Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Empfehlung 2006/40/Euratom der Kommission vom 15. Dezember 2005 zu Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5127)

(ABl. Nr. L 28 vom 01.02.2006 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom- Sicherungsmaßnahmen 1,

insbesondere auf Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 werden Art und Umfang der Vorschriften festgelegt, die Gegenstand der Artikel 77, 78, 79 und 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind.

(2) Gemäß der der Verordnung beigefügten Erklärung des Rates und der Kommission soll die Kommission Leitlinien festlegen und veröffentlichen, die den Betreibern als nicht rechtsverbindliche Orientierungshilfe und Richtschnur dienen, um auf diese Weise die Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 zu erleichtern.

(3) In diese Leitlinien sollten die in den bilateralen Gesprächen zwischen der Kommission und verschiedenen Beteiligten vorgetragenen Erläuterungen bzw. getroffenen Vereinbarungen eingehen. Aus den Leitlinien sollten keinerlei Rechte und Pflichten erwachsen.

(4) Auf der Grundlage der Entwicklungen im Bereich der Sicherungsmaßnahmen sollte die Kommission diese Empfehlung nach Konsultation der Beteiligten und der Mitgliedstaaten gegebenenfalls ändern können

- empfiehlt:

Die im Anhang dargelegten Leitlinien sollten bei der Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 befolgt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung genannten Personen, Unternehmen und Mitgliedstaaten mit der Befolgung der Leitlinien die Bestimmungen der Verordnung, auf die die Leitlinien verweisen, einhalten.

.

 Anhang

1. Aufbau des Dokuments

Die Leitlinien werden für die einzelnen Kapitel der Verordnung formuliert und erforderlichenfalls für einzelne Artikel und die entsprechenden Anhänge spezifiziert.

Da die meisten der potenziellen Nutzer dieses Dokuments - die für die Buchführung in kerntechnischen Anlagen Verantwortlichen - mit der Kernmaterialbuchführung und der Berichterstattung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission 2 vertraut sind, wurde es nicht für erforderlich gehalten, Artikel in den Leitlinien zu behandeln, bei denen die neue Verordnung keine Änderungen vorsieht.

Für die Teile der Verordnung jedoch, die wesentliche Neuerungen enthalten, wird in den Leitlinien im Einzelnen analysiert und erläutert, was erwartet wird, und es werden Beispiele für die Berichterstattung gegeben.

Diese detaillierten Erläuterungen und Beispiele werden auch den Betreibern kerntechnischer Anlagen in den Staaten von Nutzen sein, die der Europäischen Union beitreten werden.

Einige der Erläuterungen enthalten Links zu Internetadressen, über die die Benutzer zusätzliche Informationen zum Thema abrufen können.

In den Leitlinien können nicht sämtliche möglichen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der neuen Verordnung behandelt werden. Es wird höchstwahrscheinlich spezifische Fragen geben, die weitere, eingehendere Erörterungen zwischen der Kommission und den jeweils betroffenen Betreibern erfordern.

2. Leitlinien (nach Kapiteln der Verordnung)

2.1. Kapitel I - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Artikel 1 und 2)

In Artikel 1 werden Besitzer von Fertigerzeugnissen für nicht nukleare Zwecke, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist, vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.

Solche Fertigerzeugnisse sind u. a.: dekorative Keramikglasuren, Glasfarben, Beschichtungen von Glühfäden für Leuchtstofflampen, Farbpigmente, Glühstrümpfe usw.

Alle anderen Besitzer von Kernmaterial sind gemäß der Verordnung berichtspflichtig.

Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 werden, soweit erforderlich, in diesen Leitlinien an entsprechender Stelle behandelt.

2.2. Kapitel II - Grundlegende technische Merkmale (BTC) und besondere Kontrollbestimmungen (PSP) (Artikel 2 bis 6)

2.2.1. Grundlegende technische Merkmale (BTC) (Artikel 3 Absatz 1)

Grundlegende technische Merkmale bestehender Anlagen: grundsätzlich keine Änderung im Vergleich zur Meldung dieser Merkmale im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76, abgesehen von den Angaben zur Materialverwendung, die schriftlich innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln sind.

Die Angaben zu den grundlegenden technischen Merkmalen einer Anlage müssen deren tatsächlichem Zustand entsprechen. Daher sind sie erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Die Betreiber können das Inkrafttreten der neuen Verordnung nutzen, um ihre Angaben zu den grundlegenden technischen Merkmalen der Anlagen zu aktualisieren bzw. anzupassen. Kleinere Anpassungen können der Kommission in einem Schreiben übermittelt werden, in dem eindeutig anzugeben ist, welche Fassung der BTC aktualisiert wird.

Es wird daran erinnert, dass im Rahmen der Euratom-Sicherheitsüberwachung folgende Anlagenzustände (und die entsprechenden Definitionen) anerkannt werden:

Hinweis: Wenn einer Anlage der Zustand "außer Betrieb" zugewiesen wird, müssen für diese Anlage im Rahmen dieser Verordnung keine Buchführungsberichte mehr vorgelegt werden. Es ist möglich, dass das Musterformblatt gemäß Anhang II weiterhin einzureichen ist, denn eine außer Betrieb genommene Anlage ist immer noch Teil eines Standorts, bis sie als "stillgelegte Anlage" bestätigt ist. Die Bestätigung des Zustands geschieht normalerweise durch ein Schreiben der Kommission an den jeweiligen Betreiber.

