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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts

Vom 5. April 2023
(BGBl. II vom 13.04.2023 Nr. 105 )



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung - RheinSchPersEV)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird nach Nummer 2c folgende Nummer 2d eingefügt:

"2d. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 oder 5 vorgeschriebenen Person besetzt ist,"6. entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist,"

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet,".

c) Nummer 38a wird wie folgt gefasst:

altneu
38a. oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,"38a. entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt,"

3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2

2. nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder die in § 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

und 2a

2a.die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,

werden aufgehoben.

b) In Nummer 10 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".

Artikel 3
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente" § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen".

b) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen" § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen".

c) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe zu § 138 eingefügt:

" § 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden".

d) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 142 Befahren der Elbe" § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren".

e) Nach der Angabe zu Anlage 6 werden folgende Angaben zu Anlage 6a und den Anhängen 1, 2 und 3 eingefügt:

"Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars

Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid

Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit".

f) Die Angabe zu Anlage 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2)
Voraussetzungen für die Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen
"Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) (weggefallen)".

2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) mit Ausnahme
  1. des § 3.09 Nummer 1, hinsichtlich des Nachweises der Streckenfahrten auf dem Rhein,
  2. des Kapitels 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2,
  3. des § 7.09 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d hinsichtlich des Nachweises der Streckenfahrten auf dem Rhein und Nummer 5,
  4. des § 7.10,
  5. des § 7.11 Nummer 2 und 4,
  6. des § 7.12 Nummer 1 Buchstabe b,
  7. des § 7.13 Nummer 3 hinsichtlich der Streckenkenntnisse auf dem Rhein,
  8. des § 7.15,
  9. der Anlage D 3 und
  10. der Anlage D 7 Nummer 1.1 hinsichtlich der Streckenkenntnisse auf dem Rhein und Nummer 2.2,
"1. die Rheinschiffspersonalverordnung,"

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 33 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

b) Nummer 49 wird wie folgt gefasst:

altneu
49. "Rheinpatent" ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 6.04 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein;"49. "Rheinpatent" ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;"

c) Nummer 61 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Schiffspersonalverordnung-Rhein" die Schiffspersonalverordnung-Rhein der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300);"61. "Rheinschiffspersonalverordnung" Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;"

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist."(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
  1. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ist
    1. von einem Land oder
    2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist."

5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Befähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist."(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis
  1. für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ist
    1. von einem Land oder
    2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist
  1. von der zuständigen Behörde eines Landes oder
  2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
"(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt
  1. ein Unionspatent, das erteilt worden ist
    1. von einem Land oder
    2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
  2. ein Rheinpatent."

b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein."

c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.

(7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend."

7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
  1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
  2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis.

Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren.

"(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
  1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
    1. ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
    2. ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder
    3. ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
  2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
    1. ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
    2. ein Sportschifferzeugnis oder
    3. ein Behördenschifferzeugnis.

Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren."

8. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Schifffahrtsverwaltung" die Wörter "oder der Fischereiverwaltung" eingefügt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrzeugart" die Wörter "und das Fahrtgebiet" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die in den Absätzen 1 , 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt."(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2."

c) Absatz 7

(7) Für das Führen von Fähren auf
  1. der Flensburger Förde,
  2. der Kieler Förde,
  3. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
  4. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,
  5. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen,
  6. der Jade und
  7. der Ems unterhalb des Emdener Hafens

ist ein Unionspatent mit der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen erforderlich.

wird aufgehoben.

10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist."(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
  1. ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,
  2. ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist."

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "in dem jeweiligen Register nach § 13 oder § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" durch die Wörter "in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein verlängertes Zeugnis ist mit dem Status "verlängert" einzutragen."Ein Folgezeugnis ist als weiteres, neues Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register einzutragen."

12. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist."

13. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21, 22 dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden sind. Die bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen gelten in dem bisherigen Umfang bis zu einer Neuregelung weiter, längstens bis zum 17. Januar 2024.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen.

" § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen."

14. § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten erworben werden, sofern es sich um geschlossene Fahrzeuge handelt."(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt."

15. § 26 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Fahrzeit auf See sowie in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen."(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen."

16. § 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen."Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen."

17. § 31 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Ausbildungsprogramm" die Wörter "oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt.

b) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Betriebsebene" die Wörter "oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm" eingefügt.

18. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Betriebsebene" die Wörter "oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt.

19. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,"a) ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,"

20. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Fertigkeiten" gestrichen.

21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Führungsebene" die Wörter "oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt.

22. § 38 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, sind
  1. die Anforderungen der praktischen Prüfung um die besonderen Anforderungen zu ergänzen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
  2. die Anforderungen der theoretischen Prüfung um die besonderen Anforderungen zu ergänzen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.

Satz 1 gilt nicht für Prüflinge, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.

"(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst
  1. einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
  2. einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben."

23. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen und"3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,"

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. für

  1. das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
    1. a) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
    2. b) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
    3. c) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
  2. das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis

besitzen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf

  1. der Kieler Förde,
  2. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
  3. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,
  4. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder
  5. der Ems unterhalb des Emdener Hafens

berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. Zusätzlich muss die Person

  1. ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,
  2. mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder
  3. eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

24. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Bezieht sich die Fährschifferprüfung auf eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, ist die Prüfung durch besondere maritime Fragen zur Fährstelle zu ergänzen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
  1. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis,
  2. einen amtlichen Berechtigungsschein,
  3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung oder
  4. mindestens ein Befähigungszeugnis als Matrose in der Binnenschifffahrt, ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften.
"(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
  1. eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
  2. ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,
  3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
  4. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,
  5. einen amtlichen Berechtigungsschein oder
  6. mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann."

25. Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird."

26. § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein und
  2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erfolgreich absolviert haben.
" § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein und
  2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben."

27. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Einzelheiten des Verfahrens" durch die Wörter "Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens" ersetzt.

28. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge."

29. § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

(1) Die behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene wird im Auftrag des Bundes von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg für den Bund durchgeführt. Sie werden dabei als Teil der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig.

(2) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung und Bewertung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.

(3) Der Prüfling kann bei Anmeldung zwischen den genannten Kammern wählen.

" § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig."

30. In § 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Weiterbildungsprogramms" die Wörter "oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms" eingefügt.

31. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Auftrag der zuständigen Behörde können die zusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden besonderen Anforderungen von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg durchgeführt werden. Die Aufsicht obliegt der zuständigen Behörde."(2) Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig."

32. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat."

33. In § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Ausbildungsprogramms" die Wörter "oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms" eingefügt.

34. In § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Fahrgastschifffahrt" durch das Wort "Personenschifffahrt" ersetzt.

35. In § 96 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

36. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter " § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter " § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

37. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach
Abschnitt 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
  1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,
  2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach Unterabschnitt 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,
  3. statt eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein genügt ein Bordbuch nach § 102.
"(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung wählen. In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17 bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
  1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,
  2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,
  3. statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102."

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

bb) Im neuen Satz 4 Buchstabe b werden nach dem Wort "Seeleute-Befähigungsverordnung" die Wörter "oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis" eingefügt.

c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden."

38. In § 109 Absatz 2 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

39. § 123 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Ausländische Schifferdienstbücher werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Schifferdienstbücher und die darin eingetragenen Befähigungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt."(7) Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt."

40. § 130 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem 18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:
  1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
  2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.

(3) Im Falle des Absatzes 1 stellt die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich aus. Dabei kann abweichend von § 15 Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt werden, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportbootführerschein nur zum Befahren der Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 berechtigt.

"(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
  1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
  2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

(3) Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat."

41. § 131 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht.

" § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden."

42. § 137 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

(1) Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

  1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
  2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

(2) Ärzten oder Ärztinnen, die bis zum 17. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden sind, Tauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen, und deren Ermächtigung vor dem 18. Januar 2024 endet, kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der Anlage 32 befristet gestattet werden, solche Untersuchungen längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 durchzuführen, wenn die Ärzte oder Ärztinnen die in Anlage 32 genannten Anforderungen nachweislich erfüllen. Die zuständige Behörde kann sich bei ihrer Entscheidung der Unterstützung der Berufsgenossenschaft bedienen.

(3) Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen soll in dem Verlängerungsbescheid durch von der zuständigen Behörde festzulegende Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Die Verlängerung ist wie die Ermächtigung bundesweit gültig und ist nicht übertragbar.

" § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen

(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

  1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen,
  2. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
  3. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

(2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden."

43. Nach § 137 wird folgender § 138 eingefügt:

" § 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden

(1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.

(3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich."

44. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

45. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 142 Befahren der Elbe" § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, soweit sich die Fährstelle nicht in einer in § 39 Absatz 2 Satz 1 genannten Binnenwasserstraße befindet. Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses."

46. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)

Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt

Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten
Geburtsdatum und -ort
Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)


Name und Vorname des untersuchenden Arztes
Anschrift
Telefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:

[ ] Dauerhaft untauglich

[ ] Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis _________________

[ ] Tauglich ohne Einschränkungen

[ ] Tauglichkeit befristet bis _________________ *

[ ] Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen

[ ] 01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich

[ ] 02 Hörhilfe erforderlich

[ ] 03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich

[ ] 04 Kein Alleindienst im Steuerhaus

[ ] 05 Nur bei Tageslicht

[ ] 06 Keine Navigationsaufgaben zulässig

[ ] 07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens _________________

[ ] 08 Beschränkter Bereich _________________

[ ] 09 Beschränkte Aufgabe _________________

Stempel

____________________________________
Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin

*) Nur zu verwenden, wenn dies in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist.

"Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)

Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt

Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten
Geburtsdatum und -ort
Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes
Anschrift
Telefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:

[ ] Dauerhaft untauglich

[ ] Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis _________________

[ ] Tauglich ohne Einschränkungen

[ ] Tauglichkeit befristet bis _________________ *

[ ] Tauglich unter der Voraussetzung, dass das Patent der untersuchten Person vor dem 1. April 2004 erteilt worden ist

[ ] Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen

[ ] 01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich

[ ] 02 Hörhilfe erforderlich

[ ] 03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich

[ ] 04 Kein Alleindienst im Steuerhaus

[ ] 05 Nur bei Tageslicht

[ ] 06 Keine Navigationsaufgaben zulässig

[ ] 07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens _________________

[ ] 08 Beschränkter Bereich _________________

[ ] 09 Beschränkte Aufgabe _________________

Stempel

____________________________________
Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin

*) Nur zu verwenden, wenn dies in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist."

47. Nach wird folgende Anlage 6a eingefügt:

"Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

Abschnitt 1:
Voraussetzungen für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

1. Für die Erteilung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:

1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,

1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,

1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,

1.4 Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerninhalten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung,

1.5 Teilnahme an einem Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung,

1.6 mindestens 8-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens vier Betriebsbegehungen auf Binnenschiffen oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung und

1.7 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.

2. Für die Erteilung der Zulassung müssen schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden, aus denen sich das Vorliegen der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ergibt.

3. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.5 und 1.6 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Erteilung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.

4. Die Nachweise nach den Nummern 1.3 bis 1.6 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.

Abschnitt 2:
Voraussetzungen für die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

1. Für die Verlängerung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:

1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,

1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,

1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,

1.4 Teilnahme an einem Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung,

1.5 mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens zwei Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung und

1.6 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.

2. Für die Verlängerung der Zulassung müssen folgende schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden:

2.1 Erklärung über das Fortbestehen der

2.1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,

2.1.2 arbeitsmedizinischen Fachkunde und

2.1.3 für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung,

2.2 Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach den Nummern 1.4 und 1.5.

3. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.4 und 1.5 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Verlängerung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.

4. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Nummer 2.1 können entsprechende Nachweise verlangt werden.

5. Die Nachweise nach den Nummern 1.4 und 1.5 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.

Abschnitt 3:
Verfahren

1. Antrag

Die Zulassung kann nur auf persönlichen Antrag der Person erteilt werden, die die ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung nach §§ 21 und 22 Binnenschiffspersonalverordnung und §§ 4.01, 4.02 Rheinschiffspersonalverordnung durchführen möchte. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.

2. Prüfung

Die Berufsgenossenschaft prüft den Antrag auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann mit der antragstellenden Person ein fachliches Informationsgespräch führen sowie nach Terminabsprache die apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen prüfen oder prüfen lassen.

3. Zulassung und Verlängerung

3.1 Zulassung

Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Die Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.

3.2 Verlängerung

Auf Antrag kann die Zulassung jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.

Die Verlängerung der Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.

4. Nebenbestimmungen

Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sollen durch Auflagen und Auflagenvorbehalte sichergestellt werden.

4.1 Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Nummer 5 und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

4.2 Die zugelassene Person ist zu verpflichten

4.2.1 die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen,

4.2.2 die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen persönlich vorzunehmen oder einzuleiten,

4.2.3 die Untersuchungsergebnisse und -befunde zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 dieser Verordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen,

4.2.4 bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen,

4.2.5 bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen die nach der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen - Rili-BÄK" vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren,

4.2.6 die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse in jedem Fall persönlich vorzunehmen,

4.2.7 die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren,

4.2.8 die Untersuchungsbefunde auf Verlangen der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen,

4.2.9 sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten; die Nachweise darüber sind der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen,

4.2.10 der Berufsgenossenschaft die praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen; ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 zu dieser Anlage enthalten und auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft abrufbar
(Internet: www.bgverkehr.de),

4.2.11 der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen mitzuteilen, insbesondere bei

4.2.11.1 Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,

4.2.11.2 Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,

4.2.11.3 Verzicht auf die Zulassung,

4.2.11.4 Ruhen der Approbation.

5. Widerruf der Zulassung

5.1. Die Berufsgenossenschaft kann eine Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die Berufsgenossenschaft kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.

5.2. Die zugelassene Person ist vor der Entscheidung zu hören.

6. Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung erlischt insbesondere bei Verzicht auf die Zulassung, Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, Ruhen der Approbation oder bei einem Wechsel der ärztlichen Praxis, soweit die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Nummer 1.7 bzw. Abschnitt 2 Nummer 1.6 nicht mehr nachgewiesen werden können. Bei Erlöschen der Zulassung sind die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen zehn Jahre ab dem Tag des Erlöschens der Zulassung aufzubewahren und am Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen oder einem Nachfolger zu übergeben.

Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars

Antrag auf Zulassung nach § 24 Abs. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) und § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

Hiermit beantrage ich die

[ ] ErstmaligeZulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV

[ ] Zulassungs-Verlängerungnach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV

Hinweis: Für die Zulassungs-Verlängerungsind nur am Ende des Formblattes die Erklärungen und Nachweise nach 2.1 und 2.2 beizufügen.

Titel, Vorname, Name
Geburtsdatum
Dienstanschrift
Einrichtung
Straße
PLZ, Ort
TelefonTelefaxE-Mail
Privatanschrift
(freiwillige Angabe)
Straße
PLZ, Ort
Nr.*Angaben/Nachweise
gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a
zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV
AngabenBeleg;
Seitenzahl
der Anlage
1.1Zeitpunkt der ApprobationDatum:
1.2Erwerb der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"Datum:
oder Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"Datum:
Seit wann sind Sie arbeitsmedizinisch tätig?Datum:
1.3Verkehrsmedizinische Erfahrungen
Betriebsarztfunktion in Logistikbetrieben
oder Verkehrsmedizinische Untersuchungen:
- welche?; - Anzahl pro Jahr
1.4Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerneinheiten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung
1.5Teilnahme am Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der BG VerkehrDatum:
1.6Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
Bescheinigung über Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als HospitantDatum:
oder Bescheinigung über vier betriebsärztliche Schiffsbegehungen (Binnen-, Küstenschiff)
1.7Apparative und räumliche Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 21 , 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV
Räumliche Größe der Praxis in qm
Ich verfüge über ein Sehtestgerät
  • Fabrikat/Hersteller
  • Typ
  • Baujahr
mit den Untersuchungsmöglichkeiten
  • Sehschärfe Ferne
  • Dämmerungssehvermögen
  • Stereosehen
  • Farbsinn nach ISHIHARA
    Anzahl der prüfbaren Farbtafeln:
Ich verfüge über ein Perimeter, das die Anforderungen nach CESNI erfüllt
  • Fabrikat/Hersteller
  • Typ
  • Baujahr
Farbunterscheidungsvermögen
  • Farbtafeln nach ISHIHARA vorhanden?
    Anzahl der prüfbaren Tafeln:
  • Velhagen-Test vorhanden?
  • Alternativ: anderer Farbtest vorhanden? Falls ja, welcher?
Gehöruntersuchung
Ich verfüge über eine Hörprüfkabine gem. DIN EN ISO 8253-1
Über welche Audiometrie-Einrichtung, die die Norm nach ISO-8253-1:2010 erfüllt, verfügen Sie?
  • Fabrikat/Hersteller
  • Typ
  • Baujahr


Nr.**Angaben/Nachweise
gem. Abschnitt 2 der Anlage 6a
zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV
AngabenBelege;
Seitenzahl
der Anlage
1

bis

2.1.3

Erklärung über das Fortbestehen der formalen und technischen Voraussetzungen zur Zulassungs-Verlängerung nach § 24 Abs. 2 i. V. m. Anlage 6a der BinSchPersV
Ich erkläre, dass meine Approbation weiter uneingeschränkte Gültigkeit hat, ich zum Führen der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin/der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin weiterhin berechtigt bin und sich im Vergleich zum ersten Antrag der Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV keine Änderungen meiner apparativen, personellen oder räumlichen Ausstattung ergeben haben. Der nach §§ 21 , 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV erforderliche Untersuchungsumfang kann von mir weiterhin uneingeschränkt geleistet werden.

Ort, Datum

Stempel/
Unterschrift
2.2Teilnahme am Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der BG VerkehrDatum:
2.2Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als HospitantDatum:
oder zwei betriebsärztliche Schiffsbegehungen1.

2.

Im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschifffahrt werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ausschließlich Tauglichkeitsnachweise von zugelassenen Ärztinnen/Ärzten akzeptiert. Die Liste der zugelassenen Ärztinnen/Ärzte wird regelmäßig aktualisiert und auf Grundlage des § 24 Abs. 3 BinSchPersV im Internet unter www.bgverkehr.de und auf den Internetseiten der GWDS veröffentlicht.

Hiermit bestätige ich die Vollständigkeit und Richtigkeit der oben gemachten Angaben.

(Ort, Datum)

(Stempel, Unterschrift)

Hinweis auf ein Auskunftsrecht der Betroffenen:

Sie sind gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der verantwortlichen Stelle um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.

Gemäß Artikel 17 DGSVO können Sie jederzeit gegenüber der verantwortlichen Stelle die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

* Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.

** Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 2 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.

Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid

Zulassung

Frau/Herr
≪Name≫

geboren am ... in ≪Ort≫

wird auf Grundlage von § 24 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zugelassen, Tauglichkeitsuntersuchungen im Sinne von §§ 21 und 22 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02 Nummer 2 und 3, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung vorzunehmen.

Diese Zulassung ist nicht übertragbar.

Diese Zulassung gilt für fünf Jahre, d. h. bis zum ...

Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

Nebenbestimmungen

1. Die Entscheidung wird mit folgenden Auflagen verbunden:

1.1 Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind auf Grundlage der geltenden rechtlichen

Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen.

1.2 Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind persönlich vorzunehmen oder einzuleiten.

1.3 Die Untersuchungsergebnisse und -befunde sind zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die

untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr der Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen.

1.4 Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen sind deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der BG Verkehr auf Verlangen nachzuweisen.

1.5 Bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen sind die gemäß

der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Unter - suchungen - Rili-BÄK" vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren.

1.6 Die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse ist in jedem Fall persönlich vorzunehmen.

1.7 Die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse sind nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren.

1.8 Die Untersuchungsbefunde sind auf Verlangen der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen.

1.9 Sie sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten. Die Nachweise darüber sind der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

1.10 Sie haben der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle Ihre praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 der Anlage 6a der Binnenschiffspersonalverordnung enthalten und auf der Internetseite der BG Verkehr abrufbar (Internet: www.bgverkehr.de).

1.11 Jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen ist der BG Verkehr oder der von dieser benannten fachkundigen Stelle mitzuteilen, insbesondere bei

1.11.1 Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,

1.11.2 Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,

1.11.3 Verzicht auf die Zulassung,

1.11.4 Ruhen der Approbation.

2. Die Entscheidung wird mit folgendem Widerrufsvorbehalt verbunden:

Die BG Verkehr kann die Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die BG Verkehr kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.

Hinweise

Dieser Bescheid ist nicht übertragbar und schließt keine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell notwendigen behördlichen Entscheidungen ein.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, einzulegen.

Anhang 3 zu Anlage 6a

Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit
Anonymisierte Meldung durchgeführter Tauglichkeitsuntersuchungen in der Binnenschifffahrt für das Jahr 20_Blatt
Name Ärztin/Arzt:PLZ:Ort:
DatumProband*inGrund der
Untersuchung
Funktion
an Bord
Untersuchungsergebnis*Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO ICD-10 Diagnosecode
tt.mm.jjjjGeburtsjahrmännlichweiblichdiversErstuntersuchungErneute TauglichkeitsuntersuchungSchiffsführerSonstiges BesatzungsmitgliedDauerhaft untauglich*Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis: mm.jjjj*Tauglich ohne EinschränkungenTauglichkeit befristet bis:
mm.jjjj*
Tauglich unter der Voraussetzung, dass das Patent der untersuchten Person vor dem 01.04.2004 erteilt worden ist.Tauglich mit einer oder mehreren Beschränkungen*/**Grund für eingeschränkte Tauglichkeit oder Untauglichkeit
* Pflichtangabe ICD-10 DiagnosecoderAngabe der Ziffer(n) 01 bis 09 gemäß Anhang 3 zu Anlage 4 BinSchPersV".

48. Anlage 12 Teil 1 Nummer II wird wie folgt gefasst:

altneu
II. Wasserstraßenkenntnisse
  1. Kenntnisse der beantragten Fährstrecke
  2. Detailkenntnisse in den Seezeichen und den Betonnungssystemen *
  3. Grundkenntnisse in der Gezeitenlehre *
"II. Wasserstraßenkenntnisse:

Kenntnisse der beantragten Fährstrecke".

49. Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Teile III bis VII

Teil III. Rhein - von Rheinkm 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis Rheinkm 425,00 (Mannheim)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

  1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
  2. Er muss zusätzlich verfügen über
    1. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
    2. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
  3. Zusätzlich muss der Schiffsführer
    1. Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
    2. (1) außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Buhnenbauwerke auf dieser Strecke
    3. (2) eine Vielzahl von Wechseln der Begegnungsseite von Backbord zu Steuerbord und umgekehrt mit der einhergehenden hohen Drehbewegung der Fahrzeuge
    4. (3) die Lage der Buhnenfelder, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen
    5. (4) die extrem hohe Dichte von Einmündung von Nebengewässern
    6. (5) Sonderregelungen für Fahrzeuge ab bestimmten Längen
    7. (6) die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit Schubverbänden vermieden werden sollte,
    8. (7) die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten
    9. (8) Regelungen zur Mindestgeschwindigkeit von Schubverbänden
    10. (9) die besonderen Anforderungen, die durch die Vielzahl von Kleinfahrzeugen verursacht werden,
    11. die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
  4. (1) die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Kiesbänken über Buhnenfelder bis hin zu feinem Sediment
  5. (2) starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne
  6. (3) die Tiefenverhältnisse auch im Fahrwasserbereich, um bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge ausweichen zu können oder den optimalen Bergweg zu nutzen.
  7. (4) Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren.
  8. (5) die Vielzahl von Gefahrenstellen

Teil IV. Rhein - von Rheinkm 425,00 (Mannheim) bis Rheinkm 498 (Mainz, Mainspitze)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

  1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
  2. Er muss zusätzlich verfügen über
    1. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
    2. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
    3. Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
  3. Zusätzlich muss der Schiffsführer
    1. Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
      • schwankende Wasserstände um mehr als 6 m an einigen Streckenabschnitten
      • Verlauf der Fahrrinne im Strom bei Hochwasser
      • Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
      • Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände
      • Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
      • Querströmungen
    2. die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über
      • Fehltiefen
      • Geschiebebewirtschaftung
      • nautisch anspruchsvolle Streckenabschnitte
    3. Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen

Teil V. Rhein - von Rheinkm 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rheinkm 592,00 (Koblenz, Moselmündung)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

  1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
  2. Er muss zusätzlich verfügen über
    1. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
    2. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
    3. Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
  3. Zusätzlich muss der Schiffsführer
    1. Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
      • das Befahren des Rheingaus
      • Wechsel des gleichwertigen Wasserstandes des Rheins (GLW) von 2,10 m auf 1,90 m in diesem Bereich
      • Berechnung der unterschiedlichen Richtpegel zum Bestimmen der Fahrrinnen- und Abladetiefen in diesem Bereich
      • Wirkung von Strömung
      • Geeignete Liegeplätze benennen und kennen, um bei unvorhersehbaren Ereignissen richtig und sicher reagieren zu können,
    2. Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen
      • Verkehrsregelung in der Gebirgsstrecke
      • Wartepositionen
      • Überholverbote

Teil VI. Rhein - von Rheinkm 592,00 (Koblenz, Moselmündung) bis Rheinkm 769,00 (Krefeld) Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

  1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
  2. Er muss zusätzlich verfügen über
    1. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
    2. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
    3. Zusätzlich muss der Schiffsführer
    4. Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
      • schwankende Wasserstände um teils mehr als 7 m
      • Verlauf der Fahrrinne im Strom bei Hochwasser
      • Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
      • Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände
      • Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
      • Querströmungen
    5. die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten bezüglich Geschiebebewirtschaftung und nicht gekennzeichnete Fehltiefen und -breiten.

Teil VII. Rhein - von Rheinkm 769,00 (Krefeld) bis Rheinkm 857,40 (Spyck'sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

  1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
  2. Er muss zusätzlich verfügen über
    1. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
    2. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
    3. Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
  3. Zusätzlich muss der Schiffsführer
    1. Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über:
      • Verlauf der Fahrrinne im Strom
      • Auswirkungen von Hoch- und Niedrigwasser auf das Fluss- und Landschaftsbild und die Abflussmengen und -geschwindigkeiten
      • Querströmungen
    2. die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über:
      • den Verlauf der Fahrrinne: Sie verlagert sich in dem deutlich breiteren Fluss nach jeder Kurve auf eine andere Seite. Für Begegnungsverkehre und Überholvorgänge sind ausreichende Erfahrung und rechtzeitige Absprachen über Rheinfunk Kanal 10 nötig.
      • Lage aller Fehltiefen und -breiten, insbesondere der nicht gekennzeichneten Fehlbreiten sowie der Geschiebebewirtschaftung
      • schwierige Streckenabschnitte
    3. Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen:

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Teil VIII wird Teil III.

50. Anlage 21 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die zuständige Behörde, die sich hierfür der Unterstützung der Berufsgenossenschaft bedienen kann.

1.2 Die zuständige Behörde lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nach den nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.

"1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.

1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt."

bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten."2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten."

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen" durch die Wörter "Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen" ersetzt.

dd) In Nummer 2.4 Buchstabe f und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter "zuständigen Behörde" jeweils durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2.2 Satz 4 wird das Wort "zuständige Behörde" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

bb) Nummer 3.3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten natürlichen oder juristischen Person vorzulegen."Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten natürlichen Person vorzulegen."

51. Anlage 23 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die zuständige Behörde, die sich hierfür der Unterstützung der Berufsgenossenschaft bedienen kann.

1.2 Die zuständige Behörde lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.

"1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.

1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt."

bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.1 Der Antrag auf Zulassung in schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten."2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten."

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen" durch die Wörter "Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen" ersetzt.

dd) In Nummer 2.4 Buchstabe e und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter "zuständige Behörde" jeweils durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b) Abschnitt 2 Nummer 3.3.1.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten, natürlichen oder juristischen Person vorzulegen."Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten, natürlichen Person vorzulegen."

52. Anlage 32

Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) Voraussetzungen für die Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen

I. Für die Verlängerung der Ermächtigung gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Approbation als Arzt oder Ärztin,
  2. Abschluss als Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,
  3. verkehrsmedizinische Erfahrungen (insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben),
  4. Teilnahme an einem Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung,
  5. mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, nicht als Passagier, oder mindestens 2 Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung,
  6. Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.

II. Für die Verlängerung der Ermächtigung müssen folgende schriftliche Nachweise erbracht werden:

  1. Erklärung über das Fortbestehen der
    1. Approbation als Arzt oder Ärztin
    2. arbeitsmedizinischen Fachkunde
    3. für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung,
  2. Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach Abschnitt I Satz 1 Nummer 4 und 5.

III. Liegen die Qualifikationen nach Abschnitt I Satz 1 Nummer 4 und 5 bei Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Ermächtigung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb dieser Qualifikationen nachzuweisen. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Abschnitt II Nummer 1 können entsprechende Nachweise verlangt werden. Die Nachweise nach Abschnitt II Nummer 2 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird in der Anlage im Abschnitt 2 wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe d Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1017, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057 und 1061 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint."Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint."

2. Die Tabelle nach der Nummer 5 der Vorbemerkung wird im Tabellenabschnitt 1 wie folgt gefasst:

Alt:

NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101Prüfungsverfahren für das Unionspatent
1011Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung § 67 BinSchPersV145
1012Durchführung des theoretischen Prüfungsteils § 38 Absatz 2 BinSchPersV134
1013Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPersV277
1014Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV255
1015Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs § 38 Absatz 3 BinSchPersV255
1016Ausstellen eines Zeugnisses über das Be- stehen der praktischen Prüfung am Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV10
1017Durchführung der zusätzlichen Prüfungsteile § 38 Absatz 4 BinSchPersV590
102Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis
1021Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV111
1022Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils § 40 Absatz 2 BinSchPersV84
1023Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre § 40 Absatz 3 BinSchPersV175
1024Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV175
103Prüfungsverfahren für das Sportschifferzeugnis
1031Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV
§ 7.11 RheinSchPersV
82
1032Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils § 40 Absatz 2 BinSchPersV
§ 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV
84
1033Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 3 BinSchPersV
§ 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV
160
1034Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV160
104Prüfungsverfahren für das Kleinschifferzeugnis
1041Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV82
1042Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV84
1043Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU) 2017/2397 § 40 Absatz 5 Satz 3163
1044Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175
1045Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175
105Prüfungsverfahren für besondere Berechtigungen
1051Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist § 67 BinSchPersV63
1052besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung § 41 Absatz 2 BinSchPersV25
1053besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator
§ 41 Absatz 3 BinSchPersV146
1054besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV
§ 41 Absatz 3 BinSchPersV246
1055besondere Berechtigung für Radar auf Fähren:
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 41 Absatz 4102
1056besondere Berechtigung für Wasserstraßen- abschnitte mit besonderen Risiken:
Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt
§ 42 Absatz 2 BinSchPersV13
1057besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter:
Durchführung der Prüfung
§ 43 Absatz 2 BinSchPersV130
106Prüfungsverfahren für die behördliche Befähigungsprüfung auf Betriebsebene
1061Durchführung des Prüfungsverfahrens durch die IHK § 59 Absatz 1 BinSchPersV550
107Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen
1071Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 129 BinSchPersV129
1072Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, § 129 BinSchPersV89
1073Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung als Karte § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV143
1074Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im elektronischen Format § 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV103
1075Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit § 126 Absatz 3 BinSchPersV150
1076Erteilung einer besonderen Berechtigung als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1071 oder 1073 verbunden ist § 79 Absatz 1 BinSchPersV129
1077Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
(nur im elektronischen Format)
§ 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 BinSchPersV89
1078Erstellung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
(nur im elektronischen Format)
§ 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2 BinSchPersV89
108Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder Fahrtenheftes und Erteilung von Befähigungszeugnissen
1081Erstausstellung und Ausgabe eines Folgebuches ohne Eintragung eines neuen Befähigungszeugnisses §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV104
1082Erstausstellung eines Fahrtenheftes und Ausgabe eines Folgeheftes § 7 Nummer 1 RheinLotsO66
1083Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite § 27 BinSchPersV
§ 7 Nummer 3 RheinLotsO
§ 3.06 Nummer 3 RheinSchPersV
1,50
mindestens aber 5
1084Eintragung und Verlängerung eines Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV
§ 3.06 Nummer 2 und 3 RheinSchPersV
27
109Umtausch alter Befähigungszeugnisse
1091Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatents in ein Unionspatent als Karte § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV129
1092Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatents in ein Unionspatent im elektronischen Format § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV89
1093Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein Behördenschifferzeugnis § 129 Absatz 3 BinSchPersV129
1094Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV § 129 Absatz 4 BinSchPersV129
1095Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein Fährschifferzeugnis § 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV129
1096Umtausch eines bis zum 17.01.2022 nach der BinSchPatentV oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV104
1097Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach den Nummern 1091, 1093 bis 1095 verbunden ist § 131 Absatz 3 BinSchPersV129
1098Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als elektronisches Dokument, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1092 verbunden ist § 131 Absatz 3 BinSchPersV89
110Änderungen von nach Nummern 107 bis 109 erteilten Befähigungszeugnissen
1101Anordnen des Beibringens eines Tauglichkeitsnachweises § 21 Absatz 2, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4, auch i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV112
1102Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV150
1103Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV110
1104Aussetzung oder Entzug eines Befähigungszeugnisses §§ 91 - 94 BinSchPersV238
1105Feststellung der Unzuverlässigkeit, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach Nummer 1104 verbunden ist § 98 Absatz 10 Satz 2 BinSchPersV

238

111Zulassung von Lehrgängen
1111Zulassung eines Basislehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 56 BinSchPersV275 - 545
1112Zulassung eines Auffrischungslehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 56 BinSchPersV275 - 545
1113Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige für Flüssigerdgas § 56 BinSchPersV275 - 545
1114Zulassung eines Lehrgangs grundlegende Sicherheitsausbildung § 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV275 - 545
1115(aufgehoben)
1116Zulassung eines Lehrgangs atemschutz- gerättragende Personen § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV275 - 545
1117(aufgehoben)
112Zulassung von Simulatoren
1121Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV5531
1122Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV2777
113Befreiung von Fahrerlaubnissen
1131Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme § 14 BinSchPersV112
114Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten
1141Erteilung einer Verlängerung der Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchungen § 137 Absatz 2 i. V. m. Anlage 32 BinSchPersV373 - 467
115UKW-Sprechfunkzeugnisse
1151Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV14,85
1152Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV65,45
1153Teilprüfung oder Wiederholung
von 1 Teil / 2 Teilen
§ 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV42,65 / 65,45
1154Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses § 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV21,30
1155Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses durch FVT § 10 BinSchSprFunkV31,20
1156Umschreibung oder Ersatzausfertigung von Berufszeugnissen §§ 10 , 11 BinSchSprFunkV41,10

Neu:

"NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101Prüfungsverfahren für das Unionspatent und das Rheinpatent
1011Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung § 67 BinSchPersV

§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV

145
1012Durchführung des theoretischen Prüfungsteils § 38 Absatz 2 BinSchPersV

§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV

134
1013Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV

277
1014Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV

255
1015Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs § 38 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV

255
1016Ausstellen eines Zeugnisses über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV10
102Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis
1021Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV111
1022Durchführung des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 2 BinSchPersV84
1023Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre § 40 Absatz 3 BinSchPersV175
1024Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV175
103Prüfungsverfahren für das

Sportschifferzeugnis und Sportpatent

1031Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV

§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV

82
1032Durchführung des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 2 BinSchPersV

§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV

84
1033Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV

160
1034Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV

160
104Prüfungsverfahren für das Kleinschifferzeugnis
1041Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV82
1042Durchführung des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV84
1043Durchführung des theoretischen Prüfungsteils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU) 2017/2397 § 40 Absatz 5 Satz 3163
1044Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175
1045Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175
105Prüfungsverfahren für besondere Berechtigungen
1051Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist § 67 BinSchPersV

§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV

63
1052besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung § 41 Absatz 2 BinSchPersV

§ 13.02 RheinSchPersV

25
1053besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator § 41 Absatz 3 BinSchPersV

§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV

146
1054besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV § 41 Absatz 3 BinSchPersV

§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV

246
1055Besondere Berechtigung für Radar auf Fähren: Durchführung der praktischen Prüfung § 41 Absatz 4 BinSchPersV102
1056besondere Berechtigung für Wasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken: Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt § 42 Absatz 2 BinSchPersV

§ 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5 RheinSchPersV

13
1057besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter: Durchführung der Prüfung § 43 Absatz 2 BinSchPersV

§ 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV

130
106Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen
1061Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.07 RheinSchPersV

129
1062Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV

§ 12.07 RheinSchPersV

89
1063Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung als Karte § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV

§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV

143
1064Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im elektronischen Format §§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV

§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. §§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV

103
1065Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse F und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit § 126 Absatz 3 BinSchPersV150
1066Erteilung einer besonderen Berechtigung als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1061 oder 1063 verbunden ist § 79 Absatz 1 BinSchPersV

§ 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV

129
1067Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 BinSchPersV

§ 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV

89
1068Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2 BinSchPersV

§ 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV

89
107Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder Fahrtenheftes und Erteilung von Befähigungszeugnissen
1071Erstausstellung und Ausgabe eines Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV

§ 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV

104
1072Erstausstellung eines Fahrtenheftes und Ausgabe eines Folgeheftes § 7 Nummer 1 RheinLotsO66
1073Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite § 27 BinSchPersV

§ 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV

§ 7 Nummer 3 RheinLotsO

1,50
Mindestens aber 5
1074Eintragung und Verlängerung eines Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV

§ 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV; § 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 64 BinSchPersV

27
108Umtausch alter Befähigungszeugnisse
1081Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV - als Karte § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV

§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV

129
1082Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV - im elektronischen Format § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV

§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV

89
1083Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein Behördenschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Behördenpatent nach RheinSchPersV § 129 Absatz 3 BinSchPersV129
1084Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Sportpatent nach der RheinSchPersV § 129 Absatz 4 BinSchPersV129
1085Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein Fährschifferzeugnis § 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV129
1086Umtausch eines bis zum 17.01.2022 nach der BinSchPatentV oder der Personalverordnung für den Rhein ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV oder RheinSchPersV § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV,

§ 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV

104
1087Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1081, 1083, 1084 oder 1085 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV

§ 20.09 RheinSchPersV

129
1088Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar im elektronischen Format, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1082 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV

§ 20.09 RheinSchPersV

89
1089Umtausch nach den Ziffern 1081 bis 1088, wenn ein Tauglichkeitsnachweis vorgelegt werden muss § 129 Absatz 7 Satz 2 BinSchPersV

