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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

GGZV - Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht

- Brandenburg -

Vom 18. September 2002
(GVBl. Teil II Nr. 26 vom 21.10.2002 S. 581; 15.07.2010 S. 1 10; 07.12.2010 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung

Für die Durchführung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig.

§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 10

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der Binnenhäfen einschließlich der dort befindlichen Umschlaganlagen, dem Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen,
  3. für den Bereich der Fertigung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegten Baumustern hergestellt werden, den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  4. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik übertragen.

Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis d oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  3. für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis c oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe und dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,
  3. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  4. für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahnbundesamt,
  5. im Übrigen den Polizeipräsidien für die Verfolgung und Erteilung von Verwarnungen, für die sonstige Ahndung dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei übertragen.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt und nach § 22 der Gefahrgutverordnung See (Anm.: in GGVSEE 2003 nicht enthalten) wird

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  3. für den Bereich der schiffbaren Landesgewässer und Häfen sowie Anlagen, die zu den Gewässern gehören, dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Erteilung von Verwarnungen dem örtlich zuständigen Polizeipräsidium übertragen.

(5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik übertragen.

§ 3 Übergangsregelungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2002 können hinsichtlich § 2 Abs. 3 an die Stelle von § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn je nach Transportart § 10 der Gefahrgutverordnung Straße oder § 10 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn treten.

(2) Anlage 2 dieser Verordnung kann bis zum 31. Dezember 2002 an Stelle von Anlage 1 angewendet werden.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 3. März 1994 (GVBl. II S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft.

(2) Anlage 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2003 außer Kraft.

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Anlage 1

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:
    AASÄmter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
    AflAmt für Immissionsschutz
    IHKIndustrie- und Handelskammer
    KrOrdBLandkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
    LBVSLandesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen
    LBBLandesbergamt
    MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen
    MLURMinisterium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
    PPPolizeipräsidium
    ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
    LVLLandesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
    ADREuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
    RIDOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
  2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten:

II. Verzeichnis

Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig 
1.Gefahrgutbeförderungsgesetz
1.1 § 9 Abs. 1Überwachung während der Ortsveränderung 
a) auf der StraßePP
b) bei nichtbundeseigenen BahnenLBB/AAS
c) auf BinnenwasserstraßenPP
d) innerhalb der Häfen, Lade- und LöschplätzeLBVS, PP
1.2 § 9 Abs. 1Überwachung während Übernahme, Ablieferung, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen 
a) bei nichtbundeseigenen BahnenLBB/AAS
b) innerhalb der Häfen, Lade- und LöschplätzeAAS, LBVS, PP
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegenLBB
d) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftMLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen BetriebenAAS
2.Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr
2.1 § 4 Abs. 2Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
2.2 § 5 Abs. 1 und 3Erteilung von AusnahmenLBVS
2.3 § 6 Abs. 5Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungenvom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz
2.4 § 6 Abs. 6Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 ADR und Absatz 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADRvon der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen
2.5 § 6 Abs. 9die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR sowie für Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADRamtl. anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 6 Abs. 10Untersuchung von Fahrzeugen einschl., der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriftendie für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen
2.7 § 6 Abs. 11für die Ausbildung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR sowie für die Anerkennung von Lehrgängen (Schulungen), Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch SatzungIHK Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus
2.8 § 7 Abs. 3Bestimmung des Fahrweges und Erteilung der BescheinigungenKrOrdB im Einvernehmen mit dem Afl
2.9 § 7 Abs. 5 Satz 4Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden BeförderungenLBVS
2.10ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer StelleKrOrdB
2.11ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung KrOrdB einer Zustimmung über längeres Halten
2.12ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des BaumustersLBVS
2.13ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an TanksLBVS
3.Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn  Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen
3.1 § 4 Abs. 2Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
3.2 § 5 Abs. 2, 2. SatzteilErteilung von Ausnahmen für den Bereich LBVS der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
3.3 § 6 Abs. 5Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungenvom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz
3.4 § 6 Abs. 6Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 RID und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 RIDvon der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen
4.Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
4.1 § 2Genehmigung von Ausnahmen, Zulassungen, Anerkennung von SachverständigenLBVS
5.Gefahrgutverordnung See
5.1 §§ 3 bis 9Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen 
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehenLBB
b) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftMLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe
c) in allen übrigen BetriebenAAS
5.2 § 19Zulassen von AusnahmenLBVS
6.Gefahrgutbeauftragtenverordnung
6.1 § 1 Abs. 3Verlangen der Bekanntgabe des Namens des GefahrgutbeauftragtenAAS/LBB
6.2 § 1 Abs. 4Anordnung zur Bestellung eines GefahrgutbeauftragtenAAS/LBB
6.3 § 1 Abs. 5Anordnung zur Einhaltung der VerordnungAAS/LBB
6.4 § 6 Abs. 2Verlangen zur Vorlage der BescheinigungAAS/LBB
6.5 § 7 Abs. 2 Nr. 2Verlangen zur Vorlage der JahresberichteAAS/LBB
7.Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA
7.1 Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen 
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehenLBB
b) in allen übrigen BetriebenAAS
8.Richtlinie verkehrsregelnde Maßnahmen für Gefahrguttransport
8.1Abschnitt 6 Abs. 2Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder MaßnahmenLBVS

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 Anlage 2

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:
    AASÄmter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
    AflAmt für Immissionsschutz
    IHKIndustrie- und Handelskammer
    KrOrdBLandkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
    LBVSLandesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen
    LBBLandesbergamt
    MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen
    MLURMinisterium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
    PPPolizeipräsidium
    Rn.Randnummer nach Gefahrgutverordnungen
    ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
    LVLLandesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
    ADREuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
    RIDOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
  2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten:

II. Verzeichnis

Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
1.Gefahrgutbeförderungsgesetz
1.1 § 9 Abs. 1Überwachung während der Ortsveränderung 
a) auf der StraßePP
b) bei nichtbundeseigenen BahnenLBB/AAS
c) auf BinnenwasserstraßenPP
d) innerhalb der Häfen, Lade- und LöschplätzeLBVS, PP
1.2 § 9 Abs. 1Überwachung während Übernahme, Ablieferung, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen 
a) bei nichtbundeseigenen BahnenLBB/AAS
b) innerhalb der Häfen, Lade- und LöschplätzeAAS, LBVS, PP
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegenLBB
d) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftMLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen BetriebenAAS
2.Gefahrgutverordnung Straße
2.1 § 4 Abs. 2Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
2.2 § 5 Abs. 1Erteilung von AusnahmenLBVS
2.3 § 6 Abs. 1 Nr. 5Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungenvom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz
2.4 § 6 Abs. 1 Nr. 6Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Anlage A Rn. 2215 Abs. 1 bis 3 und 5 ADRvon der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen
2.5 § 6 Abs. 1 Nr. 8Untersuchung von Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 1 ADR sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 2 ADRamtl. anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 6 Abs. 1 Nr. 9Untersuchung von Fahrzeugen einschl. der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks, nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 4 i. V m. Absatz 1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriftendie für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen
2.7 § 6 Abs. 1 Nr. 10Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Schulung, Fortbildung und Prüfung, die Erteilung der Bescheinigungen nach Anlage B Rn. 10315 ADR sowie für die Anerkennung von Lehrgängen (Schulungen), Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch SatzungIHK Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus
2.8 § 7 Abs. 3Bestimmung des Fahrweges und Erteilung der BescheinigungenKrOrdB im Einvernehmen mit dem Afl
2.9 § 7 Abs. 5 Satz 4Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden BeförderungenLBVS
2.10Anlage B, Rn. 10108 ADREinschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer StelleKrOrdB
2.11Anlage B, Rn. 11407, 11509, 41509, 52509, 61407, 61509, 62509, 91407 ADRErlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres HaltenKrOrdB
2.12ADR - Anlage B, Rn. 211140Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des BaumustersLBVS
2.13ADR - Anlage B, Rn. 211127Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an TanksLBVS
3.Gefahrgutverordnung Eisenbahn
3.1 § 4 Abs. 2Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
3.2 § 5 Abs. 1, 2. SatzteilErteilung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen EisenbahnenLBVS
3.3 § 6 Nr. 1nach Landesrecht zuständige Behörde fürLBVS
den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen 
3.4 § 6 Nr. 7Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungenvom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz
3.5 § 6 Nr. 8Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Anlage A Rn. 215 Abs. 1 bis 3 und 5 RIDvon der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen
4.Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
4.1 § 2Genehmigung von Ausnahmen, Zulassungen, LBVS Anerkennung von Sachverständigen 
5.Gefahrgutverordnung See
5.1 §§ 3 bis 9Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen 
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehenLBB
b) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftMLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe
c) in allen übrigen BetriebenAAS
5.2 § 19Zulassen von AusnahmenLBVS
6.Gefahrgutbeauftragtenverordnung
6.1 § 1 Abs. 3Verlangen der Bekanntgabe des Namens des GefahrgutbeauftragtenAAS/LBB
6.2 § 1 Abs. 4Anordnung zur Bestellung eines GefahrgutbeauftragtenAAS/LBB
6.3 § 1 Abs. 5Anordnung zur Einhaltung der VerordnungAAS/LBB
6.4 § 6 Abs. 2Verlangen zur Vorlage der BescheinigungAAS/LBB
6.5 § 7 Abs. 2 Nr. 2Verlangen zur Vorlage der JahresberichteAAS/LBB
7.Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA
7.1Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehenLBB
b) in allen übrigen BetriebenAAS
8.Richtlinie verkehrsregelnde Maßnahmen für Gefahrguttransport
8.1Abschnitt 6 Abs. 2Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder MaßnahmenLBVS