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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
Vom 5. April 2023
(BGBl. II vom 13.04.2023 Nr. 105 )
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
Artikel 1
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung - RheinSchPersEV)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird nach Nummer 2c folgende Nummer 2d eingefügt:
"2d. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 oder 5 vorgeschriebenen Person besetzt ist, | "6. entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist," |
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet,".
c) Nummer 38a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
38a. oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht, | "38a. entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt," |
3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2
2. nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder die in § 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,
und 2a
2a.die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,
werden aufgehoben.
b) In Nummer 10 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".
Artikel 3
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente | " § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen". |
b) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen | " § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen". |
c) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe zu § 138 eingefügt:
" § 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden".
d) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 142 Befahren der Elbe | " § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren". |
e) Nach der Angabe zu Anlage 6 werden folgende Angaben zu Anlage 6a und den Anhängen 1, 2 und 3 eingefügt:
"Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars
Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid
Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit".
f) Die Angabe zu Anlage 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) Voraussetzungen für die Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen | "Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) (weggefallen)". |
2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) mit Ausnahme
| "1. die Rheinschiffspersonalverordnung," |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 33 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
b) Nummer 49 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
49. "Rheinpatent" ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 6.04 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein; | "49. "Rheinpatent" ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;" |
c) Nummer 61 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Schiffspersonalverordnung-Rhein" die Schiffspersonalverordnung-Rhein der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300); | "61. "Rheinschiffspersonalverordnung" Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;" |
4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist. | "(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
|
5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Befähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist. | "(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis
|
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist
| "(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt
|
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein."
c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
(7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend."
7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren. | "(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren." |
8. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Schifffahrtsverwaltung" die Wörter "oder der Fischereiverwaltung" eingefügt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrzeugart" die Wörter "und das Fahrtgebiet" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die in den Absätzen 1 , 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. | "(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2." |
c) Absatz 7
(7) Für das Führen von Fähren auf
- der Flensburger Förde,
- der Kieler Förde,
- der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
- der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,
- der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen,
- der Jade und
- der Ems unterhalb des Emdener Hafens
ist ein Unionspatent mit der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen erforderlich.
wird aufgehoben.
10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist. | "(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
|
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "in dem jeweiligen Register nach § 13 oder § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" durch die Wörter "in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein verlängertes Zeugnis ist mit dem Status "verlängert" einzutragen. | "Ein Folgezeugnis ist als weiteres, neues Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register einzutragen." |
12. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist."
13. § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21, 22 dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden sind. Die bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen gelten in dem bisherigen Umfang bis zu einer Neuregelung weiter, längstens bis zum 17. Januar 2024. (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen. | " § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben. (2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar. (3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen." |
14. § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten erworben werden, sofern es sich um geschlossene Fahrzeuge handelt. | "(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt." |
15. § 26 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Fahrzeit auf See sowie in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen. | "(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen." |
16. § 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen. | "Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen." |
17. § 31 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Ausbildungsprogramm" die Wörter "oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Betriebsebene" die Wörter "oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm" eingefügt.
18. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Betriebsebene" die Wörter "oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt.
19. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, | "a) ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben," |
20. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Fertigkeiten" gestrichen.
21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Führungsebene" die Wörter "oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt.
22. § 38 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, sind
Satz 1 gilt nicht für Prüflinge, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben. | "(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen.
Die Zusatzprüfung umfasst
Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben." |
23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen und | "3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen," |
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. für
besitzen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf
berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. Zusätzlich muss die Person
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Bezieht sich die Fährschifferprüfung auf eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, ist die Prüfung durch besondere maritime Fragen zur Fährstelle zu ergänzen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
| "(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
|
25. Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird."
26. § 48 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss
| " § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss
|
27. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Einzelheiten des Verfahrens" durch die Wörter "Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens" ersetzt.
28. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge."
29. § 59 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
(1) Die behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene wird im Auftrag des Bundes von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg für den Bund durchgeführt. Sie werden dabei als Teil der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig. (2) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung und Bewertung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln. (3) Der Prüfling kann bei Anmeldung zwischen den genannten Kammern wählen. | " § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig." |
30. In § 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Weiterbildungsprogramms" die Wörter "oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms" eingefügt.
31. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Im Auftrag der zuständigen Behörde können die zusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden besonderen Anforderungen von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg durchgeführt werden. Die Aufsicht obliegt der zuständigen Behörde. | "(2) Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig." |
32. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat."
33. In § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Ausbildungsprogramms" die Wörter "oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms" eingefügt.
34. In § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Fahrgastschifffahrt" durch das Wort "Personenschifffahrt" ersetzt.
35. In § 96 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
36. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter " § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter " § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
37. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen.
In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Abschnitt 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
| "(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung wählen.
In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17 bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
|
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
bb) Im neuen Satz 4 Buchstabe b werden nach dem Wort "Seeleute-Befähigungsverordnung" die Wörter "oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis" eingefügt.
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden."
38. In § 109 Absatz 2 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
39. § 123 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Ausländische Schifferdienstbücher werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Schifferdienstbücher und die darin eingetragenen Befähigungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. | "(7) Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt." |
40. § 130 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem 18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:
(3) Im Falle des Absatzes 1 stellt die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich aus. Dabei kann abweichend von § 15 Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt werden, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportbootführerschein nur zum Befahren der Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 berechtigt. | "(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat." |
41. § 131 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. (2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig. (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. | " § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar. (2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig. (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden." |
42. § 137 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
(1) Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
(2) Ärzten oder Ärztinnen, die bis zum 17. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden sind, Tauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen, und deren Ermächtigung vor dem 18. Januar 2024 endet, kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der Anlage 32 befristet gestattet werden, solche Untersuchungen längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 durchzuführen, wenn die Ärzte oder Ärztinnen die in Anlage 32 genannten Anforderungen nachweislich erfüllen. Die zuständige Behörde kann sich bei ihrer Entscheidung der Unterstützung der Berufsgenossenschaft bedienen. (3) Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen soll in dem Verlängerungsbescheid durch von der zuständigen Behörde festzulegende Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Die Verlängerung ist wie die Ermächtigung bundesweit gültig und ist nicht übertragbar. | " § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen
(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
(2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden." |
43. Nach § 137 wird folgender § 138 eingefügt:
" § 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden
(1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.
(3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich."
44. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
45. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 142 Befahren der Elbe | " § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, soweit sich die Fährstelle nicht in einer in § 39 Absatz 2 Satz 1 genannten Binnenwasserstraße befindet. Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses."
46. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht: [ ] Dauerhaft untauglich [ ] Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis _________________ [ ] Tauglich ohne Einschränkungen [ ] Tauglichkeit befristet bis _________________ * [ ] Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen [ ] 01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich Stempel
*) Nur zu verwenden, wenn dies in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist. | "Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht: [ ] Dauerhaft untauglich [ ] Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis _________________ [ ] Tauglich ohne Einschränkungen [ ] Tauglichkeit befristet bis _________________ * [ ] Tauglich unter der Voraussetzung, dass das Patent der untersuchten Person vor dem 1. April 2004 erteilt worden ist [ ] Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen [ ] 01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich Stempel
*) Nur zu verwenden, wenn dies in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist." |
47. Nach wird folgende Anlage 6a eingefügt:
"Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
Abschnitt 1:
Voraussetzungen für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
1. Für die Erteilung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,
1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,
1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
1.4 Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerninhalten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung,
1.5 Teilnahme an einem Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung,
1.6 mindestens 8-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens vier Betriebsbegehungen auf Binnenschiffen oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung und
1.7 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.
2. Für die Erteilung der Zulassung müssen schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden, aus denen sich das Vorliegen der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ergibt.
3. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.5 und 1.6 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Erteilung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.
4. Die Nachweise nach den Nummern 1.3 bis 1.6 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.
Abschnitt 2:
Voraussetzungen für die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
1. Für die Verlängerung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,
1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,
1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
1.4 Teilnahme an einem Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung,
1.5 mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens zwei Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung und
1.6 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.
2. Für die Verlängerung der Zulassung müssen folgende schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden:
2.1 Erklärung über das Fortbestehen der
2.1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,
2.1.2 arbeitsmedizinischen Fachkunde und
2.1.3 für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung,
2.2 Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach den Nummern 1.4 und 1.5.
3. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.4 und 1.5 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Verlängerung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.
4. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Nummer 2.1 können entsprechende Nachweise verlangt werden.
5. Die Nachweise nach den Nummern 1.4 und 1.5 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.
Abschnitt 3:
Verfahren
1. Antrag
Die Zulassung kann nur auf persönlichen Antrag der Person erteilt werden, die die ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung nach §§ 21 und 22 Binnenschiffspersonalverordnung und §§ 4.01, 4.02 Rheinschiffspersonalverordnung durchführen möchte. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.
2. Prüfung
Die Berufsgenossenschaft prüft den Antrag auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann mit der antragstellenden Person ein fachliches Informationsgespräch führen sowie nach Terminabsprache die apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen prüfen oder prüfen lassen.
3. Zulassung und Verlängerung
3.1 Zulassung
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Die Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.
3.2 Verlängerung
Auf Antrag kann die Zulassung jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.
Die Verlängerung der Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.
4. Nebenbestimmungen
Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sollen durch Auflagen und Auflagenvorbehalte sichergestellt werden.
4.1 Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Nummer 5 und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
4.2 Die zugelassene Person ist zu verpflichten
4.2.1 die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen,
4.2.2 die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen persönlich vorzunehmen oder einzuleiten,
4.2.3 die Untersuchungsergebnisse und -befunde zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 dieser Verordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen,
4.2.4 bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen,
4.2.5 bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen die nach der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen - Rili-BÄK" vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren,
4.2.6 die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse in jedem Fall persönlich vorzunehmen,
4.2.7 die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren,
4.2.8 die Untersuchungsbefunde auf Verlangen der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen,
4.2.9 sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten; die Nachweise darüber sind der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen,
4.2.10 der Berufsgenossenschaft die praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen; ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 zu dieser Anlage enthalten und auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft abrufbar
(Internet: www.bgverkehr.de),
4.2.11 der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen mitzuteilen, insbesondere bei
4.2.11.1 Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
4.2.11.2 Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
4.2.11.3 Verzicht auf die Zulassung,
4.2.11.4 Ruhen der Approbation.
5. Widerruf der Zulassung
5.1. Die Berufsgenossenschaft kann eine Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die Berufsgenossenschaft kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.
5.2. Die zugelassene Person ist vor der Entscheidung zu hören.
6. Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung erlischt insbesondere bei Verzicht auf die Zulassung, Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, Ruhen der Approbation oder bei einem Wechsel der ärztlichen Praxis, soweit die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Nummer 1.7 bzw. Abschnitt 2 Nummer 1.6 nicht mehr nachgewiesen werden können. Bei Erlöschen der Zulassung sind die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen zehn Jahre ab dem Tag des Erlöschens der Zulassung aufzubewahren und am Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen oder einem Nachfolger zu übergeben.
Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars
Antrag auf Zulassung nach § 24 Abs. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) und § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV) Hiermit beantrage ich die [ ] ErstmaligeZulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV [ ] Zulassungs-Verlängerungnach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV Hinweis: Für die Zulassungs-Verlängerungsind nur am Ende des Formblattes die Erklärungen und Nachweise nach 2.1 und 2.2 beizufügen. | ||||||||
Titel, Vorname, Name | ||||||||
Geburtsdatum | ||||||||
Dienstanschrift | ||||||||
Einrichtung | ||||||||
Straße | ||||||||
PLZ, Ort | ||||||||
Telefon | Telefax | |||||||
Privatanschrift (freiwillige Angabe) | ||||||||
Straße | ||||||||
PLZ, Ort | ||||||||
Nr.* | Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV | Angaben | Beleg; Seitenzahl der Anlage | |||||
1.1 | Zeitpunkt der Approbation | Datum: | ||||||
1.2 | Erwerb der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" | Datum: | ||||||
oder Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" | Datum: | |||||||
Seit wann sind Sie arbeitsmedizinisch tätig? | Datum: | |||||||
1.3 | Verkehrsmedizinische Erfahrungen | |||||||
Betriebsarztfunktion in Logistikbetrieben | ||||||||
oder Verkehrsmedizinische Untersuchungen: - welche?; - Anzahl pro Jahr | ||||||||
1.4 | Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerneinheiten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung | |||||||
1.5 | Teilnahme am Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der BG Verkehr | Datum: | ||||||
1.6 | Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt | |||||||
Bescheinigung über Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als Hospitant | Datum: | |||||||
oder Bescheinigung über vier betriebsärztliche Schiffsbegehungen (Binnen-, Küstenschiff) | ||||||||
1.7 | Apparative und räumliche Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 21 , 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV | |||||||
Räumliche Größe der Praxis in qm | ||||||||
Ich verfüge über ein Sehtestgerät | ||||||||
| ||||||||
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| ||||||||
mit den Untersuchungsmöglichkeiten | ||||||||
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Ich verfüge über ein Perimeter, das die Anforderungen nach CESNI erfüllt | ||||||||
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Farbunterscheidungsvermögen | ||||||||
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Gehöruntersuchung | ||||||||
Ich verfüge über eine Hörprüfkabine gem. DIN EN ISO 8253-1 | ||||||||
Über welche Audiometrie-Einrichtung, die die Norm nach ISO-8253-1:2010 erfüllt, verfügen Sie? | ||||||||
| ||||||||
| ||||||||
|
Nr.** | Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 2 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV | Angaben | Belege; Seitenzahl der Anlage |
1
bis 2.1.3 | Erklärung über das Fortbestehen der formalen und technischen Voraussetzungen zur Zulassungs-Verlängerung nach § 24 Abs. 2 i. V. m. Anlage 6a der BinSchPersV | ||
Ich erkläre, dass meine Approbation weiter uneingeschränkte Gültigkeit hat, ich zum Führen der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin/der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin weiterhin berechtigt bin und sich im Vergleich zum ersten Antrag der Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV keine Änderungen meiner apparativen, personellen oder räumlichen Ausstattung ergeben haben.
Der nach §§ 21 , 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV erforderliche Untersuchungsumfang kann von mir weiterhin uneingeschränkt geleistet werden.
Ort, Datum | |||
Stempel/ Unterschrift | |||
2.2 | Teilnahme am Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der BG Verkehr | Datum: | |
2.2 | Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt | ||
Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als Hospitant | Datum: | ||
oder zwei betriebsärztliche Schiffsbegehungen | 1.
2. |
Im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschifffahrt werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ausschließlich Tauglichkeitsnachweise von zugelassenen Ärztinnen/Ärzten akzeptiert. Die Liste der zugelassenen Ärztinnen/Ärzte wird regelmäßig aktualisiert und auf Grundlage des § 24 Abs. 3 BinSchPersV im Internet unter www.bgverkehr.de und auf den Internetseiten der GWDS veröffentlicht.
Hiermit bestätige ich die Vollständigkeit und Richtigkeit der oben gemachten Angaben.
(Ort, Datum)
(Stempel, Unterschrift)
Hinweis auf ein Auskunftsrecht der Betroffenen:
Sie sind gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der verantwortlichen Stelle um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
Gemäß Artikel 17 DGSVO können Sie jederzeit gegenüber der verantwortlichen Stelle die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
* Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.
** Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 2 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.
Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid
Zulassung
Frau/Herr
≪Name≫
geboren am ... in ≪Ort≫
wird auf Grundlage von § 24 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zugelassen, Tauglichkeitsuntersuchungen im Sinne von §§ 21 und 22 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02 Nummer 2 und 3, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung vorzunehmen.
Diese Zulassung ist nicht übertragbar.
Diese Zulassung gilt für fünf Jahre, d. h. bis zum ...
Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
Nebenbestimmungen
1. Die Entscheidung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
1.1 Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind auf Grundlage der geltenden rechtlichen
Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen.
1.2 Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind persönlich vorzunehmen oder einzuleiten.
1.3 Die Untersuchungsergebnisse und -befunde sind zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die
untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr der Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen.
1.4 Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen sind deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der BG Verkehr auf Verlangen nachzuweisen.
1.5 Bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen sind die gemäß
der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Unter - suchungen - Rili-BÄK" vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren.
1.6 Die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse ist in jedem Fall persönlich vorzunehmen.
1.7 Die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse sind nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren.
1.8 Die Untersuchungsbefunde sind auf Verlangen der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen.
1.9 Sie sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten. Die Nachweise darüber sind der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
1.10 Sie haben der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle Ihre praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 der Anlage 6a der Binnenschiffspersonalverordnung enthalten und auf der Internetseite der BG Verkehr abrufbar (Internet: www.bgverkehr.de).
