Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/394 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2025/394 vom 24.02.2025, ber. L 2025/90212, ber. L 2025/90253, ber. L 2025/90263)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten.

(4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(6) Es ist insbesondere angebracht, die Aussetzung der Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, und das Verbot der Ausstrahlung ihrer Sendungen zu verlängern.

(7) Russland führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um seine Strategie der Destabilisierung seiner Nachbarländer sowie der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, vor allem in Wahlkampfzeiten, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Minderheiten, Flüchtlinge und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(8) Um seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt Russland kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die auf die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer ausgerichtet sind und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.

(9) Die Propagandaaktionen Russlands werden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der russischen Führung verbreitet. Diese Aktionen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, die Aggression gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer zu destabilisieren.

(10) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur Einstellung der Sendetätigkeiten bestimmter Medien in der Union oder solcher gegen die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Die Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis der Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet wird und bis Russland und diese Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten einstellen.

(11) Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 beziehungsweise 17 der Charta hindert die Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese restriktiven Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.

(12) Es ist erforderlich, das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführt sind, zu verschärfen.

(13) Es ist angezeigt, weitere 53 Organisationen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Zudem ist es gerechtfertigt, auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufzunehmen, die durch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs) oder für Flugkörper, indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen.

(14) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe (riot control agents), Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), Chromverbindungen und Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs).

(15) Es ist angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Chemikalien, einige Kunststoffe und Kautschuk. Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, ist es angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands unterliegen, weiter zu erweitern.

(16) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Primäraluminium einzuführen, womit Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was ihm die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglicht. Die Kommission sollte die mit der Einfuhrbeschränkung in Zusammenhang stehenden Aluminiumpreise, die für Hersteller und Verbraucher in der Union von Bedeutung sind, überwachen und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob im Zusammenhang mit der Einfuhrbeschränkung gemäß Artikel 4k des Beschlusses 2014/512/GASP für Primäraluminium, bei Aluminiumpreisen, die für Hersteller und Verbraucher in der Union von Bedeutung sind, wesentliche Entwicklungen eintreten, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorschlagen.

(17) Es ist angebracht, die Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände zu ändern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind. Außerdem ist es angezeigt, eine neue gezielte Ausnahme von dem Verbot der Einfuhr bestimmter Gegenstände einzuführen, die für den Betrieb der Druschba-Pipeline unbedingt erforderlich sind.

(18) Um die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die zuständigen Behörden -dazu ermächtigen, den Verkauf, die Ausfuhr und die damit verbundene technische Hilfe von Informationssicherheitssystemen, -ausrüstung und -komponenten für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer zu genehmigen, sie diese Genehmigungen insbesondere Anbietern spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr erteilen können, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe für ein ziviles, nicht öffentlich zugängliches elektronisches Kommunikationsnetz bestimmt sind, sofern dieses Kommunikationsnetz nicht einer Organisation gehört, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet.

(19) Es ist angebracht, die Anwendung einer Ausnahme vom Flugverbot spezifisch auf bemannte Luftfahrzeuge zu beschränken, indem das Erfordernis einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eingeführt wird, damit für bestimmte Drohneneinsätze Drohnen im Gebiet der Union landen, vom Gebiet der Union starten oder das Gebiet der Union überfliegen dürfen. Um die Kosten, die Russland durch seinen anhaltenden Angriffskrieg gegen die Ukraine entstehen, zu erhöhen, und die Wirksamkeit der gegen den Flugsektor gerichteten restriktiven Maßnahmen der Union sicherzustellen indem dem Risiko ihres Unterlaufens begegnet wird, ist es zudem angebracht das Flugverbot auch auf gelistete Luftfahrtunternehmen auszuweiten, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder andere Luftfahrtgüter und -technologien unmittelbar oder mittelbar an ein russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sowie auf Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden.

(20) Es ist gerechtfertigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien, insbesondere von Software im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration, einzuführen, um die Explorations- und -förderungskapazitäten Russlands für Erdöl und Erdgas weiter einzuschränken.

(21) Es ist erforderlich, eine Ausnahmeregelung für den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr bestimmter Erdölerzeugnisse, die aus über Pipelines eingeführtem Rohöl gewonnen werden, aus der Slowakei nach Ungarn oder von Ungarn in die Slowakei vorzusehen, um die Versorgungssicherheit dieser Binnenländer zu gewährleisten.

(22) Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Erdöl. Es ist angebracht, ein Verbot der vorübergehenden Verwahrung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen in der Union einzuführen, unabhängig vom Kaufpreis des Öls und vom endgültigen Bestimmungsort dieser Erzeugnisse. Ein solches Verbot wird zusätzliche Kosten für die Beförderung von russischem Öl verursachen und damit die Einnahmen Russlands verringern. Dieses Verbot berührt nicht den Geltungsbereich anderer Einfuhrverbote gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 2.

(23) Das Verbot von Wiederverladungsdiensten zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas (LNG) sollte sich nicht auf die Einfuhren in die Union oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten auswirken. Aus diesem Grund ist es angezeigt, klarzustellen, dass Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas zulässig sind, wenn dies für die Beförderung zwischen Häfen desselben Mitgliedstaats erforderlich ist, einschließlich vom Festland eines Mitgliedstaats zu seinen Gebieten in äußerster Randlage.

(24) Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, ist es erforderlich, das Verbot der Beförderung von Gütern auf der Straße im Gebiet der Union, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, durch Unternehmen zu ändern, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person befinden. Organisationen, die vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen und bereits als Kraftverkehrsunternehmen tätig waren, sollte es verboten sein, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.

(25) Es ist verboten, Güter, Technologien und Dienstleistungen für den Abschluss russischer LNG-Projekte bereitzustellen. Es ist angezeigt, dieses Verbot auf den Abschluss von Rohölprojekten in Russland, etwa das Vostok-Ölprojekt, auszuweiten. Dies sollte sich nicht auf den Kauf und die Einfuhr von russischem Rohöl im Einklang mit befristeten Ausnahmen für bestimmte Binnenmitgliedstaaten auswirken.

(26) Es ist verboten, russisches Flüssigerdgas über LNG-Terminals in der Union einzuführen, die nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen sind. Es ist angezeigt, eine Ausnahme von dem Verbot einzuführen, die von einem nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossenen Mitgliedstaat zur Gewährleistung seiner Energieversorgung gewährt werden kann, wenn das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen Mitgliedstaat erworben, eingeführt oder weitergeleitet wird, das an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist.

(27) Es ist angebracht vorzuschreiben, dass Einfuhren von Rohdiamanten von einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates 3 begleitet sein müssen, in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind. Es ist angebracht, das Datum des Inkrafttretens der Anforderung, dass für die Einfuhr polierter Diamanten auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorgelegt werden müssen, zu verschieben. Darüber hinaus wird die Lösung von Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit dem Rückverfolgungssystem eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und Drittländern erfordern. Um die Umsetzung dieser Maßnahmen und die kontinuierliche Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und Drittländern weiter zu erleichtern, sollte die Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den G7-Partnern bei Maßnahmen im Bereich der Diamanten weiterhin überwacht werden.

(28) Um Wirtschaftsbeteiligte aus der Union daran zu hindern, zur Entwicklung der russischen Infrastruktur beizutragen, ist es erforderlich, ein Verbot der Erbringung von Bauleistungen einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten, einzuführen.

(29) Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder sie ihnen bereitzustellen. Es ist angebracht, klarzustellen, dass der Verkauf, die Erteilung von Lizenzen und die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit dieser Software verboten ist.

(30) Es ist angebracht, eine Ausnahme von dem Verbot einzuführen, Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen, sofern diese Dienstleistungen für das Funktionieren einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung Russlands mit Sitz in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.

(31) Darüber hinaus ist es angebracht, ein Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen in Russland einzuführen, die für die Verbringung von UAVs, von Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten an Russland oder für die Umgehung der Ölpreisobergrenze durch Schiffe, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken durchführen, oder anderer restriktiver Maßnahmen verwendet werden. Dies schließt den Zugang zu Anlagen der gelisteten Häfen und Schleusen und die Erbringung von Dienstleistungen für Schiffe oder Luftfahrzeuge ein. Es sind angemessene Ausnahmen vorgesehen, um nachteilige Auswirkungen auf den rechtmäßigen Handel oder auf direkte Kontakte zwischen Menschen zu verhindern. Zudem ist das Transaktionsverbot auf die Infrastruktur in Russland beschränkt.

