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Änderungstext
40. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Oktober 2019
(GV. NRW Nr. 23 vom 22.10.2019 S. 762)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Anlage 1" werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.2)" eingefügt.
b) Nach der Angabe "Anlage 2" werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.2)" eingefügt.
c) Nach der Angabe "Anlage 3" werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.5.2)" eingefügt.
d) Nach der Angabe "Anlage 4" werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.5.2)" eingefügt.
e) Nach der Angabe "Anlage 5" werden die Wörter "(zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3)" eingefügt.
f) Die Angabe "Anlage 6"
Anlage 6 Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.2.1
wird gestrichen.
2. In Tarifstelle 1.1.2 Satz 1 wird die Angabe "MSchG" durch die Angabe "MuSchG" ersetzt und nach der Angabe "(SprengG)" wird die Angabe ", Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)" eingefügt.
3. In Tarifstelle 1.1.8.1.2. werden nach dem Wort "Wegstreckenpauschale" die Wörter ", wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde" eingefügt.
4. Nach Tarifstelle 1.1.8.1.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.1.9 bis 1.1.10.1.2 eingefügt:
"1.1.9 Amtshandlungen zur Durchführung des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.9.1 Kontrolle von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51) nicht erfüllt
1.1.9.1.1 Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.
1.1.9.1.2 Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30
1.1.10 Amtshandlungen zur Durchführung des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.10.1 Kontrolle von Geräten oder Ausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99) nicht erfüllt.
1.1.10.1.1 Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.
1.1.10.1.2 Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30".
5. Die Tarifstellen 1.3 bis 1.3.8 werden durch die folgenden Tarifstellen 1.3 bis 1.3.7 ersetzt:
alt | neu |
1.3 Angebote zur Unterstützung im Alltag
Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 1.3.1 Anerkennung von Konzeptionen der Basisqualifikation im Sinne des § 8 Absatz 3 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042) 1.3.2 Anerkennung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 7 AnFöVO
1.3.3 Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 14 Absatz 1 AnFöVO
1.3.4 Widerruf der Anerkennung nach § 17 Absatz 1 und 2 AnFöVO 1.3.5 Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 17 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO 1.3.6 Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufnahme in das Verzeichnis nach § 21 AnFöVO nach Wegfall des Hinderungsgrundes im Sinne des § 17 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO 1.3.7 Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 18 Absatz 1 AnFöVO 1.3.8 Überprüfung der Qualitätsanforderungen nach § 18 Absatz 2 AnFöVO
| "1.3 Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung
Hinweis: 1.3.1 Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12 a) Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung b) Bearbeitung eines Änderungsantrags 1.3.2 Widerruf der Anerkennung nach § 14 Absatz 1 bis 3 1.3.3 Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 14 Absatz 4 Satz 1 1.3.4 Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 15 Absatz 1 1.3.5 Überprüfung der Qualitätsanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 durch Stichproben 1.3.6 Anlassbezogene Überprüfung der Qualitätsanforderungen (vor Ort oder an Amtsstelle), sofern sich ein Anlass als begründet erweist, gemäß § 15 Absatz 2 1.3.7 Beratung Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung, die mehr als 90 Minuten Zeitaufwand verursacht |
6. Tarifstelle 2.1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Anlage 1" die Wörter "zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2)" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe "Anlage 2" die Wörter "zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2)" eingefügt.
c) In den Sätzen 3, 4 und 8 werden jeweils nach der Angabe "Anlage 1" die Wörter "zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2)" eingefügt.
7. Die Tarifstelle 2.1.5.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe "(Anlage 3)" durch die Wörter "nach Anlage 3 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2)" und die Angabe "(Anlage 4)" durch die Wörter "nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "(Anlage 4)" durch die Wörter "nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2)" ersetzt.
8. In der Tarifstelle 2.4.5 wird die Angabe "250" durch die Angabe "5 000" ersetzt.
9. In der Tarifstelle 2.4.6 wird die Angabe "50" durch die Angabe "Euro 50," ersetzt.
10. Tarifstelle 2.4.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.4.11 Nachweise, Bescheinigungen, Mitteilungen, Eingangsbestätigungen und Aufforderungen zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung | "2.4.11 Nachweise, Bescheinigungen, Mitteilungen, Eingangsbestätigungen, Anzeigen, Vervollständigung oder Mängelbehebung". |
11. Der Tarifstelle 2.4.11 wird folgende Tarifstelle 2.4.11.5 angefügt:
"2.4.11.5 Schriftliche Aufforderung, die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen oder den Baubeginn anzuzeigen
Gebühr: Euro 50".
12. Tarifstelle 2.5.2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.5.2.1 Vorprüfung des Bauantrags auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre jedoch mindestens Euro 50 Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1: Wird für den Bauantrag nach Vervollständigung oder Mängelbehebung eine Genehmigung erteilt, wird die Gebühr insgesamt auf die Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag erhoben wird, angerechnet. | "2.5.2.1 Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018) Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre jedoch mindestens Euro 50 Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1: Wird für den Antrag nach Vervollständigung oder Mängelbehebung eine Genehmigung oder ein Vorbescheid erteilt, wird die Gebühr zu 50 Prozent auf die Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag erhoben wird, angerechnet." |
13. In Tarifstelle 2.5.3.1 wird die Angabe "500" durch die Angabe "5 000" ersetzt.
14. Der Tarifstelle 2.5.4 wird folgende Tarifstelle 2.5.4.5 angefügt:
"2.5.4.5 Nachverfolgungen von Mängeln, die im Rahmen von Brandverhütungsschauen festgestellt wurden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens der zweifache Stundensatz".
15. In Tarifstelle 2.5.6.4 werden die Wörter "Euro 10 je Grundstück, jedoch höchstens Euro 100" durch die Wörter "Euro 30 je Grundstück" ersetzt.
2.6.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 246) geändert worden ist
Gebührenfrei
wird aufgehoben.
17. Tarifstelle 2.6.2 wird Tarifstelle 2.6.1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.6.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung Gebühr: Euro 50 bis 500 | "2.6.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210) jeweils in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 50 bis 500". |
18. Die Tarifstellen 2.6.3 bis 2.6.5 werden die Tarifstellen 2.6.2 bis 2.6.4.
19. In Tarifstelle 2.8.2.1 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "5 000" ersetzt.
20. Die Tarifstellen 3 bis 3.5.5 werden durch folgende Tarifstellen 3 bis 3.5.3 ersetzt:
alt | neu |
3 Bergbauangelegenheiten
3.1 Bergbauberechtigungen 3.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11 BBergG) 3.1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 3.1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 3.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG) 3.1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum 3.1.4 Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27 BBergG) 3.1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG) 3.1.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG) 3.1.7 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG) 3.1.8 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG) 3.1.9 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG) 3.1.10 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG) 3.1.11 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG) 3.1.12 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 S atz 1 Nr. 4 BBergG) 3.1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG) 3.1.14 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG) 3.1.15 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG) 3.1.16 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG) 3.1.17 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG) 3.1.18 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG) 3.1.19 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG) 3.1.20 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) 3.1.21 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG) 3.1.22 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG) 3.1.23 Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG) 3.1.24 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG) 3.1.25 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG) 3.2 Einsichtnahme, Auskunft 3.2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG) 3.2.1.1 ohne besondere Inanspruchnahme einer Dienstkraft gebührenfrei 3.2.1.2 mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft 3.2.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG) 3.2.3 Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG) 3.2.3.1 mit Inanspruchnahme von Dienstkräften bis zur Dauer einer Stunde gebührenfrei; 3.2.4 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messungsunterlagen 3.2.4.1 mit Anspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei; 3.2.4.2 Auszüge aus den Messungsunterlagen 3.2.5 Analoge oder digitale Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 2 BBergG) und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung) DIN A 4 schwarz/weiß DIN A 4 farbig DIN A 3 schwarz/weiß DIN A 3 farbig DIN A 2 schwarz/weiß DIN A 2 farbig DIN A 1 schwarz/weiß DIN A 1 farbig DIN A 0 schwarz/weiß DIN A 0 farbig Anmerkung: 3.2.6 Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen DIN A 4 erste Ausfertigung DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen DIN A 3 erste Ausfertigung DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen DIN A 2 erste Ausfertigung DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen DIN A 1 erste Ausfertigung DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen 3.2.7 Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes: Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes 3.2.8 Erteilung einer Auskunft über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes, die sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieh 3.2.9 Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug 3.3 Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten 3.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) 3.3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 3.3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 3.3.1.3 Hauptbetriebsplan 3.3.1.3.1 Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen 3.3.1.4 Sonderbetriebsplan 3.3.1.5 Abschlussbetriebsplan 3.3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG) 3.3.3 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG) 3.3.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG) 3.3.5 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG) 3.3.6 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG) 3.3.7 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Abs. 3 BBergG) 3.4 Grundabtretung 3.4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG) 3.4.2 Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG) 3.4.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3 BBergG) 3.4.4 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG) 3.4.5 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG) 3.4.6 Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG) 3.4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG) 3.4.8 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG) 3.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG) 3.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG) 3.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG) 3.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG) 3.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG) 3.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG) 3.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG) 3.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG) 3.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4 BBergG) 3.5 Markscheiderische Angelegenheiten Hinweis: 3.5.1 Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz) vom 8. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 483) 3.5.2 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) 3.5.3 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV) 3.5.4 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV) 3.5.5 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG) | "3 Bergbauangelegenheiten
Amtshandlungen aufgrund des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung 3.1 Bergbauberechtigungen 3.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11) 3.1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 3.1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 3.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12) 3.1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13) 3.1.4 Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27) 3.1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4) 3.1.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5) 3.1.7 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19) 3.1.8 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20) 3.1.9 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1) 3.1.10 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23) 3.1.11 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29) 3.1.12 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 4) 3.1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 3) 3.1.14 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Absatz 1, § 16 Absatz 5) 3.1.15 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41) 3.1.16 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Absatz 1, § 43) 3.1.17 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Absatz 4, §§ 43, 45 Absatz 2) 3.1.18 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Absatz 1) 3.1.19 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Absatz 4) 3.1.20 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149) 3.1.21 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Absatz 2 Satz 2, § 153 Satz 3) 3.1.22 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Absatz 1 Satz 3) 3.1.23 Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Absatz 2) 3.1.24 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Absatz 2) 3.1.25 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162) 3.2 Einsichtnahme, Auskunft 3.2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 1) 3.2.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Absatz 2) 3.2.3 Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Absatz 4) mit Inanspruchnahme von Dienstkräften beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde 3.2.4 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Absatz 1) und Auszüge aus den Messungsunterlagen 3.2.4.1 mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft 3.2.4.2 Auszüge aus den Messungsunterlagen (pro Seite) 3.2.5 Analoge oder digitale Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 2) und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung) pro Blatt DIN A 4 schwarz/weiß DIN A 4 farbig DIN A 3 schwarz/weiß DIN A 3 farbig DIN A 2 schwarz/weiß DIN A 2 farbig DIN A 1 schwarz/weiß DIN A 1 farbig DIN A 0 farbig Anmerkung: DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m² DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m² DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m² DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m² DIN A 0 über 0,70 m² Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils Euro 3. 3.2.6 Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen DIN A 4 erste Ausfertigung DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen DIN A 3 erste Ausfertigung DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen DIN A 2 erste Ausfertigung DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen DIN A 1 erste Ausfertigung DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen 3.2.7 Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes: Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes 3.2.8 Erteilung einer Auskunft über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes, die sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieht 3.2.9 Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug 3.3 Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten 3.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55) 3.3.1.1 bergbauliche Betriebe unter 100 Hektar Größe 3.3.1.2 bergbauliche Betriebe über 100 Hektar bis 200 Hektar Größe 3.3.1.3 bergbauliche Betriebe über 200 Hektar Größe 3.3.1.3.1 Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen 3.3.1.4 Sonderbetriebsplan 3.3.1.5 Abschlussbetriebsplan 3.3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1) 3.3.3 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3) 3.3.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2) 3.3.5 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3) 3.3.6 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3) 3.3.7 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65 , 176 Absatz 3) 3.4 Grundabtretung 3.4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40) 3.4.2 Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78) 3.4.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Absatz 3) 3.4.4 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Absatz 2) 3.4.5 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Absatz 3) 3.4.6 Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) 3.4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Absatz 5) 3.4.8 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91) 3.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Absatz 1 Satz 3) 3.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Absatz 2 Satz 1) 3.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Absatz 2) 3.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96) 3.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97) 3.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99) 3.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Absatz 1 und 2) 3.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Absatz 2) 3.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Absatz 4) 3.5 Markscheiderische Angelegenheiten Hinweis: 3.5.1 Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung 3.5.2 Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung 3.5.2.1 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13) 3.5.2.2 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Absatz 3) 3.5.2.3 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12) 3.5.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Absatz 3 Satz 2) |
21. Tarifstelle 5b.1.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5b.1.4 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden Gebühr: Euro 66 | "5b.1.4 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden Gebühr: Euro 66 bis 120". |
22. Die Tarifstellen 5b.2 bis 5b.2.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 5b.2 bis 5b2.2 ersetzt:
alt | neu |
5b.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft
5b.2.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung 5b.2.2 Prüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 5b.2.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt 5b.2.4 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden | "5b.2 Öffentlichrechtliche Namensänderungen
5b.2.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens 5b.2.2 Änderung eines Vornamens |
23. Der Tarifstelle 5b.3 werden die folgenden Tarifstellen angefügt:
"5b.3.3 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Gebühr: Euro 30
5b.3.4 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30".
24. Der Tarifstelle 5b.4 wird folgende Tarifstelle angefügt:
"5b.4.12 Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.07.2016, S 1)
Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige Formular bezieht."
25. Nach Tarifstelle 8.1.1.3 wird folgende Tarifstelle 8.1.1.4 eingefügt:
alt | neu |
8.1.1.4 Prüfung einer Wegebauanzeige (§ 6b LFoG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3 | "8.1.1.4 Prüfung einer Anzeige zur Verwertung von Abfällen im Wald, sowie Entscheidung über ein Verbot oder den Erlass eines Auflagenbescheides (§ 6a Absatz 2 LFoG) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3". |
26. Die bisherigen Tarifstellen 8.1.1.4 bis 8.1.1.21 werden die Tarifstellen 8.1.1.5 bis 8.1.1.22.
27. In Tarifstelle 8.1.2.1 wird die Angabe "53 bis 158" durch die Angabe "50" ersetzt.
28. In Tarifstelle 8.1.2.5 wird die Angabe "264" durch die Angabe "100" ersetzt.
29. In Tarifstelle 8.1.2.6 wird die Angabe "bis 250" gestrichen.
30. In Tarifstelle 8.1.2.7 wird die Angabe "116 bis 264" durch die Angabe "100" ersetzt.
31. Tarifstelle 8.1.3.4.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8.1.3.4.3 Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. | "8.1.3.4.3 Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3". |
32. In Tarifstelle 8.2.5 werden die Wörter "Die Gebühren werden nach der Anlage 5 zum Gebührentarif berechnet." durch die Angabe "nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2" ersetzt.
33. Tarifstelle 10.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.3 Nichtärztliche Heilberufe, Familienpflege und Helferberufe in der Pflege | "10.3 Pflege-, Pflegeassistenz- und Gesundheitsfachberufe". |
34. Tarifstelle 10.3.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatl.
Anerkennung für Krankenpflegepersonen, Altenpflegepersonen, technische Assistenten in der Medizin, pharm.-techn.
Assistenten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen, Entbindungspfleger, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter, Podologen, Krankenpflegehelfer, Krankenpflegeassistenten, Altenpflegehelfer, Familienpfleger und andere nichtärztliche Heilberufe sowie für fachweitergebildete Kranken- und Altenpflegepersonen Gebühr: Euro 60 dazu, soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist Gebühr: Euro 80 | "10.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin und Altenpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Podologin und Podologe, Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer, Krankenpflegeassistentin und Krankenpflegeassistent, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer, Familienpflegerin und Familienpfleger und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger Gebühr: Euro 60 dazu, soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist Gebühr: Euro 80". |
35. In Tarifstelle 10.4.5 wird die Angabe "100" durch die Angabe "25" ersetzt.
36. Der Tarifstelle 10.5.1.10 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.10.3 angefügt:
"10.5.1.10.3 Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Besichtigung
Gebühr: Euro 500 bis 25 500".
37. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.1 und 10.5.1.13.1.2 wird jeweils die Angabe "24" durch die Angabe "29" ersetzt.
38. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.4.1 wird die Angabe "54" durch die Angabe "66" ersetzt.
39. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.4.2 und 10.5.1.13.1.4.3 wird jeweils die Angabe "90" durch die Angabe "110" ersetzt.
40. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.5.1 wird die Angabe "80" durch die Angabe "98" ersetzt.
41. In den Tarifstellen, 10.5.1.13.1.5.2 und 10.5.1.13.1.5.3 wird jeweils die Angabe "90" durch die Angabe "110" ersetzt.
42. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.5.4 wird die Angabe "123" durch die Angabe "151" ersetzt.
43. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.6.1 wird die Angabe "90" durch die Angabe "110" ersetzt.
44. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.6.2 und 10.5.1.13.1.6.3 wird jeweils die Angabe "210" durch die Angabe "258" ersetzt.
45. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.6.4 wird die Angabe "123" durch die Angabe "151" ersetzt.
46. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.7.1 wird die Angabe "80" durch die Angabe "98" ersetzt.
47. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.7.2 und 10.5.1.13.1.7.3 wird jeweils die Angabe "90" durch die Angabe "110" ersetzt.
48. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.7.4 wird die Angabe "123" durch die Angabe "151" ersetzt.
49. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.8.1 wird die Angabe "80" durch die Angabe "98" ersetzt.
50. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.8.2 und 10.5.1.13.1.8.3 wird jeweils die Angabe "90" durch die Angabe "110" ersetzt.
51. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.8.4 wird die Angabe "123" durch die Angabe "151" ersetzt.
52. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.12.1 und 10.5.1.13.1.12.2 wird jeweils die Angabe "90" durch die Angabe "110" ersetzt.
53. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.13.3 wird jeweils die Angabe "33" durch die Angabe "40" ersetzt.
54. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.1 wird die Angabe "31" durch die Angabe "38" ersetzt.
55. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.2 wird die Angabe "36" durch die Angabe "44" ersetzt.
56. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.3 wird die Angabe "48" durch die Angabe "59" ersetzt.
57. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.2 wird die Angabe "42" durch die Angabe "52" ersetzt.
58. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.3 wird die Angabe "24" durch die Angabe "29" ersetzt.
59. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.18.1 wird die Angabe "18" durch die Angabe "22" ersetzt.
60. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1..18.2 und 10.5.1.13.1.18.3 wird jeweils die Angabe "24" durch die Angabe "29" ersetzt.
61. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.19.1 und 10.5.1.13.1.19.2 wird jeweils die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.
62. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.20.1 bis 10.5.1.13.1.20.3 wird jeweils die Angabe "9" durch die Angabe "11" ersetzt.
63. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.22 wird die Angabe "24" durch die Angabe "29" ersetzt.
64. In Tarifstelle 10.5.1.13.1..23 wird die Angabe "20" durch die Angabe "29" ersetzt.
65. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.25 und 10.5.1.13.1..29 wird jeweils die Angabe "24" durch die Angabe "29" ersetzt.
66. In Tarifstelle10.5.1.13.1.30 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.
67. In Tarifstelle 10.5.1.13.1..31 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.
68. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.32 wird die Angabe "48" durch die Angabe "59" ersetzt.
69. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.35 wird die Angabe "12" durch die Angabe "38" ersetzt.
70. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.36 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.
71. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.37 wird die Angabe "23" durch die Angabe "29" ersetzt.
72. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.38 wird die Angabe "33" durch die Angabe "40" ersetzt.
73. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.39 wird die Angabe "24" durch die Angabe "29" ersetzt.
74. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.41 wird die Angabe "42" durch die Angabe "52" ersetzt.
75. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.42 wird die Angabe "21" durch die Angabe "26" ersetzt.
76. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.43 wird die Angabe "51" durch die Angabe "63" ersetzt.
77. In Tarifstelle 10.5.1.19.3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
78. Der Tarifstelle 10.5.1.19 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.19.4 angefügt:
"10.5.1.19.4 Bescheinigung nach § 72c AMG
Gebühr: Euro 50 bis 500".
79. In Tarifstelle 10.5.1.22 wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
10.5.5 Erteilung eines Zertifikates gemäß § 64 Abs. 3 einschließlich Besichtigung
Gebühr: Euro 500 bis 25.500
wird aufgehoben.
81. Tarifstelle 10.5.6 wird Tarifstelle 10.5.5
82. Der Tarifstelle 10.6.3 werden die folgenden Tarifstellen 10.6.3 .6 bis 10.6.3 .13 angefügt:
"10.6.3.6 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben (Artikel 31 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 250
10.6.3.7 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten (Artikel 31 Absatz 6)
Gebühr: Euro 50 bis 500
10.6.3.8 Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen (Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
10.6.3.9 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate (Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
10.6.3.10 Ausstellung von einem oder mehreren Freiverkaufszertifikat(en) (Artikel 60)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
10.6.3.11 Überprüfung von Prüfstellen (Artikel 72 Absatz 5)
Gebühr: Euro 250 bis 5.000
10.6.3.12 Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c)
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
10.6.3.13 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach Artikel 93 bis 95 und 97 bis 99
Gebühr: Euro 100 bis 10 000".
83. Der Tarifstelle 10.6.4 werden die folgenden Tarifstellen 10.6.4.6 bis 10.6.4.13 angefügt:
"10.6.4.6 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben (Artikel 28 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 250
10.6.4.7 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten (Artikel 28 Absatz 6)
Gebühr: Euro 50 bis 500
10.6.4.8 Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen (Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
10.6.4.9 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate (Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
10.6.4.10 Ausstellung von einem oder mehreren Freiverkaufszertifikat(en) (Artikel 55)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
10.6.4.11 Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen (Artikel 68 Absatz 5)
Gebühr: Euro 250 bis 5.000
10.6.4.12 Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien (Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c)
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
10.6.4.13 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach Artikel 88 bis 90 und 92 bis 94
Gebühr: Euro 100 bis 10 000".
84. In Tarifstelle 10.9.3.1 wird die Angabe "Euro 600" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3" ersetzt.
85. In Tarifstelle 10.9.3.2 wird die Angabe "Euro 300" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3" ersetzt.
86. Die Tarifstellen 10.11.1 und 10.11.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.11.1
Hinweis: Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin, für Diätassistenten, für Orthoptisten, für Logopäden, für Physiotherapeuten, für Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für Rettungsassistenten, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Podologen, Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren , Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter/ Rettungshelferinnen und Rettungshelfer unter Beachtung der ergänzenden Regelungen der RettAPO in der jeweils aktuellen Form und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe 10.11.2 Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenten in der Medizin des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistenten und Orthoptisten | "10.11.1
Hinweis: Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für technische Assistenz in der Medizin, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für Rettungsassistenz, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Podologinnen und Podologen, Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe 10.11.2 Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikantinnen und Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenz in der Medizin, der Masseurin und des Masseurs und medizinischen Bademeisterin und Bademeisters, der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistentinnen und Diätassistenten und Orthoptistinnen und Orthoptisten |
87. Tarifstelle 10a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10a Wohn- und Teilhabegesetz
10a.1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 10a.1.1 Allgemeine Beratung nach § 11 Absatz 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt 10a.1.2 Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 1 WTG 10a.1.3 Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 2 WTG 10a.1.4 Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Beirat/ Vertretungsgremium/ Vertrauensperson und Einrichtungsleitung in Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 13 Absatz 4 WTG-DVO 10a.1.5 Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.1.6 bis 10a.1.9 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 10a.1.6 Wiederkehrende Prüfungen nach §§ 14 Absatz 1 Sätze 1 und 2, 23 WTG 10a.1.7 Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, §§ 14 Absatz 1 Sätze 1 und 3, 23 Absatz 1 WTG 10a.1.8 Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung 10a.1.9 Entscheidungen nach §§ 15, 23 Absatz 3 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen) 10a.2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 10a.2.1 Allgemeine Beratung nach § 11 Absatz 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt 10a.2.2 Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 1 WTG 10a.2.3 Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 2 WTG 10a.2.4 Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Nutzerinnen- und Nutzerversammlung und verantwortlicher Fachkraft 10a.2.5 Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.2.6 bis 10a.2.9 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 10a.2.6 Wiederkehrende Prüfungen nach § 30 Absatz 2 und 3 WTG 10a.2.7 Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 30 Absatz 2 WTG 10a.2.8 Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung 10a.2.9 Entscheidungen nach § 15 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen) 10a.2.10 Statusprüfung von Wohngemeinschaften nach § 30 Absatz 1 WTG mit dem Ergebnis einer Statusänderung 10a.3 Service-Wohnen 10a.3.1 Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
10a.4 Ambulante Dienste allgemein 10a.4.1 Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
10a.5 Ambulante Dienste in Wohngemeinschaften 10a.5.1 Allgemeine Beratung nach § 11 Absatz 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt 10a.5.2 Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 1 WTG 10a.5.3 Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.5.4 bis 10a.5.6 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 10a.5.4 Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 35 Absatz 1 WTG 10a.5.5 Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung 10a.5.6 Entscheidungen nach § 15 WTG 10a.6 Gasteinrichtungen 10a.6.1 Allgemeine Beratung nach § 11 Absatz 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt 10a.6.2 Abweichungen von Anforderungen nach § 13 WTG 10a.6.3 Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Vertrauensperson und verantwortlicher Fachkraft 10a.6.4 Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.6.5 bis 10a.6.8 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 10a.6.5 Wiederkehrende Prüfung nach § 41 WTG 10a.6.6 Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 41 WTG 10a.6.7 Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung 10a.6.8 Entscheidungen nach § 15 WTG 10a.6.9 Bestellung einer Vertrauensperson in Gasteinrichtungen nach § 40 WTG | "10a Wohn- und Teilhabegesetz
Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 10a.1 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen 10a.1.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. 10a.1.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 10a.2 Allgemeine Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz für alle Leistungsangebote 10a.2.1 Anzeigeprüfungen
10a.2.2 Auskünfte und Beratung Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung oder des Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben, zur Pflegedokumentation, zum Qualitätsmanagement (Konzeptionierung) oder im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, die mehr als 15 Minuten Zeitaufwand verursacht 10a.2.3 Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 des Wohn- und Teilhabegesetzes 10a.2.4 Entscheidungen nach § 15 des Wohn- und Teilhabegesetz (zum Beispiel Untersagungen, Belegungsverbote und sonstige Anordnungen) 10a.2.5 Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung 10a.2.6 Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen 10a.3 Wiederkehrende Prüfungen 10a.3.1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 des Wohn- und Teilhabegesetzes
10a.3.2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, § 30 Absatz 2 und 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes 10a.3.3 Gasteinrichtungen, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes |
88. In Tarifstelle 10b wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "3 000" ersetzt.
89. Der Tarifstelle 11.2.1 wird folgender Satz angefügt:
"Falls eine Baugenehmigung nach § 61 Absatz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, in der Erlaubnis eingeschlossen ist, erhöht sich die Gebühr für die Buchstaben a und b um die Gebühr nach der Tarifstelle 2, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Baugenehmigung selbständig erteilt worden wäre."
90. Der Tarifstelle 11.8.1 wird folgender Satz angefügt:
"Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2 zuständig ist:
Gebührenklasse | Vielfaches der Freigrenze | Gebühr Euro |
nach Anlage 4 | ||
Tabelle 1, Spalte 2 | ||
StrlSchV | ||
1 | < 102 | 350 |
2 | < 104 | 600 |
3 | < 106 | 950 |
4 | < 108 | 1.600 |
5 | < 1010 | 4 800". |
91. Tarifstelle 11.8.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe b werden in den Doppelbuchstaben ee und ff jeweils die Wörter "für freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen" durch die Wörter "im Zusammenhang mit der Früherkennung" ersetzt.
b) In Satz 2 und 4 wird die Angabe "Buchstabe a" jeweils durch die Wörter "Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa" ersetzt.
92. Der Tarifstelle 11.8.4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden."
93. Die Tarifstellen 11.8.8 bis 11.8.10
11.8.8 Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 74, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt:
Gebühr: Euro 150 bis 2.000Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.
11.8.9 Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse nach § 74, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt:
Gebühr: Euro 50 bis 200Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.
11.8.10 Prüfung des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise ohne Kursteilnahme nach § 74
Gebühr: Euro 75 bis 300
werden aufgehoben.
94. Die Tarifstellen 11.8.11 und 11.8.12 werden die Tarifstellen 11.8.8 und 11.8.9.
95. Tarifstelle 11.8.13 wird Tarifstelle 11.8.10 und wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "2 Nr. 2" durch die Angabe "1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.
96. Tarifstelle 11.8.14 wird Tarifstelle 11.8.11 und nach der Angabe " § 78" werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
97. Die Tarifstellen 11.8.15 und 11.8.16 werden die Tarifstellen 11.8.12 und 11.8.13.
98. Die Tarifstellen 11.8.17 und 11.8.18
11.8.17 Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen und deren Änderung nach § 172
Gebühr: Euro 1.000 bis 10 00011.8.18 Festlegung von Messmethoden und Messverfahren nach § 130
Gebühr: Euro 65 bis 500
werden aufgehoben.
99. Die Tarifstellen 11.8.19 bis 11.8.24 werden die Tarifstellen 11.8.14 bis 11.8.19.
100. Tarifstelle 11.8.25 wird Tarifstelle 11.8.20 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "2" ersetzt.
101. Die Tarifstellen 11.8.26 bis 11.8.28 werden die Tarifstellen 11.8.21 bis 11.8.23.
102. Nach Tarifstelle 11.8.23 wird folgende Tarifstelle 11.8.24 eingefügt:
"11.8.24 Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 22
Gebühr: Euro 150 bis 500".
103. Nach Tarifstelle 11.8.24 werden die folgenden Tarifstellen 11.9 bis 11.9.24 eingefügt:
"11.9 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung
11.9.1 Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 33
Gebühr: Euro 130 bis 20.000
Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 33 zuständig ist:
Gebührenklasse | Vielfaches der Freigrenze nach Anlage III Tabelle I, Spalte 2 | Gebühr Euro |
1 | < 102 | 130 |
2 | < 104 | 200 |
3 | < 106 | 350 |
4 | < 108 | 600 |
5 | < 1010 | 1.500 |
11.9.2 Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 beziehungsweise der Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 50 bis 200
Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.
11.9.3 Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 47 Absatz 5
Gebühr: Euro 500 bis 3.000
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.
Sofern die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.
11.9.4 Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Absatz 2
Gebühr: Euro 75 bis 300
11.9.5 Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 51, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 150 bis 2.000
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.
11.9.6 Entscheidung über die Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150
11.9.7 Entscheidung über die Zulassung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien im Rahmen der Unterweisung nach § 63 Absatz 3 Satz 3
Gebühr: Euro 150 bis 2.000
11.9.8 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 64 Absatz 1 Satz 4
Gebühr: Euro 300, zusätzlich Euro 25 pro Person
11.9.9 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat
zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang
Sofern die zuständige Behörde gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 andere Auswertezeiträume gestattet hat, sind diese zugrunde zu legen.
11.9.10 Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 66 Absatz 3 Satz 2
Gebühr: Euro 200, zusätzlich Euro 25 pro Person
11.9.11 Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4
Gebühr: Euro 30
11.9.12 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 und § 81 Absatz 3 Satz 1
Gebühr: Euro 350
11.9.13 Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 88 Absatz 2
a) Gebühr: Euro 400 je Gerät nach Nummer 1
b) Gebühr: Euro 100 je Gerät nach Nummer 2
c) Gebühr: Euro 200 je Gerät nach Nummer 3
11.9.14 Entscheidung über eine Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5
Gebühr: Euro 50 bis 200
11.9.15 Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 300
11.9.16 Qualitätssicherungsprüfungen nach § 130 Absatz 1 durch die ärztlichen Stellen, soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 500 bis 4.000
11.9.17 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 157 Absatz 5 Satz 2Ü
Gebühr: Euro 60 pro Person und fehlender Auswertung
zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang
11.9.18 Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 30
11.9.19 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 2 Satz 1
11.9.20 Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 Satz 1
Gebühr: Euro 65 bis 500
11.9.21 Entscheidung über die Bestimmung eines Einzelsachverständigen nach § 177 Absatz 1
Gebühr: Euro 500 bis 2.500
11.9.22 Entscheidung über die Bestimmung einer Sachverständigenorganisation nach § 177 Absatz 2
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
11.9.23 Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs nach § 178
Gebühr: Euro 325 bis 2.000
11.9.24 Allgemeine Zulassungen, Ausnahmen und Gestattungen nach § 53 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 3 Satz 3, § 70 Absatz 2, § 73 Satz 2, § 74 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 6 Satz 3, § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 157 Absatz 3 Satz 3, § 158 Absatz 2 Satz 2 sofern nicht bereits durch eine andere Tarifstelle eine Gebühr festgesetzt wurde:
Gebühr: Euro 250 bis 1 000".
