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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. Februar 2025.

(GVBl. LSA Nr. 2 vom 20.02.2025 S. 324)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Bildung, dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten, dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt sowie dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales verordnet:

§ 1

Die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2024 (GVBl. LSA S. 106), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "34" durch die Angabe "48" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "46" durch die Angabe "56" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "57" durch die Angabe "67" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "71" durch die Angabe "81" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "13 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA)" wird folgende Angabe eingefügt:

"13a Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)".

bb) Nach der Angabe "57a Geographischer Herkunftsschutz" wird folgende Angabe eingefügt:

"57b Geologiedatengesetz (GeolDG)".

cc) Nach der Angabe "80 Kirchenaustrittsgesetz" wird folgende Angabe eingefügt:

"80a Konsumcannabisgesetz (KCanG)".

dd) Die Angabe zu der laufenden Nummer 84 erhält folgende Fassung:

altneu
84 Lagerstättengesetz"84 (aufgehoben)".

ee) Nach der Angabe "90 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/ 2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/ 2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)" wird folgende Angabe eingefügt:

"90a Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)".

ff) Nach der Angabe "97 Mutterschutzgesetz (MuSchG)" wird folgende Angabe eingefügt:

"98 Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)".

gg) Die Angabe "98 Ökologischer Landbau" wird durch die Angabe "98 Ökologische Produktion und Kennzeichnung" ersetzt.

hh) Nach der Angabe "98 Ökologische Produktion und Kennzeichnung" wird folgende Angabe eingefügt:

"98 Öko-Landbaugesetz (ÖLG)".

ii) Die Angabe "98 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-BVO) vom 28. Juni 2007" wird durch die Angabe

"98 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625, dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)" ersetzt.

jj) Die Angabe "101 Pflanzenbeschauverordnung" wird durch die Angabe "101 Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)" ersetzt.

kk) Die Angabe "101 Pflanzenschutzgesetz" wird durch die Angabe "101 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)" ersetzt.

ll) Nach der Angabe "101 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)" werden folgende Angaben eingefügt:

"101 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 11

101 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 12".

mm) Nach der Angabe "119 Tierimpfstoff-Verordnung" wird folgende Angabe eingefügt:

"120 Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG AG) 1".

nn) Die Angabe "120 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 2" wird durch die Angabe "120 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 2" ersetzt.

oo) Nach der Angabe "120 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 2" wird folgende Angabe eingefügt:

"120 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 2".

pp) Die Angabe "120 Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) 3" wird aufgehoben.

qq) Nach der Angabe "121 Tierschutzgesetz" werden folgende Angaben eingefügt:

"121 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

121a Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)".

rr) Die Angabe zu der laufenden Nummer 123 erhält folgende Fassung:

altneu
123 Tierschutztransportverordnung - VO (EG) Nr. 1/2005"123 Tierschutz beim Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, gemäß der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) und gemäß der Verordnung (EU) 2017/625".

ss) Die Angabe zu der laufenden Nummer 124 erhält folgende Fassung:

altneu
124 Tierschutztransportverordnung zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005"124 (aufgehoben)".

tt) Die Angabe zu der laufenden Nummer 125 erhält folgende Fassung:

altneu
125 Amtliche Tierschutzkontrollen nach der VO (EG) Nr. 882/2004"125 Amtliche Tierschutzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625".

uu) Die Angabe zu der laufenden Nummer 140 erhält folgende Fassung:

altneu
140 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/07 hinsichtlich von Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch"140 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch".

vv) Die Angabe zu der laufenden Nummer 141 erhält folgende Fassung:

altneu
141 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier"141 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier".

b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA) 13" werden folgende Angaben eingefügt:

"Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG) 120 1

Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 13a".

bb) Nach der Angabe "Biostoffverordnung (BioStoffV) 22" wird folgende Angabe eingefügt:

"Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) 98".

cc) Nach der Angabe "Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe 90" wird folgende Angabe eingefügt:

"Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 141".

dd) Nach der Angabe "Geographischer Herkunftsschutz 57a" wird folgende Angabe eingefügt:

"Geologiedatengesetz (GeolDG) 57b".

ee) Nach der Angabe "Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 2 4" wird folgende Angabe eingefügt:

"Konsumcannabisgesetz (KCanG) 80a".

ff) Nach der Angabe "Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) 171" wird folgende Angabe eingefügt:

"Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) 90a".

gg) Die Angabe "Ökologischer Landbau 98" wird durch die Angabe "Öko-Landbaugesetz (ÖLG) 98" ersetzt.

hh) Nach der Angabe "Öko-Landbaugesetz (ÖLG) 98" wird die Angabe "Ökologische Produktion und Kennzeichnung 98" eingefügt.

ii) Die Angabe "Pflanzenbeschauverordnung 101" wird durch die Angabe "Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV) 101" ersetzt.

jj) Die Angabe "Pflanzenschutzgesetz 101" wird durch die Angabe "Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 101" ersetzt.

kk) Nach der Angabe "Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 101" werden folgende Angaben eingefügt:

"Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 101 11

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 101 12".

ll) Nach der Angabe "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) 120 1" werden folgende Angaben eingefügt:

"Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) 121a

Tierschutz beim Transport 123".

mm) Die Angabe "Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) 120 3" wird aufgehoben.

nn) Nach der Angabe "Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 122" wird folgende Angabe eingefügt:

"Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) 121".

oo) Die Angabe "Tierschutztransportverordnung - VO (EG) Nr. 1/2005 123" wird durch die Angabe "Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) 123" ersetzt.

pp) Die Angabe "Tierschutztransportverordnung zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005 124" wird aufgehoben.

qq) Nach der Angabe "Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 138" wird folgende Angabe eingefügt:

"Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/ EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 123".

rr) Nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehrbringen 53 4" wird folgende Angabe eingefügt:

"Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 120 2".

ss) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/07 hinsichtlich von Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 140" wird durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 140" ersetzt.

tt) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier 141" wird aufgehoben.

uu) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-BVO) vom 28. Juni 2007 98" wird aufgehoben.

vv) In Spalte 2 der Angabe "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/ 2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/ 2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)" wird die Angabe "90, 143" durch die Angabe "90, 98, 123, 125, 143" ersetzt.

ww) Nach der Angabe "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/ 2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/ 2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 90, 98, 123, 125, 143" wird folgende Angabe eingefügt:

"Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625, dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) 98".

c) Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

aa) In der laufenden Nummer 1 werden die Tarifstellen 5.4.3 bis 5.4.3.3

5.4.3Zulassung von privaten Kontrollstellen in Sachsen-Anhalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12)
5.4.3.1Zulassung270 bis 1.661
5.4.3.2Verlängerung oder sonstige Änderung von Zulassungen14 bis 621
5.4.3.3Aberkennung14 bis 621

aufgehoben.

bb) Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 2 Spalte 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 4 Spalte 2 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 6g Abs. 1" ersetzt.

eee) Die Tarifstellen 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

altneu
6 Genehmigung von Befreiungen nach § 9 Abs. 1e
200 bis 1 200

7 Genehmigung von Befreiungen nach § 9a Abs. 5
100 bis 1.000

"6

7 (aufgehoben)".

fff) In der Tarifstelle 8 Spalte 3 wird die Angabe "200 bis 1.500" durch die Angabe "200 bis 4 300" ersetzt.

ggg) In der Tarifstelle 12 Spalte 2 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe "den §§ 18, 18b" ersetzt.

hhh) In der Tarifstelle 13 Spalte 2 wird die Angabe " § 18b Nrn. 1 und 4" durch die Angabe " § 18 Abs. 1" ersetzt.

iii) In der Tarifstelle 21.1 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1.500" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.

jjj) In der Tarifstelle 21.2 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1.500" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.

kkk) Die Tarifstelle 21.3 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Bahnaufsichtliche Prüfung turnusmäßig während der Betriebsprüfung der Eisenbahn
75 bis 2.300
"Kontrolle durch die Landeseisenbahnaufsicht (§§ 5 und 5a)".

lll) Nach der Tarifstelle 21.3 werden folgende Tarifstellen 21.3.1 und 21.3.2 eingefügt:

"21.3.1Bahnaufsichtliche Prüfung während der Betriebsprüfung der Eisenbahn bei einer Streckenlänge weniger als 50 km sowie bei nichtstreckenbezogenen Prüfungen75 bis 6.000
21.3.2Bahnaufsichtliche Prüfung während der Betriebsprüfung der Eisenbahn bei einer Streckenlänge ab 50 km500 bis 12.000".

mmm) In der Tarifstelle 21.4 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.

nnn) In der Tarifstelle 21.5 Spalte 3 wird die Angabe "150" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.

ooo) In der Tarifstelle 21.6 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 150" durch die Angabe "75 bis 1.000" ersetzt.

ppp) Nach der Tarifstelle 21.6 wird folgende neue Tarifstelle 21.7 eingefügt:

"21.7 Fristverlängerung für Fahrzeuge nach BOA 75 bis 1.000".

qqq) Die bisherige Tarifstelle 21.7 wird Tarifstelle 21.8 und in Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 150" durch die Angabe "75 bis 1.000" ersetzt.

rrr) Die bisherige Tarifstelle 21.8 wird Tarifstelle 21.9.

sss) Die bisherige Tarifstelle 21.9 wird Tarifstelle 21.10 und in Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1.500" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.

ttt) Die bisherige Tarifstelle 21.10 wird Tarifstelle 21.11 und in Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1.500" durch die Angabe "75 bis 3.000" ersetzt.

cc) Die laufende Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1.13.1 Spalte 3 wird die Angabe "gebührenfrei" durch die Angabe "100 bis 300" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 2.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "750 bis 12.000" durch die Angabe "1.000 bis 25.000" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 2.1.4 Spalte 3 wird die Angabe "750 bis 22.500" durch die Angabe "1.000 bis 25.000" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 2.1.5 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 8.000" durch die Angabe "500 bis 12.500" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 2.4 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 17.500" durch die Angabe "500 bis 17.500" ersetzt.

dd) In der laufenden Nummer 12 wird in der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 die Angabe "1.000 bis 15.000" durch die Angabe "500 bis 25.000" ersetzt.

ee) Nach der laufenden Nummer 13 wird folgende laufende Nummer 13a eingefügt:

"13aAusgangsstoffgesetz (AusgStG)
1Überwachung nach § 6 Abs. 2
1.1Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 6 Abs. 4 erforderlich machennach Zeitaufwand
1.2Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen (Nachkontrolle nach Tarifstelle 1.1)nach Zeitaufwand
2Anordnung nach § 6
2.1Anordnung nach § 6 Abs. 4nach Zeitaufwand
2.2Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Bereitstellung oder Verbringung nach § 6 Abs. 5nach Zeitaufwand".

ff) In der laufenden Nummer 16 wird in der Tarifstelle 1.6.2 Spalte 3 die Angabe "100 bis 600" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.

gg) Die laufende Nummer 28 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. Abschussplan"6 (aufgehoben)".

bbb) Die Tarifstellen 6.1 und 6.2

6.1 Bestätigung eines Abschussplanes nach § 21 Abs. 2
15 bis 40

6.2 Festsetzung eines Abschussplanes nach § 21 Abs. 2
15 bis 100

werden aufgehoben.

ccc) In der Tarifstelle 7.1 Spalte 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

hh) Die laufende Nummer 31 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft"3 (aufgehoben)".

bbb) Die Tarifstellen 3.1 und 3.2

3.1 Erlass einer Satzung nach § 39 Abs. 2
150

3.2 Feststellung nach § 39 Abs. 3 Satz 2
150

werden aufgehoben.

ii) Die laufende Nummer 33 wird wie folgt geändert:

aaa) Spalte 2 der Anmerkung nach der Tarifstelle 1.5 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gebühr für die Anerkennung einer Stiftung bestimmt sich nach Lfd. Nr. 114 - Stiftungsangelegenheiten Tarifstelle 1; für die Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung nach Lfd. Nr. 114 - Stiftungsangelegenheiten Tarifstelle 1.2"Die Gebühren für Stiftungen bestimmen sich nach der lfd. Nr. 114 Tarifstelle 1."

bbb) In der Tarifstelle 2.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "2,6" durch die Angabe "5" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 3 wird die Angabe "2,6" durch die Angabe "5" ersetzt.

jj) Die laufende Nummer 41 erhält folgende Fassung:

Alt:

41 (aufgehoben)

Neu:


"41Düngeverordnung (DüV)".
1Anordnungen und Untersagungen nach § 3
1.1Anordnung des Aufbringens geringerer Phosphatmengen nach § 3 Abs. 6 Satz 340 bis 400
1.2Untersagung des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach § 3 Abs. 6 Satz 340 bis 400
2Zulassungen und Genehmigungen nach § 4
2.1Zulassung anderer Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs nach § 4 Abs. 1 Satz 3100 bis 5.000
2.2Genehmigung von Zuschlägen über 40 kg N/ha aufgrund eines höheren Ertragsniveaus bei der Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs nach Anlage 4 Tabelle 3 Nr. 2 Satz 240 bis 400
3Ausnahmegenehmigungen nach § 6
3.1Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4100 bis 5.000
3.2Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 gemäß § 6 Abs. 10 Satz 120 bis 200
3.3Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 gemäß § 6 Abs. 10 Satz 340 bis 400".

kk) In der laufenden Nummer 43 wird in der Tarifstelle 1 Spalte 3 die Angabe "100 bis 400" durch die Angabe "100 bis 1.000" ersetzt.

ll) Die laufende Nummer 45 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 14 Spalte 3 wird die Angabe "70 bis 550" durch die Angabe "250 bis 1.100" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 15.1 Spalte 3 wird die Angabe "8.000" durch die Angabe "18.000" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 15.2 Spalte 3 wird die Angabe "8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten" durch die Angabe "18.000 zuzüglich 1,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 15.3 Spalte 3 wird die Angabe "24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten" durch die Angabe "48.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 15.4 Spalte 3 wird die Angabe "44.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten" durch die Angabe "63.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten" ersetzt.

fff) In der Tarifstelle 15.5 Spalte 3 wird die Angabe "69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Kosten" durch die Angabe "88.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Kosten" ersetzt.

ggg) Nach der Tarifstelle 15.7 werden folgende Tarifstellen 15.8 bis 15.9.3 eingefügt:

"15.8Zulassen des vorzeitigen Baubeginns, einschließlich der Vorarbeiten § 44c25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
15.9Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d und Anzeigen § 43f
15.9.1Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43dGebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
15.9.2Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d in Verbindung mit § 76 Abs. 2 VwVfG1.000 bis 10.000
15.9.3Entscheidungen über die Anzeige gemäß § 43f500 bis 10.000".

mm) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 8.5 Spalte 3 wird die Angabe "80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung" durch die Angabe "80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung, höchstens 25" ersetzt.

bbb) Die Tarifstelle 9.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Abnahme einer Jugendfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3)"Abnahme einer Jugendfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis".

nn) Die laufende Nummer 52 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "180" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "150" durch die Angabe "250" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "150" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 75" durch die Angabe "150" ersetzt.

oo) In der laufenden Nummer 54a wird in der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 die Angabe "40 bis 80" durch die Angabe "50 bis 100" ersetzt.

pp) In der laufenden Nummer 57 wird in der Tarifstelle 1 Spalte 2 die Angabe " § 15 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

qq) Nach der laufenden Nummer 57a wird folgende laufende Nummer 57b eingefügt:

"57bGeologiedatengesetz (GeolDG)
1Angelegenheiten der zentralen Geofachdienste
1.1Erlaubnis zur persönlichen Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut in den Dienstgebäuden des Landesamtes für Geologie und Bergwesen7
1.2Auskunftserteilung, Ermittlung von Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgutes (einschließlich Bohrkernlager) je angefangene halbe Stunde29
1.3Anfertigung von Archivgutreproduktionen schwarz/weiß Qualität in Papier für jedes Blatt einer Reproduktion in
1.3.1DIN A21,80
1.3.2DIN A12,90
1.3.3DIN A03,50
1.4Bereitstellung digitaler geowissenschaftlicher Daten
(Abgabe von graphischen Daten in digitaler Form ohne Topographie als vollständiges Kartenblatt im Blattschnitt der Landesvermessung in den folgenden Maßstäben)
1.4.1geologische Karte GK 25 1 : 25.000nach Zeitaufwand
1.4.2GK 25, vorläufige Ausgabe 1 : 25.000nach Zeitaufwand
1.4.3Bodenkarte (BK 50, VBK 50) 1 : 50.000nach Zeitaufwand
1.4.4Bodenübersichtskarte (BÜK 200) 1 : 200.000nach Zeitaufwand
1.4.5geowissenschaftliche Übersichtskarten des Landes 1 : 400.000nach Zeitaufwand
1.4.6Anfertigung von Ausdrucken der Digitalen Grundkarten (GK 25, GKV 25, MMK 25, BK 50, VBK 50, BÜK 200 und Übersichtskarten im Maßstab 1 : 400.000) Farbplotnach Zeitaufwand
1.4.7Kostenermittlung für Punkt- und Flächendaten (Recherche von Bohrungen in der Landesbohrdatenbank, Bereitstellung von verschlüsselten Schichtenverzeichnissen von Bohrungen, Recherche von Flächendaten im Fachinformationssystem, Bereitstellung der Daten auf CD.)nach Zeitaufwand
1.5Anordnungen nach § 36nach Zeitaufwand
2Paläontologische Arbeiten
2.1Mikrofaunistische Untersuchungen
2.1.1Einstufung von Einzelproben wenig verfestigter Gesteinenach Zeitaufwand
2.1.2Einstufung von Einzelproben stark verfestigter oder fossil- armer Gesteinenach Zeitaufwand
2.1.3Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffennach Zeitaufwand
2.1.4Fossilbestimmungen sowie biostratigraphische und fazielle Untersuchung einer Probe entsprechend Problemstellung und Fossilführungnach Zeitaufwand
2.2Mikrofloristische Untersuchungen
2.2.1Palynologische Untersuchungennach Zeitaufwand
2.2.2Holzanatomische Untersuchungen (Xylotomie)nach Zeitaufwand
2.2.3Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffennach Zeitaufwand
2.2.4Auswertungen für biostratigraphische und fazielle Fragestellungennach Zeitaufwand
2.2.5Untersuchung/Bestimmung von Samen, Früchten und Gewebeanalysennach Zeitaufwand
3Probenaufbereitung (Mineralogie, Petrographie, Geochemie, Paläontologie)
3.1Gesteins- & Mineralpräparation
3.1.1Schneiden von Gesteinen bis höchstens 11 cm Durchmesser15
3.1.2Schneiden von Gesteinen bis höchstens 22 cm Durchmesser20
3.1.3Schneiden von Gesteinen bis etwa 50 cm Durchmesser45
3.1.4Kerntrennen, weiches Material (Kosten je 20 cm Schnittlänge)15
3.1.5Kerntrennen, hartes Material (Kosten je 20 cm Schnittlänge)28
3.1.6Imprägnation mürber Materialien (Handstücke)10
3.1.7Imprägnation von Kernen zur Kerntrennung15
3.1.8Anschleifen und polieren von Gesteinsoberflächen (bis 15 cm Durchmesser)30
3.2Chemische Gesteinsaufschlüsse
3.2.1Königswasseraufschluss30
3.2.2Mikrowellenaufschluss (HNO3/HF)45
3.3Herstellung von Gesteinsdünnschliffen und -dickschliffen
3.3.1Anfertigung eines Dünnschliffes (24 x 40 mm)60
3.3.2Anfertigung eines Großdünnschliffes (40 x 40 mm)80
3.3.3Färben/Ätzen eines Dünnschliffes35
3.3.4Anfärben eines Dünnschliffes zur Porenkennzeichnung10
3.3.5Anfertigung eines Dickschliffsnach Zeitaufwand
3.3.6Dünnschliffrestauration60
3.3.7Anfertigung polierter Dünnschliffe (24 x 40 mm)120
3.3.8Vakuumpräparation (für Dünnschliffherstellung aus40
Lockersedimenten)
3.4Paläontologische Präparation
3.4.1Freilegen von Fossilien (Stichelpräparation)nach Zeitaufwand
3.4.2Imprägnation und Stabilisierung30
3.4.3Palynologische Probenaufbereitung/Herstellung von Pollenpräparaten80
3.4.4Separation von Samen, Früchten und Geweben (Präparateherstellung)40
3.5Mineralogische Präparation
3.5.1Schwermineralseparation und Anfertigung von Körner- präparaten100
3.5.2Leichtmineralpräparate und Anfertigung von Körner- präparaten25
3.5.3Mineralseparation (gravitativ, magnetisch)80
3.6Herstellung von Proben für die Röntgenfluoreszenzanalyse
3.6.1Herstellung von Presstabletten (bis 30 t) für Röntgenfluoreszenzanalyse40
3.6.2Herstellung von Schmelztabletten (bis 1.200 °C) für Röntgenfluoreszenzanalyse50
3.7Probenzerkleinerung
3.7.1Probentrocknung/Bestimmung der Trockenmasse10
3.7.2Grobzerkleinerung von 60 mm auf etwa 10 mm
a) weiches Material bis 1 kg6
b) hartes Material bis 1 kg8
3.7.3Mittelzerkleinerung von 10 mm auf etwa 2 mm
a) weiches Material bis 1 kg8
b) hartes Material bis 1 kg10
3.7.4Feinzerkleinerung von 2 mm auf < 0,063 mm (analysenfein)
a) weiches Material bis 50 g20
b) hartes Material bis 50 g25
c) Aufschlag für die Buchstaben a und b für tonigschluffige
Proben und Probenmassen über 2 kg
20
3.8Schlämmen von Geschiebemergel/Abtrennen der Kiesfraktion57
3.9Herstellung von Lackabzügen aus Profilwänden (bis 2 m x 1 m) nach Zeitaufwand
4Petrographische, mineralogische, geo- und bodenchemische
Untersuchungen
4.1Korngrößenanalyse
4.1.1Feinkornanalyse (nach KÖHN) (einschließlich Pyrophosphatvorbehandlung)80
4.1.2Trockensiebung der Fraktion < 2 mm (3 Siebgrößen)20
4.1.3Trockensiebung der Fraktion < 2 mm (6 Siebgrößen)20
4.1.4Nasssiebung der Fraktion < 2 mm (4 Siebgrößen)25
4.1.5Nasssiebung der Fraktion < 2 mm (7 Siebgrößen)25
4.1.6Korngrößenbestimmung Kiesfraktion (2 bis 63 mm)25
4.2Untersuchung von Mineralgemengen und Gesteinen
4.2.1Makroskopische Bestimmung von Mineralgemengen und Gesteinen35
4.2.2Stereomikroskopische Bestimmung von Mineralgemengen
und Gesteinen
50
4.2.3qualitative Schwermineralanalysen (Körnerpräparat)70
4.2.4quantitative Schwermineralanalysen je Fraktion (Körnerpräparat)120
4.2.5qualitative Leichtmineralanalysen (Körnerpräparat)65
4.2.6quantitative Leichtmineralanalysen je Fraktion (Körnerpräparat)100
4.2.7Dünnschliffuntersuchungen
4.2.7.1kristalloptische Charakterisierung von Einzelmineralen (qualitativ)50
4.2.7.2kristalloptische Charakterisierung von Mineralgemengen (qualitativ)160
4.2.7.3kristalloptische Bestimmung von Einzelmineralen (quantitativ)220
4.2.7.4kristalloptische Bestimmung von Mineralgemengen nach Zeitaufwand (quantitativ)
4.2.7.5Petrographische Charakterisierung von Gesteinsgefügen nach Zeitaufwand
4.3Röntgenfluoreszenzanalyse
4.3.1Multielementanalyse (Presstablette)150
4.3.2Multielementanalyse (Schmelztablette)130
4.4Geo- und bodenchemische Untersuchungen
4.4.1Bestimmung pH-Wert (elektrometrisch; wahlweise in H2O, CaCI2, KCl)13
4.4.2elektrische Leitfähigkeit20
4.4.3C-N-S Analyse45
4.4.4Bestimmung von TIC/TOC35
4.4.5Glühverlust16
4.4.6potentielle Kationenaustauschkapazität (T-Wert)70
4.4.7potentiell austauschbare Kationen (Ca, Mg, K, Na; je Element)20
5Geologische Felduntersuchungen (einschließlich Ansprache)
5.1Peilstangensondierungen (bis 2 m) nach Zeitaufwand
5.2Rammkernsondierungen bis etwa 10 m nach Zeitaufwand
5.3Moorbohrersondierungen nach Zeitaufwand".

rr) Die laufende Nummer 63 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "120 bis 300" durch die Angabe "240 bis 600" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "140 bis 350" durch die Angabe "240 bis 600" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "170 bis 580" durch die Angabe "nach Zeitaufwand" ersetzt.

ddd) Die Tarifstellen 1.5 bis 1.6.2

1.5Änderung einer Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers30
1.6Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraumes, auf den sich die Erlaubnis erstreckt
1.6.1für Buchmacher70 bis 170
1.6.2für Buchmachergehilfen35 bis 90

werden aufgehoben.

eee) In der Tarifstelle 1.8 Spalte 3 wird die Angabe "30 bis 100" durch die Angabe "nach Zeitaufwand" ersetzt.

fff) Die Tarifstelle 3.11 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Maßnahmen wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mindestens"Maßnahmen wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 mindestens höchstens".

ggg) In der Tarifstelle 4.11.2 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 65.000" durch die Angabe "nach Zeitaufwand zuzüglich 200 Euro pro Jahr der Erlaubnis" ersetzt.

ss) Die laufende Nummer 64 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstelle 1.1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Spalte 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Ehefähigkeit" die Angabe " § 13 PStG" angefügt.

bbbb) In Spalte 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "80" und die Angabe "100" durch die Angabe "130" ersetzt.

bbb) Die Tarifstelle 1.2 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

Durchführung der Eheschließung vor einem anderen, als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt30

Neu:

"Ist in Fällen der Tarifstelle 1.1 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die jeweilige Gebühr um50".

ccc) Die Tarifstelle 1.3 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung100

Neu:

"Ist in Fällen der Tarifstelle 1.1 eine Vorprüfung bezüglich einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, erhöht sich die jeweilige Gebühr um50".

ddd) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 2 werden die Wörter "für die" gestrichen.

eee) Die Tarifstelle 1.5 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe70

Neu:

"Durchführung der Eheschließung vor einem anderen, als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt30".

fff) Nach der Tarifstelle 1.5 wird folgende Tarifstelle 1.6 eingefügt:

"1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes (ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung)150".

ggg) Die Tarifstelle 2.1 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

Für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft70

Neu:

"Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses130".

hhh) Die Tarifstelle 2.2

2.2Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses100

wird aufgehoben.

