umwelt-online: Empfehlung 2006/40/Euratom zu Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (5)

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Beispiel 2.1: Jahresbericht - Berichtigung

2.1.1.: Der Bestand zu Beginn des Zeitraums ist nicht korrekt angegeben.

Zur Berichtigung eines Fehlers in einem früheren Jahresbericht wird Anhang X verwendet. Die zu korrigierende Zeile wird mittels der Nummer der ursprünglichen Meldung und der Nummer des Eintrags identifiziert, die in die Spalte "Ref." der neuen Meldung einzutragen sind. Alle anderen Spalten des Anhangs sind - unter Angabe der korrekten Daten - ebenfalls auszufüllen.

Beispiel: In der letzten Meldung (Nr. 20) ist bei der Angabe des Bestands zu Beginn des Zeitraums (Eintrag 1) ein Tippfehler aufgetreten. Somit war der Endbestand falsch (Eintrag 10).

Sobald der Fehler festgestellt wird, ist eine neue Meldung (Nr. 21) an die Kommission zu übermitteln.

ANHANG X
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ-Code: _____ ZYXV _____
Datum der Meldung: ____15.3.2006 _____ Meldung Nr: __ 21 _____ Bezeichnung der Anlage: Int. Soc. Eq. Radiography
Berichtszeitraum: vom 01.01.2005___ bis _31.12.2005__
Berichtsart (2) Eintrag (3) Ref. (4) Bestandsänderungsinformation (5) MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage Element Anreicherung Elementgewicht Verwendung Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2
Meldung Eintrag Nuklear oder nicht nuklear (6) Beschreibung (7)
A1201BB D 10 530 000NNAbschirmung2 b)
A22010BA D 13 128 500NNAbschirmung2 b)
            
            
Datum und Ort der Absendung des Berichts: 15.3.2006
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:

Beispiel 2.1.2. Die fett gedruckten Angaben sind nicht korrekt.

In diesem Beispiel werden einige typische Fehler behandelt:

Juli August September Oktober November Dezember
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C111
D=84.500g
Erwerb von abgereichertem Uran von Hersteller
EU-F111
D=80.000g
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EU-C107
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C711
D=84.500g
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EX-C912
D=370.000g
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C111
D= 370.000g
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EU-C107
Einfuhr von abgereichertem Uran von Hersteller
EX-F901
D= 2.500.000g
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EX-C903
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C122
D= 27.000g
Erwerb von abgereichertem Uran von Hersteller
EU-F111
D= 250.000g
Einfuhr von abgereichertem Uran von Hersteller
EX-F901
D=1.000.000g
annulliert
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EX-C940
D= 78.000g
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EU-C177
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C102
D= 48.500g
Überführung zu zurückbehaltenem Abfall (1 aussortiertes Gerät / Ausrüstung)
D= 55.000g
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EX-C940
D= 78.000
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EX-C903
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C109
D= 24.500g
nicht gemeldet
Eine neue Meldung (Nr. 22) auf der Grundlage von Anhang X wird der Kommission übermittelt, um

(1) die Angaben zur korrespondierenden Anlage zu korrigieren, d. h. den Kunden anzugeben, der im Oktober die Ausrüstung erworben hat. Die Transaktion war in die Meldung 20 aufgenommen worden (Eintrag 4).

  • erster Schritt: Streichung der Sendung von Kunde EU-C111. Die Werte des Eintrags 1 in der Meldung 22 ersetzen sämtliche Werte in Eintrag 4 der Meldung 20.
  • zweiter Schritt: Meldung der Sendung für den "richtigen" Kunden EU-C711 in einem neuen Eintrag (Eintrag 2);

(2) die Angabe "Einfuhr von abgereichertem Uran" von Hersteller EX-F901 der Meldung 20 (Eintrag 3) zu annullieren. Die Werte in Eintrag 3 der Meldung 22 ersetzen alle Werte, die in Eintrag 3 der Meldung 20 vermerkt waren.;

(3) das Elementgewicht der Ausrüstung zu korrigieren, das an Kunde EU-C102 verkauft wurde (Eintrag 5 der Meldung 20). Die Werte in Eintrag 4 der Meldung 22 ersetzen alle Werte, die in Eintrag 5 der Meldung 20 vermerkt waren;

(4) einen noch nicht gemeldeten Verkauf durch einen neuen Eintrag zu melden (Eintrag 5);

(5) den Materialbestand anzupassen: Der letzte BA wurde in der Meldung 21 (Eintrag 2) übermittelt. Daher muss diese Buchungszeile in der Spalte "Ref." vermerkt werden. Die Werte in Eintrag 6 der Meldung 22 ersetzen alle Angaben, die in Eintrag 2 der Meldung 21 vermerkt waren.

