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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2018 S. 10 A;
VO (EU) 2020/357 - ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 34 Inkrafttreten Gültig, ber. 2021 L 203 S. 17 A, ber. L 2024/90550;
VO (EU) 2021/1874 - ABl. L 378 vom 26.10.2021 S. 4 Inkrafttreten)



Änd.:Titel 20

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung erfüllen.

(2) In Anbetracht des besonderen Charakters des Flugbetriebs mit Ballonen bedarf es spezieller Flugbetriebsvorschriften in einer eigenständigen Verordnung. Diese Vorschriften sollten sich auf die allgemeinen Vorschriften für den Flugbetrieb in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 gründen, jedoch neu gegliedert und vereinfacht werden, damit sichergestellt ist, dass sie angemessen sind und ihnen ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt, und gleichzeitig eine sichere Durchführung des Flugbetriebs mit Ballonen gewährleisten.

(3) Die spezifischen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sollten sich jedoch nicht auf Anforderungen bezüglich der Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstrecken, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten, sondern übergreifend für sämtliche derartige Tätigkeiten gelten. Hinsichtlich der Aufsicht sollten daher die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und des Anhangs II der genannten Verordnung weiterhin auch in Bezug auf den Flugbetrieb mit Ballonen gelten.

(4) Im Interesse der Sicherheit und zur Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen alle Betreiber von Ballonen, die unter diese Verordnung fallen, mit Ausnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben mit bestimmtem Flugbetrieb, einer Reihe grundlegender Anforderungen unterliegen.

(5) Um Fahrgäste in Ballonen zusätzlich zu schützen, sollten für Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen, bestimmte zusätzliche Anforderungen vorgesehen werden, die zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen gelten sollten.

(6) Diese zusätzlichen Anforderungen sollten dem weniger komplexen Charakter des gewerblichen Flugbetriebs mit Ballonen im Vergleich zu anderen Arten der gewerblichen Luftfahrt Rechnung tragen, verhältnismäßig sein und sich auf einen risikobasierten Ansatz stützen. Es ist daher angezeigt, das Erfordernis eines Zeugnisses für gewerbliche Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 durch die Pflicht zur vorherigen Abgabe einer Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde zu ersetzen und detaillierte Vorschriften für die Abgabe solcher Erklärungen sowie bestimmte andere zusätzliche Anforderungen festzulegen.

(7) Jedoch sollten in Anbetracht des vergleichsweise geringen Komplexitätsgrads und angesichts eines risikobasierten Ansatzes bestimmte Betreiber, die mit gewerblichem Flugbetrieb mit Ballonen befasst sind, von der Anforderung der Zeugniserteilung und diesen zusätzlichen Anforderungen, einschließlich der Anforderung der vorherigen Abgabe einer Erklärung, ausgenommen werden. Sie sollten stattdessen nur den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, die für den gesamten unter diese Verordnung fallenden Flugbetrieb mit Ballonen gelten.

(8) Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und jede Unterbrechung bei der Einführung der in dieser Verordnung festgelegten neuen besonderen Regelung für den Flugbetrieb mit Ballonen so weit wie möglich zu vermeiden, sollten alle Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen im Einklang mit den geltenden Vorschriften vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden, weiterhin gültig bleiben und für einen befristeten Zeitraum als eine gemäß dieser Verordnung abgegebene Erklärung angesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist sollten alle Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen, eine Erklärung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung abgeben.

(9) Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und allen betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Regelung zu geben, sollte diese Verordnung erst ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten.

(10) Die Agentur hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme 3 gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 20

(1) Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der entsprechenden Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse für Ballone fest, sofern diese Luftfahrzeuge den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genügen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit gefesselten Gasballonen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 20

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 7, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind.

  1. "Ballon" (balloon): ein bemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Brenners in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe;
  2. "Gasballon" (gas balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch ein Gas leichter als Luft bewirkt wird;
  3. "gefesselter Gasballon" (tethered gas balloon): ein Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert;
  4. "Freiballon" (free balloon): ein Ballon, der während des Betriebs nicht kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert ist;
  5. "Heißluftballon" (hot-air balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch Heißluft bewirkt wird;
  6. "mit Heißluft und Gas betriebener Ballon" (mixed balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch eine Kombination von Heißluft und einem nicht brennbaren Gas leichter als Luft bewirkt wird;
  7. "Heißluft-Luftschiff" (hot-air airship): ein motorgetriebener Heißluftballon, dessen Motor keinen Beitrag zum Auftrieb leistet;
  8. a. "gewerblicher Flugbetrieb" (commercial operation): Betrieb eines Ballons gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;
  9. "Wettbewerbsfahrt" (competition flight): jeder Flugbetrieb mit einem Ballon zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von Rennen oder Wettbewerben;
  10. "Schaufahrt" (flying display): jeder Flugbetrieb mit einem Ballon, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von der angekündigten Veranstaltung;
  11. "Einführungsflug" (introductory flight): jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb, der aus einer Fahrt kurzer Dauer besteht, die von einer in Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannten Ausbildungsorganisation oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;
  12. "Hauptgeschäftssitz" (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Betreibers des Ballons, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
  13. "Dry-Lease-Vereinbarung" (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Luftfahrtakteuren, wonach der Ballon unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird;
  14. "nationale Lizenz" (national licence): eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-BFCL) dieser Verordnung oder von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurde;
  15. "Teil-BFCL-Lizenz" (Part-BFCL licence): eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen dieser Verordnung Anhang III (Teil-BFCL) genügt;
  16. "Umwandlungsbericht" (conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-BFCL-Lizenz umgewandelt werden kann.

Artikel 3 Flugbetrieb 20

(1) Die Betreiber von Ballonen haben den Ballon gemäß den Anforderungen in Anhang II Teilabschnitt BAS zu betreiben.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe, die Artikel 8 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 5 entsprechen und den Ballon im Rahmen ihrer Rechte für die Zwecke der Einführung oder Änderung von Ballonmustern betreiben.

(2) Betreiber von Ballonen dürfen gewerblichen Flugbetrieb nur durchführen, nachdem sie der zuständigen Behörde gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Ballonen:

  1. Flugbetrieb auf Kostenteilungsbasis von vier oder weniger Personen, einschließlich des Piloten, vorausgesetzt, dass die direkten Kosten der Ballonfahrt und ein angemessener Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons von allen diesen Personen geteilt werden;
  2. Wettbewerbsfahrten oder Schaufahrten unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Fahrten beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten der Ballonfahrt und einen angemessenen Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons und dass eventuell erhaltene Preise den von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen;
  3. Einführungsfahrten mit vier Personen oder weniger, einschließlich des Piloten, und Fahrten zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, die entweder von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Ballon von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, die Fahrt keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Fahrten nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;
  4. Schulungsfahrten, die von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt werden, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat.

Artikel 3a Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen 20

(1) Unbeschadet Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 4 müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Piloten von Luftfahrzeugen den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren genügen, die in dieser Verordnung Anhang III (Teil-BFCL) und in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) festgelegt sind.

(2) Inhaber der in Anhang III (Teil-BFCL) festgelegten Lizenzen können als Ausnahme von den mit diesen Lizenzen verbundenen Rechten Fahrten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d durchführen, ohne Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.215 genügen zu müssen.

(3) Mitgliedstaaten können Flugschülern, die einen Lehrgang zum Erwerb einer Ballonpilotenlizenz (BPL) absolvieren, gestatten, beschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben, bevor sie alle Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung einer BPL nach Anhang III (Teil-BFCL) erforderlich sind, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  1. Der Umfang der gewährten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Sicherheitsrisikobewertung beruhen, bei der dem für die Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlichen Ausbildungsumfang Rechnung getragen wird.
  2. Die Rechte sind beschränkt auf
    1. das Hoheitsgebiet - insgesamt oder in Teilen - des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat,
    2. Ballone, die in dem Mitgliedstaat eingetragen sind, der die Genehmigung erteilt hat.
  3. Die im Rahmen der Genehmigung absolvierte Ausbildung wird dem Inhaber einer solchen Genehmigung, der die Erteilung einer BPL beantragt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) angerechnet.
  4. Der Mitgliedstaat legt der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit alle drei Jahre Berichte und Bewertungen der Sicherheitsrisiken vor.
  5. Der Mitgliedstaat überwacht die Nutzung der im Rahmen dieses Absatzes erteilten Genehmigungen, um ein annehmbares Maß an Flugsicherheit zu gewährleisten, und ergreift angemessene Maßnahmen, sollte er ein erhöhtes Sicherheitsrisiko feststellen oder sollten sich Sicherheitsbedenken ergeben.

Artikel 3b Bestehende Pilotenlizenzen und einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse 20

(1) Teil-FCL-Lizenzen für Ballone und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat Lizenzen und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Absatz 1 neu aus, muss der Mitgliedstaat, je nach Sachlage,

  1. alle in die Teil-FCL-Lizenzen bereits eingetragenen Rechte in das neue Lizenzformat übertragen,
  2. die mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Rechte für den Fesselaufstieg in Freiballonen oder für den gewerblichen Flugbetrieb in eine Berechtigung für den Fesselaufstieg in Freiballonen oder für den gewerblichen Flugbetrieb entsprechend den Bestimmungen in Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.200 und Punkt BFCL.215 umwandeln,
  3. das Gültigkeitsdatum einer mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Lehrberechtigung für Fluglehrer in das Flugbuch des Piloten eintragen oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen. Nach diesem Datum dürfen diese Piloten nur dann die mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.360 genügen.

(3) Inhabern nationaler Lizenzen für Ballone, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, bevor Anhang III (Teil-BFCL) Anwendung findet, ist es gestattet, ihre Rechte bis zum 8. April 2021 weiterhin auszuüben. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen in Teil-BFCL-Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse entsprechend den Festlegungen eines Umwandlungsberichts, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absätze 4 und 5 genügt, umwandeln.

(4) Einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die mit einer Lizenz nach Absatz 2 verbunden sind und von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-BFCL) erteilt wurden, bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Verlängerung oder bis zum 8. April 2021 gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Verlängerung dieser Tauglichkeitszeugnisse muss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) genügen.

Artikel 3c Anrechnung einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnenen Ausbildung 20

(1) In Bezug auf die Erteilung von Teil-BFCL-Lizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Anhang III (Teil-BFCL) gilt eine Ausbildung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnen wurde, als im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung, sofern die BPL spätestens am 8. April 2021 erteilt wird. In diesem Fall gilt Folgendes:

  1. Die auf Ballonen der Klasse der Heißluft-Luftschiffe begonnene BPL-Ausbildung, einschließlich der entsprechenden Prüfungen, kann auf diesen Ballonen abgeschlossen werden.
  2. Ausbildungsstunden, die auf anderen Ballonen der Heißluftballon-Klasse als der Gruppe A dieser Ballonklasse abgeschlossen wurden, werden für die Anforderung von Anhang III Punkt BFCL.130(b) vollständig angerechnet.

(2) Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnene Ausbildung wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-BFCL-Lizenzen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts angerechnet, der von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erstellt wurde.

(3) Der in Absatz 2 genannte Anrechnungsbericht muss eine Darlegung des Ausbildungsumfangs sowie Angaben dazu enthalten, für welche Anforderungen bezüglich Teil-BFCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, damit ihm eine Teil-BFCL-Lizenz erteilt werden kann. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, auf deren Grundlage die Ausbildung begonnen wurde.

Artikel 3d Ausbildungsorganisationen 20

(1) Organisationen, die Ausbildungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen nach Artikel 1 Absatz 1 anbieten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 10a genügen.

(2) Ausbildungsorganisationen nach Absatz 1, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VII (Teil-ORA) zugelassen wurden oder eine Erklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VIII (Teil-DTO) abgegeben haben, müssen ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls bis spätestens zum 8. April 2021 angepasst haben.

Artikel 4 Übergangsbestimmungen

Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen durch Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder gemäß den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts im Einklang mit Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erteilt wurden, bleiben bis zum 8. Oktober 2019 gültig.

Bis zum 8. Oktober 2019 sind alle Bezugnahmen in dieser Verordnung auf eine Erklärung auch als Bezugnahme auf die von Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 erteilten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen zu verstehen.

Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2018

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

3) Stellungnahme Nr. 01/2016 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 6. Januar 2016 für eine Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der europäischen Flugbetriebsvorschriften für Ballone.

4) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

5) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

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BegriffsbestimmungenAnhang I 20

[Teil-DEF]

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.

  1. "annehmbare Nachweisverfahren" (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;
  2. "alternative Nachweisverfahren" (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
  3. "verantwortlicher Pilot" (pilot-in-command): der Führer eines Ballons, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung der Fahrt beauftragt ist.
  4. "Besatzungsmitglied" (crew-member): eine Person, die von einem Betreiber mit der Durchführung von Aufgaben an Bord des Ballons bzw. in Fällen, in denen die Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Ballons stehen, am Boden beauftragt wurde;
  5. "Flugbesatzungsmitglied" (flight crew member): ein zugelassenes Besatzungsmitglied, das während der Flugdienstzeit mit für den Betrieb eines Luftfahrzeugs wesentlichen Aufgaben betraut wurde;
  6. "psychoaktive Substanzen" (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, mit Ausnahme von Kaffee und Tabak;
  7. "Unfall" (accident): ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons, das sich zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Füllens des Ballons und dem Zeitpunkt der vollständigen Entleerung des Ballons ereignet, wobei:
    1. eine Person tödliche oder schwere Verletzungen erleidet, weil sie sich im Ballon befand oder durch direkten Kontakt mit einem Teil des Ballons, einschließlich Teilen, die sich vom Ballon gelöst haben, ausgenommen jedoch Verletzungen, die eine natürliche Ursache haben oder die sie sich selbst zugefügt hat oder die ihr von einer anderen Person zugefügt worden sind;
    2. der Ballon einen Schaden oder ein Strukturversagen erlitten hat, weshalb seine strukturelle Festigkeit, die Fahrleistung oder die Fahreigenschaften beeinträchtigt und eine größere Reparatur oder ein Austausch der beschädigten Komponente erforderlich sind; oder
    3. der Ballon vermisst wird oder völlig unzugänglich ist;
  8. "Störung" (incident): ein Ereignis, bei dem es sich nicht um einen Unfall handelt, das mit dem Betrieb eines Ballons zusammenhängt und dessen sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;
  9. "schwere Störung" (serious incident): ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons, das sich zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Füllens des Ballons und dem Zeitpunkt der vollständigen Entleerung des Ballons ereignet, mit dem eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit verbunden war;
  10. "kritische Fahrtphasen" (critical phases of flight): der Startvorgang, die Landeanfahrt, die Fehlanfahrt, die Landung sowie etwaige andere Fahrtphasen, die der verantwortliche Pilot als kritisch für den sicheren Betrieb des Ballons erachtet;
  11. "Flughandbuch" (Aircraft Flight Manual, AFM): das Dokument, das die geltenden und genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen betreffend den Ballon enthält;
  12. a. "Flugzeit" (flight time): die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Korb vom Boden abhebt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt.
  13. "gefährliche Güter" (dangerous goods): Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind;
  14. "Gefahrgutvorschriften" (Technical Instructions): die von der ICAO im Dokument 9284-AN/905 veröffentlichte aktuell geltende Fassung der "Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air" (Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;
  15. "Einsatzort" (operating site): ein Ort, den der verantwortliche Pilot oder der Betreiber für Landung, Start oder Betrieb mit einer Außenlast auswählt;
  16. "Betanken" (refuelling): Nachfüllen von Kraftstoffzylindern oder Kraftstoffbehältern aus einer externen Quelle, ausgenommen der Austausch von Kraftstoffzylindern;
  17. "Nacht" (night): der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet;
  18. "spezialisierter Ballonbetrieb" (balloon specialised operation): jeder gewerbliche oder nichtgewerbliche Betrieb mit einem Ballon, dessen Hauptzweck nicht die Beförderung von Fahrgästen auf Aussichtsfahrten oder Erlebnisfahrten, sondern das Absetzen von Fallschirmspringern, das Ausklinken von Hängegleitern, die Durchführung von Schaufahrten, Wettbewerbsfahrten oder ähnlicher spezialisierter Tätigkeiten ist;
  19. a. "Ballonklasse" (class of balloons): eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der zur Aufrechterhaltung des Fluges verwendeten Auftriebsmittel;
  20. b. "Befähigungsüberprüfung" (proficiency check): der Nachweis der Befähigung zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
  21. "Nutzlast" ("traffic load"): die Gesamtmasse der Fahrgäste, des Gepäcks und mitgeführter Spezialausrüstung;
  22. "Ballonleermasse" (balloon empty mass): die durch Wägung des Ballons mit der gesamten im Flughandbuch festgelegten installierten Ausrüstung ermittelte Masse;
  23. "Wet-Lease-Vereinbarung" (wet lease agreement. Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Betreibern, nach der der Ballon unter der Verantwortung des Vermieters betrieben wird;
  24. "gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen" (commercial passenger ballooning, CPB): eine Form des gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit einem Ballon, bei dem die Fahrgäste auf Aussichtsfahrten oder Erlebnisfahrten gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen befördert werden;
  25. "Ballongruppe" (group of balloons): eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der Größe oder des Rauminhalts der Hülle;
  26. "praktische Prüfung" (skill test): der Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung oder die Verlängerung eines Rechts, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
  27. "Beurteilung der Kompetenz" (assessment of competence): der Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung;
  28. "Alleinflug" (solo flight): ein Flug, während der der Flugschüler alleiniger Insasse des Ballons ist;
  29. "Fesselaufstieg in Freiballonen" (tethered flight): eine Fahrt mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs mit einem festen Punkt verankert, mit Ausnahme einer Fessel, die möglicherweise als Teil des Startverfahrens verwendet wird.

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Flugbetrieb mit BallonenAnhang II 20

[Teil-BOP]

Teilabschnitt BAS
Grundlegende Anforderungen an den Betrieb

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

BOP.BAS.001 Geltungsbereich

Gemäß Artikel 3 sind in diesem Teilabschnitt die Anforderungen festgelegt, die ein Betreiber von Ballonen erfüllen muss, bei dem es sich nicht um den Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 handelt.

BOP.BAS.005 Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde ist die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, bzw. in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, der Ort, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat. Die Behörde unterliegt gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 den Anforderungen des Artikels 3 der genannten Verordnung.

BOP.BAS.010 Nachweis der Einhaltung 20

  1. Ein Betreiber muss nach Aufforderung durch die zuständige Behörde, die die fortlaufende Einhaltung durch den Betreiber nach Punkt ARO.GEN.300(a)(2) des Anhangs II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüft, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nachweisen.
  2. Der Betreiber hat diese Einhaltung anhand eines der folgenden Mittel nachzuweisen:
    1. annehmbare Nachweisverfahren (AMC);
    2. alternative Nachweisverfahren (AltMoC).

BOP.BAS.015 Einführungsfahrten

Einführungsfahrten müssen:

  1. nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführt werden und
  2. in Bezug auf ihre Sicherheit von einer Person beaufsichtigt werden, die von der Organisation benannt wurde, die die Einführungsfahrten durchführt.

BOP.BAS.020 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 20

Der Betreiber muss Folgendes umsetzen:

  1. Die von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ARO.GEN.135(c) des Anhangs II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
  2. Lufttüchtigkeitsanweisungen sowie andere obligatorische, von der Agentur nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebene Informationen.

BOP.BAS.025 Benennung als verantwortlicher Pilot 20

Der Betreiber muss einen verantwortlichen Piloten benennen, der nach Anhang III (Teil-BFCL) befähigt ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln.

BOP.BAS.030 Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

  1. Der verantwortliche Pilot:
    1. ist während des Ballonbetriebs für die Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen verantwortlich;
    2. ist für die Einleitung, Fortsetzung oder Beendigung einer Fahrt im Interesse der Sicherheit verantwortlich;
    3. hat die Einhaltung aller geltenden betrieblichen Verfahren und Klarlisten sicherzustellen;
    4. darf eine Fahrt nur beginnen, wenn er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass alle Betriebsbeschränkungen wie folgt erfüllt sind:
      1. der Ballon ist lufttüchtig;
      2. der Ballon ist ordnungsgemäß registriert,
      3. die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung der Fahrt erforderlich sind, befinden sich an Bord des Ballons und sind betriebsbereit;
      4. die Masse des Ballons erlaubt die Durchführung der Fahrt innerhalb der im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen;
      5. alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck sind ordnungsgemäß verladen und gesichert; und
      6. die im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen des Ballons werden zu keinem Zeitpunkt während der Fahrt überschritten;
    5. hat sicherzustellen, dass die Vorflugkontrolle gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 der Kommission 1 durchgeführt wurde;
    6. ist verantwortlich für die vor der Fahrt erfolgende Einweisung der Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken;
    7. ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, ausreichende Schutzkleidung tragen;
    8. hat sich zu vergewissern, dass die erforderliche Notausrüstung für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich ist;
    9. hat sicherzustellen, dass niemand an Bord oder in unmittelbarer Nähe des Ballons raucht;
    10. hat die Beförderung von Personen im Ballon abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen stehen, dass die Sicherheit des Ballons oder der darin beförderten Personen oder Sachen wahrscheinlich gefährdet wird;
    11. muss während der Fahrt jederzeit die Steuerung des Ballons innehaben, es sei denn, ein anderer Pilot übernimmt die Steuerung;
    12. hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen, soweit dies im Interesse der Sicherheit notwendig ist
    13. darf eine Fahrt nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen möglichen Einsatzort hinaus fortsetzen, wenn seine Dienstfähigkeit aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist;
    14. hat die Nutzungsdaten und alle bekannten oder vermuteten Mängel am Ballon bei Beendigung der Fahrt oder einer Serie von Fahrten im Bordbuch des Ballons aufzuzeichnen;
    15. hat bei einer schweren Störung oder einem Unfall mit dem Ballon die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, und die Notdienste des betreffenden Staates unverzüglich auf schnellstmögliche Weise zu benachrichtigen;
    16. hat bei einem widerrechtlichen Eingriff unverzüglich der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen und die von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der widerrechtliche Eingriff stattgefunden hat, benannte lokale Behörde zu unterrichten; und
    17. hat der zuständigen Flugverkehrsdienststelle unverzüglich aufgetretene gefährliche Wetter- oder Fahrtbedingungen zu melden, von denen anzunehmen ist, dass sie die Sicherheit anderer Luftfahrzeuge beeinträchtigen können.
  2. Der verantwortliche Pilot darf in einem Ballon nicht Dienst tun, wenn er sich in einer der folgenden Situationen befindet:
    1. wenn er aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich ist oder sich anderweitig unwohl fühlt;
    2. wenn geltende medizinische Anforderungen nicht erfüllt sind.
  3. Wenn am Ballonbetrieb Besatzungsmitglieder beteiligt sind, ist der verantwortliche Pilot verpflichtet:
    1. sicherzustellen, dass während kritischer Fahrtphasen oder wenn er dies für erforderlich erachtet, im Interesse der Sicherheit alle Besatzungsmitglieder auf ihren zugewiesenen Plätzen verbleiben und keine Tätigkeiten durchführen, die nicht für den sicheren Betrieb des Ballons erforderlich sind;
    2. eine Fahrt nicht zu beginnen, wenn ein Besatzungsmitglied aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich ist oder sich anderweitig unwohl fühlt;
    3. eine Fahrt nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen möglichen Einsatzort hinaus fortzusetzen, wenn die Dienstfähigkeit eines Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist; und
    4. sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.

BOP.BAS.035 Befugnisse des verantwortlichen Piloten

Der verantwortliche Pilot ist befugt:

  1. alle von ihm für die Gewährleistung der Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen als notwendig erachteten Anweisungen zu erteilen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; und
  2. das Einsteigen bzw. Verladen und die Beförderung von Personen oder Gepäck, die eine Gefahr für die Sicherheit des Ballons oder der an Bord befindlichen Personen oder Sachen darstellen können, zu verweigern.