Grundlegende technische Merkmale von Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllagern: s. Punkt 2.5.1 zu Abfällen.

2.2.2. Standortmeldung (Artikel 3 Absatz 2 und 3)

2.2.2.1. Standortvertreter

Der jeweilige Mitgliedstaat benennt die "Standortvertreter" und teilt der Kommission die Namen der Vertreter sämtlicher Standorte innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls mit.

Der "Standortvertreter" ist das Verbindungsglied zwischen dem (den) Betreiber(n) der Anlage(n), der (die) einen Standort bildet/bilden, und der Kommission und gibt Informationen über den Standort weiter.

Aufgabe des Standortvertreters im Zusammenhang mit Anhang II 3:

2.2.2.2. Format der Standortbeschreibung

Es wird empfohlen, die Standortbeschreibung in elektronischer Form vorzulegen und dabei das Programm CAPE zu verwenden. Hinweise für die Verwendung des Programms CAPE sind der Hilfedatei für das Programm zu entnehmen. Das Programm ist über die Kommission erhältlich.

2.2.2.3. Inhalt der Standortbeschreibung gemäß Anhang II

Die Standortbeschreibung spielt im Rahmen der erweiterten Meldung gemäß dem Zusatzprotokoll eine wichtige Rolle, denn darin werden Informationen verlangt, die weit über diejenigen hinausgehen, die in den BTC enthalten sind. Die Definition der Standortgrenze hat ihrerseits unmittelbare Folgen im Zusammenhang mit den weit reichenden erweiterten Zugangsrechten der IAEO, aufgrund derer diese - häufig mit sehr kurzfristiger Ankündigung (zwei Stunden im Voraus) - Zugang zu jedem Gebäude eines Standorts und grundsätzlich zu jedem Ort innerhalb eines Gebäudes hat (ausschließlich im Zusammenhang mit routinemäßigen Sicherheitsinspektionen des Standorts). Dies beinhaltet neue Verpflichtungen für die Eigentümer der Gebäude.

Die Standorte müssen daher sorgfältig konzipiert werden. Sie müssen groß genug sein, um der IAEO die Feststellung zu ermöglichen, ob nicht deklariertes Kernmaterial vorhanden ist bzw. ebensolche Tätigkeiten ausgeführt werden. Entsprechend dem Geiste des Zusatzprotokolls besteht jedoch kein Grund, in den Standort Gebäude aufzunehmen, die nichts mit den nuklearen Tätigkeiten des Standorts zu tun haben.

Was ist unter einem Standort zu verstehen?

Kernstück eines Standorts ist immer eine kerntechnische Anlage. Mehrere Anlagen können sich an einem Standort befinden, es gibt jedoch keinen Standort ohne Anlage.

Gebäude in unmittelbarer Nähe

  1. Ein pragmatischer, realistischer Ansatz für die Auslegung von "Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft ...., die wesentliche Dienste erbringen", könnte sein, die Gebäude in der Nähe einer kerntechnischen Anlage bei der Festlegung der Standortgrenze in den Standort aufzunehmen, bei denen ein funktioneller Zusammenhang mit den nuklearen Tätigkeiten des Standorts besteht. Daher können als "wesentliche Dienste" leistende Einrichtungen bezeichnet werden: heiße Zellen, Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie Gebäude für die in Anhang I des Zusatzprotokolls vorgesehenen Tätigkeiten, die im Rahmen der nuklearen Tätigkeiten des Standorts erforderlich sind. Dies sind die Gebäude, in denen grundsätzlich illegale Vorgänge verschleiert werden könnten.
  2. Sonstige Dienste, z.B. Versorgungsdienste, technische und wissenschaftliche Unterstützungsdienste, Informatikdienste sowie Verwaltung und Personalmanagement (u. a. Aus- und Weiterbildung) sind je nach Einzelfall zu behandeln. Sie sollten in den Standort aufgenommen werden, wenn sie ausschließlich dessen nuklearen Kerntätigkeiten dienen.
  3. Die Eigentumsverhältnisse sind kein Kriterium für die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Gebäuden, in denen wesentliche Dienste erbracht werden, in die Standortbeschreibung. Daher kann es an einem Standort mehrere Betreiber, Eigentümer bzw. Unternehmen geben. Der Standortvertreter ist für die Zusammenstellung der Beschreibungen der einzelnen Gebäude und deren Übermittlung an die GD TREN zuständig.
  4. Die Frage, was unter einem "Gebäude" zu verstehen ist, sollte pragmatisch beantwortet werden. Eine Beschreibung in einem Wort/Ausdruck (z.B. Parkhaus) kann ausreichen. Unterirdische Gebäude sind wie alle anderen Gebäude unter Angabe der Fläche, der Anzahl der Stockwerke etc. zu beschreiben.

Standortgrenze

  1. Es ist u. U. nicht immer klar ersichtlich, warum ein bestimmtes Gebäude nicht zum Standort gerechnet wird, obwohl es in der Nähe einer Anlage liegt. Es kann daher sinnvoll sein, der Meldung Unterlagen beizufügen, aus denen der Zweck des jeweiligen Gebäudes hervorgeht und in denen erläutert wird, warum das Gebäude nicht in die Standortbeschreibung aufgenommen werden sollte (wie dies in den IAEO-Leitlinien für die Berichterstattung 4, Punkt II.12, vorgesehen ist).
  2. Es ist zwar wünschenswert, dass ein Standort aus einem zusammenhängenden Gebiet besteht, der funktionelle Zusammenhang zwischen den Gebäuden kann jedoch dazu führen, dass ein Standort aus zwei getrennten Bereichen besteht. In diesem Fall wäre es sinnvoll, der Meldung ein Dokument beizufügen, in dem die Funktionen der Gebäude in den einzelnen Bereichen beschrieben und die Gründe genannt werden, warum in der Nähe der Anlage befindliche Gebäude nicht in den Standort aufgenommen wurden.
  3. Gebäude, die in den BTC als Teil einer MBZ gemeldet werden (d. h. in denen ein Schlüsselmesspunkt liegt oder lag), sind automatisch Teil des Standorts, auch wenn sie kein Kernmaterial mehr enthalten. Insbesondere in Forschungszentren wird häufig mindestens eine solche MBZ beibehalten, die kleine Mengen von Kernmaterial aus verschiedenen Teilen der Einrichtung enthält oder über die Genehmigung hierfür verfügt. Die Zusammenfassung des entsprechenden Materials an einem Ort und die sich daraus ergebende Änderung der BTC könnten die Standortbeschreibung wesentlich vereinfachen. Eine Nichtübereinstimmung zwischen Standortbeschreibung und BTC führt automatisch mindestens zu einer Aufforderung zur Klärung des Sachverhalts und zur Übermittlung weiterer Informationen.
  4. Obwohl die Standortbeschreibung gemäß Anhang II 5 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 die Beschreibung aller Gebäude an einem Standort vorschreibt, kann gemäß den Leitlinien für die Berichterstattung (s. Fußnote) ein Standort aus einem einzigen Raum bestehen. Es wird empfohlen, dass Standorte für Anlagen, in denen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf stattfinden, nicht weniger als ein Gebäude umfassen. Standorte für nicht nukleare LOF (Locations outside facilities - anlagenexterne Einrichtungen) 6 können weniger als ein Gebäude umfassen.
  5. Es ist hervorzuheben, dass ein Zaun nicht unbedingt als Begrenzung des Standorts angesehen wird.

2.2.2.4. Außer Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen

  1. Es folgt aus der Definition des entsprechenden Standortes in Artikel 2 Punkt 21, dass eine außer Betrieb genommene Anlage bis zu ihrer Stilllegung als Standort angesehen wird.
  2. Ist eine Anlage als "stillgelegt" bestätigt 7, ist sie nicht mehr Kernstück des Standorts.
  3. Eine außer Betrieb genommene Anlage, deren Bestand zuvor weniger als ein effektives Kilogramm an Kernmaterial betrug (LOF), bildet nur dann einen Standort, wenn sie eine heiße Zelle enthält oder wenn in ihr Tätigkeiten im Zusammenhang mit Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden.
  4. Eine außer Betrieb genommene, nicht nukleare LOF (NN-LOF) ist daher kein eigener Standort. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine solche Anlage Teil eines Standorts ist, der eine andere kerntechnische Anlage zum Kernstück hat. Eine außer Betrieb genommene NN-LOF kann als stillgelegt betrachtet werden, wenn sie keine heiße Zelle enthält.

2.2.2.5. In Betrieb befindliche Anlagen mit einem Bestand von weniger als einem effektiven Kilogramm (LOF) Vorbemerkung

Je nach der Verwendung des Kernmaterials werden LOF in zwei Kategorien eingeteilt: nukleare LOF und nicht nukleare LOF. Kernmaterial in nicht nuklearen LOF (NN-LOF) wird für Zwecke verwendet, die nicht im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf stehen.

In der EU existiert eine virtuelle NN-LOF: die Catch-all-Materialbilanzzone (CAM), die eine große Zahl von Besitzern von jeweils sehr geringen Kernmaterialmengen umfasst.

Bedeutung des "Befreiungs"-Status gemäß dem Zusatzprotokoll

  1. Für Kernmaterial einer MBZ, für die eine Befreiung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 gewährt wurde, wird auch eine Befreiung im Rahmen des Sicherungsübereinkommens mit der IAEO beantragt.
  2. Anlagen, die ausschließlich über Kernmaterial verfügen, das im Rahmen des Sicherungsübereinkommens befreit ist, bilden nicht mehr das Kernstück eines Standorts. Damit besteht keine Berichterstattungspflicht gemäß Anhang II der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005.

2.2.2.6. Zusammenfassung

Folgende Anlagen unterliegen nicht der Berichterstattungspflicht gemäß Anhang II:

2.2.3. Elektronische Übermittlung

Neben der Vorschrift, die BTC und Standortbeschreibungen elektronisch zu übermitteln, wird weiterhin die bisherige Praxis beibehalten, als besonders sensibel anerkannte Informationen zur Auslegung der Anlage unter Anbringung eines Sicherheitssiegels innerhalb der Anlage aufzubewahren. Die elektronische Übermittlung kann per E-Mail, Diskette oder innerhalb eines sicheren Netzes stattfinden.

2.2.4. Fristen (Artikel 4)

Eine Zusammenfassung der Verpflichtungen im Hinblick auf die Berichterstattung und der diesbezüglichen Fristen ist der Tabelle "Berichterstattungsverpflichtungen: Wer, Wann, Was" (Kapitel 3) zu entnehmen.

Hinweis: Unter bestimmten Umständen kann der Betreiber bei der Kommission eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der BTC beantragen. Die Kommission prüft dann die Sachlage und teilt dem Betreiber ihre Entscheidung mit.

2.2.5. Tätigkeitsprogramm (Artikel 5 und Anhang XI)

Die Angaben müssen genauso detailliert und spezifisch sein wie bisher im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76. Verändert sich das Tätigkeitsprogramm während des Jahres in erwähnenswertem Umfang (längere Betriebspause des Reaktors, keine weiteren Materialeingänge, Änderung des PIT-Datums usw.) genügt ein Schreiben an die Kommission mit einem eindeutigen Verweis auf das Tätigkeitsprogramm.

2.2.6. Besondere Kontrollbestimmungen (PSP) (Artikel 6)

Die mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 eingeführten besonderen Kontrollbestimmungen bleiben unverändert in Kraft.

Die durch die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 eingeführten Änderungen werden durch eine globale Kommissionsentscheidung im Rahmen der neuen Verordnung in die bestehenden Kontrollbestimmungen übernommen. In deren Anhang werden sämtliche an den bestehenden PSP vorzunehmenden Änderungen einzeln aufgeführt. Der Grundsatz der Konsultation der Mitgliedstaaten und der Betreiber (s. Artikel 6 Absatz 1) wird berücksichtigt, indem die jeweils relevanten Teile des Entwurfs der globalen Entscheidung vor deren Erlass sowie der Entscheidung in ihrer endgültigen Form nach dem Erlass den betroffenen Betreibern und Mitgliedstaaten zugeleitet werden. Erforderlichenfalls wird mit den Betroffenen unmittelbar Kontakt aufgenommen, und/oder es werden Treffen organisiert.

Wo keine PSP existieren, gelten die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005. Die besonderen Kontrollbestimmungen haben Vorrang vor den Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005.

2.3. Kapitel III - Kernmaterialbuchführung

2.3.1. Buchführungssystem (Artikel 7)

Das System der Buchungs- und Betriebsprotokolle, die die Betreiber im Rahmen dieser Verordnung führen müssen, ist das gleiche wie im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76.

2.3.2. Betriebsprotokolle (Artikel 8)

Es ist keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Betriebsprotokolle geplant. Beispiele für Betriebsprotokolle:

Alle genannten Aufzeichnungen sind 5 Jahre lang oder länger - wenn dies in den PSP so vorgesehen ist - aufzubewahren.

Im Zusammenhang mit der Qualität der Messungen, auf die sich die Protokolle stützen, wird auf die ITV (International Target Values - internationale Zielwerte) verwiesen, die unter der Ägide der IAEO mit Beteiligung von Euratom und Esarda veröffentlicht wurden (Dok. STR-327, April 2001). Die ITV sollen den Anlagenbetreibern als Referenz für die im Bereich der Kernmaterialbuchführung erreichbare Messgenauigkeit dienen.

Auch bei älteren Anlagen wird erwartet, dass sie die ITV zugrunde legen.

Gemäß Artikel 8 Buchstabe b müssen die Anlagenbetreiber eine möglichst aktuelle Liste der Bestandsposten führen und wissen, wo sich diese jeweils befinden. Anhand dieser Liste kann der Buchbestand jederzeit ermittelt werden.

Hierbei geht man davon aus, dass die Liste bei Anlagen mit einzelnen Materialposten (Reaktoren, Lagereinrichtungen) der physischen Realität entspricht. Bei Anlagen, die mit losem Material umgehen, muss sich die Liste für die Aufarbeitungsbereiche auf die Werte für die Posten stützen, die in den Prozess eingehen, oder auf die Ergebnisse vorhergehender Analysen oder Messungen. Diese Liste ist zu konsolidieren und für die Überprüfung des realen Bestands zur Verfügung zu stellen.

2.3.3. Buchungsprotokolle und Buchungsberichte (Artikel 9 und 10)

2.3.4. Bestandsänderungsbericht (ICR), Materialbilanzbericht (MBR), Aufstellung des realen Bestands (PIL) (Artikel 12 und 13)

In diesen Artikeln sind "Tage" gleichbedeutend mit "Kalendertagen".

Das bedeutet, dass der Materialbilanzzeitraum bis zum Eintreffen des ICR nicht abgeschlossen ist. Dies führt zu Fehlermeldungen von seiten der IAEO, die normalerweise mit dem Eintreffen des ICR hinfällig werden.

Um diese Nichtübereinstimmung zu beseitigen, sind zwei ICR vorgeschrieben, wenn das PIT-Datum nicht der letzte Tag eines Monats ist:

Fristen für die Übermittlung der beiden ICR:

Ist dies in den besonderen Kontrollbestimmungen für eine Anlage vorgesehen, können kleinere Bestandsänderungen zusammengefasst werden. Den Bestandsänderungsberichten können erläuternde Kommentare beigefügt werden.

