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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung und Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Februar 2023
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 4 vom 09.03.2023 S. 81)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Artikel 1
Änderung der Hafenverordnung
Die Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 733), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert
a) § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sportboothäfen und andere Anlegestellen für Sportboote sind nur dann Häfen im Sinne dieser Verordnung wenn sie innerhalb der nach Absatz 3 bekanntgemachten Hafengrenzen liegen."
b) § 1 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Diese Verordnung gilt in Bezug auf § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 auch für neu zu errichtende Häfen und Landungsstege. Diese Verordnung gilt im Hinblick auf § 4 Absatz 5 Sätze 3 und 4 auf allen Gewässern nach § 92 Landeswassergesetz."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird vor der Angabe " § 16" die Angabe " § 13," eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 13 bis 26" durch die Angabe " §§ 14 bis 26" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204)," wird durch die Angabe "Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211)," ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist Genehmigungsbehörde nach § 35 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Landeswassergesetzes. | "Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist Genehmigungsbehörde nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes." |
b) Nach Absatz 5 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist Genehmigungsbehörde nach § 95 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Landeswassergesetzes innerhalb der öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten. Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte sind außerhalb der öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten zuständige Genehmigungsbehörde nach § 95 Absatz 2 Nummer 3. § 99 Absatz 2 Satz 2 Landeswassergesetz bleibt unberührt."
5. § 6 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "19. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)," wird durch die Angabe "21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956)," ersetzt.
6. § 25 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "27. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 134)," wird durch die Angabe "1. August 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 772)," ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 47), wird wie folgt geändert:
In Tarifstelle 24.16.3 wird nach der Angabe
"
mindestens | 1.000 |
"
in neuer Zeile folgende Angabe eingefügt:
"
jedoch die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 2 Nummer 3 LWG in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 4 HafVO | 200 bis 250 |
"
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 230492
ENDE |