umwelt-online: VerwGebVO - Verwaltungsgebührenverordnung (SH) (2)

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TarifstelleGegenstandGebühr Euro
10.1.21. BImSchV

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22

100 bis 700
10.1.32. BImSchV

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 19

100 bis 800
10.1.4Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
10.1.4.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2100 bis 260
10.1.4.2Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4100 bis 260
10.1.4.3Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5100 bis 260
10.1.4.4Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 670 bis 260
10.1.4.5Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2
je Lehrveranstaltung100 bis 1.800
10.1.4.6Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung, Qualifikation, Kenntnissen oder Ausbildung in anderen Fachbereichen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 7 *175
10.1.5Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 670 bis 500
10.1.6Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl I S. 1890)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahme nach § 16 Absatz 150 bis 2.500
10.1.7Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42)
10.1.7.1Entscheidung über einen Antrag auf Wegfall bestimmter Angaben nach § 3 Absatz 2100 bis 1.000
10.1.7.2Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 3100 bis 1.000
10.1.7.3Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2100
10.1.7.4Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6100 bis 3.000
10.1.8Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)
10.1.8.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7100 bis 5.000
10.1.8.2Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen , soweit diese Prüfung nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist100 bis 20.000
10.1.8.3Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 **Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.8.3:

Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 3 werden als Auslagen erhoben.

10.1.913. BImSchV
10.1.9.1Entscheidung über die Zulassung von einem Emissionsgrenzwert als Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungen nach § 8 Absatz 3100 bis 3.000
10.1.9.2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Absatz 1300 bis 5.000
10.1.9.3Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 21 Absatz 6100 bis 3. 000
10.1.1017. BImSchV
10.1.10.1Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den geforderten Verbrennungsbedingungen nach § 6 Absatz 6100 bis 3. 000
10.1.10.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 24300 bis 5.000
10.1.11Verordnung zu Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11100 bis 600
10.1.12Verordnung zu Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7100 bis 600
10.1.13Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266)
10.1.13.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7100 bis 2.500
10.1.13.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 8250 bis 3.100
10.1.1427. BImSchV
10.1.14.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 650 bis 2.500
10.1.14.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12100 bis 3.000
10.1.1530. BImSchV
10.1.15.1Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16100 bis 3.000
10.1.1631. BImSchV
10.1.16.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 5 Absatz 250 bis 2.500
10.1.16.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11100 bis 3.000
10.1.16.3Fristverlängerung zur Umsetzung nach Anhang IV Buchstabe A Satz 3100 bis 3.000
10.1.16.4Prüfung und Annahmen einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Absatz 750 bis 5.000
10.1.17Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 250 bis 750
10.1.18Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379)
10.1.18.1Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 15 Absatz 1 42. BImSchV100 bis 1.000
10.1.18.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 2 42. BImSchV100 bis 1.000
10.1.18.3Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 42. BImSchV100 bis 1.000
10.1.19Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)
10.1.19.1Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 Absatz 5100 bis 500
10.1.19.2Zulassung von Ausnahmen nach § 32200 bis 2.500
10.1.20Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Entnahme von Proben und deren Untersuchung in der Höhe der entstandenen Kosten nach § 5 Absatz 350 bis 550
10.1.21Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
10.1.21.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG in Verbindung mit Nummer 4.3 der Monitoring-Leitlinien vom 18. Juli 2007 (ABl. L 229 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 18. August 2011 (ABl. L 244 S. 1)200 bis 2.500
10.1.21.2Entscheidung über die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 TEHG1.000 bis 10.000
10.1.22Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung eines Formaldehyd-Grenzwertes bei Biogas-Verbrennungsmotoranlagen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 4a Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730), aufgehoben durch Artikel 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)350 bis 1.500
10.1.23Amtshandlungen nach § 9 Absatz 3 und 5 bis 8 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Ge- setz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339)Die Höhe der Gebühr für die Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger richtet sich nach der Dauer je angefangener Stunde nach § 6 der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Als Stundensatz ist der Mittelwert der Vergütung der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt anzusetzen. Für die Prüfung der Anzeige oder des Nachweises nach § 9 Absatz 3 EWKG ist jeweils pauschal ein voller Stundensatz anzusetzen. Erfolgt die Prüfung im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage, ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr um die Hälfte. Für die Anforderung eines fehlenden Nachweises sowie für angefallene Fahr- und Rüstzeiten kann zusätzlich jeweils pauschal ein Viertel des vollen Stundensatzes in Ansatz gebracht werden, soweit diese nicht bereits nach Tarifstelle 11 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung geltend gemacht wurden.
10.2Gentechnologie
Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235)".
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von Anträgen bzw. deren Rücknahme unter Beachtung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. S. 508).

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungs-verfahrens an die Kommission nach § 4 GenTG zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.2.1 und 10.2.2 Herstellungskosten nicht entstehen, wird eine Gebühr nach Tarifstelle 10.2.1 Buchstabe a bzw. Tarifstelle 10.2.2 Buchstabe a erhoben.

10.2.1Entscheidung über die Erteilung einer
  • Genehmigung nach § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
  • Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG,
  • Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 GenTG bzw. § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung bzw. Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG.,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 bzw. § 9 Absatz 3 GenTG bei Herstellungskosten
a) bis zu 15.000 Euro100 bis 500
b) 15.000 Euro bis 150.000 Euro mindestens0,6 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro900 zuzüglich 0,5 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro2.650 zuzüglich 0,4 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro20.650 zuzüglich 0,3 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro155.650 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2.1:

Bei mehreren Teilgenehmigungen nach § 8 Absatz 3 GenTG ist jede gesondert für den jeweils genehmigten Teil abzurechnen.

10.2.2Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung
  • zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • zu wesentlichen Änderungen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung,
  • Anzeige oder Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG,
  • Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

bei Herstellungskosten

a) bis zu 15.000 Euro100 bis 500
b) 15.000 Euro bis zu 150.000 Euro mindestens0,5 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro750 zuzüglich 0,4 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro2.150 zuzüglich 0,3 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro15.650 zuzüglich 0,2 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro105.650 zuzüglich 0, 15 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.2.3Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG150 bis 500
10.2.4Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller bzw. Anmelder nach § 17 Absatz 4 Satz 3 GenTG150 bis 500
10.2.5Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG150 bis 2.600
10.2.6Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG150 bis 1.600
10.2.7Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben), wenn diese zu einer Beanstandung und den erforderlichen behördlichen Anordnungen geführt haben30 bis 500
10.2.8Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Absatz 3 Nummer 2 GenTG50 bis 2.600
10.2.9Behördliche Anordnungen nach § 26 GenTG150 bis 2.600
10.2.10Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG150
10.2.11Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist30 bis 1.600
10.2.12Entscheidung über Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Absatz 4 GenTG50 bis 1.100


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
11Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:

*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

**) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen.

11.1Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen
11.1.1a) Manuelle oder elektronische Bearbeitung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 2a Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO*30
b) Wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand *Nach Zeitaufwand **
11.1.2Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) *12
11.1.3Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht *17
11.1.4Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung, -abmeldung oder -ummeldung *12
11.2Bewachungsgewerbe
11.2.1Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsunternehmens nach § 34a GewO174 bis 638
Anmerkung zur Tarifstelle 11.2.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

11.2.2Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis70 bis 870
11.2.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

Nach Zeitaufwand **
11.2.4a) Wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern gemäß § 34a GewO und deren Vertretungsberechtigten (bei juristischen Personen) sowie erstmalige Oberprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Vertretungsberechtigten bei deren nachträglichem Wechsel42
b) wie a) mit erhöhtem BearbeitungsaufwandNach Zeitaufwand **, höchstens 232 Euro
11.2.5a) Erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen oder mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen gemäß § 34a GewO42
b) wie a) mit erhöhtem BearbeitungsaufwandNach Zeitaufwand **, höchstens 232 Euro
11.2.6Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen gemäß § 34a Absatz 4 GewO

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

29 bis 348


11.3Einzelhandel
11.3.1Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471)
11.3.1.1Erlaubnis zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 410 bis 51
11.3.1.2Vorläufige Zulassung zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 65 bis 26
Anmerkung zu Tarifstelle 11.3.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.3.1.1 und 11.3.1.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.4Gaststätten
Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S.420, 422)
11.4.1.a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 GastG *464 bis 700
b) Wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand *nach Zeitaufwand**, höchstens 3.000
11.4.1.1Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand *58 bis 232
11.4.2Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt *nach Zeitaufwand**
11.4.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 2 GastG erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

nach Zeitaufwand**
11.4.4Zulassung von Ausnahmen nach § 6 GastG *29
11.4.5Verlängerung von Fristen nach den §§ 8, 9, 11 und 24 Absatz 1 GastG *116
11.4.6Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG *232
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.6:

Bei Betrieben mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1650 Euro zulässig.

11.4.7Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG *70 bis 116
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.100 Euro zulässig.

11.4.8Vorübergehende Gestattung nach § 12 Absatz 1 GastG *23 bis 58
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.8:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.100 Euro zulässig.

11.4.9Untersagung nach § 21 GastG *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

58 bis 1.160
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.4.1 und 11.4.4 bis 11.4.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.5Das Ladenöffnungszeitengesetz vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243)
11.5.1Bewilligung nach § 10 Absatz 129 bis 290
11.5.2Ausnahmegenehmigung nach § 1158 bis 580
11.5.3Bewilligung nach § 13 Absatz 329 bis 290
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.5.1 bis 11.5.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.
11.6Pfandleiher und -vermittler
11.6.1Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiherunternehmens nach § 34 Absatz 1 GewO *232
Anmerkung zu Tarifstelle 11.6.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.6.2Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis *70 bis 870
11.6.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes*

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

nach Zeitaufwand**
11.7Reisegewerbe
11.7.1Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO*70
11.7.2Nachträgliche Auflage bei einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis*70 bis 870
11.7.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO*

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

nach Zeitaufwand**
11.7.4Verlängerung der Geltungsdauer einer Reisegewerbekarte, je angefangenes Jahr*70
11.7.5Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 60c Absatz 2 GewO)*35
11.7.6Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO *35
11.7.7Eintragung von Nachträgen in die Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände) *35
11.7.8Erlaubnis zum Feilbieten von Waren bei besonderen Gelegenheiten oder aus besonderem Anlass nach § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO *23
11.7.9Zulassung einer Ausnahme
a) für eine besondere Verkaufsveranstaltung unter Befreiung vom Erfordernis der Reisegewerbekarte nach § 55a Absatz 2 GewO *70
b) von der Sonn- und Feiertagsruhe nach § 55e Absatz 2 GewO *70
c) im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 56 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO) *70
11.7.10Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Absatz 2 GewO *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

70 bis 348
11.7.11Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 60a Absatz 2 GewO23 bis 174
11.7.12Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 60a Absatz 3 GewO23 bis 232
11.7.13Festsetzung und Entscheidungen nach § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2, §§ 69a und 69b GewO *70 bis 348
Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.7.1, 11.7.5 bis 11.7.9 und 11.7.11 bis 11.7.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.8Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe
11.8.1Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO580 bis 1.160
11.8.2Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO35 bis 348
11.8.3Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO23 bis 464
11.8.4Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 3 Spielhallengesetz vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131)464 bis 2.680
11.8.5Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO116
11.8.6Oberprüfung der Tätigkeit in Spiel- und/oder

Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten oder nachträglichen Auflagen führt

nach Zeitaufwand)
Anmerkung zu Tarifstelle 11.8:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.8.7Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 3 Spielhallengesetz vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung.

174 bis 1.740
11.9Buchmacherinnen und Buchmacher

§ 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065)

11.9.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Wettannahmestelle und einer Buchmacherin oder eines Buchmachers für ein Kalenderjahr650 bis 20.000
11.9.2Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Buchmachergehilfin oder eines Buchmachergehilfen für ein Kalenderjahr450
11.9.3Änderung, Erweiterung oder Aufhebung der Erlaubnis450
Anmerkung zu Tarifstelle 11.9:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.9.1 bis 11.9.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.10Versteigerinnen und Versteigerer
11.10.1Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Versteigerungen nach § 34b Absatz 1 GewO *232
11.10.2Zulassung von Ausnahmen
a) Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung (§ 3 Absatz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 642)) *35
b) von der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) *35
c) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6
Absatz 1 VerstV) *
70
d) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 VerstV) *70
11.10.3Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34b Absatz 3 GewO erteilten Erlaubnis *70 bis 870
11.10.4Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung der Versteigerung (§ 9 VerstV) *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

70
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

11.10.5Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34b GewO erteilten Erlaubnis232
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.11Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes
11.11.1Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt *nach Zeitaufwand **
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:

Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen.

11.11.2Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO *232
11.11.3Gestattung nach § 35 Absatz 2 GewO *174
Anmerkung zu Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.11.4Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewOnach Zeitaufwand **
11.12Stellvertretung
11.12.1Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO *232
Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnis.


11.13Ingenieure
11.13.1Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) *60 bis 300
11.13.2Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 4 des Ingenieurgesetzes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 11.13:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 11.13.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

11.14Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789)
Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.H. S. 380)
11.14.1Befreiungen nach § 11 SbStG111 bis 553
11.14.2Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 SbStG
für jeden zugelassenen Platz:22
mindestens jedoch:221
11.14.3Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 3 SbStG:
11.14.3.1Wechsel des Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 1 SbStG11
für jeden betroffenen Platz: mindestens jedoch:111
11.14.3.2Änderung der Nutzungsart der Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG
für jeden zugelassenen Platz:22
mindestens jedoch:221
11.14.4Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG111 bis 553
11.14.5Durchführung von Prüfungen in besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 SbStG (wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen)
für jeden zugelassenen Platz:11
mindestens jedoch:221
11.14.6Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SbStG
für jeden zugelassenen Platz:33
mindestens jedoch:332
11.14.7Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG
11.14.7.1Wechsel eines Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach
§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG11
für jeden zugelassenen Platz: mindestens jedoch:111
11.14.7.2Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder der Räume, die geändert wurden (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG)
für jeden zugelassenen Platz:22
mindestens jedoch:221
11.14.8Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG111 bis 553
11.14.9Durchführung der jährlichen Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 3 SbStG

für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der

Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als11
Dauerpflegeplätze genutzt werden: mindestens jedoch:221
11.14.10Durchführung von anlassbezogenen Prüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SbStG (wenn sich ein Anlass als begründet erweist)
für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden:11
mindestens jedoch:221
11.14.11Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 SbStG111 bis 332
11.14.12Anordnungen zur Mängelbeseitigung nach § 23 SbStG111 bis 1.105
11.14.13Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG111 bis 884
11.14.14Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG553 bis 2.211
11.14.15Feststellung der Eignung der Leitungskräfte nach § 9 Absatz 2 und 3 SbStG-DVO aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 SbStG111 bis 553
11.14.16Ausnahmen nach § 10 Absatz 2 SbStG-DVO332 bis 553
11.14.17Ausnahmen und Abweichungen von Mindestanforderungen für Einrichtungsleitungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 SbStG-DVO332 bis 553
11.14.18Befreiungen und Ausnahmen von baulichen Mindestanforderungen
nach § 7 SbStG-DVO
für jeden zugelassenen Platz:33
mindestens jedoch:332
Anmerkung:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.14.15 bis 11.14.18 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.14.19Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 SbStG zu betreiben beabsichtigt
0 bis 1.016
11.14.20Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine besondere Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform im Sinne des § 8 SbStG zu betreiben beabsichtigt
0 bis 508
11.14.21Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung aus Anlass der vorangegangenen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer vorangegangenen Regelprüfung oder Anlassprüfung25 bis 305
Anmerkung:

Soweit im Rahmen der Nachprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, welche nicht mit dem festgestellten Mangel, welcher den Anlass für die konkrete Nachprüfung bildet, identisch sind und diese Tatsachen einen weiteren Mangel begründen oder aus sonstigem Grund eine anlassbezogene Prüfung erfordern, ist bezogen auf diese neue Tatsache eine gesonderte Gebührenerhebung für spätere Nachprüfungen nach dieser Tarifstelle oder für anlassbezogene Prüfungen nach der Tarifstelle 11.14.10 zulässig.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
11.15Messen, Ausstellungen, Märkte
11.15.1a) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO
(Erstantragsteller) *
232
b) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO (Folgeveranstaltungen) *70
Anmerkung zu Tarifstelle 11.15.1:

Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 550 Euro zulässig.

