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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt *
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. Juni 2014
(GVBl. LSA Nr. 13 vom 30.06.2014 S. 350)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
BQFG LSA - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 541), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 17 folgende Fassung:

altneu
§ 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG" § 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen".

2. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet nur hinsichtlich seiner §§ 18 und 21 sinngemäß Anwendung."

3. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11), erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

" § 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen

Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368), oder
  2. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen." 

4. § 27 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. die Laufbahnen, für die ein Befähigungserwerb nach § 17 Satz 1 Nr. 2 zulässig ist, sowie das Verfahren und die Voraussetzungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung; in den Laufbahnverordnungen kann die Zuständigkeit zur Regelung des Verfahrens und der Voraussetzungen auf die Fachministerien übertragen werden." .

Artikel 3
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildung

(1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Nachweis, das oder der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurde und sich auf eine Aus- oder Weiterbildung bezieht, die durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 geregelt ist, wird anerkannt, wenn die Aus- oder Weiterbildung gleichwertig ist. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach den §§ 9 bis 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Nachweis, das oder der in einem anderen, nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat ausgestellt wurde und sich auf eine Aus- oder Weiterbildung bezieht, die durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 geregelt ist, wird anerkannt, wenn die Aus- oder Weiterbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist nicht gegeben, wenn die Dauer der Ausbildung oder Weiterbildung mindestens ein halbes Jahr unter der in der Verordnung festgelegten Dauer liegt oder die Inhalte der Aus- oder Weiterbildung sich wesentlich von den in der Verordnung bestimmten Inhalten unterscheiden und die Defizite nicht durch Berufstätigkeit ausgeglichen worden sind. Bei einer nicht gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung kann die zuständige Behörde eine Ausgleichsmaßnahme verlangen. Ausgleichsmaßnahme ist ein Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder eine Eignungsprüfung. Die Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung oder Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden. Für das Anerkennungsverfahren gelten im Übrigen die §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 13, 14 Abs. 1 bis 3, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 bis 5 und § 21 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt."

2. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union über Berufsqualifikationen, die das Gesundheitswesen betreffen, zu regeln, insbesondere zu Pflichten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, zur Anerkennung gleichwertiger Befähigungsnachweise, Anrechnung nicht gleichwertiger Befähigungen und Berücksichtigung von Berufserfahrung, Notwendigkeit von Anpassungslehrgängen oder Eignungsprüfungen, zu Anforderungen an Sprachkenntnisse in Deutsch, zur Fortbildungspflicht, Vorlage von Unterlagen, Einhaltung von Fristen und zu Pflichten zur Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates. "(2) Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368), zu regeln, sofern durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 festgelegte Berufsqualifikationen betroffen sind. Hierbei sind insbesondere Bestimmungen über Pflichten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, Anforderungen an Sprachkenntnisse in Deutsch und zur Fortbildungspflicht sowie zu Pflichten zur Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zu treffen."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), wird wie folgt geändert:

1. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Kammer hat im Anerkennungsverfahren die nach den Richtlinien der Europäischen Union vorgeschriebenen Formalitäten und Fristen einzuhalten. "(4) Die Kammer hat im Anerkennungsverfahren die nach den Richtlinien der Europäischen Union vorgeschriebenen Formalitäten und Fristen einzuhalten. Sie entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet mit Ausnahme der §§ 18 und 21 keine Anwendung."

2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

" § 28b Anerkennung der Weiterbildung aus einem Drittstaat

(1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Nachweis über eine Weiterbildung, das oder der in einem Drittstaat ausgestellt wurde und nicht von § 28a Abs. 2 erfasst wird, ist anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit mit der entsprechenden Weiterbildung in Deutschland gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist nicht gegeben, wenn die Dauer der nachgewiesenen Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder die Inhalte der Weiterbildung sich wesentlich von den in der Weiterbildungsordnung bestimmten Inhalten unterscheiden und die Defizite nicht durch Berufstätigkeit ausgeglichen worden sind. Bei einer nicht gleichwertigen Weiterbildung kann die Kammer eine Ausgleichsmaßnahme verlangen. Ausgleichsmaßnahme ist ein Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder eine Eignungsprüfung. Die Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung oder Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet mit Ausnahme der §§ 18 und 21 keine Anwendung.

(3) § 28a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

3. § 29 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Soweit es die Richtlinien der Europäischen Union zulassen oder erfordern, kann die Weiterbildungsordnung
  1. die Einzelheiten des Verfahrens über die Anerkennung von Weiterbildungsabschlüssen und über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 28a sowie
  2. für den Fall, dass Weiterbildungsgänge in Sachsen-Anhalt aufgehoben sind, die Fortführung erworbener Rechte aus diesen Weiterbildungen in einem in § 4 Abs. 1 genannten Staat

regeln.

"(3) Soweit es die Richtlinien der Europäischen Union zulassen oder erfordern, kann die Weiterbildungsordnung
  1. die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der §§ 28a und 28b und
  2. für in Sachsen-Anhalt aufgehobene Weiterbildungsgänge die Fortführung der in einem in § 4 Abs. 1 genannten Staat erworbenen Rechte aus diesen Weiterbildungen regeln." 

Artikel 5
Änderung des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt

Das Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 402, 406), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. als Diplom-Lebensmittelchemikerin oder Diplom-Lebensmittelchemiker vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anerkennung als Diplom-Lebensmittelchemikerin oder Diplom-Lebensmittelchemiker im Hygienedienst oder als Fach-Lebensmittelchemikerin oder Fach-Lebensmittelchemiker der Medizin erworben und an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungslehrgang über Lebensmittelrecht teilgenommen hat oder
  2. in einem anderen Staat eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat

und die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erfüllt. Die Erlaubnis für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass der Nachweis über das für die Berufsausübung notwendige Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift erbracht ist."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist nicht gegeben, wenn

  1. die Dauer der Ausbildung mindestens ein Jahr unter der Gesamtausbildungsdauer nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 liegt oder
  2. die Inhalte der Ausbildung sich wesentlich von den in der Verordnung nach § 4 Nr. 1 bestimmten Inhalten unterscheiden

und die Defizite nicht durch Berufstätigkeit ausgeglichen worden sind. Bei einer nicht gleichwertigen Ausbildung kann das Landesverwaltungsamt eine Ausgleichsmaßnahme durch Eignungsprüfung verlangen. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden. Für das Anerkennungsverfahren gelten im Übrigen die §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 13, 14 Abs. 1 bis 3, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 bis 5 und § 21 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. die Einzelheiten zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368), zu regeln, insbesondere zu Pflichten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, zu Anforderungen an Sprachkenntnisse in Deutsch und zu Pflichten über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Staaten im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1."

Artikel 6
Änderung des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 4 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 702) wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 werden die Wörter "akademisches Studien- und Prüfungswesen" durch die Wörter "allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen" ersetzt.
  2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet nur hinsichtlich seiner §§ 18 und 21 sinngemäß Anwendung."

Artikel 7
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38, 44), wird wie folgt geändert:

1. § 16a Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt, einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 30 Abs. 7 oder 8 mit festgestellter Befähigung für ein Lehramt oder Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach an anerkannten Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, sofern diese Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 erhalten, gilt die Unterrichtsgenehmigung als erteilt, wenn der Schulträger die Ausübung der Tätigkeit der zuständigen Schulbehörde mit den entsprechenden Unterlagen gemäß Absatz 1 angezeigt hat."

2. Dem § 30 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:

"(7) Hochschulabschlüsse im Lehrerbereich, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben wurden, werden aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368), anerkannt.

(8) Hochschulabschlüsse im Lehrerbereich, die in einem anderen als in Absatz 7 genannten Staat erworben worden sind, werden anerkannt, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wird die Gleichwertigkeit nicht festgestellt, können Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden. Ausgleichsmaßnahmen sind Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder Eignungsprüfung. Die antragstellende Person kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen.

(9) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit den zuständigen Ausschüssen des Landtages die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Hochschulabschlüsse im Lehrerbereich sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen zu regeln. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet nur hinsichtlich seiner §§ 18 und 21 sinngemäß Anwendung."

Artikel 8
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 45), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist. "(2) An einer Hochschule im In- oder Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag von der aufnehmenden Hochschule anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen bestehen. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt dem Antragsteller, der diese Informationen zur Verfügung stellt. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist."

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soweit nicht Berufsqualifikationen nach § 35 Abs. 4 und 6 Voraussetzung für den Berufszugang nach Abschnitt 6 dieses. Gesetzes sind, findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung. Zuständige Stellen nach § 14 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für Berufsqualifikationen nach § 35 Abs. 4 und 6 sind die nach dem jeweiligen Berufsrecht zuständigen Stellen."

Artikel 9
Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 706), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. "(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Soweit die Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, sind hinsichtlich des Antrages auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Unterschiede nach § 10 Abs. 2 ausschließlich durch das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden können."

3. § 11 Abs. 6 Satz 2

Ihnen kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 vorliegen.

wird aufgehoben.

4. Dem § 25 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3807), sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist."

Artikel 10
Änderung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 6 folgende Fassung:

altneu
Sonstige ausländische Abschlüsse "Sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise ".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach den §§ 3 bis 5 erhalten hat."(2) Die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368), aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach den §§ 3 bis 5 erhalten hat." 

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Führt jemand die Berufsbezeichnung unbefugt, kann ihm die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt den weiteren Gebrauch durch Verwaltungsakt untersagen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei demjenigen, der die Berufsbezeichnung führt oder führen will."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 2 darf auch führen, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. Eingetragen wird, wer
  1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten,
  2. nachweist, dass er den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 2 gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, oder
  3. eine Eintragungsgenehmigung nach § 5 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder für sonstige ausländische Abschlüsse nach § 6 erhalten hat.
 "(1) Die Berufsbezeichnung nach § 2 darf auch führen, wer in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. Eingetragen wird, wer
  1. als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates
    1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, oder
    2. nachweist, dass er den Beruf vollzeitlich zwei - Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist;
  2. eine Eintragungsgenehmigung nach § 5 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates erhalten hat oder
  3. eine Eintragungsgenehmigung für sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise nach § 6 erhalten hat.

Hinsichtlich der Eintragung nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. b

  1. darf die zweijährige Berufserfahrung nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht;
  2. müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 2 gleichgestellt."

b) Absatz 2 Satz 3 bis 5

Über die Eintragung ist ihr eine auf ein Jahr befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 ergibt. Die Gültigkeit ist auf der Bescheinigung zu vermerken. Die Bescheinigung ist auf Antrag um jeweils ein Jahr zu verlängern.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. sich ihre bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der in Sachsen-Anhalt vorgeschrieben ist, oder "2. sich ihre bisherigen Ausbildungsinhalte auf Fähigkeiten und Kenntnisse beziehen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der in Sachsen-Anhalt vorgeschrieben ist, oder".

bb) Nach dem bisher einzigen Satz wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Verlangen der Ingenieurkammer ist nur dann berechtigt, wenn die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufes darstellen und die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."

b) Absatz 2

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt muss insbesondere prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Sonstige ausländische Abschlüsse  " § 6 Sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Schule" die Wörter "oder aufgrund der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises im Sinne von § 3 Abs. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Hochschulen und Schulen gleichwertig ist. Ist die antragstellende Person nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 "(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Hochschulen und Schulen gleichwertig ist. Die Genehmigung ist auch dann zu erteilen, wenn der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(3) Liegt die Gleichwertigkeit nicht vor, können wesentliche Unterschiede mit Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 4 entsprechend ausgeglichen werden."

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die antragstellende Person hat mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen nach § 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit zu entscheiden. Es gelten § 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 5 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe entsprechend anzuwenden."

6. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 2 Abs. 7 gilt entsprechend."

7. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 4" ersetzt.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe g wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach dem Buchstaben g wird folgender neuer Buchstabe h eingefügt:

"h) eine Liste über das Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes und".

cc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Als Mitglied wird auf Antrag in die Ingenieurkammer aufgenommen, wer in Sachsen-Anhalt seine Hauptwohnung oder Hauptniederlassung hat und die in § 2 vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist. "(3) Als Mitglied wird auf Antrag in die Ingenieurkammer aufgenommen, wer in Sachsen-Anhalt seinen Beruf ausübt und die in § 2 vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist."

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Die Satzung kann bestimmen, dass der Austritt erst nach einer angemessenen Frist wirksam wird. "Für die Löschung aus den Kammermitgliedslisten gilt § 12 entsprechend."

9. In § 28 Abs. 5 Nr. 7 wird die Angabe " § 4 Abs. 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 4" ersetzt.

10. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie haben ihren Sitz in Magdeburg."Das Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist beim Verwaltungsgericht Magdeburg und der Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einzurichten." 

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Finanzmittel für den Bedarf der Gerichte stellt die Ingenieurkammer zur Verfügung. "(4) Die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellen das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Die Finanzmittel für die Durchführung von Berufsgerichtsverfahren einschließlich der Kosten für die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zur Verfügung."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3807), sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist."

Artikel 11
Änderung des Restauratorgesetzes
Sachsen-Anhalt

Das Restauratorgesetz Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 489) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz .1 erhält folgende Fassung:

"(1) In die Restauratorenliste ist auf Antrag einzutragen, wer eine Ausbildung. als Restauratorin oder Restaurator mit Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist oder einen Hochschulabschluss in einem anderen Fach erworben hat und nachweislich auf dem Gebiet der Restaurierung tätig ist."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wird vom Landesverwaltungsamt als zuständige Stelle entsprechend den §§ 4 bis 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt festgestellt. Die §§ 18 und 21 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind anzuwenden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 7 wird aufgehoben.

3. § 9 erhält folgende Fassung:

" § 9 Berufspflichten

Jede in die Restauratorenliste eingetragene Restauratorin und jeder in die Restauratorenliste eingetragene Restaurator hat bei der Ausübung der Tätigkeit die im Land Sachsen-Anhalt geltenden Berufspflichten zu beachten. Als Berufspflichten gilt der Standeskodex der Europäischen Vereinigung der Restauratorenverbände E.C.0 .0. (European Confederation of Conservator-Restorers Organisations), der unter http://www.ecco-eu.org/news/competences.html veröffentlicht ist."

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Ausbildungen auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik

Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Ausbildungen auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik vom 31. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 452), wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

" § 2 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gilt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § I Abs. 5 und zum Ausüben eines nach diesem Gesetz staatlich reglementierten Berufes wird erteilt, wenn die ausländische Berufsqualifikation gemäß Teil 2 Kapitel 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anerkannt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung.

(3) Über § 10 Abs. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt hinaus bestehen wesentliche Unterschiede zur in Sachsen-Anhalt geregelten Ausbildung, wenn

  1. die Dauer der ausländischen Berufsausbildung mehr als ein Jahr unter der in Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildungsdauer liegt,
  2. die Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Rahmen der Ausbildung in Sachsen-Anhalt zu absolvieren sind, oder
  3. sich die beruflichen Berechtigungen nicht entsprechen, weil die in Sachsen-Anhalt auszuübende Tätigkeit eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil der ausländischen Berufsqualifikation sind.

(4) Wer auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik einen reglementierten Beruf ausübt, muss über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."

2. § 3 wird aufgehoben.

3. In § 7 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "den §§ 2 und 3" durch die Angabe " § 2 ersetzt.

Artikel 13
Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

- wie eingefügt -

Artikel 14
Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Aufgaben-Übertragungsgesetz Sachsen-Anhalt)

§ 1

Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Zustimmung der Kultusministerkonferenz mit der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin durch Verwaltungsvereinbarung folgende Zuständigkeiten auf das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen:

  1. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gemäß § 8 Abs. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt bezogen auf in Anlage 9 der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 521), in der jeweils geltenden Fassung geregelten Berufsausbildungen,
  2. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gemäß § 8 Abs. 2 und 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), für Berufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz,
  3. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gemäß § 14 Abs. 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt bezogen auf Berufsqualifikationen nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Ausbildungen auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik vom 31. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 452), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554),
  5. Bewertung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen aufgrund des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. II S. 712, 713); auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus.

§ 2

Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zuzuordnen ist, ist die Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der hierfür zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin abzuschließen.

Artikel 15
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 9 Nr. 1 und Artikel 10 Nr. 5 Buchst. e wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 821) außer Kraft.

______
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368).

ENDE