 

ANHANG X
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ-Code: ___ ZYXV ____
Datum der Meldung: ____31.5.2006 ____ Meldung Nr.: __ 22 ____ Bezeichnung der Anlage: Int. Soc. Eq. Radiography
Berichtszeitraum: vom 01.01.2005___ bis _31.12.2005__
Berichtsart (2) Eintrag (3) Ref. (4) Bestandsänderungsinformation (5) MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage Element Anreicherung Elementgewicht Verwendung Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2
Nuklear oder nicht nuklear (6) Beschreibung (7)
Meldung Eintrag
A1204SDEU-C111D 454 500NNAbschirmung2 b)
A2  SDEU-C711D 84 500NNAbschirmung2 b)
A3203RFEX-F901D 2 500 000NNAbschirmung2 b)
A4205SDEU-C102D 48 500NNAbschirmung2 b)
A5  SDEU-C109D 24 500NNAbschirmung2 b)
A6212BA D 12 140 000NNAbschirmung2 b)
            
Datum und Ort der Absendung des Berichts: 31.5.2006
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:

2.1.3. Die fett gedruckten Angaben sind nicht korrekt

Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C111
D=84.500g
Erwerb von abgereichertem Uran von Hersteller
EU-F111
D=80.000g
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EU-C107
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C111
D=28.500g
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EX-C912
D=370.000g
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C111
D= 370.000g
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EU-C107
Einfuhr von abgereichertem Uran von Hersteller
EX-F901
D= 2.500.000g
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EX-C903
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C122
D= 27.000g
Erwerb von abgereichertem Uran von Hersteller
EU-F111
D= 250.000g
Einfuhr von abgereichertem Uran von Hersteller
EX-F901
D=1.000.000g
annulliert
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EX-C940
D= 78.000g
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EU-C177
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C201
D= 84.500g
Überführung zu zurückbehaltenem Abfall (1 aussortiertes Gerät / Ausrüstung)Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EX-C940
D= 78.000
Überprüfung der Ausrüstung des Kunden
EX-C903
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C109
D= 24.500g

Zur Berichtigung des in der Meldung 22 (Eintrag 2) angegebenen Elementgewichts der an den Kunden EU-C711 verkauften Ausrüstung ist eine neue Meldung mit einem neuen Eintrag (Eintrag 1) an die Kommission zu übermitteln.

Der zuletzt in Meldung 22 übermittelte BA (Eintrag 6) ist ebenfalls durch einen neuen Eintrag (Eintrag 2) zu berichtigen.

ANHANG X
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ-Code: ____ ZYXV ____
Datum der Meldung: ____31.7.2006 ___ Meldung Nr:__ 23______ Bezeichnung der Anlage: Int. Soc. Eq. Radiography
Berichtszeitraum: vom 01.01.2005___ bis _31.12.2005__
Berichtsart (2) Eintrag (3) Ref. (4) Bestandsänderungsinformation (5) MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage Element Anreicherung Elementgewicht Verwendung Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2
Nuklear oder nicht nuklear (6) Beschreibung (7)
Meldung Eintrag
A1222SDEU-C711D 28 500NNAbschirmung2 b)
A2226BA D 12 196 000NNAbschirmung2 b)
            
            
            
Datum und Ort der Absendung des Berichts: 31.7.2006
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:

Beispiel 2.2. Jahresbericht: keine Änderungen

ANHANG X
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ-Code: ____ ZYXA _____
Datum der Meldung: ____31.1.2006 ____ Meldung Nr: __ 2 ____________ Bezeichnung der Anlage: Krankenhaus A
Berichtszeitraum: vom 01.01.2005___ bis _31.12.2005__
Berichtsart (2) Eintrag (3) Ref. (4) Bestandsänderungsinformation (5) MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage Element Anreicherung Elementgewicht Verwendung Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2
Nuklear oder nicht nuklear (6) Beschreibung (7)
Meldung Eintrag
A1  BB D 250 000NNAbschirmung2 b)
A2  BA D 250 000NNAbschirmung2 b)
            
Datum und Ort der Absendung des Berichts: 31.1.2006
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:

Beispiel 2.3. Jahresbericht: Ausgang und Eingang von Transportbehältern von/an Radioisotophersteller(n)

Zeitraum: 1.1.2004 bis 31.12.2004: Behälter werden an Käufer von Radioisotopen versandt und gehen zurück an den Hersteller.

Zeitraum: 1.1.2005 bis 31.12.2005: Routinetätigkeiten, Erwerb von 10 neuen Transportbehältern sowie Aussortierung und Überführung zu zurückbehaltenem Abfall von 5 Behältern.

