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Regelwerk
Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften 1

Vom 21. März 2014
(BGBl. II Nr. 8 vom 27.03.2014 S. 242)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 29. November 2012 - Protokoll 11 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die durch Beschluss vom 30. November 2011 - Protokoll 16 - (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 621,1144)) geändert worden ist;

2. Beschluss vom 29. November 2012 - Protokoll 12 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein;

3. Beschluss vom 29. November 2012 - Protokoll 14 - zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 15.01 Nr. 1 Buchstabe d der Anlage ist die nach § 19 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, nach Landesrecht bestimmte Behörde."(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 15.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde."

2. Nach Artikel 4 Absatz 4 Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:

"25a. ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Taucherarbeiten verwendet wird, nicht nach § 3.34 bezeichnet,".

Artikel 3
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren Plenarsitzungen in Straßburg, Metz und Bonn und im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.), soweit die noch nicht in Kraft gesetzte Änderung zu Anlage 8 Abschnitt I der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist;

2. Beschluss vom 19. Juni 2012, MK-I-12-4.1-3-1 (fin.);

3. Beschluss vom 19. Juni 2012, MK-I-12-4.1-4-1 (fin.);

4. Beschluss vom 4. Dezember 2012, MK-II-12-4.2. (fin.);

5. Beschluss vom 22. Mai 2013, POL-II-13-4.1-2-3.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlage 3 veröffentlicht.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Nummer 19 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "Nr. 5 oder 6" durch die Wörter "Nummer 5, 6 oder Nummer 7 Satz 1 oder 2," ersetzt.

b) In Buchstabe j wird die Angabe "Nr. 8 Satz 3" durch die Wörter "Nummer 8 Satz 3 bis 6" ersetzt.

2. In Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe c werden nach den Wörtern "das Ankern nach § 7.03 Nr. 1," die Wörter "die Benutzung einer Stelze oder eines Ankerpfahls nach § 7.03 Nummer 3 Satz 1," eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1 und der in Artikel 1 Nummer 1 genannte Beschluss treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Im Übrigen treten diese Verordnung und die in Artikel 1 Nummer 2 und 3 und Artikel 3 genannten Beschlüsse am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Änderungen der Schiffspersonalverordnung-RheinAnlage 1
(zu Artikel 1)


1. In der Anlage D5 wird die Zeile zum slowakischen Schiffsführerzeugnis wie folgt gefasst: 

altneu

StaatName des als gleichwertig anerkannten ZeugnissesZusätzliche BedingungenZuständige nationale ausstellende Behörde(n)Muster des als gleichwertig anerkannten Zeugnisses
SLSchiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I

Preukaz odbornej spôsobilosti vodca plávajúceho stoja I. triedy kategórie A

- nur in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein auf der Strecke zwischen den Schleusen Iffezheim (Rhein-km 335,92) und der Spyck'schen Fähre (Rhein-km 857,40) gültig,

- der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Lebensjahres einen Bescheid zu seiner Tauglichkeit gemäß dem Muster B3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorlegen, der nach Maßgabe der genannten Verordnung zu erneuern ist,

Státna plavebná správa (SPS)
Vedúci odboru plavebnej bezpenosti
Prístavná 10,
821 09 Bratislava 2
Tel. +421 2 333 00 217
Fax +421 2 555 67 604
+421 2 335 23 913
sekretariat@sps.sk
Muster

Muster des slowakischen Schiffsführerzeugnisses für Kapitäne der Klasse I

- hier nicht dargestellt -

 "
StaatName des als gleichwertig anerkannten ZeugnissesZusätzliche BedingungenZuständige ausstellende Behörde(n)Muster des als gleichwertig anerkannten Zeugnisses
SKSchiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I
Preukaz odbornej
spôsobilosti Lodný
kapitán I. triedy kategórie B
  • nur in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein auf der Strecke zwischen den Schleusen Iffezheim (Rhein-km 335,92) und der Spyck'schen Fähre (Rhein- km 857,40) gültig,
  • der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Lebensjahres einen Bescheid zu seiner Tauglichkeit gemäß dem Muster B3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorlegen, der nach Maßgabe der genannten Verordnung zu erneuern ist.
Státna plavebná správa (ŠPS)
Vedúci odboru
plavebnej bezpe nosti
Prístavná 10,
821 09 Bratislava 2
Tel. +421 2 333 00 217
Fax +421 2 555 67 604
+421 2 335 23 913
sekretariat@sps.sk
Muster

