umwelt-online: VerwGebVO - Verwaltungsgebührenverordnung (SH) (2)
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Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
10.1.2 | 1. BImSchV
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 | 100 bis 700 |
10.1.3 | 2. BImSchV
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 19 | 100 bis 800 |
10.1.4 | Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) | |
10.1.4.1 | Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 | 100 bis 260 |
10.1.4.2 | Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 | 100 bis 260 |
10.1.4.3 | Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 | 100 bis 260 |
10.1.4.4 | Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 | 70 bis 260 |
10.1.4.5 | Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 | |
je Lehrveranstaltung | 100 bis 1.800 | |
10.1.4.6 | Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung, Qualifikation, Kenntnissen oder Ausbildung in anderen Fachbereichen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 7 * | 175 |
10.1.5 | Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) | |
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 | 70 bis 500 | |
10.1.6 | Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl I S. 1890) | |
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahme nach § 16 Absatz 1 | 50 bis 2.500 | |
10.1.7 | Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) | |
10.1.7.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Wegfall bestimmter Angaben nach § 3 Absatz 2 | 100 bis 1.000 |
10.1.7.2 | Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 3 | 100 bis 1.000 |
10.1.7.3 | Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 | 100 |
10.1.7.4 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 | 100 bis 3.000 |
10.1.8 | Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) | |
10.1.8.1 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 | 100 bis 5.000 |
10.1.8.2 | Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen , soweit diese Prüfung nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist | 100 bis 20.000 |
10.1.8.3 | Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 ** | Nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.8.3:
Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 3 werden als Auslagen erhoben. | ||
10.1.9 | 13. BImSchV | |
10.1.9.1 | Entscheidung über die Zulassung von einem Emissionsgrenzwert als Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungen nach § 8 Absatz 3 | 100 bis 3.000 |
10.1.9.2 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Absatz 1 | 300 bis 5.000 |
10.1.9.3 | Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 21 Absatz 6 | 100 bis 3. 000 |
10.1.10 | 17. BImSchV | |
10.1.10.1 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den geforderten Verbrennungsbedingungen nach § 6 Absatz 6 | 100 bis 3. 000 |
10.1.10.2 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 | 300 bis 5.000 |
10.1.11 | Verordnung zu Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) | |
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 | 100 bis 600 | |
10.1.12 | Verordnung zu Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) | |
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 | 100 bis 600 | |
10.1.13 | Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) | |
10.1.13.1 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 | 100 bis 2.500 |
10.1.13.2 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 8 | 250 bis 3.100 |
10.1.14 | 27. BImSchV | |
10.1.14.1 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 | 50 bis 2.500 |
10.1.14.2 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 | 100 bis 3.000 |
10.1.15 | 30. BImSchV | |
10.1.15.1 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 | 100 bis 3.000 |
10.1.16 | 31. BImSchV | |
10.1.16.1 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 5 Absatz 2 | 50 bis 2.500 |
10.1.16.2 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 | 100 bis 3.000 |
10.1.16.3 | Fristverlängerung zur Umsetzung nach Anhang IV Buchstabe A Satz 3 | 100 bis 3.000 |
10.1.16.4 | Prüfung und Annahmen einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Absatz 7 | 50 bis 5.000 |
10.1.17 | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) | |
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 | 50 bis 750 | |
10.1.18 | Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) | |
10.1.18.1 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 15 Absatz 1 42. BImSchV | 100 bis 1.000 |
10.1.18.2 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 2 42. BImSchV | 100 bis 1.000 |
10.1.18.3 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 42. BImSchV | 100 bis 1.000 |
10.1.19 | Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) | |
10.1.19.1 | Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 Absatz 5 | 100 bis 500 |
10.1.19.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 32 | 200 bis 2.500 |
10.1.20 | Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) | |
Entnahme von Proben und deren Untersuchung in der Höhe der entstandenen Kosten nach § 5 Absatz 3 | 50 bis 550 | |
10.1.21 | Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) | |
10.1.21.1 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG in Verbindung mit Nummer 4.3 der Monitoring-Leitlinien vom 18. Juli 2007 (ABl. L 229 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 18. August 2011 (ABl. L 244 S. 1) | 200 bis 2.500 |
10.1.21.2 | Entscheidung über die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 TEHG | 1.000 bis 10.000 |
10.1.22 | Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung eines Formaldehyd-Grenzwertes bei Biogas-Verbrennungsmotoranlagen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 4a Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730), aufgehoben durch Artikel 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) | 350 bis 1.500 |
10.1.23 | Amtshandlungen nach § 9 Absatz 3 und 5 bis 8 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Ge- setz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339) | Die Höhe der Gebühr für die Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger richtet sich nach der Dauer je angefangener Stunde nach § 6 der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Als Stundensatz ist der Mittelwert der Vergütung der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt anzusetzen. Für die Prüfung der Anzeige oder des Nachweises nach § 9 Absatz 3 EWKG ist jeweils pauschal ein voller Stundensatz anzusetzen. Erfolgt die Prüfung im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage, ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr um die Hälfte. Für die Anforderung eines fehlenden Nachweises sowie für angefallene Fahr- und Rüstzeiten kann zusätzlich jeweils pauschal ein Viertel des vollen Stundensatzes in Ansatz gebracht werden, soweit diese nicht bereits nach Tarifstelle 11 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung geltend gemacht wurden. |
10.2 | Gentechnologie | |
Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | ||
Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235)". | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von Anträgen bzw. deren Rücknahme unter Beachtung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. S. 508). Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungs-verfahrens an die Kommission nach § 4 GenTG zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.2.1 und 10.2.2 Herstellungskosten nicht entstehen, wird eine Gebühr nach Tarifstelle 10.2.1 Buchstabe a bzw. Tarifstelle 10.2.2 Buchstabe a erhoben. | ||
10.2.1 | Entscheidung über die Erteilung einer
| |
a) bis zu 15.000 Euro | 100 bis 500 | |
b) 15.000 Euro bis 150.000 Euro mindestens | 0,6 % der Kosten 500 | |
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro | 900 zuzüglich 0,5 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten | |
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro | 2.650 zuzüglich 0,4 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten | |
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro | 20.650 zuzüglich 0,3 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten | |
f) über 50.000.000 Euro | 155.650 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten | |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2.1:
Bei mehreren Teilgenehmigungen nach § 8 Absatz 3 GenTG ist jede gesondert für den jeweils genehmigten Teil abzurechnen. | ||
10.2.2 | Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung
bei Herstellungskosten | |
a) bis zu 15.000 Euro | 100 bis 500 | |
b) 15.000 Euro bis zu 150.000 Euro mindestens | 0,5 % der Kosten 500 | |
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro | 750 zuzüglich 0,4 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten | |
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro | 2.150 zuzüglich 0,3 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten | |
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro | 15.650 zuzüglich 0,2 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten | |
f) über 50.000.000 Euro | 105.650 zuzüglich 0, 15 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten | |
10.2.3 | Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG | 150 bis 500 |
10.2.4 | Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller bzw. Anmelder nach § 17 Absatz 4 Satz 3 GenTG | 150 bis 500 |
10.2.5 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG | 150 bis 2.600 |
10.2.6 | Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG | 150 bis 1.600 |
10.2.7 | Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben), wenn diese zu einer Beanstandung und den erforderlichen behördlichen Anordnungen geführt haben | 30 bis 500 |
10.2.8 | Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Absatz 3 Nummer 2 GenTG | 50 bis 2.600 |
10.2.9 | Behördliche Anordnungen nach § 26 GenTG | 150 bis 2.600 |
10.2.10 | Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG | 150 |
10.2.11 | Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 30 bis 1.600 |
10.2.12 | Entscheidung über Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Absatz 4 GenTG | 50 bis 1.100 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
11 | Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen. **) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen. | ||
11.1 | Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen | |
11.1.1 | a) Manuelle oder elektronische Bearbeitung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 2a Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO* | 30 |
b) Wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand * | Nach Zeitaufwand ** | |
11.1.2 | Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) * | 12 |
11.1.3 | Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht * | 17 |
11.1.4 | Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung, -abmeldung oder -ummeldung * | 12 |
11.2 | Bewachungsgewerbe | |
11.2.1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsunternehmens nach § 34a GewO | 174 bis 638 |
Anmerkung zur Tarifstelle 11.2.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
11.2.2 | Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis | 70 bis 870 |
11.2.3 | Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | Nach Zeitaufwand ** |
11.2.4 | a) Wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern gemäß § 34a GewO und deren Vertretungsberechtigten (bei juristischen Personen) sowie erstmalige Oberprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Vertretungsberechtigten bei deren nachträglichem Wechsel | 42 |
b) wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand | Nach Zeitaufwand **, höchstens 232 Euro | |
11.2.5 | a) Erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen oder mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen gemäß § 34a GewO | 42 |
b) wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand | Nach Zeitaufwand **, höchstens 232 Euro | |
11.2.6 | Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen gemäß § 34a Absatz 4 GewO
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | 29 bis 348 |
11.3 | Einzelhandel | |
11.3.1 | Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) | |
11.3.1.1 | Erlaubnis zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 4 | 10 bis 51 |
11.3.1.2 | Vorläufige Zulassung zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 6 | 5 bis 26 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.3.1:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.3.1.1 und 11.3.1.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.4 | Gaststätten | |
Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S.420, 422) | ||
11.4.1. | a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 GastG * | 464 bis 700 |
b) Wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand * | nach Zeitaufwand**, höchstens 3.000 | |
11.4.1.1 | Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand * | 58 bis 232 |
11.4.2 | Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt * | nach Zeitaufwand** |
11.4.3 | Widerruf oder Rücknahme einer nach § 2 GastG erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes *
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | nach Zeitaufwand** |
11.4.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 GastG * | 29 |
11.4.5 | Verlängerung von Fristen nach den §§ 8, 9, 11 und 24 Absatz 1 GastG * | 116 |
11.4.6 | Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG * | 232 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.6:
Bei Betrieben mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1650 Euro zulässig. | ||
11.4.7 | Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG * | 70 bis 116 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:
Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.100 Euro zulässig. | ||
11.4.8 | Vorübergehende Gestattung nach § 12 Absatz 1 GastG * | 23 bis 58 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.8:
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.100 Euro zulässig. | ||
11.4.9 | Untersagung nach § 21 GastG *
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | 58 bis 1.160 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.4.1 und 11.4.4 bis 11.4.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.5 | Das Ladenöffnungszeitengesetzvom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) | |
11.5.1 | Bewilligung nach § 10 Absatz 1 | 29 bis 290 |
11.5.2 | Ausnahmegenehmigung nach § 11 | 58 bis 580 |
11.5.3 | Bewilligung nach § 13 Absatz 3 | 29 bis 290 |
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.5.1 bis 11.5.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse. | ||
11.6 | Pfandleiher und -vermittler | |
11.6.1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiherunternehmens nach § 34 Absatz 1 GewO * | 232 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.6.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.6.2 | Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis * | 70 bis 870 |
11.6.3 | Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes*
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | nach Zeitaufwand** |
11.7 | Reisegewerbe | |
11.7.1 | Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO* | 70 |
11.7.2 | Nachträgliche Auflage bei einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis* | 70 bis 870 |
11.7.3 | Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO*
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | nach Zeitaufwand** |
11.7.4 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Reisegewerbekarte, je angefangenes Jahr* | 70 |
11.7.5 | Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 60c Absatz 2 GewO)* | 35 |
11.7.6 | Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO * | 35 |
11.7.7 | Eintragung von Nachträgen in die Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände) * | 35 |
11.7.8 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren bei besonderen Gelegenheiten oder aus besonderem Anlass nach § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO * | 23 |
11.7.9 | Zulassung einer Ausnahme | |
a) für eine besondere Verkaufsveranstaltung unter Befreiung vom Erfordernis der Reisegewerbekarte nach § 55a Absatz 2 GewO * | 70 | |
b) von der Sonn- und Feiertagsruhe nach § 55e Absatz 2 GewO * | 70 | |
c) im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 56 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO) * | 70 | |
11.7.10 | Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Absatz 2 GewO *
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | 70 bis 348 |
11.7.11 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 60a Absatz 2 GewO | 23 bis 174 |
11.7.12 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 60a Absatz 3 GewO | 23 bis 232 |
11.7.13 | Festsetzung und Entscheidungen nach § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2, §§ 69a und 69b GewO * | 70 bis 348 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.7.1, 11.7.5 bis 11.7.9 und 11.7.11 bis 11.7.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.8 | Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe | |
11.8.1 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO | 580 bis 1.160 |
11.8.2 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO | 35 bis 348 |
11.8.3 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO | 23 bis 464 |
11.8.4 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 3 Spielhallengesetz vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) | 464 bis 2.680 |
11.8.5 | Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO | 116 |
11.8.6 | Oberprüfung der Tätigkeit in Spiel- und/oder
Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten oder nachträglichen Auflagen führt | nach Zeitaufwand) |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.8:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse. | ||
11.8.7 | Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 3 Spielhallengesetz vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131)
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung. | 174 bis 1.740 |
11.9 | Buchmacherinnen und Buchmacher
§ 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) | |
11.9.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Wettannahmestelle und einer Buchmacherin oder eines Buchmachers für ein Kalenderjahr | 650 bis 20.000 |
11.9.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Buchmachergehilfin oder eines Buchmachergehilfen für ein Kalenderjahr | 450 |
11.9.3 | Änderung, Erweiterung oder Aufhebung der Erlaubnis | 450 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.9:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.9.1 bis 11.9.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.10 | Versteigerinnen und Versteigerer | |
11.10.1 | Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Versteigerungen nach § 34b Absatz 1 GewO * | 232 |
11.10.2 | Zulassung von Ausnahmen | |
a) Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung (§ 3 Absatz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 642)) * | 35 | |
b) von der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) * | 35 | |
c) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 VerstV) * | 70 | |
d) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 VerstV) * | 70 | |
11.10.3 | Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34b Absatz 3 GewO erteilten Erlaubnis * | 70 bis 870 |
11.10.4 | Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung der Versteigerung (§ 9 VerstV) *
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | 70 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10.4:
Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig. | ||
11.10.5 | Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34b GewO erteilten Erlaubnis | 232 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.11 | Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes | |
11.11.1 | Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt * | nach Zeitaufwand ** |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:
Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen. | ||
11.11.2 | Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO * | 232 |
11.11.3 | Gestattung nach § 35 Absatz 2 GewO * | 174 |
Anmerkung zu Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.11.4 | Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewO | nach Zeitaufwand ** |
11.12 | Stellvertretung | |
11.12.1 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO * | 232 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnis. |
11.13 | Ingenieure | |
11.13.1 | Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) * | 60 bis 300 |
11.13.2 | Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 4 des Ingenieurgesetzes *
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | 60 bis 300 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.13:
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 11.13.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
11.14 | Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) | |
Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.H. S. 380) | ||
11.14.1 | Befreiungen nach § 11 SbStG | 111 bis 553 |
11.14.2 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 SbStG | |
für jeden zugelassenen Platz: | 22 | |
mindestens jedoch: | 221 | |
11.14.3 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 3 SbStG: | |
11.14.3.1 | Wechsel des Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 | |
Nummer 1 SbStG | 11 | |
für jeden betroffenen Platz: mindestens jedoch: | 111 | |
11.14.3.2 | Änderung der Nutzungsart der Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG | |
für jeden zugelassenen Platz: | 22 | |
mindestens jedoch: | 221 | |
11.14.4 | Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG | 111 bis 553 |
11.14.5 | Durchführung von Prüfungen in besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 SbStG (wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen) | |
für jeden zugelassenen Platz: | 11 | |
mindestens jedoch: | 221 | |
11.14.6 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SbStG | |
für jeden zugelassenen Platz: | 33 | |
mindestens jedoch: | 332 | |
11.14.7 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG | |
11.14.7.1 | Wechsel eines Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach | |
§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG | 11 | |
für jeden zugelassenen Platz: mindestens jedoch: | 111 | |
11.14.7.2 | Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder der Räume, die geändert wurden (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG) | |
für jeden zugelassenen Platz: | 22 | |
mindestens jedoch: | 221 | |
11.14.8 | Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG | 111 bis 553 |
11.14.9 | Durchführung der jährlichen Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 3 SbStG
für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der | |
Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als | 11 | |
Dauerpflegeplätze genutzt werden: mindestens jedoch: | 221 | |
11.14.10 | Durchführung von anlassbezogenen Prüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SbStG (wenn sich ein Anlass als begründet erweist) | |
für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden: | 11 | |
mindestens jedoch: | 221 | |
11.14.11 | Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 SbStG | 111 bis 332 |
11.14.12 | Anordnungen zur Mängelbeseitigung nach § 23 SbStG | 111 bis 1.105 |
11.14.13 | Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG | 111 bis 884 |
11.14.14 | Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG | 553 bis 2.211 |
11.14.15 | Feststellung der Eignung der Leitungskräfte nach § 9 Absatz 2 und 3 SbStG-DVO aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 SbStG | 111 bis 553 |
11.14.16 | Ausnahmen nach § 10 Absatz 2 SbStG-DVO | 332 bis 553 |
11.14.17 | Ausnahmen und Abweichungen von Mindestanforderungen für Einrichtungsleitungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 SbStG-DVO | 332 bis 553 |
11.14.18 | Befreiungen und Ausnahmen von baulichen Mindestanforderungen nach § 7 SbStG-DVO | |
für jeden zugelassenen Platz: | 33 | |
mindestens jedoch: | 332 | |
Anmerkung:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.14.15 bis 11.14.18 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.14.19 | Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 SbStG zu betreiben beabsichtigt | 0 bis 1.016 |
11.14.20 | Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine besondere Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform im Sinne des § 8 SbStG zu betreiben beabsichtigt | 0 bis 508 |
11.14.21 | Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung aus Anlass der vorangegangenen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer vorangegangenen Regelprüfung oder Anlassprüfung | 25 bis 305 |
Anmerkung:
Soweit im Rahmen der Nachprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, welche nicht mit dem festgestellten Mangel, welcher den Anlass für die konkrete Nachprüfung bildet, identisch sind und diese Tatsachen einen weiteren Mangel begründen oder aus sonstigem Grund eine anlassbezogene Prüfung erfordern, ist bezogen auf diese neue Tatsache eine gesonderte Gebührenerhebung für spätere Nachprüfungen nach dieser Tarifstelle oder für anlassbezogene Prüfungen nach der Tarifstelle 11.14.10 zulässig. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
11.15 | Messen, Ausstellungen, Märkte | |
11.15.1 | a) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO (Erstantragsteller) * | 232 |
b) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO (Folgeveranstaltungen) * | 70 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.15.1:
Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 550 Euro zulässig. | ||
11.15.2 | Auflagen nach § 69a Absatz 2 GewO * | 70 |
11.15.3 | Änderungen nach § 69b Absatz 1 oder 3 GewO * | 70 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.15.2 und 11.15.3:
Bei Auflagen und Änderungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig. | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 11.15:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.15.1 und 11.15.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse. | ||
11.16 | Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) | |
11.16.1 | Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 23 ProstSchG. *
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. | nach Zeitaufwand ** |
11.16.2 | Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18, 19 und 23 ProstSchG. *
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. | nach Zeitaufwand ** |
11.16.3 | Erlaubnis über die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18, 20 und 23 ProstSchG. *
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. | nach Zeitaufwand ** |
11.16.4 | Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7, § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17 und 23 ProstSchG *
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. | nach Zeitaufwand ** |
11.16.5 | Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis * nach §§ 12, 17 und 22 Satz 2 ProstSchG. | nach Zeitaufwand ** |
11.16.6 | Stellvertretungserlaubnis nach § 13 in Verbindung mit § 14 Absatz 3, § 23 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchG.*
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. | nach Zeitaufwand ** |
11.16.7 | Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz * 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchG | nach Zeitaufwand ** |
11.16.8 | Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 ProstSchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt. * | nach Zeitaufwand ** |
11.16.9 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 ProstSchG * | nach Zeitaufwand ** |
11.16.10 | Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG. *
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung. | nach Zeitaufwand ** |
11.16.11 | Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 ProstSchG. *
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung. | nach Zeitaufwand ** |
11.16.12 | Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 ProstSchG * | nach Zeitaufwand ** |
12 | Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten | |
12.1 | Versicherungsunternehmen
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) | |
12.1.1 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 VAG | 46 bis 337 |
12.1.2 | Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 8 VAG | 23 bis 169 |
12.1.3 | Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen nach den §§ 14 u. 44 VAG | 46 bis 337 |
12.1.4 | Genehmigung einer Geschäftsplanänderung nach § 13 VAG | 23 bis 169 |
12.1.5 | Genehmigung eines Auflösungsbeschlusses nach § 43 VAG | 23 bis 169 |
12.1.6 | Genehmigung eines Grundstückserwerbs nach § 54a VAG | 23 bis 169 |
12.1.7 | Genehmigung zur Aufbewahrung des Deckungsstocks außerhalb des Sitzes der Unternehmung nach § 66 VAG | 23 bis 169 |
12.1.8 | Untersagung einer Beteiligung an einer Versicherungsunternehmung, die nicht der Aufsicht unterliegt, nach § 82 VAG | 23 bis 169 |
12.1.9 | Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 87 VAG | 23 bis 169 |
Anmerkung zu Tarifstelle 12.1:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.1.3 bis 12.1.7 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
12.2 | Energiewirtschaft | |
12.2.1 | Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) und Amtshandlungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsgesetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) | |
12.2.1.1 | Genehmigungen nach § 4 Absatz 1 EnWG | 200 bis 20.000 |
12.2.1.2 | Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG | 1.000 bis 50.000 |
12.2.1.3 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) | 500 bis 5.000 |
12.2.1.4 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 StromNEV | 1.000 bis 15.000 |
12.2.1.5 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 StromNEV | 1.000 bis 15.000 |
12.2.1.6 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StromNEV | 1.000 bis 15.000 |
12.2.1.7 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) | 500 bis 5.000 |
12.2.1.8 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 GasNEV | 1.000 bis 20.000 |
12.2.1.9 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV | 1.000 bis 20.000 |
12.2.1.10 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV | 1.000 bis 20.000 |
12.2.1.11 | Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG | 1.000 bis 180.000 |
12.2.1.12 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) | 10.000 bis 180.000 |
12.2.1.13 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 GasNZV | 10.000 bis 175.000 |
12.2.1.14 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV | 10.000 bis 90.000 |
12.2.1.15 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GasNZV | 25.000 bis 160.000 |
12.2.1.16 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 GasNZV | 8 000 bis 80.000 |
12.2.1.17 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 StromNEV vom 25. Juli 2005 (BGBl. I. S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) | 500 bis 15.000 |
12.2.1.18 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) | 1.000 bis 80.000 |
12.2.1.19 | Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV | 500 bis 40.000 |
12.2.1.20 | Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 ARegV | 500 bis 50.000 |
12.2.1.21 | Sonstige Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV | 500 bis 100.000 |
12.2.1.22 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV | 500 bis 50.000 |
12.2.1.23 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV | 500 bis 50.000 |
12.2.1.24 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV | 500 bis 50.000 |
12.2.1.25 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV | 1.000 bis 100.000 |
12.2.1.26 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV | 500 bis 50.000 |
12.2.1.27 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV | 500 bis 100.000 |
12.2.1.28 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV | 500 bis 50.000 |
12.2.1.29 | Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV | 500 bis 80.000 |
12.2.1.30 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV | 500 bis 100.000 |
12.2.1.31 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV | 1.000 100.000 |
12.2.1.32 | Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV | 500 bis 10.000 |
12.2.1.33 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV | 1.000 bis 50.000 |
12.2.1.34 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV | 500 bis 100.000 |
12.2.1.35 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV | 500 bis 100.000 |
12.2.1.36 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 ARegV | 500 bis 100.000 |
12.2.1.37 | Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen nach § 30 Absatz 2 EnWG | 2.500 bis 180.000 |
12.2.1.38 | Ablehnungen eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG | 50 bis 5.000 |
12.2.1.39 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 3 EnWG | 500 bis 180.000 |
12.2.1.40 | Anordnungen der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG | 2.500 bis 75.000 |
12.2.1.41 | Feststellung der Grundversorgungspflicht nach § 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG | 200 bis 5.000 |
12.2.1.42 | Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG und nach §§ 18, 25 und 26 NABEG in Verbindung mit § 2 NABEG und § 145 Landesverwaltungsgesetz | |
12.2.1.42.1 | Planfeststellung je angefangenen Kilometer Leitungslänge | 10.000 bis 40.000 |
12.2.1.42.2 | Einheitliche Planfeststellung nach § 26 NABEG | 110 % der Tarifstelle 12.2.1.42.1 |
12.2.1.43 | Plangenehmigung | 5.000 bis 15.000 |
12.2.1.44 | Planänderung für Fertigstellung des Vorhabens | 10.000 bis 40.000 für jeden von der Planänderung betroffenen angefangenen Kilometer Leitungslänge |
12.2.1.45 | Planänderung von unwesentlicher Bedeutung | 5.000 bis 10.000 |
12.2.1.46 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder eine Plangenehmigung | 25 % der für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung angefallenen Gebühr |
12.2.1.47 | Duldungsanordnung für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 1 EnWG | 2.500 pro Anordnung |
12.2.1.48 | Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 142 Absatz 2 Satz 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) | 5.000 bis 25.000 |
12.2.1.49 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG | 5.000 |
12.2.1.50 | Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Absatz 3 EnWG | 0,5 % des festgesetzten Betrages, mindestens 2.500 |
12.2.1.51 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 2 EnWG | 100 bis 5.000 |
12.2.1.52 | Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 19.1 und 19.2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986). Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Tarifstelle 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2 oder 12.2.1.43 erhoben werden | 500 bis 2.500 |
12.2.1.53 | Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43 Satz 6 EnWG oder nach § 25 Satz 6 NABEG | 500 bis 2.500 |
12.2.1.54 | Qualifizierte Beratungsleistung im Vorfeld einer Antragstellung in Angelegenheiten nach den Tarifstellen 12.2.1.42.1 bis 12.2.1.48, 12.2.1.52 und 12.2.1.53, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird | 500 bis 10.000 |
12.2.1.55 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG | 500 bis 180.000 |
12.2.1.56 | Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 EnWG | 500 bis 30.000 |
12.2.1.57 | Entscheidungen nach § 110 Absatz 4 EnWG | 500 bis 30.000 |
12.2.1.58 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Nummer 4 EnWG | 15 |
12.2.2 | Anordnungen nach § 6 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG | 150 bis 10.000 |
12.2.3 | Beanstandungen angezeigter weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Absatz 2 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) | 50 bis 3.000 |
12.2.4 | Ausnahmegenehmigung nach § 18 Absatz 3 AVBFernwärmeV | 50 bis 3.000 |
12.2.5 | Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | |
12.2.5.1 | Ausnahme nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV | 910 |
12.2.5.2 | Prüfung einer Anzeige nach § 5 GasHDrLtgV für eine Gashochdruckleitung | |
12.2.5.2.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 % dieser Kosten, mindestens 112 |
12.2.5.2.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 190 zuzüglich 0,2 % der 50.000 Euro übersteigenden Kosten |
12.2.5.2.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen | 435 zuzüglich 0,15 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten |
12.2.5.2.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 620 zuzüglich 0,125 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
12.2.5.2.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 1.007 zuzüglich 0,1 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
12.2.5.3 | Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV | 92 |
12.2.5.4 | Untersagung nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV | 320 |
12.2.5.5 | Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV | 320 |
12.2.5.6 | Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 GasHDrLtgV | Gebühr nach Tarifstelle 12.2.5.2 bezogen auf die Änderungskosten |
12.2.5.7 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 GasHDrLtgV | 320 |
12.2.5.8 | Anordnung nach § 10 Absatz 1 GasHDrLtgV | 320 |
12.2.5.9 | Anordnung nach § 10 Absatz 2 GasHDrLtgV | 320 |
12.2.5.10 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV | 300 bis 1.000 |
12.2.5.11 | Überprüfung einer Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV | 320 |
Anmerkung zu Tarifstelle 12.2:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.2.1.1, 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2, 12.2.1.43, 12.2.1.44, 12.2.1.45, 12.2.1.46, 12.2.1.47, 12.2.1.50, 12.2.1.56, 12.2.4 und 12.2.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
12.3 | Anerkennung nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010). | 511 bis 2.556 |
Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
12.4 | Maßnahmen und Anordnungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) | |
12.4.1 | Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 GwG. | 50 bis 1.500 |
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.1:
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.4.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung | ||
12.4.2 | Vorherige Anzeige zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen
durch Dritte gemäß § 6 Absatz 7 GwG. | 50 bis 1.500 |
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung der angezeigten Übertragung. | ||
12.4.3 | Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 8 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.4 | Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 9 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.5 | Befreiung von der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.6 | Anordnungen der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.7 | Verlangen der Aufsichtsbehörde zum Widerruf der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters bzw. Vertreters gemäß § 7 Absatz 4 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.8 | Einzelfallanordnung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.9 | Anordnung einer oder mehrerer von der oder dem Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 5a Satz 1 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.10 | Anordnungen zur verstärkten Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung von risikoangemessenen Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 8 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.11 | Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in einfachen Fällen (z.B. anhand Aktenlage) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat | 50 bis 1.500 |
12.4.12 | Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in schwierigen Fällen oder mit erhöhtem Aufwand (z.B. Vor-Ort-Prüfungen oder komplexe Sachverhalte) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat | 250 bis 3.000 |
12.4.13 | Verwarnung der oder des Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.14 | Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.15 | Vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 und 3 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.16 | Widerruf der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.17 | Abberufung von Mitgliedern der Führungsebene und Leitungsebene bei der oder dem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG gemäß § 51 Absatz 5b Satz 2 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.18 | Untersagung der Ausübung der Dienstleistung der oder des Verpflichteten nach § 2 Absatz Nummer 13 GwG gemäß § 51 Absatz 5b Satz 3 GwG | 50 bis 1.500 |
12.4.19 | Sonstige Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt. | 50 bis 3.000 |
213 | Handwerk und Berufsbildung | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 13:
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen. **) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen | ||
13.1 | Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) * | |
13.1.1 | Ausübungsberechtigung nach § 7a oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (unbefristet) nach den §§ 8, 9 * | 172 bis 338 |
13.1.2 | Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (befristet) nach § 8 * | 86 bis 217 |
13.1.3 | Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 22b Absatz 5 * | 118 |
13.1.4 | Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Absatz 3 * | Nach Zeitaufwand ** |
13.1.5 | Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Absatz 1 und 2 * | 59 bis 297 |
13.1.6 | Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 42l Satz 2 * | 59 bis 297 |
13.1.7 | Genehmigung der Bezirksabgrenzung nach § 52 Absatz 3 * | 35 bis 2.784 |
13.1.8 | Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80 * | 35 bis 2.784 |
13.1.9 | Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 * | 35 bis 87 |
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens. | ||
13.2 | Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) | |
13.2.1 | Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Absatz 6 BBiG | 102 |
13.2.2 | Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Absatz 1 und 2 BBiG | 51 bis 256 |
13.2.3 | Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 60 Satz 2 BBiG | 51 bis 256 |
13.2.4 | Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG | 300 |
Anmerkung zu Tarifstelle 13.2.4:
Für die Wiederholungsprüfung nach § 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 26. Oktober 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1126) ist bei Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen die Hälfte der Prüfungsgebühr zu zahlen. | ||
13.3 | Schornsteinfegerwesen | |
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) | ||
13.3.1 | Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) * | 580 |
13.3.2 | Aufhebung einer Bestellung, auch bei Kehrbezirkswechsel (§ 12 Absatz 1 SchfHwG * | 35 bis 680 |
13.3.3 | Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben in einem Kehrbezirk für die Dauer der Verhinderung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11 Absatz 3 SchfHwG) * | 12 bis 116 |
13.3.4 | Erstellung eines Leistungsbescheides (§ 20 Absatz 3 SchfHwG) * | 35 bis 278 |
13.3.5 | Erstellung eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) * | 35 bis 278 |
13.3.6 | Anordnung einer Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) * | 35 bis 278 |
13.3.7 | Erstellung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG)* | 35 bis 278 |
13.3.8 | Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG und des Zwangsmittels unmittelbaren Zwangs zum Vollzug einer Duldungsverfügung nach § 239 LVwG
Je angefangene Stunde sind die Stundensätze nach § 3 Absatz 1 und 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung vom 18. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 462), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 720) zugrunde zu legen. | nach Zeitaufwand |
13.3.9 | Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 und 2 SchfHwG | |
13.3.9.1 | Für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen durch die Kreisordnungsbehörde, die zu einer Aufhebung der Bestellung führen können, sofern nicht die Tarifstelle 13.3.11 zur Anwendung kommt * | 70 bis 696 |
13.3.9.2 | Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf eigenen Antrag * | 70 bis 278 |
13.3.9.3 | Zusätzlicher Verwaltungsaufwand der Kreisordnungsbehörde aufgrund externer Überprüfung (§ 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG) * | 35 |
13.3.10 | Aussprechen eines Verweises nach § 21 Absatz 3 SchfHwG * | 68 bis 680 |
13.3.11 | Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG * | 68 bis 680 |
13.4 | Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) | |
13.4.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied" oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin" nach § 4 HufBeschlG i.V.m. § 1 HufBeschlV oder "Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied" oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin" nach § 5 HufBeschlG i.V.m. § 2 HufBeschlV | 100 Euro |
13.4.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG i.V.m. § 3 HufBeschlV | 500 Euro |
13.4.3 | Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin oder zum Hufbeschlagschmied nach § 5 Absatz 8 HufBeschlV oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied nach § 17 Absatz 5 HufBeschlV | 50 Euro |
13.4.4 | Abnahme der Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin oder zum Hufbeschlagschmied nach § § 10 und 11 HufBeschlV oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied nach § 18 HufBeschlV | 300 Euro |
13.4.5 | Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Absatz 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer | 100 Euro |
13.4.6 | Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied oder als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 7 Absatz 1 HufBeschlG | 100 Euro |
13.4.7 | Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Absatz 2 HufBeschlG | 100 Euro |
13.4.8 | Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung nach § 7 Absatz 3 HufBeschlG | 100 Euro |
13.4.9 | Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 Absatz 2 und 3 oder § 22 Absatz 2 und 3 HufBeschlV | 50 Euro |
13.4.10 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV je zu wiederholendem Prüfungsteil | 50 Euro |
13.4.11 | Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 HufBeschlG | 200 Euro |
13.4.12 | Prüfung eines Antrages mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 HufBeschlV erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann | 50 Euro |
14 | Natur- und Tierschutz, Handel mit Tiererzeugnissen sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten | |
14.1 | Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) | |
14.1.1 | Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 1 LNatSchG sowie Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 2 LNatSchG (soweit nicht Tarifstelle 14.1.6) | 10 bis 3.070 |
14.1.2 | Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung einer gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 9 Absatz 2 LNatSchG | 10 bis 5.110 |
14.1.3 | Ökokonto | |
14.1.3.1 | Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto nach § 16 BNatSchG | 30 bis 500 |
14.1.3.2 | Aufnahme einer Maßnahme in das Ökokonto nach § 16 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG und § 2 Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394) | 30 bis 500 |
14.1.4 | Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11a LNatSchG | 100 bis 5110 |
a) einfache Verfahren | 100 bis 5.110 | |
b) besonders aufwändige Verfahren | 5.110 bis 10.230 | |
14.1.5 | Genehmigung von Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 3 BNatSchG sowie nach § 11 Absatz 2 LNatSchG jeweils auch in Verbindung mit § 63 LNatSchG, soweit nicht besondere Gebührentatbestände nach der Tarifstelle 14.1 bestimmt sind | 10 bis 510 |
a) einfache Verfahren | 10 bis 5.110 | |
b) besonders aufwändige Verfahren | 5.110 bis 10.230 | |
14.1.6 | Maßnahmen insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 7 und 8 LNatSchG | 10 bis 3.070 |
14.1.7 | Verlängerung der Eingriffsgenehmigung nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatschG in Verbindung mit § 11 Absatz 9 LNatSchG | 10 bis 510 |
14.1.8 | Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 30 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 LNatSchG für Kleingewässer und Knicks | 10 bis 510 |
a) einfache Verfahren | 25 bis 1.280 | |
b) besonders aufwändige Verfahren | 1.280 bis 2.560 | |
14.1.9 | Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG | 30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6 |
14.1.10 | Durchführung der Prüfung, ob das Verfahren ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist | 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
mindestens 15 |
14.1.11 | Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wildlebender Pflanzen nach § 39 Absatz 4 BNatSchG * | 30 bis 1.000 |
14.1.12 | Genehmigung der Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG und Tiergehegen nach § 43 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes | 10 bis 2.560 |
14.1.13 | Kontrollen von Tiergehegen und Zoos | |
a) Anlass bezogene Kontrollen bei Tiergehegen nach § 3 Absatz 2 und § 43 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG | 20 bis 300 | |
b) Regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen von Zoos gemäß § 42 Absatz 6 BNatSchG | 20 bis 300 | |
14.1.14 | Zulassung von Ausnahmen nach § 28b Satz 2 LNatSchG | 10 bis 150 |
14.1.15 | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten nach § 29 LNatSchG | 10 bis 500 |
14.1.16 | Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 6 BNatSchG | 10 bis 260 |
14.1.17 | Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG | 10 bis 2.000 |
14.1.18 | Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/160 vom 20. Januar 2017 (Abl. L 27 S. 1), nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG | 10 bis 500 |
14.1.19 | Befreiung von Verboten des § 44 BNatSchG nach § 67 Absatz 2 BNatSchG | 10 bis 260 |
14.1.20 | Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) | 10 bis 50 |
14.1.21 | Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV bei Weinbergschnecken | 10 bis 500 |
14.1.22 | Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BArtSchV | 10 bis 260 |
14.1.23 | Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 1 und 2 BArtSchV | 10 bis 50 |
14.1.24 | Genehmigung der Sperrung von Wegen in der freien Landschaft nach § 59 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 LNatSchG | 10 bis 100 |
14.1.25 | Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 und 4 LNatSchG | 10 bis 510 |
14.1.26 | Genehmigung von Liegeplätzen außerhalb eines Hafens nach § 36 Absatz 2 LNatSchG | 50 bis 610 |
Zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz | 15 | |
14.1.27 | Genehmigung der Aufstellung und Benutzung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen | |
a) § 37 Absatz 1 Satz 3 LNatSchG | 25 | |
b) § 37 Absatz 1 Satz 5 LNatSchG | 25 bis 510 | |
14.1.28 | Zulassung von Ausnahmen nach § 51 LNatSchG | 10 bis 1.020 |
14.1.29 | Befreiung von Ver- und Geboten nach § 67 Absatz 1 BNatSchG | 10 bis 2.560 |
14.1.30 | Befreiungen nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von Verboten des § 33 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 LNatSchG sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 BNatSchG | 10 bis 2.560 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
14.3 | Nationalparkgesetz (NPG) vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Landesverordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) | |
14.3.1 | Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 Absatz 4 | |
a) von dem Verbot der Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen | 51 bis 511 | |
b) von dem zum Schutz wildlebender Tiere in § 5 Absatz 1 Nummer 3 geregelten Verboten | 51 bis 1.534 | |
c) von dem Verbot der Aufstellung von Zelten, sonstigen beweglichen Unterkünften oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken sowie Lagerung von Sachen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 | 10 bis 256 | |
d) von dem Verbot, Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen zu befahren oder zu reiten nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 | 51 bis 1.023 | |
e) von dem Verbot des Betretens oder Befahrens der Schutzzonen 1 und 2 nach § 5 Absatz 2 Satz 1 | 10 bis 256 | |
14.3.2 | Genehmigung zur Sand- und Kiesfischerei nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 | 102 bis 2 045 |
14.3.3 | Genehmigung zur Entnahme von Schlick, Sole und Seewasser nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 | 51 bis 1.023 |
14.3.4 | Sonstige Entscheidungen nach dem Nationalparkgesetz, soweit Gebührentatbestände nach den Tarifstellen 14.3.1 bis 14.3.3 nicht bestimmt sind | 26 bis 2.556 |
Anmerkung zu Tarifstelle 14.3:
Amtshandlungen im Interesse von Forschungsaufgaben, die in Zusammenarbeit mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde durchgeführt werden, sind von Gebühren befreit. | ||
14.4 | Tierschutzrechtliche Angelegenheiten | |
14.4.1 | Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen nach nationalem und europäischem Tierschutzrecht | |
14.4.1.1 | Ausnahmegenehmigung nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | 51 bis 511 |
14.4.1.2 | Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 TierSchG | 26 bis 102 |
14.4.1.3 | Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 TierSchG | 51 bis 511 |
14.4.1.4 | Genehmigung nach § 8 Absatz 1 TierSchG | 128 bis 1.023 |
14.4.1.5 | (aufgehoben) | |
14.4.1.6 | Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 4 TierSchG | 26 bis 77 |
14.4.1.7 | Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 TierSchG | 26 bis 77 |
14.4.1.8 | Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 TierSchG | 26 bis 511 |
14.4.1.9 | Zulassung als Tiertransportunternehmer nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU 2005 Nummer L 3 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. EU 2017 Nummer L 95 S. 1), einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen | 15 bis 511 |
14.4.1.10 | Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 13 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) | 51 bis 256 |
14.4.1.11 | Feststellung der Abgabe von trächtigen Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit zum Schlachten entgegen dem Verbot in § 4 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2018 2017 (BGBI. I S. 2147) | Nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Tarifstelle 14.4.1.11: Auf die Erhebung der Gebühr kann aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. | ||
14.4.1.12 | Erlaubniserteilung zum Halten und Züchten von Pelztieren nach § 3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz | 26 bis 511 |
14.4.1.13 | Überwachung des Verbots des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen oder Produkten, die Felle enthalten, nach § 2 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz | 26 bis 511 |
14.4.2 | Kontrollen und/oder Bescheinigungen über die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzrechtes in Betrieben, bei Tierversuchen und bei Tiertransporten | |
14.4.2.1 | Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorgaben nach §§ 9 und 9a in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 3 TierSchG | nach Zeitaufwand |
14.4.2.2 | Betriebskontrollen, Probenahmen, Prüfungen oder ähnliche Maßnahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen im Rahmen der Aufsicht nach § § 16 und 16a TierSchG erforderlich sind oder infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen | nach Zeitaufwand |
14.4.2.3 | Kontrollen von Transporten zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern nach Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | 10 bis 102 |
14.4.2.4 | Tarifstelle 14.4.2.3 in Verbindung mit der Ausfertigung einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | 3 bis 26 |
14.4.2.5 | Feststellung der Transportfähigkeit von Tieren sowie Überprüfung der Ladebedingungen einschließlich der Ausfertigung der Transportbescheinigung für den innerstaatlichen Transport nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | 10 bis 102 |
14.4.2.6 | Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | nach Zeitaufwand |
14.4.2.7 | Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen nach Artikel 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | nach Zeitaufwand |
14.4.3 | Ausstellung von Bescheinigungen und Nachweisen | |
14.4.3.1 | Erteilung der Sachkundebescheinigung oder des Befähigungsnachweises nach
| 26 |
14.4.3.2 | Abnahme der theoretischen oder der praktischen Prüfung und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung/des Befähigungsnachweises nach | nach Zeitaufwand |
14.4.3.3 | Ausstellung von Zulassungsnachweisen für Straßentransportmittel und Tiertransportschiffe nach Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates | 51 |
14.4.4 | Änderung oder Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen | 31 bis 511 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 14.4:
| ||
14.4.5 | Anordnung nach § 16a TierSchG zur Beseitigung von Verstößen bei Tieren | 25 bis 2.500 |
14.4.6 | Amtshandlungen nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) vom 8. Januar 2020 (BGBl. S. 96) | |
14.4.6.1 | Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 2 FerkBetSachkV | 26 bis 200 |
14.4.6.2 | Anerkennung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 3 FerkBetSachkV | nach Zeitaufwand |
14.4.6.3 | Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 4 FerkBetSachkV | nach Zeitaufwand |
14.4.6.4 | Anerkennung eines Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 FerkBetSachkV | nach Zeitaufwand |
14.4.6.5 | Bestellung einer Tierärztin oder eines Tierarztes für die Abnahme von Prüfungen nach § 7 Absatz 3 Satz 4 FerkBetSachkV | nach Zeitaufwand |
14.4.6.6 | Durchführung der theoretischen Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 6 FerkBetSachkV einschließlich der Erteilung des Nachweises nach § 7 Absatz 2 Satz 8 FerkBetSachkV | nach Zeitaufwand |
14.4.6.7 | Abnahme der praktischen Prüfung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 FerkBetSachkV einschließlich der Erteilung des Nachweises nach § 7 Absatz 3 Satz 5 FerkBetSachkV | nach Zeitaufwand |
14.5 | Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten | |
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) | ||
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292) | ||
14.5.1 | Schriftliche Unterrichtung über die getroffene Feststellung und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag (§ 9 Absatz 1 Satz 4 BBodSchG) | 25 bis 500 |
14.5.2 | Anordnungen nach § 9 Absatz 2 BBodSchG zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei hinreichendem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder eine Altlast | 100 bis 10.000 |
14.5.3 | Anordnungen nach § 10 Absatz 1 BBodSchG zur Erfüllung der Pflichten aus §§ 4 und 7 und den aufgrund von §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten | 100 bis 10.000 |
14.5.4 | Anordnungen zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 1 BBodSchG | 200 bis 10.000 |
14.5.5 | Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG | 100 bis 10.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.5:
Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind die hierfür vorgesehenen Gebühren zu berücksichtigen. | ||
14.5.6 | Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen nach § 14 BBodSchG | 500 bis 10.000 |
14.5.7 | Anordnungen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG | 75 bis 10.000 |
14.5.8 | Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 BBodSchG | 20 bis 750 |
14.5.9 | Anordnungen nach §§ 4 und 9 LBodSchG | 75 bis 10.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.10:
Anordnungen nach § 4 LBodSchG für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 LBodSchG) sind gebührenfrei. | ||
14.5.10 | Datenübermittlung nach § 6 Absatz 2 LBodSchG an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen | 25 bis 500 |
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5:
Kosten für die Inanspruchnahme Dritter können als Auslagen erhoben werden. | ||
14.6 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), dem Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365) | |
14.6.1 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | 30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6 |
14.6.2 | Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG oder § 9 LUVPG, soweit der Vorhabenträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht. | 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
mindestens 15 |
14.6.3 | Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Absatz 1 UVPG oder § 6 LUVPG vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens, sofern als Ergebnis der Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist | 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
mindestens 15 |
Anmerkung zu Tarifstellen 14.6.1, 14.6.2 und 14.6.3:
Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die vorgenannte Gebührenpflicht. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für das Entscheidungsverfahren anzurechnen. | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 14:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
15 | Landwirtschaftliche Angelegenheiten | |
15.1 | Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) | |
15.1.1 | Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach § 4 Absatz 1 sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Absatz 1 | 100 bis 5000 |
15.1.2 | Zustimmung zu Änderungen von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 | 50 bis 500 |
15.1.3 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer nationalen Besamungsstation oder einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 1 | 100 bis 2500 |
