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Regelwerk
UWS Umweltmanagement GmbH

LbVO - Laufbahnverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20.Februar 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 28.03.2006 S. 102; 29.01.2008 S. 45 08; 09.07.2010 S. 167 10; 19.11.2010 S. 444 Außerkrafttreten aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-5



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1.4. Juli 1970 (GVBl. S.. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) Anwendung. Sie gilt jedoch nicht für

  1. beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, des Schulaufsichtsdienstes und des schulpsychologischen Dienstes sowie Beamtinnen und Beamte als ]Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten,
  3. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte,
  4. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, vorbehaltlich des § 35 Abs. 1, sowie
  5. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 2 Leistungsgrundsatz

Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung oder in einem anderen Gesetz aufgeführt ist oder für das die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach § 91 Abs. 1 LBG eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(3) Beförderung ist

  1. eine Ernennung, durch die
    1. ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
    2. ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird, oder
  2. die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und gleich bleibender Amtsbezeichnung. Amtszulagen (§ 42 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

§ 4 Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören unter anderem

  1. die Fortbildung,
  2. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
  3. die Beurteilung,
  4. Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,
  5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung (Rotation) und
  7. die Führungskräftequalifizierung.

(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die §§ 5 und 6 bleiben unberührt.

§ 5 Fortbildung

(1) Die oberste Dienstbehörde ist verpflichtet, die Fortbildung zu fördern und zu regeln.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an den vom Dienstherrn angeordneten Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen. Sie sind außerdem verpflichtet, sich im Rahmen der Anpassungsfortbildung selbst fortzubilden, damit sie den sich ändernden Aufgaben und Anforderungen ihres Amtes gewachsen bleiben.

(3) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung nachweislich ihre fachlichen Kenntnisse wesentlich erweitert und ihre Fähigkeiten wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre fachlichen Kenntnisse und ihre Fähigkeiten in höher bewerteten Aufgabenbereichen oder auf höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 3 sind insbesondere das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.

§ 6 Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.

(2) Die Beurteilung ist den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

§ 7 Erwerb der Befähigung

(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
  2. durch Anerkennung nach § 8 Abs. 4,
  3. durch Feststellung nach § 21 Abs. 1 Satz 2,
  4. durch Zuerkennung nach § 21 Abs. 4,
  5. als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach den §§ 22 bis 25,
  6. nach den Bestimmungen über die Sonderlaufbahnen (§§ 26 und 27),
  7. nach den Bestimmungen über die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§§ 28 bis 35),
  8. nach § 24 Abs. 4 LBG oder
  9. nach § 27a LBG.

(2) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber (§ 29 LBG) erwerben die Befähigung nach § 36.

§ 8 Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die für eine Laufbahn erworbene Befähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn oder für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie derselben Laufbahngruppe angehören und wenn die Befähigung für die neue Laufbahn eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt oder die Befähigung für die neue Laufbahn auch aufgrund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.

(3) Beamtinnen und Beamte, denen nach § 33 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 3 Satz 1 oder § 61 Abs. 1 LBG ein Amt einer anderen als einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung für die andere Laufbahn durch die Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Das Ablegen einer Laufbahnprüfung darf nicht gefordert werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung der Befähigung; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(5) Für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 22 bis 24.

§ 9 Zulassung zu einer höheren Laufbahn

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie im Rahmen einer Stellenausschreibung erfolgreich an dem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Laufbahnprüfung ab. Soweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; die §§ 29 bis 31 gelten entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn (Absatz 4) in ihrer Rechtsstellung.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen haben und im Rahmen einer Stellenausschreibung erfolgreich an dem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 findet keine Anwendung.

(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.

§ 10 Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten in der Regel gleich zu behandeln.

§ 11 Probezeit 08

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen.

(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit

  1. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  2. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder
  3. eines Urlaubs zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

wenn eine den Laufbahnaufgaben gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden ist. In den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten; dies gilt nicht, wenn Urlaub nach Satz 1 Nr. 1 zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband gewährt wurde.

(3) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

§ 12 Dauer der Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen Dienstes ein Jahr,
  2. des mittleren Dienstes zwei Jahre,
  3. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate und
  4. des höheren Dienstes drei Jahre.

(2) Bei anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern (§ 36) dauert die Probezeit in den Laufbahnen

  1. des einfachen und mittleren Dienstes drei Jahre,
  2. des gehobenen Dienstes drei Jahre und sechs Monate und
  3. des höheren Dienstes vier Jahre.

Anstelle der Absätze 3 bis 5 sind die §§ 30 und 31 LBG maßgebend.

(3) Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden und sich während der Probezeit entsprechend bewährt haben, kann die Probezeit in den Laufbahnen

  1. des einfachen Dienstes um höchstens sechs Monate,
  2. des mittleren und gehobenen Dienstes um höchstens ein Jahr und
  3. des höheren Dienstes um höchstens ein Jahr und sechs Monate

gekürzt werden.

(4) Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die nicht bereits nach § 20 Abs. 4 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 30 berücksichtigt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die während dieser Zeiten ausgeübte Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das Gleiche gilt für außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten. In den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind jedoch mindestens sechs Monate, in den übrigen Laufbahnen ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. Im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im richterlichen Dienst verbrachte Zeiten können in vollem Umfang auf die Probezeit angerechnet werden.

(5) Auf die Mindestprobezeit nach Absatz 4 Satz 3 kann verzichtet werden, wenn in den Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens sechs Monate, in den übrigen Laufbahnen mindestens ein Jahr der nach Absatz 4 Satz 1 anrechenbaren Zeiten im Bereich der Behörde zurückgelegt worden sind, die die Feststellung trifft, ob die Beamtin oder der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat.

§ 13 Dienstbezeichnung vor der Anstellung

Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

§ 14 Anstellung

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden nach dem erfolgreichen Ableisten der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen im Eingangsamt der Laufbahn angestellt.

(2) Hat sich die Einstellung wegen einer Betreuung mindestens eines mit der Beamtin oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert., darf die Anstellung nach dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem sie ohne die Verzögerung erfolgt wäre. Bei einer Beurlaubung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge wegen Kinderbetreuung gilt Satz 1 entsprechend. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird hierdurch nicht berührt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem_ Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

§ 15 Erprobungszeit

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.

(2) Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte in den Tätigkeiten des übertragenen Dienstpostens oder eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während eines Urlaubs nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband oder während eines Urlaubs nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Tätigkeiten bewährt hat, die nach Art und Schwierigkeitsgrad mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

§ 16 Beförderung

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus Anlage 1 zu dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte, und
  3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 ist eine Beförderung zulässig, wenn Gründe im Sinne des § 14 Abs. 2 oder 3 vorliegen, die berücksichtigungsfähige Zeit (§ 14 Abs. 2 Satz 3) nicht bereits angerechnet wurde und die Beförderung durch die dienstlichen Leistungen gerechtfertigt ist.

(3) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Zeiten, die über die allgemein oder im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit

  1. eines Urlaubs nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren,
  2. eines Urlaubs nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband gewährt wurde,
  3. eines Urlaubs nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3,
  4. eines Urlaubs nach § 87a LBG, wenn die Beamtin oder der Beamte
    1. ein mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht, überwiegend betreut und erzieht,
    2. ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes überwiegend betreut und erzieht oder
    3. die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 tatsächlich übernommen hat,
  5. einer Elternzeit nach den §§ 19a bis 19 f der Urlaubsverordnung und
  6. eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften, soweit sie zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geführt hat.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 4 und 5 wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zugrunde gelegt; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 14 Abs. 2 oder 3 angerechnet worden sind.

(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes darf ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden; in Laufbahnen, in denen das Eingangsamt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A zugewiesen ist, ist eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückzulegen. In Laufbahnen des höheren Dienstes gilt für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder eines Amtes mit höherem Grundgehalt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend.

§ 17 Schwerbehinderte Menschen

(1) Ein schwerbehinderter Mensch darf bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind dem schwerbehinderten Menschen die seiner Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

(3) Der Dienstposten des schwerbehinderten Menschen hat der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.

