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SächsArchG - Sächsisches Architektengesetzes
- Sachsen -
Vom 7. März 2017
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 103 *; ber. S. 237; 26.04.2018 S. 198 18; 05.04.2019 S. 245 19; 23.05.2019 S. 422 19a; 30.09.2020 S. 524 20; 17.01.2024 S. 38 24; 01.03.2024 S. 169 24a)
Abschnitt 1
Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben
(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer
(2) Der Zusatz "Freie" oder "Freier" darf nur geführt werden, wenn dieser Zusatz in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist.
(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(4) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Architektin" oder "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderen Regelung auch für die Innenarchitektin oder den Innenarchitekten und die Landschaftsarchitektin oder den Landschaftsarchitekten.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.
(1) Berufsaufgabe der Architektin oder des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Freianlagen und Landschaften sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin oder des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung, vor allem die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Die Planungen der in den Absätzen 1 und 4 Genannten zeichnen sich dadurch aus, dass sie gestaltend auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf funktionale, baugeschichtliche, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange und unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.
(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 Genannten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern in Fragen der Planung und Durchführung von Vorhaben, insbesondere die Überwachung der Ausführung sowie die Beratung zur effizienten und nachhaltigen Bauweise einschließlich der Strukturierung und Steuerung digitaler Planungsprozesse. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigentätigkeit.
(7) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten, der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie der Stadtplanerinnen und Stadtplaner gehören auch die Ausarbeitung von Plänen und Gutachten zu baulichen Anlagen im Rahmen der städtebaulichen Planung, der Landes- und Regionalentwicklung sowie von Umweltverträglichkeitsstudien.
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.
(3) Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1.500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250.000 Euro beträgt. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.
§ 4 Pflichten der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner 24
(1) Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die bei dieser in die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung eingetragen sind, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierte Brandschutzplanerin oder qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen.
(2) Die Pflichten des Absatzes 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen.
(3) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.
§ 5 Architektenliste, Stadtplanerliste, Liste der qualifizierten Brandschutzplaner, Sachverständigenliste 24
(1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste werden von der Architektenkammer Sachsen geführt.
(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Baureferendariat erfolgreich absolviert hat. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventinnen und Masterabsolventen ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Welche Aufgaben zu den wesentlichen Berufsaufgaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gehören, wird durch Satzung festgelegt.
(3) Der Zusatz nach § 1 Absatz 2 wird auf schriftlichen Antrag eingetragen, wenn die Antragstellerin ihren Beruf oder der Antragsteller seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig auf eigene Rechnung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrnimmt.
(4) Dem jeweiligen Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einer öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden ist. Das Verfahren kann für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet werden. Die Architektenkammer Sachsen bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, im Regelfall spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, abgeschlossen werden. Die Frist nach Satz 5 kann in zu begründenden Ausnahmefällen vier Monate betragen.
(5) Abweichend von dem Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 2 Satz 1 kann der Antrag bei Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Architektenkammer Sachsen eingereicht werden; in diesem Fall genügt die Übersendung von Kopien. Die Architektenkammer Sachsen kann im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 und soweit unbedingt geboten die Vorlage bestimmter Unterlagen in Form von beglaubigten Kopien verlangen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Von Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht über Unterlagen nach Satz 1 verfügen und die einen Antrag in elektronischer Form nach Satz 1 stellen, kann, sofern dies geboten erscheint, die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien verlangt werden. Im Fall des Satzes 1 wird das gesamte Verfahren, mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, elektronisch abgewickelt.
(6) Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt und
(7) Die Architektenkammer Sachsen führt darüber hinaus für ihre Mitglieder, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind, die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung. Die Architektenkammer Sachsen ist nach § 66 Absatz 2 Satz 9 der Sächsischen Bauordnung zuständig für Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die nach diesem Gesetz zur Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis berechtigt.
(8) Die Architektenkammer führt eine Sachverständigenliste auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 Nummer 10. Das Nähere regelt die Sachverständigenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 10).
(1) In den Listen nach § 5 Absatz 1 sind zu vermerken:
Mit Einwilligung der oder des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger aufzunehmen. Eine Änderung dieser Daten hat die Architektin, der Architekt, die Stadtplanerin oder der Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen, die die entsprechenden Korrekturen vornimmt.
