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IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG | |||||
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. | |||||
Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind. Die Zubereitungen, die in Unterabschnitt 2.4.2.3.2.3 oder 2.5.3.2.4 nicht aufgeführt sind, jedoch nachstehend aufgeführt sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.
Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene IBC verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2). | |||||
UN-Nr. | Organisches Peroxid | IBC- Typ | Höchst- menge (Liter) | Kontroll- tempe- ratur | Notfall- tempe- ratur |
3109 | ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG | ||||
tert-Butylcumylperoxid | 31HA1 | 1000 | |||
tert-Butylhydroperoxid, höchstens 72 %, mit Wasser | 31A 31HA1 | 1250 1000 | |||
tert-Butylperoxyacetat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 31A | 1000 1250 | |||
ter-Butylperoxybenzoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31A | 1250 | |||
tert-Butylperoxy-3,5,5- trimethylhexanoat, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31A 31HA1 | 1250 1000 | |||
Cumylhydroperoxid, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 | 1250 | |||
Dibenzoylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser | 31HA1 | 1000 | |||
Di-tert-butylperoxid, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31A 31HA1 | 1250 1000 | |||
1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31A | 1250 | |||
1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31H1 | 1000 | |||
Dilauroylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser | 31HA1 | 1000 | |||
2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert-butylperoxy)-hexan, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 | 1000 | |||
Isopropylcumylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 | 1250 | |||
p-Menthylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 | 1250 | |||
Peroxyessigsäure, stabilisiert, höchstens 17 % | 31H1 31H2 31HA1 31A | 1500 1500 1500 1500 | |||
3,6,9-Triethyl-3,6,9-trimethyl-1,4,7-triperoxonan, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 | 1000 | |||
3110 | ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST | ||||
Dicumylperoxid | 31A 31H1 31HA1 | 2000 | |||
3119 | ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT | ||||
tert-Amylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 62 % in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 | 1000 | + 15 °C | +20 °C | |
tert-Amylperoxypivalat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31A | 1250 | + 10 °C | + 15 °C | |
tert-Amylperoxypivalat, hochstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser | 31HA1 | 1000 | 0 °C | + 10 °C | |
tert-Butylperoxy-2- ethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B | 31HA1 31A | 1000 1250 | + 30 °C + 30 °C | + 35 °C + 35 °C | |
tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser | 31A | 1250 | - 5 °C | + 5 °C | |
tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser | 31A | 1250 | - 5°C | + 5 °C | |
tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31A | 1250 | 0 °C | + 10 °C | |
tert-Butylperoxypivalat, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B | 31HA1 31A | 1000 1250 | + 10 °C + 10 °C | + 15 °C + 15 °C | |
tert-Butylperoxypivalat, hochstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 31A | 1000 1250 | +10°C +10 °C | +15 °C +15 °C | |
Cumylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser | 31A | 1250 | - 15 °C | - 5 °C | |
Di-(4-tert-Butylcyclohexyl)- peroxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser | 31HA1 | 1000 | + 30 °C | + 35 °C | |
Dicetylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser | 31HA1 | 1000 | + 30 °C | + 35 °C | |
Dicyclohexylperoxydicarbonat, höchstens 42%, als stabile Dispersion in Wasser | 31A | 1250 | + 10 °C | + 15 °C | |
Di-(2-ethylhexyl)-peroxydicarbonat, höchstens 62 %, stabile Dispersion in Wasser | 31A 31HA1 | 1250 1000 | - 20 °C - 20 °C | - 10 °C - 10 °C | |
Diisobutyrylperoxid, höchstens 28 %, stabile Dispersion in Wasser | 31HA1 31A | 1000 1250 | -20 °C -20 °C | -10 °C -10 °C | |
Diisobutyrylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser | 31HA1 31A | 1000 1250 | -25 °C -25 °C | -15 °C -15 °C | |
Dimyristylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser | 31HA1 | 1000 | + 15 °C | + 20 °C | |
Di-(2-neodecanoylperoxyisopropyl)- benzen, höchstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser | 31A | 1250 | - 15 °C | - 5 °C | |
Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)- peroxid, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 31A | 1000 1250 | + 10 °C + 10 °C | + 15 °C + 15 °C | |
Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)- peroxid, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser | 31A | 1250 | + 10 °C | + 15 °C | |
3-Hydroxy-1,1-dimethylbutylperoxy- neodecanoat, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser | 31A | 1250 | - 15 °C | - 5 °C | |
1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 67 %, in Verdünnungsmittel Typ A | 31HA1 | 1000 | +15 °C | +20 °C | |
1,1,3,3-Trimethylbutylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser | 31A 31HA1 | 1250 1000 | - 5 °C - 5 °C | + 5 °C + 5 °C | |
3120 | ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT | ||||
Zusätzliche Vorschriften
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IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. |
Folgende IBC sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
Starre, dichte IBC, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. |
Zusätzliche Vorschriften:
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4.1.4.3 Verpackungsanweisungen für Großverpackungen 24
LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) | ||||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||
Innenverpackungen | Großverpackungen als Außenverpackung | Verpackungsgruppe I | Verpackungsgruppe II | Verpackungsgruppe III |
aus Glas 10 Liter aus Kunststoff 30 Liter aus Metall 40 Liter | aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) | nicht zugelassen | nicht zugelassen | 3 m³ |
LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) | ||||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||
Innenverpackungen | Großver- packungen als Außenverpackungen | Verpackungsgruppe I | Verpackungsgruppe II | Verpackungsgruppe III |
aus Glas 10 kg aus Kunststoff2) 50 kg aus Metall 50 kg aus Papier1) 2) 50 kg aus Pappe1) 2) 50 kg | aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) aus flexiblem Kunststoff (51H)3 | nicht zugelassen | nicht zugelassen | 3 m³ |
1) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung verflüssigen kann. 2) Diese Verpackungen müssen staubdicht sein. 3) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden. | ||||
Sondervorschrift für die Verpackung: | ||||
L2 (gestrichen) | ||||
L3 Für die UN-Nummern 1309, 1376, 1483, 1869, 2793, 2858 und 2878 müssen flexible Innenverpackungen oder Innenverpackungen aus Pappe staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. | ||||
L4 Für die UN-Nummern 1932, 2008, 2009, 2545, 2546, 2881 und 3189 müssen flexible Innenverpackungen oder Innenverpackungen aus Pappe luftdicht verschlossen sein |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546,3547 und 3548. | ||||||
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LP 99 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großverpackungen verwendet werden (siehe 4.1.3.7). Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungsdokument muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. |
LP 101 VERPACKUNGSANWEISUNG | |||||||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | |||||||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Großverpackungen | |||||
Nicht erforderlich | Nicht erforderlich | aus Stahl (50A) | |||||
aus Aluminium (50B) | |||||||
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) | |||||||
aus starrem Kunststoff (50H) | |||||||
aus Naturholz (50C) | |||||||
aus Sperrholz (50D) | |||||||
aus Holzfaserwerkstoff (50F) | |||||||
aus starrer Pappe (50G) | |||||||
Sondervorschriften für die Verpackung: | |||||||
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LP 102 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke wasserbeständig Behälter Einwickler Hülsen | Nicht erforderlich | aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) |
LP200 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1950 und 2037. |
Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen und Gaspatronen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A); |
Sondervorschriften für die Verpackung: |
L2 Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Bei Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Großverpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern |
LP 621 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. | ||||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
| ||||
Zusätzliche Vorschrift:
Großverpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.6 zurückzuhalten. |
LP 622 VERPACKUNGSANWEISUNG 24 | ||
Diese Anweisung gilt für die Abfälle der UN-Nummer 3291, die zur Entsorgung befördert werden. | ||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
aus Metall aus Kunststoff | aus Metall aus Kunststoff | aus Stahl (50A) aus Aluminium (SOB) aus einem anderen Metall als Stahl Oder Aluminium (SON) aus Sperrholz (50D) aus starrer Pappe (50G) aus starrem Kunststoff (50H) |
Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen. | ||
Zusätzliche Vorschriften:
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LP 902 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268. |
Verpackte Gegenstände:
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen: aus Stahl (50A) Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen. Containern oder Wagen befördert werden. |
Zusätzliche Vorschrift:
Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. |
LP 903 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 903 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 | ||
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie und für eine einzelne Ausrüstung, die Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können. | ||
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
LP904 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 904 |
Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für einzelne Ausrüstungen, die beschädigte oder defekte Zelten oder Batterien dieser UN-Nummern enthalten. | ||
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne Ausrüstung, die beschädigte oder defekte Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten : starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: Stahl (50A)
Im Fall von auslaufenden Batterien und Zellen muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. | ||
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien und Zellen müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
LP905 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. | ||||||||||||||||||||||||
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||||||||||||||||||||||
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LP 906 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. | ||||||||||||||||||||||||||
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weiter. |