umwelt-online: Empfehlung 2006/40/Euratom zu Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (4)

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2.3.6. Besondere Kontrollverpflichtungen (Art. 17)

Bei der Angabe der besonderen Kontrollverpflichtungen in den Meldungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis d sind die Euratom-Codes für Verpflichtungen zugrunde zu legen, die den Betreibern mitgeteilt wurden und per Rundschreiben aktualisiert werden. Das letzte Rundschreiben (E/31/921) wurde am 24. Juni 1998 an alle Betreiber versandt.

Normalerweise in einem Schriftwechsel getroffene Vereinbarungen zwischen Euratom und Betreibern über die Anwendung eines Systems mit Buchführungspool für die Anlage(n) werden von dieser Verordnung nicht berührt. Auf Antrag eines Betreibers oder der Kommission könnte die Möglichkeit der Einführung eines neuen Pools oder der Änderung der Regeln eines Systems mit Buchführungspool erörtert werden.

2.3.7. Befreiungen

2.3.7.1. Allgemeine Bemerkung

Artikel 19 betrifft hauptsächlich Anlagen, die Kernmaterial in einer rückgewinnbaren Form und ausschließlich für nicht nukleare Tätigkeiten verwenden.

Die Kommission kann jedoch im Rahmen der besonderen Kontrollbestimmungen auch abgeschalteten Anlagen Befreiungen von den Berichterstattungsvorschriften gewähren, die über Kernmaterial verfügen, das für eine solche Befreiung in Frage kommt.

Befreiung (derogation) gemäß Artikel 19 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 und Befreiung (exemption) gemäß den Artikeln 36 und 37 von INFCIRC/193

Es handelt sich um zwei unterschiedliche Vorgänge.

Befreiungen (derogations) werden von der Kommission zur Lockerung einiger Berichterstattungsvorschriften der Verordnung gewährt.

Befreiungen (exemptions) werden andererseits von der IAEO gewährt, um Kernmaterial von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Sicherungsübereinkommens auszunehmen (INFCIRC/193). Das Verfahren für einen Antrag auf eine Befreiung durch die IAEO ist INFCIRC/193 zu entnehmen.

Auf Antrag der Gemeinschaft kann die IAEO Kernmaterial von den Sicherungsmaßnahmen ausnehmen. Die Befreiung wird aufgrund der Verwendung des Kernmaterials (Art. 36 INFCIRC/193) oder aufgrund der Menge (Art. 37 INFCIRC/193) gewährt. Da das Material normalerweise nicht für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf verwendet wird oder es sich um geringe Mengen handelt, ist es für die IAEO-Sicherungsmaßnahmen von vernachlässigbarer Bedeutung.

Die IAEO-Befreiungen sind auch für die Umsetzung der Kommissionsverordnung relevant. Wenn Kernmaterial einer LOF gemäß Artikel 36 oder 37 des Sicherungsübereinkommens befreit ist, kann die LOF nicht mehr Kernstück eines Standorts sein. Damit besteht in diesem Fall keine Berichterstattungspflicht gemäß Anhang II der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005.

In der nachstehenden Tabelle werden die Befreiung gemäß INFCIRC/193 und die Befreiung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 einander gegenübergestellt.

Befreiung gemäß INFCIRC/193 Befreiung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005
Die Befreiung von IAEO-Sicherungsmaßnahmen bedeutet, dass keine herkömmlichen Sicherungsmaßnahmen (einschließlich Inspektionen) auf das Kernmaterial angewendet werden.Die Befreiung im Rahmen der Verordnung bedeutet für den Betreiber eine Vereinfachung der Vorschriften für Format und Häufigkeit der Berichterstattung gemäß den Artikeln 10 bis 18.
Das Kernmaterial unterliegt weiter der Euratom-Sicherheitsüberwachung und wird kontrolliert.
Kernmaterial, das für eine Befreiung aufgrund seiner Verwendung in Frage kommt (Artikel 36 des Sicherungsübereinkommens):
a) besonderes spaltbares Material, wenn es in Gramm oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird,
b) rückgewinnbares Kernmaterial, wenn es bei nicht nuklearen Tätigkeiten verwendet wird, und
c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium-238, die über 80 % liegt.
Eine MBZ, die ausschließlich über Kernmaterial verfügt, das von der IAEO befreit wurde, wird auf Antrag auch gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 befreit.
Die Kommission kann jedoch auch MBZ eine Befreiung gewähren, die über Kernmaterial verfügen, das nicht für eine Befreiung von IAEO-Sicherungsmaßnahmen in Frage kommt. In diesem Fall wird die Befreiung von Berichterstattungsvorschriften derart gewährt, dass die IAEO-Sicherungsbestimmungen eingehalten werden (Inspektionen, Berichterstattung an die IAEO).
Kernmaterial kann bis zu den in Artikel 37 des Sicherungsübereinkommens genannten Mengen von IAEO-Sicherungsmaßnahmen befreit werden.Eine Befreiung kann MBZ gewährt werden, die über Kernmaterialmengen verfügen, die den in Anhang I-G aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben.
In diesem Fall wird die Befreiung derart gewährt, dass die IAEO-Sicherungsbestimmungen eingehalten werden (Inspektionen, Berichterstattung an die IAEO).
Die Befreiung ist gültig, solange das Kernmaterial nicht auf Dauer an einen anderen Ort verbracht wird. Dauerhafte Verbringungen müssen über das Verfahren zur Aufhebung der Befreiung der Überwachungsbehörde gemeldet werden.Anhand des im Rahmen des Befreiungsverfahrens (Euratom) vorgesehenen Jahresberichts können:
die Informationen über Mengen und Verbleib des von IAEO-Sicherungsmaßnahmen befreiten Kernmaterials aufbewahrt werden und gegebenenfalls Berichte nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer vii des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen erstellt werden.

CAM

Für eine Anlagenart (CAM - Catch all MBA/Catch-all-Materialbilanzzone) wird es im Rahmen der neuen Verordnung eine automatische Befreiung geben. Diese MBZ umfasst Besitzer kleiner Mengen, deren Kernmaterialbestand höchstens den in Anhang I-G der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 aufgeführten Mengen entspricht:

Abgereichertes Uran350.000 g oder
Thorium200.000 g oder
Natururan100.000 g oder
Schwach angereichertes Uran1.000 g oder
Hoch angereichertes Uran5 g oder
Plutonium5 g

Betreiber, die es für möglich halten, CAM-Mitglied zu werden, sollten Anhang I-G zur Vorlage ihrer grundlegenden technischen Merkmale verwenden.

Die Entscheidung, ob ein Betreiber in die CAM aufgenommen wird, fällt in die Zuständigkeit der Kommission, denn die Gesamtmenge des Kernmaterials, über das diese Besitzer kleiner Mengen verfügen und das in dieser "Anlage" zusammengeführt wird, darf zu keinem Zeitpunkt ein effektives Kilogramm gemäß der Definition in Artikel 2 Punkt 13 übersteigen. Die CAM existiert derzeit nur für die kernwaffenfreien Mitgliedstaaten und unterliegt den Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), gemäß den besonderen Bestimmungen des Anlagenformulars (Facility Attachment) für diese Anlage. Die CAM wurde geschaffen, um die Anzahl der Inspektionen bei Besitzern kleiner Kernmaterialmengen zu verringern. Das Anlagenformular für die CAM sieht eine jährliche Buchprüfung in den Räumen der Kommission vor. Für die Kernwaffenstaaten wurde keine CAM eingerichtet, denn das Verifikationsübereinkommen mit der IAEO gilt nicht für derartige Einrichtungen.

Die Berichterstattungsverpflichtungen für Betreiber, die eine Befreiung beantragen müssen, und solche, die als CAM-Mitglied automatisch befreit sind, sind sehr ähnlich (s. nachstehende Tabelle, in der die jeweiligen Verpflichtungen zusammengefasst sind).

Gewährte Befreiung (Euratom) CAM-Mitglied
Buchungsberichte
Eine Anlage, der eine Befreiung gewährt wurde, übermittelt der Kommission die nachstehenden Berichte, wobei die Formate der jeweils relevanten Anhänge zu verwenden sind:
den ursprünglichen Antrag auf Befreiung (Anhang IX);
einen Ausfuhrbericht (nur dann, wenn der Besitzer des Kernmaterials gewechselt hat) (Anhang X);
einen Befreiungsantrag beim Eingang von Kernmaterial, das der Betreiber erworben hat (Anhang IX);
einen Jahresbericht, erstellt am 31. Dezember, der sämtliche Bestandsänderungen (mit Besitzerwechsel) zusammenfasst, die im Berichtszeitraum stattgefunden haben (Anhang X).
Eine Anlage, die von der Kommission der CAM zugewiesen wird, übermittelt der Kommission die nachstehenden Berichte in einem Schreiben oder mittels der Anhänge der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005:
Meldung jeder Bestandsänderung zum Zeitpunkt ihres Eintretens (sämtliche RD/SD/RF/SF, auch wenn kein Besitzerwechsel stattgefunden hat, sowie sonstige Bestandsänderungen); einen Jahresbericht mit dem Bestand zum 31. Dezember, auch wenn im Berichtszeitraum keine Bestandsänderung stattgefunden hat.

Besitzer kleiner Kernmaterialmengen, die bereits ihre BTC übermittelt haben, müssen diese nicht aktualisieren.

Besitzer kleiner Kernmaterialmengen, die keine BTC vorgelegt haben: CAM-Kandidaten verwenden das Format in Anhang I-G, alle anderen legen das Format des Anhangs I-J zugrunde.

2.3.7.2. Artikel 19

(1) Die Kommission kann den Erzeugern und Verwendern von Kernmaterial schriftlich Befreiungen von den Bestimmungen über Form und Häufigkeit der in Artikel 10 bis 18 dieser Verordnung vorgeschriebenen Meldungen gewähren, um besonderen Umständen bei der Verwendung oder Erzeugung des überwachungspflichtigen Materials Rechnung zu tragen

Artikel 19 betrifft hauptsächlich Anlagen, die Kernmaterial in rückgewinnbarer Form für ausschließlich nicht nukleare Tätigkeiten verwenden. Von Berichterstattungsverpflichtungen im Rahmen der IAEO-Sicherungsmaßnahmen werden nur Besitzer von Fertigerzeugnissen für nicht nukleare Zwecke, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist, befreit (s. Punkt 2.1).

Die Befreiung kann bei Vorlage eines Antrags durch die betroffenen Personen oder Unternehmen mit dem Formblatt gemäß Anhang IX gewährt werden.

Beispiel für einen Erstantrag auf Befreiung von den Vorschriften über Form und Häufigkeit der Berichte (s. Beispiel 1):

Ein Hersteller von Ausrüstung für die medizinische und industrielle Radiographie, der ausschließlich über abgereichertes Uran für die Strahlungsabschirmung verfügt,

Bis die Kommission auf den ersten Befreiungsantrag geantwortet hat, müssen die Betreiber ihre bisherige Berichterstattungspraxis beibehalten.

Bei Gewährung einer Befreiung durch die Kommission muss der Betreiber am letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem die Befreiung zum Tragen kommt, eine Aufnahme des realen Bestands (PIT) vornehmen und der Kommission eine Aufstellung des realen Bestands (PIL) übermitteln. Auf diese Weise ist der Kommission der Bestand des Betreibers vor Gültigwerden der Befreiung bekannt.

Betreiber, denen bereits im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 eine Befreiung gewährt worden war - die normalerweise in die besonderen Kontrollbestimmungen (PSP) aufgenommen wurde - müssen keinen neuen Befreiungsantrag einreichen. Die Bestimmungen der PSP gelten weiter. Wenn sich Betreiber, Kommission und Mitgliedstaat darauf einigen, können PSP überprüft werden.

Betreiber, die eine schriftliche Genehmigung für eine vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Berichterstattung erhalten haben, müssen einen ersten Befreiungsantrag gemäß Artikel 19 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 stellen, weil Format, Daten und zu meldende Arten von Bestandsänderungen sich im Vergleich zum früheren Verfahren gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 geändert haben. Betreiber, denen eine Befreiung gemäß Artikel 19 gewährt wird, müssen Bestandsänderungen melden, die eine Zunahme (Erwerb oder Erzeugung von Kernmaterial) oder Abnahme (Verkauf, Umwandlung, Überführung zu Abfall, Verlust von Kernmaterial) des Kernmaterialbestands bedeuten, für den sie verantwortlich sind. Diese Bestandsänderungen sind im Rahmen des Jahresberichts auf der Grundlage von Anhang X der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 zu übermitteln.

Die Befreiung gilt nur für eine ganze Materialbilanzzone, in der Kernmaterial nicht zusammen mit Kernmaterial ohne Ausnahmeregelung bearbeitet oder gelagert wird.

Die Behandlung der Berichte, die auf der Grundlage einer Befreiung vorgelegt werden (Versandabgleich, Übermittlungsfrist, Qualitäts- und Kohärenzkontrolle usw.) unterscheidet sich von der Bearbeitung monatlicher Berichte.

Deshalb kann eine Befreiung nur für eine ganze MBZ gelten. Eine weitere Möglichkeit ist die Verbindung einer befreiten MBZ mit einer MBZ, die auch von den IAEO-Sicherungsmaßnahmen befreit ist.

Ein Betreiber, der im Besitz von Kernmaterial ist, das für nicht nukleare Tätigkeiten verwendet wird und für eine Befreiung in Frage kommen könnte, und gleichzeitig über Kernmaterial verfügt bzw. Tätigkeiten durchführt, die nicht für eine Befreiung in Frage kommen, kann die Einrichtung einer getrennten MBZ in Erwägung ziehen, die nur das Kernmaterial bzw. die Tätigkeiten umfasst, die die Kriterien für eine Befreiung erfüllen. In diesem Fall sind alle Transporte zwischen dieser MBZ und den nicht befreiten MBZ nur von den letztgenannten zu melden.

(2) Die Kommission kann eine Befreiung gewähren für eine Materialbilanzzone mit:

Wie bereits erwähnt müssen Betreiber, die über Kernmaterial verfügen, auf das mehr als eines der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Kriterien für eine Befreiung zutreffen könnten, für jeden dieser Fälle einen eigenen Befreiungsantrag stellen.

  1. Kernmaterialmengen, die den in Anhang I-G aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben,

  2. abgereichertem Uran, Natururan oder Thorium, die ausschließlich für nicht nukleare Tätigkeiten verwendet werden,

  3. besonderem spaltbaren Material, wenn es in Gramm- oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird, Rauchalarmhersteller,
    Hersteller von Spaltkammern.


  4. Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium-238, die über 80 % liegt.
    Hersteller von Herzschrittmachern.

(3) Die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Jahresbericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin wird der Stand am Ende des vorhergehenden Kalenderjahres beschrieben.

Der Jahresbericht gemäß Anhang X muss Folgendes enthalten (s. Punkt 3.3.7.3 - Beispiel 2):

Berichtigung

Entdeckt der Betreiber einen Fehler im Jahresbericht oder wird er von der Kommission auf einen solchen hingewiesen, ist die Berichtigung innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des Monats vorzulegen, in dem der Fehler entdeckt wurde.

Zur Berichtigung wird der falsche Eintrag, identifiziert mittels entsprechender Verweise (Nummer der Meldung, Nummer des Eintrags), gestrichen, und der Eintrag mit den korrekten Daten wird gemeldet (s. Punkt 3.3.7.3 - Beispiel 2.1).

Hinweis: Gelangt Kernmaterial in eine befreite MBZ und verlässt es diese wieder (z.B. ein Transportbehälter mit abgereichertem Uran), ohne dass der Besitzer wechselt, müssen diese Weitergaben nicht gemeldet werden.

Der Jahresbericht ist der Kommission spätestens am 31. Januar vorzulegen.

Weitere Beispiele für Berichte und Berichtigungen:

(4) Bei Ausfuhren von Kernmaterial in einen dritten Staat übermitteln die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, der Kommission schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des Monats, in dem die Bestandsänderung stattgefunden hat, einen Bericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin sind die Menge des ausgeführten Kernmaterials und der noch der Befreiung unterliegende Kernmaterialbestand anzugeben.

Hinweis: Ist die befreite MBZ auch von IAEO-Sicherungsmaßnahmen befreit, ist eine Aufhebung der Befreiung für dieses Kernmaterial bei der IAEO zu beantragen, bevor die Ausfuhr stattfindet. Dieses Verfahren, das von der Kommission eingeleitet wird, kann viel Zeit erfordern.

Beispiel eines Ausfuhrberichts (Versand von Kernmaterial in ein Land außerhalb der EU) (s. Punkt 2.3.6.3 - Beispiel 3):

Am 12. Juli verkauft ein Hersteller Gamma-Ausrüstung, die abgereichertes Uran enthält, an einen Kunden außerhalb der EU:

(5) Bei Einfuhren von Kernmaterial aus einem dritten Staat stellen die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, einen Antrag bei der Kommission, um dieses Material in die Liste des befreiten Materials aufnehmen zu lassen. Der Antrag ist der Kommission zu übermitteln, sobald den Personen oder Unternehmen der Zeitpunkt der Weitergabe bekannt ist, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Weitergabe erfolgte; hierzu ist das Formblatt in Anhang IX zu verwenden.

Beispiel eines Einfuhrberichts (s. Punkt 2.3.6.3 - Beispiel 4)

Ein Hersteller medizinischer Radioisotope erhält ein Dutzend Transportbehälter mit abgereichertem Uran, die er in einem Land außerhalb der EU erworben hat. Die Behälter gehen am 28. August ein.

(6) Die Kommission kann in den in Artikel 6 genannten besonderen Kontrollbestimmungen weitere besondere Vorschriften über die Form und die Häufigkeit der Berichte festlegen.

In den besonderen Kontrollbestimmungen kann die Kommission eine Befreiung von den Vorschriften über Form und Häufigkeit der Berichte gewähren, die sich dann von den oben genannten unterscheiden können:

(7) Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr gegeben sind, wird diese nach Eingang einer entsprechenden Benachrichtigung durch die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, von der Kommission wieder aufgehoben.

Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung gemäß diesem Artikel nicht mehr gegeben sind (z.B.: Änderung der Verwendung, Eingang von Kernmaterial kommt für eine Befreiung nicht in Frage usw.) muss der Betreiber die Kommission so bald wie möglich darüber unterrichten. Die Kommission wird dann den Betreiber davon unterrichten, dass die Befreiung entweder ausgesetzt (wenn die Änderung der Bedingungen vorläufig ist) oder aufgehoben wurde, je nach der besonderen Situation des Betreibers. Die Meldungen sind dann entsprechend den Verfahren/Formaten der Artikel 10 bis 18 zu übermitteln.

Stellt die Kommission im Rahmen ihrer Kontrollen fest, dass eine Anlage nicht mehr die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt, wird der Betreiber vor einer Aussetzung oder Aufhebung der Befreiung gebeten, zusätzliche Informationen vorzulegen.

2.3.7.3. Beispiele

Beispiel 1: Erstantrag auf Befreiung

ANHANG IX

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER FORM UND HÄUFIGKEIT DER BERICHTE

EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

1. Datum: 1.3.2005

2. Anlage: "International Society of medical and industrial equipment for Radiography" (internationales Unternehmen für medizinische und industrielle Radiographiegeräte)

3. MBZ-Code: ZYXV

4. Kernmaterialkategorie: Abgereichertes Uran

5. Anreicherung bzw. Isotopenzusammensetzung: entfällt (für DU nicht erforderlich)

6. Mengen: 10.350.000 g

7. Chemische Zusammensetzung: U(Metall)

8. Physikalische Form: Feststoff

9. Anzahl der Posten:

10. Art der Befreiung (Artikel 19 Absatz 2):

  1. kleine, für lange Zeit unverändert belassene Mengen

  2. nicht nukleare Tätigkeiten

  3. Sensoren


  4. Pu mit einem Pu-238-Gehalt über 80 %

11. Vorgesehener Verwendungszweck: Strahlungsabschirntung in medizinischer oder industrieller Ausrüstung

12. Besondere Kontrollverpflichtung: N

13. Zeitpunkt der Einfuhr: ... entfällt ... von: ...

Datum und Ort der Absendung des Antrags: Godlinster, 1. März 2005.

Name und Stellung des Unterzeichners: M. du Mont Joly technischer Leiter

Unterschrift:

Befreiung wird erteilt

Name und Stellung des für die Befreiung Verantwortlichen:

Unterschrift: (im Namen der Kommission)

Datum: 31. Mai 2005

Beispiel 2: Jahresbericht

Juli August September Oktober November Dezember
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C111
D=84.500g
(s. DN="20" EN=4)
Erwerb von abgereichertem Uran von Hersteller
EU-F111
D=80.000g
(s. DN="20" EN=2)
Wartung der Ausrüstung des Kunden EU-C107 (3)Verkauf von 1 Gerät/Ausrüstung an Kunden
EU-C111
D=84.500g
(s. DN="20" EN=4)
Verkauf von 1 Gerät/Ausrüstung an Kunden
EX-C912
D=370.000g
(1)
(s. DN="20" EN=8)
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C111
D= 370.000g
(s. DN="20" EN=4)
Wartung der Ausrüstung des Kunden
EU-C107
(3)
Einfuhr von abgereichertem Uran von Hersteller
EX-F901
D= 2.500.000g
(2)
(s. DN="20" EN=3)
Wartung der Ausrüstung des Kunden
EX-C903
(3)
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C122
D= 27.000g
(s. DN="20" EN=6)
Erwerb von abgereichertem Uran von Hersteller
EU-F111
D= 250.000g
(s. DN="20" EN=2)
Einfuhr von abgereichertem Uran von Hersteller
EX-F901
D=1.000.000g
(2)
(s. DN="20" EN=3)
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EX-C940
D= 78.000g
(1)
(s. DN="20" EN=7)
Wartung der Ausrüstung des Kunden
EU-C177
(3)
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EU-C102
D= 84.500g
(s. DN="20" EN=5)
Überführung zu zurückbehaltenem Abfall (1 aussortiertes Gerät / Ausrüstung)
D= 55.000g
(s. DN="20" EN=9)
Verkauf von 1 Gerät / Ausrüstung an Kunden
EX-C940
D= 78.000g
(1)
(s. DN="20" EN=7)
Wartung der Ausrüstung des Kunden
EX-C903
(3)
EU-xxxx: korrespondierende Anlage in der EU
EX-xxxx: korrespondierende Anlage außerhalb der EU
(1) Für diese Transaktion musste ein Ausfuhrbericht vorgelegt werden (s. Beispiel 3).
(2) Für diese Transaktion musste ein Einfuhrbericht vorgelegt werden (s. Beispiel 4).
(3) Diese Vorgänge müssen im Jahresbericht nicht gemeldet werden, sind jedoch ins Betriebsprotokoll aufzunehmen.
Alle Weitergaben mit demselben korrespondierenden Ort können in einer Buchungszeile zusammengefasst werden.
DN= declaration number/Nummer der Meldung; EN= entry number/Nummer des Eintrags. Alle Weitergaben mit demselben korrespondierenden Ort können in einer Buchungszeile zusammengefasst werden.

 

ANHANG X
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ-Code: _____ZYXV _____
Datum der Meldung: ____ 31.1.2006 _____ Meldung Nr.: 20 ______ Bezeichnung der Anlage: Int. Soc. Eq. Radiography
Berichtszeitraum: vom 01.01.2005___ bis _31.12.2005__
Berichtsart (2) Eintrag (3) Ref. (4) Bestandsänderungsinformation (5) MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage Element Anreicherung Elementgewicht Verwendung Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2
Nuklear oder nicht nuklear (6) Beschreibung (7)
Meldung Eintrag
A1  BB D 10 350 000NNAbschirmung2 b)
A2  RDEU-F111D 330 000NNAbschirmung2 b)
A3  RFEX-F901D 3 500 000NNAbschirmung2 b)
A4  SDEU-C111D 539 000NNAbschirmung2 b)
A5  SDEU-C102D 84 500NNAbschirmung2 b)
A6  SDEU-C122D 27 000NNAbschirmung2 b)
A7  SFEX-C940D 156 000NNAbschirmung2 b)
A8  SFEX-C912D 370 000NNAbschirmung2 b)
A9  TW D 55 000NNAbschirmung2 b)
            
A10  BA D 12 948 500NNAbschirmung2 b)
Datum und Ort der Absendung des Berichts: 31.1.2006
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
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