(2) Die in eine Liste nach § 5 Absatz 1 Eingetragenen erhalten eine Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer. Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.
(3) In der Liste und dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 sind die Angaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 zu vermerken. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 7 Versagung der Eintragung 20 24
(1) Die Eintragung in eine Liste nach § 5 Absatz 1 ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die für den Beruf der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere,
(2) Für die Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.
§ 8 Löschung der Eintragung 20 24
(1) Die Eintragung in einer Liste nach § 5 Absatz 1 ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene ihrer oder seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.
(3) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht.
(4) In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist die oder der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern. Für den Fall der Nichterfüllung ist ihr oder ihm die Löschung nach Fristablauf anzudrohen. Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht.
(5) Die Eintragung des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 ist zu löschen, wenn
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.
(7) Für Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.
Abschnitt 2
Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 sowie Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Absatz 3 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft
(2) Das Gesellschaftsverzeichnis wird von der Architektenkammer Sachsen geführt. In das Gesellschaftsverzeichnis können neben dem Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Ort und Datum der amtlichen Registrierung und der Registriernummer auch Daten gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 über die Vorstände, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren oder Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften aufgenommen werden, insbesondere ladungsfähige Anschrift und weitere Kontaktdaten. Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt. § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. Im Hinblick auf die amtliche Registrierung kann die Architektenkammer Sachsen eine Unbedenklichkeitserklärung über die Vorgesellschaft abgeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(3) Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn
(4) Die Gesellschaft hat die Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 zu beachten. Sie hat darüber hinaus die Berufspflicht, zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer der Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500 000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
(5) Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Alternative 2 fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen.
(6) Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Eintragung wird unverzüglich nach Kenntnis der Eintragung beim Registergericht vorgenommen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in ein Register sind der Architektenkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
§ 10 Partnerschaftsgesellschaften 24
(1) Auf Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden die Anforderungen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 bis 5 keine Anwendung.
(2) Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3) Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen und Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 2 ergeben. Die Mindestversicherungssumme beträgt je Versicherungsfall bei Personenschäden 1.500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250.000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch auf mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
§ 11 Auswärtige Gesellschaften 24
(1) Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft), kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, den Zusatz nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechende Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Absatz 3 führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. § 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Einhaltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, entsprechend.
(2) Die Architektenkammer Sachsen untersagt der auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass
(3) Auswärtigen Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(4) Die Gesellschaft hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann für Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auch gegenüber der einheitlichen Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn die Gesellschaft ihre Dienstleistungserbringung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angezeigt hat oder in eine von dieser geführten Liste oder ein Verzeichnis eingetragen wurde.
(5) Aufgrund der Anzeige ist die Gesellschaft von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen, die für das Führen der Berufsbezeichnung von Bedeutung sind, der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. § 9 Absatz 7 gilt entsprechend. Sie hat ebenfalls mitzuteilen, wenn sie nicht mehr beabsichtigt, Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sie ist dann aus dem Verzeichnis zu löschen.
Abschnitt 3
Architektenkammer Sachsen
§ 12 Architektenkammer Sachsen
(1) Die Architektenkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
(2) Die Architektenkammer Sachsen kann Untergliederungen bilden.
(1) Mitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wer in eine Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen ist.
(2) Als Juniormitglied kann beitreten, wer
Die Juniormitgliedschaft dauert zwei Jahre. Sie endet, wenn die praktische Tätigkeit oder das Berufspraktikum endgültig beendet wurden und die Architektenkammer dies feststellt oder das Juniormitglied nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeit einen Antrag auf Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 gestellt hat, obwohl es hierzu von der Architektenkammer Sachsen schriftlich aufgefordert wurde. Die Dauer der Juniormitgliedschaft kann auf Antrag einmal um ein Jahr verlängert werden. Juniormitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sofern nicht dieses Gesetz oder die Satzung der Architektenkammer Sachsen Abweichendes regeln. Juniormitglieder können nicht Organ nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder Mitglied in den Organen nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sein. Sie unterliegen den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4. Die Fortbildungspflicht des Juniormitgliedes entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die Fortbildungsordnung der Architektenkammer festgelegt. Das Nähere regelt die Hauptsatzung der Architektenkammer Sachsen.
(3) Ehrenmitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen verliehen wurde. Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein. Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen nicht den Berufspflichten nach § 3. Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.
§ 14 Aufgaben der Architektenkammer Sachsen 18 20 24
(1) Aufgabe der Architektenkammer Sachsen ist es,
(2) Die Architektenkammer Sachsen kann über die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. Die Eintragung in diese Listen und Verzeichnisse darf nicht zur Voraussetzung der Vergabe von Aufträgen gemacht werden.
(3) Die Architektenkammer Sachsen ist jeweils zuständige Behörde
§ 15 Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen 24
(1) Organe der Architektenkammer Sachsen sind
(2) Die Architektenkammer Sachsen bildet einen Schlichtungsausschuss. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hauptsatzung die Bildung von weiteren Ausschüssen bestimmen.
(3) Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Architektenkammer Sachsen dürfen nur Kammermitglieder angehören. Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus der Architektenkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt. Das Amt des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vertreterversammlung wird mit der oder dem bei der letzten Wahl in der Reihenfolge der Wahlergebnisse nachfolgenden Bewerberin oder Bewerber besetzt; ist weder eine Bewerberin noch ein Bewerber vorhanden, wird eine Ersatzwahl vorgenommen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 sollen der Vertreterversammlung angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe oder eines Ausschusses der Architektenkammer Sachsen sein.
(4) Die in die Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Auf Antrag des berufenen Kammermitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht. Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für seine restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. Die Tätigkeit der oder des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Vorsitzenden des Ehrenausschusses sowie die Tätigkeit der Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist zu vergüten.
(6) Beschäftigte oder Beschäftigter der Architektenkammer Sachsen darf grundsätzlich nicht sein, wer
Die Architektenkammer Sachsen veranlasst für Personen, die unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes fallen, eine Überprüfung beim Bundesarchiv. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, spricht der Vorstand die Kündigung aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme der vertretenden Vizepräsidentin oder des vertretenden Vizepräsidenten. Die Architektenkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
§ 16 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) von den Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen gewählt.
(2) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.
§ 17 Aufgaben der Vertreterversammlung 19a 20 24
(1) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Architektenkammer Sachsen, sofern diese nicht von einem anderen Organ wahrgenommen werden. Sie beschließt insbesondere über
(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(5) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sind die von der Entlastung betroffenen Personen nicht antrags- und nicht stimmberechtigt; Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(6) Beschlüsse, die die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen betreffen, und Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Sächsischen Rechnungshof vorzulegen. Beschlüsse nach Absatz 1, die nicht einer Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1).
(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen. Er hat hierzu eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zu bestellen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort jeweils den Vorsitz. Für Geschäfte der laufenden Versammlung ist neben der Präsidentin oder dem Präsidenten auch die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
(5) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten, sofern nicht die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach Absatz 4 Satz 3 auch allein vertretungsberechtigt ist, zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 19 Eintragungsausschuss 20 24
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in sowie die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen, einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und der Bescheinigung der erfolgreichen Absolvierung eines Berufspraktikums. Er entscheidet über den Beitritt der Juniormitglieder nach § 13 Absatz 2, die Aufforderung an diese, einen Antrag auf Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 zu stellen, die Verlängerung der Dauer der Juniormitgliedschaft oder deren Beendigung. Er stellt ferner fest, ob die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 vorliegen.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Namen aller Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer Fachrichtungen werden in einer Liste erfasst. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören. Die Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer regelt die Hauptsatzung.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjuristin oder Diplomjurist haben. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglied der Architektenkammer Sachsen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Schlichtungsausschuss oder dem Ehrenausschuss angehören noch Beschäftigte der Architektenkammer Sachsen sein.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen eine Richterin oder ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 bis 43 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ob ein Hinderungsgrund vorliegt entscheidet die oder der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. Betrifft der Hinderungsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer Sachsen.
(7) Die oder der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein müssen. Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7).
(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss, noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören.
(4) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag einer oder eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.
(5) § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.
(1) Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet.
(2) Der Ehrenausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein. Mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören. Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjuristin oder Diplomjurist haben. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss angehören noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Architektenkammer Sachsen sein.
(4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Die Architektenkammer Sachsen erlässt zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen:
(2) Die Hauptsatzung regelt insbesondere
(3) Die Wahlordnung regelt insbesondere
(4) Die Haushalts- und Kassenordnung regelt insbesondere
(5) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
(6) Die Satzungen sind so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Architektenkammer Sachsen vertretenen Fachrichtungen gewahrt werden.
(7) Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen nach Absatz 1 sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. § 4 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.
§ 22a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen 20 24a
(1) Satzungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten.
(1a) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG . Ergänzend gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 3 festgelegten Kriterien zu überprüfen.
(3) Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Architektenkammer Sachsen ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hierbei hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer Sachsen die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden und die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit der oder des Verpflichteten fort.
§ 24 Datenverarbeitung, Auskunft 18 20 24
(1) Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Zu diesem Zweck dürfen über
insbesondere die im Satz 4 aufgeführten Daten verarbeitet werden. Hierzu gehören:
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Architektenkammer auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder den Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen
zu verlangen. Diese Daten dürfen von der Architektenkammer Sachsen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern die oder der Betroffene nicht widerspricht. Die oder der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Mit Einwilligung der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin, des Stadtplaners oder der Gesellschaft darf die Architektenkammer Sachsen auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. Die Architektenkammer Sachsen ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(4) Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 34a Absatz 4. In Fällen, in denen eine nichtöffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigt, ist der nichtöffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist. Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn die oder der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden glaubhaft dargelegt hat. Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen. Daten, die die Architektenkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen an potentielle Auftraggeberinnen und Auftraggeber übermittelt werden.
(5) Die Architektenkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.
(6) Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 4 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 137 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
§ 25 Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen 19
(1) Die Architektenkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern. Das Nähere regelt die Beitragsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 3).
(2) Die Architektenkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie für die Vornahme von Amtshandlungen und für sonstige Leistungen ihrer Organe und Ausschüsse Gebühren und Auslagen. Sofern die Architektenkammer Sachsen in ihrer Gebührenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 4) nichts Abweichendes geregelt hat, gilt der 1. Abschnitt des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 6).
(1) Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder nach § 13 Absatz 1 und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder dort Teilnehmerin oder Teilnehmer zu werden. Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Architektenkammer Sachsen geworden sind, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, erfüllen.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines monatlichen satzungsgemäßen Beitrages verpflichtet. Dieser wird durch Bescheid festgesetzt und ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Die Satzung kann einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag festlegen und Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist. Für selbständig tätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann die Satzung eine Ermäßigung des Beitrages für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab der erstmaligen Teilnahme als Selbstständige oder Selbständiger vorsehen.
(3) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen. Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerkes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen, Verwaltung und Organe des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind. Das Vermögen des Versorgungswerkes haftet nicht für Verbindlichkeiten der Architektenkammer Sachsen. Das Vermögen der Architektenkammer Sachsen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
(4) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag für seine Teilnehmerinnen und Teilnehmer und deren Familien folgende Leistungen:
Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann die oder der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag der oder des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn deren oder dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
(5) Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über
Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen.
(6) Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen Dritte findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechende Anwendung.
(7) Die Satzung wird entsprechend den Vorschriften des § 17 Absatz 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses auszufertigen und in dem von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen. Die Satzung, ihre Änderung, der Beschluss nach Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie die Anschlusssatzung und ihre Änderung müssen vor ihrer Bekanntmachung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 genehmigt werden.
(8) Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.
(9) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.
(10) Das Versorgungswerk ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Daten des Versorgungswerkes sind getrennt von den Daten der Architektenkammer zu verwalten. Auf die Verarbeitung von Daten Verstorbener finden die Datenschutzbestimmungen nach dieser Vorschrift entsprechende Anwendung. Insbesondere werden folgende Daten verarbeitet:
Das Versorgungswerk ist befugt, mit der Deutschen Post AG einen Vertrag zur Übermittlung von Daten gemäß § 101a Absatz 3 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abzuschließen. Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Ermittlung von Todesfällen verstorbener Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger an die Deutsche Post AG zu übermitteln und Daten zu verarbeiten, die diese ihrerseits dem Versorgungswerk auf der Rechtsgrundlage des § 101a Absatz 2 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt hat. Durch Maßnahmen aufgrund dieses Absatzes wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Im Übrigen finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes Anwendung.
(11) Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilnahme sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen. Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer Architektin, eines Architekten, einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Teilnahme und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Versorgungswerk ist berechtigt, der Architektenkammer Sachsen oder den Architektenkammern anderer Bundesländer, deren Mitglieder auch Mitglieder im Versorgungswerk sind, personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(12) Das Versorgungswerk bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 10 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.
(13) Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an die Teilnehmerin, den Teilnehmer, die sonstige Leistungsberechtigte oder den sonstigen Leistungsberechtigten. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(14) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf Leistungsbescheide mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Vollstreckungsbehörde das Versorgungswerk ist.
(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
(2) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen
Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt.
(3) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(4) Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.
(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Staatsministerium für Regionalentwicklung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.
(2) Die Architektenkammer Sachsen sowie das Versorgungswerk laden die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe und der Ausschüsse ein. Den Vertreterinnen und Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.
(3) Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
(4) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 28 Zusammenarbeit mit anderen Kammern 20 24
(1) Die Architektenkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner vertrauensvoll mit der Ingenieurkammer Sachsen zusammen. Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung bedarf.
(2) Darüber hinaus arbeitet die Architektenkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen.
(3) § 27 gilt für Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Abschnitt 4
Ahndung von Berufsvergehen
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen und die in das Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Dies gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit. Auf Antrag eines Mitgliedes der Architektenkammer Sachsen muss eine Entscheidung über ihr oder sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.
(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.
(3) Ist das Mitglied der Architektenkammer Sachsen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
§ 30 Verfahrensvorschriften 24
Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensregelungen trifft, finden für das Ehrenverfahren die Bestimmungen der §§ 18 bis 28 und 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen entsprechend Anwendung.
§ 31 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung 20 24
(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Den Bescheid mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber der oder dem Betroffenen erlässt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 5 der Eintragungsausschuss.
(3) Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Wird auf Löschung oder Ausschluss erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre.
(4) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 verjährt in vier Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen den Tatbestand einer Strafvorschrift, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.
(5) Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Architektenkammer Sachsen über die Betroffene oder den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn die oder der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen die Betroffene oder den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine an deren Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist.
(6) Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 wirksam. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(7) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen zu.
(8) Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn
§ 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften 24
Die § § 29, 30 und 31 Absatz 3 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den § § 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:
Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden. Die Gesellschaften nach den § § 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, die oder der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt ist. Weitere Partnerinnen und Partner oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.
Abschnitt 5
Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse
(1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 führen will, finden die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug.
(2) Für die Begriffe "Ausbildungsnachweis", "reglementierter Beruf" und "reglementierte Ausbildung" gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.
§ 33a Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 24
(1) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die jeweilige Fachrichtung, wenn sie oder er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in der Anlage 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit findet § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich.
(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt für die Fachrichtung Architektur auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, wenn sie oder er nachweist, dass er die Anforderungen nach
(3) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gelten auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller für die Fachrichtung Architektur als gleichwertig erfüllt, wenn sie oder er gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.
(4) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller für die jeweilige Fachrichtung, wenn
Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er
Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach den Sätzen 1 und 2 gleichgestellt. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 2 gelten unbeschadet von Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG .
(5) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.
(6) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nach den Absätzen 1 bis 4, die oder der bisher weder eine Wohnung noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat und den Beruf auch dort nicht überwiegend ausgeübt hat, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ebenfalls in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eingetragen, wenn sie oder er glaubhaft darlegen kann, die Anforderung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zeitnah erfüllen zu können. Weist die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht nach, dass sie oder er die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, wird die Eintragung gelöscht.
§ 34 Eintragungsverfahren 20 24
(1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 4 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 5 entsprechend. Ergänzend haben Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorzulegen. Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 2 bis 4 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, b Satz 1 und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Architektenkammer Sachsen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Von Antragstellerinnen und Antragstellern nach § 33a Absatz 2 kann eine Bescheinigung nach Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer Sachsen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer Sachsen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer Sachsen unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner auswirken könnten. Erhält die Architektenkammer Sachsen von diesen Behörden solche Informationen über Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen oder Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. Die Architektenkammer Sachsen informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 8 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Ergänzend zu § 6 wird die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Staat, in dem sie ihre oder er seine Berufsqualifikation erworben hat, vermerkt.
(4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
(5) Kann eine Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird, dass
ist dies durch Bescheid festzustellen. Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 4, bei denen im Hinblick auf die Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 34a durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen. Satz 2 gilt für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten:
(7) § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
§ 34a Ausgleichsmaßnahmen 20 24
(1) Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich ist, richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises:
(2) Beabsichtigt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat sie oder er dies der Architektenkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt die Architektenkammer Sachsen fest, dass die Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. Wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung eines Anpassungslehrgangs, informiert ihn die Architektenkammer Sachsen über das weitere Verfahren.
(3) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung festgelegt (§ 22 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 5).
(4) Die Architektenkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
§ 35 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner ohne Listeneintrag 20 24
(1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausüben und nur vorübergehend eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem sie oder er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtige Architektin, auswärtiger Architekt, auswärtige Innenarchitektin, auswärtiger Innenarchitekt, auswärtige Landschaftsarchitektin, auswärtiger Landschaftsarchitekt, auswärtige Stadtplanerin oder auswärtiger Stadtplaner), ist dazu berechtigt, wenn sie oder er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist.
(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist. Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin ihren oder der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4 vor, kann die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbracht werden. Den in § 1 Absatz 2 genannten Zusatz dürfen die in § 33a Absatz 2 und 3 genannten Dienstleisterinnen und Dienstleister führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
(4) Eine Architektin, ein Architekt, eine Innenarchitektin, ein Innenarchitekt, eine Landschaftsarchitektin, ein Landschaftsarchitekt, eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Anforderungen festgestellt worden ist. § 33a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 36 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten 20 24
(1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach § 35 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 4 Satz 4 vorgenommen werden. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Anzeige nach Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sofern die Dienstleisterin oder der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis nach Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern. Die Architektenkammer Sachsen kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; § 34 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters, ihre oder seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem sie ihre oder er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 35 Absatz 1, 3 oder 4 erfolgt, im Fall des § 35 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, und den Umfang der Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Dienstleisterinnen und Dienstleistern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis und den Umfang der Bauvorlagenberechtigung nach Satz 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 auf 18 Monate. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Die § § 7, 8 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(3) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach § 35 Absatz 4 hat bei der Architektenkammer Sachsen spätestens mit der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 3 sowie § 34 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6, Absatz 2, 6 Nummer 2 und Absatz 7 gelten entsprechend. Dienstleisterinnen und Dienstleistern nach § 35 Absatz 1 steht es frei, von der Möglichkeit des Satz 1 Gebrauch zu machen; in diesen Fällen findet § 34 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung.
(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und eines Antrages nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits über eine ihrer oder seiner Fachrichtung entsprechenden Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.
(5) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Architektenkammer Sachsen zu behandeln. § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2, die § § 29, 30, 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. § 31 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf Löschung aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erkannt und daneben eine Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechender Wortverbindungen nach § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden kann.
Abschnitt 6
Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen
und Europäischer Vorwarnmechanismus
§ 36a Europäischer Berufsausweis 24
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat.
(2) Wurde für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, der Europäische Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt, finden hinsichtlich des Verfahrens Artikel 4a Absatz 4 und Artikel 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und die aufgrund von Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 4 und Artikel 4e Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission Anwendung.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nicht das automatische Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1.
§ 36b Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen 24
(1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichwertig, sofern der gemeinsame Rahmen durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.
(2) Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Berufsausübung im Freistaat Sachsen wie den Inhaber einer nach diesem Gesetz erforderlichen Berufsqualifikation, sofern für diesen Beruf eine gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.
§ 36c Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr 20 24
(1) Die Architektenkammer Sachsen ist im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, die zuständige Behörde gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 für ausgehende Warnungen über das IMI gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG , sofern nicht eine diesbezügliche Zuständigkeit der Gerichte besteht. Sie ist auch zuständige Behörde für eingehende Warnungen. § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller im Rahmen der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, gefälschte Nachweise verwendet hat, unterrichtet die Architektenkammer Sachsen, sofern nicht eine unmittelbare Unterrichtung durch ein Gericht erfolgt, die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten und der anderen Bundesländer, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung über die Identität der betreffenden Person. Die Warnungen erfolgen unter weiterer Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG .
(3) Die von der Warnung betroffene Person nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich darüber zu informieren, dass in Bezug auf ihre Person eine solche Warnung übermittelt worden ist. Mit der Information nach Satz 1 ist die betroffene Person gleichzeitig darüber zu unterrichten,
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt hat.
(5) Soweit die Warnung nach Absatz 2 über das IMI nicht mehr gültig ist, ist sie binnen drei Kalendertagen ab dem Datum der vollziehbaren Entscheidung über den Widerruf oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie sonst ungültig geworden ist, zu löschen.
(6) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer Sachsen über eine im Freistaat Sachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin, eines auswärtigen Architekten, einer auswärtigen Innenarchitektin, eines auswärtigen Innenarchitekten, einer auswärtigen Landschaftsarchitektin, eines auswärtigen Landschaftsarchitekten, einer auswärtigen Stadtplanerin oder eines auswärtigen Stadtplaners, die oder der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Architektenkammer Sachsen, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis nach § 36 Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach Abschnitt 4 handelt. Liegt keine Eintragung vor, leitet die Architektenkammer Sachsen die Beschwerde an die Architektenkammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist. Diese Architektenkammer und die Architektenkammer Sachsen tauschen die erforderlichen Informationen aus. Die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedsstaates übermittelt die Architektenkammer Sachsen über eine oder einen bei ihr in einer Liste oder einem Verzeichnis eingetragene Berufsangehörige oder eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Die Architektenkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 38 Verordnungsermächtigungen 20
(1) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
(2) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
(1) Die bis zum 30. April 2014 erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich des Zusatzes "Freier" zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit.
(2) Die bis zum 30. April 2014 gestellten Anträge auf Eintragung werden nach den bis zu diesem Tag gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.
(3) Die Voraussetzungen der Mindestinhalte des Studiengangs entsprechend der Anlage gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. Mai 2014 begonnen haben.
(4) Die Architektenkammer Sachsen wählt unverzüglich nach dem 1. Mai 2014 einen Ehrenausschuss. Bis zur Wahl des Ehrenausschusses finden die Regelungen zum berufsgerichtlichen Verfahren weiterhin Anwendung. Zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. Die erste Amtszeit des Ehrenausschusses endet mit der Amtszeit der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstigen bestehenden Ausschüsse.
(5) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in ihrer oder seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 890) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als Architektin oder Architekt eingetragen, wenn sie oder er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
(6) Die Zuständigkeit nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 geht sechs Monate nach dem 1. Mai 2014 auf die Architektenkammer Sachsen über.
(7) Die Anforderungen an das Berufspraktikum gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gelten ab dem 1. März 2017 nicht für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufstätigkeit aufgenommen haben, die nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Regelungen als Berufspraxis anerkannt werden konnte.
(8) Die inhaltlichen Anforderungen an die Diplomstudiengänge gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. März 2017 begonnen haben.
§ 40 Übergangsvorschriften zum Versorgungswerk
(1) Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung, befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Absatz 1 Satz 2 SächsArchG, in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung, befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes beantragt haben. Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, und solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen.
(2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen.
Studienanforderungen | Anlage 1 24 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) |
Das Studium nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 muss je nach Fachrichtung folgende Anforderungen erfüllen:
A. Für die Fachrichtung Architektur
I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II. Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Absatz 1 SächsArchG) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Architektin und des Architekten ausgerichtet sein.
1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
B. Für die Fachrichtung Innenarchitektur
I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II. Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Absatz 3) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ausgerichtet sein.
1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
C. Für die Fachrichtung Landschaftsarchitektur
I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II. Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Absatz 3) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ausgerichtet sein.
2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
D. Für die Fachrichtung Stadtplanung
I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II. Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Absatz 4) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Stadtplanerin und des Stadtplaners ausgerichtet sein.
2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
Anlage 2 24 24a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) |
Die Durchführung des Berufspraktikums dient dazu, sowohl die Anforderung an die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b als auch die Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen zu können.
I. Anerkennung von ausgestellten Bescheinigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten
II. Anerkennungskriterien für die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Architektenkammer Sachsen
Anlage 3 24a (zu § 22a Absatz 2) |
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I. Prüfung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Dies gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits und Beschäftigungsbedingungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht angewendet werden, gewährleistet werden soll.
Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes vom 07.03.2017 (SächsGVBl. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 101)
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der seit dem 1. März 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238), 2. den am 1. März 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50).
ENDE |