iii) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 2 werden die Wörter "für die" gestrichen und werden die Wörter "auf Grund" durch das Wort "aufgrund" ersetzt.

jjj) Die Tarifstellen 3.2 bis 3.5 erhalten folgende Fassung:

Alt:

3.2für die Beurkundung oder die Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB30
3.3für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 48 EGBGB30
3.4für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung oder eine Namensangleichung10
3.5für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen30

Neu:

"3.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB60
3.3Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 48 EGBGB120
3.4Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a PStG30
3.5Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
nach § 45b PStG
40".

kkk) Nach der Tarifstelle 3.5 wird folgende Tarifstelle 3.6 eingefügt:

"3.6Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung oder eine Namensangleichung10".

lll) Die Tarifstellen 4 bis 4.14 werden durch die folgenden Tarifstellen 4 bis 5.4.2 ersetzt:

Alt:

4Sonstige Amtshandlungen
4.1für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt30
4.2für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch / Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsbuch / Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenbuch / Geburtenregister, dem Sterbebuch / Sterberegister, den früheren Standesregistern10
4.3für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch10
4.4für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch10
4.5für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde10
4.6für ein zweites und jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde - soweit es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird - die Hälfte der Gebühr nach Tarifstellen 4.2 bis 4.5
4.7für die Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht
a) in ein Personenstandsbuch / Personenstandsregister, Lebenspartnerschaftsbuch / Lebenspartnerschaftsregister5
b) in die Sammelakte12
4.8für die Entgegennahme eines Antrags auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamts und für die Beglaubigung der elektronisch übermittelten Personenstandsurkunde5
4.9für die elektronische Übermittlung der für den Ausdruck einer Personenstandsurkunde erforderlichen Daten vom registerführenden Standesamt an das die Daten anfordernde Standesamt5
4.10für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand20 bis 100
4.11für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie20
4.12für die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland50
4.13Erteilung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 der Personenstandsverordnung (PStV)10
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 4.12:

1. Gebührenfrei sind:

  1. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 1355 BGB oder § 3 LPartG, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird.
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  3. das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,
  4. die Erteilung einer Bescheinigung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammen mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird.

2. Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) zu erheben.

4.14für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses10

Neu:

"4Benutzung der Personenstandsregister
4.1Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür weder Datum oder Standesamt noch sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben gemacht werden können, je nach Aufwand20 bis 100
4.2Erteilung einer Auskunft oder Gewährung der Einsicht
a) aus einem oder in ein Personenstandsregister,12
b) aus einer oder in die Sammelakte15
5Sonstige Amtshandlungen
5.1Allgemeine Amtshandlungen
5.1.1Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt30
5.1.2Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern10
5.1.3Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde10
5.1.4Ausstellung eines elektronischen Personenstandsnachweises10
5.1.5Ausstellung für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, soweit dieses gleichzeitig mit der Erteilung der Personenstandsurkunde beantragt wird5
5.1.6Entgegennahme eines Antrags auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt und für die Beglaubigung der elektronisch übermittelten Personenstandsurkunde10
5.1.7Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie25
5.1.8Erteilung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 der Personenstandsverordnung (PStV)10
5.1.9Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister (Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
vom 8. September 1976, BGBl. 1997 II S. 775)
10
5.1.10Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars für Personenstandsurkunden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191; § 1120 ZPO)10
5.1.11Berichtigungen nach den §§ 47 , 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, je nach Aufwand50 bis 200
5.1.12Automatisierter Datenabruf bei einem anderen Standesamt (je Datenabruf)10
5.2Beurkundung einer Eheschließung/Lebenspartnerschaft
5.2.1Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe100
5.2.2Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft100
5.2.3Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 14 PStG20
5.2.4Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister10
5.2.5Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG) oder
eines mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnisses
(Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. September 1980, BGBl. 1997 II S. 1087)
10
5.3Beurkundung einer Geburt
5.3.1Beurkundung einer Geburt im Ausland50
5.3.2Prüfung einer ausländischen Entscheidung durch das Standesamt für die Beurkundung im Geburtenregister50
5.3.3Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister10
5.4Beurkundung eines Sterbefalles
5.4.1Beurkundung eines Sterbefalles im Ausland70
5.4.2Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Sterberegister10".

mmm) Nach der Tarifstelle 5.4.2 werden folgende Anmerkungen eingefügt:

"Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 5.4.2

  1. Gebührenfrei sind:
    1. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 1355 BGB, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird,
    2. Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 BGB,
    3. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen deutschen Staatsangehörigen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,
    4. Erteilung einer Bescheinigung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammen mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird.
  2. Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) zu erheben."

tt) Die laufende Nummer 66 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 100" durch die Angabe "25 bis 200" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 1.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "5 bis 30" durch die Angabe "5 bis 50" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 1.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "5 bis 30" durch die Angabe "5 bis 50" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 100" durch die Angabe "25 bis 200" ersetzt.

uu) Die laufende Nummer 67 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 der Anmerkungen wird nach der Angabe "11.7" die Angabe "und 13" eingefügt.

bbb) Die Tarifstelle 13 erhält folgende Fassung:

"13 Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind.
60 bis 300".

vv) Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1.21.1 Spalte 3 wird die Angabe "400 bis 4.000" durch die Angabe "mindestens 500" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 1.21.2 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 3.000" durch die Angabe "mindestens 400" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 1.21.5 Spalte 3 wird die Angabe "400 bis 4.000" durch die Angabe "mindestens 400" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 1.21.7 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1 500" durch die Angabe "mindestens 100" ersetzt.

eee) Die Tarifstelle 9.10.1 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

bei Betriebsbereichen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 für die ein Sicherheitsbericht nach § 9 zu erstellen istnach Zeitaufwand 300 bis 3.500

Neu:

"bei Betriebsbereichen nach § 2 Nr. 2, für die ein Sicherheitsbericht nach § 9 zu erstellen istnach Zeitaufwand mindestens 400".

fff) Die Tarifstelle 9.10.2 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

bei Betriebsbereichen nach § 1 Abs. Satz 1nach Zeitaufwand 250 bis 2.750

Neu:

"bei Betriebsbereichen nach § 2 Nr. 1nach Zeitaufwand mmindestens 300".

ww) Nach der laufenden Nummer 80 wird folgende laufende Nummer 80a eingefügt:

"80aKonsumcannabisgesetz (KCanG)
1Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
1.1Erteilung der Erlaubnis nach § 11250 bis 2.000
1.2Versagung der Erlaubnis nach § 12100 bis 2.000
1.3nachträgliche Änderungen der Erlaubnis nach § 13 Abs. 3 und 4100 bis 1.000
1.4Verlängerung der Erlaubnis nach § 14100 bis 1.000
1.5Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis nach § 15100 bis 1.000
1.6Bearbeitung der Anzeigen hinsichtlich § 22 Abs. 3 Nr. 3150
2Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen
2.1Prüfung der Angaben nach § 26 Abs. 2 bis 5150
3Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen und Anordnungen nach § 27nach Zeitaufwand
4Stichprobenahme von vorhandenem Cannabis und Vermehrungsmaterial nach den §§ 27 und 28
4.1regelmäßige Stichprobenahmeje Probe 25 bis 200
4.2anlassbezogene Stichprobenahmeje Probe 25 bis 200".

xx) Die laufende Nummer 82 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "30,62" durch die Angabe "36,52" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "33,88" durch die Angabe "39,78" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "28,68" durch die Angabe "34,58" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "26,68" durch die Angabe "32,58" ersetzt.

yy) Die laufende Nummer 84 erhält folgende Fassung:

Alt:

