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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1874 der Kommission vom 8. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union und hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1874 vom 09.07.2024, ber. L 2024/90515)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 enthält Vorschriften über Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union und für Verbringungen innerhalb der Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren. Im Einzelnen enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in ihren Anhängen III und IV Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr sowie für bestimmte Verbringungen von Tieren im Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb oder im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs.

(2) Gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 muss die amtliche Bescheinigung, die für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine zu verwenden ist, dem Muster in Anhang III Kapitel 41 der genannten Durchführungsverordnung entsprechen. Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 5 ist für den Eingang in die Union bestimmter Gelatinekapseln keine amtliche Bescheinigung erforderlich, sofern diese nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden. Daher ist es erforderlich, Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und den Titel des entsprechenden Musters in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 entsprechend zu ändern.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504 der Kommission 6 wurde der Titel des in Anhang III Kapitel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 festgelegten Musters der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, geändert. Dieser neue Titel sollte sich auch in Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 widerspiegeln. Daher ist es erforderlich, den genannten Artikel entsprechend zu ändern.

(4) Gemäß Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ist beim Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine oder Kollagen, die bzw. das aus Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen außer Häuten und Fellen gewonnen wurde, eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt für Gelatine oder Kollagen in zusammengesetzten Erzeugnissen wie Gelatinekapseln, sofern die Gelatine oder das Kollagen aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde. Gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und dem Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse (Muster COMP) in Anhang III Kapitel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind zusammengesetzte Erzeugnisse, die Gelatine oder Kollagen enthalten, jedoch von der Bescheinigung ausgenommen. Dies führt zu Unklarheit in Bezug darauf, welche Bescheinigungsanforderungen gelten und welche Musterbescheinigung beim Eingang von Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Gelatine oder Kollagen enthalten, zu verwenden ist. Daher sollten Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und das Muster COMP in Anhang III Kapitel 50 der genannten Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass vorgeschrieben wird, dass beim Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse, die Gelatine oder Kollagen enthalten die genannte Musterbescheinigung zu verwenden ist, sofern die Gelatine oder das Kollagen aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde.

(5) Die Durchfuhr durch die Union birgt ein geringeres Risiko als der Eingang in die Union. Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und der Titel von Anhang III Kapitel 52 der genannten Durchführungsverordnung sollten daher dahin gehend geändert werden, dass durch die Einführung der gleichen Ausnahmen verhindert wird, dass für die Durchfuhr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse strengere Vorschriften gelten als für den Eingang in die Union.

(6) Artikel 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 8 nehmen Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für lebende Tiere, die vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb einer Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb unterzogen werden, für zur Erzeugung von Stopfleber ("Foie gras") gehaltenes Geflügel und für verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird, für Hausrinder und Hausschweine, als Haustiere gehaltene Einhufer und Farmwild, die/das im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden/wird, sowie für die Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs. In Artikel 31 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird mit der Bezeichnung "Muster der Veterinärbescheinigungen" auf dieselben Bescheinigungen Bezug genommen. Die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genannten Mustergesundheitsbescheinigungen enthalten jedoch keine Tiergesundheitsbescheinigungen. Aus diesem Grund und im Interesse einer einheitlichen Formulierung sollten die Artikel 31 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sowie Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden.

(7) In Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 ist festgelegt, dass bei nicht ausgeweideten Geflügelschlachtkörpern eine entsprechende Bescheinigung bis zum Schlachtbetrieb oder zum Zerlegungsbetrieb mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus übermittelt werden muss. Es ist erforderlich, in das Muster der Veterinärbescheinigung für zur Erzeugung von Stopfleber ("Foie gras") gehaltenes Geflügel und für verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird, in Anhang IV Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 das Wort "Zerlegungsbetrieb" aufzunehmen, um das Muster dieser Veterinärbescheinigung an Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 anzugleichen.