(4) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Teil 2
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Abschnitt 1
Allgemeine Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Unterabschnitt 1
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

§ 18 Dienstbezeichnung

Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 19 Abs. 1 Satz 2 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", für die Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

§ 19 Einstellung

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn sind mindestens zu fordern:

  1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule,
  2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,
  3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung und
  4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Hochschulstudium; Abschlüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes kommen hierfür nicht in Betracht. Das Hochschulstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln; das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

(2) An die Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Einstellungsvoraussetzungen kann auch ein gleichwertiger Bildungsstand treten. Das für das Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium stellt fest, welcher Bildungsstand gleichwertig ist; es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 20 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen Dienstes sechs Monate,
  2. des mittleren Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate,
  3. des gehobenen Dienstes drei Jahre und
  4. des höheren Dienstes mindestens zwei Jahre.

(2) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes wird der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule geleistet, der aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben von mindestens einjähriger Dauer.

(3) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 2 auf eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Hochschulstudiums nachgewiesen worden ist. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst können förderliche Zeiten eines mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums, einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit angerechnet werden. Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Zeiten eines bereits für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

nachzuweisenden Bildungsabschlusses dürfen nicht angerechnet werden. Durch die Anrechnung darf das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht gefährdet werden.

(5) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

§ 21 Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In den Laufbahnen des einfachen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auch mit der Feststellung abschließen, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft(5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend(6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(3) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Laufbahnprüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Prüfungsnoten nach Absatz 2, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:

sehr gut(1) =15, 14 Punkte,
gut(2) =13, 12, 11 Punkte,
befriedigend(3) =10, 9, 8 Punkte,
ausreichend(4) =7, 6, 5 Punkte,
mangelhaft(5) =4, 3, 2 Punkte,
ungenügend(6) =1, 0 Punkte.

(4) Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, kann auf Antrag nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die in einer mündlichen Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

Unterabschnitt 2
Aufstieg

§ 22 Allgemeines

(1) Ein Aufstieg ist nur zulässig in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung.

(2) Eine behördeninterne Ausschreibung ist vorzunehmen, wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerber für den Aufstieg in Betracht kommen können.

(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(4) Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

§ 23 Laufbahnaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte können nach der Anstellung zum Aufstieg zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit bewährt haben. Die Dienstzeit beträgt für Beamtinnen und Beamte

  1. des einfachen Dienstes mindestens zwei Jahre,
  2. des mittleren Dienstes mindestens vier Jahre und
  3. des gehobenen Dienstes mindestens sechs Jahre.

(2) Die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der für diese Laufbahn eingerichteten Ausbildung eingeführt. Die Einführungszeit dauert in den Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate, in den Laufbahnen des mittleren Dienstes drei Jahre. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können von den Sätzen 1 und 2 Abweichendes regeln. Soweit Beamtinnen und Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, kann die Einführungszeit nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gekürzt werden; durch die Kürzung darf das Ziel der Einführung nicht gefährdet werden. Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen; dies gilt auch in den Fällen des Satzes 3.

(3) Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes, für die eine Ausbildung nach § 20 Abs. 2 nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine mehrmonatige, wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(4) Vor der Zulassung der Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes ist die Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzuholen. Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes werden zwei Jahre in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Beamtinnen und Beamte, die

  1. das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder
  2. während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende

Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, kann die Einführungszeit gekürzt werden; es ist jedoch mindestens ein Jahr als Einführungszeit zu leisten. Die Einführung umfasst einen mindestens sechswöchigen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen. Für die Dauer von mindestens vier Monaten sollen die Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Behörde als der Beschäftigungsbehörde in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen ist. Wird die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Einführungszeit einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Das Verfahren zu der Feststellung nach Satz 6 regelt der Landespersonalausschuss.

§ 24 Verwendungsaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamten, die

  1. im einfachen Dienst mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung A, im mittleren und gehobenen Dienst das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn innehaben und
  2. mindestens 45 Jahre alt sind,

kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs (Verwendungsaufstieg) ohne Prüfung ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden. Amtszulagen (§ 42 des Bundesbesoldungsgesetzes) bleiben bei der Festlegung des höchstbewerteten Amtes nach Satz 1 Nr. 1 unberücksichtigt.

(2) Mit der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn wird die Befähigung für den Verwendungsbereich dieser Laufbahn erworben. Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen die Beamtinnen und Beamten aufgrund ihrer Befähigung durch fachverwandte Tätigkeiten und entsprechende berufliche Erfahrung erfüllen können.

(3) Im Rahmen des Verwendungsaufstiegs kann

  1. im mittleren Dienst höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A,
  2. im gehobenen Dienst höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A und
  3. im höheren Dienst höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A

verliehen werden.

§ 25 Erweiterung der Laufbahnbefähigung

(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 24 die Befähigung für einen bestimmten Verwendungsbereich der nächsthöheren Laufbahn erworben haben, kann ein Amt dieser Laufbahn, das nicht dem Verwendungsbereich angehört, verliehen werden, wenn sie

  1. sich mindestens vier Jahre in dem höchstbewerteten Amt ihres Verwendungsbereichs (§ 24 Abs. 3) besonders bewährt haben und
  2. nach ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für andere Verwendungsbereiche geeignet sind.

(2) Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Mit der Verleihung eines Amtes der Laufbahn, das nicht dem Verwendungsbereich angehört, wird die Befähigung für diese Laufbahn erworben.

Unterabschnitt 3
Sonderlaufbahnen

§ 26 Gerichtsvollzieherdienst

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst bestanden und sich danach mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat.

(2) Die Ausbildung dauert ein Jahr und acht Monate. Vor Beginn der Ausbildung liegende Zeiten einer erfolgreichen Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst können angerechnet werden.

(3) Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Laufbahnprüfung für den Gerichtsvollzieherdienst abzulegen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs Beamtinnen und Beamten, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben und nach dem erfolgreichen Ableisten der Probezeit mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden sind, die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes zuerkannt werden.

§ 27 Amtsanwaltsdienst

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes kann zugelassen werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.

(2) Die Ausbildung dauert ein Jahr und drei Monate. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Amtsanwaltsprüfung abzulegen.

Abschnitt 2
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Grundsätze

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§ 27 LBG) ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 4 und aus § 35.

(2) Für Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(3) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

  1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 30 nachweist. Die hauptberufliche Tätigkeit tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 29 Bildungsvoraussetzungen

(1) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Sie müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Von den Bewerberinnen und Bewerbern sind mindestens zu fordern:

  1. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes die Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes,
  2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Hochschulstudium,
  3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.

(2) Die Anlagen 2 bis 4 und § 35 bestimmen das Nähere zu den in Absatz 1 geforderten Bildungsvoraussetzungen. Die Bildungsvoraussetzungen, die sich aus besonderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(3) Die Bildungsvoraussetzungen erfüllt, wer den für die Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. Das für die Regelung des vorgeschriebenen Bildungsabschlusses zuständige Ministerium stellt fest, welcher Bildungsstand gleichwertig ist; es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 30 Hauptberufliche Tätigkeit

(1) Soweit in den Anlagen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit in Laufbahnen

  1. des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre,
  2. des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate und
  3. des höheren Dienstes mindestens drei Jahre und sechs Monate.

Bei Promotion kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit bis auf zwei Jahre gekürzt werden; dies gilt nicht, wenn das Hochschulstudium nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 durch Promotion abgeschlossen wird.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss

  1. nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein,
  2. der für die Fachrichtung geforderten Bildungsvoraussetzung und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
  3. nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entsprechen und
  4. im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbständiger Berufsausübung befähigen.

§ 31 Erwerb der Befähigung

Die für die. Ernennung zuständige Behörde entscheidet aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit über den Erwerb der Befähigung für die betreffende Laufbahn. Bei der Entscheidung ist die Fachrichtung zu bezeichnen.

Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen

§ 32 Mittlerer bautechnischer oder betriebstechnischer Dienst

Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes kann ein Amt der Laufbahn des mittleren bautechnischen oder betriebstechnischen Dienstes verliehen werden, wenn sie

  1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung A innehaben und
  2. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben oder die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 29 und 30 für die neue Laufbahn erfüllen.

Mit der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn erworben.

§ 33 Feuerwehrtechnischer Dienst

(1) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes werden während der Probezeit zwei Jahre in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt und legen am Ende der Einführungszeit im Rahmen eines Lehrgangs an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ab.

(2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren bewährt haben.

Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in einer mindestens einjährigen Ausbildung, die einen sechswöchigen Lehrgang an der Verwaltungsakademie Berlin umfasst, eingeführt. Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. § 23 Abs. 4 findet keine Anwendung.

§ 34 Gehobener stenographischer Dienst

Für Beamtinnen und Beamte des gehobenen stenographischen Dienstes findet § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 keine Anwendung.

