![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk |
Änderungstext
2. DSAnpUG-EU - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Vom 20. November 2019
(BGBl. I Nr. 41 vom 25.11.2019 S. 1626)
Siehe Fn. *
Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
umwelt-online: 2. DSAnpUG-EU - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (1)a) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, speichern, verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 von den Verfassungsschutzbehörden an die Einbürgerungsbehörden übermittelt worden sind oder die Verarbeitung sonst im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies gilt im Rahmen der Entscheidung über die Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes auch in Bezug auf Daten, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist." |
2. In § 32 Absatz 2 wird das Wort "Verwendungsregelungen" durch das Wort "Verarbeitungsregelungen" ersetzt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt."
4. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Verwendungsregelungen" durch das Wort "Verarbeitungsregelungen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
§ 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
4. In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
5. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist." |
6. In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe " § 67d Abs. 1" durch die Angabe " § 67b Absatz 1" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
" § 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten".
2. In § 19 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "sind die Daten zu sperren" durch die Wörter "ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sperren" durch die Wörter "Einschränken der Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "sind die Daten zu sperren" durch die Wörter "ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Antiterrordateigesetzes
Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe rr wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter "zu sperren" durch die Wörter "in ihrer Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 wird das Wort "sperren" durch die Wörter "in ihrer Verarbeitung einschränken" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 64" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt und werden nach dem Wort "Bundesdatenschutzgesetz" die Wörter "der oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 57" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Gesperrte" durch die Wörter "In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Errichtungsanordnung" durch die Wörter "Festlegungen für die gemeinsame Datei" ersetzt.
b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in einer Errichtungsanordnung" gestrichen.
c) In Satz 2 werden die Wörter "Die Errichtungsanordnung bedarf" durch die Wörter "Die Festlegungen bedürfen" ersetzt.
d) In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" und werden die Wörter "Erlass der Errichtungsanordnung" durch die Wörter "den Festlegungen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter "zu sperren" durch die Wörter "in ihrer Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort "sperren" durch die Wörter "in ihrer Verarbeitung einschränken" ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 64" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 9" ersetzt und werden nach dem Wort "Bundesdatenschutzgesetz" die Wörter "der oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 57" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Gesperrte" durch die Wörter "In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Errichtungsanordnung" durch die Wörter "Festlegungen für die gemeinsame Datei" ersetzt.
b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in einer Errichtungsanordnung" gestrichen.
c) In Satz 2 werden die Wörter "Die Errichtungsanordnung bedarf" durch die Wörter "Die Festlegungen bedürfen" ersetzt.
d) In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" und werden die Wörter "Erlass der Errichtungsanordnung" durch die Wörter "den Festlegungen" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 1 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 9" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und die Wörter "auf seine Kosten" durch die Wörter "auf Kosten der betroffenen Person" ersetzt.
3. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
4. In § 28 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Speicherung und" gestrichen.
5. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
6. In § 43 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
7. § 45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ein Betroffener" durch die Wörter "eine betroffene Person" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
8. In § 46 Absatz 4 Satz 2 erster Teilsatz werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt und nach dem Wort "diese" wird das Wort "Wohnung" eingefügt.
9. In § 56 Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des BDBOS-Gesetzes
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrsdaten umfassen
(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist."
2. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Bundes, die für den Bund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS ist."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "1 und 2" durch die Wörter "1, 2 und 2a" ersetzt.
3. Die §§ 18 bis 20 werden durch die folgenden §§ 18 bis 24 ersetzt:
alt | neu |
18 (aufgehoben) | " § 18 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen. |
§ 19 (aufgehoben) | § 19 Verarbeitung von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS erforderlich ist. Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig:
(2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsächlichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren. (3) Soweit es zur Weiterentwicklung des Digitalfunk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiterverarbeiten:
Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außerhalb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu anonymisieren. Im Übrigen ist von den Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen. (4) Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrsdaten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert werden. Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. Die weitere Speicherung ist zu begründen und zu dokumentieren. In Abständen von drei Monaten ist zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. |
§ 20 Inkrafttreten | § 20 Übermittlung von Verkehrsdaten an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS
(1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
(2) Um das Wiederauffinden eines abhandengekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten übermitteln:
Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur Identifizierung des Endgerätes zu enthalten. (3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. |
§ 21 Übermittlung von Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden
Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Verkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erforderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der Verkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behörden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen. § 22 Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten (1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig. (2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen. § 23 Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS (1) Die Bundesanstalt führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS. In diesem Dateisystem können auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, insbesondere Angaben zu Mietverhältnissen zu den Standorten des Digitalfunk BOS sowie Kontaktdaten des Vermieters der für einen Standort genutzten Liegenschaft und seiner Beschäftigten oder Beauftragten. Die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS sowie die Bundesanstalt sind berechtigt, Daten im automatisierten Verfahren in das Dateisystem einzugeben und, soweit es zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, aus dem Dateisystem abzurufen. (2) Die Bundesanstalt legt im Einvernehmen mit den Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS fest, welche Personalien und welche Daten zur Erreichbarkeit von Ansprechpartnern von Vermietern der für Standorte genutzten Liegenschaften, von Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS sowie von sonstigen Vertragspartnern verarbeitet werden. Die Verantwortung einer Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede der in Absatz 1 genannten Stellen nur für die von ihr eingegebenen Daten. Die eingebende Stelle muss feststellbar sein. (3) Die Bundesanstalt trifft für das gemeinsame Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. (4) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt des Abrufs und die abrufenden Stelle sowie die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind spätestens am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. § 24 Einschränkung eines Grundrechts Durch die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt." |
Artikel 9
Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
Das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort "Bundesdatenschutzgesetzes" die Wörter "in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Beamtenstatusgesetzes
§ 50 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. | "Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden." |
2. In Satz 5 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 109 bis 111a durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 109 Anhörung
§ 110 Auskunft
§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
§ 111b Aufgabenübertragung".
2. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. | "Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen." |
b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf. | "Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Eine Verwendung für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes eines Datenverarbeitungssystems eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt. | "(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden." |
3. § 107 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen. | "(2) Den mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 1 ist zu dokumentieren." |
4. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Personenbezogene Daten dürfen für Beihilfezwecke erhoben und verwendet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur verwendet werden, wenn
| "(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 6. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind
|
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der betroffenen Person" gestrichen.
5. Die Überschrift des § 109 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 109 Anhörungspflicht | " § 109 Anhörung". |
6. § 110 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 110 Einsichtsrecht
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen. (4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen. | " § 110 Auskunft
(1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeichert sind. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten. (3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird." |
7. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte | " § 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "vorgelegt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
c) Absatz 2
(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Die Auskunft ist auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. | "Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt." |
8. § 111a wird durch die folgenden §§ 111a und 111b ersetzt:
alt | neu |
§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag
(1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,
(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist. (3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24 bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu dulden hat. (4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern. (6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. (7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden. | " § 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
(1) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn
Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren. (2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
§ 111b Aufgabenübertragung (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf die personalverwaltende Behörde mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde Aufgaben, die ihr gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, Beamtinnen und Beamten sowie gegenüber ehemaligen Beamtinnen und Beamten obliegen, auf eine andere öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. Die oberste Bundesbehörde kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung auf die oberste Dienstbehörde übertragen. (2) Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist, darf die personalverwaltende Stelle der Stelle, der sie Aufgaben übertragen hat,
(3) Auf Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes dürfen Aufgaben nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur dann übertragen werden, wenn die Vereinigungen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen. § 2 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt insoweit nicht." |
Artikel 12
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "(ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" durch die Wörter "(ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "und die Schweiz" gestrichen.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. | "Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 115 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes ergibt." |
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "von öffentlichen Stellen des Bundes" durch die Wörter "von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten."
6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab."
7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
bb) In Buchstabe c wird nach dem Komma am Ende das Wort "oder" eingefügt.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
durch öffentliche Stellen, wenn sie
| "2. durch öffentliche Stellen, wenn sie
|
c) Die Wörter "und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen." werden angefügt.
8. In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen" ersetzt.
9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch die Angabe "20" ersetzt.
10. Folgender § 86 wird angefügt:
" § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dürfen sowohl die zuständigen als auch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Für nichtöffentliche Stellen gilt insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht anzuwenden.
(3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der Verantwortliche angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor."
Artikel 13
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder Übertragung" gestrichen.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "folgende" werden die Wörter "wichtige im öffentlichen Interesse liegende" eingefügt.
b) In Nummer 7 werden die Wörter "oder Übertragung" gestrichen.
c) In Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst" durch das Wort "MAD-Gesetz" ersetzt.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
(3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
(4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4
Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Aufgabe weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes).
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst" durch das Wort "MAD-Gesetzes" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter " § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter " § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.
Im Übrigen sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Löschung
Soweit das Bundesamt im Rahmen seiner Befugnisse personenbezogene Daten erhebt, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben, für die sie erhoben worden sind, oder für eine etwaige gerichtliche Überprüfung nicht mehr benötigt werden. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke zu sperren. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt. | " § 6 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
Für die Rechte der betroffenen Person gegen das Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend." |
7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6f eingefügt:
" § 6a Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.
§ 6b Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 6c Recht auf Berichtigung
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.
§ 6d Recht auf Löschung
(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen nicht, wenn
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt.
§ 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Einschränkung zurücktreten muss.
§ 6f Widerspruchsrecht
Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen."
8. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Daten" wird das Wort "erhoben," gestrichen.
bb) Nach dem Wort "verarbeitet" werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
cc) Nach dem Wort "Verarbeitung" werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
b) Satz 3
Im Übrigen sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Anschrift von natürlichen Personen nicht durch Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e überprüft werden kann, ist sie anhand behördlicher Dokumente zu überprüfen, die zum Zweck der Anschriftsbescheinigung ausgestellt worden sind; sofern keine behördlichen Dokumente beigebracht werden können, ist die Anschrift anhand sonstiger geeigneter Verfahren zur Überprüfung der postalischen Erreichbarkeit zu überprüfen."
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
3. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-Mail-Adresse, ein Identitätsdatum oder die für die Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer notwendigen Informationen aus dem Verzeichnisdienst unverzüglich zu löschen, wenn der Nutzer dies verlangt, die Daten auf Grund falscher Angaben ausgestellt wurden, der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen akkreditierten Diensteanbieter fortgeführt wird oder die zuständige Behörde die Löschung aus dem Verzeichnisdienst anordnet. | "Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-Mail-Adresse, ein Identitätsdatum oder die für die Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer notwendigen Informationen unverzüglich aus dem Verzeichnisdienst zu löschen, wenn
|
4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-Mail-Diensten, insbesondere des Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7, der Nutzung der Dokumentenablage nach § 8, der Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11, der Vertragsbeendigung nach § 12 und der Einsichtnahme nach § 13 Absatz 3 sowie über die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind, um einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto zu verhindern. | "Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-Mail-Diensten, insbesondere der Nutzung des Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7 und der Dokumentenablage nach § 8, über die Rechtsfolgen und Kosten der Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11 und der Vertragsbeendigung nach § 12 sowie über die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind, um einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto zu verhindern." |
5. § 10 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-MailKonto unverzüglich aufzulösen, wenn der Nutzer es verlangt oder die zuständige Behörde die Auflösung anordnet. | "Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-Mail-Konto unverzüglich aufzulösen, wenn
|
(3) Dem Nutzer ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Daten zu gewähren.
wird aufgehoben.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene Daten beim Nutzer eines De-Mail-Kontos nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes. | "Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene Daten des Nutzers eines De-Mail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung."
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort "Bundesbeauftragten" die Wörter "oder der" eingefügt.
b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an das Datenschutzkonzept für die eingesetzten Verfahren und die eingesetzten informationstechnischen Einrichtungen durch Vorlage geeigneter Nachweise; der Nachweis wird dadurch geführt, dass der antragstellende Diensteanbieter ein Zertifikat des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorlegt; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erteilt auf schriftlichen Antrag des Diensteanbieters ein Zertifikat, wenn die datenschutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind; die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Kriterien wird nachgewiesen durch ein Gutachten, welches von einer vom Bund oder einem Land anerkannten oder öffentlich bestellten oder beliehenen sachverständigen Stelle für Datenschutz erstellt wurde; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann ergänzende Angaben anfordern; die datenschutzrechtlichen Kriterien sind in einem Kriterienkatalog definiert, der in der Verantwortung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit liegt und durch ihn im Bundesanzeiger und zusätzlich im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht wird; dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sofern Fragen der IT-Sicherheit berührt sind. | "4. die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an das Datenschutzkonzept für die eingesetzten Verfahren und die eingesetzten informationstechnischen Einrichtungen durch Vorlage geeigneter Nachweise; der Nachweis wird dadurch geführt, dass der antragstellende Diensteanbieter ein Zertifikat des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorlegt; der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erteilt auf schriftlichen Antrag des Diensteanbieters ein Zertifikat, wenn die datenschutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind; die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Kriterien wird nachgewiesen durch ein Gutachten, welches von einer vom Bund oder einem Land anerkannten oder öffentlich bestellten oder beliehenen sachverständigen Stelle für Datenschutz erstellt wurde; der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann ergänzende Angaben anfordern; die datenschutzrechtlichen Kriterien sind in einem Kriterienkatalog definiert, der in der Verantwortung des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit liegt und durch ihn oder sie im Bundesanzeiger und zusätzlich im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht wird; dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sofern Fragen der IT-Sicherheit berührt sind." |
10. In § 22 Satz 2 werden vor dem Wort "Bundesbeauftragte" die Wörter "oder die" eingefügt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "Nummer 2 oder 4" eingefügt.
bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern "Absatz 4 Satz 1" die Angabe "Nummer 2" eingefügt.
cc) In Nummer 12 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
dd) Die Nummern 13 und 14
13. entgegen § 15 die dort genannten Daten zu einem anderen Zweck erhebt oder verarbeitet,14. entgegen § 16 Absatz 5 dort genannte Daten zu einem anderen Zweck verwendet oder
werden aufgehoben.
ee) Nummer 15 wird Nummer 13.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nummer 5, 6, 13 und 14" durch die Wörter "Nummer 5 und 6" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. | "Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung der am Verfahren beteiligten betroffenen Person direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden. Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen, dass der Betroffene
- seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
- den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Die Einwilligung ist zu protokollieren.
wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "mehreren Verantwortlichen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) Satz 2
Soweit gemeinsame Verfahren auch Abrufe anderer Stellen ermöglichen sollen, gilt insoweit für die Abrufverfahren § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist eine Vorabkontrolle nach § 4d Absatz 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes durchzuführen und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4 und das Ergebnis der Vorabkontrolle vorzulegen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 4e Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes hinaus schriftlich oder elektronisch insbesondere festzulegen,
Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen eine der beteiligten Stellen, deren Beauftragter für den Datenschutz eine Kopie der von den beteiligten Stellen zu erstellenden Übersicht im Sinne von § 4g Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes verwahrt und diese nach § 4g Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Einsicht für jedermann bereithält. Nach Satz 1 Nummer 1 können auch verantwortliche Stellen bestimmt werden, die andere Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauftragen dürfen. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. | "(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens schließen die Verantwortlichen eine Vereinbarung nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679. In dieser Vereinbarung können auch Verantwortliche bestimmt werden, die andere Stellen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 beauftragen dürfen." |
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche Datenschutzvorschriften gelten, ist vor Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welches Datenschutzrecht angewendet wird. | "Soweit für die beteiligten Stellen ungeachtet der Verordnung (EU) 2016/679 unterschiedliche bundes- oder landesrechtliche Datenschutzvorschriften gelten, ist vor der Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welche dieser Datenschutzvorschriften angewendet werden." |
f) Absatz 6
(6) Die Betroffenen können ihre Rechte nach den §§ 19 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verantwortlich ist. Die Stelle, an die der Betroffene sich wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter.
wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person".
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Recht auf Berichtigung".
d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
" § 31 Verarbeitungsbeschränkungen".
e) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
" § 58 (weggefallen)".
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes des jeweiligen Landes entspricht. | "Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "und genutzt" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt und werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von Amts wegen" durch die Wörter "nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" und wird das Wort "ergänzen" durch das Wort "vervollständigen" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
7. In § 8 werden jeweils die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
§ 9 Rechte der betroffenen PersonDie betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
- Auskunft nach § 10,
- Berichtigung und Ergänzung nach § 12,
- Löschung nach den §§ 14 und 15,
- Unterrichtung nach § 45 Absatz 2,
- Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten Sperrvermerken nach § 52,
- Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2.
Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Auskunft an die betroffene Person | " § 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über
Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1 im Einzelfall ist der betroffenen Person auf Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten und ihre Empfänger zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist. Die Auskunft nach Satz 2 wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt. | "(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Auskunft kann auch elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden. | "(2) Sofern die Auskunft elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt wird, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden." |
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Auskunft nach § 10 unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (2) Die Auskunft unterbleibt ferner,
| "(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt. (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,
|
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "der verantwortlichen Stelle" durch die Wörter "des Verantwortlichen" und es wird das Wort "diese" durch das Wort "dieser" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 12 Recht auf Berichtigung
Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt." |
12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung und Nutzung der Daten eingewilligt hat oder | "1. die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat oder". |
bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "oder Nutzung" gestrichen.
13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ist die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Daten zu sperren. | "(3) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf Löschung personenbezogener Daten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung personenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679." |
14. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
15. In § 18 Absatz 4 werden nach der Angabe "2" die Wörter "Nummer 1 bis 3" eingefügt.
16. § 19 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. | "Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden." |
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Nutzungsbeschränkungen | " § 31 Verarbeitungsbeschränkungen". |
b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und genutzt" gestrichen.
18. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
19. § 34 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
b) In Satz 4 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
20. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Datenempfänger" durch das Wort "Empfänger" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre."
21. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
22. In § 38 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Datenempfänger" durch das Wort "Empfänger" ersetzt.
23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
24. In § 40 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
25. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Datenempfänger" durch das Wort "Empfänger" ersetzt und werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "oder Nutzung" gestrichen.
26. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
" § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Datenempfänger" durch das Wort "Empfänger" ersetzt.
27. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt. (4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
| "(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde." |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend."
28. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen. | "(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt." |
29. In § 49 Absatz 6 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
" § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort "wegen" das Wort "unentgeltlich" eingefügt.
32. In § 52 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "richtet" das Wort "unentgeltlich" eingefügt.
33. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "oder den Auszug" gestrichen.
bb) In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
dd) Die Nummern 12 und 13
12. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 Daten verwendet oder13. entgegen 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 50 Absatz 3 Satz 2 Daten für einen anderen als den dort genannten Zweck verwendet oder wiederverwendet.
werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13" durch die Wörter "des Absatzes 1" ersetzt.
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort "Datenempfänger" durch das Wort "Empfänger" ersetzt.
c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
erner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt. | "Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden." |
35. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder Berichtigung" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nummer 4
4. das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 sowie das Verfahren zur Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle zu regeln und
wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
§ 58 Bericht und EvaluierungDie Bundesregierung evaluiert die Anwendung von § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 bis 8 und Absatz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Nummer 12 und 13 sowie § 56 Absatz 1 Nummer 4 auf wissenschaftlicher Grundlage vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und berichtet hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die Länder erheben hierzu statistische Daten und stellen diese dem Bundesministerium des Innern spätestens drei Monate nach Ablauf des Evaluierungszeitraums zur Verfügung. Sofern sich aus der Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68 folgende Angabe eingefügt:
" § 68a Rechte der betroffenen Person".
2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Rechte der betroffenen Person
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person nach § 62 Einsicht in das Personenstandsregister und in die zum Personenstandseintrag geführten Sammelakten nehmen sowie eine Auskunft aus dem Personenstandseintrag oder der Sammelakte erhalten kann. Soweit die Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine gebührenfreie Kopie des amtlichen Formulars einer Personenstandsurkunde erfolgt, ist dieses nicht vom Standesbeamten zu unterschreiben, zu siegeln oder zu beglaubigen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 ist beschränkt auf die Kategorien von Empfän gem. gegenüber denen die im Personenstandsregister oder in den zum Registereintrag geführten Sammelakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden.
(2) Hinsichtlich der in den Personenstandsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Personenstandsregister beurkundeten Daten und die in den Sammelakten enthaltenen Dokumente keine Anwendung."
Artikel 18
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt und werden die Wörter "Erhebung und" gestrichen.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe c unwiderruflich ist, | "2. sie die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c jederzeit widerrufen kann," |
bbb) In Nummer 3 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b oder Buchstabe c" ersetzt und wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b oder Buchstabe c" ersetzt.
2. § 42 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, soweit diese für die Durchführung und Überwachung der klinischen Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten, die nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden, | "6. die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese für die Durchführung und Überwachung der klinischen Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen," |
b) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. In § 42b Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender Prüfärzte" durch die Wörter "Prüfärzten, deren Einwilligung vorliegt," ersetzt.
4. In § 58a Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter "nach Maßgabe des § 10 des Datenschutzgesetzes" gestrichen.
5. In § 58c Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.
6. § 58f wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
7. § 67a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, Befugnisse zur Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2 und zur Erhebung von Daten für die Zwecke des Absatzes 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzuräumen und Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermittlung von Daten durch Behörden des Bundes und der Länder an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, einschließlich der personenbezogenen und betriebsbezogenen Daten für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke, und der Art, des Umfangs und der Anforderungen an die Daten. | "Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
|
8. § 68 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit durch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn beim Empfänger kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist. Personenbezogene Daten dürfen auch dann übermittelt werden, wenn beim Empfänger kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, soweit dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. | "(6) In den Fällen des Absatzes 4 unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen." |
Artikel 19
Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
In Artikel 2 Nummer 11 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), das durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird § 40b Absatz 6 wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "schriftlich und ausdrücklich" durch die Wörter "ausdrücklich und entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt und werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. In Satz 3 Nummer 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Transfusionsgesetzes
Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden vor dem Wort "bestätigt" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen," durch das Wort "verarbeiten," ersetzt.
4. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen," durch das Wort "verarbeiten," ersetzt.
5. In § 21 Absatz 1a Satz 2 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
Artikel 21
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 4 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
2. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" und die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden" werden gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 6 angefügt:
"Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten übermittelt werden. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. § 29 Absatz 1a Satz 2 und 4 gilt entsprechend."
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für juristische Personen entsprechend. | "(7) Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, c und g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) sowie § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten für juristische Personen entsprechend." |
3. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ihm erhoben oder ihm" durch die Wörter "ihr erhoben oder ihr" ersetzt und werden die Wörter "und zu nutzen" gestrichen.
b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter "und die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen" durch die Wörter "und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
Artikel 22
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
§ 10 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten. | "Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Satz 3
Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Einrichtung des Abrufverfahrens und die getroffenen Festlegungen. | "(2) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 angemessen sind.
Die beteiligten Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
Die erforderlichen Festlegungen können auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens und über die getroffenen Festlegungen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Daten übermittelt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann." |
3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Gendiagnostikgesetzes
Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Einwilligung nach Satz 1 umfasst auch die Einwilligung in die Verarbeitung genetischer Daten."
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Analyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person mitteilen. | "(3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Analyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung der betroffenen Person mitteilen." |
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "zu sperren" durch die Wörter "in der Verarbeitung einzuschränken" ersetzt und werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
4. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Verwaltungsbehörde soll in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b von einer Ahndung absehen, wenn die Personen, deren genetische Proben zur Klärung der Abstammung untersucht wurden, der Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt haben. | " § 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt." |
Artikel 24
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
" § 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter "und nur zu diesem Zweck nach Absatz 4 oder Absatz 4a übermittelt werden" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3
3. die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisierten Verfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der sonstigen Auskünfte aus dem Register zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen und Auskünfte,
wird aufgehoben.
bbb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen an das Register und der Auskünfte aus dem Register sind die Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck aufzuzeichnen."
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "weitergegeben" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann in einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden. Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, sofern die beteiligten Stellen die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Erklärende oder der von einem Krankenhaus dem Register als auskunftsberechtigt benannte Arzt. Die Stelle, der nach Absatz 3 Satz 1 die Aufgabe übertragen wurde, die Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende zu speichern und darüber Auskunft zu erteilen, überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht | " § 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter "und die Übermittlung dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen zulässig."
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" und das Wort "weitergeben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4
Der Patient ist vor der Einwilligung darüber zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbezogenen Daten übermittelt werden.
wird aufgehoben.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle oder die Gewebeeinrichtung eine nichtöffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, findet § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch insoweit kontrolliert, als deren Anwendungsbereich weiter ist, als in § 38 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorausgesetzt. | "Ist die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle oder die Gewebeeinrichtung eine nichtöffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in den Fällen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 fallen." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt, werden die Wörter "an die nach § 2 Abs. 4" durch die Wörter "denen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1" und die Wörter "die Auskunft weitergegeben" durch die Wörter "nach § 2 Absatz 4 Satz 4 die Auskunft übermittelt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt, wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt und werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort "verwendet" jeweils durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
cc) Satz 5
Die in Absatz 1 Satz 1 sowie in § 15b und § 15c genannten Stellen haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die Daten gegen unbefugtes Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und keine unbefugte Weitergabe erfolgt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ärzte und anderes wissenschaftliches Personal des Entnahmekrankenhauses, des Transplantationszentrums, der Koordinierungsstelle nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach § 12 dürfen personenbezogene Daten, die im Rahmen der Organ- und Spendercharakterisierung beim Organ- oder Gewebespender oder im Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung beim Organ- oder Gewebeempfänger erhoben worden sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verwenden. | "Ärzte und anderes wissenschaftliches Personal des Entnahmekrankenhauses, des Transplantationszentrums, der Koordinierungsstelle nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach § 12 dürfen personenbezogene Daten, die von dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus, dem jeweiligen Transplantationszentrum oder der jeweiligen Stelle nach § 11 oder § 12 im Rahmen der Organ- und Spendercharakterisierung beim Organ- oder Gewebespender oder im Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung beim Organ- oder Gewebeempfänger erhoben oder an diese übermittelt worden sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
7. In § 15 Absatz 1 und 2 wird vor der Angabe "30 Jahre" jeweils das Wort "mindestens" gestrichen.
8. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter "den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Für die Transplantationsregisterstelle sind die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. | "(7) Die Transplantationsregisterstelle unterliegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden." |
9. § 15c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Für die Vertrauensstelle sind die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. | "(6) Die Vertrauensstelle unterliegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden." |
10. § 15f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter "den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
b) In Satz 7 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
11. § 15g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "zur Verwendung" gestrichen und werden nach dem Wort "Forschungszweck" die Wörter "die Verwendung" durch die Wörter "die Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "erheben und" gestrichen.
12. In § 15h Absatz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
13. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt und wird das Wort "weitergibt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Das Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 34 betreffenden Zeile das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" und das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" und das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, weiterzuleiten. | "Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "weitergegeben" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" und die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die antragstellende Person verpflichtet sich gegenüber der für die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden."
Artikel 27
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
§ 22 Absatz 5 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "dem Bundesdatenschutzgesetz sowie den weiteren Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "den einschlägigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verarbeiten" ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c werden die Wörter "sofern diese in die damit verbundene Datenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde schriftlich eingewilligt haben," gestrichen.
2. § 49 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. | "Die Daten nach Satz 1 können auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren übermittelt werden, sofern die beteiligten Stellen gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann und die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes." |
Artikel 29
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "wenn der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann," durch die Wörter "wenn der Versicherte hierzu seine Einwilligung" ersetzt.
2. In § 28 Absatz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
§ 1a Verarbeitung personenbezogener DatenDie zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
wird aufgehoben.
3. In § 10 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
4. § 13 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei den Erhebungen dürfen keine Daten erhoben werden, die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben. | "Daten, die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen nicht erhoben werden." |
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Semikolon und werden die Wörter " § 1a bleibt unberührt" gestrichen.
c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe " § 10 Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
6. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
7. In § 23a Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
8. In § 25 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
9. In § 30 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
Artikel 31
Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
wird aufgehoben.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
bb) Satz 2
Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Reisenden" die Wörter "oder ihren möglichen Kontaktpersonen" eingefügt.
bb) Satz 3
Es hat diese Daten zu löschen, wenn die Amtshilfe beendet ist.
wird aufgehoben.
Artikel 32
Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
Das Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"DRK-SDDSG - DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit der DRK-Suchdienst im Auftrag der Bundesregierung tätig ist. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Aufgaben des DRK-Suchdienstes". |
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Suchdienste dürfen" durch die Wörter "Der DRK-Suchdienst darf", die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Suchdienste erhalten" durch die Wörter "Der DRK-Suchdienst erhält" und das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Verwendung" wird durch die Überschrift "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Die vorgenannten Suchdienste dürfen" durch die Wörter "Der DRK-Suchdienst darf", die Wörter "speichern, verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" und das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Nummer 1" und werden die Wörter "der Suchdienste" durch die Wörter "des DRK-Suchdienstes" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 2 Nummer 1" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 15" durch
die Angabe " § 25 Absatz 1" ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
e) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Arten" durch das Wort "Kategorien" und werden die Wörter " (§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes)" durch die Wörter "(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679)" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung
Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden." |
7. § 6 wird aufgehoben.
8. § 7 wird § 6 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden." |
9. § 8 wird § 7.
Artikel 33
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes oder entsprechende Voraussetzungen nach den Landesdatenschutzgesetzen eingehalten werden. | "Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
|
Artikel 34
Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes
§ 10 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an öffentliche Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist. | "(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen." |
3. Absatz 4
(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an andere als die in § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist.
wird aufgehoben.
Artikel 35
Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
In § 12 Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) geändert worden ist, werden die Wörter "erheben und" gestrichen.
Artikel 36
Änderung des Hilfetelefongesetzes
In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hilfetelefongesetzes vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 448) werden die Wörter "erhoben und" gestrichen.
Artikel 37
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
In § 12 Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) geändert worden ist, werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "erheben" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz vorangestellt:
"Die Maßnahmeträger dürfen die ihnen nach Absatz 5 Satz 2 übermittelten Daten zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt wurden."
2. In § 5b Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "erheben" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen verwendet werden."
Artikel 39
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 21 Absatz 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt und werden jeweils die Wörter "des oder der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person oder der betroffenen Personen" ersetzt.
Artikel 40
Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:
" § 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten".
2. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten | " § 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten". |
b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
3. In § 78 Absatz 1 werden die Wörter "von § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist," durch die Wörter "des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.
4. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 16 Absatz 2 bleibt unberührt."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort "verarbeitet" die Wörter "nach Maßgabe von Absatz 1" eingefügt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
Die Datenübermittlung muss zusätzlich den Anforderungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes genügen.
wird aufgehoben.
Artikel 41
Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 4 folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 5: Datenschutz
§§ 63-66".
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 und in Absatz 3 werden nach den Wörtern "für den Datenschutz" die Wörter "der Deutschen Welle" eingefügt. 3. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "7." wird die Angabe "(weggefallen)" gestrichen und werden die Nummern 5 und 6 die Nummern 6 und 7.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle," |
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe "(weggefallen)" durch die Wörter "Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle." ersetzt.
5. Nach § 62 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
"Abschnitt 5
Datenschutz
§ 63 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
(1) Sofern die Deutsche Welle oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, sind bei der Verarbeitung dieser Daten nur die Pflichten des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, des Artikels 24 und des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistischen Zwecken dienende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, diese Verpflichtungserklärungen, diese Beschlüsse oder Urteile über die Unterlassung der Verbreitung oder diese Widerrufe
(3) Wird jemand durch die Berichterstattung der Deutschen Welle in seinen Rechten beeinträchtigt, so kann die über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
(4) Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
§ 64 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle
(1) Die Deutsche Welle ernennt einen Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde, der im Bereich der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer Satzung. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 sind auf den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 6 und in § 65 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Die Ernennung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle wird für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine zweimalige Wiederernennung ist zulässig.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle muss verfügen über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse erforderliche
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle kann neben anderen Aufgaben nur wahrgenommen werden, sofern diese mit dem Amt zu vereinbaren sind und die Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle nicht gefährden.
(6) Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(7) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er
Die Amtsenthebung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats; der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist vor der Entscheidung über die Amtsenthebung zu hören.
(8) Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle die Ausstattung zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse notwendig ist. Die Deutsche Welle weist die erforderlichen Mittel jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan aus und weist sie dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle im Haushaltsvollzug zu. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle unterliegt der Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat nur, soweit seine völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Diese unterstehen allein der Leitung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.
§ 65 Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle beaufsichtigt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, soweit die Deutsche Welle oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Nur soweit die Zuständigkeit des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle nicht gegeben ist, obliegt die Aufsicht über die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden den Informantenschutz zu wahren.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle darf gegenüber der Deutschen Welle und Hilfsunternehmen keine Geldbußen verhängen.
(4) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten oder den für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen und fordert den Intendanten oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig mit der Beanstandung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle den Verwaltungsrat über diese. Der Intendant oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen sollen in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle die Maßnahmen darstellen, die aufgrund der Beanstandung getroffen worden sind. Gleichzeitig leiten der Intendant oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(5) Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn
(6) Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle sind auch Angaben über die Verwendung der Sach- und Personalmittel zu machen, die dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle zur Verfügung stehen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Deutschen Welle sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten der Deutschen Welle und von Hilfsunternehmen zu schützen. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat den Tätigkeitsbericht zusätzlich zu den in Artikel 59 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Institutionen auch an die Organe der Deutschen Welle sowie an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übermitteln. Die Übermittlung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Um den Bericht gemäß Artikel 59 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist eine Veröffentlichung im Online-Angebot der Deutschen Welle ausreichend.
§ 66 Der Datenschutzbeauftragte im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt."
Artikel 42
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Stelle hat über die Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Mieter und Vermieter sowie über die Belegungsrechte und die höchstzulässigen Mieten im Sinne des § 3 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. | "Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich
verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist." |
Artikel 43
Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
§ 7 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." |
Artikel 44
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 25a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Verwendung personenbezogener" durch die Wörter "Verarbeitung von personenbezogenen" ersetzt.
2. In dem Wortlaut werden die Wörter "verarbeitet und genutzt werden" durch die Wörter "verarbeitet werden" ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 11 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Verwendung personenbezogener" durch die Wörter "Verarbeitung von personenbezogenen" ersetzt.
2. In dem Wortlaut werden die Wörter "verarbeitet und genutzt werden" durch die Wörter "verarbeitet werden" ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 19 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Verwendung personenbezogener" durch die Wörter "Verarbeitung von personenbezogenen" ersetzt.
2. In dem Wortlaut werden die Wörter "verarbeitet und genutzt werden" durch die Wörter "verarbeitet werden" ersetzt.
Artikel 47
Änderung de AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 52a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter "und Nutzen" gestrichen.
b) In der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 34 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
d) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 5
Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung".
e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
" § 37 Einschränkung der Verarbeitung".
f) Der Angabe zu § 38 werden die Wörter "und der betroffenen Person" angefügt.
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet und nutzt. | "Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person", wird das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "personenbezogene" durch die Wörter "die Verarbeitung personenbezogener" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person", wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und die Wörter "seinen Willen" durch die Wörter "Willen der betroffenen Person" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und wird das Wort "sein" durch das Wort "ihr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aktualität" die Wörter "nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Aktualität" die Wörter "nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "den Betroffenen nach § 34 und für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38" durch die Wörter "die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Zwecke der" die Wörter "Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679," eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "zum Betroffenen" durch die Wörter "zur betroffenen Person" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Gruppenauskunft" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" und nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und die Informationsfreiheit" eingefügt.
9. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten" durch die Wörter "die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 sowie für die Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und" ersetzt.
10. In § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
12. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "zum Betroffenen" durch die Wörter "zur betroffenen Person" ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt und die Wörter " (§ 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes)" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter " § 10 Abs. 3 Satz 2 des BDSG ist nicht anzuwenden" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt, werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und die Informationsfreiheit" eingefügt und werden die Wörter " § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" und die Wörter " § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
14. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Nutzen" gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "speichern, verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann," ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter "Speicherung, Veränderung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt und werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
15. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und werden die Wörter "dessen Daten" durch die Wörter "die Daten der betroffenen Person" ersetzt.
16. In § 26 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
An Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maßgabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 übermittelt werden. Für eine nach § 4b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige Übermittlung an ausländische Behörden findet auch § 15 entsprechende Anwendung. | "An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung." |
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
18. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter "zum Betroffenen" durch die Wörter "zur betroffenen Person" ersetzt.
19. In der Überschrift des Kapitels 4 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und den Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, unentgeltlich Auskunft. Der Antrag muß die Grundpersonalien enthalten. Die Registerbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. | "(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben." |
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Auskunftserteilung unterbleibt" durch die Wörter "Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht" und die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. | "Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann." |
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt und werden nach dem Wort "sein" die Wörter "oder ihr", nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "die oder" und nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und die Informationsfreiheit" eingefügt und werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitteilung" die Wörter "der oder" eingefügt und werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
21. In § 34a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "24" durch die Angabe "9" ersetzt.
22. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten | "Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung". |
23. In § 35 werden nach den Wörtern "gespeicherten Daten" die Wörter "nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
24. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt, werden die Wörter "seiner Daten" durch die Wörter "der Daten der betroffenen Person" ersetzt und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
25. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Sperrung | " § 37 Einschränkung der Verarbeitung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Registerbehörde hat die Daten zu sperren, soweit
§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung. | "(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gesperrte" durch die Wörter "In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt und werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte" durch die Wörter "In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt.
26. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37" und werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
27. § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d werden die Wörter "Sperrung von Daten" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" und werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Buchstabe e wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
28. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt und werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und die Informationsfreiheit" eingefügt.
Artikel 48
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. | "Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person", wird das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
ccc) In den Nummern 3 und 5 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Verwendungsregelungen" durch das Wort "Verarbeitungsregelungen" ersetzt und werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person dem" ersetzt.
b) In Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
d) In Absatz 1c Satz 2 wird das Wort "Informationen" durch die Wörter "personenbezogenen Daten" und das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
e) In Absatz 3 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "und genutzt" gestrichen.
f) In Absatz 4 werden die Wörter "Übermittlung und" gestrichen, wird das Wort "erfassten" durch das Wort "erhobenen", das Wort "sind" durch das Wort "ist" und das Wort "dies" durch die Wörter "die Verarbeitung dieser Daten" ersetzt.
g) Absatz 6
(6) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwendung.
wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
4. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "bis 8" durch die Angabe "bis 7" ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort "aufbewahrt" durch das Wort "gespeichert" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
6. In § 44 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 49
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 88 das Wort "Verwendungsregelungen" durch das Wort "Verarbeitungsregelungen" ersetzt.
2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Kostentragung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und" und "durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen.
3. In § 45a Absatz 3 wird nach dem Wort "Kostentragung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und" und "durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen.
Sind die durch die Auswertung der Datenträger erlangten personenbezogenen Daten für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
wird aufgehoben.
5. In § 48a Absatz 1 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
6. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern" die Wörter "unbeschadet der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort "verwertet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) In Absatz 6 Nummer 2 bis 5 wird jeweils das Wort "weiterzugeben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
7. In § 68 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
8. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Datei im Sinne von § 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes (Antiterrordatei)" durch die Wörter "Antiterrordatei (§ 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes)" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "technische und organisatorische Maßnahmen" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "speichern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) In Absatz 7 werden nach den Wörtern "technische und organisatorische Maßnahmen" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
9. In § 73 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 3a Satz 4 werden jeweils die Wörter "speichern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
10. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Die gespeicherten Daten sind" die Wörter "durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
b) In den Absätzen 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" und wird das Wort "dürfen" durch das Wort "darf" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
11. § 78a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "speichern, übermitteln und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
12. In § 82 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
13. § 86 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. | "Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist." |
14. In der Überschrift und in Absatz 1 des § 88 wird jeweils das Wort "Verwendungsregelungen" durch das Wort "Verarbeitungsregelungen" ersetzt.
15. § 88a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "an Ausländerbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben" durch die Wörter "den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den Trägern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln" ersetzt und werden nach dem Wort "Eingliederungsvereinbarung" ein Komma und die Wörter "zur Integration in den Arbeitsmarkt" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und Nutzung von personenbezogenen" durch das Wort "dieser" ersetzt.
b) In Absatz 1a wird jeweils das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "an die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben" durch die Wörter "den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln" ersetzt und werden nach dem Wort "Eingliederungsvereinbarung" ein Komma und die Wörter "zur Integration in den Arbeitsmarkt" eingefügt.
16. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "überlassen" durch das Wort "bereitgestellt" ersetzt.
17. In § 90c Absatz 2 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
18. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. | "Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen." |
b) Absatz 3
(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung.
wird aufgehoben.
19. In § 91a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen und die Sperrung" durch die Wörter "die betroffene Person und für die Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
20. In § 91b Nummer 3 werden das Komma und die Wörter "wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach § 4b Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist" durch die Wörter "nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
21. In § 91d Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
22. In § 91g Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
23. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "eine Datei" durch die Wörter "ein Dateisystem" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei" durch die Wörter "ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem" ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern "richtet sich nach" die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679 und nach" eingefügt.
Artikel 50
Änderung des Visa-Warndateigesetzes
Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:,
" § 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten".
b) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Datensicherheit" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zum Betroffenen" durch die Wörter "zur betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "zum Betroffenen" durch die Wörter "zur betroffenen Person" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Datensicherheit" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "unterrichtet" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "zum Betroffenen" durch die Wörter "zur betroffenen Person" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Zweckbestimmung und weitere Verwendung der Daten | " § 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten". |
b) In Satz 1 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten übermittelt werden sowie über Funktionsweise und Aufbau der automatisierten Datenverarbeitung. Der Antrag muss die Grundpersonalien enthalten. | "(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben." |
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Auskunftserteilung unterbleibt" durch die Wörter "Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht" und die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person", wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt und werden nach dem Wort "sich" die Wörter "die Beauftragte oder" eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person", wird das Wort "sein" durch das Wort "ihr" ersetzt und werden nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "der oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitteilung" die Wörter "der Beauftragten oder" eingefügt und werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
7. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Sperrung | " § 14 Einschränkung der Verarbeitung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt werden. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsamt die Daten zu sperren und die Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist. | "(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, es sei denn, die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Das Bundesverwaltungsamt hat den Datensatz des Betroffenen zu sperren, soweit die Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von der Stelle, die die Daten übermittelt hat oder vom Bundesverwaltungsamt festgestellt werden kann.
wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. | "Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet werden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen." |
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt und die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
dd) Satz 3 wird aufgehoben.