104. In Tarifstelle 11.11 wird im Hinweis die Angabe "11.11.34" durch die Angabe "11.11 .39" ersetzt.
105. In Tarifstelle 11.11 .1 wird die Angabe "50 bis 300" durch die Angabe "65 bis 400" ersetzt.
106. In Tarifstelle 11.11.2 wird die Angabe "150 bis 300" durch die Angabe "200 bis 400" ersetzt.
107. In Tarifstelle 11.11.2.1 wird die Angabe "10" durch die Angabe "25" ersetzt.
108. Tarifstelle 11.11 .2.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11.11.2.2 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 50 | "11.11.2.2 Wesentliche Änderung
|
109. In Tarifstelle 11.11.3 wird die Angabe "30 bis 250" durch die Angabe "40 bis 400" ersetzt.
110. In Tarifstelle 11.11.4 werden die Wörter "60 zuzüglich Euro 10 je Teilnehmer" durch die Wörter "300 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung" ersetzt.
111. In Tarifstelle 11.11.5 werden die Wörter "50 bis 300 pro Person" durch die Wörter "70 bis 440 pro Person zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung" ersetzt.
112. In Tarifstelle 11.11.6 wird die Angabe "50" durch die Angabe "70" ersetzt.
113. Tarifstelle 11.11.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11.11.7 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG Gebühr: Euro 200 bis 2.500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstmenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
Erfordern Amtshandlungen einen über das Übliche hinausgehenden Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden. | "11.11.7 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG Gebühr: Euro 200 bis 2.500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren Zur Berechnung der Gebühren wird nach Lagergruppen differenziert. Die Gebühren betragen bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand:
Jeweils zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren. Erfordern Amtshandlungen einen über das Übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden." |
114. In Tarifstelle 11.11.7.1 wird die Angabe "50 bis 1 250" durch die Angabe "70 bis 1 500" ersetzt.
115. In Tarifstelle 11.11.8 wird die Angabe "70 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 1 370" ersetzt.
116. In den Tarifstellen 11.11.8.1 und 11.11.8.2 wird jeweils die Angabe "70 bis 700" durch die Angabe "95 bis 960" ersetzt.
117. In Tarifstelle 11.11.9 wird die Angabe "40 bis 80" durch die Angabe "55 bis 110" ersetzt.
118. In Tarifstelle 11.11.9.1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "55 bis 110" ersetzt.
119. In den Tarifstellen 11.11.9.2 bis 11.11.11 wird jeweils die Angabe "40" durch die Angabe "55" ersetzt.
120. In Tarifstelle 11.11.12 wird die Angabe "50 bis 150" durch die Angabe "70 bis 250" ersetzt.
121. In den Tarifstellen 11.11.12.1 und 11.11.12.2 wird jeweils die Angabe "40" durch die Angabe "55 bis 200" ersetzt.
122. In Tarifstelle 11.11.13 wird die Angabe "50" durch die Angabe "70" ersetzt.
123. In Tarifstelle 11.11.14 wird die Angabe "80" durch die Angabe "110" ersetzt.
124. In Tarifstelle 11.11.15 wird die Angabe "50" durch die Angabe "70" ersetzt.
125. In Tarifstelle 11.11.16 werden die Wörter "32a Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter "33b Absatz 2 Satz 2, Absatz 3" und die Angabe "40 bis 400" durch die Angabe "55 bis 550" ersetzt.
126. In Tarifstelle 11.11.17 wird nach der Angabe "5," die Angabe " § 33d Absatz 1," eingefügt und die Angabe "40 bis 1 000" durch die Angabe "55 bis 1 370" ersetzt.
127. In Tarifstelle 11.11.18 werden die Wörter "32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 und" durch die Wörter "33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder" und die Angabe "40 bis 500" durch die Angabe "55 bis 680" ersetzt.
128. In Tarifstelle 11.11.20 wird die Angabe "40 bis 300" durch die Angabe "55 bis 400" ersetzt.
129. In Tarifstelle 11.11.21 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV" durch die Wörter " § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG" und die Angabe "40 bis 300" durch die Angabe "55 bis 400" ersetzt.
130. In Tarifstelle 11.11.22 wird die Angabe "40 bis 300" durch die Angabe "55 bis 400" ersetzt
131. In Tarifstellen 11.11.23 wird die Angabe "40 bis 500" durch die Angabe "55 bis 680" ersetzt.
132. In den Tarifstellen 11.11.24 und 11.11.25 wird jeweils die Angabe "40 bis 300" durch die Angabe "55 bis 400" ersetzt
133. In Tarifstelle 11.11.26 wird die Angabe "150 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 1 370" ersetzt.
134. In Tarifstelle 11.11.27 wird die Angabe "40" durch die Angabe "100" ersetzt.
135. In Tarifstelle 11.11.28 wird die Angabe "40" durch die Angabe "55" ersetzt.
136. In Tarifstelle 11.11.29 wird die Angabe "40 bis 500" durch die Angabe "55 bis 1 000" ersetzt.
137. In Tarifstelle 11.11.30 wird die Angabe "40 bis 500" durch die Angabe "55 bis 680" ersetzt.
138. In Tarifstelle 11.11.31 wird die Angabe "40" durch die Angabe "55 bis 400" ersetzt.
139. In Tarifstelle 11.11.32 wird die Angabe "40 bis 300" durch die Angabe "55 bis 400" ersetzt.
140. In Tarifstelle 11.11.33 wird die Angabe "30 bis 100" durch die Angabe "55 bis 150" ersetzt.
141. Nach Tarifstelle 11.11.33 werden die folgenden Tarifstellen 11.11.34 bis 11.11.38.1 eingefügt:
"11.11.34 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Absatz 3 1. SprengV beziehungsweise einer Anzeige über das Verwenden pyrotechnischer Effekte nach § 23 Absatz 7 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800
11.11.35 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Durchführung einer Sprengung nach § 1 Absatz 1 3. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800
11.11.36 Prüfung und Besichtigungen gemäß § 16k Absatz 4 oder Absatz 5 sowie § 33b Absatz 1 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand
Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
11.11.36.1 Wegstreckenpauschale
Gebühr: Euro 30
11.11.37 Maßnahmen nach § 33d Absatz 3 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand
Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
11.11.38 Aufforderungen nach § 33d Absatz 2 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand
Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
142. Die bisherige Tarifstelle 11.11.34 wird Tarifstelle 11.11.39.
143. In Tarifstelle 12.1.4 wird das Wort "Gewerbeanmeldung" durch die Wörter "Gewerbean- und -ummeldung" ersetzt.
144. In Tarifstelle 12.1.5 wird die Angabe "40" durch die Angabe "100" ersetzt.
145. In Tarifstelle 12.4.1 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "1 800" durch die Angabe "5 000" ersetzt.
146. Tarifstelle 12.4.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12.4.2 Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO)
| "12.4.2 Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3 GewO) Gebühr: Euro 50 bis 2 500". |
147. Der Tarifstelle 12.4 werden die folgenden Tarifstellen 12.4.3 bis 12.4.6 angefügt:
"12.4.3 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
12.4.4 Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat
12.4.5 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 Satz 3 GewO); Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist (§ 33c Absatz 3 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.4.6 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500".
148. Die Tarifstellen 12.6 bis 12.6.2
12.6 Spielhallen und ähnliche Unternehmen12.6.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i GewO)
Gebühr: Euro 150 bis 3.00012.6.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 350
werden aufgehoben.
149. In Tarifstelle 12.7.1 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" ersetzt.
150. In Tarifstelle 12.8.7 werden die Wörter ", sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat" gestrichen.
151. Tarifstelle 12.10 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Anlageberatung" wird durch die Wörter "Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter" ersetzt.
b) Im Hinweis wird nach der Angabe "12.10.1.1" die Angabe "und 12.10.2.1" eingefügt.
c) Satz 2
Dasselbe gilt für Amtshandlungen nach Tarifstelle 12.10.2, soweit sie sich auf gewerbliche Betätigungen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 3 GewO beziehen.
wird aufgehoben.
152. In Tarifstelle 12.10.1.1 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 500" ersetzt.
153. In Tarifstelle 12.10.1.2 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "3 500" durch die Angabe "5 000" ersetzt.
154. Tarifstelle 12.10.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 12.10.2 bis 12.10.2.2 ersetzt:
alt | neu |
12.10.2 Entscheidung über die Zuverlässigkeitsprüfung eines neuen Geschäftsführers einer juristischen Person (§ 34c Abs. 2 GewO) Gebühr: Euro 50 bis 1.000 | "12.10.2
12.10.2.1 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO (§ 34c Absatz 2 GewO) 12.10.2.2 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO (§ 34c Absatz 2 GewO) |
155. Der Tarifstelle 12.10. werden folgende Tarifstellen 12.10.3 bis 12.10.5 angefügt:
"12.10.3 Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
12.10.4 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34c Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.10.5 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Absatz 1 GewO (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000".
156. In Tarifstelle 12.11 wird im Hinweis die Angabe "12.11.1 und 12.11.2" durch die Angabe "12.11.3 und 12.11.4" ersetzt.
157. Nach dem Hinweis in Tarifstelle 12.11 werden die folgenden Tarifstellen 12.11.1 und 12.11.2 eingefügt:
"12.11.1 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1.500
12.11.2 Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO
158. Die bisherige Tarifstelle 12.11.1 wird Tarifstelle 12.11.3 und die Angabe "300" wird durch die Angabe "1 000" ersetzt.
159. Die bisherige Tarifstelle 12.11.2 wird Tarifstelle 12.11.4 und die Angabe "750" wird durch die Angabe "1 000" ersetzt.
160. In Tarifstelle 12.12.1 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "500" durch die Angabe "1 500" ersetzt.
161. In Tarifstelle 12.12.2 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "250" durch die Angabe "500" ersetzt.
162. In den Tarifstellen 12.12.4, 12.12.5 und 12.12.6 werden jeweils die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und jeweils die Angabe "10 bis 100" durch die Angabe "25 bis 200" ersetzt.
163. In den Tarifstellen 12.12.7, 12.12.8 und 12.12.10 werden jeweils die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "10 bis 50" durch die Angabe "25 bis 200" ersetzt.
164. In Tarifstelle 12.12.11 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.
165. Tarifstelle 12.12.13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12.12.13 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33i GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) Gebühr: Euro 25 bis 100 | "12.12.13 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO) Gebühr: Euro 50 bis 1 000". |
166. Der Tarifstelle 12.12 wird folgende Tarifstelle 12.12.14 angefügt:
"12.12.14 Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000".
167. Die Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
12.13.1 Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO)
12.13.2 (aufgehoben) | "12.13.1 Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO)
12.13.2 Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
|
168. In Tarifstelle 12.13.3 wird die Angabe "250" durch die Angabe "1 000" ersetzt.
169. Der Tarifstelle 12.13 werden die folgenden Tarifstellen 12.13.4 und 12.13.5 angefügt:
"12.13.4 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Festsetzung (§ 69a Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.13.5 Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000".
170. In Tarifstelle 12.14 werden im Hinweis die Wörter "nach den Tarifstellen 12.14.1 bis 12.14.8" gestrichen.
171. Die Tarifstellen 12.14.1 und 12.14.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
12.14.1 Entscheidung über die
12.14.2 Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) | "12.14.1. Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 1, § 9 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung- (GastG)) Gebühr: Euro 100 bis 3.500 12.14.2 Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume (§ 2 GastG) |
172. In Tarifstelle 12.14.3 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "250" durch die Angabe "1 000" ersetzt.
173. In Tarifstelle 12.14.4 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "100" durch die Angabe "1 000" ersetzt.
174. In Tarifstelle 12.14.5 wird die Angabe "100" durch die Angabe "250" ersetzt.
175. In Tarifstelle 12.14.6 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "200" durch die Angabe "1 000" ersetzt.
176. In Tarifstelle 12.14.7 werden die Wörter "Entscheidung über die" durch die Wörter "Bearbeitung des Antrags auf" und die Angabe "10 bis 70" durch die Angabe "25 bis 250" ersetzt.
177. Tarifstelle 12.14.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12.14.8 Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG) Gebühr: Euro 20 | "12.14.8 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen (§ 4 Absatz 2 GastG) Gebühr: Euro 25 bis 1 000". |
178. Der Tarifstelle 12.14 werden die folgenden Tarifstellen 12.14.9 bis 12.14.12 angefügt:
"12.14.9 Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
12.14.10 Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21 Absatz 1 GastG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.14.11 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Gaststättenerlaubnis (§ 5 Absatz 1 GastG) oder Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe (§ 5 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000
12.14.12 Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000".
12.15.1 Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine)
Gebühr: Euro 150
wird aufgehoben.
180. Nach Tarifstelle 12.20.1 wird folgende Tarifstelle 12.20.2 eingefügt:
"12.20.2 Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1 000".
181. Die bisherigen Tarifstellen 12.20.2 bis 12.20.16 werden die Tarifstellen 12.20.3 bis 12.20.17.
182. Die bisherige Tarifstelle 12.20.17 wird Tarifstelle 12.20.18 und die Wörter "bis zu" werden durch das Wort "über" ersetzt.
183. Die bisherige Tarifstelle 12.20.18 wird Tarifstelle 12.20.19.
184. Nach Tarifstelle 14.3.5 wird folgende Tarifstelle 14.3.6 eingefügt:
"14.3.6 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000".
185. Die Tarifstellen 14.3.9 bis 14.3.9.2.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 14.3.9 bis 14.3.9.3.3 ersetzt:
alt | neu |
14.3.9 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG
14.3.9.1 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 EnWG 14.3.9.1.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 EnWG 14.3.9.1.2 Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 EnWG 14.3.9.1.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43 Absatz 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 EnWG 14.3.9.1.4 Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. 14.3.9.2 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 EnWG (ausgenommen Hochspannungsleitungen) 14.3.9.2.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen gemäß § 43 Absatz 1 EnWG Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der ausgelegten Unterlagen. 14.3.9.2.2 Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen gemäß § 43 Absatz 1 EnWG 14.3.9.2.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43 Absatz 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von anderen Energieleitungen gemäß § 43 EnWG | "14.3.9 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG
14.3.9.1 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen) 14.3.9.1.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden. 14.3.9.1.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG 14.3.9.1.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG 14.3.9.1.4 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG 14.3.9.1.5 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG begonnen wird 14.3.9.1.6 Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht. 14.3.9.2 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen) 14.3.9.2.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden. 14.3.9.2.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG 14.3.9.2.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG 14.3.9.2.4 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG 14.3.9.2.5 Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht. 14.3.9.3 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung), soweit diese nicht in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein laufendes Verfahren integriert oder mit einem solchen verbunden sind 14.3.9.3.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden. 14.3.9.3.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG 14.3.9.3.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG |
186. In Tarifstelle 14.3.12 werden das Wort "nach" durch die Wörter "im Sinne von" und die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.
187. In Tarifstelle 15a.1.6 werden nach der Angabe "3" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2" eingefügt.
188. Der Tarifstelle 15a.2.1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Festlegung von weniger strengen Emissionsbegrenzungen (§ 17 Absatz 2b), soweit es sich
aa) um eine unbefristete Festlegung handelt
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
bb) um eine befristete Festlegung handelt
Gebühr: Euro 500 bis 5 000".
189. In Tarifstelle 15a.3.3.5 wird die Angabe "300" durch die Angabe "100" ersetzt.
190. In Tarifstelle 15a.3.18.3 wird nach der Angabe "8" die Angabe "der 31. BImSchV" eingefügt.
191. Der Tarifstelle 15a.3.18 wird die folgende Tarifstelle 15a.3.18.4 angefügt:
"15a.3.18.4 Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500".
192. In Tarifstelle 15a.3.22.1 werden nach dem Wort "Laboruntersuchung" die Wörter "einschließlich der erforderlichen Nachbereitung" eingefügt.
193. Die Tarifstellen 15d bis 15d.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 15d bis 15d.2.2 ersetzt:
alt | neu |
15d Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik
Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann. 15d.1 Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene 15 Minuten die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. Hinweis: 15d.2 Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen | "15d Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
15d.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. Hinweis: 15d.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 15d.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. 15d.1 Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann. 15d.1.1 Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach Tarifstelle 15d.2 15d.1.2 Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen 15d.2 Chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen 15d.2.1 Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den Tarifstellen 8.2.5, 28.1.1.32 und 28.2.3.10 15d.2.1.1 Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten 15d.2.1.1.1 Abfiltrierbare Stoffe 15d.2.1.1.2 Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation) 15d.2.1.1.3 Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik 15d.2.1.1.4 Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden: 15d.2.1.1.5 Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden: 15d.2.1.1.6 AOX (DIN 38407-14) 15d.2.1.1.7 AOX (DIN 38407-22) 15d.2.1.1.8 Biochemischer Sauerstoff (BSB5) 15d.2.1.1.9 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung) 15d.2.1.1.10 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 15d.2.1.1.11 Chlor, gesamt 15d.2.1.1.12 Chrom (VI) 15d.2.1.1.13 Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen 15d.2.1.1.14 Cyanid, gesamt 15d.2.1.1.15 Cyanid, leicht freisetzbar 15d.2.1.1.16 Elektrische Leitfähigkeit 15d.2.1.1.17 Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element 15d.2.1.1.18 Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element 15d.2.1.1.19 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss) 15d.2.1.1.20 Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss) 15d.2.1.1.21 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss) 15d.2.1.1.22 Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss) 15d.2.1.1.23 Fluorid, gelöst, mittels Elektrode 15d.2.1.1.24 Fluorid, gesamt 15d.2.1.1.25 Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden 15d.2.1.1.26 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC) 15d.2.1.1.27 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser 15d.2.1.1.28 Lipophile Stoffe 15d.2.1.1.29 Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch 15d.2.1.1.30 Phenol-Index mit und ohne Destillation 15d.2.1.1.31 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch 15d.2.1.1.32 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten 15d.2.1.1.33 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) 15d.2.1.1.34 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten 15d.2.1.1.35 pH-Wert 15d.2.1.1.36 Quecksilber (AFS) 15d.2.1.1.37 Quecksilber (FIMS) 15d.2.1.1.38 Redoxspannung 15d.2.1.1.39 Sauerstoff (O2) 15d.2.1.1.40 Säure- und Basekapazität 15d.2.1.1.41 Silber (Sonderaufschluss) 15d.2.1.1.42 Siliziumdioxid (SiO2) 15d.2.1.1.43 Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm) 15d.2.1.1.44 Stickstoff, gesamt (TNb) 15d.2.1.1.45 Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst 15d.2.1.1.46 Sulfit 15d.2.1.1.47 Tenside, anionische (MBAS) 15d.2.1.1.48 Titan (Sonderaufschluss) 15d.2.1.1.49 Trockenrückstand - gesamt 15d.2.1.1.50 Trübung 15d.2.1.1.51 Zinn und Antimon (Sonderaufschluss) 15d.2.1.2 Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten 15d.2.1.2.1 Alkylbenzolsulfonate 15d.2.1.2.2 Alkylphenole 15d.2.1.2.3 Aniline 15d.2.1.2.4 Arzneimittel 15d.2.1.2.5 Benzotriazole 15d.2.1.2.6 Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole) 15d.2.1.2.7 Chlorphenole 15d.2.1.2.8 DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), DMST (Dimethyltolylsulfamid) 15d.2.1.2.9 Epichlorhydrin 15d.2.1.2.10 GC-MS-Screening 15d.2.1.2.11 Glyphosat/AMPA 15d.2.1.2.12 Komplexbildner 8 zum Beispiel NTA, EDTA) 15d.2.1.2.13 Kohlenwasserstoff-Index 15d.2.1.2.14 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (ECD-FID) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) 15d.2.1.2.15 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) 15d.2.1.2.16 Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol) 15d.2.1.2.17 Nitroaromaten 15d.2.1.2.18 Organozinn-Verbindungen 15d.2.1.2.19 Ölherkunft:
GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung 15d.2.1.2.20 Ölherkunft:
Erstellung eines Gutachtens 15d.2.1.2.21 Östrogene 15d.2.1.2.22 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC) 15d.2.1.2.23 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC) 15d.2.1.2.24 PCB (Polychlorierte Biphenyle) 15d.2.1.2.25 PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle) 15d.2.1.2.26 PCDD/F 15d.2.1.2.27 PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket 15d.2.1.2.28 PFC (Perfluorierte Verbindungen) 15d.2.1.2.29 Phthalate 15d.2.1.2.30 Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester (Flüssig-Flüssig-Extraktion) 15d.2.1.2.31 Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester (Festphasenextraktion) 15d.2.1.2.32 Pflanzenschutzmittel; neutralbasisch 15d.2.1.2.33 Pflanzenschutzmittel; sauer 15d.2.1.2.34 Pflanzenschutzmittel-Metabolite 15d.2.1.2.35 Röntgenkontrastmittel 15d.2.1.2.36 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec) 15d.2.1.3 Ökotoxikologische Untersuchungen 15d.2.1.3.1 Fischeitest 15d.2.1.3.2 Leuchtbakterientes 15d.2.1.3.3 umu-Test 15d.2.1.3.4 Daphnientest 15d.2.1.3.5 Wasserlinsentest (Lemna-Test) 15d.2.1.3.6 Algentest (Zellvermehrungshemmtest) 15d.2.1.4 Feststoff- und Produktuntersuchungen 15d.2.1.4.1 Probenvorbereitung 15d.2.1.4.1.1 Brechen von Proben 15d.2.1.4.1.2 Gefriertrocknung 15d.2.1.4.1.3 Homogenisieren 15d.2.1.4.1.4 Lufttrocknung 15d.2.1.4.1.5 Mahlen von Nadel- und Blattproben 15d.2.1.4.1.6 Mahlen von Proben 15d.2.1.4.1.7 Siebung (je Fraktion) 15d.2.1.4.1.8 Trocknung bei 105 °C 15d.2.1.4.2 Erstellung wässriger Extrakte 15d.2.1.4.2.1 Ammoniumnitrat-Extrakt 15d.2.1.4.2.2 Calcium-Acetat-Laktat-(CAL)-Extrakt 15d.2.1.4.2.3 Doppellaktat (DL)-Extrakt 15d.2.1.4.2.4 Eluat nach DIN 38414-S4 15d.2.1.4.2.5 Ameisensaurer Extrakt 15d.2.1.4.2.6 Zitronensaurer Extrakt 15d.2.1.4.3 Feststoffuntersuchungen 15d.2.1.4.3.1 AOX in Feststoffen 15d.2.1.4.3.2 Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch) 15d.2.1.4.3.3 Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch 15d.2.1.4.3.4 Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole) 15d.2.1.4.3.5 Elemente AAS inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element) 15d.2.1.4.3.6 Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element) 15d.2.1.4.3.7 Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben 15d.2.1.4.3.8 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss) 15d.2.1.4.3.9 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss) 15d.2.1.4.3.10 Elemente ICP-OES inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben 15d.2.1.4.3.11 Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben 15d.2.1.4.3.12 Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen 15d.2.1.4.3.13 Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik 15d.2.1.4.3.14 Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen 15d.2.1.4.3.15 Extrahierbare lipophile Stoffe 15d.2.1.4.3.16 Glühverlust 15d.2.1.4.3.17 Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung 15d.2.1.4.3.18 Kohlenstoff, gesamt (TC) 15d.2.1.4.3.19 Kohlenstoff, carbonatisch (TIC) 15d.2.1.4.3.20 Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung 15d.2.1.4.3.21 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) 15d.2.1.4.3.22 KW-Index (Kohlenwasserstoffe) 15d.2.1.4.3.23 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (GC-MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) 15d.2.1.4.3.24 Organozinn-Verbindungen 15d.2.1.4.3.25 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) 15d.2.1.4.3.26 BDE (Polybromierte Diphenylether) 15d.2.1.4.3.27 CB (Polychlorierte Biphenyle) 15d.2.1.4.3.28 CB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle) 15d.2.1.4.3.29 CDD/F 15d.2.1.4.3.30 CDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket 15d.2.1.4.3.31 PFC (Perfluorierte Verbindungen) 15d.2.1.4.3.32 Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES 15d.2.1.4.3.33 Phthalate 15d.2.1.4.3.34 pH-Wert Boden 15d.2.1.4.3.35 pH-Wert Schlamm 15d.2.1.4.3.36 Quecksilber (FIMS) 15d.2.1.4.3.37 Schwefel, gesamt 15d.2.1.4.3.38 Siebanalyse bei Düngekalk 15d.2.1.4.3.39 Stickstoff, gesamt 15d.2.1.4.3.40 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec) 15d.2.1.4.3.41 Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern 15d.2.1.4.3.42 Wassergehalt/Trockenrückstand (Trockensubstanz) 15d.2.1.5 Limnologische Untersuchungen 15d.2.1.5.1 Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) 15d.2.1.5.2 Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (EG-Wasserrahmenrichtlinie) (Methode PERLODES) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) 15d.2.1.5.3 Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) 15d.2.1.5.4 Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) 15d.2.1.5.5 Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) 15d.2.1.5.6 Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme: a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) b) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) 15d.2.1.5.7 Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen):
15d.2.1.5.8 Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Oberflächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme) 15d.2.1.5.9 Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens (Methoden Phyto See beziehungsweise PhytoFluss), pro Probe (ohne Probenahme) 15d.2.1.5.10 Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode Phyto See), nur Auswertung und Bewertung, pro See 15d.2.1.5.11 Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Transsekt beziehungsweise Stell (Anfahrt je nach Aufwand) 15d.2.1.5.12 Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412 15d.2.1.6 Probenahme 15d.2.1.6.1 Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km) 15d.2.1.6.2 Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km) 15d.2.1.6.3 Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km) 15d.2.1.6.4 Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km) 15d.2.1.6.5 Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden) 15d.2.1.6.6 Entnahme von Produktproben 15d.2.1.6.7 Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden.
Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen 15d.2.1.7 Sonstige Untersuchungen 15d.2.1.7.1 Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern 15d.2.2 Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind |
194. Tarifstelle 16.1.5.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16.1.5.5 Einsatz eines amtlichen Probenehmers | "16.1.5.5 Einsatz eines amtlichen Probenehmers Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3". |
195. Tarifstelle 16.1.6.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16.1.6.7 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens | "16.1.6.7 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3". |
196. Tarifstelle 16.2.4.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16.2.4.5 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens | "16.2.4.5 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3". |
197. Nach Tarifstelle 16.3.3 werden die folgenden Tarifstellen 16.4 bis 16.4.4 eingefügt:
"16.4 Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung (SaatV)
16.4.1 Zulassung eines privaten Labors (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3
16.4.2 Schulung und Prüfung des Laborpersonals (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je Person pro Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.1, Auslagen werden gesondert berechnet.
16.4.3 Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3
16.4.4 Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung (Kontrollprobe) (§ 12 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: je Probe Euro 2,80 (für die statistische Auswertung der Kontrollproben) zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.3".
198. In Tarifstelle 16.7.4.4 werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 3 und" eingefügt.
199. Tarifstelle 16.8.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16.8.8 Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. | "16.8.8 Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3" |
200. Der Tarifstelle 16a.0 werden die folgenden Tarifstellen 16a.0.2 bis 16a.0.3 angefügt:
"16a.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
16a.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten."
201. Tarifstelle 16a.16.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16a.16.8 Entscheidung über einen Antrag für Eingriffe an Tieren gemäß Artikel 18 EG-ÖKO-DVO Gebühr: Euro 50 bis 1 000 | "16a.16.8 Entscheidung über die Genehmigung von Eingriffen an Tieren gemäß Artikel 18 EG-ÖKO-DVO Gebühr: Euro 50 bis 1.000 Im Falle von Enthornungen: Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden |
202. In der Tarifstelle 16a.16.14 wird die Angabe "50 bis 1 000" durch die Angabe "0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50" ersetzt.
203. In der Tarifstelle 18a.1.6 werden die Angabe "30" durch die Angabe "40" und die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
204. Tarifstelle 23.0.4.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.0.4.1 Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 23.8.4, 23.8.6, 23.8.9, 23.8.11, 23.8.12, 23.8.14. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde. Die Tarifstelle 23.0.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Tafeln sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird. | "23.0.4.1 Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 23.8.4, 23.8.6, 23.8.9, 23.8.11, 23.8.12, 23.8.14. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde. Die Tarifstelle 23.0.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Tafeln und Foodsharing-Organisationen, sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird." |
205. In Tarifstelle 23.3.1.1.9 werden nach dem Wort "Reiseverkehr" die Wörter "einschließlich deren Untersuchung" eingefügt.
206. In Tarifstelle 23.3.1.1.10 wird die Angabe "23.3.1.1.8" durch die Angabe "23.3.1.1.9" ersetzt.
207. In Tarifstelle 23.4.2.2 werden die Wörter "Euro 110 bis 11 000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
208. Der Tarifstelle 23.4.2 wird folgende Tarifstelle 23.4.2.10 angefügt:
"23.4.2.10 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf der Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 12 Absatz 4 und 5 TierGesG) sowie das Ruhen der Erlaubnis (§ 7 TierImpfStV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".
209. In den Tarifstellen 23.5.1.1 und 23.5.1.2 wird jeweils die Angabe "i. V. m." durch die Wörter "in Verbindung mit" ersetzt.
210. In Tarifstelle 23.7.1 werden die Wörter "Euro 50 bis 25 000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
211. In Tarifstelle 23.7.4 werden die Wörter "Euro 100 bis 2 500" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
212. In Tarifstelle 23.7..8 werden die Wörter "Euro 250 bis 5 000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
213. In Tarifstelle 23.7.20 werden die Wörter "Euro 100 bis 500" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
214. In Tarifstelle 23.7.21 werden die Wörter "Inspektion von überwachungspflichtigen" durch die Wörter "Überwachung von" ersetzt.
215. In Tarifstelle 23.7.26 werden die Angabe "10.5.1.13 bis 10.5.1.15" durch die Angabe "10.5.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.44" und die Wörter "Euro 20 bis 500" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
216. In Tarifstelle 23.7.29 werden die Wörter "Euro 250 bis 5 000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
217. In Tarifstelle 23.7.30 werden die Wörter "Euro 100 bis 2 500" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
218. Die Tarifstellen 23.7.32 bis 23.7.35 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.7.32 bis 23.7.36 ersetzt:
alt | neu |
23.7.32 Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 23.7.33 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Zertifikats (§ 73a Absatz 2 Satz 1 AMG) 23.7.34 Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG) 23.7.35 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG) | "23.7.32 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 73 Absatz 3b AMG) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 23.7.33 Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG) 23.7.34 Ausstellung eines Zertifikats gemäß Zertifikatsystem der WHO für die Ausfuhr (§ 73a Absatz 2 Satz 1 AMG) 23.7.35 Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG) 23.7.36 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG) |
219. Der Tarifstelle 23.9.2 wird die folgende Gebührenzeile angefügt:
" Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2".
220. Die Tarifstellen 23.9.2.1 und 23.9.2.2
23.9.2.1 Die Allgemeinen Personalkosten sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.23.9.2.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.
werden aufgehoben.
221. In Tarifstelle 23.9.2 werden die Wörter "Artikel 62 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts" gestrichen.
222. Nach Tarifstelle 23.9.2 wird folgende Tarifstelle 23.9.3 eingefügt:
"23.9.3 Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches (§ 4 Absatz 4 Ziffer 3 in Verbindung mit § 14 IUAG NRW)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1".
223. Die Tarifstellen 23.9.4.19.9 bis 23.9.4.19.9.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.9.4.19.9 bis 23.9.4.19.9.3 ersetzt:
alt | neu |
23.9.4.19.9 Sensorische Untersuchung Gebühr: Euro 20 23.9.4.19.9.1 Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz u. a. 23.9.4.19.9.2 Erfassung des äußeren Zustandes bzw. der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem | "23.9.4.19.9 Sensorische Untersuchung
23.9.4.19.9.1 Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels einfach beschreibenden Prüfungen 23.9.4.19.9.2 Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels speziell beschreibenden Prüfungen 23.9.4.19.9.3 Erfassung des äußeren Zustandes beziehungsweise der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem |
224. In Tarifstelle 23.9.5.6.7.1 werden die Wörter "oder Qualitative PCR mit kommerziellen Testkits aus mindestens 10 automatisiert gepoolten Proben" gestrichen.
225. Nach Tarifstelle 23.9.5.8.9.1 wird folgende Tarifstelle 23.9.5.8.9.2 eingefügt:
"23.9.5.8.9.2 Trichinennachweis beim Wildschwein mittels Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Fleisch
Gebühr: Euro 11".
226. Die Tarifstellen 23.9.5.10.2.6 bis 23.9.5.10.2.6.3.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.9.5.10.2.6 bis 23.9.5.10.2.6.2 ersetzt:
alt | neu |
23.9.5.10.2.6 Qualitative PCR aus gepoolten Proben
23.9.5.10.2.6.1.1 Qualitative PCR aus bis zu 10 automatisiert gepoolten Proben 23.9.5.10.2.6.1.2 Jede weitere PCR aus einer Einsendung 23.9.5.10.2.6.2.1 Qualitative PCR aus bis zu 5 manuell gepoolten Proben 23.9.5.10.2.6.2.2 Jede weitere PCR aus einer Einsendung 23.9.5.10.2.6.3.1 Qualitative PCR aus bis zu 10 manuell gepoolten Proben 23.9.5.10.2.6.3.2 Jede weitere PCR aus einer Einsendung | "23.9.5.10.2.6 Qualitative PCR aus gepoolten Proben
23.9.5.10.2.6.1
23.9.5.10.2.6.2
|
227. Die Tarifstelle 23.13.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.13.6 Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FMV), neu bekannt gemacht am 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), in der jeweils geltenden Fassung | "23.13.6 Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FMV)". |
228. In den Tarifstellen 23.13.6.1 bis 23.13.6.4 wird jeweils die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 18" und die Angabe " § 28" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
229. In der Tarifstelle 23.13.6.5 wird die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 21" und die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 20" ersetzt.
230. In der Tarifstelle 23.13.6.6 wird die Angabe " § 32" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
231. Die Tarifstelle 23.13.7.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.13.7.4 Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen Gebühr: Euro 40 bis 200 | "23.13.7.4 Ausstellen von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen in Drittländer über die Einhaltung der dortigen futtermittelrechtlichen Einfuhrbedingungen Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3". |
232. Die Tarifstellen 26 bis 26.41 werden durch folgende Tarifstellen 26 bis 26.38 ersetzt:
alt | neu |
26 Waffenrecht
Anmerkung: 26.1 Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG. 26.2 Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG i.V.m § 2 AWaffV Anmerkung: 26.3 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach
26.4 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG ); als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei 26.5 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte 26.6 Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG
je Schusswaffe, bei mehreren Waffen höchstens die Gebühr für die Waffenbesitzkarte 26.7 Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel - oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel) Anmerkung: 26.8 Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG) 26.9 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) 26.10 Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG 26.11 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG), soweit nicht gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe erteilt wird 26.12 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines
26.13 Ausstellung eines Waffenscheins
26.14 Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG
26.15 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG) 26.16 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG i.v.m.
26.17 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach
26.18 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Brauchtumsschützen nach § 10 Absatz 1 WaffG i.V.m. § 16 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 26.19 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder § 11 Absatz 2 WaffG 26.20 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für
26.21 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG) Hinweis: 26.22 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 1 WaffG) 26.23 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) 26.24 Ausstellung einer oder mehrerer Waffenbesitzkarte(n) und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen) 26.25 Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen) 26.26 Eintragen/Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG Hinweis: 26.27 Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel
26.28 Abnahme der Prüfung nach § 22 WaffG i.V.m. § 16 AWaffV Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. 26.29 Abstempeln der Karteiblätter nach § 23 WaffG i.V.m. § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 26.30 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG) 26.31 Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten
Anmerkung: 26.32 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
26.33 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass
26.34 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis im Falle des
26.35 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis 26.36 Anordnung nach
26.37 Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach
26.38 Zulassung einer / von Ausnahme(n) nach
26.39 Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG 26.40 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem / der der Berechtigte Anlass gegeben hat nach § 45 Waffengesetz 2002 sowie für Erlaubnisse nach den Waffengesetzen 1972 bzw. 1976 (sog. Altbesitz) Waffenbesitzkarte: Werden einzelne in einer Waffenbesitzkarte dokumentierte Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr Euro 40 je Erlaubnis, im Fall der Zurücknahme oder des Widerrufs aller in einer Waffenbesitzkarte dokumentierten Erlaubnisse höchstens Euro 240. Diese Höchstgebühr ist auch anzusetzen, wenn der Erlaubnisinhaber über Erlaubnisse verfügt, die in mehreren gleichartigen Waffenbesitzkarten dokumentiert sind und die Erlaubnisse aus demselben Grund und gleichzeitig zurückgenommen oder widerrufen werden. 26.41 Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
| "26 Waffenrecht
Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung (WaffG) sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung (AWaffV) Hinweis: 26.1 Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG sofern die unmittelbare Einbindung der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist 26.2 Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG 26.3 Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV
Hinweis: 26.4 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach
26.5 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG) als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei 26.6 10a 10c Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte 26.7 10a Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG
26.8 Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe oder Lauf oder Trommel) Hinweis: 26.9 10a Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG) 26.10 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 26.11 Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG 26.12 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG) 26.13 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines
26.14 Ausstellung eines Waffenscheins
26.15 Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG
26.16 10a Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG) 26.17 10a Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit
26.18 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach
26.19 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG 26.20 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für
26.21 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG) 26.22 Hinweis: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 1 WaffG) 26.23 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 26.24 10a Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)
26.25 Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)
26.26 10a Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG 26.27 Hinweis:
26.28 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG) 26.29 Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten
Hinweis: 26.30 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
26.31 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass
26.32 Anordnung nach
26.33 Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach
26.34 10a Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach
26.35 10a Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG 26.36 10a Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat 26.37 10a 13a Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
26.38 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Ziffern 26.1 bis 26.37 aufgeführt sind. |
233. In Tarifstelle 26a Unterpunkt "Grundsätze der Kostenerhebung" werden die Sätze 4 und 5 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Dabei werden die Stundensätze der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2005 (BGBl. I S. 2282), zugrunde gelegt. Es finden die Stundensätze "Tätigkeit mit technischer Infrastruktur" und "Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten)" Anwendung. | "Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120." |
234. In Tarifstelle 28.1.1.1 Satz 6 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt und nach dem Wort "Gebührentarif" werden die Wörter "(zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3)" eingefügt.
235. Der Tarifstelle 28.1.1.16 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
"c) die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a
d) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".
236. In Tarifstelle 28.1.1.32 werden die Wörter "Euro: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif" durch die Wörter "nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2" ersetzt.
237. Der Tarifstelle 28.1.2.28 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
"c) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a
d) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".
238. Der Tarifstelle 28.1.2.38 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
"c) nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a
d) Verlängerung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".
239. Die Tarifstellen 28.1.2.39 und 28.1.2.40 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.1.2.39 Entscheidung über Erteilung einer Befreiung vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG (§ 82 Absatz 2 Satz 1 LWG) Gebühr: Euro 100 bis 2.500 28.1.2.40 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt | "28.1.2.39 Entscheidung über
28.1.2.40 Entscheidung über
|
240. Nach der Tarifstelle 28.1.2.48.4 wird folgende Tarifstelle 28.1.2.48.5 eingefügt:
"28.1.2.48.5 Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente (§ 12 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 15".
241. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.2.48.5 bis 28.1.2.48.12 werden die Tarifstellen 28.1.2.48.6 bis 28.1.2.48.13.
242. In Tarifstelle 28.2.1.1 werden die Wörter "Euro 100 bis 5 000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1" ersetzt.
243. In Tarifstelle 28.2.1.2 werden die Wörter "Euro 50 bis 200" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1" ersetzt.
244. In den Tarifstellen 28.2.1.3.und 28.2.1.4 werden die Wörter "Euro 50 bis 1 000" jeweils durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1" ersetzt.
245. Nach Tarifstelle 28.2.1.18 wird folgende Tarifstelle 28.2.1.19 eingefügt:
"28.2.1.19 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 28.2.1.18,
mindestens
Gebühr: Euro 150".
246. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.19 bis 28.2.1.23 werden die Tarifstellen 28.2.1.20 bis 28.2.1..24.
247. In dem Hinweis nach der neuen Tarifstelle 28.2.1..24 wird die Angabe "28.2.1.24 und 28.2.1.25" durch die Angabe "28.2.1.25 und 28.2.1.26" ersetzt.
248. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.24 wird Tarifstelle 28.2.1.25.
249. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.25 wird Tarifstelle 28.2.1.26 und in Buchstabe b werden die Wörter "Euro 200 bis 500" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1" ersetzt.
250. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.26 bis 28.2.1.29 werden die Tarifstellen 28.2.1.27 bis 28.2.1.30.
251. Die Tarifstellen 28.2.2.1 und 28.2.2.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (§ 14 AbfVerbrG i.V.m. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1013/2006) für
28.2.2.2 Änderung einer bestehenden Genehmigung/Zustimmung | "28.2.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung einschließlich Entgegennahme und Bearbeitung von Begleitformularen (Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 3, 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) in Verbindung mit § 7 AbfVerbrG) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 28.2.2.2 Änderung einer bestehenden Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Zustimmung (Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 7 AbfVerbrG) |
252. In den Tarifstellen 28.2.3.7 und 28.2.3.9 werden jeweils die Wörter "den Tarifstellen" durch das Wort "Tarifstelle" ersetzt und die Angabe "bis 28.0.3" gestrichen.
253. In Tarifstelle 28.2.3.10 werden die Wörter "siehe Anlage 5 zum Gebührentarif" durch die Wörter "nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2" ersetzt.
254. In dem Hinweis nach der Tarifstelle 28.2.5 wird das Wort "Tarifstelle" durch die Wörter "Tarifstellen 28.2.5.1 und 28.2.5.2" ersetzt.
255. Tarifstelle 28.2.5.1 wird wie folgt geändert:
256. Der Hinweis nach Tarifstelle 28.2.5.1
Hinweis:Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
wird gestrichen.
257. Der Hinweis nach Tarifstelle 28.2.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hinweis: Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. | "Hinweis: Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.7.1 und 28.2.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt." |
258. In Tarifstelle 28.2.7.1 werden die Wörter "Euro 250 bis 500" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1" ersetzt.
259. Der Hinweis nach Tarifstelle 28.2.7.1
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
wird gestrichen.
260. Die Tarifstellen 28.2.10 bis 28.2.10.12 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.2.10 bis 28.2.10.7 ersetzt:
alt | neu |
28.2.10 Amtshandlungen nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung
Hinweis: 28.2.10.1 Prüfung der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 VerpackV 28.2.10.2 Prüfung der Dokumentation über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 und 3 VerpackV 28.2.10.3 Prüfung der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 VerpackV 28.2.10.4 Prüfung der Sicherstellung der flächendeckenden Erfassung von Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV während des Betriebs des dualen Systems 28.2.10.5 Prüfung der Dokumentation über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 VerpackV 28.2.10.6 Prüfung der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 VerpackV 28.2.10.7 Prüfung der Vollständigkeitserklärung auf Rechtzeitigkeit, inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 VerpackV Die Gebühr soll nur dann erhoben werden, wenn die behördliche Überprüfung einen Verstoß ergeben hat. 28.2.10.8 Prüfung der Vollständigkeitserklärung auf Rechtzeitigkeit, inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 VerpackV Die Gebühr soll nur dann erhoben werden, wenn die behördliche Überprüfung einen Verstoß ergeben hat. 28.2.10.9 Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Satz 1 VerpackV sowie Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 6 VerpackV über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen gemäß § 5 Abs. 5 LAbfG 28.2.10.10 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 12 VerpackV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG) 28.2.10.11 Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 13 VerpackV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG) 28.2.10.12 Überwachung der Kennzeichnung von Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 14 VerpackV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG) | "28.2.10 Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung (VerpackG)
28.2.10.1 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 4 VerpackG in Verbindung mit § 18 LAbfG ) 28.2.10.2 Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 VerpackG in Verbindung mit § 18 LAbfG) 28.2.10.3 Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 6 VerpackG in Verbindung mit § 18 LAbfG) 28.2.10.4 Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten, flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems (§ 14 Absatz 1 VerpackG) Hinweis: 28.2.10.5 Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des Systems (§ 18 Absatz 1 VerpackG) 28.2.10.6 Entscheidung über die Festsetzung nachträglicher Nebenbestimmungen (§ 18 Absatz 2 VerpackG) sowie Entscheidungen über den Widerruf (§ 18 Absatz 3 VerpackG) 28.2.10.7 Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs des Systems (§ 22 Absatz 1 VerpackG) |
261. In Tarifstelle 28.2.23.2 werden die Angabe "bis 28.0.3" gestrichen und die Wörter "den Tarifstellen" durch das Wort "Tarifstelle" ersetzt.
262. Vor Tarifstelle 28a.1 werden die folgenden Tarifstellen 28a.0 bis 28a.0.3 eingefügt:
"28a.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
28a.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwandmitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de bekanntgemacht.
28a.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
28a.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten."
263. Tarifstelle 28a.2.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28a.2.2 Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von Verbindlichkeitserklärungen Gebühr: je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. | "28a.2.2 Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von Verbindlichkeitserklärungen Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.3". |
264. Tarifstelle 28a.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28a.4 Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 des BBodSchG und § 17 des LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361), in der jeweils geltenden Fassung (SU-BodAV NRW).
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. Hinweis: Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Bodenschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht. | "28a.4 Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung (BBodSchG) und § 17 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung (LBodSchG) in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung (SU-BodAV NRW) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28a.0.1". |
29.3 Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
wird aufgehoben.
266. In der Anlage 1 werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2)" durch die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.2)" ersetzt.
267. In der Anlage 2 werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2)" durch die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.2)" ersetzt.
268. In der Anlage 3 werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2)" durch die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.5.2)" ersetzt.
269. In der Anlage 4 werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2)" durch die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.5.2)" ersetzt.
270. Anlage 5 zum Gebührentarif
.
Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen zu den Tarifstellen 8.2.5, 28.1.1.32 und 28.2.3.10 Anlage 5 Gliederung
A Allgemeines
B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
C Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
D Ökotoxikologische Untersuchungen
E Feststoff- und Produktuntersuchungen
F Limnologische Untersuchungen
G Probenahme
H sonstige UntersuchungenA Allgemeines
Für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen die unter A bis H festgesetzten Gebühren erhoben.
Für Leistungen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Natur- und Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
Verfahren/Parameter Gebühr B.1 Abfiltrierbare Stoffe Euro 17 B.2 Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation) Euro 29 B.3 Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik Euro 9 B.4 Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden: Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat Euro 11 B.5 Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden: Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat Euro 26 B.6 AOX (DIN 38407-14) Euro 34 B.7 AOX (DIN 38407-22) Euro 64 B.8 Biochemischer Sauerstoff (BSB5) Euro 71 B.9 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung) Euro 51 B.10 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Euro 34 B.11 Chlor, gesamt Euro 9 B.12 Chrom (VI) Euro 11 B.13 Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen Euro 38 B.14 Cyanid, gesamt Euro 64 B.15 Cyanid, leicht f reisetzbar Euro 64 B.16 Elektrische Leitfähigkeit Euro 6 B.17 Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element Euro 26 B.18 Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element Euro 17 B.19 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss) Euro 34 B.20 Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss) Euro 21 B.21 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss) Euro 21 B.22 Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss) Euro 13 B.23 Fluorid, gelöst, mittels Elektrode Euro 13 B.24 Fluorid, gesamt Euro 86 B.25 Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden Euro 24 B.26 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC) Euro 21 B.27 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser Euro 17 B.28 Lipophile Stoffe Euro 107 B.29 Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch Euro 11 B.30 Phenol-Index mit und ohne Destillation Euro 71 B.31 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch Euro 35 B.32 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten Euro 13 B.33 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) Euro 13 B.34 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten Euro 13 B.35 pH-Wert Euro 6 B.36 Quecksilber (AFS) Euro 18 B.37 Quecksilber (FIMS) Euro 21 B.38 Redoxspannung Euro 6 B.39 Sauerstoff (O2) Euro 6 B.40 Säure- und Basekapazität Euro 14 B.41 Silber (Sonderaufschluss) Euro 29 B.42 Siliziumdioxid (SiO2) Euro 9 B.43 Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm) Euro 9 B.44 Stickstoff, gesamt (TNb) Euro 17 B.45 Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst Euro 64 B.46 Sulfit Euro 26 B.47 Tenside, anionische (MBAS) Euro 86 B.48 Titan (Sonderaufschluss) Euro 29 B.49 Trockenrückstand - gesamt Euro 8 B.50 Trübung Euro 13 B.51 Zinn und Antimon (Sonderaufschluss) Euro 29 C Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
Verfahren/Parameter Gebühr C.01 Alkylbenzolsulfonate Euro 81 C.02 Alkylphenole Euro 150 C.03 Aniline Euro 107 C.04 Arzneimittel Euro 160 C.05 Benzotriazole Euro 77 C.06 Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole) Euro 120 C.07 Chlorphenole Euro 137 C.08 DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), DMST (Dimethyltolylsulfamid) Euro 86 C.09 Epichlorhydrin Euro 94 C.10 GC-MS-Screening Euro 171 C.11 Glyphosat/AMPA Euro 115 C.12 Komplexbildner (z.B. NTA, EDTA) Euro 150 C.13 Kohlenwasserstoff-Index Euro 81 C.14 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (ECD-FID)
(u. a. auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)Euro 77 C.15 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (MS)
(u. a. auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)Euro 86 C.16 Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol) Euro 77 C.17 Nitroaromaten Euro 150 C.18 Organozinn-Verbindungen Euro 171 C.19 Ölherkunft: GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung Euro 112 C.20 Ölherkunft: Erstellung eines Gutachtens Euro 146 C.21 Östrogene Euro 150 C.22 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC) Euro 107 C.23 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC) Euro 162 C.24 PCB (Polychlorierte Biphenyle) Euro 107 C.25 PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle) Euro 486 C.26 PCDD/F Euro 486 C.27 PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket Euro 654 C.28 PFC (Perfluorierte Verbindungen) Euro 150 C.29 Phthalate Euro 192 C.30 Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester
(Flüssig-Flüssig-Extraktion)Euro 171 C.31 Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester (Festphasenextraktion) Euro 107 C.32 Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch Euro 160 C.33 Pflanzenschutzmittel; sauer Euro 115 C.34 Pflanzenschutzmittel-Metabolite Euro 111 C.35 Röntgenkontrastmittel Euro 85 C.36 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec) Euro 107 D Ökotoxikologische Untersuchungen
Gebühr D.1 Fischeitest Euro 321 D.2 Leuchtbakterientest Euro 68 D.3 umu-Test Euro 308 D.4 Daphnientest Euro 321 D.5 Wasserlinsentest (Lemna-Test) Euro 428 D.6 Algentest (Zellvermehrungshemmtest) Euro 299 E Feststoff- und Produktuntersuchungen
Verfahren/Parameter Gebühr Probenvorbereitung E.01 Brechen von Proben Euro 68 E.02 Gefriertrocknung Euro 51 E.03 Homogenisieren Euro 68 E.04 Lufttrocknung Euro 51 E.05 Mahlen von Nadel- und Blattproben Euro 21 E.06 Mahlen von Proben Euro 68 E.07 Siebung (je Fraktion) Euro 73 E.08 Trocknung bei 105°C Euro 51 Erstellung wässriger Extrakte E.09 Ammoniumnitrat-Extrakt Euro 21 E.10 Calcium-Acetat-Laktat- (CAL)-Extrakt Euro 21 E.11 Doppellaktat (DL)-Extrakt Euro 21 E.12 Eluat nach DIN 38414-S4 Euro 21 E.13 Ameisensaurer Extrakt Euro 21 E.14 Zitronensaurer Extrakt Euro 21 Feststoffuntersuchungen E.15 AOX in Feststoffen Euro 107 E.16 Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch) Euro 65 E.17 Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch Euro 75 E.18 Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)) Euro 120 E.19 Elemente AAS inklusive HD-MW bzw. HF-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element) Euro 48 E.20 Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben, (pro Element) Euro 30 E.21 Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben Euro 60 E.22 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss) Euro 90 E.23 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss) Euro 86 E.24 Elemente ICP-OES inklusive HD-MW bzw. HF-Aufschluss von Pflanzen- proben Euro 60 E.25 Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben Euro 54 E.26 Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik; incl. Mahlen und Pressen Euro 81 E.27 Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik Euro 26 E.28 Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen Euro 64 E.29 Extrahierbare lipophile Stoffe Euro 107 E.30 Glühverlust Euro 13 E.31 Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung Euro 51 E.32 Kohlenstoff, gesamt (TC) Euro 15 E.33 Kohlenstoff, carbonatisch (TIC) Euro 27 E.34 Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung Euro 15 E.35 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) Euro 43 E.36 KW-Index (Kohlenwasserstoffe) Euro 98 E.37 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (GC-MS) (u. a. auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) Euro 120 E.38 Organozinn-Verbindungen Euro 171 E.39 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) Euro 124 E.40 PBDE (Polybromierte Diphenylether) Euro 428 E.41 PCB (Polychlorierte Biphenyle) Euro 120 E.42 PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle) Euro 486 E.43 PCDD/F Euro 486 E.44 PCDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket Euro 654 E.45 PFC (Perfluorierte Verbindungen) Euro 171 E.46 Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES Euro 86 E.47 Phthalate Euro 192 E.48 pH-Wert Boden Euro 43 E.49 pH-Wert Schlamm Euro 43 E.50 Quecksilber (FIMS) Euro 86 E.51 Schwefel, gesamt Euro 15 E.52 Siebanalyse bei Düngekalk Euro 36 E.53 Stickstoff, gesamt Euro 15 E.54 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec) Euro 120 E.55 Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern Euro 200 E.56 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz Euro 8 F Limnologische Untersuchungen
Gebühr F.1 Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 167 F.2 Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PERLODES) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 377 F.3 Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 175 F.4 Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 163 F.5 Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 308 F.6 Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme: a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 614 b) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 400 F.7 Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen): a) Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 133 b) Limnologische Probenahme in geschichteten Seen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 271 F.8 Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Ober- flächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme) Euro 133 F.9 Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gem. EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens (Methoden Phyto See bzw. Phyto Fluss), pro Probe (ohne Probenahme) Euro 428 F.10 Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation bzw. EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode Phyto-See), nur Auswertung und Bewertung, pro See Euro 167 F.11 Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Transsekt bzw. Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) Euro 188 F.12 Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412 Euro 43 G Probenahme
Gebühr G.01 Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km) Euro 128 G.02 Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km) Euro 171 G.03 Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor- Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km) Euro 107 G.04 Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km) Euro 855 G.05 Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden) nach Aufwand G.06 Entnahme von Produktproben nach Aufwand G.07 Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen nach Aufwand H sonstige Untersuchungen
Gebühr H.1 Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern Euro 23 wird aufgehoben.
271. Anlage 6 wird Anlage 5 und die Wörter "Anlage 6 zum Gebührentarif" werden durch die Wörter "Anlage 5 (zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 192007
ENDE |