ANHANG X
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ-Code: ____ ZMNP ____
Datum der Meldung: ____31.1.2005 Meldung Nr.: __2_____ Bezeichnung der Anlage: CERIAN S.A.
Berichtszeitraum: vom 01.01.2004___ bis _31.12.2004__
Berichtsart (2) Eintrag (3) Ref. (4) Bestandsänderungsinformation (5) MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage Element Anreicherung Elementgewicht Verwendung Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2
Meldung Eintrag Nuklear oder nicht nuklear (6) Beschreibung (7)
A1  BB D 12 250 000NNAbschirmung2 b)
A1  BA D 12 250 000NNAbschirmung2 b)
Datum und Ort der Absendung des Berichts: 31.1.2005
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift

ANHANG X
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ-Code: ____ ZABC ____
Datum der Meldung: ____31.1.2006 ______ Meldung Nr.: __ 3 __________ Bezeichnung der Anlage: Kontrolllabor
Berichtszeitraum: vom 01.01.2005___ bis _31.12.2005__
Berichtsart (2) Eintrag (3) Ref. (4) Bestandsänderungsinformation (5) MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage Element Anreicherung Elementgewicht Verwendung Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2
Nuklear oder nicht nuklear (6) Beschreibung (7)
Meldung Eintrag
A1  BB L 1 346NNInstrumentenbestandteil2 c)
A2  RDFQWHL 500NNInstrumentenbestandteil2 c)
A3  TU L 2 125NNInstrumentenbestandteil2 c)
A4  TW L 1 275NNInstrumentenbestandteil2 c)
A5  BA   2 948NNInstrumentenbestandteil2 c)
Datum und Ort der Absendung des Berichts: 31.1.2006
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:

Beispiel 2.4. Jahresbericht: Verbrauch von Kernmaterial

Ein Kontrolllabor verwendet Urannitrat für die Herstellung von Glühfäden für Massenspektrometer.

Der Einrichtung könnte eine Befreiung gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c gewährt werden.

Im Jahresbericht könnte Folgendes übermittelt werden: RD für den Erwerb von Urannitrat TU für das Uran in den Glühfäden TW für den erzeugten Abfall und den Endbestand

ANHANG X
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ-Code: ____ ZABC _____
Datum der Meldung: ____31.1.2006 _____ Meldung Nr.: __3 ______ Bezeichnung der Anlage: Kontrolllabor
Berichtszeitraum: vom 01.01.2005___ bis _31.12.2005__
Berichtsart (2)Eintrag (3)Ref. (4)Bestandsänderungsinformation (5)MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden AnlageElementAnreicherungElementgewichtVerwendungArt der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2
MeldungEintragNuklear oder nicht nuklear (6)Beschreibung (7)
A1  BB L1 %1 346NNInstrumentenbestandteil2 c)
A2  RDFQWHL1 %500NNInstrumentenbestandteil2 c)
A3  TU L1 %2 125NNInstrumentenbestandteil2 c)
A4  TW L1 %1 275NNInstrumentenbestandteil2 c)
A5  BA L1 %2 948NNInstrumentenbestandteil2 c)
            
Datum und Ort der Absendung des Berichts: 31.1.2006
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:

Beispiel 3: Ausfuhrbericht für DU mit Besitzerwechsel

ANHANG X
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ-Code: ____ ZYXV _____
Datum der Meldung: ____31.7.2005 ____ Meldung Nr.: __ 13 _______Bezeichnung der Anlage: Int. Soc. Eq. Radiography
Berichtszeitraum: vom 01.01.2005___ bis _31.12.2005__
Berichtsart (2) Eintrag (3) Ref. (4) Bestandsänderungsinformation (5) MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage Element Anreicherung Elementgewicht Verwendung Art der Befreiung nach Artikel 20 Absatz 2
Nuklear oder nicht nuklear (6) Beschreibung (7)
Meldung Eintrag
EXP1  SFEX-C940D 78 000NNAbschirmung2 b)
            
            
Datum und Ort der Absendung des Berichts: 31.7.2005
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:

Beispiel 4: Befreiungsantrag nach Erwerb von DU-Behälter

ANHANG IX

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER FORM UND HÄUFIGKEIT DER BERICHTE

EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

  1. Datum: 30.6.2005

  2. Anlage: "International Society of medical and industrial equipment for Radiography"

  3. MBZ-Code: ZYXV

  4. Kernmaterialkategorie: Abgereichertes Uran

  5. Anreicherung oder Isotopenzusammensetzung: entfällt

  6. Mengen: 2.500.000 g

  7. Chemische Zusammensetzung:... U Metall ...


  8. Physikalische Form: Feststoff

  9. Anzahl der Posten:

  10. Art der Befreiung (Artikel 20 Absatz 2):

    1. kleine, für lange Zeit unverändert belassene Mengen

    2. nicht nukleare Tätigkeiten

    3. Sensoren


    4. Pu mit einem Pu-238-Gehalt über 80 %

  11. Vorgesehener Verwendungszweck: Strahlungsabschirmung in medizinischer oder industrieller Ausrüstung

  12. Besondere Kontrollverpflichtung: N..

  13. Eingangsdatum: 28.6.2005 ... von NUCLEAR CAFAM Ltd. (Ursprungsland außerhalb der EU)

__

Datum und Ort der Absendung des Antrags: Godlinster 30. Juni 2005.

