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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und
zur Optimierung der Organisation in der Polizei

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. September 2017
(GVBl. Nr. 14 vom 29.09.2017 S. 237)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 123), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 76 und 77 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 76 Gliederung der Polizei

(1) Die Polizei gliedert sich in unmittelbar dem fachlich zuständigen Ministerium unterstehende Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(2) Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt und das Wasserschutzpolizeiamt.

(3) Polizeieinrichtungen sind die Bereitschaftspolizei, die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, die Landespolizeischule und die Zentralstelle für Polizeitechnik. Sie unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Polizeibehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

" § 76 Gliederung der Polizei

Die Polizei gliedert sich in unmittelbar dem fachlich zuständigen Ministerium unterstehende Polizeibehörden; dies sind die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt und die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz.

§ 77 Polizeipräsidien

(1) Die Polizeipräsidien nehmen innerhalb ihres Dienstbezirks alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit durch dieses Gesetz keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien durch Rechtsverordnung.

§ 77 Polizeipräsidien

(1) Die Polizeipräsidien nehmen innerhalb ihres Dienstbezirks alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.

(2) Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.

(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen des nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums nicht gewährleistet, so kann jedes Polizeipräsidium die notwendigen Maßnahmen treffen. Das nach Absatz 1 zuständige Polizeipräsidium ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; es kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.

(4) Zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben,

  1. deren Auswirkungen über den Dienstbezirk eines nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums hinausreichen oder
  2. die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder
  3. die die Einsatzmöglichkeiten des nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums überschreiten oder
  4. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr

kann das fachlich zuständige Ministerium ein anderes Polizeipräsidium für mehrere Dienstbezirke oder Teile derselben für zuständig erklären.

(5) Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik nimmt landesweit folgende Aufgaben wahr:

  1. es unterstützt mit der Bereitschaftspolizei sowie den Spezialeinheiten die nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; die Organisations- und Gliederungspläne des Bundes für die Bereitschaftspolizeien der Länder bleiben durch dieses Gesetz unberührt;
  2. es nimmt mit der Wasserschutzpolizei die polizeilichen Aufgaben auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich ihrer Nebenarme, Ufer, Anlagen und Häfen im Gebiet des Landes wahr, soweit nicht das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Polizeibehörde bestimmt;
  3. es nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Polizeitechnik, der Beschaffung polizeilicher Spezialbedarfe sowie des Betriebs der polizeilichen Informations- und Kommunikationsstruktur wahr; Waren und Dienstleistungen des polizeilichen Spezialbedarfs legt es im Einvernehmen mit den zentralen Beschaffungsstellen des Landes fest; dabei kann es mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums Regelungen betreffend den Umgang mit Führungs- und Einsatzmitteln erlassen; soweit diese Regelungen eine Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeibehörden vorsehen, übt es die Fachaufsicht über die Wahrnehmung dieser Aufgaben aus;
  4. es ist zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Land Rheinland-Pfalz (Autorisierte Stelle); die Autorisierte Stelle trifft verbindlich gegenüber den BOS alle für den Betrieb erforderlichen technischen Festlegungen und Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes BOS erforderlich sind;
  5. es nimmt die Angelegenheiten des ärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes sowie koordinierende Aufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit als zentrale Dienststelle wahr.

(6) Die Gliederung der Polizeipräsidien und deren Dienstbezirke regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung."

2. Die §§ 78, 80 und 81

§ 78 Örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien

(1) Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden.

(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen des zuständigen Polizeipräsidiums nicht gewährleistet, so kann jedes Polizeipräsidium die notwendigen Maßnahmen treffen. Das zuständige Polizeipräsidium ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; es kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.

(3) Zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben,

  1. deren Auswirkungen über den Dienstbezirk eines Polizeipräsidiums hinausreichen oder
  2. die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder
  3. die die Einsatzmöglichkeiten des zuständigen Polizeipräsidiums überschreiten oder
  4. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr

kann das fachlich zuständige Ministerium ein anderes Polizeipräsidium für mehrere Dienstbezirke oder Teile derselben für zuständig erklären.

§ 80 Wasserschutzpolizeiamt

(1) Das Wasserschutzpolizeiamt nimmt innerhalb seines Dienstbezirks die polizeilichen Aufgaben wahr, soweit nicht das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Polizeibehörde bestimmt.

(2) Dienstbezirk des Wasserschutzpolizeiamtes sind die schiffbaren Wasserstraßen einschließlich ihrer Nebenarme, Ufer, Anlagen und Häfen im Gebiet des Landes.

§ 81 Bereitschaftspolizei

(1) Die Bereitschaftspolizei unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Organisations- und Gliederungspläne des Bundes für die Bereitschaftspolizeien der Länder bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

(2) Dienstbezirk der Bereitschaftspolizei ist das Gebiet des Landes.

werden gestrichen.

3. § 82 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 82 Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und Landespolizeischule

Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und die Landespolizeischule sind für die Aus- und Fortbildung der Polizei zuständig.

" § 82 Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ist für die Aus- und Fortbildung der Polizei zuständig."

4. § 83

§ 83 Zentralstelle für Polizeitechnik

(1) Die Zentralstelle für Polizeitechnik nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Polizeitechnik wahr. Sie ist die zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Land Rheinland-Pfalz (Autorisierte Stelle).

(2) Die Autorisierte Stelle trifft verbindlich gegenüber den BOS alle für den Betrieb erforderlichen technischen Festlegungen und Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes BOS erforderlich sind.

wird gestrichen.

5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 137), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. § 109 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 109 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Bereitschaftspolizei.

(2) Welche Beamtinnen und Beamten im Einzelnen zum Polizeidienst gehören, bestimmt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

" § 109 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamtinnen und Beamten der Polizei.

(2) Welche Beamtinnen und Beamten im Einzelnen zum Polizeidienst gehören, bestimmt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung."

2. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando" durch die Worte "in der Abteilung Spezialeinheiten" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando" durch die Worte "in der Abteilung Spezialeinheiten" ersetzt.

3. § 113a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei (Heilfürsorgeberechtigte) wird Heilfürsorge gewährt, solange sie Dienstbezüge erhalten. Das Gleiche gilt
  1. während der Elternzeit von Heilfürsorgeberechtigten und
  2. bei der Erteilung von Urlaub aus familiären Gründen; § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
"(1) Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, welche am 30. September 2017 heilfürsorgeberechtigt waren, wird weiterhin Heilfürsorge gewährt, solange sie Dienstbezüge erhalten. Das Gleiche gilt
  1. während der Elternzeit von Heilfürsorgeberechtigten und
  2. bei der Erteilung von Urlaub aus familiären Gründen; § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend ."

Artikel 3

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

1. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und -einrichtungen" gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Es werden Personalräte gebildet bei
  1. den Polizeipräsidien und deren Polizeidirektionen,
  2. dem Landeskriminalamt,
  3. dem Wasserschutzpolizeiamt,
  4. der Landespolizeischule,
  5. der Zentralstelle für Polizeitechnik,
  6. dem Polizeiorchester.
"Es werden Personalräte gebildet bei
  1. den Polizeipräsidien und deren Polizeidirektionen,
  2. dem Landeskriminalamt und
  3. der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Polizeibeamtinnen und -beamten bei der Direktion der Bereitschaftspolizei bilden einen eigenen Personalrat. Ebenfalls einen eigenen Personalrat bilden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei der Direktion der Bereitschaftspolizei."(2) Bei dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik bilden die Beschäftigten der Abteilung Bereitschaftspolizei, der Abteilung Spezialeinheiten und der Abteilung Wasserschutzpolizei jeweils einen eigenen Personalrat. Ebenfalls einen eigenen gemeinsamen Personalrat bilden die Beschäftigten der Abteilung Beschaffung/Verwaltung, der Abteilung Zentrale Technik, der Abteilung Zentralstelle für Gesundheitsmanagement, der Präsidialstab sowie das Präsidialbüro. Absatz 1 Satz 2 und Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung."

d) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Verweisung " § 74 Abs. 4" die Verweisung "und § 82 Abs. 4" eingefügt.

2. In § 94 werden die Worte "und der Polizeieinrichtungen" gestrichen.

3. § 100 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 100 Gemeinsame Personalräte

(1) Je einen gemeinsamen Personalrat bilden

  1. der die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz sowie
  2. die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und die Landespolizeischule.

(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Der gemeinsame Personalrat nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu beteiligen, wenn die Leiterin oder der Leiter der Landespolizeischule oder die Direktorin oder der Direktor der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz Maßnahmen gegenüber den dort in Aus- oder Fortbildung befindlichen Polizeibeamtinnen und -beamten trifft.

" § 100 Gemeinsamer Personalrat

(1) Einen gemeinsamen Personalrat bilden die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz.

(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung."

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 4
(nicht dargestellt)

Artikel 5

Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

In § 119 Nr. 2 werden die Worte "das örtlich zuständige Wasserschutzpolizeiamt" durch die Worte "das Polizeipräsidium Rheinpfalz" ersetzt.

Artikel 6

Das Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 353), BS 95-1, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3 wird die Bezeichnung "Wasserschutzpolizeiamt" jeweils durch die Bezeichnung "Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik" ersetzt.

Artikel 7
(nicht dargestellt)

Artikel 8
(nicht dargestellt)

Artikel 9
(nicht dargestellt)

Artikel 10
(nicht dargestellt)

Artikel 11
(nicht dargestellt)

Artikel 12
(nicht dargestellt)

Artikel 13
(nicht dargestellt)

Artikel 14

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel vom 19. März 1987 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 924-4, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d wird die Bezeichnung "das Wasserschutzpolizeiamt" durch die Worte "das für polizeiliche Aufgaben auf den schiffbaren Wasserstraßen zuständige Polizeipräsidium" ersetzt.

2. In § 5 Satz 1 werden die Worte "die in § 2 angeführten Überwachungsbehörden für die dort genannten Bereiche" durch die Worte "das Polizeipräsidium Rheinpfalz" ersetzt.

Artikel 15

Die Landeshafenverordnung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2016 (GVBl. S. 15), BS 75-50-15, wird wie folgt geändert:

In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "dem Wasserschutzpolizeiamt" durch die Worte "der zuständigen Wasserschutzpolizei" ersetzt.

Artikel 16
(nicht dargestellt)

Artikel 17

Die Landesverordnung über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen vom 21. November 2008 (GVBl. S. 307, BS 95-1-1) wird wie folgt geändert:

In § 1 wird die Bezeichnung "Wasserschutzpolizeiamt" durch die Bezeichnung "Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik" ersetzt.

Artikel 18
(nicht dargestellt)

Artikel 19
(nicht dargestellt)

Artikel 20
(nicht dargestellt)

Artikel 21
(nicht dargestellt)

Artikel 22
(nicht dargestellt)

Artikel 23
(nicht dargestellt)

Artikel 24

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten der aufgelösten Bereitschaftspolizei, des Wasserschutzpolizeiamtes und der Zentralstelle für Polizeitechnik als Beschäftigte des neu errichteten Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik.

Artikel 25

(1) In Vorverfahren wegen beamtenrechtlicher Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgelösten Einrichtungen der Bereitschaftspolizei, der Zentralstelle für Polizeitechnik und der Landespolizeischule sowie dem Wasserschutzpolizeiamt als Polizeibehörde anhängig sind, erlässt das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik den Widerspruchsbescheid.

(2) Bei Klagen wegen beamtenrechtlicher Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgelösten Einrichtungen der Bereitschaftspolizei, der Zentralstelle für Polizeitechnik und der Landespolizeischule sowie dem Wasserschutzpolizeiamt als Polizeibehörde anhängig sind, wird das Land Rheinland-Pfalz durch das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik vertreten.

Artikel 26

Mit der Errichtung des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik zum 1. Oktober 2017 durch Zusammenlegung der Bereitschaftspolizei, dem Wasserschutzpolizeiamt und der Zentralstelle für Polizeitechnik führen die bei den bisherigen Dienststellen und Einrichtungen gebildeten Personalvertretungen die Geschäfte bis zur Neuwahl der bei dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik zu bildenden Personalvertretungen längstens für die Dauer von sechs Monaten fort.

Artikel 27

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7 am 1. Oktober 2017 in Kraft. Artikel 7 tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Es treten am 2. Oktober 2017 außer Kraft:

1. die Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien sowie die sachliche Zuständigkeit des Wasserschutzpolizeiamtes vom 27. Juli 1993 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 415), (BS 2012-1-4),

2. das Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur über die Organisation und Gliederung der Bereitschaftspolizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. September 2012 (18.112-1/34).

ID 171620

ENDE