11.15.2Auflagen nach § 69a Absatz 2 GewO *70
11.15.3Änderungen nach § 69b Absatz 1 oder 3 GewO *70
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.15.2 und 11.15.3:

Bei Auflagen und Änderungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

Anmerkung zu Tarifstelle 11.15:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.15.1 und 11.15.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.16Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)
11.16.1Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 23 ProstSchG. *

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand **
11.16.2Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18, 19 und 23 ProstSchG. *

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand **
11.16.3Erlaubnis über die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18, 20 und 23 ProstSchG. *

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand **
11.16.4Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7, § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17 und 23 ProstSchG *

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand **
11.16.5Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis * nach §§ 12, 17 und 22 Satz 2 ProstSchG.nach Zeitaufwand **
11.16.6Stellvertretungserlaubnis nach § 13 in Verbindung mit § 14 Absatz 3, § 23 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchG.*

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand **
11.16.7Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz * 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchGnach Zeitaufwand **
11.16.8Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 ProstSchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt. *nach Zeitaufwand **
11.16.9Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 ProstSchG *nach Zeitaufwand **
11.16.10Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG. *

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung.

nach Zeitaufwand **
11.16.11Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 ProstSchG. *

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung.

nach Zeitaufwand **
11.16.12Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 ProstSchG *nach Zeitaufwand **
12Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
12.1Versicherungsunternehmen

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416)

12.1.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 VAG46 bis 337
12.1.2Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 8 VAG23 bis 169
12.1.3Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen nach den §§ 14 u. 44 VAG46 bis 337
12.1.4Genehmigung einer Geschäftsplanänderung nach § 13 VAG23 bis 169
12.1.5Genehmigung eines Auflösungsbeschlusses nach § 43 VAG23 bis 169
12.1.6Genehmigung eines Grundstückserwerbs nach § 54a VAG23 bis 169
12.1.7Genehmigung zur Aufbewahrung des Deckungsstocks außerhalb des Sitzes der Unternehmung nach § 66 VAG23 bis 169
12.1.8Untersagung einer Beteiligung an einer Versicherungsunternehmung, die nicht der Aufsicht unterliegt, nach § 82 VAG23 bis 169
12.1.9Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 87 VAG23 bis 169
Anmerkung zu Tarifstelle 12.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.1.3 bis 12.1.7 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

12.2Energiewirtschaft
12.2.1Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) und Amtshandlungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsgesetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)
12.2.1.1Genehmigungen nach § 4 Absatz 1 EnWG200 bis 20.000
12.2.1.2Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG1.000 bis 50.000
12.2.1.3Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)500 bis 5.000
12.2.1.4Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 StromNEV1.000 bis 15.000
12.2.1.5Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 StromNEV1.000 bis 15.000
12.2.1.6Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StromNEV1.000 bis 15.000
12.2.1.7Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)500 bis 5.000
12.2.1.8Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 GasNEV1.000 bis 20.000
12.2.1.9Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV1.000 bis 20.000
12.2.1.10Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV1.000 bis 20.000
12.2.1.11Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG1.000 bis 180.000
12.2.1.12Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)10.000 bis 180.000
12.2.1.13Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 GasNZV10.000 bis 175.000
12.2.1.14Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV10.000 bis 90.000
12.2.1.15Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GasNZV25.000 bis 160.000
12.2.1.16Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 GasNZV8 000 bis 80.000
12.2.1.17Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 StromNEV vom 25. Juli 2005 (BGBl. I. S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)500 bis 15.000
12.2.1.18Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)1.000 bis 80.000
12.2.1.19Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV500 bis 40.000
12.2.1.20Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.21Sonstige Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.22Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.23Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.24Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.25Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV1.000 bis 100.000
12.2.1.26Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.27Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.28Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.29Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV500 bis 80.000
12.2.1.30Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.31Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV1.000 100.000
12.2.1.32Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV500 bis 10.000
12.2.1.33Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV1.000 bis 50.000
12.2.1.34Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.35Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.36Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.37Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen nach § 30 Absatz 2 EnWG2.500 bis 180.000
12.2.1.38Ablehnungen eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG50 bis 5.000
12.2.1.39Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 3 EnWG500 bis 180.000
12.2.1.40Anordnungen der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG2.500 bis 75.000
12.2.1.41Feststellung der Grundversorgungspflicht nach § 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG200 bis 5.000
12.2.1.42Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG und nach §§ 18, 25 und 26 NABEG in Verbindung mit § 2 NABEG und § 145 Landesverwaltungsgesetz
12.2.1.42.1Planfeststellung je angefangenen Kilometer Leitungslänge10.000 bis 40.000
12.2.1.42.2Einheitliche Planfeststellung nach § 26 NABEG110 % der Tarifstelle 12.2.1.42.1
12.2.1.43Plangenehmigung5.000 bis 15.000
12.2.1.44Planänderung für Fertigstellung des Vorhabens10.000 bis 40.000 für jeden von der Planänderung betroffenen angefangenen Kilometer Leitungslänge
12.2.1.45Planänderung von unwesentlicher Bedeutung5.000 bis 10.000
12.2.1.46Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder eine Plangenehmigung25 % der für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung angefallenen Gebühr
12.2.1.47Duldungsanordnung für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 1 EnWG2.500 pro Anordnung
12.2.1.48Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 142 Absatz 2 Satz 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)5.000 bis 25.000
12.2.1.49Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG5.000
12.2.1.50Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Absatz 3 EnWG0,5 % des festgesetzten Betrages, mindestens 2.500
12.2.1.51Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 2 EnWG100 bis 5.000
12.2.1.52Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 19.1 und 19.2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986). Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Tarifstelle 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2 oder 12.2.1.43 erhoben werden500 bis 2.500
12.2.1.53Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43 Satz 6 EnWG oder nach § 25 Satz 6 NABEG500 bis 2.500
12.2.1.54Qualifizierte Beratungsleistung im Vorfeld einer Antragstellung in Angelegenheiten nach den Tarifstellen 12.2.1.42.1 bis 12.2.1.48, 12.2.1.52 und 12.2.1.53, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird500 bis 10.000
12.2.1.55Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG500 bis 180.000
12.2.1.56Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 EnWG500 bis 30.000
12.2.1.57Entscheidungen nach § 110 Absatz 4 EnWG500 bis 30.000
12.2.1.58Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Nummer 4 EnWG15
12.2.2Anordnungen nach § 6 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG150 bis 10.000
12.2.3Beanstandungen angezeigter weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Absatz 2 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)50 bis 3.000
12.2.4Ausnahmegenehmigung nach § 18 Absatz 3 AVBFernwärmeV50 bis 3.000
12.2.5Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
12.2.5.1Ausnahme nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV910
12.2.5.2Prüfung einer Anzeige nach § 5 GasHDrLtgV für eine Gashochdruckleitung
12.2.5.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 % dieser Kosten, mindestens 112
12.2.5.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen190 zuzüglich 0,2 % der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen435 zuzüglich 0,15 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen620 zuzüglich 0,125 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.007 zuzüglich 0,1 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.3Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV92
12.2.5.4Untersagung nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV320
12.2.5.5Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV320
12.2.5.6Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 GasHDrLtgVGebühr nach Tarifstelle 12.2.5.2 bezogen auf die Änderungskosten
12.2.5.7Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 GasHDrLtgV320
12.2.5.8Anordnung nach § 10 Absatz 1 GasHDrLtgV320
12.2.5.9Anordnung nach § 10 Absatz 2 GasHDrLtgV320
12.2.5.10Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV300 bis 1.000
12.2.5.11Überprüfung einer Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV320
Anmerkung zu Tarifstelle 12.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.2.1.1, 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2, 12.2.1.43, 12.2.1.44, 12.2.1.45, 12.2.1.46, 12.2.1.47, 12.2.1.50, 12.2.1.56, 12.2.4 und 12.2.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
12.3Anerkennung nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010).511 bis 2.556
Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

12.4Maßnahmen und Anordnungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)
12.4.1Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 GwG.50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.1:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.4.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung

12.4.2Vorherige Anzeige zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen

durch Dritte gemäß § 6 Absatz 7 GwG.

50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung der angezeigten Übertragung.

12.4.3Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 8 GwG50 bis 1.500
12.4.4Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 9 GwG50 bis 1.500
12.4.5Befreiung von der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 GwG50 bis 1.500
12.4.6Anordnungen der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG50 bis 1.500
12.4.7Verlangen der Aufsichtsbehörde zum Widerruf der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters bzw. Vertreters gemäß § 7 Absatz 4 GwG50 bis 1.500
12.4.8Einzelfallanordnung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG50 bis 1.500
12.4.9Anordnung einer oder mehrerer von der oder dem Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 5a Satz 1 GwG50 bis 1.500
12.4.10Anordnungen zur verstärkten Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung von risikoangemessenen Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 8 GwG50 bis 1.500
12.4.11Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in einfachen Fällen (z.B. anhand Aktenlage) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat50 bis 1.500
12.4.12Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in schwierigen Fällen oder mit erhöhtem Aufwand (z.B. Vor-Ort-Prüfungen oder komplexe Sachverhalte) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat250 bis 3.000
12.4.13Verwarnung der oder des Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG50 bis 1.500
12.4.14Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG50 bis 1.500
12.4.15Vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 und 3 GwG50 bis 1.500
12.4.16Widerruf der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG50 bis 1.500
12.4.17Abberufung von Mitgliedern der Führungsebene und Leitungsebene bei der oder dem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG gemäß § 51 Absatz 5b Satz 2 GwG50 bis 1.500
12.4.18Untersagung der Ausübung der Dienstleistung der oder des Verpflichteten nach § 2 Absatz Nummer 13 GwG gemäß § 51 Absatz 5b Satz 3 GwG50 bis 1.500
12.4.19Sonstige Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt.50 bis 3.000
213Handwerk und Berufsbildung
Anmerkungen zu Tarifstelle 13:

*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

**) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen

13.1Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) *
13.1.1Ausübungsberechtigung nach § 7a oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (unbefristet) nach den §§ 8, 9 *172 bis 338
13.1.2Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (befristet) nach § 8 *86 bis 217
13.1.3Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 22b Absatz 5 *118
13.1.4Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Absatz 3 *Nach Zeitaufwand **
13.1.5Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Absatz 1 und 2 *59 bis 297
13.1.6Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 42l Satz 2 *59 bis 297
13.1.7Genehmigung der Bezirksabgrenzung nach § 52 Absatz 3 *35 bis 2.784
13.1.8Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80 *35 bis 2.784
13.1.9Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 *35 bis 87
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens.

13.2Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
13.2.1Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Absatz 6 BBiG102
13.2.2Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Absatz 1 und 2 BBiG51 bis 256
13.2.3Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 60 Satz 2 BBiG51 bis 256
13.2.4Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG300
Anmerkung zu Tarifstelle 13.2.4:

Für die Wiederholungsprüfung nach § 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 26. Oktober 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1126) ist bei Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen die Hälfte der Prüfungsgebühr zu zahlen.

13.3Schornsteinfegerwesen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)
13.3.1Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) *580
13.3.2Aufhebung einer Bestellung, auch bei Kehrbezirkswechsel (§ 12 Absatz 1 SchfHwG *35 bis 680
13.3.3Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben in einem Kehrbezirk für die Dauer der Verhinderung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11 Absatz 3 SchfHwG) *12 bis 116
13.3.4Erstellung eines Leistungsbescheides (§ 20 Absatz 3 SchfHwG) *35 bis 278
13.3.5Erstellung eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) *35 bis 278
13.3.6Anordnung einer Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) *35 bis 278
13.3.7Erstellung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG)*35 bis 278
13.3.8Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG und des Zwangsmittels unmittelbaren Zwangs zum Vollzug einer Duldungsverfügung nach § 239 LVwG

Je angefangene Stunde sind die Stundensätze nach § 3 Absatz 1 und 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung vom 18. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 462), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 720) zugrunde zu legen.

nach Zeitaufwand
13.3.9Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 und 2 SchfHwG
13.3.9.1Für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen durch die Kreisordnungsbehörde, die zu einer Aufhebung der Bestellung führen können, sofern nicht die Tarifstelle 13.3.11 zur Anwendung kommt *70 bis 696
13.3.9.2Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf eigenen Antrag *70 bis 278
13.3.9.3Zusätzlicher Verwaltungsaufwand der Kreisordnungsbehörde aufgrund externer Überprüfung (§ 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG) *35
13.3.10Aussprechen eines Verweises nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *68 bis 680
13.3.11Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *68 bis 680


