Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Juni 2018
(GVBl. LSA Nr. 9 vom 21.06.2018 S. 71)



Artikel 1
Landesbeamtengesetz

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 93), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Einstellungsaltersgrenzen".

b) Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Laufbahnwechsel" § 15 Horizontaler Laufbahnwechsel".

c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Neu- und Umbildung von Behörden".

d) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Familienpflegezeit".

e) In der Angabe zu § 67 wird das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 67a Urlaub zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit".

g) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 83a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen".

h) In der Angabe zu Kapitel 10 Abschnitt 3 werden die Wörter "des Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "des feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.

i) Die Angabe zu § 114 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 114 Anwendung von Vorschriften" § 114 Altersgrenze, Dienstausrüstung und Dienstkleidung".

j) Die Angabe zu § 125 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 125 Übergangsregelung für die Berufung des Landespersonalausschusses" § 125 (weggefallen)".

2. In § 1 werden die Wörter "der Verwaltungsgemeinschaften," gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf finden die §§ 64, 66, 67 und 72 keine Anwendung. Die §§ 65 und 65a gelten mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung oder die Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Einstellungsaltersgrenzen

Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit dürfen Bewerberinnen und Bewerber das Lebensjahr, das 22 Jahre vor dem für die jeweilige Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben. Satz 1 gilt nicht

  1. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, sofern die Versorgungslasten vom abgebenden Dienstherrn abgefunden werden,
  3. bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land,
  4. bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 18 Abs. 2, § 26 oder § 31 des Beamtenstatusgesetzes,
  5. für die in § 41 genannten Beamtinnen und Beamten,
  6. für Professorinnen und Professoren bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres,
  7. bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand und innerhalb von 30 Tagen in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird."

5. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Laufbahnwechsel

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, deren Zugangsvoraussetzungen und deren Art und Inhalt der Ausbildung weitgehend denen einer Laufbahn nach § 13 entspricht, besitzen die Befähigung für eine solche Laufbahn. Die nach Satz 1 notwendige Feststellung trifft das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium allgemein oder im Einzelfall.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, besitzen die Befähigung für eine gleichwertige Lautbahn nach § 13, wenn die Laufbahnen derselben oder einer vergleichbaren Laufbahngruppe angehören, die Einstiegsämter vergleichbar sind und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit vorhanden ist oder durch eine Einführung erworben werden kann. Das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium für die Einführung Regelungen in Verwaltungsvorschriften treffen. Die Feststellung, dass die Laufbahnen gleichwertig sind, trifft das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium. Die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn ist erst zulässig, wenn eine nach Satz 2 festgelegte Einführung absolviert wurde.

" § 15 Horizontaler Laufbahnwechsel

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, besitzen die Befähigung für eine andere Laufbahn, wenn die Laufbahnen einander entsprechen oder gleichwertig sind.

(2) Laufbahnen entsprechen einander, wenn ihre Zugangsvoraussetzungen und die Art und der Inhalt der Ausbildung nur geringfügig voneinander abweichen.

(3) Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn die Einstiegsämter vergleichbar sind und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit vorhanden ist oder durch eine Einführung erworben werden kann.

(4) Das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium stellt im Einzelfall auf Antrag der obersten Dienstbehörde, in deren Bereich die Bewerberin oder der Bewerber versetzt, eingestellt oder künftig verwendet werden soll, fest, ob die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen. Es kann bei gleichwertigen Laufbahnen bestimmen, dass eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu erfolgen hat; in diesem Fall legt es im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Einzelheiten fest. Erst wenn die festgelegte Einführung absolviert wurde, ist die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn zulässig.

(5) Das zuständige Fachministerium kann auch durch allgemeine Anordnung feststellen, dass Laufbahnen einander entsprechen oder gleichwertig sind."

6. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "mit Dienstbezügen" gestrichen.

7. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 4 zulassen."

8. In § 22 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1, 3 und 4" gestrichen.

9. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach ärztlichem Gutachten" gestrichen.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen."

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "(§ 26 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie §§ 14 bis 18, 31 und 32)" gestrichen.

b) Satz 3

Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann eine Altersgrenze festgelegt werden.

wird aufgehoben.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Satz 3

Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst können Altersgrenzen festgelegt werden.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) In der Verordnung nach Absatz 1 können für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn Einstellungsaltersgrenzen festgelegt werden, wenn die Besonderheit der Laufbahn und die wahrzunehmenden Tätigkeiten dies erfordern. Die Festlegung ist so zu gestalten, dass eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes noch möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Ablegung einer Laufbahnprüfung Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb eines Beamtenverhältnisses ist.