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift: M. du Mont Joly technischer Leiter

__

Befreiung wird erteilt

Name und Stellung des für die Befreiung Verantwortlichen:

Unterschrift: (im Namen der Kommission)

Datum: 15. August 2005.

2.4. Kapitel IV - Weitergabe zwischen Staaten (Artikel 20-23)

Artikel 20 und Artikel 21 gelten für die Weitergabe von Ausgangsmaterial und besonderem Spaltmaterial, jedoch nicht für die Weitergabe von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.

Aus Gründen, die auf internationale Abkommen zwischen Euratom und Drittländern zurückzuführen sind, sind die Fristen in Arbeitstagen des Landes zu verstehen, das die Meldung übermittelt. Lokale oder regionale Feiertage werden ebenfalls berücksichtigt.

Hinweis: Mit einem "aufeinander folgenden Zeitraum von zwölf Monaten" ist ein gleitender 12-Monats-Zeitraum gemeint und nicht ein Kalenderjahr.

2.5. Kapitel V - Besondere Vorschriften (Artikel 24-33)

2.5.1. Übermittlung von Informationen und Daten an die IAEO (Artikel 29)

Dieser Artikel wurde von der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 (Änderung 1993) übernommen.

Der Grund für diese Änderung hat noch heute Gültigkeit (d. h. die Bereitstellung von Informationen, die die Kommission im Rahmen der Verordnung erhalten hat und die über die in den Sicherungsabkommen bzw. -übereinkommen genannten Informationen hinausgehen, an die IAEO).

Daher hielt man es für notwendig, diesen Artikel beizubehalten.

Anmerkung:
Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist gemäß Artikel 32 durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt die Kommission Verzögerungen, die aufgrund der Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften im ersten Jahr der Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 auf-treten könnten.

2.5.2. Bestimmungen für in Abfall enthaltenes Kernmaterial (Art. 30-32 und Anhänge XII bis XV)

2.5.2.1. Für in Abfall enthaltenes Kernmaterial relevante Begriffsbestimmungen

(1) Kernmaterial des Bestands

In Abfall enthaltenes Kernmaterial stammt normalerweise aus einem "Abfallstrom" einer Tätigkeit, bei der Kernmaterial verarbeitet wird. Über diese Abfallströme wird von der Anlage, die sie produziert, ordnungsgemäß Buch geführt, und sie werden wie jedes andere Kernmaterial als Teil des Bestands gemeldet.

(2) Zurückbehaltener Abfall

"Zurückbehaltener Abfall" ist Kernmaterial, das bei der Aufbereitung oder bei einem Betriebsunfall entstanden ist. Es wird vorläufig als nicht rückgewinnbar eingestuft und gelagert. Die für die Buchungsprotokolle und Meldungen zu verwendende Bezeichnung der Bestandsänderung lautet "Überführung zu zurückbehaltenem Abfall" (TW). Zu zurückbehaltenem Abfall überführtes Material wird in der Materialbilanzzone (MBZ) gelagert und unterliegt weiter den IAEO-Sicherungsmaßnahmen (Sicherungsübereinkommen), ist jedoch nicht Teil des Bestands der MBZ.

Es handelt sich um in Abfall enthaltenes und gemessenes oder auf Grund von Messungen geschätztes Kernmaterial, das an eine besondere Stelle innerhalb der MBZ verbracht worden ist, von der es wieder entnommen werden könnte. Zu dieser Kategorie gehörender Abfall ist normalerweise noch nicht konditioniert und gilt beim derzeitigen Stand der Technik als wirtschaftlich nicht rückgewinnbar.

(3) Konditionierter Abfall

"Konditionierter Abfall" ist in Abfall enthaltenes gemessenes oder aufgrund von Messungen geschätztes Kernmaterial, das so konditioniert worden ist (z.B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass es zur weiteren nuklearen Verwendung nicht geeignet ist. Die für die Buchungsprotokolle und Meldungen zu verwendende Bezeichnung der Bestandsänderung lautet "Überführung zu konditioniertem Abfall" (TC). Dieses Material unterliegt normalerweise nicht mehr den IAEO-Sicherungsmaßnahmen (Sicherungsübereinkommen/-abkommen) [beendet gemäß Absatz 11 und Absatz 35 von INFCIRC/193, INFCIRC/263 oder INFCIRC/290]. In diese Kategorie könnten auch einige besondere Fälle eingestuft werden, bei denen die IAEO-Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Abfällen beendet werden, der nicht vollständig konditioniert ist.

