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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 der Kommission vom 29. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmter Kategorien von Tieren in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/399 vom 12.02.2024;
VO (EU) 2024/2020 - ABl. L 2024/2020 vom 29.07.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 126 Absatz 3,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden 4, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 5 enthält Vorschriften über die Muster für Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, für amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind.

(2) Insbesondere in Anhang III Kapitel 1 (Muster "BOV"), 2 (Muster "OVI"), 3 (Muster "POR"), 4 (Muster "EQU"), 5 (Muster "RUF"), 7 (Muster "SUF"), 10 (Muster "RUM-MSM"), 11 (Muster "SUI-MSM"), 12 (Muster "NZ-TRANSIT-SG"), 13 (Muster "POU") 15 (Modell "RAT"), 19 (Muster "E"), 20 (Muster "EP"), 23 (Muster "RM"), 24 (Muster "MP-PREP"), 25 (Muster "MPNT"), 26 (Muster "MPST"), 27 (Muster "CAS"), 28 (Muster "FISH-CRUST-HC"), 33 (Muster "MILK-RM"), 34 (Muster "MILK-RMP/NT"), 35 (Muster "DAIRY-PRODUCTS-PT"), 36 (Muster "DAIRY-PRODUCTS-ST"), 37 (Muster "COLOSTRUM"), 38 (Muster "COLOSTRUM-BP"), 45 (Muster "HON") und 49 (Muster "PAO") der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr festgelegt.

(3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen dieser Muster sollten geändert werden, um den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, Rechnung zu tragen. Daher ist es notwendig, die genannten Muster entsprechend zu ändern.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 6 sind unter anderem Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen sowie Muster amtlicher Erklärungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren in die Union festgelegt.

(5) Insbesondere in Anhang II Kapitel 1 (Muster "BOV-X"), 2 (Muster "BOV-Y"), 4 (Muster "OV/CAP-X"), 5 (Muster "OV/CAP-Y"), 7 (Muster "SUI-X"), 8 (Muster "SUI-Y"), 12 (Muster "CAM-CER"), 13 (Muster "EQUI-X"), 14 (Muster "EQUI-Y") 22 (Muster "BPP"), 23 (Muster "BPR"), 29 (Muster "SP"), 30 (Muster "SR") und 31 (Muster "POU-LT20") der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sind Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von der Lebensmittelgewinnung dienenden Landtieren festgelegt.

(6) Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dieser Muster sollten geändert werden, um den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, Rechnung zu tragen. Daher ist es notwendig, die genannten Muster entsprechend zu ändern.

(7) Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Kategorien von Tieren, die von den Änderungen durch die vorliegende Verordnung betroffen sind, in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2021/403 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während eines Übergangszeitraums unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.

(9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 sieht vor, dass die Bedingungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Anwendungsbereich fallen, 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Anwendung der Durchführungsverordnung Geltung erlangen, mit der das Verbot der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, in die entsprechenden Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen aufgenommen wird. Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten sein. Daraus folgt, dass Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Kategorien von Tieren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, ab dem 3. September 2026 von Bescheinigungen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung begleitet sein müssen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 24

(1) Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 13, 15, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 45 und 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden.

(2) Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Kategorien von der Lebensmittelgewinnung dienenden Landtieren die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang II Kapitel 1, 2, 4, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 22, 23, 29, 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. September 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2024

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

3) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

4) ABl. L 116 vom 04.05.2023 S. 1.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1).

.

Anhang

Teil 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:


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Teil 2

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen


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