(3) Die zeitweise oder dauerhafte Zusammenarbeit mit geeigneten Bildungseinrichtungen anderer Dienstherren auch außerhalb des Landes zur teilweisen oder vollständigen Durchführung der Ausbildung und Prüfung auf der Grundlage der nach Absatz 1 zu treffenden Vorschriften ist zulässig, wenn und soweit dies in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist."

12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Neu- und Umbildung von Behörden

Wird aus Behörden oder Organisationseinheiten eine neue Behörde gebildet oder werden Behörden oder Organisationseinheiten in eine oder mehrere Behörden eingegliedert, so gehen die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neu- oder Umbildung auf die neu- oder umgebildete Behörde über.

§ 31 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Abs. 3 finden Anwendung."

13. In § 36 werden die Wörter "mit Dienstbezügen" gestrichen.

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "65" durch die Zahl "67" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erreichen Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate
19542
19542
19566
19572
195810
195910
196010
196110
196218
196321

(3) Die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze bleibt bestehen, wenn Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Februar 2010 bewilligt wurde oder die Beamtin oder der Beamte innerhalb von drei Monaten nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in die Freistellungphase eintritt. Soweit Lehrkräften eine Altersteilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells mit Beginn des Ruhestands abweichend vom Schulhalbjahresende bewilligt wurde und diese in die Freistellungphase eingetreten sind, bleibt die im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung geltende Altersgrenze bestehen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die für die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten im dienstlichen Interesse den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden."(4) Die für die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde kann mit Zustimmung oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand um bis zu jeweils einem Jahr und insgesamt bis zu drei Jahren hinausschieben, sofern hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis spätestens sechs Monate vor dein Eintritt in den Ruhestand nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Urlaub ohne Besoldung nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Satz 2 beendet wird oder wurde."

15. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Abweichend von Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2016 Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 39 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend." § 39 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend, für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Beginn des Ruhestands zu stellen ist."

16. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Von einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis einer oder eines nach den Absätzen 1 und 2 in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze wirksam wird, ist abzusehen."

17. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. Aufwendungen für angeordnete oder vom Dienstherrn genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes trägt der Dienstherr, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht."(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur Vermeidung einer begrenzten Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes trägt der Dienstherr, wenn sie aufgrund der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 49 vom Dienstherrn entweder angeordnet oder zuvor genehmigt wurden. Für die Dauer der angeordneten oder zuvor genehmigten Rehabilitationsmaßnahme ist Dienstbefreiung zu gewähren."

18. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

19. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird."(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 oder 3 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als der Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. Ohne Rücksicht auf die Kenntniserlangung durch den Dienstherrn verjähren die Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes in zehn Jahren vom Zeitpunkt der Vollendung der Dienstpflichtverletzung an."

20. Dem § 60 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung oder das äußere Erscheinungsbild seiner Beamtinnen und Beamten zu treffen. In der mittelbaren Landesverwaltung kann die jeweilige oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung oder das äußere Erscheinungsbild ihrer Beamtinnen und Beamten treffen."

21. In § 64 Abs. 1 werden die Wörter "mit Dienstbezügen" gestrichen und wird das Wort "gewährt" durch das Wort "bewilligt" ersetzt.

22. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung) oder
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

"(1) Beamtinnen und Beamten ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 oder
  2. Urlaub ohne Besoldung

zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt und werden nach dem Wort "Dienstbezügen" die Wörter "oder Anwärtergrundbetrag" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Absatz 3 gilt für Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge haben, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beihilfevorschriften die Heilfürsorgevorschriften treten."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

23. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

" § 65a Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten ist längstens für 48 Monate Teilzeitbeschäftigung zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu bewilligen (Familienpflegezeit).

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten gestellt werden; gleichzeitig muss darin erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung wird als Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entsprechend § 64 Abs. 4 in der Weise bewilligt, dass sich die Ansparphase (Nachpflegephase) an die Freistellungsphase (Pflegephase) anschließt. Dabei wird während der Pflegephase von längstens 24 Monaten die Arbeitszeit reduziert und diese reduzierte Arbeitszeit in der Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, höchstens bis zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen.