Informationen über den Verwahrungsort und die weitere Aufbereitung von mittelaktivem oder hoch aktivem "konditioniertem Abfall", der Plutonium, hoch angereichertes Uran oder Uran-233 enthält und bei dem die Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 11 von INFCIRC/193, INFCIRC/263 oder INFCIRC/290 beendet wurden, sind der IAEO gemäß Artikel 2 Buchstabe a Punkt viii des Zusatzprotokolls zu melden. In diesem Zusammenhang beinhaltet die "weitere Aufbereitung" nicht das Umpacken des Abfalls oder seine weitere Konditionierung ohne Trennung der Elemente zur Lagerung oder Entsorgung.

(4) Beendigung der Euratom-Sicherheitsüberwachung

Die Euratom-Sicherheitsüberwachung wird für Kernmaterial beendet, das als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben worden ist. Das in einer solchen Ableitung enthaltene Kernmaterial wird gemessen oder auf Grund von Messungen geschätzt.

Die Euratom-Sicherheitsüberwachung (und die IAEO-Sicherungsmaßnahmen) sind für dieses Material am Ort der Ableitung beendet.

(5) Beendigung der Euratom-Sicherheitsüberwachung für Abfall mit geringen Konzentrationen an Kernmaterial

Die Euratom-Sicherheitsüberwachung kann auch bei Abfall mit sehr geringen Konzentrationen an Kernmaterial beendet werden (s. nach-stehende Tabelle), das als praktisch nicht rückgewinnbar eingestuft wird, auch wenn es nicht in die Umwelt abgegeben wird. Eine Beendigung der Euratom-Sicherheitsüberwachung bei Abfall mit Konzentrationen an Kernmaterial, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten liegen, ist bei ausreichender Begründung von Fall zu Fall möglich.

Abgereichertes Uran und Natururan1.000 g/t
Schwach angereichertes Uran200 g/t
Hoch angereichertes Uran10 g/t
Plutonium4 g/t

 

2.5.2.2. Buchführungsvorschriften für in Abfall enthaltenes Kernmaterial

(6) Kernmaterial des Bestands

In Abfall enthaltenes Kernmaterial, das noch nicht als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, konditionierter Abfall und in die Umwelt abgegebener Abfall sind wie jedes andere Kernmaterial des Bestands Gegenstand der Buchführung und der Meldungen.

(7) In zurückbehaltenem Abfall enthaltenes Kernmaterial (Artikel 30)

Anlagen, die zurückbehaltenen Abfall produzieren, handhaben, aufbereiten oder lagern, müssen grundlegende technische Merkmale (BTC) übermitteln, auf deren Grundlage besondere Kontrollbestimmungen (PSP) erstellt werden. Handelt es sich um eine Anlage, die ausschließlich über in Abfall enthaltenes Kernmaterial verfügt, werden die BTC gemäß Anhang I-H der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 übermittelt oder die Tätigkeiten werden in die BTC der Anlage aufgenommen, die den zurückgehaltenen Abfall produziert. Jede Anlage muss ferner jährlich ein Tätigkeitsprogramm, möglichst für die folgenden zwei Jahre, vorlegen. Bei Anlagen, die zurückgehaltenen Abfall produzieren, ist dieses jährliche Programm in das gemäß Artikel 5 zu übermittelnde Tätigkeitsrahmenprogramm aufzunehmen.

Für die Überführung vom Hauptbestand zum zurückbehaltenen Abfall ist der Bestandsänderungscode TW (transfer to retained waste - Überführung zu zurückbehaltenem Abfall) zu verwenden. Das Material wird vom Bestand des Kernmaterials mit Drittlandsverpflichtung abgezogen und normalerweise unter dem Verpflichtungscode P geführt. Bei einer Aufbereitung mit Trennung der Elemente oder beim Versand wird der zurückbehaltene Abfall wieder in den Hauptbestand aufgenommen, wobei der Code FW (retransfer from retained waste - Rückführung von zurückbehaltenem Abfall) zu verwenden ist.

Die Aufbereitung von zurückbehaltenem Abfall ohne Trennung der Elemente kann ohne Aufnahme in den Hauptbestand vorgenommen werden. Der Betreiber unterrichtet Euratom im Tätigkeitsprogramm über eine solche Aufbereitung, über die in der Anlage Aufzeichnungen zur Verfügung stehen müssen (u. a. auch über die betroffenen Materialmengen).