15.1.4 | Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer nationalen Besamungsstation oder einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 6 i.V.m. Absatz 1 | 100 bis 1500 |
15.1.5 | Zustimmung zu einer Änderung des sachlichen Tätigkeitsbereiches nach § 18 Absatz 3 | 50 bis 500 |
15.1.6 | Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 3 Satz 3 | 50 bis 2500 |
15.1.7 | Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 | 50 bis 1000 |
15.1.8 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 9 | 50 bis 1000 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.1.1 bis 15.1.6 und 15.1.8:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung | ||
15.1.9 | Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) | |
15.1.9.1 | Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 24 Absatz 1 | 50 bis 500 |
15.1.9.2 | Ausstellung eines Zeugnisses über die Erlaubnis zur Tätigkeit als Besamungsbeauftragter nach § 27 Absatz 4 | 15 |
15.1.9.3 | Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung nach § 30 Absatz 3 | 10 |
15.1.9.4 | Ausstellung eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Embryotransfer nach § 33 Absatz 2 | 10 |
15.1.9.5 | Zweitschrift eines Zeugnisses über die Erlaubnis zur Tätigkeit als Besamungsbeauftragter nach § 27 Absatz 4 oder einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 30 Absatz 3 oder nach § 33 Absatz 2 | 10 |
Anmerkung zu der Tarifstelle 15.1.9.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung | ||
15.2 | Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S.144), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) | |
15.2.1 | Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Absatz 1 | 51 bis 205 |
15.3 | Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) | |
15.3.1 | Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 | 51 bis 205 |
15.4 | (aufgehoben) | |
15.4.1 | (aufgehoben) | |
15.4.2 | (aufgehoben) | |
15.5 | Verordnung (EU) 2018/848 1 | |
15.5.1 | Entscheidung über die rück- wirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraums für Flächen nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit § 1 der Verordnung (EU) 2020/464 4 über rückwirkende Anerkennungen | nach Zeitaufwand |
15.5.2 | Entscheidung über Genehmigung einer Ausnahme von den Produktionsbedingungen des ökologischen Landbaus aufgrund eines anerkannten Katastrophenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 | nach Zeitaufwand |
15.5.3 | Entscheidung über die Genehmigung zur Behandlung der ökologischen/biologischen Flächen mit einem unzulässigen Erzeugnis oder Stoff zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.7.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b | nach Zeitaufwand |
15.5.4 | Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial | |
a) gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 je Antrag | 31,50 | |
b) zur Verwendung in Forschung, in kleinen Feldversuchen zur Sortenerhaltung und Produktinnovation gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand | |
15.5.5 | Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848 | 31,50 |
15.5.6 | Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848 | 31,50 |
15.5.7 | Entscheidung über die Genehmigung der Anbindung von Tieren gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | 63 |
15.5.8 | Entscheidung über die Genehmigung von Eingriffen am Tier nach Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. Satz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 | |
a) Enthornung je Antrag | 31,50 | |
b) Kupieren von Schwänzen bei Schafen je Antrag | 31,50 | |
c) alle übrigen Eingriffe je Antrag | 63 | |
15.5.9 | Entscheidung über die Genehmigung nach Anhang II Teil III Nr. 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848 zur Verwendung von wild gefangenen oder nichtökologischen Aquakulturtieren zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke | nach Zeitaufwand |
15.5.10 | Entscheidung über die Genehmigung nach Anhang II Teil III Nr. 3.2.1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 zur Sammlung von Muschelsaat aus Wildbeständen | nach Zeitaufwand |
15.5.11 | Anordnung eines vorläufigen Verbots des Inverkehrbringens einer Partie gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand |
15.5.12 | Anordnung eines vorläufigen Verbots des Inverkehrbringens einer Partie aufgrund von Rückstandsfunden gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand |
15.5.13 | Anordnung der Beseitigung des Bezugs auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand |
15.5.14 | Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum sowie Anordnung der Aussetzung oder Rücknahme des Zertifikats gemäß Art. 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 | nach Zeitaufwand |
15.5.15 | Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezugnahme auf die ökologische/ biologische Produktion gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848. | 63 |
15.5.16 | Untersagung der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 | 63 |
15.5.17 | Anordnung von Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 | nach Zeitaufwand |
Anmerkungen zu Tarifstelle 15.5:
1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen. 2. Zusätzlich zu den Gebühren nach der Tarifstellengruppe 15.5 können Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden, da sie nicht in die Gebühr einkalkuliert und einbezogen sind. Werden Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erhoben, berechnen sie sich bis zu ihrer tatsächlichen Höhe. Soweit Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 1. Alternative erhoben werden, wird für diese eine Pauschale in Höhe von 83 Euro festgesetzt. |
15.6 | Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 | |
15.6.1 | Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers einschließlich Aushändigung einer Zulassungsurkunde und eines Klassifiziererausweises sowie Ausgabe eines Stempels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 | 120 |
15.6.2 | Feststellung des Erlöschens der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 | 25 |
15.6.3 | Rücknahme oder Widerruf der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 6 Absatz 2 und 3 | 25 |
15.6.4 | Ungültigkeitserklärung eines amtlichen Stempels oder Ausweises infolge Verlustes | 25 bis 100 |
15.7 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EU Nummer L 157 S. 1-163), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 vom 20. April 2017 (ABl. EU Nummer L 171 S. 113-130) | |
15.7.1 | Konformitätskontrollen zur Sicherstellung, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden, nach Artikel 11 je volle Stunde | |
an Werktagen | 16 | |
an Sonn- und Feiertagen | 21 | |
Je angefangene halbe Stunde beträgt die Gebühr die Hälfte der für eine volle Stunde zu berechnenden Gebühr. | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 15.7.1:
| ||
15.8 | Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) | |
15.8.1 | Registrierung eines Betriebes nach § 3 mit | |
a) bis zu 1.000 Hennenplätzen | 100 bis 180 | |
b) mehr als 1.000 bis zu 5.000 Hennenplätzen | 130 bis 210 | |
c) mehr als 5.000 Hennenplätzen | 190 bis 270 | |
Änderung der Registrierung hinsichtlich der Haltungsform | 100 bis 280 | |
15.9 | Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (Abl. EU Nummer L 163 S. 6) | |
15.9.1 | Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren von Eiern nach Artikel 5 Absatz 2 bei einem Umsatz | |
a) bis zu 250.000 Eiern/Jahr | 100 bis 180 | |
b) von mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern/Jahr | 130 bis 210 | |
c) von mehr als 1.250.000 Eiern/Jahr | 190 bis 270 | |
15.9.2 | Entziehung der Erlaubnis nach Artikel 5 Absatz 4 | 80 |
15.9.3 | Änderung der Erlaubnis zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer jeweils auf Antrag | 25 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.8.1 und 15.9.1:
Wird gleichzeitig eine Registrierung nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vorgenommen oder die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Packstellen-Kennnummer erteilt, wird nur eine Gebühr erhoben. | ||
15.10 | Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nummer L 157 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nummer L 347 S. 671) | |
15.10.1 | Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 mit | |
a) bis zu 10.000 Schlachtungen/Jahr | 100 bis 180 | |
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Schlachtungen/Jahr | 130 bis 210 | |
c) mehr als 50.000 Schlachtungen/Jahr | 190 bis 270 | |
15.10.2 | Zulassung eines Erzeugers nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a mit | |
a) bis zu 10.000 Tieren/Jahr | 100 bis 180 | |
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Tieren/Jahr | 130 bis 210 | |
c) mehr als 50.000 Tieren/Jahr | 190 bis 270 | |
Anmerkung zu Tarifstellen 15.8 bis 15.10:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. | ||
15.11 | Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) | |
Prüfung nach § 4a | 51 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.11:
Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. | ||
15.12 | Futtermittelrechtliche Angelegenheiten | |
15.12.1 | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 (ABl. L 147 S. 12) | |
15.12.1.1 | Zulassung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer oder Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i) | 50 bis 200 |
15.12.1.2 | Zulassung eines gewerblichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder 2 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i) | 50 bis 1.000 |
15.12.1.3 | Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer ii) | 50 bis 200 |
15.12.1.4 | Zulassung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2) | 50 bis 200 |
15.12.1.5 | Änderung einer Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2 oder 15.12.1.4 oder einer Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.3 | 50 bis 200 |
15.12.2 | Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008 ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5) | |
15.12.2.1 | Zulassung eines Futtermittelbetriebes nach Artikel 10 | 90 bis 1.500 |
15.12.2.2 | Aussetzung einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 14 Satz 1 | 100 bis 500 |
15.12.2.3 | Entzug einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 15 | 100 bis 500 |
15.12.2.4 | Änderung einer Registrierung oder einer Zulassung eines Betriebes nach Artikel 16 | 100 bis 500 |
15.12.3 | Verordnung (EU) 2017/625 2 | |
15.12.3.1 | Amtliche Kontrollen nach Artikel 9 und 10 | |
15.12.3.1.1 | Inspektion | |
a) Inspektion mit hohem Aufwand | 750 | |
b) Inspektion mit mittlerem Aufwand | 285 | |
c) Inspektion mit geringem Aufwand | 217 | |
d) Inspektion mit sehr geringem Aufwand | 170 | |
15.12.3.1.2 | Probenahme einschließlich Auslagen für die Analyse | 224 |
15.12.3.1.3 | Fahrkostenpauschale | 141 |
15.12.3.2 | Zusätzliche amtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c | nach Zeitaufwand |
15.12.3.3 | Maßnahmen nach Artikel 138 | nach Zeitaufwand |
15.12.3.4 | Probenahme im Zusammenhang mit einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.2 oder einer Maßnahme nach Artikel 54 im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.3 | nach Zeitaufwand |
15.12.4 | Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511 /EWG der Kommission, 82/471 /EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 S 1, ber. 2011 ABl. L 192 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 S. 3) | |
15.12.4.1 | Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe C zweiter Spiegelstrich | 50 bis 100 |
15.12.5 | Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) | |
15.12.5.1 | Anordnung einer Maßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 6 in Bezug auf Futtermittel | nach Zeitaufwand |
15.12.5.2 | Probenahme im Zusammenhang mit einer Anordnung oder einer Maßnahme im Sinne der Tarifstelle 15.13.5.1 | nach Zeitaufwand |
15.12.5.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 69 Satz 1 und 2 Nummer 2 | 120 bis 500 |
15.12.6 | Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) | |
15.12.6.1 | Zulassung oder Änderung einer Zulassung nach § 17 | 100 bis 500 |
15.12.6.2 | Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach § 21 | 100 bis 500 |
15.12.6.3 | Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 24 | 50 bis 500 |
15.12.7 | Bescheinigungen | |
15.12.7.1 | Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über eine Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2, 15.12.1.4 oder 15.12.2.1 oder über eine Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.3 | 40 bis 150 |
15.12.7.2 | Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 | 40 bis 150 |
15.12.7.3 | Ausstellen einer Bescheinigung für den Export von einem Produkt | 40 bis 500 |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.12:
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 15.12.1.5 und 15.12.2.3 sowie 15.12.6.3:
Rücknahmen von Zulassungen oder Registrierungen, die auf Rechtsänderungen beruhen, stellen keinen Gebührenanlass dar. | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.1:
Die Zuordnung der Betriebe zu den Aufwandsstufen erfolgt auf Grundlage ihrer Hauptbetriebsart und gegebenenfalls ihres Tätigkeitsprofils. | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3:
Die Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3 gelten nicht für Primärerzeuger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 183/1005 1. | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.3:
Bei mehreren zusammenhängenden Betriebsbesuchen erfolgt eine anteilige Berechnung der Fahrkostenpauschale. | ||
15.13 | Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1-142) | |
15.13.1 | Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität nach Artikel 37 | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.13:
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
15.14 | Angemessenheitsbescheinigung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für mit öffentlichen Mitteln oder durch Kompensationsgelder geförderte und finanzierte Grundstücksan- und -verkäufe, langfristige Anpachtungen und Flächentausche | |
15.14.1 | Angemessenheitsbescheinigung für ein zusammenhängendes Grundstück oder Grundstücke, die in einem räumlichen Bezug zueinander stehen | 248 |
15.14.2 | Fahrkostenpauschale | 28,80 |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.14.2:
Falls mehrere Grundstücke während einer Fahrt begutachtet werden, fallen die Fahrkosten nur anteilig an. | ||
15.15 | (aufgehoben) | |
15.15.1 | (aufgehoben) | |
15.15.2 | (aufgehoben) | |
16 | Glücksspiele und Spielbanken | |
16.1 | Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele | |
16.1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis der Veranstaltung oder der Vermittlung von Lotterien sowie auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 12. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), nach dem Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) und nach der Sportwettvermittlungsverordnung vom 8. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) | |
16.1.1.1 | Lotterien | für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
mindestens 130 |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.1:
bei Gewinnsparlotterien/ Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, wird nicht für jedes Erlaubnisjahr 0,13 %o des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres zu Grunde gelegt | ||
16.1.1.2 | Sportwettvermittlung | |
a) Wettvermittlungsstellen nach § 12 GlüStV 2021 AG SH | 2.500 bis 5.000 | |
b) Wettannahmestellen nach § 16a Absatz 1 GlüStV 2021 AG SH | 264 bis 2.500 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.2:
Bei Laufzeit der Erlaubnis unter einem Jahr kann die Gebühr abgesenkt werden | ||
16.1.2 | Online-Casinospiele im Sinne des § 17 GlüStV 2021 AG SH | |
16.1.2.1 | Erteilung der Erlaubnis | für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres mindestens 15.000 Euro |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.1: Bei der Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. | ||
16.1.2.2 | Ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für Online-Casinospiele nach § 17 GlüStV 2021 AG SH | 10.000 |
16.1.2.3 | Widerruf der Erlaubnis für Online-Casinospiele nach § 18 GlüStV 2021 AG SH | 50.000 bis 100.000 |
16.1.2.4 | Prüfung von Sozialkonzepten nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d GlüStV 2021 AG SH | 100 bis 2500 |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.4:
Die Prüfung kann durch beauftragte Dritte kostenpflichtig durchgeführt werden | ||
16.1.3 | Änderung, Erweiterung, nachträgliche Beschränkung oder Aufhebung | |
a) Einer Erlaubnis nach Tarifstelle 16.1.1 oder 16.1.2.1 | 130 bis 25.000 | |
b) Einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien und Sportwetten, die nach § 29 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz bis zum 30. Juni 2022 fortgilt | 130 bis 25.000 | |
c) Einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen nach § 4 in Verbindung mit §§ 19 und 20 Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), die gemäß § 29 Absatz 7 GlüStV 2021 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz längstens bis zum 31. Dezember 2024 fortgilt | 130 bis 25.000 | |
d) Sonstige Änderungen oder Aufhebung | 130 bis 25.000 | |
16.1.4 | Überwachungsmaßnahmen der Glücksspielaufsicht | |
a) Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Annordnungen der Glücksspielaufsicht | 500 bis 50.000 | |
b) Untersagung der Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung eines unerlaubten Glücksspiels sowie der Werbung hierfür | 1000 bis 50.000 | |
c) Sonstige Überwachungsmaßnahmen | 250 bis 25.000 | |
| ||
16.1.5 | Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht
| 55 bis 25.000 |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.5:
Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei | ||
16.1.6 | Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) | |
16.1.6.1 | Totalisatorerlaubnis nach § 8 Absatz 1 | |
für einen Renntag bis vier Renntage im Kalenderjahr | 51 | |
für jeden weiteren Renntag im Kalenderjahr | 13 | |
16.1.6.2 | Entscheidung über die Änderung einer bestehenden Totalisatorerlaubnis | 51 bis 256 |
16.2 | Spielbanken | |
16.2.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36) | für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:
Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag | ||
16.2.2 | Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen | 400 bis 4.000 |
16.2.3 | Genehmigung oder Ablehnung einer Schließung einer Spielbank, einer Unterbrechung des Spielbetriebs oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Erlaubniserteilung | 200 bis 2.000 |
16.2.4 | Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; ber. 1995 S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung | 500 bis 5.000 |
16.2.5 | Änderung oder Widerruf der Erlaubnis | 130 bis 25.000 |
16.2.6 | Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen | 130 bis 1.500 |
16.2.7 | Jede sonstige Amtshandlung der Aufsichtsbehörde nach dem Spielbankgesetz | 100 bis 1 000 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
17 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1466) | |
17.1 | Feststellungen nach § 3 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI | 300 |
17.2 | Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 1 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI | 500 |
17.3 | Bestellung als Vertreterin oder Vertreter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 9 Absatz 2 Satz 3 BerufsO-ÖbVI | 150 |
17.4 | Gestattung der Einrichtung und befristeten Führung einer zweiten Geschäftsstelle gemäß § 6 Absatz 4 BerufsO-ÖbVI (Experimentierklausel) | 500 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 17:
| ||
18 | Polizeiliche Angelegenheiten | Gebühr Euro |
Die Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und Beschäftigte errechnen sich nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt), soweit nichts anderes bestimmt ist. | ||
18.1 | Anmeldung zur Durchführung von Schwerlasttransporten | |
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung | 2 Stundensätze | |
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug | 4 Stundensätze | |
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug | 6,25 | |
18.2 | Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch die Polizei | wie zu Tarifstelle 18.1 |
18.3 | Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährdeten Gütern (z.B. Geld oder Kunstgegenstände) durch die Polizei | |
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung | 5,5 bis 63,5 Stundensätze | |
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug | 4 Stundensätze | |
