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IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F.
Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind. Die Zubereitungen, die in Unterabschnitt 2.4.2.3.2.3 oder 2.5.3.2.4 nicht aufgeführt sind, jedoch nachstehend aufgeführt sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.

Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene IBC verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2).

UN-Nr.Organisches PeroxidIBC- TypHöchst-
menge
(Liter)
Kontroll-
tempe-
ratur
Notfall-
tempe-
ratur
3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
tert-Butylcumylperoxid31HA11000
tert-Butylhydroperoxid, höchstens 72 %, mit Wasser31A
31HA1
1250
1000
tert-Butylperoxyacetat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA1
31A
1000
1250
ter-Butylperoxybenzoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A1250
tert-Butylperoxy-3,5,5- trimethylhexanoat, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A
31HA1
1250
1000
Cumylhydroperoxid, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11250
Dibenzoylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000
Di-tert-butylperoxid, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A
31HA1
1250
1000
1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A1250
1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A31H11000
Dilauroylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000
2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert-butylperoxy)-hexan, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11000
Isopropylcumylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11250
p-Menthylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11250
Peroxyessigsäure, stabilisiert, höchstens 17 %31H1
31H2
31HA1
31A
1500
1500
1500
1500
3,6,9-Triethyl-3,6,9-trimethyl-1,4,7-triperoxonan, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11000
3110ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST
Dicumylperoxid31A
31H1
31HA1
2000
3119ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
tert-Amylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 62 % in Verdünnungsmittel Typ A31HA11000+ 15 °C+20 °C
tert-Amylperoxypivalat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A1250+ 10 °C+ 15 °C
tert-Amylperoxypivalat, hochstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser31HA110000 °C+ 10 °C
tert-Butylperoxy-2- ethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B31HA1
31A
1000
1250
+ 30 °C
+ 30 °C
+ 35 °C
+ 35 °C
tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31A1250- 5 °C+ 5 °C
tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser31A1250- 5°C+ 5 °C
tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A12500 °C+ 10 °C
tert-Butylperoxypivalat, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
tert-Butylperoxypivalat, hochstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA1
31A
1000
1250
+10°C
+10 °C
+15 °C
+15 °C
Cumylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser31A1250- 15 °C- 5 °C
Di-(4-tert-Butylcyclohexyl)- peroxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000+ 30 °C+ 35 °C
Dicetylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000+ 30 °C+ 35 °C
Dicyclohexylperoxydicarbonat, höchstens 42%, als stabile Dispersion in Wasser31A1250+ 10 °C+ 15 °C
Di-(2-ethylhexyl)-peroxydicarbonat, höchstens 62 %, stabile Dispersion in Wasser31A
31HA1
1250
1000
- 20 °C
- 20 °C
- 10 °C
- 10 °C
Diisobutyrylperoxid, höchstens 28 %, stabile Dispersion in Wasser31HA1
31A
1000
1250
-20 °C
-20 °C
-10 °C
-10 °C
Diisobutyrylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA1
31A
1000
1250
-25 °C
-25 °C
-15 °C
-15 °C
Dimyristylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000+ 15 °C+ 20 °C
Di-(2-neodecanoylperoxyisopropyl)- benzen, höchstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser31A1250- 15 °C- 5 °C
Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)- peroxid, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)- peroxid, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser31A1250+ 10 °C+ 15 °C
3-Hydroxy-1,1-dimethylbutylperoxy- neodecanoat, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser31A1250- 15 °C- 5 °C
1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 67 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11000+15 °C+20 °C
1,1,3,3-Trimethylbutylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser31A
31HA1
1250
1000
- 5 °C
- 5 °C
+ 5 °C
+ 5 °C
3120ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
Zusätzliche Vorschriften
  1. Die IBC müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des IBC befinden.
  2. Um ein explosionsartiges Zerbersten des metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigen Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung mindestens 1 Stunde, berechnet nach der in 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden. Die in dieser Verpackungsanweisung angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen beziehen sich auf einen nicht wärmeisolierten IBC. Beim Versand eines organischen Peroxids in einem IBC gemäß dieser Verpackungsanweisung hat der Versender die Pflicht, sicherzustellen, dass
    1. die am IBC angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berücksichtigung der selbstbeschleunigenden Zersetzung des organischen Peroxides und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind
    2. sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Berücksichtigung der Auslegung (z.B. Wärmeisolierung) des zu verwendenden IBC geeignet sind.


IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende IBC sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

Starre, dichte IBC, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Zusätzliche Vorschriften:
  1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im IBC enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen.
  2. Die IBC müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten.
  3. IBC, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein.

4.1.4.3 Verpackungsanweisungen für Großverpackungen 24

LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG
(FLÜSSIGE STOFFE)
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
InnenverpackungenGroßverpackungen als AußenverpackungVerpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
aus Glas 10 Liter
aus Kunststoff 30 Liter
aus Metall 40 Liter
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
nicht zugelassennicht zugelassen3 m³


LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG
(FESTE STOFFE)
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Innenverpackungen Großver- packungen als Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
aus Glas 10 kg
aus Kunststoff2) 50 kg
aus Metall 50 kg
aus Papier1) 2) 50 kg
aus Pappe1) 2) 50 kg
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
aus flexiblem Kunststoff (51H)3
nicht zugelassennicht zugelassen3 m³
1) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung verflüssigen kann.
2) Diese Verpackungen müssen staubdicht sein.
3) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden.
Sondervorschrift für die Verpackung:
L2 (gestrichen)
L3
Für die UN-Nummern 1309, 1376, 1483, 1869, 2793, 2858 und 2878 müssen flexible Innenverpackungen oder Innenverpackungen aus Pappe staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
L4
Für die UN-Nummern 1932, 2008, 2009, 2545, 2546, 2881 und 3189 müssen flexible Innenverpackungen oder Innenverpackungen aus Pappe luftdicht verschlossen sein


LP 03 VERPACKUNGSANWEISUNG

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546,3547 und 3548.
(1)Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
(2)Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
  1. In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann.
  2. Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den Vorschriften für die Innendruckprüfung in 6.1.5.5 entsprechen.
  3. Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  4. In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften in 4.1.6 bzw. Kapitel 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P200 oder P208 zu erzielen.
  5. Wenn innerhalb des Gegenstandes kein Gefäß vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.
(3)Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.


LP 99 VERPACKUNGSANWEISUNG
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großverpackungen verwendet werden (siehe 4.1.3.7). Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungsdokument muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist.


LP 101 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenGroßverpackungen
Nicht erforderlichNicht erforderlichaus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Sondervorschriften für die Verpackung:
L1Folgendes gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und 0510:
Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündsysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.


LP 102 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
wasserbeständig

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Wellpappe

Hülsen
aus Pappe

Nicht erforderlichaus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)


LP200 VERPACKUNGSANWEISUNG

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1950 und 2037.
Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen und Gaspatronen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:

aus Stahl (50A);
aus Aluminium (50B);
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N);
aus starrem Kunststoff (50H);
aus Naturholz (50C);
aus Sperrholz (50D);
aus Holzfaserwerkstoff (50F);
aus starrer Pappe (50G).
Sondervorschriften für die Verpackung:
L2
Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Bei Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Großverpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern


LP 621 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1)Für klinische Abfälle, die in Innenverpackungen verpackt sind: starre, dichte Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen, und die Großverpackung ist in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten.
(2)Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: starre Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen.
Zusätzliche Vorschrift:

Großverpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.6 zurückzuhalten.


LP 622 VERPACKUNGSANWEISUNG 24
Diese Anweisung gilt für die Abfälle der UN-Nummer 3291, die zur Entsorgung befördert werden.
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen
aus Metall
aus Kunststoff
aus Metall
aus Kunststoff
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (SOB)
aus einem anderen Metall als Stahl Oder Aluminium (SON)
aus Sperrholz (50D)
aus starrer Pappe (50G)
aus starrem Kunststoff (50H)
Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften:
  1. Zerbrechliche Gegenstande müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder einer starren Zwischenverpackung verpackt werden.
  2. Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstande, wie Glasscherben und Nadeln, enthalten, müssen starr und durchstoßfest sein.
  3. Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müssen mit einer Auskleidung versehen sein oder es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten.
  4. Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, die Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäß der Norm ISO 7765-1:1988 "Kunststofffolien und -bahnen - Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren - Teil 1: Eingrenzungsverfahren" und die Reißfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983 "Kunststoffe - Folien und Bahnen - Bestimmung der Reißfestigkeit - Teil 2: Elmendorf-Verfahren" zu bestehen. Die Nettomasse jeder flexiblen Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen.
  5. Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten.
  6. Innenverpackungen, die eine kleine Menge freier Flüssigkeit enthalten, dürfen in Zwischenverpackungen enthalten sein, vorausgesetzt, in der Innenverpackung oder Zwischenverpackung ist genügend saugfähiges oder verfestigendes Material enthalten, um den gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu verfestigen. Es muss geeignetes saugfähiges Material verwendet werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen und Vibrationen standhält.
  7. Zwischenverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial und/oder saugfähigem Material in den Außenverpackungen gesichert sein.


LP 902 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268.
Verpackte Gegenstände:

Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen:

aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)

Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

Unverpackte Gegenstände:

Die Gegenstände dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen. Containern oder Wagen befördert werden.

Zusätzliche Vorschrift:

Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen.


LP 903VERPACKUNGSANWEISUNGLP 903
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie und für eine einzelne Ausrüstung, die Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:

aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)

Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können.

Zusätzliche Vorschrift

Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.


LP904VERPACKUNGSANWEISUNGLP 904
Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für einzelne Ausrüstungen, die beschädigte oder defekte Zelten oder Batterien dieser UN-Nummern enthalten.
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne Ausrüstung, die beschädigte oder defekte Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Für Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten :

starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:

Stahl (50A)
Aluminium (50B)
einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
starrem Kunststoff (50H)
Sperrholz (50D)
  1. Die beschädigte oder defekte Batterie oder die Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.
  2. Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.
  3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.
  4. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Batterien oder der Ausrüstung im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.
  5. Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

Im Fall von auslaufenden Batterien und Zellen muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen.

Zusätzliche Vorschrift

Die Batterien und Zellen müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.


LP905 VERPACKUNGSANWEISUNG

Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden.
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1)Für eine einzelne Batterie:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:
  1. Eine Batterie unterschiedlicher Größe, Form oder Masse darf in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist.
  2. Die Batterie muss in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein.
  3. Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein.
  4. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Batterie innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, darf dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
  5. Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.
(2)Für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:
  1. Eine einzelne Ausrüstung unterschiedlicher Größe, Form oder Masse muss in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist.
  2. Die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.
  3. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstung innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, darf dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
  4. Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.

Zusätzliche Vorschrift

Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.


LP 906 VERPACKUNGSANWEISUNG

Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen.
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Sperrholz (50D)
aus starrer Pappe (50G).
(1)Die Großverpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Batterie in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:
  1. die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen Versandstücks darf nicht größer sein als 100 °C. Eine kurzzeitige Temperaturspitze von bis zu 200 °C ist zulässig;
  2. außerhalb des Versandstücks darf sich keine Flamme bilden;
  3. aus dem Versandstück dürfen keine Splitter austreten;
  4. die bauliche Unversehrtheit des Versandstücks muss aufrechterhalten werden und
  5. die Großverpackungen müssen gegebenenfalls über ein Gasmanagementsystem (z.B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gasbehälter, gasdichte Verpackung) verfügen.
(2)Die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Großverpackung müssen durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Prüfung überprüft werden a.
Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt werden. In dem Überprüfungsbericht müssen mindestens der Name der Batterien, ihr gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien festgelegter Typ, die höchste Anzahl an Batterien, die Gesamtmasse der Batterien, der Gesamtenergiegehalt der Batterien, Identifikation der Großverpackung und die Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Überprüfungsmethode aufgeführt sein. Eine Zusammenstellung spezifischer Anweisungen, welche die Art und Weise der Verwendung des Versandstücks beschreiben, muss ebenfalls Teil des Überprüfungsberichts sein.
(3)Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben.
(4) Die spezifischen Anweisungen für die Verwendung des Versandstücks sind von den Verpackungsherstellern und den nachfolgenden Vertreibern dem Absender zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mindestens die Identifizierung der Batterien und Ausrüstungen, die in der Verpackung enthalten sein können, die höchste Anzahl der im Versandstück enthaltenen Batterien und den höchsten Gesamtenergiegehalt der Batterien sowie die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der während der Leistungsüberprüfung verwendeten Abtrennungen und Schutzvorrichtungen, enthalten.

Zusätzliche Vorschrift

Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.


a Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der Großverpackung herangezogen werden
  1. Die Bewertung muss unter einem Qualitätssicherungssystem (wie z.B. in Absatz 2.9.4.5 beschrieben) vorgenommen werden, das die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse, der Bezugsdaten und der verwendeten Charakterisierungsmodelle ermöglicht.
  2. Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen Instabilität des Batterietyps in dem Zustand, in dem er befördert wird (z.B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nicht brennbarem, nicht elektrisch leitfähigem und absorbierendem Polstermaterial), müssen klar bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste möglicher Gefahren für Lithiumbatterien (schnelle Zerlegung, gefährliche Reaktion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährlicher Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe) kann für diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen.
  3. Die Eindämmungswirkungen der Großverpackung müssen auf der Grundlage der Art des vorhandenen Schutzes und der Eigenschaften der Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Für die Untermauerung der Bewertung muss eine Aufstellung technischer Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte (kg·m-3), spezifische Wärmekapazität (J·kg-1·K-1), Heizwert (kJ·kg-1), Wärmeleitfähigkeit (W·m-1·K-1), Schmelztemperatur und Entzündungstemperatur (K), Wärmedurchgangskoeffizient der Außenverpackung (W·m-2·K-1) ...) verwendet werden.
  4. Die Prüfung und alle unterstützenden Berechnungen müssen die Folgen einer thermischen Instabilität der Batterie innerhalb der Großverpackung unter normalen Beförderungsbedingungen bewerten.
  5. Wenn der Ladezustand der Batterie unbekannt ist, muss die Bewertung mit dem höchstmöglichen Ladezustand, der den Verwendungsbedingungen der Batterie entspricht, erfolgen.
  6. Die Umgebungsbedingungen, in denen die Großverpackung verwendet und befördert werden darf, müssen gemäß dem Gasmanagementsystem der Großverpackung beschrieben werden (einschließlich möglicher Folgen von Gas- oder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden).
  7. Die Prüfungen oder Modellberechnungen müssen für die Auslösung und die Ausbreitung der thermischen Instabilität innerhalb der Batterie den schlimmsten Fall berücksichtigen; dieses Szenario schließt das denkbar schlimmste Versagen unter normalen Beförderungsbedingungen, die größte Wärme und die größten Flammenemissionen bei einer möglichen Ausbreitung der Reaktion ein.
  8. Diese Szenarien müssen über einen ausreichend langen Zeitraum bewertet werden, um das Eintreten aller möglichen Auswirkungen zu ermöglichen (z.B. ein Zeitraum von 24 Stunden).
  9. Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrüstungen, die Batterien enthalten, müssen zusätzliche Anforderungen, wie die höchste Anzahl an Batterien und Ausrüstungen, der höchste Gesamtenergiegehalt der Batterien und die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der Abtrennungen und der Schutzvorrichtungen der Teile, berücksichtigt werden.


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