Tierversuches nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes | 180 bis 500 |
6.2 | Untersagung eines Tierversuches nach § 16a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes | 180 bis 500". |
ooo) Nach der Tarifstelle 6.2 werden die folgenden Tarifstellen 6.3 und 6.4 eingefügt:
"6.3 | Widerruf einer Genehmigung nach § 26 Abs. 1 TierSchVersV | 180 bis 500 |
6.4 | Widerruf einer Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV | 180 bis 500". |
ppp) Die Tarifstellen 7 bis 7.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:
7 | Bearbeitung von Anzeigen | |
7.1 | zu Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 x | 42 bis 56 |
7.2 | zur Entnahme von Organen oder Geweben nach § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 x | 14 bis 42 |
7.3 | für Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 10 x | 14 bis 42 |
Neu:
"7 | Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 8a des Tierschutzgesetzes | |
7.1 | Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von ausdrücklich rechtlich vorgeschriebenen Tierversuchen | 150 bis 850 |
7.2 | Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von ausschließlich Impfungen, Blutentnahmen oder sonstigen diagnostischen Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren | 150 bis 850 |
7.3 | Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen ausschließlich nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Tierschutzgesetzes nach bereits erprobten Verfahren | 180 bis 850". |
qqq) Die Tarifstellen 7.4 bis 7.7
7.4 | für Eingriffe oder Bauhandlungen zur Herstellung, Gewinnung; Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen nach § 10a x | 14 bis 42 |
7.5 | einer Änderung nach § 8 Abs. 7 Unterabs. 2 Nr. 4 x | 14 bis 42 |
7.6 | einer Änderung nach § 8 Abs. 4 x | 14 bis 42 |
7.7 | einer Änderung nach § 8a Abs. 4 x | 14 bis 42 |
werden aufgehoben.
rrr) Die Tarifstelle 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8 Aufsicht nach § 16 Abs. 1 40 bis 60 | "8 Bearbeitung von Anzeigen". |
sss) Nach der Tarifstelle 8 werden die folgenden Tarifstellen 8.1 bis 12.1 eingefügt:
"8.1 | zur Entnahme von Organen oder Geweben zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 6 Abs. 1a Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes | 14 bis 42 |
8.2 | von Tierversuchsvorhaben nach § 8a Abs. 3 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen unter Verwendung von Zehnfußkrebsen | 150 bis 850 |
9 | Anzeigen zur Änderung von Tierversuchsvorhaben | |
9.1 | nach § 33 Abs. 2 TierSchVersV zur Verlängerung von genehmigten Tierversuchsvorhaben | 25 |
9.2 | nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV über den Wechsel des Leiters des Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters | 55 |
9.3 | nach § 37 Abs. 2 TierSchVersV betreffend genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren | 40 bis 90 |
9.4 | nach § 38 TierSchVersV Prüfung von Anzeigen nach § 34 Abs. 3 TierSchVersV zur Änderung von Tierversuchsvorhaben | 55 |
10 | Sammelgenehmigungen | |
10.1 | nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV zur Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben | 200 bis 800 |
10.2 | Entgegennahme und Bearbeitung von Jahresmeldungen zu Sammelgenehmigungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV | 45 |
11 | Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen | 15 bis 3.000". |
zk) Nach der laufenden Nummer 121 wird folgende laufende Nummer 121a eingefügt:
"121a | Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) | |
1 | Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 2 | 29 bis 82 |
2 | Prüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 einschließlich Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung | 88 bis 223 |
3 | Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 35a Abs. 2 | 29 bis 82 |
4 | Prüfung gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 einschließlich Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung | 82 bis 223". |
zl) Die laufende Nummer 122 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Erwerb der Sachkunde durch | "Sachkunde". |
bbb) Die Tarifstelle 1.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abnahme der Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 je Teilnehmer | "Abnahme einer Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 3 auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 je Teilnehmer". |
ccc) Die Tarifstelle 1.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abnahme der Wiederholungsprüfung gemäß § 4 Abs. 6 je Teilnehmer | "Abnahme der Wiederholung einer Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 5 je Teilnehmer". |
ddd) Die Tarifstelle 1.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Erstellung der Sachkundebescheinigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 je Teilnehmer | "Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 1". |
eee) Nach der Tarifstelle 1.3 wird folgende Tarifstelle 1.4 eingefügt:
"1.4 Entziehung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 6 35 bis 419".
fff) Die Tarifstelle 2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren | "Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren". |
ggg) Die Tarifstelle 2.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
zum Zweck der Erprobung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 | "nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 zum Zweck der Erprobung". |
hhh) Die Tarifstelle 2.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
2.2 | wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft die Anwendung der vorgeschriebenen Betäubungsverfahren untersagen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 je Antragsteller | 15 bis 85 |
Neu:
"2.2 | nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen | 25 bis 600". |
iii) Nach der Tarifstelle 2.2 wird folgende Tarifstelle 2.3 eingefügt:
"2.3 | nach § 13 Abs. 2 betreffend Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt | 200 bis 1.000". |
zm) Die laufende Nummer 123 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
123 Tierschutztransportverordnung - VO (EG) Nr. 1/2005 | "123 Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) und Verordnung (EU) 2017/625 - Tierschutz beim Transport". |
bbb) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "Artikels 4 Abs. 2" durch die Angabe "Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 2 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 10 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 11 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 4 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 14 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.
fff) In der Tarifstelle 5 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 18 Abs. 1 und 3" durch die Angabe "Artikel 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.
ggg) In der Tarifstelle 6 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 19 Abs. 1 und 4" durch die Angabe "Artikel 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.
hhh) In der Tarifstelle 8 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1/2005 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 TierSchTrV" ersetzt.
iii) In der Tarifstelle 9 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.