84

Lagerstättengesetz 
1Angelegenheiten der zentralen Geofachdienste 
1.1Erlaubnis zur persönlichen Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut in den Dienstgebäuden des Landesamtes für Geologie und Bergwesen7
1.2Auskunftserteilung, Ermittlung von Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgutes (einschließlich Bohrkernlager) je angefangene halbe Stunde29
1.3Anfertigung von Archivgutreproduktionen schwarz/weiß 
 Qualität: Papier 
1.3.1DIN A 21,8
1.3.2DIN A 12,9
1.3.3DIN A 03,5
1.4Bereitstellung digitaler geowissenschaftlicher Daten (Abgabe von graphischen Daten in digitaler Form ohne Topographie als vollständiges Kartenblatt im Blattschnitt der Landesvermessung) 
  Maßstab 
1.4.1geologische Karte GK 251:25.000nach Zeitaufwand
1.4.2GK 25, vorläufige Ausgabe1:25.000nach Zeitaufwand
1.4.3Bodenkarte (BK 50, VBK 50)1:50.000nach Zeitaufwand
1.4.4Bodenübersichtskarte (BÜK 200)1:200.000nach Zeitaufwand
1.4.5geowissenschaftliche Übersichtskarten des Landes1:400.000nach Zeitaufwand
1.4.6Anfertigung von Ausdrucken der Digitalen Grundkarten (GK 25, GKV 25, MMK 25, BK 50, VBK 50, BÜK 200 und Übersichtskarten im Maßstabe 1:400.000) Farbplotnach Zeitaufwand
1.4.7Kostenermittlung für Punkt- und Flächendaten
(Recherche von Bohrungen in der Landesbohrdatenbank, Bereitstellung von verschlüsselten Schichtenverzeichnisse von Bohrungen, Recherche von Flächendaten im Fachinformationssystem, Bereitstellung der Daten auf CD).
nach Zeitaufwand
2Paläontologische Arbeiten 
2.1mikrofaunistische Untersuchungen 
2.1.1Einstufung von Einzelproben wenig verfestigter Gesteinenach Zeitaufwand
2.1.2Einstufung von Einzelproben stark verfestigter beziehungsweise fossilarmer Gesteinenach Zeitaufwand
2.1.3Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffennach Zeitaufwand
2.1.4wissenschaftliche Fossilbestimmungen und eingehende biostratigraphische, ökonomische und fazielle Untersuchung einer Probe entsprechend Problemstellung und Fossilführungnach Zeitaufwand
2.2mikrofloristische Untersuchungen (Palynologische Untersuchungen) 
2.2.1biostratigraphische Einstufung von Einzelproben, Kohle oder organisches Materialnach Zeitaufwand
2.2.2biostratigraphische Einstufung von Sedimentenproben, mit Flusssäureaufschluss und Schweretrennungnach Zeitaufwand
2.2.3Fossilbestimmung an Dünn- und Dickschliffennach Zeitaufwand
2.2.4wissenschaftliche Auswertungen für spezielle biostratigraphische, ökologische oder fazielle Fragestellungennach Zeitaufwand
3Mineralogische und petrographische Arbeiten 
3.1Präparationen 
3.1.1Gesteinspräparationen 
3.1.1.1schneiden von Gesteinen und Mineralien bis 30 cm2 Schnittfläche18
3.1.1.2je weitere 100 cm2 Schnittfläche24
3.1.1.3kerntrennen, weiches Material, ca. 0,1 m214
3.1.1.4kerntrennen, hartes Material, ca. 0,1 m226
3.1.1.5Anfertigung eines Dünnschliffes16 bis 28
3.1.1.6Anfertigung eines Großdünnschliffes35
3.1.1.7imprägnieren mürber Materialien zur Dünnschliffherstellung je Schliff9
3.1.1.8imprägnieren von Kernen zur Kerntrennung15
3.1.1.9färben/ätzen eines Dünnschliffes32
3.1.1.10anfärben eines Dünnschliffes zur Porenkennzeichnung8
3.1.2Schwermineralpräparation (2 Fraktionen)
(Sieben, Fe-Oxidentfernung, Trennung mit Schwereflüssigkeit, Anfertigung von Gelatinepräparaten)
85
3.1.3Leichtmineralpräparation (Anfertigung von Körnerpräparaten)18
3.1.4Mineralseparation (Schlichtpräparation)80
3.1.5Herstellung eines Pulverpräparates und Röntgendiffraktogramms (Übersichtsaufnahme)47
3.1.6Herstellung eines Texturpräparates und Röntgendiffraktogramms15
3.1.7Probenzerkleinerung 
3.1.7.1Grobzerkleinerung von 60 mm auf ca. 5 mm 
a) weiches Material bis 1 kg3
b) hartes Material bis 1 kg4
3.1.7.2Mittelzerkleinerung von 25 mm auf ca. 1 bis 5 mm 
a) weiches Material bis 1 kg4
b) hartes Material bis 1 kg6
3.1.7.3Feinzerkleinerung von < 5mm auf < 0,063 mm 
a) weiches Material bis 30 g15
b) hartes Material bis 30 g22
c) je weitere 30 g in Abhängigkeit von der Härte15
3.1.8Schlämmung von Geschiebemergel ca. 10 bis 25 kg57
3.2mineralogische Untersuchungen 
3.2.1Dünnschliffuntersuchungen 
3.2.1.1qualitative Bestimmung von Einzelmineralien35
3.2.1.2qualitative Bestimmung von Mineralgemengen145
3.2.1.3quantitative Bestimmung mittels Pointcounting220
3.2.2mikroskopische Untersuchungen 
3.2.2.1petrographische Charakterisierung von Lockermaterial (Sand), inklusive Siebanalyse165
3.2.2.2qualitative Schwermineralanalyse65
3.2.2.3quantitative Schwermineralanalyse je Fraktion110
3.2.2.4halbquantitative Schlichtanalyse145
3.2.2.5einfache Gesteins- oder Mineralbestimmung30
3.2.2.6qualitative Leichtmineralanalyse im Körnerpräparat58
3.2.2.7quantitative Leichtmineralanalyse im Körnerpräparat85
3.2.2.8kristalloptische Bestimmung von Einzelmineralen36
3.2.2.9kristalloptische Bestimmung von Mineralgemengennach Zeitaufwand
3.2.2.10Dünnschliffphoto, Einzelaufnahme (Abzug 9 x 13 cm)28
3.2.2.11Dünnschliffphot, Serienaufnahme (Abzug 9 x 13 cm)19
3.2.3Röntgendiffraktionsanalyse 
3.2.3.1qualitative Mineralbestimmung mittels Goniometer95
3.2.3.2quantitative Bestimmung von Quarz110
3.2.3.3halbquantitative Mineralbestimmung in tonigen Gesteinen220
3.2.4Körnungsanalyse 
3.2.4.1Siebanalyse (trockener Sand, Kies)40
3.2.4.2Aufschlag für feuchte, salzhaltige sowie tonig-schluffige Proben18
3.2.4.3Aufschlag für Proben über 2 kg21
4Chemische Untersuchungen an Böden, Pflanzen 
4.1Grunduntersuchungen 
4.1.1pH-Wert, elektrometrisch11
4.1.2elektrische Leitfähigkeit20
4.1.3Bestimmung von TIC/TOC und Gesamt-C mittels Multi-Elementanalysator
(TIC wird als Prozent CO2 umgerechnet angegeben)
32
4.1.4Glühverlust/Asche16
4.1.5Kohlenstoff (Humus)29
4.1.6CNS-Analysenach Zeitaufwand
4.1.7potentielle Kationenaustauschkapazität (modifizierte Methoden JACKSON und MEHLICH, T-Wert)63
4.1.8potentiell austauschbare Kationen (modifizierte Methoden nach JACKSON und MEHLICH, Ca, Mg, je Element)20
4.1.9Trockenmasse16
4.2Bestimmung über Aufschluss mit starken Säuren oder Laugen 
4.2.1Aufschluss59
4.2.2Element mit verschiedener Messtechniknach Zeitaufwand
4.3sonstige Bestimmungen 
4.3.1Bestimmung der Austauschazidität14
4.3.2Bestimmung der hydrolytischen Azidität14
4.3.3Bestimmung der maximalen Wasserkapazitätnach Zeitaufwand
4.3.4Bestimmung des Salzgehaltesnach Zeitaufwand
4.3.5Bestimmung der Hygroskopizität nach MITSCHERLICHnach Zeitaufwand
5Physikalische Untersuchungen an Böden 
5.1Bestimmung physikalischer Eigenschaften 
5.1.1Wassergehalt15
5.1.2Rohdichte einschließlich Wassergehalt29
5.1.3Dichte62
5.1.4gesättigte hydraulische Leitfähigkeit (kf) je Zylinder29
5.1.5Wasserbindungsintensität (pf) je Stufe und Zylinder19
5.2Bestimmung von Kornfraktionen 
5.2.1Siebanalysenach Zeitaufwand
5.2.2kombinierte Sieb- und Pipettanalyse nach KOEHN einschließlich Peroxid- und Pyrophosphatvorbehandlung 4 bis 7 Fraktionen65 bis 130
5.2.3Vorbehandlung von salz- und/oder carbonathaltigen Proben15 bis 40
6Ingenieurgeologische Felduntersuchungen 
6.1Sondierung mit der leichten Rammsonde (DIN 4094)nach Zeitaufwand
6.2Sondierung einschließlich Bodenansprache (DIN 4021, DIN 4022, DIN 18196)nach Zeitaufwand
6.3Flügelsondierung nach DIN 4096 mit 2 Scherversuchen pro Meternach Zeitaufwand
6.4Handflügelsondierung mit 2 Scherversuchennach Zeitaufwand
6.5Entnahme einer ungestörten Sonderprobe (DIN 4021)nach Zeitaufwand
6.6Entnahme einer gestörten Probenach Zeitaufwand
6.7.Bestimmung der Dichte durch Ersatzmethoden (DIN 18125)nach Zeitaufwand
6.8.Plattendruckversuch nach DIN 18134 (Bereitstellung des Gegengewichtes und Ausführung aller Erdarbeiten durch den Auftraggeber)nach Zeitaufwand
6.9Erfassung und Dokumentation von unterirdischen Hohlräumen (Befahrung mit Hohlraumkamera)nach Zeitaufwand
6.10Aufnahme von Erdfällen, Senkungen und Rutschungennach Zeitaufwand
7Hydrogeologische Untersuchungen 
7.1hydrogeologische Milleumessungen mit mobilem Feldlabor an Grundwassergütepegeln mit Brunnen bis 100 m Tiefe (Leitfähigkeit, Temperatur, Sauerstoff-, pH-Wert, Redoxpotential-Verteilung im vertikalen Profil) automatische Aufzeichnung/Punktmessungennach Zeitaufwand
7.2horizontale Wasserprobenahme in Bohrungen mit 2"- und 4"-Ausbau mit Packer bis 50 m Tiefenach Zeitaufwand
7.3horizontale Wasserprobenahme ohne Packer bis Pumpentiefe 50 m (2"- und 4"-Ausbau)nach Zeitaufwand
7.4horizontale Wasserprobenahme mit Probenahmeschöpfgerät bis 100 m Tiefe mit 2"-Ausbaunach Zeitaufwand
7.5horizontierte Wasserprobenahme mit Gütepumpversuchen mit Kontrolle der hydrogeologischen Milleuparameter mit hydrochemischem Feldlabornach Zeitaufwand
7.6Entnahme von Gesteinsproben für geochemische Untersuchungen mit geologischer Kernaufnahmenach Zeitaufwand
7.7Betreuung hydrogeologischer Testarbeiten mit hydrodynamischem mobilen Feldlabor in Bohrungennach Zeitaufwand
7.8Durchführung hydrochemischer Kurzanalysen mit Feldlaborausrüstungnach Zeitaufwand
7.9Durchführung von Eluatuntersuchungen mit dem REV-Fluidzirkulationsapparat (hydrogeologisches Labor)nach Zeitaufwand
7.10Durchführung von Quellschüttungsmessungen und Messungen des Grundwasserdurchflusses an Vorflutern mittels OH-Flügelnach Zeitaufwand
7.11Durchführung von Tracerversuchen an Grundwasserpegeln in Verbindung mit Kurzpumpversuchen (Tracer-Eingabe NaCl oder Farbtracer)nach Zeitaufwand

Neu:

"84 (aufgehoben)".

zz) Die laufende Nummer 87 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstelle 2.12 erhält folgende Fassung:

altneu
2.12. Festlegung einer Abschussplanregion nach § 26 Abs. 2
50 bis 150
"2.12 Abschussplan".

bbb) Nach der Tarifstelle 2.12 werden folgende neue Tarifstellen 2.12.1 bis 2.12.3 eingefügt:

"2.12.1Festlegung einer Abschussplanregion nach § 26 Abs. 250 bis 150
2.12.2Bestätigung eines Abschussplanes nach § 26gebührenfrei
2.12.3Festsetzung eines Abschussplanes nach § 2650 bis 150".

ccc) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "80 v. H. der Gebühr nach Anlage 2 Spalte 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO)" durch die Angabe "80 v. H. der Gebühr nach Anlage 2 Spalte 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO), höchstens 25" ersetzt.

ddd) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:

Alt:

6Bestätigung eines Schweißhundführers einschließlich Ausstellung eines Dienstausweises nach § 29

Neu:

"6Bestätigter Schweißhundführer".

eee) Nach der Tarifstelle 6 werden folgende neue Tarifstellen 6.1 bis 6.2 eingefügt:

"6.1Bestätigung eines Schweißhundführers einschließlich Ausstellung eines Dienstausweises nach § 2950
6.2Verlängerung der Gültigkeit des Dienstausweises eines Schweißhundführers nach § 2925".

za) Nach der laufenden Nummer 90 wird folgende laufende Nummer 90a eingefügt:

"90aLegehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)
1 Registrierung nach § 3 und Mitteilung der Kennnummer nach § 4 sowie Änderungen bestehender Registrierungen29
2 Für jede örtliche Kontrolle ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1 die folgende Reisekostenpauschale zu erheben:50".

zb) Die laufende Nummer 98 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Alt:

98Ökologischer Landbau

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-BVO) vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264 vom 03.10.2008 S. 1) i. V. m. der Durchführungsverordnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 899/2008 (EG-Öko-DVO) dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Öko-Mitwirkungsverordnung (ÖkoMitwVO)

Neu:


"98Ökologische Produktion und Kennzeichnung

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625, dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)".

bbb) Die Tarifstellen 1.1 bis 1.6 erhalten folgende Fassung:

Alt:

1.1Zulassung von Kontrollstellen zur Mitwirkung am Kontrollverfahren nach § 1 Abs. 2 und 3 ÖkoMitwVO98 bis 600
1.2Verlängerung oder sonstige Änderung der Zulassung der mitwirkenden Kontrollstellen49 bis 300
1.3anlassbezogene Überprüfung der mitwirkenden Kontrollstellen98 bis 600
1.4Anlasskontrollen von Öko-Unternehmen98 bis 600
1.5befristete oder vollständige Untersagung der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 30 EG-Öko-BVO49 bis 800
1.6sonstige Amtshandlungen49 bis 1.000

Neu:

"1.1Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ÖLG in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.2Verlängerung oder sonstige Änderung der Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behördennach Zeitaufwand,
mindestens 57
1.3Rücknahme, ganz oder teilweise, der Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ÖLG in Verbindung mit Artikel 33 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625nach Zeitaufwand,
mindestens 57
1.4Überprüfung der übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nach Artikel 40 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.5Überprüfung von Unternehmern oder Unternehmergruppen nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.6Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57".

ccc) Nach der Tarifstelle 1.6 werden folgende Tarifstellen 1.7 bis 1.12 eingefügt:

"1.7Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.8Zusätzliche Maßnahmen bei Verstößen, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.9Maßnahmen bei festgestellten Verstößen nach § 17 Abs. 2 Bio-AHVVnach Zeitaufwand, mindestens 57
1.10Anlassbezogene Betriebskontrollennach Zeitaufwand, mindestens 57
1.11Anlassbezogene Waren-/Probenuntersuchung, Amtliche Probenahme, Einschicken der Probe an ein amtliches Labor, Probeuntersuchung, Auswertung des Prüfberichtes durch die LLGnach Zeitaufwand, mindestens 57 zuzüglich der Kosten für Probenahme, Transport und Laboruntersuchung
1.12Sonstige Amtshandlungennach Zeitaufwand, mindestens 57".

ddd) Die Tarifstellen 2 bis 2.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

2Prüfung-Umstellungszeiträume
2.1rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen bei Anbauflächen gemäß Artikel 36 Abs. 2 EG-Öko-DVO49 bis 250
2.2Verlängerung von Umstellungszeiträumen bei Anbauflächen gemäß Artikel 36 Abs. 3 EG-Öko-DVO49 bis 250
2.3Verkürzung von Umstellungszeiträumen bei Weideland und Auslaufflächen gemäß Artikel 37 Abs. 2 EG-Öko-DVO49 bis 250

Neu:

"2Prüfung-Umstellung
2.1Rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums von Landparzellen nach Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
2.2Verlängerung oder Verkürzung von Umstellungszeiträumen nach Anhang II Teil I Nr. 1.7 der Verordnung (EU) 2018/848 zu Flächen oder einer oder mehreren Parzellen, die mit Erzeugnissen oder Stoffen kontaminiert oder behandelt wurden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sindnach Zeitaufwand, mindestens 57
2.3Verkürzung des Umstellungszeitraumes bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr nach Anhang II Teil I Nr. 1.7.5 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57".

eee) Die Tarifstelle 2.4

2.4 rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen bei Aquakulturproduktionseinheiten gemäß Artikel 38a Abs. 2 EG-Öko-DVO (710/09)
49 bis 250

wird aufgehoben.

fff) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

3Verkürzung des Umstellungszeitraumes bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr nach Anhang II Teil I Nr. 1.7.5 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57

Neu:

"3Prüfung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbio- logischem Pflanzenvermehrungsmaterial nach Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57".

ggg) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.6


3.1Erhöhung des Bestandes an nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren zu Zuchtzwecken gemäß Artikel 9 Abs. 4 EG-Öko-DVO49 bis 250
3.2Erneuerung oder Wiederaufbau des Bestandes mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren gemäß Artikel 47a EG-Öko-DVO49 bis 250
3.3Wiederaufbau des Bienenbestandes mit nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen gemäß Artikel 47b EG-Öko-DVO49 bis 250
3.4Einstellung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einen Geflügelbestand gemäß Artikel 42 EG-Öko-DVO49 bis 250
3.5Parallelerzeugung von ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren derselben Art gemäß Artikel 40 Abs. 2 EG-Öko-DVO49 bis 250
3.6parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur gemäß Artikel 25c EG-Öko-DVO (710/09)49 bis 250

werden aufgehoben.

hhh) Die Tarifstellen 4 bis 4.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

4Prüfung Fütterung
4.1Fütterung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln für einen begrenzten Zeitraum, für ein begrenztes Gebiet gemäß Artikel 47c EG-Öko-DVO49 bis 250
4.2Fütterung von Bienen mit ökologischem/bioökologischem Honig, Zucker oder Zuckersirup gemäß Artikel 47d EG-Öko-DVO49 bis 250