§ 35 weggefallen 10

Teil 3
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

§ 36 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. sie mindestens 28 Jahre, für die Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 32 Jahre alt sind und
  2. ihre Befähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festgestellt worden ist.

(4) Das Verfahren zu der Feststellung nach Absatz 3 Nr. 2 regelt der Landespersonalausschuss.

Teil 4
Besondere Zuständigkeitsbestimmungen, Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis, Ausnahmen

§ 37 Mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte

(1) Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an die Stelle der obersten Dienstbehörde. Soweit die Aufsicht unmittelbar durch das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium ausgeübt wird, tritt dieses an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

(2) Bei den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde.

(3) § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 tritt in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 Satz 2, des § 23 Abs. 4 Satz 6, des § 25 Abs. 2 und des § 36 Abs. 3 Nr. 2 die oder der Dienstvorgesetzte an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

§ 38 Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis

(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland die Befähigung für eine Laufbahn unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c und 16 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie des 23 erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Landesdienst. Das Gleiche gilt, wenn die Befähigung aufgrund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 3 Buchst. b des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1141 -) festgestellt worden ist und die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich geleistet wurde. § 8 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als geleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 erfüllt waren.

(6) Wechseln Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe 1 der Bundesbesoldungsordnung R in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A übertragen werden; § 16 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

(7) Bei der Wiedereinstellung früherer Landesbeamtinnen und Landesbeamter gelten die Absätze 1, 3 und 5 Satz 1 entsprechend.

§ 39 Ausnahmen

(1) Ausnahmen können zugelassen werden von den Bestimmungen dieser Verordnung über:

  1. das Überspringen von Ämtern bei Anstellung (§ 14 Abs. 1) oder Beförderung (§ 16 Abs. 1 Satz 1),
  2. die Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Anstellung oder der letzten Beförderung oder während der Erprobungszeit (§ 16 Abs. 2 Satz 1), sofern besondere dienstliche Gründe hierfür vorliegen,
  3. die Dauer der Probezeit bei anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern (§ 12 Abs. 2); die Probezeit kann bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden (§ 30 Satz 3 LBG) und
  4. das Ableisten von Dienstzeiten für Beförderungen (§ 16 Abs. 4).

(2) Über Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entscheidet der Landespersonalausschuss. Über Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 entscheidet

  1. bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium,
  2. bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oder der Dienstvorgesetzte mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder, falls diese keine oberste Landesbehörde ist, der ihr übergeordneten obersten Landesbehörde.

Teil 5
Schlussbestimmung

§ 40 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Laufbahnverordnung vom 26. Juni 1971 (GVBl. S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 275), BS 2030-5, und
  2. Artikel 2 der Fünften Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 126), geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 95), BS 2030-5a.

 

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 Anlage 1
(zu § 16 Abs. 1 Satz 2)

Folgende Ämter brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden:

  1. die Ämter der bisherigen Laufbahn beim Laufbahnaufstieg (§ 23) und beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst (§ 24),
  2. ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 der Bundesbesoldungsordnung R im Falle der Ernennung zur Direktorin oder zum Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau, zur Direktorin oder zum Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, zur Direktorin oder zum Direktor einer Verwaltungsfachhochschule, zur Ersten Direktorin oder zum Ersten Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung, zur Finanzpräsidentin oder zum Finanzpräsidenten, zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Landeskriminalamtes oder zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Statistischen Landesamtes,
  3. die Ämter, die durch eine Fußnote in der Bundes- oder Landesbesoldungsordnung A mit einer Amtszulage ausgestattet sind, und
  4. die Ämter der Besoldungsordnung B.

Bei der entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 2 auf Richterinnen und Richter nach § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes brauchen die Ämter, die durch eine Fußnote in der Bundesbesoldungsordnung R mit einer Amtszulage ausgestattet sind, die Ämter ab Besoldungsgruppe 3 der Bundesbesoldungsordnung R sowie im Falle einer Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Sozialgerichts oder zur Vorsitzenden Richterin oder zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 der Bundesbesoldungsordnung R nicht regelmäßig durchlaufen zu werden.