jjj) Die Tarifstelle 10 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises | "Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises nach Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625". |
kkk) Nach der Tarifstelle 10 werden die folgenden Tarifstellen 11 bis 13 eingefügt:
11 | Erteilung von Ausnahmen nach der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) | |
11.1 | gemäß § 14 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
11.2 | gemäß § 15 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
12 | Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
13 | Kontrolle eines Transportes nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anordnung nach § 20 Abs. 2 aufgrund von festgestellten Verstößen | 35 bis 3.000". |
zn) Die laufende Nummer 124 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
124 Tierschutztransportverordnung zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005
1 Erteilung von Ausnahmen 1.1 gemäß § 14 Abs. 2 1.2 gemäß § 15 Abs. 2 2 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 Abs. 1 | "124 (aufgehoben) ". |
zo) Die laufende Nummer 125 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
125 Amtliche Tierschutzkontrollen nach der VO (EG) Nr. 882/2004 | "125 Amtliche Tierschutzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625". |
bbb) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "i. S. von Artikel 28 Satz 1 und 3" durch die Angabe "im Sinne von Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c" ersetzt.
ccc) Die Tarifstelle 2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. von Artikel 54 | "Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 auch in Verbindung mit Artikel 21". |
zp) Die laufende Nummer 140 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "Artikel 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 2 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 11 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 2 wird das Wort "Schlachtungen" durch das Wort "Schlachttiere" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 2 wird jeweils das Wort "Schlachtungen" durch das Wort "Schlachttiere" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 2.3 Spalte 2 wird das Wort "Schlachtungen" durch das Wort "Schlachttiere" ersetzt.
zq) Die laufende Nummer 141 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
141 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 598/2008 der Kommission vom 24. Juni 2008 (ABl. EG Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 14) | "141 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier". |
bbb) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 5 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466" ersetzt.
ccc) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2 Zulassung einer Packstelle in Bezug auf die Angabe des Legedatums nach Artikel 14 bei | "2 Änderung einer bestehenden Zulassung einer Packstelle 29". |
ddd) Die Tarifstellen 2.1 bis 2.3
2.1 | einem Umsatz bis zu 250.000 Eiern je Jahr | 56 |
2.2 | mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern je Jahr | 112 |
2.3 | mehr als 1.250.000 Eiern je Jahr | 168 |
werden aufgehoben.
eee) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
3 | Zulassung einer Packstelle in Bezug auf die Angabe der Haltungsform nach Artikel 12 Abs. 2 und Artikel 22 bei |
Neu:
"3 | Entzug der Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 | 29". |
fff) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.3
3.1 | einem Umsatz bis zu 250.000 Eiern je Jahr | 56 |
3.2 | mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern je Jahr | 112 |
3.3 | mehr als 1.250.000 Eiern je Jahr | 168 |
werden aufgehoben.
ggg) Die Tarifstelle 4 erhält folgende Fassung:
Alt:
4 | Eintragung des Erzeugers in Bezug auf die Angabe des Legedatums nach Artikel 7 Abs. 1 mit |
Neu:
"4 | Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 | 57". |
hhh) Die Tarifstellen 4.1 bis 4.3
4.1 | bis zu 1.000 Hennenplätzen | 56 |
4.2 | mehr als 1.000 bis 5.000 Hennenplätzen | 112 |
4.3 | mehr als 5.000 Hennenplätzen | 280 |
werden aufgehoben.
iii) Die Tarifstelle 5 erhält folgende Fassung:
Alt:
5 | Eintragung des Erzeugers in Bezug auf die Haltungsform nach Artikel 20 mit |
Neu:
"5 | Für jede örtliche Kontrolle ist zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 2 die folgende Reisekostenpauschale zu erheben: | 50". |
jjj) Die Tarifstellen 5.1 bis 5.3
5.1 | bis zu 1.000 Hennenplätzen | 56 |
5.2 | mehr als 1.000 bis 5.000 Hennenplätzen | 112 |
5.3 | mehr als 5.000 Hennenplätzen | 280 |
werden aufgehoben.
zr) Die laufende Nummer 147 Tarifstelle 2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) | "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zum Führen von Berufsbezeichnungen als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher", "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger", "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge", "Staatlich anerkannte Pflegehelferin" oder "Staatlich anerkannter Pflegehelfer", "Staatlich geprüfte Kinderpflegerin" oder "Staatlich geprüfter Kinderpfleger", "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialassistent"". |
zs) In der laufenden Nummer 156 wird in der Tarifstelle 1 Spalte 3 die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
zt) Die laufende Nummer 162 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "180 bis 1.500" durch die Angabe "bis 1 ha: 400 Euro, je weiterer angefangener ha 250 Euro, höchstens 5.000 Euro" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "160" durch die Angabe "250" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "60 bis 1 200" durch die Angabe "bis 2 ha: 200 Euro, je weiterer angefangener ha 100 Euro, höchstens 1.200 Euro" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 3 wird die Angabe "125" durch die Angabe "200" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "120 bis 1 200" durch die Angabe "Neubau: 500 bis 1.200; Ausbau: 150 bis 500" ersetzt.
fff) In der Tarifstelle 14 Spalte 3 wird die Angabe "150" durch die Angabe "100" ersetzt.
zu) Die laufende Nummer 166 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "44" durch die Angabe "40" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "47" durch die Angabe "45" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 3.3 Spalte 3 wird die Angabe "55" durch die Angabe "50" ersetzt.
ddd) Nach der Tarifstelle 3.3 wird folgende Tarifstelle 3.4 eingefügt:
"3.4 | Stufe IV (Proficiency) | 55". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (21.02.2025) in Kraft.
ID 250435
ENDE |
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