1.11 Jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen ist der BG Verkehr oder der von dieser benannten fachkundigen Stelle mitzuteilen, insbesondere bei
1.11.1 Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
1.11.2 Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
1.11.3 Verzicht auf die Zulassung,
1.11.4 Ruhen der Approbation.
2. Die Entscheidung wird mit folgendem Widerrufsvorbehalt verbunden:
Die BG Verkehr kann die Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die BG Verkehr kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.
Hinweise
Dieser Bescheid ist nicht übertragbar und schließt keine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell notwendigen behördlichen Entscheidungen ein.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, einzulegen.
Anhang 3 zu Anlage 6a
Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit | |||||||||||||||
Anonymisierte Meldung durchgeführter Tauglichkeitsuntersuchungen in der Binnenschifffahrt für das Jahr 20_ | Blatt | ||||||||||||||
Name Ärztin/Arzt: | PLZ: | Ort: | |||||||||||||
Datum | Proband*in | Grund der Untersuchung | Funktion an Bord | Untersuchungsergebnis | *Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO ICD-10 Diagnosecode | ||||||||||
tt.mm.jjjj | Geburtsjahr | männlich | weiblich | divers | Erstuntersuchung | Erneute Tauglichkeitsuntersuchung | Schiffsführer | Sonstiges Besatzungsmitglied | Dauerhaft untauglich* | Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis: mm.jjjj* | Tauglich ohne Einschränkungen | Tauglichkeit befristet bis: mm.jjjj* | Tauglich unter der Voraussetzung, dass das Patent der untersuchten Person vor dem 01.04.2004 erteilt worden ist. | Tauglich mit einer oder mehreren Beschränkungen*/** | Grund für eingeschränkte Tauglichkeit oder Untauglichkeit |
* Pflichtangabe ICD-10 DiagnosecoderAngabe der Ziffer(n) 01 bis 09 gemäß Anhang 3 zu Anlage 4 BinSchPersV". |
48. Anlage 12 Teil 1 Nummer II wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
II. Wasserstraßenkenntnisse
| "II. Wasserstraßenkenntnisse:
Kenntnisse der beantragten Fährstrecke". |
49. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Teile III bis VII
Teil III. Rhein - von Rheinkm 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis Rheinkm 425,00 (Mannheim)Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- (1) außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Buhnenbauwerke auf dieser Strecke
- (2) eine Vielzahl von Wechseln der Begegnungsseite von Backbord zu Steuerbord und umgekehrt mit der einhergehenden hohen Drehbewegung der Fahrzeuge
- (3) die Lage der Buhnenfelder, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen
- (4) die extrem hohe Dichte von Einmündung von Nebengewässern
- (5) Sonderregelungen für Fahrzeuge ab bestimmten Längen
- (6) die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit Schubverbänden vermieden werden sollte,
- (7) die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten
- (8) Regelungen zur Mindestgeschwindigkeit von Schubverbänden
- (9) die besonderen Anforderungen, die durch die Vielzahl von Kleinfahrzeugen verursacht werden,
- die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- (1) die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Kiesbänken über Buhnenfelder bis hin zu feinem Sediment
- (2) starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne
- (3) die Tiefenverhältnisse auch im Fahrwasserbereich, um bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge ausweichen zu können oder den optimalen Bergweg zu nutzen.
- (4) Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren.
- (5) die Vielzahl von Gefahrenstellen
Teil IV. Rhein - von Rheinkm 425,00 (Mannheim) bis Rheinkm 498 (Mainz, Mainspitze)
Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
- Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
- schwankende Wasserstände um mehr als 6 m an einigen Streckenabschnitten
- Verlauf der Fahrrinne im Strom bei Hochwasser
- Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
- Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände
- Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
- Querströmungen
- die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über
- Fehltiefen
- Geschiebebewirtschaftung
- nautisch anspruchsvolle Streckenabschnitte
- Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen
Teil V. Rhein - von Rheinkm 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rheinkm 592,00 (Koblenz, Moselmündung)
Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
- Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- das Befahren des Rheingaus
- Wechsel des gleichwertigen Wasserstandes des Rheins (GLW) von 2,10 m auf 1,90 m in diesem Bereich
- Berechnung der unterschiedlichen Richtpegel zum Bestimmen der Fahrrinnen- und Abladetiefen in diesem Bereich
- Wirkung von Strömung
- Geeignete Liegeplätze benennen und kennen, um bei unvorhersehbaren Ereignissen richtig und sicher reagieren zu können,
- Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen
- Verkehrsregelung in der Gebirgsstrecke
- Wartepositionen
- Überholverbote
Teil VI. Rhein - von Rheinkm 592,00 (Koblenz, Moselmündung) bis Rheinkm 769,00 (Krefeld) Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
- schwankende Wasserstände um teils mehr als 7 m
- Verlauf der Fahrrinne im Strom bei Hochwasser
- Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
- Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände
- Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
- Querströmungen
- die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten bezüglich Geschiebebewirtschaftung und nicht gekennzeichnete Fehltiefen und -breiten.
Teil VII. Rhein - von Rheinkm 769,00 (Krefeld) bis Rheinkm 857,40 (Spyck'sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden)
Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
- Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über:
- Verlauf der Fahrrinne im Strom
- Auswirkungen von Hoch- und Niedrigwasser auf das Fluss- und Landschaftsbild und die Abflussmengen und -geschwindigkeiten
- Querströmungen
- die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über:
- den Verlauf der Fahrrinne: Sie verlagert sich in dem deutlich breiteren Fluss nach jeder Kurve auf eine andere Seite. Für Begegnungsverkehre und Überholvorgänge sind ausreichende Erfahrung und rechtzeitige Absprachen über Rheinfunk Kanal 10 nötig.