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug | 14,60 | |
Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3:
Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als 48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr, 24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und 12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr als auch die Bereitstellungspauschale zu erheben. | ||
18.4 | Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen und gleichzeitig gefährdeten Gütern (z.B. Nukleartransporte) durch die Polizei | |
a) als Grundbetrag je Begleitung | 11,5 bis 115 Stundensätze | |
b) Zusätzlich für den begleitenden Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 1 Stundensatz | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.4:
| ||
18.5 | Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durch die Polizei- und Ordnungsbehörden nach Wegfall der Sicherstellungs- oder Beschlagnahmegründe
aufgrund der Strafprozessordnung für jeden angefangenen Tag | |
a) für Fahrräder | 0,65 | |
b) für Fahrräder mit Hilfsmotor | 0,95 | |
c) für Krafträder | 1,20 | |
d) für Krafträder mit Beiwagen | 2,10 | |
e) für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger | 3,00 | |
f) für Lastkraftwagen | 5,50 | |
g) für Omnibusse | 5,50 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.5:
Die Gebühr für die Verwahrung darf 50% des Veräußerungswertes nicht übersteigen. Der Veräußerungswert ist von der Polizei- oder Ordnungsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. | ||
18.6 | Ungerechtfertigte Alarmierung | |
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 1 Stundensatz | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,80 | |
c) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangene Stunde bei einer Motorleistung | ||
aa) bis 118 kw (Rund 160 PS) | 25 | |
bb) bis 295 kw (Rund 400 PS) | 45,50 | |
cc) bis 736 kw (Rund 1000 PS) | 100 | |
dd) bis 1472 kw (Rund 2000 PS) | 181,50 | |
ee) über 1472 kw (Rund 2000 PS) | 268 | |
d) Einsatz eines Diensthundes | 1,00 | |
e) Einsatz eines Spezialdiensthundes | 4,00 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.6:
| ||
18.7 | Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Hafenanlagen | |
18.7.1 | Plan zur Gefahrenabwehr nach § 8 Absatz 3 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S.18), geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S.356) | |
18.7.1.1 | Erstmalige Genehmigung des Planes
Jede Folgegenehmigung ist kostenfrei. Die Tarifstelle 18.7.1.2 bleibt unberührt. | 17,5 bis 55,5 Stundensätze |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.1.1:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. | ||
18.7.1.2 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Planes | |
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 1 Stundensatz | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,80 | |
18.7.2 | Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften in der Hafenanlage nach § 8 Absatz 5 Satz 2 HaSiG | 2 Stundensätze |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.2:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. | ||
18.8 | Anerkennung als Facherrichter und Aufnahme von Errichterunternehmen (mechanisch/elektronisch) in die Adressennachweise | 1 Stundensatz |
18.9 | Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen je angefangene 15 Minuten | 0,25 Stundensätze |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.9:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. | ||
18.10 | BOS Objektfunkversorgungsanlagen | |
18.10.1 | Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen in baulichen Anlagen gemäß Landesbauordnung | |
a) Antragsbearbeitung, Beratung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt | 3626 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,80 | |
18.10.2 | Nachabnahme nach jeweils nicht bewilligter Abnahme gemäß Tarifstelle 18.10.1 | |
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 98 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,80 | |
18.10.3 | Anbindungsplanung für baurechtlich nicht auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen in sonstigen baulichen (Neben-)Anlagen: Antragsbearbeitung, Beratung, Überprüfung, Abnahme und soweit erforderlich eine jeweilige Nachabnahme einschließlich An- und Abfahrt | |
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 98 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,80 | |
18.10.4 | Überprüfung und soweit erforderlich, die Behebung von Störungen des Betriebs des BOS-Digitalfunknetzes, bedingt durch die jeweiligen Objektfunkversorgungsanlagen | 0,80 |
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 98 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,80 | |
18.10.5 | Bearbeitung von Störungen des Betriebs des BOS-Digitalfunknetzes bedingt durch die jeweiligen Objektfunkversorgungsanlagen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Autorisierten Stelle Schleswig-Holstein | |
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 1 Stundensatz | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,80 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.10:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. | ||
18.11 | Kampfmittelbeseitigung durch den Kampfmittelräumdienst | |
18.11.1 | Amtshandlungen auf Antrag | |
18.11.1.1 | Auswertung alliierter Kriegsluftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich Mitteilung über das Ergebnis | 1 Stundensatz zuzüglich besonderer Sachkosten in Höhe von 56 |
je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | ||
18.11.1.2 | Bereitstellung von Geodaten sowie Beratungsleistung, gutachterliche Stellungnahme, wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Räumkonzepte | 1 Stundensatz zuzüglich besonderer Sachkosten in Höhe von 56 |
je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | ||
18.11.1.3 | Erteilung von Auskünften zu Bodeneingriffen oder baulichen Anlagen mit geringer Flächen- und Tiefenausdehnung | 1 Stundensatz zuzüglich besonderer Sachkosten in Höhe von 56 |
je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | ||
18.11.1.4 | Erteilung von Arbeitsfreigabebescheinigungen entlang eines Trassenverlaufs für räumlich begrenzte Tätigkeiten innerhalb bereits vorhandener Leitungstrassen durch teilautomatisierten Datenabgleich | je geschnittenem Flurstück 50 insgesamt höchstens 15.000 |
Anmerkung zur Tarifstelle 18.11.1.4:
Ergibt sich durch den teilautomatisierten Datenabgleich ein Kampfmittelverdacht, erhöht sich die Gebühr nach Maßgabe der Tarifstelle 18.11.1.1 um den Aufwand, der für die weitere Aufklärung der Kampfmittelfreiheit durch die Auswertung alliierter Kriegsluftbilder erforderlich wird. | ||
18.11.2 | Amtshandlungen von Amts wegen oder auf Antrag | |
18.11.2.1 | Systematisches Absuchen einer Verdachtsfläche auf Kampfmittel, Vermessungsarbeiten, Baustellenaufsicht | |
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 | |
b) Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr je angefangene Stunde | 9 | |
18.11.2.2 | Kosten für Spezialgerät zur Erstellung von Bohrlöchern für die Sondierung eines Verdachtsobjektes | |
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 | |
b) Kleinbohrgerät/Tagespauschale | 200 | |
c) Bagger mit Bohrkopf/ Tagespauschale | 350 | |
d) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 | |
18.11.2.3 | Überprüfung eines Verdachtspunktes oder eines Verdachtsobjektes mit Spezialgerät | |
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 | |
b) Spezialgerät (Anmietung von z.B. Saugbagger, Blasenschleier, Kräne usw.) | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe | |
18.11.2.4 | Freilegen/Bergen eines Verdachtsobjektes oder anschließende Wiederherstellungsarbeiten | |
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 | |
b) Einsatz eines Baggers/ Tagespauschale | 300 | |
c) Einsatz eines Kleinradladers/Tagespauschale | 200 | |
d) Einsatz einer Schmutzwasserpumpe je Stunde | 5 | |
e) Einsatz von Spezialgerät zur Bodenverdichtung je Stunde | 5 | |
f) Baustellenabsicherung je lfd. Meter | 4,20 | |
18.11.2.5 | Taucharbeiten | |
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 | |
b) Einsatz eines Schlauch-Bootes je angefangene Stunde | 25 | |
c) Einsatz eines Festrumpfschlauchbootes je angefangene Stunde | 50 | |
d) Einsatz eines Aluminium-Einsatzbootes/ Tagespauschale | 500 | |
e) Einsatz von Spezialgerät je angefangene Stunde | 50 | |
f) Anmietung eines Schiffes | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe | |
18.11.3 | Amtshandlungen aufgrund schuldhaften Verhaltens | |
18.11.3.1 | Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoff | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe |
18.11.3.2 | Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels | |
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 | |
b) Zulagen und Sonderprämien bei außerordentlichem Gefahrenmoment | ||
für Tarifbeschäftigte | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe gemäß § 51 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i.V.m. § 19 TV-L in der jeweils geltenden Fassung | |
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe gemäß Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 668) | |
18.11.3.3 | Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung im Zusammenhang mit einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) | |
a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 71 | |
b) Einsatz eines Fernlenkmanipulators (einmalig) | 1000 | |
c) Einsatz einer Bombentransportkugel (einmalig) | 500 | |
d) Einsatz eines Bombenschutzanzuges (einmalig) | 143 | |
e) Einsatz eines mobilen Röntgengerätes (einmalig) | 216 | |
f) Einsatz eines Beschuss- systems (pro Schuss) | 200 | |
g) je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, die nach Dienstvereinbarung je Einsatz zu zahlende Einsatzprämie bei USBV-Verdacht | 128 | |
h) Zulagen und Sonderprämien bei außerordentlichem Gefahrenmoment | ||
| in der tatsächlich anfallenden Höhe gemäß § 51 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i.V.m. § 19 TV-L | |
| in der tatsächlich anfallenden Höhe gemäß Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen | |
18.11.4 | Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den Tarifstellen 18.11.2, 18.11.3.1 und 18.11.3.3 werden im Einzelfall zusätzlich erhoben für | |
18.11.4.1 | vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport, An- und Abfahrt
je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 |
18.11.4.2 | Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges eines | |
a) Personenkraftwagens | 0,95 | |
b) Lastkraftwagens | 1,90 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.11.4.2: Bei Betrieb mit Anhänger ist ein Aufschlag von 25 % zu zahlen. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
19 | Personenstandsrechtliche Angelegenheiten | |
19.1 | Eheschließung | |
19.1.1 | Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). | 50 |
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, | 80 | |
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtendes Rechts. | 20 | |
19.1.2 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung - PStV vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn | |
a) nur deutsches Recht zu beachten ist | 20 | |
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist | 30 | |
19.1.3 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer | 40 |
19.1.4 | Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) | 40 |
19.1.5 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes | 100 |
19.1.6 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes und innerhalb der öffentlichen Öffnungszeiten des Standesamtes | 150 |
19.1.7 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes | 200 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7:
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die , Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird. | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist. | ||
19.2 | (aufgehoben) | |
19.3 | Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen | |
19.3.1 | Personenstandsurkunden | |
19.3.1.1 | Ausstellung | 15 |
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie | ||
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV) | ||
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder | ||
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV) | ||
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV | ||
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB | ||
g) Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 S. 1) (EU-Apostillen-Verordnung) und § 1119 der Zivilprozessordnung für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1:
| ||
19.3.1.2 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) | 10 |
19.3.2 | Besondere Beurkundungen | |
19.3.2.1 | Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG) | 80 |
19.3.2.2 | Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG) | 80 |
19.3.2.3 | Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG) | 80 |
19.3.2.4 | Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG | |
a) einer Geburt im Ausland oder | 80 | |
b) eines Sterbefalls im Ausland | 60 | |
19.3.2.5 | Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG) | 10 |
19.3.3 | Familienrechtliche Beurkundung | |
19.3.3.1 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG) | 30 |
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.3.1:
Gebührenfrei sind:
| ||
19.3.3.2 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) | 50 |
19.3.3.3 | 3 Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG) | 30 |
19.4 | Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung | |
19.4.1 | Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer A 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§ § 27, 36 PStG, §§ 2 ff. AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung | 30 |
19.4.2 | Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG) | 30 |
19.4.3 | Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG | 80 |
19.4.4 | Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen | 40 |
19.5 | Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften | |
19.5.1 | Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) | 7 |
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, 76 Absatz 2 PStG) | 15 | |
19.5.2 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendigen Angaben nicht gemacht werden können, je angegangener Stunde | 10 |
19.5.3 | Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind | 5 bis 15 |
19.5.4 | Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde | 10 |
Anmerkung zu Tarifstelle 19:
| ||
19.6 | Öffentlichrechtliche Namensänderung und -feststellung | |
19.6.1 | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder 8 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Absatz 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) | 150 bis 1.000 |
19.6.2 | Bei Anträgen, in dem eine Ehegattin oder ein Ehegatte dem Antrag der anderen Person beitritt sowie bei Anträgen anderer Angehöriger dieser Familie (z.B. Kinder und Geschwister), die wegen des gleichen Sachverhalts im Zusammenhang bearbeitet werden können | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 19.6.1 |
19.6.3 | Änderung von Vornamen nach § 11 des Namensänderungsgesetzes | 100 bis 500 |
20 | Schul- und Hochschulwesen | |
20.1 | Schulwesen | |
20.1.1 | Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes | 200 bis 1.200 |
20.1.2 | Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nummer 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinrichtungen | 20 bis 300 |
20.1.3 | Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen | 10 bis 120 |
Anmerkung zu Tarifstelle 20.1.3:
Der Zeugnisinhaber wird auf Antrag von der Zahlung der Verwaltungsgebühr befreit, sofern er Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt erhält oder sofern die Zahlung der Gebühr aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich. | ||
20.1.4 | Externenprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" und "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" | 400 |
20.1.5 | Externenprüfung an einer Fachschule (mit Ausnahme der Ausbildungsgänge nach Tarifstelle 20.1.4) und an einer Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses | 350 |
20.2 | Hochschulwesen | |
20.2.1 | Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen oder Studiengänge mit entsprechenden deutschen Leistungen oder Studiengängen sowie Ausstellung einer Ranggleichheitsbescheinigung auf formeller Ebene | 102 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 20.2.1:
Von der Gebühr werden auf Antrag befreit:
Nach Abschluss des Antragsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich. | ||
20.2.2 | Ausfertigung einer Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Kindheitspädagogin bzw. Sozialpädagoge/Kindheitspädagoge | 15 |
21 | Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten | |
21.1 | Erlaubnis zur Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213) | 20 bis 200 |
21.2 | Ausnahmegenehmigung nach § 8 SFTG | 10 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstellen 21.1 und 21.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
22 | Verkehrsrechtliche Angelegenheiten | |
22.1 | Straßenpersonenverkehr (mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen); Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) | |
22.1.1 | Straßenbahn-, Oberleitungsbusverkehr; Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481) | |
22.1.1.1 | Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG mit Erörterungstermin
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | |
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 14 ‰ | |
für die weiteren Kosten bis 2.500.000 Euro | 7 ‰ | |
für die weiteren Kosten | 2,5 ‰ | |
mindestens | 5.000 | |
22.1.1.2 | Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 PBefG Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG ohne Erörterungstermin
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1 |
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 7 ‰ | |
für die weiteren Kosten bis 2.500.000 Euro | 2,5 ‰ | |
für die weiteren Kosten | 1,25 ‰ | |
mindestens | 2.500 | |
22.1.1.3 | Plangenehmigung Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1a und § 41 Absatz 1 PBefG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | 1.000 bis 5.000 |
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 4 ‰ | |
b) für die weiteren Kosten bis 2.500.000 | 2 ‰ | |
c) für die weiteren Kosten | 0,5 ‰ | |
mindestens | 1.000 | |
22.1.1.4 | Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 PBefG | 1.000 bis 10.000 |
22.1.1.5 | Einstellung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG | 1.000 bis 5.000 |
22.1.1.6 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG | |
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 5 ‰ | |
b) für die weiteren Kosten bis 2.500.000 | 3 ‰ | |
c) für die weiteren Kosten | 1 ‰ | |
mindestens | 2.000 | |
22.1.1.7 | Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in den Fällen der Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.3 zusätzlich zu der dort genannten Gebühr ein Viertel der Gebühr | 125 % |
22.1.1.8 | Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag entsprechend den Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.4 innerhalb von drei Jahren | 5 % |
5 % der dort genannten Gebühr | 300 | |
22.1.1.9 | Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG | |
22.1.1.10 | Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG | |
22.1.1.11 | Genehmigung für die Linienführung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG | 1.000 bis 5.000 |
22.1.1.12 | Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG | 1.000 bis 5.000 |
22.1.1.13 | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG | 500 bis 2.000 |
22.1.1.14 | Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten oder der Betriebsführung auf eine andere Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG | 500 bis 2.000 |
22.1.1.15 | Genehmigung von Abweichungen von Rechtsvorschriften nach § 2 Absatz 7 PBefG | 300 bis 5.000 |
22.1.1.16 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 PBefG | 300 bis 1.500 |
22.1.1.17 | Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 PBefG | 300 bis 2.000 |
22.1.1.18 | Widerruf der Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder 2 PBefG | 450 bis 1.350 |
22.1.1.19 | Zustimmung zu einer Vereinbarung nach § 31 Absatz 2 PBefG | 200 bis 1.000 |
22.1.1.20 | Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 PBefG | 200 bis 2.000 |
22.1.1.21 | Zustimmung zu den erforderlichen Vorarbeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG | 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1 |
22.1.1.22 | Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen nach § 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG | 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1 |
22.1.1.23 | Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 32 Absatz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 1 PBefG | 1.000 bis 10.000 |
22.1.1.24 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes nach § 37 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG | 16 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1 |
22.1.1.25 | Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 PBefG | 500 bis 2.000 |
22.1.1.26 | Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach den § § 54 und 54a PBefG in Verbindung mit den §§ 5 und 61 BOStrab | 300 bis 3.000 |
22.1.1.27 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab | 1.000 bis 5.000 |
22.1.1.28. | Prüfung oder Bestätigung eines Betriebsleiters nach BOStrab | |
a) Zulassung zur Betriebsleiterprüfung | 60 bis 270 Die Aufwendungen für die fachliche Prüfung sind als Auslagen zu erstatten | |
b) Bestätigung der Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 9 BOStrab | 200 | |
22.1.1.29 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach § 50 Absatz 1 BOStrab | 500 bis 3.000 |
22.1.1.30 | Festsetzung von Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5 BOStrab | 300 bis 1.000 |
22.1.1.31 | Zustimmung zu Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3 BOStrab für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 13 ‰ |
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro | 10 ‰ | |
für die weiteren Kosten | 7 ‰ | |
Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab erteilt wurde, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 % | ||
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben | ||
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 2,5 ‰ | |
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro | 1,5 ‰ | |
für die weiteren Kosten | 0,5 ‰ | |
Bei Prüfungen von statischen Berechnungen oder anderweitigen Sicherheitsnachweisen durch die Technische Aufsichtsbehörde erhöht sich die Gebühr | ||
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro um | 7 ‰ | |
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro um | 5 ‰ | |
für die weiteren Kosten um | 3 ‰ | |
22.1.1.31 | Freistellung von der Prüfung nach § 60 Absatz 2 BOStrab | 100 bis 1.000 |
22.1.1.32 | Entscheidung über die Vorlage von Bauunterlagen nach § 60 Absatz 6 BOStrab | 500 |
22.1.1.33 | Bescheid über die Typzustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 8 BOStrab | von den Baukosten der Anlage 25 ‰ |
22.1.1.34 | Verlängerung der Geltungsfrist des Zustimmungsbescheids nach § 60 Absatz 9 Satz 2 BOStrab | 200 bis 500 |
22.1.1.35 | Erteilung eines Abnahmebescheids für Betriebsanlagen und sonstige Anlagen nach § 62 in Verbindung mit § 60 Absatz 10 BOStrab | 200 bis 1.000 |
22.1.1.36 | Erteilung eines Abnahmebescheids für Fahrzeuge nach § 62 Absatz 6 BOStrab | 200 bis 2.000 |
22.1.1.37 | Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Absatz 6 BOStrab einschließlich Prüfung der Bauunterlagen für das erste Fahrzeug in einer Serie von den Baukosten | 13 ‰ mindestens 500 |
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten | 4 ‰ mindestens 200 | |
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so wird zusätzlich eine Gebühr erhoben für das erste Fahrzeug einer Serie von den Baukosten | 2,5 ‰ mindestens 200 | |
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten | 1,5 ‰ mindestens 200 | |
22.1.1.38 | Überprüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Planfeststellungs-, Zustimmungs- oder Abnahmeverfahrens | 500 bis 5.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 22.1.1:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 22.1.1.1 bis 22.1.1.9, 22.1.1.11 bis 22.1.1.17, 22.1.1.19, 22.1.1.20 und 22.1.1.23 bis 22.1.1.30 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
22.2 | Eisenbahnverkehr | |
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) | ||
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) | ||
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) | ||
Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 1818, 2191) | ||
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128) | ||
Eisenbahn-Signalordnung (ESO) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) | ||
Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566) | ||
Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (GS. S. 237, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) | ||
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 27. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) | ||
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (ABABauV) vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31. Dezember1971 (GVOBl. Schl.-H. 1971, 182) | ||
22.2.1 | Maßnahmen bei Eisenbahnen | |
22.2.1.1 | Erteilung und Versagung der Genehmigung (§ 6 AEG) | 450 bis 3.150 |
22.2.1.2 | Widerruf der Genehmigung (§ 6g AEG) | 200 bis 1.350 |
22.2.1.3 | Widerruf und Erteilung einer Genehmigung infolge von Umfirmierungen | 200 bis 1.350 |
22.2.1.4 | Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes (§ 7f AEG, § 10 LEisenbG) | 200 |
22.2.1.5 | Weisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 5a AEG) | 200 bis 3.150 |
22.2.1.6 | Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG) | 450 bis 3.150 |
22.2.1.7 | Bestätigung (§ 2 Absatz 1 EBV) und Versagung (§ 2 Absatz 4 EBV) der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters | 200 bis 400 |
22.2.1.8 | Bestätigung der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Rahmen einer Ausnahme (§ 3 EBV) | 200 bis 900 |
22.2.1.9 | Zulassung zur Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 9 EBPV) | 450 |
22.2.1.10 | Zulassung zur 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV) | 250 |
22.2.1.11 | Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV) | 250 |
22.2.1.12 | Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 10 EBPV) | 1.850 |
22.2.1.13 | 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV) | 1.490 bis 1.850 |
22.2.1.14 | 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV) | 1.850 |
22.2.1.15 | Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 12 Absatz 3 Satz 1 AEG) | 100 bis 600 |
22.2.1.16 | Genehmigung der Beförderungsentgelte (§ 12 Absatz 3 Satz 2 AEG) | 100 bis 1.600 |
22.2.1.19 | Zustimmung zum Verkauf von Bahngrundstücken aus dem Eisenbahnvermögen nach dem Gesetz über die Bahneinheiten | 450 bis 3.150 |
22.2.1.20 | Anordnung zur Beseitigung einer unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtreklame (§ 6 Abs. 3 LEisenbG) | 200 bis 1.000 |
22.2.1.21 | Ausnahmegenehmigung für nicht fest verbundene Anlagen auf benachbarten Grundstücken einer Eisenbahn (§ 7 Abs. 5 LEisenbG i.V.m. § 14 LEisenbG) | 200 bis 1.000 |
22.2.1.22 | Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 8 Abs. 1 LEisenbG) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.23 | Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 8 Abs. 2 LEisenbG) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.24 | Erlaubnis zur Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 13 Abs. 1 LEisenbG) | 200 bis 1.000 |
22.2.1.25 | Erlaubnis des öffentlichen Verkehrs mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs im beschränktem Umfang (§ 13 Abs. 2 LEisenbG) | 200 bis 1.000 |
22.2.1.26 | Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein nichtöffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 15 Abs. 1 LEisenbG) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.27 | Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 15 Abs. 2 LEisenbG) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.28 | Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, zum Schutz der Allgemeinheit, der Umwelt oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 16 Abs. 2 LEisenbG) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.29 | Genehmigung von höhengleichen Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen (§ 10 ABABauV) | 400 bis 5.000 |
22.2.1.30 | Ausnahmegenehmigungen (§ 2 Abs. 1 ABABauV) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.31 | Anordnungen für Schmalspurbahnen (§ 2 Abs. 2 ABABauV) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.32 | Zulassung kleinerer Halbmesser in Gleisbogen (§ 4 Abs. 1 ABABauV) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.33 | Festlegung der Umgrenzung des lichten Raumes bei elektrischem Betrieb (§ 8 Abs. 2 BOA) | 200 bis 1.000 |
22.2.1.34 | Genehmigung der Inbetriebnahme neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA) | 400 bis 5.000 |
22.2.1.35 | Abnahme von Wagen vor der Inbetriebnahme (§ 23 Abs. 1 BOA) | 400 bis 5.000 |
22.2.1.36 | Abnahme von maschinellen Anlagen vor der Inbetriebnahme (§ 24 Abs. 2 BOA) | 400 bis 5.000 |
22.2.1.37 | Zulassung von neuen Waggonkippern (§ 24 Abs. 3 BOA) | 400 bis 5.000 |
22.2.1.38 | Bestätigung von Eisenbahnbetriebsleitern (§ 25 Abs. 1 BOA) | 200 bis 400 |
22.2.1.39 | Ausnahmegenehmigung und Anordnung der Sicherungsmaßnahmen für neue höhengleiche Kreuzungen (§ 2 Abs. 2 EKrG) | 400 bis 5.000 |
22.2.1.40 | Feststellung der Eisenbahneigenschaft (§ 2a Nr. 1., 2., 3. a, b AEG) | Nach Zeitaufwand |
22.2.1.41 | Inbetriebnahmegenehmigung (§ 4 Abs. 2 AEG) | Nach Zeitaufwand |
22.2.1.42 | Anerkennung von Prüfsachverständigen (§ 4b Abs. 1 AEG) | 400 bis 5.000 |
22.2.1.43 | Anerkennungen (§ 7d Nr. 2, 3 AEG) | 400 bis 5.000 |
22.2.1.44 | Entscheidung über Haupt- und Nebenbahnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 EBO) | 400 bis 5.000 |
22.2.1.45 | Ausnahmen (§ 2 Abs. 3 EBO) | 200 bis 1.000 |
22.2.1.46 | Anweisungen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EBO) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.47 | Anweisung zur Ausrüstung von Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen (§ 15 Abs. 4 EBO) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.48 | Genehmigung von Bremstafeln (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 EBO) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.49 | Zulassung von Bremswegen (§ 35 Abs. 4 EBO) | 200 bis 5.000 |
22.2.1.50 | Genehmigung von Bremsvorschriften (§ 35 Abs. 5 EBO) | 200 bis 5.000 |
22.2.2 | Eisenbahnaufsicht | |
Für die Tarifstellen 22.2.2 bis 22.2.6 erfolgt die Abrechnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Gebührenverordnung Schleswig-Holstein nach Zeitaufwand. Für eine Stunde wird ein Pauschalsatz von 120,00 Euro berechnet; für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro. | ||
22.2.2.1 | Betriebsdienst (§ 5 AEG)
| nach Zeitaufwand |
22.2.2.2 | Fahrzeugdienst
| nach Zeitaufwand |
22.2.2.3 | Technische Anlagen zur Behandlung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
| nach Zeitaufwand |
22.2.2.4 | Baudienst
| nach Zeitaufwand |
22.2.2.5 | Betriebssicherheit | nach Zeitaufwand |
22.2.3 | Bauaufsicht (§ 5 AEG) | |
22.2.3.1 | Zulassung von und Zustimmung zu neuen Bauarten, Bauteilen oder Baustoffen; Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten | nach Zeitaufwand |
22.2.3.2 | Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
| nach Zeitaufwand |
22.2.3.3 | Bautechnische Prüfung
| nach Zeitaufwand |
22.2.3.4 | Aufsicht über den betriebssicheren Zustand baulicher Anlagen | nach Zeitaufwand |
22.2.3.5 | Prüfen von Bauanträgen Dritter in eisenbahntechnischer Hinsicht ohne statische Überprüfung | nach Zeitaufwand |
22.2.4 | Technische Aufsicht | |
22.2.4.1 | Sicherheitsanlagen
Signal- und Telekommunikationsanlagen mit Sicherheitsfunktionen
| nach Zeitaufwand |
22.2.4.2 | Fahrzeuge (§§ 32 Absatz 1 und 33 Absatz 1 EBO)
| nach Zeitaufwand |
22.2.4.3 | Zulassung und Überwachung von Fahrzeugwerkstätten für Schienenfahrzeuge (§ 32 Absatz 1 EBO) | nach Zeitaufwand |
22.2.4.4 | Genehmigungen und Ausnahmen (§ 2 und § 3 EBO) | nach Zeitaufwand |
22.2.4.5 | Zulassungen, Genehmigungen und Weisungen nach Abschnitt A Buchstabe A Absatz 3, 4 und 5 der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) | nach Zeitaufwand |
22.2.5 | Prüfung von Kreuzungsanlagen der Versorgungsträgerinnen oder der Versorgungsträger | nach Zeitaufwand |
22.2.7 | Änderung, Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes | 100, höchstens 50 % der jeweiligen Gebühr |
22.2.8 | Sonstige nicht genannte Amtshandlungen nach § 5a Absatz 1 AEG zur Überwachung der Einhaltung der in § 5 Absatz 1 AEG genannten Vorschriften | wie vergleichbare Amtshandlungen, sonst nach Zeitaufwand |
22.2.9 | Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungen, Freistellungen | |
22.2.9.1 | Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach § § 18 ff. AEG | |
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 14 ‰ | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro | 7 ‰ | |
c) für die weiteren Kosten | 2,5 ‰ | |
mindestens | 5.000 | |
22.2.9.2 | Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG | |
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. | ||
Sie beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 7 ‰ | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro | 3,5 ‰ | |
c) für die weiteren Kosten | 1,5 ‰ | |
mindestens | 2.500 | |
22.2.9.3 | Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG | |
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. | ||
Sie beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 4 ‰ | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro | 2 ‰ | |
c) für die weiteren Kosten | 0,5 ‰ | |
mindestens | 1.000 | |
22.2.9.4 | Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und - genehmigung nach § 18 ff. AEG | 1.000 bis 10.000 |
22.2.9.5 | Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach § § 18 ff. AEG | 1.000 bis 5.000 |
22.2.9.6 | Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nummer 1 AEG | |
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 7 ‰ | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro | 3,5 ‰ | |
c) für die weiteren Kosten | 1,5 ‰ | |
mindestens | 2.500 | |
22.2.9.7 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 Landesverwaltungsgesetz | |
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. | ||
Sie beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 5 ‰ | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro | 3 ‰ | |
c) für die weiteren Kosten | 1 ‰ | |
mindestens | 2.000 | |
22.2.9.8 | Durchführung des Anhörungsverfahrens ohne eigene Zuständigkeit der Anhörungsbehörde auch als Planfeststellungsbehörde nach den § 18a18 AEG | |
Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro | 7 ‰ | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro | 3,5 ‰ | |
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro | 1,5 ‰ | |
d) für die weiteren Kosten | 0,5 ‰ | |
mindestens | 4.000 | |
22.2.9.9 | Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
| |
22.2.9.10 | Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b): nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu drei Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b) | |
22.2.9.11 | Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 innerhalb von drei Jahren | 5 % |
5% der dort genannten Gebühr | 300 | |
22.2.9.12 | Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), für Vorhaben, für die wegen § 18 AEG ein Erfordernis der Planfeststellung besteht. Wird anschließend ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen. | mindestens 500 und höchstens 100 000 |
22.2.9.13 | Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehaltes sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG | 500 bis 5.000 |
22.2.9.14 | Planänderung für vor Fertigstellung des betroffenen Vorhabens | 10.000 bis 40.000 jeden von der Planänderung angefangenen Kilometer Schienenlänge oder nach Zeitaufwand |
22.2.9.15 | Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG sowie der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach 22.2.9.1, 22.2.9.2 oder 22.2.9.3 durchgeführt wird. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungs- verfahren anzurechnen. | 5 % der Gebühr nach den Tarifstellen 22.2.9.1, 22.2.9.2, 22.2.9.3; mindestens 500 und höchstens 10 000 |
22.3 | Seilbahn
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 27. Mai 2004 (2004, 144) zuletzt geändert durch Artikel 3 Ges. v. 06. März 2007 (GVOBl. 2007, 136) | |
22.3.1 | Genehmigung der technischen Planung und des Baus von Seilbahnen sowie von wesentlichen Änderungen der Anlagenach § 3 Absatz 1 LSeilbG) | Nach Zeitaufwand |
22.3.2 | Anordnung der teilweisen oder völligen Beseitigung der Anlagen einer Seilbahn nach § 15 LSeilbG | 7 ‰ Nach Zeitaufwand |
22.3.3 | Erlaubnis zur erstmaligen Aufnahme des Betriebes nach § 6 Absatz 1 LSeilbG | 3,5 ‰200 |
22.3.4 | Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach genehmigungspflichtigen Änderungen nach § 6 Absatz 3 LSeilbG | 1,5 ‰200 |
22.3.5 | Erlaubnis zur Weiterführung des Betriebes nach Eigentümer- oder Betreiberwechsel nach § 8 Absatz 1 LSeilbG | 200 |
22.3.6 | Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Seilbahn nach § 14 LSeilbG | 200 bis 1.350 |
22.3.7 | Bestätigung der Bestellung eines Seilbahnbetriebsleiters bzw. eines Stellvertretersmindestens | 200 |
22.3.8 | Überwachung der für den Bau und Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nach § 14 Absatz 1 LSeilbG | Nach Zeitaufwand |
22.3.9 | Erlassen von Anordnungen betreffend die Betriebssicherheit, den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, den Schutz des Landschaftsbildes sowie sonstige zur Durchführung der Aufsicht nach § 14 Absatz 2 LSeilbG | Nach Zeitaufwand |
22.4 | Sonstiges | |
22.4.1 | Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Motorsportveranstaltungen abseits öffentlicher Straßen vom 24. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 446) | 15 bis 102 |
Anmerkung zu Tarifstelle 22.4.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
23 | Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten | |
23.1 | Vereinsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) | |
23.1.1 | Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB) | 100 bis 1.200 |
23.1.2 | Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Absatz 2 BGB) | 50 bis 500 |
23.1.3 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§§ 43, 44 BGB) | 100 bis 3.000 |
23.2 | Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) | |
23.2.1 | Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung (§ 2 StiftG) | 200 bis 7.500 |
23.2.2 | Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung einer Stiftung von Amts wegen (§ 6 StiftG i. V. m. § 87 BGB) | 300 bis 7.500 |
23.2.3 | Genehmigung nach § 5 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 StiftG | 60 bis 2 750 |
23.2.4 | Verlegung des Sitzes der Stiftung nach § 5 Absatz 3 StiftG | 55 bis 500 |
23.2.5 | Anzeigen nach § 9 StiftG | 60 bis 3.000 |
23.2.6 | Prüfung der Jahresrechnung nach § 10 StiftG | 50 bis 450 |
23.2.7 | Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 StiftG | 300 bis 4.000 |
23.3 | Erteilung einer Vertretungsbescheinigung
| 25 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstellen 23.2 und 23.3:
Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.2 und 23.3 Buchstabe b sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
24 | Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 562) | |
24.1 | Erteilung, Verlängerung und Änderung von
a) Erlaubnissen (§ 8 Absatz 1 WHG) b) gehobenen Erlaubnissen (§ 15 Absatz 1 WHG, § 11 LWG) c) Bewilligungen (§ 8 Absatz 1 WHG) d) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG) außer in den Fällen von Ausbauten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des LNG-Beschleunigungsgesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) e) Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 2 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG) f) Genehmigungen von Abwassereinleitungen aa) in öffentliche Abwasseranlagen - Indirekteinleitungen - (§ 58 Absatz 1 WHG, § 48 Absatz 1 LWG) bb) in private Abwasseranlagen (§ 59 Absatz 1 WHG, § 49 Absatz 1 LWG) | 50 bis 10.000 |
g) Genehmigungen von Einleitungen von flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 55 Absatz 3 WHG, § 50 LWG)
h) Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebecken (§ 60 Absatz 3 WHG, § 52 Absatz 1 LWG) i) Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 23 Absatz 1 LWG) j) Genehmigungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten k) Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 63 Absatz 2 LWG) l) Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG) | ||
m) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG) für LNG-Hafeninfrastruktur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des LNG-Beschleunigungsgesetzes.