Als Ausgangspunkt ist gegebenenfalls ein Anfangsbestandsverzeichnis des in zurückbehaltenem Abfall enthaltenen Kernmaterials zu erstellen. Dieses beinhaltet den geschätzten Bestand (z.B. entsprechend dem Format der Aufstellung des realen Bestands oder der Liste der Bestandsposten), normalerweise unter Verpflichtungscode P, auf der Grundlage der besten verfügbaren Werte. Das Anfangsbestandsverzeichnis sollte die Gesamtmengen an Kernmaterial für die einzelnen MBZ detailliert angeben, getrennt nach Kategorien (Pu, HEU, LEU, N, D und T) sowie nach Lagerbereichen und Abfallarten. Dieses Verzeichnis ist jährlich im Anschluss an die PIT zu aktualisieren. Anlässlich der Euratom-Sicherheitsinspektionen sind auf Anfrage vom Betreiber am Standort Unterlagen zur Untermauerung der Zahlenangaben vorzulegen.

Bei einem Versand meldet die Anlage die Bestandsänderung FW, gefolgt von SD oder SF, normalerweise mit dem Verpflichtungscode P.

Beim Eingang von Material, das als zurückbehaltener Abfall eingestuft werden kann, meldet der Betreiber den Transaktionscode RD oder RF, gefolgt von TW, normalerweise mit dem Verpflichtungscode P.

Es sind Betriebs- und Buchungsprotokolle, u. a. über sämtliche Transporte, zu führen und am Standort anlässlich der Euratom-Sicherheitsinspektionen auf Anfrage vorzulegen.

Vorausmeldungen (Art. 20 und 21) von Eingang und Versand von zurückbehaltenem Abfall sind nicht erforderlich.

Die Betreiber müssen jährlich eine PIT vornehmen. Eine PIT für zurückbehaltenen Abfall erfordert keine erneute Messung des Kernmaterials, sondern wird auf der Grundlage der besten verfügbaren Werte erstellt. Das Bestandsverzeichnis wird jährlich nach der PIT aktualisiert.

Für bereits zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldetes Material sind keine PIL (Anhang V der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005) und kein MBR (Anhang IV der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005) erforderlich. Alle TW- und FW-Transaktionen sind in die ICR (Anhang III der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005) der MBZ aufzunehmen, die den zurückbehaltenen Abfall produziert.

(8) In konditioniertem Abfall enthaltenes Kernmaterial (Artikel 30)

Anlagen, die konditionierten Abfall produzieren, handhaben, aufbereiten oder lagern, müssen grundlegende technische Merkmale (BTC) übermitteln, auf deren Grundlage besondere Kontrollbestimmungen (PSP) erstellt werden. Handelt es sich um eine Anlage, die ausschließlich über in Abfall enthaltenes Kernmaterial verfügt, werden die BTC gemäß Anhang I-H der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 übermittelt oder die Tätigkeiten werden in die BTC der Anlage aufgenommen, die den konditionierten Abfall produziert. Jede Anlage muss ferner jährlich ein Tätigkeitsrahmenprogramm, möglichst für die folgenden zwei Jahre, vorlegen.

Für die Überführung vom Bestand zum konditionierten Abfall ist der Bestandsänderungscode TC (transfer to conditioned waste - Überführung zu konditioniertem Abfall) zu verwenden. Das Material wird vom Bestand des Kernmaterials mit Drittlandsverpflichtung abgezogen und normalerweise unter dem Verpflichtungscode P geführt. Gegebenenfalls werden die IAEO-Sicherungsmaßnahmen für dieses Material gemäß Artikel 11 und Artikel 35 der Sicherungsabkommen bzw. -übereinkommen beendet.

Als Ausgangspunkt ist gegebenenfalls ein Anfangsbestandsverzeichnis des in konditioniertem Abfall enthaltenen Kernmaterials zu erstellen. Dieses beinhaltet den geschätzten Bestand (z.B. entsprechend dem Format der Aufstellung des realen Bestands oder der Liste der Bestandsposten), normalerweise unter Verpflichtungscode P, auf der Grundlage der besten verfügbaren Werte. Das Anfangsbestandsverzeichnis sollte die Gesamtmengen an Kernmaterial für die einzelnen MBZ detailliert angeben, getrennt nach Kategorien (Pu, HEU, LEU, N, D und T) sowie nach Lagerbereichen und Abfallarten. Dieses Verzeichnis ist jährlich im Anschluss an die PIT zu aktualisieren. Anlässlich der Euratom-Sicherheitsinspektionen sind am Standort auf Anfrage vom Betreiber Unterlagen zur Untermauerung der Zahlenangaben vorzulegen.

Der Versand konditionierten Abfalls von einer Anlage ist Euratom anhand des Formblatts in Anhang XIII mitzuteilen. Der Eingang konditionierten Abfalls aus Ländern außerhalb der EU (oder aus EU-Ländern, wenn der Absender nicht über einen MBZ-Code verfügt) ist anhand des Formblatts in Anhang XIV mitzuteilen. Die Meldungen gemäß den Anhängen XIII und XIV können für ein Jahr zusammengefasst übermittelt werden. Angaben zum Verpflichtungscode sind nicht erforderlich. Haben keine Transaktionen stattgefunden, sind auch keine Meldungen erforderlich.