- Lage aller Fehltiefen und -breiten, insbesondere der nicht gekennzeichneten Fehlbreiten sowie der Geschiebebewirtschaftung
- schwierige Streckenabschnitte
- Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen:
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Teil VIII wird Teil III.
50. Anlage 21 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die zuständige Behörde, die sich hierfür der Unterstützung der Berufsgenossenschaft bedienen kann.
1.2 Die zuständige Behörde lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nach den nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. | "1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.
1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt." |
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. | "2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten." |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen" durch die Wörter "Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen" ersetzt.
dd) In Nummer 2.4 Buchstabe f und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter "zuständigen Behörde" jeweils durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.2 Satz 4 wird das Wort "zuständige Behörde" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.
bb) Nummer 3.3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten natürlichen oder juristischen Person vorzulegen. | "Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten natürlichen Person vorzulegen." |
51. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die zuständige Behörde, die sich hierfür der Unterstützung der Berufsgenossenschaft bedienen kann.
1.2 Die zuständige Behörde lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. | "1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.
1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt." |
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1 Der Antrag auf Zulassung in schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. | "2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten." |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen" durch die Wörter "Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen" ersetzt.
dd) In Nummer 2.4 Buchstabe e und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter "zuständige Behörde" jeweils durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.
b) Abschnitt 2 Nummer 3.3.1.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten, natürlichen oder juristischen Person vorzulegen. | "Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten, natürlichen Person vorzulegen." |
Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) Voraussetzungen für die Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten und ÄrztinnenI. Für die Verlängerung der Ermächtigung gelten folgende Voraussetzungen:
- Approbation als Arzt oder Ärztin,
- Abschluss als Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,
- verkehrsmedizinische Erfahrungen (insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben),
- Teilnahme an einem Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung,
- mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, nicht als Passagier, oder mindestens 2 Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung,
- Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.
II. Für die Verlängerung der Ermächtigung müssen folgende schriftliche Nachweise erbracht werden:
- Erklärung über das Fortbestehen der
- Approbation als Arzt oder Ärztin
- arbeitsmedizinischen Fachkunde
- für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung,
- Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach Abschnitt I Satz 1 Nummer 4 und 5.
III. Liegen die Qualifikationen nach Abschnitt I Satz 1 Nummer 4 und 5 bei Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Ermächtigung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb dieser Qualifikationen nachzuweisen. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Abschnitt II Nummer 1 können entsprechende Nachweise verlangt werden. Die Nachweise nach Abschnitt II Nummer 2 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird in der Anlage im Abschnitt 2 wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe d Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1017, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057 und 1061 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint. | "Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint." |
2. Die Tabelle nach der Nummer 5 der Vorbemerkung wird im Tabellenabschnitt 1 wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern | |||
101 | Prüfungsverfahren für das Unionspatent | ||
1011 | Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung | § 67 BinSchPersV | 145 |
1012 | Durchführung des theoretischen Prüfungsteils | § 38 Absatz 2 BinSchPersV | 134 |
1013 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung | § 38 Absatz 3 BinSchPersV | 277 |
1014 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator | § 38 Absatz 3 BinSchPersV | 255 |
1015 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs | § 38 Absatz 3 BinSchPersV | 255 |
1016 | Ausstellen eines Zeugnisses über das Be- stehen der praktischen Prüfung am Simulator | § 38 Absatz 3 BinSchPersV | 10 |
1017 | Durchführung der zusätzlichen Prüfungsteile | § 38 Absatz 4 BinSchPersV | 590 |
102 | Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis | ||
1021 | Zulassung zur Prüfung | § 67 BinSchPersV | 111 |
1022 | Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils | § 40 Absatz 2 BinSchPersV | 84 |
1023 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre | § 40 Absatz 3 BinSchPersV | 175 |
1024 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator | § 40 Absatz 3 BinSchPersV | 175 |
103 | Prüfungsverfahren für das Sportschifferzeugnis | ||
1031 | Zulassung zur Prüfung | § 67 BinSchPersV § 7.11 RheinSchPersV | 82 |
1032 | Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils | § 40 Absatz 2 BinSchPersV § 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV | 84 |
1033 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs | § 40 Absatz 3 BinSchPersV § 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV | 160 |
1034 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator | § 40 Absatz 3 BinSchPersV | 160 |
104 | Prüfungsverfahren für das Kleinschifferzeugnis | ||
1041 | Zulassung zur Prüfung | § 67 BinSchPersV | 82 |
1042 | Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils | § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV | 84 |
1043 | Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU) 2017/2397 | § 40 Absatz 5 Satz 3 | 163 |
1044 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs | § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV | 175 |
1045 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator | § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV | 175 |
105 | Prüfungsverfahren für besondere Berechtigungen | ||
1051 | Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist | § 67 BinSchPersV | 63 |
1052 | besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung | § 41 Absatz 2 BinSchPersV | 25 |
1053 | besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator | § 41 Absatz 3 BinSchPersV | 146 |
1054 | besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV | § 41 Absatz 3 BinSchPersV | 246 |
1055 | besondere Berechtigung für Radar auf Fähren: Durchführung der praktischen Prüfung | § 41 Absatz 4 | 102 |
1056 | besondere Berechtigung für Wasserstraßen- abschnitte mit besonderen Risiken: Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt | § 42 Absatz 2 BinSchPersV | 13 |
1057 | besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter: Durchführung der Prüfung | § 43 Absatz 2 BinSchPersV | 130 |
106 | Prüfungsverfahren für die behördliche Befähigungsprüfung auf Betriebsebene | ||
1061 | Durchführung des Prüfungsverfahrens durch die IHK | § 59 Absatz 1 BinSchPersV | 550 |
107 | Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen | ||
1071 | Erst- oder Folgeausstellung als Karte | §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 129 BinSchPersV | 129 |
1072 | Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen Format | §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, § 129 BinSchPersV | 89 |