(4) Die Pflegephase endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen wegfallen. Die Dauer der Nachpflegephase ist entsprechend anzupassen.

(5) Ist die Pflegephase für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 3 vorliegen. Die Dauer der Nachpflegephase ist entsprechend anzupassen.

(6) Die Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
  2. bei einem auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird die Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum bis- zum Widerruf in Höhe des tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Arbeitsumfangs neu festgesetzt.

(7) Die Familienpflegezeit wird vom Dienstvorgesetzten anstelle des Widerrufs auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

  1. im Falle einer Beurlaubung aus familiären Gründen von mehr als einem Monat nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
  2. im Falle einer Elternzeit

unterbrochen und wird mit der restlichen Pflegephase oder mit einer entsprechend verkürzten Nachpflegephase fortgesetzt.

(8) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden."

24. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "mit Dienstbezügen" gestrichen.

bb) In Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 65 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Werden die Altersgrenzen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 und § 106 verändert und betreffen die Änderungen Beamtinnen und Beamte, denen nach dem 31. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt wurde, ändert sich deren Bewilligungszeitraum entsprechend. Für Beamtinnen und Beamte mit einer Altersteilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells nach § 64 Abs. 4 ist die Dauer der Ansparund Freistellungsphase entsprechend anzugleichen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung bereits in die Freistellungsphase eingetreten ist."(4) Für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 und 2 oder § 106 Abs. 1 bis 3 in der Fassung nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften gilt und denen nach dem 31. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt wurde, ändert sich der Bewilligungszeitraum entsprechend. Für Beamtinnen und Beamte mit einer Altersteilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells nach § 64 Abs. 4 ist die Dauer der Anspar- und Freistellungsphase entsprechend anzugleichen, soweit diese nach drei Monaten nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in die Freistellungsphase eintreten. § 39 Abs. 3 findet Anwendung."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Erfolgt nach der Bewilligung einer Altersteilzeitbeschäftigung ein Wechsel in eine Laufbahn, für die eine andere Altersgrenze gilt, ändert sich der Bewilligungszeitraum entsprechend. Absatz 4 gilt entsprechend."

25. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "mit Dienstbezügen" gestrichen und werden die Wörter "ohne Dienstbezüge" durch die Wörter "ohne Besoldung" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 65 Abs. 3" durch die Angabe " § 65 Abs. 3 und 4" ersetzt.

26. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

" § 67a Urlaub zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit

(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden

  1. zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein anderes Einstiegsamt für die Dauer eines Vorbereitungsdienstes oder einer für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit,
  2. zur Ableistung einer Probezeit nach § 20.

(2) Urlaub darf nur bewilligt werden, wenn

  1. dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und
  2. ein dienstliches Interesse für eine Beschäftigung in der anderen Laufbahn oder in einem anderen Einstiegsamt von der obersten Dienstbehörde, in deren Bereich die Beamtin oder der Beamte später verwendet werden will, festgestellt wird.

(3) § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend."

27. § 68 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 1 Nr. 1, Urlaub nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Urlaub nach § 67 Abs. 1 dürfen insgesamt einen Umfang von 17 Jahren nicht überschreiten."Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit (unterhälftige Teilzeit) oder Urlaub ohne Besoldung dürfen insgesamt einen Umfang von 17 Jahren nicht überschreiten."

28. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 64, 65 oder 67" durch die Angabe " § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 oder § 65a Abs. 1" ersetzt.

29. Dem § 70 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Können Beamtinnen und Beamte nach lang andauernder Krankheit durch eine gestufte Wiederaufnahme ihres Dienstes (Wiedereingliederung) voraussichtlich wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden, so kann die regelmäßig zu leistende Arbeitszeit nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mit Einverständnis der Beamtin oder des Beamten abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 widerruflich und befristet abgesenkt werden (Wiedereingliederungsplan). Soweit der Wiedereingliederungsplan dies erfordert, kann der Beamtin oder dem Beamten während einer Wiedereingliederung auch eine gegenüber dem inngehabten Amt geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. Während einer Wiedereingliederung erbrachte Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind in dienstlichen Beurteilungen unberücksichtigt zu lassen. § 6 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung."

30. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Gewährung" durch das Wort "Bewilligung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Urlaubsgewährung" durch das Wort "Urlaubsbewilligung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "gewährt" durch das Wort "bewilligt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gewährung" durch das Wort "Bewilligung" ersetzt.

31. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "unter Wegfall der" durch das Wort "ohne" und wird das Wort "gewähren" durch das Wort "bewilligen" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Während der Dauer des Urlaubes besteht der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge fort." § 65 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten.

wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

cc) In Satz 4 wird das Wort "gewährt" durch das Wort "bewilligt" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "unter Weitergewährung der" durch das Wort "mit" und wird das Wort "erteilen" durch das Wort "bewilligen" ersetzt.

32. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270)" durch die Angabe "Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1537)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, 2151)" durch die Angabe "Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422)" ersetzt.

33. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

" § 83a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 250 Euro erfolglos geblieben ist. Die Übernahme der Erfüllung kann verweigert werden, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gewährt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft der den Anspruch feststellenden Entscheidung schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Soweit die Erfüllung übernommen wurde, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf den Dienstherrn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften gestellt werden."

34. § 84 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, soweit dies zu diesen Zwecken erforderlich ist."(4) Zugang zur Personalakte darf nur haben, wer im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt ist. Abweichend davon ist eine Kenntnisnahme von Personalaktendaten zulässig, soweit diese bei Nutzung eines automatisierten Personalverwaltungssystems im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden wäre."

35. Dem § 91 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit sich aus § 50 des Beamtenstatusgesetzes oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt."

36. In § 101 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bei Ansprüchen nach § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Bei Klagen über die Auslegung der §§ 35, 67 bis 75 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

37. § 106 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 106 Altersgrenze

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.

" § 106 Altersgrenze

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1959 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate
19592
19604
19614
19622
196110
196110
196114
196e10
196210
196821

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf Antrag abweichend von der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 für jedes Dienstjahr, beginnend mit dem achten Jahr, in dem sie Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet haben, einen Monat früher in den Ruhestand versetzt werden, jedoch frühestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die Berechnung der Dienstjahre nach Satz 1 werden auch die Zeiten in einem Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, als ständiges Besatzungsmitglied in der Polizeihubschrauberstaffel, als Polizeitaucher, im Personenschutz oder als verdeckter Ermittler berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sowie einer Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger jeweils bis zu drei Jahren werden berücksichtigt, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wurde. Für die Berechnung der Dienstjahre sind jeweils geleistete Zeiträume auf volle Kalendermonate aufzurunden, wobei nach der Gesamtaddition Zeiträume unter zwölf Monaten unberücksichtigt bleiben. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor dein Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns des Ruhestands zu stellen.

(4) § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5 sowie § 40 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend."

38. In Kapitel 10 Abschnitt 3 werden in der Überschrift die Wörter "des Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "des feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.

39. § 114 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 114 Anwendung von Vorschriften

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, gelten die §§ 106, 109 und 110 Abs. 1  entsprechend.

(2) Für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes gelten die §§ 109 und 110 Abs. 1 entsprechend.

" § 114 Altersgrenze, Dienstausrüstung und Dienstkleidung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Die übrigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes können auf Antrag mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst des feuerwehrtechnischen Dienstes gestanden haben. § 106 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 und 2 gelten § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 sowie § 40 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

(4) Für alle Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, die nach den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes zu solchen ernannt wurden, gelten die §§ 109 und 110 Abs. 1 entsprechend."

40. § 125

§ 125 Übergangsregelung für die Berufung des Landespersonalausschusses

Das nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zusätzlich zu berufende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Februar 2010 durch die Landesregierung zu berufen. Bis dahin bleibt der Landespersonalausschuss in seiner bisherigen Zusammensetzung beschlussfähig.

wird aufgehoben.

Artikel 2
LBeamtVG LSA - Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Landesbesoldungsgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 474), wird die Angabe "3,32 Euro" durch die Angabe "3,39 Euroersetzt.

Artikel 7
Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes wird die Angabe "3,39 Euro" durch die Angabe "3,47 Euro ersetzt.

Artikel 8
Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Landesrichtergesetz

Das Landesrichtergesetz vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 654), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Einstellungsaltersgrenze".

b) Die Angabe zu § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 6 Altersgrenze" § 6 Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand".

c) Die Angabe zu § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 32 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" § 32 Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit".

d) In der Angabe zu § 84 werden nach dem Wort "Erlöschen" die Wörter "und Ruhen" eingefügt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Einstellungsaltersgrenze

Bei der Einstellung in ein Richterverhältnis dürfen Bewerberinnen und Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Satz 1 gilt nicht

  1. in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, sofern die Versorgungslasten vorn abgebenden Dienstherrn abgefunden werden,
  3. bei der Übernahme aus einem Beamtenverhältnis zum Land in ein Richterverhältnis zum Land oder
  4. bei einer erneuten Berufung in das Richterverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder den §§ 26 oder 33."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Altersgrenze" § 6 Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand".

b) In Absatz 1 wird die Angabe "65. Lebensjahr" durch die Angabe "67. Lebensjahr" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 tritt ein vor dem 1. Januar 1964 geborener Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit zu folgendem Zeitpunkt in den Ruhestand:

Geburtsjahrmit Ende des Monats der Vollendung
des Lebensjahresund zusätzlicher Monate
bis einschließlich 195365.0
195465.2
195565.4
1956_65.6
195765.4
195865.10
195966.4
196066.2
196166.4
196265.6
196366.9

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

4. § 26 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind."3. wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht erfüllt sind."

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:.

" § 32 Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ein Richter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder dessen Dienst gemäß § 31 herabgesetzt wurde, ist verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die oberste Dienstbehörde kann ihm entsprechende Weisungen erteilen. Mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Herabsetzung des Dienstes soll er auf diese Pflicht hingewiesen werden, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Richterverhältnis oder eine Erhöhung der Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Aufwendungen für angeordnete oder vom Dienstherrn genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen trägt der Dienstherr, soweit kein Anspruch auf Beihilfe besteht."(1) Dienstfähige Richter und Richter, deren Dienst gemäß § 31 herabgesetzt wurde, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit, einer drohenden begrenzten Dienstfähigkeit oder einer drohenden Verminderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit zu unterziehen. Richter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden oder deren Dienst gemäß § 31 herabgesetzt wurde, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder Erhöhung der begrenzten Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die oberste Dienstbehörde kann entsprechende Weisungen erteilen. Mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Herabsetzung des Dienstes soll der jeweilige Richter auf die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 hingewiesen werden, es; sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Richterverhältnis oder eine Erhöhung der Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 trägt der Dienstherr, wenn sie aufgrund eines ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 vom Dienstherrn entweder angeordnet oder zuvor genehmigt wurden. Richtern, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, ist für die Dauer einer vom Dienstherrn angeordneten oder zuvor genehmigten Rehabilitationsmaßnahme Dienstbefreiung zu gewähren."

6. In § 46 Abs. 3 werden die Wörter "Der Minister der Justiz" durch die Wörter "Der für Justiz zuständige Minister" ersetzt.

7. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Minister der Justiz" durch die Wörter "der für Justiz zuständige Minister" und die Angabe "des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 4" durch die Angabe "des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 5" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 werden die Wörter "der Minister der Justiz" durch die Wörter "der für Justiz zuständige Minister" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "dem Minister der Justiz" durch die Wörter "dem für Justiz zuständigen Minister" ersetzt.

8. In § 57 Satz werden die Wörter "des Ministers der Justiz" durch die Wörter "des für Justiz zuständigen Ministers" ersetzt.

9. In § 73 Abs. werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "dem Minister der Justiz" durch die Wörter "dem für Justiz zuständigen Minister" ersetzt.

10. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Erlöschen" die Wörter "und Ruhen" eingefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter im Hauptamt nicht richterlich tätig ist, insbesondere bei Abordnung an eine Verwaltungsbehörde."

Artikel 13
Gesetz über ein Verbot der Gesichtsverhüllung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Folgeänderungen


(1) Das Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GVBl. LSA 3. 440), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 67 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Absatz 9 wird die Angabe " § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

c) In Absatz 10 wird die Angabe " § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 70 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

bb) In Satz 9 wird die Angabe " § 5 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

3. In § 16 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 6 sowie die §§ 53 bis 56, 59 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 5 Abs. 5, § 9 sowie die §§ 67 bis 70 und 74 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 67 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 68 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe " § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes- durch die Angabe " § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

d) In Absatz 7 wird die Angabe " § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 70 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 68 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(2) In § 8 Abs. 4 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (GVBl. LSA S. 474) und durch § 2 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 525, 526), wird die Angabe " § 30 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und der §§ 31 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 37 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 und der §§ 38 bis 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(3) § 12 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 132), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 39 Abs. 1" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 und 2" ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 2" durch die Angabe " § 39 Abs. 4" ersetzt.