9. In § 15 wird in Nummer 7 das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
Artikel 51
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
(nicht dargestellt)
2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.
3. § 34 wird aufgehoben.
Artikel 52
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
3. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. | "(2) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt. Die betroffene Person kann nur in diesem Fall abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten von der Registerbehörde verlangen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend." |
4. In § 21 Satz 1 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
5. § 21a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "verwendeten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und zur Datenschutzkontrolle verwendet" durch ein Komma und die Wörter "zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend. Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend."
6. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "die Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn die antragstellende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich die betroffene Person in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. | "Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 entsprechend." |
c) In Satz 7 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
7. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. | "(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen." |
8. § 57 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist eine Strafnachricht übermittelt worden, wird der empfangenden Stelle auch die Entfernung der Eintragung aus dem Register mitgeteilt. | "Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen." |
9. In der Überschrift des § 64 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
10. § 64b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.
11. § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | "(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
Artikel 53
Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732, 3431) wird wie folgt geändert:
4. In Nummer 1132 wird im Gebührentatbestand die Angabe " § 150" durch die Angabe " § 150 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
wird aufgehoben.
2. Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:"(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. Des Weiteren kann ein formloser kostenfreier Auszug über die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten beantragt werden."
und Nummer 5
5. Dem § 150d wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) Auf Antrag wird einer Person Auskunft über die zu ihr gespeicherten Protokolldaten gegeben. Wurden einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Auskünfte aus dem Register erteilt, entscheidet die Registerbehörde über die Erteilung der Auskunft nach Satz 1 im Einvernehmen mit dieser Stelle."
wird aufgehoben.
3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 5" durch die Wörter "Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc" ersetzt.
Artikel 54
Änderung des Eurojust-Gesetzes
§ 8 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 166 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" durch die Wörter "gelten § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter "gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" durch die Wörter "gilt § 58 Absatz 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.
Artikel 55
Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
In § 7 Satz 1 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 56
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
In Nummer 1132 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe " § 150" durch die Angabe " § 150 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 57
Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes
Das Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst:
" § 34 Datenverarbeitung; Datenschutz".
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 34 Datenverarbeitung; Datenschutz". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "weitergegeben"
durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
3. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
Artikel 58
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
2. In § 17 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes. | "Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen." |
4. In § 83 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
5. In § 110 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
Artikel 59
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. | "Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden." |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
Artikel 60
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht druchgeführt, das WpPG wurde neu dargestellt.
Die Änderung vom 08.07.2019 S. 1002 Artikel 1 war sehr umfangreich; siehe vorheriger Stand =>)
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 7 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 61
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22a folgende Angabe eingefügt:
" § 22b Verarbeitung personenbezogener Daten".
2. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern," durch das Wort "verarbeiten," ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
3. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
" § 22b Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungsstelle und der Sanktionsausschuss sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeiten die in Satz 1 genannten Stellen personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:
Unter diesen Voraussetzungen sind die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungsstelle und der Sanktionsausschuss auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.
(2) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(3) Soweit der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 keine Auskunft erteilt wird, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der genannten Stellen zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.
(4) Soweit Personen oder Unternehmen personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 an die Börsenaufsichtsbehörde, den Börsenrat, die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungsstelle oder den Sanktionsausschuss übermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht."
Artikel 62
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 203 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Beauftragter für den Datenschutz" durch das Wort "Datenschutzbeauftragter" ersetzt.
2. § 355 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer unbefugt
| "(1) Wer unbefugt
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich." |
Artikel 63
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "verantwortliche Stelle" durch das Wort "Verantwortliche" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Absatz 4 Nummer 7 geändert, da Absatz 2 durch Gesetz vom 11.07.2019 S. 1066 in Absatz 4 umbenannt und geändert wurde; siehe =>)
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Sinngemäß in Absatz 3 geändert, da Absatz 1 durch Gesetz vom 11.07.2019 S. 1066 in Absatz 3 geändert wurde; siehe =>)
aa) In Satz 4 wird das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort "weitergeleitet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Absatz 5 geändert, da Absatz 3 durch Gesetz vom 11.07.2019 S. 1066 in Absatz 5 geändert wurde; siehe =>)
3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Datenbestände" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
4. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. | "Bedingungen, die der übermittelnde Staat für die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu beachten." |
b) In Absatz 6 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "erforderlichen" durch die Wörter "erhobenen und übermittelten" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der verantwortlichen Stelle" durch die Wörter "des Verantwortlichen" ersetzt.
Artikel 64
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht durchgeführt, da der § 29 durch Gesetz vom 04.08.2019 S. 1147 bereits neu gefasst wurde; siehe =>)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen." |
bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "erheben und verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Den mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist zu dokumentieren." |
bb) In Satz 10 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist; § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend." |
e) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden Absatz 7 ersetzt:
alt | neu |
"(7) § 110 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." |
f) Absatz 9 wird Absatz 8.
2. In § 58c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt," gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "speichern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
cc) In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Betroffenen" durch die Wörter "eine betroffene Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
4. In § 89 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.
Soweit dabei die Übermittlung personenbezogener Daten von Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, bedarf dies deren Einwilligung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
Artikel 66
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
(nicht dargestellt)
2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. | "Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen." |
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur für Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien. | "Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur verarbeitet werden:
Satz 5 gilt auch für die Verarbeitung von Personalaktendaten in Dateisystemen." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes bleibt unberührt. | " § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes bleibt unberührt." |
c) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt:
alt | neu |
(6) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.
Einer bevollmächtigten Person ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten einer dritten Person oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Dienstpflichtigen Auskunft zu erteilen. (8) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten über
| "(6) Das Recht des Dienstpflichtigen auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte.
Dies gilt auch nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses.
Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt.
Dem Dienstpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu seiner Person automatisiert gespeichert sind.
(7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten des Dienstpflichtigen derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. (8) Bevollmächtigten des Dienstpflichtigen ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene des Dienstpflichtigen und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (9) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten über
|
4. In § 69 Absatz 2 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
Artikel 67
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
bb) In Buchstabe e werden die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt.
b) In Nummer 36 werden die Wörter "der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten" durch die Wörter "der nach § 10 Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten" ersetzt.
2. In § 20a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "L 314 vom 22.11.2016 S. 72" die Angabe "; L 127 vom 23.05.2018 S. 2" eingefügt.
Artikel 68
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 7 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend." |
2. Absatz 6a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend." |
Artikel 69
Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes
§ 3 des ZIS-Ausführungsgesetzes vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben" durch die Wörter "im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "eingegeben" durch das Wort "erfasst" ersetzt.
Artikel 70
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 211 wird wie folgt gefasst:
" § 211 Pflichten der betroffenen Person".
b) In der Angabe zu § 364 wird das Wort "Mitteilung" durch das Wort "Offenlegung" ersetzt.
2. In § 2a Absatz 3 wird nach der Angabe "L 314 vom 22.11.2016 S. 72" die Angabe "; L 127 vom 23.05.2018 S. 2" eingefügt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
c) In Absatz 10 wird die Angabe "5 oder" durch die Angabe "5 und" ersetzt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
6. In § 31a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
7. In § 31b Absatz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
8. In § 32a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
9. § 32f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend" durch die Wörter "gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "gilt Absatz 1 entsprechend" durch die Wörter "gilt Absatz 2 entsprechend" ersetzt.
10. In § 82 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
11. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b," durch die Wörter "der in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten" ersetzt.
cc) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten" durch die Wörter "die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b," ersetzt.
dd) In Satz 3 werden die Wörter "der in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten" durch die Wörter "der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b," ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
12. § 93a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" und die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
13. In § 108 Absatz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
14. In § 119 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
15. In § 128 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
16. In § 210 Absatz 3 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Die Betroffenen" durch die Wörter "Die betroffenen Personen" ersetzt.
17. Die Überschrift zu § 211 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 211 Pflichten des Betroffenen | " § 211 Pflichten der betroffenen Person". |
18. In § 216 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "die Betroffenen" durch die Wörter "die betroffenen Personen" ersetzt.
19. In § 361 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
20. § 364 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Mitteilung" durch das Wort "Offenlegung" ersetzt.
b) In der Vorschrift wird das Wort "mitzuteilen" durch das Wort "offenzulegen" ersetzt.
Artikel 71
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
In Artikel 97 § 26 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "und Absatz 8" gestrichen.
Artikel 72
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
In § 1 Absatz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden."
Artikel 73
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 11 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen." |
Artikel 74
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn
| "Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist." |
bb) Satz 3
Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2a) 1Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermittlung nach Absatz 2 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt; mitteilungspflichtige Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2. 2Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle. 3Der Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, der mitteilungspflichtigen Stelle vorliegen.
Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung
jeweils unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten sowie des Datums der Einwilligung, soweit diese Daten nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Bei einer Übermittlung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 finden § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung keine Anwendung. Bei einer Übermittlung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3 gilt Folgendes:
| "(2a) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2 § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 3 § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung." |
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen."
d) Absatz 6 Satz 2
Für Verträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und Pflegeversicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsverhältnis vordem 1. Januar 2011 bestanden hat, ist Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn
- die mitteilungspflichtige Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass sie
- von einer Einwilligung ausgeht und
- die Daten an die zentrale Stelle übermittelt und
- der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Information nach Nummer 1 schriftlich widerspricht.
wird aufgehoben.
2. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Absatz 2a
(2a) 1Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle in die Datenübermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewilligt hat. 2 § 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 5 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehegatten abzugeben. 4Hat der Zulageberechtigte den Anbieter nach § 89 Absatz 1a bevollmächtigt oder liegt dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89 Absatz 1 vor, gilt die Einwilligung nach Satz 1 für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle bei Vorliegen einer Einwilligung nach Absatz 2a neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben auch die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge an die zentrale Stelle zu übermitteln, und zwar unter Angabe
2 § 10 Absatz 2a Satz 6 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. | "Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend." |
3. In § 22a Absatz 2 Satz 8 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
4. In § 32b Absatz 5 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) 1Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verwenden. 2Er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. | "(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten." |
b) Absatz 9
(9) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuerabzugsmerkmal verwendet. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
wird aufgehoben.
6. § 39e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Verwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten die Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß. | "Für die Verarbeitung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 entsprechend." |
b) Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gelten die Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß; | "Für die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend;" |
c) In Absatz 10 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
7. § 41b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "erheben, bilden, verarbeiten oder verwenden" durch die Wörter "verarbeiten oder bilden" ersetzt.
b) Absatz 2a
(2a) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 32b Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,) das Ordnungsmerkmal verwendet. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "erhoben, abgerufen, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
8. In § 44a Absatz 2a Satz 7 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
9. In § 45d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
10. § 48b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu informieren."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1."
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "Das Bundeszentralamt für Steuern" durch das Wort "Es" ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 2
Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Absatz 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.
wird aufgehoben.
11. § 50f Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." |
12. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden."
b) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 8 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für andere Zwecke dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist. | "Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten." |
13. In § 68 Absatz 4 wird das Wort "übermitteln" durch das Wort "bereitstellen" ersetzt.
Artikel 75
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 6 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 2 Nummer 5 werden das Wort "Erhebung" sowie die Wörter "und Übermittlung" gestrichen.
2. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
Artikel 76
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
In § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "Verhältnisse des Betroffenen" durch die Wörter "personenbezogenen Daten der betroffenen Person" ersetzt.
Artikel 77
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Dem § 95 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf."
Artikel 78
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung und der Schutz geistigen Eigentums bleiben unberührt. Insbesondere gilt das Gebot der Datensparsamkeit nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Anforderung oder Weitergabe von Informationen nach den §§ 6 bis 8 darf nur erfolgen, wenn die Information zu dem Zweck verwendet werden soll, zu welchem sie erhoben wurde. | "(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit die Absätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln." |
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:
"(3) Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014 verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.
(4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde informieren die von den Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in geeigneter Form über das Ende der Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Behörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Finanzmarktstabilität gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Soweit Institute, Unternehmen oder inländische Unionszweigstellen gemäß § 1 personenbezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 übermitteln, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht."
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn zudem ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des § 4b Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet wird. | "3. personenbezogene Daten werden nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt." |
Artikel 79
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung". |
2. In der Überschrift des § 36a werden die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten" durch das Wort "Datenübermittlung" ersetzt.
3. § 57 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang stehen mit
|
Artikel 80
Änderung des Energiestatistikgesetzes
Das Energiestatistikgesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 392) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "gespeichert und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "gespeichert, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
Artikel 81
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
" § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten".
b) Die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst:
" § 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person".
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten | " § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. | "Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "Verwendungsregelungen" durch das Wort "Verarbeitungsregelungen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.
ccc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 gespeichert oder genutzt werden. | "(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden." |
e) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "für den Zweck verarbeiten" ersetzt.
f) In Absatz 6 wird das Wort "Sperren" durch die Wörter "Einschränken der Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a Satz 3 werden jeweils die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
c) In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "geschützten Verhältnisse" durch die Wörter "geschützten Daten" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "darf" durch die Wörter "übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat," ersetzt und wird das Wort "übermitteln" gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot."
d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Verwendungszweck" durch das Wort "Verarbeitungszweck" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Verwendungszwecke" durch das Wort "Verarbeitungszwecke" ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
e) In Absatz 12 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
5. In § 31 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
6. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 150 Auskunft auf Antrag betroffener Personen | " § 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt."
c) In Absatz 4 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 3
Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.
wird aufgehoben.