1073 | Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung als Karte | § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV | 143 |
1074 | Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im elektronischen Format | § 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV | 103 |
1075 | Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit | § 126 Absatz 3 BinSchPersV | 150 |
1076 | Erteilung einer besonderen Berechtigung als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1071 oder 1073 verbunden ist | § 79 Absatz 1 BinSchPersV | 129 |
1077 | Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format) | § 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 BinSchPersV | 89 |
1078 | Erstellung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format) | § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2 BinSchPersV | 89 |
108 | Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder Fahrtenheftes und Erteilung von Befähigungszeugnissen | ||
1081 | Erstausstellung und Ausgabe eines Folgebuches ohne Eintragung eines neuen Befähigungszeugnisses | §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV | 104 |
1082 | Erstausstellung eines Fahrtenheftes und Ausgabe eines Folgeheftes | § 7 Nummer 1 RheinLotsO | 66 |
1083 | Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite | § 27 BinSchPersV § 7 Nummer 3 RheinLotsO § 3.06 Nummer 3 RheinSchPersV | 1,50 mindestens aber 5 |
1084 | Eintragung und Verlängerung eines Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals | §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV § 3.06 Nummer 2 und 3 RheinSchPersV | 27 |
109 | Umtausch alter Befähigungszeugnisse | ||
1091 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatents in ein Unionspatent als Karte | § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV | 129 |
1092 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatents in ein Unionspatent im elektronischen Format | § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV | 89 |
1093 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein Behördenschifferzeugnis | § 129 Absatz 3 BinSchPersV | 129 |
1094 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV | § 129 Absatz 4 BinSchPersV | 129 |
1095 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein Fährschifferzeugnis | § 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV | 129 |
1096 | Umtausch eines bis zum 17.01.2022 nach der BinSchPatentV oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV | § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV | 104 |
1097 | Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach den Nummern 1091, 1093 bis 1095 verbunden ist | § 131 Absatz 3 BinSchPersV | 129 |
1098 | Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als elektronisches Dokument, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1092 verbunden ist | § 131 Absatz 3 BinSchPersV | 89 |
110 | Änderungen von nach Nummern 107 bis 109 erteilten Befähigungszeugnissen | ||
1101 | Anordnen des Beibringens eines Tauglichkeitsnachweises | § 21 Absatz 2, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4, auch i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV | 112 |
1102 | Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte | § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV | 150 |
1103 | Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format | § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV | 110 |
1104 | Aussetzung oder Entzug eines Befähigungszeugnisses | §§ 91 - 94 BinSchPersV | 238 |
1105 | Feststellung der Unzuverlässigkeit, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach Nummer 1104 verbunden ist | § 98 Absatz 10 Satz 2 BinSchPersV |
238 |
111 | Zulassung von Lehrgängen | ||
1111 | Zulassung eines Basislehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | § 56 BinSchPersV | 275 - 545 |
1112 | Zulassung eines Auffrischungslehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | § 56 BinSchPersV | 275 - 545 |
1113 | Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige für Flüssigerdgas | § 56 BinSchPersV | 275 - 545 |
1114 | Zulassung eines Lehrgangs grundlegende Sicherheitsausbildung | § 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV | 275 - 545 |
1115 | (aufgehoben) | ||
1116 | Zulassung eines Lehrgangs atemschutz- gerättragende Personen | § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV | 275 - 545 |
1117 | (aufgehoben) | ||
112 | Zulassung von Simulatoren | ||
1121 | Zulassung eines Fahrsimulators | § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV | 5531 |
1122 | Zulassung eines Radarsimulators | § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV | 2777 |
113 | Befreiung von Fahrerlaubnissen | ||
1131 | Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme | § 14 BinSchPersV | 112 |
114 | Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten | ||
1141 | Erteilung einer Verlängerung der Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchungen | § 137 Absatz 2 i. V. m. Anlage 32 BinSchPersV | 373 - 467 |
115 | UKW-Sprechfunkzeugnisse | ||
1151 | Zulassung zu einer Prüfung | § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV | 14,85 |
1152 | Prüfung | § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV | 65,45 |
1153 | Teilprüfung oder Wiederholung von 1 Teil / 2 Teilen | § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV | 42,65 / 65,45 |
1154 | Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses | § 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV | 21,30 |
1155 | Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses durch FVT | § 10 BinSchSprFunkV | 31,20 |
1156 | Umschreibung oder Ersatzausfertigung von Berufszeugnissen | §§ 10 , 11 BinSchSprFunkV | 41,10 |
Neu:
"Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern | |||
101 | Prüfungsverfahren für das Unionspatent und das Rheinpatent | ||
1011 | Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung | § 67 BinSchPersV
§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV | 145 |
1012 | Durchführung des theoretischen Prüfungsteils | § 38 Absatz 2 BinSchPersV
§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV | 134 |
1013 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung | § 38 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV | 277 |
1014 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator | § 38 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV | 255 |
1015 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs | § 38 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV | 255 |
1016 | Ausstellen eines Zeugnisses über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator | § 38 Absatz 3 BinSchPersV | 10 |
102 | Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis | ||
1021 | Zulassung zur Prüfung | § 67 BinSchPersV | 111 |
1022 | Durchführung des theoretischen Prüfungsteils | § 40 Absatz 2 BinSchPersV | 84 |
1023 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre | § 40 Absatz 3 BinSchPersV | 175 |
1024 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator | § 40 Absatz 3 BinSchPersV | 175 |
103 | Prüfungsverfahren für das
Sportschifferzeugnis und Sportpatent | ||
1031 | Zulassung zur Prüfung | § 67 BinSchPersV
§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV | 82 |
1032 | Durchführung des theoretischen Prüfungsteils | § 40 Absatz 2 BinSchPersV
§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV | 84 |
1033 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs | § 40 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV | 160 |
1034 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator | § 40 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV | 160 |
104 | Prüfungsverfahren für das Kleinschifferzeugnis | ||
1041 | Zulassung zur Prüfung | § 67 BinSchPersV | 82 |
1042 | Durchführung des theoretischen Prüfungsteils | § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV | 84 |
1043 | Durchführung des theoretischen Prüfungsteils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU) 2017/2397 | § 40 Absatz 5 Satz 3 | 163 |
1044 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs | § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV | 175 |
