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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2022/671 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial durchgeführt werden, für von der zuständigen Behörde zu ergreifende Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für Rinder, Schafe und Ziegen oder bei Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 17)



Hebt VO (EG) 494/98 auf 

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in einer Reihe von Bereichen, einschließlich Tiergesundheitsanforderungen, durchgeführt werden. In der genannten Verordnung sind auch Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen festgelegt, zu denen Inspektionen von Räumlichkeiten, Tieren und Waren unter der Kontrolle der Unternehmer gehören. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) 2017/625 mögliche Maßnahmen festgelegt, die im Falle eines festgestellten Verstoßes unter anderem gegen die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung von den zuständigen Behörden zu ergreifen sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden mit Wirkung vom 21. April 2021 39 Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit aufgehoben und ersetzt. Einige der Anforderungen in den durch die oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehobenen Rechtsakten beziehen sich jedoch auf bestimmte tiergesundheitliche Besonderheiten amtlicher Kontrollen und Folgemaßnahmen, die im Falle festgestellter Verstöße im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 gemäß deren Artikel 138 zu ergreifen sind. Daher sollten solche besonderen Bestimmungen für amtliche Kontrollen und Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Falle eines festgestellten Verstoßes zu ergreifen sind, in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(3) Die Besonderheiten der amtlichen Kontrollen und der Folgemaßnahmen bei festgestellten Verstößen im Zusammenhang mit der Tiergesundheit sind miteinander verbunden. Sie gelten für Phasen, die einer bestimmten Situation nachfolgen, und betreffen sehr häufig dieselben Arten von Unternehmern und Betrieben. Sind besondere Folgemaßnahmen erforderlich, so sollten diese zusammen mit den Anforderungen an die Besonderheiten amtlicher Kontrollen im Zusammenhang mit der Tiergesundheit festgelegt werden. Diese Verordnung beinhaltet ein umfassendes Maßnahmenpaket, das eine einfachere Durchführung ermöglicht und zur allgemeinen Vereinfachung des Rechtsrahmens in diesem Bereich beiträgt.

(4) Die Durchführung amtlicher Kontrollen und Folgemaßnahmen in Betrieben, die gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2035 3, (EU) 2020/686 4, (EU) 2020/688 5 oder (EU) 2020/990 6 der Kommission zugelassen sind, erfordert besondere Qualifikationen und Kompetenzen im Veterinärbereich. Amtliche Kontrollen in diesen zugelassenen Betrieben umfassen die Bewertung und Überprüfung einer Vielzahl spezifischer Daten und Informationen über die dort gehaltenen Tiere. Bei einigen dieser Daten und Informationen handelt es sich um Ergebnisse von Beobachtungen bei Tieren, andere werden von Unternehmern, Angehörigen der mit der Tiergesundheit befassten Berufe, Tierärzten oder Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe erhoben und aufgezeichnet. Diese Daten und Informationen können sich unter anderem auf den physiologischen oder pathologischen Zustand der Tiere, epidemiologische Faktoren, die Ergebnisse physischer, klinischer oder Nekropsie- und Laboruntersuchungen sowie auf Daten und Informationen beziehen, die in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Betrieben und die angemessene Nutzung und Instandhaltung von Ausrüstungen und Einrichtungen gesammelt wurden.

(5) Darüber hinaus benötigt die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde in Zuchtmaterialbetrieben aufgrund der Komplexität und der technischen Besonderheiten dieses Sektors Fachwissen, um eine effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

(6) Daher ist es angezeigt, dass in zugelassenen Betrieben, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 Tiere halten oder Zuchtmaterial handhaben, amtliche Tierärzte die amtlichen Kontrollen durchführen. Die Durchführung der amtlichen Kontrollen in diesen Betrieben sollte in der vorliegenden Verordnung geregelt werden.

(7) Zusätzlich gibt es in einigen Mitgliedstaaten aus historischen Gründen oder aufgrund eines Mangels an Tierärzten, die sich mit Wassertierseuchen befassen, die spezielle Berufsgruppe der "Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe". Diese Personen sind gewöhnlich keine Tierärzte, werden jedoch bei Wassertieren veterinärmedizinisch tätig. In dieser Verordnung sollte daher die Entscheidung derjenigen Mitgliedstaaten, die diese Berufe anerkennen, geachtet werden. In diesen Fällen sollten amtliche Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe in der Lage sein, Tätigkeiten durchzuführen, mit denen amtliche Tierärzte im Rahmen der Durchführung amtlicher Kontrollen in zugelassenen Aquakulturbetrieben beauftragt sind. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe Tätigkeiten durchführen, mit denen im Bereich der Tiergesundheit Tierärzte beauftragt sind, sofern sie von dem betreffenden Mitgliedstaat nach nationalem Recht dafür zugelassen sind. Dieser Grundsatz sollte auch in der vorliegenden Verordnung gelten.

(8) Unter den gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieben haben geschlossene Betriebe eine Sonderstellung, da sie häufig eine Vielzahl von Tierarten dauerhaft halten und mit anderen geschlossenen Betrieben austauschen. Anforderungen an die Zulassung und den sicheren Betrieb geschlossener Betriebe in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie auf Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen unter der Verantwortung der Tierärzte des Betriebs spielen eine wichtige Rolle, um sicherzustellen, dass der Austausch von Tieren kein Risiko einer Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Tierseuchen zwischen den oder innerhalb der Mitgliedstaaten darstellt. Es ist daher angezeigt, die amtlichen Kontrollen festzulegen, die in geschlossenen Betrieben durchgeführt werden sollten.

(9) Hinsichtlich der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen sollten spezifische Kriterien festgelegt werden, um die zuständigen Behörden bei der Risikoanalyse bezüglich der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und Betriebe zu unterstützen. Werden diese amtlichen Kontrollen an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren durchgeführt und bei diesen amtlichen Kontrollen Verstöße gegen die Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen festgestellt, sollten die zuständigen Behörden als Folgemaßnahme alle Tiere in diesem Betrieb untersuchen.

(10) Die Unionsvorschriften gestatten die Durchfuhr durch die Union von Zucht- und Nutzrindern, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union eigentlich nicht erfüllen, dennoch im Rahmen spezifischer Ausnahmen und Bedingungen, die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2124 7 und (EU) 2020/692 8 der Kommission festgelegt sind. Eine solche Durchfuhr sollte die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union nicht gefährden. Bei Verstößen, Unregelmäßigkeiten oder Notfällen während der Durchfuhr sollte die zuständige Behörde daher die Schlachtung oder Tötung dieser Tiere anordnen, da dies die am besten geeignete Maßnahme zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und im Sinne des Tierschutzes ist. In diesen Fällen sollte die zuständige Behörde auch die sichere Beseitigung der daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 anordnen.

(11) In der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission 10 sind verwaltungsrechtliche Sanktionen festgelegt, die anzuwenden sind, wenn Verstöße gegen die Bedingungen für oder Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern festgestellt werden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 wurde die genannte Verordnung nicht ausdrücklich aufgehoben. Darüber hinaus sind die in der Verordnung (EG) Nr. 494/98 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen angesichts der Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 überflüssig geworden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Kohärenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 494/98 mit der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

(12) Die Vorschriften dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich bestimmter besonderer Bestimmungen über amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten 11 in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung und erforderlichenfalls hinsichtlich bestimmter Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden nach amtlichen Kontrollen ergriffen werden:

  1. in bestimmten Betrieben, in denen Tiere gehalten werden;
  2. in bestimmten Betrieben, in denen Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird.

(2) Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach amtlichen Kontrollen bei bestimmten auf der Durchfuhr befindlichen Rindern ergriffen werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990:

  1. "Betrieb" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429;
  2. "Brüterei" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2016/429;
  3. "Auftrieb" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429;
  4. "Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
  5. "Tierheim" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
  6. "Kontrollstellen" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
  7. "von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
  8. "zugelassener Quarantänebetrieb" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
  9. "geschlossener Betrieb" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429;
  10. "zugelassener Zuchtmaterialbetrieb" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2020/686;
  11. "zugelassener Aquakulturbetrieb" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;
  12. "zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;
  13. "Betriebstierarzt" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
  14. "Rind" im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Artikel 3 Amtliche Kontrollen in bestimmten zugelassenen Betrieben

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 führen amtliche Tierärzte/Tierärztinnen - oder im Falle zugelassener Aquakulturbetriebe oder zugelassener Gruppen von Aquakulturbetrieben amtliche Tierärzte/Tierärztinnen bzw. amtliche Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe - amtliche Kontrollen in den folgenden Arten von Betrieben durch, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden:

  1. in Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben;
  2. in Betrieben, die Auftriebe von Huftieren und Geflügel durchführen;
  3. in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen;
  4. in Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen;
  5. in Kontrollstellen;
  6. in von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln;
  7. in zugelassenen Quarantänebetrieben;
  8. in geschlossenen Betrieben;
  9. in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben;
  10. in zugelassenen Aquakulturbetrieben;
  11. in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben.

Bei den amtlichen Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird insbesondere überprüft, ob die für die zugelassenen Betriebe verantwortlichen Unternehmer weiterhin die Zulassungsanforderungen an diese Betriebe erfüllen.

(2) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, die zumindest mit der Mindesthäufigkeit durchgeführt werden, sofern eine solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission 12 festgelegt ist.

(3) Die in Absatz 2 genannten Inspektionen können kombiniert werden mit:

  1. amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625;
  2. amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
  3. sonstigen in Unionsvorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Inspektionen oder Besuchen.

Artikel 4 Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen in geschlossenen Betrieben für Landtiere

Bei der Durchführung amtlicher Kontrollen in geschlossenen Betrieben für Landtiere nimmt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin insbesondere Folgendes vor:

  1. eine Überprüfung der Verbringungsaufzeichnungen daraufhin, ob die in den betreffenden geschlossenen Betrieb verbrachten Tiere ausschließlich aus einem anderen geschlossenen Betrieb stammen oder gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 unter Quarantäne gestellt sind;
  2. eine Überprüfung daraufhin, ob die Ergebnisse der klinischen, Labor- und Nekropsieuntersuchungen, die vom Tierarzt/von der Tierärztin des geschlossenen Betriebs durchgeführt wurden, jeglichen Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen ausschließen;
  3. bei Verdacht auf das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen eine Überprüfung daraufhin, ob der für den geschlossenen Betrieb verantwortliche Unternehmer der zuständigen Behörde diesen Verdacht mitteilt und die potenziellen Risiken einer Ausbreitung solcher Seuchen innerhalb und außerhalb des geschlossenen Betriebs verringert; und
  4. ein Audit der Tätigkeit des Tierarztes/der Tierärztin des geschlossenen Betriebs sowie der Durchführung und Ergebnisse des Seuchenüberwachungsplans gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sowie insbesondere eine Überprüfung daraufhin, ob der Seuchenüberwachungsplan gemäß diesen Anforderungen mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert wurde.

Artikel 5 Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen oder Ziegen und für Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen

(1) Die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen oder Ziegen umfassen Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 bei Rindern, Schafen oder Ziegen in Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden, und diese Inspektionen werden mindestens mit der in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Inspektionen können kombiniert werden mit:

  1. amtlichen Kontrollen gemäß der Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625;
  2. amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
  3. sonstigen in Unionsvorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Inspektionen oder Besuchen.

(3) Bei der Auswahl der zu inspizierenden Betriebe berücksichtigt die zuständige Behörde in ihrer Risikoanalyse zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kriterien auch folgende Kriterien:

  1. die Anzahl der Tiere in einem Betrieb;
  2. die Tierarten, die in einem Betrieb vorhanden und gekennzeichnet sind;
  3. wesentliche Änderungen bei Anzahl oder Arten der Tiere in dem Betrieb in den letzten fünf Jahren und
  4. sonstige relevante Kriterien, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden.

(4) Wird eine Inspektion gemäß Absatz 1 durchgeführt, so untersucht die zuständige Behörde alle Rinder, Schafe und Ziegen in diesem Betrieb.

(5) Übersteigt die Zahl der in dem Betrieb zu untersuchenden Tiere 20, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 4 beschließen, eine repräsentative Stichprobe dieser Tiere zu untersuchen, wenn die Zahl der untersuchten Tiere ausreicht, um bei einem Konfidenzniveau von 95 % 5 % der Verstöße festzustellen.

(6) Wird eine Inspektion gemäß Absatz 1 an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren in einem Betrieb gemäß Absatz 5 durchgeführt und bestätigt diese Inspektion, dass die Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung nicht eingehalten wurden, so untersucht die zuständige Behörde alle anderen Rinder, Schafe und Ziegen in dem Betrieb.

(7) Abweichend von Absatz 6 kann die zuständige Behörde beschließen, eine repräsentative Stichprobe von Tieren in diesem Betrieb zu untersuchen, wobei sicherzustellen ist, dass die Zahl der untersuchten Tiere ausreicht, die Verstöße, die den Wert von 5 % überschreiten, mit einer Genauigkeit von +/- 2 % für ein Konfidenzniveau von 95 % zu schätzen.

Artikel 6 Folgemaßnahmen im Fall von Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union

Werden Sendungen von Rindern, die die spezifischen Tiergesundheitsbedingungen für den Eingang in die Union erfüllen, gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 durch die Union durchgeführt, ordnet die zuständige Behörde die Schlachtung oder Tötung der Tiere und ihre Beseitigung als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an, wenn bei der Verbringung zwischen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union und der Grenzkontrollstelle, an der die Sendungen das Gebiet der Union verlassen, gegen die Vorschriften verstoßen wird.

Artikel 7 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 494/98 wird aufgehoben.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2022

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 42).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 73).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

9) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

10) Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 60 vom 28.02.1998 S. 78).

11) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

12) Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. L 26 vom 07.02.2022 S. 11).

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