Beispiel: Ein Betreiber nimmt täglich in der MBZ1 eine Probe von einigen Gramm Kernmaterial für Routineanalysen und schickt sie in sein Labor in der MBZ2, die sich in der gleichen Anlage befindet.

Anstatt 30 Verbringungen eines Postens von MBZ1 nach MBZ2 zu melden, könnte er am Ende des Monats eine Verbringung von 30 Posten melden, mit einer Erläuterung im Feld "Kommentar" ("monatliche Summe der Verbringungen für Routineanalysezwecke").

2.3.5. Anhänge III, IV, V

Vereinbarungen über die elektronische Datenübermittlung und über deren Änderung sind zwischen der Kommission und der betreffenden Person, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Stelle zu treffen. Diese Vereinbarungen müssen den Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats für die Übermittlung solcher Informationen entsprechen und eine angemessene Mitteilung und/oder die Übermittlung der Informationen an die Behörden des Mitgliedstaats vorsehen.

2.3.5.1. Die nachstehenden Erläuterungen gelten für alle drei Anhänge zur Berichterstattung (III, IV und V) Kennsatz-Meldeformat

Mit der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 wird die elektronische Berichterstattung in einem weltweit anerkannten Kennsatz-Format eingeführt. Soweit möglich ist von den Betreibern das XML-Format zu verwenden.

Im XML-Format übermittelte Buchungsberichte müssen das XML-Schema in Anlage 1 zugrunde legen, das über folgende Internetadresse auch heruntergeladen werden kann:

http://forum.europa.eu.int

Weitere Informationen über XML sind zugänglich über http://www.xml.org.

Benennung der Buchungsberichtsdateien

Jeder Bericht wird durch die in der Kopfzeile enthaltenen Informationen eindeutig identifiziert. Alle Berichte derselben MBZ oder Anlage können in einer einzigen Datei übermittelt werden. Die Reihenfolge der Berichte innerhalb der Datei ist nicht festgelegt. Die Datei ist wie folgt zu benennen:

XXXXMMYYYY-TC

XXXX: Anlagencode, Gruppencode oder sonstiger von Euratom zugewiesener Code;

MM: Buchungsmonat;

YYYY: Buchungsjahr;

T: Berichtsart ("X", wenn es sich um verschiedene Berichtsarten handelt);

C: laufende Nummer der Datei, wenn mehr als eine Berichtsdatei monatlich übermittelt wird, ungeachtet der Anzahl und der Art der Berichte, die in der Datei enthalten sind (z.B. I1 und I2 für zwei Bestandsänderungsberichte in einem Monat, P1, P2, P3 für drei PIL in einem Monat und M1, M2 für zwei MBR).

Beispiele:

(1) Name der Datei für die MBZ XYWZ mit dem ICR des Monats Februar 2006:

Dateiname: XYWZ022006-I1

(2) Die MBZ XYWZ führt am letzten Tag im Februar 2006 eine PIT durch und übermittelt in einer Datei ICR, PIL und MBR:

Dateiname: XYWZ022006-X1

(3) Die MBZ XYWZ führt Mitte Februar 2006 eine PIT durch und übermittelt in einer ersten Datei den ICR vom ersten Tag des Monats bis zum PIT-Datum sowie PIL und MBR und zu einem späteren Zeitpunkt in einer zweiten Datei den ICR ab dem PIT-Datum bis Ende Februar:

Name der ersten Datei: XYWZ022006-X1

Name der zweiten Datei: XYWZ022006-I2

(4) Die Anlage IXYZ übermittelt zunächst in einer ersten Datei die ICR für den Monat Februar für zwei ihrer MBZ und danach in einer zweiten Datei die ICR für den Monat Februar für weitere drei ihrer MBZ:

Name der ersten Datei: IXYZ022006-I1

Name der zweiten Datei: IXYZ022006-I2

Übermittlung der Buchungsberichtsdateien

Die Buchungsberichtsdateien können Euratom auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt werden.

Gemäß Artikel 35 ist über das Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren Übermittlung der Informationen (Verschlüsselung und elektronische Unterzeichnung der Buchungsberichte) eine Vereinbarung zu treffen.

Werden die Buchungsberichte auf dem Postweg übermittelt, sind sie an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission
Euratom-Sicherheitsüberwachung
L-2920 Luxemburg

Elektronische Übermittlung von Buchungsberichtsdateien

Werden die Buchungsberichte elektronisch übermittelt, sind sie per E-Mail an folgende Anschrift zu richten:

Safeguards-reporting@cec.eu.int

Die Betreffzeile einer E-Mail, die Buchungsberichte enthält, muss wie folgt aussehen: MBA:<XXXX>#Period:<MMYYYY>#Nfiles:<N>

XXXX: Anlagencode, Gruppencode oder sonstiger von Euratom zugewiesener Code;

MM: Buchungsmonat;

YYYY: Buchungsjahr;

N: Anzahl der mit der Nachricht übermittelten Buchungsberichtsdateien; Beispiele:

(5) E-Mail-Betreffzeile der MBZ XYWZ für die Übermittlung des ICR des Monats Februar 2006:

Betreff: MBA: XYWZ#Period: 022006#Nfiles: 1

(6) Die MBZ XYWZ führt am letzten Tag im Februar 2006 eine PIT durch und übermittelt in einer Datei ICR, PIL und MBR:

Betreff: MBA: XYWZ#Period: 022006#Nfiles: 1

(7) Die MBZ XYWZ führt Mitte Februar 2006 eine PIT durch und übermittelt in einer ersten Datei den ICR vom ersten Tag des Monats bis zum PIT-Datum sowie PIL und MBR und zu einem späteren Zeitpunkt in einer zweiten Sendung die Datei mit dem ICR ab dem PITDatum bis Ende Februar:

Betreff erste E-Mail: MBA: XYWZ#Period: 022006#Nfiles: 1

Betreff zweite E-Mail: MBA: XYWZ#Period: 022006#Nfiles: 1

(8) Die Anlage IXYZ übermittelt zusammen eine Datei mit den ICR für den Monat Februar für zwei ihrer MBZ und eine zweite Datei mit den ICR für den Monat Februar für weitere drei ihrer MBZ:

Betreff: MBA: XYWZ#Period: 022006#Nfiles: 2

Der Absender erhält eine automatische Empfangsbestätigung der Euratom-Mailbox für Berichte.

Nummerierung der Berichte und Zeilen

Alle Berichte werden (lückenlos) fortlaufend nach MBZ getrennt nummeriert, gleichgültig, um welche Berichtsart es sich handelt. Jede Zeile erhält eine (lückenlos) fortlaufende Nummer, beginnend mit 1 in jedem Bericht.

Beispiel: Die MBZ XYWZ übermittelt den ICR des Monats Februar und führt am 14. März eine PIT durch:

Vorgehen bei Berichtigungen

Berichtigungen des Typs "D" und "A" sind mit Bezug auf die zu berichtigende Zeile zu melden, die zur Überprüfung der Datenintegrität anhand der Felder "previous report", "previous line" und "previous CRC" zu identifizieren ist.

Konventionen bei Zeichen und dezimaler Schreibweise

Das Vorzeichen muss in den Feldern "weight" (Gewicht) und "items" (Posten) den Zahlenangaben vorausgehen.


Per Konvention wird die Dezimalstelle durch einen Punkt (".") angegeben.

Felder für die Überprüfung der Datenintegrität

In diese Felder wurde die Zeilenzählung und der CRC-Test (zyklischer Redundanztest) aufgenommen, um die Datenintegrität der elektronisch übermittelten Daten sicherzustellen.

Für jede Zeile ist eine CRC-Zahl zu liefern. Es handelt sich um eine Kontrollsumme, die anhand von Daten auf der Grundlage eines zyklischen Redundanztests gemäß ISO 3309 berechnet wird. Diese Kontrollsumme hat eine Länge von vier (4) Oktetten und stellt eine digitale Signatur dar, die die Daten repräsentiert, auf die sich die Kontrollsumme stützt. Der CRC wird für jede Zeile eines Berichts anhand der Zeichenkette berechnet, die sich aus der Aneinanderreihung aller Werte der Felder dieser Zeile ergibt, einschließlich derer des Berichtskopfes (Report number, Line count, usw. ...), in der Reihenfolge der Bezeichnungsfelder. Das CRC-Feld selbst wird bei der Berechnung selbstverständlich nicht berücksichtigt.

Bei jedem berücksichtigten Feld wird der Wert als Zeichenkette betrachtet. So ist Report number (RepNbr) eine Zahl, die als Zeichenkette betrachtet wird.

Für das Datumsfeld ist "ddmmyyyy" als Format für die CRC-Berechnung zu verwenden.

Anhand des CRC für eine übermittelte Zeile wird überprüft werden können, ob der Datensatz unverändert übermittelt wurde.

Ein Beispiel für einen Code für den CRC-Algorithmus in der Computersprache C ist in Anlage 2 sowie unter folgender Internetadresse zu finden:

http://forum.europa.eu.int.

Beispiel:

Der CRC folgender Zeile:

Kennsatz/BezeichnungWert
MBAMB11
Report typeI
Report date08102006
Report number6
Line count4
Start report01092006
End report30092006
Reporting personbouchre
Transaction ID8900
IC codeSD
Batch3698
KMP1
MeasurementE
Material formOR
Material containerC
Material stateF
MBA toMB12
Line number1
Accounting date08092006
Items- 1
Element categoryD
Element weight- 100.23
IsotopeG
Fissile weight- 69.23
ObligationA
Advance notification5694

wird anhand folgender Zeichenkette berechnet:

MB11I08102006640109200630092006bouchre8900SD36981EORCFMB12108092006-1D-100.23G-69.23A5694

Es ergibt sich folgender CRC-Wert: 716598390

Änderungen betreffend die Datenfelder im Vergleich zur Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76

Die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 führt zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit Anzahl, Art, Umfang und Inhalt der übermittelten Daten ein. Nachstehend finden sie eine eingehende Analyse dieser Neuerungen, aufgeschlüsselt nach den Anhängen zur Berichterstattung.

Einträge, die Meldungen innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 betreffen:

Es können Berichtigungen von Buchungszeilen der Meldungen im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 erforderlich sein. In diesem Falle gilt Folgendes:

Neue Zeilen, deren ursprüngliches Datum in den Zeitraum der Meldungen gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 fällt, können anhand des Formats der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 mitgeteilt werden, indem der Berichtigungscode = "L" verwendet wird.

Jede Zeile, die anhand des Formats der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 mitgeteilt wurde (auch, wenn sie sich auf einen Zeitraum bezieht, in dem die Meldungen anhand des Formats der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 übermittelt wurden) kann mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Berichtigungsverfahren gelöscht werden.

Buchungszeilen mit Isotopendaten oder kurz gefassten Bemerkungen, die anhand des Formats der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 übermittelt wurden, können nicht anhand des Formats der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 gelöscht werden.

Helpdesk

Über folgende E-Mail-Adresse ist ein Helpdesk für die Beantwortung von Buchführungsfragen und spezifisch technischen Fragen der Berichterstattung zu erreichen:

safeguards-new-regulation@cec.eu.int

Ferner wird eine Webseite für häufig gestellte Fragen (FAQ) eingerichtet, die unter folgender Adresse zugänglich sein wird:

http://forum.europa.eu.int

2.3.5.2. Anhang III - ICR

Hauptunterschiede gegenüber der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76

ICR zum Zeitpunkt der PIT

Es wird auf das Prinzip hingewiesen, dass zwei getrennte Bestandsänderungsberichte (davon ein ICR bis zum PIT-Datum) für die Monate vorzulegen sind, in denen eine reale Bestandsaufnahme durchgeführt wird, deren Datum nicht der letzte Tag des Monats ist. Weitere Einzelheiten finden Sie unter Punkt 2.3.4. dieser Leitlinien.

Beispiel:

Findet eine PIT am 12. Februar statt, muss der Betreiber der kerntechnischen Anlage der Kommission Folgendes übermitteln:

MF (nicht nachgewiesenes Material)

Der Betreiber muss im Anschluss an die PIT nicht nachgewiesenes Material (MUF) im ICR anhand des IC-Codes "MF" vermerken und anhand des Feldes für das PIT-Datum den PIT-Zeitraum angeben.

BA (Buchendbestand) nach Verpflichtung

Der Buchendbestand am Schluss des ICR muss nach Kategorien und Verpflichtungen aufgeschlüsselt werden. Vereinbarungen über Buchführungspools (die normalerweise in einem Schriftwechsel getroffen und in den jeweiligen PSP vermerkt werden) werden von dieser Bestimmung nicht berührt. Die Vorschrift, den Buchendbestand getrennt nach Verpflichtungen zu übermitteln, hat keine Änderung der bisherigen Verfahren zur Weiterverfolgung der Chargen zur Folge (z.B. in Anlagen mit einzelnen Materialposten).

BA/NC ("no change")

Haben in einem Berichtszeitraum keine Bestandsänderungen stattgefunden, muss für die MBZ der BA des vorhergehenden Zeitraums übermittelt werden anstelle der im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 üblichen Angabe "no change" (NC).

Veränderungen bei den Datenfeldern des ICR

Die nachstehenden Tabellen enthalten die Kennsätze, die in den ICR zu verwenden sind, den Kontext, in dem sie zu gebrauchen sind, und Angaben zu ihrem obligatorischen oder freiwilligen Charakter.

Die mit der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 zusätzlich eingeführten Felder können in drei Gruppen eingeteilt werden:

(1) Felder für zusätzliche Informationen, durch die Probleme bei der Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 gelöst werden sollen, z.B.

(2) Neue Felder für Nummerierung/Berichtigungen, die ausschließlich der Herstellung einer eindeutigen Verbindung zwischen Berichtigungszeilen und zu berichtigenden Zeilen dienen.

(3) Qualitätskontrollfelder, die zu einer besseren Datenqualität führen werden.

Kennsatz/BezeichnungBeschreibung der Änderung
Report dateNeu
Report numberNeu
Line countNeu
Transaction IDNeu
BatchVergrößert (von 8 auf 20 Zeichen)
Material formDie ersten 2 Zeichen des Feldes "Materialbeschreibung" der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
Material containerDrittes Zeichen des Feldes "Materialbeschreibung" der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
Material stateLetztes Zeichen des Feldes "Materialbeschreibung" der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
MBA from"Korrespondierende MBZ" (bei Eingang) in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
MBA to"Korrespondierende MBZ" (bei Versand) in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
Previous batch"Korrespondierende Angaben" bei Änderung der Charge in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
Previous category"Korrespondierende Angaben" bei Änderung der Kategorie in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
Previous obligation"Korrespondierende Angaben" bei Änderung einer besonderen Verpflichtung in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
PIT dateNeu, mit dem IC-Code MF zu verwenden
Line numberNeu
Element weightVergrößert (von 9 auf 24,3 Zeichen)
Fissile weightVergrößert (von 9 auf 24,3 Zeichen)
Isotopic compositionNeu, ersetzt "Buchung I" (Isotopendaten) in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
ObligationVergrößert (von 1 auf 2 Zeichen)
CAM code from"Korrespondierende MBZ" (bei einem Eingang von einem CAM-Mitglied) in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
CAM code to"Korrespondierende MBZ" (bei einem Versand an ein CAM-Mitglied) in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
DocumentNeu
Container IDNeu
Previous reportNeu
Previous lineNeu
CommentNeu, ersetzt die Buchungszeile "kurz gefasste Bemerkungen" in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76
Burn-upNeu
CRCNeu
Previous CRCNeu
Advance notificationNeu
CampaignNeu
ReactorNeu
Error pathNeu
UseFeld der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 gestrichen und durch Angaben in den BTC ersetzt
EntryFeld der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 gestrichen
UnitFeld der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 gestrichen (aufgrund der Konvention, alle Gewichte in Gramm anzugeben)
Concise note
(Entry "N")
Buchungszeile in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 ersetzt durch das Feld "Comment/Kommentar des Betreibers"
Isotopic
(Entry "I")
Buchungszeile in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 ersetzt durch das Feld "Isotopic Composition/Isotopenzusammensetzung",
Angaben in Gramm anstelle von Prozent