(32) Es ist angezeigt, Beschränkungen für außerhalb Russlands niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu verhängen, die das russische System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen nutzen und dadurch i) die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und ii) die Umgehung der in dem Beschluss 2014/512/GASP, dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates 4, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 5 festgelegten Verbote unterstützen. Darüber hinaus ist es sachdienlich, eine Ausnahme einzuführen, mit der die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten in Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Organisation erlaubt wird, die für die Rückzahlung von Garantien, die durch einen Mitgliedstaat gewährt wurden, für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland oder die Erfüllung bestimmter Verträge erforderlich sind.

(33) Es ist angebracht, das Transaktionsverbot weiter auf Kreditinstitute, Finanzinstitute und Organisationen auszuweiten, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die Transaktionen bezüglich eines in der Liste aufgeführten Schiffs unterstützen, wodurch sie das Verbot nach Artikel 4x des Beschlusses 2014/512/GASP, das darauf abzielt, die Fähigkeit Russlands, einen Krieg gegen die Ukraine zu führen, einzuschränken, umgehen. Darüber hinaus ist es angebracht, Beschränkungen für außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen einzuführen, bei denen es sich um Kredit- oder Finanzinstitute oder Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten oder die an Transaktionen beteiligt sind, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Artikel 4p des Beschlusses 2014/512/GASP festgelegten Verbote fördern.

(34) Es ist angebracht, die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr auf bestimmte russische Kreditinstitute auszuweiten, auf Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, auf russische Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden.

(35) Es ist angezeigt, eine Ausnahme für die Entgegennahme von sonst beschränkten Einlagen für Geschäfte einzuführen, die für die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person erforderlich sind, die mit einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten Organisation verbunden ist.

(36) Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, ist es angebracht, eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an bzw. nach Russland unter bestimmten Bedingungen einzuführen, wenn sie für Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien genutzt werden, die Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Russland direkt fördern.

(37) Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus sind Wirtschaftsbeteiligte der Union dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.

(38) Schließlich ist es erforderlich, bestimmte Änderungen an Bestimmungen über die Ausnahmeregelungen vom Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlichen Technologien vorzunehmen, indem Ausnahmen von bestimmten Verboten durch Ausnahmeregelungen ersetzt werden. Darüber hinaus werden Verweise auf abgelaufene Übergangsfristen und andere Verweise, die für die Einhaltung bestimmter Vorschriften nicht erforderlich sind, gestrichen. Mit der Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangszeiträume angestrebt.

(39) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(40) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1ac Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Beschlusses genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften zu erwirken, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit diesem Beschluss oder dem Beschluss (EU) Nr. 269/2014, oder gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 berührt wird, wie im Anhang XVII des vorliegenden Beschlusses aufgeführt."

2. In Artikel 1ad wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit Eintrag Nr. 1 in Anhang XVIII genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für

  1. die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten;
  2. Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland bis zum 26. August 2025, die von Exportkreditgarantien eines Mitgliedstaats abgedeckt wurden, oder
  3. die Erfüllung von vor dem 25. Februar 2025 geschlossenen Verträgen bis 26. August 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Begünstigte mit Sitz in der Europäischen Union."

3. Artikel 1ae erhält folgende Fassung:

"Artikel 1ae

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt und die

  1. an Transaktionen beteiligt ist, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, von in den Anhängen VII, XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien, von in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern und von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen und Munition nach Russland unmittelbar oder mittelbar erleichtert, entsprechend Anhang XIX Teil A des vorliegenden Beschlusses; oder
  2. an der Umgehung des Verbots gemäß Artikel 4x durch Transaktionen mit Bezug auf eine in Anhang XVI aufgeführtes Schiff gemäß der Liste in Anhang XIX Teil B des vorliegenden Beschlusses beteiligt ist,
  3. das in Anhang XIX Teil C dieses Beschlusses aufgeführte Verbot gemäß Artikel 4p umgeht.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstabe a, b und c aufgeführten Organisationen handelt.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die

  1. erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Beförderung nach diesem Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet ist;
  2. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen den Zielen des vorliegenden Beschlusses oder des Beschlusses 2014/145/GASP oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 nicht zuwiderlaufen; oder
  3. für humanitäre Zwecke wie etwa die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind."

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1af

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Häfen und Schleusen, die in Anhang XXI Teil A aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XXI Teil A enthält Häfen und Schleusen in Russland, die

  1. für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern, damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden,
  2. für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden,
  3. für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden,
  4. für die Beförderung von in den Anhängen XI, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, oder von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, genutzt werden und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen,
  5. so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Flughäfen, die in Anhang XXI Teil B aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XXI Teil B enthält Flughäfen in Russland, die

  1. für die Verbringung von UAVs oder Flugkörpern, damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden,
  2. für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden,
  3. für die Beförderung von in den Anhängen XI, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, oder von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, genutzt werden und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen,
  4. so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung

  1. wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. auf Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,
  3. soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten - auf Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
  4. auf Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach diesem Beschluss gestattet sind,
  5. auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.
  6. Transaktionen, die für die Einrichtung ziviler nuklearer Kapazitäten, ihren Betrieb, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für

  1. humanitäre Zwecke, die Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,
  2. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu finden oder die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen zu fördern,
  3. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge,
  4. Reisen von Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Missionen von Mitgliedstaaten oder Partnerländern in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, zu amtlichen Zwecken,
  5. Reisen natürlicher Personen und ihrer mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen nach und aus Russland aus persönlichen Gründen,
  6. den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Beförderung nach diesem Beschluss gestattet ist.

(5) Die Betreiber unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 3 oder 4 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt."

5. In Artikel 1b Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g) für die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person erforderlich ist, die mit der im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP unter der Nummer 82 unter "B. Organisationen" aufgeführten Organisation verbunden ist."

6. In Artikel 1f Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) oder Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Russland unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang VII aufgeführten Partnerländern erhalten."

7. Artikel 1h Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln,"

8. In Artikel 1i Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, folgende Akteure zu unterstützen oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates * zu verschaffen:

___
*) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj)."

9. Artikel 1k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für

  1. die Regierung Russlands oder
  2. in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen."

b) In Absatz 3a wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit der in Absatz 2b genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen."

c) Die Absätze 4b und 7 werden gestrichen.

d) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(9c) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Funktionsweise einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem Mitgliedstaat."

e) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9a, 9b, 9c und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

10. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 3a erhalten folgende Fassung:

"(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke sofern sie nicht in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind.

Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Russland.

(3a) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die Zwecke von Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmt sind."

b) Der folgende Absatz wird eingefügt:

"(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt."

c) Die Absätze 4 und 4a erhalten folgende Fassung:

"(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,

d) die maritime Sicherheit,

e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,

h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

i) Softwareaktualisierungen oder

j) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte.

k) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.aufgeführt sind.

(4a) Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und k des vorliegenden Artikels bestimmt sind."

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  1. dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 3b Absatz 1b Buchstabe a erlaubt,
  2. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist oder
  3. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 4 Absätze 3 bis 6 erlaubt."

11. Artikel 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 3a erhalten folgende Fassung:

"(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen oder
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie nicht in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind.

Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Russland.

(3a) Das Verbot gemäß Absatz 1a gilt nicht für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, und die für die Zwecke von Absatz 3 bestimmt sind."

b) Der folgende Absatz wird eingefügt:

"(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt."

c) Die Absätze 4 und 4a erhalten folgende Fassung:

"(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,

d) die maritime Sicherheit,

e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,

h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

i) die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle und um Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten unter seiner vollständigen Kontrolle, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen;

j) Softwareaktualisierungen oder

k) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte.

l) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind.

(4a) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und l dieses Artikels bestimmt sind."

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  1. dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 3b Absatz 1b Buchstabe a erlaubt,
  2. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist oder
  3. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 4 Absätze 3 bis 6 erlaubt."

12. Artikel 3b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen."

b) Die folgenden Absätze werden eingefügt:

"(1a) Es ist verboten,

  1. für in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
  2. für in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  3. an in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(1b) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 dürfen die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur gestatten, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
  2. diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird."

13. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Es ist verboten, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder sie ihnen bereitzustellen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1a oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1a für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 1a genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen."

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a) Die Verbote gemäß Absatz 1a gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

d) Absatz 4 wird gestrichen.

e) In Absatz 6 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(6) Abweichend von den Absätzen 1, 1a und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass"

14. Artikel 4b wird wie folgt geändert: (Anm.d. Red.: hier ist wohl Art. 4a gemeint)

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden genehmigen, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3, 3a und 3b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

c) Absatz 5 wird gestrichen.

15. Artikel 4b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Buchstabe b gestrichen.

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000 000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen."

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(5) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2a und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

16. Artikel 4e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen. Das Verbot in diesem Absatz gilt auch für alle anderen Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit ihres Starts oder ihrer Landung tatsächlich zu bestimmen. Unbeschadet der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 * festgelegten Regeln zur Aufgabe eines Flugplans für grenzüberschreitende Flüge gilt das Verbot gemäß diesem Absatz nicht für bemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Sitzplatzkapazität von vier Personen und einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2.000 kg, wenn sie für private, nichtgewerbliche, nichtgeschäftliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Union im Gebiet und im Luftraum der Union eingesetzt werden.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/923/oj)."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1b) Es ist Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder in Artikel 4d Absatz 1 genannte Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar an ein in Anhang XX aufgeführtes russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sowie Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden, verboten, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Absätze 1 und 1b gelten nicht für Notlandungen oder Notüberflüge."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist."

e) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der "offenen" Kategorie im Sinne des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission *, der für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum der Union zu Freizeitzwecken durchgeführt werden, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung erteilen, im Gebiet der Union zu landen, aus dem Gebiet der Union zu starten oder dieses zu überfliegen.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/947/oj)."

f) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 und 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

17. Artikel 4k wird wie folgt geändert:

a) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(3cg) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 275.000 Tonnen dieser Güter in die Union im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 26. Februar 2026 erforderlich sind.

(3ch) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - ab dem 26. Februar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 - von vor dem 25. Februar 2025 geschlossenen Verträgen, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, für eine Gesamtmenge der Einfuhren dieser Waren in die Union in diesem Zeitraum von höchstens 50.000 Tonnen."

b) Die Absätze 3cb, 3cf und 3da werden gestrichen.

c) Absatz 3e erhält folgende Fassung:

"(3e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8415, 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 8517, 8518, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543, 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies - in Erfüllung der von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Lebensdauergarantie - für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von im Jahr 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist."

d) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3f) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 9026, 9027 und 9031 einschließlich der Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe für diese eingeführten Güter zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer und sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline in die Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Güter für die Bereitstellung von Dienstleistungen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Versorgung mit Rohöl aus Russland über die Druschba-Pipeline gemäß Artikel 4o Absatz 3 Buchstabe d unbedingt erforderlich sind und dass sie gemäß Artikel 4m Absatz 4f für einen Zeitraum ausgeführt werden, der zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung der Druschba-Pipeline unbedingt erforderlich ist."

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cc, 3cd, 3cg, 3ch und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Verordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet."

18. Artikel 4m wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3ab, 3ac, 3ad, 3ae und 3af werden gestrichen.

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3ag) In Bezug auf bestimmte Chemikalien, Kunststoffe und Kautschuk gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

c) In Absatz 4a wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) Güter des KN-Codes 7007 19 80"

d) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(4f) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 9026, 9027 und 9031 genehmigen, deren Einfuhr zuvor gemäß Artikel 4k Absatz 3f genehmigt worden war.

(4g) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8517.62 und 8523.52 genehmigen, sofern sie für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet;"

e) Absatz 5aa erhält folgende Fassung:

"(5aa) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 2920 90, 3917 10 und 3920 62 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden."

f) Absatz 5b erhält folgende Fassung:

"(5b) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4a, 4b, 4c, 4g und 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

19. Artikel 4n Absatz 1b erhält folgende Fassung:

"(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.

Juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen haben und bereits als Kraftverkehrsunternehmen im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern, ist es verboten, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %."

20. In Artikel 4o Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Ab dem 25. Februar 2025 können die zuständigen Behörden der Slowakei und Ungarns abweichend von den Verboten gemäß Unterabsatz 3 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter in Anhang XXXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführter Erdölerzeugnisse, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d des vorliegenden Artikels eingeführtem Rohöl gewonnen werden, von der Slowakei nach Ungarn oder von Ungarn in die Slowakei genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in diesen beiden Mitgliedstaaten bestimmt sind.

21. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4pb

(1) Die vorübergehende Verwahrung im Sinne von Artikel 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII des vorliegenden Beschlusses im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ist verboten, wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die sich im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 26. Mai 2025 bereits in der Union befanden.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Mitgliedstaaten, für die die Ausnahme gemäß Artikel 4o Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 4o Absatz 4 gilt.

(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und für Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.

_____
*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)."

22. Artikel 4u wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Behörde unverzüglich zusammen mit einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates *, in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind, zur Überprüfung vorzulegen. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Überprüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Behörde ausgesetzt. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Überprüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich. Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist.

____
*) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/oj)."

b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.

Ab dem 1. März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00 und 7102 31 00 eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden. Für in Anhang XXXVIIIA Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse des KN-Codes 7102 39 00 sind gilt die Verpflichtung, auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorzulegen, einschließlich einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, ab dem 1. Januar 2026."

23. In Artikel 4w wird folgender Absatz eingefügt:

"(9a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung zwischen Häfen desselben Mitgliedstaats erforderlich ist, einschließlich vom Festland eines Mitgliedstaats zu seinen Gebieten in äußerster Randlage."

24. Artikel 4x Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein in Anhang XVI aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat oder zwecks Untersuchung von Verstößen gegen diesen Beschluss oder wegen anderer illegaler Aktivitäten."

25. Artikel 4y erhält folgende Fassung:

"Artikel 4y

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten, wie Terminals und Anlagen, oder der Fertigstellung von Rohöl-Projekten in Russland, wie Explorations- oder Förderprojekten, dienen.

(2) Es ist verboten,

  1. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Fertigstellung von in Absatz 1 in Bezug genommenen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten bestimmt sind;
  2. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland bereitzustellen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Fertigstellung von in Absatz 1 in Bezug genommenen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten bestimmt sind.

(3) Die Verbote in Bezug auf Rohöl-Projekte gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Ölförderprojekte, bei denen vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen wurde."

26. In Artikel 4z wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Flüssigerdgasterminal nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass

  1. das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder verbracht wurde und das Terminal an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist, und
  2. der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dient.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

27. Artikel 5bb erhält folgende Fassung:

"Artikel 5bb

(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder andere sensible Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen wie folgt vor:

  1. Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
  2. Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.

(1a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 26. Dezember 2024 und in Bezug auf andere sensible Güter ab dem 26. Mai 2025.

(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder andere sensible Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.

(3) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder andere sensible Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.

(3a) Absatz 3 gilt in Bezug auf Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 26. Dezember 2024 und in Bezug auf andere sensible Güter ab dem 26. Mai 2025.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine in ihrem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.

(5) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden."

28. Artikel 11c erhält folgende Fassung: (Anm.d. Red.: hier ist wohl Art. 7a gemeint)

"(1) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt.

(2) Rechtshilfeersuchen während einer Ermittlung oder eines anderen Strafverfahrens und Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch auf der Grundlage eines behaupteten Verstoßes gegen Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt."

29. Artikel 8c erhält folgende Fassung:

"Artikel 8c

Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX und XXI."

30. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Diese Nummer gilt für eine oder mehrere der in Nummer 3 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Organisationen ab dem 9. April 2025, sofern der Rat dies nach Prüfung der jeweiligen Fälle einstimmig beschließt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.

1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).

2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ((ABl. L 229, 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).

3) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/oj).

4) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).


.

Anhang

1. Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

2. In Anhang VIII des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einrichtungen angefügt:

"Ak Bars Bank17. März 2025
Uralsib Bank17. März 2025
Tochka Bank17. März 2025
National Reserve Bank17. März 2025
Roseximbank17. März 2025
Bank SINARA17. März 2025
Primsotsbank17. März 2025
BBR Bank17. März 2025
RNKO Platezhnyy Konstruktor17. März 2025
Petersburg's settlement center17. März 2025
Kuznets business Bank17. März 2025
MIR Business Bank17. März 2025
Bank Kuban Kredit17. März 2025"

3. In Anhang IX des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einrichtungen angefügt:

"EADaily / Eurasia Daily

Fondsk

Lenta

NewsFront

RuBaltic

SouthFront

Strategic Culture Foundation

Krasnaya Zvezda / Tvzvezda"

4. Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

"Anhang XVI
Liste der in Artikel 4x genannten Schiffe

SchiffsnameIMO-SchiffsnummerGrund für die AufnahmeGeltungsbeginn
1.Angara9179842Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe a:
Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine
25.6.2024
2.Maria8517839Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe a:
Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine
25.6.2024
3.Saam FSU9915090Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.6.2024
4.Koryak FSU9915105Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.6.2024
5.Jun Ma (vormals Kavya, Hana)9353113Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
6.N Cerna (vormals Canis Power)9289520Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
7.Apar (vormals Feng Shou; Andromeda Star)9402471Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
8.Legacy (vormals NS Lotus)9339337Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.6.2024
9.Saga (vormals NS Spirit)9318553Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.6.2024
10.Serenade (vormals NS Stream)9318541Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.6.2024
11.Success (vormals SCF Arum)9333436Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.6.2024
12.Lady R9161003Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe a:
Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine
25.6.2024
13.Maia-19358010Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe a:
Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine
25.6.2024
14.Audax9763837Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.6.2024
15.Pugnax9763849Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.6.2024
16.Hunter Star9830769Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.6.2024
17.Daksha (vormals Hebe)9259185Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
18.Enisey9079169Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden
25.6.2024
19.Kelly Grace (vormals Vela Rain)9331141Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
20.Ozanno (vormals Ocean AMZ)9394935Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
21.Delvina (vormals Galian 2)9331153Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
22.Bodhi (vormals Robon)9144782Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
23.Lunar Tide (vormals Beks Aqua)9277735Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
24.Kemerovo9312884Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.6.2024
25.Krymsk9270529Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.6.2024
26.Krasnoyarsk9312896Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.6.2024
27.Kaliningrad9341067Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.6.2024
28.Dashan (vormals Mianzimu)9299666Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
29.Pioneer9256602Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
30.Alissa9273052Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
31.Marabella Sun9323376Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
32.Christophe de Margerie9737187Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
33.Altair9413547Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
34.Peta Lumina9296391Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
35.San Damian9274331Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden
17.12.2024
36.San Cosmas9274343Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden
17.12.2024
37.San Severus9385233Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden
17.12.2024
38.Galaxy9826902Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
39.Rigel9511533Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
40.Cassiopeia9341081Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
41.Constellation9306794Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
42.Andromeda9292204Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
43.Callisto9299692Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
44.Alliance9413561Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
45.Phoenix9333424Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
46.Leo9412347Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
47.Zenith9610781Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
48.Turbo Voyager9299898Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
49.Sirius9422445Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
50.Saturn9421972Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
51.Life9265756Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
52.Krishna 19271585Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
53.Vladimir Vinogradov9842188Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
54.Meridian (vormals Moskovsky Prospect)9511521Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
55.Bolero9412335Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
56.Vega9316127Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
57.Ocean Embrace (vormals Tyagaraja)9327372Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
58.Yi Meng Shan (vormals Attica)9436941Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
59.La Perouse9849887Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
60.Echo (vormals Elbrus)9276030Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
17.12.2024
61.Georgy Maslov9610793Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
17.12.2024
62.Premier9577082Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
17.12.2024
63.Pathfinder9577094Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
17.12.2024
64.Sierra9522324Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
17.12.2024
65.Trust9382798Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
17.12.2024
66.Jaguar (vormals Zaliv Amerika)9354301Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
17.12.2024
67.Zaliv Amurskiy9354313Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
17.12.2024
68.Amber 69235713Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
69.Areia (vormals Emily S)9321847Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
70.Fjord Seal9513139Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
71.Heidi A9321976Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
72.Line9291250Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
73.Okeansky Prospect9866380Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
74.Capella9341079Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
75.Siri9281683Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
17.12.2024
76.North Way9953535Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
77.North Sky9953523Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
78.North Air9953509Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
79.North Mountain9953511Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
17.12.2024
80.Yuri Senkevich9301419Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
81.Belgorod9412359Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
82.Bratsk9411020Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
83.Nikolay Zadornov9901037Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
84.Victor Konetsky9301421Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
85.Viktor Titov9301407Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
86.Pavel Chernysh9301380Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
87.Captain Kostichev9301392Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
88.Mermar9231212Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
89.Surrey Quays9350654Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
90.Nichole9332822Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
91.Crius9251274Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
92.Great Jacombo9319703Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
93.Chen Lu9404948Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
94.Bull9292503Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
95.Huihai Pacific9346732Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
96.Kudos Stars9288710Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
97.Udaya9288746Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
98.Merope9281891Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
99.PRS Ocean9276561Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
100.Stratos Aurora9288708Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
101.Mercury9321706Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
102.Neer 1 (vormals Kapal Cantik)9224283Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
103.Kiwala9332810Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
104.Andaman Skies9288693Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
105.Voyager9843560Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
106.Kareliya9306782Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
107.Kazan9258002Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
108.Kotlas9299719Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
109.Ligovsky Prospect9256066Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
110.NS Leader9339301Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer in im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
111.Prosperity (vormals NS Pride)9322956Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
112.Sapphire (vormals NS Silver)9309576Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
113.Pacific9329667Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
114.Primorye9421960Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
115.Shturman Albanov9752084Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
116.Symphony9309588Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
117.Asher9258868Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
118.Carl9288851Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
119.Deliver9194983Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
120.Facca9271951Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
121.Lang Ya9332781Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
122.Minerva M9282479Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
123.Moti9281011Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
124.Ocean Faye9321689Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
125.Serena (vormals Pontus I)9255660Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
126.Sea Fidelity9285835Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
127.Swiftsea Rider9318539Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
128.Aquatica9299769Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
129.Ederra9258026Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
130.Eventin9308065Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
131.Pravasi9409467Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
132.Sauri9266475Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
133.Temiro9209972Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
134.East Energy9216298Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
135.Zaliv Vostok9360130Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
136.Zaliv Aniva9418494Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
137.Lokosao9286657Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
138.Madhav9353096Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
139.Atlas9413573Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
140.Metagas Everest9243148Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
141.T Cereal (vormals Rolin)9286073Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
142.Viktor Bakaev9610810Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
25.2.2025
143.Fiora9282493Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
144.Noble9333400Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
145.Unity9388792Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
146.Sikar9419137Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
147.Anatoly Kolodkin9610808Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
25.2.2025
148.Wilma II9247431Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
149.Lorena Grand9288899Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
150.Corum9544281Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
151.Xiwang9317949Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
152.Azure Celeste9288722Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
153.Aria9397559Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird.
25.2.2025"

5. Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgenden Fassung:

"Anhang XVIII
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1ad

6. Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

"Anhang XIX
Liste der in Artikel 1ae genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, bei denen es sich um Kredit- und Finanzinstitute handelt

Teil A

Teil B

Teil C"

7. Folgender Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP als Anhang XX angefügt:

"Anhang XX
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4e Absatz 1b

[...]"

8. Folgender Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP als Anhang XXI angefügt:

"Anhang XXI
Liste der Häfen, Schleusen und Flughäfen gemäß Artikel 1af

Teil A - Liste der Häfen und Schleusen

NameGrund für die AufnahmeGeltungsbeginn
1.AstrakhanArtikel 1af Absatz 1 Buchstabe a:
für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden
25.2.2025
2.MakhachkalaArtikel 1af Absatz 1 Buchstabe a:
für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden
25.2.2025
3.Ust-LugaArtikel 1af Absatz 1 Buchstabe c:
für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden
25.2.2025
4.PrimorskArtikel 1af Absatz 1 Buchstabe c:
für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden
25.2.2025
5.NovorossiyskArtikel 1af Absatz 1 Buchstabe c:
für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden
25.2.2025

Teil B - Liste der Flughäfen

NameGrund für die AufnahmeGeltungsbeginn
1.Begishevo International AirportArtikel 1af Absatz 2 Buchstabe a:
für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden
25.2.2025
2.Vnukovo International AiportArtikel 1af Absatz 2 Buchstabe a:
für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden
25.2.2025
3.Zhukovsky International AirportArtikel 1af Absatz 2 Buchstabe b:
für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden
25.2.2025
4.Perm International AirportArtikel 1af Absatz 2 Buchstabe b:
für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden
25.2.2025
5.Koltsovo International AirportArtikel 1af Absatz 2 Buchstabe b:
für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden
25.2.2025
6.Pskov International AirportArtikel 1af Absatz 2 Buchstabe b:
für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden
25.2.2025"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

...

X