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Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), zugleich für Bauaufgaben des Landes (RLBau)
- Niedersachsen -
Vom 21.01.2015
(Nds. MBl. Nr. 17 vom 13.05.2015 S. 426)
▾ Änderungen
RdErl. d. MF v. 21.1.2015 - 21.13-26000-1-2
- VORIS 21077 -
Bezug:
a) RdErl. v. 12.6.2006 (Nds. MBl. S. 710)
- VORIS 21077 -
b) RdErl. v. 24.6.2013 (Nds. MBl. S. 526)
- VORIS 21077 -
In der Anlage wird die 9. Austauschlieferung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau) bekannt gegeben, die ab sofort anzuwenden ist.
Die RBBau regeln das Verfahren bei der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes. Sie wurden für das Verfahren bei Landesbauaufgaben mit Bezugserlass zu b verbindlich eingeführt. Soweit zu Einzelabschnitten abweichende Landesregelungen bestehen, werden diese in der Anlage abgedruckt (RLBau). Die RLBau sind nach der gleichen Gliederung wie die RBBau zusammengestellt und den jeweils gleichen Abschnitten der RBBau zugeordnet.
Die RLBau werden nicht mehr als gedrucktes Dienstexemplar zur Verfügung gestellt; sie sind aber unter www.mf.niedersachsen.de unter der Rubrik "Staatliches Baumanagement" abrufbar.
Folgende Abschnitte wurden neu gefasst:
- Abschnitt A:In Abschnitt A sind die Aufgaben des Staatlichen Baumanagements und des Nutzers im Allgemeinen und im Bauprozess ausführlicher dargestellt worden.
- Abschnitt B 2 i. V. m. den Abschnitten D und E:
Generell ist bei jeglichem Unterbringungsbedarf zukünftig nach dem Abschnitt B 2 RLBau zu verfahren, unabhängig von einer etwaig geschätzten Kostenhöhe.
Im Rahmen des Bauanmeldeverfahrens folgt nach Anerkennung eines Unterbringungsbedarfs durch den Nutzer die Unterkunftsplanung mit einer Variantenuntersuchung zur Deckung des Unterbringungsbedarfs. Schließen Art und Umfang einer Maßnahme eine oder mehrere Varianten von vornherein aus, so ist dies zu dokumentieren. Der Umfang einer Variantenuntersuchung richtet sich im Einzelfall nach den Erfordernissen einer belastbaren Kostenermittlung.
Ist das Ergebnis der Variantenuntersuchung eine Eigenbaulösung, so ist die Bauanmeldung entsprechend der Kostenhöhe nach Abschnitt D oder E zu vervollständigen. Bei der Variante ÖPP ist nach Abschnitt B 2 Nr. 6 zu verfahren; bei den übrigen Varianten gelten die VV zu § 64 LHO.
Zukünftig sind die im Projekt bestehenden Risiken monetär zu bewerten und transparent in Muster 7.3 darzustellen. Die entsprechenden Kosten hierfür sind nachrichtlich in Muster 6 aufzunehmen. Des Weiteren sind in Muster 6 eine Kostenzusammenstellung bei Nachträgen und eine Aufschlüsselung der Nachtragskosten aufgenommen worden.
Die übrigen Abschnitte sind teilweise redaktionell geändert und aktualisiert worden.
Dieser RdErl. tritt am 21.1.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass zu a außer Kraft.
Von den RBBau abweichende Regelungen in Niedersachsen (RLBauT) | Anlage |
A Organisation und Aufgaben
1. Geltungsbereich
Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau) sind Verwaltungsvorschriften zur LHO, die vom MF als zuständiges Ministerium erlassen werden. Als RLBau gelten die besonderen Landesregelungen und alle nicht durch besondere Landesregelungen ersetzten Teile der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau). Sie sind anzuwenden bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben des Landes. Dabei handelt es sich um Bauangelegenheiten, die in dauerhaft vom Land genutzten Liegenschaften durchgeführt werden und bei denen oberste Landesbehörden oder deren nachgeordnete Dienststellen (einschließlich Landesbetriebe) Nutzer sind, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
2. Organisation
Die Bauangelegenheiten des Landes werden insgesamt vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen (SBN) wahrgenommen. Das SBN gliedert sich in
Das Staatliche Baumanagement ist als fachkundiges Organ der öffentlichen Hand Garant für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden staatlichen Bauaufgaben zuständig.
Dementsprechend hat es grundsätzlich alle Aufgaben des staatlichen Bauens, insbesondere die der übergreifenden Koordinierung und Steuerung, wahrzunehmen, unabhängig von der Art der Veranschlagung der Bauausgaben im Landeshaushalt, in Wirtschaftsplänen von Wirtschaftsbetrieben nach § 26 LHO und dergleichen.
Es beteiligt nach Maßgabe des Abschnitts K 12 freiberuflich tätige Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure. Auch hierbei bleibt es jedoch - unbeschadet der Verantwortung der freiberuflich Tätigen für die ihnen übertragenen Leistungen - für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben verantwortlich. Die Verantwortung des Staatlichen Baumanagements ist vor allem begründet durch die haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere
Das Staatliche Baumanagement hat dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse seiner Beschäftigten allen Anforderungen der Technik und der Verwaltungsverfahren entsprechen.
3. Aufgaben
3.1 Aufgaben des Staatlichen Baumanagements
3.1.1 Objektübergreifende Aufgaben
Mit der Erfüllung der objektübergreifenden Aufgaben muss die Bauverwaltung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Bauangelegenheiten gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich, gestalterisch, funktionell und technisch einwandfrei sowie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß nach einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von eingeführten Regelwerken, Richtlinien, Leitfäden und Arbeitshilfen durchgeführt werden können.
Objektübergreifende Aufgaben sind u. a.
3.1.1.1 Aufstellung und Fortschreibung von Regelwerken, z.B.:
3.1.1.2 Erfassung und Auswertung aller aus der Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen sowie der Nutzung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf
3.1.1.3. sonstige baufachliche Aufgaben, u. a.:
3.1.2 Objektbezogene Aufgaben
Objektbezogene Aufgaben umfassen für den Einzelfall die Bauherrenaufgaben und die Leistungen, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind.
3.1.2.1 Das Staatliche Baumanagement erbringt insbesondere die baufachlichen Bauherrenaufgaben. Sie umfassen die baufachliche Beratung des Nutzers und das Projektmanagement i. S. von Abschnitt K 2 der RBBau. Dazu gehören u. a.:
Diese Aufgaben sind in der Regel nicht delegierbar. Insbesondere die Aufgaben der Projektorganisation und der Projektleitung dürfen nicht an Externe vergeben werden.
3.1.2.2 Das Staatliche Baumanagement erbringt folgende Fachleistungen für die Planung und Ausführung von Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen entsprechend den Leistungsbildern der HOAI und ggf. besonderen Leistungen i. S. der HOAI, z.B.
Dabei kann es Aufgaben ganz oder teilweise auch auf freiberuflich Tätige übertragen. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt auch dann beim SBN.
3.1.2.3 Weitere baufachliche Aufgaben sind u. a.:
3.2 Aufgaben des Nutzers
Der Nutzer schafft seinerseits die Voraussetzungen für die Durchführung von Baumaßnahmen. Er ist zuständig für die Durchführung der Variantenuntersuchung im Rahmen der Aufstellung der Bauanmeldung. Er bedient sich hierbei in allen baufachlichen Belangen des Staatlichen Baumanagements. Er sichert durch die rechtzeitige Bereitstellung der Haushaltsmittel einen kontinuierlichen Planungs- und Bauablauf.
Die Planung und Beschaffung der Ersteinrichtung - Teil 3 der Bauanmeldung/Bauunterlage - liegt im Verantwortungsbereich des Nutzers einschließlich der eigenständigen Bewirtschaftung des entsprechenden Haushaltstitels.
B 1 Eingliederung der Bauausgaben in den Haushaltsplan des Landes Niedersachsen und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen
1. Eingliederung in den Haushaltsplan des Landes Niedersachsen
1.1 Im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen werden die Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs für die Geschäftsbereiche, soweit für sie nicht besondere Buchungsstellen bestimmt sind, im Einzelplan 20 - Hochbauten - wie folgt veranschlagt:
Hauptgruppe 5 - Sächliche Verwaltungsausgaben -
1.1.1 Bei Kapitel 20 11 Titel 519 ..
Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen
unabhängig von der Kostenhöhe entsprechend den Erläuterungen in den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan für die Landesverwaltung (ZR-GPl);
Hauptgruppe 7 - Bauausgaben -
1.1.2 bei Kapitel 20 11 Titel 711 ..
1.1.3 bei Kapitel 20 11 Titel 712 ..
Für Hochbaumaßnahmen, die im Haushalt veranschlagt sind, dürfen bis zur Höhe der noch zu veranschlagenden Ausgaben Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden.
Ausgaben für die Aufstellung der Haushaltsunterlage - Bau - und ggf. Ausführungsunterlage - Bau - gemäß § 24/54 LHO der in den Landeshaushalt einzustellenden großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten.
Hauptgruppe 8 - Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
1.1.4 bei Kapitel 2011 Titel 812 ..