BOP.BAS.040 Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder

  1. Jedes Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Aufgaben in Bezug auf den Betrieb des Ballons verantwortlich.
  2. Besatzungsmitglieder dürfen in einem Ballon nicht Dienst tun, wenn sie aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich sind oder sich anderweitig unwohl fühlen.
  3. Besatzungsmitglieder haben den verantwortlichen Piloten über Folgendes zu unterrichten:
    1. alle Fehler, Ausfälle, Funktionsstörungen und Mängel, von denen sie annehmen, dass sie sich auf die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Ballons einschließlich der Notsysteme auswirken können, und
    2. jede Störung.
  4. Jedes Flugbesatzungsmitglied, das Aufgaben für mehr als einen Betreiber ausführt:
    1. hat persönliche Aufzeichnungen über Flug- und gegebenenfalls Ruhezeiten zu führen und
    2. jedem Betreiber die erforderlichen Daten für die Planung von Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften vorzulegen.

BOP.BAS.045 Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren

  1. Der verantwortliche Pilot und alle übrigen Besatzungsmitglieder haben die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der Staaten, in denen der Flugbetrieb durchgeführt wird, einzuhalten.
  2. Der verantwortliche Pilot muss mit den Gesetzen, Vorschriften und Verfahren, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die Einsatzorte und die damit zusammenhängenden Flugsicherungseinrichtungen gelten, vertraut sein.

BOP.BAS.050 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

  1. Auf jeder Fahrt sind alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen:
    1. die Betriebsgrenzen, die normalen, die außergewöhnlichen und die Notverfahren sowie andere einschlägige Informationen zu den Betriebseigenschaften des Ballons;
    2. Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan), wenn dies nach Abschnitt 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 923/2012 der Kommission 2 vorgeschrieben ist;
    3. aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für das Gebiet der vorgesehenen Fahrt.
  2. Auf jeder Fahrt sind alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen oder im Rückholfahrzeug aufzubewahren:
    1. der Eintragungsschein;
    2. das Lufttüchtigkeitszeugnis, einschließlich der Anhänge;
    3. das Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e);
    4. die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle, wenn der Ballon mit einer Funkkommunikationsausrüstung gemäß BOP.BAS.355 Buchstabe a ausgestattet ist;
    5. der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine,
    6. das Bordbuch des Ballons oder gleichwertige(s) Dokument(e);
    7. sonstige Unterlagen, die zur Fahrt gehören oder von dem Staat/den Staaten, die von der Fahrt betroffen sind, verlangt werden.
  3. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen.

BOP.BAS.055 Gefährliche Güter

  1. Die Beförderung gefährlicher Güter an Bord des Ballons hat gemäß den Anforderungen des Anhangs 18 des Übereinkommens von Chicago, zuletzt geändert und erweitert durch die Gefahrgutvorschriften, zu erfolgen.
  2. Der verantwortliche Pilot hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass gefährliche Güter versehentlich an Bord des Ballons gebracht werden.
  3. Angemessene Mengen von Gegenständen und Stoffen, die ansonsten als gefährliche Güter eingestuft würden und die zur Förderung der Flugsicherheit genutzt werden, gelten als zugelassen gemäß Teil 1 Nummer 2.2.1 Buchstabe a der Gefahrgutvorschriften, wenn das Mitführen an Bord empfehlenswert ist, um ihre rechtzeitige Verfügbarkeit für betriebliche Zwecke sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Gegenstände und Stoffe im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt befördert werden müssen oder verwendet werden sollen. Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass diese Gegenstände und Stoffe so verpackt und an Bord gebracht werden, dass Risiken für Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und den Ballon während des Betriebs auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
  4. Der verantwortliche Pilot oder, wenn der verantwortliche Pilot dienstunfähig ist, der Betreiber hat alle Gefahrgutunfälle oder -zwischenfälle unverzüglich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, den Notdiensten dieses Staates und jeder anderen von diesem Staat benannten Behörde und der zuständigen Behörde zu melden.

BOP.BAS.060 Freisetzen gefährlicher Güter

  1. Der verantwortliche Pilot darf gefährliche Güter nicht freisetzen, wenn der Ballon über dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen im Freien betrieben wird.
  2. Ungeachtet Buchstabe a dürfen Fallschirmspringer den Ballon zum Zweck von Schausprüngen über diesen dicht besiedelten Gebieten oder diesen Menschenansammlungen im Freien verlassen und dabei Rauchsignalerzeuger tragen, sofern diese für diesen Verwendungszweck hergestellt wurden.

BOP.BAS.065 Bordbuch des Ballons

Einzelheiten des Ballons, der Besatzung und der Fahrt sind für jede Fahrt oder jede Serie von Fahrten im Bordbuch des Ballons oder einem gleichwertigen Dokument aufzuzeichnen.

Abschnitt 2
Betriebsverfahren

BOP.BAS.100 Benutzung von Einsatzorten

Der verantwortliche Pilot darf für die Benutzung nur Einsatzorte auswählen, die für die eingesetzten Ballonmuster und den vorgesehenen Betrieb geeignet sind.

BOP.BAS.105 Lärmminderungsverfahren

Der verantwortliche Pilot hat Betriebsverfahren zu berücksichtigen, um die Auswirkungen der Geräusche des Brennersystems auf ein Mindestmaß zu begrenzen, während gleichzeitig gewährleistet wird, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat.

BOP.BAS.110 Kraftstoffmenge, Ballastmenge und Planung

Der verantwortliche Pilot darf eine Fahrt nur beginnen, wenn die Kraftstoffreserve oder der Ballast an Bord des Ballons für eine sichere Landung ausreichen.

BOP.BAS.115 Unterweisung der Fahrgäste

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass die Fahrgäste vor oder wenn nötig während der Fahrt Unterweisungen über die normalen, die außergewöhnlichen und die Notverfahren erhalten.

BOP.BAS.120 Beförderung besonderer Kategorien von Fahrgästen

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass Personen, die bei der Beförderung an Bord eines Ballons besonderer Bedingungen, Unterstützung oder Geräte bedürfen, unter Bedingungen befördert werden, die die Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen gewährleisten.

BOP.BAS.125 ATS-Flugplanabgabe

  1. Wurde kein ATS-Flugplan übermittelt, weil er gemäß SERA.4001 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht erforderlich ist, hat der verantwortliche Pilot geeignete Informationen zu übermitteln, um gegebenenfalls die Einschaltung des Flugalarmdienstes zu ermöglichen.
  2. Erfolgt der Betrieb an einem Einsatzort, an dem eine ATS-Flugplanabgabe nicht möglich ist, obwohl dies gemäß SERA.4001 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschrieben ist, hat der verantwortliche Pilot den ATS-Flugplan nach dem Start zu übermitteln.

BOP.BAS.130 Fahrtvorbereitung

Vor Beginn einer Fahrt hat sich der verantwortliche Pilot mit allen verfügbaren und für die vorgesehene Fahrt angemessenen meteorologischen Informationen und Luftfahrtinformationen vertraut zu machen. Dies umfasst:

  1. das Studium der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen und
  2. die Planung einer alternativen Vorgehensweise zur Vorbereitung auf den möglichen Fall, dass die Fahrt nicht wie geplant abgeschlossen werden kann.

BOP.BAS.135 Rauchen an Bord

Das Rauchen an Bord eines Ballons während jeder Phase der Ballonfahrt oder in unmittelbarer Nähe des Ballons ist untersagt.

BOP.BAS.140 Beförderung und Verwendung von Waffen

  1. Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass keine Person an Bord des Ballons eine Waffe mit sich führt oder verwendet.
  2. Abweichend von Buchstabe a kann der verantwortliche Pilot die Beförderung und Verwendung von Waffen an Bord des Ballons gestatten, wenn dies für die Sicherheit der Besatzungsmitglieder oder der Fahrgäste erforderlich ist. In solchen Fällen hat der verantwortliche Pilot sicherzustellen, dass die Waffen gesichert sind, wenn sie nicht eingesetzt werden.

BOP.BAS.145 Wetterbedingungen

Der verantwortliche Pilot darf eine Fahrt nach Sichtflugegeln nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass die Wetterbedingungen auf der Strecke und am beabsichtigten Bestimmungsort zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Nutzung

  1. bei oder über den entsprechenden VFR-Betriebsmindestbedingungen liegen und
  2. innerhalb der im Flughandbuch (AFM) angegebenen meteorologischen Grenzen liegen.

BOP.BAS.150 Bedingungen für den Start

Der verantwortliche Pilot hat sich vor Beginn des Starts des Ballons zu vergewissern, dass nach den aktuellen verfügbaren Informationen das Wetter am Einsatzort einen sicheren Start und eine sichere Abfahrt erlaubt.

BOP.BAS.155 Landeanfahrt und Landebedingungen

Außer in Notsituationen hat der verantwortliche Pilot sich vor Beginn der Landeanfahrt des Ballons zu vergewissern, dass nach den aktuellen verfügbaren Informationen die Bedingungen am Einsatzort eine sichere Landeanfahrt und Landung erlauben.

BOP.BAS.160 Simulation von Zuständen während der Fahrt

  1. Der verantwortliche Pilot darf bei der Beförderung von Personen keine Situationen simulieren, die die Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen erfordern.
  2. Abweichend von Buchstabe a kann der verantwortliche Pilot während des nicht gewerblichen Betriebs des Ballons, bei der Durchführung von Schulungsfahrten mit Flugschülern oder mit Fahrgästen Situationen simulieren, sofern die Fahrgäste ordnungsgemäß im Voraus informiert wurden und der Simulation zugestimmt haben.

BOP.BAS.165 Kraftstoffmanagement während der Fahrt

Der verantwortliche Pilot hat während der Fahrt in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die zur Verfügung stehende Kraftstoffmenge oder die verbleibende Ballastmenge während der gesamten Fahrt nicht geringer ist als die zum Abschluss der vorgesehenen Fahrt erforderliche und als Reserve für die Landung vorgesehene Kraftstoff- oder Ballastmenge.

BOP.BAS.170 Betanken, während sich Personen an Bord befinden

  1. Die Betankung von Ballonen darf nicht durchgeführt werden, wenn sich Personen an Bord befinden.
  2. Abweichend von Buchstabe a darf die Betankung des Motors von Heißluft-Luftschiffen durchgeführt werden, wenn sich der verantwortliche Pilot an Bord befindet.

BOP.BAS.175 Verwendung eines Rückhaltesystems

Ist gemäß BOP.BAS.320 ein Rückhaltesystem vorgeschrieben, hat der verantwortliche Pilot das System zumindest während der Landung anzulegen.

BOP.BAS.180 Gebrauch von Zusatzsauerstoff

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass

  1. alle Besatzungsmitglieder, die für den sicheren Betrieb des Ballons wesentliche Aufgaben wahrnehmen, ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen, wenn er feststellt, dass ein Mangel an Sauerstoff bei der beabsichtigten Fahrthöhe die Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder einschränken könnte; und
  2. Zusatzsauerstoff für die Fahrgäste zur Verfügung steht, wenn diese durch einen Mangel an Sauerstoff beeinträchtigt werden könnten.

BOP.BAS.185 Betriebsbeschränkungen bei Nacht

  1. Heißluftballone:
    1. Landungen in der Nacht sind außer in Notfällen untersagt; und
    2. dürfen nachts starten, wenn sie ausreichend Kraftstoff oder Ballast mitführen, um tagsüber landen zu können.
  2. Gasballone und mit Heißluft und Gas betriebene Ballone:
    1. Landungen in der Nacht sind außer in Notfällen oder als vorsorgliche Landung untersagt; und
    2. dürfen nachts starten, wenn sie ausreichend Kraftstoff oder Ballast mitführen, um tagsüber landen zu können.
  3. Heißluft-Luftschiffe sind gemäß den für sie genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen für Fahrten nach Sichtflugregeln bei Nacht zu betreiben.

BOP.BAS.190 Spezialisierter Ballonbetrieb - Risikobewertung und Klarliste

  1. Vor Beginn des spezialisierten Ballonbetriebs hat der verantwortliche Pilot eine Risikobewertung durchzuführen und die Komplexität der Tätigkeit zu bewerten, um die mit dem vorgesehenen Ballonbetrieb verbundenen Gefahren und Risiken zu ermitteln, und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.
  2. Spezialisierter Ballonbetrieb ist gemäß einer Klarliste durchzuführen. Der verantwortliche Pilot hat diese Klarliste auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der in diesem Teilabschnitt aufgeführten Anforderungen festzulegen und sicherzustellen, dass sie für die spezialisierte Tätigkeit und den verwendeten Ballon geeignet ist. Die Klarliste muss auf jeder Fahrt für den verantwortlichen Piloten und andere Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sein, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
  3. Der verantwortliche Pilot hat die Klarliste regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, um der Risikobewertung Rechnung zu tragen.

Abschnitt 3
Fahrleistung und Betriebsgrenzen

BOP.BAS.200 Betriebsgrenzen

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass der Ballon während jeder Betriebsphase keine der im Flughandbuch oder gleichwertigen Dokumenten festgelegten Betriebsgrenzen überschreitet.

BOP.BAS.205 Wägung

  1. Die Wägung des Ballons ist entweder vom Hersteller des Ballons oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorzunehmen.
  2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse des Ballons vor seiner ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurde. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Der Ballon ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen oder Reparaturen auf die Masse nicht bekannt sind.

BOP.BAS.210 Fahrleistung - Allgemeines

Der verantwortliche Pilot darf den Ballon nur betreiben, wenn die Fahrleistung des Ballons für die Einhaltung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Anforderungen und sonstiger für die Fahrt, die benutzten Lufträume oder Einsatzorte geltender Beschränkungen ausreichend ist, wobei sicherzustellen ist, dass die neueste verfügbare Ausgabe der Diagramme und Karten verwendet wird.

Abschnitt 4
Instrumente und Ausrüstungen

BOP.BAS.300 Instrumente und Ausrüstungen - Allgemeines 20

  1. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen sein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. sie dienen der Einhaltung von BOP.BAS.355 und BOP.BAS.360;
    2. sie sind dauerhaft im Ballon eingebaut.
  2. Abweichend von Buchstabe a bedürfen alle folgenden Instrumente oder Ausrüstungen, sofern sie in diesem Abschnitt vorgeschrieben sind, keiner Zulassung:
    1. wenn sie von der Flugbesatzung zur Feststellung des Flugwegs verwendet werden;
    2. Taschenlampen;
    3. genau gehende Uhr;
    4. Bordapotheke;
    5. Überlebensausrüstung und Signalmittel;
    6. Ergänzende Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen;
    7. alternative Zündquelle;
    8. Feuerlöschdecke oder feuerfeste Abdeckung;
    9. Handfeuerlöscher;
    10. Landehilfeleine;
    11. Messer.
  3. Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Abschnitt vorgeschrieben sind, und sonstige Ausrüstungen, die nicht gemäß diesem Anhang erforderlich sind, aber an Bord des Ballons mitgeführt werden, müssen die zwei folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Die von diesen Instrumenten oder Ausrüstungen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung der grundlegenden Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 verwendet werden.
    2. Die Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Ballons auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.
  4. Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem sich das Flugbesatzungsmitglied befindet, das diese benutzen muss, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein.
  5. Die erforderliche Notausrüstung muss für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich sein.

BOP.BAS.305 Für die Fahrt mindestens erforderliche Instrumente und Ausrüstung

Eine Fahrt darf nicht begonnen werden, wenn Instrumente oder Ausrüstung des Ballons, die für die vorgesehene Fahrt erforderlich sind, fehlen, nicht betriebsbereit sind oder nicht die erforderlichen Funktionen erfüllen.

BOP.BAS.310 Ballonbeleuchtung

Ballone, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:

  1. einer Zusammenstoßwarnlichtanlage;
  2. einer Möglichkeit, eine angemessene Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Ballons wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen zu schaffen;
  3. einer Taschenlampe.

BOP.BAS.315 Fahrt- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

Ballone, die nach Sichtflugregeln am Tag betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgestattet sein:

  1. einer Einrichtung zur Anzeige der Driftrichtung;
  2. einer Einrichtung zur Messung und Anzeige:
    1. der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden;
    2. der Vertikalgeschwindigkeit, soweit im Flughandbuch vorgeschrieben; und
    3. der Druckhöhe, wenn im Flughandbuch vorgeschrieben und die Luftraumanforderungen dies erfordern oder wenn die Höhe für die Sauerstoffverwendung bekannt sein muss.

BOP.BAS.320 Rückhaltesysteme

Ballone müssen mit einem Rückhaltesystem für den verantwortlichen Piloten ausgerüstet sein, wenn der Ballon folgendermaßen ausgestattet ist:

  1. mit einem getrennten Abteil für den verantwortlichen Piloten;
  2. mit einem Drehventil/mit Drehventilen.

BOP.BAS.325 Zusatzsauerstoff

Ballone, die betrieben werden, wenn gemäß BOP.BAS.180 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können.

BOP.BAS.330 Bordapotheke

  1. Ballone müssen mit einer Bordapotheke ausgerüstet sein.
  2. Die Bordapotheke muss
    1. leicht zugänglich sein; und
    2. darf das Verfallsdatum nicht überschritten haben.

BOP.BAS.335 Handfeuerlöscher

Ballone, ausgenommen Gasballone, müssen mit mindestens einem Handfeuerlöscher ausgerüstet sein.

BOP.BAS.340 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Fahrten über Wasser

Der verantwortliche Pilot eines Ballons, der über Wasser betrieben wird, hat vor Beginn der Fahrt die Risiken für das Überleben der im Ballon beförderten Personen im Fall einer Notwasserung zu ermitteln. In Anbetracht dieser Risiken hat er zu prüfen, ob das Mitführen von Überlebensausrüstung und Signalmitteln erforderlich ist.

BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes

Ballone, die über Gebieten betrieben werden, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Überlebensausrüstung und Signalmitteln entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.

BOP.BAS.350 Sonstige Ausrüstung

  1. Ballone müssen mit Schutzhandschuhen für jedes Besatzungsmitglied ausgestattet sein.
  2. Mit Heißluft und Gas betriebene Ballone, Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:
    1. einer alternativen und unabhängigen Zündquelle;
    2. einer Einrichtung zur Messung und Anzeige der Kraftstoffmenge;
    3. einer Feuerlöschdecke oder feuerfesten Abdeckung;
    4. einer Landehilfeleine von mindestens 25 m Länge.
  3. Gasballone müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:
    1. einem Messer;
    2. einem Schleppseil von mindestens 20 m Länge aus Naturfasern oder aus einem Material, das elektrostatische Aufladungen ableitet.

BOP.BAS.355 Funkkommunikationsausrüstung

  1. Ballone müssen über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, die die gemäß Anlage 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls die Fahrt im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands vorgeschriebene Kommunikation ermöglicht.
  2. Die Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Notfrequenz der Luftfahrt 121,5 MHz ermöglichen.

BOP.BAS.360 Transponder

Ballone müssen über einen Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen gemäß SERA.6005 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls die Fahrt im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands verfügen.

Teilabschnitt ADD
Zusätzliche Anforderungen beim gewerblichen Betrieb

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an Organisationen

BOP.ADD.001 Geltungsbereich

Gemäß Artikel 3 sind in diesem Teilabschnitt die Anforderungen festgelegt, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführende Betreiber, bei denen es sich nicht um Betreiber im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz handelt, zusätzlich zu den Anforderungen des Teilabschnitts BAS erfüllen müssen.

BOP.ADD.005 Verantwortlichkeiten des Betreibers 20

  1. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der Ballon gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139, den Anforderungen dieses Teilabschnitts und gemäß seiner Erklärung betrieben wird.
  2. Jede Fahrt ist entsprechend den Bestimmungen des Betriebshandbuchs durchzuführen.
  3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Ballon so ausgerüstet ist und alle Besatzungsmitglieder so qualifiziert sind, wie es das jeweilige Einsatzgebiet und die jeweilige Betriebsart erfordern.
  4. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die für den Flugbetrieb eingesetzt oder direkt daran beteiligt sind, sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. sie sind ordnungsgemäß ausgebildet und unterwiesen worden;
    2. sie sind sich der geltenden Vorschriften und Verfahren bewusst, die für ihre speziellen Aufgaben von Bedeutung sind;
    3. sie haben ihre Fähigkeiten in ihren speziellen Aufgaben nachgewiesen;
    4. sie sind sich ihrer Verantwortlichkeiten und der Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf den gesamten Betrieb bewusst.
  5. Der Betreiber hat Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb eines jeden Ballonmusters festzulegen, einschließlich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder für jede Art von Betrieb. In diesen Verfahren und Anweisungen darf von einem Besatzungsmitglied keine Tätigkeit während kritischer Fahrtphasen verlangt werden, die nicht für den sicheren Betrieb des Ballons erforderlich sind.
  6. Der Betreiber hat Vorkehrungen für die Beaufsichtigung der Besatzungsmitglieder und des mit dem Betrieb des Ballons befassten Personals durch Personen zu treffen, die über ausreichend Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um die Erfüllung der im Betriebshandbuch festgelegten Standards sicherzustellen.
  7. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder und mit dem Betrieb des Ballons befassten Personen auf die Einhaltung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren der Staaten, in denen der Betrieb des Ballons durchgeführt wird, hingewiesen werden.
  8. Der Betreiber hat Flugplanungsverfahren für die sichere Durchführung der Fahrt auf der Grundlage von Erwägungen bezüglich der Ballonleistung, anderweitiger Betriebsbeschränkungen und der einschlägigen voraussichtlichen Bedingungen auf der Strecke und an den betreffenden Einsatzorten festzulegen. Diese Verfahren sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.

BOP.ADD.010 Angabe alternativer Nachweisverfahren

Der Betreiber hat bei der Abgabe der Erklärung gemäß BOP.ADD.100 der zuständigen Behörde die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) vorzulegen, wenn er beabsichtigt, alternative Nachweisverfahren für den Nachweis der Einhaltung der Anforderung gemäß BOP.BAS.010 zu verwenden. Diese Liste muss Verweise auf die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) enthalten, die sie ersetzen, sofern die Agentur entsprechende AMC festgelegt hat.

BOP.ADD.015 Zugang 20

  1. Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung muss der Betreiber allen von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Personen jederzeit Zugang zu allen Anlagen, Ballonen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Tätigkeit des Betreibers relevantem Material, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, gewähren, unabhängig davon, ob die Tätigkeit extern vergeben wurde oder nicht.
  2. Zugang zu dem Ballon muss im Falle der gewerblichen Beförderung von Fahrgästen mit Ballons die Möglichkeit des Betretens des Ballons und der Anwesenheit während des Flugbetriebs einschließen, es sei denn, dadurch würde die Fahrt gefährdet.

BOP.ADD.020 Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde gemäß ARO.GEN.350 und ARO.GEN.355 und ARO.GEN.360 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hat der Betreiber:

  1. der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen;
  2. einen Abhilfeplan zu erstellen;
  3. zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der von dieser Behörde festgelegten Frist gemäß ARO.GEN.350 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 die Umsetzung dieses Abhilfeplans nachzuweisen.

BOP.ADD.025 Meldung von Ereignissen

  1. Der Betreiber hat im Rahmen seines Managementsystems ein System zur Meldung von Ereignissen zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 einzurichten.
  2. Unbeschadet Buchstabe a hat der Betreiber der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Konstruktion des Ballons verantwortlich ist, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 festgelegten Daten hinweisen, und jedes sonstige Ereignis, bei dem es sich um eine Störung, nicht jedoch um einen Unfall oder eine schwere Störung handelt, zu melden.
  3. Der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 durch den verantwortlichen Piloten, jedes andere Besatzungsmitglied und sein gesamtes Personal in Bezug auf eine schwerwiegende Störung oder einen Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons sicherzustellen.

BOP.ADD.030 Managementsystem

  1. Der Betreiber hat ein Managementsystem zu erstellen, einzuführen und zu pflegen, das alles Folgende umfasst:
    1. klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation des Betreibers, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;
    2. eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze des Betreibers bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsgrundsätze bezeichnet;
    3. eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten des Betreibers verbundenen Gefahren für die Flugsicherheit, der Bewertung dieser Gefahren und des Umgangs mit den damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen, um diese Risiken erforderlichenfalls zu senken, sowie der Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;
    4. Schulung und Befähigung des Personals zur Durchführung seiner Aufgaben;
    5. Dokumentation aller wichtigen Verfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation;
    6. eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Anhang. Diese Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein System zur Rückmeldung der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter des Betreibers, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;
    7. die Verfahren, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sicherzustellen.
  2. Das Managementsystem muss der Größe des Betreibers sowie Art und Komplexität seiner Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind.

