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Kapitel 20
Beförderung flüssiger Abfallchemikalien

20.1 Präambel

20.1.1 Die Beförderung flüssiger Abfallchemikalien auf See kann die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden.

20.1.2 Flüssige Abfallchemikalien müssen deshalb in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen und insbesondere bei der Massengutbeförderung auf See in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Codes befördert werden.

20.2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

20.2.1 "Flüssige Abfallchemikalien" sind Stoffe, Lösungen oder Gemische, die einen oder mehrere den Bestimmungen dieses Codes unterliegende Bestandteile enthalten oder mit ihnen verunreinigt sind und für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber zum Zwecke der Verklappung, Verbrennung oder anderer Vernichtungsverfahren als auf See zur Beförderung bestimmt sind.

20.2.2 "Grenzüberschreitende Beförderung" ist die Beförderung von Abfallstoffen auf See aus einem Gebiet, das der nationalen Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, in bzw. durch ein Gebiet, das der nationalen Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterliegt oder in bzw. durch ein Gebiet, das nicht der nationalen Hoheitsgewalt irgendeines Staates unterliegt, vorausgesetzt, dass mindestens zwei Staaten von der Beförderung betroffen sind.

20.3 Anwendung

20.3.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf die grenzüberschreitende Beförderung flüssiger Abfallchemikalien als Massengut auf seegehenden Schiffen anzuwenden; sie sind im Zusammenhang mit allen anderen Bestimmungen dieses Codes zu berücksichtigen.

20.3.2 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht anzuwenden auf:

  1. Abfälle aus dem Schiffsbetrieb, die den Bestimmungen von MARPOL 73/78 unterliegen;
  2. Stoffe, Lösungen oder Gemische, die radioaktive Stoffe enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, diese unterliegen den einschlägigen Bestimmungen für radioaktive Stoffe.

20.4 Zulässige Verschiffungen

20.4.1 Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen darf nur vorgenommen werden, wenn:

  1. von der zuständigen Verwaltung des Ursprungslandes oder vom Erzeuger oder dem Exporteur über die zuständige Verwaltung des Ursprungslandes eine förmliche Mitteilung an das endgültige Empfängerland gesandt worden ist; und
  2. die zuständige Verwaltung des Ursprungslandes die Genehmigung für die Beförderung erteilt hat, nachdem sie die schriftliche Bestätigung des endgültigen Empfängerlandes erhalten hat, dass die Abfälle sicher verbrannt oder durch andere Vernichtungsverfahren behandelt werden.

20.5 Ladungsunterlagen

20.5.1 Zusätzlich zu den in Absatz 16.2 dieses Codes aufgeführten Ladungsunterlagen müssen Schiffe, die flüssige Abfallchemikalien grenzüberschreitend befördern, an Bord eine von der zuständigen Verwaltung des Ursprunglandes ausgestellte "Bescheinigung zur Beförderung von Abfällen" mitführen.

20.6 Einstufung flüssiger Abfallchemikalien

20.6.1 Zum Schutz der Meeresumwelt müssen alle flüssigen Abfallchemikalien, die als Massengut befördert werden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verschmutzungsgruppe, als schädliche flüssige Stoffe der Verschmutzungsgruppe X eingestuft werden.

20.7 Beförderung von und Umgang mit flüssigen Abfallchemikalien

20.7.1 Flüssige Abfallchemikalien müssen in Schiffen und Ladetanks befördert werden, die den in Kapitel 17 aufgeführten Mindestanforderungen für flüssige Abfallchemikalien entsprechen, sofern nicht eindeutige Gründe vorhanden sind, dass durch die Abfälle bedingten Gefahren offensichtlich folgende Maßnahmen gerechtfertigt sind:

  1. Beförderung gemäß den Bestimmungen für Typ-1-Schiffe; oder
  2. zusätzliche, für den Stoff anzuwendende Bestimmungen dieses Codes; bei Gemischen bestimmt der vorherrschende Anteil die dominierende Gefahr.

Kapitel 21 20
Kriterien für die Bestimmung von Beförderungsanforderungen für Stoffe/Produkte,
die dem IBC-Code unterliegen

21.1 Einführung

21.1.1 Die folgenden Kriterien sind Richtlinien für die Bestimmung der Verschmutzungsgruppe und die Bestimmung geeigneter Beförderungsanforderungen für flüssige Ladungen als Massengut, die als in Frage kommend für die Eintragung in den IBC-Code oder in die Anlagen 1, 3 oder 4 der MEPC.2-Rundschreiben angesehen werden.

21.1.2 Bei der Entwicklung solcher Kriterien wurde alle Mühe unternommen, die nach dem Globalen Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) entwickelten Kriterien und Trennpunkte einzuhalten.

21.1.3 Obwohl versucht wurde, die Kriterien eng zu definieren, um eine einheitliche Vorgehensweise einzuführen, muss herausgestellt werden, dass, falls menschliche Erfahrungen oder andere Faktoren auf die Notwendigkeit anderer möglicher Vorkehrungen hindeuten, diese immer zu berücksichtigen sind. Wenn Abweichungen von den Kriterien erkannt werden, müssen diese sachgemäß aufgezeichnet und begründet werden.

21.2 Inhalt

21.2.1 Dieses Kapitel enthält Folgendes:

  1. Sicherheits- und Verschmutzungs-Mindestkriterien für Stoffe/Produkte, die dem Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen;
  2. Kriterien zur Bestimmung von Mindestbeförderungsanforderungen für Stoffe/Produkte, welche die Sicherheits- und Verschmutzungskriterien erfüllen, um sie Kapitel 17 des IBC-Codes zu unterwerfen;
  3. Kriterien für die Bestimmung besonderer Anforderungen in Kapitel 15 des IBC-Codes, die in Spalte o des Kapitels 17 des IBC-Codes aufgenommen werden;
  4. Kriterien für die Bestimmung besonderer Anforderungen in Kapitel 16 des IBC-Codes, die in Spalte o des Kapitels 17 des IBC-Codes aufgenommen werden;
  5. Begriffsbestimmungen von Eigenschaften, die innerhalb dieses Kapitels verwendet werden;
  6. Informationen zur Verwendung der GESAMP-Gefährdungseinstufungen (GESAMP Hazard Ratings);
  7. Informationen zur Anwendung der Methode, die sich auf das SVC/LC50-Verhältnis stützt.

21.3 Sicherheits- und Verschmutzungs-Mindestkriterien für Stoffe/Produkte, die dem Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen

21.3.1 Stoffe/Produkte werden als gefährlich angesehen und unterliegen dem Kapitel 17 des IBC-Codes, wenn sie ein oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Inhalation LC50/ATE < 20 mg/L/4 h (siehe Absatz 21.7.1.3) (C3 = 1, 2, 3 oder 4);
  2. dermal LD50/ATE < 2000 mg/kg (siehe Absatz 21.7.1.2) (C2 = 1, 2, 3 oder 4);
  3. oral LD50/ATE < 2000 mg/kg (siehe Absatz 21.7.1.1) (C1 = 1, 2, 3 oder 4);
  4. toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (siehe Absatz 21.7.2) (D3 = C, M, R, N, T oder I);
  5. verursacht Hautsensibilisierung (siehe Absatz 21.7.3) (D3 = Ss);
  6. verursacht Atemwegssensibilisierung (siehe Absatz 21.7.4) (D3 = Sr);
  7. hautätzend (siehe Absatz 21.7.5) (D1 = 3, 3A, 3B oder 3C);
  8. haben einen Wasserreaktivitäts-Index (WRI) von > 1 (siehe Absatz 21.7.6);
  9. erfordern Inertisierung, Hemmung, Stabilisierung, Temperaturüberwachung oder Überwachung der Dampfräume, um eine gefährliche Reaktion zu verhindern (siehe Begriffsbestimmungen in Absatz 21.7.10);
  10. Flammpunkt < 23 °C; und haben einen Explosions-/Entzündbarkeitsbereich (ausgedrückt als Volumenprozentsatz in Luft) von > 20%;
  11. Selbstentzündungstemperatur von < 200 °C; und
  12. Eingestuft als Verschmutzungsgruppe X oder Y oder erfüllen die Kriterien der Regelfälle 11 bis 13 in Tabelle 2 in Absatz 21.4.5.2.

21.4 Kriterien zur Bestimmung von Mindestbeförderungsanforderungen für Stoffe/Produkte, welche die Sicherheits- oder Verschmutzungskriterien erfüllen, um sie aufnahmefähig in Kapitel 17 des IBC-Codes zu machen

21.4.1 Spalte a - Name des Stoffes/Produktes

21.4.1.1 Eine standardisierte chemische Bezeichnung, vorzugsweise beruhend auf einem System des "Chemical Abstracts Service" (CAS) oder der "International Union of Pure and Applied Chemistry" (IUPAC), ist soweit wie möglich zu verwenden. Ist diese jedoch unnötig komplex, kann eine technisch zutreffende und unmissverständliche Ersatzbezeichnung verwendet werden.

21.4.2 Spalte b - gestrichen.

21.4.3 Spalte c - Verschmutzungsgruppe

21.4.3.1 Spalte c gibt die Verschmutzungsgruppe an, die jedem Stoff/Produkt nach Anlage II von MARPOL, auf Grundlage der untenstehenden Tabelle 1 (siehe Anlage II MARPOL, Anhang I), zugeteilt ist.

Tabelle 1 - Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe


Regelfall
A1
Bioakkumulation
A2
Bioabbau
B1
akute
Toxizität
B2
chronische
Toxizität
D3
langfristig
gesundheits-
schädigende
Wirkungen
E2
Auswirkungen auf Meeresflora
und -fauna und
benthonische Lebensräume

Verschmut-
zungs-
gruppe
1

> 5

X
2

> 4

4
3NR4
4

> 4

NRCMRTNI 1
54Y
63
72
8

> 4

NRNicht 0
9

> 1

10Fp, F oder S, wenn nicht anorganisch
11CMRTNI 1
12Jeder Stoff, der die Regelfälle 1 bis 11 und 13 nicht erfüllt

Z

13Alle durch Folgendes gekennzeichneten Stoffe: < 2 in Spalte A1; R in Spalte A2;
leer in Spalte D3; nicht Fp, F oder S (wenn anorganisch) in Spalte E2;
und 0 (Null) in allen anderen Spalten des GESAMP-Gefährdungsprofils

OS

21.4.4 Spalte d - Gefährdungen

21.4.4.1 Der Buchstabe "S" wird in Spalte d eingetragen, wenn eines der in den Absätzen 21.3.1.1 bis 21.3.1.11 beschriebenen Sicherheitskriterien zutrifft.

21.4.4.2 Der Buchstabe "P" wird in Spalte d eingetragen, wenn der Stoff/ das Produkt die Kriterien zur Bestimmung des Schiffstyps 1 bis 3 entsprechend Regelfall 1 bis 14 in Tabelle 2 erfüllt.

21.4.5 Spalte e - Schiffstyp

21.4.5.1 Die Bestimmung des Schiffstyps geschieht sowohl unter Verschmutzungs- als auch unter Sicherheitsaspekten. Die Basiskriterien zur Bestimmung der Schiffstypen unter Verschmutzungsaspekten beruhen auf dem GESAMP-Gefährdungsprofil in Tabelle 2. Eine Erklärung der Angaben in den Spalten ist in Anhang I der Anlage II von MARPOL bereitgestellt.

21.4.5.2 Der Schiffstyp wird entsprechend der folgenden Kriterien bestimmt:

Schiffstyp 1:
Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 > 20; und/oder
dermal LD50/ATE < 50 mg/kg (C2 = 4); und/oder
WIR = 3; und/oder
Selbstentzündungstemperatur < 65 °C; und/oder
Explosionsbereich > 50% v/v in Luft und der Flammpunkt < 23 °C; und/oder
Jeder/s Stoff/Produkt, der/das die Regelfälle 1 oder 2 der untenstehenden in Absatz 21.4.5.2 aufgeführten Tabelle 2 erfüllt.

Schiffstyp 2:
Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 < 20; oder
Inhalation LC50/ATE > 0,5 mg/L/4 h - < 2 mg/L/4 h (C3 = 3) und SVC/LC50 > 2 (siehe Hinweis); und/oder
dermal LD50/ATE > 50 mg/kg - < 200 mg/kg (C2 = 3); und/oder
WRI = 2; und/oder
Selbstentzündungstemperatur < 200 °C; und/oder
Explosionsbereich > 40% v/v in Luft und der Flammpunkt < 23 °C; und/oder
Jeder/s Stoff/Produkt, der/das die Regelfälle 3 bis 10 in Tabelle 2 erfüllt.

Hinweis: Für Stoffe/Produkte mit einer Dichte > 1025 kg/m3 (absinkend (sinkers)) oder einer Wasserlöslichkeit von > 50% (sich auflösend (dissolvers)), für die Schiffstyp 2 aufgrund der Inhalations-Toxizitätskriterien bestimmt wird, kann Schiffstyp 3 bestimmt werden.

Schifftyp 3:
Jegliche der Sicherheits- oder Verschmutzungs-Mindestkriterien für flüssige Ladungen als Massengut, die Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen und nicht die Anforderungen für die Schiffstypen 1 und 2 erfüllen sowie nicht dem Regelfall 15 der untenstehenden in Absatz 21.4.5.2 aufgeführten Tabelle 2 entsprechen.

Tabelle 2 - Bestimmung der Schiffstypen auf Grundlage des GESAMP-Gefährdungsprofils

Regelfall-
Nummer
A1A2B1B2D3E2Schiffstyp
1>51
2> 4NR4CMRTNI 2
3> 4NRCMRTNI 22
44
5> 43
6NR3
7> 1
8Fp
9CMRTNI 2F
10> 2S
11> 43
12NR
13> 1
14Alle anderen Stoffe der Verschmutzungsgruppe Y
15Alle anderen Stoffe der Verschmutzungsgruppe Z
Alle "anderen Stoffe" ("Other Substances" - OS)

NA

21.4.6 Spalte f - Tanktyp

21.4.6.1 Der Tanktyp wird entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt:

 Tanktyp 1G:Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 > 1000; und/oder
dermal LD50/ATE < 50 mg/kg (C2 = 4); und/oder;
WRI=3; und/oder
Selbstentzündungstemperatur < 65 °C; und/oder
Explosionsbereich > 40% v/v in Luft und der Flammpunkt < 23 °C.
Auf Grundlage einer Sachverständigenbeurteilung kann der Tanktyp 1G für
bestimmte Stoffe/Produkte (z.B. für flüssigen Schwefel, Chlorwasserstoffsäure)
erforderlich sein.
  Tanktyp 2G:Jegliche der Sicherheits- oder Verschmutzungs-Mindestkriterien für flüssige Ladungen als Massengut, die Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen und nicht die Anforderungen für Tanktyp 1G erfüllen.

21.4.7 Spalte g - Tankbe- und -entlüftung

21.4.7.1 Die Tankbe- und -entlüftung wird entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt:

Gesteuertes System:
Inhalation LC50/ATE < 10 mg/L/4 h (C3 = 2, 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I); und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
besondere Beförderungsüberwachung erforderlich; und/oder
Flammpunkt < 60°C; und
hautätzend (< 4 h Exposition) (D1 = 3A, 3B oder 3C).

Offenes System:
Jegliche der Sicherheits- oder Verschmutzungs-Mindestkriterien für flüssige Ladungen als Massengut, die Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen und nicht die Anforderungen für eine gesteuerte Tankbe- und -entlüftung erfüllen.

21.4.8 Spalte h - Überwachung der Dampfräume

21.4.8.1 Die Regelung der Umgebungsbedingungen in Tanks wird entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt:

 Inert:Selbstentzündungstemperatur < 200 °C; und/oder reagiert mit Luft eine Gefahr verursachend Explosionsbereich > 40% und Flammpunkt < 23 °C.
Trocken (Dry):WRI > 1
Abdeckung (Pad):Gilt nur für bestimmte Stoffe/Produkte, angegeben von Fall zu Fall.
Lüftung (Vent):Gilt nur für bestimmte Stoffe/Produkte, angegeben von Fall zu Fall.
Nein (No):Wo die vorstehenden Kriterien nicht gelten (Es finden ggf. die Inertisierungsvorschriften nach SOLAS Anwendung).

21.4.9 Spalte i - Elektrische Betriebsmittel

21.4.9.1 Ist der Flammpunkt eines Stoffes/Produkts < 60 °C oder wird der Stoff/das Produkt bis zu einer Temperatur erwärmt, die im Bereich von 15 °C von seinem Flammpunkt entfernt liegt, dann werden die erforderlichen elektrischen Betriebsmittel entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt; andernfalls ist "-" in den Spalten i' und i'' eingetragen:

  1. Spalte i' - Temperaturklasse:

    T1 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 450 °C
    T2 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 300 °C aber < 450 °C
    T3 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 200 °C aber < 300 °C
    T4 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 135 °C aber < 200 °C
    T5 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 100 °C aber < 135 °C
    T6 Zündtemperatur/Selbstentzündungstemperatur > 85 °C aber < 100 °C

  2. Spalte i'' - Explosionsgruppe:
    ExplosionsgruppeMESG bei 20 °C (mm)MIC-Verhältnis Stoff/Produkt/Methan
    IIA> 0,90> 0,80
    IIB> 0,50 bis < 0,90> 0,45 bis < 0,80
    IIC

    < 0,50

    < 0,45

    1. Die Prüfungen sind entsprechend den in den Normen IEC 60079-1-1:2002 und IEC 79-3 beschriebenen Verfahren durchzuführen.
    2. Bei Gasen oder Dämpfen ist es ausreichend, entweder nur die Bestimmung der experimentell ermittelten Grenzspaltweite (MESG) oder die Bestimmung des Mindestzündstrom-Verhältnisses (MIC) durchzuführen, vorausgesetzt:

      bei Explosionsgruppe IIA:
      die MESG ist > 0,90 mm oder das MIC-Verhältnis ist > 0,80.

      Bei Explosionsgruppe IIB:
      die MESG ist > 0,50 mm und < 0,90 mm; oder das MIC-Verhältnis ist > 0,50 und < 0,80.

      bei Explosionsgruppe IIC:
      die MESG ist < 0,50 mm oder das MIC-Verhältnis ist < 0,45.

    3. Es ist notwendig, sowohl die MESG als auch das MIC-Verhältnis zu bestimmen, wenn:
      1. Es ist nur die Bestimmung des MIC-Verhältnisses durchgeführt worden und das Verhältnis liegt zwischen 0,80 und 0,90, wenn eine MESG-Bestimmung erforderlich ist;
      2. Es ist nur die Bestimmung des MIC-Verhältnisses durchgeführt worden und das Verhältnis liegt zwischen 0,45 und 0,50, wenn eine MESG-Bestimmung erforderlich ist; oder
      3. Es ist nur die MESG gefunden worden und sie liegt zwischen 0,50 und 0,55, wenn eine Bestimmung des MIC-Verhältnisses erforderlich ist.
  3. Spalte i"' - Flashpoint:
    > 60 °C:ja
    < 60 °C:nein
    nichtentzündbar:NF

21.4.10 Spalte j - Tankinhaltsmesseinrichtung

21.4.10.1 Geschlossene Einrichtung:
Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
dermal LD50/ATE < 1000 mg/kg (C2 = 2, 3 oder 4); und/oder
toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I); und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
sehr hautätzend (< 3 min Exposition) (D1= 3C).

Teilweise geschlossene Einrichtung:
Inhalation LC50/ATE > 2 - <10 mg/L/4 h (C3 = 2), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
besondere Beförderungsüberwachung weist auf erforderliche Inertisierung hin; und/oder
deutlich hautätzend (> 3 min - < 1 h Exposition)
Flammpunkt < 60 °C.

Offene Einrichtung:
Jegliche der Sicherheits- oder Verschmutzungs-Mindestkriterien für flüssige Ladungen als Massengut, die Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen und nicht die Anforderungen für geschlossene oder teilweise geschlossene Tankinhaltsmesseinrichtungen erfüllen.

21.4.11 Spalte k - Aufspüren von Gasen

21.4.11.1 Der Typ der erforderlichen Gasmesseinrichtung wird entsprechend den folgenden Kriterien bestimmt:

Toxische Gase bzw. Dämpfe (T):
Inhalation LC50/ATE < 10 mg/L/4 h (C3 = 2, 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmungmit Absatz 21.7.12; und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I).

Entzündbare Gase bzw. Dämpfe (F):
Flammpunkt < 60 °C.

Nein (No):
Wenn die vorstehenden Kriterien nicht gelten.

21.4.12 Spalte I - Brandschutzeinrichtungen

21.4.12.1 Die zutreffenden Feuerlöschmittel gelten als geeignet, wenn sie den folgenden Kriterien bezüglich der Eigenschaften der Stoffe/Produkte entsprechen:

Löslichkeit > 10% (> 100.000 mg/L):
A Feuerlöschanlage mit alkoholbeständigem Schaum.

Löslichkeit < 10% (< 100.000 mg/L):
A Feuerlöschanlage mit alkoholbeständigem Schaum; und/oder
B Feuerlöschanlage mit normalem Schaum.

WRl-0:
C Wassersprühanlage (im Allgemeinen zum Kühlen verwendet; kann mit A und/oder B unter der Voraussetzung verwendet werden, dass WRI = 0 ist).

WRI > 1:
D Pulverfeuerlöschanlage.

No:
Keine Anforderungen nach diesem Code. Dies gilt, wenn ein Stoff/Produkt als NF in Spalte i"' gekennzeichnet ist (siehe Absatz 21.4.9.1.3).

Anmerkung: Es sind alle geeigneten Löschmittel aufzulisten.

21.4.13 Spalte m - gestrichen.

21.4.14 Spalte n - Schutzausrüstung für den Notfall

21.4.14.1 Die Bestimmung, eine persönliche Schutzausrüstung für den Notfall an Bord zu haben, ist entsprechend den folgenden Kriterien durch "yes" in Spalte n ausgewiesen:

Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4); sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
sehr hautätzend (< 3 min Exposition) (D1 = 3C); und/oder
WRI = 2

No: gibt an, dass die vorstehenden Kriterien nicht gelten.

21.5 Spalte o - Kriterien für besondere Anforderungen in Kapitel 15

21.5.1 Die Bestimmung von besonderen Anforderungen in Spalte o muss sich normalerweise aus eindeutigen Kriterien ergeben, die auf den Angaben in dem vorgelegten Berichtsblatt beruhen. Wenn es als sachgemäß angesehen wird, von diesen Kriterien abzuweichen, muss dies so eindeutig dokumentiert sein, dass es bei Vorlage leicht nachvollzogen werden kann.

21.5.2 Die Kriterien für Hinweise auf besondere Anforderungen, die in Kapitel 15 und 16 angegeben sind, sind nachfolgend, soweit sachdienlich, näher erläutert.

21.5.3 Nummern 15.2 bis 15.10 und 15.20

21.5.3.1 Die Absätze 15.2 bis 15.10 und 15.20 geben besondere Stoffe/Produkte mit Namen und mit besonderen Beförderungsanforderungen an, die nicht auf eine andere Art und Weise mühelos untergebracht werden können.

21.5.4 Nummer 15.11 - Säuren

21.5.4.1 Absatz 15.11 gilt für alle Säuren, sofern sie nicht:

  1. Organische Säuren sind - wenn nur die Absätze 15.11.2 bis 15.11.4 und 15.11.6 bis 15.11.8 gelten; oder
  2. Wasserstoff entwickeln - wenn Absatz 15.11 angewendet zu werden braucht.

21.5.5 Nummer 15.12 - toxische Stoffe/Produkte

21.5.5.1 Alle Absatznummern des Abschnitts 15.12 swerden in Spalte o entsprechend den folgenden Kriterien eingefügt:

Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
der Stoff/das Produkt ist atemwegssensibilisierend (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
der Stoff/das Produkt ist toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I).

21.5.5.2 Die Absatznummern 15.12.3 und 15.12.4 werden in der Spalte o entsprechend dem folgenden Kriterium eingefügt:

Inhalation LC50/ATE > 2 - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12.

21.5.5.3 Die Absatznummer 15.12.3.2 wird entsprechend der folgenden Kriterien in Spalte o eingefügt:

Dermal LD50/ATE < 1000 mg/kg (C2 = 2, 3 oder 4); und/oder
oral LD50/ATE < 300 mg/kg (C1 = 2, 3 oder 4).

21.5.6 Nummer 15.13 - Ladungen, die durch Additive stabilisiert werden

21.5.6.1 Die Bestimmung, Absatznummer 15.13 in Spalte o einzutragen, beruht auf Angaben, die sich auf die Tendenz eines Stoffes/Produkts zur Polymerisation, zum Zerfall oder zur Oxidation beziehen oder die zu einer anderen chemischen Veränderung neigen, die unter normalen Beförderungsverhältnissen eine Gefahr verursachen können, die aber bei der Zugabe geeigneter Additive verhindert werden würde.

21.5.7 Absatz 15.14 - Ladungen mit einem Dampfdruck von mehr als atmosphärischem Druck bei 37,8 °C

21.5.7.1 Die Bestimmung, die Absatznummer 15.14 in Spalte o einzutragen, beruht auf dem folgenden Kriterium:

Siedepunkt < 37.8 °C

21.5.8 Nummer 15.16 - Verunreinigung der Ladungen

21.5.8.1 Absatz 15.16.1 ist gestrichen.

21.5.8.2 Die Absatznummer 15.16.2 wird in Spalte o entsprechend dem folgenden Kriterium eingetragen:

WRI > 1

21.5.9 Nummer 15.17 - Erhöhte Anforderungen an Lüftungssysteme

21.5.9.1 Die Absatznummer 15.17 wird in Spalte o entsprechend den folgenden Kriterien eingetragen:

Inhalation LC50/ATE > 0,5 - < 2 mg/L/4 h (C3 = 3), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition (D3 = C, M, R, T, N oder I); und/oder
deutlich bis sehr hautätzend (< 1 h Exposition) (D1 = 3B oder 3C).

21.5.10 Nummer 15.18 - Besondere Anforderungen an Ladepumpenräume

21.5.10.1 Die Absatznummer 15.18 wird in Spalte o entsprechend dem folgenden Kriterium eingetragen:

Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12.

21.5.11 Nummer 15.19 - Überfüllsicherungen

21.5.11.1 Die Absatznummer 15.19 wird in Spalte o entsprechend den folgenden Kriterien eingetragen:

Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
dermal LD50/ATE < 1000 mg/kg (C2 = 2, 3 oder 4); und/oder
oral LD50/ATE < 300 mg/kg (C1 = 2, 3 oder 4); und/oder
atemwegssensibilisierender Stoff (D3 = Sr, siehe auch Absatz 21.7.4); und/oder
sehr hautätzend (< 3 min Exposition) (D1 = 3C); und/oder
Selbstentzündungstemperatur < 200 °C; und/oder
Explosionsbereich > 40% v/v in Luft und der Flammpunkt < 23 °C; und/oder
eingestuft als Schiffstyp 1 aus Verschmutzungsgründen.

21.5.11.2 Absatz 15.19.6 gilt nur, wenn der Stoff/das Produkt eine der folgenden Eigenschaften hat:

Inhalation LC50/ATE > 2 mg/L/4 h - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2), sofern nicht in Übereinstimmung mit Absatz 21.7.12; und/oder
dermal LD50/ATE > 1000 mg/kg - < 2000 mg/kg (C2 = 1); und/oder
oral LD50/ATE > 300 mg/kg - < 2000 mg/kg (C1 = 1); und/oder
hautsensibilisierender Stoff (D3=Ss); und/oder
deutlich hautätzend (> 3 min - < 1h Exposition) (D1 = 3B); und/oder
Flammpunkt < 60 °C; und/oder
eingestuft als Schiffstyp 2 aus Verschmutzungsgründen; und/oder
Verschmutzungsgruppe X oder Y.

21.5.12 Nummer 15.21 - Temperaturfühler

21.5.12.1 Die Absatznummer 15.21 wird in Spalte o entsprechend der Wärmeempfindlichkeit des Stoffes/Produkts eingefügt. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Pumpen in Ladepumpenräumen.

21.6 Spalte o - Kriterien für besondere Anforderungen in Kapitel 16

21.6.1 Nummern 16.1 bis 16.2.5 und 16.3 bis 16.5

21.6.1.1 Diese Absätze gelten für alle Ladungen und auf sie wird deshalb in Spalte o nicht besonders hingewiesen.

21.6.2 Nummer 16.2.6

21.6.2.1 Die Absatznummer 16.2.6 wird in Spalte o bei Stoffen/Produkten eingefügt, welche folgende Kriterien erfüllen:

Verschmutzungsgruppe X oder Y und Viskosität > 50 mPa·s bei 20 °C.

21.6.3 Absatz 16.2.9

21.6.3.1 Die Absatznummer 16.2.9 wird in Spalte o bei Stoffen/Produkten eingefügt, welche das folgende Kriterium erfüllen:

Schmelzpunkt > 0 °C.

21.6.4 Absatz 16.6 - Ladungen, die übermäßiger Wärme nicht ausgesetzt werden dürfen

21.6.4.1 Die Absatznummern 16.6.2 bis 16.6.4 werden in Spalte o bei Stoffen/Produkten eingefügt, bei denen festgelegt ist, dass sie während der Beförderung eine Überwachung der Temperatur erfordern.

21.6.5 Absatz 16.2.7 - persistente aufschwimmende Stoffe

Die Absatznummer 16.2.7 wird in Spalte o bei Stoffen/Produkten eingefügt, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

Verschmutzungsgruppe Y, bei denen es sich um persistente aufschwimmende Stoffe (E2 = Fp) mit einer Viskosität von 50 mPa·s und darüber bei 20ºC und/oder mit einem Schmelzpunkt von 0 °C und darüber, handelt.

21.7 Begriffsbestimmungen

21.7.1 Akute Toxizität für Säugetiere

LC50 ist die Konzentration in der Luft, LD50 ist die Menge (Dosis) des Prüfstoffs, die eine Sterblichkeit von 50% bei den Prüfarten verursacht. ATE bezieht sich auf einen Dosisbereich (Konzentration) oder eine extrapolierte Dosis (Konzentration), der oder die zu einer tödlichen Wirkung bei Säugetieren führt, und ist gleichbedeutend mit LC50 oder LD50.

21.7.1.1 Akute Toxizität bei Hinunterschlucken

Oral-Toxizität (LD50/ATE)GESAMP-Gefährdungsprofileinstufung C1
Gefahrstufemg/kg
hoch< 54
deutlich erhöht> 5 - < 503
deutlich> 50 - < 3002
leicht> 300- < 20001
vernachlässigbar> 20000

21.7.1.2 Akute Toxizität durch Berührung mit der Haut

Dermal-Toxizität (LD50/ATE)GESAMP- Gefährdungsprofileinstufung C2
Gefahrstufemg/kg
hoch< 504
deutlich erhöht> 50 - < 2003
deutlich> 200 - < 10002
leicht> 1000 - < 20001
vernachlässigbar> 20000

21.7.1.3 Akute Toxizität durch Inhalation

Sofern nicht anderweitig angegeben, wird bei allen Angaben zur lnhalations-Toxizität angenommen, dass sie in Verbindung mit Dämpfen bzw. Gasen gewonnen wurden und nicht mit Nebel oder Stoffen in zerstäubter Form.

Inhalations-Toxizität (LC50/ATE)GESAMP-Gefährdungsprofileinstufung C3
Gefahrstufemg/L/4 h
hoch< 0,54
deutlich erhöht> 0,5 - < 23
deutlich> 2 - < 102
leicht> 10 - < 201
vernachlässigbar> 200

21.7.2 Toxisch für Säugetiere bei längerer Exposition

21.7.2.1 Ein Stoff/Produkt wird als "toxisch bei längerer Exposition" eingestuft, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft: Er ist bekannt oder verdächtig als krebserregend, erbgutschädigend, reproduktionsschädigend, neurotoxisch, Immunsystem schwächend, oder eine Exposition unterhalb der tödlichen Dosis ist bekannt für eine Verursachung einer Spezifischen Zielorgan-Toxizität (Specific Target Organ Toxicity).

21.7.2.2 Derartige Wirkungen können vom GESAMP-Gefährdungsprofil des Stoffes/Produkts (D3 = C, M, R, T, N oder I) oder von anderen anerkannten Informationsquellen ermittelt werden.

21.7.3 Hautsensibilisierung

21.7.3.1 Ein Stoff/Produkt wird als "hautsensibilisierend" eingestuft,

  1. wenn es einen Beweis bei Menschen gibt, dass der Stoff eine Sensibilisierung durch Hautberührung bei einer erheblichen Anzahl von Personen hervorrufen kann; oder
  2. wenn es positive Ergebnisse von einem geeigneten Versuch gibt.

21.7.3.2 Derartige Wirkungen sind im GESAMP-Gefährdungsprofil für den Stoff/das Produkt (D3 = Ss) genannt.

21.7.4 Sensibilisierung durch Einatmen

21.7.4.1 Ein Stoff/Produkt wird als "atemwegssensibilisierend" eingestuft,

  1. wenn es einen Beweis bei Menschen gibt, dass der Stoff eine bestimmte Atemweg-Hypersensibilisierung hervorrufen kann; und/oder
  2. wenn es positive Ergebnisse von einem geeigneten Versuch gibt; und/oder
  3. wenn der Stoff/das Produkt kein GESAMP-Gefährdungsprofil hat, als ein hautsensibilisierender Stoff ermittelt wird und es keinen Beweis dafür gibt, dass er nicht ein atemwegssensibilisierender Stoff ist.

21.7.4.2 Derartige Wirkungen können vom GESAMP-Gefährdungsprofil des Stoffes/Produkts (D3 = Sr) oder von anderen anerkannten Informationsquellen ermittelt werden, wenn kein Profil vorhanden ist.

21.7.5 Ätzend für die Haut 3

GefahrstufeExpositionszeit für die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten DickeGESAMP-Gefährdungsprofileinstufung D1
stark hautätzend< 3 min3C
deutlich hautätzend> 3 min - < 1 h3B
hautätzend> 1 h - < 4 h3A
Hinweis: Eine Einstufung von 3 oder (3) in der Spalte D1 des GESAMP-Gefährdungsprofils ohne zusätzliche Buchstabenkennzeichnung (A, B oder C) bedeutet, dass die Stärke der ätzenden Wirkung noch nicht festgelegt wurde. In solchen Fällen ist eine Einstufung von 3 oder (3) zum Zweck der Zuteilung von Beförderungsanforderungen als gleichbedeutend mit der Einstufung 3B zu verstehen.

21.7.6 Wasserreaktive Stoffe

21.7.6.1 Diese sind in folgenderweise klassifiziert:

Wasserreaktivitäts-Index
(WRI)
Definition
3Jeder Stoff (Chemikalie), der äußerst stark bei Berührung mit Wasser reagiert und eine große Menge entzündbares, toxisches oder ätzendes Gas oder Aerosol erzeugt
2Jeder Stoff (Chemikalie), der bei Berührung mit Wasser toxisches, entzündbares oder ätzendes Gas oder Aerosol erzeugen kann
1Jeder Stoff (Chemikalie), der bei Berührung mit Wasser Wärme oder ein nichttoxisches, nichtentzündbares oder nichtätzendes Gas erzeugen kann
0Jeder Stoff (Chemikalie), der in Berührung mit Wasser keine Reaktion eingehen würde, um eine Zuweisung des Wertes 1, 2 oder 3 zu rechtfertigen

21.7.7 Luftreaktive Stoffe

21.7.7.1 Luftreaktive Stoffe sind Stoffe/Produkte, die mit Luft reagieren und einen möglichen gefährlichen Zustand, z.B. die Bildung von Peroxiden, die eine explosive Reaktion auslösen können, bewirken.

21.7.8 Elektrische Betriebsmittel - Temperaturklasse
(für Stoffe/Produkte, die entweder einen Flammpunkt von < 60 °C haben oder bis zu einer Temperatur erwärmt werden, die im Bereich von 15 °C von ihren Flammpunkten entfernt liegen)

21.7.8.1 Die Temperaturklasse ist durch die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) wie folgt definiert:

"Die höchste unter praktischen Betriebsbedingungen (und bei erkennbaren Überlastungen, falls möglich, damit verbunden) innerhalb der Bemessungsdaten eines Gerätes erreichte Temperatur irgendeines Teils mit irgendeiner Oberfläche, deren Einwirkung auf eine explosive Atmosphäre ein Risiko darstellen kann."

21.7.8.2 Die Temperaturklasse der elektrischen Betriebsmittel wird durch Auswählen der maximalen Oberflächentemperatur, die am dichtesten an der, aber geringer ist als die Selbstentzündungstemperatur des Stoffes/Produkts (siehe Absatz 21.4.9.1.1), bestimmt.

21.7.9 Elektrische Betriebsmittel - Explosionsgruppe
(Für Stoffe/Produkte mit einem Flammpunkt von < 60°C)

21.7.9.1 Nachstehendes bezieht sich auf eigensichere und zugehörige (dem System angeschlossene) elektrische Betriebsmittel für explosionsfähige Gasatmosphären, die von der IEC in die folgenden Gruppen eingeteilt werden:

Gruppe I:Elektrische Betriebsmittel für schlagwettergefährdete Grubenbaue (von der IMO nicht verwendet); und
Gruppe II:Elektrische Betriebsmittel für alle explosionsgefährdeten Bereiche außer schlagwettergefährdeten Grubenbauen (in anderen Industrien) - weiterhin unterteilt entsprechend der experimentell ermittelten Grenzspaltweite (MESG) und/oder dem Mindestzündstrom-Verhältnis (MIC) der Gase bzw. Dämpfe in die Gruppen IIA, IIB und IIC.

21.7.9.2 Diese Eigenschaft kann nicht aus anderen Angaben im Zusammenhang mit dem Stoff/Produkt ermittelt werden; sie bedarf entweder der Messung oder der Bestimmung durch Angleichung an ähnliche Stoffe/Produkte in einer homologen Reihe.

21.7.10 Voraussetzungen für besondere Beförderungs-Überwachung

21.7.10.1 Die Voraussetzungen für eine besondere Beförderungs-Überwachung verweisen auf bestimmte einzuhaltende Maßnahmen, um eine gefährliche Reaktion zu verhindern; sie umfassen:

  1. Hemmung: Das Hinzufügen eines Zusatzmittels (üblicherweise organisch), das eine unerwünschte chemische Reaktion wie z.B. Ätzung, Oxidation oder Polymerisation verzögert oder anhält;
  2. Stabilisierung: Das Hinzufügen einer Substanz (Stabilisator), die dazu neigt, einen Stoff (eine Verbindung), ein Gemisch oder eine Lösung davon abzuhalten, seinen/ihren Zustand oder seine/ihre chemische Beschaffenheit (Struktur) zu ändern. Derartige Stabilisatoren können eine Reaktionsgeschwindigkeit hemmen, den chemischen Gleichgewichtszustand erhalten, als Antioxidationsmittel agieren, Pigmente und andere Komponenten in Emulsion halten oder die Umwandlung der Partikel in eine gallertartige Masse (Aufschlämmung) verhindern;
  3. Inertisierung: Das Hinzufügen eines Gases (üblicherweise Stickstoff) in den Dampfraum eines Tanks, das die Bildung eines entzündbaren Ladungs/Luft-Gemisches verhindert;
  4. Temperaturüberwachung: Die Aufrechterhaltung eines bestimmten Temperaturbereichs für die Ladung, um eine gefährliche Reaktion zu verhindern oder die Viskosität niedrig genug zu halten, um den Stoff/das Produkt pumpfähig zu halten; und
  5. Abdeckung und Lüftung: Gilt nur für bestimmte Stoffe/Produkte, angegeben von Fall zu Fall.

21.7.11 Entzündbare Ladungen

21.7.11.1 Eine Ladung wird als entzündbar entsprechend der folgenden Kriterien bestimmt:

IBC-Code-BeschreibungFlammpunkt
hoch entzündbar< 23 °C
entzündbar< 60 °C aber > 23 °C

21.7.11.2 Es ist zu beachten, dass der Flammpunkt von Gemischen und wässriger Lösungen unbedingt gemessen werden muss, sofern nicht alle Bestandteile nichtentzündbar sind.

21.7.11.3 Es ist zu beachten, dass die Beförderung flüssiger Ladungen als Massengut, die einen Flammpunkt von < 60 °C haben, auch anderen SOLAS-Regeln unterliegt.

21.7.12 Anwendung der Methode, die sich auf das SVC/LC50-Verhältnis stützt

21.7.12.1 Wenn der Dampfdruck und das Molekulargewicht des Stoffes bekannt sind, kann eine Schätzung der maximalen Dampfkonzentration in einer abgetrennten Abteilung (z.B. einem Tank) berechnet werden. Dies nennt man die gesättigte Dampfkonzentration (SVC - Saturated Vapour Concentration).

21.7.12.2 Der Gefährdungsquozient SVC/LC50 4 ist ein stoffspezifischer Wert für die Geschwindigkeit, mit der der Dampf eine gefährliche Konzentration erreicht, wenn er aus einer flüssigen Quelle hervortritt (z.B. durch ein Leck, Verschüttung oder die Tankbe- und -entlüftung), und kann bei der Bestimmung der spezifischen Beförderungsanforderungen in Zusammenhang mit der Inhalations-Toxizität verwendet werden.

21.7.12.3 Wenn ein fester Stoff in einer wässrigen Lösung befördert wird, kann der Dampfdruck 5 dieses festen Stoffes anstelle dessen von Wasser bei der Berechnung des SVC/LC50 -Verhältnisses verwendet werden.

21.7.12.4 Anwendung des SVC/LC50-Verhätnisses für die Bestimmung des Schiffstyps und des Tanktyps

21.7.12.4.1 Für die Bestimmung des Schiffstyps und des Tanktyps entsprechend der Absätze 21.4.5 und 21.4.6 ist die Anwendung der Methode, die sich auf das SVC/LC50-Verhältnis stützt, optional. Sollte diese Methode angewendet werden, muss ein Dampfdruck bei 20 °C bei der Berechnung des SVC/LC50-Verhältnisses verwendet werden.

21.7.12.4.2 SVC eines Stoffes, ausgedrückt in mg/L, soll wie folgt berechnet werden:

Dabei ist MW das Molekulargewicht des Stoffes.

21.7.12.4.3 Das SVC/LC50-Verhältnis soll wie folgt berechnet werden:

21.7.12.5 Anwendung des SVC/LC50-Verhältnisses bei der Bestimmung von Beförderungsanforderungen

21.7.12.5.1 Für die unter 21.7.12.5.5 aufgeführten Beförderungsanforderungen ist die Anwendung der Methode, die sich auf das SVC/LC50-Verhältnis stützt, optional. Wenn die Methode, die sich auf das SVC/LC50-Verhältnis stützt, bei der Bestimmung der Beförderungsanforderungen verwendet wird, muss der Dampfdruck bei 40 °C bei der Berechnung des SVC/LC50-Verhältnisses verwendet werden. Wenn die Beförderungstemperatur höher als 40 °C ist, muss das SVC/LC50-Verhältnis bei dieser Temperatur berechnet werden.

21.7.12.5.2 SVC eines Stoffes, ausgedrückt in mg/L, soll wie folgt berechnet werden:

Dabei ist MW das Molekulargewicht des Stoffes.

21.7.12.5.3 Das SVC/LC50-Verhältnis soll wie folgt berechnet werden:

21.7.12.5.4 Die Formel für SVC, ausgedrückt in mg/L, die in Absatz 21.7.12.5.2 beschrieben ist, ist für die Berechnung bei 40 °C standardisiert. Wenn der Dampfdruck bei höheren Temperaturen in der Berechnung verwendet wird, muss die Formel entsprechend geändert werden.

21.7.12.5.5 Für die folgenden Beförderungsanforderungen kann die Methode, die sich auf das bei 40 °C oder mehr berechnete SVC/LC50-Verhältnis stützt, als Alternative zu den Kriterien der akuten Inhalations-Toxizität in den Absätzen 21.4 und 21.5, verwendet werden:

  1. Spalte g - Tankbe- und -entlüftung

    Die Bestimmung einer gesteuerten Lüftung allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn

    Inhalation LC50/ATE < 10 mg/L/4 h (C3 = 2, 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2

  2. Spalte j - Tankinhaltsmesseinrichtung

    Eine geschlossene Messeinrichtung allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2, aber eine teilweise geschlossene Messeinrichtung ist erforderlich.

    Eine teilweise geschlossene Messeinrichtung allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE > 2 - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2) und SVC/LC50 < 0,2

  3. Spalte k - Aufspüren von Gasen

    Die Bestimmung einer Dampferkennung giftiger Dämpfe allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn

    Inhalation LC50/ATE < 10 mg/L/4 h (C3 = 2, 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2

  4. Spalte n - Schutzausrüstung für den Notfall

    Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2

  5. Spalte o - Besondere Anforderungen in Kapitel 15

    15.12.1 und 15.12.2 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr sind nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2

    15.12.3 und 15.12.4 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr sind nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE > 2 - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2) und SVC/LC50 < 0,2

    15.17 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 < 0,2

    15.18 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 0,5 mg/L/4 h (C3 = 4) und SVC/LC50 < 0,2

    15.19 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE < 2 mg/L/4 h (C3 = 3 oder 4) und SVC/LC50 < 0,2, aber es gilt 15.19.6

    15.19.6 allein auf Grundlage der Inhalationsgefahr ist nicht erforderlich, wenn Inhalation LC50/ATE > 2 - < 10 mg/L/4 h (C3 = 2) und SVC/LC50 < 0,2"

.

 Anhang 19


MUSTER DES INTERNATIONALEN ZEUGNISSES
ÜBER DIE EIGNUNG ZUR BEFÖRDERUNG
GEFÄHRLICHER CHEMIKALIEN ALS MASSENGUT
Internationales Zeugnis
über die Eignung zur Beförderung
gefährlicher Chemikalien als Massengut
 

(Amtliches Siegel)

Ausgestellt nach den Bestimmungen des

INTERNATIONALEN CODE FÜR DEN BAU UND DIE AUSRÜSTUNG VON SCHIFFEN ZUR
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER CHEMIKALIEN ALS MASSENGUT
(ENTSCHLIESSUNGEN MSC.176(79) UND MEPC.119(52))

im Namen der Regierung von
...............................................................................................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung des Landes)

durch

...............................................................................................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung der von der Verwaltung anerkannten zuständigen Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff 1......................................................
Name des Schiffes......................................................
Unterscheidungssignal......................................................
IMO-Nummer 2......................................................
Heimathafen......................................................
Bruttoraumzahl......................................................
Schiffstyp (Ziffer 2.1.2 des Code)......................................................
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand
befand bzw. (bei einem umgebauten Schiff) Datum, an dem der Umbau zu einem Chemikalientankschiff begonnen wurde
......................................................
Das Schiff entspricht auch in vollem Umfang den folgenden geänderten Bestimmungen des Code:

...............................................................................................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................................

Das Schiff ist von der Erfüllung der nachstehenden Bestimmungen des Code befreit:

...............................................................................................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................................

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,
  1. dass das Schiff entsprechend den Bestimmungen von Ziffer 1.5 des Code besichtigt worden ist;
  2. dass die Besichtigung ergeben hat, dass Bau und Ausrüstung des Schiffes sowie deren Zustand in jeder Hinsicht einwandfrei sind und dass das Schiff den
    einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht;
  3. dass das Schiff entsprechend Regel 9 von Anlage II von MARPOL 73/78 ein Ladungstagebuch nach Anhang IV von Anlage II mitführt und dass die im Ladungstagebuch
    vorgeschriebenen Vorkehrungen und Ausrüstungsgegenstände des Schiffes in jeder Hinsicht einwandfrei sind;
  4. dass das Schiff die Vorschriften für die Beförderung der nachstehenden Produkte als Massengut erfüllt, sofern alle einschlägigen Betriebsbestimmungen des Code
    und von Anlage II von MARPOL 73/78 beachtet werden:
    ProduktBeförderungsbedingungen (Tanknummern usw.)Verschmutzungskategorie
    Fortsetzung in Beilage 1 bzw. auf weiteren mit Unterschrift und Datum versehenen Blättern 3. Die in vorstehender Tabelle aufgeführten Tanks sind in Beilage 2
    (mit Unterschrift und Datum versehener Tankplan) mit den entsprechenden Tanknummersn dargestellt.
  5. dass die Bestimmungen des Code in Bezug auf das Schiff nach Maßgabe von Ziffer 1.4/2.8.23 folgendermaßen geändert worden sind:
    .....................................................................................................................................................................................................................................
  6. dass das durch Absatz 2.2.5 des Codes vorgeschriebene Heft mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität in einer genehmigten Form an Bord vorhanden ist.
  7. dass das Schiff zu beladen ist:
    1. 3 nur in Übereinstimmung mit Ladefällen, die als übereinstimmend mit den Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Verwendung des zugelassenen, entsprechend Absatz 2.2.6 des Codes installierten Stabilitätsrechners überprüft worden sind;
    2. 3 wenn ein nach Absatz 2.2.7 des Codes zulässiger Verzicht gewährt wird und der zugelassene Stabilitätsrechner, der nach Absatz 2.2.6 des Codes vorgeschrieben ist, nicht installiert ist, ist die Beladung in Übereinstimmung mit einem oder mehreren der folgenden genehmigten Verfahren vorzunehmen:
      1. 3 in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die in dem genehmigten Heft mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität aufgeführt sind, auf das in vorstehendem Absatz 6 verwiesen wird; oder
      2. 3 in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die unter Verwendung eines zugelassenen Hilfsmittels _____________ an Land überprüft worden sind; oder
      3. 3 in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen liegt, die in dem im vorstehenden Absatz 6 angegebenen Heft mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität definiert sind; oder
      4. 3 in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der unter Verwendung genehmigter kritischer KG/GM-Daten, die in dem im vorstehenden Absatz 6 angegebenen Heft mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität definiert sind, überprüft worden ist; und
    3. 3 in Übereinstimmung mit den einschränkenden Bestimmungen zur Beladung, die diesem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt sind.
    4. Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladefälle auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen.4
Ausgestellt in .........................................................................................................................................................................................................................................
(Ort der Zeugnisausstellung), (Datum der Ausstellung), (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
1) Wahlweise können stattdessen die Angaben zum Schiff waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) entsprechend der von der Organisation mit Entschließung A.600(15) angenommenen Systematik der IMO-Schiffsidentifikationsnummer
3) Nichtzutreffendes streichen
4) Anstatt ins Zeugnis aufgenommen zu werden, kann diese Passage dem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt werden, sofern dieser abgestempelt und mit einer Unterschrift versehen ist.

Anmerkungen zum Ausfüllen des Zeugnisses:

  1. Das Zeugnis kann nur für ein Schiff ausgestellt werden, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, der sowohl Vertragsregierung des SOLAS-Übereinkommens von 1974 als auch Vertragspartei von MARPOL 73/78 ist.
  2. Schiffstyp: Ein Eintrag in dieser Spalte muss sich auf sämtliche einschlägigen Empfehlungen beziehen; zum
    Beispiel bezeichnet "Typ 2" den Typ 2 in jeder Hinsicht nach Vorschrift des Code.
  3. Produkte: Hier sind Produkte aufzuführen, die in Kapitel 17 des Code aufgeführt oder von der Verwaltung nach Ziffer 1.1.6 des Code bewertet worden sind. Hinsichtlich der letztgenannten "neuen" Produkte sind etwaige vorläufig vorgeschriebene zusätzliche Vorschriften anzugeben.
  4. Produkte: Zu den Produkten, für deren Beförderung das Schiff geeignet ist, gehören auch die gefährlichen schädlichen Stoffe der Gruppe Z, die nicht dem Code unterliegen; diese Stoffe sind unter der Bezeichnung "Kapitel 18 Gruppe Z" zu erfassen.

VERMERK ÜBER JÄHRLICHE BESICHTIGUNGEN UND ZWISCHENBESICHTIGUNGEN

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, dass bei einer nach Ziffer 1.5.2 des Code vorgeschriebenen Besichtigung festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht
Jährliche Besichtigung:Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .........................................................................................
 Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................
(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) 
Jährliche Besichtigung 7/Zwischenbesichtigung7:Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .........................................................................................
 Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................
(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) 
Jährliche Besichtigung 7/Zwischenbesichtigung7:Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .........................................................................................
 Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................
(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) 
Jährliche Besichtigung:Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)
 Ort: .........................................................................................
 Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................
JÄHRLICHE BESICHTIGUNG/ZWISCHENBESICHTIGUNG NACH ZIFFER 1.5.6.8.3
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, dass bei einer jährlichen Besichtigung 8/Zwischenbesichtigung 8 nach Ziffer 1.5.6.8.3 des Code festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................

Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)

VERMERK ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DES ZEUGNISSES BEI EINER
GELTUNGSDAUER VON WENIGER ALS 5 JAHREN IN FÄLLEN DER ANWENDUNG VON ZIFFER 1.5.6.3
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Zeugnis ist nach Ziffer 1.5.6.3 des Code bis zum .......... als gültig anzuerkennen.

Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................

Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)

VERMERK IN FÄLLEN EINER ABGESCHLOSSENEN BESICHTIGUNG ZWECKS
ZEUGNISVERLÄNGERUNG UND DER ANWENDUNG VON ZIFFER 1.5.6.4
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Zeugnis ist nach Ziffer 1.5.6.4 des Code bis zum als gültig anzuerkennen.

Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................

Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)

VERMERK ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DES ZEUGNISSES BIS ZUM ERREICHEN
DES BESICHTIGUNGSHAFENS IN FÄLLEN DER ANWENDUNGVON ZIFFER 1.5.6.5 ODER
ÜBER DIE EINRÄUMUNG EINER NACHFRIST IN FÄLLEN DER ANWENDUNG VON ZIFFER 1.5.6.6
9
Dieses Zeugnis ist nach Ziffer 1.5.6.5/1.5.6.6 9 des Code bis zum .......... als gültig anzuerkennen.

Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................

Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)

VERMERK ÜBER DAS VORZIEHEN DES
ABLAUFDATUMS IN FÄLLEN DER ANWENDUNG VON ZIFFER 1.5.6.8
Nach Ziffer 1.5.6.8 des Code ist das neue Ablaufdatum der ..........

Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................

Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)

Nach Ziffer 1.5.6.8 ist das neue Ablaufdatum der ..........

Gezeichnet: .............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................

Datum: (TT/MM/JJJJ) ................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)

7) Nichtzutreffendes streichen

8) Nichtzutreffendes streichen

9) Nichtzutreffendes streichen


BEILAGE 1 ZUM INTERNATIONALEN ZEUGNIS ÜBER DIE EIGNUNG ZUR BEFÖRDERUNG
GEFÄHRLICHER CHEMIKALIEN ALS MASSENGUT
Fortsetzung der Produktliste (Ziffer 4 des Zeugnisses) samt deren Beförderungsbedingungen
ProduktBeförderungsbedingungen
(Tanknummern usw.)
Verschmutzungskategorie
 Datum ................................................................
(TT/MM/JJJ) (wie beim Zeugnis)
..........................................................................................................................................................
(Unterschrift des Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt, und/oder Stempel der ausstellenden Behörde)


BEILAGE 2 ZUM INTERNATIONALEN ZEUGNIS ÜBER DIE EIGNUNG ZUR BEFÖRDERUNG
GEFÄHRLICHER CHEMIKALIEN ALS MASSENGUT
TANKPLAN (Musterbeispiel)
Name des Schiffes: ..........................................................................................................................................................

Unterscheidungssignal : ....................................................................................................................................................

 Datum ................................................................
(TT/MM/JJJ) (wie beim Zeugnis)
..........................................................................................................................................................
(Unterschrift des Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt, und/oder Stempel der ausstellenden Behörde)

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1) Gilt, wenn die D3-Einstufung irgendeinen oder eine Kombination dieser Buchstaben enthält.

2) Gilt, wenn die D3-Einstufung irgendeinen oder eine Kombination dieser Buchstaben enthält.

2a) Bei teilweise gefüllten Abteilungen muss die Flutbarkeit mit der in der betreffenden Abteilung beförderten Menge Flüssigkeit korrelieren.

2b) SOLAS II-2, Teil D bezieht sich auf die konsolidierte Ausgabe vor 2002. Gemeint ist in der heutigen Ausgabe SOLAS II-2, Teil B, Regel 4.5.5

3) Hautätzende Stoffe werden auch als ätzend durch Inhalation angesehen.

4) ATE-Werte können als den LC50-Werten gleich erachtet werden.

5) Wenn diese Angaben nicht verfügbar sind, kann ein Schätzwert verwendet werden.


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