Ausgaben für den Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen gemäß Teil 3 der Veranschlagung für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten.
1.1.5 bei Kapitel 2011 Titel 821 ../981 ..
Ausgaben für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken einschließlich aller Nebenkosten gemäß Teil 1 der Veranschlagung für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten.
Bei der Refinanzierung dieser Ausgaben an das Sondervermögen LFN ist der Titel 981 .. zu verwenden.
2. Bewirtschaftung der Bauausgaben
2.1 Zuweisung der Ausgabemittel
Das MF überträgt jährlich der OFD die Bewirtschaftung der im Einzelplan 20 veranschlagten Ausgabemittel. Diese weist zweckgebundene Mittel entsprechend den Anforderungen den mit der Ausführung der Maßnahmen beauftragten Bauämtern zur Bewirtschaftung zu.
2.2 Anordnungsbefugnis über Ausgabemittel
Mit der Zuweisung hat das Bauamt die Anordnungsbefugnis unmittelbar erhalten.
2.3 Überwachung der Ausgabemittel
2.3.1 Allgemein
Bei der Bewirtschaftung der Ausgabemittel ist wirtschaftlich und sparsam zu verfahren. Jede unnötige Belastung des Landes ist zu vermeiden. Über die zugewiesenen Ausgabemittel hinaus dürfen weder Zahlungsverpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.
Eine schnelle und reibungslose Durchführung von Baumaßnahmen sowie die wirtschaftliche Verwendung der veranschlagten Ausgabemittel setzen die exakte, zeitnahe und kontinuierliche Anwendung der Controllinginstrumente Baumittelsteuerung auf der Grundlage von HHV-Bau voraus. Die OFD und die Bauämter sind verpflichtet, ein projektbezogenes Controlling mit den entsprechenden DV-Werkzeugen auf Grundlage der Kostenkontrolle durchzuführen.
2.3.2 Bei der Bauunterhaltung
Aus den Ausgabemitteln für die Bauunterhaltung ist von der OFD zunächst - ohne Rücksicht, ob die Mittel voll oder nur zum Teil zugewiesen sind - eine Reserve von mindestens 10 % zu bilden. Aus ihr sind die Kosten für die im Laufe des Haushaltsjahres erfahrungsgemäß eintretenden, unabwendbaren baulichen Maßnahmen zu decken. Die Rücklage ist nur so lange verfügbar zu halten, bis übersehen werden kann, dass sie für den gedachten Zweck nicht mehr in Anspruch genommen wird.
2.3.3 Bei kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
Ergeben sich bei einer Baumaßnahme unabwendbare Mehrkosten, sind sie aus Einsparungen im Rahmen der jeweiligen Kontingente der Ressorts zu decken. Einsparungen dürfen nicht zu Abweichungen von der Bauunterlage verwendet werden.
2.3.4 Bei großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
Sind Mehrkosten während der Durchführung der Baumaßnahme zu erwarten, so hat das Bauamt sofort der OFD zu berichten und dabei die geschätzte Höhe der zu erwartenden Überschreitung mitzuteilen.
Bei Einsparungen ist entsprechend zu verfahren. Einsparungen dürfen nicht zu Abweichungen von der haushaltsmäßig anerkannten HU-Bau verwendet werden.
2.4 Übertragbarkeit von Ausgabemitteln
Die am Schluss eines Haushaltsjahres im Einzelplan 20 verbleibenden Ausgabereste werden auf die entsprechenden Buchungsstellen des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr übertragen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 4 LHO vorliegen.
Die Inanspruchnahme der Ausgabereste bedarf der Einwilligung des MF.
2.5 Feststellungen
Bei Erstellung der Zahlungsanordnungen sind die VV Nrn. 10 bis 20 zu § 70 LHO i. V. m. ADV-HV-Best. Nr. 4.5.3.6 zu beachten. Nach den VV zu § 70 LHO können für eine prüfbare Erstellung von Bescheinigungen der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit von den dazu befugten Beschäftigten folgende Feststellungsvermerke erteilt werden:
Die Teilbescheinigung "Fachtechnisch richtig" ist auf den begründenden Unterlagen abzugeben, wenn an der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit mehrere Beschäftigte oder freiberuflich Tätige beteiligt sind, die über die erforderliche
Fachkenntnis auf dem jeweiligen technischen Gebiet verfügen. Soweit sich die fachtechnische Feststellung nur auf Teile der begründenden Unterlagen bezieht, muss zusätzlich der Umfang der Verantwortung erläutert werden.
Die oder der die sachliche Richtigkeit Feststellende ist für die Richtigkeit der von der Teilbescheinigung erfassten Angaben nicht verantwortlich.
(Siehe auch das Merkblatt Feststellungsbescheinigungen.)
B 2 Unterbringung von Landesdienststellen
1. Allgemeines
1.1 Besteht seitens eines Nutzers ein konkreter Unterbringungsbedarf, so ist von ihm zunächst eine objektunabhängige Bedarfsplanung nach Nummer 2 durchzuführen. Sie ist von seiner obersten Instanz (Nutzerressort) zu genehmigen und dient der Feststellung, ob und in welchem Umfang dieser konkrete Bedarf besteht (Bedarfsfeststellung). Dabei erfolgt auch eine vorläufige Beurteilung der Maßnahmenwirtschaftlichkeit und der prinzipiellen Finanzierbarkeit. Über diese Bedarfsplanung hinaus können weitere Grundlagenermittlungen, z.B. Bestandsanalysen, notwendig werden.
1.2 Auf der Grundlage der Bedarfsfeststellung ist nach den Nummern 3 und 4 zu untersuchen, auf welche Art und Weise der festgestellte Bedarf unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 LHO gedeckt werden kann (Unterbringungsplanung). Die Untersuchung beinhaltet eine Kostenermittlung (z.B. Feststellung des Kostenrahmens nach DIN 276) für jede in Betracht kommende Variante. Das Ziel besteht darin, in einer vergleichenden Betrachtung und Abwägung die Entscheidung für die zu realisierende Variante der Bedarfsdeckung herbeizuführen (Variantenuntersuchung). Im Fall einer Entscheidung zugunsten einer Eigenbaulösung bedarf es einer Qualifizierung der Unterlagen zu einer Bauanmeldung gemäß Abschnitt D 3 bzw. E 2.
1.3 Bei einer Entscheidung für die Durchführung eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaus mit Kosten unter 2.000.000 EUR einschließlich Baunebenkosten gemäß Abschnitt K 8 ist nach Abschnitt D für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und bei Kosten über 2.000.000 EUR ist nach Abschnitt E für Große Um- und Erweiterungsbauten zu verfahren.
Eine Teilung großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 2.000.000 EUR ist unzulässig.
1.4 Bei Unterbringungsplanungen für die als Landesbetriebe geführten Hochschulen werden die Verfahren in Abschnitt L 1 geregelt.
2. Bedarfsfeststellung
2.1 Zuständig für die Planung und Darstellung des Unterbringungsbedarfs ist der jeweilige Nutzer.
2.2 Die Bedarfsplanung dient der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als wesentliche Grundlage für die weiteren Untersuchungen. Die Anforderungen sind eindeutig und abschließend zu definieren. Eine vollständige Bedarfsplanung ist im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen von Unterbringungsplanungen unverzichtbar. Der Nutzer hat deshalb vorab auch zu klären, ob der Bedarf ggf. durch organisatorische Maßnahmen gedeckt werden kann.
2.3 Die Bedarfsplanung besteht insbesondere aus:
Die Unterlagen sind im Einzelnen auch in Abschnitt F 1.2 RBBau beschrieben.
2.4 Das Nutzerressort beauftragt die OFD/BL schriftlich mit der baufachlichen Beratung des Raumbedarfs direkt, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten weniger als 2,0 Mio. EUR betragen; andernfalls ist der Projektauftrag über das MF an die OFD/BL zu richten.
Der Raumbedarf ist insbesondere zu beraten und zu überprüfen im Hinblick auf
Die baufachliche Beratung des Raumbedarfs schließt mit einer Stellungnahme der OFD/BL ab.
Für den Nutzer bündelt eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher die Interessen und bringt die unterbringungsrelevanten Forderungen und Informationen ein. Der frühzeitige Austausch aller unterbringungsrelevanten Informationen ist sicherzustellen.
2.5 Der Nutzer legt die baufachlich beratene Bedarfsplanung dem Nutzerressort zur Zustimmung vor. Dieses genehmigt die Bedarfsplanung in einem förmlichen Verfahren. Die Bedarfsplanung ist für die weitere Planung bindend.
3. Unterbringungsplanung
3.1 Der Nutzer stellt gemeinsam mit der OFD/BL fest, ob der Raumbedarf in vorhandenen landeseigenen oder bereits angemieteten Liegenschaften gedeckt werden kann. Bei komplexen Unterbringungen ist die Erstellung eines Gesamtkonzeptes durch die OFD/BL erforderlich.
3.2 Als weitere Varianten zur Bedarfsdeckung/Beschaffung kommen regelmäßig in Betracht:
3.3 Sofern ungeeignete Varianten ausgeschlossen werden können (z.B. fachlich zwingend vorgegebener Standort, Geheimschutz- oder besondere baufachliche Anforderungen) ist dies zu begründen und vom Nutzer zu dokumentieren. Fehlende Haushaltsmittel sind regelmäßig kein Rechtfertigungsgrund, eine fachlich geeignete Variante auszuschließen.
In diesem Fall hat der Nutzer ergänzend zur Bedarfsplanung darzulegen, dass die Bedarfsdeckung durch eine bauliche Maßnahme im Vergleich mit anderen in Betracht kommenden Lösungsansätzen die wirtschaftlichste Variante darstellt. Die dabei gewählte Form der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung soll in Methodik und Aufwand im Verhältnis zur finanzwirksamen Maßnahme angemessen sein und richtet sich im Einzelfall nach den Erfordernissen einer verlässlichen Kostenermittlung. Nach abschließender Entscheidung durch den Nutzer beauftragt dieser die OFD/BL, für die Durchführung einer Eigenbaumaßnahme auf der Grundlage der Bedarfsplanung den Kostenrahmen ermitteln zu lassen.
4. Variantenuntersuchung
4.1 Die Variantenuntersuchung hat zum Ziel, alle Gegebenheiten quantitativ, qualitativ, funktional und kostenmäßig so zu erfassen, dass die alternativen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung bewertet und verglichen werden können.
4.2 Die Untersuchung und Bewertung erfolgt für alle Varianten nach den in der Bedarfsfeststellung festgelegten einheitlichen quantitativen und qualitativen Anforderungen.
4.3 Bei der Untersuchung der Varianten sind die Grundsätze einer lebenszyklusorientierten Optimierung der Kosten, insbesondere die späteren Betriebs- und sonstigen Nutzungskosten, sowie die Risikokosten zu berücksichtigen.
4.4 Der Umfang der Untersuchung der Varianten richtet sich im Einzelfall nach den Erfordernissen einer belastbaren Kostenermittlung.
4.5 Wenn im Ausnahmefall zur Durchführung der Variantenuntersuchung vertiefte Planungsleistungen erforderlich werden, ist hierfür die Zustimmung des MF einzuholen.
4.6 Die Ergebnisse der Variantenuntersuchung sind vom Nutzer quantitativ, qualitativ, funktional und kostenmäßig zu bewerten und zu dokumentieren. Abschließend nimmt OFD/BL Stellung zu der Variantenuntersuchung und überprüft diese insbesondere auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Das Ergebnis der Variantenuntersuchung ist dem Nutzerressort zur Entscheidung vorzulegen. Die abschließende Entscheidung über die Unterbringung verbleibt zusammen mit der Haushaltsverantwortung beim Nutzerressort. Es unterrichtet darüber das MF.
5. Konkretisierung der Unterbringung
5.1 Im Fall der Eigenbaulösung, beauftragt das Nutzerressort über MF die OFD/BL mit der erforderlichen Komplettierung der Unterlagen zur Bauanmeldung nach den Abschnitten D bzw. E. Ein entsprechender Auftrag setzt allerdings voraus, dass die Finanzierung der Maßnahme in einem absehbaren Zeitraum gesichert erscheint.
5.2 Im Falle einer anderen Entscheidung als der Eigenbaulösung, richtet sich das weitere Verfahren nach den Regelungen in den VV zu § 64 LHO (siehe insbesondere dortige Nummer 5 "Beschaffung von Liegenschaften").
5.3 Für die Deckung des Unterbringungsbedarfs im Rahmen einer Öffentlichen Privaten Partnerschaft gelten ergänzend die Regelungen in Nummer 6.
6. Ergänzende Regelungen für Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP)
6.1 Die Deckung eines Bedarfs kann im Wege einer ÖPP erfolgen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und einem privaten Partner über den Lebenszyklus einer Immobilie. Der gesamte Lebenszyklus umfasst die Bestandteile "Finanzieren", "Planen", "Bauen", "Betreiben" und "Verwerten".
6.2 Zu den Einzelheiten des Verfahrens der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einer ÖPP wird auf die Erläuterungen im Leitfaden des Bundes "Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten" verwiesen.
6.3 Nicht jedes Projekt eignet sich für eine Realisierung im Rahmen einer ÖPP. Notwendig ist daher zunächst die Auswahl von ÖPP-tauglichen Projekten mit Hilfe des ÖPP-Eignungstests. Ist die mangelnde Eignung eines Projektes für eine Realisierung als ÖPP bereits ohne Eignungstest offensichtlich, bedarf es keiner weiteren Untersuchung. Nummer 3.3 ist entsprechend anzuwenden.
6.4 In allen anderen Fällen hat der Nutzer im Rahmen der Variantenuntersuchung den ÖPP-Eignungstest durchzuführen.
Sofern hierzu baufachliche Kriterien herangezogen werden, ist die OFD/BL zu beteiligen.
6.5 Nach positivem ÖPP-Eignungstest wird durch den Nutzer eine vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erstellt, in der die konventionelle Realisierung und die Realisierung als ÖPP zu vergleichen sind.
Die nach Nummer 3 am Verfahren beteiligte OFD/BL ermittelt hierzu den vorläufigen "Public Sector Comparator (PSC)" für den präferierten Standort.
6.6 Kommt nach der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung eine ÖPP in Betracht, ist entsprechend Nummer 4.6 zu verfahren.
6.7 Die Ausführungen zur HU-Bau gemäß Abschnitt E 3.1.4 und 3.1.5 sind vorbehaltlich der nachstehenden Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden. Für die Erstellung einer Haushaltsunterlage ÖPP (HU-ÖPP) gelten folgende ergänzenden Regelungen:
C Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
1. Allgemeines und Zuständigkeiten
Die Bauunterhaltung umfasst alle konsumtiven Maßnahmen, die dem Erhalt der Bausubstanz und damit des Gebäudevermögenswertes dienen. Zugleich soll im Rahmen der Bauunterhaltung die Funktionsfähigkeit von Gebäuden und die Erhaltung von Baukulturgütern sichergestellt werden. Investive, wertsteigernde Maßnahmen sind nach Abschnitt D bzw. E durchzuführen.
1.1 Im Einzelnen gehören zur Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen alle Maßnahmen entsprechend den Erläuterungen zu Gruppe 519 im Gruppierungsplan der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Niedersachsen - VV-HNds (Gpl), die der Erhaltung der Gebäude, Grundstücke, Außenanlagen (auch Straßen und Wege auf den vorgenannten Grundstücken) und sonstigen Anlagen, einschließlich des Zubehörs, dienen, jedoch nicht Wartung und Inspektion sowie die Herrichtung, die durch eine neue Zweckbestimmung erforderlich wird.
1.2 Die größere Bauunterhaltung in Liegenschaften des Landes obliegt dem Bauamt und die kleinere Bauunterhaltung (Instandsetzungen einfacher Art) der hausverwaltenden Dienststelle.
Das Bauamt und die hausverwaltende Dienststelle sind ferner für die Bauunterhaltung derjenigen angemieteten oder gepachteten Gebäude und Gebäudeteile zuständig, zu deren Unterhaltung sich das Land vertraglich verpflichtet hat.
1.3 Im Zuge der Bauunterhaltungsarbeiten können auch kleine werterhöhende bauliche Änderungen oder Ergänzungen einschl. erstmaliger Beschaffung der Beleuchtungskörper bis zu 10.000 EUR im Einzelfall durchgeführt werden, wenn dadurch die Anlage in ihrer Substanz nicht wesentlich verändert wird.
1.4 Es ist jedoch unzulässig, größere Maßnahmen dieser Art in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis zu 10.000 EUR zu unterteilen (vgl. Abschnitt D 1).
1.5 Bei der Bauunterhaltung schutzbedürftiger baulicher Anlagen ist nach den "Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben (RiSBau)" - Anhang 20/1 - zu verfahren.
Die nutzende bzw. hausverwaltende Dienststelle hat unter Beteiligung ihres Geheimschutz- bzw. Sicherheitsbeauftragten jeweils festzulegen, ob eine bauliche Anlage, für die eine Bauunterhaltung ansteht, i. S. der RiSBau schutzbedürftig ist.
2. Veranschlagung der voraussichtlich zu leistenden Ausgaben
2.1 Die Ausgaben für die größere Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen sind im Einzelplan 20 - Hochbauten (Titel 519 64) - zu veranschlagen, soweit für sie nicht besondere Buchungsstellen bestimmt sind.
Die Ausgaben für die kleinere Bauunterhaltung werden in dem jeweils zutreffenden Fachkapitel (Titel 519 ..) des Nutzers veranschlagt.
2.2 Die Veranschlagung der Ausgaben wird wie folgt aufgegliedert:
3. Feststellung des Baubedarfs - Baubegehung -
3.1 Baubegehung
3.1.1 Zur gegenwartsnahen Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten sind alle Liegenschaften in der Regel jährlich - zweckmäßig drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres - zu begehen. Es genügen dafür auch Abstände von zwei Jahren, wenn in dieser Zeit nur routinemäßige Bauunterhaltung notwendig wird.
Wird bei der Baubegehung erkannt, dass die Nutzung öffentlich-rechtlichen Bestimmungen widerspricht oder die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage nicht gegeben ist, ist dies bei der Festlegung der Dringlichkeit besonders zu berücksichtigen. Sollten weitergehende Prüfungen erforderlich werden, so werden diese vom Bauamt veranlasst. Die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes für bauliche Anlagen sind zu beachten; ggf. ist eine Brandschau durchzuführen (vgl. Abschnitt K 4). Die hieraus erwachsenden Baumaßnahmen, die überwiegend eine Wertsteigerung zur Folge haben, sind entsprechend nach Abschnitt D oder E durchzuführen.
3.1.2 An der Baubegehung zur Feststellung der Bauunterhaltungsmaßnahmen haben teilzunehmen:
soweit notwendig:
3.1.3 Die hausverwaltende Dienststelle vereinbart rechtzeitig mit dem Bauamt und den zu beteiligenden Stellen den Termin zur Baubegehung.
3.1.4 Bei der Baubegehung sind die notwendigen Bauunterhaltungsmaßnahmen von den Vertretern der beteiligten Dienststellen gemeinsam festzulegen.
3.1.5 Bei der Baubegehung ist vom Bauamt in Abstimmung mit dem Nutzer im Einzelnen festzulegen, welche Arbeiten vom Bauamt oder von der hausverwaltenden Dienststelle durchzuführen sind.
Die sog. größere Bauunterhaltung, die ingenieurtechnische, gestalterische bauordnungsrechtliche oder denkmalpflegerische Fachkenntnisse erfordert, ist grundsätzlich vom Bauamt durchzuführen und zu finanzieren.
Die sog. kleinere Bauunterhaltung einfacher Art, die keine ingenieurtechnischen, gestalterischen oder bauordnungsrechtlichen Fachkenntnisse erfordert, ist grundsätzlich durch die hausverwaltende Dienststelle durchzuführen und zu finanzieren.
Zur kleineren Bauunterhaltung gehört z.B. die Instandhaltung *) von:
3.2 Baubedarfsnachweisung
3.2.1 Über das Ergebnis der Baubegehung ist vom Bauamt eine Baubedarfsnachweisung nach Muster 8 C - RLBau - zu fertigen, von der die teilnehmenden Dienststellen je eine Ausfertigung erhalten.
3.2.2 Baubedarfsnachweisungen sind für jede einzelne Liegenschaft aufzustellen.
3.2.3 Reihenfolge der Dringlichkeiten
Bei der Baubegehung sind die notwendigen Bauunterhaltungsmaßnahmen von den Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Dienststellen gemeinsam festzulegen.
Die Dringlichkeit der Arbeiten ist vom Bauamt in der Baubedarfsnachweisung wie folgt einzustufen:
Dringlichkeit 1 = Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zwingend notwendige Anpassung an gesetzliche Vorschriften, Erfüllung vertraglicher Pflichten, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, Maßnahmen, die aufgrund besonderer Umstände in die höchste Dringlichkeitsstufe einzustellen sind;
Dringlichkeit 2 = Maßnahmen zur Erhaltung der Gebäudesubstanz und zur Vermeidung von Folgeschäden, Maßnahmen zur Sicherstellung des Technischen Betriebes;
Dringlichkeit 3 = Substanz- und Funktionsverbesserungen, Schönheitsreparaturen.
Kleine werterhöhende bauliche Maßnahmen oder Ergänzungen sind in den Dringlichkeiten 1 bis 3 enthalten (vgl. Nummer 1.3).
4. Mittelzuweisung
Die Ausgabemittel für größere Unterhaltungsarbeiten werden jährlich im Rahmen der Haushaltsführung von der OFD/BL den Bauämtern zur Bewirtschaftung zugewiesen.
5. Ausführung der Arbeiten
Die zeitliche Abfolge in der Ausführung der Bauunterhaltungsmaßnahmen richtet sich grundsätzlich nach der in der Baubedarfsnachweisung festgelegten Dringlichkeit und Zuständigkeit.
_____
*) Die Instandhaltung beinhaltet gemäß DIN 31051 die Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung von Bauelementen.
D Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
1. Allgemeines
1.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind bauliche Maßnahmen mit Kosten von 10.000 bis 2.000.000 EUR inklusive Baunebenkosten, durch die neue Anlagen geschaffen oder bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden.
1.2 Eine Teilung großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten von 10.000 bis 2.000.000 EUR ist unzulässig.
1.3 Müssen mehrere kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, deren Gesamtkosten über 2.000.000 EUR betragen, innerhalb einer Liegenschaft durchgeführt werden, sind sie als "Große Baumaßnahme" nach Abschnitt E zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Bauten in keinem funktionalen oder baulichen Zusammenhang stehen.
1.4 Bei der Planung und Ausführung schutzbedürftiger Baumaßnahmen ist nach den den "Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben" - RiSBau - (Abschnitt K 16) zu verfahren.
Die nutzende Verwaltung hat - unter Beteiligung ihres Geheimschutz- bzw. Sicherheitsbeauftragten - vor Planung und Ausführung einer Baumaßnahme jeweils festzulegen, ob die Baumaßnahme oder die durch eine Baumaßnahme betroffene bauliche Anlage gemäß RiSBauschutzbedürftig ist.
2. Veranschlagung der Ausgaben
Die Veranschlagung der Ausgaben und ihre Einstellung in den Haushalt des Landes erfolgt, soweit für sie nicht besondere Buchungsstellen bestimmt sind, im Einzelplan 20 - Hochbauten -.
3. Bauanmeldung
3.1 Hat sich das Nutzerressort auf der Grundlage der Variantenuntersuchung gemäß Abschnitt B2 für die Eigenbaulösung entschieden, beauftragt es die OFD/BL mit der Komplettierung der Unterlagen zur Bauanmeldung nach Abschnitt F 1.4
Die OFD/BL gibt die Beratung in der Regel an die Bauämter weiter und begleitet sie baufachlich.
3.1.1 Die im Projekt bestehenden Risiken sind in Form einer monetären Risikobewertung transparent darzustellen.
3.2 Die Bauanmeldung wird vom Nutzerressort genehmigt.
Es nimmt die Baumaßnahme in eine ressortinterne Dringlichkeitsliste auf.
4. Planung und Bauausführung
4.1 Anhand der durch die Ressorts dem MF auf Anforderung übersandten Dringlichkeitslisten, denen die nach 3.1 zur Bauanmeldung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind, entscheidet das MF im Rahmen der jährlich für die Ressorts zur Verfügung stehenden Mittel, wann die Planung für eine Baumaßnahme eingeleitet werden kann. Es erteilt der OFD/BL den Planungsauftrag so rechtzeitig, dass die Baumaßnahme in dem vorgesehenen Finanzierungszeitraum durchgeführt werden kann. Die Bauanmeldung ist für die nutzende Verwaltung und Bauverwaltung bindend. Nachträgliche Änderungen sind nur aus zwingenden Gründen zulässig. Sie müssen ebenfalls dem Verfahren nach 3 unterzogen werden.
4.2 Das Bauamt erstellt in eigener Verantwortung die Bauunterlagen. Dazu gehören Pläne, Kostenermittlung und Erläuterungen, aus denen die Art der Ausführung ersichtlich ist.
4.3 Das Einverständnis der nutzenden Verwaltung mit den Bauunterlagen ist bei allen Baumaßnahmen erforderlich.
4.4 Das Bauamt zeigt der OFD/BL die Fertigstellung der Bauunterlagen unter Angabe der Gesamtkosten an. Die OFD/BL weist dem Bauamt die Ausgabemittel bzw. Verpflichtungsermächtigung zu.
4.5 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten führt das Bauamt in eigener Zuständigkeit durch. Es trägt für diese Baumaßnahmen die Verantwortung und hat dafür einzustehen, dass vor allem die gebotene Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Das Bauamt wird von der OFD/BL fachaufsichtlich unterstützt und aktiv begleitet.
4.6 Beginn und voraussichtliche Ausführungszeit der Baumaßnahmen sind im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle und der nutzenden Verwaltung festzulegen.
4.7 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Voraussetzungen nach G 1.1 erfüllt sind.
4.8 Das Bauamt hat der OFD/BL über Einsparungen und Mehrkosten zu berichten, sobald sie erkennbar sind. Die eingesparten Ausgabemittel sind zurückzumelden.
Ergeben sich unabwendbare Mehrkosten, sind diese aus dem Kontingent des jeweiligen Ressort zu decken (vgl. B 1 Nr. 2.3.3).
5. Unvorhergesehene Baumaßnahmen
Werden unvorhergesehene Baumaßnahmen erforderlich, hat die nutzende Verwaltung die Durchführung der Baumaßnahme auf dem Dienstweg zu beantragen. Hierbei hat das Bauamt mitzuwirken und die Kosten zu ermitteln.
Die Aufstellung der Bauunterlagen ist erst dann zu veranlassen, wenn das Nutzerressort und das MF zugestimmt haben und die Finanzierung der Maßnahme sichergestellt ist.
Das MF erteilt den Planungsauftrag. Hinsichtlich der Festlegung des Baubedarfs, der Planung und der Bauausführung ist nach 3 und 4 zu verfahren.
E Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
1. Allgemeines
1.1 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind bauliche Maßnahmen mit Kosten über 2.000.000 EUR inklusive Baunebenkosten gemäß K 8 (BNK), durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen.
1.2 Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 2.000.000 EUR ist unzulässig.
1.3 Auf der Grundlage einer Bauanmeldung i. S. der Nummer 2 und der mit ihr festgesetzten Kostenobergrenze ist zwischen der obersten Instanz des Nutzers (Ressort), und dem Finanzministerium einvernehmlich die Entscheidung über die Einstellung des Bauvorhabens in die mittelfristige Planung des Landeshaushaltes zu treffen (Eigenbaumaßnahme).
Im Fall einer Eigenbaumaßnahme ist eine Haushaltsunterlage aufzustellen (vgl. Nummer 3). Für alle anderen Bedarfsdeckungsvarianten gilt Abschnitt K 5.
1.4 Bei der Planung und Ausführung schutzbedürftiger baulicher Anlagen ist nach den Vorschriften der "Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RiSBau)" (siehe Abschnitt K 16) zu verfahren. Die Schutzbedürftigkeit der baulichen Maßnahme legt der Nutzer fest und macht ggf. die notwendigen Angaben nach RiSBau.
1.5 Dem Staatlichen Baumanagement ist - nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Nutzer - eine ausreichende Bearbeitungszeit, insbesondere auch für die Verhandlungen mit Behörden, Nachbarn usw., für das Mitwirken bei der Aufstellung von Programmen, für Vorplanung, Kostenermittlungen und dergleichen zu gewähren.
2. Qualifizierung zur Bauanmeldung
2.1 Hat sich das Nutzerressort auf der Grundlage der Variantenuntersuchung für die Eigenbaulösung entschieden, beauftragt es den Nutzer mit der Komplettierung der Unterlagen zur Bauanmeldung nach Abschnitt F 1.4 und beantragt über das MF die Ergänzung der baufachlichen Stellungnahme durch die OFD/BL.
2.2 Die OFD/BL ergänzt - ggf. mit dem Bauamt - die baufachliche Stellungnahme gemäß Abschnitt B 2 um die standortspezifischen Belange, erstellt und unterzeichnet die Muster 6 und 7 und leitet diese an den Nutzer weiter. Der Nutzer erteilt sein Einverständnis und legt die nach Abschnitt F 1 strukturierte Bauanmeldung in sechsfacher Ausfertigung dem Nutzerressort zur Genehmigung vor.
Das Nutzerressort leitet zwei Ausfertigungen an den LRH weiter. Darüber hinaus leitet es drei Ausfertigungen der genehmigten Bauanmeldung an das MF weiter. Das Nutzerressort meldet die Baumaßnahme zur Mipla an.
2.3 Die genehmigte Bauanmeldung ist für die nutzende Verwaltung und das Staatliche Baumanagement bindend. Nachträgliche Änderungen sind nur aus zwingenden Gründen zulässig. Sie müssen ebenfalls dem vorbenannten Verfahren nach Nummer 2 unterzogen werden.
2.4 Nach der Aufnahme in die Mipla entscheidet das MF, wann die Planung für eine Baumaßnahme bis einschließlich AFU-Bau eingeleitet werden kann. Es erteilt den Planungsauftrag so zeitgerecht, dass die Baumaßnahme zum vorgesehenen Finanzierungszeitraum den erforderlichen Planungsstand erhält (zur Bauausführung siehe Abschnitt G).
Das Nutzerressort erhält einen Abdruck des Planungsauftrages. Es ist verantwortlich für den Inhalt und die rechtzeitige Aufstellung des Teils 3 der Kostenberechnung (siehe auch Abschnitt F Nr. 2.1.4 RLBau). Sollte die Baumaßnahme während der Planungsphase zurückgestellt werden müssen, sind die Planungen sofort zu unterbrechen.
3. Unterlagen für Veranschlagung und Ausführung
Das für die Erstellung der Haushaltsunterlage-Bau nach Nummer 3.1 zuständige Bauamt hat grundsätzlich insbesondere folgende Rahmenbedingungen verantwortlich zu steuern:
Wegen der weitreichenden Abhängigkeiten der Fachbereiche voneinander müssen alle für das Gesamtkonzept wesentlichen Fragen so frühzeitig geklärt werden, dass sie bei der Planung von vornherein berücksichtigt werden können. Dazu ist notwendig, dass alle Fachbereiche gemeinsam die Planungsgrundlagen ermitteln und ihre Leistungen im Rahmen der weiteren Bearbeitung ständig so aufeinander abstimmen, dass ein funktionstüchtiges, technisch und wirtschaftlich optimiertes Bauwerk mit geringen Baunutzungskosten hergestellt werden kann.
3.1 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau)
Die HU-Bau ist vom Bauamt aufzustellen.
Die HU-Bau soll die Art der Ausführung sowie die erforderlichen Ausgaben darstellen. Sie ist Grundlage für die Einstellung der Baumaßnahme in den Haushaltsplan. Sie muss deshalb die Art der Ausführung so eindeutig beschreiben, dass die technische Lösung und die zu erwartenden Ausgaben zuverlässig und zutreffend beurteilt werden können und die Wirtschaftlichkeit der Lösung bewertet werden kann. Die im Projekt bestehenden Risiken sind in Form einer monetären Risikobewertung transparent darzustellen. Die HU-Bau ist die verbindliche Grundlage für die weitere planerische Bearbeitung.
Das Bauamt hat die Einhaltung des für die Baumaßnahme festgelegten Kostenrahmens zu gewährleisten. Dabei sind Planungs- und Ausführungsalternativen darzulegen. Gelingt dies nicht, ist die Bauanmeldung ggf. unter Einschaltung der Beteiligten nach Nummer 2.1 hinsichtlich einer Anpassung der qualitativen und/oder quantitativen Nutzeranforderungen zu überprüfen, ggf. zu ändern und erneut zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (vgl. Nummer 2). Die Kostenobergrenze darf nur überschritten werden, wenn zwingende technische Maßnahmen oder gesetzliche Forderungen bis dahin nicht erkennbar waren.
Für die HU-Bau ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Aufstellung durch das Bauamt maßgebend.
3.1.1 Die HU-Bau ist auf der Grundlage der in der HOAI aufgeführten Grundleistungen zu erarbeiten. Bei den Leistungen der anderen Fachbereiche ist analog zu verfahren.
3.1.2 Die zur Baumaßnahme gehörenden Bauwerke/Baukörper sind nach dem Bauwerkszuordnungskatalog einzuordnen.
3.1.3 Das Bauamt leitet die HU-Bau (vgl. Abschnitt F Nr. 2.6 RLBau) mit den von ihm festgestellten Kosten und der Einverständniserklärung der nutzenden Verwaltung in dreifacher Ausfertigung der OFD/BL zu. Diese gibt die Ausfertigungen mit der Stellungnahme zur fachaufsichtlichen Begleitung (vgl. Nummer 4) an das MF zur haushaltsmäßigen Anerkennung weiter. Das MF übersendet eine Ausfertigung an das Nutzerressort.
Zur haushaltsmäßigen Beratung wird dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des LT je Baumaßnahme ein Erläuterungsbogen gemäß Muster 7.1 RLBau für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten vorgelegt, der alle wesentlichen zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Angaben enthält.
Der Erläuterungsbogen ist Bestandteil der HU-Bau.
Zur Beschlussfassung im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des LT wird in der Regel eine Stellungnahme durch den LRH vorausgesetzt. Diese ist nach Abschluss der fachaufsichtlichen Begleitung durch das Bauamt herbeizuführen.
3.1.4 Bindung an die haushaltsmäßig anerkannte HU-Bau
Die haushaltsmäßig anerkannte HU-Bau ist grundsätzlich bindend. Jede erhebliche Abweichung setzt einen Nachtrag voraus (vgl. Nummer 3.2.5). Nicht erhebliche Abweichungen sind statthaft, wenn sie für die wirtschaftlich und technisch zweckmäßige sowie vollständige Herstellung der geplanten Baumaßnahme erforderlich sind, ohne dass dadurch Mehrkosten entstehen.
3.1.5 Nachträge zur haushaltsmäßig anerkannten HU-Bau
3.1.5.1 Die Aufstellung eines Nachtrags wird erforderlich, wenn zusätzliche Ausgaben zu veranschlagen sind oder erheblich von der haushaltsmäßig anerkannten HU-Bau abgewichen werden soll. Derartige Abweichungen sind nur bei unabweisbarem Bedarf zulässig. Abweichungen sind erheblich, wenn von den Grundlagen des Entwurfs abgewichen werden soll.
3.1.5.2. Der Nachtrag ist auf dem Dienstwege unverzüglich dem MF vorzulegen. Dabei sind in den einzelnen Abschnitten der Kostenrechnung nach Muster 6 die jeweils zu erwartenden Mehr- und Minderbeträge anzugeben und gegeneinander aufzurechnen. Eine eingehende Begründung ist der Kostenberechnung als Anlage beizufügen. Etwaige Einsparungsmöglichkeiten sind darzulegen, ggf. mittels Planungs- und Ausführungsalternativen. Im Muster 6 sind jeweils diejenigen Zeilen auszufüllen, auf die sich die Änderungen auswirken.
Darüber hinaus sind die Kosten gemäß VV Nr. 1.2 zu § 54 LHO, untergliedert in die drei Kategorien "Unvorhergesehenes bzw. bautechnisch Unabweisbares", "Nutzermehrforderungen" sowie "Lohn- und Materialpreissteigerungen", darzustellen.
Soweit ausschließlich Lohn- und Materialpreissteigerungen die Kostenüberschreitung verursachen, genügt als Nachtrag ein vereinfachter Nachweis (Muster 11). In diesem Fall wird auf die Aufstellung des Musters 6 verzichtet.
3.1.5.3 Das Verfahren zur Behandlung eines Nachtrags, bei dem eine erhebliche Abweichung vorliegt, entspricht dem zur HU-Bau beschriebenen (vgl. Nummer 3.1.3), ansonsten regelt sich das Verfahren nach den VV zu § 54 LHO. Bei einem Nachtrag mit vereinfachtem Nachweis (Muster 11) entfällt die Einverständniserklärung der nutzenden Verwaltung.
3.2 Ausführungsunterlage-Bau (AFU-Bau)
Mit der AFU-Bau wird die Planung im Einzelnen festgelegt. Sie ist ferner Grundlage für Vergabe und Ausführung.
3.2.1 Die AFU-Bau nach F 3 ist von dem Bauamt auf der Grundlage der HU-Bau aufzustellen.
3.2.2 Die zusammengefasste AFU-Bau ist im Original der Rechnungslegung beizufügen.
4. Fachaufsichtliche Begleitung von Baumaßnahmen
Bei der Aufstellung der HU-Bau wird das Bauamt von der OFD/BL fachaufsichtlich unterstützt und aktiv begleitet. Art und Umfang der Begleitung werden von der OFD/BL auf der Grundlage des Planungsauftrags nach Abschnitt E 2.4 festgelegt. Abschließend erfolgt seitens der OFD/BL eine Plausibilitätsprüfung der HU-Bau.
Die fachaufsichtliche Begleitung der HU-Bau erfolgt planungsbegleitend stichprobenartig entsprechend der Schwierigkeit der Aufgabe. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Bauanmeldung und auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der planerischen Umsetzung unter Berücksichtigung der Folgekosten.
Im Rahmen der fachaufsichtlichen Begleitung sind regelmäßig ein Abstimmungsgespräch vor Planungsbeginn zu den zentralen Projektzielen und -risiken sowie ein Abstimmungsgespräch zur Freigabe der Vorentwurfsplanung zu führen. Weitere Abstimmungsgespräche sind maßnahmenbezogen zusätzlich zu vereinbaren.
Die Begleitung und Plausibilitätsprüfung wird nach Abschluss der Aufstellung der HU-Bau durch die OFD/BL in einer Stellungnahme dokumentiert. Die Stellungnahme umfasst:
In der Ausführungsphase erstreckt sich die fachaufsichtliche Begleitung auf die Verfolgung der zentralen Projektziele im Hinblick auf Kosten, Termine und Qualitäten, insbesondere auf die ordnungsgemäße Handhabung der Baukostenkontrolle.
F Unterlagen entsprechend den §§ 24 und 54 LHO
Zu 1. Bauanmeldung (entspricht der Entscheidungsunterlage-Bau - ES-Bau -)
Die für die Bauanmeldung zu erstellenden Unterlagen entsprechen den Unterlagen zur ES-Bau gemäß Nummer 1.4 RBBau, jedoch entfällt in der Regel die Nummer 1.4.7 "Zeichnerische Darstellung des Planungskonzepts" und die damit verbundenen Leistungen. Über die Notwendigkeit der Erstellung eines Planungskonzepts entscheidet OFD/BL im Einzelfall.
Zu 2. HU-Bau (entspricht der Entwurfsunterlage-Bau - EW-Bau -)
2.1.4 Gliederung der Kostenberechnung nach Muster 6 der RLBau
Die Kostenberechnung der HU-Bau ist in drei Teile zu gliedern:
Teil 1: | Kosten des Baugrundstücks 100 Grundstück |
Teil 2: | Erschließungs- und Baukosten 200 Herrichten und Erschließen 300 Bauwerk - Baukonstruktion 400 Bauwerk - Technische Anlagen 500 Außenanlagen 600 Ausstattung und Kunstwerke - ohne 611 und 612 - 700 Baunebenkosten |
Teil 3: | Kosten für die erstmalige Einrichtung 600 Ausstattung und Kunstwerke - nur 611 und 612 - |
Für die Veranschlagung der Baunebenkosten gilt Abschnitt K 8 der RLBau.
2.6 Der Auszug aus der HU-Bau besteht aus:
Dem Erläuterungsbericht sind Anlage 1 zu Muster 7 (Nutzungskosten) und Anlage 2 zu Muster 7 (Energiewirtschaftliche Gebäudekenndaten) sowie Energiebedarfsausweis/Wärmebedarfsausweis beizufügen. Die Flächen und Rauminhalte sind in Abhängigkeit von der Planungstiefe der zeichnerischen Darstellungen der Baumaßnahme im Einzelnen rechnerisch nachzuweisen. In jedem Fall ist die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme nachzuweisen, soweit möglich, durch Angabe üblicher Verhältniszahlen (z.B. BRI/BGF, BGF/HNF, BGF/NF) oder andersartiger Wirtschaftlichkeitsberechnungen.
2.7 Die HU-Bau ÖPP enthält:
Die Gliederung ist an konkreten Projektbedingungen im Einzelfall auszurichten.
G Bauausführung
Zu 1.2 Mit einer Baumaßnahme kann erst dann begonnen werden, wenn das Land Eigentümer/Erbbauberechtigter des Grundstücks ist, also im Grundbuch als Eigentümer/Erbauberechtigter eingetragen ist, oder der Kaufvertrag beurkundet ist und der Eintragung des Landes als Eigentümer keine Hinderungsgründe mehr entgegenstehen (z.B. Rechte Dritter). Eine Auflassungsvormerkung würde im Normalfall ausreichen, um die Investition des Landes abzusichern.
Zu 1.7 Nach der NBauO ist vor der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen an der Baustelle ein von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleitung und der Unternehmen enthalten muss. Bei geringfügigen Baumaßnahmen kann eine Ausnahme zugelassen werden.
Bauherr bei Landesbauten ist das "Land Niedersachsen".
Bei Baumaßnahmen, die nach Artikel 99 b GG i. V. m. der Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten und Großgeräten (AV FuG - § 9) gefördert werden, ist auf den Bauschildern in geeigneter Weise auf den Bund als Mitförderer hinzuweisen.
Bei Bauten, die im Auftrag anderer Bauherren im Interesse des Bundes oder des Landes durchgeführt werden (Dritter), ist die Bezeichnung der jeweiligen Institution einzusetzen.
Bei Baumaßnahmen, bei denen das Land Niedersachsen Bauherr ist, ist im oberen Teil des Bauschildes folgender Hinweis aufzunehmen:
"Hier baut das Land Niedersachsen ein ...."
Es folgt die Bezeichnung der Baumaßnahme, die Benennung des Bauamtes und der weiteren Beteiligten.
(Begrenzung und Logo in rot und Schrift in schwarz)
Über Größe und Ausführung der Bauschilder, für die jeder unnötige Aufwand vermieden werden sollte, entscheidet das Bauamt. Die Kosten für das Bauschild einschließlich seiner Tragkonstruktion sowie für die allgemeine Beschriftung gehen zulasten des Bauherrn und sind bei der Kostenermittlung in KGR 700 aufzunehmen und dort zu buchen. Schrifttafeln an dem Bauschild, die für freiberuflich Tätige und ausführende Unternehmen bestimmt sind, müssen als gewerbliche Werbung auf deren Kosten gefertigt, beschriftet und angebracht werden.
J Rechnungslegung - Prüfung -
Zu 1.1 und 1.2: | Für den rechnungsmäßigen Nachweis sind die VV zu § 80 LHO maßgebend. |
Zu 2.2.1: | Aus der haushaltsmäßig anerkannten HU-Bau |
Zu 3.: | Vorlage der Rechnungslegungsunterlagen Die für die fachtechnische Prüfung bereitzuhaltenden Unterlagen werden vom LRH bei Bedarf abgerufen. |
Zu 3.6: | entfällt |
Zu 4.: | entfällt |
Bei der sinngemäßen Anwendung der RBBau - Abschnitte J und K10 - für Bauaufgaben des Landes ist
K 6 Berichterstattung
Zu 3: Die Muster 3 mit den erfassten jährlichen Verbrauchswerten und Betriebskosten sind in Kopie an die ZBWB Freiburg zur Fortschreibung der Nutzungskosten in der LAG Datenbank zu übersenden.
4. Neubauwert 1936
Für die Bewertung des Immobilienvermögens des Landes und u. a. zur Verteilung von Haushaltsmittelansätzen wird der Neubauwert 1936 dokumentiert und fortgeschrieben. Die Aufnahme und die Fortschreibung über die Wertveränderungen bei Bauten des Landes sind jährlich auf Grundlage von Muster 2 RLBau in das Liegenschaftsinformationssystem einzugeben.
Wertverändernde Ausgaben, die weniger als 15.000 EUR je baulicher Maßnahme betragen, sind nicht zu berücksichtigen.
K 7 Aufträge an bildende Künstler
Kunst am Bau- Kunst im öffentlichen Raum
Zu Absatz 1 wird Folgendes ergänzt:
Des Weiteren sind künstlerische Gestaltungen möglich, die auch die Umgebung des Bauvorhabens einbeziehen, sofern dafür die rechtlichen Voraussetzungen (z.B. die Eigentümerschaft an den in Betracht kommenden Grundstücken) vorliegen. Sie müssen jedoch in räumlicher und inhaltlicher Beziehung (z.B. historischer oder wissenschaftlicher Art) zu dem Bauvorhaben stehen. Bei der Einbeziehung der Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung von Plätzen, Anlagen, Straßen- und Wegräumen kann die städtebauliche Komponente ebenfalls berücksichtigt werden.
Zu Absatz 3 folgende Regelung:
K 8 Baunebenkosten
Die Personal- und Sachausgaben des SBN sowie die Ausgaben für die Vergütung der eingeschalteten freiberuflich tätigen Architektinnen und Architekten, Fachingenieurinnen und Fachingenieure sind zentral im Kapitel 0410 (SBN) des Haushaltsplans des Landes etatisiert. Somit ist die Zuführung bzw. Erstattung von Baunebenkosten, die bei der Planung und Durchführung von Hochbaumaßnahmen auf der Grundlage von Honorarordnungen, Gebührenordnungen oder nach Verwaltungskosten entstehen, zugunsten des o. g. Kapitels notwendig. Zur Veranschlagung, Bewirtschaftung und Abrechnung der Baunebenkosten gilt folgende Regelung:
1. Bauten des Landes
1.1 Bei kleinen und großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (NUE) des Landes werden die Baunebenkosten als Bestandteil der Investitionsausgaben im Haushaltsplan mitveranschlagt (vgl. VVHNds/ZR-GPl.).
1.2 Für die Veranschlagung der Kosten, die die Aufwendungen des SBN (Personal- und Sachkosten) sowie die Honorare der beteiligten freiberuflich Tätigen umfassen (Kostengruppe 710 bis 740 nach DIN 276), ist ab Erteilung des Planungsauftrages ein Pauschalsatz von 22 % der Baukosten (Kostengruppen 200 bis 700 brutto, ohne 611, 612 und 710-740) in Muster 6 RLBau/RBBau anzusetzen. Für Maßnahmen der Bauunterhaltung sind ebenfalls 22 % der Baukosten zu veranschlagen.
1.3 Sofern der Nutzer bei der Planung und Umsetzung der Ersteinrichtung (Kostengruppe 611 und 612 der DIN 276) in großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teil 3, vgl. Abschnitt F Nr. 2.3) direkt freiberuflich Tätige beteiligt, sind die entsprechenden Honorarkosten im Teil 3 mitzuveranschlagen. Sofern der Nutzer Teile der Planung und Umsetzung der Ersteinrichtung an das SBN überträgt, ist die Regelung zu Nummer 1.2 sinngemäß anzuwenden.
1.4 Die bei der Baumaßnahme veranschlagten Baunebenkosten (Verwaltungskosten und Honorare) sind nach dem jeweiligen Planungs- und Baufortschritt dem Kapitel 0410 Titel 261 10 zuzuführen. Dies wird von der haushaltsführenden Stelle veranlasst, die auch die Bau- bzw. Investitionsmittel bewirtschaftet (Dienststellen des SBN oder nutzende Verwaltungen). Bei der Rechnungslegung der Baumaßnahmen sind die Baunebenkosten in Höhe von 22 % der Istverausgabung der Baukosten zuzüglich ggf. entstandener zusätzlicher Kosten gemäß Nummer 1.3, einschließlich deren Zuführung zum Kapitel 0410, nachzuweisen.
1.5 Kosten für Wettbewerbe nach RPW sind gesondert beim MF zu beantragen.
2. Landesbetriebe nach § 26 LHO
Bei Bauten von Landesbetrieben nach § 26 LHO ist das gleiche Verfahren wie in Nummer 1 anzuwenden. Die Entgelte für die Betriebsüberwachung richten sich nach den Regelungen des RdErl. des MF vom 09.11.2009 (Nds. MBl. S. 1008), geändert durch RdErl. vom 21.10.2014 (Nds. MBl. S. 667), in der jeweils geltenden Fassung.
3. Bauten Dritter des Landes
Bauten für Dritte im Auftrage bzw. Interesse des Landes werden hinsichtlich der Veranschlagung und Bewirtschaftung der Baunebenkosten, soweit bestehende Verträge zwischen Land und Dritten oder gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, wie Baumaßnahmen des Landes behandelt. Buchungsstelle für die Baunebenkostenerstattung ist im Landeshaushalt ebenfalls Kapitel 0410 Titel 261 10.
4. Hochbauten an Bundesautobahnen
Hochbauten an Bundesautobahnen und sonstigen Bundesfernstraßen werden hinsichtlich der Veranschlagung wie Hochbaumaßnahmen des Landes behandelt.
5. Bauten des Bundes und Dritter des Bundes
Der Bund erstattet dem Land Niedersachsen die Baunebenkosten (Kostengruppe 710 bis 740 nach DIN 276) für die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes mit Bearbeitungspauschalen nach dem Verwaltungsabkommen. Hierzu gehören auch die Bauaufgaben Dritter, an deren Wahrnehmung der Bund interessiert ist (siehe Anhang 8 RBBau). Die Vereinnahmung der Erstattungsbeträge erfolgt durch die OFD/BL zugunsten des Landeshaushalts bei Kapitel 04 10 Titel 261 11.
Kostenbeiträge für die Abgabe von Ausschreibungsunterlagen bei Baumaßnahmen des Bundes einschließlich NATO und Dritter im Auftrage des Bundes sind im Bundeshaushalt bei Kapitel 0802 Titel 632 11 zu vereinnahmen.
Näheres hinsichtlich der Beantragung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für die Personal- und Sachausgaben des SBN bestimmt die OFD/BL.
K 9 Grundsteinlegungen - Richtfeste - Durchschlagsfeiern - Einweihungsfeiern - Printmedien
Zu den Absätzen 1 bis 4 wird Folgendes ergänzt:
Zu Absatz 1:
Die Durchführung von Grundsteinlegungen obliegt der nutzenden Verwaltung, einschließlich deren Finanzierung und Organisation. Grundsteinlegungen werden nur auf Anordnung des Nutzersressorts durchgeführt. Das Staatliche Baumanagement veranschlagt hierfür nur die Ausschmückung des Festplatzes sowie die Beschaffung und den Einbau des Urkundenbehälters.
Zu Absatz 2:
Das SBN veranstaltet die Richtfeste und veranschlagt die Kosten dafür entsprechend bei den Baumaßnahmen mit.
Zu den Absätzen 3 und 4:
Die Regelungen zu Absatz 1 gelten sinngemäß auch für Durchschlagsfeiern und Einweihungsfeiern.
K 10 Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen
Abschnitt RBBau K 10 ist für Unterlagen von Baumaßnahmen des Landes anwendbar, soweit die Anlage zu VV Nr. 2.1.1 zu § 71 LHO (Aufbewahrungsbestimmungen) keine Regelungen enthält.
Soweit der LRH während der Aufbewahrungsfristen gemäß VV Nr. 2.1.1 zu LHO § 71 keine Prüfungen begonnen oder angekündigt hat, sind Prüfverfahren nicht mehr abzuwarten. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Rechnungslegung und endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufbewahrungsfrist abläuft.
Nach § 3 Abs. 1 NArchG ist das gesamte Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind oder das aus sonstigen Gründen ausgesondert werden soll, vollständig und im Original dem örtlich zuständigen Standort des Niedersächsichen Landesarchivs (NLA) zur Bewertung anzubieten und - sofern von diesem als archivwürdig eingestuft - auf Dauer als Archivgut zu überlassen.
Dies gilt auch im Fall von Privatisierungen bislang in öffentlicher Trägerschaft wahrgenommener Aufgaben bzw. im Fall der Veräußerung von Landesliegenschaften für alle bisher im Staatlichen Baumanagement befindlichen Unterlagen.
Erst wenn das NLA die Archivwürdigkeit teilweise oder generell verneint, können diese Akten vernichtet werden.
K 12 Vergabe freiberuflicher Leistungen
Zu 6: Die Verträge bedürfen vor ihrem Abschluss der Zustimmung der OFD, wenn:
Für Baumaßnahmen des Landes sind ebenfalls die Musterverträge (Anhänge 10 bis 15) und die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) - Anhang 19 - zu verwenden. Die Bezeichnung "EW-Bau" ist durch die Bezeichnung "HU-Bau" zu ersetzen.
K 14 Bauaufsichtliche Behandlung von baulichen Anlagen
Zu 1. In Niedersachsen unterliegt die Durchführung von Baumaßnahmen den Bestimmungen der NBauO und der DVO-NBauO, einschließlich der mit dem öffentlichen Baurecht im Zusammenhang stehenden weiteren Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und ggf. Einzelerlasse. Auf § 74 NBauO wird hingewiesen.
7. Zuständigkeiten
Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat das Bauamt die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze sicherzustellen (Abschnitt A RBBau/RLBau). Das Bauamt trägt die Verantwortung, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch, die Beseitigung und die Bauunterhaltung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit bei Bauten des Bundes und des Landes (sowie auch für Dritte) nach Fertigstellung einer Baumaßnahme bzw. während der Nutzungsphase ist in § 56 NBauO geregelt. Grundsätzlich ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Nutzung und Unterhaltung von baulichen Anlagen der Eigentümer, daneben der Betreiber/Nutzer i. S. des § 61 NBauO verantwortlich.
Bei einem Übergang von Bauten des Bundes und des Landes in privates Eigentum geht die Verantwortung auf den privaten Eigentümer über. Dieser ist dann grundsätzlich gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde in der Pflicht, dass seine baulichen Anlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
8. Überprüfungen
Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei allen Bauwerken und baulichen Anlagen werden im Rahmen der Baubegehungen nach Abschnitt C RBBau/RLBau, gemeinsam mit der nutzenden Verwaltung und der hausverwaltenden Dienststelle, durch das Bauamt durchgeführt.
Regelmäßige Kontrollen der unteren Bauaufsichtsbehörden sind bei Bauten des Bundes und des Landes nicht erforderlich, da der Staat seine Verpflichtungen nach § 56 NBauO durch seine Bauverwaltung wahrnimmt.
Soweit nach § 48 NVStättVO regelmäßige Überprüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde durchzuführen sind, ist daher diese Verpflichtung dem Bund und dem Land zugewiesen, wenn sie Betreiber von Versammlungsstätten sind. Diese Überprüfungen sind in Abständen von höchstens drei Jahren vom Bauamt durchzuführen. Die in § 48 NVStättVO beschriebenen Prüfungen umfassen auch die Einhaltung des § 30 DVO-NBauO.
Die darüber hinaus durchzuführenden regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 78 NBauO i. V. m. § 82 Abs. 1 Nr. 5 NBauO und § 30 DVO-NBauO erfolgen bei den Bauten des Bundes und des Landes grundsätzlich durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige oder Bedienstete, die als Sachverständige gelten (§ 1 oder § 5 Abs. 1 oder 4 BauSVO). Das Bauamt berät und unterstützt die hausverwaltende Dienststelle bei der Auswahl und Beauftragung der unabhängigen, bauordnungsrechtlich anerkannten Sachverständigen. Die Kosten der Prüfungen hat die hausverwaltende Dienststelle zu tragen.
Für die anderen in § 30 DVO-NBauO genannten Gebäude des Landes und des Bundes sind keine bauordnungsrechtlichen Prüfungen analog zu § 48 NVStättVO vorgeschrieben. Aus diesem Grund hat sich das Bauamt bei den Baubegehungen nach Abschnitt C Nr. 3.1 RBBau/RLBau bei diesen Gebäuden die Nachweise über durchgeführte Prüfungen i. S. des § 30 DVO-NBauO (Abschnitt C Nr. 3.1.1 Abs. 2 RBBau/RLBau) vorlegen zu lassen.
Die Brandschaubehörden legen in Zusammenarbeit mit der nutzenden Verwaltung, der hausverwaltenden Dienststelle und dem Bauamt fest, welche baulichen Anlagen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einer Brandverhütungsschau nach § 27 NBrandSchG bedürfen. Die Begehungen sind entsprechend der Brandgefährdung in den üblichen zeitlichen Abständen im Rahmen der Baubegehungen nach Abschnitt C Nr. 3.1 RBBau/RLBau durchzuführen.
9. Eingriffsregelung anderer Aufsichtsbehörden:
Nach § 58 Abs. 1 NBauO haben die Bauaufsichtsbehörden, soweit erforderlich, also insbesondere bei Verdacht auf mögliche Verstöße gegen das öffentliche Baurecht, fertige Bauwerke, unbebaute Flächen und genehmigungsfreie Baumaßnahmen zu überprüfen. Bei der Feststellung rechtswidriger Zustände müssen sich die unteren Bauaufsichtsbehörden in diesen Fällen mit Hinweisen begnügen, da ihnen die Befugnis fehlt, bauaufsichtliche Anordnungen gemäß § 79 Abs. 1 NBauO gegenüber dem SBN zu treffen.
Eine Hoheitsverwaltung darf, von Sonderregelungen und Ausnahmelagen (z.B. bei Gefahr im Verzuge) abgesehen, nicht mit Anordnungen oder gar Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung eingreifen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1968 - l A 1.67, BVerwGE 29, 52/59). Zum hoheitlichen Aufgabenbereich gehört auch das sog. schlichthoheitliche Handeln, wie u. a. das Betreiben einer öffentlichen Einrichtung. Bei einem Theater, einem Museum oder einer Bibliothek handelt es sich beispielsweise eindeutig jeweils um eine öffentliche Einrichtung, die das Land im Rahmen der Daseinsvorsorge und somit in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betreibt.
Auch muss sich die oberste Bauaufsichtsbehörde lediglich mit Hinweisen gegenüber dem SBN begnügen, insoweit es sich um Verstöße gegen das im Zustimmungsverfahren nach § 74 NBauO zu prüfende öffentliche Baurecht handelt. Bei schwerwiegenden Verstößen bleibt in diesem Zusammenhang nur die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde des SBN einzuschalten.
Bei fiskalischem, d. h. rein privatrechtlichem Handeln einer Landesbehörde oder einer anderen Behörde darf die untere Bauaufsichtsbehörde hingegen auch mit bauaufsichtlichen Anordnungen einschreiten. Als Beispiel ist hierbei die Abrissverfügung einer unteren Bauaufsichtsbehörde gegen den Bund zu dessen nicht mehr genutzten militärischen Anlagen zu nennen.
Die bei der Brandverhütungschau festgestellten betrieblichen und baulichen Mängel sind von der nutzenden Verwaltung, der hausverwaltenden Dienststelle oder dem Bauamt entsprechend in eigener Zuständigkeit abzustellen. Eingriffsrechte, hoheitliche Anordnungen und weitergehende Befugnisse der Brandschutzbehörden bestehen nicht. Eine Nachschau durch die Brandschutzbehörden erübrigt sich insofern.
Zu Anlage 2 Muster 13:
Höchstflächen für Geschäftszimmer der Landesbehörden
(Die angegebenen Flächen begründen keinen Anspruch der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber auf diese Raumgrößen)
1. | Einzelfläche für Schreibkräfte bei gemeinsamer Unterbringung von mehreren Personen in einem Raum | 6 m2 |
Bei zwei Personen * | 15 m2 | |
2. | Einzelflächen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Hilfskräfte), Beschäftigte im Registraturdienst und in gleichzubewertender Tätigkeit ** | 9 m2 |
Bei gemeinsamer Unterbringung mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Raum je Person | 6 m2 | |
Bei zwei Personen | 15 m2 | |
3. | a) Einzelzimmer für Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und andere Beschäftigte mit entsprechend zu bewertenden Aufgaben ** | 11 m2 |
b) Bei gemeinsamer Unterbringung von zwei Personen (z.B. Sachbearbeiterin und Sachbearbeiter oder ein Sachbearbeiter und eine Mitarbeiterin) können 17 m2, für jede weitere Person jeweils 6 m2 angesetzt werden ** | ||
4. | Einzelzimmer | |
a) Referentinnen und Referenten in Ministerien | 14 m2 | |
b) Referentinnen und Referenten in Ober- und Mittelbehörden | ||
c) Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter in Ortsbehörden** | ||
5. | Einzelzimmer für | |
a) Referatsleiterinnen und Referatsleiter in Ministerien | 17 m2 | |
b) Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in Ober- und Mittelbehörden | ||
c) Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher | ||
6. | Einzelzimmer für | |
a) Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Ministerien | 22 m2 | |
b) Leiterinnen, Leiter, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter von Ober- und Mittelbehörden | ||
Einzelzimmer für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre | 28 m2 | |
Einzelzimmer für Ministerinnen und Minister | 34 m2 | |
*) Vorzimmer können einen Zuschlag von 6 m2 erhalten.
**) Bei im Einzelfall nachzuweisendem zusätzlichem Raumbedarf (z.B. für Arbeitskräfte des Technischen Dienstes oder Arbeitsgebiet mit Aktenablage) können Zuschläge genehmigt werden. |
Bemerkungen:
In besonders zu begründenden Fällen, z.B. wenn die Behörde über keine Kantine verfügt oder in der nicht die Möglichkeit besteht, Mittagessen auszugeben, kann eine Elektrokochplatte oder Mikrowelle (zum Aufwärmen von Speisen) vorgesehen werden.
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