Neu:

"4Prüfung der Verwendung von nichtökologischen/ nichtbiologischen Tieren
4.1Einstellung von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit nach Anhang II Teil II Nr. 1.3.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
4.2Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit nach Anhang II Teil II Nr. 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57".

iii) Nach der Tarifstelle 4.2 werden folgende Tarifstellen 4.3 bis 4.4 eingefügt:

"4.3Einbringung von wild gefangenen oder nichtökologisch/ nichtbiologisch erzeugten Aquakulturtieren zur Erneuerung des Genbestands in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke nach Anhang II Teil III Nr. 3.1.2.1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
4.4Sammlung von Muschelsaat aus Wildbeständen nach Anhang II Teil III Nr. 3.2.1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57".

jjj) Die Tarifstellen 5 bis 6.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

5.2Anbindehaltung von Tieren in Kleinbetrieben gemäß Artikel 39 EG-Öko-DVO49 bis 250
6Prüfung - nach Artikel 95 EG-Öko-DVO
6.1Anbindehaltung von Tieren49 bis 250
6.2Unterbringung und Besatzdichte49 bis 250

Neu:

"5Prüfung von Maßnahmen des Tierschutzes
5.1Anbindung oder Isolierung von Rindern nach Anhang II Teil II Nr. 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
5.2Eingriffe am Tier nach Anhang II Teil II Nr. 1.7.8 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
6Prüfung weiterer Genehmigungen, Entscheidungen, Bestätigungen oder der Zulassung von Ausnahmen nach der Verordnung (EU) 2018/848
6.1Ausnahme von den Produktionsvorschriften im Katastrophenfall nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
6.2Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln nach Anhang II Teil II Nr. 1.9.3.1 Buchst. c und Nr. 1.9.4.2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57".

kkk) Nach der Tarifstelle 6.2 werden folgende Tarifstellen 6.3 bis 6.5 eingefügt:

"6.3Erfordernis einer Ruhezeit und gegebenenfalls Festlegungen einer angemessenen Ruhezeit zur Krankheitsvorsorge nach Anhang II Teil III Nr. 3.1.4.1 Buchst. g Nr. i der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57
6.4Einsatz von Natriumnitrit (E 250) und Kaliumnitrat (E 252) als Lebensmittelzusatzstoff in Fleischerzeugnissen nach Artikel 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 6 und Anhang V Teil A Abschn. A1 der Verordnung (EU) 2021/1165nach Zeitaufwand, mindestens 57
6.5Sonstige Genehmigungen, Entscheidungen, Bestätigungen oder der Zulassung von Ausnahmen nach der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand, mindestens 57".

lll) Die Tarifstellen 7 bis 7.4 erhalten folgende Fassung:

Alt:

7Prüfung - sonstige Genehmigungen oder Zulassungen von Ausnahmen gemäß EG-Öko-B VO/EG-Öko-DVO
7.1Bewirtschaftung von ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbioökologischen Produktionseinheiten in ein und demselben Gebiet gemäß Artikel 40 Abs. 1 EG-Öko-DVO49 bis 250
7.2saisonales dekoratives Färben von Eiern gemäß Artikel 27 Abs. 4 EG-Öko-DVO49 bis 250
7.3Einsatz von Natriumnitrit zur Fleischerzeugung gemäß Anhang VIII Abschnitt A Fußnote 1 EG-Öko-DVO49 bis 250
7.4sonstige Genehmigungen oder Zulassungen von Ausnahmen gemäß EG-Öko-BVO/ EG-ÖkO-DVO49 bis 250

Neu:

"7Handel mit Drittländern nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625
7.1Dokumentenkontrollenach Zeitaufwand, mindestens 57
7.2Nämlichkeitskontrollennach Zeitaufwand, mindestens 57
7.3Verstärkte Kontrollen aufgrund von Rechtsverordnungen oder nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrechtnach Zeitaufwand, mindestens 57
7.4Sonstige Amtshandlungennach Zeitaufwand, mindestens 57".

mmm) Nach der Tarifstelle 7.4 wird folgende Tarifstelle 8 eingefügt:

"8Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Abs. 1 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Abs. 2 Buchst. i dernach Zeitaufwand, mindestens 57".

zc) In der laufenden Nummer 99 wird nach der Tarifstelle 15 folgende Tarifstelle 16 eingefügt:

"16Turnusmäßige Prüfung eines Straßenbahnbetriebes nach § 5475 bis 6.000".

zd) Die laufende Nummer 101 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Alt:

101Pflanzenschutzgesetz / Pflanzenbeschauverordnung

Neu:

101Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)/Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)/ Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung".

bbb) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "1.565 bis 4 900" durch die Angabe "1.565 bis 6.500" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "500 bis 4 600" durch die Angabe "500 bis 5.500" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "510 bis 6.000" durch die Angabe "510 bis 7.000" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "900 bis 4 200" durch die Angabe "900 bis 4 700" ersetzt.

fff) In der Tarifstelle 1.5 Spalte 3 wird die Angabe "950 bis 9 700" durch die Angabe "950 bis 12.000" ersetzt.

ggg) In der Tarifstelle 1.6 Spalte 3 wird die Angabe "950 bis 4.500" durch die Angabe "950 bis 6.000" ersetzt.

hhh) In der Tarifstelle 1.7.1 Spalte 3 wird die Angabe "1.350 bis 5 300" durch die Angabe "1.300 bis 7.000" ersetzt.

iii) In der Tarifstelle 1.7.2 Spalte 3 wird die Angabe "1.500 bis 3.000" durch die Angabe "1.500 bis 4.000" ersetzt.

jjj) In der Tarifstelle 1.8 Spalte 3 wird die Angabe "535 bis 7 200" durch die Angabe "535 bis 9.000" ersetzt.

kkk) In der Tarifstelle 1.9 Spalte 3 wird die Angabe "605 bis 3 700" durch die Angabe "605 bis 5.000" ersetzt.

lll) In der Tarifstelle 1.10 Spalte 3 wird die Angabe "605 bis 4 200" durch die Angabe "650 bis 5.500" ersetzt.

mmm) In der Tarifstelle 1.11 Spalte 3 wird die Angabe "285 bis 5 200" durch die Angabe "285 bis 6 200" ersetzt.

nnn) In der Tarifstelle 1.12 Spalte 3 wird die Angabe "510 bis 6 200" durch die Angabe "510 bis 7.000" ersetzt.

ooo) Die Tarifstelle 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Phytosanitäre Kontrolle beim Ex- und Import von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß §§ 7 und 59 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), sowie § 8 der Pflanzenbeschauverordnung"4 Phytosanitäre Kontrolle beim Ex- und Import von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen".

ppp) In der Tarifstelle 4.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "7" durch die Angabe "10" ersetzt.

qqq) In der Tarifstelle 4.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "7" durch die Angabe "10" und die Angabe "14" durch die Angabe "20" ersetzt.

rrr) Die Tarifstellen 4.1.3.1 bis 4.1.3.15 erhalten folgende Fassung:

Alt:

4.1.3.1Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung
a) bis zu 10.000 Stück17,5
b) pro weitere 1.0000,7
c) Höchstbetrag140
4.1.3.2Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung
a) bis zu 1.000 Stück17,5
b) pro weitere 1000,44
c) Höchstbetrag140
4.1.3.3Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung
a) bis zu 200 kg Gewicht17,5
b) pro weitere 10 kg0,16
c) Höchstbetrag140
4.1.3.4Samen, Gewebekulturen je Sendung
a) bis zu 100 kg17,5
b) pro weitere 10 kg0,175
c) Höchstbetrag140
4.1.3.5andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
a) bis zu 5.000 Stück17,5
b) pro weitere 1000,18
c) Höchstbetrag140
4.1.3.6Schnittblumen je Sendung
a) bis zu 20.000 Stück17,5
b) pro weitere 1.0000,14
c) Höchstbetrag140
4.1.3.7Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung
a) bis zu 100 kg Gewicht17,5
b) pro weitere 100 kg1,75
c) Höchstbetrag140
4.1.3.8gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
a) bis zu 1.000 Stück17,5
b) pro weitere 1001,75
c) Höchstbetrag140
4.1.3.9Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung
a) bis zu 100 kg Gewicht17,5
b) pro weitere 10 kg1,75
c) Höchstbetrag140
4.1.3.10Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung
a) bis zu 25.000 kg Gewicht17,5
b) pro weitere 1.000 kg0,7
4.1.3.11Kartoffelknollen je Partie
a) bis zu 25.000 kg Gewicht52,5
b) pro weitere 25.000 kg52,5
4.1.3.12Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung
a) bis 100 m3 Volumen17,5
b) pro weiteren m30,175
4.1.3.13Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung
a) bis zu 25.000 kg Gewicht17,5
b) pro weitere 1.000 kg0,7
c) Höchstbetrag140
4.1.3.14Getreidekörnern je Sendung
a) bis zu 25.000 kg17,5
b) pro weitere 1.000 kg0,7
c) Höchstbetrag700
4.1.3.15anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung17,5

Neu:

"4.1.3.1Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung30 bis 300
4.1.3.2Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachts- bäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung30 bis 300
4.1.3.3Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung30 bis 300
4.1.3.4Samen, Gewebekulturen je Sendung30 bis 300
4.1.3.5anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung30 bis 300
4.1.3.6Schnittblumen je Sendung30 bis 300
4.1.3.7Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung30 bis 300
4.1.3.8gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung30 bis 300
4.1.3.9Blättern von Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung30 bis 300
4.1.3.10Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung30
4.1.3.11Kartoffelknollen je Partie
a) bis zu 25.000 kg Gewicht53
b) pro weitere 25.000 kg53
4.1.3.12Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung27 bis 270
4.1.3.13Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung30 bis 300
4.1.3.14Getreidekörnern je Sendung30 bis 700
4.1.3.15anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Verpackungsholz, die nicht in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung30 bis 300".

sss) In der Tarifstelle 4.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.

ttt) In der Tarifstelle 4.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.

uuu) In der Tarifstelle 4.3.1 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.

vvv) In der Tarifstelle 4.3.2 Spalte 3 wird die Angabe "1,35" durch die Angabe "2" ersetzt.

www) Die Tarifstelle 4.4.4 erhält folgende Fassung:

altneu
4.4.4. Kontrolle in eingetragenen Betrieben je angefangene 15 Minuten einschließlich Fahrzeit
10
"4.4.4 Phytosanitäre Ausfuhrkontrolle einschließlich erforderlicher Dokumentenkontrolle je angefangene 15 Minuten
20".

xxx) Nach den Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.1.3 bis 4.5 werden folgende Tarifstellen 4.6 bis 4.7 eingefügt:

"4.6Ausnahmen für amtliche Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben
4.6.1Benennung von Quarantänestationen/geschlossenen Anlagen für die Einfuhr, Verbringung, Haltung, Vermehrung und Verwendung von spezifiziertem Material zu wissenschaftlichen Zweckennach Zeitaufwand
4.6.2Besichtigungen, die für die in Nummer 4.6.1 genannten Amtshandlungen erforderlich sindnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 4.6.2:
  1. als Zeitaufwand gilt auch die Zeit für An- und Abfahrten
  2. für den Zeitaufwand sind je angefangene 15 Minuten einschließlich Fahrtzeiten 20 Euro anzusetzen
4.6.3Ausstellung einer Ermächtigung/Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr/Verbringung von spezifiziertem Material zu wissenschaftlichen Zwecken10
4.7Erstellung von Bescheiden je angefangene 15 Minuten20".

yyy) Die Tarifstelle 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10 Warndienst"10 Beratung und Durchführung des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG".

zzz) In der Tarifstelle 10.1.1 wird das Wort "Postversand" durch das Wort "E-Mail-Versand" ersetzt.

zza) In der Tarifstelle 10.1.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 25" durch die Angabe "30" ersetzt.

zzb) Die Tarifstelle 10.1.1.5 erhält folgende Fassung:

altneu
10.1.1.5 Baumschulen
10 bis 20
"10.1.1.5 Baumschulen/Öffentliches Grün 20".

zzc) In der Tarifstelle 10.1.2 wird das Wort "Postversand" durch das Wort "E-Mail-Versand" ersetzt.

zzd) In der Tarifstelle 10.1.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "60 bis 80" durch die Angabe "75" ersetzt.

zze) In der Tarifstelle 10.1.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 35" durch die Angabe "45" ersetzt.

zzf) In der Tarifstelle 10.1.2.3 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 25" durch die Angabe "30" ersetzt.

zzg) In der Tarifstelle 10.1.2.4 Spalte 3 wird die Angabe "30 bis 40" durch die Angabe "45" ersetzt.

zzh) Die Tarifstelle 10.1.2.5 erhält folgende Fassung:

altneu
10.1.2.5 Baumschulen
10 bis 20
"10.1.2.5 Baumschulen/Öffentliches Grün 30".

zzi) Die Anmerkung zu Tarifstelle 10.1

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1:

Beim Versand der Pflanzenschutzhinweise per E-mail wird für jede Hinweisart eine 30%ige Ermäßigung (Grundlage ist die tatsächliche Gebühr) gewährt.

wird aufgehoben.

zzj) Die Tarifstelle 10.3

10.3 Versuchsberichte
10 bis 25

wird aufgehoben.

zzk) Die Tarifstellen 11.1.1 und 11.1.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

11.1.1Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 PflSchG20 bis 300
11.1.2sonstige Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungsbescheide29

Neu:

"11.1.1Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG20 bis 300
11.1.2Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen für die Allgemeinheit gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 PflSchG100 bis 1.000".

zzl) Nach der Tarifstelle 11.1.2 werden folgende Tarifstellen 11.1.3 und 11.1.4 eingefügt:

11.1.3Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 PflSchG100 bis 1.000
11.1.4sonstige Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungsbescheide50 bis 1.000".

zzm) Nach der Tarifstelle 11.2.1 werden folgende Tarifstellen 11.2.2 und 11.2.3 eingefügt:

11.2.2Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz gemäß § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung30 bis 500
11.2.3Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern gemäß § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Verordnung30 bis 500".

zzn) Die Tarifstelle 11.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

11.4sonstige Genehmigungen50 bis 200

Neu:

11.4Bearbeitung einer Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG
(Beratung und Anwendung) und § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG (Abgabe)".

zzo) Nach der Tarifstelle 11.4 werden folgende Tarifstellen 11.4.1 bis 11.4.4 eingefügt:

11.4.1Anzeige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe nach § 10 Satz 1 PflSchG25
11.4.2Anzeige der Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Satz 1 PflSchG25
11.4.3Anzeige Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG25
11.4.4Erteilung eines Änderungsbescheides zu einer Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG (Beratung und Anwendung) und § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG (Abgabe)15".

zzp) Die Tarifstelle 11.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

11.5Anerkennung, Überwachung und Betreuung von Betrieben zur Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

Neu:

11.5sonstige Genehmigungen50 bis 200".

zzq) Die Tarifstellen 11.5.1 bis 11.5.3 und die Anmerkung

11.5.1Anerkennung als Kontrollbetrieb50 bis 150
11.5.2Überwachung und Betreuung anerkannter Kontrollbetriebe, jährlich25 bis 100
11.5.3Überprüfung der Kontrollausrüstungen der Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte50 bis 200
Anmerkung:

Bei Kontrollen ortsfester Prüfgeräte im Prüfbetrieb werden zusätzlich Fahrtkosten und Wegezeiten berechnet.

werden aufgehoben.

zzr) Nach der Tarifstelle 11.5 werden folgende Tarifstellen 11.6 bis 11.6.4.5 und die Anmerkung zur Tarifstelle 11.6 eingefügt:

11.6Anerkennung, Überwachung und Betreuung von Betrieben zur Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
11.6.1Anerkennung als Kontrollbetrieb100 bis 500
11.6.2Überwachung und Betreuung anerkannter Kontrollbetriebe
11.6.2.1Überwachung und Betreuung anerkannter Kontrollbetriebe, jährlich (zum Beispiel Bearbeitungsgebühren für Kontrollberichte, Plakettengebühr)100 bis 500
11.6.2.2Anerkennung weiterer Prüforte von Kontrollstellen100 bis 500
11.6.3Zweitanerkennung für Kontrollwerkstätten, je Standort
11.6.3.1mit einer Anerkennung aus anderen Bundesländern100 bis 500
11.6.3.2für weitere Kontrollstandorte50 bis 250
11.6.4Überprüfung der Kontrollausrüstungen der Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte
11.6.4.1Überprüfung von Prüfeinrichtungen zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilungsmessung bei Pflanzeschutzgeräten für Flächenkulturen100 bis 250
11.6.4.2Überprüfung von Prüfeinrichtungen zur Messung von Flüssigkeits- und Volumenströmen, sowie zur Prüfung von Durchflussmessern75 bis 200
11.6.4.3Überprüfung von Prüfeinrichtungen zur Messung des Einzeldüsenausstoßes50 bis 100
11.6.4.4Überprüfung von Manometern25 bis 75
11.6.4.5Überprüfung sonstiger Kontrollausrüstung50 bis 250
Anmerkung zur Tarifstelle 11.6:

Bei Kontrollen ortsfester Prüfgeräte im Prüfbetrieb werden zusätzlich Fahrtkosten und Wegezeiten berechnet.".

zzs) Die Tarifstelle 12.1 erhält folgende Fassung:

altneu
12.1 Vorbereitungslehrgang für den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung oder der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln je Lehrgangstag
26
"12.1 Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung".

zzt) Nach der Tarifstelle 12.1 werden folgende Tarifstellen 12.1.1 und 12.1.2 eingefügt:

"12.1.1Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung einschließlich Beratung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln380
12.1.2Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung auf die fachpraktische Prüfung Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung einschließlich Beratung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln80".

zzu) Die Tarifstelle 12.2 erhält folgende Fassung:

altneu
12.2 Fortbildungslehrgänge je Tag
15 bis 50
"12.2 Prüfung für den Sachkundenachweis (§ 9 PflSchG)".

zzv) Nach der Tarifstelle 12.2 werden folgende Tarifstellen 12.2.1 bis 12.2.6 eingefügt:

"12.2.1Gesamtprüfung für den Sachkundenachweis für die Anwendung einschließlich Beratung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln75
12.2.2fachtheoretische Prüfung (schriftlich)25
12.2.3fachtheoretische Prüfung (mündlich)25
12.2.4fachpraktische Prüfung25
12.2.5Nicht-Erscheinen15
12.2.6Wiederholung der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung25 je Modul".

zzw) Die Tarifstellen 12.3 bis 12.4 erhalten folgende Fassung:

Alt:

12.3Sachkundenachweis im Pflanzerischutz
12.3.1Ausstellung eines Sachkundenachweises45
12.3.2Sachkundeanerkennung ausländischer Berufe70
12.3.3Ersatzausstellung des Sachkundenachweises25
12.4Prüfung für den Sachkundenachweis (§ 9 PflSchG) für die Abgabe oder Anwendung beziehungsweise Beratung

Neu:

"12.3Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
12.3.1Grundgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung (eine Veranstaltung, Genehmigung oder Ablehnung)nach Zeitaufwand mindestens 200
12.3.2jede weitere Veranstaltung mit gleichem Inhalt in Präsenz40
12.3.3jede weitere Veranstaltung mit gleichem Inhalt online80
12.4Teilnahmebescheinigung für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes Sachsen-Anhalt25".

zzx) Die Tarifstellen 12.4.1 bis 12.4.3

12.4.1fachtheoretische Prüfung Teil 1 (schriftlich)25
12.4.2fachtheoretische Prüfung Teil 2 (mündlich)25
12.4.3fachpraktische Prüfung25

werden aufgehoben.

zzy) Die Tarifstellen 12.5 und 12.5.1 erhalten folgende Fassung:

Alt:

12.5Anerkannte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
12.5.1Grundgebühr für die Genehmigung einer Fort- und Weiterbildungs veranstaltung 200 (eine Veranstaltung)

Neu:

"12.5Aus- und Fortbildung des Personals amtlich anerkannter Kontrollstellen zur Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
12.5.1Grundlehrgang100 bis 300".

zaa) Nach der Tarifstelle 12.5.1 wird folgende Tarifstelle 12.5.2 eingefügt:

"12.5.2Fortbildung100 bis 300".

zbb) Die Tarifstelle 12.5.1.1

"12.5.1.1jede weitere Veranstaltung mit gleichem Inhalt40

wird aufgehoben.

zcc) Die Tarifstelle 13 erhält folgende Fassung:

altneu
13 Kontrollen im Rahmen des kontrollierten und integrierten Anbaus und vergleichbare Kontrollen auf Antrag an LLG oder ALF je Betrieb und Kontrolle (für notwendige spezielle Schaderregerdiagnostik werden gesonderte Gebühren nach Tarifstellen 6 bis 9 berechnet).
26
"13 Sonstige Amtshandlungen und Leistungen nach Zeitaufwand".

zdd) Die Tarifstellen 14 bis 15.2.2.6

14Sonstige Amtshandlungen und Leistungennach Zeitaufwand und Tarif
15Erzeugung und Haltung von virusfreiem und virusgetesteten Obstvermehrungsmaterial
15.1Kultur von Vorstufen- und Basispflanzen
15.1.1Vorstufen- und Basispflanzen, Kernobst je Sorte und Jahr35
15.1.2Vorstufen- und Basispflanzen, Steinobst je Sorte und Jahr42,5
15.2Abgabe von virusfreien und virusgetesteten Obstedelreisern
15.2.1Sommerveredelung (Reiser mit mindestens 10 Augen)
15.2.1.1bis 100 Augen je Auge0,29 bis 0,42
15.2.1.2bis 500 Augen je Auge0,20 bis 0,38
15.2.1.3bis 1.000 Augen je Auge0,14 bis 0,30
15.2.1.4bis 5.000 Augen je Auge0,13 bis 0,25
15.2.1.5bis 10.000 Augen je Auge0,12 bis 0,20
15.2.1.6bis 20.000 Augen je Auge0,11 bis 0,19
15.2.1.7bis 30.000 Augen je Auge0,10 bis 0,18
15.2.1.8ab 30.001 Augen je Auge0,09 bis 0,17
15.2.2Winterveredelung (Reiser mit mindestens 3 Pfropfköpfen)
15.2.2.1bis 20 Reiser je Reiser0,64 bis 0,84
zuzüglich je Bestellung8
15.2.2.2bis 100 Reiser je Reiser0,51 bis 0,74
15.2.2.3bis 500 Reiser je Reiser0,35 bis 0,55
15.2.2.4bis 1.000 Reiser je Reiser0,29 bis 0,47
15.2.2.5bis 2.000 Reiser je Reiser0,20 bis 0,41
15.2.2.6ab 2.001 Reiser je Reiser0,18 bis 0,38

werden aufgehoben.

ze) Die laufende Nummer 102 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "24" durch die Angabe "28" ersetzt.

bbb) Die Tarifstellen 3 und 3.1 erhalten folgende Fassung:

altneu
3 Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 14 und § 15)
80

3.1 Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung je Steckling
1

"3 Virus- und Bakterienprüfung (§ 13) je Probe nach Anlage 3

3.1 im PCR-Verfahren".

ccc) Nach der Tarifstelle 3.1 werden folgende Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.3 eingefügt:

"3.1.1Virusprüfung230 bis 260
3.1.2Bakterienprüfung135 bis 180
3.1.3Virus- und Bakterienprüfung300".

ddd) Die Tarifstelle 3.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

3.2Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung und serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren je Steckling

Neu:

"3.2im ELISA-Verfahren120 bis 300".

eee) Die Tarifstellen 3.2.1 und 3.2.2

3.2.1auf ein Virus1,15
3.2.2auf weitere Viren, je Virus0,13

werden aufgehoben.

fff) Die Tarifstellen 3.3 bis 3.3.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

3.3Knollenprüfung mit serologischem Virusnachweis im ELISA-Verfahren je Knolle
3.3.1auf ein Virus0,90
3.3.2auf weitere Viren, je Virus0,13

Neu:

"3.3Gesundheitsprüfung in beauftragtem Labor
3.3.1Virusprüfung in einer beauftragten Prüfstelle je Probe150 bis 450
3.3.2Bakterienprüfung in einer beauftragten Prüfstelle je Probe150 bis 450".

ggg) Nach der Tarifstelle 3.3.2 wird folgende Tarifstelle 3.3.3 eingefügt:

"3.3.3Kombinierte Krankheitsprüfung in einer beauftragten Prüfstelle150 bis 450".

hhh) In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.

iii) Die Tarifstellen 5.3 und 5.4 erhalten folgende Fassung:

Alt:

5.3Nachkontrolle der getrennten Lagerung (§ 6 Abs. 3 Satz 2) je Betrieb31
5.4Festsetzung einer Betriebsnummer12

Neu:

"5.3Festsetzung einer Betriebsnummer/Registratur12
5.4weitere Probenahme, einschließlich weiterer Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 15 Abs. 1) je Probe150 bis 300".

jjj) Die Tarifstelle 5.5

"5.5weitere Probenahme, einschließlich weiterer Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 15 Abs. 1) je Probe123

wird aufgehoben.

kkk) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:

Alt:

6Besondere Untersuchungen bei der Prüfung auf Knollenkrankheiten einschließlich Quarantänekrankheiten und äußere Mängel nach Maßgabe des Aufwandes zusätzlich je Probe und Partie10 bis 200

Neu:

"6Besondere Untersuchungen und sonstige nicht beschriebene Amtshandlungen nach Maßgabe des Aufwandes
zusätzlich je Vorhaben/Probe oder Partie
10 bis 280".

zf) Die laufende Nummer 109 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "12" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 1.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "21" durch die Angabe "24" ersetzt.

ccc) Die Tarifstelle 1.2.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

1.2.2bei Zweitbesichtigung nach fachlicher Anforderung zusätzlich je angefangene ha7

Neu:

"1.2.2bei weiterer Besichtigung nach fachlicher Anforderung zusätzlich je angefangener ha8".

ddd) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "35" durch die Angabe "40" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 1.4 Spalte 3 wird die Angabe "43" durch die Angabe "80" ersetzt.

fff) Die Tarifstelle 1.6.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

1.6.1Ruten, Edelreiser, veredlungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenen Ar der Bestandsfläche der besichtigten Sorte1,20
jedoch je angemeldete Sorte und Klon mindestens10

Neu:

"1.6.1Ruten, Edelreiser, veredlungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangener Ar der Bestandsfläche der besichtigten Sorte,2
je angemeldete Sorte und Klon mindestens12".

ggg) In der Tarifstelle 1.6.2 Spalte 3 wird die Angabe "78" durch die Angabe "80" ersetzt.

hhh) In der Tarifstelle 1.7 Spalte 3 wird die Angabe "12 bis 50" durch die Angabe "4 bis 20" ersetzt.

iii) Die Tarifstelle 1.8 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Nachbesichtigung (§ 8) je angefangenen ha und Aufwand"Nachbesichtigung (§ 8) und Wiederholungsbesichtigung (§ 10) je angefangener ha und Aufwand".

jjj) Die Tarifstelle 1.9

1.9Wiederholungsbesichtigung je ha (§ 10)10

wird aufgehoben.

kkk) Die Tarifstellen 2.1 bis 2.4 erhalten folgende Fassung:

Alt:

2.1Anerkennung von im Ausland vermehrtem zertifiziertem Saatgut10
2.2Zulassung von Handelssaatgut10
2.3Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Abs. 1)10
2.4Wiederverschließung nach einem OECD System10

Neu:

"2.1Anerkennung bei externer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 414
2.2Nachträgliche Anerkennung nach Sortenzulassung10
2.3Fortführung des Anerkennungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 bei Überschreitung der Richtwerte20
2.4Erteilung einer Mischungsnummer/Wiederverschließungs- oder einer Kennnummer12".

lll) Die Tarifstellen 2.5 bis 2.7

2.5Anerkennung bei externer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs.14
2.6Nachträgliche Anerkennung nach Sortenzulassung10
2.7Erteilung einer Mischungsnummer oder einer Kennnummer (§ 15 Abs. 1)6

werden aufgehoben.

mmm) Die Tarifstelle 3.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

3.1landwirtschaftliche Arten

Neu:

"3.1großsamigen Arten (Zuordnung in SAPROKAPRO nach Samengröße und Bearbeitungsaufwand)
Reinheit10
Besatz10
Keimfähigkeit20

nnn) Die Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.7

3.1.1Getreide und Mais
Reinheit7
Besatz7
Keimfähigkeit11
3.1.2Gräser
Reinheit15
Besatz21
Keimfähigkeit15
3.1.3Kleearten und Luzerne
Reinheit .11
Besatz11
Keimfähigkeit11
3.1.4sonstige landwirtschaftliche Leguminosen
Reinheit7
Besatz7
Keimfähigkeit11
3.15sonstige Futterpflanzen
Reinheit11
Besatz7
Keimfähigkeit11
3.1.6Öl- und Faserpflanzen
Reinheit11
Besatz7
Keimfähigkeit11
3.1.7Rübensaatgut (Beta-Rüben)

werden aufgehoben.

ooo) Die Tarifstelle 3.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

3.2Gärtnerische Arten

Neu:

"3.2kleinsamigen Arten (Zuordnung in SAPROKAPRO nach Samengröße und Bearbeitungsaufwand)
Reinheit20
Besatz20
Keimfähigkeit20

ppp) Die Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.2

3.2.1großsamige Arten
Reinheit11
Besatz7
Keimfähigkeit11
3.2.2kleinsamige Arten
Reinheit15
Besatz21
Keimfähigkeit15

werden aufgehoben.

qqq) Die Tarifstelle 3.3.1.1 bis 3.3.1.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

3.3.1.1großkörnige Arten11
zusätzlich je Art7
3.3.1.2kleinkörnige Arten15

Neu:

"3.3.1.1großkörnige Arten10
zusätzlich je Art10
3.3.1.2kleinkörnige Arten20
zusätzlich je Art20

rrr) In der Tarifstelle 3.3.2 Spalte 3 wird die Angabe "21" durch die Angabe "20" ersetzt.

sss) In der Tarifstelle 3.3.3 Spalte 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.

ttt) Die Tarifstelle 3.4

3.4umhülltes Saatgut
Reinheit11
Besatz25
Keimfähigkeit11

wird aufgehoben.

uuu) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.

vvv) In der Tarifstelle 4.3 Spalte 3 wird die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt.

www) In der Tarifstelle 4.8.1 Spalte 3 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.

xxx) Die Tarifstelle 4.9.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Keimwurzeltest bei Mais"Keimwurzeltest".

yyy) Die Tarifstellen 4.13 und 4.14 erhalten folgende Fassung:

altneu
4.13 Insektenbestimmung
7

4.14 Seidebestimmung
15

"4.13 (aufgehoben)

4.14 (aufgehoben)".

zzz) Die Tarifstelle 5.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Festsetzung einer Betriebsnummer"Festsetzung einer Betriebsnummer/Registratur".

zza) In der Tarifstelle 5.2 Spalte 3 wird die Angabe "12" durch die Angabe "16" ersetzt.

zzb) Die Tarifstellen 5.3 bis 5.5 erhalten folgende Fassung:

Alt:

5.3zusätzliche Ausstellung von Untersuchungsattesten und Duplikaten10
5.4Änderung der Kategorie im laufenden Anerkennungsverfahren
auf Antrag je Vorhaben oder Partie
20
5.5Einsatz eines betriebsfremden Probenehmers der Anwesenheit19
im Betrieb je angefangene Stunde
mindestens
38

Neu:

"5.3Zusätzliche Ausstellung von Mitteilungen, Bescheiden, Untersuchungsattesten und Duplikaten6 bis 14
5.4(aufgehoben)
5.5Einsatz eines betriebsfremden Probenehmers der Anwesenheit im Betrieb je angefangene Stunde19
mindestens57".

zzc) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "15 bis 300" durch die Angabe "5 bis 300" ersetzt.

zg) Die laufende Nummer 114 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 80 Abs. 2 sowie § 83" durch die Angabe " § 82" ersetzt.

bbb) Die Tarifstelle 1.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

1.2Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 87 Abs. 125 bis 1.000

Neu:

"1.2Genehmigung einer Satzungsänderung gemäß § 85a Abs. 1 Satz 215 bis 1.000".

ccc) Nach der Tarifstelle 1.2 werden folgende Tarifstellen 1.3 bis 1.8 eingefügt:

"1.3Änderung einer Satzung gemäß § 85a Abs. 215 bis 1.000
1.4Genehmigung eines Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrages gemäß § 86b Abs. 1 Satz 215 bis 1.000
1.5Zulegung oder Zusammenlegung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 115 bis 1.000
1.6Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern gemäß § 84c30 bis 1.500
1.7Genehmigung der Auflösung einer Stiftung gemäß § 87 Abs. 325 bis 1.000
1.8Aufhebung einer Stiftung gemäß § 87a25 bis 1.000".

ddd) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 5" ersetzt.

fff) Die Tarifstellen 2.3 bis 2.9 erhalten folgende Fassung:

Alt:

2.3Genehmigung einer Satzungsänderung, Zusammenlegung oder Zulegung nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 115 bis 1.000
2.4Durchführung von Prüfungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 130 bis 1.000
2.5Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 4, 5 und 730 bis 1.500
2.6Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 825 bis 500
2.7Genehmigung der Stiftungssatzung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 215 bis 1.000
2.8Feststellung der Rechtsfähigkeit oder Rechtsnatur einer Stiftung gemäß § 16 Abs. 1 und 225 bis 500
2.9sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung einer Stiftung25 bis 500

Neu:

"2.3Durchführung von Prüfungen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 130 bis 1.000
2.4Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 5, 6 und 830 bis 1.500
2.5Genehmigung der Stiftungssatzung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 215 bis 1.000
2.6Feststellung der Rechtsfähigkeit oder Rechtsnatur einer Stiftung gemäß § 15 Abs. 1 und 225 bis 500".
2.7(aufgehoben)
2.8(aufgehoben)
2.9(aufgehoben)".

ggg) Nach der Tarifstelle 2.9 werden folgende Tarifstellen 3 bis 3.2 eingefügt:

"3Satzung einer Stiftung
3.1Genehmigung aufgrund der Satzung einer Stiftung25 bis 500
3.2sonstige Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung25 bis 500".

zh) Die laufende Nummer 116 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2.000" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 5 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 1.000" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 7 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2.500" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 10 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2 800" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.

fff) In der Tarifstelle 11 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 850" durch die Angabe "100 bis 3.000" ersetzt.

zi) Die laufende Nummer 120 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:

Alt:

1Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Neu:

"1"Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG)".

bbb) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2X" durch die Angabe " § 3 Abs. 3 TierNebG" ersetzt.

ccc) Die Tarifstellen 1.2 bis 1.4 erhalten folgende Fassung:

Alt:

"1.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Nr. 133 bis 131
1.3Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Nr. 233 bis 131
1.4Genehmigung von Entgelten nach § 11 Abs. 3801 bis 1.335

Neu:

"1.2Genehmigung von Entgelten gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG-AG801 bis 1.335
1.3Genehmigung zum Kremieren von Equiden gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG150 bis 200
1.4Überwachung nach § 12 Abs. 1 TierNebG166 bis 866

ddd) Die Tarifstellen 1.5 bis 1.7

1.5Überwachung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 1 bis 3 x166 bis 866
1.6Anordnen, Ruhen, Entzug der Zulassung nach § 12 Abs. 233 bis 132
1.7Ausnahmegenehmigung Kremierung von Equiden nach § 4 Abs. 2150 bis 200

werden aufgehoben

eee) Die Tarifstellen 2 und 2.1 erhalten folgende Fassung:

Alt:

2Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) x
2.1Zulassungen

Neu:

"2Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011
2.1Zulassung von Anlagen und Betrieben gemäß Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Vergabe einer Zulassungsnummer350 bis 2 700".

fff) Die Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.9


2.1.1von Betrieben für Material der Kategorie 1, 2 oder 3 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. h x338 bis 2.700
2.1.2von Lagerbetrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. i und j x338 bis 2.700
2.1.3von Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Anlagen und Buchst. d x338 bis 2.700
2.1.4von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a338 bis 2.700
2.1.5von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a x338 bis 2.700
2.1.6von Biogasanlagen und Kompostieranlagen nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. g338 bis 2.700
2.1.7von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a x338 bis 2.700
2.1.8von Heimtierfutterbetrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. e x338 bis 2.700
2.1.9von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können ("Tierfriedhöfe") nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a338 bis 2.700

werden aufgehoben.

ggg) Die Tarifstelle 2.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.2Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 19 x

Neu:

"2.2Verlängerung der Zulassung gemäß Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200930 bis 60".

hhh) Die Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2

2.2.1Genehmigung der Beseitigung durch Vergraben nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a20 bis 66
2.2.2Genehmigung der Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. e x20 bis 159

werden aufgehoben.

iii) Die Tarifstellen 2.3 und 2.4 erhalten folgende Fassung:

Alt:

2.3Anordnungen nach Artikel 46 Abs. 1 x20 bis 159
2.4Genehmigung der Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen aus anderen Mitgliedsstaaten nach Artikel 48 Abs. 1 x100

Neu:

"2.3Aussetzung oder Entzug der Zulassung sowie Verbot des Betriebes gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200920 bis 160
2.4Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Vergabe einer Registriernummer40 bis 90".

jjj) Nach der Tarifstelle 2.4 werden folgende Tarifstellen 2.5 bis 2.8 eingefügt:

"2.5Ausnahmegenehmigungen
2.5.1Genehmigung für die Verwendung von tierischen Nebenprodukten zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken gemäß Artikel 16 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200965 bis 115
2.5.2Genehmigung der Verwendung von Material der Kategorie 2 und 3 zu besonderen Fütterungszwecken gemäß Artikel 16 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200965 bis 115
2.5.3Genehmigung der Verwendung von Material der Kategorie 1 zu besonderen Fütterungszwecken gemäß Artikel 16 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200965 bis 115
2.5.4Genehmigung der Verwendung von Material der Kategorie 2 und 3 zur Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen gemäß Artikel 16 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1069/200965 bis 115
2.5.5Genehmigung für die Verwendung von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von Heimtieren gemäß Artikel 16 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1069/200965 bis 115
2.5.6Genehmigung der Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a (Tierfriedhöfe) oder Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1069/200920 bis 160
2.6Genehmigung der Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen aus anderen Mitgliedsstaaten nach Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200965 bis 115
2.7Genehmigung der Einfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gemäß Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011100 bis 200
2.8Genehmigung für die Einfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken gemäß Artikel 28 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011100 bis 200".

kkk) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)"3 (aufgehoben)".

lll) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.3

3.1Registrierung von Betrieben, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gewerbsmäßig gemäß Artikel 23 Abs. 1 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abholen, sammeln, befördern oder erzeugen, handhaben, verarbeiten, lagern, inverkehrbringen, vertreiben, verwenden, beseitigen; Registrierung der unter §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostieranlagen und Erteilung einer Registriernummer (§ 26 in Verbindung mit §§ 7, 13 und 17) x20 bis 77
3.2Erteilung einer Genehmigung für Blut nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung zu Forschungs- oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde (§ 27 Abs. 1) x33 bis 132
3.3Zulassung von Pasteurisierungsanlagen (§ 11) x338 bis 2.700

werden aufgehoben.

zj) Die laufende Nummer 121 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
121 Tierschutzgesetz"121 Tierschutzgesetz und Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)".

bbb) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 4a Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes" ersetzt.

ccc) Die Tarifstellen 1.2 bis 3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

1.2nach § 5 Abs. 1 Satz 3 für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte x14 bis 83
1.3nach § 8b Abs. 2 für Tierschutzbeauftragte x14 bis 83
1.4nach § 9 Abs. 1 für Personen, die Tierversuche durchführen x14 bis 83
1.5nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 für die Verwendung von Versuchstieren x35 bis 84
2Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 9, 9a40 bis 60
3Erteilung einer Erlaubnis

Neu:

"1.2nach § 5 Abs. 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes für die Betäubung von warmblütigen Wirbeltieren sowie von Amphibien und Reptilien mit Betäubungspatronen durch Nichttierärzte20 bis 70
1.3nach § 5 Abs. 3 Satz 4 TierSchVersV für Tierschutzbeauftragte, die nicht Tierärzte sind85
1.4nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV für Personen, die Tierversuche durchführen, ohne die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 TierSchVersV zu erfüllen
1.5nach § 17 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV für die Betäubung von Wirbeltieren und Kopffüßern55
1.6nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV für die Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern, die nicht für Tierversuche gezüchtet wurden65
1.7nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV für die Verwendung wildlebender Tiere in Tierversuchen65
1.8nach § 21 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV für die Verwendung herrenloser oder verwilderter Haustiere in Tierversuchen65
2Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b oder Nummer 4 des Tierschutzgesetzes hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nach den §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes
3Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz".

ddd) Die Tarifstelle 3.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
nach § 11 Abs. 1"Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes".

eee) Die Tarifstelle 3.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
nach § 6 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2"Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Tierschutzgesetzes".

fff) Die Tarifstelle 3.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Fachgespräch nach § 11 Abs. 2 Nr. 1"Durchführung eines Fachgespräches nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes".

ggg) Die Tarifstelle 3.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3"Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes".

hhh) Nach der Tarifstelle 3.4 wird folgende Tarifstelle 3.5 eingefügt:

"3.5Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 6 des Tierschutzgesetzes35 bis 610".

iii) Die Tarifstelle 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere gemäß § 11a Abs. 4"4 Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere gemäß § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes".

jjj) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "10 bis 30" durch die Angabe "30 bis 75" ersetzt.

kkk) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 180" durch die Angabe "50 bis 250" ersetzt.

lll) Die Tarifstelle 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5 Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen
15 bis 3.000
"5 Verfahren zur Genehmigung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen".

mmm) Nach der Tarifstelle 5 werden die folgenden Tarifstellen 5.1 und 5.2 eingefügt:

"5.1Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes290 bis 1.700
5.2Genehmigung einer Änderung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV100 bis 300".

nnn) Die Tarifstellen 6 bis 6.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

6Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung eines Tierversuches x70 bis 165
6.1Genehmigung einer Änderung nach § 8 Abs. 7 Unterabs. 2 x14 bis 42
6.2Untersagen eines Tierversuches nach § 8a Abs. 5 x69 bis 166

Neu:

"6Anordnungen im Rahmen von Tierversuchen"
6.1Anordnung der Einstellung eines Tierversuches nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes180 bis 500
6.2Untersagung eines Tierversuches nach § 16a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes180 bis 500".

ooo) Nach der Tarifstelle 6.2 werden die folgenden Tarifstellen 6.3 und 6.4 eingefügt:

"6.3Widerruf einer Genehmigung nach § 26 Abs. 1 TierSchVersV180 bis 500
6.4Widerruf einer Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV180 bis 500".

ppp) Die Tarifstellen 7 bis 7.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

7Bearbeitung von Anzeigen
7.1zu Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 x42 bis 56
7.2zur Entnahme von Organen oder Geweben nach § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 x14 bis 42
7.3für Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 10 x14 bis 42

Neu:

"7Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 8a des Tierschutzgesetzes
7.1Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von ausdrücklich rechtlich vorgeschriebenen Tierversuchen150 bis 850
7.2Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von ausschließlich Impfungen, Blutentnahmen oder sonstigen diagnostischen Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren150 bis 850
7.3Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen ausschließlich nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Tierschutzgesetzes nach bereits erprobten Verfahren180 bis 850".

qqq) Die Tarifstellen 7.4 bis 7.7

7.4für Eingriffe oder Bauhandlungen zur Herstellung, Gewinnung; Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen nach § 10a x14 bis 42
7.5einer Änderung nach § 8 Abs. 7 Unterabs. 2 Nr. 4 x14 bis 42
7.6einer Änderung nach § 8 Abs. 4 x14 bis 42
7.7einer Änderung nach § 8a Abs. 4 x14 bis 42

werden aufgehoben.

rrr) Die Tarifstelle 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8 Aufsicht nach § 16 Abs. 1
40 bis 60
"8 Bearbeitung von Anzeigen".

sss) Nach der Tarifstelle 8 werden die folgenden Tarifstellen 8.1 bis 12.1 eingefügt:

"8.1zur Entnahme von Organen oder Geweben zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 6 Abs. 1a Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes14 bis 42
8.2von Tierversuchsvorhaben nach § 8a Abs. 3 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen unter Verwendung von Zehnfußkrebsen150 bis 850
9Anzeigen zur Änderung von Tierversuchsvorhaben
9.1nach § 33 Abs. 2 TierSchVersV zur Verlängerung von genehmigten Tierversuchsvorhaben25
9.2nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV über den Wechsel des Leiters des Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters55
9.3nach § 37 Abs. 2 TierSchVersV betreffend genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren40 bis 90
9.4nach § 38 TierSchVersV Prüfung von Anzeigen nach § 34 Abs. 3 TierSchVersV zur Änderung von Tierversuchsvorhaben55
10Sammelgenehmigungen
10.1nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV zur Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben200 bis 800
10.2Entgegennahme und Bearbeitung von Jahresmeldungen zu Sammelgenehmigungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2
TierSchVersV
45
11Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen15 bis 3.000".

zk) Nach der laufenden Nummer 121 wird folgende laufende Nummer 121a eingefügt:

"121aTierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
1Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 229 bis 82
2Prüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 einschließlich Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung88 bis 223
3Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 35a Abs. 229 bis 82
4Prüfung gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 einschließlich Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung82 bis 223".

zl) Die laufende Nummer 122 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Tarifstelle 1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Erwerb der Sachkunde durch"Sachkunde".

bbb) Die Tarifstelle 1.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Abnahme der Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 je Teilnehmer"Abnahme einer Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 3 auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 je Teilnehmer".

ccc) Die Tarifstelle 1.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Abnahme der Wiederholungsprüfung gemäß § 4 Abs. 6 je Teilnehmer"Abnahme der Wiederholung einer Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 5 je Teilnehmer".

ddd) Die Tarifstelle 1.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Erstellung der Sachkundebescheinigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 je Teilnehmer"Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 1".

eee) Nach der Tarifstelle 1.3 wird folgende Tarifstelle 1.4 eingefügt:

"1.4 Entziehung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 6 35 bis 419".

fff) Die Tarifstelle 2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren"Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren".

ggg) Die Tarifstelle 2.1 erhält folgende Fassung:

altneu
zum Zweck der Erprobung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1"nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 zum Zweck der Erprobung".

hhh) Die Tarifstelle 2.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.2wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft die Anwendung der vorgeschriebenen Betäubungsverfahren untersagen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 je Antragsteller15 bis 85

Neu:

"2.2nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen25 bis 600".

iii) Nach der Tarifstelle 2.2 wird folgende Tarifstelle 2.3 eingefügt:

"2.3nach § 13 Abs. 2 betreffend Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt200 bis 1.000".

zm) Die laufende Nummer 123 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
123 Tierschutztransportverordnung - VO (EG) Nr. 1/2005"123 Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) und Verordnung (EU) 2017/625 - Tierschutz beim Transport".

bbb) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "Artikels 4 Abs. 2" durch die Angabe "Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 2 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 10 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 11 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 4 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 14 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

fff) In der Tarifstelle 5 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 18 Abs. 1 und 3" durch die Angabe "Artikel 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.

ggg) In der Tarifstelle 6 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 19 Abs. 1 und 4" durch die Angabe "Artikel 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.

hhh) In der Tarifstelle 8 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1/2005 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 TierSchTrV" ersetzt.

iii) In der Tarifstelle 9 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1/2005" ersetzt.

jjj) Die Tarifstelle 10 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises"Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises nach Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625".

kkk) Nach der Tarifstelle 10 werden die folgenden Tarifstellen 11 bis 13 eingefügt:

11Erteilung von Ausnahmen nach der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
11.1gemäß § 14 Abs. 2nach Zeitaufwand
11.2gemäß § 15 Abs. 2nach Zeitaufwand
12Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 Abs. 1nach Zeitaufwand
13Kontrolle eines Transportes nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anordnung nach § 20 Abs. 2 aufgrund von festgestellten Verstößen35 bis 3.000".

zn) Die laufende Nummer 124 erhält folgende Fassung:

altneu
124 Tierschutztransportverordnung zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005

1 Erteilung von Ausnahmen

1.1 gemäß § 14 Abs. 2
nach Zeitaufwand

1.2 gemäß § 15 Abs. 2
nach Zeitaufwand

2 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 Abs. 1

"124 (aufgehoben) ".

zo) Die laufende Nummer 125 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
125 Amtliche Tierschutzkontrollen nach der VO (EG) Nr. 882/2004"125 Amtliche Tierschutzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625".

bbb) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "i. S. von Artikel 28 Satz 1 und 3" durch die Angabe "im Sinne von Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c" ersetzt.

ccc) Die Tarifstelle 2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. von Artikel 54"Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 auch in Verbindung mit Artikel 21".

zp) Die laufende Nummer 140 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "Artikel 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 2 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 11 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 2.1 Spalte 2 wird das Wort "Schlachtungen" durch das Wort "Schlachttiere" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 2.2 Spalte 2 wird jeweils das Wort "Schlachtungen" durch das Wort "Schlachttiere" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 2.3 Spalte 2 wird das Wort "Schlachtungen" durch das Wort "Schlachttiere" ersetzt.

zq) Die laufende Nummer 141 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
141 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
(ABl. EG Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 598/2008 der Kommission vom 24. Juni 2008 (ABl. EG Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 14)
"141 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier".

bbb) In der Tarifstelle 1 Spalte 2 wird die Angabe "Artikel 5 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466" ersetzt.

ccc) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2 Zulassung einer Packstelle in Bezug auf die Angabe des Legedatums nach Artikel 14 bei"2 Änderung einer bestehenden Zulassung einer Packstelle 29".

ddd) Die Tarifstellen 2.1 bis 2.3

2.1einem Umsatz bis zu 250.000 Eiern je Jahr56
2.2mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern je Jahr112
2.3mehr als 1.250.000 Eiern je Jahr168

werden aufgehoben.

eee) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

3Zulassung einer Packstelle in Bezug auf die Angabe der Haltungsform nach Artikel 12 Abs. 2 und Artikel 22 bei

Neu:

"3Entzug der Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/246629".

fff) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.3

3.1einem Umsatz bis zu 250.000 Eiern je Jahr56
3.2mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern je Jahr112
3.3mehr als 1.250.000 Eiern je Jahr168

werden aufgehoben.

ggg) Die Tarifstelle 4 erhält folgende Fassung:

Alt:

4Eintragung des Erzeugers in Bezug auf die Angabe des Legedatums nach Artikel 7 Abs. 1 mit

Neu:

"4Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/246557".

hhh) Die Tarifstellen 4.1 bis 4.3

4.1bis zu 1.000 Hennenplätzen56
4.2mehr als 1.000 bis 5.000 Hennenplätzen112
4.3mehr als 5.000 Hennenplätzen280

werden aufgehoben.

iii) Die Tarifstelle 5 erhält folgende Fassung:

Alt:

5Eintragung des Erzeugers in Bezug auf die Haltungsform nach Artikel 20 mit

Neu:

"5Für jede örtliche Kontrolle ist zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 2 die folgende Reisekostenpauschale zu erheben:50".

jjj) Die Tarifstellen 5.1 bis 5.3

5.1bis zu 1.000 Hennenplätzen56
5.2mehr als 1.000 bis 5.000 Hennenplätzen112
5.3mehr als 5.000 Hennenplätzen280

werden aufgehoben.

zr) Die laufende Nummer 147 Tarifstelle 2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)"Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zum Führen von Berufsbezeichnungen als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher", "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger", "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge", "Staatlich anerkannte Pflegehelferin" oder "Staatlich anerkannter Pflegehelfer", "Staatlich geprüfte Kinderpflegerin" oder "Staatlich geprüfter Kinderpfleger", "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialassistent"".

zs) In der laufenden Nummer 156 wird in der Tarifstelle 1 Spalte 3 die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

zt) Die laufende Nummer 162 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "180 bis 1.500" durch die Angabe "bis 1 ha: 400 Euro, je weiterer angefangener ha 250 Euro, höchstens 5.000 Euro" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "160" durch die Angabe "250" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "60 bis 1 200" durch die Angabe "bis 2 ha: 200 Euro, je weiterer angefangener ha 100 Euro, höchstens 1.200 Euro" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 3 wird die Angabe "125" durch die Angabe "200" ersetzt.

eee) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "120 bis 1 200" durch die Angabe "Neubau: 500 bis 1.200; Ausbau: 150 bis 500" ersetzt.

fff) In der Tarifstelle 14 Spalte 3 wird die Angabe "150" durch die Angabe "100" ersetzt.

zu) Die laufende Nummer 166 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "44" durch die Angabe "40" ersetzt.

bbb) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "47" durch die Angabe "45" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 3.3 Spalte 3 wird die Angabe "55" durch die Angabe "50" ersetzt.

ddd) Nach der Tarifstelle 3.3 wird folgende Tarifstelle 3.4 eingefügt:

"3.4Stufe IV (Proficiency)55".

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (21.02.2025) in Kraft.

ID 250435


ENDE

...

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