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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2598 vom 07.10.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden 2, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in bestimmten Bereichen zu überprüfen. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt die genannte Verordnung insbesondere für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission ferner vorschreiben, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen bei Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden: i) antimikrobielle Arzneimittel zur Förderung des Wachstums oder zur Erhöhung der Ertragsleistung und ii) antimikrobielle Arzneimittel, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission 4 aufgeführt ist.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 ergänzt die Verordnung (EU) 2019/6 unter anderem hinsichtlich der Bedingungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass bei ihnen das Verbot der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung und zur Erhöhung der Ertragsleistung sowie antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, eingehalten wurde. Unter anderem dürfen die betreffenden Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt ist.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 sollte diese Liste nur Drittländer oder Drittlandsgebiete umfassen, die geeignete Nachweise und Garantien dafür vorgelegt haben, dass bei den betreffenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs das Verbot der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung und zur Erhöhung der Ertragsleistung sowie antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, eingehalten wurde, wozu auch die erhaltenen Informationen über die Verfahren zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und des Ursprungs zählen.

(5) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die die Nachweise und Garantien gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgelegt haben, sollten daher in die Liste der zugelassenen Drittländer oder Drittlandsgebiete aufgenommen werden, aus denen Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union verbracht werden dürfen.

(6) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 festgelegten Bedingungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs erlangen 24 Monate nach dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 der Kommission 5 Geltung. Daher sollte auch die vorliegende Verordnung ab dem 3. September 2026 gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zulässig ist.

Artikel 2 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zulässig ist

(1) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, in denen die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 in Bezug auf Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, erfüllt sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Arten oder Waren mit einem "X" gekennzeichnet.

(2) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die für die Produktion von für die Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen nur Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs verarbeiten wollen, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die gemäß Absatz 1 im Anhang aufgeführt sind, werden im Anhang für die betreffenden Arten oder Waren mit einem "Δ" gekennzeichnet.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. September 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2024

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

2) ABl. L 116 vom 04.05.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/905/oj.

3) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen (ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1255/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 der Kommission vom 29. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmter Kategorien von Tieren in die Union (ABl. L, 2024/399, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/399/oj).

.

Anhang

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zulässig ist:

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs *
ISO-LändercodeDrittland 1 oder DrittlandsgebieteRinderSchafe/ ZiegenSchweineEquidenGeflügelAquakultur 14MilchEierKaninchenFarmwildHonigTierdarmhüllen
ADAndorraXXΔXX
ALAlbanienXX 11XX
ARArgentinienXXXXX 11XXXXXX
AUAustralienXXXX
M
XXXXX
AZEAserbaidschanX 13
BABosnien und HerzegowinaXXXXX 11XXX
BDBangladeschX
BRBrasilienXXXXXX
BWBotsuanaX
BYBelarusX 5X 11XXXX
CAKanadaXXXXXX
M
XXXXX
CHSchweizXXXXXX 11
M
XXXXXX
CLChileXX 3XXX 11
M
XXX
CMKamerunX
CNChinaXXXXXX
COKolumbienX
CRCosta RicaX
CUKubaX 12X
DODominikanische RepublikX
ECEcuadorX
EGÄgyptenX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXX 3X 11
FOFäröerX 11
GBVereinigtes Königreich 4XXXXXX 11
Δ
M
XXΔXXX
GEGeorgienX
GLGrönlandX 3X
GTGuatemalaX 12X
HKHongkongΔΔ
HNHondurasX
ILIsrael 2XX 11XX
IMInsel ManXX 3XX 11
M
XX
JEJerseyXX
JPJapanXΔXX 11
M
XX?X
KRSüdkoreaXX
M
?
LBLibanonXX
MAMarokkoXX 11
Δ
M
XX
MDMoldauXX 11XXX
MEMontenegroXXXXX 11XXXX
MGMadagaskarXX
MKNordmazedonienXXXXX 11XXX
MMMyanmar/BirmaXX
MNMongoleiX
MXMexikoΔXXX
MYMalaysiaΔX
NANamibiaXX 3
NCNeukaledonienX 12XX
NINicaraguaX 12X
NZNeuseelandXXX 11
M
XXXX
PEPeruX
M
PHPhilippinenX
PKPakistanX
PMSt. Pierre und MiquelonX
PYParaguayXX
RURusslandXXXXXXX 6XX
RWRuandaX
SASaudi-ArabienX
SGSingapurΔΔΔΔX 11ΔΔX 7
SMSan MarinoXΔXX
SVEl SalvadorX
TGTogoX
THThailandXX
M
ΔΔX
TRTürkeiXX 11
M
XXXX
TWTaiwanXXX
UAUkraineXXXX 11
M
XXXXX
USVereinigte StaatenXX 8XXX
M
XXXXXX
UYUruguayXXXXXX
VEVenezuelaX 12
VNVietnamX
M
X
XKKosovo 9Δ
ZASüdafrikaMX 10
ZMSambiaX
*) Frei lebendes Wild, von ihm gewonnene Erzeugnisse und zusammengesetzte Erzeugnisse sind von dieser Tabelle ausgenommen, da derartige Waren nicht in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, fallen (ABl. L 116 vom 04.05.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/905/oj).
1) Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ohne Beschränkung auf von der Union anerkannte Drittländer).

2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

3) Nur Schafe.

4) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

5) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur für die Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

6) Nur Rentiere.

7) Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

8) Nur Ziegen.

9) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

10) Nur Laufvögel.

11) Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen.

12) Nur Krebstiere.

13) Nur Erzeugnisse aus Fischen (z.B. Rogen und Kaviar).

14) Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse aus Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab. Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/405/oj) für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, sind in dieser Spalte mit einem "M" gekennzeichnet. Drittländer mit der Bemerkung "Nur Wildfang" in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sind in dieser Spalte nicht mit einem "M" gekennzeichnet, da diese Waren nicht in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 fallen.


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