Regelwerk |
Änderungstext
Kreisstrukturgesetz
Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Vom 12. Juli 2010
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 366)
Gl.-Nr.: 200 - 9
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LNOG - Landkreisneuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 2
Änderung der Kommunalverfassung 1
Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Große kreisangehörige Städte
(1) Große kreisangehörige Städte sind die Landeshauptstadt Schwerin, die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Rostock, Stralsund und Wismar. (2) Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben der Kreise, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen wurden. | " § 7 Gemeindearten
(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kreisangehörigen, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte. (2) Große kreisangehörige Städte sind die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Strals- und und Wismar. Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden. Eine große kreisangehörige Stadt kann, sofern sie dem zustimmt, durch Verordnung des Innenministeriums von einzelnen oder allen Aufgaben, die ihr kraft dieses Status übertragen wurden, befreit werden. Mit der Befreiung von allen diesen Aufgaben erlischt das Recht nach § 8 Abs. 6. (3) Kreisfreie Städte sind die Hansestadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin. Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen." |
3. Nach § 8 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar können die Bezeichnung große kreisangehörige Stadt führen."
4. In § 22 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.
5. In § 23 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.
6. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "kreisfreie" die Wörter "und große kreisangehörige" eingefügt.
7. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.
8. § 79 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 79 Rechtsaufsichtsbehörden
(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. (2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte ist das Innenministerium. (3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. | " § 79 Rechtsaufsichtsbehörden
(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist das Innenministerium. (2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. (3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium." |
9. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Fachaufsichtsbehörde für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden ist der Landrat, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. | "(1) Fachaufsichtsbehörde für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte ist der Landrat, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Fachaufsichtsbehörde für die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. | "(3) Fachaufsichtsbehörde für die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist." |
10. § 88 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landkreise verwalten ihr Gebiet zum Wohl ihrer Einwohner und der kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. | "Die Landkreise sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für eine bürgernahe Verwaltung zum Wohl ihrer Einwohner und kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung." |
11. Nach § 105 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Landkreise sollen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufgabenwahrnehmung der Fraktionen durch Zuwendungen aus dem Kreishaushalt für deren Geschäftsbedarf in angemessenem Umfang unterstützen."
12. § 117 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass in Landkreisen bis zu zwei Beigeordnete gewählt werden. | "Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass in Landkreisen mit mehr als 200.000 Einwohnern bis zu vier, in Landkreisen bis zu 200.000 Einwohnern bis zu drei Beigeordnete gewählt werden." |
13. § 118 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. | "(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die sie für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigen. Die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung ist von den Landkreisen sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten." |
14. § 120 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3.im Übrigen aus einer Kreisumlage nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes | "3. im Übrigen aus einer Kreisumlage nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, wobei für große kreisangehörige Städte eine gesonderte Kreisumlage nach deren Aufgabenbestand zulässig ist," |
15. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt eine Vereinbarung nach Absatz 1 schließen, wonach die große kreisangehörige Stadt Aufgaben des Landkreises übernimmt, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.
16. § 167 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Kreisfreie Städte," die Wörter "große kreisangehörige Städte," eingefügt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Ein Landkreis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verwaltungen der ihm angehörenden Ämter und amtsfreien Gemeinden in Anspruch nehmen, soweit dies nicht durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen ist."
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt einen Vertrag nach Absatz 1 schließen, wonach der Landkreis die Verwaltung der großen kreisangehörigen Stadt zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, in Anspruch nimmt."
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Erfüllung ausschließlich freiwilliger Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ist abweichend von Satz 1 anzuzeigen."
17. § 168 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Das Innenministerium kann die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten auf einen Landrat übertragen, es sei denn, dass dem Zweckverband ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt angehört. | "Das Innenministerium kann die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten auf einen Landrat übertragen, es sei denn, dass dem Zweckverband eine der Rechtsaufsicht des Innenministeriums unterstehende Körperschaft angehört." |
Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes 2
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen
bis zu 100.000 Einwohnern 47 über 100.000 Einwohner 53. | "(2) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen bis zu 175.000 Einwohnern 61, über 175.000 Einwohner 69. In Landkreisen, deren Gebiet sich über eine Fläche von mehr als 4.000 Quadratkilometer erstreckt, erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Kreistagsmitglieder jeweils um acht." |
Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 3
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 57 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bauaufsichtsbehörden sind
Die Kreise und die großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden im übertragenen Wirkungskreis wahr. | "(1) Bauaufsichtsbehörden sind
Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden. im übertragenen Wirkungskreis wahr." |
Artikel 5
Änderung des Denkmalschutzgesetzes 4
Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Denkmalschutzbehörden 05
Denkmalschutzbehörden sind
| § 3 Denkmalschutzbehörden
Denkmalschutzbehörden sind
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen. |
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Landkreise" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "und kreisfreien Städte" durch die Wörter "kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte" ersetzt.
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Städte" ein Komma und die Wörter "die großen kreisangehörigen Städte" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 5
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Finanzausgleich zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und innerhalb von Stadt Umland-Räumen"
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Umlage von kreisangehörigen Gemeinden innerhalb von Stadt-Umland-Räumen"
2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und die großen kreisangehörigen" und vor dem Wort "kreisangehörigen" das Wort "anderen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für jede Gemeinde nach ihrer Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) und ihrem auf die Einwohner errechneten Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl) im Verhältnis zu den übrigen Gemeinden der jeweiligen auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 2 zu betrachtenden Vergleichsgruppe."
c) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Grundbeträge sind durch rechnerische Näherung bestimmte Werte, die so festgesetzt werden, dass die für Schlüsselzuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) oder für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) zur Verfügung stehenden Schlüsselmassen jeweils aufgebraucht werden." |
4. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Kreisumlage ist zwischen großen kreisangehörigen Städten und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden zu differenzieren, wenn große kreisangehörige Städte in ihrem Gebiet Aufgaben anstelle des Landkreises wahrnehmen und anderweitig kein ausreichender finanzieller Ausgleich stattfindet oder sie für Landkreisaufgaben Zuweisungen erhalten. Das Innenministerium kann das Nähere zur Ermittlung und Festsetzung der Kreisumlage durch Rechtsverordnung regeln."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Von den großen kreisangehörigen Städten wird 2011 keine Kreisumlage erhoben."
6. Die Bezeichnung des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Finanzausgleich zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und innerhalb von Stadt-Umland-Räumen" |
7. Die Überschrift des § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Umlage von kreisangehörigen Gemeinden innerhalb von Stadt-Umland-Räumen"
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer kreisfreien Stadt" durch die Wörter "der Städte Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar (Kernstädte)" und die Wörter "kreisfreie Stadt" durch das Wort "Kernstadt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "kreisfreien Stadt" durch das Wort "Kernstadt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "kreisfreien Städten" durch das Wort "Kernstädten" ersetzt.
9. § 28 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bedeutende Unrichtigkeiten liegen insbesondere vor bei Systemfehlern, die sich auf die gesamte Berechnung auswirken, und auch dann vor, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte das Fünfundzwanzigfache und bei den Schlüsselzuweisungen an die anderen kreisangehörigen Gemeinden das Fünffache des jeweiligen Einwohnerbetrages (§ 12 Absatz 7 Satz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 4 Satz 2) übersteigen."
Artikel 7
Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 6
Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Städten" ein Komma und die Wörter "großen kreisangehörigen Städten" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Städte" ein Komma und die Wörter "große kreisangehörige Städte" eingefügt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebiet" die Wörter "oder Teilgebiet" eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
"die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet der Träger einer anderen Sparkasse oder im Geschäftsgebiet einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde." |
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ist ein Landkreis infolge des Landkreisneuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) unmittelbar oder mittelbar Träger mehrerer Sparkassen, so sind die Regelungen dieses Paragraphen über die Vereinigung von Sparkassen entsprechend anzuwenden. Dies gilt für die Beschlussfassung der Vertretung des Trägers beziehungsweise der Vertretungen der Träger über eine Vereinigung dieser Sparkassen mit der Maßgabe, dass es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung beziehungsweise der Vertretungen bedarf, soweit nicht eine Vereinigung im Sinne des Absatzes 4 geboten ist."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Landkreisen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder kreisfreien Städten" durch die Wörter "kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 4 wird nach dem Wort "Landkreise" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder kreisfreien Städte" durch die Wörter "kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 5 wird nach dem Wort "Landkreise" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder kreisfreien Städte" durch die Wörter "kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte" ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) In der Vereinbarung über die Vereinigung ist neben dem Zeitpunkt der Vereinigung der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkassen als für Rechnung der neu entstandenen oder aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Vereinigungsstichtag). Die übertragenden Sparkassen haben auf den Schluss des Tages, der dem Vereinigungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Vereinigungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem Vereinigungszeitpunkt liegen. Bei einer Vereinigung nach den Absätzen 5 und 6 sind der Vereinigungszeitpunkt und der Vereinigungsstichtag in der Verordnung festzulegen. Satz 3 gilt entsprechend."
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(9) Eine Sparkasse, die Zweigstellen im Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt hat, die nicht Träger dieser Sparkasse oder Mitglied eines diese Sparkasse tragenden Zweckverbandes, aber Träger einer anderen Sparkasse oder Mitglied in einem eine andere Sparkasse tragenden Zweckverband sind, hat diese Zweigstellen auf diese benachbarte andere Sparkasse zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Zwischen den Sparkassen wird ein angemessener Ausgleich vereinbart. Beschränkungen des Geschäftsgebietes, die infolge des Landkreisneuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) erforderlich werden, haben bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen. Weicht nach Ablauf der genannten Frist das Geschäftsgebiet einer Sparkasse von den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 ab, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes durch Rechtsverordnung eine Regelung treffen, die der Wahrung des Regionalprinzips dient, insbesondere eine Übertragung von Zweigstellen anordnen." |
4. In § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 28 Absatz la Satz 2 tritt am 30. Juni 2021 außer Kraft."
Artikel 8
Änderung des Landesplanungsgesetzes 7
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet:
(2) Die regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Landkreise und kreisfreien Städte der jeweiligen Region. | "(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet:
(2) Die regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Mittelzentren der jeweiligen Region." |
2. In § 14 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:
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(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte sowie aus weiteren Vertretern.
Jeder Vertreter hat eine Stimme und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Die Verbandssatzung kann vorsehen, daß die Vertretungskörperschaft anstelle des Landrats oder Oberbürgermeisters einen Dezernenten in die Verbandsversammlung entsenden kann.
Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte und Oberbürgermeister den Vorsitzenden des regionalen Planungsverbandes, der zugleich Vorsitzender beider Organe ist, und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(3) Jedes Verbandsmitglied entsendet für je angefangene 10.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises wird der Landrat, auf die Zahl der Vertreter einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet. Keines der Verbandsmitglieder darf einen höheren Stimmenanteil als 40 vom Hundert haben. (4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte sowie aus weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt mindestens 50 vom Hundert der Zahl der Verbandsmitglieder. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der weiteren Vertreter gewählt. Absatz 2 Satz 3 sowie § 159 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern sind entsprechend anzuwenden, § 159 Abs. 3 und 4 und § 160 Abs. 2 und 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern finden keine Anwendung. | "(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten, den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der Mittelzentren sowie aus weiteren Vertretern.
Jeder Vertreter hat eine Stimme und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft anstelle des Landrates oder Oberbürgermeisters einen Beigeordneten in die Verbandsversammlung entsenden kann.
Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister den Vorsitzenden des regionalen Planungsverbandes, der zugleich Vorsitzender beider Organe ist, und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(3) Jeder Landkreis, jede kreisfreie Stadt, jede große kreisangehörige Stadt und jedes Mittelzentrum entsendet für je angefangene 10.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden der Landrat, die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der Mittelzentren sowie die weiteren Vertreter der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren, auf die Zahl der Vertreter einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet. Auf die Zahl der Vertreter der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren werden die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte und die Bürgermeister der Mittelzentren angerechnet. Kein Verbandsmitglied darf einen Stimmenanteil von mehr als 40 Prozent haben. (4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten, den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte sowie aus zwei Bürgermeistern der Mittelzentren; hat die Planungsregion mehr als zwei Mittelzentren, werden die Bürgermeister aus dem Kreis der Mittelzentrumsbürgermeister gewählt. Zu diesen Mitgliedern tritt eine gleiche Anzahl weiterer, aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählender Mitglieder hinzu. Absatz 2 Satz 3 sowie § 159 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung sind entsprechend anzuwenden, § 159 Abs. 3 und 4 und § 160 Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung finden keine Anwendung." |
Artikel 9
Kostenregelungen
(1) Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind frei von Gebühren des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies gilt auch für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern.
(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen.
Artikel 10
Änderung des Landesjagdgesetzes 8
Das Landesjagdgesetz vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 27 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) Rechte und Pflichten der Wildschadensausgleichskassen nach § 27 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), gehen mit Genehmigung der Hauptsatzung nach Absatz 3 auf die für dasselbe Gebiet neu errichteten Kassen über. | "(10) Rechte und Pflichten einer Wildschadensausgleichskasse nach § 27 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, gehen mit Genehmigung der Hauptsatzung nach Absatz 3 auf die für ihr Gebiet neu errichtete Kasse über." |
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 2 Absatz 2 und 3, § 9, §§ 19 bis 20, §§ 22 bis 24 Absatz 1, § 25 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 3 Satz 3, § 27 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 3 Satz 3, §§ 28 bis 30 Absatz 1, §§ 31 bis 34, § 37 Absatz 2 und 4, § 40 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, §§ 43 und 44, Artikel 3 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 1 tritt mit Ablauf des 3. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landkreisneuordnungsgesetz vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 631) außer Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 4. September 2011 in Kraft.
1) Ändert Gesetz vom 8. Juni 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2020 - 2
2) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. Oktober 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2021 - 1
3) Ändert Gesetz vom 18. April 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2130 - 10
4) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 6. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 224 - 2
5) Ändert Gesetz vom 10. November 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 6030 - 6
6) Ändert Gesetz vom 26. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2023 - 4
7) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. Mai 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 230 - 1
8) Ändert Gesetz vom 22. März 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 792 - 2