7. § 150a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
8. § 150b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde. | "(5) Die Übermittlung für Forschungsarbeiten Dritter im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/679 richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde." |
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet. | "(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen." |
9. Dem § 150c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen."
10. § 150d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und zur Datenschutzkontrolle verwendet" durch ein Komma und die Wörter "zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend."
11. In § 151 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
12. § 153 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
Artikel 82
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltsenden Fassung und die Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind.
Bei nichtöffentlichen Stellen und aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung erheben, wenn
Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über angebotene Waren und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößen entsprechend." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Auskunftspflichtig sind" durch die Wörter "Werden die Daten bei den Kammerzugehörigen erhoben, sind auskunftspflichtig" ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
"(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden.
(3) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, verarbeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten verarbeiten sie nur, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. (4) Die Industrie- und Handelskammern übermitteln die in Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen oder durch automatisiertes Abrufverfahren, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die beteiligten Industrie- und Handelskammern haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren fest gestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken die in Absatz 1 genannten Daten an nichtöffentliche Stellen übermitteln, sofern der betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung nicht widersprochen hat und der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nichtöffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor der ersten Übermittlung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handelskammer nach Übermittlung an die nichtöffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlbewerbung durch die Bewerber und der Wahlwerbung durch die Kandidaten Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandidaten haben die übermittelten Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen." |
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Für das Verändern, Einschränken der Verarbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffentliche Stellen gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder."
Artikel 83
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und Nutzung" und wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1" gestrichen.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert;
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 4 Nummer 2" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall des Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 erklärten Einwilligung dürfen die gespeicherten Daten weiterhin verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um
b) In Absatz 4 Nummer 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. In § 25 Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 5 und § 30 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "und Nutzung von Daten" durch die Wörter "von Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "erfasst, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
Artikel 84
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, können über das Ergebnis unterrichtet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | "Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "verarbeiten" die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "dürfen" wird durch das Wort "unterrichten" ersetzt.
bb) Die Wörter "unterrichten, auch" werden durch das Wort "und" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "der Gewerbetreibende" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "die Gewerbetreibenden" durch die Wörter "die betroffenen Personen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. | "(4) Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für das Verändern und Sperren der Daten in der Handwerksrolle gelten die Datenschutzgesetze der Länder. | "(5) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder." |
3. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "in einer gesonderten Datei" durch die Wörter "in einem gesonderten Dateisystem" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Einzelauskunft aus dieser Datei ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. | "Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat." |
c) In Satz 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 4 bis 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 3 bis 5" ersetzt.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nichtöffentliche Stellen übermittelt, so ist der Betroffene hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, daß er von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.
(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die übermittelnde Stelle den Empfänger hiervon zu unterrichten. (4) Für das Verändern und Sperren der Daten in der Lehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der Länder. | "(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind an öffentliche Stellen und an nichtöffentliche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nichtöffentliche Stellen übermittelt, so ist die jeweils betroffene Person unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.
(3) Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn der jeweilige Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. (4) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Lehrlingsrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder." |
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "in einer gesonderten Datei" durch die Wörter "in einem gesonderten Dateisystem" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "darf" wird durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
bbb) Das Wort "übermitteln" wird gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Datensicherheit" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
5. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 8 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben. | "Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden." |
b) In Satz 12 werden die Wörter "gespeichert und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
Artikel 85
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Datensicherheit" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen" durch die Wörter "verarbeiten die Daten nach Absatz 1" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch dürfen an die zuständige Behörde übermittelt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen dürfen Daten an öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. | "Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt." |
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt."
Artikel 86
Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes
Das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 2
Datenübermittlungen, Verantwortliche".
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen".
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung".
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung".
e) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person".
f) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung".
2. In § 1 Absatz 4 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
3. Die Überschrift von Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortlichkeiten | "Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortliche". |
4. In § 5 wird das Wort "Änderung" durch das Wort "Veränderung" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit | " § 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen". |
b) Absatz 5
(5) Die Waffenbehörden treffen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen gespeicherten und übermittelten Daten gewährleisten. Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.
wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "als speichernde Stelle" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers verwendet werden. | "Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:
|
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
7. In § 10 Nummer 7 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Verwendungszweck" durch das Wort "Verarbeitungszweck" ersetzt.
b) Die Absätze 6 und 7
(6) Die Registerbehörde trifft dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Register gespeicherten Daten gewährleisten.(7) Die Registerbehörde trifft darüber hinaus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihr übermittelten Daten gewährleistet. Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.
werden aufgehoben.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angaben ", 6 und 7" gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Die ersuchende Stelle hat die übermittelten Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zu löschen.
wird aufgehoben.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, | "1. die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind," |
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "unterrichtet" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs verantwortlich. | "Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs." |
bb) In Satz 4 wird das Wort "Verwendungszweck" durch das Wort "Verarbeitungszweck" ersetzt.
11. § 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des Abrufs verantwortlich. | "Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs." |
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14" gestrichen.
13. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung und Datennutzung
Die ersuchende oder abrufende Stelle darf die Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten und nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. | " § 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen." |
14. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat. (2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:
(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Da tenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:
(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. | " § 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten. (2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat. (3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln." |
15. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
" § 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist."
16. § 20 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. | "5. zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679." |
Artikel 87
Änderung des Mess- und Eichgesetzes
§ 11 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen
| "(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen:
|
Artikel 88
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 170 Absatz 10" durch die Angabe " § 170 Absatz 9" ersetzt.
2. In § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wörter "und Weitergabe" durch die Wörter ", Weitergabe und Übermittlung" ersetzt.
3. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Weitergabe" die Wörter "oder Übermittlung" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Weitergabe" die Wörter "und Übermittlung" eingefügt.
4. In § 88 Absatz 6 Nummer 3 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
5. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6
(6) Die betroffenen Personen sind über die Speicherung der sie betreffenden Daten zu informieren. Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister über diese Daten werden ihnen auf Antrag erteilt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (Forschungszwecke) verwendet werden. Die Übermittlung der Daten zu Forschungszwecken an Dritte ist nur unter den Voraussetzungen der Absätze 8 und 9 zulässig. Forschungsergebnisse dürfen nur anonymisiert veröffentlicht werden. Auch nach dem Tod der betroffenen Personen sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1) einzuhalten. | "(6) Die Übermittlung der im Strahlenschutzregister gespeicherten personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (Forschungszwecken) an Dritte ist nur unter den Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 zulässig. Soweit die betroffenen Personen nicht in die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten eingewilligt haben, dürfen Forschungsergebnisse nur anonymisiert veröffentlicht werden. Auch nach dem Tod der betroffenen Personen sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten." |
c) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Weitergehende datenschutzrechtliche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung bleiben unberührt. | "Soweit besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen." |
d) Absatz 9 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Auskunft über personenbezogene" durch die Wörter "Übermittlung personenbezogener", die Wörter "eine schriftliche" durch das Wort "die" und das Wort "beizufügen" durch das Wort "nachzuweisen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Auskunft" durch das Wort "Übermittlung", die Wörter "Absatz 8 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 7 Satz 2", die Wörter "Absatz 8 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 7 Satz 3" und das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Strahlenschutz. | "Besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind; die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Übermittlung richtet sich nach den Sätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Strahlenschutz." |
e) Absatz 10 wird Absatz 9.
6. Nach § 182 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, richten sich die Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679."
7. In § 193 Absatz 2 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
8. § 194 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3" durch die Angabe " § 170 Absatz 9 Nummer 2 oder 3" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung nach Absatz 1 ist, soweit sie dem Schutz personenbezogener Daten dient, abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ausschließlich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden."
Artikel 89
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 wird das Wort "Datenverantwortlicher" durch das Wort "Verantwortlicher" ersetzt.
2. In § 15a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
3. In § 68 Absatz 7 werden die Wörter "speichern, verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
4. In § 68a Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
5. In § 111c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.
6. § 111e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes, der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ergreifen. | "(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
|
7. § 111f wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Gliederung werden die Wörter "als Datenverantwortlicher" gestrichen und werden die Wörter "ohne Übermittlung des Datenverantwortlichen" durch die Wörter "ohne ihre Übermittlung" ersetzt.
bb) In Buchstabe a werden die Wörter "des Datenverantwortlichen" durch die Wörter "des Übermittelnden" ersetzt.
b) In Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter "Übernahme der Datenverantwortung" durch die Wörter "Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten" und die Wörter "ohne vorherige Übermittlung des Datenverantwortlichen" durch die Wörter "ohne ihre vorherige Übermittlung" ersetzt.
c) In Nummer 10 werden die Wörter "der Datenverantwortlichen" durch die Wörter "der für die Übermittlung der Daten Verantwortlichen" ersetzt.
Artikel 90
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 werden die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 50 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
d) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter "die Verarbeitung" ersetzt.
e) In der Angabe zu § 53 wird das Wort "Informationsrechte" durch das Wort "Auskunftsrechte" ersetzt.
f) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 3 werden die Wörter "und -nutzung" gestrichen.
g) In der Angabe zu § 62 wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
h) In der Angabe zu § 66 wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
i) In der Angabe zu § 67 wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
j) In der Angabe zu § 68 wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
k) In der Angabe zu § 69 wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
l) In der Angabe zu § 70 wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
2. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Nummer 16 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
4. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung" durch die Wörter "Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung," ersetzt.
6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Erhebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Übermittlung, Speicherung und Löschung" durch die Wörter "Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstempelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung," ersetzt.
7. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 1 werden die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Zum Umgang mit diesen" werden durch die Wörter "Zur Verarbeitung dieser" ersetzt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt. | "7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt." |
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die berechtigten Stellen können die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten. | "(3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen." |
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Nummerierung die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
10. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter "die Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "des jeweiligen Berechtigten die" die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
11. In § 52 Absatz 3 wird das Wort "Verwendungszweck" durch das Wort "Verarbeitungszweck" ersetzt.
12. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Informationsrechte des Anschlussnutzers
(1) Der Messstellenbetreiber hat auf Verlangen des Anschlussnutzers
(2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Anschlussnutzers, ist § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. | " § 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers
Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind." |
13. In § 56 Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.
14. § 59 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59 Weitere Datenerhebung
Eine über die §§ 55 bis 58 hinausgehende Datenerhebung mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe ist nur soweit zulässig, wie
| " § 59 Weitere Datenerhebung
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58 hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten erhoben werden." |
15. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 3 werden die Wörter "und -nutzung" gestrichen.
16. In § 62 wird in der Überschrift das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
17. § 65 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 65 Weitere Datenübermittlung
Eine über die §§ 60 bis 64 hinausgehende Datenübermittlung ist nur insoweit zulässig, wie
| " § 65 Weitere Datenübermittlung
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden." |
18. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
19. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
20. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
21. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Messwertnutzung" durch das Wort "Messwertverarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
22. § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 70 Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur insoweit zulässig, wie
| " § 70 Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden." |
23. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Sicherung seines Entgeltanspruchs darf er die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und zu unterbinden. | "Zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs darf sie die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verarbeiten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und zu unterbinden." |
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "berechtigte Stelle darf für die" das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und wird der Angabe "Satz 1" die Angabe "Absatz 1" vorangestellt.
24. In § 74 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
25. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
b) In Nummer 8 werden die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt und wird nach den Wörtern "zu Zwecken der zulässigen" das Wort "Datenverwendung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter "zum Datenumgang" durch die Wörter "zur Datenverarbeitung" ersetzt.
26. In § 77 Absatz 4 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 91
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter "Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateien einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Die andere Stelle hat die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu prüfen und die Daten erforderlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren und zu löschen. Bei der Errichtung einer gemeinsamen Datei ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat. Die nach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abrufe personenbezogener Daten, die nicht durch die eingebende Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren. | "(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateisysteme einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Verantwortlicher. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Errichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist." |
2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. | "Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "ist das Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung erheben und verwenden, soweit diese Daten
| "Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit
|
b) In Satz 3 werden die Wörter "erhoben und verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
d) In Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 12 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
6. § 24c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "eine Datei zu führen, in der" durch die Wörter "ein Dateisystem zu führen, in dem" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" und die Wörter "des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
7. In § 25i Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
8. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, | "9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt," |
b) Nummer 11e
11e. entgegen § 25i Absatz 3 keine Dateien führt,
wird aufgehoben.
9. In § 64h Absatz 5 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 92
Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Verarbeitung personenbezogener Daten".
2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeitet die Entschädigungseinrichtung im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:
Unter diesen Voraussetzungen ist die Entschädigungseinrichtung auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.
(2) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(3) Soweit die Entschädigungseinrichtung der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Entschädigungseinrichtung zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Soweit Personen und Unternehmen personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 an die Entschädigungseinrichtung übermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht."
Artikel 93
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4d folgende Angabe eingefügt:
" § 4e Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten".
2. § 4d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die Bundesanstalt ist zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die eingehenden Meldungen unterliegen dem Datenschutz im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
3. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:
" § 4e Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Bundesanstalt ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:
Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie für die Deutsche Bundesbank. § 4 Absatz 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(3) Wird der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragen an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Bundesanstalt, der Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.
(4) Soweit Personen, Institute und Unternehmen personenbezogene Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke an die Bundesanstalt, die Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, oder die Deutsche Bundesbank übermitteln oder diese von dort von Personen, Instituten und Unternehmen erhoben werden, bestehen die Pflichten dieser Personen, Institute und Unternehmen zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht."
Artikel 94
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter "erheben und verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
2. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter "abrufen, verarbeiten und speichern" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
3. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7.entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, | "7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt," |
b) Nummer 10
10. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine Dateien führt,
wird aufgehoben.
Artikel 95
Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 36 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
" § 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz".
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten | " § 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz". |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" und die Wörter "Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
"(4) Die Einlagensicherungssysteme sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeiten die Einlagensicherungssysteme personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:
Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagensicherungssysteme auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.
(5) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(6) Soweit das Einlagensicherungssystem der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 4 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Einlagensicherungssysteme zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.
(7) Soweit Personen und Unternehmen personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 an die Einlagensicherungssysteme übermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht."
Artikel 96
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "gilt § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit die Voraussetzungen des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind. | "Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit die Anforderungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind." |
2. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; | "5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind dies insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;" |
Artikel 97
Änderung des Pfandbriefgesetzes
In § 31 Absatz 9 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, werden die Wörter "erheben und verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 98
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 276 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. | "(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt." |
2. § 309 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(11) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. | "(11) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt." |
Artikel 99
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
In § 3 Satz 4 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
Artikel 100
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7 Datenverarbeitung".
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Datenverarbeitung".
2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
3. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 7 Datenerhebung | "Abschnitt 7 Datenverarbeitung". |
4. Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Datenerhebung | " § 23 Datenverarbeitung". |
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) In Satz 1 wird das Wort "insoweit" gestrichen.
c) Absatz 2
(2) Soweit Daten an andere Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Kommission übermittelt werden, ist § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
wird aufgehoben.
Artikel 101
Änderung des Tierschutzgesetzes
§ 16 Absatz 6 Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt. | "Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt." |
Artikel 102
Änderung des Fleischgesetzes
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist nach Maßgabe von § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bleiben unberührt. | "(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen sind.
Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
|
2. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "erforderlichen Erhebungen und Verwendungen" durch die Wörter "erforderliche Verarbeitung" ersetzt.
Artikel 103
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In dem Wortlaut werden die Wörter "erhebt, verarbeitet und nutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
2. § 34d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
3. § 34e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "und nutzt" gestrichen.
4. In § 34f Absatz 1 werden die Wörter "Datenerhebung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
Artikel 104
Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 4
Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als es sich bei den Einzelangaben nicht um personenbezogene Daten handelt.
wird aufgehoben.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
Die Festlegungen können auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Einzelgaben übermittelt werden. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung von Einzelangaben zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Einzelangaben abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes."
2. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. | "3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Einzelangaben dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das sie übermittelt worden sind. | "Der Empfänger verpflichtet sich vor der Übermittlung gegenüber der Bundesanstalt, die Einzelangaben nur für das Forschungsvorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm übermittelt worden sind." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" und das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 105
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Verarbeitung und Nutzung von Daten | " § 2 Verarbeitung von Daten". |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten nicht an Dritte übermitteln."
2. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. | " § 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. (2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann." |
Artikel 106
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
§ 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
2. In Absatz 1 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "und -nutzung" gestrichen.
Artikel 107
Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst" durch die Wörter "den nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entspricht" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "spätestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu erstellen und" gestrichen.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2a Datenverarbeitung". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "genutzt oder weitergegeben" durch die Wörter "verwendet oder übermittelt" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3.missbräuchlich gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen verwendet werden." |
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
4. § 3a wird aufgehoben.
Artikel 108
Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder sonstige Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "und nutzt" gestrichen.
bb) In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort "nutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 speichert, nutzt, verändert und sperrt die zuständige Fachüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, nutzt, verändert und sperrt als weitere Betriebsdaten die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Prüfergebnisse. Die Fachüberwachungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festge- stellten Kontrollergebnisse zum im Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecke. | "(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 speichert, verwendet, verändert und beschränkt die zuständige Fachüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, verwendet, verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sind, als weitere Betriebsdaten. Die Fachüberwachungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergebnisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken." |
d) Absatz 5 Satz 3
Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "erhebt, speichert und nutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Satz 4
Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Betriebsdaten sind durch die Daten verarbeitenden Stellen unverzüglich zu löschen, sobald die genannten Daten zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter "in Absatz 1 genannten Daten" durch das Wort "Betriebsdaten" ersetzt.
d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "in Absatz 1 genannten Daten" durch das Wort "Betriebsdaten" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Abweichendes Landesrecht
Die Länder können
festlegen. | " § 8 Abweichendes Landesrecht
Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen." |
7. In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
8. In Nummer 1 Buchstabe h der Anlage wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
Artikel 109
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
In § 94a Nummer 1 Buchstabe b des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, werden die Wörter "oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 110
Änderung des Seefischereigesetzes
In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter "nach Maßgabe von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.
Artikel 111
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dabei hat der Arbeitnehmer dem Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die übermittelnde Stelle den Arbeitnehmer schriftlich darüber informiert, dass vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird und die Daten übermittelt werden, wenn der Arbeitnehmer dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich widerspricht. Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Kalenderjahre, es sei denn, der Arbeitnehmer widerruft diese schriftlich gegenüber der übermittelnden Stelle.
wird aufgehoben.
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 16 angefügt:
"(16) Zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem 25. Mai 2018 unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 4 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, sind das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger verpflichtet, die Daten nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln, es sei denn, der Arbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich widersprochen."
Artikel 112
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Listen sind in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle hat der zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Vereinigung der Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Abschriften zu übersenden.
wird aufgehoben.
Der Mitteilung sind zwei Abschriften beizufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
Artikel 113
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
In § 23 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder" gestrichen.
Artikel 114
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
2. In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter "Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 115
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
In § 17 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird die Angabe " § 67 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter " § 67 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.
Artikel 116
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung". |
2. In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter " § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.
3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung". |
b) In dem Wortlaut wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
Artikel 117
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort "schriftlicher" jeweils die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
2. In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 118
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
" § 24b Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung
(1) Zur elektronischen Unterstützung bei der Antragstellung kann der Bund ein Internetportal einrichten und betreiben. Das Internetportal ermöglicht das elektronische Ausfüllen der Antragsformulare der Länder sowie die Übermittlung der Daten aus dem Antragsformular an die nach § 12 zuständige Behörde. Zuständig für Einrichtung und Betrieb des Internetportals ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Ausführung dieses Gesetzes durch die nach § 12 zuständigen Behörden bleibt davon unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist für das Internetportal datenschutzrechtlich verantwortlich. Für die elektronische Unterstützung bei der Antragstellung darf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die in § 22 genannten statistischen Erhebungsmerkmale verarbeiten, sofern der Nutzer in die Verarbeitung eingewilligt hat. Die statistischen Erhebungsmerkmale einschließlich der zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Nutzung des Internetportals unverzüglich zu löschen."
Artikel 119
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter "(ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" durch die Wörter "(ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 120
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung".
b) Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst:
" § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung".
c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
" § 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen".
d) Die Angabe zu § 51b wird wie folgt gefasst:
" § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende".
e) Die Angaben zu den §§ 63a und 63b werden wie folgt gefasst:
" §§ 63a und 63b (aufgehoben)".
2. Die Überschrift von Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 6 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung | "Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung". |
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "verantwortliche Stelle" durch das Wort "Verantwortliche", die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" und wird die Angabe " § 67 Absatz 9" durch die Angabe " § 67 Absatz 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Verantwortliche Stelle" durch das Wort "Verantwortliche" und wird die Angabe " § 67 Absatz 9" durch die Angabe " § 67 Absatz 4" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung richtet sich nach dem Datenschutzrecht des Bundes, soweit nicht in diesem Buch und im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches vorrangige Regelungen getroffen sind. | "Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 24" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
4. § 50a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung | " § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung". |
b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.
5. § 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst. | " § 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nichtöffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen." |
6. § 51b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | " § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende". |
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "verarbeitet und genutzt" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht" ersetzt.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter "der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei" durch die Wörter "des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems" ersetzt.
b) In Absatz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort "Zuleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
§ 63a Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Träger oder der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, denen nach § 44g Absatz 1 oder 2 eine Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine in
- § 85 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 2 oder Nummer 3 des Zehnten Buches oder in § 43 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesdatenschutzgesetzes oder
- § 85 Absatz 2 des Zehnten Buches oder in § 43 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
bezeichnete Handlung begeht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin, einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit,
- die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin, einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer eines kommunalen Trägers oder der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden oder Gemeindeverbände
in Ausübung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung begangen wird. § 36 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
§ 63b Datenschutzrechtliche Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 63a Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle nach § 50 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
werden aufgehoben.
Artikel 121
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:
" § 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur".
b) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:
" § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur".
c) Die Angabe zu § 395 wird wie folgt gefasst:
" § 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen".
2. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Person" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "Der betroffenen Person" ersetzt.
3. In § 41 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "erheben" ein Komma und das Wort "speichern" eingefügt.
4. In § 281 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht" ersetzt.
5. § 282 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "genutzt und verarbeitet" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die nach den § 28a" durch die Wörter "die nach § 28a" und die Wörter "in einer besonders geschützten Datei" durch die Wörter "in einem besonders geschützten Dateisystem" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "dieser Datei" durch die Wörter "diesem Dateisystem" und die Wörter "verarbeitet und genutzt" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
6. § 282a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2b Satz 3 wird das Wort "verwendet" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Verwendung" durch die Wörter "Speicherung und für die Nutzung" ersetzt.
7. § 282b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur | " § 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.
8. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt und werden die Wörter "oder der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat" durch die Wörter "betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird nach dem Wort "Betroffene" das Wort "Personen" eingefügt.
9. § 319 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
10. § 394 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur | " § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
11. § 395 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen | " § 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst. | "(2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen." |
12. § 397 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen stehen. | "Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen stehen, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden." |
13. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12
12. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt,
wird aufgehoben.
b) In Nummer 13 wird die Angabe "oder 4" und werden die Wörter "oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht" gestrichen.
Artikel 122
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird wie folgt gefasst:
"Fünfter Titel
Verarbeitung der Versicherungsnummer".
b) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:
" § 18f Zulässigkeit der Verarbeitung".
c) Die Angabe zu § 18m wird wie folgt gefasst:
" § 18m Verarbeitung der Betriebsnummer".
d) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Sechster Abschnitt
Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung".
e) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Titel
Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger".
f) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
" § 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren".
g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
" § 119 (aufgehoben)".
2. Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fünfter Titel Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer | "Fünfter Titel Verarbeitung der Versicherungsnummer". |
3. § 18f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung | " § 18f Zulässigkeit der Verarbeitung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" sowie im zweiten Halbsatz die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" jeweils durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" und werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
d) In Absatz 2a werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
e) In Absatz 2b werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "oder Nutzung" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
g) In Absatz 4 werden die Wörter "verarbeitet oder" gestrichen.
h) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "2 oder 3" wird durch die Angabe "2 bis 3" ersetzt.
bb) Die Wörter "oder nutzen" werden gestrichen.
cc) Das Wort "Dateien" wird durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
4. In § 18g Satz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
5. In § 18i Absatz 6 werden die Wörter "einer elektronischen Datei" durch die Wörter "einem elektronischen Dateisystem" ersetzt.
6. § 18m wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18m Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer | " § 18m Verarbeitung der Betriebsnummer". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "verarbeiten, nutzen und übermitteln" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln und in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "verarbeiten, nutzen oder übermitteln" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.
7. In § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "jeder Datei" durch die Wörter "jedes Dateisystems" ersetzt.
8. § 28p wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter "eine Datei, in der" durch die Wörter "ein Dateisystem, in dem" ersetzt.
bbb) In dem zweiten Halbsatz werden die Wörter "dieser Datei" durch die Wörter "diesem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "die Datei" durch die Wörter "das Dateisystem" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "eine Datei, in der" durch die Wörter "ein Dateisystem, in dem" ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 sowie die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches für die Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die Daten der Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen. | "Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches." |
ee) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 5 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
b) Absatz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei sowie über den Umfang der Daten aus der Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können. | "3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können." |
9. § 28q wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "der in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Datei" durch die Wörter "dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter "zu verarbeiten, zu nutzen und" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Arbeitgeberdateien" durch das Wort "Arbeitgeberdateisysteme" ersetzt.
10. Dem § 88 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde."
11. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung | "Sechster Abschnitt Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung". |
12. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger | "Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger". |
13. In § 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "abzurufen und zu verarbeiten" durch die Wörter "elektronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen" ersetzt.
14. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
15. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "verarbeiten" durch die Wörter "speichern, verändern" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "abrufen," die Wörter "speichern, verändern" eingefügt.
16. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren | " § 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren". |
b) In Absatz 3 wird das Komma und werden die Wörter "zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten" gestrichen.
17. In § 106 Absatz 1 Satz 2 und § 107 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils das Wort "verarbeiten" durch das Wort "speichern" ersetzt.
18. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1 oder Absatz 5 die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,
wird aufgehoben.
b) In den Nummern 2b und 2c wird jeweils nach der Angabe " § 28c" die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
c) In Nummer 8 werden die Wörter " § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8" durch die Wörter " § 28c Nummer 3 bis 5 oder 7" ersetzt und wird nach der Angabe " § 28n" die Angabe "Satz 1" gestrichen.
§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten(1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises entstandenen und gespeicherten Daten sind von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat den nach § 99Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel unverzüglich zu löschen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bleiben die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen, bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle gespeicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen ist.
wird aufgehoben.
Artikel 123
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlicher" jeweils die Wörter "oder elektronischer" eingefügt und werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Satz 4
Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
wird aufgehoben.
2. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter "die verantwortliche Stelle" durch die Wörter "den Verantwortlichen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt und wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen" durch das Wort "Datenverarbeitungen" ersetzt.
ee) In Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 10 wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 9" ersetzt und werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
b) In Satz 11 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen und werden die Wörter "Sätzen 7 und 8" durch die Wörter "Sätzen 9 und 10" ersetzt.
4. In § 31 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
5. In § 31a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
6. § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 13 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Satz 14
Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
wird aufgehoben.
c) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Information, Einwilligung und Widerruf bedürfen der Schriftform. | "Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen." |
7. § 39b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort "schriftlicher" jeweils die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
b) Satz 8
Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
wird aufgehoben.
8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort "schriftlicher" jeweils die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
9. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Datenverwendung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt und werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter "die Einwilligung kann widerrufen werden" gestrichen.
dd) Satz 5
Beim Einsatz mobiler personenbezogener Speicher- und Verarbeitungsmedien gilt § 6c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter "personenbezogene Daten, die in Abweichung von den Regelungen des Zehnten Kapitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, sind unverzüglich nach Abschluss des Modellvorhabens zu löschen" gestrichen.
10. § 65c Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Satz 3
Die Einwilligung kann widerrufen werden.
wird aufgehoben.
11. In § 65d Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
12. In § 66 Satz 3 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
13. § 77 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" und die Wörter "verantwortliche Stelle nach § 67 Absatz 9 Satz 1 des Zehnten Buches" durch das Wort "Verantwortliche" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt und wird das Wort "Auftragnehmer" durch das Wort "Auftragsverarbeiter" ersetzt.
14. § 81a Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "weitergegeben oder" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
15. § 87 Absatz 3f wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter "Erhebung und" gestrichen.
b) Satz 5
Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
wird aufgehoben.
16. In § 91 Absatz 5a werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter "oder personenbeziehbarer" gestrichen.
17. In § 106c Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter "den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
18. In § 126 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
19. In § 127 Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "nach vorheriger Information" gestrichen und werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
20. In § 137a Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter "und Nutzung" und die Wörter "und genutzt" gestrichen.
21. § 137f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt und werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 6
(6) Soweit in den Verträgen zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach Absatz 1 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft vorgesehen ist, darf diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben abweichend von § 80 Abs. 5 Nr. 2 des Zehnten Buches dem Auftragnehmer die Verarbeitung des gesamten Datenbestandes übertragen. Der Auftraggeber hat den für ihn zuständigen Datenschutzbeauftragten rechtzeitig vor der Auftragserteilung die in § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Zehnten Buches genannten Angaben schriftlich anzuzeigen. § 80 Abs. 6 Satz 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Die für die Auftraggeber und Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörden haben bei der Kontrolle der Verträge nach Satz 1 eng zusammenzuarbeiten.
wird aufgehoben.
22. In § 140a Absatz 5 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
23. § 197a Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "weitergegeben oder" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
24. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Ausfüllhilfen" das Wort "zu" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu übernehmen," und die Wörter "und zu nutzen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern "dürfen die" die Wörter "ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten" eingefügt und werden die Wörter "nutzen und übermitteln," gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, nutzen oder übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. | "Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist." |
25. In § 217f Absatz 7 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
26. § 219d Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle personenbezogene Daten der anfragenden Versicherten nur mit deren schriftlicher Einwilligung und nach deren vorheriger Information verarbeiten und nutzen. | "Soweit es zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle die von dem anfragenden Versicherten übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten; eine Übermittlung darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten erfolgen." |
27. § 251 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
b) Satz 7
Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung zu löschen.
wird aufgehoben.
c) In Satz 8 werden die Wörter "Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
28. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 5
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die nach Satz 3 beauftragte Stelle löschen die Daten nach Satz 1, sobald sie ihre Aufgaben nach diesem Absatz durchgeführt haben.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 9 Nummer 3 werden die Wörter "Erhebung und" gestrichen.
29. In § 268 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
30. In § 269 Absatz 3d Satz 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
31. In § 273 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
32. In § 275b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
33. § 276 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
34. In der Überschrift des Ersten Titels des Ersten Abschnitts des Zehnten Kapitels wird das Wort "Datenverwendung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
35. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Die nach den Sätzen 2 und 3 gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" und die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt, werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt und werden die Wörter "oder Nutzung" gestrichen.
bb) Die Sätze 3 und 4
Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten, ist sie unzulässig. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
werden aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter "Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
36. § 285 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
b) In Satz 7 werden nach den Wörtern " § 77 Absatz 6 Satz 2" die Wörter "dieses Buches" eingefügt.
37. § 286 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten Sozialdaten. Die Übersicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.(2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden das Komma und die Wörter "insbesondere der Maßnahmen nach der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches" gestrichen.
38. § 291a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2
§ 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter "die Verarbeitung" ersetzt und werden in dem Satzteil nach der Aufzählung die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden" durch die Wörter "zu verarbeitenden" ersetzt.
cc) Satz 4
§ 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens" durch die Wörter "der Verarbeitung" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter "Die Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter "dem Einverständnis" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Einverständnis" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
cc) In Satz 10 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
f) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens" durch die Wörter "der Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort "Einverständnis" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Sperren oder" durch die Wörter "zur Einschränkung der Verarbeitung oder zum" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter "die Verarbeitung" ersetzt.
g) In Absatz 5b Satz 2 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
h) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen und wird das Wort "bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt.
i) In Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "im Falle des Erhebens, Verarbeitens und Nutzens" durch die Wörter "im Fall der Verarbeitung" ersetzt.
39. In § 291d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter "zur Verarbeitung" ersetzt.
40. § 293 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter "das Verzeichnis nicht verwenden" durch die Wörter "die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter "das Verzeichnis nicht verwenden" durch die Wörter "die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 6 wird das Wort "weitergeben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Verzeichnis darf nur für die in § 2 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel genannten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. | "Die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben dürfen nur für die in § 2 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel genannten Zwecke verarbeitet werden." |
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 8 werden die Wörter "das Verzeichnis nicht verwenden" durch die Wörter "die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 9 werden die Wörter "verwenden und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
cc) In Satz 10 Nummer 4 wird jeweils das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
41. In § 295 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
42. § 295a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite als verantwortliche Stelle zu übermitteln, indem diese Angaben entweder an ihn oder an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle weitergegeben werden; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. | "Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b, 132e, 132f und 140a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite als Verantwortlichen oder an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle zu übermitteln; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und dass abweichend von dessen Absatz 5 die Beauftragung einer nichtöffentlichen Stelle auch zulässig ist, soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand erfasst; Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde" gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Auftragnehmer" durch das Wort "Auftragsverarbeiter" ersetzt und werden die Wörter "nach § 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt und wird das Wort "Datenweitergabe" durch das Wort "Datenübermittlung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Auftragnehmer" durch das Wort "Auftragsverarbeiter" ersetzt und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
43. § 299 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
cc) In Satz 8 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) In Absatz 1a Satz 1 und 2 werden die Wörter "oder zu nutzen" jeweils gestrichen.
d) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "erhobenen, verarbeiteten und genutzten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter "erheben und" gestrichen.
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Daten nach Satz 7 sind von der Versendestelle zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Versendung der Fragebögen. | "Die Daten nach Satz 7 sind von der Versendestelle spätestens sechs Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen." |
f) In Absatz 5 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
44. § 300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und ab dem 1. Januar 2003 nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden. | "Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden." |
45. § 302 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden. | "Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden." |
46. In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der" durch die Wörter "Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens von" ersetzt.
47. In § 303c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
Die Datenaufbereitungsstelle hat die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
wird aufgehoben.
49. § 303e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und -nutzung" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "bei der Datenaufbereitungs- stelle gespeicherten Daten können von folgenden Institutionen verarbeitet und genutzt" durch die Wörter "von der Datenaufbereitungsstelle nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder nach Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten können von folgenden Institutionen verarbeitet" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder die nach Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
50. § 304 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten gilt § 84 Abs. 2 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
zu löschen sind. | "Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen:
|
bb) In Satz 3 werden die Wörter "zu sperren" durch die Wörter "in der Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 84 Abs. 2 und 6" durch die Angabe " § 84 Absatz 6" ersetzt.
51. In § 305 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "schriftlich in verständlicher Form" durch die Wörter "in verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
52. In § 305a Satz 3 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
Artikel 124
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "des Betroffenen, die jederzeit widerrufen werden kann," durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 9 werden die Wörter "und Nutzungen" gestrichen.
b) In Absatz 3a Satz 2 wird das Wort "weitergeben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
Artikel 125
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
" § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger".
b) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:
" § 150 Dateisysteme bei der Datenstelle".
c) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:
" § 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971".
2. In § 109 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 74 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter " § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.
3. In § 120c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter " § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter " § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.
4. In § 127a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "personenbezogenen" durch das Wort "personenbezogene" und werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
5. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Sie können durch die Datenstelle auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen veranlassen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "eine Datei mit Sozialdaten, die" durch die Wörter "ein Dateisystem mit Sozialdaten, das" und werden die Wörter "dieser Datei" durch die Wörter "dieses Dateisystems" ersetzt.
6. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger | " § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "verarbeiten und" gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "einer gemeinsamen Datei" durch die Wörter "einem gemeinsamen Dateisystem" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einer Datei" durch die Wörter "eines Dateisystems" ersetzt.
7. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder Nutzung" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wird die Versicherungsnummer verwendet. | "Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer." |
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges ldentifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. | "Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer." |
cc) In Satz 9 werden die Wörter "erhebt, verarbeitet und nutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Satz 8 geändert.)
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateien, zu gewährleisten. | "(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten." |
e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden die Wörter "eine Datei" jeweils durch die Wörter "ein Dateisystem" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Satz 1 und 4 geändert.)
8. In § 151 Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
9. In § 151a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter "den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
10. § 212a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "in der Datei" durch die Wörter "im Dateisystem" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine Datei, in der" durch die Wörter "ein Dateisystem, in dem" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "dieser Datei" durch die Wörter "diesem Dateisystem" und wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "eine Datei, in der" durch die Wörter "ein Dateisystem, in dem" ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "der Dateien" durch die Wörter "der Dateisysteme" und wird das Wort "verwenden" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "zu erheben und zu verwenden" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
ee) In Satz 7 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "des Dateisystems" und werden die Wörter "dieser Datei" durch die Wörter "dieses Dateisystems" ersetzt.
11. Die Überschrift zu § 274 wird die folgt gefasst:
alt | neu |
§ 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 | " § 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971". |
Artikel 126
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
§ 11 Absatz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. | "(4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften der Abgabenordnung." |
Artikel 127
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt.
4. In § 23 werden jeweils die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Artikel 128
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 199 wird wie folgt gefasst:
" § 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger".
b) Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung durch Ärzte".
c) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:
" § 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten".
d) Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Dritter Abschnitt
Dateisysteme".
e) Die Angabe zu § 204 wird wie folgt gefasst:
" § 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger".
f) Die Angabe zu § 206 wird wie folgt gefasst:
" § 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten".
g) In der Angabe zu § 207 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. § 9 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
4. In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "Dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" und werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
5. In § 188 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zu werden; § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Unfallversicherungsträger hat den Versicherten auf das Recht, auf Verlangen über die von den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zu werden, hinzuweisen. | "Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die von den Krankenkassen an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend." |
6. § 199 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger | " § 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter "verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
7. In § 200 Absatz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und wird das Wort "sein" durch das Wort "ihr" ersetzt.
8. Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Abschnitt Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte | "Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte". |
9. § 201 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 201 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte und Psychotherapeuten | " § 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten". |
b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Daten unterrichtet zu werden. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Versicherte ist von den Ärzten und den Psychotherapeutenüber den Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 sowie über sein Recht nach Satz 3 zu unterrichten. | "Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend." |
Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden.
wird aufgehoben.
11. § 203 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Unfallversicherungsträger haben den Versicherten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf das Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuweisen. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | "(2) Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend." |
12. Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Abschnitt Dateien | "Dritter Abschnitt Dateisysteme". |
13. § 204 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 204 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger | " § 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "einer Datei" durch die Wörter "eines Dateisystems" ersetzt.
bb) In Nummer 1 sowie in den Nummern 3 bis 6 werden jeweils die Wörter "zu verarbeiten, zu nutzen" jeweils durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Vorsorgedateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen" durch die Wörter "Vorsorgedateisystemen zu verarbeiten" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "In den Dateien" durch die Wörter "Für die Dateisysteme" ersetzt und werden das Komma und die Wörter "verarbeitet oder genutzt" gestrichen.
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "In Dateien" durch die Wörter "Für die Aufnahme in Dateisysteme" ersetzt und werden jeweils die Wörter "verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "erhoben" ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Speicherung der Sozialdaten eines Versicherten in Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig, wenn die betroffene Person vorher über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde Stelle und den Zweck des Dateisystems durch den Unfallversicherungsträger schriftlich unterrichtet wird. Dabei ist auf § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen."
d) In Absatz 3 werden die Wörter "einer Datei" durch die Wörter "eines Dateisystems" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer Datei" durch die Wörter "eines Dateisystems" und werden die Wörter "eine gemeinsame Datei" durch die Wörter "ein gemeinsames Dateisystem" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In der Datei nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck der Datei ohne sie nicht erreicht werden kann. | "In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck des Dateisystems ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht erreicht werden kann." |
cc) In Satz 3 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" und werden die Wörter "verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Datei" durch die Wörter "das Dateisystem" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" und wird das Wort "dateiführenden" durch das Wort "dateisystemführenden" ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der die Datei errichtet, hat dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung einer Datei nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | "(6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der das Dateisystem errichtet, hat dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung eines Dateisystems nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen." |
h) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Der Versicherte ist vor der erstmaligen Speicherung seiner Sozialdaten in Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde Stelle und den Zweck der Datei durch den Unfallversicherungsträger schriftlich zu unterrichten. Dabei ist er auf sein Auskunftsrecht nach § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen. | "(7) Verantwortlicher für die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger, der für den Versicherten zuständig ist." |
14. § 206 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten | " § 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 und in Satz 2 werden jeweils die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "der Bundesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter "der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" und werden die Wörter "der Landes beauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter "die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
15. In der Überschrift zu § 207 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
Artikel 129
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 61 werden jeweils in den Absätzen 1 bis 3 die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und werden die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Satzteil werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" und werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter "bei dem Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
3. In § 64 Absatz 2a werden die Wörter "der verantwortlichen Stelle nicht" durch die Wörter "nicht dem Verantwortlichen" ersetzt.
4. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "weitergegeben" die Wörter "oder übermittelt" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. | "Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat." |
5. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben und verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bestehen nur, soweit die Erteilung der Informationen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84 Absatz 2, 3 und 6 des Zehnten Buches entsprechend. | "(2) § 84 des Zehnten Buches gilt entsprechend." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekannt gegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist. | "(3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren ist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer Person, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist." |
d) In Absatz 4 wird das Wort "verwenden" durch die Wörter "speichern und nutzen" und wird das Wort "weitergegeben" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
Artikel 130
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches. | "(1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und bei der Durchführung der Teilhabeplankonferenz Verantwortlicher für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die nach Absatz 1 verantwortliche Stelle" durch die Wörter "der nach Absatz 1 Verantwortliche" und werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich sind. | "Nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung oder Einschränkung der Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne von Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich ist." |
2. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3
Die Leistungsberechtigten sind über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu informieren. Sie sind auf ihr Recht hinzuweisen, der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten widersprechen zu können.
werden aufgehoben.
Artikel 131
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 67 Absatz 1 werden die Wörter "(ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" durch die Wörter "(ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 67b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist."
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten."
3. In § 67c Absatz 4 wird das Wort "verwendet" durch die Wörter "verändert, genutzt und in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
4. In § 68 Absatz 1a wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
5. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder" durch die Wörter "des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder
6. für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende."
6. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Versicherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches" die Wörter "oder von deren Verbänden" eingefügt.
bb) In Satz 5 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
7. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Sozialdaten" die Wörter "nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch" und werden nach den Wörtern "nichtöffentliche Stelle" die Wörter "auf deren Ersuchen hin" eingefügt.
8. Dem § 80 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informationstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde des Verantwortlichen beauftragt werden."
Artikel 132
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10c des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Ersten Titel des Ersten Abschnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Erster Titel
Grundsätze der Datenverarbeitung".
b) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
" § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten".
2. In § 7a Absatz 6 wird in dem Satzteil nach der Aufzählung das Wort "erheben," und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
3. § 7b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 4 wird das Wort "Erhebung," und werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "erheben," und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
4. In § 7c Absatz 5 wird in dem Satzteil nach der Aufzählung das Wort "erheben," und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
5. In § 38a Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "zu erheben," und die Wörter "und zu nutzen" gestrichen.
6. In § 44 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
7. § 47a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter "weitergegeben oder" gestrichen.
b) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter "und nutzen" gestrichen.
8. Der Erste Titel des Ersten Abschnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Titel Grundsätze der Datenverwendung | "Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung". |
9. § 93 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93 Anzuwendende Vorschriften
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in der Pflegeversicherung gelten der § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 85 des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches. | " § 93 Anzuwendende Vorschriften
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches." |
10. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort "erheben," und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
11. In § 95 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort "erheben," und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
12. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten | " § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten". |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "dürfen" das Wort "erhobene" eingefügt und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
13. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "erheben," und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet und genutzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. | "Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "erhebt,", werden die Wörter "oder nutzt" und die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
14. In § 97a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zu erheben," und die Wörter "und zu nutzen" gestrichen.
15. In § 97b werden die Wörter "und zu nutzen" gestrichen.
16. In § 97d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zu erheben," und die Wörter "und zu nutzen" gestrichen.
17. In § 102 Satz 1 wird das Wort "aufzuzeichnen" durch die Wörter "zu speichern" ersetzt.
18. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach der Aufzählung das Wort "aufzuzeichnen" durch die Wörter "zu speichern" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Trägervereinigungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem Buch erforderlich ist. | "(3) Trägervereinigungen dürfen die ihnen nach Absatz 2 oder § 115 Absatz 1 Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem Buch erforderlich ist." |
19. In § 106a Satz 1 wird das Wort "Einverständnis" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
20. In § 107 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter " § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe" gestrichen.
21. § 113 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort "leitet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt und wird das Wort "weiter" und werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
b) In Satz 4 wird das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
22. In § 114a Absatz 3 Satz 6 wird das Wort "Erhebung," und werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
Artikel 133
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "verwendet" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
3. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird das Wort "Rentenversicherungsträger" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)" durch die Wörter "des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches)" ersetzt.
4. In § 120 Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Verfahren" die Wörter "und die Kosten" eingefügt.
5. § 128h Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "verwendet" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
Artikel 134
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 33 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
2. In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei im Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 135
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
§ 41b Ausweisdaten
§ 41c Fundbriefe".
b) Die Angabe zu § 50 wird gestrichen.
Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erforderliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermittlung Widerspruch erhoben hat.
wird aufgehoben.
3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und 41c ersetzt:
alt | neu |
§ 41 Datenschutz
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Postverkehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen, die dem Postgeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich. Für Mitteilungen an den Betroffenen gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesdatenschutzgesetzes. (2) Nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäftsmäßigen Postdiensten erforderlich ist, nämlich für
Auf Grund der Befugnisse nach Satz 1 ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die sich auf den Inhalt von Postsendungen beziehen, nicht zulässig. (3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für eigene Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 genannten Unternehmen oder Personen erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten von Kunden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. Sein Einverständnis gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. (4) Die geschäftsmäßige Erbringung von Postdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu informieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen. | " § 41 Datenschutz
Für Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken (Diensteanbieter), werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a bis 42 ergänzt. § 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung (1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwecken des ordnungsgemäßen Auslieferns von Postsendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen. (2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlich sind. (3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendungen erforderlich ist. Sie dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände verarbeiten. (4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen vom Diensteanbieter berichtigt werden. § 41b Ausweisdaten (1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen. (2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:
(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen. (4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen. § 41c Fundbriefe Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist." |
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthaltenen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sicherzustellen. | "Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung" durch die Wörter "in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten" ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Abätze 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 3 Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | "(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (5) Die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirken auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind." |
5. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt."
§ 50 Zuständige BehördeVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
wird aufgehoben.
Artikel 136
Aufhebung der Postdienste-Datenschutzverordnung
Die Postdienste-Datenschutzverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2494) wird aufgehoben.
Artikel 137
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 Satz 6 werden die Wörter "Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren" durch die Wörter "Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken" ersetzt.
b) In Absatz 14 Satz 2 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
2. In § 2b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
3. In § 4a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen und werden die Wörter "verantwortlichen Stellen oder Personen" durch das Wort "Verantwortlichen" ersetzt.
bb) In Buchstabe k werden jeweils die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
cc) In Buchstabe n werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
dd) In Buchstabe p werden im zweiten Spiegelstrich die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe p werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Buchstabe r werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
5. § 6g Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter "einer Datei, die" durch die Wörter "einem Dateisystem, das" ersetzt.
bb) In Nummer 9 werden die Wörter "einer zentralen Datei" durch die Wörter "eines zentralen Dateisystems" ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort "Die" durch das Wort "Das" und das Wort "Datenbank" durch das Wort "Dateisystem" ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In den Absätzen 2a und 2b Satz 1 werden jeweils die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
8. In § 28a Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und das Wort "seinem" durch das Wort "ihrem" ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und nutzen" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Dem Betroffenen" durch die Wörter "Der betroffenen Person" und das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.
11. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und | "1. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und". |
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EGNr. L 281 S. 31) anwendet. | "2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet." |
12. § 36 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und | "2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und". |
13. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
14. § 37a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
15. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung | " § 38 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke". |
b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
e) Absatz 8
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.
wird aufgehoben.
16. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38a Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke | " § 38a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke". |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Es" durch die Wörter "Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1" ersetzt.
17. § 38b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38b Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke | " § 38b Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
18. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
19. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern | " § 42 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern". |
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
20. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger | " § 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und nutzen" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten zu löschen.
wird aufgehoben.
22. In § 45 Satz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und die Wörter "(anonymisierte Daten)" gestrichen.
23. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
24. § 53 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und | "1. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und". |
25. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
26. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EGNr. L 281 S. 31) anwendet. | "2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet." |
27. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke | " § 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke". |
b) Das Wort "Nutzung" wird durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
28. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern | " § 59 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern". |
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
29. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger | " § 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger". |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
30. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
31. In § 62 Absatz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
32. In § 63a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
Artikel 138
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. | "Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen." |
2. Dem § 4b wird folgender Satz angefügt:
"Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten übermittelt werden."
3. § 4c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Daten sind zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. | "(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs tragen die Behörden und Stellen, an die die Daten übermittelt werden. Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann." |
4. § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe g
g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
wird aufgehoben.
b) Die Buchstaben h bis j werden die Buchstaben g bis i.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "speichern, verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" und die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
d) In Absatz 5 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze bleiben unberührt. | "(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze bleiben unberührt." |
Artikel 139
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 3 werden jeweils die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
3. In § 22 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
4. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "mitzuteilen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "und" durch die Wörter "mit und übermittelt" ersetzt und werden nach dem Wort "haben" das Komma und das Wort "mit" gestrichen.
6. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "teilt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt und wird das Wort "mit" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Personendaten des Betreffenden" durch die Wörter "personenbezogenen Daten der betroffenen Person" und das Wort "mitgeteilt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
8. In § 30 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 sowie § 31 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
Artikel 140
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in Dateien" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
b) In Absatz 8 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "mitgeteilt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
2. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
Artikel 141
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
b) Satz 2
Sie sind zu löschen, sobald ,sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.
wird aufgehoben.
2. In § 15 Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Nummer 6 die Wörter "und nutzen" gestrichen.
3. In § 15a Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 die Wörter "und nutzen" gestrichen.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "desselben Betroffenen" durch die Wörter "derselben betroffenen Person" ersetzt und die Wörter "in Dateien" gestrichen.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen, seine" durch die Wörter "der betroffenen Person, ihre" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "teilen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und wird das Wort "mit" gestrichen.
c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort "teilen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und wird das Wort "mit" gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
g) In Absatz 7 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "leitet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt und wird jeweils das Wort "weiter" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
Artikel 142
Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter "erheben und" gestrichen.
3. In § 11 Absatz 3 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. | " § 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." |
Artikel 143
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
c) In Satz 5 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
2. In § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 4f Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
3. In § 4j Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 6b" durch die Angabe " § 4" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
Artikel 144
Änderung des Mautsystemgesetzes
Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
Vor Vertragsabschluss hat der Anbieter die Nutzer jeweils angemessen über
- die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer zur Vertragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten und der Rechtsgrundlagen,
- die hiermit verbundenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und dabei insbesondere der Beschreibung der Maßnahmen zur Beachtung der Vorgaben des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
- ihre Rechte auf Grund der geltenden Datenschutzvorschriften
zu unterrichten.
wird aufgehoben.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
5. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
b) Satz 2
Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind von der Vermittlungsstelle jeweils unverzüglich zu löschen, wenn sie für die in Absatz 3 genannte Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
wird aufgehoben.
Artikel 145
Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "abrufen, verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "abrufen und verwenden" ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter "nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "erheben, speichern, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
3. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 6 Absatz 2 gespeicherten Daten und die ihm nach § 11 Absatz 3 übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
c) Absatz 5
(5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Dasten nach § 11 Absatz 2 nach Abschluss des Verfahrens zur nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nach § 12 und des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 14 zu löschen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 4.
Artikel 146
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) In den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "nutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
Artikel 147
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 12 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "erheben" ein Komma und die Wörter "speichern und verwenden" eingefügt.
3. In § 9e Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "erheben" ein Komma und die Wörter "speichern und verwenden" ergänzt.
4. In § 9f Absatz 5 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
Artikel 148
Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "der datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
3. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "Ansichnahme, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter "Ansichnahme und Verarbeitung" ersetzt.
b) In Nummer 9 werden die Wörter "Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch das Wort "Verarbeiten" ersetzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Date | " § 33 Verarbeitung". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter " § 9 in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
d) Absatz 4
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden entweder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in Akten gespeichert.
wird aufgehoben.
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines Betroffenen" durch die Wörter "einer betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
6. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter "Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten" durch die Wörter "In Dateisystemen gespeicherte Daten" ersetzt.
Artikel 149
Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
§ 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 131 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
2. Absatz 3
(3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Abschluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.
wird aufgehoben.
3. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 150
Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Datenspeicherung und Datennutzung | " § 5 Datenspeicherung und Datenverwendung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "unter Beachtung des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und" und die Wörter "unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.
Artikel 151
Änderung des Seearbeitsgesetzes
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung" durch die Wörter "die Verarbeitung" ersetzt.
b) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter "dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen" durch die Wörter "die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und werden die Wörter ", insbesondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten" gestrichen.
3. In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
4. In § 143 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
Artikel 152
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Satz 2
Die Daten sind zu löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
wird aufgehoben.
2. § 31d Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auskünfte an den Betroffenen über die zu seiner Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich. | "Auskünfte an die betroffene Person über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich." |
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 4 Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für allgemeine Auskünfte zu sperren. | "Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5 und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung einzuschränken." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
4. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "genutzt und" gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Zentralen Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort "Es" durch die Wörter "Das Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
5. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
6. § 65b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Nutzung und" gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 4 werden nach den Wörtern "durch Dritte" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
7. In § 66 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "genutzt und" gestrichen.
8. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 153
Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
" § 25 Verarbeitung von Daten".
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
4. In § 7 Satz 2 wird das Wort "aus" durch das Wort "auch" ersetzt.
5. In § 21 Absatz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Erklärungen" die Wörter "und personenbezogene Daten" eingefügt und werden die Wörter "technische Maßnahmen" durch die Wörter "technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden in einer Datei gespeichert oder in Akten festgehalten. | "(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem Dateisystem gespeichert oder in Akten festgehalten." |
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
8. In § 27 Absatz 2 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
Artikel 154
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
" § 6 Verarbeitung personenbezogener Daten".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten | " § 6 Verarbeitung personenbezogener Daten". |
c) In Absatz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird das Wort "dieser" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" und werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
ccc) In Nummer 5 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person", das Wort "diesem" durch das Wort "dieser", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und die Wörter "er die ihm" durch die Wörter "sie die ihr" ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen, dessen" durch die Wörter "die betroffene Person, deren" ersetzt.
h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und die Wörter "sind die Daten zu sperren" durch die Wörter "ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden das Wort "Gesperrte" durch die Wörter "In der Verarbeitung eingeschränkte", die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
4. In § 9a Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
6. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
7. In § 17a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" und die Wörter "seiner Person" durch das Wort "ihr" ersetzt.
Artikel 154a
Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
Das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 9 Absatz 5 werden die Wörter "eines Ausweises" durch die Wörter "einer eID-Karte" ersetzt.
2. Artikel 5 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(14) 19 § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Personalausweises" gestrichen. 2. Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
| "(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrssteuer-Durchführungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach
|
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2019 in Kraft. | "(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. November 2020 in Kraft." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Am 1. November 2019 treten in Kraft:
1. in Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes,
2. Artikel 3."
Artikel 155
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 127 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID: 192208 / 192233
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