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DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie (BGR 223)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 01/2007)




Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel wurde im Fachausschuss "Chemie" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ für das Arbeiten in der Kunststoffindustrie erarbeitet. Sie soll dem Unternehmer helfen, die nach Arbeitsschutzgesetz geforderte Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen.

Wesentlicher Bestandteil dieser BG-Regel ist ein Katalog, der Gefährdungen/Belastungen in dieser Branche mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen auflistet. Grundlage sind die BG-Informationen der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie

Den Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen dieser Branche werden die relevanten Gefährdungen, Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen zugeordnet.

Diese BG-Regel ist eine nicht rechtsverbindliche Hilfestellung für den Betreiber zur Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Auf die sicherheitstechnischen Anforderungen für den Altmaschinenbestand, d.h. für Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie (1. Januar 1995) in den Verkehr gebracht worden sind, wird in dieser BG-Regel nicht eingegangen.

Altmaschinen, müssen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen. Dieser Stand der Technik ist im Wesentlichen durch die Unfallverhütungsvorschriften beschrieben worden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens galten. Einige dieser Unfallverhütungsvorschriften wurden inzwischen außer Kraft gesetzt.

Unfallverhütungsvorschriften (auch die zurückgezogenen) können unter www.hvbg.de/bgvr eingesehen werden. Mindestens müssen jedoch die Anforderungen von Anhang 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten sein. Darüber hinaus kann (insbesondere bei sehr alten Maschinen) eine Nachrüstung gemäß den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sein. Dazu gibt es Empfehlungen des Fachausschusses Chemie, die über die Homepage der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (www.bgchemie.de → Prävention → Maschinensicherheit), abgerufen werden können.

Diese BG-Regel beschreibt Schutzeinrichtungen und Maßnahmen, z.B. Auswahl und Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, Betriebsorganisation, Verkehrswege, Gestaltung von Arbeitsplätzen.

In Bezug auf die sicherheitstechnische Gestaltung von Maschinen werden nur Schutzeinrichtungen und Sicherheitskonzepte beschrieben, die in arbeitsmittelspezifischen harmonisierten europäischen Normen aufgeführt sind. Diese BG-Regel enthält jedoch nicht alle sicherheitstechnischen Konzepte der jeweiligen Norm. Andere Sicherheitskonzepte aus den jeweiligen Normen sind ebenso anwendbar.

Es sind auch Lösungen möglich, die nicht in der jeweiligen Norm aufgeführt sind. Es muss dann aber ein mit der Norm vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht werden.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Arbeiten in der Kunststoffindustrie. Sie weist auf Gefährdungen hin, die beim Umgang mit Roh- und Hilfsstoffen, deren Mischungen, Halbzeugen, Zubereitungen und Arbeitsmitteln auftreten können und beschreibt technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

ArbeitsmittelWerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen
AnlagenSie setzen sich aus Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselbeziehungen stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird.
Verriegelung, VerriegelungseinrichtungMechanische, elektrische oder sonstige Art einer Einrichtung, die den Zweck hat, die Ausführung von gefährdenden Maschinenfunktionen unter festgelegten Bedingungen zu verhindern (im Allgemeinen so lange, wie eine trennende Schutzeinrichtung nicht geschlossen oder das Schutzfeld einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung (BWS) unterbrochen ist).
Trennende SchutzeinrichtungSchutzprinzip: Verhinderung des Zugangs des gesamten Körpers oder von Körperteilen zu gefährdenden Maschinenfunktionen.
Feststehende trennende SchutzeinrichtungTrennende Schutzeinrichtung (z.B. Umzäunung, Schutzgitter, Schutzblech), die so befestigt ist (z.B. durch Schrauben, Muttern, Schweißen), dass sie nur mit Hilfe von Werkzeugen oder durch Zerstörung der Befestigungsmittel geöffnet oder entfernt werden kann. Sie darf keine Scharniere aufweisen.
Bewegliche trennende SchutzeinrichtungTrennende Schutzeinrichtung, die ohne Verwendung von Werkzeugen geöffnet werden kann: diese Schutzeinrichtung ist ohne Verriegelung nicht zulässig.
Verriegelte trennende SchutzeinrichtungTrennende Schutzeinrichtung mit einer Verriegelungseinrichtung, die mit dem Steuersystem der Maschine folgende Funktionen ausführt:
  • Die mit der trennenden Schutzeinrichtung gesicherten gefährdenden Maschinenfunktionen können nur ausgeführt werden, wenn die trennende Schutzeinrichtung geschlossen ist.
  • Ein Stoppbefehl wird ausgelöst, wenn die trennende Schutzeinrichtung während gefährdender Maschinenfunktionen geöffnet wird (das Erreichen von nachlaufenden gefahrbringenden Bewegungen darf nicht möglich sein).
  • Das Schließen der trennenden Schutzeinrichtung löst nicht selbsttätig die gefährdenden Maschinenfunktionen aus.
Verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit ZuhaltungDie Zuhaltung verhindert das Öffnen der Schutzeinrichtung, solange noch gefährliche Maschinenzustände bestehen.
GefährdungRäumliches und zeitliches Zusammentreffen von Mensch und Gefährdungsfaktor/Gefahrquelle.
BWSBerührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS), z.B. Lichtschranke, Laserscanner, Lichtgitter. Die BWS ist mit gefährdenden Maschinenfunktionen verriegelt.
MutingZeitlich begrenztes Aufheben von Sicherheitsfunktionen. Anwendung insbesondere in Produktzu- und abführbereichen zur Unterscheidung von Mensch und zu- oder abgeführtem Teil.
Betretbare BereicheBereiche innerhalb des unmittelbaren Gefahrbereichs der Maschine, z.B. innerhalb eines Werkzeugs, die ohne die Verwendung von Hilfsmitteln leicht erreichbar sind. Sofern für das Betreten ein senkrechtes Hindernis von mehr als 750 mm Höhe überwunden werden muss, gilt der Bereich nicht als betretbar. Es wird hierbei vorausgesetzt, dass die senkrechte Fläche keine treppenartigen Strukturen aufweist, die das Betreten auf leichte Art ermöglichen.
AufenthaltsüberwachungAlle sicherheitstechnischen Maßnahmen, z.B. Trittmatten, horizontal angebrachte Lichtgitter oder Laserscanner, die zum Ziel haben, Personen, die sich im hintertretbaren oder betretbaren Bereich aufhalten, zu erfassen und die zur Abschaltung gefahrbringender Bewegungen führen.
TippbetriebAuslösen von gefahrbringenden Bewegungen mit einem selbstrückstellenden Befehlsgerät (Tipptaster), das beim Loslassen die gefahrbringenden Bewegungen stoppt.


