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Änderungstext
45. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. April 2022
(GV.NRW Nr. 24 vom 29.04.2022 S. 554)
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 1.1.2.1 werden nach der Angabe "(ChemG)," die Wörter "des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) (AusgStG)," eingefügt, die Angabe "8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131)" durch die Angabe "27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147)" ersetzt und nach der Angabe "(MüG)," die Wörter "des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) (ÜAnlG)," eingefügt.
2. In Tarifstelle 1.1.2.2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51), der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99) und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), jeweils in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen und das Wort "Verstöße" wird jeweils durch das Wort "Mängel" ersetzt.
3. Nach Tarifstelle 1.1.2.2 wird folgende Tarifstelle 1.1.2.2.1 eingefügt:
"1.1.2.2.1 Wegstreckenpauschale
Gebühr: Euro 30".
4. Tarifstelle 2.4.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.4.4 (aufgehoben) | "2.4.4 Entscheidung über die Erteilung einer Beseitigungsgenehmigung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Bauüberwachung nach § 83 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 und der Bauzustandsbesichtigung nach 84 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 sowie der Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung Gebühr: Euro 50 bis 1.500 je zu beseitigende bauliche Anlage". |
5. Die Tarifstellen 2.4.11 und 2.4.11.1 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.4.11 Nachweise, Bescheinigungen, Mitteilungen, Eingangsbestätigungen, Anzeigen, Vervollständigung oder Mängelbehebung
2.4.11.1 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung 2018, je Nachweis oder Bescheinigung | "2.4.11 Nachweise, Bescheinigungen, Anzeigen und Erklärungen
2.4.11.1 Für die schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Erklärungen nach § 68 Absatz 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 der Landesbauordnung 2018, je Nachweis, Bescheinigung oder Erklärung |
6. In Tarifstelle 2.5.1.1 werden nach den Wörtern "bebautes Grundstück" die Wörter "oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück" eingefügt.
7. In Tarifstelle 2.5.1.2 wird die Angabe "3 Satz 2" durch die Angabe "1 Satz 4" ersetzt.
8. In Tarifstelle 2.5.3.1 wird die Angabe "den §§ 69, 88" durch die Angabe " § 69" ersetzt.
9. Die Tarifstellen 2.6 bis 2.6.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 2.6 bis 2.6.2 ersetzt:
alt | neu |
2.6 Energieeinsparungsvorschriften
2.6.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 2.6.2 Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung 2.6.3 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung 2.6.4 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Unternehmererklärungen nach § 2 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oder Unternehmererklärung | "2.6 Vorschriften zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
2.6.1 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 2.6.2 Für jede schriftliche Anforderung von Inspektionsberichten gemäß § 78 Absatz 4, Energieausweisen nach § 80 Absatz 1, Erfüllungserklärungen nach § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, Unternehmererklärungen nach § 96 Absatz 2 Satz 2, Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 Satz 3, Bescheinigungen nach § 96 Absatz 6 Satz 2, Vereinbarungen nach § 107 Absatz 5 und 7, schriftlichen Dokumentationen gemäß § 107 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes sowie Berechnungsdokumentationen gemäß § 2 Absatz 4 und 5 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes je Inspektionsbericht, Energieausweis, Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung, Abrechnung und Bestätigung, Bescheinigung, Vereinbarung, schriftliche Dokumentation oder Berechnungsdokumentation |
10. Tarifstelle 2.9.5.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.9.5.8 Maßnahmen zur Durchführung
| "2.9.5.8 Maßnahmen zur Durchführung
|
11. In Tarifstelle 3.5.2 werden die Wörter "vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702)" ersetzt.
12. Nach Tarifstelle 3.5.2.3 werden die folgenden Tarifstellen 3.5.2.4 bis 3.5.2.5 eingefügt:
"3.5.2.4 Entscheidung über
3.5.2.5 Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der Bergaufsicht über Teile des Betriebs (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Gebühr: Euro 100".
13. In Tarifstelle 5.1 werden nach der Angabe "schriftliche)" die Wörter "und Datenbestätigung" eingefügt.
14. Nach Tarifstelle 5.1.5 wird folgende Tarifstelle 5.1.6 eingefügt:
"5.1.6 Datenbestätigung gemäß § 49a Absatz 1 BMG je Betroffenen
Gebühr: Euro 6".
15. Die bisherigen Tarifstellen 5.1.6 bis 5.1.8 werden die Tarifstellen 5.1.7 bis 5.1.9.
16. In Tarifstelle 5.5 wird nach der Angabe "34," die Angabe "34a," eingefügt und die Angabe "5.1.6" durch die Angabe "5.1.5 und 5.1.7" ersetzt.
17. Nach Tarifstelle 8.1.1.22 wird folgende Tarifstelle 8.1.1.23 eingefügt:
"8.1.1.23 Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung
18. In Tarifstelle 10.1.1.2 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "700" ersetzt.
19. Nach Tarifstelle 10.1.7 wird folgende Tarifstelle 10.1.8 eingefügt:
"10.1.8 Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die betroffene Person den Verdacht, die Mitteilung oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat
Gebühr: Euro 50 bis 3 500".
20. Tarifstelle 10.3.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"10.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent, Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und Familienpflegerin und Familienpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger Gebühr: Euro 60 soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist zusätzlich Gebühr: Euro 80". |
21. Die Tarifstellen 10.3.2 und 10.3.2.1 werden durch die folgende Tarifstelle 10.3.2 ersetzt:
alt | neu |
10.3.2 Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
10.3.2.1 | "10.3.2 Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
|
22. In Tarifstelle 10.3.3.2 werden nach der Angabe "(PflBG)" die Wörter "oder nach § 23 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) (ATA-OTA-G), jeweils" eingefügt.
23. In Tarifstelle 10.3.4 werden die Wörter "und Entbindungspfleger" gestrichen.
24. In Tarifstelle 10.3.7 werden die Wörter "und Entbindungspflegern durch das Gesundheitsamt" gestrichen.
10.3.9 Entscheidung über die Verkürzung einer Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf
Gebühr: Euro 25 bis 50
wird aufgehoben.
26. Nach Tarifstelle 10.4 werden die folgenden Tarifstellen 10.4.0 bis 10.4.0.3 eingefügt:
"10.4.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
10.4.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
10.4.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
10.4.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
10.4.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
10.4.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten."
27. In Tarifstelle 10.4.4 werden die Wörter "Euro 50 bis 600" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
28. Die Tarifstellen 10.4.5 und 10.4.6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.4.5 Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte im Regelfall Gebühr: Euro 25 bis 2000 10.4.6 Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte aus besonderem Anlass | "10.4.5 Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume gemäß der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung im Regelfall Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3 10.4.6 Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume gemäß der Apothekenbetriebsordnung aus besonderem Anlass |
29. In Tarifstelle 10.4.7 werden die Wörter "Euro 50 bis 700" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
30. In Tarifstelle 10.4.12 werden die Angabe "gem." durch das Wort "gemäß", die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Wörter "Euro 250 bis 10.000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
31. In Tarifstelle 10.4.13 werden die Wörter "Euro 30 bis 200" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
32. Tarifstelle 10.5.1.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.5.1.1 Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, §§ 20b Abs. 2, § 20c Abs. 1 oder § 20c Abs. 6 Gebühr: Euro 100 bis 25.500 | "10.5.1.1 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2, § 20c Absatz 1 oder § 20c Absatz 6". |
33. Nach Tarifstelle 10.5.1.1 werden die folgende Tarifstellen 10.5.1.1.1 und 10.5.1.1.2 eingefügt:
"10.5.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer in Tarifstelle 10.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25.500
10.5.1.1.2 Entscheidung über die Änderung einer in Tarifstelle 10.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25 500".
34. Tarifstelle 10.5.1.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.5.1.2 Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, § 20b Abs. 2 oder § 20c Abs. 1 Gebühr: Euro 100 bis 25.500 | "10.5.1.2 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer in Tarifstelle 10.5.1.1 genannten Erlaubnis Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3". |
35. In Tarifstelle 10.5.1.3 werden die Wörter "Euro 50 bis 25 500" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
36. In Tarifstelle 10.5.1.5 werden die Wörter "sowie Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6
Gebühr: Euro 100 bis 250" durch einen "Shift + Return"-Umbruch und die Wörter "Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
37. Nach Tarifstelle 10.5.1.5 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.5.1 eingefügt:
"10.5.1.5.1 Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6
Gebühr: Euro 100 bis 250".
38. In Tarifstelle 10.5.1.10.1 werden die Wörter "Euro 50 bis 400" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
39. In Tarifstelle 10.5.1.10.2 werden die Wörter "Euro 100 bis 25 500" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
40. Tarifstelle 10.5.1.10.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.5.1.10.3 Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Besichtigung Gebühr: Euro 500 bis 25 500 | "10.5.1.10.3 Inspektionen in Drittstaaten im Rahmen des § 64 Absatz 3c Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3". |
41. Nach Tarifstelle 10.5.1.10.3 werden die folgenden Tarifstellen 10.5.1.10.4 und 10.5.1.10.5 eingefügt:
"10.5.1.10.4 Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Inspektion
Gebühr: Euro 500 bis 25.500
10.5.1.10.5 Entscheidung über die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Inspektion
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3".
42. In Tarifstelle 10.5.1.11 werden die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz", die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Wörter "Euro 25 bis 100" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
43. In Tarifstelle 10.5.1.12.1 werden die Wörter "Euro 2.500 bis 10 000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
44. In den Tarifstellen 10.5.1.12.2 und 10.5.1.12.3 werden jeweils die Wörter "Euro 1.000 bis 10 000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
45. In Tarifstelle 10.5.1.12.4 werden die Wörter "Euro 500 bis 3 000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
46. In Tarifstelle 10.5.1.12.5 werden die Wörter "Euro 500 bis 3000" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
47. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.13 wird die Angabe "ICP-OES" durch die Angabe "ICP" ersetzt.
48. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.2 wird die Angabe "105" durch die Angabe "115" ersetzt.
49. Nach Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.3 werden die folgenden Tarifstellen 10.5.1.13.1.13.4 bis 10.5.1.13.1.13.6 eingefügt:
"10.5.1.13.1.13.4 ICP-MS, qualitativ
Gebühr: Euro 102
10.5.1.13.1.13.5 ICP-MS, quantitativ
Gebühr: Euro 115
10.5.1.13.1.13.6 ICP-MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115".
50. Tarifstelle 10.5.1.13.1.44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.5.1.13.1.44 Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand sind je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. | "10.5.1.13.1.44 Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3". |
51. In Tarifstelle 10.5.1.15 werden die Wörter "oder Einschränkung" gestrichen und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
52. Nach Tarifstelle 10.5.1.15 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.15.1 eingefügt:
"10.5.1.15.1 Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3".
53. In Tarifstelle 10.5.1.17 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und werden die Wörter "Euro 250 bis 10 200" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
54. In Tarifstelle 10.5.1.18 werden die Wörter ", sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens" durch die Wörter "und die Änderung" ersetzt.
55. In Tarifstelle 10.5.1.18.1 werden die Wörter "die Änderung" durch die Wörter "die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens" und die Wörter "Euro 100 bis 25500" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
56. In Tarifstelle 10.5.1.25 werden die Wörter "sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens" gestrichen.
57. Nach Tarifstelle 10.5.1.25 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.25.1 eingefügt:
"10.5.1.25.1 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3".
58. Die Tarifstellen 10.5.2 bis 10.5.2.1.2
10.5.2 Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)10.5.2.1 Erstattung eines schriftlichen Informationsberichtes nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214 a)
10.5.2.1.1 Vollständiger Bericht
Gebühr: Euro 500 bis 25.50010.5.2.1.2 Kurzbericht (ohne Besichtigung)
Gebühr: Euro 100 bis 500
werden aufgehoben.
59. In Tarifstelle 10.5.3 werden die Wörter "Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe" durch das Wort "Arzneimittelhandelsverordnung" ersetzt.
60. In Tarifstelle 10.5.3.1 werden die Wörter "Euro 50 bis 150" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
61. In Tarifstelle 10.5.4.1 werden die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Wörter "Euro 50 bis 1 550" durch die Wörter "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3" ersetzt.
10.5.5 Inspektion der Herstellung von Ausgangsstoffen gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG auf Antrag des Herstellers oder des European Directorates for the Quality of Medicinal Products (EDQM)
Gebühr: Euro 100 bis 25.500
aufgehoben.
63. Nach Tarifstelle 10.6.1.8 wird folgende Tarifstelle 10.6.1.9 eingefügt:
"10.6.1.9 Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet".
64. Die bisherige Tarifstelle 10.6.1.9 wird Tarifstelle 10.6.1.9.1.
65. Die bisherigen Tarifstellen 10.6.1.9.1 und 10.6.1.9.2 werden die Tarifstellen 10.6.1.9.1.1 und 10.6.1.9.1.2.
66. Die bisherigen Tarifstellen 10.6.1.10 bis 10.6.1.12 werden die Tarifstellen 10.6.1.9.2 bis 10.6.1.9.4.
67. Die Tarifstellen 10.6.1.13 bis 10.6.1.13.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.6.1.13 bis 10.6.1.13.5 ersetzt:
alt | neu |
10.6.1.13.1 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen Gebühr: Euro 100 bis 10.000 10.6.1.13.2 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen 10.6.1.13.2.1 bei einem Sponsor einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung 10.6.1.13.2.2 bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen Prüfung 10.6.1.13.2.3 bei einem Prüfer oder Hauptprüfer 10.6.1.13.2.4 bei einem Auftragsinstitut 10.6.1.13.3 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden 10.6.1.13.4 von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden 10.6.1.13.5 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 10.6.1.13.3 erfasst sind | "10.6.1.13 Überwachung und Verfahren nach den §§ 26 bis 28
10.6.1.13.1 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen 10.6.1.13.2 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen 10.6.1.13.3 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden 10.6.1.13.4 von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden 10.6.1.13.5 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 10.6.1.13.3 erfasst sind |
68. Die Tarifstellen 10.6.2 und 10.6.2.1
10.6.2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung10.6.2.1 Anerkennung und Überwachung einer Stelle nach § 8 Absatz 3
Gebühr: Euro 2.000 bis 50.000
werden aufgehoben.
69. Die Tarifstellen 10.6.3.1 bis 10.6.3.13 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.6.3.1 bis 10.6.3.12 ersetzt:
alt | neu |
10.6.3.1 Benennung nach Artikel 42 Gebühr: Euro 4.000 bis 200.000 10.6.3.2 Überwachung nach Artikel 44 10.6.3.3 Änderung des Geltungsbereiches der Benennung nach Artikel 46 Absatz 1 10.6.3.4 Aussetzung, Einschränkung, vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46 Absatz 4 10.6.3.5 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.3.1 bis 10.6.3.4 anfallen 10.6.3.6 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben (Artikel 31 Absatz 2) 10.6.3.7 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten (Artikel 31 Absatz 6) 10.6.3.8 Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen (Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a) 10.6.3.9 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate (Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2) 10.6.3.10 Ausstellung von einem oder mehreren Freiverkaufszertifikat(en) (Artikel 60) 10.6.3.11 Überprüfung von Prüfstellen (Artikel 72 Absatz 5) 10.6.3.12 Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c) 10.6.3.13 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach Artikel 93 bis 95 und 97 bis 99 | "10.6.3.1 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 31 Absatz 2 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3 10.6.3.2 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 31 Absatz 6 10.6.3.3 Bewertung des Antrags nach Artikel 39 10.6.3.4 Benennung und Notifizierung nach Artikel 42 10.6.3.5 Überwachung und Neubewertung nach Artikel 44 in Verbindung mit § 22 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung 10.6.3.6 Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46 10.6.3.7 Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a 10.6.3.8 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 46 Absatz 9 Satz 2 10.6.3.9 Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 60 in Verbindung mit § 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 10.6.3.10 Überprüfung von Prüfstellen nach Artikel 72 Absatz 5 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 10.6.3.11 Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 10.6.3.12 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 93 bis 95 und 97 bis 99 in Verbindung mit den §§ 77, 78 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes |
70. Die Tarifstellen 10.6.4.1 bis 10.6.4.13 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.6.4.1 bis 10.6.4.12 ersetzt:
alt | neu |
10.6.4.1 Benennung nach Artikel 38 Gebühr: Euro 4.000 bis 200.000 10.6.4.2 Überwachung nach Artikel 40 10.6.4.3 Änderung des Geltungsbereiches der Benennung nach Artikel 42 Absatz 1 10.6.4.4 Aussetzung, Einschränkung, vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42 Absatz 4 10.6.4.5 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.4.1 bis 10.6.4.4 anfallen 10.6.4.6 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben (Artikel 28 Absatz 2) 10.6.4.7 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten (Artikel 28 Absatz 6) 10.6.4.8 Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen (Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a) 10.6.4.9 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate (Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2) 10.6.4.10 Ausstellung von einem oder mehreren Freiverkaufszertifikat(en) (Artikel 55) 10.6.4.11 Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen (Artikel 68 Absatz 5) 10.6.4.12 Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien (Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c) 10.6.4.13 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach Artikel 88 bis 90 und 92 bis 94 | "10.6.4.1 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 28 Absatz 2 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3 10.6.4.2 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 28 Absatz 6 10.6.4.3 Bewertung des Antrags nach Artikel 35 10.6.4.4 Benennung und Notifizierung nach Artikel 38 10.6.4.5 Überwachung und Neubewertung nach Artikel 40 10.6.4.6 Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42 10.6.4.7 Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a 10.6.4.8 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2 10.6.4.9 Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 55 10.6.4.10 Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen, nach Artikel 68 Absatz 5 10.6.4.11 Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c 10.6.4.12 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 88 bis 90 und 92 bis 94 |
71. Die Tarifstellen 10.6.5 bis 10.6.5.9 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.6.5 bis 10.6.5.9 ersetzt:
alt | neu |
10.6.5 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung
10.6.5.1 Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18 10.6.5.2 Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18 auf der Grundlage einer vor dem 26. Mai 2021 nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung erfolgten Anerkennung 10.6.5.3 Änderung der Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18 10.6.5.4 Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19 10.6.5.5 Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 20 10.6.5.6 Änderungen der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 20 10.6.5.7 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18 Absatz 4 oder einer Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 20 Absatz 4 10.6.5.8 Überwachung benannter Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 21 10.6.5.9 Sonstige Überwachung nach § 99 Absatz 2 | "10.6.5 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
10.6.5.1 Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17b Absatz 2 10.6.5.2 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 17b Absatz 4 10.6.5.3 Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17c 10.6.5.4 Prüflaboratorien nach § 18 10.6.5.4.1 Anerkennung nach § 18 Absatz 2 10.6.5.4.2 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 18 Absatz 4 10.6.5.4.3 Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19 10.6.5.5 Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten 10.6.5.5.1 Benennung nach § 20 Absatz 2 10.6.5.5.2 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 20 Absatz 4 10.6.5.5.3 Überwachung nach § 21 10.6.5.6 Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden: 10.6.5.6.1 Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 10.6.5.6.1.1 Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen 10.6.5.6.1.1.1 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle 10.6.5.6.1.1.2 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers 10.6.5.6.1.2 Bewertung nachträglicher Änderungen 10.6.5.6.1.2.1 Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 10.6.5.6.1.2.2 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1): 10.6.5.6.1.2.2.1 zusätzlich pro neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich 10.6.5.6.1.2.2.2 zusätzlich pro neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich 10.6.5.6.1.2.3 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfernachmeldung oder Prüferänderung handelt, pro Prüfer 10.6.5.6.1.2.4 Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen, 10.6.5.6.1.3 Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 10.6.5.6.2 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 als zuständige Ethik-Kommission 10.6.5.6.2.1 Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen 10.6.5.6.2.1.1 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich 10.6.5.6.2.1.2 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im eigenen Zuständigkeitsbereich 10.6.5.6.2.1.3 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission 10.6.5.6.2.1.4 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission 10.6.5.6.2.2 Bewertung nachträglicher Änderungen 10.6.5.6.2.2.1 Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 10.6.5.6.2.2.2 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 10.6.5.6.2.2.2.1 zusätzlich pro neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich 10.6.5.6.2.2.2.2 zusätzlich pro neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich 10.6.5.6.2.2.3 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüferänderung handelt, 10.6.5.6.2.2.3.1 pro Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich 10.6.5.6.2.2.3.2 pro Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich 10.6.5.6.2.2.3.3 pro Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission 10.6.5.6.2.2.3.4 pro Prüfer im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission 10.6.5.6.2.2.4 Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen, 10.6.5.6.2.3 Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 10.6.5.6.3 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 Absatz 2 oder § 50 Absatz 2 als beteiligte Ethik-Kommission (Mitberatung) 10.6.5.6.3.1 Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen als beteiligte Ethik-Kommission 10.6.5.6.3.1.1 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle 10.6.5.6.3.1.2 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers 10.6.5.6.3.2 Bewertung nachträglicher Änderungen 10.6.5.6.3.2.1 wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 10.6.5.6.3.2.1.1 zusätzlich pro neu bewerteter Prüfstelle 10.6.5.6.3.2.1.2 zusätzlich pro neu bewertetem Prüfer 10.6.5.6.3.2.2 wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt (bei erstmalig von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung), 10.6.5.6.3.2.2.1 Bewertung 10.6.5.6.3.2.2.2 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle 10.6.5.6.3.2.2.3 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers 10.6.5.6.3.2.3 wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt (bei bereits von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung), 10.6.5.6.3.2.3.1 pro Prüfstelle 10.6.5.6.3.2.3.2 pro Prüfer 10.6.5.6.4 Verwaltungsgebühr bei Hinzuziehung von Sachverständigen oder Einholung eines Gutachtens, einmalig 10.6.5.7 Betreiberüberwachung nach § 77 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 und § 85 Absatz 1 10.6.5.8 Anordnungen gegenüber Betreibern nach § 78 Absatz 1 und § 85 Absatz 1 10.6.5.9 Sonstige Überwachung nach § 99 Absatz 2 |
72. Die Tarifstellen 10.7 bis 10.7.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.7 bis 10.7.4 ersetzt:
alt | neu |
10.7 Arzneimitteluntersuchungsstellen
10.7.1 Akkreditierung von Arzneimitteluntersuchungsstellen 10.7.2 Verlängerung der Akkreditierung 10.7.3 Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung 10.7.4 Sonstige Änderungen der Akkreditierung 10.7.5 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.54 anfallen 10.7.6 Erstellung von Gutachten | "10.7 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung
10.7.1 Überprüfungen nach § 6 Absatz 1 10.7.2 Anordnungen nach § 6 Absatz 2 10.7.3 Untersagungen nach § 6 Absatz 3 10.7.4 Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1 |
73. Tarifstelle 10.11.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.11.1
Hinweis: Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegeassistenz, Lehranstalten für technische Assistenz in der Medizin, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, Hebammen, Schulen für Rettungsassistenz, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Podologinnen und Podologen, Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe | "10.11.1
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, Schulen für Pflegefachassistenz, Schulen für technische Assistenz in der Medizin, für pharmazeutisch-technische Assistenz, für anästhesietechnische und operationstechnische Assistenz, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Ergotherapie, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, für Rettungsassistenz, für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, für Podologie, für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe |
74. In Tarifstelle 11.1.1 werden die Wörter " (§ 34 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz)" durch die Wörter "nach § 18 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) (BetrSichV) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
75. In Tarifstelle 11.2.1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "BetrSichV" ersetzt.
76. Tarifstelle 11.6.16 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "nach Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "in begründeten Fällen gemäß § 15d Absatz 3" ersetzt.
b) In Buchstabe a wird die Angabe "70" durch die Angabe "100" ersetzt.
c) In Buchstabe b wird die Angabe "120" durch die Angabe "150" ersetzt.
d) In Buchstabe c wird die Angabe "170" durch die Angabe "200" ersetzt.
77. In Tarifstelle 14.3 werden nach dem Wort "Energiewirtschaft" die Wörter "und Kohlendioxidwirtschaft" eingefügt.
78. In Tarifstelle 14.3.9 werden nach der Angabe "EnWG" die Wörter "sowie von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) (KSpG) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
79. Die Tarifstellen 14.3.9.1.1 bis 14.3.9.1.3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.9.1.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden. 14.3.9.1.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG 14.3.9.1.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG | "14.3.9.1.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein. 14.3.9.1.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) (VwVfG NRW) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG 14.3.9.1.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gemäß § 43f EnWG |
80. Die Tarifstellen 14.3.9.1.5 und 14.3.9.1.6 werden durch die folgende Tarifstelle 14.3.9.1.5 ersetzt:
alt | neu |
14.3.9.1.5 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG begonnen wird Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer | "14.3.9.1.5 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer Hinweis: Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 14.3.9.1.1 bis 14.3.9.1.6 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht." |
81. Die Tarifstellen 14.3.9.2.1 bis 14.3.9.2.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 14.3.9.2.1 bis 14.3.9.2.17 ersetzt:
alt | neu |
14.3.9.2.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden. 14.3.9.2.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG 14.3.9.2.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG 14.3.9.2.4 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG 14.3.9.2.5 Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht. | "14.3.9.2.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein. 14.3.9.2.2 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein. 14.3.9.2.3 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein. 14.3.9.2.4 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43l Absatz 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung) Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein. 14.3.9.2.5 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung) Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein. 14.3.9.2.6 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG 14.3.9.2.7 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG 14.3.9.2.8 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung) 14.3.9.2.9 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG 14.3.9.2.10 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung) 14.3.9.2.11 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43f EnWG 14.3.9.2.12 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43f EnWG 14.3.9.2.13 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff gemäß § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG 14.3.9.2.14 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG 14.3.9.2.15 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, 14.3.9.2.16 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder § 43l Absatz 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, 14.3.9.2.17 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8 EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen, einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, Hinweis |
82. In Tarifstelle 14.3.9.3 werden die Wörter ", soweit diese nicht in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein laufendes Verfahren integriert oder mit einem solchen verbunden sind" gestrichen.
83. In Tarifstelle 14.3.9.3.1 werden nach der Angabe " § 43 Absatz 2 EnWG" die Wörter ", soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind," eingefügt.
84. In Tarifstelle 14.3.9.3.2 werden nach der Angabe " § 43 Absatz 2 EnWG" die Wörter ", soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind," eingefügt.
85. Tarifstelle 14.3.9.3.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.9.3.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent, mindestens jedoch Euro 5 000 | "14.3.9.3.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 EnWG gemäß § 43f EnWG Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent, mindestens jedoch Euro 5 000". |
86. Nach Tarifstelle 14.3.9.3.3 werden die folgenden Tarifstellen 14.3.9.4 bis 14.3.9.4.3 eingefügt:
"14.3.9.4 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
14.3.9.4.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie Änderungen von Kohlendioxidleitungen gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.4.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.4.3 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz 3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
Hinweis
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 14.3.9.4.1 bis 14.3.9.4.3 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht.
Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben.
Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht."
87. Die Tarifstelle 15b.3.4.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15b.3.4.11 Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3 | "15b.3.4.11 Bescheinigung über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3". |
88. Die Tarifstellen 15f bis 15f.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 15f bis 15f.4 ersetzt:
alt | neu |
15f Raumordnungsverfahren
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 43 der LandesplanungsgesetzDVO (LPlG DVO) vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung. 15f.1 Gebührentarif für Projekte, die räumlich nur einen Regierungsbezirk berühren (ausgenommen Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung): Herstellungskosten/Gebühr <10 Mio. Euro> >10 Mio. Euro >50 Mio. Euro >250 Mio. Euro >759 Mio. Euro >1,5 Mrd. Euro 15f.2 Gebührentarif für Projekte, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 Landesplanungsgesetz berühren (ausgenommen Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung): Die Grundgebühr berechnet sich gemäß Nr. 15f.1. Für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, der vom Projekt berührt wird fällt folgende zusätzliche Gebühr an: Investitionsrahmen/Gebühr <10 Mio. Euro> >10 Mio. Euro >50 Mio. Euro Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 und 15f.2: Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses (Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet. 15f.3 Gebührentarife für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung: | "15f Raumordnungsverfahren
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) (ROG) in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) (LPlG) und § 43 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) (LPlG DVO) jeweils in der jeweils geltenden Fassung. 15f.1 Punktförmige Vorhaben, die räumlich nur ein Regionalplanungsgebiet im Sinne von § 2 Absatz 3 LPlG berühren:
15f.2 Punktförmige Vorhaben, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 LPlG berühren:
15f.3 Linienhafte Vorhaben:
15f.4 Amtshandlungen nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG:
Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.4: Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses.
Verfahrensergebnis ist bei Raumordnungsverfahren die Raumordnerische Beurteilung und bei Anzeigen die Entscheidung über die Anzeige. |
89. In den Tarifstellen 16.1, 16.1.1, 16.1.2, 16.1.2.5, 16.1.2.6, 16.1.3.1, 16.1.3.3 bis 16.1.3.5, 16.1.4.1, 16.1.5.1, 16.1.5.2.1, 16.1.5.3, 16.1.6.1 bis 16.1.6.3, 16.1.6.5, 16.1.6.6 und 16.1.6.8 wird jeweils die Angabe "SaatgutV" durch die Angabe "SaatV" ersetzt.
90. In Tarifstelle 16.1.9.5 wird die Angabe "Saatgut V" durch die Angabe "SaatV" ersetzt.
91. In Tarifstelle 16.7 wird die Angabe "- BGBl. I S. 148)" durch die Angabe "(BGBl. I S. 148, 1281) (PflSchG)) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
92. Die Tarifstellen 16.7.4 bis 16.7.4.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 16.7.4 bis 16.7.4.6 ersetzt:
alt | neu |
16.7.4 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung
16.7.4.1 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes 16.7.4.1.1 Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 17 Absatz 6 Pflanzenschutzgesetz 16.7.4.2 Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 22 Pflanzenschutzgesetz 16.7.4.3 Auskunft über Aufzeichnungen nach § 11 Pflanzenschutzgesetz 16.7.4.4 Behördliche Anordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 60 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz | "16.7.4 Amtshandlungen nach
16.7.4.1 Auskunft über Aufzeichnungen (§ 11 Absatz 3 PflSchG) 16.7.4.2 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel (§ 12 Absatz 2 PflSchG) 16.7.4.3 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 Absatz 6 PflSchG) 16.7.4.4 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (§ 22 Absatz 2 PflSchG) 16.7.4.5 Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG) 16.7.4.6 Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG), im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 23 Absatz 5 PflSchG) sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen (§ 60 Satz 1 PflSchG) |
93. Tarifstelle 16.7.5.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16.7.5.4 Grundlehrgang für Kontrollpersonal, zweitägig Gebühr: Euro 250 | "16.7.5.4 Grundlehrgänge für Kontrollpersonal Gebühr: Euro 150 für eintägige und Euro 300 für zweitägige Lehrgänge". |
94. Nach Tarifstelle 16.7.5.5 werden die folgenden Tarifstellen 16.7.6 bis 16.7.6.2 eingefügt:
"16.7.6 Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) in der jeweils geltenden Fassung
16.7.6.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Gebühr: Euro 60 bis 550
16.7.6.2 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung an Gewässern (§ 4a Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Gebühr: Euro 60 bis 550".
95. Die Tarifstellen 16.10 bis 16.10.8 werden durch die folgenden Tarifstellen 16.10 bis 16.10.7 ersetzt:
alt | neu |
16.10 Tierzucht Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung 16.10.1
16.10.2 Ausnahme von den Vorschriften des Tierzuchtrechtes 16.10.3 (aufgehoben) 16.10.4 (aufgehoben) 16.10.5.1Besamungsstationen
16.10.5.2 Embryotransfereinrichtungen
16.10.6 Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung 16.10.7
16.10.8 Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) | "16.10 Tierzucht
Amtshandlungen nach
16.10.1 Zuchtverband, Zuchtunternehmen
16.10.2 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen (§ 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG) 16.10.3 Besamungsstationen
16.10.4 Embryo-Entnahmeeinheit
16.10.5 Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (§ 18 Absatz 9 TierZG) 16.10.6 Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 24 TierZDV) 16.10.7 Abschlussprüfung
|
96. Die Tarifstellen 16.10a bis 16.10a.2
16.10a Pferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen.Die Gebühren des Tarifstellenbereichs 16.10a verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
16.10a.1 Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag
- Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 64 bis 129- Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter
Gebühr: Euro 64 bis 250- Lehrgänge für Amateurreiter
Gebühr: Euro 64 bis 250- Lehrgänge für Turnierfachleute
Gebühr: Euro 64 bis 370- übrige Lehrgänge
Gebühr: Euro 64 bis 37016.10a.1.1 (aufgehoben)
16.10a.1.2 (aufgehoben)
16.10a.2 Hengstleistungsprüfung
Ausbildung je Tag
Gebühr: Euro 37 bis 70
werden aufgehoben.
97. Die Tarifstellen 16.12 bis 16.12.4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
16.12 Düngemittelrecht
Amtshandlungen nach
16.12.1 Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und der Düngemittelverordnung entspricht 16.12.2 Regelkontrollen Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes 16.12.3 Anlasskontrollen Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind. Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3 16.12.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Düngegesetz, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.12.2, Anlasskontrollen nach 16.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind. | "16.12 Düngemittel
Amtshandlungen nach
16.12.1 Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 oder der DüMV entspricht (§ 12 DüngG), 16.12.2 Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle (§§ 9, 12 Absatz 4 Nummer 2 DüngG)
16.12.3 Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 16.12.2 festgestellten Verstößen oder Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind. 16.12.4 Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder Nichtkonformitäten (§ 13 DüngG) |
98. Die Tarifstellen 16a.16 bis 16a.16.17 werden durch die folgenden Tarifstellen 16a.16 bis 16a.16.21 ersetzt:
alt | neu |
16a.16 Amtshandlungen
16a.16.1 Regelkontrollen Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1) 16a.16.2 Anlasskontrollen Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.16.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind. 16a.16.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.16.1, Anlasskontrollen nach 16a.16.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind. 16a.16.4 Regelkontrollen Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG von Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchführen 16a.16.5 Anlasskontrollen Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG von Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchführen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.16.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind. 16a.16.6 Ordnungsbehördliche Maßnahmen 16a.16.6.1 Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind 16a.16.6.2 Entscheidung über die Duldung der Ökovermarktung von Erzeugnissen nach Artikel 30 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf Grundlage der Bewertung der bei Regelkontrollen nach 16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellten Mängel oder Verstöße 16a.16.7 Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischer Säugetiere gemäß Artikel 9 Absatz 4 EG-ÖKO-DVO 16a.16.8 Entscheidung über die Genehmigung von Eingriffen an Tieren (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) Im Falle von Enthornungen: ansonsten 16a.16.9 Entscheidung über einen Antrag über eine Parallelproduktion in der Aquakultur (Artikel 25c Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) 16a.16.10 Entscheidung über einen Antrag wegen der Ruhezeiten in Haltungseinrichtungen der Aquakultur (Artikel 25s Absatz 3 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 889/2008) 16a.16.11 Entscheidung über einen Antrag zur Nutzung von Flächen für die Öko-Erzeugung (Artikel 36 Absatz 2 bis 4 und Artikel 37 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008) 16a.16.12 Entscheidung über einen Antrag zur Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten in der Aquakultur (Artikel 38a Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008) 16a.16.13 Entscheidung über einen Antrag der Parallelerzeugung (Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und b oder Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008) 16a.16.14 Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischen Geflügels (Artikel 42 Buchstabe a und b Verordnung (EG) Nr. 889/2008) 16a.16.15 Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugtem Saatgut, Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) und vegetativem Vermehrungsmaterial (Artikel 45 Verordnung (EG) Nr. 889/2008) 16a.16.16 Entscheidung über einen Antrag in Katastrophenfällen (Artikel 47 Verordnung (EG) Nr. 889/2008) 16a.16.17 Erteilung von Zugangsrechten zur Datenbank TRACES für Importeure von Öko-Produkten (Artikel 13c Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008) | "16a.16 Amtshandlungen nach
16a.16.1 Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer Regelkontrolle (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.2 Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848), 16a.16.3 Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener Kontrollstellen (§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.4 Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung über amtliche Kontrollen) 16a.16.5 Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union (Öko-Import-Kontrolle) (Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen) 16a.16.6. Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern (Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen) 16a.16.7 Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.8 Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.9 Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.10 Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 16a.16.5 (Öko-Import-Kontrolle) festgestellt worden sind (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen), 16a.16.11 Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von Landparzellen als Teil des Umstellungszeitraums (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464) 16a.16.12 Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.13 Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.14 Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.15 Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.16 Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier (Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848) Im Falle von Enthornungen: Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden. 16a.16.17 Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke (Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.18 Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus Wildbeständen (Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848) 16a.16.19 Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848 im Katastrophenfall (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146) 16a.16.20 Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien (Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung über amtliche Kontrollen) 16a.16.21 Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien (Audits) (Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen) |
99. In Tarifstelle 17.5.2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "15" und die Angabe "200" durch die Angabe "250" ersetzt.
100. Der Tarifstelle 17.13 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
"c) Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
d) Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 35 000".
101. In Tarifstelle 17.13.3 wird das Wort "Glücksspiele" durch das Wort "Glücksspielen" ersetzt.
102. Tarifstelle 17.13.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
17.13.6 Genehmigung oder Ablehnung einer Schließung einer Spielbank, einer Unterbrechung des Spielbetriebs oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung Gebühr: Euro 200 bis 2.000 | "17.13.6 Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung Gebühr: Euro 200 bis 2 000". |
103. Die Tarifstelle 17.13.7 wird Tarifstelle 17.14 und in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Erlaubnis zum Betrieb von Online-Casino-Spielen" durch die Wörter "Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen" ersetzt.
104. Nach der neuen Tarifstelle 17.14. werden die folgenden Tarifstellen 17.14.1 bis 17.14.6. eingefügt:
"17.14.1 Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages, höchstens Euro 35.000
17.14.2 Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
17.14.3 Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
17.14.4 Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
17.14.5 Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10.000
17.14.6 Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000".
105. Die bisherige Tarifstelle 17.14 wird Tarifstelle 17.15.
106. In Tarifstelle 18a.1.13 wird die Angabe "Nr. 13" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.
107. Die Tarifstellen 21.1.2 bis 21.1.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 21.1.2 bis 21.1.2.14 ersetzt:
alt | neu |
21.1.2 Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG. Gebühr: 150 % des Verkaufspreises Mindestgebühr: 1050 Euro 21.1.3 Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG 21.1.4 Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 zutrifft. 21.1.5 Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG vorausgeht. | "21.1.2 Fernunterricht
21.1.2.1 Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) (FernUSG) in der jeweils geltenden Fassung ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG 21.1.2.2 Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG vorausgeht, 21.1.2.3 Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernlehrganges, der nicht auf einen eigenen Abschluss vorbereitet und dessen Zulassung an die Zulassung des Quell-Fernlehrganges gebunden bleibt ("Cafeteria-Lehrgang"), 21.1.2.4 Zulassung eines Teilfernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG 21.1.2.5 Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an. 21.1.2.6 Übernahme eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG 21.1.2.7 Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 21.1.2.5 zutrifft, 21.1.2.8 Zulassung eines Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG 21.1.2.9 Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernstudienganges ("Cafeteria-Studiengang") 21.1.2.10 Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG 21.1.2.11 Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Fernstudienganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an. 21.1.2.12 Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen des Fernstudienganges, sofern nicht Tarifstelle 21.1.2.11 zutrifft, 21.1.2.13 Registrierung der Anzeige eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang") nach § 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG, 21.1.2.14 Überprüfung des Fortbestandes eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang"), |
108. In Tarifstelle 23.0.4.1 Satz 1 werden die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)" durch die Wörter " § 38 Absatz 2a Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) (LFGB)" ersetzt.
109. In Tarifstelle 23.0.4.1.1 werden die Wörter "vor Ort" gestrichen.
110. Die Tarifstellen 23.0.4.2 bis 23.0.4.2.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.0.4.2 Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung (TabakerzG)
23.0.4.2.1 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung vor Ort 23.0.4.2.2 Wegstreckenentschädigung | "23.0.4.2 Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB sowie der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) (TabakerzG) in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität.
23.0.4.2.1 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität 23.0.4.2.2 Wegstreckenentschädigung im Zusammenhang mit bei einer Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität |
111. Nach Tarifstelle 23.0.4.2.2 werden die folgenden Tarifstellen 23.0.5 bis 23.0.7 eingefügt:
"23.0.5 Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines Verstoßes geführt hat.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.6 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Fällen von Nichtkonformität (Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.7 Überprüfungen von Produkten (Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG) in der jeweils geltenden Fassung) im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".
112. In Tarifstelle 23.3.1.1.9 wird die Angabe "20" durch die Angabe "35" ersetzt.
113. In Tarifstelle 23.3.1.14 werden nach dem Wort "Tiergesundheitsgesetzes" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) (TierGesG) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
114. Nach Tarifstelle 23.3.3 wird folgender Satz eingefügt:
"Hinweis:
Werden Amtshandlungen des Tarifstellenbereiches 23.4 veranlasst, werden die Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes durchgeführt werden."
115. Die Tarifstellen 23.4.2.2 bis 23.4.2.4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.4.2.2 Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG) Gebühr: Euro je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 23.4.2.3 Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung (TierImpfStV) 23.4.2.4 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 6 TierImpfStV) | "23.4.2.2 Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis (Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinien 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) (TierGesG) jeweils in der jeweils geltenden Fassung) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 23.4.2.3 Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis (Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung (TierImpfStV 2006)) 23.4.2.4 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 6 TierImpfStV 2006) |
116. Tarifstelle 23.4.2.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.4.2.8 Prüfung von Betrieben (§ 19 TierImpfStV) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 | "23.4.2.8 Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 19 TierImpfStV 2006) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3". |
117. In Tarifstelle 23.4.2.9 wird nach der Angabe "TierImpfStV" die Angabe "2006" eingefügt.
118. Tarifstelle 23.4.2.10 wird durch die folgenden Tarifstellen 23.4.2.10 bis 23.4.2.12 ersetzt:
alt | neu |
23.4.2.10 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf der Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 12 Absatz 4 und 5 TierGesG) sowie das Ruhen der Erlaubnis (§ 7 TierImpfStV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 | "23.4.2.10 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 und 5 TierGesG und § 7 TierImpfStV 2006) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 23.4.2.11 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis (Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG) 23.4.2.12 Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel (Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006) |
119. Die Tarifstellen 23.4.3 und 23.4.3.1 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.4.3 Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen/ Bestätigungen im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Viehverkehrsverordnung, BHV1-Verordnung, Fischseuchen-Verordnung, Schweinehaltungshygiene-Verordnung
23.4.3.1 (aufgehoben) | "23.4.3 Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen beziehungsweise Bestätigungen nach dem TierGesG im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) (BmTierSSchV), der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) (ViehVerkV), der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) (BHV1V), der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) (FischSeuchV), der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) (SchHaltHygV), der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) (BVDVV), jeweils in der jeweils geltenden Fassung
23.4.3.1 Anordnung und Durchführung von Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind (§ 24 Absatz 3 TierGesG) |
120. In Tarifstelle 23.4.3.4 werden die Wörter "Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "BmTierSSchV" ersetzt.
121. In den Tarifstellen 23.4.3.4.1 bis 23.4.3.4.6 wird jeweils die Angabe "Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO" durch die Angabe "BmTierSSchV" ersetzt.
122. Tarifstelle 23.4.3.4.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.4.3.4.7 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Betriebes nach § 13 Abs. 3 (nichtöffentliche Schlachtstätte), nach § 15 sowie nach § 36a Abs. 3 (Lager) Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 | "23.4.3.4.7 Entscheidung über die Zulassung sowie die Aussetzung und den Entzug der Zulassung von Betrieben (Artikel 94, 95, 97 und 100 der Verordnung "Tiergesundheitsrecht" vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3". |
123. Die Tarifstellen 23.4.3.4.8 und 23.4.3.4.9
23.4.3.4.8 Rücknahme, Widerruf oder Änderung einer Zulassung nach der Tarifstelle 23.4.3.4.7
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.323.4.3.4.9 Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
werden aufgehoben.
124. Die Tarifstellen 23.4.3.4.10 bis 23.4.3.4.15 werden die Tarifstellen 23.4.3.4.8 bis 23.4.3.4.13 und die Angabe "Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO" wird jeweils durch die Angabe "BmTierSSchV" ersetzt.
23.4.3.4.16 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Quarantäneeinrichtung für Vögel nach § 35 Abs. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
wird aufgehoben.
126. Die Tarifstelle 23.4.3.4.17 wird Tarifstelle 23.4.3.4.14 und die Angabe "Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO" wird durch die Angabe "BmTierSSchV" ersetzt.
127. Tarifstelle 23.4.3.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.4.3.6 (aufgehoben) | "23.4.3.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung der Ausnahmegenehmigung zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3". |
128. In Tarifstelle 23.4.3.7. werden die Wörter "Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "ViehVerkV" ersetzt.
129. Nach Tarifstelle 23.4.3.7.1.2 wird folgende Tarifstelle 23.4.3.7.1.3 eingefügt:
"23.4.3.7.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (Artikel 41 Absatz 1, Artikel 46, 59 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115; L 191 vom 16.06.2020 S. 3; L 267 vom 14.08.2020 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 und 23.0.3".
130. In Tarifstelle 23.4.3.8 werden die Wörter "BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "BHV1V" ersetzt.
131. In den Tarifstellen werden 23.4.3.8.1 und 23.4.8.2 wird jeweils die Angabe "BHV1-Verordnung" durch die Angabe "BHV1V" ersetzt.
132. In den Tarifstellen 23.4.3.8.3 und 23.4.3.8.4 wird jeweils die Angabe "BHV 1-Verordnung" durch die Angabe "BHV1V" ersetzt.
133. In Tarifstelle 23.4.3.9 werden die Wörter "Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "FischSeuchV" ersetzt.
134. In den Tarifstellen 23.4.3.9.1 bis 23.4.3.9.7 wird jeweils das Wort "Fischseuchenverordnung" durch die Angabe "FischSeuchV" ersetzt.
135. In Tarifstelle 23.4.3.10 werden die Wörter "Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) - SchHaltHygV - in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "SchHaltHygV" ersetzt.
136. In Tarifstelle 23.4.3.11 werden die Wörter "Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung), neu bekannt gemacht am 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "BVDVV" ersetzt.
137. In den Tarifstellen 23.4.3.11.1 und 23.4.3.11.2 wird jeweils das Wort "BVDV-Verordnung" durch die Angabe "BVDVV" ersetzt.
138. Nach Tarifstelle 23.6.1.9.1 wird folgende Tarifstelle 23.6.1.9.2 eingefügt:
"23.6.1.9.2 Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 und 23.0.3".
139. Die bisherigen Tarifstellen 23.6.1.9.2 und 23.6.1.9.3 werden die Tarifstellen 23.6.1.9.3 und 23.6.1.9.4.
140. Die Tarifstellen 23.7 bis 23.7.36 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.7 bis 23.7.32 ersetzt:
alt | neu |
23.7 Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung (AMG)
Hinweis: 23.7.1 Entscheidung über die Erteilung und die Änderung einer Erlaubnis zur Herstellung von Tier- und Fütterungsarzneimittel (§ 13 AMG) 23.7.2 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach § 15 AMG, als sachkundige Person nach § 14 AMG (§ 15 Absatz 6 AMG) 23.7.3 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen einer Erlaubnis sowie sonstige Anordnungen (§ 18 AMG) 23.7.4 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 20 AMG) 23.7.5 Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter (beispielsweise auf Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens) an die zuständige Bundesbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, über die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung (§ 21 Absatz 4 AMG) 23.7.6 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (§ 47 Absatz 1a AMG) 23.7.7 Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel (§ 50 Absatz 2 AMG) 23.7.8 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 1 AMG) 23.7.9 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhenlassen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 5 AMG) 23.7.10 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 8 AMG) 23.7.11 Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen (§ 58a AMG) für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 58c Absatz 3 AMG) 23.7.12 Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen und Entgegennahme und Bearbeitung der schriftlichen Versicherung des Tierhalters (§ 58b AMG) sowie Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 58c Absatz 3 AMG) 23.7.13 Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an den Tierhalter (§ 58c Absatz 1 und Absatz 5 AMG) 23.7.14 Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen (§ 58d Absatz 2 AMG gemäß § 58d Absatz 3 Satz 1 AMG) sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung 23.7.15 Anordnungen (§ 58d Absatz 3 Satz 2 AMG) 23.7.16 18 Anordnungen (§ 58d Absatz 4 AMG) (Ruhen der Tierhaltung) und deren Aufhebung 23.7.17 Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht nach § 58a oder § 58b AMG, gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes nach § 58d Absatz 3 AMG oder gegen Anordnungen nach § 58d Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 AMG 23.7.18 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen 23.7.18.1 Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung (§ 59 Absatz 2 AMG) 23.7.18.2 Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 AMG) 23.7.19 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 60 Absatz 4 AMG) 23.7.20 Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 63a Absatz 3 AMG) 23.7.21 Überwachung von Betrieben (§ 64 Absatz 1 AMG in Verbindung mit § 64 Absatz 3 oder Absatz 3c AMG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils geltenden Fassung (AMWHV) sowie den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung (AM-HandelsV) 23.7.22 Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen (§ 64 Absatz 3 AMG) 23.7.23 Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Absatz 3a AMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung (TÄHAV), gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassung (BtMVV), nach § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) in der jeweils geltenden Fassung (BtMBinHV) und den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in den jeweils geltenden Fassungen (AMWHV) sowie nach § 40 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung (TierImpfStV) 23.7.24 Ausstellung eines Zertifikats (§ 64 Absatz 3f Satz 1 AMG) 23.7.25 Rücknahme oder Widerruf eines Zertifikats (§ 64 Absatz 3f Satz 3 AMG) 23.7.26 Probenahme zur Identifizierung von Arzneimitteln unabhängig von Futtermittel, Tränkwässer und Proben bei lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe (§ 65 AMG) Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit NRW (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.44 23.7.27 Entscheidung über die Änderung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger (§ 65 Absatz 4 AMG) 23.7.28 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 67 AMG) 23.7.29 Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis (§ 72 AMG) 23.7.30 Ausstellung eines Zertifikats für Arzneimittel (§ 72a Absatz 1 AMG) 23.7.31 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 73 Absatz 3 Satz 3 AMG) 23.7.32 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 73 Absatz 3b AMG) 23.7.33 Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG) 23.7.34 Ausstellung eines Zertifikats gemäß Zertifikatsystem der WHO für die Ausfuhr (§ 73a Absatz 2 Satz 1 AMG) 23.7.35 Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG) 23.7.36 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG) | "23.7 Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung (TAMG) und dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) (AMG) in der jeweils geltenden Fassung
Hinweis: 23.7.1 Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis (Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 und 28 TAMG) 23.7.2 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 17 TAMG) 23.7.3 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 TAMG) 23.7.4 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis (Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6) 23.7.5 Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter (beispielsweise auf Antrag eines Zulassungsinhabers) an die zuständige Bundesoberbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Tierarzneimittels (§ 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6 TAMG) 23.7.6 Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises (§ 45 Absatz 2 Nummer 2 TAMG) 23.7.7 Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel (§ 45 Absatz 8 TAMG) 23.7.8 Entscheidung über die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 18 und 29 Absatz 2 TAMG) 23.7.9 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 131 in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 und § 29 Absatz 3 TAMG) 23.7.10 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 und § 29 Absatz 2 TAMG) 23.7.11 Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher oder elektronischer Mitteilungen für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart (§ 54 TAMG) und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 56 Absatz 3 TAMG) 23.7.12 Entgegennahme und Bearbeitung von Mitteilungen (§ 55 Absatz 1 und 2 TAMG) und schriftlichen oder elektronischen Versicherungen der Tierhalterin oder des Tierhalters (§ 55 Absatz 2 Satz 2 TAMG) sowie für die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 56 Absatz 3 TAMG) 23.7.13 Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an die Tierhalterin oder den Tierhalter (§ 56 Absatz 1 und 5 TAMG) 23.7.14 Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen (§ 57 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 TAMG) sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung 23.7.15 Anordnungen gemäß § 57 Absatz 3 Satz 2 TAMG 23.7.16 Anordnungen gemäß § 57 Absatz 4 TAMG (Ruhen der Tierhaltung) und deren Aufhebung 23.7.17 Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht (§ 54 oder § 55 TAMG), gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes (§ 57 Absatz 3 TAMG) oder gegen Anordnungen (§ 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 TAMG) 23.7.18 Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6), 23.7.19 Entgegennahme der Registrierung sowie Änderungen von Angaben im Registrierungsformblatt von in der Union niedergelassenen Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden (Artikel 95 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 TAMG), 23.7.20 Entgegennahme der Benennung der für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierten Person (Artikel 77 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 34 TAMG) 23.7.21 Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG) 23.7.22 Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG) 23.7.23 Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) (TÄHAV) in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) (BtMVV) in der jeweils geltenden Fassung, § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) (BtMBinHV) in der jeweils geltenden Fassung und den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) (AMWHV) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 40 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) (TierImpfStV 2006) in der jeweils geltenden Fassung) 23.7.24 Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis (Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6) 23.7.25 Probenahme von Arzneimitteln, veterinärmedizinischen Produkten und Wirkstoffen einschließlich der jeweiligen Ausgangsstoffe unabhängig von Futtermitteln und Tränkwasser sowie auf die dabei erforderlichen Eingriffe an lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe (Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 73 TAMG) Für Untersuchungen und Prüfungen im LZG NRW (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.44. 23.7.26 Entscheidung über die Bestellung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger (§ 73 Absatz 4 TAMG) 23.7.27 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 79 TAMG) 23.7.28 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 73 Absatz 3b AMG) 23.7.29 Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG) 23.7.30 Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel (Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6) 23.7.31 Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG) 23.7.32 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG) |
141. Tarifstelle 23.8.3.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.8.3.7 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung im Haltungsbetrieb nach (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMHV) Gebühr: Euro 55 bis 1.100 | "23.8.3.7 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb (Anhang III Abschnitt I Kapitel VI a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2". |
142. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "1,038181" durch die Angabe "1,245361" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "1,191405" durch die Angabe "1,206771" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe "0,207356" durch die Angabe "0,199068" ersetzt.
d) In Buchstabe d wird die Angabe "0,185634" durch die Angabe "0,167844" ersetzt.
e) In Buchstabe e wird die Angabe "7,392110" durch die Angabe "7,576512" ersetzt.
f) In Buchstabe f wird die Angabe "2,001883" durch die Angabe "1,783407" ersetzt.
g) In Buchstabe h wird die Angabe "6,402320" durch die Angabe "0,00" ersetzt.
143. In Tarifstelle 23.8.5.2 Buchstabe c wird die Angabe "12,252404" durch die Angabe "10,188102" ersetzt.
144. In Tarifstelle 23.8.19 wird die Angabe "250" durch die Angabe "400" ersetzt.
145. Nach Tarifstelle 23.8.19 wird folgende Tarifstelle 23.8.20 eingefügt:
"23.8.20 Amtliche Kontrolle der Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) 2073/2005 in Bezug auf Listeria monocytogenes zur Herstellung der Zufriedenheit der Behörde
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".
146. Nach Tarifstelle 23.9.4.13.3.2.4 werden die folgenden Tarifstellen 23.9.4.13.3.2.5 und 23.9.4.13.3.2.6 eingefügt:
"23.9.4.13.3.2.5 GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 286
23.9.4.13.3.2.6 GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 38".
147. Nach Tarifstelle 23.9.4.22.3.3 wird folgende Tarifstelle 23.9.4.22.4 eingefügt:
"23.9.4.22.4 Verschluckbarkeitstest mithilfe des Prüfzylinders für Kleinteile gemäß DIN EN 71-1 in der Fassung EN 71-1: 2014+A1:2018, Ausgabe Dezember 2018, für die Überprüfung von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
Gebühr: Euro 20".
148. Nach Tarifstelle 23.9.5.5.17.3 wird folgende Tarifstelle 23.9.5.5.18 eingefügt:
"23.9.5.5.18 Kulturelle Untersuchung auf Paenibacillus larvae zur Diagnostik der Amerikanischen Faulbrut
Gebühr: Euro 29".
149. Tarifstelle 23.10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.10 Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt sowie Tabakerzeugnisse nach
sowie anderen Vorschriften | "23.10 Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt sowie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach
sowie anderen Vorschriften". |
150. In Tarifstelle 23.10.3.6 werden die Wörter "und der Tabakerzeugnisse" durch die Wörter "sowie der Tabakerzeugnisse und der verwandten Erzeugnisse" ersetzt.
151. Tarifstelle 23.10.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.10.11 Amtshandlungen nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung (TabakerzG) | "23.10.11 Amtshandlungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach dem Tabakerzeugnisgesetz". |
152. Tarifstelle 23.10.11.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.10.11.2 Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass tabakrechtliche Anforderungen nicht eingehalten werden (§ 29 Absatz 1 TabakerzG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 | "23.10.11.2 Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass rechtliche Anforderungen aus dem Bereich der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 LFGB, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse nicht eingehalten werden. Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3". |
153. In Tarifstelle 23.10.12 wird die Angabe "250" durch die Angabe "400" ersetzt.
154. In Tarifstelle 28.2.3 wird die Angabe "Landesabfallgesetz (LAbfG)" durch die Angabe "Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)" ersetzt.
155. In Tarifstelle 28.2.3.1 wird die Angabe " § 9 Abs. 4 LAbfG" durch die Angabe " § 9 Absatz 5 LKrWG" ersetzt.
156. In Tarifstelle 28.2.3.2 wird die Angabe " § 18 Abs. 2 LAbfG" durch die Angabe " § 12 Absatz 2 LKrWG" ersetzt.
157. In Tarifstelle 28.2.3.3 wird die Angabe " § 22 Abs. 4 LAbfG" durch die Angabe " § 14 Absatz 4 LKrWG" ersetzt.
158. In Tarifstelle 28.2.3.4 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 LAbfG" durch die Angabe " § 15 Absatz 1 LKrWG" ersetzt.
159. In Tarifstelle 28.2.3.5 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 Satz 2 LKrWG" ersetzt.
160. In Tarifstelle 28.2.3.6 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 Satz 4 LAbfG" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 Satz 4 LKrWG" ersetzt.
161. In Tarifstelle 28.2.3.7 wird die Angabe " § 25 LAbfG" durch die Angabe " § 16 LKrWG" ersetzt.
162. In Tarifstelle 28.2.3.8 wird die Angabe " § 25 Absatz 1 LAbfG" durch die Angabe " § 16 Absatz 1 LKrWG" ersetzt.
163. In den Tarifstellen 28.2.10.1 bis 28.2.10.3 wird jeweils die Angabe " § 18 LAbfG" durch die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG" ersetzt.
164. Tarifstelle 28.2.10.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.10.6 Entscheidung über die Festsetzung nachträglicher Nebenbestimmungen (§ 18 Absatz 2 VerpackG) sowie Entscheidungen über den Widerruf (§ 18 Absatz 3 VerpackG) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 | "28.2.10.6 Entscheidung über die Festsetzung von nachträglichen Nebenbestimmungen (§ 18 Absatz 2 VerpackG) und Entscheidung über den Widerruf (§ 18 Absatz 3 VerpackG) sowie das nachträgliche Verlangen von Sicherheitsleistungen (§ 18 Absatz 4 VerpackG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3". |
165. In den Tarifstellen 28.2.19.3, 28.2.20.2, 28.2.20.3, 28.2.21.1 bis 28.2.21.3, 28.2.23.1 und 28.2.23.6 werden jeweils die Wörter " § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG" durch die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG" ersetzt.
166. Nach Tarifstelle 28.2.24 werden die folgenden Tarifstellen 28.2.25 bis 28.2.26 eingefügt:
"28.2.25 Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024) (EWKKennzV) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.25.1 Überwachung der Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern (§ 3 Absatz 1 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.25.2 Überwachung der Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (§ 4 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.26 Überwachung der Verkehrsverbote von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (§ 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) (EWKVerbotsV) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".
167. Tarifstelle 29.1.4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Maßnahmen nach dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung "Modernisierungsrichtlinie" vom 29. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 67) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 10 bis 500 | "d) Maßnahmen nach dem Runderlass "Modernisierungsförderung" vom 25. März 2022 (MBl. NRW.S. 272) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 10 bis 500". |
Artikel 2
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Gültig ab 16.07.2022
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 16.12 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1)" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1; L 302 vom 22.11.2019 S. 129; L 191 vom 16.06.2020 S. 5; L 382 vom 28.10.2021 S. 59)" ersetzt.
2. In Tarifstelle 16.12.1 wird die Angabe "(EG) Nr. 2003/2003" durch die Angabe "(EU) 2019/1009" ersetzt.
3. In Tarifstelle 16.12.2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach der Angabe "DüngG" die Wörter "in Verbindung mit den §§ 1 und 5 der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 13 bis 16 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 16. Juli 2022 in Kraft.
ID 220890
ENDE |