1045 | Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator | § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV | 175 |
105 | Prüfungsverfahren für besondere Berechtigungen | ||
1051 | Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist | § 67 BinSchPersV
§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV | 63 |
1052 | besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung | § 41 Absatz 2 BinSchPersV
§ 13.02 RheinSchPersV | 25 |
1053 | besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator | § 41 Absatz 3 BinSchPersV
§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV | 146 |
1054 | besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV | § 41 Absatz 3 BinSchPersV
§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV | 246 |
1055 | Besondere Berechtigung für Radar auf Fähren: Durchführung der praktischen Prüfung | § 41 Absatz 4 BinSchPersV | 102 |
1056 | besondere Berechtigung für Wasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken: Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt | § 42 Absatz 2 BinSchPersV
§ 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5 RheinSchPersV | 13 |
1057 | besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter: Durchführung der Prüfung | § 43 Absatz 2 BinSchPersV
§ 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV | 130 |
106 | Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen | ||
1061 | Erst- oder Folgeausstellung als Karte | §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV | 129 |
1062 | Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen Format | §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV | 89 |
1063 | Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung als Karte | § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV | 143 |
1064 | Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im elektronischen Format | §§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. §§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV | 103 |
1065 | Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse F und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit | § 126 Absatz 3 BinSchPersV | 150 |
1066 | Erteilung einer besonderen Berechtigung als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1061 oder 1063 verbunden ist | § 79 Absatz 1 BinSchPersV
§ 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV | 129 |
1067 | Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format) | § 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 BinSchPersV
§ 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV | 89 |
1068 | Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format) | § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2 BinSchPersV
§ 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV | 89 |
107 | Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder Fahrtenheftes und Erteilung von Befähigungszeugnissen | ||
1071 | Erstausstellung und Ausgabe eines Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses | §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV
§ 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV | 104 |
1072 | Erstausstellung eines Fahrtenheftes und Ausgabe eines Folgeheftes | § 7 Nummer 1 RheinLotsO | 66 |
1073 | Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite | § 27 BinSchPersV
§ 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV § 7 Nummer 3 RheinLotsO | 1,50 Mindestens aber 5 |
1074 | Eintragung und Verlängerung eines Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals | §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV
§ 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV; § 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 64 BinSchPersV | 27 |
108 | Umtausch alter Befähigungszeugnisse | ||
1081 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV - als Karte | § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV
§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV | 129 |
1082 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV - im elektronischen Format | § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV
§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV | 89 |
1083 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein Behördenschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Behördenpatent nach RheinSchPersV | § 129 Absatz 3 BinSchPersV | 129 |
1084 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Sportpatent nach der RheinSchPersV | § 129 Absatz 4 BinSchPersV | 129 |
1085 | Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein Fährschifferzeugnis | § 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV | 129 |
1086 | Umtausch eines bis zum 17.01.2022 nach der BinSchPatentV oder der Personalverordnung für den Rhein ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV oder RheinSchPersV | § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV,
§ 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV | 104 |
1087 | Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1081, 1083, 1084 oder 1085 verbunden ist | § 131 Absatz 2 BinSchPersV
§ 20.09 RheinSchPersV | 129 |
1088 | Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar im elektronischen Format, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1082 verbunden ist | § 131 Absatz 2 BinSchPersV
§ 20.09 RheinSchPersV | 89 |
1089 | Umtausch nach den Ziffern 1081 bis 1088, wenn ein Tauglichkeitsnachweis vorgelegt werden muss | § 129 Absatz 7 Satz 2 BinSchPersV
§ 20.03 Nummer 2 Satz 5 RheinSchPersV | Zuzüglich 14 Euro |
109 | Änderungen von nach Nummern 106 bis 108 erteilten Befähigungszeugnissen | ||
1091 | Anordnen des Beibringens eines Tauglichkeitsnachweises | § 21 Absatz 2, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4, auch i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV
§ 8.01 Nummer 2 RheinSchPersV | 112 |
1092 | Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte | § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV
§ 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV | 150 |
1093 | Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format | § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV
§ 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV | 110 |
1094 | Aussetzung oder Entzug eines Befähigungszeugnisses | §§ 94 - 97 BinSchPersV
§§ 8.01, 8.02 RheinSchPersV | 238 |
110 | Zulassung von Lehrgängen | ||
1101 | Zulassung eines Basis- oder Auffrischungslehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | § 56 BinSchPersV
§ 16.05 RheinSchPersV | 275 - 545 |
1102 | Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige für Flüssigerdgas | § 56 BinSchPersV
§ 15.04 RheinSchPersV | 275 - 545 |
1103 | Zulassung eines Lehrgangs grundlegende Sicherheitsausbildung | § 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV | 275 - 545 |
1104 | Zulassung eines Lehrgangs Maschinenkundige | § 54 i. V. m. Anlage 22 BinSchPersV | 275 - 545 |
1105 | Zulassung eines Grund- oder Wiederholungslehrgangs atemschutzgerättragende Personen | § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV | 275 - 545 |
111 | Zulassung von Simulatoren | ||
1101 | Zulassung eines Fahrsimulators | § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV | 5531 |
1102 | Zulassung eines Radarsimulators | § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV | 2777 |
112 | Befreiung von Fahrerlaubnissen | ||
1121 | Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme | § 14 BinSchPersV | 112 |
113 | Zulassung von Ärzten | ||
1131 | Erteilung einer Zulassung | § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV
§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV | 607 - 830 |
1132 | Verlängerung einer Zulassung; Umwandlung einer Ermächtigung in eine Zulassung | § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV
§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV | 373 - 467 |
114 | UKW-Sprechfunkzeugnisse | ||
1141 | Zulassung zu einer Prüfung | § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV | 14,85 |
1142 | Prüfung | § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV | 65,45 |
1143 | Teilprüfung oder Wiederholung von 1 Teil/2 Teilen | § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV | 42,65/65,45 |
1144 | Erteilung des UKW- Sprechfunkzeugnisses | § 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV | 21,30 |
1145 | Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses durch FVT | § 10 BinSchSprFunkV | 31,20 |
1146 | Umschreibung oder Ersatzausfertigung von Berufszeugnissen | §§ 10, 11 BinSchSprFunkV | 41,10". |
3. Die Tabelle nach der Nummer 5 der Vorbemerkung wird im Tabellenabschnitt 2 in Nummer 203 wie folgt gefasst:
Alt:
203 | Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen | § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel 3.02, | nach Zeitaufwand. |
Neu:
"203 | Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen | § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel 3.02, | nach Zeitaufwand". |
Artikel 5
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 45 werden die Wörter " §§ 3.15 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter " §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
b) Nummer 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
51. "Schiffspersonalverordnung-Rhein": Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 3 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; | "51. "Rheinschiffspersonalverordnung":
Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;" |
2. In § 21.24 Nummer 1 Satz 2 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter "Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Schiffspersonalverordnung-Rhein: Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | "1. Rheinschiffspersonalverordnung: Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung," |
3. In § 6 Absatz 9 werden die Wörter "Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter "Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort "Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
c) In der neuen Nummer 1 wird das Wort "übrige" gestrichen.
2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort "Erholungszwecke" durch das Wort "Freizeitzwecke" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen, | "6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen," |
b) Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
cc) In der neuen Nummer 1 wird das Wort "übrige" gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportbootes Folgendes erforderlich:
- eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,
- ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht oder
- sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
- ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder
- ein internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
5. In § 6 Absatz 2 wird das Wort "niedergelassenen" gestrichen.
6. Die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 2 erhalten die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.
7. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche Fassung.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang 1 (zu Artikel 7 Nummer 6) |
Anhang 1 zu Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Muster des ärztlichen Nachweises
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit mit folgendem Ergebnis untersucht:
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum) Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)
_____ |
Muster des ärztlichen Nachweises
|
Anhang 2 zu Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2)
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüferin/Prüfer in der Sportbootschifffahrt
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum) Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)
_____ |
Muster des ärztlichen Nachweises
|
Anhang 2 (zu Artikel 7 Nummer 7) |
Anlage 9
(zu § 8 Absatz 8 Satz 2)
alt | neu | ||||||
Ausstellende Behörde
Vorläufiger Sportbootführerschein
____________________________________ Ausstellungsort: _________________________________ Ausstellungsdatum: ______________________________ __________________________________________ *) Nichtzutreffendes bitte streichen. **) auf dem Rhein < 15 Meter. | Vorläufiger Sportbootführerschein
|
Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1) |
- wie eingefügt -
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 25.11.2022 (RP (22) 67) | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2) |
1. § 1.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen.
Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet.
Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er
Sind nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betreffenden Streckenabschnitt. | "1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen.
Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet.
Ihre Eignung gilt als vorhanden, wenn sie ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung zur Schiffsführung des jeweiligen Fahrzeuges gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer besitzt.
Befährt der Schiffsführer einen in § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung genannten Streckenabschnitt, muss er zudem die hierfür nach dieser Vorschrift erforderliche besondere Berechtigung besitzen.
Sind nach der Rheinschiffspersonalverordnung mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die besondere Berechtigung gemäß § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung." |
2. § 1.03 Nummer 4 erster Satz
4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
"4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung und sonstiger Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein."
3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung übereinstimmen.
wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
"3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen, und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffspersonalverordnung übereinstimmen."
4. § 1.09 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person besetzt sein, die ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder zugelassenes oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis sowie ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt.
Eine zweite Person, die ebenfalls die beiden oben genannten Zeugnisse besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen. | "5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person besetzt sein, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die besondere Berechtigung für Radarfahrten sowie erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt.
Eine zweite Person, die ebenfalls ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die oben genannten erforderlichen besonderen Berechtigungen besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen." |
5. § 4.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
| "1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
|
6. § 6.32 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die für die zu befahrende Strecke ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder zugelassenes oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und ein nach dieser Verordnung erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten. | "1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer sowie die besondere Berechtigung für Radarfahrten und erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten." |
7. § 7.08 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
| "2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
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8. § 11.01 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt. | "3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt." |
9. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht. Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format.
| "Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht. Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format."
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1 Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
1) Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53.
2) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Ausgabe 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020
3) Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2019, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschlüssen 2019-II-1 bis 5 vom 15. Oktober 2019 und 2018-II-2 bis 14 vom 8. November 2018
4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. L 100 vom 01.04.2020 S. 1.
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