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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2020 der Kommission vom 26. Juli 2024 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Kategorien von Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2020 vom 29.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 sowie Artikel 126 Absatz 3,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden 4, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 5 enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind. Insbesondere sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 unter anderem Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Kategorien von Tieren und bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 der Kommission 6 wurden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen bestimmter Musterbescheinigungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 geändert, um den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905, insbesondere Artikel 6, Rechnung zu tragen.

(3) Regelmäßige Prüfungen des Rechtsrahmens für die Zertifizierung haben Mängel in den in Anhang III Kapitel 29 (Muster "EU-FISH"), Kapitel 30 (Muster "FISH-/MOL-CAP") und Kapitel 31 (Muster "MOL-HC") der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 festgelegten Musterbescheinigungen aufgezeigt. Im Interesse der Wirksamkeit des Zertifizierungsverfahrens sollten die Genusstauglichkeitsbescheinigungen dieser Musterbescheinigungen geändert werden, um den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, Rechnung zu tragen.

(4) Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) In Anhang III Kapitel 12 (Muster "NZ-TRANSIT-SG") der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird die Musterbescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, mit Ursprung in Neuseeland und Durchfuhr durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Umladung vor dem Eingang in die Union, festgelegt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 wurde dieser Musterbescheinigung irrtümlicherweise eine Bescheinigung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 hinzugefügt. Diese Musterbescheinigung sollte sich auf die Bescheinigung über die Einhaltung der Versandvorschriften beschränken und sollte entsprechend berichtigt werden. Infolge dieser Berichtigung sollte auch die autonome Bestimmung über eine Übergangszeit in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 berichtigt werden.

(6) Um Störungen des Handels in Bezug auf den Eingang der von den in dieser Verordnung betroffenen Sendungen in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.

(7) Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Erleichterung des Handels sollte die vorliegende Verordnung möglichst bald in Kraft treten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 (Anm. der Red.: Hier ist unklar was gemeint ist)

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt berichtigt:

1. In Kapitel 12 (Muster "NZ-TRANSIT-SG") wird Teil II.3 gestrichen;

2. in Kapitel 12 (Muster "NZ-TRANSIT-SG") werden in den Anmerkungen zu Teil II die Anmerkungen 5 und 6 gestrichen.

Artikel 3 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399

Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 erhält folgende Fassung:

"(1) Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 13, 15, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 45 und 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden."

Artikel 4 Übergangszeitraum

Während einer Übergangszeit bis zum 30. April 2025 ist für Sendungen von bestimmten Kategorien von Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang III Kapitel 29, 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 30. Januar 2025 ausgestellt wurden.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2024

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj.

2) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

3) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

4) ABl. L 116 vom 04.05.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/905/oj.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2235/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 der Kommission vom 29. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmter Kategorien von Tieren in die Union (ABl. L 2024/399, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/399/oj).

.

Anhang

(Änd. wurde noch nicht in die VO (EU) 2020/2235 eingearbeitet)

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:

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