3 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

Die Betriebe der Kunststoffindustrie stellen eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte her. In dieser BG-Regel werden folgende typische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten berücksichtigt:

Arbeiten in der Kunststoffindustrie
Arbeits-
bereiche
Transportieren und LagernAufbereitenVerarbeiten
FolienherstellungFormteileProfileHohlkörper
Tätig-
keiten
Transport von StückgutArbeiten an MischernArbeiten an ExtrudernArbeiten an PressenArbeiten an ExtrudernArbeiten an Blasform-
maschinen
Arbeiten an Silos und TanksArbeiten an KneternArbeiten an ReckanlagenArbeiten an Spritzgieß-
maschinen
Arbeiten an AbzugswerkenArbeiten an Rotationsgieß-
maschinen
Arbeiten an FördereinrichtungenArbeiten an ExtrudernArbeiten an WicklernArbeiten an Warmform-
maschinen
Arbeiten an Kühl- und KalibrierstreckenArbeiten an Spritzgieß-
maschinen
 Arbeiten an WiegemaschinenArbeiten an SchneidwerkenArbeiten an Reaktions-
gießmaschinen
Arbeiten an AblängeinheitenArbeiten an Rotationssinter-
maschinen
 Arbeiten an Zerkleinerungs-
maschinen
Arbeiten an SchweißmaschinenArbeiten an Formschäum-
maschinen
Arbeiten an Stapelvorrichtungen 
  Arbeiten an KalandernArbeiten an Schweiß-
maschinen
Arbeiten an Schweißmaschinen 
  Arbeiten an Kaschiermaschinen Arbeiten an Muffen- und Sickenmaschinen 
  Arbeiten an Abzugswerken  


Arbeiten in der Kunststoffindustrie
Arbeits-
bereiche
VerarbeitenBearbeitenOberflächen-
behandlung
System-
fertigung
Qualitäts-
kontrolle
AufbereitenInstandhalten, Einrichten
Faser-
herstellung
Wieder-
verwertung
Tätig-
keiten
Arbeiten an ExtrudernEntgratenArbeiten an DruckmaschinenMontage von Einzelteilen zu Funktion-
seinheiten
Physikalische und chemische PrüfungHerstellen von RegeneratenInstandsetzen von Maschinen
Arbeiten an AbzugswerkenStanzenAktivieren von OberflächenArbeiten an Schweiß-
maschinen
 Arbeiten an Zerkleinerungs-
maschinen
Reinigen von Maschinen und Werkzeugen
Arbeiten an GalettenArbeiten an SchneidmaschinenPrägenArbeiten mit Robotern Arbeiten an GranulatorenEinrichten von Maschinen
 Arbeiten an WicklernArbeiten an Warmform-
maschinen
Arbeiten an Beflockungs-
anlagen
    
  Farbspritzen, Lackieren    
  Metallisieren    


4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren

4.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen

Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz, insbesondere § § 3 und 4, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den Arbeitsschutzvorschriften zu treffen. Die Maßnahmen müssen dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen nach § 3 Arbeitsschutzgesetz auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer ferner durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und auf dieser Basis festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Der sichere Zustand muss auch während und nach Instandhaltungsarbeiten gegeben sein. Ist es nicht möglich, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung , hervorgerufen werden können.

4.2 Rechtsgrundlagen für Maschinen und Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln zählen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz insbesondere verwendungsfertige Werkzeuge, Maschinen, Beförderungsmittel.

Maschinen müssen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), den Verordnungen zum GPSG und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) entsprechen. Verwendungsfertige Maschinen, die nach dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Konformitätserklärung und Betriebsanleitung geliefert werden und die CE- Kennzeichnung aufweisen. Dadurch dokumentiert der Hersteller, dass seiner Auffassung nach die Maschine allen einschlägigen Richtlinien der EG, die eine CE- Kennzeichnung fordern, entspricht. Wurde eine Maschine nur mit Herstellererklärung geliefert, ist sie also nicht verwendungsfertig, ist der Betreiber verantwortlich, die Konformität der Maschine herzustellen und nachzuweisen.

Anmerkung: Maschinen, die vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurden, werden in dieser BG-Regel nicht behandelt. Für diese Maschinen gilt § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

Das freiwillige GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) zeigt an, dass eine Baumusterprüfung dieser Maschine von einer GS-Stelle nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt wurde.

Die europäischen Richtlinien werden durch harmonisierte Normen konkretisiert. Werden diese Normen vollständig angewendet, kann man davon ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinien eingehalten sind (Vermutungswirkung). Werden diese Normen nicht angewendet, muss der Hersteller gegebenenfalls auf Verlangen der Behörden nachweisen, dass er mindestens das in der Norm beschriebene Sicherheitsniveau erreicht hat.

Die Maschinenrichtlinie enthält überwiegend Schutzziele, deren Einhaltung unter Berücksichtigung des Standes der Technik verbindlich ist.

Die harmonisierten europäischen Normen lösen die so genannte Vermutungswirkung aus: bei Umsetzung der relevanten Normen kann ein Maschinenhersteller von der Richtlinienkonformität ausgehen. Besondere Bedeutung haben hierbei die arbeitsmittelspezifischen Normen (Typ-C-Normen), da sie die Sicherheitsanforderungen für ein Arbeitsmittel eindeutig festlegen.

Nicht verwendungsfertige Maschinen werden vom Hersteller nur mit Herstellerklärung und ohne CE- Kennzeichnung geliefert. Diese Maschinen müssen durch den Betreiber so ergänzt werden, dass sie mit den Anforderungen der zutreffenden europäischen Richtlinien übereinstimmen. Neben der sicherheitstechnischen Vervollständigung der Maschine müssen außerdem die Formerfordernisse der Maschinenrichtlinie (Ausstellen der Konformitätserklärung, Anbringen der CE- Kennzeichnung) nachgeholt und die Dokumentation entsprechend Anhang V der Maschinenrichtlinie komplettiert werden.

4.3 Gefährdungen/ Belastungen und Schutzmaßnahmen

Folgende Gefährdungen/Belastungen können auftreten:

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Beschäftigten zu verhindern.

Geeignete Schutzmaßnahmen finden sich insbesondere in Anhang 1 dieser BG-Regel, ergänzende Hinweise in der BG-Information "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" (BGI 571). Diese BG-Information ist identisch mit dem Merkblatt A 017 der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.

Den in Anhang 1 zusammengestellten Gefährdungen/Belastungen bzw. Schutzmaßnahmen sind übliche Tätigkeiten der kunststoffverarbeitenden Industrie in den Übersichtstabelen auf den Klappseiten am Anfang und Ende dieser BG-Regel zugeordnet. Im Einzelfall können zusätzliche Gefährdungen/Belastungen auftreten.

4.4 Beschaffung von Maschinen

Der Unternehmer hat gemäß § 4 der Betriebssicherheitsverordnung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Nach § 7 der Betriebssicherheitsverordnung darf Unternehmer den Beschäftigten nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anzuwenden waren.

Zur Umsetzung dieser Anforderungen kommt dem Kaufvertrag eine zentrale Bedeutung zu, da er bei sachgerechter Abfassung die wesentlichen sicherheitstechnischen Eigenschaften der Maschine eindeutig beschreibt und somit zur Rechtssicherheit beiträgt. Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) ist der Unternehmer bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen zu erfüllen.

Ziel dieses Abschnittes ist es, Schwachpunkte in der Gestaltung von Kaufverträgen - es wird nur die Beschaffung neuer Maschinen betrachtet - vermeiden zu helfen sowie Empfehlungen für die Abfassung von Kaufverträgen auszusprechen. Bei Beachtung der Empfehlungen schafft sich der Käufer von Maschinen bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die sicherheitstechnische Ausführung gegenüber dem Hersteller eine eindeutige Rechtsposition.

Folgende Überlegungen sollten in die inhaltliche Gestaltung von Kaufverträgen einfließen:

  1. Bei verwendungsfertigen Maschinen
    Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Niveau der arbeitsmittelspezifischen harmonisierten europäischen Norm (Typ-C-Norm) im Kaufvertrag fordern.

    Hinweise: Eine komfortable Normenrecherche ist auf der Website der KAN (Kommission Normung und Arbeitsschutz) möglich (www.kan.de/ nora). Eine Liste mit harmonisierten europäischen Normen zur Maschinenrichtlinie wird von der Europäischen Kommission im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/refl ist.html

    Abbildung 1: Suchmaske für Normen zur Arbeitssicherheit auf der KAN- Website: Ergebnis der Suche für den Suchbegriff "Warmformmaschine"

    Druck- und Lokalversion

    Gibt es keine C-Norm bzw. werden einzelne Aspekte in der C-Norm nicht behandelt: Möglichst in Abstimmung mit dem Hersteller eine konkrete Beschreibung der sicherheitstechnischen Anforderungen (sicherheitstechnisches Lastenheft) vornehmen, z.B. Anbringen von Arbeitsbühnen für bestimmte Tätigkeiten, besondere Schutzkonzepte für das Einrichten der Maschine.

  2. Bei nicht verwendungsfertigen Maschinen
    Bei nicht verwendungsfertigen Maschinen muss der Leistungsumfang des Herstellers klar abgegrenzt werden, damit deutlich wird, welche funktionellen und insbesondere sicherheitstechnischen Nachrüstungen seitens des Käufers erforderlich sind. Diese Abgrenzung sollte in Zusammenarbeit mit dem Hersteller schriftlich erfolgen.
    In diesem Fall gibt der Hersteller keine Konformitätserklärung sondern nur eine Herstellererklärung ab.
  3. Bei Maschinenanlagen (mehrere Einzelmaschinen wirken als Gesamtheit zusammen)
    Für die Planung einer Produktionsanlage kann es relevant sein, zusätzlich über die Verpflichtungen der Maschinenrichtlinie hinaus die Angabe des Schallleistungspegels abzufragen, wenn zu befürchten ist, dass die zulässigen Lärm-Grenzwerte überschritten werden. Das trifft auch zu, wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel am Arbeitsplatz unter 85 dB(A) liegt.

    Zur Umsetzung der vorgenannten Überlegungen haben sich organisatorische Maßnahmen bewährt:

    Anhang 2 enthält als Muster den allgemeinen Teil eines Kaufvertrages, der grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen festlegt.

4.5 Überprüfung von Maschinen vor Inbetriebnahme

Nach Anhang 2 Nr. 2.4 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, die sich auf die Sicherheit der Beschäftigten auswirken können, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden.

Es wird empfohlen, vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Maschine die Checkliste aus Anhang 3 der BG-Regel "Allgemeine Checkliste für die Erstinbetriebnahme von Maschinen" zu verwenden. In dieser Liste sind wesentliche Anforderungen aus Anhang I der Maschinenrichtlinie zusammengefasst. Für Maschinen, die in Anhang 1 der BG-Regel abgehandelt werden, sollten die dort aufgeführten Fragen einbezogen werden.

4.6 Wiederkehrende Überprüfung von Maschinen und Festlegung von Prüffristen

Anhang 2 Nr. 2.4 der Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass für Arbeitsmittel auch während der Benutzung die Mängelfreiheit soweit möglich gewährleistet sein muss. Ferner verlangt § 3 dieser Verordnung Art, Umfang und Fristen der Prüfungen zu ermitteln.

Es wird empfohlen, die in Anhang 3 der BG-Regel aufgeführte Checkliste, insbesondere deren Abschnitt IV "Sicherheitstechnische Überprüfung", sinngemäß zu modifizieren und für die wiederkehrenden Prüfungen zu verwenden. Insbesondere folgende Punkte sind zu beachten:

Zur Festlegung der Prüffristen wird auf Anhang 4 der BG-Regel verwiesen.


.

Katalog der Gefährdungen/ Belastungen und SchutzmaßnahmenAnhang 1


Bedeutung der Symbole in Anhang 1

Gefährdungen / Belastungen
Beispiele für Schutzmaßnahmen

Die nachfolgenden Beispiele sind in Frageform aufgeführt, so dass sie als Checkliste verwendet werden können. Bei einer bejahenden Antwort ist die Maßnahme ausreichend. Die sicherheitstechnischen Anforderungen basieren auf harmonisierten europäischen Normen.

Katalog der Gefährdungen/ Belastungen und Schutzmaßnahmen

Im folgenden Gefährdungskatalog sind die beim Verarbeiten von Kunststoffen auftretenden Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen mit beispielhaften Lösungen zusammengestellt. Andere Lösungen sind möglich, beispielsweise

Die in Abschnitt 4 "Mechanische Gefährdungen" aufgeführten Lösungen basieren auf harmonisierten europäischen Normen. Es werden nur Maschinen aufgeführt, für die harmonisierte Normen erstellt wurden. Abschnitt 4 kann daher nur auf Maschinen angewendet werden, die nach dem 1 Januar 1995 in den Verkehr gebracht wurden und die eine CE- Kennzeichnung tragen. Dieser Katalog ergänzt die in der BG-Information "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" (BGI 571) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie abgedruckten allgemeinen Prüflisten. Siehe auch die entsprechenden Verweise.

Inhalt und Aufbau des Gefährdungskatalogs

Im Einzelfall können zusätzliche Gefährdungen/Belastungen auftreten.

Die Gliederung des Katalogs orientiert sich an der BG-Information "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" (BGI 571). Es erfolgt eine Auflistung nach Gefährdungen/Belastungen und nicht nach Arbeitsbereichen/Tätigkeiten.

Anwendung des Gefährdungskatalogs

Der Katalog kann Seite für Seite durchgegangen werden, wobei man jedem Gefährdungsmerkmal die entsprechenden Tätigkeiten oder Anlagenteile zuordnet und anschließend die dazu gehörenden Schutzmaßnahmen entnimmt.

Möchte man für eine Tätigkeit (einen Arbeitsplatz) die möglichen Gefährdungen oder Belastungen feststellen, kann man diese der entsprechenden Spalte in der Übersicht auf den Klappseiten am Anfang und Ende dieser BG-Regel entnehmen. Eine dort eingetragene Seitenzahl verweist auf die nähere Beschreibung im Gefährdungskatalog.

Der Anwender des Katalogs wird sich seine Arbeit erleichtern, wenn er sich stets folgende Fragen stellt:

Abweichungen von den im Katalog aufgeführten Maßnahmen sollten mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und dem Betriebs-/ Personalrat abgestimmt werden; auch Aufsichtspersonen oder die Fachreferate der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie können einbezogen werden.

Verweisungen im Katalog:

Siehe auch Abschnitt xxx der BGI 571
Im Katalog sind typische beim Verarbeiten von Kunststoffen erforderliche Maßnahmen zusammengestellt. Darüber hinaus können zusätzliche Maßnahmen aus der BGI 571 erforderlich sein.
Siehe Abschnitt xxx der BGI 571
Besondere Maßnahmen sind in der Regel nicht erforderlich, zum Schutz der Beschäftigten reicht im Allgemeinen die Durchführung von Maßnahmen aus der BGI 571.

Trifft in der Regel nicht zu:

Solche Gefährdungen/Belastungen sind beim Verarbeiten von Kunststoffen nicht oder nur selten anzutreffen. Ist trotzdem damit zu rechnen, können Schutzmaßnahmen aus der BGI 571 entnommen werden.

1 Gefährdung durch organisatorische Faktoren

1.1 Unterweisung

Fehlende Information
Erfolgt eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit?
Die Erstunterweisung soll insbesondere beinhalten
 
  • das Verhalten im Normalbetrieb,
  • die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung),
  • Alarm- und Rettungsplan,
  • Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen,
  • Grenzen des eigenständigen Verhaltens, z.B. Anfahren der Maschine, Eingriffe in besonderen Situationen nur nach Fortbildung.
Werden Erstunterweisungen durchgeführt?
Erstunterweisungen sollen insbesondere durchgeführt werden
  • bei neuen Mitarbeitern,
  • bei Arbeitsplatzwechsel,
  • nach längerer Pause, z.B. Mutterschutz, Wehrdienst,
  • bei Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden.
Werden kurze wiederkehrende Unterweisungen möglichst häufig, mindestens jedoch einmal jährlich, durchgeführt?
Hinweis: Bei besonders schutzbedürftigen Personen, z.B. Jugendlichen, Schwangeren, Behinderten, neuen Mitarbeitern, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall wieder eingegliedert werden, sind möglichst häufige Unterweisungen sinnvoll.
Werden die Unterweisungen
  • tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen vermittelt,
  • mit verständlichen Inhalten gestaltet,
  • in Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer organisiert,
  • unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Betriebsanleitung und Betriebsanweisung durchgeführt?
Orientiert sich der Inhalt von Unterweisungen neben dem ungestörten Normalbetrieb auch an
  • neuen Erkenntnissen über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb, z.B. durch systematische Auswertung von Störungshäufigkeiten an bestimmten Maschinen?
  • neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen, z.B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen?
Werden Unterweisungen geplant und durchgeführt
  • beim Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen, z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe?
  • bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme?
Wird sichergestellt, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird durch
  • Lernerfolgstests (auch arbeitsplatzbezogen durch Multimomentaufnahmen: kurzfristig anberaumte Beobachtung von Tätigkeiten durch Vorgesetze mit anschließender standardisierter Auswertung)?
  • Kontrolle der Verhaltensweisen durch Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte?
  • regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen?
  • Dokumentation der Unterweisung einschließlich Unterschrift der Teilnehmer?
Siehe auch Abschnitt 1.10 "Allgemeine Kommunikation".

Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 12 ArbSchG, § 9 BetrSichV; § 4 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 2.3 BGR A1, § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 ArbSchG, § 2 MuSchVO; BGI 527, Merkblatt A 011 der BG Chemie

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

Fehlende Information
Werden beim Erstellen von Betriebsanweisungen
Gefährdungsbeurteilungen herangezogen?
Beschreibungen über Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen und Belastungen im Normalbetrieb und bei betriebstypischen Abweichungen einbezogen?
Verfahrensanweisungen zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten erstellt?
die bei Wartungs- und Reparaturarbeiten einzusetzenden Sicherheits- und Hilfseinrichtungen (z.B. Verwenden von Abstützungen für schwere Maschinenteile bei Arbeiten am Hydrauliksystem) und zu tragende persönliche Schutzausrüstungen (z.B. schnittfeste Handschuhe beim Wechsel von Bandmessern) festgelegt?
Handlungsweisen bei festgestellten Abweichungen vom Normalbetrieb festgelegt, z.B. Stillsetzung von Maschinen beim Vorliegen bestimmter Mängel oder Information des Vorgesetzten?
Siehe auch Abschnitt 1.2 der BGI 571.

Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 9 BetrSichV; § 14 Abs. 1 GefStoffV, TRGS 555; BGI 566; BGI 578

1.3 Koordinieren von Arbeiten

Unzureichende innerbetriebliche Koordination
Werden gegenseitige Gefährdungen vermieden durch
Absprache, Abstimmung und Information aller Beschäftigten und Vorgesetzten, insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten, z.B. um Gefährdungen durch unbeabsichtigtes Anlaufen von Maschinen zu verhindern?
Freigabeverfahren zum Befahren von Behältern, Silos und engen Räumen?
Bestellung von Aufsichtspersonen beim Vorliegen besonderer Gefahren?

Abstimmung der Maßnahmen mit Fremdunternehmen?

Siehe auch Abschnitt 1.3 der BGI 571.

Einsatz von Fremdfirmen
Werden beim Einsatz von Fremdfirmen Verkehrssicherungspflichten wahrgenommen, z.B. Absperren von Verkehrswegen, Auffangnetze gegen herabfallende Gegenstände, Information über die geplanten Arbeiten an alle betroffenen Beschäftigten geben?
Unzureichende Koordination auf Baustellen
Siehe Abschnitt 1.3 der BGI 571.

Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 8 ArbSchG, § 6 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 2.5 BGR A1, § 3 BaustellV mit RAB; Merkblatt A 009 der BG Chemie

1.4 Gefährliche Arbeiten

Einzelarbeitsplätze
Sind für Einzelarbeitsplätzen mit besonderen Gefährdungen
  • eine unverzügliche Erste-Hilfe-Leistung sichergestellt?
  • Personensicherungssysteme eingeführt?
Siehe auch Abschnitte 1.4 und 1 6 der BGI 571
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen
Werden für Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (z.B. Mischer, Innenmischer, Agglomeratoren)
  • Schutzmaßnahmen ausführlich in Befahrerlaubnisscheinen festgelegt?
  • Arbeiten nur durch speziell unterwiesene Beschäftigte ausgeführt?
  • Elektrogeräte nur mit besonderen Schutzmaßnahmen (z.B. Trenntransformator oder Schutzkleinspannung) in elektrisch leitfähige Räume mitgeführt?
  • sicherheitstechnische Einrichtungen vor Durchführung der Arbeiten auf Funktionsfähigkeit überprüft?
Siehe auch Abschnitt 2.5 der BGI 571
Fehlende Erlaubnisscheine
Werden Erlaubnisscheine ausgestellt für
  • Feuerarbeiten,
  • Arbeiten in engen Räumen,
  • Elektroarbeiten,
  • öffnen geschlossener Systeme,
  • Gerüstarbeiten?
Siehe auch Abschnitt 1.4 der BGI 571

1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen

Falsche Auswahl und Benutzung
Werden geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen, z.B. gemäß Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanleitung für Maschinen, zur Verfügung gestellt?
Wird in der Betriebsanweisung die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen klar beschrieben und eindeutig festgelegt (nicht Schutzhandschuh sondern Schutzhandschuh aus Gummi, Hersteller yx, Bezeichnung)?
Werden bei Arbeiten an Walzwerken und Kalandern nur Handschuhe benutzt, aus denen die Hand beim Erfasstwerden durch die Walzen leicht heraus gezogen werden kann?
Wird an Walzwerken und Kalandern an der Messer führenden Hand kein Handschuh getragen?
Werden an Pressen bei Arbeiten mit Druckluft (beim Entformen, Reinigen) Augen- oder Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzt?
Werden beim Wechseln von Bandmessern schnittfeste Handschuhe getragen?
Wird beim Freimachen festgefrorener Extruderschnecken Gesichtsschutz getragen?
Siehe auch Abschnitt 1 5 der BGI 571

Rechtsgrundlagen und Informationen:
PSA-BV, § 9 Abs. 3 GefStoffV; § § 29 bis 31 BGV A1 i.V.m. Abschnitten 4.11 bis 4.13 BGR A1, Merkblatt A 008 der BG Chemie

1.6 Erste-Hilfe-Systeme

Auswahl und Benutzung
 Siehe Abschnitt 1.6 der BGI 571.

1.7 Alarm- und Rettungsmaßnahmen

Notfallmaßnahmen nicht geregelt
 Sind oder werden für das Verhalten im Notfall
  • Alarmpläne, Flucht- und Rettungspläne aufgestellt?
  • Sammelplätze festgelegt?
  • Unterweisungen über Alarm- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt?
  • Notfallmaßnahmen unter realistischen Bedingungen regelmäßig geübt?
  • für das Retten von Personen bei Energieausfall benötigte Hilfswerkzeuge, z.B. Werkzeug zum Auseinanderfahren der Walzen von Walzwerken, ständig bereit gehalten?
Siehe auch Abschnitt 1 7 der BGI 571.

Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 10 ArbSchG, § 13 GefStoffV, § 4 Abs. 4 ArbStättV; § 22 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 4.4 BGR A1

1.8 Hygiene

Unzureichende Hygienemaßnahmen
Wird die Arbeitsstätte reingehalten?
Ist die Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen sichergestellt? Sind Umkleideräume vorhanden?
Sind Waschgelegenheiten, Waschräume, gegebenenfalls Duschen vorhanden?
Sind Toiletten in ausreichender Anzahl vorhanden?
Siehe auch Abschnitt 1.8 der BGI 571.

1.9 Arbeitsschutzorganisation

Unklare/ungeregelte Verantwortlichkeiten
Sind die Verantwortlichkeiten sowohl räumlich, z.B. für bestimmte Arbeitsbereiche oder Abteilungen, als auch sachlich schriftlich festgelegt?
Unzureichende Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt (siehe BGV A2 und Merkblatt A 018 der BG Chemie)
Sind die Beschäftigten über die Art der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit im Bedarfsfall anzusprechen ist?
Sind die Einsatzzeiten (wenn erforderlich) festgelegt?
Wird bei Bedarf betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Beratung angefordert?
Mangelnde Unterstützung und Einbeziehung der Sicherheitsbeauftragten
Werden die Sicherheitsbeauftragten im Betrieb bekannt gemacht, z, B. durch Aushang am Schwarzen Brett?
Werden die Sicherheitsbeauftragten durch die Vorgesetzten unterstützt?
Unzureichende Beteiligung des Betriebsrates
Kein Arbeitsschutzausschuss vorhanden
Siehe auch Abschnitt 1 9 der BGI 571.

1.10 Allgemeine Kommunikation

Kommunikationsstil unangemessen
Keine regelmäßige Kommunikation
Wird die Kommunikation in verständlicher, angemessener Form ausgeführt und die richtige Aufnahme der Informationen überprüft?
Erfolgt eine anlassbezogene Kommunikation, z.B. bei Veränderungen, Mängeln, besonderen Vorkommnissen, Beinaheunfällen, Unfällen?
Siehe auch Abschnitt 1.10 der BGI 571.

1.11 Prüfpflichten

Nicht erkannte Mängel an Maschinen, Geräten, Einrichtungen
Werden Maschinen, Geräte, Einrichtungen
  • vor der Inbetriebnahme,
  • nach Änderungen,
  • nach der Instandsetzung und
  • in bestimmten Zeitabständen

einer Sicht- oder Funktionsprüfung unterzogen?

Werden Fristen von wiederkehren Prüfungen an Maschinen risikobezogen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfahrungen festgelegt (siehe Anhang 4 der BG-Regel) und Prüfungen fristgerecht durchgeführt?
Siehe auch Abschnitt 1.1 1 der BGI 571.

Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 3 Abs. 3 und § 10 BetrSichV

2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung

2.1 Arbeitsräume

Raumabmessung
Bewegungsfläche
Luftraum
Siehe Abschnitt 2.1 der BGI 571.

2.2 Verkehrswege

In Räumen und im Freien
Werden bei der Gestaltung von Verkehrswegen zu transportierende Materialien oder Werkzeuge berücksichtigt?
Werden an langen Rollenbahnen oder Förderbändern Übergänge vorgesehen (siehe Abbildung 2)?
Türen und Tore
Laderampen
Treppen
Steigleitern, Steigeisengänge
Arbeitsbühnen
Stehen für Wartungs-, Reparatur-, Bedienarbeiten an Maschinen ausreichende Arbeitsplattformen und Aufgänge zur Verfügung (siehe Abbildung 3)?
Werden bei häufig notwendigen Tätigkeiten ortsfeste Zugänge in Form von Treppen bevorzugt?
Ortsfeste Zugänge sind in der Normenreihe DIN EN ISO 14122 Teile 1 bis 4 genormt.
Rettungswege, Notausgänge
Türen, Tore, Aufzüge, Aufgänge, Abgänge
Siehe auch Abschnitt 2.2 der BGI 571.

Abbildung 2: Sicherer Übergang über ein Förderband

Abbildung 3: Arbeitsplattform an einem Erdruder

Abbildung 4: Treppe und Arbeitspodest n einer Blasformmaschine

2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten

Verunreinigungen, z.B. Gleit- und Trennmittel, verstreutes Granulat
Witterungsbedingte Glätte
Bodenunebenheiten
Hinweis: Höhenunterschiede > 4 mm, z. B an Kabelkanälen, Kanten, Absätzen, sollen vermieden werden.
Herumliegende Teile
Unzureichende Form und Größe der Trittfläche
Falsches Schuhwerk
Siehe Abschnitt 2.3 der BGI 571.

2.4 Absturz

Zusammenbruch oder Umkippen des Standobjektes, z.B. Leiter, Bühne, Gerüst
Abrutschen oder Abgleiten vom Standobjekt
Werden bei Tätigkeiten geringen Umfangs, die mit Leitern vorgenommen werden können, Befestigungsmöglichkeiten, z.B. Bügel zum Einhängen der Leiter, an Maschinen vorgesehen?
Überschreiten der Begrenzung hoch gelegener Flächen
Sind für hochgelegene Arbeitsplätze, z.B. am Turm einer Blasfolienanlage, auch für Anfahrvorgänge sichere Zugänge und Arbeitsplattformen vorhanden?
Durchbrechen durch Dächer
Hineinstürzen in Öffnungen
Sind Einfüllöffnungen, z.B. an Mischern oder Agglomeratoren, beispielsweise mit mindestens einem 1 m hohen Geländer mit Fuß- und Knieleiste, durch Gitter oder durch Teile der Maschinenkonstruktion gesichert?
Siehe auch Abschnitt 2.4 der BGI 571.

2.5 Enge Räume

Zwischen festen Maschinenteilen
Arbeiten in Behältern, z.B. in Mischern, Kesseln, Rührwerken, Granulatsilos, Tanks
Hinweis: Bei Kunststoffen und Additiven die zur Brückenbildung neigen, wird der Einsatz von Rüttelsystemen empfohlen.
Siehe Abschnitt 2.5 der BGI 571 und BGR 117-1.

2.6 Arbeiten am Wasser

Trifft in der Regel nicht zu

3 Gefährdung durch ergonomische Faktoren

3.1 Schwere körperliche Arbeit

Handhaben von schweren Lasten, z.B. Folienwickel, Werkzeuge, Profile, Granulatgebinde
 Werden schwere Lasten mit geeigneten Hilfseinrichtungen gehandhabt?
Wird das Granulat großen Extrudern vorzugsweise durch pneumatische Förderung zugeführt?
Nicht ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze
Werden schwere Werkzeuge (z.B. Spritzköpfe für Extruder oder Werkzeuge von Warmformmaschinen) nur mit dafür geeigneten Hebeeinrichtungen (z.B. Hubtisch oder Demontagehilfen) gewechselt?
Siehe auch Abschnitt 3.1 der BGI 571

Rechtsgrundlagen und Informationen:
Lastenhandhabungsverordnung; BGI 641

Abbildung 5: Hilfseinrichtung zum Ausbau eines Werkzeugs an einer Warmformmaschine

3.2 Einseitig belastende körperliche Arbeit

Sich ständig wiederholende Arbeitsgänge, z.B. Stückgutumschlag, Konfektionieren, Einlegen von Teilen
Werden sich ständig wiederholende, einseitige Tätigkeiten durch organisatorische Maßnahmen vermieden?
Wiederkehrende Bewegungen kleiner Muskeln der Finger, Hände, Arme mit relativ hoher Bewegungsfrequenz, z.B. Konfektionieren, Nacharbeiten, Entgraten
Zwangshaltungen (regelmäßige Zwangshaltungen können z.B. bei Einlege- oder Entnahmetätigkeiten an hydraulischen Pressen auftreten)
Wird Zwangshaltungen vorgebeugt, z.B. durch automatisches Herausfahren des Werkzeugs im Takt der Maschine oder Einsatz von Entnahmerobotern?
Beengte Raumverhältnisse
Halten
Drücken
Siehe auch Abschnitt 3.2 der BGI 571.

3.3 Beleuchtung

Beleuchtungsstärke
Werden Verschmutzungen (Dämpfe, Stäube) an Beleuchtungskörpern beseitig?
Wird die Beleuchtungsstärke in angemessenen Zeitintervallen kontrolliert?
Siehe auch Abschnitt 3.3 der BGI 571.
Hinweis: Bei Prüfarbeitsplätzen sind über den in den Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung" vorgegebenen Rahmen hinausgehende Maßnahmen sinnvoll.
Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld (Kontraste)
Direktblendung und Reflexion
Örtliche Gleichmäßigkeit
Zeitliche Gleichmäßigkeit
Siehe Abschnitt 3.3 der BGI 571.
Lichtrichtung und Schattigkeit
Werden Beleuchtungskörper (insbesondere bei Prüfarbeitsplätzen) so angebracht, dass die für räumliches Sehen erforderliche Schattigkeit/Kontraste entstehen?
Lichtfarbe und Farbwiedergabe
Farbgestaltung
Unfallgefahr bei Lichtausfall
Siehe auch Abschnitt 3.3 der BGI 571.

3.4 Klima

Luftqualität
Lufttemperatur
Werden Innenmischer vor dem Befahren ausgekühlt?
Hitze-/Kältearbeitsplätze
Luftfeuchte
Luftgeschwindigkeit
Wärmestrahlung
Siehe Abschnitt 3.4 der BGI 571.


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