Vorausmeldungen (Art. 20 und 21) von Eingang und Versand von konditioniertem Abfall sind nicht erforderlich.

Zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Zusatzprotokolls ist der Kommission eine Vorausmeldung (Art. 31) für Abfallaufbereitungskampagnen mit mittelaktivem oder hoch aktivem Abfall zu übermitteln, der Plutonium, hoch angereichertes Uran oder Uran-233 enthält (abgesehen von Umpacken oder weiterer Konditionierung ohne Trennung der Elemente), wobei das Formblatt in Anhang XII zu verwenden ist. Für Aufbereitungskampagnen mit schwach aktivem Abfall ist keine Meldung erforderlich. Ferner sind gemäß Artikel 32 Buchstabe c jährlich anhand des Formblatts in Anhang XV die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hoch angereichertes Uran oder Uran-233 enthält, zu melden. Das oben Gesagte bezieht sich vor allem auf Abfall.

Es sind Betriebs- und Buchungsprotokolle, u. a. über sämtliche Transporte, zu führen und anlässlich der Euratom-Sicherheitsinspektionen auf Anfrage am Standort vorzulegen.

Die Betreiber müssen jährlich eine PIT vornehmen. Eine PIT für konditionierten Abfall erfordert keine erneute Messung des Kernmaterials, sondern wird auf der Grundlage der besten verfügbaren Werte erstellt. Das Bestandsverzeichnis wird jährlich nach der PIT aktualisiert.

Für bereits zuvor als konditionierter Abfall gemeldetes Material sind kein ICR (Anhang III der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005), keine PIL (Anhang V der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005) und kein MBR (Anhang IV der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005) erforderlich.

(9) Kernmaterial, bei dem die Euratom-Sicherheitsüberwachung beendet werden kann

Bei einer Abgabe von Material aus dem Hauptbestand in die Umwelt ist der Transaktionscode TE (discards to the environment - in die Umwelt überführter Abfall) zu verwenden. Der Abfall ist vom Bestand des Kernmaterials mit Drittlandsverpflichtung abzuziehen. Die Euratom-Sicherheitsüberwachung für solches Material ist damit beendet.

Material, bei dem die Euratom-Sicherheitsüberwachung beendet werden soll, das jedoch nicht in die Umwelt abgegeben wird, wird vom Hauptbestand (Transaktionscode TU (termination of use - Beendigung der Nutzung)) und vom relevanten Verpflichtungscodekonto abgezogen.

2.5.2.3. Beispiele für unterschiedliche Abfallarten und die entsprechenden Meldungen

Die nachstehende Tabelle enthält einige Beispiele typischer Abfallströme, die im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf in Europa anfallen können, und die Möglichkeiten für die Berichterstattung.

Damit Abfälle als "konditionierte Abfälle" (TC) eingestuft werden können, müssen sie derart in Glas, Zement, Beton oder Bitumen verteilt sein, dass sie für eine weitere nukleare Verwendung nicht mehr in Frage kommen. Der Betreiber und die Kommission können von Fall zu Fall Vereinbarungen über die Berichterstattung treffen. Die vorläufig im Rahmen der Euratom-Sicherheitsüberwachung (und gegebenenfalls von der IAEO) zugrunde gelegten Leitlinien für die Konzentrationen entsprechen den Empfehlungen der Sachverständigen der IAEO-Mitgliedstaaten und sind im Policy Paper 14 der IAEO über Abfälle enthalten.

In Abfall enthaltenes Kernmaterial

Beispiele für die Meldung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005

Beschreibung des Materials Transaktionscodes
Abgebrannte Brennstoffe in LagerbeckenNMI (Nuclear Material on Inventory - Kernmaterial des Bestands)
Abgebrannte Brennstoffe in TrockenlagerbehälternNMI
Stücke abgebrannter Brennstoffe in LagersilosNMI
Abgebrannte Brennstoffe in EndlagernNMI
Spaltprodukte enthaltende Lösung in WiederaufbereitungsanlagenNormalerweise TW bei der Lagerung
Brennstoffstücke und Rückstände von PIE in ZementmatrixTC bei der Konditionierung
Ausgelaugte Hülsen in Zementmatrix in WiederaufbereitungsanlagenTC bei der Konditionierung
Späne ohne Hülle mit dem entsprechenden Anteil an Kernmaterial (von einer Wiederaufbereitungsanlage) in ZementTC bei der Konditionierung
Nicht gelöste Feinanteile in WiederaufbereitungsanlagenTW bei der Lagerung oder TC bei der Konditionierung
Flüssige Abfälle von verschiedenen TätigkeitenTW bei der Lagerung oder TC bei der Konditionierung
Verglaste Abfälle von WiederaufbereitungsanlagenNormalerweise TC bei der Konditionierung
Zementierte Abfälle von WiederaufbereitungsanlagenTC bei der Konditionierung
Lagerstätten für radioaktive Abfälle enthalten häufig unterschiedlich große Mengen an Uran und ThoriumJe nach Sachlage
Sonstiges Pu-kontaminiertes MaterialTW bei der Lagerung oder TC bei der Konditionierung
Kernmaterial, das bei der Stilllegung und dem Leerfahren alter Anlagen gefunden wurdeZunächst Buchung als GA oder FW, danach TW bei der Lagerung oder TC bei der Konditionierung
Abfälle in Uran verarbeitenden AnlagenJe nach Sachlage

