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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M 354 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von NATRIUM-IONEN- BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt

Vom 27.06.2023
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2024 S. 475)


Valid until 30 June 2025
COUNTRYSIGNEDREVOKED
Germany27/06/2023
France25/04/2024

(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 ADR (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) dürfen Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder als UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN oder IN AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt, unter den in dieser multilateralen Vereinbarung festgelegten Bedingungen befördert werden, vorausgesetzt, die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt.

(2) Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbin-dungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht wässerige Verbindung verwendet wird, werden der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet.

Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.

Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen der anwendbaren Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien (S/SG/AC.10/11/ Rev.8) Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;
  2. jede Zelle und Batterie verfügt über eine Sicher-heitsentlüftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird;
  3. jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;
  4. jede Batterie mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen usw.);
  5. Zellen und Batterien sind gemäß einem in Absatz 2.2.9.1.7 e) (i) bis (ix) beschriebenen Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;
  6. Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die im Handbuch Prüfun gen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

(3) NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT gelten als Gegenstände der Klasse 9; Klassifizierungscode M4; der zu verwendende Tunnelbeschränkungscode lautet E".

(4) Die Sondervorschriften 188, 230, 310, 348, 376, 377, 384 und 667 des Abschnitts 3.3.1 ADR sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.

(5) Die Bezettelung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.2.2 erfolgt unter Verwendung des Gefahrzettels nach Muster 9A. Sofern die Sondervorschrift 188 angewendet wird, müssen Verpackungen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien gemäß Abbildung 5.2.1.9.2 ADR gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung ohne Angabe der UN-Nummer ist ebenfalls zulässig.

(6) Die Verpackungsanweisungen P 903, P 908, P 909, P 910, P 911, LP 903, LP 904, LP 905 und LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.

(7) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS MULTILATERALER VEREINBARUNG M 354≫.

(8) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR müssen erfüllt werden.

(9) Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt, die versandfertig vorbereitet und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:

  1. die Zelle oder Batterie ist in einer Weise kurzgeschlossen, dass die Zelle oder Batterie keine elektrische Energie enthält. Der Kurzschluss der Zelle/Batterie ist leicht nachprüfbar (z.B. Stromschiene zwischen den Polen);
  2. jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften des Absatzes (2) Buchstabe a), b), d), e) und f);
  3. jedes Versandstück ist in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.2.1.9 ADR gekennzeichnet;
  4. mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, ist jedes Versandstück in der Lage, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne dass die darin enthaltenen Zellen oder Batterien beschädigt werden, ohne dass sich der Inhalt so verschiebt, dass ein Kontakt von Batterie zu Batterie (oder von Zelle zu Zelle) möglich ist, und ohne dass der Inhalt austritt;
  5. Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung geschützt sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung selbst, in der sie enthalten ist, entsprechend geschützt;
  6. jede Zelle, auch wenn sie Bestandteil einer Batterie ist, darf nur gefährliche Güter enthalten, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 und in einer Menge befördert werden, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebene Menge nicht überschreiten darf;
  7. während der Beförderung ist ein Begleitpapier mitzuführen, in dem folgende Angabe enthalten ist:

    ≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS MULTILATERALER VEREINBARUNG M 354 (9)≫.

(10) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2025 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilaterale Vereinbarung M 354 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt

Bonn, den 20. Juni 2024
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2024 S. 475)

G 16/3642.40/354

Die von Deutschland initiierte Multilaterale Vereinbarung M 354 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt ist am 25. April 2024 von Frankreich gegengezeichnet worden.

Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.

Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse

http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html

abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung veröffentlicht.

ID: 231449


UWS Umweltmanagement GmbHENDE