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | ||
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 14 ‰ | |
für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro | 7 ‰ | |
für die weiteren Kosten | 2,5 ‰ mindestens 10.000 | |
n) Planänderung vor Fertigstellung in den Fällen der Tarifstelle 24.2 Buchstabe c) | 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.1 m) | |
Anmerkung zu Tarifstelle 24.1:
1. Wird die den Gebührenbescheiderlassende Behörde als einheitliche Stelle nach § 11a WHG tätig | bis zu 30 % der vorstehenden Gebühren | |
2. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen | bis zu 500 % der vorstehenden Gebühren | |
24.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns bei | bei Gewässerbenutzungen nach § 9 |
a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 17 Absatz 1 WHG) | Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG für jeden Kubikmeter | |
b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Absatz 1, § 69 Absatz 2 WHG, § 63 Absatz 4 LWG) | Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw. werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebühr, wobei bei einer unbefristeten Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist;
im übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar: für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %, für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %, für den 1.000 000 übersteigenden Teil 0,005 % | |
mindestens | 50 | |
c) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen in den Fällen von Ausbauten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des LNG-Beschleunigungsgesetzes | 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.1 m); mindestens 10 000 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 24.2:
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen | bis zu 200 % der vorstehenden Gebühren | |
24.3 | Nachträgliche Entscheidungen bei
a) gehobenen Erlaubnissen (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 WHG) und Bewilligungen (§ 14 Absatz 5 WHG) b) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Absatz 5 WHG, § 84 Absatz 2 LWG) | 50 bis 500 |
c) Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in den Fällen der Tarifstelle 24.2 Buchstabe c) | 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.1. m) | |
d) Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung oder Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstelle 24.2 Buchstabe c) | mindestens 10.000 sonst 3/4 der Gebühr aus Tarifstelle 24.1 m) | |
24.4 | Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) | 50 bis 150 |
24.5 | Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG) | 50 bis 1.000 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
24.6 | Überwachung von Indirekteinleitungen (§ § 58, 59 WHG, § 48 Absatz 3 LWG)
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6: 1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 3. Für die Stundenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VerwGebVO zugrunde zu legen. 4. Die Gebühr kann in Stundenbruchteilen (ein, zwei, drei oder vier Viertel einer Stunde) berechnet werden. | nach Zeitaufwand |
24.7 | Entscheidungen gemäß § 78c Absatz 1 Satz 2 WHG oder § 78c Absatz 2 Satz 2 WHG | 50 bis 1.000 |
24.8 | Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 10 Absatz 2 LWG) | 1 je Meter für die ersten 100 m Länge und 0,50 für jeden weiteren Meter |
mindestens | 50 | |
24.9 | Genehmigung zum Benutzen der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 19 Absatz 1 LWG) | 50 bis 500 |
24.10 | Setzen einer Staumarke (§ 24 Absatz 2 LWG) und Genehmigung nach § 24 Absatz 10 LWG | 50 bis 750 |
24.11 | Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 107 Absatz 1 und 2, § 109 LWG) | |
24.11.1 | Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind. | nach Zeitaufwand |
24.11.2 | Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und aus besonderem Anlass)
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.11: 1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 3. Für die Stundenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VerwGebVO in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Hinweis zu Tarifstelle 24.11: Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzung nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24 | nach Zeitaufwand |
24.12 | Festsetzung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ 91 LWG) | 50 bis 2.500 |
24.13 | Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasser- und küstenschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 107 Absatz 3 LWG) | 50 bis 500 |
24.14 | Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen und von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (§ 53 Absatz 1 LWG) | |
24.14.1 | Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2015 (GVOBl. Schl.-H.
S. 353) | |
24.14.1.1 | Zulassung (einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen) von Untersuchungsstellen gemäß §§ 2, 12 ZWVO | 100 bis 1.000 |
24.14.1.2 | Widerruf der Zulassung gemäß § 11 ZWVO | 50 bis 1.000 |
24.14.2 | Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) vom 24.09.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.05.2015 (GVOBl. Schl.-H.
S. 143) | |
24.14.2.1 | Zulassung (einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen) von Fachkundigen nach § 2 ZFVO | 100 bis 1.000 |
24.14.2.2 | Widerruf der Zulassung gemäß § 7 ZFVO | 50 bis 1.000 |
24.15 | Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 108 Absatz 1 LWG)
Anmerkungen zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.10, 24.12, 24.14 und 24.15: 1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.10, 24.12, 24.14 und 24.15 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung 2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen | 50 bis 500 |
mindestens | 40 % | |
höchstens | 80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr | |
24.16 | Genehmigung und Planfeststellungen nach § 95 LWG | |
24.16.1 | Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen | |
a) bei gewerblichen Anlagen
aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes mindestens bb) für die weiteren 15.000 Euro cc) für die weiteren 25.000 Euro dd) für die weiteren 50.000 Euro ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil Höchstgebühr |
2,25 % 500 1,5 % 0,75 % 0,45 % 0,3 % 5.000 | |
b) bei nichtgewerblichen Anlagen | die Hälfte der vorstehenden Gebühren | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchstabe a:
1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen 2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden Höchstgebühr | bis zu 150 % der vorstehenden Gebühren
2.000 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
24.16.2 | Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 95 Absatz 1 LWG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | |
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro c) für die weiteren Kosten | 14 %o
7 %o 2,5 %o | |
mindestens | 5.000 | |
24.16.3 | Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 2 LWG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | |
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro c) für die weiteren Kosten | 4 %o
2 %o 0,5 %o | |
mindestens | 1.000 | |
jedoch die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 2 Nummer 3 LWG in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 4 HafVO | 200 bis 250 | |
24.16.4 | Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 95 Absatz 1 LWG | 1.000 bis
5.000 |
24.16.5 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt | |
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro c) für die weiteren Kosten | 5 %o
3 %o 1 %o | |
mindestens | 2.000 | |
24.16.6 | Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2 oder 24.16.3:
ein Viertel der Gebühr nach der jeweiligen o.g. Tarifstelle zusätzlich zu der Gebühr nach eben dieser Tarifstelle | 125 % |
24.16.7 | Rücknahme des Antrags auf Planfeststellung oder Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu drei Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6 | |
24.16.8 | Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6 innerhalb von drei Jahren:
5 % der dort genannten Gebühr | 5 % |
mindestens | 300 | |
24.16.9 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | |
a) Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG sowie der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a durch- geführt wird. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen. | 5 % der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:
mindestens 500 und höchstens 10.000 | |
b) Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG vor Beginn eines Planfeststellungs- oder eines Plangenehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungs- verfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen. | 10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:
mindestens 1.000 und höchstens 100.000 | |
24.16.10 | Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 95b Absatz 2 LWG bei Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen für Häfen und sonstige Anlagen gemäß § 95 Absatz 1 LWG | 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.16.2; mindestens 10 000 |
24.16.11 | Genehmigung von Sportboothäfen | |
a) Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 LWG | 150 bis 1.000 | |
b) zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz | 20 | |
24.17 | Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298) | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.17:
1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. | ||
24.17.1 | Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 3 | 50 bis 2.000 |
24.17.2 | Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 4 | 50 bis 2.000 |
24.17.3 | Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Absatz 1 | 50 bis 1.000 |
24.17.4 | Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Absatz 1 | 50 bis 500 |
24.17.5 | Erlaubnis nach § 17 Absatz 2 | 50 bis 2.000 |
24.17.6 | Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 18 Absatz 4 | 200 bis
2.000 |
24.17.7 | Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 20 Absatz 1 Satz 4 | 50 bis 200 |
24.17.8 | Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 20 Absatz 4 | 50 bis 400 |
24.17.9 | Erlaubnis zum Ankern nach § 20 Absatz 5 | 50 bis 2.000 |
24.17.10 | Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 21 Absatz 2 | 50 bis 1.000 |
24.17.11 | Pflicht zur Annahme einer Festmacherin oder eines Festmachers nach § 21 Absatz 3 | 50 bis 1.000 |
24.17.12 | Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 | 50 bis 200 |
24.17.13 | Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 | 50 bis 1.000 |
24.17.14 | Ausnahmegenehmigung nach § 26 Absatz 8 | 50 bis 2.000 |
24.17.15 | Erlaubnisse nach § 28 Absatz 1 | 50 bis 2.000 |
24.18 | Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem LWG | |
24.18.1 | Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Absatz 3 oder § 79 | 50 bis 5.000 |
24.18.2 | Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 73 Satz 4 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 | 50 bis 5.000 |
24.18.3 | Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen, Dämmen oder Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 80 Absatz 1 | 50 bis 5.000 |
24.18.4 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Anlagen, die dem Küstenschutz dienen, in den Dünen, auf dem Meeresstrand und auf den Strandwällen nach § 81 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 | 50 bis 5.000 |
24.18.5 | Ausnahmegenehmigung für die Errichtung baulicher Anlagen an der Küste nach § 82 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 | 250 bis 5.000 |
Anmerkung zu Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5:
1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
2. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Prüfungsumfang | bis zu 250 % der vorstehenden Gebühren | |
3. Bei Ablehnung der beantragten Amtshandlung oder nachträglicher Änderung von Entscheidungen | bis zu 80 % der vorstehenden Gebühren | |
24.19 | Hafensicherheitsverordnung vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 134) | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.19:
1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. | ||
24.19.1 | Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 1 | 100 bis 2.000 |
24.19.2 | Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Absatz 4 | 50 bis 2.000 |
24.19.3 | Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Absatz 2 | 50 bis 2.000 |
24.19.4 | Erlaubnisse nach § 27 Absatz 2 | 50 bis 2.000 |
24.20 | Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1014) | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.20:
1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. | ||
24.20.1 | Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3 | 500 bis
2.500 |
24.20.2 | Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Absatz 2 | 50 bis 2.000 |
24.20.3 | Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Absatz 3 Satz 2 | 50 bis 2.000 |
24.20.4 | Ausnahmegenehmigung nach § 13 Absatz 2 | 50 bis 2.000 |
24.20.5 | Ausstellung der nachfolgenden Ölkontrollbücher nach § 14 Absatz 2 | 50 bis 100 |
24.20.6 | Ausstellung der Befreiung bei Sondertransporten gemäß Artikel 6.03 Absatz 7 Anlage 2 Teil B CDNI (siehe § 2 Nummer 3) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 | 50 bis 2.000 |
24.20.7 | Überwachungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß MARPOL Annex II, Regel 13.6.1.1, 13.6.1.3.3.1, 13.6.1.3.3.2, 13.7.1.2, 13.7.1.3, 15.6 und 16 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 sowie des Protokolls von 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.324(75) vom 20. November 2020 (BGBl. II 2022 S. 155, 157) | 100 bis 2.000 |
24.21 | Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 984) | |
24.21.1 | Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3 | |
je Einzelhafen | 30 bis 250 | |
24.22 | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) | |
24.22.1 | Entscheidung über Anträge auf Feststellung, dass die AwSV keine Anwendung findet (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV | 25 bis 1.000 |
24.22.2 | Dokumentation der Selbst-Einstufungen von flüssigen und festen Gemischen (§ 8 Absatz 4 AwSV) | 25 bis 1.000 |
24.22.3 | Überprüfung und ggf. Änderung der Selbsteinstufungen von flüssigen oder gasförmigen Gemischen (§ 9 Absatz 1 AwSV) | 25 bis 1.000 |
24.22.4 | Überprüfung und ggf. Änderung von Selbsteinstufungen fester Gemische (§ 10 Absatz 3 und 4 AwSV) | 25 bis 1.000 |
24.22.5 | Behördliche Anordnungen und Zulassung von Ausnahmen nach § 16 AwSV | 50 bis 1.000 |
24.22.6 | Behördliche Entscheidungen über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers (§ 19 Absatz 6 AwSV) | 50 bis 1.000 |
24.22.7 | Prüfung einer Anzeige einer beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage gemäß § 40 Absatz 1 AwSV oder eines Betreiberwechsels nach § 40 Absatz 4 AwSV | 25 bis 1.000 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
24.22.8 | Untersagung der Errichtung oder des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen (§ 41 Absatz 2 und 3 AwSV) | 50 bis 1.000 |
24.22.9 | Anordnung des Abschlusses eines Überwachungsvertrages oder Anordnung einer einmaligen oder wiederkehrenden Prüfung (§ 46 Absatz 1 und 4 AwSV) | 25 bis 1.000 |
24.22.10 | Erteilung von Befreiungen nach § 49 Absatz 4 und § 50 Absatz 2 AwSV | 50 bis 1.000 |
24.22.11 | Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (§ 52 Absatz 1, § 54 Absatz 2 AwSV) oder Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (§ 54 Absatz 1 AwSV) | 100 bis 2.000 |
24.22.12 | Zustimmung zur Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde bei Güte- und Überwachungsgemeinschaften § 58 Abs. 2 AwSV | 50 bis 1.000 |
24.22.13 | Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1, § 59 Absatz 2 AwSV) oder Widerruf der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 59 Absatz 1 AwSV) | 100 bis 2.000 |
24.22.14 | Anordnung weitergehender Anforderungen an die Anlagenach Erhöhung der Gefährdungsstufe (§ 67 AwSV), Anordnung technischer oder organisatorischer Anpassungsmaßnahmen nach Feststellung von Abweichungen (§ 68 Absatz 4 AwSV) oder weiterer Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 10 AwSV) | 25 bis 1.000 |
24.22.15 | Festlegung von Anforderungen für bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen (§ 69 AwSV) | 25 bis 1.000 |
24.22.16 | Amtshandlungen nach Anlage 7 (Nummern 6.1, 6.4, 7.1, 7.2 und 8.3) | 25 bis 1.000 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.22:
1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. | ||
24.23 | Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | |
24.23.1 | Überwachung von Herstellerinnen und Herstellern und Händlerinnen und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln (§ 13) | 50 bis 5.000 |
24.23.2 | Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden sind | 50 bis 5.000 |
24.23.3 | Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe | 25 bis 1.000 |
24.24 | Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassung- und Überwachungsverordnung (IZÜV ) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. | 50 bis 10.000 |
24.25 | Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung - RohrFLtgV ) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) | |
24.25.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 2 RohrFLtgV | 20 bis 250 |
24.25.2 | Behördliche Anordnungen nach § 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11 Satz 2 RohrFLtgV | 60 bis 6.000 |
24.26 | Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II 2003 S. 1800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. II Seite 330) | |
Amtshandlungen im Rahmen von Überwachungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2.01 Absatz 1, Artikel 6.01 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 9.01 Absatz 1 und 3) und der Überprüfung der Grenzwert-Einhaltung (Anlage 2 Anhang V Nummer 2) | 25 bis 1.000 |
25 | Waffenrechtliche Angelegenheiten, Beschusswesen | |
25.1 | Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration | |
25.1.1 | Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) | 30 bis 60 |
25.1.2 | Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG | 20 bis 40 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.2:
Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde. | ||
25.1.3 | Nachträgliche Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG | 25 bis 250 |
25.1.4 | Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Absatz 3 WaffG | 40 bis 300 |
25.1.5 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 70 |
25.1.6 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe | 45 |
25.1.7 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 3 WaffG für Jäger | 15 |
25.1.8 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 60 |
25.1.9 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG für Sportschützen | 60 |
25.1.10 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 60 |
25.1.11 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler | 250 |
25.1.12 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte | 150 |
25.1.13 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 für Waffen- und Munitionssachverständige | 150 bis 300 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13:
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. * | ||
25.1.14 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 20 Absatz 2 WaffG für Erben | 15 |
25.1.15 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 50 |
25.1.16 | Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 WaffG | 20 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
25.1.17 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 oder § 20 Absatz 2 WaffG | 15 |
25.1.18 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG | 40 |
25.1.19 | Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte | Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte |
25.1.20 | Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb eines Schalldämpfers in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte | 45 |
25.1.21 | Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte | 35 |
25.1.21 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument | 25 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21:
Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Euro genommen werden. | ||
25.1.23 | Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind | 10 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
25.1.24 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 60 |
25.1.25 | Eintragung einer Erwerbserlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung | 50 |
25.1.26 | Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Absatz 2 WaffG | 30 |
25.1.27 | Eintragung der Berechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb | 20 |
25.1.28 | Ausstellung eines Munitionserwerbscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 40 |
25.1.29 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG | 25 |
25.1.30 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 50 bis 200 |
25.1.31 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas) | 50 bis 200 |
25.1.31 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 50 bis 200 |
25.1.33 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige | 15 bis 40 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32:
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. * | ||
25.1.34 | Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen | 150 |
25.1.35 | Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen | 250 |
25.1.36 | Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen | 100 |
25.1.37 | Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen | 150 |
25.1.38 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) | 60 |
25.1.39 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe | 50 bis 200 |
25.1.40 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 WaffG | 20 |
25.1.41 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 WaffG | 20 |
25.1.41 | Erteilung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 12 Absatz 5 WaffG | 30 bis 150 |
25.1.43 | Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG | 45 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
25.1.44 | Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 3 WaffG für Sportschützen | 60 |
25.1.45 | Ausnahmebewilligung nach § 16 Absatz 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege | 70 |
25.1.46 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege | 50 bis 200 |
25.1.47 | Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 WaffG | 100 bis 250 |
25.1.48 | Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG | 100 bis 250 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47:
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. * | ||
25.1.49 | Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG | 10 |
25.1.50 | Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG | 10 |
25.1.51 | Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung | 20 |
25.1.52 | Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen | 75 bis 500 |
25.1.53 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Absatz 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133 | |
a) ortsfeste Schießstätte | 100 bis 600 | |
b) ortsveränderliche Schießstätte | 50 bis 300 | |
25.1.54 | Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Absatz 4 WaffG | 30 |
25.1.55 | Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Absatz 3 WaffG | 35 |
25.1.56 | Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Absatz 4 WaffG | 15 |
25.1.57 | Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG | |
a) eine Position | 20 | |
b) zwei bis fünf Positionen | 40 | |
c) sechs bis zehn Positionen | 60 | |
d) elf bis fünfzig Positionen | 80 | |
e) einundfünfzig bis einhundert Positionen | 100 | |
f) über einhundert Positionen | 120 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.56: | ||
25.1.58 | Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Absatz 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG | 80 |
25.1.59 | Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 WaffG | 70 |
25.1.60 | Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG | 35 |
25.1.61 | Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhabern oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Absatz 1 Satz 3 WaffG | 15 |
25.1.62 | Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG | 10 |
25.1.63 | Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 4 WaffG | 20 bis 80 |
25.1.64 | Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Absatz 6 WaffG | 50 |
25.1.65 | Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Absatz 6 WaffG | 50 |
25.1.66 | Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem ERP nach § 32 Absatz 6 WaffG | 15 |
25.1.67 | Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z.B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV) | 10 |
25.1.68 | Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG | 20 |
25.1.69 | Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG innerhalb eins Überlassungsvorgangs | |
a) bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe | 17 | |
b) bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe | 15 | |
c) ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe | 13 | |
25.1.70 | Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung | 10 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69:
Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird. | ||
25.1.71 | Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG | 30 bis 100 |
25.1.72 | Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 WaffG | 50 bis 120 |
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden." | ||
25.1.73 | Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Absatz 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition | 50 bis 200 |
25.1.74 | Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG | 20 bis 50 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73:
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
25.1.75 | Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Absatz 3 WaffG | 50 |
25.1.756 | Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG | 50 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
25.1.77 | Untersagung nach § 41 WaffG | 75 bis 250 |
25.1.78 | Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG | 75 bis 250 |
25.1.79 | Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen | 50 bis 200 |
25.1.80 | Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 46 Absatz 3 Satz 1 WaffG | 50 bis 100 |
25.1.81 | Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 4 Satz 1 WaffG | 50 bis 500 |
25.1.82 | Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 5 WaffG | 50 bis 150 |
25.1.83 | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV | 50 bis 200 |
25.1.84 | Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV | 200 bis 1.000 |
25.1.85 | Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV | 100 bis 500 |
25.1.86 | Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Absatz 2 AWaffV | 25 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85:
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
25.1.87 | Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schie ßstätte nach § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV | 30 |
25.1.88 | Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Absatz 4 AWaffV | 50 bis 100 |
25.1.89 | Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Absatz 1 AWaffV | 100 bis 800 |
25.1.90 | Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Absatz 2 AWaffV | 50 bis 150 |
25.1.91 | Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Absatz 5 AWaffV | 50 bis 200 |
25.1.92 | Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Absatz 6 AWaffV | 50 bis 200 |
25.1.93 | Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Absatz 7 AWaffV | 50 bis 200 |
25.1.94 | Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Absatz 8 AWaffV | 50 bis 200 |
25.1.95 | Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV | 100 bis 500 |
25.1.96 | Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 AWaffV | 25 bis 100 |
25.1.97 | Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Absatz 1 AWaffV | 100 bis 200 |
25.1.98 | Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Absatz 2 AWaffV | 100 bis 200 |
25.1.99 | Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:
|
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
25.2 | Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus | |
25.2.1 | Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition | 300 bis 3.000 |
25.2.2 | Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition | 300 bis 3.000 |
25.2.3 | Verlängerung der Fristen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG | 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis |
25.2.4 | Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition | 150 bis 1.500 |
25.2.5 | Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition | 150 bis 1.500 |
25.2.6 | Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Absatz 5 WaffG | 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis |
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6:
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. * | ||
25.2.7 | Prüfung der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 WaffG | 150 bis 300 |
25.2.8 | Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter) | 15 |
25.2.9 | Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 4 AWaffV | 30 |
25.2.10 | Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Absatz 2 WaffG | 20 |
25.3 | Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus | |
25.3.1 | Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG; zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat | Gebühr bis zur Höhe der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis |
25.3.2 | Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden, und nicht in 25.1, 25.2 und 25.3.1 aufgeführt sind | 10 bis 500 |
25.4 | Beschusswesen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus | |
25.4.1 | Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von der für die Durchführung des Beschussgesetzes in Schleswig-Holstein zuständigen Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.
Grundsätze der Kostenerhebung Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für
Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden. Stundensätze: | |
25.4.1.1 | Tätigkeit mit technischer Infrastruktur pro Stunde | 99 |
25.4.1.2 | Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten) pro Stunde | 71 |
25.4.2 | Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung | |
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden.
Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
| ||
25.4.2.1 | Kurzwaffen (Gebühr je Lauf) | |
25.4.2.1.1 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition | |
25.4.2.1.1.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 17 |
25.4.2.1.1.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 5 |
25.4.2.1.1.3 | bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) | 5 |
25.4.2.1.2 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition | |
25.4.2.1.2.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 7,50 |
25.4.2.1.2.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 2,50 |
25.4.2.1.2.3 | bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) | 2,50 |
25.4.2.1.3 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver | |
25.4.2.1.3. | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 42 |
25.4.2.1.3.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 22 |
25.4.2.1.3.3 | bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) | 22 |
25.4.2.1.4 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition | |
25.4.2.1.4.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 17 |
25.4.2.1.4.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 5 |
25.4.2.1.4.3 | bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) | 5 |
25.4.2.1.5 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition | |
25.4.2.1.5.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 8 |
25.4.2.1.5.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 2,70 |
25.4.2.1.5.3 | bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) | 2,70 |
25.4.2.1.6 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver | |
25.4.2.1.2.6.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 42 |
25.4.2.1.6.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 22 |
25.4.2.1.6.3 | bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) | 22 |
25.4.2.2 | Langwaffen (Gebühr je Lauf) | |
25.4.2.2.1 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition | |
25.4.2.2.1.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 20 |
25.4.2.2.1.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 6,60 |
25.4.2.2.1.3 | bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) | 6,60 |
25.4.2.2.2 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition | |
25.4.2.2.2.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 17 |
25.4.2.2.2.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 5 |
25.4.2.2.2.3 | bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) | 5 |
Anmerkung für Tarifstellen 25.4.2.2.2.1 bis 25.4.2.2.2.3: Bei einer Kombination der Zündungsarten für patronierte Munition werden die Gebühren für Langwaffen nach Tarifstelle 25.4.2.2.1.1 bis Tarifstelle 25.4.2.2.1.3 berechnet. | ||
25.4.2.2.3 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver | |
25.4.2.2.3.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 42 |
25.4.2.2.3.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 22 |
25.4.2.2.3.3 | bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) | 22 |
25.4.2.3 | Munition (Gebühr je Los) | |
25.4.2.3.1 | Munitionszulassung | |
25.4.2.3.1.1 | bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück | 108 |
25.4.2.3.1.2 | bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück | 322 |
25.4.2.3.1.3 | bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück | 495 |
25.4.2.3.1.4 | bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück | 680 |
25.4.2.3.1.5 | bei Losgrößen von 150.001 bis 1.500.000 Stück | 717 |
25.4.2.3.2 | Fabrikationskontrolle | |
25.4.2.3.2.1 | bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück | 108 |
25.4.2.3.2.2 | bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück | 215 |
25.4.2.3.2.3 | bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück | 301 |
25.4.2.3.2.4 | bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück | 388 |
25.4.2.3.2.5 | bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück | 429 |
25.4.2.3.2.6 | bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück | 515 |
25.4.2.4 | Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG
Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen | |
25.4.2.4.1 | Erste Messreihe | nach Aufwand |
25.4.2.4.2 | Zweite und weitere Messreihen je | 50 |
25.4.2.4.3 | Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen | nach Aufwand |
25.4.2.5 | Unbrauchbarmachung, Deaktivierung und Veränderung von Schusswaffen | |
25.4.2.5.1 | Einzelprüfung je Waffe | nach Aufwand |
25.4.2.5.2 | Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen) | nach Aufwand |
25.4.2.6 | Ausstellung von einfachen Bescheinigungen | 17 |
25.4.2.7 | Ausstellung einer zweisprachigen Deaktivierungsbescheinigung | 20 |
Anmerkung zu Tarifstellen 24.4.1 bis 4.2.5.2:
| ||
25.4.2.8 | Auslagen
Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:
| |
26 | Raumordnungsverfahren | |
Landesplanungsgesetz (LaplaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.- H. S. 222),
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), | ||
26.1 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15, 16 ROG in Verbindung mit § § 14, 17 LaplaG
Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung des Vorhabeträgers abgegolten. | 300 bis 5.000 |
26.2 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG in Verbindung mit § § 14, 15 LaplaG einschließlich der raumordnerischen Beurteilung nach § 15 Absatz 6 LaplaG
Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten. | 5.000 bis 200.000 |
26.3 | Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG in Verbindung mit § 17 LaplaG
Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten. | 3 000 bis 100.000 |
26.4 | Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) | bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.2 |
26.5 | Einstellung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) | bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.3 |
Anmerkung zu Tarifstelle 26:
Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigung, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen abgegolten. Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortübliche Bekanntmachungen, die Erstellung von Gutachten durch Dritte sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen sind in den Gebühren nicht einbezogen und als Auslage gesondert zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörden bestimmen sich nach den für die mitwirkenden Behörden geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften und werden zusätzlich erhoben. | ||
27 | Sonstiges | |
27.1 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse | |
27.1.1 | Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder Lichtbildern | 2 |
Anmerkung zu Tarifstelle 27.1.1:
Die Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) ist gebührenfrei. | ||
27.1.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite | 2 bis 3 |
27.1.3 | Bescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung | 3 bis 307 |
27.1.4 | Sonstige Bescheinigungen | 3 bis 18 |
27.1.5 | Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse) | 3 bis 31 |
27.1.6 | Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind | 10 bis 25 |
27.1.7 | Erteilung von Auszügen und Abschriften bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 88 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes, je Seite (ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenabstand) | |
a) bis zum Format DIN B 4 | 0,50 | |
b) bei größerem Format als DIN B 4 | 1 | |
27.1.8 | Bescheinigung zur Befreiung vom Anschlusszwang an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst nach § 24 Absatz 2 SGB VII | 25 bis 250 |
Anmerkungen zu Tarifstellen 27.1.1 bis 27.1.8:
| ||
27.1.9 | Bescheinigung nach §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG | 0,25 % von der bescheinigten Summe mindestens 25 |
27.2 | Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Fassung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2166, ber. S. 2725), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)." | |
27.2.1 | Erteilung von schriftlichen Auskünften | |
a) in einfachen Fällen | 5 bis 51 | |
b) in schwierigen oder komplexen Fällen | 51 bis 2.045 | |
27.2.2 | Zurverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken | |
a) in einfachen Fällen | 5 bis 51 | |
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen | 51 bis 1.023 | |
c) bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen | 1.023 bis 2.045 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 27.2:
Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist. | ||
27.3 | Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.- H. S. 491) | |
27.3.1 | Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt | 20 |
27.3.2 | Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt | 10 |
27.3.3 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs in den Sammelakten, je angefangener Stunde | 10 |
27.4 | Bescheinigungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962 | |
a) je Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Raumeinheit | 50 | |
b) bei besonders aufwändigen Verfahren (z.B. Ortsbesichtigung) | 50 bis 100 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 27.4:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
27.5 | (aufgehoben) |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
27.6 | Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193, ber. S. 369)) | |
27.6.1 | Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Absatz 1 HundeG) | 100 |
27.6.2 | Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Absatz 4 HundeG) | 100 |
27.6.3 | Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Absatz 4 Satz 3 HundeG) | 50 |
27.6.4 | Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Absatz 6 HundeG) | 50 |
27.6.5 | Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 HundeG) | 20 |
Anmerkung zu Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4:
Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
27.719 | Verwahrung von Pass- und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes je angefangenen Tag | 4,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 27.7:
Der Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Die Gebühr wird auch ab dem Zeitpunkt fällig, wenn ein beantragter Personalausweis oder Reisepass vier Wochen nach Aufforderung durch die Pass- und Personalausweisbehörde nicht abgeholt wird. | ||
27.8 | Produkte und Leistungen der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Schleswig-Holstein
nach § 15 Absatz 2 Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten (Gutachterausschussverordnung - GAVO) vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 158) | |
27.8.1 | Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein | |
27.8.1.1 | Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital) | 50 Euro |
27.8.1.2 | Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital) | 10 bis 50 Euro |
27.8.1.3 | Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein auf Antrag eines Gutachterausschusses | kostenfrei |
27.8.2 | Gebühren nach Zeitaufwand:
Für die auftragsgemäße Durchführung und Bereitstellung sonstiger überregionaler Auswertungen und Analysen je volle oder angefangene Arbeitsstunde | Gebühren nach § 6 Absatz 2 (der LVO über Verwaltungsgebühren) |
_____
1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1, zuletzt ber. 2021 ABl. L 318 S. 5)
2) Verordnung (EU) 2017/6252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates - Verordnung über amtliche Kontrollen - (ABl. L 95 S. 1, ber. 2018 ABl. L S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (ABl. L 357 S. 27)
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 S. 5)
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 S. 2, ber. ABl. L 267 S. 5), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (ABl. L 420 S. 9)
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.
ENDE |