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LFAG - Landesfinanzausgleichsgesetz
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. Nr. 27 vom 14.12.2022 S. 413)
Archiv 1999
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Grundlagen
§ 1 Grundsätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften
(1) Die Aufwendungen und Auszahlungen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) werden in dem in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung bestimmten Umfang von den Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten (kommunale Gebietskörperschaften) getragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den kommunalen Gebietskörperschaften die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben, bei Landkreisen auch der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, entstehen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Das Land sichert den kommunalen Gebietskörperschaften darüber hinaus im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel, die es den kommunalen Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit ermöglichen, ihre pflichtigen Aufgaben (Pflichtbereich) sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben (freiwilliger Bereich) wahrzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Bezirksverband Pfalz.
§ 2 Zuweisungen des Landes
(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften
(2) Zuweisungen nach § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 und 12, § 25 Abs. 1 Nr. 1 für Fremdenverkehrsanlagen und § 25 Abs. 1 Nr. 8 für Kulturprojekte, Musikschulen und Museen können, wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern, mit Zustimmung der kommunalen Gebietskörperschaften auch juristischen Personen gewährt werden, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind. Zuweisungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 5 können darüber hinaus den jeweils betroffenen Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise sowie im Benehmen mit diesen auch unmittelbar Dritten gewährt werden, die Maßnahmen für eine Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften durchführen.
(3) Dem Landesbetrieb Daten und Information können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel aus dem Ausgleichsstock (§ 21) für den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik im kommunalen Bereich, insbesondere zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz, sowie für Maßnahmen zur digitalen Alarmierung zugewiesen werden.
(4) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen für Vorhaben von Kurorten nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 auch an private Träger gewährt werden.
(5) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 können auch freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten nicht staatlichen Trägern gewährt werden, soweit diese Aufgaben der Krankenhausversorgung erfüllen, die sonst von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen wären.
(6) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 10 auch für private Maßnahmen gewährt werden, welche die Dorferneuerung unmittelbar unterstützen.
(7) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 für Sport- und Freizeitanlagen auch Sportorganisationen gewährt werden, die sich die Pflege des Breiten-, Leistungs- und Freizeitsports zur Aufgabe gestellt haben und nach ihrer Satzung allen Einwohnerinnen und Einwohnern offenstehen.
(8) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 13 können auch freien Schulträgern für von der Schulbehörde genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gewährt werden.
(9) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 für kommunale Vorhaben der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden den jeweils verpflichteten kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen gewährt.
(10) Dem Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 25 Abs. 1 Nr. 14 zugewiesen werden. Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 14 können auch an kommunale Forstbetriebe sowie an juristische Personen mit forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, gewährt werden.
(11) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 15 zugewiesen werden.
(12) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 16 können auch Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt werden.
§ 3 Umlagen des Landes
(1) Das Land erhebt von den kommunalen Gebietskörperschaften eine Finanzausgleichsumlage (§ 30), deren Aufkommen der Finanzausgleichsmasse (§ 5) zufließt.
(2) Zur Deckung der Kosten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz wird eine Umlage erhoben. Das Nähere bestimmen das Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und das Verwaltungsfachhochschulgesetz.
§ 4 Kommunale Umlagen
Die Landkreise, die Verbandsgemeinden und der Bezirksverband Pfalz erheben Umlagen nach den §§ 31 bis 33.
Teil 2
Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs
Abschnitt 1
Finanzausgleichsmasse
§ 5 Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundquote
(1) Die Finanzausgleichsmasse setzt sich zusammen aus
(2) Die Steuerverbundquote berechnet sich aus dem Verhältnis der Finanzausgleichsmasse abzüglich des Aufkommens aus der Finanzausgleichsumlage nach § 30 und der sich aus den Übergangsregelungen und Abrechnungen nach § 8 ergebenden Beträge zu den Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern. Die Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern werden auf der Basis der geschätzten Einnahmen in dem zu planenden Haushaltsjahr berechnet.
§ 6 Mindestfinanzausstattung
(1) Die Mindestfinanzausstattung stellt die Finanzausstattung dar, die gewährleistet, dass die kommunalen Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit in der Lage sind, ihre pflichtigen Aufgaben (Pflichtbereich) sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben (freiwilliger Bereich) wahrzunehmen. Die Mindestfinanzausstattung bestimmt sich aus der Differenz des kommunalen Mindestbedarfs (Absatz 4) zu den allgemeinen Deckungsmitteln (Absatz 5).
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die zur Feststellung der Mindestfinanzausstattung benötigten Haushaltsdaten der kommunalen Gebietskörperschaften auf Grundlage der Meldedaten der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Jahresrechnungsstatistik ermittelt. Hierbei ist auf Durchschnittswerte der dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahre (Basisjahre) abzustellen. Nachträgliche Änderungen der Statistiken sind unbeachtlich.
(3) Soweit bei der Ermittlung der Mindestfinanzausstattung auf Einwohnerzahlen Bezug genommen wird, ist die Zahl der Einwohner mit alleiniger Wohnung beziehungsweise mit Hauptwohnung am Ort zum 30. Juni des jeweiligen Basisjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen maßgebend.
(4) Zum kommunalen Mindestbedarf gehören der angemessene Bedarf der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung für den Pflichtbereich sowie ein zusätzlicher Bedarf für den freiwilligen Bereich. Der angemessene Bedarf der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung des Pflichtbereichs bestimmt sich anhand der Defizite der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung des Pflichtbereichs der nach Absatz 6 gebildeten Gebietskörperschaftsgruppen, die einer Angemessenheitsprüfung durch das Land unterzogen werden. Zu diesem Zweck wird für jede Gebietskörperschaftsgruppe der Bedarf auf der Grundlage einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenwahrnehmung hergeleitet. Bei der Angemessenheitsprüfung kann die wirtschaftliche und sparsame Aufgabenwahrnehmung pauschaliert mit Hilfe statistischmathematischer Verfahren ermittelt werden. Die Schlüsselzuweisungen des Landes und die in den allgemeinen Deckungsmitteln nach Absatz 5 inhaltlich berücksichtigten Ein- und Auszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben bei der Ermittlung der Defizite nach Satz 2 unberücksichtigt. Der Bedarf für den freiwilligen Bereich wird für die nach Absatz 6 gebildeten Gebietskörperschaftsgruppen durch die Berücksichtigung von 75 v. H. der nicht dem Pflichtbereich zugeordneten Defizite der laufenden und investiven Rechnung bestimmt. Der angemessene Bedarf der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung für den Pflichtbereich sowie der zusätzliche Bedarf für den freiwilligen Bereich ergeben in der Summe den angemessenen Bedarf für Schlüsselzuweisungen. Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, die den angemessenen Bedarf für Schlüsselzuweisungen gemindert haben, sind zum Zweck der Ermittlung des kommunalen Mindestbedarfs hinzuzurechnen. Satz 8 gilt sinngemäß für Zuweisungen an Dritte. Zusätzlich ist der im Landeshaushalt veranschlagte Betrag der Finanzzuweisung an den Bezirksverband Pfalz hinzuzurechnen.
(5) Die allgemeinen Deckungsmittel der nach Absatz 6 gebildeten Gebietskörperschaftsgruppen umfassen die nach Maßgabe von Satz 2 bis 4 aufgeteilte Steuerkraftmesszahl, sonstige Gemeindesteuern und Konzessionsabgaben, abzüglich der Umlage zur Deckung der Kosten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz sowie der Bezirksverbandsumlage. Bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl wird abweichend von § 17 Abs. 3 und 6 auf die Ist-Aufkommen und Hebesätze der Basisjahre abgestellt. Die Steuerkraftmesszahl wird im kreisangehörigen Raum auf die Gebietskörperschaftsgruppen nach Absatz 6 Nr. 2 bis 5 aufgeteilt; der Aufteilung liegen normierte Kreis- und Verbandsgemeindeumlagesätze zugrunde. Bei den allgemeinen Deckungsmitteln bleibt ein durch das Land zu bestimmender Anteil als überschießende Einnahmen unberücksichtigt, soweit dieser nach pauschalierter Abschätzung den angemessenen Be darf für Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gebietskörperschaft übersteigen würde.
(6) Es werden folgende Gebietskörperschaftsgruppen gebildet:
(7) Die auf Grundlage der jeweiligen Basisjahre nach Absatz 2 ermittelten Beträge nach den Absätzen 4 und 5 werden nach sachgerechten Maßstäben auf das jeweilige Ausgleichsjahr fortgeschrieben. Die Mindestfinanzausstattung nach Absatz 1 des Ausgleichsjahres errechnet sich aus diesen fortgeschriebenen Beträgen und wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt.
§ 7 Symmetrieansatz
(1) Zwischen den Anteilen des Landes und den Anteilen der kommunalen Gebietskörperschaften an den Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften zusammen ist ein symmetrisches Verhältnis anzustreben. Zur Beobachtung der Verteilungssymmetrie vergibt das Land alle drei Jahre ein Gutachten, in dem nach finanzwissenschaftlichen Standards die Symmetrie in den zehn letzten statistisch nachgewiesenen Haushaltsjahren untersucht und wesentliche Veränderungen identifiziert werden. Die Gutachten sollen in die Erörterungen nach § 41 Abs. 1 einfließen.
(2) Nicht unerhebliche Symmetriedifferenzen sollen im Laufe der drei auf die Evaluation nach § 40 Abs. 1 folgenden Haushaltsjahre ausgeglichen werden. Ergibt die Überprüfung für die betrachteten Haushaltsjahre, dass die finanzielle Symmetrie zwischen kommunalen Gebietskörperschaften und Land sich zulasten der kommunalen Gebietskörperschaften verschoben hat, kann das Land zusätzliche Mittel bereitstellen, um die Verzerrung zukünftig zu vermeiden. Ergibt die Überprüfung für die betrachteten Haushaltsjahre, dass sich die Symmetrie zulasten des Landes verschoben hat, kann das Land die Leistungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in den Folgejahren durch einen negativen Symmetrieansatz mindern, um die Verzerrung zukünftig zu vermeiden; die Minderung darf nur dann zu einer Unterschreitung der Mindestfinanzausstattung nach § 6 führen, wenn sich das Land in einer Haushaltsnotlage nach Artikel 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Verfassung für Rheinland-Pfalz befindet.
(3) Im Jahr 2023 beträgt der Symmetrieansatz 280.000 000 EUR; im Jahr 2024 beträgt der Symmetrieansatz 463.000 000 EUR. Für künftige Ausgleichsjahre wird der Symmetrieansatz im Landeshaushaltsplan festgesetzt.
§ 8 Übergangsregelungen und Abrechnungen
(1) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage (§ 30) wird im Landeshaushaltsplan veranschlagt und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz und dem endgültigen Aufkommen wird spätestens im dritten folgenden Haushaltsjahr verrechnet und im Ansatz für Übergangsregelungen und Abrechnungen gesondert ausgewiesen.
(2) Zusätzliche Beanspruchungen der Finanzausgleichsmasse sind spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen und werden ebenfalls
im Ansatz für Übergangsregelungen und Abrechnungen gesondert ausgewiesen.
(3) Ansprüche des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften nach den Absätzen 4 und 5, die aus dem Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch § 86a dieses Gesetzes, bis einschließlich des Haushaltsjahres 2022 entstanden sind, werden gegeneinander aufgerechnet und in den Haushaltsjahren 2023 bis 2025 bereitgestellt.
(4) Aus dem Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bis einschließlich des Haushaltsjahres 2022 hat sich im Sinne des § 5a des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 eine negative Finanzreserve in Höhe von 418.153 691 EUR aufgebaut. Sie entspricht einem Vorschuss, den das Land den kommunalen Gebietskörperschaften gewährt hat.
(5) Aus dem Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bis einschließlich des Haushaltsjahres 2021 haben sich positive Abrechnungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 in Höhe von 642.053 021 EUR aufgebaut. Sie entsprechen Ansprüchen der kommunalen Gebietskörperschaften gegenüber dem Land.
(6) Negative Abrechnungen dürfen nur dann zu einer Unterschreitung der Mindestfinanzausstattung nach § 6 führen, wenn sich das Land in einer Haushaltsnotlage nach Artikel 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Verfassung für Rheinland-Pfalz befindet.
§ 9 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird auf
Abschnitt 2
Allgemeine Finanzzuweisungen
§ 10 Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen
Aus den allgemeinen Finanzzuweisungen (§ 9 Satz 1 Nr. 1) werden bereitgestellt
§ 11 Gesamtschlüsselmasse
Die Schlüsselzuweisungen A und B (§§ 13 und 14) bilden zusammen die Gesamtschlüsselmasse. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt und ergibt sich, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die im Landeshaushaltsplan für die allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 10 Nr. 2 bis 9 und für die zweckgebundenen Finanzzuweisungen (§ 25) festgesetzt sind. Die Höhe der Gesamtschlüsselmasse wird für jedes Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes ausgewiesen.
§ 12 Aufteilung und Verwendung der Gesamtschlüsselmasse
(1) Die Gesamtschlüsselmasse wird nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) und des Härteausgleichs nach Absatz 3 aufgeteilt auf die Teilschlüsselmassen für
(2) Die Höhe der Teilschlüsselmassen bestimmt sich nach dem Verhältnis, in welchem die nach § 6 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7 ermittelten angemessenen Bedarfe für Schlüsselzuweisungen nach Abzug der allgemeinen Deckungsmittel (§ 6 Abs. 5 und 7) je Gebietskörperschaftsgruppe zueinander stehen. Die jeweiligen Anteile der Gebietskörperschaftsgruppen werden im Landeshaushaltsplan des jeweiligen Jahres dargestellt.
(3) Die Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte (Absatz 1 Nr. 1) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 80.000 000 EUR erhöht; die Teilschlüsselmasse der Ortsgemeinden (Absatz 1 Nr. 3) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 25.000 000 EUR erhöht ("Härteausgleich").
§ 13 Schlüsselzuweisungen A
(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Ortsgemeinden erhalten aus der Gesamtschlüsselmasse nach § 11 vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisungen A).
(2) Beträgt die nach § 17 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl weniger als 76 v. H. der in Euro je Einwohner errechneten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl (Schwellenwert), so wird der Unterschiedsbetrag in Höhe von 90 v. H. als Schlüsselzuweisung A gezahlt.
(3) Die landesweite Summe der Schlüsselzuweisungen A ist auf höchstens 14 v. H. der Gesamtschlüsselmasse begrenzt (Höchstbetrag). Sofern die nach Absatz 2 berechneten Beträge den Höchstbetrag übersteigen, wird der Schwellenwert so weit gesenkt, dass der zur Verfügung stehende Höchstbetrag nicht mehr überschritten wird.
§ 14 Schlüsselzuweisungen B
(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften erhalten Schlüsselzuweisungen B, deren Gesamtbetrag sich aus der für jede Gebietskörperschaftsgruppe nach § 12 Abs. 1 gebildeten Teilschlüsselmasse ergibt.
(2) Als Schlüsselzuweisung B werden 90 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der Ausgleichsmesszahl (§ 15) und der Finanzkraftmesszahl (§ 16) gewährt, wenn die Ausgleichsmesszahl größer ist als die Finanzkraftmesszahl.
§ 15 Ausgleichsmesszahl
(1) Die Ausgleichsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem Grundbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Nebenansätze (Absatz 4).
(2) Der Grundbetrag ist ein für jede Gebietskörperschaftsgruppe (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Betrag der Teilschlüsselmasse, der für jede Gebietskörperschaftsgruppe für die nach § 14 gewährten Schlüsselzuweisungen B zur Verfügung steht, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Er wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt. Dabei kann der Grundbetrag so weit abgerundet werden, dass von den Teilschlüsselmassen ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen aufgrund nachträglicher Berichtigungen von Schlüsselzuweisungen (§ 36 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit den Teilschlüsselmassen des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.
(3) Der Hauptansatz wird durch die Einwohnerzahl der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft bestimmt. Er beträgt
1. | bei kreisfreien Städten | 100 v. H., |
2. | bei verbandsfreien Gemeinden | 60 v. H., |
3. | bei Ortsgemeinden | 30 v. H., |
4. | bei Landkreisen | 40 v. H. und |
5. | bei Verbandsgemeinden | 30 v. H. |
der Einwohnerzahl nach § 35 Abs. 1. Abweichend von Satz 2 Nr. 2, wird die Einwohnerzahl in großen kreisangehörigen Städten mit 66 v. H. angesetzt.
(4) Zum Ausgleich besonderer Belastungen wird die Einwohnerzahl nach dem Hauptansatz durch folgende Nebenansätze ergänzt:
a) bei Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen | 50 v. H. und |
b) bei Förderschulen | 150 v. H. |
der Schülerzahlen, multipliziert mit dem Faktor 2,0 in kreisfreien Städten, 3,3 in verbandsfreien Gemeinden, 12,0 in Ortsgemeinden, 6,0 in Landkreisen und 3,3 in Verbandsgemeinden. Maßgebend sind der Stand der Trägerschaft zu Beginn des Haushaltsjahres und die Schülerzahlen, die vom Statistischen Landesamt zum Beginn des laufenden Schuljahres ermittelt worden sind. Beim Wegfall der Schulträgerschaft zum Ende eines Schuljahres werden für den bisherigen Schulträger im betreffenden Haushaltsjahr nur 7/12 der maßgebenden Schülerzahlen in Ansatz gebracht. Bei Neuerrichtungen wird für den Schulträger im folgenden Haushaltsjahr die nach Satz 3 maßgebende Schülerzahl um 5/12 erhöht. Soweit Kosten des Gymnasiums durch den Landkreis erstattet werden (§ 78 Abs. 1 des Schulgesetzes), werden die Schülerzahlen im gleichen Verhältnis auf den Träger und den Landkreis aufgeteilt. Bei Schulverbänden (§ 76 Abs. 2 des Schulgesetzes) werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Festlegung zur Verteilung der Kosten getroffen wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeichneten Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen Kostenregelung. Satz 8 gilt nicht für Grundschulen. Wenn Schülerinnen oder Schüler berufsbildende Schulen oder Förderschulen eines anderen Schulträgers besuchen und hierfür Kostenerstattungen erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung der Schülerzahlen vorzunehmen; abweichend von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend. Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und gemäß § 59 Abs. 4 des Schulgesetzes Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und berufsbildende Schulen besuchen, werden wie Schülerinnen und Schüler an Förderschulen gewichtet.
a) | jeder erste Meter Kreisstraße eines Landkreises | |
je Einwohner mit | 100 v. H., | |
b) | jeder zweite Meter Kreisstraße eines Landkreises | |
je Einwohner mit | 150 v. H., | |
c) | jeder weitere Meter Kreisstraße eines Landkreises | |
je Einwohner mit | 200 v. H., | |
d) | jeder Meter Kreisstraße einer | |
kreisfreien Stadt mit | 200 v. H. und | |
e) | jeder Meter Ortsdurchfahrt im Zuge von Bundesfernstraßen und Landesstraßen, die in der Baulast einer Gemeinde steht, | |
mit | 250 v. H. |
Die Straßenmesszahlen werden mit dem Faktor 0,03 in kreisfreien Städten und 0,02 in Landkreisen multipliziert.
§ 16 Finanzkraftmesszahl
(1) Die Finanzkraftmesszahl wird aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen (§ 17) und der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) gebildet.
(2) Bei der Ermittlung der Finanzkraftmesszahl werden angesetzt bei
1. | kreisfreien Städten | 100 v. H., |
2. | verbandsfreien Gemeinden | 60 v. H., |
3. | Ortsgemeinden | 30 v. H., |
4. | Landkreisen | 40 v. H. und |
5. | Verbandsgemeinden | 30 v. H. |
der Summe der Steuerkraftmesszahlen und der Schlüsselzuweisungen A. Bei Verbandsgemeinden ist die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden, bei Landkreisen die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden maßgebend.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 wird bei einem Landkreis oder einer Verbandsgemeinde, die an der Steueraufteilung beteiligt ist, die Finanzkraftmesszahl um die anteiligen Steuerkraftzahlen erhöht.
§ 17 Steuerkraftmesszahl
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ausgleichsleistungen nach § 28 zusammengezählt werden.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
1. | bei der Grundsteuer A | 345 v. H. der Grundzahl, |
2. | bei der Grundsteuer B | 465 v. H. der Grundzahl, |
3. | bei der Gewerbesteuer | die Grundzahl mit dem Vomhundertsatz, der sich aus 380 v. H. abzüglich des in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum jeweils geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt, |
4. | die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, | |
5. | die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und | |
6. | die Ausgleichsleistungen nach § 28. |
(3) Die Grundzahlen der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Steuern werden errechnet, indem jeweils das vierteljährliche Ist-Aufkommen der Steuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilt wird. Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern gebuchten Beträge der in Absatz 2 bezeichneten Steuern ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet. Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse, mit Ausnahme von Billigkeitserlassen im Rahmen von Insolvenzverfahren, sind in voller Höhe, in Grundzahlen umgewandelt, den Grundzahlen hinzuzurechnen.
(4) Werden in einer Verbandsordnung oder in einer Zweckvereinbarung nach § 6 oder § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt.
(5) Ist die Grundsteuer A oder die Grundsteuer B während des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums teilweise oder vollständig nicht erhoben worden, gelten für den entsprechenden Zeitraum die von den Finanzämtern festgesetzten Messbeträge anteilig als Grundzahlen für die Berechnung der Steuerkraftzahlen (Absatz 2 Nr. 1 und 2) und werden den Grundzahlen für den Zeitraum, in dem die Steuern erhoben worden sind, hinzugerechnet. Für das letzte Quartal des vorvergangenen Jahres gelten die zum 31. Dezember bestehenden Messbeträge, für die ersten drei Quartale des vergangenen Jahres gelten die zum 30. September bestehenden Messbeträge. Gehen im maßgeblichen Zeitraum Beträge aus Vorjahren ein, sind sie mit dem letzten erhobenen Hebesatz in Grundzahlen umzuwandeln und den Messbeträgen hinzuzurechnen.
(6) Als Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Absatz 2 Nr. 4) und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Absatz 2 Nr. 5) sowie als Ausgleichsleistungen nach § 28 (Absatz 2 Nr. 6) gelten die Beträge, die der Gemeinde für die Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres zugewiesen worden sind; wird eine Zuweisung für diesen Zeitraum berichtigt, so ist die Berichtigung bei der Ermittlung der betreffenden Steuerkraftzahl für den Finanzausgleich in dem der Berichtigung folgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen.
(7) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.
§ 18 Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zum Ausgleich der ihnen durch die Schülerbeförderung nach § 69 des Schulgesetzes und § 33 des Privatschulgesetzes sowie durch die Beförderung von Kindern zu Tageseinrichtungen nach § 20 KiTaG entstehenden Kosten pauschale Zuweisungen. Der Anteil eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an dem für die Zuweisungen bereitgestellten Betrag (§ 10 Nr. 2) bemisst sich nach der Höhe seines oder ihres auf zwei Nachkommastellen abgerundeten Anteils der anderweitig nicht durch Einzahlungen der Kontenarten 633 und 642 (Schülerbeförderungsentgelte und Kostenerstattungen) gedeckten Auszahlungen der Konten 7241 (Schülerbeförderungskosten) und 7254 (Kostenerstattungen an den öffentlichen Bereich) der Produktgruppe 241 (Schülerbeförderung) nach dem Konten- und Produktrahmenplan im vorvergangenen Haushaltsjahr, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, an der Gesamtsumme der entsprechenden ungedeckten Auszahlungen aller Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 19 Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte
(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden erhalten zu den Schlüsselzuweisungen B zusätzlich allgemeine Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen aufgrund ihrer Funktion als Stationierungsgemeinde oder als zentraler Ort.
(2) Für die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 werden bereitgestellt
1. | den kreisfreien Städten | 136982876 EUR, |
2. | den verbandsfreien Gemeinden | 31618061 EUR, |
3. | 3. den Verbandsgemeinden | 29977514 EUR und |
4. | 4. den Ortsgemeinden | 66204707 EUR. |
Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden nach den Bestimmungen für die Schlüsselzuweisung B nach § 14 gewährt. Die Ausgleichsmesszahl nach § 15 wird in den Stationierungsgemeinden und in den zentralen Orten um einen Zuschlag nach Absatz 3 erhöht. Der sich ergebende Zuweisungsbetrag wird um die gewährte Schlüsselzuweisung B gekürzt und ergibt die Zuweisung nach Absatz 1.
(3) Der Zuschlag wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 4 mit einem Grundbetrag vervielfacht wird. Der Grundbetrag wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium getrennt nach Gebietskörperschaftsgruppen jeweils so festgesetzt, dass die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Dabei kann ein Grundbetrag so weit abgerundet werden, dass von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen aufgrund der nachträglichen Berichtigung von Zuweisungen (§ 36 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit den Beträgen nach Absatz 2 des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.
(4) Der Gesamtansatz ist die Summe der Ansätze für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte.
a) | kreisfreien Städten und verbandsfreien Gemeinden | 26,680 v. H. |
b) | Verbandsgemeinden | 10,668 v. H. und |
c) | Ortsgemeinden | 16,008 v. H. |
der nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres von den zuständigen Wohnungsämtern der ausländischen Stationierungsstreitkräfte erfassten nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen. Bei ausländischen Stationierungsstreitkräften, die in Rheinland-Pfalz keine eigenen Wohnungsämter unterhalten, werden die von den jeweiligen Hauptquartieren gemeldeten Zahlen zugrunde gelegt.
a) kreisfreien Städten und verbandsfreien Gemeinden | ||
aa) | für den Nahbereich | 2,567950 v. H., |
bb) | für den Mittelbereich | 0,733700 v. H. und |
cc) | für den Regionalbereich | 2,113400 v. H., |
b) bei Verbandsgemeinden | ||
aa) | für den Nahbereich | 0,770385 v. H. und |
bb) | für den Mittelbereich | 0,220110 v. H., |
c) bei Ortsgemeinden | ||
aa) | für den Nahbereich | 1,797565 v. H. und |
bb) | für den Mittelbereich | 0,513590 v. H. |
der Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs; zum Verflechtungsbereich gehören der zentrale Ort und das Gebiet, für das nach dem Landesentwicklungsprogramm oder dem regionalen Raumordnungsplan von dem zentralen Ort kommunale Einrichtungen vorgehalten werden sollen. Sind für einen Verflechtungsbereich der gleichen Zentralitätsstufe mehrere zentrale Orte ausgewiesen, so wird die Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs im Verhältnis der Einwohnerzahl dieser zentralen Orte aufgeteilt. Soweit in den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche nicht ausgewiesen oder eine Fortschreibung dieser Ausweisungen eingeleitet ist, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium die zentralen Orte, die die Zuweisung erhalten, und die Zuordnung ihrer Verflechtungsbereiche.
§ 20 Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz
Die Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz gemäß § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz werden für jedes Jahr in Form eines Pauschbetrags im Haushaltsplan des Landes festgesetzt.
§ 21 Ausgleichsstock
(1) Aus dem Ausgleichsstock können Mittel bewilligt werden zur
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen nach Absatz 1 und verwaltet die Mittel des Ausgleichsstocks. Das fachlich zuständige Ministerium kann einzelne Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen.
§ 22 Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen
Kommunalen Gebietskörperschaften können aus Anlass von Gebietsänderungen Zuweisungen im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Maßgabe des Haushaltsplans gewährt werden. Näheres wird im Einzelfall gesetzlich geregelt.
§ 23 Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz
In Vollzug des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) können in den Jahren 2012 bis 2026 Entschuldungshilfen gewährt werden.
§ 24 Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten
In den Jahren 2019 bis 2028 können Zuweisungen zur Förderung einer langfristigen Zinsbindung sowie Zuweisungen zum Anreiz für die Stabilisierung und den Abbau von Liquiditätskrediten gewährt werden.
Abschnitt 3
Zweckgebundene Finanzzuweisungen
§ 25 Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen
(1) Aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen (§ 9 Satz 1 Nr. 2) werden Mittel bereitgestellt für
(2) Zuweisungen für Investitionen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, sofern
(3) Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen Ministerien erlassen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung zweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel; sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere Behörden übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium verwaltet die Mittel nach Absatz 1 Nr. 6, 7 und 11.
Teil 3
Weitere Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs
§ 26 Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer
(1) Die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz erhalten vorrangig aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer.
§ 27 Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für die Kriegsfolgenhilfe und für die Kriegsopferfürsorge im Sinne des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend ihrer Zuständigkeit, soweit der Bund die Kosten nicht übernimmt oder in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Aufwendungen und Auszahlungen für Zugewanderte im Sinne des § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz vom 27. Februar 1955 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung finden die §§ 6 und 7 AGSGB XII keine Anwendung.
(3) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe 85 v. H. der Kosten der Kriegsfolgenhilfe im Sinne des § 11 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes.
§ 28 Ausgleichsleistungen aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes
(1) Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten nach Maßgabe des Absatzes 2 von den Umsatzsteuereinnahmen des Landes nach § 1 in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern 26 v. H. zur Verfügung.
(2) In den Umsatzsteuereinnahmen der Länder nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sind ein Anteil von 5,58991321 Prozentpunkten bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer, ein Festbetrag von 1.326.000.000 EUR aufgrund des Artikels 11 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) und ein Festbetrag von 319.000 000 EUR aufgrund der Änderung nach Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) enthalten. Von dem davon dem Land nach seinem Einwohneranteil zustehenden Betrag erhalten die Gemeinden einen Anteil nach Absatz 1. Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1 wird in den Jahren 2020 und 2021 um die jeweiligen bundesweiten Mindereinnahmen aufgrund der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erhöht.
(3) Der Ausgleichsbetrag wird jährlich im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und den endgültigen Ausgleichsleistungen ist mit den Leistungen nach Absatz 1 spätestens des dritten dem Jahr der Festsetzung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.
(4) Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104, BS 601-1) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt und gemäß den Bestimmungen dieser Landesverordnung ausgezahlt.
§ 29 Sonstige Zuweisungen
Das Land kann neben den Zuweisungen nach den §§ 26 bis 28 im Rahmen des Landeshaushaltsplans weitere Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften außerhalb der Finanzausgleichsmasse leisten. Hierbei gilt § 25 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Teil 4
Umlagen
§ 30 Finanzausgleichsumlage
(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.
(2) Der Umlagesatz beträgt
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Umlagesatz im Jahr 2023
§ 31 Kreisumlage
(1) Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 der Landkreisordnung von den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden erhebt, wird in Vomhundertsätzen (Umlagesätzen) der auf diese kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind
(2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können
(3) Soweit eine kreisangehörige Gemeinde ein eigenes Jugendamt unterhält, hat der Landkreis der Gemeinde die hierfür jährlich entstehenden Kosten mit Ausnahme der Kosten der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote zu erstatten. Damit sind alle Kosten der Jugendhilfe außer den Investitionskosten abgegolten. Die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 8 Abs. 3 AGSGB IX.
§ 32 Verbandsgemeindeumlage
(1) Die Bestimmungen über die Erhebung der Kreisumlage (§ 31 Abs. 1 und 2) gelten mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 entsprechend für die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 der Gemeindeordnung von den Ortsgemeinden erhebt.
(2) Soweit eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfange Vorteile bringt, kann neben der Umlage nach Absatz 1 eine Sonderumlage erhoben werden, sofern der Vorteil nicht bereits auf andere Weise ausgeglichen wird. Die Sonderumlage ist nach Merkmalen zu berechnen, die geeignet sind, die besonderen Vorteile möglichst auszugleichen. Die Merkmale sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.
§ 33 Bezirksverbandsumlage
(1) Für die Bezirksverbandsumlage, die der Bezirksverband Pfalz nach § 12 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhebt, gilt für die Umlagegrundlagen § 31 Abs. 1 entsprechend. Bei den Landkreisen gilt als Umlagegrundlage die Summe der Beträge des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden.
(2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen; sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können für die einzelnen Umlagegrundlagen (§ 31 Abs. 1), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 17 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt werden. Der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.
§ 34 Ausschluss von Umlagenerhöhungen
Die Umlagen nach den §§ 31 bis 33 dürfen nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres nicht erhöht werden.
Teil 5
Gemeinsame Bestimmungen
§ 35 Einwohnerzahl, Gebietsstand
(1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist für die Einwohnerzahl die jeweils zum 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung maßgebend.
(2) Für die Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 13, 14 und 19 sowie der Umlagen nach den §§ 30 bis 33 ist der Gebietsstand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres maßgebend.
§ 36 Festsetzung und Berichtigung
(1) Die Zuweisungen nach den §§ 13, 14 und 18 bis 20 sowie die Umlage nach § 30 werden durch das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt. Das Statistische Landesamt ermittelt die maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Zuweisungen nach den §§ 13, 14, 18 und 19 sowie für die Umlage nach § 30 und führt die Berechnung der genannten Zuweisungen und Umlage durch.
(2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer der in Absatz 1 bezeichneten Zuweisungen und der Umlage nach § 30, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die rückwirkende Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorausgegangenen Haushaltsjahres möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Anstelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei der Festsetzung der Zuweisung oder der Umlage für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.
§ 37 Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung
(1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen vollen Betrag in Euro abzurunden.
(2) Die Zuweisungen nach den §§ 13, 14 und 18 bis 20 sowie die Umlagen nach den §§ 30 bis 33 sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die zuständige Kasse zu zahlen. Bis zur endgültigen Festsetzung der Zuweisungen und Umlagen richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das vorangegangene Haushaltsjahr festgesetzten Betrags.
(3) Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden werden den Kreiskassen überwiesen. Diese haben die Zuweisungen unverzüglich weiterzuleiten.
(4) Das Land kann Zuweisungen nach diesem Gesetz nur gegen fällige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen aufrechnen. Satz 1 gilt für Gemeindeverbände entsprechend.
§ 38 Auskunftspflicht
(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften und der Bezirksverband Pfalz sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt und den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
(2) Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so kann das fachlich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewandt werden.
§ 39 Verjährung
(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(2) Der Anspruch entsteht in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.
(3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Teil 6
Evaluation und prozedurale Absicherung
§ 40 Beobachtungs- und Anpassungspflicht, Evaluation
(1) Die Ermittlung der Mindestfinanzausstattung, die Höhe und Verteilung der Schlüsselzuweisungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Verteilungsschlüssel werden erstmals im Jahr 2026 überprüft (Evaluation), soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Das Ergebnis der Überprüfung und sich daraus ergebende Handlungsbedarfe werden in einem Bericht des für den Landeshaushalt zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium dem Landtag vorgelegt. Daraus folgende Rechtsänderungen sollen zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
(2) Alle weiteren zukünftigen Überprüfungen erfolgen im Fünf-Jahres-Rhythmus und erstrecken sich jeweils auf einen Zeitraum von fünf Jahren, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Fortschreibung der Mindestfinanzausstattung richtet sich nach § 6 Abs. 7.
§ 41 Prozedurale Absicherung
(1) Zur kontinuierlichen Beobachtung der finanziellen Lage der kommunalen Gebietskörperschaften und des Landes und zur gemeinsamen Erörterung eines erforderlichen Anpassungsbedarfs des kommunalen Finanzausgleichs trifft sich unabhängig von der Evaluation nach § 40 mindestens einmal im Jahr die am 15. März 2001 durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden gegründete Finanzausgleichskommission.
(2) Die Finanzausgleichskommission kann ihre Geschäftsordnung aufgrund von einstimmigen Beschlüssen ändern.
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 Übergangsregelung für die Ausgleichsleistungen aus den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes gemäß § 28
Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung in Bezug auf den Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs finden für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre § 21 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) sowie das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955 - 3956 -) in ihrer am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung, für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 § 21 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch § 86a dieses Gesetzes, weiterhin Anwendung.
§ 43 Verwaltungsvorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 44 Änderung des Landesgesetzes über freiwillige Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform
Das Landesgesetz über freiwillige Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform vom 26. September 2011 (GVBl. S. 373, BS 2020-83) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Neumagen-Dhron erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am 31. Dezember 2011 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. In § 10 wird die Angabe " § 26" jeweils durch die Angabe " § 32" ersetzt.
§ 45 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley
Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 417, BS 2020-84) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung
"Die Stadt Braubach erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am 30. Juni 2012 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Stadt St. Goarshausen erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am 30. Juni 2012 im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
§ 46 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 420, BS 2020-85) wird wie folgt geändert
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
2. Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Otterbach und die Ortsgemeinde Stadt Otterberg erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am 30. Juni 2014 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."
§ 47 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau
Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 406, BS 2020-86) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
2. Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Osthofen und die Ortsgemeinde Westhofen erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
§ 48 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 132, BS 2020-87) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
2. Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Kobern-Gondorf und Stadt Rhens
erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
§ 49 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen
Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 135, BS 2020-88) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
2. Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Gemeinden Römerberg und Dudenhofen erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
§ 50 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein vom 22. November 2013 (GVBl. S. 479, BS 2020-89) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Stadt Lauterecken erhält für ihren Verflechtungsbereich als kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich Kusel, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Stadt Wolfstein erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Stadt Wolfstein erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "in Höhe von bis zu 1 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LFAG entfallenden Beträge" gestrichen.
b) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
"Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 1 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 1 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden."
§ 51 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rheinauen
Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rheinauen vom 22. November 2013 (GVBl. S. 482), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 412), BS 2020-90, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Gemeinden Altrip, Neuhofen und Waldsee erhalten für ihre Verflechtungsbereiche als Grundzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
§ 52 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land
Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 22. November 2013 (GVBl. S. 486, BS 2020-91) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortgemeinde Stadt Kyllburg erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "in Höhe von bis zu 2,5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LFAG entfallenden Beträge" gestrichen.
b) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
"Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 2,5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 2,5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden."
§ 53 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim vom 22. November 2013 (GVBl. S. 489, BS 2020-92) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Lambsheim und Heßheim erhalten für ihre Verflechtungsbereiche als Grundzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
3. In Satz 3 werden die Worte "Abweichendes von Satz 2" durch die Worte "im Innenverhältnis eine abweichende Verteilung der in Satz 2 genannten Ansätze" ersetzt.
§ 54 Änderung des Landesgesetzes über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden
Das Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494, BS 2020-94) wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" und die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Treis-Karden erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst aa LFAG."
3. Folgender Satz wird angefügt:
"Die Ortsgemeinde Stadt Cochem erhält für ihren Verflechtungsbereich als kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich Cochem, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
§ 55 Änderung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land
Das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 545, BS 2020-98) wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes entfallenden Beträge" gestrichen.
2. Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
"Für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden."
§ 56 Änderung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim
Das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 547, BS 2020-99) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
2. Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Gemeinde Guntersblum erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am 30. Juni 2014 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."
§ 57 Änderung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
Das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 553, BS 2020-102) wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes entfallenden Beträge" gestrichen.
2. Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
"Für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden."
§ 58 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl vom 27. November 2015 (GVBl. S. 413), geändert durch § 19 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2016 (GVBl. S. 305), BS 2020-105, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Queidersbach erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Stadt Landstuhl erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."
3. In Absatz 3 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis c LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" ersetzt.
§ 59 Änderung des Landesgesetzes über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain
Das Landesgesetz über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain vom 8. März 2016 (GVBl. S. 182, BS 2020-106) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Gebhardshain erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Betzdorf erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
§ 60 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim vom 8. März 2016 (GVBl. S. 185, BS 2020-107) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Hettenleidelheim erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."
2. In Absatz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
§ 61 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel vom 8. März 2016 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GVBl. S. 579), BS 2020-108, wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Altenglan erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Kusel erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
§ 62 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr vom 22. Juli 2016 (GVBl. S. 305, BS 2020-109) wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
§ 63 Änderung des Landesgesetzes über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg
Das Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 21. Oktober 2016 (GVBl. S. 551, BS 2020-111) wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b des Landesfinanzausgleichsgesetzes" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb des Landesfinanzausgleichsgesetzes" ersetzt.
§ 64 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach vom 4. April 2017 (GVBl. S. 75, BS 2020-112) wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Sonderumlagen werden bis zum 31. Dezember 2022 auf der Basis der Beträge nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1 berechnet."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Ab dem 1. Januar 2023 werden die Sonderumlagen auf der Basis der Beträge nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG berechnet."
§ 65 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 5), geändert durch § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 89), BS 2020114, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)" ersetzt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen erhalten für ihre Verflechtungsbereiche als Grundzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
§ 66 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 83, BS 2020-115) wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Gerolstein erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Hillesheim erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Jünkerath und Stadtkyll erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."
§ 67 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 86, BS 2020-116) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) Folgende neue Sätze 2 bis 4 werden eingefügt:
"Die Ortsgemeinde Stadt Saarburg erhält für ihren Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG. Die Ortsgemeinden Kell am See und Zerf als Grundzentren erhalten für ihre Verflechtungsbereiche Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinde Wincheringen als Grundzentrum erhält für ihren Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
c) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Hermeskeil als Mittelzentrum erhält für ihren Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend."
§ 68 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 89, BS 2020-117) wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Bad Ems erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Nassau erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
§ 69 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen vom 3. September 2018 (GVBl. S. 273, BS 2020-118) wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Herrstein und Rhaunen als Grundzentren erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
§ 70 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern/Hunsrück
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern/Hunsrück vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 358, BS 2020-119) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Rheinböllen als Grundzentrum erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Stadt Simmern/Hunsrück und Stadt Kastellaun erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
§ 71 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 361, BS 2020-120) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Flammersfeld und Horhausen (Westerwald) als Grundzentren erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) als Mittelzentrum erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."
3. In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 LFAG" durch die Verweisung " § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2 LFAG" ersetzt.
§ 72 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Emmelshausen und Sankt Goar-Oberwesel
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Emmelshausen und Sankt Goar-Oberwesel vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 7, BS 2020-121) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Stadt Emmelshausen und Stadt Oberwesel als Grundzentren erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Stadt Sankt Goar, Stadt Sankt Goarshausen und Stadt Nastätten als Mittelzentren erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
3. In Absatz 3 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb LFAG" ersetzt.
§ 73 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 11, BS 2020-122) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Alsenz und Stadt Obermoschel als Grundzentren erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Stadt Rockenhausen, Stadt Eisenberg (Pfalz) und Stadt Kirchheimbolanden als Mittelzentren erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
§ 74 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim vom 5. April 2019 (GVBl. S. 40, BS 2020-123) wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Stadt Bad Sobernheim und Stadt Meisenheim als Mittelzentren erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
§ 75 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 104, BS 2020-124) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Langenlonsheim und Stadt Stromberg als Grundzentren erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 LFAG" durch die Verweisung " § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2 LFAG" ersetzt.
§ 76 Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 108, BS 2020-125) wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Stadt Kirn, die Stadt Bad Sobernheim und die Stadt Meisenheim als Mittelzentren erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."
§ 77 Änderung des Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau
Das Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 242, BS 2020-126) wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb LFAG" ersetzt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Flammersfeld und Horhausen (Westerwald) erhalten für den in Satz 1 Nr. 1 beschriebenen Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."
3. Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) erhält für den in Satz 1 Nr. 2 beschriebenen Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) erhält für den in Satz 1 Nr. 3 beschriebenen Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb LFAG."
§ 78 Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
§ 55 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
Die ihm hierdurch entstehenden Aufwendungen werden ihm nach näherer Bestimmung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom Land erstattet.
Neu:
"Die dem Landkreis hierdurch entstehenden Aufwendungen sind Bestandteil der Mindestfinanzausstattung nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz."
2. In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "Von der Kostenerstattung nach Satz 3" durch die Worte "Hiervon nicht erfasst" ersetzt und wird das Wort "ausgenommen" gestrichen.
§ 79 Änderung des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform
Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272, BS 2020-7) wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 8 bis 13" durch die Verweisung " §§ 13 bis 17" ersetzt.
2. In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " §§ 8 bis 10" durch die Verweisung " §§ 13 und 14" und die Verweisung " §§ 3, 4 und 23 bis 27" durch die Verweisung " §§ 3, 4 und 30 bis 33" ersetzt.
§ 80 Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 223-1, wird wie folgt geändert:
In § 107 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 15 des Landesfinanzausgleichsgesetzes" jeweils durch die Verweisung " § 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes" ersetzt.
§ 81 Änderung der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung
Die Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung vom 18. Mai 2009 (GVBl. S. 206, BS 223-1-44) wird wie folgt geändert:
In § 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 15 des Landesfinanzausgleichsgesetzes" durch die Verweisung " § 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes" ersetzt.
§ 82 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz
Die Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz vom 26. März 1982 (GVBl. S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 223-11-1, wird wie folgt geändert:
§ 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Berechnung der Umlage sowie der Festsetzung der Umlagebeträge für die einzelnen Dienstherren sind die nach § 35 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes zu ermittelnden Einwohnerzahlen zugrunde zu legen."
§ 82a Änderung des Landesaufnahmegesetzes
Das Landesaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 627), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. Juli 2022 (GVBl. S. 251), BS 26-2, wird wie folgt geändert:
a) In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in das Land Rheinland-Pfalz verteilten Personen aufzunehmen und unterzubringen. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend."
b) § 3a erhält folgende Fassung:
" § 3a Einmalzahlung für die Fluchtaufnahme
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Jahr 2022 einmalig 57.600 000,00 EUR zur Unterstützung bei der Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Integration der nach § 1 Abs. 1 aufgenommenen Personen. Von diesem Betrag werden an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlt
Die Landkreise beteiligen die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Kreisgebiet an der Einmalzahlung. Der Landkreis Ahrweiler wird an der Zahlung nach Satz 2 Nr. 1 nicht beteiligt."
c) Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:
" § 3d Einmalzahlung im Rahmen des § 1 Abs. 1a
Die Landkreise und kreisfreien Städten erhalten für die Aufnahme, Unterbringung und Integration jeder im Sinne des § 1 Abs. 1a seit dem 1. Januar 2022 aus einer Landeseinrichtung verteilten Person eine Einmalzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR."
d) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a" ersetzt.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. die Erstattungen und Zahlungen nach den §§ 3 bis 3d,"
e) In § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1" jeweils durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1 a" ersetzt.
§ 83 Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens "Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)
Das Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens "Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)" vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden folgende Jahreszahlen ersetzt:
a) in Nummer 1 "2022" durch "2024" und "2023" durch "2025" und
b) in Nummer 2 "2024" durch "2026" und "2025" durch "2027".
2. In § 7 Satz 2 und § 8 wird die Jahreszahl "2025" jeweils durch die Jahreszahl "2027" ersetzt.
§ 84 Änderung des Landesstraßengesetzes
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543), BS 91-1, wird wie folgt geändert:
In § 61a werden die Worte "der allgemeinen Straßenzuweisungen nach § 14" durch die Worte "des Straßenansatzes nach § 15 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt.
§ 85 Änderung des Nahverkehrsgesetzes
Das Nahverkehrsgesetz vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 51, BS 924-8) wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 13 erhält folgende Fassung:
Alt:
(13) § 15 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415, BS 6022-1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Neu:
"(13) § 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt."
§ 86 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
(1) Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch § 86a dieses Gesetzes, BS 6022-1, wird aufgehoben.
(2) Die Landesverordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 5. November 1997 (GVBl. S. 431, BS 6022-1-1) gilt fort. Das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium die nach Satz 1 fortgeltende Landesverordnung durch Rechtsverordnung aufzuheben.
§ 86a Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:
Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Darüber hinaus erhalten die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte im Jahr 2022 aus dem dem Land nach seinem Einwohneranteil zustehenden Anteil von bundesweit 800.000 000 EUR der Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder für das Jahr 2022 nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der am 15. Dezember 2022 geltenden Fassung einen Betrag von 10.000 000 EUR. Der Betrag ist bis spätestens zum 31. Dezember 2022 auszuzahlen. Absatz 4 gilt entsprechend."
§ 87 Übergangsregelung für Abschlagszahlungen im Jahr 2023 und für Berichtigungen
(1) Im Jahr 2023 richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen (§ 37 Abs. 2 Satz 2) für die Zuweisungen nach den §§ 13, 18 und 20 nach der Höhe des für das Haushaltsjahr 2022 jeweils auf der Grundlage der §§ 8, 15 und 15a des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 festgesetzten Betrags. Für die Zuweisung nach § 14 richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen im Jahr 2023 nach der Summe der auf der Grundlage des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 für das Haushaltsjahr 2022 festgesetzten Beträge der Zuweisungen nach den §§ 9, 9a, 10 und 14, abzüglich der Beträge nach Absatz 2.
(2) Die vierteljährliche Abschlagszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 für die Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (§ 19) richtet sich im Jahr 2023 nach den Ansätzen des Haushaltsjahres 2022 gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999, für
1. | kreisfreie Städte multipliziert mit | 364,25 EUR, |
2. | verbandsfreie Gemeinden multipliziert mit | 401,25 EUR, |
3. | Ortsgemeinden multipliziert mit | 524,00 EUR und |
4. | Verbandsgemeinden multipliziert mit | 383,75 EUR." |
(3) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend für die Berichtigung von Bescheiden über die Festsetzung einer in § 30 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bezeichneten Zuweisung.
§ 88 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 82a und 86a am 1. Januar 2023 in Kraft. § 82a tritt mit Wirkung vom 30. November 2022 in Kraft. § 86a tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 222653
ENDE |