(8) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1141 der Kommission 9 wurde Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dahin gehend geändert, dass Schafe und Ziegen unter bestimmten Bedingungen im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden dürfen. Daher ist es erforderlich, diese Änderung in Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und im Muster der Veterinärbescheinigung für Farmwild, Hausrinder, Hausschweine und Hausequiden, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, in Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 nachzuvollziehen.

(9) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1141 wurde Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dahin gehend geändert, dass Wildbearbeitungsbetriebe in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und in Wildfarmen gehaltene Huftiere aufnehmen und bearbeiten dürfen, wenn sie über geeignete Einrichtungen zur hygienischen Bearbeitung von im Haltungsbetrieb geschlachtetem Farmwild verfügen. Es ist daher erforderlich, diese Möglichkeit in den Mustern der Veterinärbescheinigungen für Farmwild, Hausrinder, Hausschweine und Hausequiden, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, in Anhang IV Kapitel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zum Ausdruck zu bringen.

(10) Die Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist Bestandteil einer Schlachttieruntersuchung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 17 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625. Daher sollte die Bescheinigung über die Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette in die Muster der Veterinärbescheinigungen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 für den Fall der Schlachtung und Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb aufgenommen werden.

(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Damit Handelsstörungen beim Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten zusammensetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zulässig sein.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine außer Gelatinekapseln, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine außer Gelatinekapseln, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden, zu verwenden ist, muss dem Muster GEL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 41 erstellt wurde, entsprechen."

2. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HRP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 46 erstellt wurde, entsprechen."

3. Artikel 28 erhält folgende Fassung:

"Artikel 28 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, Kollagen, das nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, und hochverarbeitete Erzeugnisse, sowie eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten

(1) Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zu verwenden ist, muss dem Muster COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 50 erstellt wurde, entsprechen.

(2) Die Bescheinigungsanforderung gemäß Absatz 1 gilt auch für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die

  1. eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, Kollagen, das nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten; oder
  2. eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten."

4. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30 Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, sowie eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten

(1) Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d, die für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zu verwenden ist, muss dem Muster TRANSIT-COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 52 erstellt wurde, entsprechen.

(2) Die Bescheinigungsanforderung gemäß Absatz 1 gilt auch für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die

  1. eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten;
  2. eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten."

5. Die Artikel 31 und 32 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 31 Muster der Veterinärbescheinigung im Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die im Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden ist, muss je nach Tierart und den betreffenden Kategorien von Erzeugnissen einem der folgenden Muster entsprechen:

  1. dem Muster in Anhang IV Kapitel 1 für lebende Tiere, die vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb einer Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb unterzogen werden, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624;
  2. dem Muster in Anhang IV Kapitel 2 für zur Erzeugung von Stopfleber ("Foie gras") gehaltenes Geflügel und für verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624;
  3. dem Muster in Anhang IV Kapitel 3 für Hausrinder, Hausschweine, Hausschafe und Hausziegen, als Haustiere gehaltene Einhufer und Farmwild, die/das im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden/wird, gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa und Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624;
  4. dem Muster in Anhang IV Kapitel 4 für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.

Artikel 32 Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang IV Kapitel 5 entsprechen."

6. Die Anhänge III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 29. April 2025 dürfen Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235, die von der entsprechenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die gemäß dem Muster in Anhang III Kapitel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurde, weiterhin in die Union verbracht werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 29. Januar 2025 ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2024

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj.

2) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

3) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2235/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und für amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie hinsichtlich des Musters der privaten Bescheinigung für die Einfuhr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union (ABl. L 325 vom 20.12.2022 S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2504/oj).

7) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/999/oj).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/624/oj).

9) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend spezifische Hygienevorschriften für bestimmtes Fleisch, Fischereierzeugnisse, Milcherzeugnisse und Eier (ABl. L, 2024/1141, 19.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1141/oj).

.

Anhang

Die Anhänge III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden wie folgt geändert:

1. Anhang III wird wie folgt geändert:

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2. Anhang IV erhält folgende Fassung:

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