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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1044 der Kommission vom 27. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1044 vom 26.04.2024, ber. L 2024/90598)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Das Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 162 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 3 werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen unter anderem für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials festgelegt. Zu diesen Sendungen gehören solche, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/686 4 und (EU) 2020/688 5 der Kommission fallen.

(2) In Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechenden Kategorien von Vögeln und das betroffene Zuchtmaterial genannten und in ihrem Anhang I festgelegten Muster übereinzustimmen haben. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2515 der Kommission 6 wird Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 geändert, um die Verbringung von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die an einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat teilgenommen haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu genehmigen, wenn sie während der Ausstellung den Eigentümer wechseln, und es werden die Bedingungen für eine solche Verbringung festgelegt. Daher ist es erforderlich, ein Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von einer Ausstellung (Muster "CAPTIVE-BIRDS-EXHIBITION-INTRA") in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 aufzunehmen sowie Artikel 7 und Anhang I der genannten Durchführungsverordnung entsprechend zu ändern.

(3) In Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und die Erklärungen, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, mit den darin für die entsprechende(n) Tierart(en) und Erzeugnisse genannten und in ihrem Anhang I festgelegten Mustern übereinzustimmen haben. Kapitel 62 dieses Anhangs enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus), die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/647 der Kommission 7 wird Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über das amtliche Bescheinigungsverfahren und das Melden von Verbringungen von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen zwischen Mitgliedstaaten gestrichen.

Daher ist es erforderlich, Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 entsprechend zu ändern und das entsprechende Muster in Anhang I Kapitel 62 der genannten Durchführungsverordnung zu streichen.

(4) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält die Muster der Veterinärbescheinigungen und der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials. Es ist angezeigt, die entsprechenden Muster um eine harmonisierte Attestierung zu ergänzen, um das Bescheinigen für Verbringungen gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials aus Verbringungsbeschränkungen unterliegenden Betrieben und/oder Zonen zu vereinfachen, wenn im Einklang mit dem Unionsrecht Ausnahmeregelungen von diesen Beschränkungen gewährt worden sind.

(5) Kapitel 1, Kapitel 3, Kapitel 5 und Kapitel 7 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Rindern, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind (Muster "BOV-INTRA-X"), von Schweinen, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind (Muster "POR-INTRA-X"), von Schafen und Ziegen, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind (Muster "OV/CAP-INTRA-X"), und von einem einzelnen Equiden, der nicht zur Schlachtung bestimmt ist (Muster "EQUI-INTRA-IND"). Ziffer II.4 dieser Muster sollte gestrichen werden, um die Änderung von Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 zu berücksichtigen, nach der die zuständige Behörde nicht in die Umsetzung der Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der Verbringung dieser Tiere zwischen Besamungsstationen einbezogen wird.

(6) Kapitel 1, Kapitel 5, Kapitel 9, Kapitel 11 und Kapitel 13 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von bestimmten Kategorien von Huftieren, die für eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie (EHDV) anfällig sind. Die Änderung der Artikel 10, 15, 23, 26 und 29 sowie des Anhangs IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 betreffend Verbringungen aus Gebieten in einem bestimmten Umkreis von Ausbrüchen des EHDV sollte in diesen Mustern entsprechend berücksichtigt werden.

(7) Anhang I Kapitel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen (Muster "OV/CAP-INTRA-Y"). Die Änderung von Artikel 18 und Artikel 43 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 zur Anpassung der Vorschrift über die obligatorische individuelle Kennzeichnung von zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen sollte in diesem Muster entsprechend berücksichtigt werden.

(8) Kapitel 7 und Kapitel 8 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten eines einzelnen nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster "EQUI-INTRA-IND") und einer Sendung von Equiden (Muster "EQUI-INTRA-CON"). In Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ist ein Zeitrahmen für eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung von Equiden vor Ausstellung einer Veterinärbescheinigung festgelegt. Um zu ermöglichen, dass diese Kontrollen und Untersuchungen am letzten Arbeitstag vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb durchgeführt werden können, und um die an Wochenenden und Feiertagen stattfindenden Verbringungen von Equiden, einschließlich Equiden, die an Turnieren, Rennen und anderen Pferdesportveranstaltungen teilnehmen, in andere Mitgliedstaaten zu erleichtern, wurde Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 geändert. Daher sollte Ziffer II.1.2 der Muster "EQUI-INTRA-IND" und "EQUI-INTRA-CON" entsprechend geändert werden.

(9) Darüber hinaus ist in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 8 eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach nicht abgesetzte Equiden, die ihre Mutterstuten bzw. Ziehmutterstuten begleiten, nicht von einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet sein müssen. Dies sollte in dem Muster "EQUI-INTRA-CON" für eine Sendung von Equiden berücksichtigt werden. Da Equiden außerdem in eine Tierklinik in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden können, sollte die Beschreibung von Feld I.12 in den Erläuterungen zu Teil I der Muster "EQUI-INTRA-IND" und "EQUI-INTRA-CON" dahin gehend geändert werden, dass zusätzlich zu einem registrierten oder zugelassenen Betrieb eine "Tierklinik" als möglicher Bestimmungsort von Equiden eingefügt wird.

(10) Kapitel 15 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Geflügelbruteiern (Muster "POU-INTRA- HEP"). Nummer II.2.3 dieses Musters sollte gestrichen werden, da in der Entscheidung 2003/644/EG 9 der Kommission keine zusätzlichen Garantien für die Bekämpfung von Salmonella spp. für nach Finnland oder Schweden versandte Bruteier vorgesehen sind.

(11) Kapitel 23 (Muster "BOV-SEM-A-INTRA"), Kapitel 26 (Muster "BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA"), Kapitel 30 (Muster "OV/CAP-SEM-A-INTRA") und Kapitel 33 (Muster "OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA") des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von bestimmtem Zuchtmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen. Die Änderung von Artikel 2 Nummer 12 und Anhang II Teil 5 Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 betreffend Embryo-Entnahmeeinheiten und die saisonale Freiheit von Infektionen mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie (EHDV) sollte in diesen Mustern berücksichtigt werden.

(12) Kapitel 23 (Muster "BOV-SEM-A-INTRA"), Kapitel 30 (Muster "OV/CAP-SEM-A-INTRA") und Kapitel 45 (Muster "EQUI-SEM-A-INTRA") des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von bestimmtem Zuchtmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Equiden. Die Änderung von Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 über den Zusatz von Antibiotika oder Antibiotikamischungen zu Samen sollte in diesen Mustern berücksichtigt werden.

(13) Kapitel 26 (Muster "BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA") und Kapitel 33 (Muster "OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA") des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten angepasst werden, um die in Anhang II Teile 1 und 5 und Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 festgelegten Anforderungen in Bezug auf zur Erzeugung von Embryonen verwendeten Samen besser widerzuspiegeln und umzusetzen.

(14) Kapitel 38 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde (Muster "POR-SEM-A-INTRA"). Die Änderung von Anhang II Teil 2 und Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 betreffend Tests auf klassische Schweinepest bei in Besamungsstationen gehaltenen Schweinen und den Zusatz von Antibiotika oder Antibiotikamischungen zu Samen sollte in diesem Muster der Veterinärbescheinigung berücksichtigt werden.

(15) Kapitel 40 (Muster "POR-OOCYTES-EMB-A-INTRA") und Kapitel 49 (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA") des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten geändert werden, um die Änderung von Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 betreffend die Definition des Begriffs Embryo-Entnahmeeinheit zu berücksichtigen und die Anforderungen in Anhang II Teile 1 und 5 und Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 in Bezug auf zur Erzeugung von Embryonen verwendeten Samen besser widerzuspiegeln und umzusetzen.

(16) Kapitel 49 (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA"), Kapitel 50 (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-B-INTRA") und Kapitel 51 (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-C-INTRA") des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten geändert werden, um zu verdeutlichen, dass die Untersuchung auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemäß Anhang II Teil 4 Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 nur eine Blutprobe umfasst.

(17) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18) In den Artikeln 8 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, mit den Mustern übereinzustimmen haben, die in ihrem Anhang I Kapitel 23 bis 54 enthalten sind und auf die in den genannten Artikeln Bezug genommen wird. Die Titel dieser Muster enthalten unwesentliche Fehler, darunter eine mehrdeutige Wortfolge und widersprüchliche Verweise. Aus Gründen der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz sollten diese Fehler in den Artikeln 8 bis 11 und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 entsprechend berichtigt werden.

(19) Die deutsche Sprachfassung von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält nichtmaterielle Fehler, darunter fehlerhafte Verweise, geringfügige Auslassungen sowie terminologische, grammatische und orthografische Fehler, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Vereinfachung im Zuge der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung berichtigt werden sollten, da die vorliegende Verordnung Anhang I der Durchführungsverordnung vollständig ersetzt. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ga) CAPTIVE-BIRDS-EXHIBITION-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 21a für in Gefangenschaft gehaltene Vögel von einer Ausstellung;".

2. In Artikel 13 wird Buchstabe e gestrichen.

3. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt berichtigt:

Artikel 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 8 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:

  1. BOV-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 23, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
  2. BOV-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 24, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG * des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG ** des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
  3. BOV-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 25, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG *** des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
  4. BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 26, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
  5. BOV-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 27, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen entnommen oder hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates **** entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
  6. BOV-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 28, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
  7. BOV-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 29, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Artikel 9 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:

  1. OV/CAP-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 30, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
  2. OV/CAP-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 31, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
  3. OV/CAP-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 32, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
  4. OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 33, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
  5. OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 34, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
  6. OV/CAP-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 35, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
  7. OV/CAP-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 36, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
  8. OV/CAP-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 37, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Artikel 10 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:

  1. POR-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 38, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
  2. POR-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 39, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG ***** des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
  3. POR-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 40, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
  4. POR-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 41, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
  5. POR-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 42, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
  6. POR-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 43, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
  7. POR-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 44, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Artikel 11 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:

  1. EQUI-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 45, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
  2. EQUI-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 46, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
  3. EQUI-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 47, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
  4. EQUI-SEM-D-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 48, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
  5. EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 49, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
  6. EQUI-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 50, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
  7. EQUI-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 51, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
  8. EQUI-OOCYTES-EMB-D-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 52, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
  9. EQUI-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 53, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
  10. EQUI-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 54, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

____
*) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.07.1988 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/407/oj).

**) Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 143 vom 11.06.2003 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/43/oj).

***) Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr sowie zur Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf frischen Rindersamen (ABl. L 186 vom 28.07.1993 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/60/oj).

****) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/556/oj).

*****) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 62, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1990/429/oj?locale=de)."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj?locale=de.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj?locale=de.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj?locale=de).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2020/686/oj?locale=de).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj?locale=de).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 der Kommission vom 8. September 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich bestimmter Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union (ABl. L, 2023/2515, 14.11.2023, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2023/2515/oj?locale=de).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 der Kommission vom 13. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 81 vom 21.03.2023 S. 1, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2023/647/oj?locale=de).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2019/2035/oj?locale=de).

9) 2003/644/EG : Entscheidung der Kommission vom 8. September 2003 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 228 vom 12.09.2003 S. 29, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2003/644/oj?locale=de).

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Anhang

"Anhang I

Anhang I enthält die folgenden Muster von Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE