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Kapitel 20
Beförderung flüssiger Abfallchemikalien
20.1 Präambel
20.1.1 Die Beförderung flüssiger Abfallchemikalien auf See kann die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden.
20.1.2 Flüssige Abfallchemikalien müssen deshalb in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen und insbesondere bei der Massengutbeförderung auf See in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Codes befördert werden.
20.2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
20.2.1 "Flüssige Abfallchemikalien" sind Stoffe, Lösungen oder Gemische, die einen oder mehrere den Bestimmungen dieses Codes unterliegende Bestandteile enthalten oder mit ihnen verunreinigt sind und für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber zum Zwecke der Verklappung, Verbrennung oder anderer Vernichtungsverfahren als auf See zur Beförderung bestimmt sind.
20.2.2 "Grenzüberschreitende Beförderung" ist die Beförderung von Abfallstoffen auf See aus einem Gebiet, das der nationalen Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, in bzw. durch ein Gebiet, das der nationalen Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterliegt oder in bzw. durch ein Gebiet, das nicht der nationalen Hoheitsgewalt irgendeines Staates unterliegt, vorausgesetzt, dass mindestens zwei Staaten von der Beförderung betroffen sind.
20.3 Anwendung
20.3.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf die grenzüberschreitende Beförderung flüssiger Abfallchemikalien als Massengut auf seegehenden Schiffen anzuwenden; sie sind im Zusammenhang mit allen anderen Bestimmungen dieses Codes zu berücksichtigen.
20.3.2 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht anzuwenden auf:
20.4 Zulässige Verschiffungen
20.4.1 Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen darf nur vorgenommen werden, wenn:
20.5 Ladungsunterlagen
20.5.1 Zusätzlich zu den in Absatz 16.2 dieses Codes aufgeführten Ladungsunterlagen müssen Schiffe, die flüssige Abfallchemikalien grenzüberschreitend befördern, an Bord eine von der zuständigen Verwaltung des Ursprunglandes ausgestellte "Bescheinigung zur Beförderung von Abfällen" mitführen.
20.6 Einstufung flüssiger Abfallchemikalien
20.6.1 Zum Schutz der Meeresumwelt müssen alle flüssigen Abfallchemikalien, die als Massengut befördert werden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verschmutzungsgruppe, als schädliche flüssige Stoffe der Verschmutzungsgruppe X eingestuft werden.
20.7 Beförderung von und Umgang mit flüssigen Abfallchemikalien
20.7.1 Flüssige Abfallchemikalien müssen in Schiffen und Ladetanks befördert werden, die den in Kapitel 17 aufgeführten Mindestanforderungen für flüssige Abfallchemikalien entsprechen, sofern nicht eindeutige Gründe vorhanden sind, dass durch die Abfälle bedingten Gefahren offensichtlich folgende Maßnahmen gerechtfertigt sind:
Kapitel 21 20
Kriterien für die Bestimmung von Beförderungsanforderungen für Stoffe/Produkte,
die dem IBC-Code unterliegen
21.1 Einführung
21.1.1 Die folgenden Kriterien sind Richtlinien für die Bestimmung der Verschmutzungsgruppe und die Bestimmung geeigneter Beförderungsanforderungen für flüssige Ladungen als Massengut, die als in Frage kommend für die Eintragung in den IBC-Code oder in die Anlagen 1, 3 oder 4 der MEPC.2-Rundschreiben angesehen werden.
21.1.2 Bei der Entwicklung solcher Kriterien wurde alle Mühe unternommen, die nach dem Globalen Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) entwickelten Kriterien und Trennpunkte einzuhalten.
21.1.3 Obwohl versucht wurde, die Kriterien eng zu definieren, um eine einheitliche Vorgehensweise einzuführen, muss herausgestellt werden, dass, falls menschliche Erfahrungen oder andere Faktoren auf die Notwendigkeit anderer möglicher Vorkehrungen hindeuten, diese immer zu berücksichtigen sind. Wenn Abweichungen von den Kriterien erkannt werden, müssen diese sachgemäß aufgezeichnet und begründet werden.
21.2 Inhalt
21.2.1 Dieses Kapitel enthält Folgendes:
21.3 Sicherheits- und Verschmutzungs-Mindestkriterien für Stoffe/Produkte, die dem Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen
21.3.1 Stoffe/Produkte werden als gefährlich angesehen und unterliegen dem Kapitel 17 des IBC-Codes, wenn sie ein oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:
21.4 Kriterien zur Bestimmung von Mindestbeförderungsanforderungen für Stoffe/Produkte, welche die Sicherheits- oder Verschmutzungskriterien erfüllen, um sie aufnahmefähig in Kapitel 17 des IBC-Codes zu machen
21.4.1 Spalte a - Name des Stoffes/Produktes
21.4.1.1 Eine standardisierte chemische Bezeichnung, vorzugsweise beruhend auf einem System des "Chemical Abstracts Service" (CAS) oder der "International Union of Pure and Applied Chemistry" (IUPAC), ist soweit wie möglich zu verwenden. Ist diese jedoch unnötig komplex, kann eine technisch zutreffende und unmissverständliche Ersatzbezeichnung verwendet werden.
21.4.2 Spalte b - gestrichen.
21.4.3 Spalte c - Verschmutzungsgruppe
21.4.3.1 Spalte c gibt die Verschmutzungsgruppe an, die jedem Stoff/Produkt nach Anlage II von MARPOL, auf Grundlage der untenstehenden Tabelle 1 (siehe Anlage II MARPOL, Anhang I), zugeteilt ist.
Tabelle 1 - Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe
Regelfall | A1 Bioakkumulation | A2 Bioabbau | B1 akute Toxizität | B2 chronische Toxizität | D3 langfristig gesundheits- schädigende Wirkungen | E2 Auswirkungen auf Meeresflora und -fauna und benthonische Lebensräume | Verschmut- zungs- gruppe |
1 |
> 5 | X | |||||
2 |
> 4 | 4 | |||||
3 | NR | 4 | |||||
4 |
> 4 | NR | CMRTNI 1 | ||||
5 | 4 | Y | |||||
6 | 3 | ||||||
7 | 2 | ||||||
8 |
> 4 | NR | Nicht 0 | ||||
9 |
> 1 | ||||||
10 | Fp, F oder S, wenn nicht anorganisch | ||||||
11 | CMRTNI 1 | ||||||
12 | Jeder Stoff, der die Regelfälle 1 bis 11 und 13 nicht erfüllt |
Z | |||||
13 | Alle durch Folgendes gekennzeichneten Stoffe:
< 2 in Spalte A1; R in Spalte A2; leer in Spalte D3; nicht Fp, F oder S (wenn anorganisch) in Spalte E2; und 0 (Null) in allen anderen Spalten des GESAMP-Gefährdungsprofils |
OS |
21.4.4 Spalte d - Gefährdungen
21.4.4.1 Der Buchstabe "S" wird in Spalte d eingetragen, wenn eines der in den Absätzen 21.3.1.1 bis 21.3.1.11 beschriebenen Sicherheitskriterien zutrifft.
21.4.4.2 Der Buchstabe "P" wird in Spalte d eingetragen, wenn der Stoff/ das Produkt die Kriterien zur Bestimmung des Schiffstyps 1 bis 3 entsprechend Regelfall 1 bis 14 in Tabelle 2 erfüllt.
21.4.5 Spalte e - Schiffstyp
21.4.5.1 Die Bestimmung des Schiffstyps geschieht sowohl unter Verschmutzungs- als auch unter Sicherheitsaspekten. Die Basiskriterien zur Bestimmung der Schiffstypen unter Verschmutzungsaspekten beruhen auf dem GESAMP-Gefährdungsprofil in Tabelle 2. Eine Erklärung der Angaben in den Spalten ist in Anhang I der Anlage II von MARPOL bereitgestellt.
21.4.5.2 Der Schiffstyp wird entsprechend der folgenden Kriterien bestimmt:
Schiffstyp 1:
Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 > 20; und/oder
dermal LD50/ATE < 50 mg/kg (C2 = 4); und/oder
WIR = 3; und/oder
Selbstentzündungstemperatur < 65 °C; und/oder
Explosionsbereich > 50% v/v in Luft und der Flammpunkt < 23 °C; und/oder
Jeder/s Stoff/Produkt, der/das die Regelfälle 1 oder 2 der untenstehenden in Absatz 21.4.5.2 aufgeführten Tabelle 2 erfüllt.Schiffstyp 2:
Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 < 20; oder
Inhalation LC50/ATE > 0,5 mg/L/4 h - < 2 mg/L/4 h (C3 = 3) und SVC/LC50 > 2 (siehe Hinweis); und/oder
dermal LD50/ATE > 50 mg/kg - < 200 mg/kg (C2 = 3); und/oder
WRI = 2; und/oder
Selbstentzündungstemperatur < 200 °C; und/oder
Explosionsbereich > 40% v/v in Luft und der Flammpunkt < 23 °C; und/oder
Jeder/s Stoff/Produkt, der/das die Regelfälle 3 bis 10 in Tabelle 2 erfüllt.
Hinweis: Für Stoffe/Produkte mit einer Dichte > 1025 kg/m3 (absinkend (sinkers)) oder einer Wasserlöslichkeit von > 50% (sich auflösend (dissolvers)), für die Schiffstyp 2 aufgrund der Inhalations-Toxizitätskriterien bestimmt wird, kann Schiffstyp 3 bestimmt werden.
Schifftyp 3:
Jegliche der Sicherheits- oder Verschmutzungs-Mindestkriterien für flüssige Ladungen als Massengut, die Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen und nicht die Anforderungen für die Schiffstypen 1 und 2 erfüllen sowie nicht dem Regelfall 15 der untenstehenden in Absatz 21.4.5.2 aufgeführten Tabelle 2 entsprechen.
Tabelle 2 - Bestimmung der Schiffstypen auf Grundlage des GESAMP-Gefährdungsprofils
Regelfall- Nummer | A1 | A2 | B1 | B2 | D3 | E2 | Schiffstyp |
1 | >5 | 1 | |||||
2 | > 4 | NR | 4 | CMRTNI 2 | |||
3 | > 4 | NR | CMRTNI 2 | 2 | |||
4 | 4 | ||||||
5 | > 4 | 3 | |||||
6 | NR | 3 | |||||
7 | > 1 | ||||||
8 | Fp | ||||||
9 | CMRTNI 2 | F | |||||
10 | > 2 | S | |||||
11 | > 4 | 3 | |||||
12 | NR | ||||||
13 | > 1 | ||||||
14 | Alle anderen Stoffe der Verschmutzungsgruppe Y | ||||||
15 | Alle anderen Stoffe der Verschmutzungsgruppe Z Alle "anderen Stoffe" ("Other Substances" - OS) |
NA |
21.4.6 Spalte f - Tanktyp
21.4.6.1 Der Tanktyp wird entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt:
Tanktyp 1G: | Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 > 1000; und/oder dermal LD50/ATE < 50 mg/kg (C2 = 4); und/oder; WRI=3; und/oder Selbstentzündungstemperatur < 65 °C; und/oder Explosionsbereich > 40% v/v in Luft und der Flammpunkt < 23 °C. Auf Grundlage einer Sachverständigenbeurteilung kann der Tanktyp 1G für bestimmte Stoffe/Produkte (z.B. für flüssigen Schwefel, Chlorwasserstoffsäure) erforderlich sein. | |
Tanktyp 2G: | Jegliche der Sicherheits- oder Verschmutzungs-Mindestkriterien für flüssige Ladungen als Massengut, die Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen und nicht die Anforderungen für Tanktyp 1G erfüllen. |
21.4.7 Spalte g - Tankbe- und -entlüftung
21.4.7.1 Die Tankbe- und -entlüftung wird entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt:
Gesteuertes System:
Inhalation LC50/ATE < 10 mg/L/4 h (C3 = 2, 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I); und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
besondere Beförderungsüberwachung erforderlich; und/oder
Flammpunkt < 60°C; und
hautätzend (< 4 h Exposition) (D1 = 3A, 3B oder 3C).Offenes System:
Jegliche der Sicherheits- oder Verschmutzungs-Mindestkriterien für flüssige Ladungen als Massengut, die Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen und nicht die Anforderungen für eine gesteuerte Tankbe- und -entlüftung erfüllen.
21.4.8 Spalte h - Überwachung der Dampfräume
21.4.8.1 Die Regelung der Umgebungsbedingungen in Tanks wird entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt:
Inert: | Selbstentzündungstemperatur < 200 °C; und/oder reagiert mit Luft eine Gefahr verursachend Explosionsbereich > 40% und Flammpunkt < 23 °C. | |
Trocken (Dry): | WRI > 1 | |
Abdeckung (Pad): | Gilt nur für bestimmte Stoffe/Produkte, angegeben von Fall zu Fall. | |
Lüftung (Vent): | Gilt nur für bestimmte Stoffe/Produkte, angegeben von Fall zu Fall. | |
Nein (No): | Wo die vorstehenden Kriterien nicht gelten (Es finden ggf. die Inertisierungsvorschriften nach SOLAS Anwendung). |
21.4.9 Spalte i - Elektrische Betriebsmittel
21.4.9.1 Ist der Flammpunkt eines Stoffes/Produkts
< 60 °C oder wird der Stoff/das Produkt bis zu einer Temperatur erwärmt, die im Bereich von 15 °C von seinem Flammpunkt entfernt liegt, dann werden die erforderlichen elektrischen Betriebsmittel entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt; andernfalls ist "-" in den Spalten i' und i'' eingetragen:
T1 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 450 °C
T2 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 300 °C aber < 450 °C
T3 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 200 °C aber < 300 °C
T4 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 135 °C aber < 200 °C
T5 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 100 °C aber < 135 °C
T6 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 85 °C aber < 100 °C
Explosionsgruppe | MESG bei 20 °C (mm) | MIC-Verhältnis Stoff/Produkt/Methan |
IIA | > 0,90 | > 0,80 |
IIB | > 0,50 bis < 0,90 | > 0,45 bis < 0,80 |
IIC |
< 0,50 |
< 0,45 |
bei Explosionsgruppe IIA:
die MESG ist > 0,90 mm oder das MIC-Verhältnis ist > 0,80.
Bei Explosionsgruppe IIB:
die MESG ist > 0,50 mm und < 0,90 mm; oder das MIC-Verhältnis ist > 0,50 und < 0,80.
bei Explosionsgruppe IIC:
die MESG ist < 0,50 mm oder das MIC-Verhältnis ist
< 0,45.
> 60 °C: | ja |
< 60 °C: | nein |
nichtentzündbar: | NF |
21.4.10 Spalte j - Tankinhaltsmesseinrichtung
21.4.10.1 Geschlossene Einrichtung:
Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
dermal LD50/ATE < 1000 mg/kg (C2 = 2, 3 oder 4); und/oder
toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I); und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
sehr hautätzend (< 3 min Exposition) (D1= 3C).
Teilweise geschlossene Einrichtung:
Inhalation LC50/ATE > 2 - <10 mg/L/4 h (C3 = 2), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
besondere Beförderungsüberwachung weist auf erforderliche Inertisierung hin; und/oder
deutlich hautätzend (> 3 min - < 1 h Exposition)
Flammpunkt < 60 °C.
Offene Einrichtung:
Jegliche der Sicherheits- oder Verschmutzungs-Mindestkriterien für flüssige Ladungen als Massengut, die Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen und nicht die Anforderungen für geschlossene oder teilweise geschlossene Tankinhaltsmesseinrichtungen erfüllen.
21.4.11 Spalte k - Aufspüren von Gasen
21.4.11.1 Der Typ der erforderlichen Gasmesseinrichtung wird entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt:
Toxische Gase bzw. Dämpfe (T):
Inhalation LC50/ATE < 10 mg/L/4 h (C3 = 2, 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmungmit Absatz 21.7.12; und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I).Entzündbare Gase bzw. Dämpfe (F):
Flammpunkt < 60 °C.Nein (No):
Wenn die vorstehenden Kriterien nicht gelten.
21.4.12 Spalte I - Brandschutzeinrichtungen
21.4.12.1 Die zutreffenden Feuerlöschmittel gelten als geeignet, wenn sie den folgenden Kriterien bezüglich der Eigenschaften der Stoffe/Produkte entsprechen:
Löslichkeit > 10% (> 100.000 mg/L):
A Feuerlöschanlage mit alkoholbeständigem Schaum.Löslichkeit < 10% (< 100.000 mg/L):
A Feuerlöschanlage mit alkoholbeständigem Schaum; und/oder
B Feuerlöschanlage mit normalem Schaum.WRl-0:
C Wassersprühanlage (im Allgemeinen zum Kühlen verwendet; kann mit A und/oder B unter der Voraussetzung verwendet werden, dass WRI = 0 ist).WRI > 1:
D Pulverfeuerlöschanlage.No:
Keine Anforderungen nach diesem Code. Dies gilt, wenn ein Stoff/Produkt als NF in Spalte i"' gekennzeichnet ist (siehe Absatz 21.4.9.1.3).
Anmerkung: Es sind alle geeigneten Löschmittel aufzulisten.
21.4.13 Spalte m - gestrichen.
21.4.14 Spalte n - Schutzausrüstung für den Notfall
21.4.14.1 Die Bestimmung, eine persönliche Schutzausrüstung für den Notfall an Bord zu haben, ist entsprechend den folgenden Kriterien durch "yes" in Spalte n ausgewiesen:
Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4); sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
sehr hautätzend (< 3 min Exposition) (D1 = 3C); und/oder
WRI = 2No: gibt an, dass die vorstehenden Kriterien nicht gelten.
21.5 Spalte o - Kriterien für besondere Anforderungen in Kapitel 15
21.5.1 Die Bestimmung von besonderen Anforderungen in Spalte o muss sich normalerweise aus eindeutigen Kriterien ergeben, die auf den Angaben in dem vorgelegten Berichtsblatt beruhen. Wenn es als sachgemäß angesehen wird, von diesen Kriterien abzuweichen, muss dies so eindeutig dokumentiert sein, dass es bei Vorlage leicht nachvollzogen werden kann.
21.5.2 Die Kriterien für Hinweise auf besondere Anforderungen, die in Kapitel 15 und 16 angegeben sind, sind nachfolgend, soweit sachdienlich, näher erläutert.
21.5.3 Nummern 15.2 bis 15.10 und 15.20
21.5.3.1 Die Absätze 15.2 bis 15.10 und 15.20 geben besondere Stoffe/Produkte mit Namen und mit besonderen Beförderungsanforderungen an, die nicht auf eine andere Art und Weise mühelos untergebracht werden können.
21.5.4 Nummer 15.11 - Säuren
21.5.4.1 Absatz 15.11 gilt für alle Säuren, sofern sie nicht:
21.5.5 Nummer 15.12 - toxische Stoffe/Produkte
21.5.5.1 Alle Absatznummern des Abschnitts 15.12 swerden in Spalte o entsprechend den folgenden Kriterien eingefügt:
Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
der Stoff/das Produkt ist atemwegssensibilisierend (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
der Stoff/das Produkt ist toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I).
21.5.5.2 Die Absatznummern 15.12.3 und 15.12.4 werden in der Spalte o entsprechend dem folgenden Kriterium eingefügt:
Inhalation LC50/ATE > 2 - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12.
21.5.5.3 Die Absatznummer 15.12.3.2 wird entsprechend der folgenden Kriterien in Spalte o eingefügt:
Dermal LD50/ATE < 1000 mg/kg (C2 = 2, 3 oder 4); und/oder
oral LD50/ATE < 300 mg/kg (C1 = 2, 3 oder 4).
21.5.6 Nummer 15.13 - Ladungen, die durch Additive stabilisiert werden
21.5.6.1 Die Bestimmung, Absatznummer 15.13 in Spalte o einzutragen, beruht auf Angaben, die sich auf die Tendenz eines Stoffes/Produkts zur Polymerisation, zum Zerfall oder zur Oxidation beziehen oder die zu einer anderen chemischen Veränderung neigen, die unter normalen Beförderungsverhältnissen eine Gefahr verursachen können, die aber bei der Zugabe geeigneter Additive verhindert werden würde.
21.5.7 Absatz 15.14 - Ladungen mit einem Dampfdruck von mehr als atmosphärischem Druck bei 37,8 °C
21.5.7.1 Die Bestimmung, die Absatznummer 15.14 in Spalte o einzutragen, beruht auf dem folgenden Kriterium:
Siedepunkt < 37.8 °C
21.5.8 Nummer 15.16 - Verunreinigung der Ladungen
21.5.8.1 Absatz 15.16.1 ist gestrichen.
21.5.8.2 Die Absatznummer 15.16.2 wird in Spalte o entsprechend dem folgenden Kriterium eingetragen:
WRI > 1
21.5.9 Nummer 15.17 - Erhöhte Anforderungen an Lüftungssysteme
21.5.9.1 Die Absatznummer 15.17 wird in Spalte o entsprechend den folgenden Kriterien eingetragen:
Inhalation LC50/ATE > 0,5 - < 2 mg/L/4 h (C3 = 3), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I); und/oder
deutlich bis sehr hautätzend (< 1 h Exposition) (D1 = 3B oder 3C).
21.5.10 Nummer 15.18 - Besondere Anforderungen an Ladepumpenräume
21.5.10.1 Die Absatznummer 15.18 wird in Spalte o entsprechend dem folgenden Kriterium eingetragen:
Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12.
21.5.11 Nummer 15.19 - Überfüllsicherungen
21.5.11.1 Die Absatznummer 15.19 wird in Spalte o entsprechend den folgenden Kriterien eingetragen:
Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
dermal LD50/ATE < 1000 mg/kg (C2 = 2, 3 oder 4); und/oder
oral LD50/ATE < 300 mg/kg (C1 = 2, 3 oder 4); und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
sehr hautätzend (< 3 min Exposition) (D1 = 3C); und/oder
Selbstentzündungstemperatur < 200 °C; und/oder
Explosionsbereich > 40% v/v in Luft und der Flammpunkt < 23 °C; und/oder
eingestuft als Schiffstyp 1 aus Verschmutzungsgründen.
21.5.11.2 Absatz 15.19.6 gilt nur, wenn der Stoff/das Produkt eine der folgenden Eigenschaften hat:
Inhalation LC50/ATE > 2 mg/L/4 h - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
dermal LD50/ATE > 1000 mg/kg - < 2000 mg/kg (C2 = 1); und/oder
oral LD50/ATE > 300 mg/kg - < 2000 mg/kg (C1 = 1); und/oder
hautsensibilisierender Stoff (D3=Ss); und/oder
deutlich hautätzend (> 3 min - < 1h Exposition) (D1 = 3B); und/oder
Flammpunkt < 60 °C; und/oder
eingestuft als Schiffstyp 2 aus Verschmutzungsgründen; und/oder
Verschmutzungsgruppe X oder Y.
21.5.12 Nummer 15.21 - Temperaturfühler
21.5.12.1 Die Absatznummer 15.21 wird in Spalte o entsprechend der Wärmeempfindlichkeit des Stoffes/Produkts eingefügt. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Pumpen in Ladepumpenräumen.
21.6 Spalte o - Kriterien für besondere Anforderungen in Kapitel 16
21.6.1 Nummern 16.1 bis 16.2.5 und 16.3 bis 16.5
21.6.1.1 Diese Absätze gelten für alle Ladungen und auf sie wird deshalb in Spalte o nicht besonders hingewiesen.
21.6.2.1 Die Absatznummer 16.2.6 wird in Spalte o bei Stoffen/Produkten eingefügt, welche folgende Kriterien erfüllen:
Verschmutzungsgruppe X oder Y und Viskosität > 50 mPa·s bei 20 °C.
21.6.3.1 Die Absatznummer 16.2.9 wird in Spalte o bei Stoffen/Produkten eingefügt, welche das folgende Kriterium erfüllen:
Schmelzpunkt > 0 °C.
21.6.4 Absatz 16.6 - Ladungen, die übermäßiger Wärme nicht ausgesetzt werden dürfen
21.6.4.1 Die Absatznummern 16.6.2 bis 16.6.4 werden in Spalte o bei Stoffen/Produkten eingefügt, bei denen festgelegt ist, dass sie während der Beförderung eine Überwachung der Temperatur erfordern.
21.6.5 Absatz 16.2.7 - persistente aufschwimmende Stoffe
Die Absatznummer 16.2.7 wird in Spalte o bei Stoffen/Produkten eingefügt, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
Verschmutzungsgruppe Y, bei denen es sich um persistente aufschwimmende Stoffe (E2 = Fp) mit einer Viskosität von 50 mPa·s und darüber bei 20ºC und/oder mit einem Schmelzpunkt von 0 °C und darüber, handelt.
21.7 Begriffsbestimmungen
21.7.1 Akute Toxizität für Säugetiere
LC50 ist die Konzentration in der Luft, LD50 ist die Menge (Dosis) des Prüfstoffs, die eine Sterblichkeit von 50% bei den Prüfarten verursacht. ATE bezieht sich auf einen Dosisbereich (Konzentration) oder eine extrapolierte Dosis (Konzentration), der oder die zu einer tödlichen Wirkung bei Säugetieren führt, und ist gleichbedeutend mit LC50 oder LD50.
21.7.1.1 Akute Toxizität bei Hinunterschlucken
Oral-Toxizität (LD50/ATE) | GESAMP-Gefährdungsprofileinstufung C1 | |
Gefahrstufe | mg/kg | |
hoch | < 5 | 4 |
deutlich erhöht | > 5 - < 50 | 3 |
deutlich | > 50 - < 300 | 2 |
leicht | > 300- < 2000 | 1 |
vernachlässigbar | > 2000 | 0 |
21.7.1.2 Akute Toxizität durch Berührung mit der Haut
Dermal-Toxizität (LD50/ATE) | GESAMP- Gefährdungsprofileinstufung C2 | |
Gefahrstufe | mg/kg | |
hoch | < 50 | 4 |
deutlich erhöht | > 50 - < 200 | 3 |
deutlich | > 200 - < 1000 | 2 |
leicht | > 1000 - < 2000 | 1 |
vernachlässigbar | > 2000 | 0 |
21.7.1.3 Akute Toxizität durch Inhalation
Sofern nicht anderweitig angegeben, wird bei allen Angaben zur lnhalations-Toxizität angenommen, dass sie in Verbindung mit Dämpfen bzw. Gasen gewonnen wurden und nicht mit Nebel oder Stoffen in zerstäubter Form.
Inhalations-Toxizität (LC50/ATE) | GESAMP-Gefährdungsprofileinstufung C3 | |
Gefahrstufe | mg/L/4 h | |
hoch | < 0,5 | 4 |
deutlich erhöht | > 0,5 - < 2 | 3 |
deutlich | > 2 - < 10 | 2 |
leicht | > 10 - < 20 | 1 |
vernachlässigbar | > 20 | 0 |
21.7.2 Toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition
21.7.2.1 Ein Stoff/Produkt wird als "toxisch bei längerer Exposition" eingestuft, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft: Er ist bekannt oder verdächtig als krebserregend, erbgutschädigend, reproduktionsschädigend, neurotoxisch, Immunsystem schwächend, oder eine Exposition unterhalb der tödlichen Dosis ist bekannt für eine Verursachung einer Spezifischen Zielorgan-Toxizität (Specific Target Organ Toxicity).
21.7.2.2 Derartige Wirkungen können vom GESAMP-Gefährdungsprofil des Stoffes/Produkts (D3 = C, M, R, T, N oder I) oder von anderen anerkannten Informationsquellen ermittelt werden.
21.7.3 Hautsensibilisierung
21.7.3.1 Ein Stoff/Produkt wird als "hautsensibilisierend" eingestuft,
21.7.3.2 Derartige Wirkungen sind im GESAMP-Gefährdungsprofil für den Stoff/das Produkt (D3 = Ss) genannt.
21.7.4 Sensibilisierung durch Einatmen
21.7.4.1 Ein Stoff/Produkt wird als "atemwegssensibilisierend" eingestuft,
21.7.4.2 Derartige Wirkungen können vom GESAMP-Gefährdungsprofil des Stoffes/Produkts (D3 = Sr) oder von anderen anerkannten Informationsquellen ermittelt werden, wenn kein Profil vorhanden ist.
Gefahrstufe | Expositionszeit für die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke | GESAMP-Gefährdungsprofileinstufung D1 |
stark hautätzend | < 3 min | 3C |
deutlich hautätzend | > 3 min - < 1 h | 3B |
hautätzend | > 1 h - < 4 h | 3A |
Hinweis: Eine Einstufung von 3 oder (3) in der Spalte D1 des GESAMP-Gefährdungsprofils ohne zusätzliche Buchstabenkennzeichnung (A, B oder C) bedeutet, dass die Stärke der ätzenden Wirkung noch nicht festgelegt wurde. In solchen Fällen ist eine Einstufung von 3 oder (3) zum Zweck der Zuteilung von Beförderungsanforderungen als gleichbedeutend mit der Einstufung 3B zu verstehen. |
21.7.6 Wasserreaktive Stoffe
21.7.6.1 Diese sind in folgenderweise klassifiziert:
Wasserreaktivitäts-Index (WRI) | Definition |
3 | Jeder Stoff (Chemikalie), der äußerst stark bei Berührung mit Wasser reagiert und eine große Menge entzündbares, toxisches oder ätzendes Gas oder Aerosol erzeugt |
2 | Jeder Stoff (Chemikalie), der bei Berührung mit Wasser toxisches, entzündbares oder ätzendes Gas oder Aerosol erzeugen kann |
1 | Jeder Stoff (Chemikalie), der bei Berührung mit Wasser Wärme oder ein nichttoxisches, nichtentzündbares oder nichtätzendes Gas erzeugen kann |
0 | Jeder Stoff (Chemikalie), der in Berührung mit Wasser keine Reaktion eingehen würde, um eine Zuweisung des Wertes 1, 2 oder 3 zu rechtfertigen |
21.7.7 Luftreaktive Stoffe
21.7.7.1 Luftreaktive Stoffe sind Stoffe/Produkte, die mit Luft reagieren und einen möglichen gefährlichen Zustand, z.B. die Bildung von Peroxiden, die eine explosive Reaktion auslösen können, bewirken.
21.7.8 Elektrische Betriebsmittel - Temperaturklasse
(für Stoffe/Produkte, die entweder einen Flammpunkt von < 60 °C haben oder bis zu einer Temperatur erwärmt werden, die im Bereich von 15 °C von ihren Flammpunkten entfernt liegen)
21.7.8.1 Die Temperaturklasse ist durch die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) wie folgt definiert:
"Die höchste unter praktischen Betriebsbedingungen (und bei erkennbaren Überlastungen, falls möglich, damit verbunden) innerhalb der Bemessungsdaten eines Gerätes erreichte Temperatur irgendeines Teils mit irgendeiner Oberfläche, deren Einwirkung auf eine explosive Atmosphäre ein Risiko darstellen kann."
21.7.8.2 Die Temperaturklasse der elektrischen Betriebsmittel wird durch Auswählen der maximalen Oberflächentemperatur, die am dichtesten an der, aber geringer ist als die Selbstentzündungstemperatur des Stoffes/Produkts (siehe Absatz 21.4.9.1.1), bestimmt.
21.7.9 Elektrische Betriebsmittel - Explosionsgruppe
(Für Stoffe/Produkte mit einem Flammpunkt von < 60°C)
21.7.9.1 Nachstehendes bezieht sich auf eigensichere und zugehörige (dem System angeschlossene) elektrische Betriebsmittel für explosionsfähige Gasatmosphären, die von der IEC in die folgenden Gruppen eingeteilt werden:
Gruppe I: | Elektrische Betriebsmittel für schlagwettergefährdete Grubenbaue (von der IMO nicht verwendet); und |
Gruppe II: | Elektrische Betriebsmittel für alle explosionsgefährdeten Bereiche außer schlagwettergefährdeten Grubenbauen (in anderen Industrien) - weiterhin unterteilt entsprechend der experimentell ermittelten Grenzspaltweite (MESG) und/oder dem Mindestzündstrom-Verhältnis (MIC) der Gase bzw. Dämpfe in die Gruppen IIA, IIB und IIC. |
21.7.9.2 Diese Eigenschaft kann nicht aus anderen Angaben im Zusammenhang mit dem Stoff/Produkt ermittelt werden; sie bedarf entweder der Messung oder der Bestimmung durch Angleichung an ähnliche Stoffe/Produkte in einer homologen Reihe.
21.7.10 Voraussetzungen für besondere Beförderungs-Überwachung
21.7.10.1 Die Voraussetzungen für eine besondere Beförderungs-Überwachung verweisen auf bestimmte einzuhaltende Maßnahmen, um eine gefährliche Reaktion zu verhindern; sie umfassen:
21.7.11 Entzündbare Ladungen
21.7.11.1 Eine Ladung wird als entzündbar entsprechend der folgenden Kriterien bestimmt:
IBC-Code-Beschreibung | Flammpunkt |
hoch entzündbar | < 23 °C |
entzündbar | < 60 °C aber > 23 °C |
21.7.11.2 Es ist zu beachten, dass der Flammpunkt von Gemischen und wässriger Lösungen unbedingt gemessen werden muss, sofern nicht alle Bestandteile nichtentzündbar sind.
21.7.11.3 Es ist zu beachten, dass die Beförderung flüssiger Ladungen als Massengut, die einen Flammpunkt von < 60 °C haben, auch anderen SOLAS-Regeln unterliegt.
21.7.12 Anwendung der Methode, die sich auf das SVC/LC50-Verhältnis stützt
21.7.12.1 Wenn der Dampfdruck und das Molekulargewicht des Stoffes bekannt sind, kann eine Schätzung der maximalen Dampfkonzentration in einer abgetrennten Abteilung (z.B. einem Tank) berechnet werden. Dies nennt man die gesättigte Dampfkonzentration (SVC - Saturated Vapour Concentration).
21.7.12.2 Der Gefährdungsquozient SVC/LC50 4 ist ein stoffspezifischer Wert für die Geschwindigkeit, mit der der Dampf eine gefährliche Konzentration erreicht, wenn er aus einer flüssigen Quelle hervortritt (z.B. durch ein Leck, Verschüttung oder die Tankbe- und -entlüftung), und kann bei der Bestimmung der spezifischen Beförderungsanforderungen in Zusammenhang mit der Inhalations-Toxizität verwendet werden.
21.7.12.3 Wenn ein fester Stoff in einer wässrigen Lösung befördert wird, kann der Dampfdruck 5 dieses festen Stoffes anstelle dessen von Wasser bei der Berechnung des SVC/LC50 -Verhältnisses verwendet werden.
21.7.12.4 Anwendung des SVC/LC50-Verhätnisses für die Bestimmung des Schiffstyps und des Tanktyps
21.7.12.4.1 Für die Bestimmung des Schiffstyps und des Tanktyps entsprechend der Absätze 21.4.5 und 21.4.6 ist die Anwendung der Methode, die sich auf das SVC/LC50-Verhältnis stützt, optional. Sollte diese Methode angewendet werden, muss ein Dampfdruck bei 20 °C bei der Berechnung des SVC/LC50-Verhältnisses verwendet werden.
21.7.12.4.2 SVC eines Stoffes, ausgedrückt in mg/L, soll wie folgt berechnet werden:
Dabei ist MW das Molekulargewicht des Stoffes.
21.7.12.4.3 Das SVC/LC50-Verhältnis soll wie folgt berechnet werden:
21.7.12.5 Anwendung des SVC/LC50-Verhältnisses bei der Bestimmung von Beförderungsanforderungen
21.7.12.5.1 Für die unter 21.7.12.5.5 aufgeführten Beförderungsanforderungen ist die Anwendung der Methode, die sich auf das SVC/LC50-Verhältnis stützt, optional. Wenn die Methode, die sich auf das SVC/LC50-Verhältnis stützt, bei der Bestimmung der Beförderungsanforderungen verwendet wird, muss der Dampfdruck bei 40 °C bei der Berechnung des SVC/LC50-Verhältnisses verwendet werden. Wenn die Beförderungstemperatur höher als 40 °C ist, muss das SVC/LC50-Verhältnis bei dieser Temperatur berechnet werden.
21.7.12.5.2 SVC eines Stoffes, ausgedrückt in mg/L, soll wie folgt berechnet werden:
Dabei ist MW das Molekulargewicht des Stoffes.
21.7.12.5.3 Das SVC/LC50-Verhältnis soll wie folgt berechnet werden:
21.7.12.5.4 Die Formel für SVC, ausgedrückt in mg/L, die in Absatz 21.7.12.5.2 beschrieben ist, ist für die Berechnung bei 40 °C standardisiert. Wenn der Dampfdruck bei höheren Temperaturen in der Berechnung verwendet wird, muss die Formel entsprechend geändert werden.
21.7.12.5.5 Für die folgenden Beförderungsanforderungen kann die Methode, die sich auf das bei 40 °C oder mehr berechnete SVC/LC50-Verhältnis stützt, als Alternative zu den Kriterien der akuten Inhalations-Toxizität in den Absätzen 21.4 und 21.5, verwendet werden:
Die Bestimmung einer gesteuerten Lüftung allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn
Inhalation LC50/ATE < 10 mg/L/4 h (C3 = 2, 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2
Eine geschlossene Messeinrichtung allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2, aber eine teilweise geschlossene Messeinrichtung ist erforderlich.
Eine teilweise geschlossene Messeinrichtung allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE > 2 - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2) und SVC/LC50 < 0,2
Die Bestimmung einer Dampferkennung giftiger Dämpfe allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn
Inhalation LC50/ATE < 10 mg/L/4 h (C3 = 2, 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2
Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2
15.12.1 und 15.12.2 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr sind nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2
15.12.3 und 15.12.4 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr sind nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE > 2 - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2) und SVC/LC50 < 0,2
15.17 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 < 0,2
15.18 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 < 0,2
15.19 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2, aber es gilt 15.19.6
15.19.6 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE > 2 - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2) und SVC/LC50 < 0,2"
Anhang 19 |
Anmerkungen zum Ausfüllen des Zeugnisses:
VERMERK ÜBER JÄHRLICHE BESICHTIGUNGEN UND ZWISCHENBESICHTIGUNGEN
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__________
1) Gilt, wenn die D3-Einstufung irgendeinen oder eine Kombination dieser Buchstaben enthält.
2) Gilt, wenn die D3-Einstufung irgendeinen oder eine Kombination dieser Buchstaben enthält.
2a) Bei teilweise gefüllten Abteilungen muss die Flutbarkeit mit der in der betreffenden Abteilung beförderten Menge Flüssigkeit korrelieren.
2b) SOLAS II-2, Teil D bezieht sich auf die konsolidierte Ausgabe vor 2002. Gemeint ist in der heutigen Ausgabe SOLAS II-2, Teil B, Regel 4.5.5
3) Hautätzende Stoffe werden auch als ätzend durch Inhalation angesehen.
4) ATE-Werte können als den LC50-Werten gleich erachtet werden.
5) Wenn diese Angaben nicht verfügbar sind, kann ein Schätzwert verwendet werden.
ENDE |