13.4Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)
13.4.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied" oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin" nach § 4 HufBeschlG i.V.m. § 1 HufBeschlV oder "Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied" oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin" nach § 5 HufBeschlG i.V.m. § 2 HufBeschlV100 Euro
13.4.2Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG i.V.m. § 3 HufBeschlV500 Euro
13.4.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin oder zum Hufbeschlagschmied nach § 5 Absatz 8 HufBeschlV oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied nach § 17 Absatz 5 HufBeschlV50 Euro
13.4.4Abnahme der Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin oder zum Hufbeschlagschmied nach § § 10 und 11 HufBeschlV oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied nach § 18 HufBeschlV300 Euro
13.4.5Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Absatz 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer100 Euro
13.4.6Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied oder als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 7 Absatz 1 HufBeschlG100 Euro
13.4.7Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Absatz 2 HufBeschlG100 Euro
13.4.8Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung nach § 7 Absatz 3 HufBeschlG100 Euro
13.4.9Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 Absatz 2 und 3 oder § 22 Absatz 2 und 3 HufBeschlV50 Euro
13.4.10Abnahme einer Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV je zu wiederholendem Prüfungsteil50 Euro
13.4.11Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 HufBeschlG200 Euro
13.4.12Prüfung eines Antrages mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 HufBeschlV erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann50 Euro
14Natur- und Tierschutz, Handel mit Tiererzeugnissen sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
14.1Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)
14.1.1Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 1 LNatSchG sowie Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 2 LNatSchG (soweit nicht Tarifstelle 14.1.6)10 bis 3.070
14.1.2Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung einer gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 9 Absatz 2 LNatSchG10 bis 5.110
14.1.3Ökokonto
14.1.3.1Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto nach § 16 BNatSchG30 bis 500
14.1.3.2Aufnahme einer Maßnahme in das Ökokonto nach § 16 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG und § 2 Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394)30 bis 500
14.1.4Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11a LNatSchG100 bis 5110
a) einfache Verfahren100 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren5.110 bis 10.230
14.1.5Genehmigung von Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 3 BNatSchG sowie nach § 11 Absatz 2 LNatSchG jeweils auch in Verbindung mit § 63 LNatSchG, soweit nicht besondere Gebührentatbestände nach der Tarifstelle 14.1 bestimmt sind10 bis 510
a) einfache Verfahren10 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren5.110 bis 10.230
14.1.6Maßnahmen insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 7 und 8 LNatSchG10 bis 3.070
14.1.7Verlängerung der Eingriffsgenehmigung nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatschG in Verbindung mit § 11 Absatz 9 LNatSchG10 bis 510
14.1.8Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 30 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 LNatSchG für Kleingewässer und Knicks10 bis 510
a) einfache Verfahren25 bis 1.280
b) besonders aufwändige Verfahren1.280 bis 2.560
14.1.9Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
14.1.10Durchführung der Prüfung, ob das Verfahren ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6

mindestens 15

14.1.11Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wildlebender Pflanzen nach § 39 Absatz 4 BNatSchG *30 bis 1.000
14.1.12Genehmigung der Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG und Tiergehegen nach § 43 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes10 bis 2.560
14.1.13Kontrollen von Tiergehegen und Zoos
a) Anlass bezogene Kontrollen bei Tiergehegen nach § 3 Absatz 2 und § 43 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG20 bis 300
b) Regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen von Zoos gemäß § 42 Absatz 6 BNatSchG20 bis 300
14.1.14Zulassung von Ausnahmen nach § 28b Satz 2 LNatSchG10 bis 150
14.1.15Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten nach § 29 LNatSchG10 bis 500
14.1.16Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 6 BNatSchG10 bis 260
14.1.17Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG10 bis 2.000
14.1.18Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/160 vom 20. Januar 2017 (Abl. L 27 S. 1), nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG10 bis 500
14.1.19Befreiung von Verboten des § 44 BNatSchG nach § 67 Absatz 2 BNatSchG10 bis 260
14.1.20Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)10 bis 50
14.1.21Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV bei Weinbergschnecken10 bis 500
14.1.22Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BArtSchV10 bis 260
14.1.23Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 1 und 2 BArtSchV10 bis 50
14.1.24Genehmigung der Sperrung von Wegen in der freien Landschaft nach § 59 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 LNatSchG10 bis 100
14.1.25Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 und 4 LNatSchG10 bis 510
14.1.26Genehmigung von Liegeplätzen außerhalb eines Hafens nach § 36 Absatz 2 LNatSchG50 bis 610
Zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz15
14.1.27Genehmigung der Aufstellung und Benutzung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen
a) § 37 Absatz 1 Satz 3 LNatSchG25
b) § 37 Absatz 1 Satz 5 LNatSchG25 bis 510
14.1.28Zulassung von Ausnahmen nach § 51 LNatSchG10 bis 1.020
14.1.29Befreiung von Ver- und Geboten nach § 67 Absatz 1 BNatSchG10 bis 2.560
14.1.30Befreiungen nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von Verboten des § 33 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 LNatSchG sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 BNatSchG10 bis 2.560


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
14.3Nationalparkgesetz (NPG) vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Landesverordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
14.3.1Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 Absatz 4
a) von dem Verbot der Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen51 bis 511
b) von dem zum Schutz wildlebender Tiere in § 5 Absatz 1 Nummer 3 geregelten Verboten51 bis 1.534
c) von dem Verbot der Aufstellung von Zelten, sonstigen beweglichen Unterkünften oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken sowie Lagerung von Sachen nach § 5 Absatz 1 Nummer 410 bis 256
d) von dem Verbot, Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen zu befahren oder zu reiten nach § 5 Absatz 1 Nummer 551 bis 1.023
e) von dem Verbot des Betretens oder Befahrens der Schutzzonen 1 und 2 nach § 5 Absatz 2 Satz 110 bis 256
14.3.2Genehmigung zur Sand- und Kiesfischerei nach § 6 Absatz 3 Nummer 3102 bis 2 045
14.3.3Genehmigung zur Entnahme von Schlick, Sole und Seewasser nach § 6 Absatz 3 Nummer 451 bis 1.023
14.3.4Sonstige Entscheidungen nach dem Nationalparkgesetz, soweit Gebührentatbestände nach den Tarifstellen 14.3.1 bis 14.3.3 nicht bestimmt sind26 bis 2.556
Anmerkung zu Tarifstelle 14.3:

Amtshandlungen im Interesse von Forschungsaufgaben, die in Zusammenarbeit mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde durchgeführt werden, sind von Gebühren befreit.

14.4Tierschutzrechtliche Angelegenheiten
14.4.1Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen nach nationalem und europäischem Tierschutzrecht
14.4.1.1Ausnahmegenehmigung nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)51 bis 511
14.4.1.2Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 TierSchG26 bis 102
14.4.1.3Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 TierSchG51 bis 511
14.4.1.4Genehmigung nach § 8 Absatz 1 TierSchG128 bis 1.023
14.4.1.5(aufgehoben)
14.4.1.6Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 4 TierSchG26 bis 77
14.4.1.7Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 TierSchG26 bis 77
14.4.1.8Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 TierSchG26 bis 511
14.4.1.9Zulassung als Tiertransportunternehmer nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU 2005 Nummer L 3 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. EU 2017 Nummer L 95 S. 1), einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen15 bis 511
14.4.1.10Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 13 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982)51 bis 256
14.4.1.11Feststellung der Abgabe von trächtigen Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit zum Schlachten entgegen dem Verbot in § 4 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2018 2017 (BGBI. I S. 2147)Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 14.4.1.11: Auf die Erhebung der Gebühr kann aus Billigkeitsgründen verzichtet werden.
14.4.1.12Erlaubniserteilung zum Halten und Züchten von Pelztieren nach § 3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz26 bis 511
14.4.1.13Überwachung des Verbots des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen oder Produkten, die Felle enthalten, nach § 2 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz26 bis 511
14.4.2Kontrollen und/oder Bescheinigungen über die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzrechtes in Betrieben, bei Tierversuchen und bei Tiertransporten
14.4.2.1Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorgaben nach §§ 9 und 9a in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 3 TierSchGnach Zeitaufwand
14.4.2.2Betriebskontrollen, Probenahmen, Prüfungen oder ähnliche Maßnahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen im Rahmen der Aufsicht nach § § 16 und 16a TierSchG erforderlich sind oder infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehennach Zeitaufwand
14.4.2.3Kontrollen von Transporten zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern nach Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/9710 bis 102
14.4.2.4Tarifstelle 14.4.2.3 in Verbindung mit der Ausfertigung einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)3 bis 26
14.4.2.5Feststellung der Transportfähigkeit von Tieren sowie Überprüfung der Ladebedingungen einschließlich der Ausfertigung der Transportbescheinigung für den innerstaatlichen Transport nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/9710 bis 102
14.4.2.6Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97nach Zeitaufwand
14.4.2.7Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen nach Artikel 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97nach Zeitaufwand
14.4.3Ausstellung von Bescheinigungen und Nachweisen
14.4.3.1Erteilung der Sachkundebescheinigung oder des Befähigungsnachweises nach
  1. § 4 Absatz 2 TierSchlV
  2. Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
26
14.4.3.2Abnahme der theoretischen oder der praktischen Prüfung und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung/des Befähigungsnachweises nach
  1. § 4 Absatz 3 TierSchlV
  2. Artikel 6 Absatz 5 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
nach Zeitaufwand
14.4.3.3Ausstellung von Zulassungsnachweisen für Straßentransportmittel und Tiertransportschiffe nach Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates51
14.4.4Änderung oder Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen31 bis 511
Anmerkungen zu Tarifstelle 14.4:
  1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
  2. Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %.
  3. Ist die Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder wird ein überdurchschnittlicher Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, sind Wege- und Wartezeiten nach Nummer 1 zu berechnen.
14.4.5Anordnung nach § 16a TierSchG zur Beseitigung von Verstößen bei Tieren25 bis 2.500
14.4.6Amtshandlungen nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) vom 8. Januar 2020 (BGBl. S. 96)
14.4.6.1Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 2 FerkBetSachkV26 bis 200
14.4.6.2Anerkennung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 3 FerkBetSachkVnach Zeitaufwand
14.4.6.3Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 4 FerkBetSachkVnach Zeitaufwand
14.4.6.4Anerkennung eines Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 FerkBetSachkVnach Zeitaufwand
14.4.6.5Bestellung einer Tierärztin oder eines Tierarztes für die Abnahme von Prüfungen nach § 7 Absatz 3 Satz 4 FerkBetSachkVnach Zeitaufwand
14.4.6.6Durchführung der theoretischen Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 6 FerkBetSachkV einschließlich der Erteilung des Nachweises nach § 7 Absatz 2 Satz 8 FerkBetSachkVnach Zeitaufwand
14.4.6.7Abnahme der praktischen Prüfung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 FerkBetSachkV einschließlich der Erteilung des Nachweises nach § 7 Absatz 3 Satz 5 FerkBetSachkVnach Zeitaufwand
14.5Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292)
14.5.1Schriftliche Unterrichtung über die getroffene Feststellung und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag (§ 9 Absatz 1 Satz 4 BBodSchG)25 bis 500
14.5.2Anordnungen nach § 9 Absatz 2 BBodSchG zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei hinreichendem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder eine Altlast100 bis 10.000
14.5.3Anordnungen nach § 10 Absatz 1 BBodSchG zur Erfüllung der Pflichten aus §§ 4 und 7 und den aufgrund von §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten100 bis 10.000
14.5.4Anordnungen zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 1 BBodSchG200 bis 10.000
14.5.5Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG100 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.5:

Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind die hierfür vorgesehenen Gebühren zu berücksichtigen.

14.5.6Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen nach § 14 BBodSchG500 bis 10.000
14.5.7Anordnungen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG75 bis 10.000
14.5.8Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 BBodSchG20 bis 750
14.5.9Anordnungen nach §§ 4 und 9 LBodSchG75 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.10:

Anordnungen nach § 4 LBodSchG für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 LBodSchG) sind gebührenfrei.

14.5.10Datenübermittlung nach § 6 Absatz 2 LBodSchG an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen25 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5:

Kosten für die Inanspruchnahme Dritter können als Auslagen erhoben werden.

14.6Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), dem Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365)
14.6.1Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
14.6.2Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG oder § 9 LUVPG, soweit der Vorhabenträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht.30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6

mindestens 15

14.6.3Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Absatz 1 UVPG oder § 6 LUVPG vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens, sofern als Ergebnis der Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6

mindestens 15

Anmerkung zu Tarifstellen 14.6.1, 14.6.2 und 14.6.3:

Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die vorgenannte Gebührenpflicht. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für das Entscheidungsverfahren anzurechnen.

Anmerkung zu Tarifstelle 14:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
15Landwirtschaftliche Angelegenheiten
15.1Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18)
15.1.1Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach § 4 Absatz 1 sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Absatz 1100 bis 5000
15.1.2Zustimmung zu Änderungen von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 250 bis 500
15.1.3Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer nationalen Besamungsstation oder einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 1100 bis 2500
15.1.4Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer nationalen Besamungsstation oder einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 6 i.V.m. Absatz 1100 bis 1500
15.1.5Zustimmung zu einer Änderung des sachlichen Tätigkeitsbereiches nach § 18 Absatz 350 bis 500
15.1.6Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 3 Satz 350 bis 2500
15.1.7Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Absatz 250 bis 1000
15.1.8Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 950 bis 1000
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.1.1 bis 15.1.6 und 15.1.8:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung

15.1.9Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904)
15.1.9.1Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 24 Absatz 150 bis 500
15.1.9.2Ausstellung eines Zeugnisses über die Erlaubnis zur Tätigkeit als Besamungsbeauftragter nach § 27 Absatz 415
15.1.9.3Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung nach § 30 Absatz 310
15.1.9.4Ausstellung eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Embryotransfer nach § 33 Absatz 210
15.1.9.5Zweitschrift eines Zeugnisses über die Erlaubnis zur Tätigkeit als Besamungsbeauftragter nach § 27 Absatz 4 oder einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 30 Absatz 3 oder nach § 33 Absatz 210
Anmerkung zu der Tarifstelle 15.1.9.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung

15.2Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S.144), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)
15.2.1Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Absatz 151 bis 205
15.3Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)
15.3.1Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 1151 bis 205
15.4(aufgehoben)
15.4.1(aufgehoben)
15.4.2(aufgehoben)
15.5Verordnung (EU) 2018/848 1

Verordnung (EU) 2017/625 2

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 3

15.5.1Entscheidung über die rück- wirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraums für Flächen nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit § 1 der Verordnung (EU) 2020/464 4 über rückwirkende Anerkennungennach Zeitaufwand
15.5.2Entscheidung über Genehmigung einer Ausnahme von den Produktionsbedingungen des ökologischen Landbaus aufgrund eines anerkannten Katastrophenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2146nach Zeitaufwand
15.5.3Entscheidung über die Genehmigung zur Behandlung der ökologischen/biologischen Flächen mit einem unzulässigen Erzeugnis oder Stoff zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.7.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe bnach Zeitaufwand
15.5.4Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial
a) gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 je Antrag31,50
b) zur Verwendung in Forschung, in kleinen Feldversuchen zur Sortenerhaltung und Produktinnovation gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand
15.5.5Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/84831,50
15.5.6Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/84831,50
15.5.7Entscheidung über die Genehmigung der Anbindung von Tieren gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/84863
15.5.8Entscheidung über die Genehmigung von Eingriffen am Tier nach Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. Satz 3 der Verordnung (EU) 2018/848
a) Enthornung je Antrag31,50
b) Kupieren von Schwänzen bei Schafen je Antrag31,50
c) alle übrigen Eingriffe je Antrag63
15.5.9Entscheidung über die Genehmigung nach Anhang II Teil III Nr. 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848 zur Verwendung von wild gefangenen oder nichtökologischen Aquakulturtieren zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzweckenach Zeitaufwand
15.5.10Entscheidung über die Genehmigung nach Anhang II Teil III Nr. 3.2.1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 zur Sammlung von Muschelsaat aus Wildbeständennach Zeitaufwand
15.5.11Anordnung eines vorläufigen Verbots des Inverkehrbringens einer Partie gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand
15.5.12Anordnung eines vorläufigen Verbots des Inverkehrbringens einer Partie aufgrund von Rückstandsfunden gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand
15.5.13Anordnung der Beseitigung des Bezugs auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand
15.5.14Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum sowie Anordnung der Aussetzung oder Rücknahme des Zertifikats gemäß Art. 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848nach Zeitaufwand
15.5.15Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezugnahme auf die ökologische/ biologische Produktion gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848.63
15.5.16Untersagung der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/62563
15.5.17Anordnung von Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 15.5:

1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen.