3. In Satz 6 wird die Angabe " § 66 Abs. 8 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 78 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(4) In § 81 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 23 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 343), wird die Angabe " § 39 Abs. 2" durch die Angabe " § 39 Abs. 4" ersetzt.

(5) Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. In § 69 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 2" durch die Angabe " § 39 Abs. 4" ersetzt.

(6) Die Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVB1. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. LSA S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 5 folgende Fassung:

altneu
" § 5 (weggefallen)".

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "einer nach § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes entsprechenden oder einer nach § 15 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes gleichwertigen Laufbahn" durch die Wörter "oder einer nach § 15 des Landesbeamtengesetzes entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn" ersetzt.

3. § 5 wird aufgehoben.

(7) In § 6 Abs. 4 Satz 2 der Schuldienstlaufbahnverordnung vom 31. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2016 (GVBl. LSA S. 138, 141), wird die Angabe " § 4 Abs. 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 3" ersetzt.

(8) Die Polizeilaufbahnverordnung vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBl. LSA S. 220), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 5 folgende Fassung:

altneu
" § 5 (weggefallen)".

2. § 5 wird aufgehoben.

(9) Die Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2012 (GVBl. LSA S. 135), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 259), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 wird die Angabe "den §§ 33 und 34 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" und das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. In § 37 Abs. 3 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetz" durch die Wörter "Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(10) Das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 78 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe "den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt ë oder entsprechender früherer Regelungen" ersetzt.

2. In § 32 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 74 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(11) Die Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 534; 2015 S. 69), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "(§ 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes)" durch die Angabe "(§ 12 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-An alt)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "(§ 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993, BGBl. I S. 369, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 200 , BGBl. I S. 3926)" durch die Angabe "(§ 84 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt)" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "(§ 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes)" durch die Angabe "(§ 15 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt)" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Die Befugnis zur Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wenn vorher kein Amt bekleidet wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt), wird nicht übertragen."

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 7 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 33 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes)" durch die Angabe "(§ 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt)" und die Angabe "(§ 7 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetze des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes)" durch die Angabe "(§ 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt") ersetzt.

b) En Absatz 2 wird die Angabe "(§ 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit §§ 36 bis 43a des Beamtenversorgungsgesetzes)" durch die Angabe "(§§ 43 bis 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt)" ersetzt.

(12) Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101), zuletzt geändert durch. Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 5 bis 13 erhalten folgende Fassung:

altneu
" § 5 (weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 7 (weggefallen)

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 21 (weggefallen)".

2. Die §§ 5 bis 13 und 21 werden aufgehoben.

3. § 24 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 24 Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht

Folgende Verordnungen gelten als Landesrecht fort, bis sie durch Verordnung der Landesregierung von der Fortgeltung ausgeschlossen werden:

  1. Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243),
  2. Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)."

(13) Die Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 474), wird wie folgt .geändert:

1. In § 5 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680, 683), in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 44 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 44 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(14) § 6 der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 887) wird aufgehoben.

(15) Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600; 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94), wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird die Angabe " §§ 47 und 67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " §§ 57 und 79 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Satz 6 wird die Angabe " § 66 Abs. 2 bis 5 und § 67 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 78 Abs. 2 bis 4 und § 79 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 9 wird die Angabe " § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 38 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

3. In § 53 Satz 1 wird die Angabe " § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" und die Angabe " §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " §§ 41 und 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(16) § 20 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 28, 31), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" die Angabe "in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

2. In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(17) § 14a Abs. 6 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 447), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe " §§ 47 und 67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " §§ 57 und 79 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe " § 66 Abs. 2 bis 5 und § 67 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 78 Abs. 2 bis 4 und § 79 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(18) § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 4 Nrn. 8 und 13, Artikel 5 Nm. 1 bis 4 sowie die Artikel 6, 8 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nr. 14, Artikel 5 Nr. 5 sowie die Artikel 7 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 18 und 36, Artikel 2, Artikel 4 Nrn. 1 bis 7 und 9 bis 12, Artikel 12 Nr. 4 sowie Artikel 14 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 9 bis 15 Nrn. 1, 2 Buchst. b und Nr. 3, Abs. 16 bis 18 Nr. 2 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 181065

ENDE