2.5.2.4. Überprüfungen

1. Kernmaterial des Bestands

Solange Kernmaterial Teil des Bestands ist und noch nicht in eine der Abfallkategorien überführt wurde, werden sämtliche Maßnahmen des Sicherheitskonzepts der Anlage durchgeführt. Hierunter fallen normalerweise die Überprüfung der BTC, die physische Überprüfung der Bestände sowie der Ein- und Ausgänge, die Überprüfung des Buchführungssystems, der Buchungs- und Betriebsprotokolle sowie die Berichterstattung.

2. In zurückbehaltenem Abfall enthaltenes Kernmaterial

Die Sicherungsmaßnahmen sind hier normalerweise beschränkt auf die Überprüfung der BTC sowie der Buchungs- und Betriebsprotokolle. Mit der Überprüfung der BTC soll sichergestellt werden, dass die Anlage entsprechend den Meldungen betrieben wird. Physische Kontrollen werden bei zurückbehaltenem Abfall normalerweise nicht durchgeführt. Die Euratom-Sicherheitsüberwachung behält sich jedoch das Recht vor, physische Kontrollen zur Klärung von Abweichungen zu verlangen.

3. In konditioniertem Abfall enthaltenes Kernmaterial

Die Sicherungsmaßnahmen sind hier normalerweise beschränkt auf die Überprüfung der BTC sowie der Buchungs- und Betriebsprotokolle. Mit der Überprüfung der BTC soll sichergestellt werden, dass die Anlage entsprechend den Meldungen betrieben wird. Physische Kontrollen werden bei konditioniertem Abfall normalerweise nicht durchgeführt. Die Euratom-Sicherheitsüberwachung behält sich jedoch das Recht vor, physische Kontrollen zur Klärung von Abweichungen zu verlangen.

2.6. Kapitel VII - Schlussbestimmungen (Artikel 35-40)

Im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit der Daten (Artikel 35) wird darauf hingewiesen, dass bei Informationen, die der Kommission von einem Betreiber oder einem Mitgliedstaat übermittelt werden (oder umgekehrt) die Einstufung in Geheimhaltungsgrade mindestens der Einstufung entsprechen muss, die vom Absender der Informationen verlangt wird.

Stuft ein Betreiber, ein Mitgliedstaat oder die Kommission Unterlagen als vertraulich ein, kommen die Sicherheitsmaßnahmen der Euratom-Verordnung Nr. 3 vom 31. Juli 1958 zur Anwendung. Werden Verschlusssachen in elektromagnetischer Form an die Kommission weitergegeben, sind die Bestimmungen des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission 8, insbesondere Punkt 25.5.5, einzuhalten.

Während der Übergangszeit (Artikel 39) können Personen und Unternehmen zur Einhaltung der Berichterstattungsvorschriften weiter die Anhänge II, III und IV der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 verwenden.

Ist in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 eine Person oder ein Unternehmen bereit, zur Berichterstattung anhand der Anhänge III, IV und V dieser Verordnung überzugehen, ist die Kommission entsprechend zu informieren. Mit der Berichterstattung nach dieser Verordnung kann dann begonnen werden.

Ist jedoch am Ende dieses Dreijahreszeitraums eine Person oder ein Unternehmen noch nicht bereit, zur Berichterstattung anhand der Anhänge III, IV und V der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 überzugehen, ist ein Antrag auf Verlängerung der Übergangszeit um bis zu zwei Jahre an die Kommission zu richten, dem ein Umsetzungsprogramm beizufügen ist.

Mit der Einführung dieses Verfahrens (eines Antrags auf Verlängerung der Übergangszeit) verfolgt die Kommission das Ziel, die Fortschritte bei der Übernahme der neuen Berichterstattungsformate durch die Personen und Unternehmen zu überwachen, so dass der gesamte Prozess innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen fünf Jahre abgeschlossen ist.

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