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DRS 3-20 - Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 3 - 20
Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen

Vom 17. Mai 2000
(BAnz Nr. 103 vom 31.05.2000 S. 10.189;18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S.1 05; AT::21.06.2016 B1 aufgehoben)



Bekanntmachung von Rechnungslegungsstandards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 des Handelsgesetzbuchs Vom 17. Mai 2000
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz die vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, - DRSC e. V. - verabschiedeten Standards

gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachten Empfehlungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden sind, wird gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung  05

Dieser Standard ergänzt DRS 3. Er legt branchenspezifische Regeln für die Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen fest.

Versicherungsunternehmen haben mindestens eine Segmentierung bestimmter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Lebensversicherungsgeschäft vorzunehmen. Darüber hinausgehend wird für die produktorientierte Segmentierung eine gesonderte Berichterstattung für das Rückversicherungsgeschäft und Finanzdienstleistungen empfohlen.

Sofern primär eine Segmentierung produktorientiert erfolgt, ist grundsätzlich eine sekundäre Segmentierung nach geographischen Kriterien vorzunehmen. Erfolgt die Segmentierung der Daten für unternehmensinterne Entscheidungszwecke nach der geographischen Herkunft des Geschäfts, ist die primäre Segmentierung nach geographischen Kriterien vorzunehmen. Sofern die primäre Segmentierung produktorientiert erfolgt, für die unternehmensinterne Berichterstattung aber keine geographischen Segmente vorliegen, kann sich eine sekundäre Segmentierung an anderen Kriterien entsprechend orientieren. Sofern sich aufgrund der Daten für die interne Berichterstattung keine sekundäre Segmentierung ergibt, wie es z.B. bei Inlandskonzernen der Fall sein kann, kann auf eine sekundäre Segmentierung verzichtet werden.

Der vorliegende Standard enthält Angabepflichten für Versicherungsunternehmen, die gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB eine Segmentberichterstattung aufstellen.

Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 3-20
Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgen- den normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Der vorliegende Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Segmentberichterstattung (DRS 3) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen.

2. 04   05 Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB können die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.

3. 05 Der Standard richtet sich an Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (§ 341 Abs. 1 Satz 1 HGB)."

4. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Standards gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind (§ 341i Abs. 2 HGB).

5. 05  Andere Versicherungsunternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, sollen ebenfalls diesen Standard beachten.

6. 05 aufgehoben

7. Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Versicherungsunternehmen in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regeln dieses Standards bei der Berichterstattung über ein Segment mit Versicherungsaktivitäten zu berücksichtigen.

Regeln 04

Bestimmung der anzugebenden Segmente

8. 04 Versicherungsunternehmen haben gemäß Artikel 34 der EG-Versicherungsbilanzrichtlinie mindestens eine Segmentierung bestimmter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in

  1. Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und
  2. Lebensversicherungsgeschäft

vorzunehmen.

9. Darüber hinausgehend wird für die produktorientierte Segmentierung eine gesonderte Berichterstattung für

  1. Rückversicherungsgeschäft und
  2. Finanzdienstleistungen

empfohlen.

10. Wird das Krankenversicherungsgeschäft nicht als gesondertes Segment ausgewiesen, ist es dem Lebensversicherungsgeschäft zuzuordnen, sofern es nach Art der Lebensversicherung betrieben (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VAG) wird.

11. Sofern primär eine Segmentierung produktorientiert erfolgt, ist grundsätzlich eine sekundäre Segmentierung nach geographischen Kriterien vorzunehmen.

12. Erfolgt die Segmentierung der Daten für unternehmensinterne Entscheidungszwecke in erster Linie nach der geographischen Herkunft des Geschäftes, bildet diese auch das Kriterium für die primäre Segmentierung im Rahmen der Segmentberichterstattung. Die sekundäre Segmentierung hat in diesem Fall produktorientiert zu erfolgen.

13. Sofern die primäre Segmentierung produktorientiert erfolgt, für die unternehmensinterne Berichterstattung aber keine geographischen Segmente vorliegen, kann sich eine sekundäre Segmentierung an anderen Kriterien entsprechend orientieren, z.B. Sparten, Kundengruppen oder Rechtseinheiten.

14. Sofern sich aufgrund der Daten für die interne Berichterstattung keine sekundäre Segmentierung ergibt, wie es z.B. bei Inlandskonzernen der Fall sein kann, ist es nicht erforderlich, eine Segmentierung nach entscheidungsirrelevanten Kriterien, z.B. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde, vorzunehmen. In den Erläuterungen zur Segmentberichterstattung ist jedoch darzulegen, aus welchen Gründen auf eine sekundäre Segmentierung verzichtet wurde.

Angabepflichten für die Segmentberichterstattung

Angabepflichten je Segment

15 Für jedes anzugebende Segment und die zusammengefassten sonstigen Segmente sind anzugeben:

  1. erfasste Brutto-Beiträge,
    aa) aus Versicherungsgeschäften mit externen Dritten,
    bb) aus Versicherungsgeschäften mit anderen Segmenten,
  2. verdiente Beiträge (netto),
  3. Ergebnis aus Kapitalanlagen,
  4. sonstige versicherungstechnische Erträge (netto) ,
  5. Aufwendungen für Versicherungsfälle (netto),
  6. Aufwendungen für Beitragsrückerstattung (netto),
  7. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (netto),
  8. sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (netto) ,
  9. Segmentergebnis,
  10. immaterielle Vermögensgegenstände,
    aa) Geschäfts- oder Firmenwert,
    bb) Sonstige,
  11. Kapitalanlagen,
  12. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen,
  13. versicherungstechnische Rückstellungen (netto),
  14. versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird,
  15. sonstige Schulden.

16. Die Tz. 32-36 des DRS 3 sind entsprechend anzuwenden.

17. 05 aufgehoben

18. DRS 2-20 empfiehlt, dass Versicherungsunternehmen über die zuvor genannten Daten hinausgehend den Betrag der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit und der Investitionstätigkeit je primärem Segment angeben. Werden die Angaben dargestellt, dann sollten die Regelungen des DRS 2-20, Tz. 8, beachtet werden.

Sonstige Angaben

19. Für die sekundäre Segmentierung sind folgende Größen anzugeben:

  1. Brutto-Beitragseinnahmen einschließlich solcher aus Geschäften mit anderen Segmenten,
  2. Kapitalanlagen.

20. Sofern eine Zuordnung der Kapitalanlagen für die sekundäre Segmentierung nicht möglich ist, sind die versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

Inkrafttreten 04

21. 04 Tz. 8 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr.

 

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