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Delegierte Verordnung (EU) 2022/887 der Kommission vom 28. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 hinsichtlich der Codes der Kombinierten Nomenklatur und des Harmonisierten Systems sowie der Einfuhrbedingungen für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 hinsichtlich bestimmter von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommener Waren und Heimvögel sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Anforderungen an von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommene zusammengesetzte Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 154 vom 07.06.2022 S. 23)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b, d, e, f und h sowie Artikel 126 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass diese den geltenden Anforderungen oder als mindestens gleichwertig anerkannten Anforderungen genügen.
(2) Neben der Anforderung, dass für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden müssen, das in den einschlägigen Listen aufgeführt ist, nimmt Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 auf spezifische Codes der Kombinierten Nomenklatur ("KN-Codes") und des Harmonisierten Systems ("HS-Codes") Bezug, die für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein müssen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2020 war die Einfuhr von Vitamin D3, gewonnen aus Lanolin von Schafwolle, bezeichnet mit den HS-Codes unter der Position 2936 in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3, auf Grundlage der in der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission 4 festgelegten Übergangsmaßnahmen erlaubt. Die Union ist von der Einfuhr dieses Erzeugnisses stark abhängig. Aufgrund des robusten Verfahrens zur Gewinnung von Vitamin D3 aus Lanolin bestehen im Zusammenhang mit der Einfuhr dieses Erzeugnisses keine Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit. Die Einfuhr von Vitamin D3 aus Lanolin sollte daher wieder zugelassen und die entsprechende Position in Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 aufgenommen werden.
(4) Kapseln aus gehärteter oder nicht gehärteter Gelatine werden durch starkes Erhitzen aus Gelatine hergestellt. Solche Gelatine sollte daher die Einfuhrbedingungen für Gelatine erfüllen, darunter die Anforderung, dass diese Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen müssen, die zur Ausfuhr dieser Erzeugnisse in die Union zugelassen sind, sowie die gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 zu leistenden Garantien hinsichtlich der Herstellung der Rohstoffe. Da jedoch das von Herstellungsbetrieben für solche Gelatine ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit vernachlässigbar ist, sollten Gelatinekapseln von den für den Eingang in die Union geltenden Anforderungen in Bezug auf Betriebe und Bescheinigungen ausgenommen werden, ausgenommen Bescheinigungen im Fall von Gelatinekapseln aus Knochen von Wiederkäuern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5.
(5) Die Artikel 3, 5, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthalten die Einfuhrbedingungen für Sendungen mit Waren, die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 mit bestimmten KN-Codes oder HS-Codes bezeichnet sind. Die geltenden Codes sollten präzisiert werden, um Unklarheiten darüber zu vermeiden, welche Codes für diese Waren gelten. Fehlende Codes sollten hinzugefügt und nicht relevante oder überflüssige Codes entfernt werden.
(6) Blütenpollen, der mit dem KN-Code ex 1212 99 95 bezeichnet wird, kann aufgrund vorhandener Rückstände von Umweltkontaminanten, ähnlich wie andere Imkereierzeugnisse, ein Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen. Für den Eingang von Blütenpollen in die Union sollten ähnliche Anforderungen gelten wie bei anderen Imkereierzeugnissen.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wird Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 dahin gehend geändert, dass die in Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Möglichkeit, von der Erfordernis der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete abzuweichen, auf alle Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, ausgedehnt wird und nicht nur für Seegurken gilt. Daher sollte Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625, der die Voraussetzungen für diese Abweichung präzisiert, entsprechend geändert werden.
(8) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 müssen zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs außer verarbeitetem Fleisch enthalten, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 Anforderungen festgelegt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die auf Grundlage der Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen der Union Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte in die Union ausführen dürfen und die für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 gelistet sind.
(9) Angesichts der Tiergesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und des Fehlens wirksamer Behandlungsmöglichkeiten sollten haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, aus Ländern stammen, die zur Ausfuhr von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zugelassen sind. Bei haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, sollte es außerdem nicht mehr die Möglichkeit geben, eine private Bestätigung anstelle einer amtlichen Bescheinigung beizufügen.
(10) Gelatine, Kollagen und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse dürfen ohne Vorlage eines Rückstandsüberwachungsplans eingeführt werden, weshalb es nicht erforderlich sein sollte, dass Länder im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission 8 gelistet sein müssen, um diese Erzeugnisse in die Union ausführen oder sie als Zutaten in zusammengesetzten Erzeugnissen zur Ausfuhr in die Union verwenden zu dürfen, wenngleich eine Listung gemäß den Artikeln 18, 19 oder 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 9 nach wie vor obligatorisch bleibt. Des Weiteren sollte bestimmten Drittländern die Ausfuhr haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union möglich sein, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein verarbeitetes Fleisch enthalten, bei dem Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder aus einem Mitgliedstaat oder aus einem Drittland verwendet wurden, das für die betreffende Tierart/Ware, von dem/der diese Verarbeitungserzeugnisse stammen, im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU gelistet ist.
(11) Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis als einzige tierische Erzeugnisse Vitamin D3, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme oder Lebensmittelaromen enthalten, bergen aufgrund ihres Herstellungsverfahrens ein vernachlässigbares Risiko. Diese Erzeugnisse sollten daher von der Listung der Länder und den Anforderungen bezüglich der privaten Bestätigung ausgenommen werden.
(12) Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthält Anforderungen an die Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Tiere und Waren zum menschlichen Verzehr in die Union. Die Bescheinigungsanforderungen im Fall des Eingangs dieser Tiere und Waren aus einem Drittland, sowohl für den Fall der Herkunft aus einem anderen Drittland als auch für den Fall der Durchfuhr, sollten präzisiert werden.
(13) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 muss Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen eine private Bestätigung beigefügt sein. Der derzeitige Wortlaut sollte im Hinblick darauf präzisiert werden, für welche zusammengesetzten Erzeugnisse diese Bestimmung gilt.
(14) Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 gilt ab dem 21. April 2021; mit ihr werden mehrere Rechtsakte, auf die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 verwiesen wird, aufgehoben. Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz sollten diese Verweise aktualisiert werden.
(15) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission 11 werden bestimmte Kategorien von Tieren und Waren festgelegt, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(16) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 sieht verschiedene Dokumente vor, die bestimmten von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommenen Proben beizufügen sind. Es sollte klargestellt werden, welche Dokumente Proben tierischen Ursprungs gemäß den für ihren Eingang in die Union geltenden Vorschriften beizufügen sind. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die den Proben beigefügten Bescheinigungen mindestens die einschlägige Tiergesundheitsbescheinigung enthalten müssen. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, aus welchen Drittländern solche Proben in die Union verbracht werden dürfen.
(17) Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 sind Kleinsendungen mit bestimmten Waren, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Kategorien der ausgenommenen Waren präzisiert werden. Ferner sollte die Terminologie zur Bezeichnung einiger dieser Waren in den Anhängen I und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 an die Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 angepasst werden.
(18) Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 sieht vor, dass Heimvögel, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union gemäß der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission 13 verbracht werden, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Die Entscheidung 2007/25/EG wurde jedoch durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission 14 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission 15 ersetzt und durch letztere aufgehoben. Verweise auf die genannte Entscheidung in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 sollten daher aktualisiert werden.
(19) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission 16 sind bestimmte Kategorien von Lebensmitteln von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten, von den Erzeugnissen ausgeschlossen werden, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen sind.
(20) Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, bei denen alle im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis vorhandenen tierischen Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 17, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 fallen oder bei denen der einzige tierische Bestandteil Vitamin D3 ist, bergen ein vernachlässigbares Risiko. Sie sollten daher von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sein.
(21) Die in Artikel 163 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 20 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Milcherzeugnisse und Eiprodukte, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 21 geändert. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 auf die neuen rechtlichen Anforderungen an Milcherzeugnisse und Eiprodukte, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, verwiesen werden.
(22) Da die Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/625, (EU) 2019/2122 und (EU) 2021/630 insofern miteinander verknüpft sind, als sie die Anpassung der Einfuhrbedingungen für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse betreffen, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, und da es sich bei den übrigen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 lediglich um geringfügige Aktualisierungen von Verweisen handelt, ist es angezeigt, diese Änderungen in einem einzigen Rechtsakt vorzunehmen.
(23) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/625, (EU) 2019/2122 und (EU) 2021/630 sollten daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3 Tiere und Waren, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen müssen, welche in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind
Sendungen der folgenden für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste für die genannten Tiere und Waren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission * aufgeführt ist:
______
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118).
**) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).".
2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und für die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates folgende Codes festgelegt worden sind:
3. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind."
4. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Wenn Sendungen von Fischereierzeugnissen unmittelbar von einem Kühl-, Fabrik- oder Gefrierschiff, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, in die Union verbracht werden, darf die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission * vom Kapitän unterzeichnet werden.
___
*) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).".
5. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12 Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse
(1) Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die mit KN-Codes unter den Positionen 0901, 1517, 1518, 1601 00, 1602, 1603 00, 1604, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1904, 1905, 2001, 2004, 2005, 2008, 2101, 2103, 2104, 2105 00, 2106, 2202 oder 2208 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnet sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn alle in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder in Betrieben mit Sitz in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 5 zur Ausfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt wurden.
(2) Bis die Kommission eine spezifische Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erstellt hat, dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten unter Einhaltung der folgenden Vorschriften in die Union verbracht werden:
(3) Zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU als Drittland oder Drittlandsgebiet aufgeführt ist, das über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan gemäß der Richtlinie 96/23/EG für die Tierart/Ware verfügt, aus der die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Kollagen, Gelatine und die in Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten hochverarbeiteten Erzeugnisse, gewonnen werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, bei denen alle im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis vorhandenen tierischen Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates *, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ** oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates *** fallen und in dem haltbaren zusammengesetzten Erzeugnis gemäß den genannten Verordnungen verwendet werden oder bei denen der einzige tierische Bestandteil Vitamin D3 ist.
_____
*) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 7).
**) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
***) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34).".
6. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 folgende Codes festgelegt worden sind:
ii) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe da eingefügt:
"da) der mit dem KN-Code ex 1212 99 95 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnete Blütenpollen;".
iii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b mit Ausnahme haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten."
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(5) Die zuständigen Behörden eines Versanddrittlandes können eine Bescheinigung für eine Sendung mit Tieren oder Waren gemäß Absatz 1, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich ist und die aus einem anderen Drittland kommt, ausstellen, wenn die betreffende zuständige Behörde gewährleisten kann, dass die Sendung die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für den Eingang in die Union erfüllt.
Unterabsatz 1 gilt nicht im Fall der Durchfuhr einer Sendung durch die Union ohne das Inverkehrbringen.
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ist im Fall des Eingangs in die Union von Gelatinekapseln mit HS-Codes der Positionen 3913, 3926 oder 9602 keine amtliche Bescheinigung erforderlich, wenn diese nicht von Knochen von Wiederkäuern stammen."
7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Eine vom einführenden Lebensmittelunternehmer erstellte und unterzeichnete private Bestätigung, in der bestätigt wird, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen, ist beizufügen:
b) Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs zumindest den Behandlungen gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission * unterzogen wurden, mit einer kurzen Beschreibung der durchgeführten Verfahren und der auf das zusammengesetzte Erzeugnis angewandten Temperaturen.
___
*) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).".
Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) den Proben das amtliche Dokument gemäß Buchstabe a oder eine Kopie davon und, falls von der zuständigen Behörde verlangt, die Bescheinigung oder Erklärung gemäß Absatz 4 Buchstabe b oder gegebenenfalls ein nach nationalen Vorschriften gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii vorgeschriebenes Dokument beigefügt ist, bis die Proben bei dem für die Analyse und Qualitätsprüfung der Proben, einschließlich organoleptischer Analyse, zuständigen Unternehmer eintreffen.";
b) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Die Proben stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gelistet sind
b) Der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin hat zumindest die relevante Tiergesundheitsbescheinigung für die Proben in der einschlägigen Bescheinigung oder Erklärung gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission **** festgelegten Mustern ausgefüllt und unterzeichnet;
_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).
**) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
***) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118).
****) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1)."
2. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Kleinsendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der in Artikel 7 Buchstaben b bis g aufgeführten Kategorien angehören."
3. In Artikel 11 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
"b) in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführte Vögel, die
c) in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführte Vögel, die aus einem Gebiet oder Drittland gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 verbracht werden;
____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 4).
**) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 47).".
4. Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 3 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die folgenden haltbaren zusammengesetzten Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen:
______
*) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
**) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 7).
***) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
****) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34).".
2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die zuständigen Behörden führen regelmäßig auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 3 durch und berücksichtigen hierbei die Kriterien nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625."
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. März 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).
3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 03.02.2017 S. 21).
5) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27).
7) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
8) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).
9) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118).
10) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).
11) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45).
12) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).
13) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.01.2007 S. 29).
14) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 4).
15) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 47).
16) Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 17).
17) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 7).
18) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
19) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34).
20) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
21) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind (ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 29).
Anhang |
Die Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 Nummer 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:";
b) Teil 1 Nummer 1 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch, und";
c) In Teil 1 Nummer 1 wird nach Ziffer iii folgende Ziffer iv angefügt:
"iv) sie sind für den persönlichen Verbrauch durch die Passagiere bestimmt."
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
i) Der Titel erhält folgende Fassung:
ii) Der Satz nach dem Titel erhält folgende Fassung:
"Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus den Färöern oder Grönland stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter."
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
i) Der Titel erhält folgende Fassung:
"2. | Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke". |
ii) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:".
c) In Nummer 3 ("Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter") erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Sie dürfen nur dann aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter für den Verbrauch durch das Heimtier, das den Passagier begleitet, in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:".
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