§ 20.03 Nummer 2 Satz 5 RheinSchPersV

Zuzüglich
14 Euro
109Änderungen von nach Nummern 106 bis 108 erteilten Befähigungszeugnissen
1091Anordnen des Beibringens eines Tauglichkeitsnachweises § 21 Absatz 2, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4, auch i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV

§ 8.01 Nummer 2 RheinSchPersV

112
1092Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV

§ 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2

RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV

150
1093Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV

§ 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV

110
1094Aussetzung oder Entzug eines Befähigungszeugnisses §§ 94 - 97 BinSchPersV

§§ 8.01, 8.02 RheinSchPersV

238
110Zulassung von Lehrgängen
1101Zulassung eines Basis- oder Auffrischungslehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 56 BinSchPersV

§ 16.05 RheinSchPersV

275 - 545
1102Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige für Flüssigerdgas § 56 BinSchPersV

§ 15.04 RheinSchPersV

275 - 545
1103Zulassung eines Lehrgangs grundlegende Sicherheitsausbildung § 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV275 - 545
1104Zulassung eines Lehrgangs Maschinenkundige § 54 i. V. m. Anlage 22 BinSchPersV275 - 545
1105Zulassung eines Grund- oder Wiederholungslehrgangs atemschutzgerättragende Personen § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV275 - 545
111Zulassung von Simulatoren
1101Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV5531
1102Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV2777
112Befreiung von Fahrerlaubnissen
1121Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme § 14 BinSchPersV112
113Zulassung von Ärzten
1131Erteilung einer Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV

§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV

607 - 830
1132Verlängerung einer Zulassung; Umwandlung einer Ermächtigung in eine Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV

§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV

373 - 467
114UKW-Sprechfunkzeugnisse
1141Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV14,85
1142Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV65,45
1143Teilprüfung oder Wiederholung von 1 Teil/2 Teilen § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV42,65/65,45
1144Erteilung des UKW- Sprechfunkzeugnisses § 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV21,30
1145Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses durch FVT § 10 BinSchSprFunkV31,20
1146Umschreibung oder Ersatzausfertigung von Berufszeugnissen §§ 10, 11 BinSchSprFunkV41,10".

3. Die Tabelle nach der Nummer 5 der Vorbemerkung wird im Tabellenabschnitt 2 in Nummer 203 wie folgt gefasst:

Alt:

203Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1,
§ 10 Nummer 2 und 3,
§§ 29, 30, 37 BinSchUO

ES-TRIN Artikel 3.02,
Artikel 6.09 Nummer 1,
Artikel 10.01 Nummer 2,
Artikel 20.19,
Artikel 22.07 Nummer 1,
Artikel 27.01

nach Zeitaufwand.

Neu:

"203Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1,
§ 10 Nummer 2 und 3,
§§ 29, 30, 37 BinSchUO

ES-TRIN Artikel 3.02,
Artikel 6.09 Nummer 1,
Artikel 10.01 Nummer 2,
Artikel 11.08 Nummer 1,
Artikel 20.19,
Artikel 22.07 Nummer 1,
Artikel 27.01

nach Zeitaufwand".

Artikel 5
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 45 werden die Wörter " §§ 3.15 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter " §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

b) Nummer 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
51. "Schiffspersonalverordnung-Rhein":
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 3 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
"51. "Rheinschiffspersonalverordnung":

Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;"

2. In § 21.24 Nummer 1 Satz 2 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter "Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Schiffspersonalverordnung-Rhein:
Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
"1. Rheinschiffspersonalverordnung: Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,"

3. In § 6 Absatz 9 werden die Wörter "Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter "Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung

Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

c) In der neuen Nummer 1 wird das Wort "übrige" gestrichen.

2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort "Erholungszwecke" durch das Wort "Freizeitzwecke" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,"6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,"

b) Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

cc) In der neuen Nummer 1 wird das Wort "übrige" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportbootes Folgendes erforderlich:
  1. eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,
  2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht oder
  3. sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
    1. ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder
    2. ein internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

5. In § 6 Absatz 2 wird das Wort "niedergelassenen" gestrichen.

6. Die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 2 erhalten die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.

7. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche Fassung.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anhang 1
(zu Artikel 7 Nummer 6)

Anhang 1 zu Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)

altneu

Muster des ärztlichen Nachweises
über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit
eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt


Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage

_____________________________________________________
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)

Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit mit folgendem Ergebnis untersucht:

Untauglich[ ]
Tauglich[ ]
Tauglichkeit befristet bis *[ ]
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen[ ]
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich[ ]
02 Hörhilfe erforderlich[ ]
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich[ ]
04 Begleitperson erforderlich[ ]
05 Nur bei Tageslicht[ ]
07 Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug[ ]
08 Beschränkter Bereich:[ ]
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage:[ ]

Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.

[ ] Ja[ ] Nein

(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)

Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.

[ ] Ja[ ] Nein

(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)

____________________
(Ort, Datum)
____________________________________________
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)

_____
*) Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.

Muster des ärztlichen Nachweises
über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin
um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt

Anhang 2 zu Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2)

altneu

Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüferin/Prüfer in der Sportbootschifffahrt

Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage

_____________________________________________________
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)

Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:

Untauglich[ ]
Tauglich[ ]
Tauglichkeit befristet bis *[ ]
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen[ ]
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich[ ]
02 Hörhilfe erforderlich[ ]
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich[ ]
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen:[ ]

Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.

[ ] Ja[ ] Nein

(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)

Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.

[ ] Ja[ ] Nein

(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)

____________________
(Ort, Datum)
____________________________________________
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)

_____
*) Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.

Muster des ärztlichen Nachweises
über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin
um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt

.

Anhang 2
(zu Artikel 7 Nummer 7)

Anlage 9
(zu § 8 Absatz 8 Satz 2)

altneu
Ausstellende Behörde

Vorläufiger Sportbootführerschein
(nur gültig in Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepass)
Gültig für Binnenschifffahrtsstraßen *
Sportboote mit Antriebsmaschine/unter Segel *, Länge < 20 Meter **
Seeschifffahrtsstraßen *
Sportboote mit Antriebsmaschine

Frau/Herr *___________________________
(Name)
___________________________
(Vorname)
Geburtsdatum: ___________________________ Geburtsort: ___________________________

Staat: ___________________________

ist Inhaberin/Inhaber* des oben angegebenen Sportbootführerscheins. Dieser vorläufige Führerschein ist gültig bis zum Erhalt des amtlichen Sportbootführerscheins, längstens bis 3 Monate nach seinem Ausstellungsdatum.

____________________________________
(Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers *)

Ausstellungsort: _________________________________

Ausstellungsdatum: ______________________________

__________________________________________
(Stempel/Unterschrift der ausstellenden Behörde)

*) Nichtzutreffendes bitte streichen.

**) auf dem Rhein < 15 Meter.

Vorläufiger Sportbootführerschein

.

Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV)Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1)

- wie eingefügt -

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 25.11.2022 (RP (22) 67)
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2)

1. § 1.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er
  • ein Rheinpatent für die betreffende Fahrzeugart und -größe und die zu durchfahrende Strecke,
  • ein anderes nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein zugelassenes oder
  • ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die Fahrzeugart und -größe besitzt.
    Bei als gleichwertig anerkannten Zeugnissen muss er auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis besitzen.

Sind nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betreffenden Streckenabschnitt.

"1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Ihre Eignung gilt als vorhanden, wenn sie ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung zur Schiffsführung des jeweiligen Fahrzeuges gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer besitzt. Befährt der Schiffsführer einen in § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung genannten Streckenabschnitt, muss er zudem die hierfür nach dieser Vorschrift erforderliche besondere Berechtigung besitzen.

Sind nach der Rheinschiffspersonalverordnung mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die besondere Berechtigung gemäß § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung."

2. § 1.03 Nummer 4 erster Satz

4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):

"4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung und sonstiger Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein."

3. § 1.08 Nummer 3

3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung übereinstimmen.

wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):

"3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen, und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffspersonalverordnung übereinstimmen."

4. § 1.09 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person besetzt sein, die ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder zugelassenes oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis sowie ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt.

Eine zweite Person, die ebenfalls die beiden oben genannten Zeugnisse besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.

"5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person besetzt sein, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die besondere Berechtigung für Radarfahrten sowie erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt.

Eine zweite Person, die ebenfalls ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die oben genannten erforderlichen besonderen Berechtigungen besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen."

5. § 4.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
  1. sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
  2. sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.
"1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
  1. sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeuges mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
  2. sich an Bord eine Person befindet, die eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet."

6. § 6.32 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die für die zu befahrende Strecke ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder zugelassenes oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und ein nach dieser Verordnung erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.

Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.

"1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer sowie die besondere Berechtigung für Radarfahrten und erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.

Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten."

7. § 7.08 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
  1. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist,
  2. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.
"2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
  1. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,
  2. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 14.01 der Rheinschiffspersonalverordnung ist."

8. § 11.01 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt."3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt."

9. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

  • Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),
  • Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
  • Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
  • Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
  • Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),
  • Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format.

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung
von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen
Geeignetes elektronisches Format
1. Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04nicht zugelassen
1.2die RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeBeschluss ZKR 2015-11-10zugelassenPDF-Format
1.3der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen
vom 15. Februar 1966
nicht zugelassen
2. Besatzung
2.1ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent, ein vorläufiges Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführenRheinSchPersV § 3.02
RheinSchPersV § 7.14
nicht zugelassen
2.2das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führenRheinSchPersV § 3.13nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRheinSchPersV § 3.13zugelassenPDF-Format
2.4ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig an- erkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Vermerk enthältRheinSchPersV § 6.03nicht zugelassen
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sindRheinSchPersV § 5.01ffnicht zugelassen
2.7bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindRheinSchPersV § 4a.02nicht zugelassen
3. Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
3.2auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben istES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe czugelassenPDF-Format
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9
und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt IV Artikel 2
Nummer 9
zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte FeuerlöschanlagenES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8
ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9
zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleRheinSchPV § 8.10zugelassenPDF-Format
6. Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenAusschließlich Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenJederzeit lesbare elektronische Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k
ADN, 8.1.2.2, a, c bis h
ADN, 8.1.2.3, a, c bis x
nicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten BerechnungsverfahrensES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)
ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)
RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)
zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchRheinSchPV § 15.05 und Anlage 10
CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I
nicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1nicht zugelassen
6.5die EntladebescheinigungRheinSchPV § 15.08 Nummer 2
CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV
zugelassenLesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gemäß
vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft


"Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

  • Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),
  • Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
  • Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
  • Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
  • Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),
  • Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format."

Kate
gorie
Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
1.Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04nicht zugelassen
1.2die RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeBeschluss
ZKR 2015-II-10
zugelassenPDF-Format
1.3der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen vom 15. Februar 1966nicht zugelassen
2.Besatzung
2.1.1aDas Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen RheinpatentsRheinSchPersV § 3.02zugelassenPDF/A-Format
2.1.1bDas Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige RheinpatentRheinSchPersV § 3.02 (§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent)nicht zugelassen
2.1.2Für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen)RheinSchPersV § 3.02nicht zugelassen
2.2das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden.RheinSchPersV § 18.04nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRheinSchPersV § 18.04zugelassenPDF-Format
2.4die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für RadarfahrtenRheinSchPersV § 13.02zugelassenPDF/A-Format
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf FahrgastschiffenRheinSchPersV
§ 16.01 ff
Ausschließlich für
Sachkundige für
Fahrgastschifffahrt
akzeptiert
PDF/A-Format
2.7bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindRheinSchPersV § 15.02zugelassenPDF/A-Format
3.Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
3.2auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben istES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe czugelassenPDF-Format
4.Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9
zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN Anlage 5
Abschnitt V Artikel 1
und 2 Nummer 6
zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format
5.Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte FeuerlöschanlagenES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8
ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9
zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und
Bedienungsanleitung über Krane
ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleRheinSchPV § 8.10zugelassenPDF-Format
6.Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenAusschließlich
in einem
Format, das die
Anforderungen
des
Unterabschnitts
5.4.0.2
ADN erfüllt,
in Verbindung
mit dem
Leitfaden für
die Anwendung
des
Unterabschnitts
5.4.0.2
ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenJederzeit
lesbare
elektronische
Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k
ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x
nicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten BerechnungsverfahrensES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)
ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)
zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchRheinSchPV § 15.05 und Anlage 10
CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I
nicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1nicht zugelassen
6.5die EntladebescheinigungRheinSchPV § 15.08 Nummer 2
CDNI, Anlage 2 und
Teil B, Muster des
Anhangs IV
zugelassenLesbare
elektronische
Fassung mit
fälschungssicherer
Signatur
gemäß der
Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
oder gemäß
vergleichbaren
nationalen
Vorschriften der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft

________
1 Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.

1) Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53.

2) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Ausgabe 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020

3) Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2019, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschlüssen 2019-II-1 bis 5 vom 15. Oktober 2019 und 2018-II-2 bis 14 vom 8. November 2018

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. L 100 vom 01.04.2020 S. 1.

ENDE