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Regelwerk

ArbSchZuVO - Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. April 2012
(GVBl. Nr. 7 vom 16.05.2012 S. 147; 06.10.2015 S. 283 15; 05.12.2017 S. 328 17; 11.03.2020 S. 75 20)
Gl.-Nr.: 8053-3


Aufgrund

des § 139b Abs. 1 Satz 1 und des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714),

des § 7 Abs. 1 Satz 3, des § 8 Abs. 1 Satz 2, des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 2 Satz 1 und des § 14 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3),

des § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057),

des § 55 Abs. 1, 3 und 4 Satz 2 und des § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592),

des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), ES 2020-1,

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2, und

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung,

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, B5.453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung,

des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),

des § 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298),

des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-),

des § 9 Abs. 3 Satz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) und

des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes

wird von dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung und

aufgrund

des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2122-1,

des § 102 Abs. 1 Satz 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und

des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes

- hinsichtlich des § 4 Nr. 4 Buchst. d und der lfd. Nr. 4.2.1 der Anlage im Benehmen mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz - wird von dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

verordnet:

§ 1 15

(1) Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Gesetze und Rechtsverordnungen sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Soweit danach die Kreisverwaltungen, die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig sind, nehmen die Landkreise, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Verwaltungsaufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften den unteren Behörden der Gewerbeaufsicht unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Beamte im Sinne des § 139 b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerberat, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen wahrgenommen, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die für die Erteilung von Bescheinigungen, Bewilligungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.

(4) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nicht bestimmt sind, sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.

(5) In Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes haben die zuständigen Behörden den Staatlichen Gewerbearzt der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion zu beteiligen.

§ 2

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden, und
  2. nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur-, und Genehmigungsdirektionen oder das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz zu überwachen haben,

sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

§ 3

Folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) werden auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen:

  1. die Ermächtigung zur Begrenzung der Verkaufsfläche und für weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LadöffnG,
  2. die Ermächtigung für Regelungen über die Begrenzung der Verkaufsfläche und des Umfangs des zulässigen Angebots an nicht selbst erzeugten und verarbeiteten land-, wein- und forstwirtschaftlichen Produkten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LadöffnG,
  3. die Ermächtigung zur Zulassung der Abgabe bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LadöffnG und zur Festsetzung der Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 4 LadöffnG und
  4. die Ermächtigung für Regelungen zum Sonn- und Feiertagsverkauf einschließlich der Festsetzung der jeweiligen

Tage und der Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG.

§ 4

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 8053-2, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Landesverordnung Über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes
(GefSchZuVO)".


altneu
AGSchZuVO - Landesverordnung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes
 "GefSchZuVO Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes

2. In § 1 Abs. 4 werden die Worte "Arbeits- und des" gestrichen.

3. § 3

§ 3 02, 03, 06 12

Folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) werden auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen:

  1. die Ermächtigung zur Begrenzung der Verkaufsfläche und für weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3,
  2. die Ermächtigung für Regelungen über die Begrenzung der Verkaufsfläche und des Umfangs des zulässigen Angebots an nicht selbst erzeugten und verarbeiteten land-, wein- und forstwirtschaftlichen Produkten nach § 8 Abs. 1 Satz 2,
  3. die Ermächtigung zur Zulassung der Abgabe bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und zur Festsetzung der Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und
  4. die Ermächtigung für Regelungen zum Sonn- und Feiertagsverkauf einschließlich der Festsetzung der jeweiligen Tage und der Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1.

wird gestrichen.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Arbeits- und des" gestrichen,

b) In der Inhaltsübersicht werden die Nummern 1 bis 1.11, 2.2, 2.4, 2.7, 2.13, 2.22 und 4 bis 6.8 gestrichen.

c) In den Erläuterungen werden in Nummer 1 die Angaben "BÄK Bezirksärztekammer(n)", "LAK Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz" und "StV Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)" gestrichen.

d) Die lfd. Nr. 1 bis 1.11.1, 2.2, 2.4 und 2.4.1, 2.7, 2.13, 2.22 und 4 bis 6.8.1 werden gestrichen.

Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.Anzuwendende
Rechtsnorm
VerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1- gestrichen - 
1.1- gestrichen - 
1.1.1 § 21 Abs. 4 Satz 1Vereinbarung mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungdas fachlich zuständige Ministerium
1.1.2 § 23 Abs. 4 Satz 1Veröffentlichung des Jahresberichtsdas fachlich zuständige Ministerium
1.2Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.3PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.4Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.5Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.6 04(gestrichen)
1.7Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
1.8 04Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
1.8.1 § 51Untersagung der Benutzung gewerblicher Anlagen wegen überwiegender Nachteile oder Gefahren für das GemeinwohlADD
1.8.2 § 139 bMaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung derSGD/LGB;
soweit sich in den Fällen des § 139 b Abs. 6 die Aufsicht Unterkünfte nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig
1.8.3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen 
1.8.3.1 § 146 Abs. 1
  • der Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 51 Satz 1 Nr. 2
ADD
1.8.3.2 § 147 Abs. 1 Nr. 1
  • der Nichtgestattung einer Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder Satz 2
SGD/LGB; soweit sich in den Fällen des § 139 b Abs. 6 die Unterkünfte nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig
1.8.3.3 § 147 Abs. 1 Nr. 2der Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 139 b Abs. 5.SGD/LGB
1.9Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
1.10Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.11Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zu ständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist SGD
1.11.1 § 2 Abs. 1Bestimmung der Form der Mitteilung, des Stichtags und eines längeren Zeitabstandsdas fachlich zuständige Ministerium
2.2 04Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden FassungSGD/LGB
2.4Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istFür Gashochdruckleitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienenSGD
2.4.1 § 12 Abs. 2 Nr. 2Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisationdas fachlich zuständige Ministerium
2.7 04 Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung.GSV
2.13Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146) in der jeweils gelten den FassungSGD
2.22 04Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) und hierzu erlassene RechtsverordnungenDie Zuständigkeiten sind in der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen vom 2. Dezember 2003 (GVBl. S. 383, BS 710-13) bestimmt.


Lfd. Nr. Anzuwendende
Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
4Sonstige Vorschriften zum technischen und medizinischen Arbeitsschutz  
4.1Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung  
4.1.1 § 9 Abs. 7Entgegennahme der UnterrichtungLUWG
4.1.2 § 9 Abs. 9Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, Untersuchung von Versicherten und Übermittlung der DatenLUWG
4.1.3 § 23 Abs. 4Beteiligung bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für ArbeitssicherheitSGD/LGB
4.1.4 § 193 Abs. 7 Satz 1Entgegennahme der Durchschrift der AnzeigeSGD
4.1.5 § 193 Abs. 7 Satz 2Entgegennahme der Durchschrift der AnzeigeLGB
4.1.6 § 193 Abs. 7 Satz 3Entgegennahme der Durchschrift der Anzeige einer BerufskrankheitLUWG
4.1.7 § 193 Abs. 7 Satz 4Übersendung der Durchschrift der Anzeige einer Berufskrankheit an der UnfallversicherungsträgerLUWG
4.2Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung LUWG
4.3Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
4.3.1- gestrichen -


Lfd. Nr.Anzuwendende
Rechtsnorm
VerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
5Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht  
5.1Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
5.1.1- gestrichen -
5.1.2- gestrichen -
5.2Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491) in der jeweils geltenden Fassung SGD
5.3Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung SGD
5.4 04Fahrpersonalgesetz in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist SGD/LGB;
im Rahmen der Verkehrsüberwachung: Polizeibehörde
5.4.1 04 § 4 aErteilung von Fahrer-, Werkstatt- und UnternehmenskartenKrV, StV;
im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig".
5.5Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB;
im Rahmen der Verkehrsüberwachung: Polizeibehörde
5.6Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist GSV
5.6.1 § 12 Satz 1Zulassung von befristeten Ausnahmen in EinzelfällenADD
5.6.2 § 13 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4Zulassung von Ausnahmen in begründeten EinzelfällenSGD
5.6.3 § 14 Abs. 2Aufsicht über die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-PfalzSGD, soweit es sich um die Aufsicht über die Einhaltung des § 13, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4, des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz handelt
5.6.4 § 15Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSGD, soweit diese nach lfd. Nr. 5.6.3 zuständig ist
5.7(gestrichen)


Lfd. Nr.Anzuwendende
Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
6Heimarbeits-, Jugendarbeitsschutz-, Mutterschutz- und Bundeserziehungsgeldgesetz  
6.1Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung  
6.1.1 § 32 Abs. 1 und 2 und § 32 aVerfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSGD
6.2Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist SGD/LGB
6.2.1 § 44Abrechnung der UntersuchungskostenBÄK
6.2.2 § 55 Abs. 1, 3 und 4Oberste Landesbehörde, bei der ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet wirddas fachlich zuständige Ministerium
6.2.3 § 56 Abs. 3 Satz 1Vorschlag einer Lehrerin oder eines Lehrers als Mitglied des Ausschusses für JugendarbeitsschutzADD
6.2.4 § 56 Abs. 3 Satz 2Genehmigung der Festsetzung der Entschädigungdas fachlich zuständige Ministerium
6.3Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung  
6.3.1 § 2Ausgabe von UntersuchungsberechtigungsscheinenGSV
6.3.2 § 3Ausgabe von ErhebungsbögenGSV
6.4Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
6.5Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262) in der jeweils geltenden Fassung SGD
6.6 04Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318)s in der jeweils geltenden Fassung  
6.6.1 § 9 Abs. 3 Satz 1Entscheidung über die Zulässigkeit einer KündigungSGD/LGB
6.6.2 § 20 Abs. 1Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, soweit es sich nicht um die Aufsicht über die Ausführung der §§ 13 und 14 Abs. 2 und des § 15 handeltSGD/LGB
6.6.3 § 21 Abs. 1 und 2Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSGD/LGB
6.7Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
6.8  04Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung  
6.8.1 § 18 Abs. 1 Satz 3Entscheidung über die Zulässigkeit einer KündigungSGD/LGB


§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des ArbeitsschutzesAnlage 15 17 20
(zu § 1)

Erläuterungen

1. Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:

ADDAufsichts- und Dienstleistungsdirektion
BÄKBezirksärztekammern
GSVGemeindeverwaltung(en) der verbandsfreien Gemeinde(n), Verbandsgemeindeverwaltung(en), Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)
KrVKreisverwaltungen
LGBLandesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
SGDStruktur- und Genehmigungsdirektion(en)
StVStadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)

2. Soweit in der letzten Spalte mehrere Behörden genannt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Arbeitsschutzgesetz, Gewerbeordnung und hierzu erlassene RechtsverordnungenVorbemerkung:

Die Zuständigkeitsregelungen gelten nicht, soweit aufgrund einer Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes die Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist.

1.1Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istSGD/LGB
1.1.1 § 21 Abs. 3Maßnahmen der zuständigen Landes-
behörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträgern
das fachlich zuständige Ministerium
1.1.2 § 21 Abs. 4 Satz 1Vereinbarung mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungdas fachlich zuständige Ministerium
1.1.3 § 23 Abs. 4 Satz 1Veröffentlichung des Jahresberichtsdas fachlich zuständige Ministerium
1.2Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden FassungSGD
1.3Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) in der jeweils geltenden FassungSGD
1.4Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden FassungSGD/LGB
1.5(aufgehoben)
1.6Druckluftverordnung vom 4.Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden FassungSGD/LGB
1.7(aufgehoben)
1.8Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
1.8.1 § 139 bMaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der AufsichtSGD/LGB; soweit sich in den Fällen des § 139 b Abs. 6 die Unterkünfte nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig
1.8.2Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen
1.8.2.1 § 147 Abs. 1 Nr. 1
  • der Nichtgestattung einer Besich tigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2
SGD/LGB; soweit sich in den Fällen des § 139b Abs. 6 die Unterkünfte nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig
1.8.2.2 § 147 Abs. 1 Nr. 2
  • der Zuwiderhandlung gegen die Mit reilungspflicht nach § 139b Abs. 5
5GD/LGB
1.9Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden FassungSGD
1.10Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden FassungSGD
1.11PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in der jeweils geltenden FassungSGD
1.12Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden FassungSGD/LGB
2Sonstige Vorschriften zum technischen und medizinischen Arbeitsschutz
2.1Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 § 3 Abs. 1 Satz 3Beteiligung bei Maßnahmen gegen Berufskrankheiten durch die UnfallversicherungsträgerSGD
2.1.2 § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die wie Berufskrankheiten anzuerkennen sindSGD
2.2Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils gehenden FassungSGD/LGB
2.3Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils gehenden Fassung und hierzu erlassene RechtsverordnungenDie Zuständigkeiten sind in der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen vom 2. Dezember 2003 (GVBl. S. 383, B5.710-13) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
2.4Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 § 9 Abs. 7Entgegennahme der UnterrichtungSGD
2.4.2 § 9 Abs. 9Erhebung, Verarbeitung und Nut- zung von Daten, Untersuchung von Versicherten und Übermittlung der DatenSGD
2.4.3 § 23 Abs. 4Beteiligung bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für ArbeitssicherheitSGD/LGB
2.4.4 § 193 Abs. 7 Satz 1Entgegennahme der Durchschrift der AnzeigeSGD
2.4.5 § 193 Abs. 7 Satz 2Entgegennahme der Durchschrift der AnzeigeLGB
2.4.6 § 193 Abs. 7 Satz 3Entgegennahme der Durchschrift der Anzeige einer BerufskrankheitSGD
2.4.7 § 193 Abs. 7 Satz 4Übersendung der Durchschrift der Anzeige einer Berufskrankheit an den Unf allversicherungs t rägerSGD
3Arbeitszeit-, Fahrpersonal- und Ladenöffnungsrecht
3.1Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 -1171- in der jeweils geltenden FassungSGD/LGB; im Rahmen der Aufsicht über die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Mitglieder der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind: Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik.
3.1.1 § 22 Abs. 1Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSGD/LGB; im Rahmen der Aufsicht über die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Mitglieder der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind: Polizeipräsidium Rheinpfalz.
3.2Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659) in der jeweils geltenden Fassung Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik
3.2.1 § 14Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenPolizeipräsidium Rheinpfalz
3.3Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung SGDSGD
3.4Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491) in der jeweils geltenden FassungSGD
3.5Fahrpersonalgesetz in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der je- weils geltenden Fassung, so- weit nachfolgend nichts anderes bestimmt istSGD; im Rahmen der Verkehrsüberwachung einschließlich damit zusammenhängender Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld: Polizeibehörde
3.5.1 § 4aErteilung von Fahrer-, Werkstatt- und UnternehmenskartenKrV, StV; im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig
3.6Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istSGD; im Rahmen der Verkehrsüberwacheng einschließlich damit zusammenhängender Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld: Polizeibehörde
3.6.1Abschnitt 3Maßnahmen im Zusammenhang mit Fahrer-, Werkstatt- und Unterneh- menskartenKrV, SrV; im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein
und Ingelheim am Rhein ist die Kreis- verwaltung Mainz-Bingen zuständig
3.6.2 § 21 Abs. 3Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenKrV, StV; im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein

und Ingelheim am Rhein ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig

3.7Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) in der jeweils geltenden FassungSGD
3.7.1 § 8 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSGD
3.8Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957) in der jeweils geltenden FassungAufgaben nach dem Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung)SGD
3.9Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istGSV
3.9.1 § 12 Satz 1Zulassung von befristeten Ausnah- men in EinzelfällenADD
3.9.2 § 13 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4Zulassung von Ausnahmen in begründeten EinzelfällenSGD
3.9.3 § 14 Abs. 2Aufsicht über die Einhaltung des La-
denöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz
SGD, soweit es sich um die Aufsicht über die Einhaltung des § 13, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4, des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz handelt
3.9.4 § 15Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSGD, soweit diese nach lfd. Nr. 3.9.3 zuständig ist
4Heimarbeits-, Jugendarbeitsschutz-, Mutterschutz-, Elternzeit- und Pflegezeitrecht
4.1

4.1.1

Heimarbeitsgesetz vom 14.März 1951 (BGBl. I S. 191) in
der jeweils geltenden Fassung
§ 32 Abs. 1 und 2 und § 32 a
Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSGD
4.2Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istSGD/LGB
4.2.1 § 44Abrechnung der UntersuchungskostenBÄK
4.2.2 § 55 Abs. 1, 3 und 4Oberste Landesbehörde, bei der ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet wirddas fachlich zuständige Ministerium
4.2.3 § 56 Abs. 3 Satz 1Vorschlag einer Lehrerin oder eines Lehrers als Mitglied des Ausschusses für JugendarbeitsschutzADD
4.2.4 § 56 Abs. 3 Satz 2Genehmigung der Festsetzung der Entschädigungdas fachlich zuständige Ministerium
4.3Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16.Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.1 § 2Ausgabe von UntersuchungsberechtigungsscheinenGSV
4.3.2 § 3

Ausgabe von Erhebungsbögen

GSV
4.4Kinderarbeitschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden FassungSGD/LGB
4.5Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262) in der jeweils geltenden FassungSGD
4.6Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung
4.6.1 § 17 Abs. 2 Satz 1Entscheidung über die Zulässigkeit einer KündigungSGD/LGB
4.6.2 § 27 Abs. 1Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
4.6.3 § 28Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr.SGD/LGB
4.6.4 § 29 Abs. 1 bis 4Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie weitere Zuständigkeiten und Befugnisse, soweit es sich nicht um die Ausführung der §§ 19 und 20 Abs. 3 handelt.SGD/LGB
4.6.5 § 32Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.SGD/LGB
4.7(aufgehoben)
4.8Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
4.8.1 § 18 Abs. 1 Satz 5Entscheidung über die Zulässigkeit einer KündigungSGD/LGB.
4.9Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in
der jeweils geltenden Fassung
4.9.1 § 5 Abs. 2 Satz 1Entscheidung über die Zulässigkeit einer KündigungSGD/LGB
4.10Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung
4.10.1 § 2 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des PflegezeitgesetzesEntscheidung über die Zulässigkeit einer KündigungSGD/LGB
5(aufgehoben)
5.1(aufgehoben)
5.2(aufgehoben)
5.2.1(aufgehoben)


UWS Umweltmanagement GmbHENDE


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