Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

33. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. April 2017
(GV. NRW Nr. 19 vom 05.05.2017 S. 484)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Tarifstelle 2.9.5.9 werden folgende Buchstaben e und f angefügt:

"e) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass ihm die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50

f) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50".

2. Die Tarifstellen 8.1 bis 8.1.5.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 8.1 bis 8.1.1.20 ersetzt:

altneu
8.1 Forstangelegenheiten

8.1.1 Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Sonstige Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

Soweit die nach § 11 Absatz 3 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (LFoG) festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

8.1.2 Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Sonstige Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

8.1.3 Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3 Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu erheben sind)
bis zu 50.000 Euro des Verkehrswertes bzw. des Wertes des Gutachtengegenstandes
Gebühr: Euro 4 v. H.
für die weiteren 200.000 Euro
Gebühr: Euro 3. v. H.
für die folgenden 250.000 Euro
Gebühr: Euro 2 v. H.
für den 500.000 Euro übersteigenden Teil
Gebühr: Euro 1 v. H.
mindestens
Gebühr: Euro 260

8.1.4 Forstliche Einzelmaßnahmen

8.1.4.1 (aufgehoben)

8.1.4.2 (aufgehoben)

8.1.4.3 Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald (§ 2 Abs. 4 Satz 2 LFoG)
Gebühr: Euro 50 bis 300

8.1.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf

  1. befristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 2 LFoG)
    Gebühr: Euro 100
  2. unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 3 LFoG)
    Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.5 Entsperrungsanordnung (§ 4 Abs. 5 LFoG)
Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.7 Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung (§§ 39 und 40 LFoG)
Gebühr: Euro 300 bis 5.000

8.1.4.8 Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung bzw. Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Abs. 1 und 6 LFoG)
Gebühr: Euro 25 bis 400

8.1.4.9 Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Abs. 3 und 5 LFoG)
Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.10 Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes gegenüber nichtgemeindlichen Waldbesitzern
(§ 52 Abs. 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG)
Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.11 Prüfung einer Wegebauanzeige (§ 6b LFoG)
Gebühr: Euro 100 bis 600

8.1.4.12 Befreiung vom Verbot des § 47 LFoG
Gebühr: Euro 40

8.1.4.13 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen
Gebühr: Euro 100 bis 600

8.1.4.14 Änderung der Entscheidung oder Anordnung der unter Ziffer 8.1.4 in Bezug genommenen forstlichen Einzelmaßnahmen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten.

8.1.5 Personalentscheidungen nach dem Landesforstgesetz

8.1.5.1 Entscheidung über die Bestellung von Forstschutz-Beauftragten (§ 53 Abs. 3 LFoG)
Gebühr: Euro 90

8.1.5.2 Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung (§ 67 Abs. 1 LFoG)
Gebühr: Euro 150

"8.1 Forstangelegenheiten

8.1.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

8.1.0.1 Sofern im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2. 10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen
(zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Das für Forsten zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite https://www.wald- und-holz.nrw.de dargestellt.

8.1.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstellen 8. 1.1 bis 8.1.2. 10 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

8.1.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

8.1.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

8.1.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 8. 1.0.1 bis 8.1.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

8.1.1 Amtshandlungen nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (LFoG) und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung (KrWG)

8.1.1.1 Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald beziehungsweise Untersagung (§ 2 Absatz 4 Satz 2 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf

  1. befristete Sperrung von Wald (§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)
    Gebühr:
    Euro 106
  2. unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)
    Gebühr:
    Euro 158 bis 633

8.1.1.3 Entsperrungsanordnung (§ 4 Absatz 5 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8. 1. 0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.4 Prüfung einer Wegebauanzeige (§ 6b LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8. 1. 0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 158 bis 633

8.1.1.6 Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung (§§ 3 9, 40, 42 und 43 LFoG)

  1. Genehmigung einer unbefristeten Umwandlung und Zulassung einer befristeten Umwandlung (§§ 39 und 40 LFoG)
    Gebühr: Euro 317 bis 5 275
  2. Versagung der Genehmigung und Zulassung (§§ 39 Absatz 3 und 40 LFoG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung (§ 41 LFoG)

  1. Genehmigung (§ 41 Absatz 1 und 2 LFoG)
    Gebühr: Euro 26 bis 422
  2. Versagung der Genehmigung (§ 41 Absatz 1, 2 und 3 LFoG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8. 1. 0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.8 Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Absatz 6 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8. 1. 0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.9 Zulassung anderer Arten der Wiederaufforstung im Einzelfall (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8. 1. 0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.10 Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Absatz 3 und 5 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.11 Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern (§ 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG)
Gebühr: Euro 42

8.1.1.12 Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung zum Schutzwald (§ 49 Absatz 1 LFoG) oder auf Erklärung zum Erholungswald (§ 50 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.13 Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes (§ 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.14 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen (§ 28 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 106 bis 633

8.1.1.15 Änderung der Entscheidung oder Anordnung nach den Tarifstellen 8. 1. 1.1 bis 8.1.1.14
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8. 1. 0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.16 Entscheidung über die Bestellung von Forstschutz-Beauftragten zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 53 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 95

8.1.1.17 Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung (§ 60 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.0.1 bis 8.0.3.

Soweit die nach § 11 Absatz 3 LFoG festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

8.1.1.18 Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege (§ 60 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.0.1 bis 8.0.3

8.1.1.19 Forstbehördliche oder forstfachliche Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit der Sicherung der Waldfunktionen bei immissionsschutz-, naturschutz-, wasser-, bauplanungs- und bergrechtlichen Verfahren erteilt werden, mit denen eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart verbunden ist (§ 9 LFoG in Verbindung mit § 39 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8. 1. 0.1 bis 8.1.0.3
Anmerkung:
Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

8.1.1.20 Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung (§ 67 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Euro 158".

3. Die Tarifstellen 8.1.8 bis 8.1.8.5.1 werden die Tarifstellen 8.1.3 bis 8.1.3.5.1.

4. Die Tarifstellen 8.1.9 bis 8.1.9.11 werden durch die folgenden Tarifstellen 8.1.2 bis 8.1.2.10 ersetzt:

altneu
8.1.9 Forstvermehrungsgut

Amtshandlungen aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), in der jeweils geltenden Fassung,

8.1.9.1 Betriebsanmeldung nach § 17 Absatz 1 FoVG
Gebühr: Euro 50 bis 150

8.1.9.2 Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG
Gebühr: Euro 270 bis 1.100

8.1.9.3 Aufhebung einer Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG
Gebühr: Euro 110 bis 270

8.1.9.4 Gestattung nach § 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG
Gebühr: Euro 60

8.1.9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellgesichert" auf Antrag nach § 4 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 150

8.1.9.6 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien "Ausgewählt", "Geprüft" und "Qualifiziert einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren" auf Antrag nach § 4 Absatz 1 FoVG je Registerzeichen
Gebühr: Euro 250

Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.9.7 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 150

Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen an denselben ersten Empfänger abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.

8.1.9.8 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 9 Absatz 2 FoVG für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten
Gebühr: Euro 110 bis 250

Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.9.7 abgegolten.

8.1.9.9 Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates nach § 16 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 60 bis 110

8.1.9.10 Erweiterte Kontrolle nach § 18 Absatz 7 FoVG
Gebühr: Euro 200

8.1.9.11 Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial

Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde/Waldbesitzer (Auftraggeber) beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben und sind vom Auftraggeber direkt diesen Stellen zu erstatten.

"8.1.2 Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 165 8) in der jeweils geltenden Fassung (FoVG)

8.1.2.1 Betriebsanmeldung (§ 17 Absatz 1 FoVG)
Gebühr: Euro 53 bis 158

8.1.2.2 Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8. 1. 0.1 bis 8.1.0.3

8.1.2.3 Aufhebung einer Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 116 bis 285

8.1.2.4 Gestattung (§ 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG)
Gebühr: Euro 63

8.1.2.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien "Ausgewählt", "Geprüft" und "Qualifiziert" einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren auf Antrag (§ 4 Absatz 1 FoVG)
Gebühr: je Registerzeichen Euro 264 Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.6 Ausstellung eines Stammzertifikates (§ 8 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen an denselben ersten Empfänger abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.

Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.7 Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten (§ 9 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 116 bis 264

Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.2.6 abgegolten.

8.1.2.8 Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates (§ 16 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 63 bis 116

8.1.2.9 Erweiterte Kontrolle (§ 18 Absatz 7 FoVG)
Gebühr: Euro 211

8.1.2.10 Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 FoVG)

Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben."

5. Die Tarifstelle 8.3.4.1

8.3.4.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke
Gebühr: Euro 100

wird aufgehoben.

6. Die Tarifstellen 8.3.4.2 bis 8.3.4.6 werden die Tarifstellen 8.3.4.1 bis 8.3.4.5.

7. Die Tarifstelle 8.3.4.7 wird die Tarifstelle 8.3.4.6 und wie folgt gefasst:

altneu
8.3.4.7 Entscheidungen über die Genehmigung sonstiger Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG)
Gebühr: Euro 30 bis 115
"8.3.4.6 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von sachlichen Verboten (§ 19 BJG und § 19 LJG-NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 115".

8. Die Tarifstelle 8.3.4.8 wird die Tarifstelle 8.3.4.7 und wie folgt gefasst:

altneu
8.3.4.8 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 858) in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 150
"8.3.4.7 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach den §§ 35 und 44 Absatz 1 der Landesjagdgesetzdurchührungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung (DVO LJG-NRW)
Gebühr: 55 Euro".

9. Die Tarifstelle 8.3.4.9

8.3.4.9 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 44 Absatz 1 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010(GV. NRW. 2011 S.209) in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 150".

wird aufgehoben.

10. Die Tarifstelle 8.3.5.6 wird wie folgt gefasst:

altneu
8.3.5.6 Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn
Gebühr: Euro 55 bis 170
"8.3.5.6 Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn (§ 28 Absatz 3 und 4 BJG, § 31 Absatz 2 LJG-NRW)
Gebühr: Euro 55 bis 170".

11. Die Tarifstelle 8.3.5.7 wird wie folgt gefasst:

altneu
8.3.5.7 Genehmigung zum Aussetzen von Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung
Gebühr: Euro 55 bis 170
"8.3.5.7 Genehmigung zum Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken (§ 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 3 LJG-NRW) und heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken (§ 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 4 LJG-NRW)
Gebühr: 55 bis 170 Euro".

12. Die Tarifstelle 10.3.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
10.3.2 Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
  1. bei Prüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Berufsanerkennung
    Gebühr: Euro 200 bis 350
  2. bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden
    Gebühr: Euro 350
"10.3.2 Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
  1. ohne Klärung von Rechts- und Sachfragen:
    Gebühr: Euro 150
  2. in den übrigen Fällen
    Gebühr: Euro 150 bis 350
  3. bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern ohne Klärung von Rechts- und Sachfragen:
    Gebühr: Euro 150
  4. bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern mit Klärung von Rechts- beziehungsweise Sachfragen
    Gebühr: Euro 150 bis 350
  5. Überprüfung beziehungsweise Vervollständigung der Antragsdokumente im Rahmen des Europäischen Berufsausweises
    Gebühr: Euro 50 bis 150
  6. Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises ohne Klärung von Rechts- und Sachfragen:
    Gebühr: Euro 150
  7. Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises mit Klärung von Rechts- beziehungsweise Sachfragen:
    Gebühr: Euro 150 bis 350".

13. In der Tarifstelle 10.3.9 werden die Wörter "nichtärztlichen Heilberuf" durch das Wort "Gesundheitsfachberuf" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 10.4.13 wird die Angabe " 120" durch die Angabe "200" ersetzt.

15. Die Tarifstellen 10.9 bis 10.9.7 werden wie folgt gefasst:

altneu
10.9 Durchführung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung (TrinkwV 2001)

10.9.1 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten

10.9.1.1 Anordnung von Abhilfemaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 2.500

10.9.1.2 Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen nach § 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 1.000

10.9.1.3 Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 2.500

10.9.1.4 Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 2.500

10.9.1.5 Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2
Gebühr: Euro 10 bis 1.000

10.9.1.6 Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen nach § 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.2 Prüfung einer Anzeige nach § 13 TrinkwV 2001

10.9.2.1 Prüfung einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001
Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1.000

10.9.2.2 Prüfung einer Anzeige nach § 13 Absatz 4 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.2.3 - aufgehoben -

10.9.3 Zulassung und Listung der Untersuchungsstellen gemäß § 15 TrinkwV 2001

10.9.3.1 Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 600

10.9.3.2 Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 5 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 300

10.9.3.3 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

10.9.4 Zustimmung zum Maßnahmeplan nach § 16 Absatz 5 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 50 bis 600

10.9.5 Prüfung von Maßnahmen nach § 16 Absatz 7 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

10.9.6 Überwachung des Trinkwassers

10.9.6.1 Entnahme einer Wasserprobe nach §§ 18, 19 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 25 bis 500

Auslagen: Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.2 Untersuchung einer Wasserprobe nach §§ 18, 19 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 25 bis 500

Auslagen: Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.3 Prüfung, Besichtigung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach §§ 18, 19 TrinkwV 2001 ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen
Gebühr: Euro 25 bis 2.000

10.9.6.4 Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Absatz 3 Satz 2
Gebühr: Euro 20

10.9.6.5 Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Absatz 3 Satz 3
Gebühr: Euro 100

10.9.7 15 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 1.000

"10.9 Durchführung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung (TrinkwV 2001)

10.9.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.9.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de dargestellt.

10.9.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10.9 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.9.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

10.9.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

10.9.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

10.9.1 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten

10.9.1.1 Anordnung von Abhilfemaßnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.2 Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen (§ 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.3 Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.4 Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung (§ 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.5 Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen (§ 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.6 Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen (§ 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.2 Prüfung einer Anzeige (§ 13 TrinkwV 2001)

10.9.2.1 Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1.000

10.9.2.2 Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.3 Zulassung und Listung der Untersuchungsstellen (§ 15 TrinkwV 2001)

10.9.3.1 Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV 2001)
Gebühr: Euro 600

10.9.3.2 Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen (§ 15 Absatz 5 TrinkwV 2001)
Gebühr: Euro 300

10.9.3.3 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nach § 15 Absatz 5 TrinkwV 2001 im Zusammenhang mit der Zulassung (§ 15 Absatz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

10.9.4 Zustimmung zum Maßnahmeplan (§ 16 Absatz 5 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.5 Prüfung von Maßnahmen (§ 16 Absatz 7 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6 Überwachung des Trinkwassers

10.9.6.1 Entnahme einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.2 Untersuchung einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.3 Prüfung, Besichtigung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6.4 Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 20

10.9.6.5 Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 3)
Gebühr: Euro 100

10.9.7 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter (§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3".

16. Die Tarifstellen 10.10.3 bis 10.10.3.3 werden durch folgende Tarifstellen 10.10.3 und 10.10.3.1 ersetzt:

altneu
10.10.3 Überwachung der Badegewässer nach der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) durch die Unteren Gesundheitsbehörden.

10.10.3.1 Besichtigung der Badegewässer nach der Badegewässerverordnung
Gebühr: Euro 50 - 300

10.10.3.2 Probenahmen und Analysen im Rahmen der Überwachung von Badegewässern der Badegewässerverordnung
Gebühr: Euro 50 - 500

10.10.3.3 Information der Öffentlichkeit über ein Badegewässer nach § 12 Absatz 1 der Badegewässerverordnung
Gebühr: Euro 50 - 500

"10.10.3 Überwachung der Badegewässer nach der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) in der jeweils geltenden Fassung durch die Unteren Gesundheitsbehörden

10.10.3.1 Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben im Rahmen der Überwachung (§ 3 Absatz 2 der Badegewässerverordnung)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3".

17. In der Tarifstelle 10.14.2 wird die Angabe "400" durch die Angabe "600" ersetzt.

18. Nach der Tarifstelle 10a.2.9 wird die folgende Tarifstelle 10a.2.10 eingefügt:

"10a.2.10 Statusprüfung von Wohngemeinschaften nach § 30 Absatz 1 WTG mit dem Ergebnis einer Statusänderung
Gebühr: je Platz Euro 12,50 bis 100".

19. In der Tarifstelle 12.8.1 wird die Angabe "100 bis 1.500" durch die Angabe "500 bis 5.000" ersetzt.

20. Die Tarifstelle 12.8.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
12.8.2 Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal-Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 34a Abs. 4 GewO in Verbindung mit § 9 BewachV)
Gebühr: Euro 10 bis 50
"12.8.2 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000".

21. Nach der Tarifstelle 12.8.2 wird folgende Tarifstelle 12.8.3 eingefügt:

"12.8.3 Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal-Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 34a Absatz 4 GewO in Verbindung mit § 9 BewachV)
Gebühr: Euro 30 bis 150".

22. Die Tarifstellen 15b bis 15b.8.7 werden durch die folgenden Tarifstellen 15b bis 15b.4.3 ersetzt:

altneu
15b Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung (BNatSchG), der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 25 8, ber. S. 896) in der jeweils geltenden Fassung (BArtSchV) und des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung (LG) 10a

15b.1 Zulassung von Ausnahmen

  1. vom allgemeinen Artenschutz
    • Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG).
    • Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere in der freien Natur auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG).
  2. vom besonderen Artenschutz
    • Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 und den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 (§ 45 Absatz 7 BNatSchG).
    • Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 Absatz 3 BArtSchV).
    • Ausnahme von der Buchführungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV).
    • Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4, § 14 BArtSchV).
  3. Gebühr: Euro 30 bis 5.000

Anmerkung:
Der bei der Durchführung der Artenschutzprüfung nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG anfallende Aufwand ist bei der Gebührenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen. Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr verzichtet werden.

15b.2 Genehmigung und Anordnung

  1. zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos (§ 42 BNatSchG).
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500
  2. zur Errichtung, Erweiterung oder zum Betrieb von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen (§ 43 BNatSchG in Verbindung mit 67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LG.
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500

15b.3 Ausgabe des Kennzeichens gemäß § 51 Absatz 1 LG

  • für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)
    Gebühr: Euro 10
  • für den jährlich erneuernden Aufkleber

Gebühr: Euro 5

Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.

15b.4 Inanspruchnahme

  1. des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) auf den Gebieten der Ökologie, Boden und Bodennutzung
  2. des Landesbetriebs Wald und Holz auf den Gebieten Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie
  3. des Direktors der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter auf den Gebieten der Grünland- und Futterbauforschung.

15b.4.1 Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen, sonstige Sachverständigentätigkeit und Hilfeleistung sowie Boden und Bodennutzung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Sonstige Kosten (beispielsweise Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

15b.4.2 Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro Tag
Gebühr: Euro 10 bis 40

15b.5 10a Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 61 S. 1- in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 166 S. 1- (Verordnung (EG) Nr. 865/2006), dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung

15b.5.1 13a Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit

  • Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr,
  • Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Vermarktung,
  • Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für den Transport
    Gebühr: Euro 5 bis 1.500

15b.5.2 Kennzeichnung eines Exemplars nach § 12 ff. BArtSchV und Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und § 9 Abs. 1a LG durch die untere Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag
Gebühr: Euro 5 bis 250

Anmerkung:
Die Kosten für Kennzeichen sind als Auslagen zu erheben.

15b.5.3 Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und Artikel VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Gebühr: Euro 5 bis 250

15b.6 Amtshandlungen nach § 17 BNatSchG
Gebühr: Euro 25 bis 2.550

15b.6.1 Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 6 Absatz 4 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.6.2 Ordnungsverfügung wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.6.3 Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der landschaftsrechtlichen Schutznormen (Durchführung von Maßnahmen ohne Ausnahme/Befreiung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen;
jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5.000

15b.6.4 Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens (§ 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 LG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten.

Anmerkung:
Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

15b.6.5 Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

15b.7 Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379)

15b.7.1 Führung eines externen Ökokontos (auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1 ÖkokontoVO)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung (s. 15b.4.1)
Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.

15b.7.2 Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung (s. 15b.4.1)

15b.7.3 Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO
Gebühr: Euro 25 bis 5.000

15b.8 Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen nach BNatSchG und LG

15b.8.1 Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.8.2 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 34 Absatz 4a LG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.8.3 Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit §§ 42a, 42e und 73 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.8.4 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.8.5 Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Absatz 1 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.8.6 Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot gemäß § 57 Absatz 3 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.8.7 Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 36a LG NRW
Gebühr: Euro 20 bis 50 je angefangene Stunde

"15b Natur- und Artenschutz

15b.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

15b.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

15b.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15b außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15b.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

15b.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

15b.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

15b.1 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 061 vom 03.03.1997 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2017 S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 3) geändert worden ist, und der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung (BArtSchV)

15b.1.1 Erteilung einer

  1. Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr/Wiederausfuhr (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 3 3 8/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
  2. Vermarktungsbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3 3 8/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
  3. Transportbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3 3 8/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
  4. Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen (Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

Gebühr: Euro 10 bis 1.500 je Bescheinigung

15b. 1.2 Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, §§ 12 bis 15 BArtSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 250
Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.

15b.2 Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 189 vom 14.07.2016 S. 3)

15b.2.1 Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Forschung und Ex-situ-Haltung (Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.2.2 Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 15b.2.1 erteilten Genehmigung (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.2.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses (Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.2.4 Maßnahmen zur Überwachung

  1. der Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
  2. der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilten Genehmigungen (Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
  3. der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer (Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) und für kommerzielle Bestände (Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014).

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3 Amtshandlungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung (BNatSchG), der BArtSchV und des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung (LNatSchG NRW)

15b.3.1 Eingriffe in Natur und Landschaft

15b.3.1.1 Entscheidung über die

  1. Genehmigung eines Eingriffs (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
    Gebühr: Euro 30 bis 5.000
  2. Ablehnung (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.2 Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.3 Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige (§ 17 Absatz 8 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2 Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege

15b.3.2.1 Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.2.2 Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur und Tiere auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.2.3 Entscheidung über eine

  1. Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos (§ 42 Absatz 1 bis 3 BNatSchG)
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500
  2. Maßnahme zur Überwachung des Zoos (§ 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
  3. Anordnung (§ 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2.4 Entscheidung über eine

  1. Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Tiergehegen (§ 56 Absatz 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und 4 BNatSchG)
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500
  2. Maßnahme zur Überwachung des Tiergeheges (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
  3. Anordnung (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3 Besonderer Artenschutz

15b.3.3.1 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten und von den Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

15b.3.3.2 Prüfung der Besitzberechtigung (§ 46 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.3 Beschlagnahme und Einziehung (§ 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme

  1. für die Entnahme von Pilzen und Weinbergschnecken (§ 2 Absatz 1 und 2 BArtSchV)
  2. für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 Absatz 3 BArtSchV)
  3. von der Buchführungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV)
  4. für zoologische Einrichtungen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV)
  5. von der Kennzeichnungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 BArtSchV, § 14 BArtSchV)

Gebühr: Euro 30 bis 5.000 je Genehmigung

15b.3.4 Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen

15b.3.4.1 Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens (§ 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3.
Anmerkung:
Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

15b.3.4.2 Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.3 Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten (§ 34 Absatz 6 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.4.4 Stellungnahme zur Durchführung der Artenschutzprüfung (§ 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
Anmerkung:
Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

15b.3.4.5 Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot (§ 61 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.6 Entscheidung über eine Befreiung (§ 67 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.7 Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen (Durchführung von Maßnahmen ohne Ausnahme/Befreiung) (§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3, jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5.000

15b.3.4.8 Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 4 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.9 Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines Landschaftsplans (§ 23 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.10 Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen (§§ 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.11 Stellungnahme zur Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen sowie weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens gegenüber der Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt (§ 53 Absatz 2 LNatSchG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3 Anmerkung: Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

15b.3.4.12 Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen (§ 60 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.13 Ausgabe eines Kennzeichens (§ 62 Absatz 1 LNatSchG NRW)

  1. für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)
    Gebühr: Euro 10
  2. für den jährlich zu erneuernden Aufkleber
    Gebühr: Euro 5

Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.

15b.3.4.14 Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.4 Amtshandlungen nach der Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung

15b.4.1 Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere (§ 2 Absatz 1 ÖkokontoVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3.

Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.

15b.4.2 Anerkennungsverfahren (§ 3 Ökokonto VO)
Gebühr: Euro 25 bis 5.000

15b.4.3 Abnahme und Prüfung (§ 4 Ökokonto VO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3"

23. In der Tarifstelle 15e.1 wird die Angabe "28.1.1.36.1 Buchstabe a, e, f, j, k" durch die Angabe "28.1.1.30.1 Buchstabe c, e, f, g" ersetzt.

24. Die Tarifstelle 15g.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
15g.1 Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
  1. für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 73
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 58
  3. für Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 47
  4. für Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 35

Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.

"15g.1 Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
  1. Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 81
  2. Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 68
  3. Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 59
  4. Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 43

Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen."

25. Die Tarifstelle 15h wird wie folgt gefasst:

altneu
15h Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)"15h Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)"

26. In der Tarifstelle 15h.5 wird die Angabe "Euro 100 bis 500" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet." ersetzt.

27. In der Tarifstelle 15h.6 wird die Angabe "Euro 500 bis 2.500" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet." ersetzt.

28. Die Tarifstellen 15i.1 und 15i.2 werden wie folgt gefasst:

altneu
15i.1 Prüfung des Berichts nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 des Gesetzes sowie Art. 5 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Gebühr: Euro 100 bis 1.200

15i.2 Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 500

"15i.1 Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15i.2 Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet."

29. Nach der Tarifstelle 16 werden folgende Tarifstellen 16.0 bis 16.0.3 eingefügt:

"16.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

16.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die unter anderem für Landwirtschaft zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de dargestellt.

16.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

16.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember. und 31. Dezember. (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

16.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

16.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten."

30. Die Tarifstelle 16.3.1 wird durch die folgenden Tarifstellen 16.3.1 bis 16.3.3 ersetzt:

altneu
16.3.1 15 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Gebühr: Euro 70 bis 11.500
"16.3.1 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 2 1. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.2 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Saatgutverkehrsgesetz und anhängige Verordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.3.1, Anlasskontrollen nach 16.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3".

31. Die Tarifstelle 16.12.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
16.12.1 Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und der Düngemittelverordnung entspricht

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte), die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zugrunde zu legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet.

Hinweis zu Tarifstelle 16.12.1:

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

"16.12.1 Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und der Düngemittelverordnung entspricht
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3"

32. Die Tarifstelle 16.12.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 16.12.2 bis 16.12.4 ersetzt:

altneu
16.12.2 15 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes
Gebühr: Euro 70 bis 11.500
"16.12.2 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.12.3 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.12.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Düngegesetz, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.12.2, Anlasskontrollen nach 16.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3"

33. In der Tarifstelle 16a.0.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet."Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet."

34. Die Tarifstelle 16a.1.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.1.2 bis 16a.1.4 ersetzt:

altneu
16a.1.2 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
"16a.1.2 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.1.3 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a. 1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.1.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.1.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

35. Die Tarifstelle 16a.2.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.2.2 bis 16a.2.4 ersetzt:

altneu
16a.2.2 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 7 LegRegG
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
" 16a.2.2 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 7 LegRegG Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2.3 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 7 LegRegG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.2.2, Anlasskontrollen nach 16a.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

36. Die Tarifstelle 16a.3.3 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.3.3 bis 16a.3.5 ersetzt:

altneu
16a.3.3 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 8 KäseV
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
"16a.3.3 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 11 Absatz 8 KäseV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3.4 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 11 Absatz 8 KäseV, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3.5 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.3.3, Anlasskontrollen nach 16a.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 ".

37. Die Tarifstelle 16a.4.3 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.4.3 bis 16a.4.5 ersetzt:

altneu
16a.4.3 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 16 ButtV
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
"16a.4.3 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 16 ButtV
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.4.4 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 16 ButtV, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.4.5 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.4.3, Anlasskontrollen nach 16a.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

38. Die Tarifstelle 16a.5 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.5 bis 16a.5.3 ersetzt:

altneu
16a.5 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
"16a.5 Amtshandlungen nach der Milchgüteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesgüteverordnung-Milch vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung

16a.5.1 Regelkontrollen

Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.5.2 Anlasskontrollen

Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.5.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a. 5. 1, Anlasskontrollen nach 16a.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

39. Die Tarifstelle 16a.6 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.6 bis 16a.6.3 ersetzt:

altneu
16a.6 Maßnahmen nach § 5 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung (Fisch EtikettG) im Rahmen der Überwachung eines Großhandelsbetriebes nach § 4 Satz 1 Nummer 2 Fisch EtikettG auf Grundlage der Vorschriften des Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013. S. 86) geändert worden ist
Gebühr: Euro 60 bis 10.000.
"16a.6 Fischetikettierung

16a.6.1 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung (Fisch EtikettG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.6.2 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 Fisch EtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.6.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.6.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Fisch EtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.6.1, Anlasskontrollen nach 16a.6.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

40. Die Tarifstellen 16a.8.6.1 bis 16a.8.6.3 werden wie folgt gefasst:

altneu
16a.8.6.1 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für die Bereiche Kennzeichnung, Schnittführung, Verwiegung, Dokumentation, Informationsweitergabe und technische Einrichtungen (Waage und Klassifizierungsgeräte)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.2 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für die Bereiche Klassifizierung, Kennzeichung und Zuschnitt von Schlachtkörpern nach VO 1249/2008 für Schweine, Rinder und Schafe
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.3 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für den Bereich Preismeldung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

"16a.8.6.1 Regelkontrollen

16a.8.6.1.1 Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.1.2 Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.2 Anlasskontrollen

16a.8.6.2.1 Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a. 8.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.2.2 Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a. 8.6.1.1 u. 16a. 8.6.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.8.6.2.1 u. 16a.8.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

41. Die Tarifstellen 16a.12.2 und 16a.12.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 16a.12.2 bis 16a.12.4 ersetzt:

altneu
16a.12.2 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

16a.12.3 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10.000

"16a.12.2 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV) hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.12.3 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV) hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.12.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.12.2, Anlasskontrollen nach 16a.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

42. Die Tarifstelle 16a.13.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.13.2 bis 16a.13.4 ersetzt:

altneu
16a.13.2 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
"16a.13.2 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a. 13.3 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.13.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.13.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.13.2, Anlasskontrollen nach 16a.13.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

43. Die Tarifstelle 16a.14.4 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.14.4 bis 16a.14.6 ersetzt:

altneu
16a.14.4 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
"16a.14.4 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14.5 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.14.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14.6 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.14.4, Anlasskontrollen nach 16a.14.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

44. Die Tarifstelle 16a.15.4 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.15.4 bis 16a.15.6 ersetzt:

altneu
16a.15.4 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Überprüfung einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
"16a.15.4 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.5 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.15.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.6 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.15.4, Anlasskontrollen nach 16a. 15.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

45. Die bisherige Tarifstelle 16a.15.5 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.15.7 bis 16a.15.9 ersetzt:

altneu
16a.15.5 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung (Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
"16a.15.7 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.8 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.15.7 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.9 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.15.7, Anlasskontrollen nach 16a.15.8 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1".

46. Die bisherige Tarifstelle 16a.15.6 wird die Tarifstelle 16a.15.10.

47. Die Tarifstellen 16a.16.1 und 16a.16.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 16a.16.1 bis 16a.16.6.2 ersetzt:

altneu
16a.16.1 Amtshandlungen zur Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 EG-ÖKO-VO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

16a.16.2 Amtshandlungen und ordnungsbehördliche Maßnahmen bezüglich Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der EG-Öko-VO, EG-Öko-DVO und EG-Öko-Import-VO durchführen
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

"16a.16.1 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a. 16.2 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a. 16.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a. 16.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.16.1, Anlasskontrollen nach 16a.16.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.4 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG in Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchführen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.5 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG in Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchführen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.16.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.6 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

16a.16.6.1 Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.6.2 Entscheidung über die Duldung der Ökovermarktung von Erzeugnissen nach Artikel 30 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf Grundlage der Bewertung der bei Regelkontrollen nach 16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellten Mängel oder Verstöße
Gebühr: Euro 50 bis 6.000".

48. Die bisherigen Tarifstellen 16a.16.3 bis 16a.16.12 werden die Tarifstellen 16a.16.7 bis 16a.16.16.

49. Die Tarifstelle 18a.0.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
18a.0.1 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der Dienststunden erforderlich, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt." 18a.0.1 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt."

50. Die Tarifstelle 18a.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
18a.1 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656)" 18a.1 Amtshandlungen nach dem Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung (LHundG NRW)".

51. Die Tarifstelle 18a.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
18a.2 Durchführungsverordnung zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S.85)"18a.2 Amtshandlungen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung (DVO LHundG NRW)".

52. Die Tarifstelle 23.0.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Ist im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung die Wegstreckenentschädigung bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen, kann eine Wegstreckenentschädigung nicht zusätzlich erhoben werden.

wird aufgehoben.

b) In Satz 4 werden nach der Angabe "Materialkosten)" die Wörter ", soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind," eingefügt.

53. Die Tarifstelle 23.0.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 23 auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der Dienststunden erforderlich, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt."23.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 23 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt."

54. In der Tarifstelle 23.0.4.1 werden in Satz 3 nach dem Wort "Tafeln" die Wörter "sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird" angefügt.

55. Nach Tarifstelle 23.3.1.1.8 wird folgende Tarifstelle 23.3.1.1.9 eingefügt:

"23.3.1.1.9 Erstellen einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen, Frettchen und Heimtiere im Reiseverkehr
Gebühr: Euro mindestens 20 bis zu 2 Tieren, für jedes weitere Tier Euro 10".

56. Die Tarifstelle 23.6.1.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.6.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen aufgrund des TierSchG sind nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen."23.6.1.1 Wird für die Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand auf diese Tarifstelle verwiesen, so hat die Berechnung nach den Tarifstellen 23.0.1. bis 23.0.3 zu erfolgen."

57. In der Tarifstelle 23.6.10 werden die Wörter "Die Gebühren sind nach den unter den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 festgelegten Tarifen zu berechnen" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.

58. In den Tarifstellen 23.7.26.1 bis 23.7.26.3 werden jeweils die Wörter "Die Gebühren sind nach den Personalkosten entsprechend den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.

59. In der Tarifstelle 23.7.27 werden die Wörter "Die Kosten der Amtshandlung sind nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.

60. In der Tarifstelle 23.8.3.7 werden die Wörter "nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Tier-LMHV" durch die Wörter " (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMHV)" ersetzt.

61. Die Tarifstelle 23.9.5.1.8

23.9.5.1.8 16a Für die Entsorgung der Tierkörper und Tierkörperteile von Pferden, Rindern und Equiden für Untersuchungen nach der Tarifstelle 23.9.5.1 sind dem Einsender die Kosten in Höhe des Entgeltes für die Tierkörperbeseitigung in Rechnung zu stellen.

wird aufgehoben.

62. Die Tarifstellen 23.9.5.1.9 bis 23.9.5.1.12 werden die Tarifstellen 23.9.5.1.8 bis 23.9.5.1.11.

63. Die Tarifstellen 23.9.5.6.7.2 bis 23.9.5.6.7.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.9.5.6.7.2 bis 23.9.5.6.7.6 ersetzt:

altneu
23.9.5.6.7.2 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination, Immunoassays oder Qualitative PCR mit kommerziellen Testkits aus mind. 10 automatisiert gepoolten Proben) mit kostenintensiven Testkits
Gebühr: Euro 28
1. Probe je Einsendung und Parameter 

23.9.5.6.7.2.1 weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 15

23.9.5.6.7.3 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits
Gebühr: Euro 38

23.9.5.6.7.3.1 jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25

23.9.5.6.7.4 nach Anreicherung zusätzlich je Ansatz
Gebühr: Euro 5

"23.9.5.6.7.2 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 23

23.9.5.6.7.2.1 Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 8

23.9.5.6.7.3 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 28

23.9.5.6.7.3.1 Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 15

23.9.5.6.7.4 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 38

23.9.5.6.7.4.1 Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 25

23.9.5.6.7.5 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits und stark erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 48

23.9.5.6.7.6 nach Anreicherung zusätzlich je Ansatz
Gebühr: Euro 5".

64. In der Tarifstelle 23.11.2.1 werden die Wörter "Euro 15 bis 60" durch die Wörter "Euro 15 je zugeteilte Bezugsnummer" ersetzt.

65. In den Tarifstellen 23.14.1 und 23.14.2 werden jeweils die Wörter "Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1" ersetzt.

66. In der Tarifstelle 23.15.3 werden die Wörter "Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1 " ersetzt.

67. Nach der Tarifstelle 23.16 werden folgende Tarifstellen 23.17 und 23.17.1 eingefügt:

"23.17 Amtshandlung nach dem Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz (KTG) vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung.

23.17.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen (§ 9 KTG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".

68. In der Tarifstelle 27.1.3.2 wird die Angabe "Euro 125 bis 1.250" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet." ersetzt.

69. Die Tarifstelle 27.1.3.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
27.1.3.5 Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) (§ 25 Absatz 1). Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. (Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die Gebühr einbezogen.)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
"27.1.3.5 Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Absatz 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet."

70. Die Tarifstellen 28.0 bis 28.1.5.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.0 bis 28.1.5.4 ersetzt:

altneu
28.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

28.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung die Wegstreckenentschädigung bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen, kann eine Wegstreckenentschädigung nicht zusätzlich erhoben werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet.

Hinweis: Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de dargestellt.

28.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der Dienststunden erforderlich, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

28.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

28.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

28.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

28.1 Wasserwirtschaft

28.1.1 Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)

28.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG)
Gebühr: Euro: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 200

Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.

Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 6 zum Gebührentarif zu berechnen.

28.1.1.2 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG)
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 800

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.3 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 1.600

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.4 Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleitererlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)
Gebühr:

  1. bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 100
  2. bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 150
  3. bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 200
  4. bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 250
  5. bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 300
  6. bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 350
  7. je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20

Höchstgebühr: Euro 1.000

28.1.1.5 Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

28.1.1.6 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5

28.1.1.7 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 WHG)
Gebühr: ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5, mindestens Euro 150

28.1.1.8 Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.9 Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander (§ 22 Satz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.10 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

28.1.1.11 Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (§ 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.12 Entscheidung über die Änderung einer Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung), soweit nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich ist (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 750

28.1.1.13 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 28.1.1.11

28.1.1.14 Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.15 Entscheidung über die Änderung einer Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, soweit nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich ist (§ 59 Absatz 1 WHG in Verbindung mit 58 Absatz 4 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 750

28.1.1.16 Entscheidung über die Freistellung und die Änderung einer Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 59 Absatz 1 und 58 Absatz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 100

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.17 Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)
Gebühr:

  1. für die ersten 50.000 Euro des Baukostenwertes 2 Prozent
  2. für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent
  3. für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent
  4. für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent
  5. für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

mindestens jedoch Euro 100

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (zum Beispiel Messungen, Berechnungen und so weiter)
Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 Prozent der vorstehenden Gebühren

Bei einer Entscheidung über die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

28.1.1.18 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG)
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.17

28.1.1.19 Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis 2.500

28.1.1.20 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit §§ 58 Absatz 4, 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 70 bis 1.200

28.1.1.21 Entscheidung über die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage (§ 68 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1.100

Als Baukosten sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen.

28.1.1.22 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit §§ 70 Absatz 1 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung nach Tarifstelle 28.1.1.21, mindestens jedoch Euro 550

28.1.1.23 Entscheidung über die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung (Abgrabungsgesetz) (§ 68 Absatz 1 WHG)
Gebühr:

  1. Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
  2. Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,

mindestens jedoch Euro 2.200

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.24 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit §§ 70 Absatz 1 und 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung nach Tarifstelle 28.1.1.23, mindestens jedoch Euro 550
Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.25 Entscheidung über die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 900

Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen.

28.1.1.26 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung nach Tarifstelle 28.1.1.25, mindestens jedoch Euro 440

28.1.1.27 Entscheidung über die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
Gebühr: 80 Prozent von

  1. Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
  2. Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,

mindestens jedoch Euro 1.760

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.28 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 70 Absatz 1 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung, mindestens jedoch Euro 440

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.29 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.1.30 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.1.31 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.32 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.33 Entscheidung über die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen, die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige und die Zulassung von Maßnahmen (§ 78 Absatz 2 bis 4 WHG)
Gebühr:

  1. für die ersten 50.000 Euro des Baukostenwertes 2 Prozent
  2. für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent
  3. für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent
  4. für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent
  5. für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

mindestens jedoch Euro 200

Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

28.1.1.34 Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91, 92, 93 und 94 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.35 Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 96 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36 Überwachung von Anlagen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)

28.1.1.36.1 Überwachung des Betriebes vor Ort von den Anlagen nach den Buchstaben a bis k und die Bauüberwachung von den Anlagen nach den Buchstaben a bis f sowie h und i und die Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) der Anlagen nach den Buchstaben a, b, c, d, f, h und i sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)

  1. Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit mit Ausnahme von Klein- und Pflanzenkläranlagen bis 50 E
  2. Klein- und Pflanzenkläranlagen bis 50 E (§ 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit
  3. Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)
  4. Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)
  5. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)
  6. Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)
  7. Abwassereinleitungen (§§ 57, 58 und 59 WHG) soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer medienübergreifenden Überwachung stehen
  8. Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)
  9. Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG in Verbindung mit § 84 LWG)
  10. Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)
  11. Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.2 Bauüberwachung planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.3 Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.4 Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.5 Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.6 Überwachung von Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.7 Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

28.1.1.37 Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: Euro: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

28.1.2 Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

28.1.2.1 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:

  1. Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
  2. jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.2 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:

  1. Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
  2. jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.3 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.4 Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.2.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.6 Entscheidung über

  1. die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG)
    Gebühr:
    1. a) für die ersten 50.000 Euro des Baukostenwertes 2 Prozent,
    2. b) für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent,
    3. c) für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent,
    4. d) für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent,
    5. e) für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent,

  2. mindestens jedoch Euro 200
  3. Nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG), wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
    Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen. Die Gebühren sind in diesem Fall nach Buchstabe a zu berechnen und um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

28.1.2.7 Entscheidung über die Verpflichtung des Gewässerunterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.8 Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.9 Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.10 Widerruf der Zulassung (§ 24 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.11 Entscheidung über die Verpflichtung des Gewässerunterhaltspflichtigen zur Durchführung der Maßnahmen nach § 24 Absatz 1 und Absatz 2 LWG (§ 24 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.12 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.13 Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.14 Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.15 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen (§ 27 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.16 Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG), Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.17 Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.18 Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 96 WHG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

Die Gebühr ist vom Begünstigten zu entrichten.

28.1.2.19 Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.20 Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.21 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.22 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 35 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.23 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Heilquellenschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.24 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.25 Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.26 Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

28.1.2.27 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.28 Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen zum Ausgleich des erhöhten Aufwands bei Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung, Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen bei Durchführung von Maßnahmen zum Nutzen eines Unternehmens (§ 55 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.29 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG)

  1. erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen
    bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AE,k)
    Gebühr: Euro 500
    für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AE,k)
    Gebühr: Euro 25
    Höchstgebühr: Euro 5.000
  2. erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen
    bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AE,k)
    Gebühr: Euro 1.000
    für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AE,k)
    Gebühr: Euro 50
    Höchstgebühr: Euro 10.000
  3. wesentliche Änderung
    je nach Prüfumfang
    Gebühr: 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige
  4. Prüfung der Anzeige und Fortschreibung eines kommunalen Generalentwässerungsplanes (GEP)
    Gebühr: 1 Prozent der Erstellungskosten für die Erstellung des Generalentwässerungsplanes, mindestens jedoch Euro 100

28.1.2.30 Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:

  1. für die ersten 50.000 Euro des Baukostenwertes 2 Prozent
  2. für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent
  3. für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent
  4. für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent
  5. für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

mindestens jedoch Euro 300

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (zum Beispiel Messungen, Berechnungen),
Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 Prozent der vorstehenden Gebühren

Ist die Entscheidung über die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden
Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

28.1.2.31 Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage

28.1.2.32 Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.2.33 Feststellen der Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.34 Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.35 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

28.1.2.36 Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.37 Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.38 Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG)
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1.100

28.1.2.39 Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.40 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.41 Stellungnahme zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten im Zusammenhang mit der Erteilung des Einvernehmens (§ 84 Absatz 1 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Anmerkung: Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.2.42 Erteilung einer Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.43 Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)
Gebühr: Euro 58

28.1.2.44 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 LWG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

28.1.2.45 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.46 Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:

  • Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO),
  • Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr),
  • Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung (Bin SchStrO),
  • Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr).

28.1.2.46.1 Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)

  1. Einzelfahrzeuge
    Gebühr: Euro 50
  2. mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug
    Gebühr: Euro 30

28.1.2.46.2 Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen (§§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)

  1. Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
    Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 150
  2. jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
    Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 75

28.1.2.46.3 Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 50

28.1.2.46.4 Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach

a) § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100

b) § 11 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 25

28.1.2.46.5 Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)

  1. Neuanmeldung
    Gebühr: Euro 18
  2. Ummeldung
    Gebühr: Euro 15
  3. Eintragung einer Änderung
    Gebühr: Euro 10
  4. Ausstellen eines Ersatzausweises
    Gebühr: Euro 13

28.1.2.46.6 Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50

28.1.2.46.7 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100

28.1.2.46.8 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.46.9 Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO)
Gebühr: Euro 100

28.1.2.46.10 Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)

  1. Ausstellung
    Gebühr: Euro 29
  2. Verlängerung
    Gebühr: Euro 13
  3. Eintragung einer Änderung
    Gebühr: Euro 15

Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

28.1.2.46.11 Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)

  1. Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
    Gebühr: Euro 20 bis 43
  2. Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
    Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang

28.1.2.46.12 Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)
Gebühr: Euro 20

28.1.2.47 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.48 Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 120 Absatz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.49 Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.3 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)

28.1.3.1 Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.3.2 Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SüwVO Abw)

  1. Anerkennung
    Gebühr: Euro 75 bis 300
  2. Aberkennung
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.3.3 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§§ 6, 10 SüwVO Abw)
Gebühr: Euro 50 bis 200

28.1.3.4, 28.1.3.5, 28.1.3.6, 28.1.3.7, 28.1.3.8, 28.1.3.9, 28.1.3.10, 28.1.3.11, 28.1.3.12 weggefallen

28.1.4 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)

28.1.4.1 Entscheidung über die Sach- und Fachkunde von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen auf kommunalen Kläranlagen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)

a) Feststellung der Sach- und Fachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 2 SüwV-kom)
Gebühr: Euro 400 bis 2.400

b) Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU festgestellten Fach- und Sachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 3 SüwV-kom)
Gebühr: Euro 100 bis 300, wenn der Aufwand entsprechend geringer ist, ansonsten Gebühr wie Buchstabe a

Auslagen, die den Angehörigen der Feststellungs- beziehungsweise Anerkennungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge entstehen, gelten durch diese Gebühren als abgegolten; dies gilt jedoch nicht für Auslandsdienstreisen.

28.1.4.2, 28.1.4.3, 28.1.4.4, 28.1.4.5, 28.1.4.6, 28.1.4.7, weggefallen

28.1.5 Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung (VAwS)

28.1.5.1 Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 5 Absatz 1 Satz 2 VAwS)

a) befristete Ausnahme
Gebühr: Euro 500

b) unbefristete Ausnahme
Gebühr: Euro 1.000

Hinweis: Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.5.2 Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen (§ 11 Absatz 1 Satz 2 VAwS)
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

28.1.5.3 Treffen von Sonderregelungen bei der Anlagenüberprüfung (§ 12 Absatz 3 VAwS)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.4 Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 12 Absatz 6 Satz 2 VAwS)
Gebühr: Euro 25 bis 150

Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.

28.1.5.5 Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 17 Absatz 1 VAwS)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

"28.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

28.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 3 0 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

28.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

28.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

28.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

28.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

28.1 Wasserwirtschaft

28.1.1 Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 25 85) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)

28.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 200

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.

Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 6 zum Gebührentarif zu berechnen.

28.1.1.2 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG)
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 800

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.3 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG)
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 1.600

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.4 Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)

Gebühr:

  1. bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 100
  2. bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 150
  3. bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 200
  4. bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 250
  5. bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 300
  6. bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 350
  7. je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20, höchstens jedoch auf eine Gesamtgebühr von Euro 1.000

28.1.1.5 Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.6 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5
  2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung § 13 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.7 Entscheidung über das Einvernehmen und Stellungnahme im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben, die mit der Benutzung eines Gewässers verbunden sind sowie bei bergrechtlichen Betriebsplänen, die die Benutzung von Gewässern vorsehen (§ 19 Absatz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 Anmerkung: Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.1.8 Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.9 Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander (§ 22 Satz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.10 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

28.1.1.11 Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.1.12 Entscheidung über

  1. die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (§ 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
    Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250
  2. Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 50 bis 750

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.13 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 28.1.1.11
  2. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.14 Entscheidung über

  1. die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
    Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

    Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

  2. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.15 Entscheidung über

  1. die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

    Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

  2. die Änderung einer Freistellung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.16 Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)
Gebühr:
für die ersten 50.000 Euro der Baukosten 2 Prozent
für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0, 1 Prozent
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 300

Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/68 1 /EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist (EMAS), registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

28.1.1.17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG)
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.16

28.1.1.18 Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis 2.500

28.1.1.19 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 70 bis 1.200
  2. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.20 Entscheidung über

  1. die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage (§ 68 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1.100

    Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

  2. die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)

28.1.1.21 Entscheidung über

  1. die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung (Abgrabungsgesetz) (§ 68 Absatz 1 WHG)
    Gebühr:
    aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
    bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird, mindestens jedoch Euro 2.200

    Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

  2. die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.22 Entscheidung über

  1. die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
    Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 900 Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
  2. die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 440

28.1.1.23 Entscheidung über

  1. die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
    Gebühr: 80 Prozent von
  2. aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
  3. bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird, mindestens jedoch Euro 1.760

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

  1. die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung, mindestens jedoch Euro 440

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.24 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
  2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.1.25 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
    Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
  2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Neben den Gebühren nach Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 2 8.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.26 Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen, die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige und die Zulassung von Maßnahmen (§ 78 Absatz 2 bis 4 WHG; § 78 Absatz 6 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 bis 4 WHG)
Gebühr:
für die ersten 50.000 Euro der Baukosten 2 Prozent
für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 200

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer

Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Absatz 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.

Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

28.1.1.27 Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91, 92, 93 und 94 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.28 Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom (§ 96 Absatz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.29 Überwachung (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

28.1.1.29.1 Überwachung des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) von

  1. Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)
  2. Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)
  3. Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)
  4. Abwassereinleitungen (§§ 58 und 59 WHG) soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer medienübergreifenden Überwachung stehen
  5. Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)
  6. Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)
  7. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)
  8. Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)
  9. Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG in Verbindung mit § 84 LWG)
  10. Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)
  11. planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten (§ 93 LWG)
  12. planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.29.2 Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.30 Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: Euro: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

28.1.2 Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

28.1.2.1 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:

  1. Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
  2. jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.2 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:

  1. Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
  2. jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.3 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.4 Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.2.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.6 Entscheidung über

  1. die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG)
    Gebühr:
    für die ersten 50.000 Euro der Baukosten 2 Prozent,
    für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent,
    für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent,
    für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent,
    für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent,
    Gebühr: mindestens Euro 200

    Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.26.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

  2. Nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG), wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
    Gebühr: Das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

28.1.2.7 Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.8 Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.9 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.10 Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.11 Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens bei dem dauernd außer Betrieb setzen oder der Beseitigung von Stauanlagen (§ 26 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
Anmerkung:
Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.2.12 Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.13 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen (§ 27 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.14 Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG), Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.15 Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.16 Befreiung von den Verboten nach § 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 LWG (§ 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

28.1.2.17 Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 96 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1. bis 28.0.3

28.1.2.18 Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.19 Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens beim dauernd außer Betrieb setzen oder Beseitigen von Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
Anmerkung:
Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.2.20 Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.21 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.22 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 35 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.23 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Heilquellenschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.24 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.25 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen (§ 49 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 100

28.1.2.26 Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde, eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.27 Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

28.1.2.28 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.29 Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.30 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG)

  1. erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
    Gebühr: Euro 500
    für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
    Gebühr: Euro 25
    Gebühr: höchstens Euro 5.000
  2. erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
    Gebühr: Euro 1.000
    für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
    Gebühr: Euro 50
    Gebühr: höchstens Euro 10.000
  3. Anzeige einer wesentliche Änderung
    Gebühr: je nach Prüfumfang 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige

Ist die Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Buchstabe c mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.31 Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0, 1 Prozent
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 300

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

28.1.2.32 Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage

28.1.2.33 Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.2.34 Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.35 Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.36 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

28.1.2.37 Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.38 Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.39 Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG)
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1.100 Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

28.1.2.40 Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.41 Entscheidung über Erteilung einer Genehmigung für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.42 Entscheidung über Erteilung einer Befreiung vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG (§ 82 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.43 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.44 Entscheidung über das Einvernehmen bei der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 84 Absatz 1 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
Anmerkung:
Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.2.45 Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.46 Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)
Gebühr: Euro 58

28.1.2.47 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

28.1.2.48 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.49 Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.50 Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:

  1. Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO),
  2. Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr),
  3. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung (BinSchStrO),
  4. Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr).

28.1.2.50.1 Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)

  1. Einzelfahrzeuge
    Gebühr: Euro 50
  2. mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug
    Gebühr: Euro 30

28.1.2.50.2 Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)

  1. Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
    Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 150
  2. jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
    Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 75

28.1.2.50.3 Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 50

28.1.2.50.4 Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach

  1. § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
    Gebühr:
    Euro 100
  2. § 11 FSchFVO-Ruhr
    Gebühr: Euro 25

28.1.2.50.5 Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)

  1. Neuanmeldung
    Gebühr: Euro 18
  2. Ummeldung
    Gebühr: Euro 15
  3. Eintragung einer Änderung
    Gebühr: Euro 10
  4. Ausstellen eines Ersatzausweises
    Gebühr: Euro 13

28.1.2.50.6 Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50

28.1.2.50.7 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100

28.1.2.50.8 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.50.9 Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 Bin SchStrO)
Gebühr: Euro 100

28.1.2.50.10 Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)

  1. Ausstellung
    Gebühr:

    Euro 29
  2. Verlängerung
    Gebühr:

    Euro 13
  3. Eintragung einer Änderung
    Gebühr: Euro 15

Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

28.1.2.50.11 Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)

  1. Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
    Gebühr: Euro 20 bis 43
  2. Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
    Gebühr:
    20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang

28.1.2.50.12 Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)
Gebühr: Euro 20

28.1.2.51 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.52 Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 120 Absatz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.53 Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.3 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)

28.1.3.1 Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: Euro 50 bis 200

28.1.3.3 Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.4 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)

28.1.4.1 Entscheidung über die Sach- und Fachkunde von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen auf kommunalen Kläranlagen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)

  1. Feststellung der Sach- und Fachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 2 SüwV-kom)
    Gebühr: Euro 400 bis 2.400
  2. Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU festgestellten Fach- und Sachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 3 SüwV-kom)
    Gebühr: Euro 100 bis 300, wenn der Aufwand entsprechend geringer ist, ansonsten Gebühr wie Buchstabe a

Auslagen, die den Angehörigen der Feststellungs- beziehungsweise Anerkennungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge entstehen, gelten durch diese Gebühren als abgegolten; dies gilt jedoch nicht für Auslandsdienstreisen.

28.1.5 Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung (VAwS)

28.1.5.1 Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene oberirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 5 Absatz 1 Satz 2 VAwS)

  1. befristete Ausnahme
    Gebühr: Euro 500
  2. unbefristete Ausnahme
    Gebühr: Euro 1.000

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.5.2 Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen (§ 11 Absatz 1 Satz 2 VAwS)
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

28.1.5.3 Treffen von Sonderregelungen bei der Anlagenüberprüfung (§ 12 Absatz 3 VAwS)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.4 Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 17 Absatz 1 VAwS)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000".

71. In der Tarifstelle 28.3 wird die Angabe "28.1.1.23, 28.1.1.24, 28.1.1.27 und 28.1.1.28" durch die Angabe "28.1.1.21 und 28.1.1.23" ersetzt.

72. In den Tarifstellen 28.3.1 und 28.3.2 wird jeweils die Angabe "28.1.1.23" durch die Angabe "28.1.1.21" ersetzt.

73. In der Tarifstelle 28.3.5 wird die Angabe "28.1.1.23 und 28.1.1.27" durch die Angabe "28.1.1.21 und 28.1.1.23" ersetzt.

74. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und im Inhaltsverzeichnis wird jeweils die Angabe "28.1.1.37" durch die Angabe "28.1.1.30" ersetzt.

b) In A Allgemeines werden die Wörter "Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet." durch die Wörter "Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit sie nicht in der Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet." ersetzt.

75. Anlage 6 Buchstabe B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Fischteichen" die Wörter "und Teichanlagen" und vor dem Wort "Durchflussmenge" die Wörter "Entnahme- beziehungsweise" eingefügt.

b) Nach Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:

"1.7 Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen

für die darüber hinaus gehende Menge

für die darüber hinaus gehende Menge = 10 Euro/(kJ/s)".

c) Die bisherige Nummer 1.7 wird Nummer 1.8.

Artikel 2
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 2.9.5.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.9.5.1 Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23 auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BauO NRW
Gebühr: Euro 200 bis 10.000
Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Abs. 2 BauO NRW), werden Gebühren nicht erhoben.
"2.9.5.1 Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW) auch in Verbindung mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW),
Gebühr: Euro 200 bis 10.000

Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Absatz 2 BauO NRW), werden Gebühren nicht erhoben."

2. In der Tarifstelle 2.9.5.2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 2.9.5.3 werden die Wörter "allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall" durch das Wort "Bauartgenehmigung" und die Angabe " § 24 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW" durch die Angabe " § 17 Absatz 4 BauO NRW" ersetzt.

4. In der Tarifstelle 2.9.5.4 werden die Wörter "oder der Anwendung von Bauarten" gestrichen und die Angabe " § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NRW" durch die Angabe " § 24 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 BauO NRW" ersetzt.

5. Die Tarifstelle 2.9.5.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.9.5.5 Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 8 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten - BauPAVO NRW - und § 11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie (§ 28 Abs. 3 BauO NRW)
Gebühr: Euro 500 bis 20.000
"2.9.5.5 Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 25 Absatz 1 BauO NRW), auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 3 sowie Absatz 4 BauO NRW
Gebühr: Euro 500 bis 20.000".

6. Die Tarifstelle 2.9.5.6

2.9.5.6 10a Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 20 Abs. 5 BauO NRW in Verbindung mit der BauPAVO NRW
Gebühr: Euro 500 bis 20.000

wird aufgehoben.

7. Tarifstelle 2.9.5.7 wird Tarifstelle 2.9.5.6 und nach dem Wort "die" wird das Wort "befristete" eingefügt und die Angabe "nach § 22 BauO NRW" wird durch die Wörter " (§ 22 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 BauO NRW)" ersetzt.

8. Tarifstelle 2.9.5.8 wird Tarifstelle 2.9.5.7 und die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" ersetzt.

9. Tarifstelle 2.9.5.9 wird Tarifstelle 2.9.5.8.

Artikel 3
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Nach der Tarifstelle 12.19.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die folgende Tarifstelle 12.20 eingefügt:

"12.20 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.20.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 Prost chG)
Gebühr: Euro 500 bis 2.500

12.20.2 Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 15 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

12.20.3 Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

12.20.4 Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1000

12.20.5 Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

12.20.6 Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person (§ 15 Absatz 3 ProstSchG in Verbindung mit § 25 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

12.20.7 Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 ProstSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

12.20.8 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500

12.20.9 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

12.20.10 Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150

12.20.11 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500

12.20.12 Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150

12.20.13 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis (§ 22 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 50

12.20.14 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 1.500

12.20.15 Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren, § 25 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

12.20.16 Einmalige Betriebskontrolle sowie einmalige Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 20

12.20.17 Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang bis zu 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 120 bis 160

12.20.18 Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang über 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (Abgerechnet wird jede angefangene Viertelstunde auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres jeweils veröffentlichten Stundensätze, § 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

  1. Für die ersten 60 Minuten
    Gebühr:

    Euro 120 bis 160
  2. Zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
    Gebühr: Euro 30 bis 40".

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 28. Juni 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

ID 170700

ENDE