BOP.ADD.035 Extern vergebene Tätigkeiten 20

Bei der externen Vergabe von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ist der Betreiber dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation die Tätigkeit gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen dieser Verordnung ausführt. Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der Einhaltung dieser Anforderungen überzeugen zu können.

BOP.ADD.040 Anforderungen an das Personal 20

  1. Der Betreiber muss einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeiten finanziert und gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.
  2. Der Betreiber muss:
    1. die Verantwortlichkeit seines Personals für alle auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten festlegen;
    2. über ausreichend qualifiziertes Personal für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Tätigkeiten verfügen; und
    3. geeignete Aufzeichnungen über Erfahrung, Qualifikation und Schulung des Personals führen.
  3. Der Betreiber hat eine oder mehrere Personen zu benennen, die für die Verwaltung von und Aufsicht über die folgenden Bereiche verantwortlich sind:
    1. Flugbetrieb,
    2. Bodenbetrieb,
    3. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

BOP.ADD.045 Anforderungen an die Einrichtungen 20

Der Betreiber muss über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, alle Aufgaben und Tätigkeiten, die zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind, zu verwalten und durchzuführen.

Abschnitt 2
Erklärung, Lufttüchtigkeit sowie Ver- und Anmieten mit und ohne Besatzung (Wet Lease und Dry Lease)

BOP.ADD.100 Erklärung 20

  1. In der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 muss der Betreiber bestätigen, dass er die grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird.
  2. Der Betreiber hat in die Erklärung folgende Angaben aufzunehmen:
    1. Name des Betreibers;
    2. Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat;
    3. Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters des Betreibers;
    4. Beginn des gewerblichen Betriebs und gegebenenfalls Datum, zu dem die Änderung des bestehenden gewerblichen Betriebs ín Kraft tritt;
    5. für alle im gewerblichen Betrieb verwendeten Ballone das Ballonmuster, das Eintragungskennzeichen, die Hauptbasis, die Art des Betriebs und das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
  3. Erforderlichenfalls hat der Betreiber der Erklärung die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) nach Maßgabe von BOP.ADD.010 beizufügen.
  4. Bei Abgabe der Erklärung hat der Betreiber das Formular in der Anlage zu diesem Anhang zu verwenden.

BOP.ADD.105 Änderungen der Erklärung und Einstellung des gewerblichen Betriebs 20

  1. Der Betreiber muss die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der Umstände unterrichten, die Auswirkungen auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung hat, wie gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung in Bezug auf die Informationen nach Punkt BOP.ADD.100(b) und die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) nach Punkt BOP.ADD.100(c), die in dieser Erklärung oder in deren Anhang aufgeführt sind.
  2. Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er keinen gewerblichen Ballonbetrieb mehr durchführt.

BOP.ADD.110 Lufttüchtigkeitsanforderungen

Ballone müssen über ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen bzw., im Falle eines in einem Drittland eingetragenen Ballons, entweder einer Wet-Lease-Vereinbarung oder Dry-Lease-Vereinbarung gemäß BOP.ADD.115 unterliegen.

BOP.ADD.115 Ver- und Anmieten mit und ohne Besatzung (Wet Lease und Dry Lease) eines in einem Drittland eingetragenen Ballons 20

  1. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über jede Wet-Lease- oder Dry-Lease-Vereinbarung für einen in einem Drittland eingetragenen Ballon zu unterrichten.
  2. Unterliegt ein in einem Drittland eingetragener Ballon einer Wet-Lease-Vereinbarung, hat der Betreiber sicherzustellen, dass das Maß an Sicherheit, das sich aus der Anwendung der Sicherheitsstandards in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und den Flugbetrieb ergibt, denen der Drittlandsbetreiber des Ballons unterliegt, jenem zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Anwendung der Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und der vorliegenden Verordnung ergibt.
  3. Unterliegt ein in einem Drittland eingetragener Ballon einer Dry-Lease-Vereinbarung, so muss der Betreiber dieses Ballons die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Anhänge II und V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen.

Abschnitt 3
Handbücher und Aufzeichnungen

BOP.ADD.200 Betriebshandbuch

  1. Der Betreiber hat ein Betriebshandbuch zu erstellen.
  2. Der Inhalt des Betriebshandbuchs muss die Anforderungen dieses Anhangs widerspiegeln und darf den Angaben in der Erklärung des Betreibers nicht zuwiderlaufen.
  3. Das Betriebshandbuch darf in mehreren Teilen erstellt werden.
  4. Das gesamte Personal des Betreibers muss einfachen Zugang zu denjenigen Teilen des Betriebshandbuchs haben, die seine jeweiligen Aufgaben betreffen.
  5. Das Betriebshandbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Das gesamte Personal des Betreibers ist auf Änderungen des Betriebshandbuchs hinzuweisen, die seine jeweiligen Aufgaben betreffen.
  6. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Informationen, die als Grundlage für den Inhalt des Betriebshandbuchs dienen, und alle Änderungen hieran im Betriebshandbuch korrekt wiedergegeben werden.
  7. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Betriebshandbuchs verfasst sind, die seine jeweiligen Aufgaben betreffen, verstehen kann. Der Inhalt des Betriebshandbuchs ist so darzubieten, dass es ohne Schwierigkeiten benutzt werden kann.

BOP.ADD.205 Führung von Aufzeichnungen

  1. Der Betreiber hat ein Aufzeichnungssystem einzurichten, das die angemessene Aufbewahrung und verlässliche Rückverfolgbarkeit seiner Tätigkeiten ermöglicht.
  2. Das Format der Aufzeichnungen ist in den Verfahren oder Handbüchern des Betreibers festzulegen.

Abschnitt 4
Flugbesatzung

BOP.ADD.300 Zusammensetzung der Flugbesatzung 20

  1. Die Zusammensetzung der Flugbesatzung muss mindestens den Vorschriften im Flughandbuch oder den vorgeschriebenen Betriebsgrenzen des Ballons entsprechen.
  2. Die Flugbesatzung ist durch weitere Flugbesatzungsmitglieder zu verstärken, wenn dies aufgrund der Betriebsart erforderlich ist. Die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder darf die im Betriebshandbuch festgelegte Anzahl nicht unterschreiten.
  3. Alle Flugbesatzungsmitglieder müssen Inhaber einer Lizenz und von Berechtigungen sein, die nach Anhang III dieser Verordnung erteilt bzw. anerkannt wurden und den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind.
  4. Flugbesatzungsmitglieder können während der Fahrt von ihren Aufgaben in der Steuerung des Ballons durch ein anderes, ausreichend qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden.
  5. Nimmt der Betreiber die Dienste von Flugbesatzungsmitgliedern in Anspruch, die auf freiberuflicher oder Teilzeitbasis arbeiten, muss er überprüfen, ob alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. die Anforderungen dieses Teilabschnitts,
    2. Anhang III dieser Verordnung einschließlich der Anforderungen bezüglich fortlaufender Flugerfahrung,
    3. alle Bestimmungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem Mitglied der Flugbesatzung für andere Betreiber erbracht werden.die von dem Mitglied der Flugbesatzung für andere Betreiber erbracht werden.

BOP.ADD.305 Benennung als verantwortlicher Pilot 20

  1. Der Betreiber muss einen Ballonpiloten aus der Flugbesatzung als verantwortlichen Piloten benennen.
  2. Der Betreiber darf nur einen Piloten als verantwortlichen Piloten benennen, der
    1. nach Anhang III qualifiziert ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln;
    2. über das im Betriebshandbuch festgelegte Mindestmaß an Erfahrung und
    3. über angemessene Kenntnisse des zu befliegenden Bereichs verfügt.

BOP.ADD.310 Durchführung von Schulungen und Überprüfungen 20

Sämtliche nach Punkt BOP.ADD.315 vorgeschriebenen Schulungen und Überprüfungen der Flugbesatzungsmitglieder müssen wie folgt durchgeführt werden:

  1. Gemäß den vom Betreiber im Betriebshandbuch festgelegten Schulungsprogrammen und Lehrplänen,
  2. von entsprechend qualifizierten Personen und, soweit es die Flugausbildung und Überprüfungen betrifft, von nach Anhang III qualifizierten Personen.

BOP.ADD.315 Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen

  1. Alle Flugbesatzungsmitglieder haben eine alle zwei Jahre wiederkehrende Fahrt- und Bodenschulung für die Ballonklasse, auf der sie eingesetzt werden, zu absolvieren, wozu auch eine Schulung bezüglich der Unterbringung und des Gebrauchs der Bord-, Notfall- und Sicherheitsausrüstung gehören muss.
  2. Alle Flugbesatzungsmitglieder haben Befähigungsüberprüfungen zum Nachweis ihrer Fähigkeit zur Durchführung der normalen Verfahren, außergewöhnlichen Verfahren und Notfallverfahren zu absolvieren, die die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit den spezifischen Aufgaben gemäß dem Betriebshandbuch abdecken. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen sollten Besatzungsmitglieder, die Flugbetrieb nach Sichtflugregeln in der Nacht durchführen, gebührend berücksichtigt werden.
  3. Die Befähigungsüberprüfung ist für 24 Kalendermonate gültig, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Überprüfung durchgeführt wurde, oder in dem Fall, dass die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Monate des Gültigkeitszeitraums der vorhergehenden Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird, ab dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung.

Abschnitt 5
Allgemeine Anforderungen an den Flugbetrieb

BOP.ADD.400 Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

Der verantwortliche Pilot muss die beiden folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. die einschlägigen Anforderungen des Systems zur Meldung von Ereignissen des Betreibers gemäß BOP.ADD.025;
  2. alle Bestimmungen über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat.

BOP.ADD.405 Befugnisse des verantwortlichen Piloten

Ungeachtet BOP.BAS.035 hat der Betreiber alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle im Ballon beförderten Personen den vom verantwortlichen Piloten zur Gewährleistung der Sicherheit des Ballons sowie der darin beförderten Personen und Sachen oder von Personen und Sachen am Boden rechtmäßig erteilten Anweisungen Folge leisten.

BOP.ADD.410 Zusätzliches Ballonbesatzungsmitglied

Wenn ein Ballon mehr als 19 Fahrgäste befördert, muss zusätzlich zu der gemäß BOP.ADD.300 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Flugbesatzung mindestens ein weiteres Besatzungsmitglied an Bord sein, um die Fahrgäste bei einem Notfall zu unterstützen. Dieses zusätzliche Besatzungsmitglied muss über entsprechende Erfahrung verfügen und entsprechend geschult sein.

BOP.ADD.415 Eignung in Bezug auf Tieftauchgänge und Blutspenden

Besatzungsmitglieder dürfen keinen Dienst im Ballon ausüben, wenn ihre Tauglichkeit nach einem Tieftauchgang oder einer Blutspende beeinträchtigt sein könnte.

BOP.ADD.420 Gemeinsame Sprache

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.

BOP.ADD.425 Psychoaktive Substanzen

Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person einen Ballon betritt oder sich dort aufhält, wenn sie in einem Maße unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht, dass mit Wahrscheinlichkeit die Sicherheit des Ballons oder der darin beförderten Personen und Sachen oder von Personen und Sachen am Boden durch die Anwesenheit dieser Person gefährdet ist.

BOP.ADD.430 Gefährdung

Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig eine Handlung vornimmt oder unterlässt, die eine der folgenden Auswirkungen hat:

  1. ein Ballon oder eine darin befindliche Person oder eine Person am Boden wird gefährdet;
  2. eine von dem Ballon ausgehende Gefährdung von Personen oder Sachen wird verursacht oder zugelassen.

BOP.ADD.435 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

  1. Alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen sind während jeder Fahrt im Original oder in Kopien mitzuführen:
    1. Die Erklärung des Betreibers;
    2. Informationen über Such- und Rettungsdienste für den Bereich der beabsichtigten Fahrt,
    3. Flugdurchführungsplan.
  2. Alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen sind im Original an einem sicheren Ort, nicht im Ballon während der Fahrt, aufzubewahren:
    1. die Dokumente, Handbücher und Unterlagen gemäß Buchstabe a, wenn Kopien davon während einer Fahrt an Bord des Ballons mitgeführt werden;
    2. die gültigen Teile des Betriebshandbuchs und/oder der Standardbetriebsverfahren (Standard Operating Procedures), die für die jeweiligen Aufgaben von Besatzungsmitgliedern relevant sind; diese müssen leicht zugänglich sein;
    3. Fahrgastlisten, wenn Fahrgäste befördert werden;
    4. die Unterlagen zur Masse gemäß BOP.ADD.600 Buchstabe c.
  3. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen.

BOP.ADD.440 Gefährliche Güter

Der Betreiber hat:

  1. Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass gefährliche Güter versehentlich an Bord des Ballons mitgeführt werden; und
  2. den Besatzungsmitgliedern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben im Hinblick auf gefährliche Güter, die an Bord des Ballons befördert werden oder befördert werden sollen, in angemessener Weise zu erfüllen.

Abschnitt 6
Betriebsverfahren

BOP.ADD.500 Berechnung der Kraftstoff- oder Ballastmenge

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Berechnungen der Kraftstoff- oder Ballastreserve in einem Flugdurchführungsplan dokumentiert werden.

BOP.ADD.505 Beförderung besonderer Kategorien von Fahrgästen

Der Betreiber hat für die Beförderung von Personen, die besonderer Bedingungen, Unterstützung und/oder Geräte bedürfen, an Bord eines Ballons Verfahren festzulegen, durch die sichergestellt ist, dass sie unter Bedingungen befördert werden, die die Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen gewährleisten.

BOP.ADD.510 Gewerblicher spezialisierter Ballonbetrieb - Standardbetriebsverfahren

Ungeachtet BOP.BAS.190 gilt Folgendes:

  1. Vor Beginn des gewerblichen spezialisierten Ballonbetriebs hat der Betreiber eine Risikobewertung durchzuführen und die Komplexität des vorgesehenen Ballonbetriebs zu bewerten, um die mit dem Ballonbetrieb verbundenen Gefahren und Risiken zu ermitteln, und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.
  2. Auf der Grundlage der Risikobewertung hat der Betreiber vor Beginn des gewerblichen spezialisierten Ballonbetriebs Standardbetriebsverfahren (Standard Operating Procedures, SOP) festzulegen, die für den vorgesehenen Ballonbetrieb und den verwendeten Ballon angemessen sind. Die SOP müssen entweder Teil des Betriebshandbuchs sein oder in einem gesonderten Dokument festgelegt werden. Der Betreiber hat die SOP regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, um der Risikobewertung Rechnung zu tragen.
  3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der gewerbliche spezialisierte Ballonbetrieb gemäß den SOP durchgeführt wird.

Abschnitt 7
Fahrleistung und Betriebsgrenzen

BOP.ADD.600 System zur Bestimmung der Masse

  1. Der Betreiber hat ein System einzurichten, mit dem festgelegt wird, wie die folgenden Elemente für jede Fahrt so genau bestimmt werden, dass der verantwortliche Pilot die Einhaltung der im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen überprüfen kann:
    1. Ballonleermasse;
    2. Nutzlast;
    3. Masse des Kraftstoffs oder Ballasts;
    4. Startmasse;
    5. Beladung des Ballons unter der Aufsicht des verantwortlichen Piloten oder qualifizierten Personals;
    6. Vorbereitung und Handhabung aller Unterlagen.
  2. Die Massenberechnung auf der Grundlage elektronischer Berechnungen muss vom verantwortlichen Piloten nachvollzogen werden können.
  3. Die Unterlagen zur Massenbestimmung, in denen die Elemente nach Buchstabe a aufgeführt sind, sind vor jeder Fahrt zu erstellen und in einem Flugdurchführungsplan zu dokumentieren.
1) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).

4) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).

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Anlage 20


bild

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Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von BallonenAnhang III 20 21

[Teil-BFCL]

Teilabschnitt GEN
Allgemeine Anforderungen
20

BFCL.001 Geltungsbereich 20

In diesem Anhang sind die Anforderungen für die Erteilung von Ballonpilotenlizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.

BFCL.005 Zuständige Behörde 20

Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer BPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse beantragen kann.

BFCL.010 Ballonklassen und Ballongruppen 20

Für die Zwecke dieses Anhangs werden Ballone in folgende Klassen und Gruppen unterteilt:

  1. Klasse der Heißluftballone:
    1. Gruppe A: Hüllenkapazität bis 3.400 m3 (120.069 ft 3)
    2. Gruppe B: Hüllenkapazität zwischen 3.401 m3 (120.070 ft 3) und 6.000 m3 (211.888 ft 3)
    3. Gruppe C: Hüllenkapazität zwischen 6.001 m3 (211.889 ft 3) und 10.500 m3 (370.804 ft 3)
    4. Gruppe D: Hüllenkapazität über 10.500 m3 (370.804 ft 3)
  2. Klasse der Gasballone
  3. Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone
  4. Klasse der Heißluft-Luftschiffe

BFCL.015 Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer BPL sowie der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse 20

  1. Bei der zuständigen Behörde muss in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise Folgendes vorgelegt werden:
    1. Antrag auf Erteilung einer BPL und der damit verbundenen Berechtigungen,
    2. Antrag auf Erweiterung der mit einer BPL verbundenen Rechte,
    3. Antrag auf Erteilung einer Fluglehrerberechtigung (für Ballone) (FI(B)),
    4. Antrag auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Flugprüferberechtigung (für Ballone) (FE(B)),
    5. Antrag auf Änderung der BPL und der mit dieser verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse.
  2. Einem Antrag nach Punkt (a) muss ein Nachweis beiliegen, dass der Antragsteller die einschlägigen, in diesem Anhang und in Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt.
  3. Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte müssen von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden.
  4. Eine Person darf zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß diesem Anhang erteilte BPL innehaben.
  5. Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde einreichen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-BFCL), Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilt wurde.
  6. Ein BPL-Inhaber kann beantragen, dass die Zuständigkeit auf eine andere von einem anderen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde übertragen wird, wobei in einem solchen Fall alle in seinem Besitz befindlichen Lizenzen in die Zuständigkeit dieser neuen Behörde fallen.
  7. Antragsteller müssen die Erteilung einer BPL und der damit verbundenen Berechtigungen, Rechte oder Zeugnisse bis spätestens sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Prüfung oder der Beurteilung ihrer Kompetenz beantragen.

BFCL.030 Praktische Prüfung 20

Außer bei der Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215 muss ein Antragsteller, damit er die praktische Prüfung nach Abschluss der Ausbildung ablegen kann, eine Empfehlung der ATO oder DTO vorlegen, die für die von dem Antragsteller absolvierte Ausbildung zuständig ist. Die ATO oder DTO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.

BFCL.035 Anrechnung von Flugzeit 20

Bei der Beantragung einer BPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse werden den Antragstellern alle auf Ballonen absolvierten Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit Fluglehrer oder PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, das Recht, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.

BFCL.045 Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von Dokumenten 20

  1. Bei der Ausübung der mit einer BPL-Lizenz verbundenen Rechte müssen BPL-Inhaber alle folgenden Unterlagen mitführen:
    1. eine gültige BPL,
    2. ein gültiges Tauglichkeitszeugnis,
    3. ein Ausweisdokument mit Bild,
    4. ein Flugbuch, das hinreichende Daten zum Nachweis der Einhaltung dieses Anhangs enthält.
  2. Flugschüler müssen bei allen Alleinflügen folgende Unterlagen mitführen:
    1. die in Punkt (a)(2) und Punkt (a)(3) genannten Dokumente
    2. einen Nachweis über die Genehmigung nach Punkt BFCL.125(a).
  3. BPL-Inhaber und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters der zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung die in den Punkten (a) und (b) genannten Unterlagen zur Kontrolle vorlegen.

BFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit 20

BPL-Inhaber und Flugschüler müssen verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise führen.

BFCL.065 Einschränkung der Rechte von BPL-Inhabern, die 70 Jahre oder älter sind, bei der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb 20

BPL-Inhaber, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, dürfen nicht als Ballonpiloten in der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb tätig sein.

BFCL.070 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Rechten, Berechtigungen und Zeugnissen 20

  1. Eine BPL sowie damit verbundene Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die nach diesem Anhang erteilt wurden, können von der zuständigen Behörde nach den in Anhang VI (TEIL-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Bedingungen und Verfahren eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, falls ein BPL-Inhaber den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder den Anforderungen dieses Anhangs sowie des Anhangs II (Teil-BOP) dieser Verordnung oder des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht genügt.
  2. BPL-Inhaber müssen der zuständigen Behörde die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich zurückgeben, wenn ihre Lizenz, ihr Recht, ihre Berechtigung oder ihr Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wurde.

Teilabschnitt BPL
Ballonpilotenlizenz (BPL)
20 21

BFCL.115 BPL - Rechte und Bedingungen 20

  1. BPL-Inhaber dürfen ihre Rechte als PIC in Ballonen wie folgt ausüben:
    1. ohne Vergütung im nichtgewerblichen Flugbetrieb,
    2. im gewerblichen Flugbetrieb, wenn sie über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 verfügen.
  2. Abweichend von Punkt (a)(1) kann ein BPL-Inhaber, der über Rechte als Lehrberechtigter oder Prüfer verfügt, vergütet werden für
    1. die Durchführung von Flugunterricht für die BPL,
    2. die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die BPL,
    3. die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Überprüfungen für die mit einer BPL verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse.
  3. BPL-Inhaber dürfen BPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.

BFCL.120 BPL - Mindestalter 20

Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

BFCL.125 BPL - Flugschüler 20 21

  1. Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines Fluglehrers für Ballone (FI(B)) allein fliegen.
  2. Flugschüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um Alleinflüge durchführen zu dürfen.

BFCL.130 BPL - Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung 20

Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss auf die angestrebten Rechte ausgerichtet sein und Folgendes umfassen:

  1. Die Theoriekenntnisse nach Punkt BFCL.135(a),
  2. mindestens 16 Stunden Flugunterricht entweder in Heißluftballonen der Gruppe A dieser Klasse oder in Gasballonen mit mindestens
    1. 12 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,
    2. 10 Befüllungen und 20 Starts und Landungen,
    3. einen beaufsichtigten Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten.

BFCL.135 BPL - Prüfung der Theoriekenntnisse 20

  1. Theoriekenntnisse

    Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen in Prüfungen mit nachstehendem Inhalt nachweisen, dass sie über ein Niveau von Theoriekenntnissen verfügen, das den angestrebten Rechten entspricht:

    1. Allgemeine Sachgebiete:
      1. Luftrecht,
      2. menschliches Leistungsvermögen,
      3. Meteorologie,
      4. Kommunikation.
    2. Besondere Sachgebiete in Bezug auf Ballone:
      1. Grundlagen des Fliegens,
      2. Betriebsverfahren,
      3. Flugleistung und Flugplanung,
      4. allgemeine Luftfahrzeugkunde in Bezug auf Ballone,
      5. Navigation.
  2. Pflichten des Antragstellers
    1. Der Antragsteller muss die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer BPL unter der Zuständigkeit ein und derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ablegen.
    2. Der Antragsteller darf die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die für seine Ausbildung zuständige ATO oder DTO eine Empfehlung ausspricht und sobald er die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts des Ausbildungslehrgangs auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen hat.
    3. Die Empfehlung einer ATO oder einer DTO bleibt 12 Monate gültig. Hat der Antragsteller innerhalb dieser Gültigkeitsdauer nicht mindestens eine Prüfung zum Nachweis der Theoriekenntnisse abgelegt, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der ATO oder der DTO entsprechend den Bedürfnissen des Antragstellers festgestellt.
  3. Bewertungskriterien
    1. Eine Prüfung der Theoriekenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Antragsteller mindestens 75 % der bei dieser Prüfung erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.
    2. Sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, hat ein Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer BPL erfolgreich abgeschlossen, wenn er die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Antragsteller erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.
    3. Hat ein Antragsteller eine der Prüfungen der Theoriekenntnisse nach vier Versuchen nicht bestanden, oder hat er nicht alle Prüfungen innerhalb der in Punkt (2) genannten Frist bestanden, muss er alle Prüfungen der Theoriekenntnisse wiederholen.
    4. Bevor sich ein Antragsteller den Prüfungen der Theoriekenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO oder DTO absolvieren. Der erforderliche Inhalt und Umfang der Ausbildung wird von der ATO oder DTO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Antragstellers festgelegt.
  4. Gültigkeitsdauer

    Die Prüfung der Theoriekenntnisse gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (c)(2) erfolgreich abgelegt hat.

BFCL.140 BPL - Anrechnung von Theoriekenntnissen 20

Antragsteller für den Erwerb einer BPL bekommen für die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt BFCL.135(a)(1) Theoriekenntnisse angerechnet, wenn sie

  1. Inhaber einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind, oder
  2. Prüfungen der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer Lizenz nach Punkt (a) bestanden haben, sofern sie diese innerhalb der in Punkt BFCL.135(d) festgelegten Gültigkeitsdauer abgelegt haben.

BFCL.145 BPL - Praktische Prüfung 20 21

  1. Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC auf einem Ballon die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die jeweils angestrebten Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
  2. Antragsteller müssen die praktische Prüfung auf derselben Ballonklasse ablegen, in der sie den Ausbildungslehrgang nach Punkt BFCL.130 absolviert haben, und im Falle von Heißluftballonen in einem Ballon der Gruppe A dieser Klasse.
  3. Bevor sich ein Antragsteller der praktischen Prüfung für die Erteilung einer BPL unterziehen kann, muss er zunächst die geforderte Prüfung der Theoriekenntnisse ablegen.
  4. Bewertungskriterien
    1. Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen der Ballonfahrt behandelt werden.
    2. Besteht ein Antragsteller einen Punkt eines Prüfungsteils nicht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Besteht ein Antragsteller nur einen Prüfungsteil nicht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Prüfungsteil muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
    3. Muss die Prüfung nach Punkt (2) wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Prüfungsteils, einschließlich jener Prüfungsteile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden, dass der Antragsteller die gesamte Prüfung wiederholen muss.
  5. Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.

BFCL.150 BPL - Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe 20

  1. Die mit einer BPL verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt BFCL.145 absolviert wurde, und im Falle von Heißluftballonen auf die Gruppe A dieser Klasse.
  2. Beantragt ein Pilot die Erweiterung der Rechte für Heißluftballone auf eine andere Gruppe der Klasse der Heißluftballone, muss er mindestens Folgendes absolviert haben:
    1. Zwei Schulungsflüge mit einem FI(B) auf einem Ballon der betreffenden Gruppe,
    2. die folgende Anzahl von Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen:
      1. mindestens 100 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe B,
      2. mindestens 200 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe C,
      3. mindestens 300 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe D.
  3. Beantragt ein Pilot die Erweiterung der mit seiner BPL verbundenen Rechte auf eine andere Ballonklasse (mit Ausnahme der Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone) oder beantragt die Erweiterung seiner Rechte der Klasse der Heißluftballone auf die Gruppe A der Klasse der Heißluftballone, muss er Folgendes in der jeweiligen Ballonklasse und -gruppe absolviert haben:
    1. Einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der mindestens Folgendes umfasst:
      1. fünf Schulungsflüge mit einem Fluglehrer, oder
      2. im Falle einer Erweiterung von Heißluftballonen auf Heißluft-Luftschiffe fünf Unterrichtsstunden mit einem Fluglehrer;
    2. eine praktische Prüfung, bei der der Antragsteller gegenüber dem FE(B) einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Sachgebieten nachgewiesen hat:
      1. Grundlagen des Fliegens,
      2. Betriebsverfahren,
      3. Flugleistung und Flugplanung,
      4. allgemeine Luftfahrzeugkunde in der Ballonklasse, für die die Erweiterung der Rechte beantragt wird.
  4. Der Abschluss der in den Punkten (b)(1) und (c)(1) festgelegten Ausbildung muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und unterzeichnet werden von
    1. dem Lehrberechtigten, der für die Schulungsflüge zuständig ist (im Falle von Punkt (b)(1)),
    2. dem für die Ausbildung verantwortlichen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO (im Falle von Punkt (c)(1)).
  5. Ein BPL-Inhaber darf seine Rechte in der Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone nur dann ausüben, wenn er über die Rechte für beide Klassen, sowohl die Klasse der Heißluftballone als auch die Klasse der Gasballone, verfügt.

BFCL.160 BPL - Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung 20

  1. Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er in der jeweiligen Ballonklasse Folgendes absolviert hat:
    1. Entweder
      1. in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens sechs Stunden Flugzeit als PIC, einschließlich zehn Starts und Landungen als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(B),
      2. in den letzten 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Schulungsflug mit einem FI(B) oder
    2. in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c).
  2. Zusätzlich zu den Anforderungen nach Punkt (a) müssen Piloten, die für das Führen von mehreren Ballonklassen qualifiziert sind, für die Ausübung ihrer Rechte auf anderen Ballonklassen in den zurückliegenden 24 Monaten auf jeder zusätzlichen Ballonklasse mindestens drei Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert haben.
  3. Ein BPL-Inhaber, der den Anforderungen von Punkt (a)(1) und gegebenenfalls Punkt (b) nicht genügt, muss, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt, eine Befähigungsüberprüfung mit einem FE(B) in einem Ballon der jeweiligen Klasse bestehen.
  4. Nach Erfüllung der Punkte (a), (b) bzw. (c) darf ein BPL-Inhaber, der über die Rechte zum Führen von Heißluftballonen verfügt, seine Rechte nur auf Heißluftballonen ausüben, die Folgendem genügen:
    1. Sie gehören derselben Gruppe an wie die Heißluftballone, mit denen der Schulungsflug nach Punkt (a)(1)(ii) bzw. die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) absolviert wurde, oder einer Gruppe mit einer geringeren Hüllengröße, oder
    2. sie gehören der Gruppe A der Heißluftballone an, sofern der Pilot nach Punkt (b) den Schulungsflug nach Punkt (a)(2) in einer anderen Ballonklasse als der der Heißluftballone absolviert hat.
  5. Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und (b) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b) vom verantwortlichen FI(B) und im Falle von Punkt (c) vom verantwortlichen FE(B) unterzeichnet werden.
  6. Bei einem BPL-Inhaber, der auch die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 innehat, gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
    1. Punkt (a) und ggf. Punkt (b), sofern er in den vorangegangenen 24 Monaten eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt BFCL.215(d)(2)(i) in der/den jeweiligen Ballonklasse(n) absolviert hat, oder
    2. Punkt (a)(1)(ii), sofern er den Schulungsflug nach Punkt BFCL.215(d)(2)(ii) in der jeweiligen Ballonklasse absolviert hat.

    Im Falle der Klasse der Heißluftballone gelten, abhängig von der für die Erfüllung von Punkt (f)(1) oder Punkt (f)(2) verwendeten Ballonklasse, die in Punkt (d) festgelegten Einschränkungen der Rechte für den Betrieb verschiedener Ballonklassen.

Teilabschnitt ADD
Weitere Berechtigungen
20

BFCL.200 Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen 20

  1. Ein BPL-Inhaber darf Fesselaufstiege mit Heißluftballonen nur dann durchführen, wenn er über die entsprechende Berechtigung nach diesem Punkt verfügt.
  2. Für die Erteilung einer Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. er muss über Rechte für die Klasse der Heißluftballone verfügen,
    2. er muss zunächst mindestens zwei Fesselaufstiege mit Heißluftballonen als Schulungsflüge absolviert haben.
  3. Der Abschluss der Ausbildung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss in das Flugbuch eingetragen und von dem für die Ausbildung verantwortlichen FI(B) unterzeichnet werden.
  4. Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen verfügt, darf seine Rechte nur ausüben, wenn er in den 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon durchgeführt hat, oder, sofern er einen solchen Flug nicht absolviert hat, er einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon mit Fluglehrer oder im Alleinflug unter der Aufsicht eines FI(B) durchgeführt hat. Der Abschluss eines solchen Flugs mit Fluglehrer oder eines solchen Alleinflugs unter Aufsicht muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und vom FI(B) unterzeichnet werden.

BFCL.210 Nachtflugberechtigung 20

  1. Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte unter VFR-Bedingungen bei Nacht nur dann ausüben, wenn er über eine Nachtflugberechtigung nach diesem Punkt verfügt.
  2. Ein Antragsteller für den Erwerb einer Nachflugberechtigung muss mindestens zwei Schulungsflüge bei Nacht von jeweils mindestens einer Stunde absolviert haben.
  3. Der Abschluss der Ausbildung für die Nachtflugberechtigung muss in das Flugbuch eingetragen und von dem für die Ausbildung verantwortlichen FI(B) unterzeichnet werden.

BFCL.215 Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb 20

  1. Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann im gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen ausüben, wenn er über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach diesem Punkt verfügt.
  2. Für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb muss der Antragsteller
    1. das Alter von 18 Jahren erreicht haben,
    2. 50 Stunden Flugzeit und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben,
    3. über die Rechte für die Ballonklasse verfügen, in der die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb ausgeübt werden,
    4. eine praktische Prüfung in der jeweiligen Ballonklasse bestanden haben, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für den gewerblichen Ballonflugbetrieb nachweist.
  3. Die mit einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt (b)(3) absolviert wurde. Die Rechte werden auf Antrag auf eine andere Ballonklasse erweitert, sofern der Antragsteller in dieser anderen Klasse dem Punkt (b)(3) und Punkt (b)(4) genügt.
  4. Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verfügt, darf seine Rechte für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nur dann ausüben, wenn er folgende Anforderungen erfüllt:
    1. In den 180 Tagen vor dem geplanten Flug
      1. hat er mindestens drei Fahrten als PIC in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, oder
      2. hat er einen Flug als PIC in einem Ballon der entsprechenden Klasse unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert, der nach diesem Punkt hierfür qualifiziert ist,
    2. in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug
      1. hat er eine Befähigungsüberprüfung in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nachgewiesen hat, oder
      2. hat er einen auf den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen zugeschnittenen Auffrischungslehrgang bei einer ATO oder DTO absolviert, der mindestens sechs Stunden Theorieunterricht und einen Schulungsflug in einem Ballon der jeweiligen Klasse mit einem für den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen qualifizierten FI(B) umfasste.
  5. Ein Pilot, der eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb innehat, die Rechte für mehr als eine Ballonklasse beinhaltet, muss zur Aufrechterhaltung seiner Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb für alle Ballonklassen den Anforderungen von Punkt (d)(2) in mindestens einer Ballonklasse genügen.
  6. Ein Pilot, der dem Punkt (d) genügt und über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb für die Klasse der Heißluftballone verfügt, darf die mit der Berechtigung für diese Klasse verbundenen Rechte nur auf Ballonen ausüben, die Folgendem genügen:
    1. sie gehören derselben Gruppe an wie der Heißluftballon, mit dem die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) bzw. der Schulungsflug nach Punkt (d)(2)(ii) absolviert wurde, oder
    2. sie gehören einer Gruppe von Heißluftballonen mit einer kleineren Hüllengröße an.
  7. Der Abschluss des Flugs unter Aufsicht nach Punkt (d)(1)(ii), der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) und des Auffrischungslehrgangs nach Punkt (d)(2)(ii) muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Ausbildungslehrgang, die Aufsicht bzw. die Befähigungsüberprüfung zuständigen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem FI(B) bzw. dem FE(B) unterzeichnet werden.
  8. Bei einem Piloten, der die Befähigungsüberprüfung nach Anhang II (Teil-BOP) Punkt BOP.ADD.315 abgeschlossen hat, wird von der Erfüllung von Punkt (d)(2)(i) ausgegangen.

Teilabschnitt FI
Fluglehrer
20

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
20

BFCL.300 Fluglehrerberechtigungen 20

  1. Allgemeines

    Ein Lehrberechtigter darf nur unter folgenden Bedingungen Flugunterricht in einem Ballon erteilen:

    1. Er ist
      1. Inhaber einer BPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, für deren Erlangung der Flugunterricht erteilt wird,
      2. Inhaber einer der durchgeführten Lehrtätigkeit entsprechenden Ballonfluglehrerberechtigung (FI(B)), die nach diesem Teilabschnitt erteilt wurde;
    2. er ist berechtigt, während des Flugunterrichts auf dem Ballon als verantwortlicher Pilot (PIC) zu handeln.
  2. Flugunterricht außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
    1. Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde für den Fall, dass Flugunterricht im Rahmen eines nach dem Anhang (Teil-BFCL) genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, erteilt wurde, einem Antragsteller eine Fluglehrerberechtigung aus, der Inhaber einer Ballonpilotenlizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ist, sofern der Antragsteller
      1. Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die - je nach Sachlage - Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Lehrberechtigung gleichwertig sind,
      2. die in diesem Teilabschnitt für die Erteilung der FI(B)-Berechtigung mit den jeweiligen Lehrberechtigungen festgelegten Anforderungen erfüllt,
      3. gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.
    2. Die Berechtigung ist beschränkt auf die Erteilung des genehmigten Flugunterrichts
      1. außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,
      2. für Flugschüler, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird.

Abschnitt 2
Fluglehrerberechtigung für Ballone - FI(B)
20

BFCL.315 FI(B)-Berechtigung - Rechte und Bedingungen 20

  1. Sofern Antragsteller Punkt BFCL.320 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen eine FI(B)-Berechtigung zur Durchführung von Flugunterricht für folgende Zwecke ausgestellt:
    1. Erteilung einer BPL,
    2. Erweiterung von Rechten auf weitere Klassen und Gruppen von Ballonen, sofern die Antragsteller mindestens 15 Stunden Flugzeit als PIC in jeder der relevanten Klassen absolviert haben,
    3. Erteilung einer Berechtigung für Nachtflug oder den Fesselaufstieg in Freiballonen, sofern der Antragsteller eine besondere Ausbildung für die Erteilung von Unterricht für die entsprechende Berechtigung bei einer ATO oder DTO absolviert hat,
    4. eine FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller
      1. mindestens 50 Stunden Flugunterricht auf Ballonen absolviert hat,
      2. nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren mindestens eine Stunde Flugunterricht für die FI(B)-Berechtigung unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B) absolviert hat, der nach diesem Teilabschnitt qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.
  2. Die in Punkt (a) aufgeführten Rechte müssen die Rechte der Erteilung von Flugunterricht für folgende Zwecke umfassen:
    1. Erteilung der jeweiligen Lizenz, Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse,
    2. Verlängerung, Erneuerung bzw. Einhaltung der jeweiligen Anforderungen dieses Anhangs an die fortlaufende Flugerfahrung.

BFCL.320 FI(B)-Berechtigung - Voraussetzungen und Anforderungen 20

Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen

  1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. den Anforderungen nach Punkt BFCL.300(a)(1)(i) und Punkt BFCL.300(a)(2) genügen,
  3. 75 Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen absolviert haben,
  4. einen Ausbildungslehrgang für Lehrberechtigte nach Punkt BFCL.330 bei einer ATO oder DTO absolviert haben,
  5. eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.345 bestanden haben.

BFCL.325 Kompetenzen und Beurteilung von FI(B) 20

Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:

  1. Vorbereitung von Ressourcen,
  2. Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert,
  3. Wissen darlegen,
  4. Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM),
  5. Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele,
  6. Erleichterung des Lernens,
  7. Bewertung der Teilnehmerleistung,
  8. Überwachung und Überprüfung der Fortschritte,
  9. Auswertung von Ausbildungssitzungen,
  10. Bericht über die Ergebnisse.

BFCL.330 FI(B) - Ausbildungslehrgang 20

  1. Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Ausbildungslehrgangs bei einer ATO oder DTO zunächst eine eignungsspezifische Vorabbeurteilung für die Aufnahme in den Lehrgang bestanden haben.
  2. Der FI(B)-Ausbildungslehrgang muss mindestens Folgendes umfassen:
    1. Die unter Punkt BFCL.325 aufgeführten Ausbildungsinhalte,
    2. 25 Stunden Lehren und Lernen,
    3. 12 Stunden Theorieunterricht mit Fortschrittsprüfungen,
    4. drei Stunden Flugunterricht, einschließlich drei Starts und Landungen.
  3. Antragstellern, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 oder nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind, wird diese auf die Anforderungen nach Punkt (b)(2) vollständig angerechnet.

BFCL.345 FI(B) - Beurteilung der Kompetenz 20

  1. Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Beurteilung ihrer Kompetenz auf einem Ballon bestehen, um gegenüber einem nach Punkt BFCL.415(c) qualifizierten Prüfer ihre Befähigung zur Unterrichtung von Flugschülern auf dem für die Erteilung einer BPL notwendigen Niveau nachzuweisen.
  2. Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:
    1. Nachweis der in Punkt BFCL.325 genannten Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen vor dem Flug, nach dem Flug und im Theorieunterricht,
    2. mündliche Theorieprüfungen am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug sowie Vorführungen während des Flugs in der entsprechenden Ballonklasse,
    3. geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten.

BFCL.360 FI(B)-Berechtigung - Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung 20

  1. Ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er Folgendes absolviert hat:
    1. In den drei Jahren vor der geplanten Ausübung dieser Rechte:
      1. eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Ballonfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält,
      2. mindestens sechs Stunden Flugunterricht auf Ballonen als FI(B),
    2. nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vorangegangenen neun Jahren einen Unterrichtsflug auf einem Ballon als FI(B) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B), der nach Punkt BFCL.315(a)(4) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.
  2. Die als FE(B) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet.
  3. Hat ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(B) absolviert, darf er die mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt BFCL.345 erfolgreich bestanden hat.
  4. Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt (a)(1)(i) und Punkt BFCL.345 genügen..

Teilabschnitt FE
Flugprüfer
20

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
20

BFCL.400 Ballonflugprüferberechtigungen 20

  1. Allgemeines

    Ein Prüfer darf nach diesem Anhang nur dann praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Beurteilungen der Kompetenz vornehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

    1. Er ist
      1. Inhaber einer BPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zulassungen, für deren Erteilung er berechtigt ist, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden,
      2. Inhaber einer nach diesem Teilabschnitt erteilten FE(B)-Berechtigung, einschließlich der Rechte für die Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen,
    2. er ist berechtigt, als PIC auf einem Ballon während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung tätig zu sein.
  2. Prüfungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
    1. Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Antragsteller aus, die Inhaber einer nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Ballonpilotenlizenz sind, sofern der Antragsteller
      1. Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die - je nach Sachlage - Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Berechtigung zur Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen gleichwertig sind,
      2. die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt,
      3. gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Prüferberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.
    2. Die in Punkt (1) genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen
      1. außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,
      2. für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird.

BFCL.405 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen 20

Ballonprüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:

  1. Praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen von Antragstellern, denen sie mehr als 50 % des Flugunterrichts erteilt haben, der für die Erteilung der angestrebten Lizenz, Berechtigung oder des Zeugnisses, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, erforderlich war, oder
  2. praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.

BFCL.410 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen 20

  1. Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Ballonflugprüfer Folgendes insgesamt leisten:
    1. sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Antragsteller ohne Sprachbarrieren möglich ist,
    2. sich davon überzeugen, dass der Antragsteller alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Anhang für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Rechte, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die bzw. das die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird,
    3. den Antragsteller auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen.
  2. Nach Abschluss der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung muss der Ballonflugprüfer
    1. dem Antragsteller das Ergebnis der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung mitteilen,
    2. bei Bestehen einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung in die Lizenz bzw. das Zeugnis des Antragstellers das neue Ablaufdatum eintragen, sofern er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde,
    3. dem Antragsteller einen unterzeichneten Bericht über die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Antragstellers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht enthält
      1. eine Erklärung, dass der Ballonflugprüfer vom Antragsteller Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die geltenden Anforderungen dieses Anhangs erfüllen,
      2. die Bestätigung, dass alle erforderlichen Manöver und Übungen durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Theorieprüfung, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, muss der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung angeben,
      3. das Ergebnis der praktischen Prüfung, der Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung,
      4. eine Erklärung, dass der Ballonflugprüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft und angewendet hat, sofern die für die Lizenz des Antragstellers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat,
      5. eine Kopie der Ballonflugprüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Ballonflugprüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.
  3. Ballonflugprüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen fünf Jahre lang aufbewahren.
  4. Auf Aufforderung durch die für die Ballonflugprüferberechtigung zuständige Behörde oder der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde müssen Ballonflugprüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden.

Abschnitt 2
Flugprüferberechtigung für Ballone - FE(B)
20

BFCL.415 FE(B)-Berechtigung - Rechte und Bedingungen 20

Sofern Antragsteller Punkt BFCL.420 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen auf Antrag eine FE(B)-Berechtigung mit folgenden Rechten erteilt:

  1. Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer BPL und von praktischen Prüfungen für die Erweiterung von Rechten auf andere Ballonklassen, sofern der Antragsteller mindestens 250 Stunden Flugzeit als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden Flugunterricht, der sich auf den gesamten Unterrichtsstoff eines BPL-Ausbildungslehrgangs erstreckt,
  2. Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215, sofern der Antragsteller die Anforderungen an die Erfahrung nach Punkt (a) erfüllt und eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt BFCL.430 absolviert hat,
  3. Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung einer FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller
    1. 350 Stunden Flugzeit als Ballonpilot absolviert hat, wobei er fünf Stunden einem Antragsteller auf Erteilung einer FI(B)-Berechtigung Unterricht erteilt hat,
    2. eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt BFCL.430 absolviert hat.

BFCL.420 FE(B)-Berechtigung- Voraussetzungen und Anforderungen 20

Antragsteller für den Erwerb einer FE(B)-Berechtigung müssen

  1. den Anforderungen nach Punkt BFCL.400(a)(1)(i) und Punkt BFCL.400(2) genügen,
  2. den FE(B)-Standardisierungslehrgang nach Punkt BFCL.430 absolviert haben,
  3. eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.445 absolviert haben,
  4. den Nachweis über das Wissen erbringen, das für die mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte relevant ist,
  5. nachweisen, dass gegen sie in den vorangegangenen drei Jahren keine Strafen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verhängt wurden und auch die ihnen nach diesem Anhang, Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen wurden.

BFCL.430 FE(B)-Berechtigung - Standardisierungslehrgang 20

  1. Antragsteller für den Erwerb einer Prüferberechtigung (FE(B) müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.
  2. Der Standardisierungslehrgang muss auf die angestrebten Rechte für Ballonflugprüfer ausgerichtet sein und aus Theorie- und Praxisunterricht bestehen, darunter mindestens
    1. die Durchführung einer praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für den Erwerb der BPL oder der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnisse,
    2. Unterricht in den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung,
    3. eine Einweisung in Folgendes:
      1. nationale Verwaltungsverfahren,
      2. Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten,
      3. Prüferhaftung,
      4. Unfallversicherung von Prüfern,
      5. einzelstaatliche Gebühren,
      6. Informationen über den Zugang zu den in den Punkten (i) bis (v) enthaltenen Informationen bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.
  3. Inhaber einer Prüferberechtigung (FE(B)) dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Antragsteller, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft haben.

BFCL.445 FE(B)-Berechtigung - Beurteilung der Kompetenz 20

Ein Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer FE(B)-Berechtigung muss seine Kompetenz als FE(B) gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer nachweisen, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde. Im Rahmen der Kompetenzbeurteilung muss der Antragsteller eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchführen, einschließlich einer Einweisung, einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder einer Kompetenzbeurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Bewertung sowie die Nachbesprechung und Aufzeichnung der Unterlagen durchgeführt wird.

BFCL.460 FE(B)-Berechtigung - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung 20

  1. Eine FE(B)-Berechtigung ist fünf Jahre lang gültig.
  2. Eine FE(B)-Berechtigung wird verlängert, wenn ihr Inhaber
    1. während der Gültigkeitsdauer der FE(B)-Berechtigung einen Auffrischungslehrgang für Prüfer absolviert hat, der entweder von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO angeboten und von dieser zuständigen Behörde genehmigt wurde und in dessen Verlauf der Inhaber der Berechtigung im Theorieunterricht seine für Ballonflugprüfer relevanten Kenntnisse auffrischen und aktualisieren konnte,
    2. in den 24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines Prüfers nachgewiesen hat, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde.
  3. Ein Inhaber einer FE(B)-Berechtigung, der auch eine oder mehrere Prüferberechtigungen für andere Luftfahrzeugkategorien nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 innehat, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung all seiner Prüferberechtigungen erhalten.
  4. Nach Ablauf einer FE(B)-Berechtigung muss der Inhaber dieser Berechtigung die Anforderungen nach Punkt (b)(1) und Punkt BFCL.445 erfüllen, bevor er die Ausübung der mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte wieder aufnehmen kann.
  5. Eine FE(B)-Berechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Antragsteller die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen nach Punkt BFCL.410 und Punkt BFCL.420(d) und (e) nachweist.


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