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GGZV - Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht
- Brandenburg -
Vom 18. September 2002
(GVBl. Teil II Nr. 26 vom 21.10.2002 S. 581; 15.07.2010 S. 1 10; 07.12.2010 aufgehoben)
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung
Für die Durchführung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig.
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 10
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,
Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis d oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,
Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis c oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt und nach § 22 der Gefahrgutverordnung See (Anm.: in GGVSEE 2003 nicht enthalten) wird
(5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird
§ 3 Übergangsregelungen
(1) Bis zum 31. Dezember 2002 können hinsichtlich § 2 Abs. 3 an die Stelle von § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn je nach Transportart § 10 der Gefahrgutverordnung Straße oder § 10 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn treten.
(2) Anlage 2 dieser Verordnung kann bis zum 31. Dezember 2002 an Stelle von Anlage 1 angewendet werden.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 3. März 1994 (GVBl. II S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft.
(2) Anlage 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2003 außer Kraft.
Anlage 1 |
I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
AAS | Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik |
Afl | Amt für Immissionsschutz |
IHK | Industrie- und Handelskammer |
KrOrdB | Landkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde |
LBVS | Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen |
LBB | Landesbergamt |
MASGF | Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen |
MLUR | Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung |
PP | Polizeipräsidium |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik |
LVL | Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft |
ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße |
RID | Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter |
II. Verzeichnis
Lfd. Nr. | Rechtsvorschrift | Aufgabe | zuständig |
1. | Gefahrgutbeförderungsgesetz | ||
1.1 | § 9 Abs. 1 | Überwachung während der Ortsveränderung | |
a) auf der Straße | PP | ||
b) bei nichtbundeseigenen Bahnen | LBB/AAS | ||
c) auf Binnenwasserstraßen | PP | ||
d) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze | LBVS, PP | ||
1.2 | § 9 Abs. 1 | Überwachung während Übernahme, Ablieferung, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen | |
a) bei nichtbundeseigenen Bahnen | LBB/AAS | ||
b) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze | AAS, LBVS, PP | ||
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen | LBB | ||
d) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft | MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe | ||
e) in allen übrigen Betrieben | AAS | ||
2. | Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr | ||
2.1 | § 4 Abs. 2 | Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen | PP |
2.2 | § 5 Abs. 1 und 3 | Erteilung von Ausnahmen | LBVS |
2.3 | § 6 Abs. 5 | Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen | vom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz |
2.4 | § 6 Abs. 6 | Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 ADR und Absatz 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR | von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen |
2.5 | § 6 Abs. 9 | die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR sowie für Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADR | amtl. anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr |
2.6 | § 6 Abs. 10 | Untersuchung von Fahrzeugen einschl., der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften | die für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen |
2.7 | § 6 Abs. 11 | für die Ausbildung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR sowie für die Anerkennung von Lehrgängen (Schulungen), Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung | IHK Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus |
2.8 | § 7 Abs. 3 | Bestimmung des Fahrweges und Erteilung der Bescheinigungen | KrOrdB im Einvernehmen mit dem Afl |
2.9 | § 7 Abs. 5 Satz 4 | Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen | LBVS |
2.10 | ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 | Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle | KrOrdB |
2.11 | ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 | Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung KrOrdB einer Zustimmung über längeres Halten | |
2.12 | ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1 | Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters | LBVS |
2.13 | ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23 | Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an Tanks | LBVS |
3. | Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen | ||
3.1 | § 4 Abs. 2 | Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen | PP |
3.2 | § 5 Abs. 2, 2. Satzteil | Erteilung von Ausnahmen für den Bereich LBVS der nichtbundeseigenen Eisenbahnen | |
3.3 | § 6 Abs. 5 | Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen | vom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz |
3.4 | § 6 Abs. 6 | Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 RID und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 RID | von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen |
4. | Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt | ||
4.1 | § 2 | Genehmigung von Ausnahmen, Zulassungen, Anerkennung von Sachverständigen | LBVS |
5. | Gefahrgutverordnung See | ||
5.1 | §§ 3 bis 9 | Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen | |
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen | LBB | ||
b) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft | MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe | ||
c) in allen übrigen Betrieben | AAS | ||
5.2 | § 19 | Zulassen von Ausnahmen | LBVS |
6. | Gefahrgutbeauftragtenverordnung | ||
6.1 | § 1 Abs. 3 | Verlangen der Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten | AAS/LBB |
6.2 | § 1 Abs. 4 | Anordnung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten | AAS/LBB |
6.3 | § 1 Abs. 5 | Anordnung zur Einhaltung der Verordnung | AAS/LBB |
6.4 | § 6 Abs. 2 | Verlangen zur Vorlage der Bescheinigung | AAS/LBB |
6.5 | § 7 Abs. 2 Nr. 2 | Verlangen zur Vorlage der Jahresberichte | AAS/LBB |
7. | Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA | ||
7.1 | Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen | ||
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen | LBB | ||
b) in allen übrigen Betrieben | AAS | ||
8. | Richtlinie verkehrsregelnde Maßnahmen für Gefahrguttransport | ||
8.1 | Abschnitt 6 Abs. 2 | Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen | LBVS |
Anlage 2 |
I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
AAS | Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik |
Afl | Amt für Immissionsschutz |
IHK | Industrie- und Handelskammer |
KrOrdB | Landkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde |
LBVS | Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen |
LBB | Landesbergamt |
MASGF | Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen |
MLUR | Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung |
PP | Polizeipräsidium |
Rn. | Randnummer nach Gefahrgutverordnungen |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik |
LVL | Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft |
ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße |
RID | Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter |
II. Verzeichnis
Lfd. Nr. | Rechtsvorschrift | Aufgabe | zuständig |
1. | Gefahrgutbeförderungsgesetz | ||
1.1 | § 9 Abs. 1 | Überwachung während der Ortsveränderung | |
a) auf der Straße | PP | ||
b) bei nichtbundeseigenen Bahnen | LBB/AAS | ||
c) auf Binnenwasserstraßen | PP | ||
d) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze | LBVS, PP | ||
1.2 | § 9 Abs. 1 | Überwachung während Übernahme, Ablieferung, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen | |
a) bei nichtbundeseigenen Bahnen | LBB/AAS | ||
b) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze | AAS, LBVS, PP | ||
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen | LBB | ||
d) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft | MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe | ||
e) in allen übrigen Betrieben | AAS | ||
2. | Gefahrgutverordnung Straße | ||
2.1 | § 4 Abs. 2 | Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen | PP |
2.2 | § 5 Abs. 1 | Erteilung von Ausnahmen | LBVS |
2.3 | § 6 Abs. 1 Nr. 5 | Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen | vom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz |
2.4 | § 6 Abs. 1 Nr. 6 | Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Anlage A Rn. 2215 Abs. 1 bis 3 und 5 ADR | von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen |
2.5 | § 6 Abs. 1 Nr. 8 | Untersuchung von Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 1 ADR sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 2 ADR | amtl. anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr |
2.6 | § 6 Abs. 1 Nr. 9 | Untersuchung von Fahrzeugen einschl. der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks, nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 4 i. V m. Absatz 1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften | die für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen |
2.7 | § 6 Abs. 1 Nr. 10 | Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Schulung, Fortbildung und Prüfung, die Erteilung der Bescheinigungen nach Anlage B Rn. 10315 ADR sowie für die Anerkennung von Lehrgängen (Schulungen), Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung | IHK Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus |
2.8 | § 7 Abs. 3 | Bestimmung des Fahrweges und Erteilung der Bescheinigungen | KrOrdB im Einvernehmen mit dem Afl |
2.9 | § 7 Abs. 5 Satz 4 | Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen | LBVS |
2.10 | Anlage B, Rn. 10108 ADR | Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle | KrOrdB |
2.11 | Anlage B, Rn. 11407, 11509, 41509, 52509, 61407, 61509, 62509, 91407 ADR | Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres Halten | KrOrdB |
2.12 | ADR - Anlage B, Rn. 211140 | Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters | LBVS |
2.13 | ADR - Anlage B, Rn. 211127 | Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an Tanks | LBVS |
3. | Gefahrgutverordnung Eisenbahn | ||
3.1 | § 4 Abs. 2 | Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen | PP |
3.2 | § 5 Abs. 1, 2. Satzteil | Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen | LBVS |
3.3 | § 6 Nr. 1 | nach Landesrecht zuständige Behörde für | LBVS |
den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen | |||
3.4 | § 6 Nr. 7 | Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen | vom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz |
3.5 | § 6 Nr. 8 | Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Anlage A Rn. 215 Abs. 1 bis 3 und 5 RID | von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen |
4. | Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt | ||
4.1 | § 2 | Genehmigung von Ausnahmen, Zulassungen, LBVS Anerkennung von Sachverständigen | |
5. | Gefahrgutverordnung See | ||
5.1 | §§ 3 bis 9 | Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen | |
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen | LBB | ||
b) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft | MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe | ||
c) in allen übrigen Betrieben | AAS | ||
5.2 | § 19 | Zulassen von Ausnahmen | LBVS |
6. | Gefahrgutbeauftragtenverordnung | ||
6.1 | § 1 Abs. 3 | Verlangen der Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten | AAS/LBB |
6.2 | § 1 Abs. 4 | Anordnung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten | AAS/LBB |
6.3 | § 1 Abs. 5 | Anordnung zur Einhaltung der Verordnung | AAS/LBB |
6.4 | § 6 Abs. 2 | Verlangen zur Vorlage der Bescheinigung | AAS/LBB |
6.5 | § 7 Abs. 2 Nr. 2 | Verlangen zur Vorlage der Jahresberichte | AAS/LBB |
7. | Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA | ||
7.1 | Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen | ||
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen | LBB | ||
b) in allen übrigen Betrieben | AAS | ||
8. | Richtlinie verkehrsregelnde Maßnahmen für Gefahrguttransport | ||
8.1 | Abschnitt 6 Abs. 2 | Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen | LBVS |