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Kapitel 7.8
Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern
Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sind völkerrechtlich nicht verbindlich.
7.8.1 Allgemeines
7.8.1.1 Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen im EmS-Leitfaden: Überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern enthalten.
7.8.1.2 Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern kommen, sind ausführliche Empfehlungen im Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) enthalten.
7.8.1.3 Für den Fall, dass bei einem Versandstück mit gefährlichen Gütern Bruchstellen oder Undichtheit festgestellt werden, während das Schiff sich im Hafen befindet, sollen die Hafenbehörde informiert und entsprechende Verfahren angewendet werden.
7.8.2 Allgemeine Bestimmungen für Unfälle
7.8.2.1 Die Empfehlungen für Unfallmaßnahmen können unterschiedlich sein, abhängig davon, ob die Güter an Deck oder unter Deck gestaut sind oder ob ein Stoff gasförmig, flüssig oder fest ist. Bei einem Unfall mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 60 °C (c.c.) oder darunter sollen alle Zündquellen (wie offenes Licht, ungeschützte Glühbirnen, elektrische Handwerkzeuge) ferngehalten werden.
7.8.2.2 Im Allgemeinen besteht die Empfehlung, ausgetretene Stoffe an Deck mit viel Wasser über Bord zu spülen; wenn eine gefährliche Reaktion mit Wasser zu erwarten ist, soll dies aus möglichst weitem Abstand erfolgen. Das Über-Bord-Spülen ausgetretener Stoffe ist in das Ermessen des Schiffsführers gestellt; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheit der Besatzung Vorrang hat vor der Vermeidung einer Verschmutzung des Meeres. Freigewordene Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als MEERESSCHADSTOFF gekennzeichnet sind, sollen, sofern dies auf sichere Weise möglich ist, für eine sichere Entsorgung aufgefangen werden. Bei flüssigen Stoffen sollen nicht reagierende Bindemittel verwendet werden.
7.8.2.3 Giftige, ätzende und/oder entzündbare Dämpfe in Laderäumen unter Deck sollen, wenn möglich, beseitigt werden, bevor Unfallmaßnahmen ergriffen werden. Wenn hierzu eine mechanische Lüftung verwendet wird, muss sichergestellt sein, dass entzündbare Dämpfe nicht entzündet werden.
7.8.2.4 Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass derartige Stoffe ausgetreten sind, darf das Betreten des Laderaums erst dann erlaubt werden, wenn der Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier alle sicherheitsrelevanten Aspekte in Erwägung gezogen hat und davon überzeugt ist, dass die Räume gefahrlos betreten werden können.
7.8.2.5 Unter anderen Umständen soll der Raum im Notfall nur von geschultem Personal mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät und anderer Schutzkleidung betreten werden.
7.8.2.6 Sind Stoffe, die Stahl angreifen, oder kryogene Flüssigkeiten ausgetreten, muss nach Abschluss der Unfallmaßnahmen sorgfältig geprüft werden, ob strukturelle Schäden am Schiff eingetreten sind.
7.8.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
7.8.3.1 Stellt eine für die Beförderung oder Öffnung von Versandstücken, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, verantwortliche Person fest, dass ein Versandstück beschädigt wurde oder Inhalt aus diesem ausgetreten ist, muss sie:
7.8.3.2 Dekontamination
Zur Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe verwendete Güterbeförderungseinheiten, Schüttgut-Container und Laderäume von Schiffen sind vor der Wiederverwendung auf Freisetzung des Stoffes zu überprüfen. Ist es während der Beförderung zu einer Freisetzung ansteckungsgefährlicher Stoffe gekommen, so ist die Güterbeförderungseinheit, der Schüttgut-Container oder der Laderaum des Schiffes vor der Wiederverwendung zu dekontaminieren. Die Dekontamination kann durch jedes Mittel erreicht werden, das den freigesetzten ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam inaktiviert.
7.8.4 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit radioaktiven Stoffen
7.8.4.1 Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt ist oder Inhalt austritt oder wenn zu vermuten ist, dass es beschädigt wurde oder Stoffe ausgetreten sind, soll der Zugang zu dem Versandstück beschränkt werden und eine besonders ausgebildete Person soll sobald wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die Dosisleistung am Versandstück feststellen. Der zu untersuchende Bereich soll das Versandstück, das Beförderungsmittel, die angrenzenden Lade- und Entladebereiche und gegebenenfalls auch die übrige in dem Beförderungsmittel beförderte Ladung umfassen. Erforderlichenfalls sollen entsprechend den Vorschriften der jeweiligen zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt ergriffen werden, um die Folgen eines solchen Ladungsaustritts oder Schadens zu bewältigen und zu minimieren.
7.8.4.2 Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem geeigneten zeitweiligen Aufenthaltsort verbracht werden, sollen aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder rekonditioniert und dekontaminiert worden sind.
7.8.4.3 Bei einem nuklearen oder radiologlschen Notfall, der sich bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen ereignet, sollen die von der jeweiligen nationalen und/oder internationalen Organisation festgelegten Vorschriften beachtet werden, um Personen, Eigentum und Umwelt zu schützen. Dies schließt Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion ein, die in Übereinstimmung mit den nationalen und/oder internationalen Anforderungen und in koharenter und koordinierter Weise mit den nationalen und/oder internationalen Notfallvorkehrungen getroffen werden.
7.8.4.4 Auf die neueste Fassung des EmS-Leitfadens: Überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern und des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) wird besonders hingewiesen.
7.8.4.5 Die Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion sollen auf dem abgestuften Ansatz basieren und die festgesteliten Gefahren und ihre möglichen Folgen, einschließlich der Bildung anderer gefährlicher Stoffe, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der Umgebung bei einem nuklearen oder radiologischen Notfall ergeben können, berücksichtigen. Leitlinien für das Treffen solcher Vorkehrungen sind in "Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency" (Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7, IAEA, Wien (2015); "Criteria for Use in Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency" (Kriterien fur die Verwendung bei der Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSG-2, IAEA, Wien (2011); "Arrangements for Preparedness for a Nuclear or Radiological Emergency" (Vorkehrungen für die Vorbereitung auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSG 2.1, IAEA, Wien (2007), und "Arrangements for the Termination of a Nuclear or Radiological Emergency" (Vorkehrungen fur die Beendigung eines nuklearen oder radiologischen Notfalls), IAEA Safety Standards Series No. GSG-11, IAEA, Wien (2018) enthalten.
7.8.4.6 Falls während der Liegezeit eines Schiffes im Hafen ein Versandstück mit radioaktiven Stoffen einen Schaden erleidet oder aus ihm Inhalt austritt, soll die Hafenbehörde informiert und von ihr oder von der zuständigen Behörde Beratung eingeholt werden 1). In vielen Ländern sind Verfahren zur Erlangung von Strahlenschutzhilfe bei derartigen Notfällen festgelegt worden.
7.8.5 Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
7.8.5.1 Die Verhütung von Bränden in einer Ladung gefährlicher Güter ist durch gute Seemannschaft, insbesondere durch Beachtung der folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu erreichen:
Wenn gefährliche Güter an Deck gestaut werden, sollen die Anordnung und Auslegung von Hilfsmaschinen, elektrischen Einrichtungen und Kabelführungen beachtet werden, um Zündquellen zu vermeiden.
7.8.5.2 Die für die einzelnen Klassen und gegebenenfalls für einzelne Stoffe anzuwendenden Brandschutzmaßnahmen werden in 7.8.2 und 7.8.6 bis 7.8.9 sowie in der Gefahrgutliste empfohlen.
7.8.6 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 1 18
7.8.6.1. Die größte Gefahr bei Umschlag und Beförderung von Gütern der Klasse 1 ist das Entstehen von Bränden außerhalb dieser Güter und es ist daher äußert wichtig, dass jeder Brand entdeckt und gelöscht wird, bevor er auf diese Güter übergreifen kann. Daher ist es erforderlich, dass sich Brandschutzmaßnahmen, Brandbekämpfungsmaßnahmen und Ausrüstung auf einem hohen Stand befinden und sofort anwendbar und einsatzbereit sind.
7.8.6.2 Abteilungen, die Güter der Klasse 1 enthalten, und angrenzende Laderäume sollen mit einer Feuermeldeanlage ausgerüstet sein. Wenn diese Räume nicht durch eine fest eingebaute Feuerlöschanlage geschützt sind, sollen sie für die Brandbekämpfung zugänglich sein.
7.8.6.3 In einer Abteilung, in der Güter der Klasse 1 gestaut sind, sollen keine Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden. Besondere Vorsicht ist bei Instandsetzungsarbeiten in angrenzenden Laderäumen geboten. Schweiß, Brenn-, Schneid- oder Nietarbeiten, die den Einsatz von Feuer, Flammen, Funken oder Lichtbogen erzeugenden Geräten erfordern, sollen nur in Maschinenräumen oder Werkstätten ausgeführt werden, in denen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind, es sei denn, es liegt ein Notfall vor und, falls sich das Schiff in einem Hafen befindet, es wurde zuvor die Genehmigung der Hafenbehörde eingeholt.
7.8.7 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 2 18
7.8.7.1 Eine wirksame Belüftung soll vorgenommen werden, um ausgetretenes Gas aus dem Laderaum zu entfernen; hierbei ist zu beachten, dass einige Gase schwerer als Luft sind und sich in gefährlichen Konzentrationen im unteren Teil des Schiffes ansammeln können.
7.8.7.2 Geeignete Maßnahmen sollen ergriffen werden, um das Eindringen von Gas in andere Teile des Schiffes zu verhindern.
7.8.7.3 Besteht der Verdacht, dass Gas ausgetreten ist, so soll das Betreten von Laderäumen oder anderen abgeschlossenen Räumen erst dann erlaubt sein, wenn der Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier alle sicherheitsrelevanten Aspekte in Erwägung gezogen hat und davon überzeugt ist, dass die Räume gefahrlos betreten werden können. Unter anderen Umständen sollen die Räume im Notfall nur von geschultem Personal mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät und, sofern empfohlen, mit Schutzkleidung und nur unter Aufsicht eines verantwortlichen Offiziers betreten werden.
7.8.7.4 Aus Druckgefäßen entweichende entzündbare Gase können mit Luft explosionsfähige Mischungen bilden. Wird eine solche Mischung entzündet, kann dies eine Explosion und einen Brand zur Folge haben.
7.8.8 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 3
7.8.8.1 Entzündbare flüssige Stoffe entwickeln entzündbare Dämpfe, die insbesondere in geschlossenen Räumen mit Luft eine explosionsfähige Mischung bilden. Derartige Dämpfe können, wenn sie entzündet werden, einen Flammenrückschlag zu der Stelle erzeugen, an der die Stoffe gestaut sind. Eine angemessene Belüftung soll wie vorgeschrieben sichergestellt werden, um die Ansammlung derartiger Dämpfe zu verhindern.
7.8.9 Besondere Brandschutz- und Brandbekämpfungsmaßnahmen für Klasse 7
7.8.9.1 Der radioaktive Inhalt von freigestellten Versandstücken, Industrieversandstücken und Typ A-Versandstücken ist so begrenzt, dass bei einem Unfall und einer Beschädigung des Versandstücks eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass freigewordene Stoffe oder die Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung nicht zu einer Gefahr durch radioaktive Strahlung führen, die Brandbekämpfungs- oder Rettungsmaßnahmen behindern würde.
7.8.9.2 Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke und Typ C-Versandstücke sind aufgrund ihrer Bauart stark genug, so dass es auch bei schweren Bränden zu keinem wesentlichen Verlust des Inhalts oder zu einer gefährlichen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung kommt.
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1) Es wird verwiesen auf Kapitel 7.9 und auf das IAEO-Verzeichnis der nationalen zuständigen Behörden für Zulassungen und Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Das Verzeichnis wird jedes Jahr aktualisiert.
Kapitel 7.9
Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen
7.9.1 Ausnahmen
Bemerkung 1: Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weder für die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannten Ausnahmen noch für die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannten Genehmigungen (einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen) und Bescheinigungen. Für die genannten Genehmigungen und Bescheinigungen siehe 7.9.2.Bemerkung 2: Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Klasse 7. Für Sendungen mit radioaktiven Stoffen, für die eine Übereinstimmung mit allen für die Klasse 7 geltenden Vorschriften dieses Codes unmöglich ist, siehe 1.5.4.
7.9.1.1 Sofern dieser Code vorschreibt, dass eine bestimmte Vorschrift für die Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten ist, kann eine zuständige Behörde bzw. können die zuständigen Behörden (Hafenstaat Abgangshafen, Hafenstaat Ankunftshafen oder Flaggenstaat) mittels einer Ausnahme eine andere Vorschrift genehmigen, wenn sie davon überzeugt ist bzw. sind, dass diese Vorschrift mindestens so wirksam und sicher ist wie die in diesem Code festgelegte Vorschrift. Die Annahme einer nach diesem Abschnitt genehmigten Ausnahme durch eine zuständige Behörde, die diese Ausnahme nicht selbst zugelassen hat, steht im Ermessen jener zuständigen Behörde. Daher hat der Empfänger der Ausnahme vor jedem unter die Ausnahme fallenden Versand andere beteiligte zuständige Behörden zu informieren.
7.9.1.2. Eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden, die im Hinblick auf die Ausnahme die Initiative ergriffen haben:
7.9.1.3 Die Geltungsdauer der Ausnahme darf fünf Jahre ab dem Tag der Genehmigung nicht überschreiten. Ausnahmen, die nicht unter 7.9.1.2.2 fallen, können nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlängert werden.
7.9.1.4 Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausnahme beizufügen, wenn die Sendung dem Beförderer nach den Bedingungen der Ausnahme zur Beförderung übergeben wird. Eine Abschrift beziehungsweise eine elektronische Kopie der Ausnahme ist an Bord jedes Schiffes aufzubewahren, mit dem gefährliche Güter gemäß der Ausnahme befördert werden.
7.9.2 Genehmigungen (einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen) und Bescheinigungen
7.9.2.1 Genehmigungen, einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen, und Bescheinigungen, die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannt sind und durch die zuständige Behörde (Behörden, wenn der Code eine multilaterale Genehmigung vorschreibt) oder eine von dieser zuständigen Behörde zugelassenen Stelle erteilt bzw. ausgestellt werden (z.B. Genehmigungen für alternative Verpackungen gemäß 4.1.3.7, Genehmigung für die Trennung gemäß 7.3.4.1 oder Bescheinigungen für ortsbewegliche Tanks gemäß 6.7.2.18.1), sind gegebenenfalls anzuerkennen:
7.9.3 Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden
derzeit noch in Bearbeitung
Dieser Abschnitt enthält die Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden 1). Adresskorrekturen sollten der Organisation 2) mitgeteilt werden.
Liste der Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden
Staat |
Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden |
ALGERIA | Ministère des Transport Direction de la Marine Marchande et des Ports 1, Chemin lbn Badis El Mouiz (ex Poirson) El Biar - Alger ALGÉRIE Telephone: +213 219 298 81, +213 219 209 31 Telefax: +213 219 230 46, +213 219 298 94 Email: benyelles@ministere-transports.gov.dz |
AMERICAN SAMOA | Silila Patane Harbour Master Port Administration Pagopago American Samoa 96799 AMERICAN SAMOA |
ANGOLA | National Director Marine Safety, Shipping and Ports National Directorate of Merchant Marine and Ports Rua Rainha Ginga 74 4. Andar, Luanda ANGOLA Telephone: +244 239 0034, +244 239 7984 Telefax: +244 231 037 Mobile: +244 924 393 36 E-mail: ispscode_angola@snet.co.ao |
ARGENTINA | Prefectura Naval Argentina (Argentine Coast Guard) Direccion de proteccion ambiental Departamento de protección ambiental y mercancías peligrosas Division mercancías y residuos peligrosas Avda. Eduardo Madero 235 4° piso, Oficina 4.36 y 4.37 Buenos Aires (C1106ACC) REPÚBLICA ARGENTINA Telephone: +54 11 4318 7669 Telefax: +54 11 4318 7474 E-mail: cpma-mp@prefecturanaval.gov.ar |
AUSTRALIA | Manager - Ship Inspection and Registration Ship Safety Division Australian Maritime Safety Authority GPO Box 2181 Canberra ACT 2601 AUSTRALIA Telephone: +61 2 6279 5048 Telefax: +61 2 6279 5058 E-mail: psc@amsa.gov.au Website: www.amsa.gov.au |
AUSTRIA | Federal Ministry for Transport, Innovation and Technology Transport of Dangerous Goods and Safe Containers Radetzkystr. 2 1030 Vienna AUSTRIA Telephone: +43 1 711 62 65 5771 Telefax: +43 1 711 62 65 5725 Email: st6@bmvit.gv.at Website: www.bmvit.gv.at |
AZERBAIJAN | State Agency for Safe Industry and Mountain-Mine Control Ministry of Emergency Situations of the Republic of Azerbaijan 26 Najafgulu Rafryev Street Baku Khatai Region AZ 1025 AZERBAIJAN Telephone: 1994125121501 Telefax: +994125122501 Email: dag-meden@fhn.gov.az |
Staat | Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden |
BAHAMAS | Bahamas Maritime Authority 120 Old Broad Street London EC2N 1AR UNITED KINGDOM Telephone: +44 20 7562 1300 Telefax: +44 20 7614 0650 E-mail: tech@bahamasmaritime.com Website: www.bahamasmaritime.com |
BANGLADESH | Department of Shipping 141-143, Motijheel Commercial Area BIWTA Bhaban (8th Floor) Dhaka-1000 BANGLADESH Telephone: +8802 955 51 28 Telefax: +8802 716 83 63 Email: dosdgdbd@bttb.net.bd |
BARBADOS | Director of Maritime Affairs Ministry of Tourism and International Transport 2nd Floor, Carlisle House Hincks Street Bridgetown St. Michael BARBADOS Telephone: +1 246 426 2710/3342 Telefax: +1 246 426 7882 E-mail: ctech@sunbeach.net |
BELGIUM 16 | Antwerp office Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer Directoraat-generaal Maritiem Vervoer Scheepvaartcontrole Posthoflei 3 2000 Antwerpen (Berchem) BELGIUM Telephone: +32 3 229 0030 Fax: +32 3 229 0031 Email: hazmat.mar@mobilit.fgov.be Ostend office |
BELIZE | Ports Commissioner/Harbour Master 120 Corner North Front and Pickstock Street Belize City BELIZE C.A. Telephone: +501 233 0752, +501 233 0762, +501 233 0743 Telefax: +501 223 0433 Website: www.portauthority.bz |
BRAZIL | Directoria de Portos e Costas (DPC-20) Rua Teófilo Otoni No. 04 Centro Rio de Janeiro CEP 20090-070 BRAZIL Telephone: +55 21 216 5203 Telefax: +55 21 216 5202 E-mail: secom@dpc.mar.mil.br |
BULGARIA | Head office: Captain Petar Petrov, Director Directorate "Quality Management" Bulgarina Maritime Administration 9 Dyakon Ignatii Str. Sofia 1000 REPUBLIC OF BULGARIA Telephone: +359 2 93 00 910, +359 2 93 00 912 Telefax: +359 2 93 00 920 E-mail: bma@marad.bg, petrov@marad.bg Regional offices: Harbour-Master |
BURUNDI | Minister Ministere des Transports, Postes et Telecommunications B.P.2000 Bujumbura BURUNDI Telephone: +257 219 324 Telefax: +257 217 773 |
CABO VERDE | The Director General Ministry of Infrastructure and Transport St. Vicente CABO VERDE Telephone: +238 2 328 199, +238 2 585 4643 E-mail: dgmp@cvtelecom.cv |
CANADA | The Chairman Marine Technical Review Board Director, Operations and Environment Programs Marine Safety, Transport Canada Tower C, Place de Ville 330 Sparks Street, 10th Floor Ottawa, Ontario K1A 0N5 CANADA Telephone: +1 613 991 3132, +1 613 991 3143, +1 613 991 3139, +1 613 991 3140 Telefax: +1 613 993 8196 Packaging approvals: |
CHILE | Dirección General del Territorio Maritimo y de Marina Mercante Empcontra Milton Pizarro Barrella Dirección de Seguridad y Operaciones Maritimas Departamento Policia Maritima y Prevención de Riesgos Division Cargas Peligrosas Subida Cementerio No. 300, Playa Ancha Valparaiso 2520000 CHILE Telephone: +56322208607, +56322208656 Email: mpizarrob@directemar.cl mmunoza@directemar.cl gsage@directemar.cl Website: www.directemar.cl |
CHINA | Maritime Safety Administration People's Republic of China 11 Jianguomen Nei Avenue Beijing 100 736 CHINA Telephone: +86 10 6529 2588, +86 10 6529 2218, Telefax: +86 10 6529 2245 Telex: 222258 CMSAR CN |
COMORES | Ministre d'Etat Ministere du Developpement des infrastructures des Postes et des Telecommunications et des Transports Internationaux Moroni UNION DES COMORES Telephone: +269 744 287, +269 735 794 Telefax: +269 734 241, +269 834 241 Mobile: +269 340 248 E-mail: houmedms@yahoo.fr |
CROATIA | Ministry of Maritime Affairs, Transport and Infrastructure Marine Safety Directorate MRCC Rijeka Senjsko pristaniste 51000 Rijeka REPUBLIC OF CROATIA Telephone: +385 51 195, +385 51 312 301 Telefax: +385 51 312 254 E-mail: mrcc@pomorstvo.hr Testing and certification of packagings: Classification society for CSC containers (including IMO tanks): |
Staat | Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden |
CUBA | Ministerío del Transporte Direccion de Seguridad e Inspección Maritima Boyeros y Tulipan Plaza Ciudad de la Habana CUBA Telephone: +537 8816 607, +537 881 9498 Telefax: +537 8811 514 E-mail: dsim@mitrans.trnsnet.cu |
CYPRUS | Department of Merchant Shipping Ministry of Communications and Works Kylinis Street Mesa Geitonia 4007 Lemesos P.O. Box 56193 3305 Lemesos CYPRUS Telephone: +357 5 848 100 Telefax: +357 5 848 200 Telex: 2004 MERSHIP CY E-mail: dms@cytanet.com.cy |
CZECH REPUBLIC | Implementation: Ministry of Transport of the Czech Republic Navigation Deparment Nábr. L. Svobody 12 110 15 Praha 1 CZECH REPUBLIC Telephone: +420 225 131 151 Telefax: +420 225 131 110 E-mail: sekretariat.230@mdcr.cz Cesky urad pro zkouseni a streliva Examination, testing and assessing functional sustainability of packages or materials used for packaging of dangerous goods: Classification of dangerous goods of class 1 - explosives (interim authorization expiring on the day of 20th November, 2010): |
DEMOCRATIC PEOPLE'S REPUBLIC OF KOREA (THE) | Maritime Administration of the Democratic People's Republic of Korea Ryonhwa-2 Dong Central District P.O. Box 416, Pyongyang DEMOCRATIC PEOPLE'S REPUBLIC OF KOREA Telephone: +850 2 18111 extension 8059 Telefax: +850 3 381 4410 E-mail: mab@silibank.com |
DENMARK | Danish Maritime Authority Carl Jacobsens Vei 31 2500 Valby DENMARK Telephone: +45 72 19 60 00 Telefax: +45 72 19 60 01 E-mail: sfs@dma.dk Packing, testing and certification: Packagings in conformity with the IMDG Code will be marked "DK Eti". |
DJIBOUTI | Director of Maritime Affairs Ministere de l'Equipement et des Transports P.O. Box 59 Djibouti DJIBOUTI Telephone: +253 357 913 Telefax: +253 351 538, +253 931, +253 355 879 |
ECUADOR | Subsecretaria de Puertos y Transporte Maritimo y Fluvial Ing. Ivan Soiorzano Villacis Experto en Infraestructura Portuaria Cdla. Los Ceibos - Av. del Bombero y Lepoldo Carrera- Edit. EP Petroecuador 1er Piso Guayaquil Guayas ECUADOR Telephone: +59342592080 Email: isolorzano@mtop.gob.ec Website: www.obraspublicas.gob.ec Subsecretaria de Puertos y Transporte Maritimo y Fluvial (SPTMF) Superintendencia del Terminal Petrolero de " El Salitral" (SUINSA) Superintendencia del Terminal Petrolero de la Libertad (SUINLI) |
EQUATORIAL GUINEA | The Director General (Maritime Affairs) Ministerio de Transportes, Technologia, Correos y Telecomunicaciones Malabo REPUBLICA DE GUINEA ECUATORIAL Telephone: +240 275 406 Telefax: + 240 092 618 |
ERITREA | Director General Department of Maritime Transport Ministry of Transport and Communications ERITREA Telephone: +291 1 121 317, +291 1 189 156, +291 1 185 251 Telefax: +291 1 184 690, +291 1 186 541 E-mail: motcrez@eol.com.er |
ESTONIA | Estonian Maritime Administration Maritime Safety Division Valge 4 11413 Tallinn ESTONIA Telephone: +372 6205 700, +372 6205 715 Telefax: +372 6205 706 E-mail: mot@vta.ee |
ETHIOPIA | Maritime Affairs Authority P.O. Box 1B61 Addis Ababa ETHIOPIA Telephone: +251 11 550 36 83, +251 11 550 36 38 Telefax: +251 11 550 39 60 Mobile: +251 91 151 39 73 E-mail: maritime@ethione.et |
FAROES (THE) | Sjóvinnustyriõ Faroese Maritime Authority P.O. Box 26 Ä Hälsi 1, P.O. Box 26 Sorvagur FO-380 Faroes, Denmark Inni á Stoa, P.O. Box 26 FO-375 Miõvágur FAROE ISLANDS Telephone: +298 355 600 Telefax: +298 355 601 Email: fma@fma.fo Website: www.fma.fo |
FIJI | The Director of Maritime Safety Fiji Islands Maritime Safety Administration GPO Box 326 Suva FIJI Telephone: +679 331 5266 Telefax: +679 330 3251 E-mail: firnsa@connect.com.fj |
FINLAND | Transport Safety Agency Trafi P.O. Box 320 00101 Helsinki FINLAND Telephone: +358 29 534 5000 Telefax: +358 29 534 5095 E-mail: kirjaamo@trafi.fi Packaging and certification institute: |
FRANCE 16 22 | Ministère de la transition écologique Adjoint au Chef de la Mission Transport de Matieres Dangereuses Mr. Pierre Dufour MTE - DGPR - Mission Transport de Matieres Dangereuses (MTMD) 92055 Paris La Défense Cedex FRANCE Telephone: +33 1 40 81 14 96 Telefax: +33 1 40 81 86 41 Email: pierre.dufour@developpement-durable.gouv.fr Autorité de Sûreté Nucléaire (ASN) |
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