Änderung der Daten des ICR

Es wurden neue IC-Codes eingeführt, um die physischen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Buchungsprotokoll deutlicher zu machen.

Die Einführung neuer Codes wird die Identifizierung der physischen Vorgänge, die zur Meldung geführt haben, durch die zuständige Stelle ermöglichen und die Computeranalyse und -evaluierung der verschiedenen, früher unter einem einzigen Code gemeldeten Bestandsänderungen erleichtern (z.B. existieren nun die Codes CE, CB und CC anstelle eines einzigen Codes ("CC") für "Kategorieänderung").

Kennsatz/BezeichnungBeschreibung der Änderung
IC codeNeu: TC, TE, FC, GA, CE, CB, BR, PR, SR, NP, NL, BJ, R5, TU, MF
Gestrichen: LD, WD, EU, DU, CU (gemeldet über eine Aktualisierung der BTC), NT (unterteilt in NP und NL), NC
(ersetzt durch die Meldung des Buchendbestands des vorhergehenden Monats mit IC-Code BA)
Material formNeu: U2, U3, U8, T2, NV, NG, NB, NC, NO
Material stateGestrichen: R
CorrectionNeu: L

ICR-Kennsätze

Die nachstehenden Tabellen enthalten die Kennsätze, die in den ICR zu verwenden sind, den Kontext, in dem sie zu gebrauchen sind, und Angaben zu ihrem obligatorischen oder freiwilligen Charakter.

Die Kennsätze auf Berichtsebene sind alle obligatorisch. Sie müssen in jedem Bericht nur einmal im Berichtskopf erscheinen.

FeldnummerKennsatz/Bezeichnung
1MBA
2Report type
3Report date
4Report number
5Line count
6Start report
7End report
8Reporting person

Kennsätze auf Zeilenebene

FeldnummerKennsatz/BezeichnungKontextNeuer EintragIn Abhängigkeit von der Berichtigung
"L""A""D"
9Transaction ID MMMM
10IC code MMMO
11BatchAlle IC-Codes außer (BJ, BA, MF)MMMO
12KMPAlle IC-Codes außer (BJ, BA, MF)MMMO
13MeasurementAlle IC-Codes außer (BJ, BA, MF)MMMO
14Material formAlle IC-Codes außer (BJ, BA, MF)MMMO
15Material containerAlle IC-Codes außer (BJ, BA, MF)MMMO
16Material stateAlle IC-Codes außer (BJ, BA, MF)MMMO
17MBA fromNur IC-Codes (RD, RF)MMMO
18MBA toNur IC-Codes (SD, SF)MMMO
19Previous batchIC-Code = RBMMMO
20Original dateAlle IC-Codes außer (BJ, BA, MF) MMO
21PIT DateIC-Code = MFMMMO
22Line number MMMM
23Accounting date MMMM
24ItemsAlle IC-Codes außer (BJ, BA, MF)MMMO
25Element category MMMO
26Element weight MMMO
27IsotopeWenn Element category H oder L oder entprechend den PSPMMMO
28Fissile weightWenn das Isotop angegeben istMMMO
29Isotopic compositionWenn in den PSP angegebenMMMO
30Obligation MMMO
31Previous categoryNur IC-Codes (CE, CC, CB)MMMO
32Previous obligationNur IC-Codes (BR, PR, SR, CR)MMMO
33CAM code fromNur IC-Codes (SD, RD, SF, RF) und der Sender ist CAM-MitgliedMMMO
34CAM code toNur IC-Codes (SD, RD, SF, RF) und der Empfänger ist CAM-MitgliedMMMO
35Document OOOO
36Container OOOO
37Correction  MMM
38Previous report  MMM
39Previous line  MMM
40Comment OOOO
41Burn-upBei Kernreaktoren, und nur IC-Codes ("NL" oder "NP")MMMO
42CRC MMMM
43Previous CRC   MM
44Advance notificationGemäß Art. 20 oder Art. 21 gemeldeter Versand von KernmaterialMMMO
45CampaignAnlage zur Wiederaufarbeitung abgebrannter BrennstoffeMMMO
46ReactorAnlage zur Lagerung oder Wiederaufarbeitung abgebrannter BrennstoffeMMMO
47Error path OOOO

M = Mandatory (obligatorisch),
O = Optional (fakultativ),
leer = nicht verlangt

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen