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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Vom 24. November 2015
(GVBl. Nr. 30 vom 14.12.2015 S. 546)



Artikel 1 1)
Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung

Aufgrund

  1. des § 80 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 Nr. 6 und 9, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Abs. 6 jeweils in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 22 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 612), und
  3. des § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, soweit der Ingenieurkammer Hessen weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes übertragen werden, nach Erörterung mit der Ingenieurkammer Hessen:

Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2013 (GVBl. S. 654), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "13. November 2012 (GVBl. S. 423)" durch 24. November 2015 (GVBl. S. 546) ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "abgeschlossen" die Wörter "und die Prüfung zum Sachverständigen der Feuerwehr für vorbeugenden Brandschutz bestanden" eingefügt.

b) Als Satz 2 wird angefügt:

"Satz 1 Nr. 1 ist erst für Anträge auf Eintragung der Nachweisberechtigung anzuwenden, die nach dem 15. Dezember 2015 gestellt werden; bereits in die Liste der Nachweisberechtigten erfolgte Eintragungen bleiben unberührt."

3. § 4 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 4" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 3" durch "Abs. 4 Nr. 3" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "stehen" ein Semikolon und die Wörter "die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Nachweisberechtigte bei einem an diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen beschäftigt sind" eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "250000 Euro" gestrichen.

bb) Satz 3

Ab 1. Mai 2011 beträgt die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, je Schadensfall mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden.

wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)" durch "17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)" ersetzt.

dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt.

c) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Nachweisberechtigte überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen erstellten bautechnischen Nachweise. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen nachweisberechtigten Person als derjenigen bedienen, die den Nachweis erstellt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die nachweisberechtigte Person verstorben oder längere Zeit erkrankt ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung soll sich auf Stichproben der Ausführung der jeweils wesentlichen Bauteile beschränken."

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

e) Als Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Sieht die oder der Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen vor, soll sie oder er die zuständige Brandschutzdienststelle zu den Einsatzmöglichkeiten hören und deren Anforderungen im Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes würdigen."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

Abs. 1 Satz 3

Die Beifügung von Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 ist bei antragstellenden Personen, deren frühere Nachweisberechtigung aufgrund von Abs. 4 Nr. 3 in der bis zum 10. Dezember 2010 geltenden Fassung erloschen ist, nicht erforderlich.

wird aufgehoben.

Abs. 5 Satz 2

Eine Nachweisberechtigung ist nicht deswegen nach Satz 1 Nr. 4 erloschen, weil die Haftungssumme für Sach- und Vermögensschäden nach § 6 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 14. März 2011 geltenden Fassung nicht von mindestens 250.000 auf mindestens 500.000 Euro erhöht wurde.

wird aufgehoben.

6. In § 11 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "eine" gestrichen.

b) In Nr. 1 wird die Angabe "DIN 1054" durch "DIN EN 1997-1" ersetzt.

c) Als Nr. 11 wird angefügt:

"11. Es werden allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung angewendet."

8. Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

altneu
 
1Absenderin/Absender

 

[ ] Für die Akten der Bauherrschaft
[ ] Für die Akten der Bauaufsicht
BESTÄTIGUNG
der nachweisberechtigten Person für Standsicherheit
(§ 2 Abs. 5 Satz 1 NBVO1)
Bauherrschaft

 

2BaugrundstückGemeinde, Ortsteil
Straße, Hausnummer
Eigentümer/in (Name und Anschrift)
Gemarkung, Flur, Flurstücke
Aktenzeichen der Bauaufsicht / der Baugenehmigung / der Mitteilung der Gemeinde nach § 56 Abs. 3 Satz 4 der Hessischen Bauordnung
3Bauvorhaben

Beschreibung

Gebäudeklasse

 
 
4Nachweisberechtigte PersonName, VornameTelefon
Straße, HausnummerFax
Postleitzahl, OrtEmail
Eintragungsnummer bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder bei der Ingenieurkammer: Nachweisberechtigung nach § 2 Abs. 4Nummer
ja/nein
Als in der Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer oder der Ingenieurkammer Hessen eingetragene nachweisberechtigte Person für Standsicherheit bestätige ich, dass für das Vorhaben kein Kriterium nach Nr. 1 bis 10 der Anlage 1 für die Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit durch eine Prüfsachverständige nach § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Hessischen Bauordnung zutrifft.Unterschrift
Ich bestätige, dass ich mit der Erstellung der Standsicherheitsnachweise für den gesamten Rohbau und der Überwachung der Bauausführung hinsichtlich Standsicherheit und Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile beauftragt bin.Datum
5HinweisDiese Bestätigung ersetzt nicht die Bescheinigung nach § 55 Anlage 2 Abschnitt V Nr. 3 der Hessischen Bauordnung und die Bescheinigungen zur Überwachung der Bauausführung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung 

1) Nachweisberechtigten-Verordnung nach Hessischer Bauordnung

 
1Absenderin/Absender

 

[ ] Für die Akten der Bauherrschaft
[ ] Für die Akten der Bauaufsicht
BESTÄTIGUNG
der nachweisberechtigten Person für Standsicherheit
(§ 2 Abs. 5 Satz 1 NBVO)
Bauherrschaft

 

2BaugrundstückGemeinde, Ortsteil
Straße, Hausnummer
Eigentümer/in (Name und Anschrift)
Gemarkung, Flur, Flurstücke
Aktenzeichen der Bauaufsicht / der Baugenehmigung / der Mitteilung der Gemeinde nach § 56 Abs. 3 Satz 4 der Hessischen Bauordnung
3Bauvorhaben

Beschreibung

Gebäudeklasse

 
 
4Nachweisberechtigte PersonName, VornameTelefon
Straße, HausnummerFax
Postleitzahl, OrtEmail
Eintragungsnummer bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder bei der Ingenieurkammer:
Nachweisberechtigung nach § 2 Abs. 4
Nummer


ja/nein

Als in der Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer oder der Ingenieurkammer Hessen eingetragene nachweisberechtigte Person für Standsicherheit bestätige ich, dass für das Vorhaben kein Kriterium nach Nr. 1 bis 11 der Anlage 1 für die Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit durch eine sachverständige Person nach § 59 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung zutrifft.Unterschrift
Ich bestätige, dass ich mit der Erstellung der Standsicherheitsnachweise für den gesamten Rohbau und der Überwachung der Bauausführung hinsichtlich Standsicherheit und Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile beauftragt bin.Datum
5HinweisDiese Bestätigung ersetzt nicht die Bescheinigung zur Überwachung der Bauausführung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich im Zusammenhang mit der Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit nach Anlage 2 Abschnitt V Nr. 3 der Hessischen Bauordnung. 

Artikel 2 2)
Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung

Aufgrund

  1. des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und Abs. 6 und 7 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 612), und
  3. des § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, soweit der Ingenieurkammer Hessen weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes übertragen werden, nach Erörterung mit der Ingenieurkammer Hessen:

Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch "17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)" ersetzt.

2. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 bis 7 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Als Aufwandsentschädigung erhalten
  1. für jede Zusammenkunft des Prüfungsausschusses
    1. die den Vorsitz führende Person 150 Euro,
    2. die übrigen Mitglieder je 125 Euro,
  2. die Mitglieder nach Abs. 4 Satz 3 und 4
    1. für die Vorbereitung der Aufgaben je Fachrichtung 900 Euro,
    2. für deren Auswertung je antragstellende Person 75 Euro,
  3. die Mitglieder, die die Aufsicht bei der Durchführung des schriftlichen Nachweises nach § 12 Abs. 2 Satz 1 führen, zusätzlich je 125 Euro.

Satz 4 Nr. 1 Buchst. a gilt auch für die Stellvertretung der den Vorsitz führenden Person, wenn sie die Vertretung während der Zusammenkunft überwiegend ausübt. Werden die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Kosten nach Satz 4 bis 6 tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig.

"Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist nach Zeitaufwand zu bemessen und von der Anerkennungsbehörde festzulegen. Werden die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Kosten nach Satz 3 sowie die Kosten der Geschäftsführung des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Prüfungsverfahrens tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig."

b) In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort "Prüfungsausschüsse" die Wörter "und deren Geschäftsführung" eingefügt.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder sonstige Stellen" gestrichen.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "abgeschlossen" die Wörter "und die Prüfung zum Sachverständigen der Feuerwehr für vorbeugenden Brandschutz bestanden" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Brandschutznachweise" durch die Wörter "Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes (Brandschutznachweise)" ersetzt.

5. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben zur Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen in den Brandschutznachweisen zu würdigen."Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise. Ist nach dem Brandschutznachweis der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sollen die Prüfsachverständigen für Brandschutz die zuständige Brandschutzdienststelle zu den Einsatzmöglichkeiten hören und deren Anforderungen bei der Prüfung des Brandschutznachweises würdigen."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 745)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410)," eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502)" durch "14. Januar 2014 (GVBl. S. 26)" ersetzt.

7. In § 21 Satz 2 wird die Angabe "16. November 1995 (GVBl. I S. 514), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30)," durch "17. November 2014 (GVBl. S. 286)" ersetzt.

8. In § 28 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

9. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "Hundert" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude" eingefügt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 1" durch "Satz 1 oder 4 " ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 48 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732)" durch "§ 50 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)" ersetzt.

bb) Satz 4

Nicht anrechenbar sind die in § 48 Abs. 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten.

wird aufgehoben.

10. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter "sollen sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung und" durch "müssen sich" ersetzt.

11. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)" durch "2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" ersetzt.

12. In § 37 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4 bis 7" durch "Satz 4 bis 6" ersetzt.

13. In § 41 wird die Angabe "Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705)" durch "Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2015 (GVBl. S. 52)" ersetzt.

14. In § 45 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

Artikel 3 3)
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Aufgrund des § 5 Abs. 8 Satz 3 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

In § 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 1. Januar 2011 (GVBl. I S. 11) wird die Angabe "2015" durch "2023" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


________


1) Ändert FFN 361-110

2) Ändert FFN 361-114

3) Ändert FFN 363-37

ID 151793

ENDE