Muster des slowakischen Schiffsführerzeugnisses für Kapitäne der Klasse I

- hier nicht dargestellt -".

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 11)

2. In der Anlage D6 wird die Zeile zum slowakischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wie folgt gefasst: 

altneu

StaatName des anerkannten ZeugnissesZusätzliche BedingungenNationale Ausstellungsbehörde(n)Muster
SLRadarzeugnis

Preukaz radarového navigátora

-Státna plavebná správa (SPS)
Vedúci odboru plavebnej bezpecnosti
Prístavná 10,
821 09 Bratislava 2
Tel. +421 2 333 00 217
Fax +421 2 555 67 604
+421 2 335 23 913
sekretariat@sps.sk
Muster

Muster des slowakischen Befähigungszeugnisses für die Radarfahrt

- hier nicht dargestellt -

"
StaatName des als gleichwertig anerkannten ZeugnissesZusätzliche BedingungenZuständige ausstellende Behörde(n)Muster
SKRadarzeugnis
Preukaz radarového navigátora
-Státna plavebná správa (ŠPS)
Vedúci odboru plavebnej bezpe nosti
Prístavná 10,
821 09 Bratislava 2
Tel. +421 2 333 00 217
Fax +421 2 555 67 604
+421 2 335 23 913 sekretariat@sps.sk
Muster

Muster des slowakischen Befähigungszeugnisses für die Radarfahrt

- hier nicht dargestellt -".

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 11)

3. § 6.02 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
2. Das Rheinpatent wird für den Rhein oder für einzelne Streckenabschnitte erteilt; wird es für einzelne Streckenabschnitte erteilt, gilt es auch für die Fahrt unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92); die als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf den in § 7.05 beschriebenen Strecken nur, wenn deren Inhaber ein Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 besitzen.

3. Für die Fahrt unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92) genügt

  1. anstelle des Patentes nach § 7.01 ein Schifferpatent nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG oder ein auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteiltes Schifferpatent;
  2. anstelle der Patente nach den §§ 7.02 bis 7.04 ein anderes von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.
"2. Das Rheinpatent wird für den Rhein oder für einzelne Streckenabschnitte erteilt; wird es für einzelne Streckenabschnitte erteilt, gilt es auch für die Fahrt unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92); die als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf den in § 7.05 beschriebenen Strecken nur, wenn deren Inhaber ein Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 besitzen.

3. Für die Fahrt unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,53) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92) genügt

  1. anstelle des Patentes nach § 7.01 ein Schifferpatent nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG des Rates oder ein auf Grund der Richtlinie 96/50/EG des Rates erteiltes Schifferpatent;
  2. anstelle der Patente nach den §§ 7.02 bis 7.04 ein anderes von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent."

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 12)

.

Änderungen der RheinschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 2
(zu Artikel 1)


1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 3.34 wird wie folgt eingefügt:

" § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern".

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

2. § 1.01 Buchstabe t, u und v wird wie folgt gefasst: 

altneu
t) "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2006 entspricht;

u) "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":
ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2006 entspricht;

v) "Funkellicht", "schnelles Funkellicht":
ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Licht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2006 entspricht;".

"t) "weißes Licht",
"rotes Licht",
"grünes Licht",
"gelbes Licht" und
"blaues Licht"
ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;

u) "starkes Licht",
"helles Licht" und
"gewöhnliches Licht"
ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;

v) "Funkellicht", "schnelles Funkellicht":
ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht den Anforderungen der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;"

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

3. § 3.34 wird wie folgt eingefügt:

" § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals "A" des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist."