2. Zusätzlich zu den Gebühren nach der Tarifstellengruppe 15.5 können Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden, da sie nicht in die Gebühr einkalkuliert und einbezogen sind. Werden Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erhoben, berechnen sie sich bis zu ihrer tatsächlichen Höhe. Soweit Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 1. Alternative erhoben werden, wird für diese eine Pauschale in Höhe von 83 Euro festgesetzt.


15.6Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
15.6.1Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers einschließlich Aushändigung einer Zulassungsurkunde und eines Klassifiziererausweises sowie Ausgabe eines Stempels nach § 4 Absatz 1 Satz 1120
15.6.2Feststellung des Erlöschens der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 5 Absatz 1 Satz 225
15.6.3Rücknahme oder Widerruf der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 6 Absatz 2 und 325
15.6.4Ungültigkeitserklärung eines amtlichen Stempels oder Ausweises infolge Verlustes25 bis 100
15.7Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EU Nummer L 157 S. 1-163), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 vom 20. April 2017 (ABl. EU Nummer L 171 S. 113-130)
15.7.1Konformitätskontrollen zur Sicherstellung, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden, nach Artikel 11 je volle Stunde
an Werktagen16
an Sonn- und Feiertagen21
Je angefangene halbe Stunde beträgt die Gebühr die Hälfte der für eine volle Stunde zu berechnenden Gebühr.
Anmerkungen zu Tarifstelle 15.7.1:
  1. Die Dauer der An- und Abfahrt der Kontrolleurin/des Kontrolleurs ist zeitlicher Bestandteil der Amtshandlung.
  2. Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
15.8Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308)
15.8.1Registrierung eines Betriebes nach § 3 mit
a) bis zu 1.000 Hennenplätzen100 bis 180
b) mehr als 1.000 bis zu 5.000 Hennenplätzen130 bis 210
c) mehr als 5.000 Hennenplätzen190 bis 270
Änderung der Registrierung hinsichtlich der Haltungsform100 bis 280
15.9Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (Abl. EU Nummer L 163 S. 6)
15.9.1Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren von Eiern nach Artikel 5 Absatz 2 bei einem Umsatz
a) bis zu 250.000 Eiern/Jahr100 bis 180
b) von mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern/Jahr130 bis 210
c) von mehr als 1.250.000 Eiern/Jahr190 bis 270
15.9.2Entziehung der Erlaubnis nach Artikel 5 Absatz 480
15.9.3Änderung der Erlaubnis zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer jeweils auf Antrag25
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.8.1 und 15.9.1:

Wird gleichzeitig eine Registrierung nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vorgenommen oder die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Packstellen-Kennnummer erteilt, wird nur eine Gebühr erhoben.

15.10Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nummer L 157 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nummer L 347 S. 671)
15.10.1Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 mit
a) bis zu 10.000 Schlachtungen/Jahr100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Schlachtungen/Jahr130 bis 210
c) mehr als 50.000 Schlachtungen/Jahr190 bis 270
15.10.2Zulassung eines Erzeugers nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a mit
a) bis zu 10.000 Tieren/Jahr100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Tieren/Jahr130 bis 210
c) mehr als 50.000 Tieren/Jahr190 bis 270
Anmerkung zu Tarifstellen 15.8 bis 15.10:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

15.11Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
Prüfung nach § 4a51
Anmerkung zu Tarifstelle 15.11:

Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

15.12Futtermittelrechtliche Angelegenheiten
15.12.1Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 (ABl. L 147 S. 12)
15.12.1.1Zulassung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer oder Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i)50 bis 200
15.12.1.2Zulassung eines gewerblichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder 2 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i)50 bis 1.000
15.12.1.3Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer ii)50 bis 200
15.12.1.4Zulassung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2)50 bis 200
15.12.1.5Änderung einer Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2 oder 15.12.1.4 oder einer Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.350 bis 200
15.12.2Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008 ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5)
15.12.2.1Zulassung eines Futtermittelbetriebes nach Artikel 1090 bis 1.500
15.12.2.2Aussetzung einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 14 Satz 1100 bis 500
15.12.2.3Entzug einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 15100 bis 500
15.12.2.4Änderung einer Registrierung oder einer Zulassung eines Betriebes nach Artikel 16100 bis 500
15.12.3Verordnung (EU) 2017/625 2
15.12.3.1Amtliche Kontrollen nach Artikel 9 und 10
15.12.3.1.1Inspektion
a) Inspektion mit hohem Aufwand750
b) Inspektion mit mittlerem Aufwand285
c) Inspektion mit geringem Aufwand217
d) Inspektion mit sehr geringem Aufwand170
15.12.3.1.2Probenahme einschließlich Auslagen für die Analyse224
15.12.3.1.3Fahrkostenpauschale141
15.12.3.2Zusätzliche amtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe cnach Zeitaufwand
15.12.3.3Maßnahmen nach Artikel 138nach Zeitaufwand
15.12.3.4Probenahme im Zusammenhang mit einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.2 oder einer Maßnahme nach Artikel 54 im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.3nach Zeitaufwand
15.12.4Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511 /EWG der Kommission, 82/471 /EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 S 1, ber. 2011 ABl. L 192 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 S. 3)
15.12.4.1Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe C zweiter Spiegelstrich50 bis 100
15.12.5Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)
15.12.5.1Anordnung einer Maßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 6 in Bezug auf Futtermittelnach Zeitaufwand
15.12.5.2Probenahme im Zusammenhang mit einer Anordnung oder einer Maßnahme im Sinne der Tarifstelle 15.13.5.1nach Zeitaufwand
15.12.5.3Zulassung einer Ausnahme nach § 69 Satz 1 und 2 Nummer 2120 bis 500
15.12.6Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004)
15.12.6.1Zulassung oder Änderung einer Zulassung nach § 17100 bis 500
15.12.6.2Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach § 21100 bis 500
15.12.6.3Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 2450 bis 500
15.12.7Bescheinigungen
15.12.7.1Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über eine Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2, 15.12.1.4 oder 15.12.2.1 oder über eine Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.340 bis 150
15.12.7.2Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/200540 bis 150
15.12.7.3Ausstellen einer Bescheinigung für den Export von einem Produkt40 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 15.12:

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Anmerkungen zu den Tarifstellen 15.12.1.5 und 15.12.2.3 sowie 15.12.6.3:

Rücknahmen von Zulassungen oder Registrierungen, die auf Rechtsänderungen beruhen, stellen keinen Gebührenanlass dar.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.1:

Die Zuordnung der Betriebe zu den Aufwandsstufen erfolgt auf Grundlage ihrer Hauptbetriebsart und gegebenenfalls ihres Tätigkeitsprofils.

Anmerkung zu den Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3:

Die Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3 gelten nicht für Primärerzeuger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 183/1005 1.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.3:

Bei mehreren zusammenhängenden Betriebsbesuchen erfolgt eine anteilige Berechnung der Fahrkostenpauschale.

15.13Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1-142)
15.13.1Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität nach Artikel 37nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 15.13:

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
15.14Angemessenheitsbescheinigung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für mit öffentlichen Mitteln oder durch Kompensationsgelder geförderte und finanzierte Grundstücksan- und -verkäufe, langfristige Anpachtungen und Flächentausche
15.14.1Angemessenheitsbescheinigung für ein zusammenhängendes Grundstück oder Grundstücke, die in einem räumlichen Bezug zueinander stehen248
15.14.2Fahrkostenpauschale28,80
Anmerkung zu Tarifstelle 15.14.2:

Falls mehrere Grundstücke während einer Fahrt begutachtet werden, fallen die Fahrkosten nur anteilig an.

15.15(aufgehoben)
15.15.1(aufgehoben)
15.15.2(aufgehoben)
16Glücksspiele und Spielbanken
16.1Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele
16.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis der Veranstaltung oder der Vermittlung von Lotterien sowie auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 12. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), nach dem Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) und nach der Sportwettvermittlungsverordnung vom 8. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 182)
16.1.1.1Lotterienfür jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres

mindestens 130
höchstens 70.000

Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.1:

bei Gewinnsparlotterien/ Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, wird nicht für jedes Erlaubnisjahr 0,13 %o des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres zu Grunde gelegt

16.1.1.2Sportwettvermittlung
a) Wettvermittlungsstellen nach § 12 GlüStV 2021 AG SH2.500 bis 5.000
b) Wettannahmestellen nach § 16a Absatz 1 GlüStV 2021 AG SH264 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.2:

Bei Laufzeit der Erlaubnis unter einem Jahr kann die Gebühr abgesenkt werden

16.1.2Online-Casinospiele im Sinne des § 17 GlüStV 2021 AG SH
16.1.2.1Erteilung der Erlaubnisfür jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres mindestens 15.000 Euro
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.1:
Bei der Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
16.1.2.2Ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für Online-Casinospiele nach § 17 GlüStV 2021 AG SH10.000
16.1.2.3Widerruf der Erlaubnis für Online-Casinospiele nach § 18 GlüStV 2021 AG SH50.000 bis 100.000
16.1.2.4Prüfung von Sozialkonzepten nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d GlüStV 2021 AG SH100 bis 2500
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.4:

Die Prüfung kann durch beauftragte Dritte kostenpflichtig durchgeführt werden

16.1.3Änderung, Erweiterung, nachträgliche Beschränkung oder Aufhebung
a) Einer Erlaubnis nach Tarifstelle 16.1.1 oder 16.1.2.1130 bis 25.000
b) Einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien und Sportwetten, die nach § 29 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz bis zum 30. Juni 2022 fortgilt130 bis 25.000
c) Einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen nach § 4 in Verbindung mit §§ 19 und 20 Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), die gemäß § 29 Absatz 7 GlüStV 2021 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz längstens bis zum 31. Dezember 2024 fortgilt130 bis 25.000
d) Sonstige Änderungen oder Aufhebung130 bis 25.000
16.1.4Überwachungsmaßnahmen der Glücksspielaufsicht
a) Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Annordnungen der Glücksspielaufsicht500 bis 50.000
b) Untersagung der Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung eines unerlaubten Glücksspiels sowie der Werbung hierfür1000 bis 50.000
c) Sonstige Überwachungsmaßnahmen250 bis 25.000
  • nach GlüStV 2021 sowie GlüStV 2021 AG SH
  • im Zusammenhang mit einer Erlaubnis, die nach § 29 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 fortgilt
  • im Zusammenhang mit einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen nach § 4 in Verbindung mit §§ 19 und 20 Glücksspielgesetz, die nach § 29 Absatz 7 GlüStV 2021 fortgilt
16.1.5Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht
  • nach GlüStV 2021 sowie GlüStV 2021 AG SH
  • im Zusammenhang mit Erlaubnis, die nach § 29 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 fortgilt
  • im Zusammenhang mit Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen nach § 4 in Verbindung mit §§ 19 und 20 Glücksspielgesetz, die nach § 29 Absatz 7 GlüStV 2021 fortgilt
55 bis 25.000
Anmerkungen zu den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.5:

Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei

16.1.6Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424)
16.1.6.1Totalisatorerlaubnis nach § 8 Absatz 1
für einen Renntag bis vier Renntage im Kalenderjahr51
für jeden weiteren Renntag im Kalenderjahr13
16.1.6.2Entscheidung über die Änderung einer bestehenden Totalisatorerlaubnis51 bis 256
16.2Spielbanken
16.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36)für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:

Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen

Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag

16.2.2Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen400 bis 4.000
16.2.3Genehmigung oder Ablehnung einer Schließung einer Spielbank, einer Unterbrechung des Spielbetriebs oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Erlaubniserteilung200 bis 2.000
16.2.4Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; ber. 1995 S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung500 bis 5.000
16.2.5Änderung oder Widerruf der Erlaubnis130 bis 25.000
16.2.6Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen130 bis 1.500
16.2.7Jede sonstige Amtshandlung der Aufsichtsbehörde nach dem Spielbankgesetz100 bis 1 000


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
17Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1466)

17.1Feststellungen nach § 3 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI300
17.2Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 1 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI500
17.3Bestellung als Vertreterin oder Vertreter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 9 Absatz 2 Satz 3 BerufsO-ÖbVI150
17.4Gestattung der Einrichtung und befristeten Führung einer zweiten Geschäftsstelle gemäß § 6 Absatz 4 BerufsO-ÖbVI (Experimentierklausel)500
Anmerkungen zu Tarifstelle 17:
  1. Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
  2. Mit der Verwaltungsgebühr nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.4 sind alle Auslagen abgegolten.
18Polizeiliche AngelegenheitenGebühr Euro
Die Stundensätze errechnen sich nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 2, erstes Eingangsamt), soweit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eingesetzt sind.
18.1Anmeldung zur Durchführung von Schwerlasttransporten
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung2 Stundensätze
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug4 Stundensätze
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug6,25
18.2Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch die Polizeiwie zu Tarifstelle 18.1
18.3Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährdeten Gütern (z.B. Geld oder Kunstgegenstände) durch die Polizei
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung5,5 bis 63,5 Stundensätze
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug4 Stundensätze
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug14,60
Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3:

Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als

48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr,

24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und

12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr als auch die Bereitstellungspauschale zu erheben.

18.4Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen und gleichzeitig gefährdeten Gütern (z.B. Nukleartransporte) durch die Polizei
a) als Grundbetrag je Begleitung11,5 bis 115 Stundensätze
b) Zusätzlich für den begleitenden Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde1 Stundensatz
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.4:
  1. Unter "Begleitung" fallen nicht solche polizeilichen Maßnahmen, die zusätzlich im Hinblick auf mögliche Einwirkungen Dritter zum Schutz des Transportgutes und der sicheren Durchführung des Transportes getroffen werden.
  2. Die Anmerkung zu den Tarifstellen 18.1 bis
    18.3 gilt entsprechend.
18.5Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durch die Polizei- und Ordnungsbehörden nach Wegfall der Sicherstellungs- oder Beschlagnahmegründe

aufgrund der Strafprozessordnung für jeden angefangenen Tag

a) für Fahrräder0,65
b) für Fahrräder mit Hilfsmotor0,95
c) für Krafträder1,20
d) für Krafträder mit Beiwagen2,10
e) für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger3,00
f) für Lastkraftwagen5,50
g) für Omnibusse5,50
Anmerkung zu Tarifstelle 18.5:

Die Gebühr für die Verwahrung darf 50% des Veräußerungswertes nicht übersteigen. Der Veräußerungswert ist von der Polizei- oder Ordnungsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.

18.6Ungerechtfertigte Alarmierung
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde1 Stundensatz
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
c) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangene Stunde bei einer Motorleistung
aa) bis 118 kw (Rund 160 PS)25
bb) bis 295 kw (Rund 400 PS)45,50
cc) bis 736 kw (Rund 1000 PS)100
dd) bis 1472 kw (Rund 2000 PS)181,50
ee) über 1472 kw (Rund 2000 PS)268
d) Einsatz eines Diensthundes1,00
e) Einsatz eines Spezialdiensthundes4,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.6:
  1. Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung, wenn
    1. die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein polizeiliches Einschreiten nicht gegeben waren oder wenn sie aus Unachtsamkeit einen Alarm auslöst,
    2. der Alarm durch eine technische Anlage ausgelöst wird und kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten festgestellt werden kann, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst wurde, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll
    3. grob fahrlässige Alarmierung vorliegt oder
    4. missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat vorliegt.
  2. Die Gebühren können nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erlassen werden, wenn ihre Erhebung offensichtlich unbillig wäre.
18.7Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Hafenanlagen
18.7.1Plan zur Gefahrenabwehr nach § 8 Absatz 3 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S.18), geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S.356)
18.7.1.1Erstmalige Genehmigung des Planes

Jede Folgegenehmigung ist kostenfrei.

Die Tarifstelle 18.7.1.2 bleibt unberührt.

17,5 bis 55,5 Stundensätze
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.1.1:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.7.1.2Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Planes
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde1 Stundensatz
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
18.7.2Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften in der Hafenanlage nach § 8 Absatz 5 Satz 2 HaSiG2 Stundensätze
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.2:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.8Anerkennung als Facherrichter und Aufnahme von Errichterunternehmen (mechanisch/elektronisch) in die Adressennachweise1 Stundensatz
18.9Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen je angefangene 15 Minuten0,25 Stundensätze
Anmerkung zu Tarifstelle 18.9:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.10BOS Objektfunkversorgungsanlagen
18.10.1Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen in baulichen Anlagen gemäß Landesbauordnung
a) Antragsbearbeitung, Beratung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt3626
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
18.10.2Nachabnahme nach jeweils nicht bewilligter Abnahme gemäß Tarifstelle 18.10.1
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde98
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
18.10.3Anbindungsplanung für baurechtlich nicht auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen in sonstigen baulichen (Neben-)Anlagen: Antragsbearbeitung, Beratung, Überprüfung, Abnahme und soweit erforderlich eine jeweilige Nachabnahme einschließlich An- und Abfahrt
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde98
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
18.10.4Überprüfung und soweit erforderlich, die Behebung von Störungen des Betriebs des BOS-Digitalfunknetzes, bedingt durch die jeweiligen Objektfunkversorgungsanlagen0,80
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde98
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
18.10.5Bearbeitung von Störungen des Betriebs des BOS-Digitalfunknetzes bedingt durch die jeweiligen Objektfunkversorgungsanlagen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Autorisierten Stelle Schleswig-Holstein
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde1 Stundensatz
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
Anmerkung zu Tarifstelle 18.10:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.11Kampfmittelbeseitigung auf Grundlage der Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)
18.11.1Amtshandlungen auf Antrag
18.11.1.1Auswertung alliierter Kriegsluftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich Mitteilung über das Ergebnis
je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
18.11.1.2Beratungsleistung, gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Räumkonzepte
je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
18.11.2Amtshandlungen von Amts wegen oder auf Antrag
18.11.2.1Systematisches Absuchen einer Verdachtsfläche auf Kampfmittel, Vermessungsarbeiten, Baustellenaufsicht
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
b) Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr je angefangene Stunde9
18.11.2.2Kosten für Spezialgerät zur Erstellung von Bohrlöchern für die Sondierung eines Verdachtsobjektes
a) Kellerbohrgerät/Tagespauschale150
b) Kleinbohrgerät/Tagespauschale200
c) Bagger mit Bohrkopf/ Tagespauschale350
d) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
18.11.2.3Überprüfung eines Verdachtspunktes oder eines Verdachtsobjektes mit Spezialgerät
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
b) je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät (Anmietung von z.B. Saugbagger, Blasenschleier, Kräne usw.)
18.11.2.4Freilegen/Bergen eines Verdachtsobjektes oder anschließende Wiederherstellungsarbeiten
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
b) Einsatz eines Baggers/ Tagespauschale300
c) Einsatz eines Kleinradladers/Tagespauschale200
d) Einsatz einer Schmutzwasserpumpe je Stunde5
e) Einsatz von Spezialgerät zur Bodenverdichtung je Stunde5
f) Baustellenabsicherung je lfd. Meter4,20
18.11.2.5Taucharbeiten
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
b) Einsatz eines Schlauch-Bootes je angefangene Stunde25
c) Einsatz eines Festrumpfschlauchbootes je angefangene Stunde50
d) Einsatz eines Aluminium-Einsatzbootes/ Tagespauschale500
e) Einsatz von Spezialgerät je angefangene Stunde50
f) Anmietung eines Schiffesje nach tatsächlichen Kosten
18.11.3Amtshandlungen aufgrund schuldhaften Verhaltens
18.11.3.1Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoffje nach tatsächlichen Kosten
18.11.3.2Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
b) in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich eine zu zahlende Sonderprämie
für Tarifbeschäftigte738
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte256
18.11.3.3Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung im Zusammenhang mit einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV)
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
b) Einsatz eines Fernlenkmanipulators (einmalig)1000
c) Einsatz einer Bombentransportkugel (einmalig)500
d) Einsatz eines Bombenschutzanzuges (einmalig)143
e) Einsatz eines mobilen Röntgengerätes (einmalig)216
f) Einsatz eines Beschuss- systems (pro Schuss)200
g) je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, die nach Dienstvereinbarung je Einsatz zu zahlende Einsatzprämie bei USBV-Verdacht128
h) in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich eine zu zahlende Sonderprämie
  • für Tarifbeschäftigte
738
  • für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
256
18.11.4Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den Tarifstellen 18.11.2, 18.11.3.1 und 18.11.3.3 werden im Einzelfall zusätzlich erhoben für
18.11.4.1vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport, An- und Abfahrt

je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters

71
18.11.4.2Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges eines
a) Personenkraftwagens0,80
b) Lastkraftwagens1,60
Anmerkung zu Tarifstelle 18.11.4.2: Bei Betrieb mit Anhänger ist ein Aufschlag von 25 % zu zahlen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
19Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
19.1Eheschließung
19.1.1Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010).50
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist,80
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtendes Rechts.20
19.1.2Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung - PStV vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.1.3Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer40
19.1.4Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG)40
19.1.5Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes100
19.1.6Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes und innerhalb der öffentlichen Öffnungszeiten des Standesamtes150
19.1.7Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die , Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

19.2(aufgehoben)
19.3Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1Personenstandsurkunden
19.3.1.1Ausstellung15
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB
g) Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 S. 1) (EU-Apostillen-Verordnung) und § 1119 der Zivilprozessordnung für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1:
  1. Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
  2. Die Gebühr beträgt 7,50 Euro für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einen Arbeitsgang hergestellt wird.
19.3.1.2Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)10
19.3.2Besondere Beurkundungen
19.3.2.1Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG)80
19.3.2.2Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG)80
19.3.2.3Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG)80
19.3.2.4Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG
a) einer Geburt im Ausland oder80
b) eines Sterbefalls im Ausland60
19.3.2.5Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG)10
19.3.3Familienrechtliche Beurkundung
19.3.3.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG)30
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.3.1:

Gebührenfrei sind:

  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB).
19.3.3.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG)50
19.3.3.33 Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG)30
19.4Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung
19.4.1Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer A 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§ § 27, 36 PStG, §§ 2 ff. AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung30
19.4.2Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG)30
19.4.3Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG80
19.4.4Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen40
19.5Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften
19.5.1Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG)7
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, 76 Absatz 2 PStG)15
19.5.2Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendigen Angaben nicht gemacht werden können, je angegangener Stunde10
19.5.3Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind5 bis 15
19.5.4Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde10
Anmerkung zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagenbefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Absatz 1 PStG)
    2. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG)
19.6Öffentlichrechtliche Namensänderung und -feststellung
19.6.1Änderung oder Feststellung
eines Familiennamens nach
§ 1 oder 8 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Absatz 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
150 bis 1.000
19.6.2Bei Anträgen, in dem eine Ehegattin oder ein Ehegatte dem Antrag der anderen Person beitritt sowie bei Anträgen anderer Angehöriger dieser Familie (z.B. Kinder und Geschwister), die wegen des gleichen Sachverhalts im Zusammenhang bearbeitet werden können50 % der Gebühr nach Tarifstelle 19.6.1
19.6.3Änderung von Vornamen nach § 11 des Namensänderungsgesetzes100 bis 500
20Schul- und Hochschulwesen
20.1Schulwesen
20.1.1Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes200 bis 1.200
20.1.2Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nummer 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinrichtungen20 bis 300
20.1.3Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen10 bis 120
Anmerkung zu Tarifstelle 20.1.3:

Der Zeugnisinhaber wird auf Antrag von der Zahlung der Verwaltungsgebühr befreit, sofern er Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt erhält oder sofern die Zahlung der Gebühr aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

20.1.4Externenprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" und "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger"400
20.1.5Externenprüfung an einer Fachschule (mit Ausnahme der Ausbildungsgänge nach Tarifstelle 20.1.4) und an einer Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses350
20.2Hochschulwesen
20.2.1Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen oder Studiengänge mit entsprechenden deutschen Leistungen oder Studiengängen sowie Ausstellung einer Ranggleichheitsbescheinigung auf formeller Ebene102
Anmerkungen zu Tarifstelle 20.2.1:

Von der Gebühr werden auf Antrag befreit:

  1. Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
  2. Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
  3. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 391), die über einen Nachweis nach § 15 Absatz 1 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, verfügen
  4. Familienangehörige der Personen nach Buchstabe c, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes durch eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen wird
  5. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Landesaufnahmegesetzes
  6. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Landesaufnahmegesetzes
  7. In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommene Ausländer (z.B. jüdische Emigranten), sofern die Rechtstellung des Flüchtlings nachgewiesen werden kann.

Nach Abschluss des Antragsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

20.2.2Ausfertigung einer Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Kindheitspädagogin bzw. Sozialpädagoge/Kindheitspädagoge15
21Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
21.1Erlaubnis zur Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213)20 bis 200
21.2Ausnahmegenehmigung nach § 8 SFTG10 bis 100
Anmerkung zu Tarifstellen 21.1 und 21.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

22Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
22.1Straßenpersonenverkehr (mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen); Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)
22.1.1Straßenbahn-, Oberleitungsbusverkehr;
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481)
22.1.1.1Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG mit Erörterungstermin

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro14 ‰
für die weiteren Kosten bis 2.500.000 Euro7 ‰
für die weiteren Kosten2,5 ‰
mindestens5.000
22.1.1.2Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 PBefG Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG ohne Erörterungstermin

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro7 ‰
für die weiteren Kosten bis 2.500.000 Euro2,5 ‰
für die weiteren Kosten1,25 ‰
mindestens2.500
22.1.1.3Plangenehmigung Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1a und § 41 Absatz 1 PBefG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

1.000 bis 5.000
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro4 ‰
b) für die weiteren Kosten bis 2.500.0002 ‰
c) für die weiteren Kosten0,5 ‰
mindestens1.000
22.1.1.4Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 PBefG1.000 bis 10.000
22.1.1.5Einstellung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG1.000 bis 5.000
22.1.1.6Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis 2.500.0003 ‰
c) für die weiteren Kosten1 ‰
mindestens2.000
22.1.1.7Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in den Fällen der Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.3
zusätzlich zu der dort genannten Gebühr ein Viertel der Gebühr
125 %
22.1.1.8Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag entsprechend den Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.4 innerhalb von drei Jahren5 %
5 % der dort genannten Gebühr300
22.1.1.9Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG
22.1.1.10Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG
22.1.1.11Genehmigung für die Linienführung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG1.000 bis 5.000
22.1.1.12Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG1.000 bis 5.000
22.1.1.13Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG500 bis 2.000
22.1.1.14Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten oder der Betriebsführung auf eine andere Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG500 bis 2.000
22.1.1.15Genehmigung von Abweichungen von Rechtsvorschriften nach § 2 Absatz 7 PBefG300 bis 5.000
22.1.1.16Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 PBefG300 bis 1.500
22.1.1.17Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 PBefG300 bis 2.000
22.1.1.18Widerruf der Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder 2 PBefG450 bis 1.350
22.1.1.19Zustimmung zu einer Vereinbarung nach § 31 Absatz 2 PBefG200 bis 1.000
22.1.1.20Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 PBefG200 bis 2.000
22.1.1.21Zustimmung zu den erforderlichen Vorarbeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.22Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen nach § 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.23Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 32 Absatz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 1 PBefG1.000 bis 10.000
22.1.1.24Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes nach § 37 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG16 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.25Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 PBefG500 bis 2.000
22.1.1.26Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach den § § 54 und 54a PBefG in Verbindung mit den §§ 5 und 61 BOStrab300 bis 3.000
22.1.1.27Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab1.000 bis 5.000
22.1.1.28.Prüfung oder Bestätigung eines Betriebsleiters nach BOStrab
a) Zulassung zur Betriebsleiterprüfung60 bis 270 Die Aufwendungen für die fachliche Prüfung sind als Auslagen zu erstatten
b) Bestätigung der Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 9 BOStrab200
22.1.1.29Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach § 50 Absatz 1 BOStrab500 bis 3.000
22.1.1.30Festsetzung von Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5 BOStrab300 bis 1.000
22.1.1.31Zustimmung zu Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3 BOStrab für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro13 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro10 ‰
für die weiteren Kosten7 ‰
Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab erteilt wurde, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 %
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro2,5 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro1,5 ‰
für die weiteren Kosten0,5 ‰
Bei Prüfungen von statischen Berechnungen oder anderweitigen Sicherheitsnachweisen durch die Technische Aufsichtsbehörde erhöht sich die Gebühr
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro um7 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro um5 ‰
für die weiteren Kosten um3 ‰
22.1.1.31Freistellung von der Prüfung nach § 60 Absatz 2 BOStrab100 bis 1.000
22.1.1.32Entscheidung über die Vorlage von Bauunterlagen nach § 60 Absatz 6 BOStrab500
22.1.1.33Bescheid über die Typzustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 8 BOStrabvon den Baukosten der Anlage
25 ‰
22.1.1.34Verlängerung der Geltungsfrist des Zustimmungsbescheids nach § 60 Absatz 9 Satz 2 BOStrab200 bis 500
22.1.1.35Erteilung eines Abnahmebescheids für Betriebsanlagen und sonstige Anlagen nach § 62 in Verbindung mit § 60 Absatz 10 BOStrab200 bis 1.000
22.1.1.36Erteilung eines Abnahmebescheids für Fahrzeuge nach § 62 Absatz 6 BOStrab200 bis 2.000
22.1.1.37Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Absatz 6 BOStrab einschließlich Prüfung der Bauunterlagen für das erste Fahrzeug in einer Serie von den Baukosten13 ‰
mindestens 500
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten4 ‰
mindestens 200
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so wird zusätzlich eine Gebühr erhoben für das erste Fahrzeug einer Serie von den Baukosten2,5 ‰
mindestens 200
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten1,5 ‰
mindestens 200
22.1.1.38Überprüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Planfeststellungs-, Zustimmungs- oder Abnahmeverfahrens500 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 22.1.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 22.1.1.1 bis 22.1.1.9, 22.1.1.11 bis 22.1.1.17, 22.1.1.19, 22.1.1.20 und 22.1.1.23 bis 22.1.1.30 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
22.2Eisenbahnverkehr
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215)
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025)
Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 1818, 2191)
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128)
Eisenbahn-Signalordnung (ESO) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566)
Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (GS. S. 237, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 27. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (ABABauV) vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31. Dezember1971 (GVOBl. Schl.-H. 1971, 182)
22.2.1Maßnahmen bei Eisenbahnen
22.2.1.1Erteilung und Versagung der Genehmigung (§ 6 AEG)450 bis 3.150
22.2.1.2Widerruf der Genehmigung (§ 6g AEG)200 bis 1.350
22.2.1.3Widerruf und Erteilung einer Genehmigung infolge von Umfirmierungen200 bis 1.350
22.2.1.4Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes (§ 7f AEG, § 10 LEisenbG)200
22.2.1.5Weisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 5a AEG)200 bis 3.150
22.2.1.6Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG)450 bis 3.150
22.2.1.7Bestätigung (§ 2 Absatz 1 EBV) und Versagung (§ 2 Absatz 4 EBV) der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters200 bis 400
22.2.1.8Bestätigung der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Rahmen einer Ausnahme (§ 3 EBV)200 bis 900
22.2.1.9Zulassung zur Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 9 EBPV)450
22.2.1.10Zulassung zur 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV)250
22.2.1.11Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV)250
22.2.1.12Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 10 EBPV)1.850
22.2.1.131. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV)1.490 bis 1.850
22.2.1.142. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV)1.850
22.2.1.15Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 12 Absatz 3 Satz 1 AEG)100 bis 600
22.2.1.16Genehmigung der Beförderungsentgelte (§ 12 Absatz 3 Satz 2 AEG)100 bis 1.600
22.2.1.19Zustimmung zum Verkauf von Bahngrundstücken aus dem Eisenbahnvermögen nach dem Gesetz über die Bahneinheiten450 bis 3.150
22.2.1.20Anordnung zur Beseitigung einer unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtreklame (§ 6 Abs. 3 LEisenbG)200 bis 1.000
22.2.1.21Ausnahmegenehmigung für nicht fest verbundene Anlagen auf benachbarten Grundstücken einer Eisenbahn (§ 7 Abs. 5 LEisenbG i.V.m. § 14 LEisenbG)200 bis 1.000
22.2.1.22Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 8 Abs. 1 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.23Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 8 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.24Erlaubnis zur Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 13 Abs. 1 LEisenbG)200 bis 1.000
22.2.1.25Erlaubnis des öffentlichen Verkehrs mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs im beschränktem Umfang (§ 13 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 1.000
22.2.1.26Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein nichtöffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 15 Abs. 1 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.27Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 15 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.28Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, zum Schutz der Allgemeinheit, der Umwelt oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 16 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.29Genehmigung von höhengleichen Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen (§ 10 ABABauV)400 bis 5.000
22.2.1.30Ausnahmegenehmigungen (§ 2 Abs. 1 ABABauV)200 bis 5.000
22.2.1.31Anordnungen für Schmalspurbahnen (§ 2 Abs. 2 ABABauV)200 bis 5.000
22.2.1.32Zulassung kleinerer Halbmesser in Gleisbogen (§ 4 Abs. 1 ABABauV)200 bis 5.000
22.2.1.33Festlegung der Umgrenzung des lichten Raumes bei elektrischem Betrieb (§ 8 Abs. 2 BOA)200 bis 1.000
22.2.1.34Genehmigung der Inbetriebnahme neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA)400 bis 5.000
22.2.1.35Abnahme von Wagen vor der Inbetriebnahme (§ 23 Abs. 1 BOA)400 bis 5.000
22.2.1.36Abnahme von maschinellen Anlagen vor der Inbetriebnahme (§ 24 Abs. 2 BOA)400 bis 5.000
22.2.1.37Zulassung von neuen Waggonkippern (§ 24 Abs. 3 BOA)400 bis 5.000
22.2.1.38Bestätigung von Eisenbahnbetriebsleitern (§ 25 Abs. 1 BOA)200 bis 400
22.2.1.39Ausnahmegenehmigung und Anordnung der Sicherungsmaßnahmen für neue höhengleiche Kreuzungen (§ 2 Abs. 2 EKrG)400 bis 5.000
22.2.1.40Feststellung der Eisenbahneigenschaft (§ 2a Nr. 1., 2., 3. a, b AEG)Nach Zeitaufwand
22.2.1.41Inbetriebnahmegenehmigung (§ 4 Abs. 2 AEG)Nach Zeitaufwand
22.2.1.42Anerkennung von Prüfsachverständigen (§ 4b Abs. 1 AEG)400 bis 5.000
22.2.1.43Anerkennungen (§ 7d Nr. 2, 3 AEG)400 bis 5.000
22.2.1.44Entscheidung über Haupt- und Nebenbahnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 EBO)400 bis 5.000
22.2.1.45Ausnahmen (§ 2 Abs. 3 EBO)200 bis 1.000
22.2.1.46Anweisungen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EBO)200 bis 5.000
22.2.1.47Anweisung zur Ausrüstung von Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen (§ 15 Abs. 4 EBO)200 bis 5.000
22.2.1.48Genehmigung von Bremstafeln (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 EBO)200 bis 5.000
22.2.1.49Zulassung von Bremswegen (§ 35 Abs. 4 EBO)200 bis 5.000
22.2.1.50Genehmigung von Bremsvorschriften (§ 35 Abs. 5 EBO)200 bis 5.000
22.2.2Eisenbahnaufsicht
Für die Tarifstellen 22.2.2 bis 22.2.6 erfolgt die Abrechnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Gebührenverordnung Schleswig-Holstein nach Zeitaufwand. Für eine Stunde wird ein Pauschalsatz von 120,00 Euro berechnet; für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro.
22.2.2.1Betriebsdienst (§ 5 AEG)
  1. Regelüberwachung
  2. Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.2Fahrzeugdienst
  1. Regelüberwachung
  2. Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.3Technische Anlagen zur Behandlung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
  1. Zulassung von Einzelanlagen mit einem Wiederbeschaffungswert
  2. Überwachung des betriebssicheren Zustandes
nach Zeitaufwand
22.2.2.4Baudienst
  1. Regelüberwachung
  2. Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.5Betriebssicherheit
  1. Anweisungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 EBO
  2. Prüfung von Änderungen anerkannter Regeln der Technik (§ 2 Absatz 2 EBO)
nach Zeitaufwand
22.2.3Bauaufsicht (§ 5 AEG)
22.2.3.1Zulassung von und Zustimmung zu neuen Bauarten, Bauteilen oder Baustoffen; Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauartennach Zeitaufwand
22.2.3.2Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
  1. Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
  2. für Ingenieurbauwerke
    • für Verkehrsanlagen
    • für Hochbauten
  3. Bauaufsichtliche Beratung im Vorfeld einer Baumaßnahme
  4. Wiederholen der bauaufsichtlichen Prüfung bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung
  5. Genehmigung von Umbauten eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand
  6. Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen
nach Zeitaufwand
22.2.3.3Bautechnische Prüfung
  1. Protokollpflichtige Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch die Aufsichtsbehörde sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
  2. Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
nach Zeitaufwand
22.2.3.4Aufsicht über den betriebssicheren Zustand baulicher Anlagennach Zeitaufwand
22.2.3.5Prüfen von Bauanträgen Dritter in eisenbahntechnischer Hinsicht ohne statische Überprüfungnach Zeitaufwand
22.2.4Technische Aufsicht
22.2.4.1Sicherheitsanlagen

Signal- und Telekommunikationsanlagen mit Sicherheitsfunktionen
(§ 5 AEG)

  1. Zulassung einer neuen oder geänderten Bauform (Typzulassung)
  2. Genehmigung der Ausführungsplanung (Neubau/Erweiterung/ Änderung)
  3. Abnahme einer Anlage (Neubau/Erweiterung/Änderung)
  4. Überwachung des betriebssicheren Zustandes (Regelüberwachung)
nach Zeitaufwand
22.2.4.2Fahrzeuge (§§ 32 Absatz 1 und 33 Absatz 1 EBO)
  1. Abnahme des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
  2. Abnahme einer Änderung des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
  3. Abnahme eines Fahrzeuges aus dem Geltungsbereich der EBO
  4. Abnahme eines nicht aus dem Geltungsbereich der EBO kommenden Fahrzeuges
  5. Zulassung von Fahrzeugkomponenten (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
  6. Prüfungen von Bauartänderungen an Fahrzeugkomponenten und Abnahme der ersten umgebauten Komponente einer Serie
  7. Fahrzeugabnahme auf der Grundlage des Konformitätsnachweises
    1. a) Triebfahrzeug
    2. b) Wagen
  8. Überwachung des Zustandes eines Schienenfahrzeuges (§ 2 Absatz 1 EBO)
nach Zeitaufwand
22.2.4.3Zulassung und Überwachung von Fahrzeugwerkstätten für Schienenfahrzeuge (§ 32 Absatz 1 EBO)nach Zeitaufwand
22.2.4.4Genehmigungen und Ausnahmen (§ 2 und § 3 EBO)nach Zeitaufwand
22.2.4.5Zulassungen, Genehmigungen und Weisungen nach Abschnitt A Buchstabe A Absatz 3, 4 und 5 der Eisenbahn-Signalordnung (ESO)nach Zeitaufwand
22.2.5Prüfung von Kreuzungsanlagen der Versorgungsträgerinnen oder der Versorgungsträgernach Zeitaufwand
22.2.7Änderung, Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes100, höchstens 50 % der jeweiligen Gebühr
22.2.8Sonstige nicht genannte Amtshandlungen nach § 5a Absatz 1 AEG zur Überwachung der Einhaltung der in § 5 Absatz 1 AEG genannten Vorschriftenwie vergleichbare Amtshandlungen, sonst nach Zeitaufwand
22.2.9Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungen, Freistellungen
22.2.9.1Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach § § 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro14 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro7 ‰
c) für die weiteren Kosten2,5 ‰
mindestens5.000
22.2.9.2Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro7 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro3,5 ‰
c) für die weiteren Kosten1,5 ‰
mindestens2.500
22.2.9.3Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro4 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro2 ‰
c) für die weiteren Kosten0,5 ‰
mindestens1.000
22.2.9.4Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und - genehmigung nach § 18 ff. AEG1.000 bis 10.000
22.2.9.5Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach § § 18 ff. AEG1.000 bis 5.000
22.2.9.6Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nummer 1 AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro7 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro3,5 ‰
c) für die weiteren Kosten1,5 ‰
mindestens2.500
22.2.9.7Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 Landesverwaltungsgesetz
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro3 ‰
c) für die weiteren Kosten1 ‰
mindestens2.000
22.2.9.8Durchführung des Anhörungsverfahrens ohne eigene Zuständigkeit der Anhörungsbehörde auch als Planfeststellungsbehörde nach den § 18a18 AEG
Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro7 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro3,5 ‰
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro1,5 ‰
d) für die weiteren Kosten0,5 ‰
mindestens4.000
22.2.9.9Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
  1. in den Fällen der Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3: ein Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.3 zusätzlich zu der Gebühr nach den Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3
  2. in den Fällen der Ziffer 22.2.9.8: Hälfte der Gebühr nach Ziffer 2.2.9.8 zusätzlich zu der Gebühr nach der Ziffer 22.2.9.8
22.2.9.10Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b): nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu drei Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b)
22.2.9.11Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 innerhalb von drei Jahren5 %
5% der dort genannten Gebühr300
22.2.9.12Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), für Vorhaben, für die wegen § 18 AEG ein Erfordernis der Planfeststellung besteht. Wird anschließend ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen.mindestens 500 und höchstens 100 000
22.2.9.13Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehaltes sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG500 bis 5.000
22.2.9.14Planänderung für vor Fertigstellung des betroffenen Vorhabens10.000 bis 40.000 jeden von der Planänderung angefangenen Kilometer Schienenlänge oder nach Zeitaufwand
22.2.9.15Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG sowie der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach 22.2.9.1, 22.2.9.2 oder 22.2.9.3 durchgeführt wird. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungs- verfahren anzurechnen.5 % der Gebühr nach den Tarifstellen 22.2.9.1, 22.2.9.2, 22.2.9.3; mindestens 500 und höchstens 10 000
22.3Seilbahn

Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 27. Mai 2004 (2004, 144) zuletzt geändert durch Artikel 3 Ges. v. 06. März 2007 (GVOBl. 2007, 136)

22.3.1Genehmigung der technischen Planung und des Baus von Seilbahnen sowie von wesentlichen Änderungen der Anlagenach § 3 Absatz 1 LSeilbG)Nach Zeitaufwand
22.3.2Anordnung der teilweisen oder völligen Beseitigung der Anlagen einer Seilbahn nach § 15 LSeilbG7 ‰
Nach Zeitaufwand
22.3.3Erlaubnis zur erstmaligen Aufnahme des Betriebes nach § 6 Absatz 1 LSeilbG3,5 ‰200
22.3.4Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach genehmigungspflichtigen Änderungen nach § 6 Absatz 3 LSeilbG1,5 ‰200
22.3.5Erlaubnis zur Weiterführung des Betriebes nach Eigentümer- oder Betreiberwechsel nach § 8 Absatz 1 LSeilbG200
22.3.6Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Seilbahn nach § 14 LSeilbG200 bis 1.350
22.3.7Bestätigung der Bestellung eines Seilbahnbetriebsleiters bzw. eines Stellvertretersmindestens200
22.3.8Überwachung der für den Bau und Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nach § 14 Absatz 1 LSeilbGNach Zeitaufwand
22.3.9Erlassen von Anordnungen betreffend die Betriebssicherheit, den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, den Schutz des Landschaftsbildes sowie sonstige zur Durchführung der Aufsicht nach § 14 Absatz 2 LSeilbGNach Zeitaufwand
22.4Sonstiges
22.4.1Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Motorsportveranstaltungen abseits öffentlicher Straßen vom 24. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 446)15 bis 102
Anmerkung zu Tarifstelle 22.4.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
23Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
23.1Vereinsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )

23.1.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB)100 bis 1.200
23.1.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Absatz 2 BGB)50 bis 500
23.1.3Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§§ 43, 44 BGB)100 bis 3.000
23.2Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
23.2.1Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung (§ 2 StiftG)200 bis 7.500
23.2.2Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung einer Stiftung von Amts wegen (§ 6 StiftG i. V. m. § 87 BGB)300 bis 7.500
23.2.3Genehmigung nach § 5 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 StiftG60 bis 2 750
23.2.4Verlegung des Sitzes der Stiftung nach § 5 Absatz 3 StiftG55 bis 500
23.2.5Anzeigen nach § 9 StiftG60 bis 3.000
23.2.6Prüfung der Jahresrechnung nach § 10 StiftG50 bis 450
23.2.7Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 StiftG300 bis 4.000
23.3Erteilung einer Vertretungsbescheinigung
  1. für Vereine (§ 22 BGB)
  2. für Stiftungen (§ 8 Absatz 3 StiftG)
25 bis 100
Anmerkung zu Tarifstellen 23.2 und 23.3:

Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.2 und 23.3 Buchstabe b sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
24Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)

Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 562)

24.1Erteilung, Verlängerung und Änderung von

a) Erlaubnissen (§ 8 Absatz 1 WHG)

b) gehobenen Erlaubnissen (§ 15 Absatz 1 WHG, § 11 LWG)

c) Bewilligungen (§ 8 Absatz 1 WHG)

d) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG) außer in den Fällen von Ausbauten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des LNG-Beschleunigungsgesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726)

e) Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 2 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG)

f) Genehmigungen von Abwassereinleitungen

aa) in öffentliche Abwasseranlagen - Indirekteinleitungen - (§ 58 Absatz 1 WHG, § 48 Absatz 1 LWG)

bb) in private Abwasseranlagen (§ 59 Absatz 1 WHG, § 49 Absatz 1 LWG)

50 bis 10.000
g) Genehmigungen von Einleitungen von flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 55 Absatz 3 WHG, § 50 LWG)

h) Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebecken (§ 60 Absatz 3 WHG, § 52 Absatz 1 LWG)

i) Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 23 Absatz 1 LWG)

j) Genehmigungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten

k) Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 63 Absatz 2 LWG)

l) Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)

m) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG) für LNG-Hafeninfrastruktur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des LNG-Beschleunigungsgesetzes.

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro14 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro7 ‰
für die weiteren Kosten2,5 ‰ mindestens 10.000
n) Planänderung vor Fertigstellung in den Fällen der Tarifstelle 24.2 Buchstabe c)25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.1 m)
Anmerkung zu Tarifstelle 24.1:

1. Wird die den Gebührenbescheiderlassende Behörde als einheitliche Stelle nach § 11a WHG tätig

bis zu 30 % der vorstehenden Gebühren
2. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungenbis zu 500 % der vorstehenden Gebühren
24.2Zulassung des vorzeitigen Beginns beibei Gewässerbenutzungen nach § 9
a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 17 Absatz 1 WHG)Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG für jeden Kubikmeter
b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Absatz 1, § 69 Absatz 2 WHG, § 63 Absatz 4 LWG)Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw. werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebühr, wobei bei einer unbefristeten Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist;

im übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar:

für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %, für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %, für den 1.000 000 übersteigenden Teil 0,005 %

mindestens50
c) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen in den Fällen von Ausbauten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des LNG-Beschleunigungsgesetzes25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.1 m); mindestens 10 000
Anmerkung zu Tarifstelle 24.2:

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen

bis zu 200 % der vorstehenden Gebühren
24.3Nachträgliche Entscheidungen bei

a) gehobenen Erlaubnissen (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 WHG) und Bewilligungen (§ 14 Absatz 5 WHG)

b) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Absatz 5 WHG, § 84 Absatz 2 LWG)

50 bis 500
c) Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in den Fällen der Tarifstelle 24.2 Buchstabe c)25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.1. m)
d) Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung oder Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstelle 24.2 Buchstabe c)mindestens 10.000 sonst 3/4 der Gebühr aus Tarifstelle 24.1 m)
24.4Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG)50 bis 150
24.5Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)50 bis 1.000


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
24.6Überwachung von Indirekteinleitungen § 58, 59 WHG, § 48 Absatz 3 LWG)

Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

3. Für die Stundenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VerwGebVO zugrunde zu legen.

4. Die Gebühr kann in Stundenbruchteilen (ein, zwei, drei oder vier Viertel einer Stunde) berechnet werden.

nach Zeitaufwand
24.7Entscheidungen gemäß § 78c Absatz 1 Satz 2 WHG oder § 78c Absatz 2 Satz 2 WHG50 bis 1.000
24.8Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 10 Absatz 2 LWG)1 je Meter für die ersten 100 m Länge und 0,50 für jeden weiteren Meter
mindestens50
24.9Genehmigung zum Benutzen der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 19 Absatz 1 LWG)50 bis 500
24.10Setzen einer Staumarke (§ 24 Absatz 2 LWG) und Genehmigung nach § 24 Absatz 10 LWG50 bis 750
24.11Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 107 Absatz 1 und 2, § 109 LWG)
24.11.1Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

nach Zeitaufwand
24.11.2Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und aus besonderem Anlass)

Anmerkungen zu Tarifstelle 24.11:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

3. Für die Stundenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VerwGebVO in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Hinweis zu Tarifstelle 24.11:

Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzung nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24

nach Zeitaufwand
24.12Festsetzung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ 91 LWG)50 bis 2.500
24.13Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasser- und küstenschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 107 Absatz 3 LWG)50 bis 500
24.14Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen und von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (§ 53 Absatz 1 LWG)
24.14.1Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2015 (GVOBl. Schl.-H.

S. 353)

24.14.1.1Zulassung (einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen) von Untersuchungsstellen gemäß §§ 2, 12 ZWVO100 bis 1.000
24.14.1.2Widerruf der Zulassung gemäß § 11 ZWVO50 bis 1.000
24.14.2Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) vom 24.09.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.05.2015 (GVOBl. Schl.-H.

S. 143)

24.14.2.1Zulassung (einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen) von Fachkundigen nach § 2 ZFVO100 bis 1.000
24.14.2.2Widerruf der Zulassung gemäß § 7 ZFVO50 bis 1.000
24.15Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 108 Absatz 1 LWG)

Anmerkungen zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.10, 24.12, 24.14 und 24.15:

1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.10, 24.12, 24.14 und 24.15 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung

2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen

50 bis 500
mindestens40 %
höchstens80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.16Genehmigung und Planfeststellungen nach § 95 LWG
24.16.1Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen
a) bei gewerblichen Anlagen

aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes

mindestens

bb) für die weiteren 15.000 Euro

cc) für die weiteren 25.000 Euro

dd) für die weiteren 50.000 Euro

ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil

Höchstgebühr

2,25 %

500

1,5 %

0,75 %

0,45 %

0,3 %

5.000

b) bei nichtgewerblichen Anlagendie Hälfte der vorstehenden Gebühren
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchstabe a:

1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen

2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden

Höchstgebühr

bis zu 150 % der vorstehenden Gebühren

2.000


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
24.16.2Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 95 Absatz 1 LWG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro

b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro

c) für die weiteren Kosten

14 %o

7 %o

2,5 %o

mindestens5.000
24.16.3Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 2 LWG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro

b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro

c) für die weiteren Kosten

4 %o

2 %o

0,5 %o

mindestens1.000
jedoch die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 2 Nummer 3 LWG in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 4 HafVO200 bis 250
24.16.4Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 95 Absatz 1 LWG1.000 bis

5.000

24.16.5Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro

b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro

c) für die weiteren Kosten

5 %o

3 %o

1 %o

mindestens2.000
24.16.6Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2 oder 24.16.3:

ein Viertel der Gebühr nach der jeweiligen o.g. Tarifstelle zusätzlich zu der Gebühr nach eben dieser Tarifstelle

125 %
24.16.7Rücknahme des Antrags auf Planfeststellung oder Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:

nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu drei Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6

24.16.8Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6 innerhalb von drei Jahren:

5 % der dort genannten Gebühr

5 %
mindestens300
24.16.9Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
a) Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG sowie der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a durch- geführt wird. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen.5 % der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:

mindestens 500 und höchstens 10.000

b) Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG vor Beginn eines Planfeststellungs- oder eines Plangenehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungs- verfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen.10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:

mindestens 1.000 und höchstens 100.000

24.16.10Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 95b Absatz 2 LWG bei Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen für Häfen und sonstige Anlagen gemäß § 95 Absatz 1 LWG25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.16.2; mindestens 10 000
24.16.11Genehmigung von Sportboothäfen
a) Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 LWG150 bis 1.000
b) zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz20
24.17Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298)
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.17:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

24.17.1Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 350 bis 2.000
24.17.2Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 450 bis 2.000
24.17.3Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Absatz 150 bis 1.000
24.17.4Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Absatz 150 bis 500
24.17.5Erlaubnis nach § 17 Absatz 250 bis 2.000
24.17.6Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 18 Absatz 4200 bis

2.000

24.17.7Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 20 Absatz 1 Satz 450 bis 200
24.17.8Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 20 Absatz 450 bis 400
24.17.9Erlaubnis zum Ankern nach § 20 Absatz 550 bis 2.000
24.17.10Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 21 Absatz 250 bis 1.000
24.17.11Pflicht zur Annahme einer Festmacherin oder eines Festmachers nach § 21 Absatz 350 bis 1.000
24.17.12Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 23 Absatz 2 Satz 2 und 350 bis 200
24.17.13Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 24 Absatz 1 Nummer 250 bis 1.000
24.17.14Ausnahmegenehmigung nach § 26 Absatz 850 bis 2.000
24.17.15Erlaubnisse nach § 28 Absatz 150 bis 2.000
24.18Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem LWG
24.18.1Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Absatz 3 oder § 7950 bis 5.000
24.18.2Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 73 Satz 4 in Verbindung mit § 70 Absatz 350 bis 5.000
24.18.3Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen, Dämmen oder Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 80 Absatz 150 bis 5.000
24.18.4Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Anlagen, die dem Küstenschutz dienen, in den Dünen, auf dem Meeresstrand und auf den Strandwällen nach § 81 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 150 bis 5.000
24.18.5Ausnahmegenehmigung für die Errichtung baulicher Anlagen an der Küste nach § 82 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1250 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5:

1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

2. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Prüfungsumfangbis zu 250 % der vorstehenden Gebühren
3. Bei Ablehnung der beantragten Amtshandlung oder nachträglicher Änderung von Entscheidungenbis zu 80 % der vorstehenden Gebühren
24.19Hafensicherheitsverordnung vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 134)
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.19:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

24.19.1Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 1100 bis 2.000
24.19.2Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Absatz 450 bis 2.000
24.19.3Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Absatz 250 bis 2.000
24.19.4Erlaubnisse nach § 27 Absatz 250 bis 2.000
24.20Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1014)
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.20:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

24.20.1Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3500 bis

2.500

24.20.2Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Absatz 250 bis 2.000
24.20.3Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Absatz 3 Satz 250 bis 2.000
24.20.4Ausnahmegenehmigung nach § 13 Absatz 250 bis 2.000
24.20.5Ausstellung der nachfolgenden Ölkontrollbücher nach § 14 Absatz 250 bis 100
24.20.6Ausstellung der Befreiung bei Sondertransporten gemäß Artikel 6.03 Absatz 7 Anlage 2 Teil B CDNI (siehe § 2 Nummer 3) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 150 bis 2.000
24.20.7Überwachungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß MARPOL Annex II, Regel 13.6.1.1, 13.6.1.3.3.1, 13.6.1.3.3.2, 13.7.1.2, 13.7.1.3, 15.6 und 16 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 sowie des Protokolls von 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.324(75) vom 20. November 2020 (BGBl. II 2022 S. 155, 157)100 bis 2.000
24.21Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 984)
24.21.1Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3
je Einzelhafen30 bis 250
24.22Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)
24.22.1Entscheidung über Anträge auf Feststellung, dass die AwSV keine Anwendung findet (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV25 bis 1.000
24.22.2Dokumentation der Selbst-Einstufungen von flüssigen und festen Gemischen (§ 8 Absatz 4 AwSV)25 bis 1.000
24.22.3Überprüfung und ggf. Änderung der Selbsteinstufungen von flüssigen oder gasförmigen Gemischen (§ 9 Absatz 1 AwSV)25 bis 1.000
24.22.4Überprüfung und ggf. Änderung von Selbsteinstufungen fester Gemische (§ 10 Absatz 3 und 4 AwSV)25 bis 1.000
24.22.5Behördliche Anordnungen und Zulassung von Ausnahmen nach § 16 AwSV50 bis 1.000
24.22.6Behördliche Entscheidungen über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers (§ 19 Absatz 6 AwSV)50 bis 1.000
24.22.7Prüfung einer Anzeige einer beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage gemäß § 40 Absatz 1 AwSV oder eines Betreiberwechsels nach § 40 Absatz 4 AwSV25 bis 1.000


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
24.22.8Untersagung der Errichtung oder des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen (§ 41 Absatz 2 und 3 AwSV)50 bis 1.000
24.22.9Anordnung des Abschlusses eines Überwachungsvertrages oder Anordnung einer einmaligen oder wiederkehrenden Prüfung (§ 46 Absatz 1 und 4 AwSV)25 bis 1.000
24.22.10Erteilung von Befreiungen nach § 49 Absatz 4 und § 50 Absatz 2 AwSV50 bis 1.000
24.22.11Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (§ 52 Absatz 1, § 54 Absatz 2 AwSV) oder Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (§ 54 Absatz 1 AwSV)100 bis 2.000
24.22.12Zustimmung zur Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde bei Güte- und Überwachungsgemeinschaften § 58 Abs. 2 AwSV50 bis 1.000
24.22.13Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1, § 59 Absatz 2 AwSV) oder Widerruf der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 59 Absatz 1 AwSV)100 bis 2.000
24.22.14Anordnung weitergehender Anforderungen an die Anlagenach Erhöhung der Gefährdungsstufe (§ 67 AwSV), Anordnung technischer oder organisatorischer Anpassungsmaßnahmen nach Feststellung von Abweichungen (§ 68 Absatz 4 AwSV) oder weiterer Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 10 AwSV)25 bis 1.000
24.22.15Festlegung von Anforderungen für bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen (§ 69 AwSV)25 bis 1.000
24.22.16Amtshandlungen nach Anlage 7 (Nummern 6.1, 6.4, 7.1, 7.2 und 8.3)25 bis 1.000
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.22:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

24.23Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
24.23.1Überwachung von Herstellerinnen und Herstellern und Händlerinnen und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln (§ 13)50 bis 5.000
24.23.2Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden sind50 bis 5.000
24.23.3Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe25 bis 1.000
24.24Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassung- und Überwachungsverordnung (IZÜV ) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV.

50 bis 10.000
24.25Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung - RohrFLtgV ) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
24.25.1Prüfung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 2 RohrFLtgV20 bis 250
24.25.2Behördliche Anordnungen nach § 4 Absatz 5,

§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11 Satz 2 RohrFLtgV

60 bis 6.000
24.26Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II 2003 S. 1800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. II Seite 330)
Amtshandlungen im Rahmen von Überwachungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2.01 Absatz 1, Artikel 6.01 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 9.01 Absatz 1 und 3) und der Überprüfung der Grenzwert-Einhaltung (Anlage 2 Anhang V Nummer 2)25 bis 1.000



25Waffenrechtliche Angelegenheiten, Beschusswesen
25.1Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration
25.1.1Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)30 bis 60
25.1.2Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG20 bis 40
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.2:

Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde.

25.1.3Nachträgliche Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG25 bis 250
25.1.4Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Absatz 3 WaffG40 bis 300
25.1.5Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe70
25.1.6Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe45
25.1.7Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 3 WaffG für Jäger15
25.1.8Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe60
25.1.9Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG für Sportschützen60
25.1.10Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe60
25.1.11Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler250
25.1.12Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte150
25.1.13Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 für Waffen- und Munitionssachverständige150 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.1.14Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 20 Absatz 2 WaffG für Erben15
25.1.15Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe50
25.1.16Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 WaffG20
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.17Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 oder § 20 Absatz 2 WaffG15
25.1.18Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG40
25.1.19Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte WaffenbesitzkarteGebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte
25.1.20Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb eines Schalldämpfers in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte45
25.1.21Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte35
25.1.21Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument25 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21:

Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Euro genommen werden.

25.1.23Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.24Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe60
25.1.25Eintragung einer Erwerbserlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung50
25.1.26Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Absatz 2 WaffG30
25.1.27Eintragung der Berechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb20
25.1.28Ausstellung eines Munitionserwerbscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb40
25.1.29Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG25
25.1.30Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb50 bis 200
25.1.31Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas)50 bis 200
25.1.31Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb50 bis 200
25.1.33Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige15 bis 40
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.1.34Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen150
25.1.35Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen250
25.1.36Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen100
25.1.37Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen150
25.1.38Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein)60
25.1.39Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe50 bis 200
25.1.40Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 WaffG20
25.1.41Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 WaffG20
25.1.41Erteilung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 12 Absatz 5 WaffG30 bis 150
25.1.43Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG45
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.44Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 3 WaffG für Sportschützen60
25.1.45Ausnahmebewilligung nach § 16 Absatz 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege70
25.1.46Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege50 bis 200
25.1.47Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 WaffG100 bis 250
25.1.48Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG100 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.1.49Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG10
25.1.50Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG10
25.1.51Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung20
25.1.52Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen75 bis 500
25.1.53Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Absatz 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133
a) ortsfeste Schießstätte100 bis 600
b) ortsveränderliche Schießstätte50 bis 300
25.1.54Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Absatz 4 WaffG30
25.1.55Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Absatz 3 WaffG35
25.1.56Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Absatz 4 WaffG15
25.1.57Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG
a) eine Position20
b) zwei bis fünf Positionen40
c) sechs bis zehn Positionen60
d) elf bis fünfzig Positionen80
e) einundfünfzig bis einhundert Positionen100
f) über einhundert Positionen120
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.56:
  1. Bei Waffen:
    identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummer
  2. Bei Munition:
    identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischem Geschoss
25.1.58Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Absatz 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG80
25.1.59Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 WaffG70
25.1.60Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG35
25.1.61Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhabern oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Absatz 1 Satz 3 WaffG15
25.1.62Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG10
25.1.63Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 4 WaffG20 bis 80
25.1.64Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Absatz 6 WaffG50
25.1.65Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Absatz 6 WaffG50
25.1.66Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem ERP nach § 32 Absatz 6 WaffG15
25.1.67Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z.B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV)10
25.1.68Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG20
25.1.69Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG innerhalb eins Überlassungsvorgangs
a) bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe17
b) bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe15
c) ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe13
25.1.70Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69:

Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird.

25.1.71Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG30 bis 100
25.1.72Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 WaffG50 bis 120
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden."
25.1.73Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Absatz 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition50 bis 200
25.1.74Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG20 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73:

Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.75Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Absatz 3 WaffG50
25.1.756Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG50 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.77Untersagung nach § 41 WaffG75 bis 250
25.1.78Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG75 bis 250
25.1.79Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen50 bis 200
25.1.80Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 46 Absatz 3 Satz 1 WaffG50 bis 100
25.1.81Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 4 Satz 1 WaffG50 bis 500
25.1.82Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 5 WaffG50 bis 150
25.1.83Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV50 bis 200
25.1.84Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV200 bis 1.000
25.1.85Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV100 bis 500
25.1.86Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Absatz 2 AWaffV25 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85:

Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.87Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schie ßstätte nach § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV30
25.1.88Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Absatz 4 AWaffV50 bis 100
25.1.89Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Absatz 1 AWaffV100 bis 800
25.1.90Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Absatz 2 AWaffV50 bis 150
25.1.91Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Absatz 5 AWaffV50 bis 200
25.1.92Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Absatz 6 AWaffV50 bis 200
25.1.93Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Absatz 7 AWaffV50 bis 200
25.1.94Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Absatz 8 AWaffV50 bis 200
25.1.95Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV100 bis 500
25.1.96Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 AWaffV25 bis 100
25.1.97Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Absatz 1 AWaffV100 bis 200
25.1.98Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Absatz 2 AWaffV100 bis 200
25.1.99Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:
  1. Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG
  2. Sicherstellung von Waffen oder Munition gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme
  3. Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
  4. Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition und zum Führen von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG
  5. Bescheinigung für Staatsgäste und anderer Besucher nach § 56 WaffG


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
25.2Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
25.2.1Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition300 bis 3.000
25.2.2Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition300 bis 3.000
25.2.3Verlängerung der Fristen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
25.2.4Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition150 bis 1.500
25.2.5Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition150 bis 1.500
25.2.6Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Absatz 5 WaffG25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.2.7Prüfung der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 WaffG150 bis 300
25.2.8Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter)15
25.2.9Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 4 AWaffV30
25.2.10Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Absatz 2 WaffG20
25.3Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
25.3.1Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG; zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hatGebühr bis zur Höhe der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis
25.3.2Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden, und nicht in 25.1, 25.2 und 25.3.1 aufgeführt sind10 bis 500
25.4Beschusswesen
Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
25.4.1Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von der für die Durchführung des Beschussgesetzes in Schleswig-Holstein zuständigen Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

Grundsätze der Kostenerhebung

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

  1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,
  2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG
    1. a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
    2. b) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
    3. c) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
    4. d) bei Böllern und Modellkanonen,
  3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
  4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Stundensätze:

25.4.1.1Tätigkeit mit technischer Infrastruktur pro Stunde99
25.4.1.2Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten) pro Stunde71
25.4.2Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
  1. Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,
  2. Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,
  3. Waffenteile,
  4. Wechseltrommeln,
  5. Einsteckläufe.
25.4.2.1Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)
25.4.2.1.1Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition
25.4.2.1.1.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe17
25.4.2.1.1.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe5
25.4.2.1.1.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)5
25.4.2.1.2Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
25.4.2.1.2.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe7,50
25.4.2.1.2.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe2,50
25.4.2.1.2.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)2,50
25.4.2.1.3Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
25.4.2.1.3.für die 1. bis einschließlich 5. Waffe42
25.4.2.1.3.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe22
25.4.2.1.3.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)22
25.4.2.1.4Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition
25.4.2.1.4.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe17
25.4.2.1.4.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe5
25.4.2.1.4.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)5
25.4.2.1.5Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
25.4.2.1.5.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe8
25.4.2.1.5.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe2,70
25.4.2.1.5.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)2,70
25.4.2.1.6Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver
25.4.2.1.2.6.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe42
25.4.2.1.6.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe22
25.4.2.1.6.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)22
25.4.2.2Langwaffen (Gebühr je Lauf)
25.4.2.2.1Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition
25.4.2.2.1.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe20
25.4.2.2.1.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe6,60
25.4.2.2.1.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)6,60
25.4.2.2.2Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition
25.4.2.2.2.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe17
25.4.2.2.2.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe5
25.4.2.2.2.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)5
Anmerkung für Tarifstellen 25.4.2.2.2.1 bis 25.4.2.2.2.3: Bei einer Kombination der Zündungsarten für patronierte Munition werden die Gebühren für Langwaffen nach Tarifstelle 25.4.2.2.1.1 bis Tarifstelle 25.4.2.2.1.3 berechnet.
25.4.2.2.3Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
25.4.2.2.3.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe42
25.4.2.2.3.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe22
25.4.2.2.3.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)22
25.4.2.3Munition (Gebühr je Los)
25.4.2.3.1Munitionszulassung
25.4.2.3.1.1bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück108
25.4.2.3.1.2bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück322
25.4.2.3.1.3bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück495
25.4.2.3.1.4bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück680
25.4.2.3.1.5bei Losgrößen von 150.001 bis 1.500.000 Stück717
25.4.2.3.2Fabrikationskontrolle
25.4.2.3.2.1bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück108
25.4.2.3.2.2bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück215
25.4.2.3.2.3bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück301
25.4.2.3.2.4bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück388
25.4.2.3.2.5bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück429
25.4.2.3.2.6bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück515
25.4.2.4Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

25.4.2.4.1Erste Messreihenach Aufwand
25.4.2.4.2Zweite und weitere Messreihen je50
25.4.2.4.3Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfennach Aufwand
25.4.2.5Unbrauchbarmachung, Deaktivierung und Veränderung von Schusswaffen
25.4.2.5.1Einzelprüfung je Waffenach Aufwand
25.4.2.5.2Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen)nach Aufwand
25.4.2.6Ausstellung von einfachen Bescheinigungen17
25.4.2.7Ausstellung einer zweisprachigen Deaktivierungsbescheinigung20
Anmerkung zu Tarifstellen 24.4.1 bis 4.2.5.2:
  1. Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.
  2. Bei der Beschussprüfung ist die Gebühr um ein Viertel zu ermäßigen, wenn ein Prüfgegenstand nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.
  3. Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.
  4. Werden in den Räumen der zuständigen Behörde mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.
  5. Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.
25.4.2.8Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

  1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
  2. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,
  3. die Kosten der aufgewendeten Beschussmittel,
  4. die Sachkosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände und
  5. bei der Zulassung nach den §§ 9 und 11 BeschG die Kosten der aufgewendeten Prüfmittel.
26Raumordnungsverfahren
Landesplanungsgesetz (LaplaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.- H. S. 222),

Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),

Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370),

26.1Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15, 16 ROG in Verbindung mit § § 14, 17 LaplaG

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung des Vorhabeträgers abgegolten.

300 bis 5.000
26.2Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG in Verbindung mit § § 14, 15 LaplaG einschließlich der raumordnerischen Beurteilung nach § 15 Absatz 6 LaplaG

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.

5.000 bis 200.000
26.3Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG in Verbindung mit § 17 LaplaG

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.

3 000 bis 100.000
26.4Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses)bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.2
26.5Einstellung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses)bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.3
Anmerkung zu Tarifstelle 26:

Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigung, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen abgegolten.

Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortübliche Bekanntmachungen, die Erstellung von Gutachten durch Dritte sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen sind in den Gebühren nicht einbezogen und als Auslage gesondert zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörden bestimmen sich nach den für die mitwirkenden Behörden geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften und werden zusätzlich erhoben.

27Sonstiges
27.1Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse
27.1.1Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder Lichtbildern2
Anmerkung zu Tarifstelle 27.1.1:

Die Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) ist gebührenfrei.

27.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite2 bis 3
27.1.3Bescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung3 bis 307
27.1.4Sonstige Bescheinigungen3 bis 18
27.1.5Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse)3 bis 31
27.1.6Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind10 bis 25
27.1.7Erteilung von Auszügen und Abschriften bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 88 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes, je Seite (ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenabstand)
a) bis zum Format DIN B 40,50
b) bei größerem Format als DIN B 41
27.1.8Bescheinigung zur Befreiung vom Anschlusszwang an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst nach § 24 Absatz 2 SGB VII25 bis 250
Anmerkungen zu Tarifstellen 27.1.1 bis 27.1.8:
  1. Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt.
  2. Gebührenfrei aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten
    1. Arbeits- und Dienstleistungen,
    2. Besuch von Schulen und Hochschulen,
    3. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
    4. Gnadensachen,
    5. Hilfe zur Erziehung, frühere Fälle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung, Pflegekinderwesen,
    6. Nachweise der Bedürftigkeit,
    7. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
    8. Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten,
    9. Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz,
    10. die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach § 170 BGB sowie die Entgegennahme einer anderweitig beglaubigten oder beurkundeten Erklärung dieser Art.
  3. In Angelegenheiten der Verwaltung der Kriegsopferversorgung werden aus Gründen der Billigkeit nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
27.1.9Bescheinigung nach §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG0,25 % von der bescheinigten Summe mindestens 25
27.2Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Fassung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2166, ber. S. 2725), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)."
27.2.1Erteilung von schriftlichen Auskünften
a) in einfachen Fällen5 bis 51
b) in schwierigen oder komplexen Fällen51 bis 2.045
27.2.2Zurverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken
a) in einfachen Fällen5 bis 51
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen51 bis 1.023
c) bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen1.023 bis 2.045
Anmerkung zu Tarifstelle 27.2:

Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

27.3Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.- H. S. 491)
27.3.1Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt20
27.3.2Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt10
27.3.3Suchen eines Eintrags oder Vorgangs in den Sammelakten, je angefangener Stunde10
27.4Bescheinigungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962
a) je Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Raumeinheit50
b) bei besonders aufwändigen Verfahren (z.B. Ortsbesichtigung)50 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 27.4:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

27.5(aufgehoben)



TarifstelleGegenstandGebühr Euro
27.6Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193, ber. S. 369))
27.6.1Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes
(§ 8 Absatz 1 HundeG)
100
27.6.2Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Absatz 4 HundeG)100
27.6.3Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Absatz 4 Satz 3 HundeG)50
27.6.4Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Absatz 6 HundeG)50
27.6.5Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 HundeG)20
Anmerkung zu Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4:

Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

27.7 19Verwahrung von Pass- und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes je angefangenen Tag4,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 27.7:

Der Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Die Gebühr wird auch ab dem Zeitpunkt fällig, wenn ein beantragter Personalausweis oder Reisepass vier Wochen nach Aufforderung durch die Pass- und Personalausweisbehörde nicht abgeholt wird.

27.8Produkte und Leistungen der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Schleswig-Holstein

nach § 15 Absatz 2 Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten (Gutachterausschussverordnung - GAVO) vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 158)

27.8.1Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein
27.8.1.1Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital)50 Euro
27.8.1.2Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital)10 bis 50 Euro
27.8.1.3Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein auf Antrag eines Gutachterausschusseskostenfrei
27.8.2Gebühren nach Zeitaufwand:

Für die auftragsgemäße Durchführung und Bereitstellung sonstiger überregionaler Auswertungen und Analysen je volle oder angefangene Arbeitsstunde

Gebühren nach § 6 Absatz 2 (der LVO über Verwaltungsgebühren)

_____
1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1, zuletzt ber. 2021 ABl. L 318 S. 5)

2) Verordnung (EU) 2017/6252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates - Verordnung über amtliche Kontrollen - (ABl. L 95 S. 1, ber. 2018 ABl. L S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (ABl. L 357 S. 27)

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 S. 5)

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 S. 2, ber. ABl. L 267 S. 5), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (ABl. L 420 S. 9)

*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

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