 

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 Anlage 2
(zu § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 1)

I. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes

Bautechnischer Dienst

Betriebstechnischer Dienst

Feuerwehrtechnischer Dienst *

Gesundheitsaufsichtsdienst *

Kommunaler Vollzugsdienst

Lebensmittelüberwachungsdienst *


Präparationsdienst

Restaurationsdienst

Technischer Gewerbeaufsichtsdienst *

II. Besondere Einstellungsvoraussetzungen

Feuerwehrtechnischer Dienst

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit tritt die Einführung und die Laufbahnprüfung nach § 33 Abs. 1. Gesundheitsaufsichtsdienst

Befähigungsnachweis als Desinfektorin oder Desinfektor und Abschlussprüfung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher an einer Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen sowie hauptberufliche Tätigkeit als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher von mindestens sechs Monaten.

Lebensmittelüberwachungsdienst

Hauptberufliche Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur von mindestens einem Jahr. Technischer Gewerbeaufsichtsdienst

Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.

 

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 Anlage 3
(zu § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 1)

I. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes

Aus- und Weiterbildungsdienst

Bergtechnischer Dienst

Bergvermessungstechnischer Dienst

Bibliotheksdienst Datenverarbeitungsdienst

Feuerwehrtechnischer Dienst *

Gartenbautechnischer Dienst

Getränketechnologischer Dienst

Kerntechnischer Sicherheits- und Strahlenschutzdienst

Ländlichhauswirtschaftlicher Dienst

Landesplanungsdienst

Landwirtschaftstechnischer Dienst

Naturwissenschaftlicher Dienst


Prüfdienst in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sozialdienst *

Stenographischer Dienst *

Technischer Aufsichtsdienst

Weinbautechnischer Dienst

Werkleiterdienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst

II. Besondere Einstellungsvoraussetzungen

Feuerwehrtechnischer Dienst

Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren.

Sozialdienst

Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren.

Stenographischer Dienst

Kurzschriftprüfung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, davon mindestens ein Jahr nach der Kurzschriftprüfung.

 

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 Anlage 4
(zu § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 1)

I. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes

Archäologischer Dienst

Ärztlicher Dienst *

Aus- und Weiterbildungsdienst

Bergtechnischer Dienst

Datenverarbeitungsdienst

Dienst in der Denkmalpflege *

Dienst in Museen *

Eichtechnischer Dienst

Feuerwehrtechnischer Dienst *

Historischer Dienst

Kerntechnischer Sicherheits- und Strahlenschutzdienst

Kunsthistorischer Dienst

Landesplanungsdienst

Lebensmittelchemischer Dienst *

Naturwissenschaftlicher Dienst *


Pharmazeutischer Dienst *


Prüfdienst in der gesetzlichen Krankenversicherung


Psychologischer Dienst Sozialdienst

Statistischer Dienst

Stenographischer Dienst *

Steuerverwaltungsdienst Technischer Aufsichtsdienst

Theologischer Dienst *

Tierärztlicher Dienst *

Werkleiterdienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst

Zahnärztlicher Dienst *

II. Besondere Einstellungsvoraussetzungen

Ärztlicher Dienst

Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr.

Dienst in der Denkmalpflege Dienst in Museen

Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst oder für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen besitzen.

Feuerwehrtechnischer Dienst

Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren. Lebensmittelchemischer Dienst

Befähigungsnachweis als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, bei einem mit einer Prüfung abgeschlossenen förderlichen Zusatzstudium von mindestens einem Jahr.

Naturwissenschaftlicher Dienst

Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren für Chemikerinnen und Chemiker mit dem Befähigungsnachweis als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker.


Pharmazeutischer Dienst

Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren, bei einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Zusatzstudium der Fachrichtung Lebensmittelchemie von mindestens einem Jahr.

Stenographischer Dienst

Kurzschriftprüfung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, davon mindestens ein Jahr nach der Kurzschriftprüfung.

Theologischer Dienst

Zweites theologisches Examen und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.

Tierärztlicher Dienst


Prüfung für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt; Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit entfällt.

Für die Einstellung in den tierärztlichen Dienst bei dem Landesuntersuchungsamt kann an die Stelle der Prüfung für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren an einer tierärztlichen oder ärztlichen Lehr-, Forschungs- oder Versuchsanstalt treten.

Zahnärztlicher Dienst

Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr.

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* Für die Laufbahn gelten die besonderen Einstellungsvoraussetzungen nach Abschnitt II

UWS Umweltmanagement GmbHENDE