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

4. § 9.01 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke (km 166,64) und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde besitzen.

2. Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,64) in Basel müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, einhalten.

"1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde besitzen.

2. Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) in Basel müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, einhalten."

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

5. § 9.10 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 

altneu
a) der französischen Armee zwischen Basel (km 168,45) und Lauterburg (km 352,00) und"a) der französischen Armee zwischen Basel (km 168,39) und Lauterburg (km 352,00) und".

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

6. § 10.01 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1, einleitender Satz, wird wie folgt gefasst: 

altneu
1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,64) und den Schleusen Kembs (km 179,10) sowie zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck'schen Fähre (km 857,40) ist die Schiffahrt bei Hochwasserständen zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschränkungen unterworfen:"1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und den Schleusen Kembs (km 179,10) sowie zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck'schen Fähre (km 857,40) ist die Schifffahrt bei Hochwasserständen zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschränkungen unterworfen:".

b) Nummer 3, Tabelle (Strecke "Basel"), wird wie folgt gefasst: 

"

Richtpegel für
Berg- und Talfahrt
StreckeWasserstand
Marke IMarke II
Basel (km 166,53)__________________________________________________________
Basel-Rheinhalle
Basel - Schleusen Kembs7,008,20

".

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

7. § 11.01 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 

altneu
5. Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 17,70 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt hat."5. Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15,00 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt hat."

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

8. § 11.02 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle zu 3.1 - Strecke "Basel", erste Zeile wird wie folgt gefasst:

"

StreckeLänge in mBreite in m
3.1Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)

".

b) Die Tabelle zu 3.6 - Strecke "Pannerden bis Lekkanal" wird wie folgt gefasst:

"

3.6a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40)13515
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).186,5011,45
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,50 m.

".

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

9. § 12.01 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
a) Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) bis Lauterburg (km 352,00),"a) Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Lauterburg (km 352,00),".

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

10. § 13.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
2. Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,64) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92)."2. Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,53) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92)."

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

11. § 14.02 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
1. Die Reede von Basel erstreckt sich am linken Ufer von km 167,75 bis km 168,40 und am rechten Ufer von km 167,75 bis km 169,80.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:

  1. Liegestelle "Uferplatz" von km 167,85 (Dreirosenbrücke) bis km 168,04;
  2. Liegestelle "Rheinquai-Wiesemündung" von km 169,20 bis km 169,34;
  3. Liegestelle "Rheinquai-Dreiländereck" von km 169,60 bis km 169,71;
    sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.

3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:

Liegestelle "Oberer Klybeckquai" von km 168,05 bis km 168,36.

"1. Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:

  1. Liegestelle "Uferplatz - GMS 1 und 2" von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09;
  2. Liegestelle "Rheinquai-Wiesemündung" von km 169,19 bis km 169,33;
  3. Liegestelle "Rheinquai-Dreiländereck" von km 169,61 bis km 169,72;
    sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.

3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:

Liegestelle "Oberer Klybeckquai - TMS 1 und 2" von km 168,09 bis km 168,33."

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

12. Anlage 3, Unterschrift zu Bild 12 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

" § 3.10 Schubverbände

Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge".

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

13. Anlage 3, Bild 65 wird wie folgt eingefügt:

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
65
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

".

Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

.

Änderungen der MoselschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 3
(zu Artikel 3)


1. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
I. Allgemeines

1. Schiffahrtszeichen

Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Mosel nicht durchgehend gesetzt.

Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.

Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.

Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

"I. Allgemeines

1. Schifffahrtszeichen

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf der Mosel nicht durchgehend gesetzt.

Schwimmende Schifffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.

Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im Allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.

Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen."

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10.2.2 (fin.))

2. § 7.03 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 7.03 Ankern

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
    Tafelzeichen A.6

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

Tafelzeichen E.6

" § 7.03 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3. Auf Abschnitten, in denen nicht geankert werden darf, ist es verboten, von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten eine Stelze oder Ankerpfahl in oder auf den Grund zu drücken. Das Verbot gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte während ihres Einsatzes an Baustellen außerhalb von gedichteten Strecken und des Kreuzungsbereichs von Dükern. Die zuständige Behörde kann für Bau- und Notfalleinsätze weitergehende Ausnahmen zulassen."

Beschluss vom 19. Juni 2012 (MK-I-1 2-4.1-3-1 (fin.))

3. § 8.06 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
4. Bei Schubverbänden bis zu 11,45 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist."4. Bei Schubverbänden bis zu 11,45 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist."

Beschluss vom 19. Juni 2012 (MK-I-1 2-4.1-4-1 (fin.))

4. § 6.28 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 

altneu
8. Die nutzbare Kammerlänge der Schleusen von Stadtbredimus-Palzem bis Koblenz beträgt 170,00 m (ausgenommen Südschleuse Koblenz mit 122,50 m). Die nutzbare Kammerlänge ist durch weiße Markierungen gekennzeichnet.

Schubverbände mit Längen über 170,00 m bis 172,10 m dürfen mit Erlaubnis der zuständigen Behörden unter folgenden besonderen Vorkehrungen die Schleusen durchfahren:

Talfahrende Schubverbände müssen zunächst 10,00 m vor dem Stoßschutz der Untertore anhalten und dürfen erst nach dem Entfernen des Seiles langsam bis zur besonderen Markierung am Unterhaupt vorziehen. Die äußerste Begrenzung der Kammerlänge ist am Unter- und Oberhaupt durch rot-weiße Markierungen gekennzeichnet.

"8. Die nutzbare Kammerlänge der Schleusen von Stadtbredimus-Palzem bis Koblenz beträgt 170,00 m (ausgenommen Südschleuse Koblenz mit 122,50 m). Die nutzbare Kammerlänge ist durch weiße Markierungen gekennzeichnet.

Schubverbände mit Längen über 170,00 m bis 172,10 m dürfen mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht unter folgenden besonderen Vorkehrungen die Schleusen durchfahren:

Zu Tal fahrende Schubverbände müssen zunächst 10,00 m vor dem Stoßschutz oder dem Balken der Untertore anhalten und dürfen erst nach dem Entfernen des Seiles oder auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur besonderen Markierung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.

Bei nicht mit einer Schutzvorrichtung (Stoßschutz oder Balken) ausgestatteten Schleusen, müssen alle Fahrzeuge 10,00 m vor der äußeren Begrenzung der Kammerlänge anhalten. Sie dürfen erst auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur Markierung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.

Die äußerste Begrenzung der Kammerlänge der Schleusen ist am Ober- und Unterhaupt durch rot-weiße Markierungen gekennzeichnet."

Beschluss vom 4. Dezember 2012 (MK-II-12-4.2. (fin.))

5. § 6.02a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 Satz 3

Unbeschadet ergänzender Vorschriften der Moseluferstaaten und außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Strecken müssen Wassermotorräder einen klar erkennbaren Geradeauskurs einhalten.

wird aufgehoben.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Unbeschadet ergänzender Vorschriften der Moseluferstaaten und außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserflächen müssen Wassermotorräder einen klar erkennbaren Geradeauskurs einhalten.

Im Bereich zwischen Mosel-km 205,88 (Sauermündung) bis Mosel-km 242,20 (deutsch-französische Grenze) ist das Fahren mit Wassermotorrädern verboten.

Dieses Verbot gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Fahren findet ausschließlich statt in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m;
  2. es muss ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten werden. Das Hin- und Herfahren sowie das Figurenfahren sind verboten;
  3. es muss durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt sein, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrtstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;
  4. der Fahrzeugführer und die Begleitpersonen müssen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 N (Newton) gewährleisten."

Beschluss vom 22. Mai 2013 (POL-II-13-4.1-2-3)

___

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

ENDE